Nr. C 316/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.11.84
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Geänderter Vorschlag für die Verordnungen (EWG) des Rates
— zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985
— zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1985
— zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (')
Geänderter Vorschlag für einen Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die
Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (')
KOM(84) 630 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt
am 9. November 1984)
(84/C 316/08)
Die Kommission schlägt dem Rat nach Artikel 149 Absatz 2 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor:
1. in die Listen der begünstigten Entwicklungsländer und -gebiete in ihrem Vorschlag
zur Festsetzung der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft für das Jahr 1985
(Dok. KOM(84) 378 endg. vom 16. Juli 1984) (')
— auf Seite 95 (Anhang III B für gewerbliche Waren),
— auf Seite 176 (Anhang IV B für Textilwaren),
— auf Seite 212 (Anhang III B für landwirtschaftliche Erzeugnisse) und
— auf Seite 231 (Anhang III B für Eisen- und Stahlerzeugnisse)
das Gebiet 406 Grönland aufzunehmen;
2. in Anhang II der Verordnung betreffend die landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf
Seite 189 des unter 1 genannten Dokuments eine Fußnote (c) mit folgendem Wortlaut
einzufügen: „Die Präferenzbehandlung gilt nicht für die mit einem Sternchen ge-
kennzeichneten Waren mit Ursprung in Grönland";
3. die Zollsätze zu den Tarifnummern 03.01, 03.02, 03.03, 16.04, 16.05 und 23.01 B (auf
den Seiten 189, 190, 200 und 209 des unter 1 genannten Dokuments) mit einem
Sternchen zu kennzeichnen.
O ABl. Nr. C 294 vom 5. 11. 1984.
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