BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/06 vom 23. April 2007 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 274 1. Durch eine zul344ssige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdef374hrers einer bereits ordnungsgem344337 erhobenen Verfah-rensr374ge die Tatsachengrundlage entzogen werden. - 2 - 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer beabsichtigten Protokollberichtigung zun344chst den Beschwerdef374hrer anzuh366ren. Wider-spricht er der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichen-falls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entschei-dung hier374ber mit Gr374nden zu versehen. 3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erho-benen Verfahrensr374ge der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - Landgericht M374nchen I wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 3 - Der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Vorsitzenden Richter am Bundes-gerichtshof Nack und Basdorf sowie die Richter am Bundesgerichtshof H344ger, Maatz, Dr. Wahl, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein, Pfister und Becker am 23. April 2007 beschlossen: 1. Durch eine zul344ssige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdef374hrers einer bereits ordnungsgem344337 erhobenen Verfahrensr374ge die Tatsa-chengrundlage entzogen werden. 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor ei-ner beabsichtigten Protokollberichtigung zun344chst den Be-schwerdef374hrer anzuh366ren. Widerspricht er der beabsich-tigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Ur-kundspersonen trotz des Widerspruchs an der Protokollbe-richtigung fest, ist ihre Entscheidung hier374ber mit Gr374nden zu versehen. 3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rahmen der erhobenen Verfahrensr374ge der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. - 4 - Gr374nde: I. 1 Die Vorlage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an den Gro337en Senat f374r Strafsachen betrifft die Frage, ob die Beweiskraft eines berichtigten Hauptverhandlungsprotokolls f374r das Revisionsgericht auch dann beachtlich ist, wenn aufgrund der Protokollberichtigung einer bereits zul344ssig erhobenen Ver-fahrensr374ge zum Nachteil des Beschwerdef374hrers die Tatsachengrundlage ent-zogen wird. 1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen F. (1 StR 466/05) 374ber eine Revision des Angeklagten zu entscheiden, die sich zum Beweis eines formal ordnungsgem344337 ger374gten Verfahrensfehlers auf eine Sitzungsniederschrift beruft, die nach Erhebung der Verfahrensr374ge in dem Sinne berichtigt wurde, dass der behauptete Verfahrensfehler in Wirklichkeit nicht geschehen sei. 2 a) Das Landgericht M374nchen I hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 223 Abs. 1, 247 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) zu Freiheits-strafe verurteilt. Er hatte dem Gesch344digten in einem Oktoberfestzelt mit einem 1,3 kg schweren gl344sernen Krug zweimal wuchtig auf den Hinterkopf und ein-mal in den Nackenbereich geschlagen. Der Gesch344digte wurde erheblich ver-letzt. 3 b) Der Beschwerdef374hrer erhebt - neben der Sachbeschwerde - eine Verfahrensr374ge. Er beanstandet mit der am 7. Juli 2005 beim Landgericht ein-gegangenen Revisionsbegr374ndung, der Anklagesatz sei in der Hauptverhand-lung nicht verlesen worden (Versto337 gegen 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Er be-ruft sich insoweit auf die negative Beweiskraft der Sitzungsniederschrift, in der 4 - 5 - die Verlesung des Anklagesatzes - zun344chst - nicht beurkundet war. Hier hatte es lediglich gehei337en: "Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die Staatsan-waltschaft M374nchen I gegen den Angeklagten am 20.01.05 Anklage zum Schwurgericht des Landgericht M374nchen I erhoben hat, die mit Er366ffnungsbeschluss der Kammer vom 18.02.05 unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde." 5 Am 18. August 2005 erg344nzten der Strafkammervorsitzende und die Ur-kundsbeamtin der Gesch344ftsstelle das Protokoll hinsichtlich des ersten Haupt-verhandlungstages dahingehend, dass an der genannten Stelle des Protokolls der Satz angef374gt wird: "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklage-satz". Auch in der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird unter Vorlage entsprechender dienstlicher 304u337erun-gen von Verfahrensbeteiligten vorgetragen, dass der Anklagesatz in Wirklichkeit verlesen wurde. Zum Beleg erkl344rte etwa der Berichterstatter der Strafkammer, die Verlesung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens als versuchter Totschlag habe Unmuts344u337erungen im Publikum ausgel366st. Die Urkundsbeam-tin verwies auf einen ihr bei der Fertigung der Protokollreinschrift unterlaufenen 334bertragungsfehler aus den teilweise stenographischen Aufzeichnungen w344h-rend der Hauptverhandlung, in denen der Hinweis auf die Verlesung des Ankla-gesatzes noch enthalten war. Das entsprechende Blatt der vorl344ufigen Auf-zeichnungen ist ihrer dienstlichen Erkl344rung beigef374gt. 6 Die Verteidiger des Angeklagten wurden vor der Protokollberichtigung angeh366rt. Der Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung, der die Re-vision nicht selbst begr374ndet hat, 344u337erte sich dabei wie folgt: 7 - 6 - "An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich mich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklage-schrift stellt einen Routinevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern k366nnte, wenn die An-klageschrift nicht verlesen worden w344re, weil dies einen ungew366hnlichen Verfahrensablauf darstellen w374rde. Auch diese 334berlegung f374hrt aber nicht zu einer konkreten Erin-nerung. Aufgrund dieses R374ckschlusses erscheint es mir aber durchaus m366glich, dass die Erinnerung der Urkunds-personen zutreffend ist." 2. Der 1. Strafsenat m366chte die Revision des Angeklagten verwerfen. Die Verfahrensr374ge h344lt er f374r unbegr374ndet, da er unter Aufgabe seiner Rechtspre-chung zum Verbot der "R374geverk374mmerung" (vgl. BGHSt 34, 11, 12; NStZ 1984, 521; 1986, 374; 1995, 200, 201) die berichtigte Sitzungsniederschrift als im Sinne von 247 274 StPO beachtlich erachtet, auch wenn durch die Berichti-gung der R374ge die Tatsachengrundlage entzogen wird. Da sich der 1. Strafsenat an der beabsichtigten Entscheidung durch entgegenstehende Rechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert sieht, hat er mit Beschluss vom 12. Januar 2006 (NStZ-RR 2006, 112, m. Anm. Fezer StV 2006, 290, Jahn/Widmaier JR 2006, 166 und Lampe NStZ 2006, 366) bei den anderen Strafsenaten gem344337 247 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob an dieser Rechtspre-chung festgehalten wird. 8 Der 2. Strafsenat (Beschl. vom 31. Mai 2006 i.V.m. Beschl. vom 3. Juli 2006 - 2 ARs 53/06 = NStZ-RR 2006, 275) und der 3. Strafsenat (Beschl. vom 22. Februar 2006 - 3 ARs 1/06) haben der vom 1. Strafsenat vertretenen Rechtsansicht zugestimmt und entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf-gegeben. Der 4. Strafsenat (Beschl. vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 = NStZ-RR 2006, 273) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06) ha-ben an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. 9 - 7 - 3. Daraufhin hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 23. August 2006 (NJW 2006, 3582 m. Anm. Widmaier) dem Gro337en Senat gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: 10 Ist die Beweiskraft (247 274 StPO) des berichtigten Proto-kolls f374r das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge zu Un-gunsten des Angeklagten die ma337gebliche Tatsachen-grundlage entf344llt? 11 4. Der Generalbundesanwalt h344lt die Vorlegungsfrage f374r zu eng gefasst; sie sei auf alle Revisionen, insbesondere auch auf diejenigen der Staatsanwalt-schaft und des Nebenkl344gers, zu erstrecken. In der Sache selbst tritt der Generalbundesanwalt im Grundsatz der Rechtsansicht des 1. Strafsenats bei, dass die Beweisregel des 247 274 StPO auch hinsichtlich eines nachtr344glich berichtigten Protokolls gelte. Die Vorschrift schaffe keine vom wirklichen Verfahrensgeschehen abweichende formelle bzw. prozessuale Wahrheit; 247 274 StPO bezwecke vielmehr nur eine klare Kompe-tenzverteilung zwischen der Tatsachen- und der Revisionsinstanz in Form des grunds344tzlichen Verbots, im Revisionsverfahren die tatrichterliche Hauptver-handlung zu rekonstruieren. Im Interesse einer fairen Verfahrensgestaltung und der Effektivit344t des Rechtsmittels m374sse der Beschwerdef374hrer jedoch vor der Gefahr fehlerhafter Protokollberichtigungen gesch374tzt werden. Vor der Berichti-gung seien daher dienstliche Erkl344rungen und Stellungnahmen der Verfahrens-beteiligten einzuholen und dem Beschwerdef374hrer rechtliches Geh366r zu gew344h-ren. Verblieben bei der freibeweislichen 334berpr374fung aus Sicht des Revisions-gerichts konkrete Zweifel an der Korrektheit der Berichtigung, k366nne es ihr die Beachtung im Sinne von 247 274 StPO verwehren. 12 - 8 - Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlie337en: 13 a) Die nach Erhebung einer Verfahrensr374ge erfolgte Be-richtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist f374r das Revisionsgericht grunds344tzlich auch dann im Sinne von 247 274 StPO beachtlich, wenn dadurch der Verfahrens-r374ge zu Ungunsten des Revidenten die Tatsachen-grundlage entzogen wird. b) Bestehen aus Sicht des Revisionsgerichts konkrete Anhaltspunkte f374r eine inhaltliche Unrichtigkeit der Pro-tokollberichtigung, so kann das Revisionsgericht die entscheidungserheblichen Verfahrenstatsachen freibe-weislich aufkl344ren. II. 14 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG sind gegeben. Den Bedenken, die der 4. Strafsenat im Hinblick auf die Entschei-dungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage im konkreten Fall ge344u337ert hat-te (vgl. NStZ-RR 2006, 273), ist der 1. Strafsenat mit ausf374hrlicher Begr374ndung entgegengetreten (vgl. NJW 2006, 3582, 3583, 3586 f.). Dessen Beurteilung ist jedenfalls vertretbar und folglich f374r den Gro337en Senat bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; Franke in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 132 GVG Rdn. 42). 2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist allerdings auf alle Revisionen - nament-lich auf diejenigen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers - zu erweitern. Wenngleich in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung keine Entscheidungen 374ber eine Revision anderer Beschwerdef374hrer als des Angeklagten ersichtlich sind, in denen es auf die relative Unbeachtlichkeit einer Protokollberichtigung angekommen w344re, so sind doch die tragenden Erw344gungen in den Entschei-dungsgr374nden davon unabh344ngig, wer Beschwerdef374hrer ist (vgl. nur grundle-gend BGHSt 2, 125; ebenso schon RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277). 15 - 9 - III. 16 Im Strafprozessrecht sind Zul344ssigkeit und Beachtlichkeit einer Proto-kollberichtigung nicht ausdr374cklich geregelt. Auch die Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung enthalten insoweit keine eindeutigen Hinweise. 17 1. Nach 247 274 Satz 1 StPO kann die Beobachtung der f374r die Hauptver-handlung vorgeschriebenen F366rmlichkeiten (247 273 Abs. 1 StPO) nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese wesentlichen F366rmlichkeiten betreffenden Inhalt l344sst das Gesetz nur den Nachweis der F344lschung zu (247 274 Satz 2 StPO). Bei 247 274 StPO handelt es sich um eine Beweisregel (BGH NJW 2006, 3579, 3581, zur Ver366ffentlichung in BGHSt 51, 88 bestimmt; Dahs AnwBl. 1950/51, 90 f.; Dallinger NJW 1951, 256, 257; Fahl, Rechtsmi337brauch im Strafproze337 2004 S. 687 f.), die nach der Fertigstellung des ordnungsgem344337 er-richteten und von beiden Urkundspersonen unterzeichneten Protokolls (247247 271, 273 Abs. 4 StPO) gilt. Dies wurde zun344chst dahin verstanden, dass den Ur-kundspersonen - au337erhalb des Nachweises der F344lschung - Protokollberichti-gungen, soweit es um die wesentlichen F366rmlichkeiten des Verfahrens geht, von vorneherein versagt sind, und zwar solche zugunsten wie zu Lasten des Beschwerdef374hrers (in diesem Sinne noch RGSt 8, 141, 143 f.; 17, 346, 348). Die Frage nach der Beachtlichkeit von Protokollberichtigungen w374rde sich da-nach nicht stellen. Den Gesetzesmaterialien zur Strafprozessordnung im Zusammenhang mit einer Protokollberichtigung (vgl. Hahn, Materialien zur StPO 2. Aufl. S. 40, 256 ff., 1039, 1394) entnimmt der Gro337e Senat nicht, dass der Gesetzgeber selbst dann jeden Zweifel an der Richtigkeit des - urspr374nglichen - Protokollin-halts f374r unberechtigt hielt, sollte eine Protokollberichtigung aufgrund sicherer Erinnerung der Urkundspersonen erfolgen. 18 - 10 - 2. In die Zivilprozessordnung, die eine der Vorschrift des 247 274 StPO ver-gleichbare Bestimmung (247 165 ZPO) enth344lt, ist durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Pro-tokolls vom 20. Dezember 1974 (ProtVereinfG, BGBl I 3651) mit 247 164 ZPO ei-ne Vorschrift eingef374gt worden, nach der - unter Anh366rung der Beteiligten - Pro-tokollberichtigungen vorgenommen werden d374rfen. Anders als f374r das Verwal-tungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren (Art. 3 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1, Art. 5 Nr. 2 des ProtVereinfG: jeweils Verweisung auf die 247247 159 bis 165 ZPO) hat der Gesetzgeber, der mit dem Protokollvereinfachungsgesetz von 1974 die Praxis der Zivilgerichte zur Protokollberichtigung (vgl. Z366ller, ZPO 10. Aufl. S. 263) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat (BRDrucks. 551/74 S. 63; BTDrucks. 7/2769 S. 10), diese Vorschrift nicht f374r den Strafprozess f374r anwendbar erkl344rt. 19 IV. Die Rechtsprechung hat nach anf344nglichem Schwanken Protokollberich-tigungen im Strafverfahren zugelassen und dies im Wesentlichen damit be-gr374ndet, dass insoweit eine auslegungsbed374rftige Gesetzesl374cke bestehe. Um-fang und Folgen zul344ssiger Berichtigungen wurden allerdings nicht einheitlich bestimmt: 20 1. Eine Protokollberichtigung ist jederzeit zul344ssig und geboten, falls die Urkundspersonen M344ngel erkennen (vgl. BGHSt 1, 259, 261; BGH JZ 1952, 281; NStZ 2005, 281, 282; RGSt 19, 367, 370; OGHSt 1, 277, 278; anders noch RGSt 8, 141, 143 f.; 17, 346, 348). Sie ist auch stets beachtlich, wenn sie zu-gunsten des Beschwerdef374hrers wirkt (BGHSt 1, 259, 261 f.; RGSt 19, 367, 369 f.; 21, 200, 201; OLG K366ln NJW 1952, 758) oder wenn sie - bei einem ein-heitlichen Vorgang - teilweise zu seinen Gunsten, teilweise zu seinen Unguns-ten vorgenommen worden ist (BGHSt aaO; RGSt 56, 29; RG GA 57 [1910], 396; JW 1932, 3109). 21 - 11 - Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Protokollberichtigung - ebenso wie eine Distanzierung der Urkundspersonen vom Protokollinhalt (vgl. hierzu BGHSt 4, 364; BGH NStZ 1988, 85) - jedoch unbeachtlich, wenn sie einer zu-l344ssig erhobenen Verfahrensr374ge die Tatsachengrundlage entzieht (Verbot der R374geverk374mmerung). Dieser Rechtssatz hat eine lange Tradition: Er findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preu337ischen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.). Er blieb st344ndige Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGSt 43, 1 m.w.N.; ferner RGSt 56, 29; 59, 429, 431; 63, 408, 409 f.) bis zu dem - die umfassende Beachtlichkeit einer Berichtigung bejahenden - Be-schluss des Gro337en Strafsenats f374r Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241). Diese Entscheidung darf indessen im Hinblick auf im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Gedankengut stehende Formulierungen keine Beach-tung finden. 22 Der urspr374nglichen Rechtsprechung zum Verbot der R374geverk374mmerung folgten nach 1945 verschiedene Obergerichte, unter anderem der Oberste Ge-richtshof f374r die Britische Zone (OGHSt 1, 277 [m.w.N. 279]; 3, 83, 84), und schlie337lich der Bundesgerichtshof. Grundlegend war das Urteil des 3. Strafse-nats vom 19. Dezember 1951 (BGHSt 2, 125), das sich im Wesentlichen den in RGSt 43, 1 und OGHSt 1, 277 dargelegten Argumenten anschloss (nachfol-gend BGHSt 7, 218, 219; 10, 145, 147; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, 280; 34, 11, 12; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 11; 13; 27; 28; BGH NStE StPO 247 344 Nr. 7; NStZ 1984, 521; 1995, 200, 201; 2002, 219; StV 2002, 183; JZ 1952, 281; wistra 1985, 154; Urt. vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 404/66). Die-se Rechtsprechung steht in 334bereinstimmung mit der heute herrschenden Mei-nung in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 271 Rdn. 55 ff. m. zahlr. w. N.). 23 - 12 - Soweit danach eine Protokollberichtigung f374r das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, f374hrt dies dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet wer-den, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358; RGSt 43, 1, 6). 24 25 2. Folgende Argumente werden f374r den Rechtssatz, wonach eine Proto-kollberichtigung einer R374ge nicht die Tatsachengrundlage entziehen darf, vor-gebracht: Mit dem Eingang der Revisionsbegr374ndungsschrift erwerbe der Be-schwerdef374hrer eine prozessuale Befugnis bzw. ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner R374ge f374r die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine M366glichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu er-zwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431). Da er zur Begr374n-dung seiner Verfahrensr374ge nur das Protokoll in der ihm vorliegenden Form verwerten d374rfe, m374sse ihm das Recht zustehen, sich nachtr344glichen 304nderun-gen zu seinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280); er m374sse auch ge-gen eine nachtr344gliche Beseitigung des Mangels durch Protokollberichtigung gesichert sein (BGHSt 2, 125, 127). 26 Der Gesetzgeber habe mit 247 274 StPO eine Norm geschaffen, die der Zweckm344337igkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit einr344ume (BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283); das Hauptverhandlungsprotokoll erzeuge gewisserma-337en einen Sachverhalt, der kraft gesetzlicher Vorschrift als Tatsache zu behan-deln sei ohne R374cksicht darauf, wie der wirkliche Sachverhalt liegen m366ge (RGSt 43, 1, 6). Der Gesetzgeber habe die m366gliche Ausnutzung einer pro-zessrechtlich zul344ssigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf genommen (RG aaO; OGHSt 1, 277, 282). Die Neugestaltung des 27 - 13 - 247 274 StPO sei Sache des Gesetzgebers (BGH, Beschl. vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01; OGHSt 1, 277, 280). 28 Mit zunehmender Zeit lasse das Erinnerungsverm366gen der Urkundsper-sonen nach. Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschlie337en (BGHSt 2, 125, 128; RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281). 29 Die zeitlich unbeschr344nkte Ber374cksichtigung nachtr344glicher Berichtigun-gen w344re mit der nach Sinn und Zweck des 247 274 StPO zu erhebenden Forde-rung nach genauester Abfassung der Sitzungsniederschrift nicht vereinbar. Denn die M366glichkeit ihrer jederzeitigen 304nderung k366nne dazu f374hren, dass ih-rer Herstellung weniger Sorgfalt zugewendet werde (BGHSt 2, 125, 127; OGHSt 1, 277, 281). Auch wenn eine Revision nur deshalb erfolgreich sei, weil sie einen Sachverhalt vortrage, der der Verfahrenswirklichkeit nicht entspreche, sei nicht zu besorgen, dass die Gerechtigkeit letztlich Schaden nehme. Denn selbst bei missbr344uchlicher Aus374bung der durch 247 274 StPO gew344hrten prozessualen Be-fugnis erreiche der Beschwerdef374hrer nur, dass der Sachverhalt nochmals un-ter gewissenhafter Beachtung aller sachlichen und verfahrensrechtlichen Vor-schriften er366rtert und gerecht entschieden werde (OGHSt 1, 277, 282). 30 3. Das Verbot der R374geverk374mmerung war jedoch in der Rechtspre-chung nie unbestritten: 31 Anders als zun344chst das Reichsgericht judizierte das Reichsmilit344rgericht (RMG 9, 35; 15, 281, 282). Wenngleich es auf der Grundlage einer anderen Prozessordnung - diese lie337 gegen das Protokoll auch den Nachweis der Un-richtigkeit zu (247 335 Satz 2 MStGO) - zu entscheiden hatte, trat es auch auf der Grundlage der Strafprozessordnung den Argumenten des Reichsgerichts ent-gegen (vgl. RMG 9, 35, 41 ff.). Dessen II. Strafsenat wollte sich der Auffassung 32 - 14 - des Reichsmilit344rgerichts anschlie337en. In dem von ihm herbeigef374hrten Be-schluss der Vereinigten Strafsenate wurde die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts jedoch best344tigt (RGSt 43, 1). Nach 1945 hielt zun344chst das OLG Braunschweig (HESt 1, 192) eine nachtr344gliche Protokollberichtigung zum Nachteil des Beschwerdef374hrers f374r beachtlich. 33 Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich gegen das Verbot der R374geverk374mmerung Vorbehalte: Ob eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen R374ge die Grundlage entziehen darf, wurde vom 1. Strafsenat offen gelassen in NJW 1982, 1057 sowie vom 5. Strafsenat in BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 22 (vgl. auch BGH [3. Strafsenat] NStZ-RR 1997, 73). Zweifel 344u337erte der 2. Strafsenat in NJW 2001, 3794, 3796 (kritisch derselbe Senat in diesem Zusammenhang auch in BGHSt 36, 354, 358 f.). Zuletzt spra-chen sich definitiv - in obiter dicta - der 2. Strafsenat (BGHR StPO 247 274 Be-weiskraft 29 m. Anm. Mosbacher JuS 2006, 39, 42 und Park StV 2005, 257) und der 1. Strafsenat (NStZ 2006, 181) f374r eine 304nderung der Rechtsprechung zur Ber374cksichtigung einer Protokollberichtigung trotz R374geverlust aus. 4. Dieser Kritik am Verbot der R374geverk374mmerung liegen folgende Er-w344gungen zugrunde: 34 Das Strafverfahrensrecht kenne keine Rechtsnorm, wonach f374r das Re-visionsgericht die Sitzungsniederschrift in ihrer urspr374nglichen Fassung, nicht nach ihrer Berichtigung im Sinne von 247 274 StPO beachtlich sei. "Ein prozessu-ales Recht der Prozessbeteiligten, dass etwas nicht Geschehenes beurkundet oder etwas Geschehenes nicht beurkundet wird, gibt es nicht" (RMG 9, 35, 41 f.). 35 Grunds344tzlich sei auch f374r die Revisionsgerichte die wahre Sachlage ma337geblich, wenn prozessual erhebliche Tatsachen der Kl344rung bed374rften (BGHSt 36, 354, 358 f.). Wenn tats344chlich kein Verfahrensfehler gegeben sei, 36 - 15 - d374rften blo337e M344ngel des Protokolls, welche die Urkundspersonen erkannt und beseitigt h344tten, kein Revisionsgrund sein (vgl. BGHR StPO 247 274 Beweis-kraft 29; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RMG 9, 35, 43; OLG Braunschweig HESt 1, 192, 193). Ein Misstrauen in die Redlichkeit der Urkundspersonen sei hingegen nicht gerechtfertigt (BGH NStZ 2006, 181). Eine von der Verfahrens-wirklichkeit abweichende prozessuale Wahrheit sei nicht anzuerkennen, da 247 274 StPO nicht die Tatsachen ver344ndere, es sich bei der Vorschrift vielmehr nur um eine Beweisregel handele (BGH NJW 2006, 3579, 3581). Bei Ber374cksichtigung der Protokollberichtigung k366nnten durch Protokoll-m344ngel veranlasste Verfahrensverz366gerungen vermieden werden (BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 29; BGH NStZ 2006, 181). Die Ausweitung der Rechtspre-chung zur L374ckenhaftigkeit des Protokolls k366nnte begrenzt werden; die Proble-matik rechtsmissbr344uchlicher Verfahrensr374gen w374rde sich er374brigen (BGHR aaO). 37 V. Der Gro337e Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und gibt dabei den f374r eine 304nderung der Rechtsprechung zum Verbot der R374geverk374mmerung sprechenden Argumen-ten den Vorzug: 38 1. Der Grundsatz, wonach einer zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge durch eine Protokollberichtigung nicht die Tatsachengrundlage zum Nachteil des Beschwerdef374hrers entzogen werden darf, beruht auf Rechtsprechung und kann durch Rechtsprechung ge344ndert werden; eines Gesetzes bedarf es nicht: 39 a) Die grunds344tzlich umfassende Ber374cksichtigung der nachtr344glichen Protokollberichtigung widerspricht dem Gesetz n344mlich nicht. Zwar l344sst 247 274 Satz 2 StPO als Gegenbeweis gegen die Beurkundungen des Protokolls nur 40 - 16 - den Nachweis der F344lschung zu. Eine Berichtigung durch Erkl344rungen der Ur-kundspersonen enth344lt jedoch einen Widerruf der fr374heren Beurkundung und entzieht ihr, soweit die Berichtigung reicht, die absolute Beweiskraft, so dass es eines Gegenbeweises nicht mehr bedarf (ebenso bereits RGSt 19, 367, 370). Insbesondere auch deswegen hat die Rechtsprechung schon bisher nachtr344gli-che Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensr374ge erst zum Erfolg verhel-fen, f374r beachtlich gehalten (RG aaO; 344hnlich f374r sich zugunsten des Be-schwerdef374hrers vom Protokollinhalt distanzierende Erkl344rungen der Urkunds-personen BGHSt 4, 364, 365; BGH NJW 2001, 3794, 3796; NStZ 1988, 85; RGSt 57, 394, 396 f.; OLG K366ln NJW 1952, 758). b) Die Annahme, durch den Eingang der Revisionsbegr374ndung werde ein besonderes prozessuales Recht auf Beibehaltung der Tatsachengrundlage f374r eine R374ge begr374ndet, findet im Gesetz keine St374tze. Der Revisionsf374hrer hat keinen Anspruch darauf, aus tats344chlich nicht gegebenen Umst344nden Verfah-rensvorteile abzuleiten (vgl. BGH NJW 2006, 3579, 3580; Gollwitzer in FS f374r G366ssel S. 543, 558; Lampe NStZ 2006, 366, 367; Lohse in Anwaltskommentar, StPO 247 344 Rdn. 18). Ein etwaiges Vertrauen des Beschwerdef374hrers dahinge-hend, dass ein - inhaltlich unrichtiges - Protokoll f374r die Revisionsinstanz allein beachtlich bleibe, ist nicht sch374tzenswert und kann auch nicht auf das verfas-sungsrechtlich verb374rgte Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gest374tzt werden (a.A. Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 169; Krawczyk HRRS 2006, 344, 353). Verfahrensrechte k366nnen nur durch den tats344chlichen Verfah-rensverlauf verletzt worden sein. Dementsprechend ist nur ein auf dessen 334berpr374fung bezogener effektiver Rechtsschutz erforderlich. Einen weiterge-henden, aus rechtsstaatlichen Prinzipien abzuleitenden Anspruch des Be-schwerdef374hrers, dass zu seinen Gunsten Unwahres unter allen Umst344nden als wahr fingiert bleiben muss, gibt es nicht. Da ein Recht auf Beibehaltung der Grundlage f374r eine R374ge weder einfachgesetzlich geregelt noch gar verfas- 41 - 17 - sungsrechtlich verankert ist, gilt f374r die Zul344ssigkeit und Beachtlichkeit von Pro-tokollberichtigungen auch kein Gesetzesvorbehalt. 42 2. Auch die Revisionsgerichte sind der Wahrheit verpflichtet; wenn pro-zessual erhebliche Tatsachen aus der tatrichterlichen Hauptverhandlung der Kl344rung bed374rfen, muss grunds344tzlich der wahre Sachverhalt, wie er sich zuge-tragen hat, ma337geblich sein (vgl. BGHSt 36, 354, 358 f.). Dies spricht entschei-dend daf374r, die Regelung des 247 274 StPO in einer Weise auszulegen, welche die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift gew344hrleistet. a) Allerdings wird dem entgegengehalten, dass 247 274 StPO nach dem Willen des Gesetzgebers der Zweckm344337igkeit Vorrang vor der Wahrheit ein-r344ume (so BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283). Dieser Vorrang gilt aber schon jetzt nicht uneingeschr344nkt. Denn damit w344re der unstreitige Grundsatz nicht vereinbar, dass - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgef374hrt (IV 1 und V 1a) - Protokollberichtigungen und distanzierende Erkl344rungen der Urkunds-personen beachtlich sind, wenn sie das Revisionsvorbringen best344tigen (vgl. BGHSt 4, 364; BGH NStZ 1988, 85; RGSt 19, 367, 369 f.; 21, 323, 324 f.; 57, 394, 396 f.; OLG K366ln NJW 1952, 758). 43 b) Der Wahrheitspflicht w374rde nicht dadurch Gen374ge getan, dass die Wahrheit in eine "materielle" und eine "formelle" bzw. "prozessuale Wahrheit" aufzuspalten w344re. Die Beweisregel des 247 274 StPO schafft keinen von der (ob-jektiven) Wahrheit abweichenden Wahrheitsbegriff (so aber C374ppers NJW 1950, 930 , 931 ff.; 1951, 259 ; Dahs, StraFo 2000, 181, 185; Jahn JuS 2007, 91 Fn. 3; Park StraFo 2004, 335, 337; Schneidewin MDR 1951, 193 ; vgl. auch RGSt 43, 1, 6). Die Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO ver344ndert nicht die Tatsachen, macht nicht aus Unwahrheit Wahrheit (vgl. Detter StraFo 2004, 329, 334; ebenso Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren 1980 S. 157, der aber "in diesem Ausnahmefall eine L374ge (f374r) prozessual zul344ssig" h344lt). 44 - 18 - 3. Die Verpflichtung zur Entscheidung auf der Grundlage eines zutreffen-den Sachverhalts erh344lt inzwischen durch das Beschleunigungsgebot und den Gesichtspunkt des Opferschutzes zus344tzliches Gewicht. 45 46 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in j374ngerer Zeit - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (Urt. vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger gegen Deutschland - Rdn. 41 = NJW 2002, 2856, 2857) - mehrfach betont, die durch eine Revisionsentschei-dung bedingte zus344tzliche Verfahrensdauer sei bei der Berechnung der 334ber-l344nge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer dann zu ber374cksichtigen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzu-lastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG NJW 2003, 2897, 2898; 2006, 672, 673; vgl. auch BVerfGK 2, 239, 251 [jeweils 3. Kammer des Zweiten Se-nats]). Bei erfolgreichen Verfahrensr374gen w344re nach dieser Auffassung wohl regelm344337ig eine kompensationspflichtige rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366-gerung gegeben; denn Verfahrensfehler kann nur das Gericht begehen (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1533). Gerade auch die nach bisheriger Rechtspre-chung zur Urteilsaufhebung f374hrende Fiktion eines Verfahrensfehlers, die allein darauf beruht, dass die Urkundspersonen durch eine unrichtige Sitzungsnieder-schrift den Anschein eines in Wahrheit nicht vorgefallenen Verfahrensfehlers erweckt haben, f344llt in den Verantwortungsbereich der Justiz. Vor diesem Hin-tergrund ist das Gewicht des f374r das Verbot der R374geverk374mmerung fr374her vor-gebrachten Arguments, der Beschwerdef374hrer k366nne nicht mehr erreichen, als dass der Sachverhalt nochmals unter gewissenhafter Beachtung aller sachli-chen und verfahrensrechtlichen Vorschriften er366rtert und gerecht entschieden werde (OGHSt 1, 277, 282), stark relativiert. b) Neben der Wahrheitspflicht und dem Beschleunigungsgebot kann auch der Opferschutz gebieten, ein Urteil nicht allein wegen eines fiktiven - un-wahren - Sachverhalts aufzuheben. Liegt tats344chlich kein Verfahrensfehler vor 47 - 19 - und ist das Urteil auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, so ist es nicht gerechtfertigt, Opferzeugen nach der "Feuerprobe" (Sowada NStZ 2005, 1, 7) in der ersten Hauptverhandlung nochmals einer konfrontativen Vernehmung zu unterziehen. In diesem Sinne verpflichtet auch der Rahmenbeschluss der Euro-p344ischen Union 374ber die Stellung des Opfers im Strafverfahren vom 15. M344rz 2001 (ABlEG Nr. L 82 vom 22. M344rz 2001) in Art. 3 Abs. 2 die Mitgliedstaaten, "die gebotenen Ma337nahmen (zu ergreifen), damit ihre Beh366rden Opfer nur in dem f374r das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen" (hierzu BGH NJW 2005, 1519, 1520 f.; vgl. auch BTDrucks. 15/1976 S. 8, 19 zu 247 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n.F.). 4. Ebenso sind mit der 304nderung der Rechtsprechung zum Verbot der R374geverk374mmerung der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer Verfahrensr374gen Grenzen gesetzt. 48 a) Eine ver344nderte Einstellung der Strafverteidiger zu der Praxis, auf un-wahres Vorbringen Verfahrensr374gen zu st374tzen, spricht daf374r, die Zur374ckhal-tung bei der Ber374cksichtigung der Protokollberichtigung aufzugeben, auch wenn mit der Berichtigung einer zul344ssig erhobenen R374ge die Tatsachengrundlage entzogen wird. 49 aa) Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verbot der R374geverk374mmerung (BGHSt 2, 125) erging in einer Zeit, in der die vom Verteidiger bewusst wahrheitswidrig erhobene Verfahrensr374ge nach verbreiteter Ansicht als standeswidrige Verfehlung galt (vgl. Dahs AnwBl. 1950/51, 90: "Die wahrheitswidrige Verfahrensr374ge ist eine standesrechtliche Verfehlung" [S. 90]; "205 der Anwalt, der die hier wiedergegebenen Grunds344tze nicht anerkennt, [mu337] mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens seitens des Gene-ralstaatsanwalts rechnen" [S. 92]; ferner d. Nachw. b. Tepperwien in FS f374r Meyer-Go337ner S. 595, 598 f.). 50 - 20 - Heute wird es hingegen schon als "anwaltlicher Kunstfehler" bezeichnet, sich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Verteidiger die Revision begr374ndet (vgl. hierzu G. Sch344fer in FS 50 Jahre BGH S. 707, 726 f. m.w.N.; ders., Die Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1814; ferner - gest374tzt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs - Dahs, Handbuch des Strafverteidigers von der 1. Auflage 1969, Rdn. 754, bis zur neuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918: "205 braucht der Verteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll 'geschaffenen' unverr374ckbaren Tatbestand als 'Wahrheit' auszugehen"). In der Literatur wird sogar postuliert, dass das "Recht der Verteidigung zur 'unwahren Verfahrensr374ge' 205 sakrosankt" sei (Docke/v. D366llen/Momsen StV 1999, 583, 585), sogar die "Pflicht zur L374ge" bestehe (vgl. Dahs StraFo 2000, 181, 185; Leipold NJW-Spezial 2006, 521, 522; in vergleichbarem Sinne auch Sar-stedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 292 ff.). 51 bb) All dies widerstreitet diametral den Vorstellungen, von denen der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Unzul344ssigkeit der Protokollr374ge (BGHSt 7, 162) ausgegangen ist. Hier ist ausgef374hrt, das Erfordernis der be-stimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers f374hre dazu, dass der Verteidiger - unbeschadet der Frage der Standeswidrigkeit seines Verhaltens - jedenfalls "vor seinem Gewissen und nach au337en hin die Verantwortung f374r die Geltend-machung eines jeden Verfahrensmangels 374bernehmen" muss, "indem er ihn ernstlich behauptet und nicht etwa nur darauf hinweist, da337 er sich aus der Nie-derschrift ergebe"; dieses Erfordernis solle "einem Mi337brauch rein formaler M366glichkeiten entgegenwirken" (BGH aaO 164; hierzu Fahl, Rechtsmi337brauch im Strafproze337 2004 S. 665 f.; Tepperwien in FS f374r Meyer-Go337ner S. 595, 599). 52 Die ver344nderte Einstellung auf Seiten der Strafverteidiger hat verdeut-licht, dass sich die mit der Rechtsprechung zur Unzul344ssigkeit der Protokollr374ge 53 - 21 - verkn374pfte Hoffnung nicht erf374llt hat, auf diese Weise - insbesondere durch den Appell an das Gewissen des die Revision begr374ndenden Verteidigers - bewusst unwahre Verfahrensr374gen zu verhindern. Vielmehr hat diese Rechtsprechung den Rat nach sich gezogen, Unwahres ohne weiteres als tats344chlich geschehen zu behaupten; denn die Vorschrift des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schlie337e "je-den Formulierungs- oder Formelkompromi337 in der Revisionsbegr374ndung aus, zu dem zart besaitete Strafverteidiger - falls es solche gibt - sich durch ihr Ge-wissen gedr344ngt sehen k366nnten. Die Revisionsgerichte ahnden derartige Relik-te von Wahrheitsliebe (gemeint: angedeutete Distanzierung vom Protokollinhalt) mit unnachsichtiger Strenge" (Dahs StraFo 2000, 181, 185). Die 304nderung des anwaltlichen Ethos ist ein weiteres Argument f374r die 304nderung der Rechtsprechung. 54 b) Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfah-rensr374ge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und ge344u337erter Zweifel bis vor kurzem nie verneint (vgl. BGHSt 7, 162, 164; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 21; 22; 24; 27; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277, 282; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, 337; Tepperwien in FS f374r Meyer-Go337ner S. 585). Erst in neuerer Zeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die nachgewiesenerma337en wahrheitswid-rige Behauptung eines Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit feh-lerhafte Protokoll dann als rechtsmissbr344uchlich missbilligt, wenn der Be-schwerdef374hrer - im Fall der Angeklagtenrevision (auch) der Verteidiger in der Revisionsinstanz - sicher wei337, dass sich der Fehler nicht ereignet hat, und zwar auch dann, wenn er Kenntnis erst im Laufe des Revisionsverfahrens erh344lt (BGHSt 51, 88 = NJW 2006, 3579 m. Anm. Benthin NJ 2007, 36, Fahl JR 2007, 34, Hollaender JR 2007, 6, Jahn JuS 2007, 91, Lindemann/Reichling StV 2007, 152 und Widmaier NJW 2006, 3587). Der solcherma337en r374gevernichtende 55 - 22 - Missbrauch prozessualer Rechte ist allerdings regelm344337ig nicht leicht nach-weisbar (BGH NJW 2006, 3579, 3582). 56 5. Eine 304nderung der Rechtsprechung zum Verbot der R374geverk374mme-rung begegnet zudem der Tendenz zur Ausweitung der Rechtsprechung zu of-fensichtlichen M344ngeln des Protokolls (ebenso BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 29). Diese Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2001, 3794; NStZ 2000, 546) geht mittlerweile sehr weit; ihr fehlen - jedenfalls in Grenzf344llen - hinreichend klare und verl344ssliche Konturen. Diese Tendenz ist gerade vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Folgen der relativen Unbeachtlichkeit der Protokollberichtigung als nicht mehr tragbar empfunden werden. In der Literatur wird hierzu vorge-bracht, die Senate suchten in Grenzf344llen geradezu nach M366glichkeiten der Durchbrechung der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (Detter StraFo 2004, 329, 330; Park StraFo 2004, 335, 338, 340; krit. auch Docke/v. D366llen/Momsen StV 1999, 583 f.; Kuhn NJW-Spezial 2006, 567; Ventzke StV 2004, 300 f.). 6. Eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass auf diese Weise die Tatgerichte zum Einhal-ten der Vorschriften 374ber die Protokollf374hrung anzuhalten w344ren (so aber BGHSt 2, 125, 127; OGHSt 1, 277, 281; Jahn/Widmaier JR 2006, 166 f.; Meyer-Go337ner DRiZ 1997, 471, 474; Park StraFo 2004, 335, 342; ders. StV 2005, 257, 259). Die Tragf344higkeit einer solchen Argumentation ist schon bislang zweifel-haft; denn gerade ein Protokoll, das offensichtlich unsorgf344ltig gef374hrt ist, ver-liert von vorneherein jede Beweiswirkung und die Revisionsgerichte kl344ren im Freibeweisverfahren, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Im Ergebnis wird bislang gerade derjenige "Tatrichter, der das Hauptverhandlungsprotokoll nachl344ssig f374hrt, 205 pr344miert" (Ventzke StV 2004, 300, 301). 57 - 23 - 7. Die Berichtigung setzt bei den Urkundspersonen sichere Erinnerung voraus (vgl. nur Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 271 Rdn. 47 ff. m.w.N.). Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht (mehr) berichtigt werden. Ein Argument gegen die umfassende Ber374cksichtigung einer Berichtigung durch das Revisionsgericht ist die Erfahrung nachlassender Erinnerung grunds344tzlich nicht. Dass die Urkundspersonen unbewusst Erinnerungsdefizite mit "Erfah-rungswissen" ausf374llen (Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 167; vgl. auch BGHSt 2, 125, 128 f.; OGHSt 1, 277, 281; Park StV 2005, 257, 259), liegt gerade bei den in der Literatur f374r problematisch erachteten F344llen, in denen es um den sachli-chen Inhalt nicht regelm344337iger Prozesshandlungen (etwa bei Hinweisen nach 247 265 StPO) geht (vgl. Jahn/Widmaier aaO 167 ff.), fern. H344ufig kann eine Ur-kundsperson auch auf andere Unterlagen als Erinnerungsst374tze zur374ckgreifen, wie in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall die Urkundsbeamtin auf die unmittelbar w344hrend der Verhandlung get344tigten Aufzeichnungen, die Grundla-ge der Sitzungsniederschrift waren; oftmals beruhen Protokollm344ngel auf derar-tigen 334bertragungsfehlern. Schlie337lich stammt der Hinweis auf das nachlas-sende Erinnerungsverm366gen aus einer Zeit, als es die Vorschrift 374ber die Ur-teilsabsetzungsfristen (247 275 Abs. 1 StPO), die insgesamt regelm344337ig zu einer zeitlichen Straffung des Verfahrens nach der Hauptverhandlung gef374hrt haben, noch nicht gab. 58 Das Argument, dass dem berichtigten Protokoll schon deshalb ein tat-s344chlich geringerer Beweiswert zukomme, weil sich die Urkundspersonen zuvor 374bereinstimmend geirrt haben m374ssten (vgl. Tepperwien in FS f374r Meyer-Go337-ner S. 595, 605), h344lt der Gro337e Senat nicht f374r durchgreifend. Dass beide Ur-kundspersonen bei der Anfertigung des urspr374nglichen Protokolls nicht gewis-senhaft genug waren, wird n344mlich dadurch ausgeglichen, dass besonders ho-he Anforderungen an die Sorgfalt bei der Berichtigung gestellt werden. Ein 374bereinstimmender Irrtum im Sinne einer gemeinsamen Fehlvorstellung der Ur- 59 - 24 - kundspersonen liegt nach aller forensischer Erfahrung ohnehin nicht vor. Dies w374rde voraussetzen, dass die Urkundspersonen 374ber die Einzelheiten des Pro-zessgeschehens und dessen - fehlende - Beurkundung gleich reflektiert h344tten. So spricht etwa in dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall nichts daf374r, dass der Vorsitzende und die Protokollf374hrerin zun344chst bei der Protokollerstel-lung noch 374bereinstimmend davon 374berzeugt waren, der Vertreter der Staats-anwaltschaft habe den Anklagesatz nicht verlesen. VI. Zus344tzliche Gew344hr f374r die Richtigkeit der nachtr344glichen 304nderung der Sitzungsniederschrift bietet eine rechtlich verbindliche Form der Protokollberich-tigung, die zu einer im Revisionsverfahren 374berpr374fbaren Entscheidungsgrund-lage f374hrt. Dies sichert die Effektivit344t des Rechtsmittels der Revision (vgl. Jahn/Widmaier JR 2006, 166, 169) und tr344gt im Fall der Angeklagtenrevision dessen verfassungsrechtlich verb374rgtem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Rechnung. L344sst sich jedoch zuverl344ssig ausschlie337en, dass sich die Urkundspersonen an ein der Verfahrenswirklichkeit nicht entspre-chendes Prozessgeschehen irrt374mlich vermeintlich sicher erinnern, so haben die Argumente, welche das Verbot der R374geverk374mmerung mit dem Schutz des Beschwerdef374hrers bzw. der prozessualen Waffengleichheit begr374nden (vgl. Fezer StV 2006, 290, 291; Tepperwien aaO 604), kein Gewicht. 60 1. In F344llen der vorliegenden Art ist zur Sicherung der Effektivit344t des Rechtsmittels bei der Protokollberichtigung folgendes Verfahren einzuhalten: 61 Wie bereits dargelegt (V 7), setzt die Berichtigung sichere Erinnerung bei den Urkundspersonen voraus. Die Absicht der Berichtigung ist dem Beschwer-def374hrer - im Fall einer Angeklagtenrevision zumindest dem Revisionsverteidi-ger - zusammen mit dienstlichen Erkl344rungen der Urkundspersonen mitzuteilen. Diese Erkl344rungen haben die f374r die Berichtigung tragenden Erw344gungen zu 62 - 25 - enthalten, etwa indem sie auf markante Besonderheiten des Falls eingehen, wie hier etwa darauf, dass die Verlesung der rechtlichen W374rdigung des Tatge-schehens zu Unmuts344u337erungen der Zuh366rer f374hrte. Daneben sollten gegebe-nenfalls w344hrend der Hauptverhandlung get344tigte Aufzeichnungen, welche den Protokollfehler belegen, in Abschrift 374bermittelt werden. Dem Beschwerdef374hrer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Geh366r zu gew344hren. Widerspricht der Beschwerdef374hrer daraufhin der beabsichtigten Proto-kollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gr374nden er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zu-n344chst gefertigte Protokoll richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstli-che Erkl344rungen und Stellungnahmen der 374brigen Verfahrensbeteiligten einzu-holen. Auch hierzu ist dem Beschwerdef374hrer eine angemessene Frist zur Stel-lungnahme zu gew344hren. Halten die Urkundspersonen die Niederschrift weiter-hin f374r inhaltlich unrichtig, so haben sie diese gleichwohl zu berichtigen. In die-sem Fall ist ihre Entscheidung 374ber die Protokollberichtigung - dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. 247 34 StPO) - mit Gr374nden zu versehen. Darin sind die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Ur-kundspersonen belegen. Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdef374hrers und gegebenenfalls abweichende Erkl344rungen der 374brigen Verfahrensbeteilig-ten einzugehen. 63 2. Eine erneute Zustellung des Urteils nach Berichtigung der Sitzungs-niederschrift ist nicht erforderlich. Nach 247 273 Abs. 4 StPO setzt eine wirksame Zustellung einzig voraus, dass die Niederschrift fertig gestellt ist. Die Fertigstel-lung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der beiden erforderlichen Un-terschriften geleistet wurde (247 271 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Niederschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist oder L374cken aufweist (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. 247 271 Rdn. 8; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 271 Rdn. 31, 247 273 Rdn. 56). Sp344tere Berichtigungen derartiger M344ngel be- 64 - 26 - r374hren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (vgl. Gollwitzer aaO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ver-trauensschutzes. In seinem Vertrauen, eine bestimmte Verfahrensr374ge werde erfolgreich sein, wird der Beschwerdef374hrer auch sonst nicht gesch374tzt. 65 3. Die Gr374nde der Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen der erhobenen Verfahrensr374ge der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Tragen sie die Berichtigung, so ist das berichtigte Protokoll zugrunde zu legen. Allerdings kommt dem berichtigten Teil des Protokolls nicht die formelle Be-weiskraft des 247 274 StPO zu. Nur so ist das Revisionsgericht in der Lage, zum Schutz der Beschwerdef374hrer die r374gevernichtende Protokollberichtigung zu 374berpr374fen. Verbleiben dem Revisionsgericht Zweifel, ob die Berichtigung zu Recht erfolgt ist, kann es den Sachverhalt im Freibeweisverfahren weiter aufkl344-ren. Insoweit gelten die Grunds344tze, die schon bisher f374r eine urspr374nglich of-fensichtlich mangelhafte Sitzungsniederschrift zur Anwendung kamen. Verblei-ben dem Revisionsgericht auch nach seiner 334berpr374fung Zweifel an der Rich-tigkeit des berichtigten Protokolls, hat es seiner Entscheidung das Protokoll in der urspr374nglichen Fassung zugrunde zu legen. Hirsch Rissing-van Saan Nack Basdorf H344ger Maatz Wahl Bode Kuckein Pfister Becker
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