BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verz366gert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter n344herer Bestimmung des Ausma337es ber374cksichtigt werden muss, so ist anstel-le der bisher gew344hrten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - Landgericht Oldenburg - 2 - wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 3 - Der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bun-desgerichtshof Basdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Miebach, Dr. Wahl, Dr. Bode, Prof. Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz und Becker am 17. Januar 2008 beschlossen: Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verz366gert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter n344herer Bestimmung des Ausma337es be-r374cksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gew344hrten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Ent-sch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. Gr374nde: I. Die Vorlage des 3. Strafsenats betrifft die Frage, in welcher Weise es im Rechtsfolgenausspruch zu ber374cksichtigen ist, wenn Strafverfolgungsbeh366rden das Verfahren gegen den Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verz366gert haben. 1 1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen F. (3 StR 50/07) 374ber die auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Re- 2 - 4 - vision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mit ihrem Rechtsmittel beanstan-det es die Revisionsf374hrerin als sachlichrechtlichen Mangel, dass das Landge-richt zum Ausgleich f374r eine von ihm zu verantwortende Verz366gerung des Ver-fahrens gegen den Angeklagten auf eine Strafe erkannt hat, die das gesetzliche Mindestma337 unterschreitet. Der Angeklagte hatte einen im Eigentum seiner Mutter stehenden, aber ma337geblich von ihm geleiteten Landgasthof in Brand gesetzt, um Leistungen aus der von seiner Mutter f374r den Betrieb abgeschlossenen Geb344ude-, Inven-tar- und Ertragsausfallversicherung zu erlangen. Er hatte den Schadensfall der Versicherung gemeldet, diese hatte jedoch keine Zahlungen geleistet. 3 Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht Oldenburg den Ange-klagten der besonders schweren Brandstiftung (247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des versuchten Betruges (247 263 Abs. 1 und 2, 247247 22, 23 StGB) schuldig ge-sprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Im Rah-men des Rechtsfolgenausspruchs hat das Landgericht zun344chst festgestellt, dass das Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grunds344tzen nicht zu verein-barenden Weise verz366gert worden sei, weil zwischen dem Eingang der Ankla-geschrift am 5. Oktober 2004 und dem Erlass des Er366ffnungsbeschlusses am 24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat sodann dargelegt, dass ohne Ber374cksichtigung dieser Verfahrensverz366gerung zur Ahn-dung der besonders schweren Brandstiftung die in 247 306 b Abs. 2 StGB vorge-sehene Mindeststrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe angemessen sei. Da 247 306 b StGB keinen Sonderstrafrahmen f374r minder schwere F344lle vorsehe, sei ein Ausgleich f374r die Verfahrensverz366gerung innerhalb des gesetzlich er366ffne-ten Strafrahmens nicht m366glich. Daher sei, um dem Angeklagten die verfas-sungsrechtlich gebotene Kompensation f374r die Verletzung des Beschleuni-gungsgebots zu gew344hren, eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender 4 - 5 - Anwendung des 247 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Das Landgericht hat demge-m344337 den Strafrahmen des 247 306 b Abs. 2 StGB nach den Ma337st344ben des 247 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB gemildert und sodann zur Kompensation der Verfahrensverz366gerung statt der an sich verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von f374nf Jahren eine solche von drei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. F374r den versuchten Betrug hat es an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr f374r angemessen erachtet, wegen der 374berlangen Verfahrensdauer jedoch auf eine solche von sechs Monaten erkannt. Unter Erh366hung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zehn Monaten hat es sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt; ohne die jeweiligen Strafabschl344ge h344tte es eine sol-che von f374nf Jahren und sechs Monaten gebildet. 5 2. Diese Strafzumessung h344lt der 3. Strafsenat f374r rechtsfehlerhaft. Er beabsichtigt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. 6 a) Hierbei will er es allerdings im Ausgangspunkt nicht beanstanden, dass das Landgericht im Hinblick auf die zwischen der Anklageerhebung und dem Er366ffnungsbeschluss verstrichene Zeit einen von der Justiz zu verantwor-tenden Versto337 gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung angenommen und die sich hieraus ergebende Verz366gerung des Verfahrens - wenn auch nicht ausdr374cklich ziffernm344337ig, so doch nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausf374hrungen - auf etwa ein Jahr und sechs Monate bemessen hat. Auch sieht er keinen Versto337 gegen Grunds344tze der bisherigen Rechtsprechung dadurch begr374ndet, dass das Landgericht als Ausgleich f374r diese Verfahrensverz366ge-rung die f374r den versuchten Betrug eigentlich als angemessen erachtete Einzel-freiheitsstrafe von einem Jahr um die H344lfte reduziert und auf sechs Monate festgesetzt hat. Ebensowenig liege ein revisibler Bewertungsfehler des Landge- 7 - 6 - richts darin, dass dieses f374r das Brandstiftungsdelikt ohne Ber374cksichtigung der Verz366gerung auf die Mindeststrafe von f374nf Jahren erkannt h344tte. Als berechtigt erachtet der 3. Strafsenat dagegen die R374ge der Revision, das Landgericht habe zur Gew344hrleistung eines Ausgleichs f374r die eingetretene Verfahrensverz366gerung nicht das gesetzliche Mindestma337 der f374r das Brandstif-tungsdelikt angedrohten Freiheitsstrafe unterschreiten d374rfen. Die vom Landge-richt vorgenommene entsprechende Anwendung des 247 49 Abs. 1 StGB h344lt er f374r rechtlich nicht zul344ssig. Er vertritt die Auffassung, die gebotene Kompensati-on f374r den Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot sei insoweit vielmehr in entsprechender Anwendung des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Weise vorzu-nehmen, dass auf die Mindeststrafe als angemessene Strafe zu erkennen und in der Urteilsformel gleichzeitig auszusprechen sei, dass ein bestimmter Teil der Strafe, der dem gebotenen Ausma337 der Kompensation entspricht, als voll-streckt gilt (Vollstreckungsl366sung). 8 b) Hinsichtlich der Einzelstrafe f374r die besonders schwere Brandstiftung in dieser Weise zu entscheiden, sieht sich der 3. Strafsenat weder durch Recht-sprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs noch durch die Judika-tur des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Ob es m366glich w344re, aus der re-duzierten Einzelstrafe f374r den versuchten Betrug und einer teilweise f374r voll-streckt erkl344rten Einzelstrafe f374r das Brandstiftungsdelikt in stimmiger Weise eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat der 3. Strafsenat offen gelassen. Denn er ist der Auffassung, dass die durch vorliegende Sonderkonstellation aufge-worfenen Rechtsfragen und das von ihm zu deren L366sung bef374rwortete Modell Anlass zu einer generellen 334berpr374fung der bisherigen Rechtsprechung geben. Diese Pr374fung ergebe, dass sich die Vollstreckungsl366sung allgemein stimmiger in das Rechtsfolgensystem des Strafgesetzbuchs einf374ge und der an sich an-gemessenen Strafe die Funktion belasse, die ihr in daran ankn374pfenden Folge- 9 - 7 - regelungen inner- und au337erhalb des Strafrechts zukomme. Er m366chte daher dieses Modell generell anwenden und demgem344337 auch den Einzelstrafaus-spruch wegen des versuchten Betruges aufheben. Daher beabsichtigt er zu entscheiden: Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verz366gert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatli-chen Strafanspruchs unter n344herer Bestimmung des Ausma337es ber374cksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte gleichwohl zu der nach 247 46 StGB angemessenen Strafe zu verurteilen; zu-gleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entsch344-digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verh344ngten Strafe als vollstreckt gilt. Da hiermit eine Abkehr von einer bisher einhelligen Rechtsprechung ver-bunden w344re, hat er dem Gro337en Senat f374r Strafsachen die Rechtsfrage wegen grunds344tzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts zur Entscheidung vorge-legt (BGH NJW 2007, 3294). 10 3. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des vorle-genden Senats angeschlossen. 11 II. Die Vorlegungsvoraussetzungen gem344337 247 132 Abs. 4 GVG sind gege-ben. 12 Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Die Ansicht des 3. Strafsenats, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es f374r erforderlich erachtet habe, die Verz366gerung des Verfahrens zwischen An-klageerhebung und Er366ffnungsbeschluss auf der Rechtsfolgenseite zugunsten 13 - 8 - des Angeklagten auszugleichen, und hierf374r hinsichtlich des Brandstiftungsde-likts innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens keine hinreichende M366glichkeit gesehen habe, ist vertretbar. Auf dieser Grundlage h344ngt die Revisionsent-scheidung davon ab, wie die vorgelegte Rechtsfrage zu beantworten ist. Diese hat auch grunds344tzliche Bedeutung. Verst366337e der Strafverfolgungsorgane ge-gen das Gebot z374giger Verfahrenserledigung sind in zunehmendem Ma337e fest-zustellen; die Gr374nde hierf374r hat der Gro337e Senat an dieser Stelle nicht zu er366r-tern. Die Frage, welche Folgen aus derartigen Verst366337en zu ziehen sind, ist regelm344337ig Gegenstand tatrichterlicher und revisionsgerichtlicher Entscheidun-gen. Eine einheitliche Handhabung durch entsprechende Vorgaben der h366chst-richterlichen Rechtsprechung ist daher geboten. Vor diesem Hintergrund er-strebt die Vorlage eine Fortbildung des Rechts; denn sie zielt auf die Festle-gung neuer Auslegungsgrunds344tze, als deren Folge sich ein von der bisherigen Handhabung abweichendes rechtliches Modell f374r die Kompensation von Ver-st366337en gegen das Beschleunigungsgebot im Rahmen des Rechtsfolgenaus-spruchs erg344be. III. Der Gro337e Senat f374r Strafsachen beantwortet die ihm unterbreitete Rechtsfrage im Ergebnis im Sinne des Vorlegungsbeschlusses. 14 Zwar f374hrt das bisher in der Rechtsprechung praktizierte Modell, dem Angeklagten als Ausgleich f374r einen rechtsstaatswidrigen Versto337 gegen das Gebot z374giger Verfahrenserledigung einen bezifferten Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe zu gew344hren, im Regelfall zu einer Kompensation dieses Ver-sto337es, die nicht nur mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (MRK), sondern auch mit dem nationalen deutschen Straf- und Strafprozess- 15 - 9 - recht in Einklang steht. Jedoch st366337t dieses Modell in besonders gelagerten F344llen an gesetzliche Grenzen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann die Gew344h-rung der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Kompensation durch Strafabschlag zu Ergebnissen f374hren, die den einfachgesetzlichen Rah-men des Strafzumessungsrechts sprengen. Hierdurch wird jedoch die Geset-zesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) ber374hrt, die durch das StGB vor-gegebene Grenzen der Strafenfindung zu achten haben. Deren 334berschreitung k366nnte aus 374bergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten nur dann gerechtfertigt werden, wenn keine andere M366glichkeit der Kompensation zur Verf374gung st374n-de, die die Grunds344tze des Strafzumessungsrechts des StGB unber374hrt l344sst. Eine solche liegt mit der Vollstreckungsl366sung indes vor. Der Gro337e Senat h344lt daher einen Wechsel zu diesem Modell f374r geboten. Dies gilt auch deshalb, weil diese Form der Entsch344digung gem344337 den Vorgaben der MRK, wie sie in der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (EGMR) pr344zisiert worden sind, im Gegensatz zur bisherigen Verfahrensweise in allen F344llen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung eine Kompensation erm366g-licht. Die Vollstreckungsl366sung gen374gt auch den verfassungsrechtlichen Vorga-ben. Unabh344ngig hiervon hat die Vollstreckungsl366sung gegen374ber dem Straf-abschlagsmodell weitere Vorz374ge, die f374r die Kompensation rechtsstaatswidri-ger Verfahrensverz366gerungen einen Systemwechsel angezeigt erscheinen las-sen. Durch die Trennung von Strafzumessung und Entsch344digung bel344sst sie der unrechts- und schuldangemessenen Strafe die ihr in strafrechtlichen und au337erstrafrechtlichen Folgebestimmungen beigelegte Funktion. Dar374ber hinaus vereinfacht sie die Rechtsfolgenbestimmung. 16 Im Einzelnen: 17 - 10 - 1. Weder die Strafprozessordnung noch das Strafgesetzbuch enthalten Regelungen dazu, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn ein Strafver-fahren aus Gr374nden verz366gert wird, die im Verantwortungsbereich des Staates liegen. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach dessen Auffassung war eine gesetzliche Verankerung des Beschleunigungsge-bots in der Strafprozessordnung entbehrlich, weil bereits Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK die Strafverfolgungsorgane hinreichend zu einer z374gigen Durchf374hrung von Ermittlungs- und Strafverfahren verpflichte. Der Beschleunigungsgrundsatz sei daher dem deutschen Strafverfahrensrecht auch ohne ausdr374ckliche Rege-lung immanent. Das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die Pflicht zur Achtung der Menschenw374rde lie337en es ebenfalls nicht zu, den Be-schuldigten l344nger als unvermeidbar in der Drucksituation des Strafverfahrens zu belassen. Wie der Grundsatz z374giger Verfahrenserledigung inhaltlich n344her zu pr344zisieren sei und welche Folgen an seine Verletzung anzukn374pfen seien, m374sse der Kl344rung durch Wissenschaft und Rechtsprechung 374berlassen wer-den (vgl. den Entwurf der Bundesregierung vom 2. Mai 1973 f374r das 1. StVRG, BT-Drucks. 7/551 S. 36 f.). 18 Gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jede Person ein Recht darauf, dass 374ber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Hinzu tritt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 MRK, wonach jede Person, die aus Anlass eines gegen sie gef374hrten Strafverfahrens von Fest-nahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist hat; wird dieser Anspruch verletzt, so kann sie verlangen, w344hrend des Verfahrens (aus der Haft) entlassen zu werden. Regelungen dar-374ber, welche sonstigen Konsequenzen aus einer Verletzung des Rechts auf Verhandlung und Urteil innerhalb angemessener Frist zu ziehen sind, enth344lt die MRK nicht. Jedoch bestimmt Art. 13 MRK, dass jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das 19 - 11 - Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu er-heben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. 2. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof zun344chst die Auf-fassung vertreten, die Verletzung des Anspruchs des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf z374gige Durchf374hrung des gegen ihn gerichteten Straf-verfahrens begr374nde zwar kein Verfahrenshindernis, sei jedoch bei der Straf-zumessung zu ber374cksichtigen. Der Spielraum, den das Gesetz insoweit ge-w344hre, reiche aus, um den Belastungen, denen der Angeklagte durch das un-angemessen z366gerlich gef374hrte Verfahren ausgesetzt gewesen sei, in hinrei-chender Weise Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 239, 242; 27, 274, 275 f.; BGH NStZ 1982, 291, 292 m. w. N.). Dies k366nne in den gesetzlich vorgesehenen F344llen bis zum Absehen von Strafe, bei Verfahren wegen Vergehen aber auch zur deren Einstellung gem344337 247 153 StPO f374hren; auch ein Gnadenerweis sei in Betracht zu ziehen (BGHSt 24, 239, 242 f.). 20 Danach war es ausreichend, den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Abw344gung der sonstigen strafmildernden und -sch344rfenden Aspekte selb-st344ndig, auch neben dem schon f374r sich mildernden Umstand eines langen Zeit-raums zwischen Tat und Urteil, zu ber374cksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrens-verz366gerung 2). 21 Diese Grunds344tze hat der Bundesgerichtshof sp344ter im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts modifiziert. 22 a) Der EGMR hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1982 (E. ./. Bundesre-publik Deutschland - EuGRZ 1983, 371 ff. m. Anm. K374hne) in zwei gegen die 23 - 12 - dortigen Beschwerdef374hrer durchgef374hrten Strafverfahren eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die deutschen Strafverfolgungsbeh366rden fest-gestellt. Hieran ankn374pfend hat er es in dem einen der beanstandeten Verfah-ren nicht als hinreichenden Ausgleich zugunsten der Beschwerdef374hrer erach-tet, dass diesen die Verz366gerungen bei der Strafzumessung des landgerichtli-chen Urteils ausdr374cklich strafmildernd zugute gehalten worden waren; dies sei nicht geeignet, den Beschwerdef374hrern ihre Opfereigenschaft im Sinne des Art. 25 MRK aF (= Art. 34 MRK nF) zu nehmen, da das Urteil keine hinreichenden Hinweise enthalte, die eine 334berpr374fung der Ber374cksichtigung der Verfahrens-dauer unter dem Gesichtspunkt der Konvention erlaubten (EGMR EuGRZ 1983, 371, 381). In dem anderen Verfahren gelte das Gleiche, soweit dieses schlie337-lich gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; denn der Einstellungsbe-schluss enthalte keinen Hinweis auf eine Ber374cksichtigung der Verfahrensver-z366gerungen (aaO S. 382). Zu der Frage, wie die vermissten "Hinweise" h344tten ausgestaltet sein m374ssen und welche inhaltlichen Anforderungen an die den Beschwerdef374hrern zu gew344hrende Kompensation zu stellen gewesen w344ren, um den Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch im Rahmen des nationa-len Rechts auszugleichen, 344u337ert sich die Entscheidung nicht. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt ei-ne von den Justizbeh366rden zu verantwortende erhebliche Verz366gerung des Strafverfahrens den Beschuldigten auch in seinem verfassungsm344337igen Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie - wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet - in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ein Strafverfahren von 374berlanger Dauer k366nne den Be-schuldigten - insbesondere dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verz366ge-rungen seitens der Justizorgane bedingt sei - zus344tzlichen f374hlbaren Belastun-gen aussetzen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleich k344men. Mit zunehmender Verz366gerung des Verfahrens gerieten sie in Widerstreit zu dem 24 - 13 - aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, dass die Strafe verh344lt-nism344337ig sein und in einem gerechten Verh344ltnis zum Verschulden des T344ters stehen m374sse (BVerfG - Kammer - NJW 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.; NStZ 2006, 680, 681 = JR 2007, 251 m. Anm. Gaede; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 1992, 2472, 2473 f374r das Ordnungswidrigkeitenverfahren). So, wie der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Ber374cksichtigung der davon ausgehenden Grundrechts-beschr344nkungen f374r den Betroffenen noch in einem angemessenen Verh344ltnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsg374terschutz stehen, verpflichte er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden 374berlangen Ver-fahrens zur Pr374fung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffe-nen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225; 2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247; vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3485 zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft). Solange es an einer gesetzlichen Regelung fehle, seien die verfassungs-rechtlich gebotenen Konsequenzen zun344chst in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts zu ziehen. Komme eine angemessene Reaktion auf sol-che Verfahrensverz366gerungen mit vorhandenen prozessualen Mitteln (247247 153, 153 a, 154, 154 a StPO) nicht in Frage, so sei eine sachgerechte, angemesse-ne Ber374cksichtigung im Rechtsfolgenausspruch, in den gesetzlich vorgesehe-nen F344llen m366glicherweise durch Absehen von Strafe oder Verwarnung mit Strafvorbehalt, jenseits davon bei der Strafzumessung wie auch gegebenenfalls bei der Strafaussetzung zur Bew344hrung und bei der Frage der Anordnung von Ma337regeln der Besserung und Sicherung regelm344337ig verfassungsrechtlich ge-fordert, aber auch ausreichend (BVerfG - Vorpr374fungsausschuss - NJW 1984, 967). Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung m374sse sich bei der Straf-zumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zum Vorliegen eines 25 - 14 - unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot herzuleitenden Verfahrenshindernisses f374hre. Dabei liege es schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und des-sen Auslegung durch den EGMR nahe, erscheine aber auch mit Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfah-rensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte der Strafgerichtsbarkeit, wenn sie die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverz366gerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdr374cklich feststellen und das Ausma337 der Ber374cksichtigung dieses Umstands n344her bestimmen (BVerfG - Vorpr374fungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer - 1993, 3254, 3255; 1995, 1277 f.; 2003, 2225 f.; 2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht dahin pr344zi-siert, dass es nicht gen374ge, die Verletzung des Beschleunigungsgebots als ei-genst344ndigen Strafmilderungsgrund festzustellen und zu ber374cksichtigen. Viel-mehr sei das Ausma337 der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Ber374cksichtigung der Verz366gerung angemessenen Stra-fe exakt zu bestimmen (BVerfG - Kammer - NStZ 1997, 591). 26 c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsge-richts ankn374pfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre urspr374ng-liche Spruchpraxis ge344ndert: Ist ein Strafverfahren unter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grunds344tze durch die Strafverfol-gungsorgane verz366gert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Recht-sprechung zun344chst stets Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlit-tenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfah-renseinstellung aus Opportunit344tsgr374nden oder wegen eines Verfahrenshinder-nisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Ma337 der Kom-pensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tats344chlich verh344ngten 27 - 15 - Strafe ausdr374cklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247). Dies gilt bei der Bildung einer Gesamtstrafe (247 54 Abs. 1 StGB) nicht nur f374r diese, sondern auch f374r alle zugrunde liegenden Einzelstrafen, so-weit das Verfahren hinsichtlich der entsprechenden Taten verz366gert worden ist (vgl. BGH NStZ 2002, 589). Der Tatrichter hat somit in den Urteilsgr374nden f374r jede Einzeltat zwei Strafen auszuweisen, was sich aus Gr374nden der Klarheit auch f374r die Gesamtstrafe empfiehlt (vgl. BGH NStZ 2003, 601). In die Urteils-formel ist allein die reduzierte Strafe aufzunehmen. In welchem Umfang sich dabei der Konventionsversto337 auf das Verfahrensergebnis auswirken muss, richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls, namentlich auch nach dem - durch die Belastungen des verz366gerten Verfahrens geminderten - Ma337 der Schuld des Angeklagten (vgl. BGHSt 46, 159, 174; s. auch BGH NStZ 1996, 506; 1997, 543, 544; StV 2002, 598). 3. An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. 28 a) Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) stets - ausdr374cklich oder jedenfalls der Sache nach - daran festgehalten, dass die Kompensation f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung mit den Mitteln vorzunehmen ist, die das Straf- oder Strafverfahrensrecht dem Rechtsanwender zur Verf374gung stellen. So kommt beispielsweise die Verfahrenseinstellung nach 247247 153, 153 a StPO nur in Be-tracht, wenn sich der Angeklagte keines Verbrechens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 24, 239, 242). Ebenso ist ein Ausgleich f374r die Verfahrensverz366ge-rung durch Strafreduzierung, Verwarnung mit Strafvorbehalt (247 59 StGB) oder Absehen von Strafe (247 60 StGB) nur in den Grenzen zul344ssig, die das Strafge-setzbuch insoweit jeweils setzt (s. BGHSt 27, 274 zu 247 59 StGB). Von der ge- 29 - 16 - setzlich vorgeschriebenen Verh344ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe kann aus Kompensationsgr374nden nicht abgesehen werden (BGH NJW 2006, 1529, 1535; ob hiervon in extremen F344llen Ausnahmen denkbar sind, ist dort offen gelassen worden). All dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG - Vorpr374fungsausschuss - NJW 1984, 967; BVerfG - Kammer - 1993, 3254, 3256; 2003, 2897, 2899; NStZ 2006, 680, 681). In F344llen, in denen eine Kompensation nur durch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafen m366glich w344re, ger344t die bisher von der Recht-sprechung angewandte Strafabschlagsl366sung jedoch an ihre Grenzen und l344uft Gefahr, das Rechtsfolgensystem des StGB in Frage zu stellen. Dieser Konflikt zwischen Straf- und Strafprozessrecht auf der einen und verfassungs- sowie konventionsrechtlichen Vorgaben auf der anderen Seite muss in einer Weise aufgel366st werden, welche die Bindung der Gerichte an die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung so weit wie m366glich respektiert. Im Bereich der Strafzumessung bedeutet dies, dass die gesetzliche Untergrenze der angedrohten Strafe nur dann unterschritten wer-den darf, wenn keine andere M366glichkeit zur Verf374gung steht, das vom Ange-klagten erlittene Verfahrensunrecht in einer nach den Ma337st344ben des Grundge-setzes und der MRK hinreichenden Weise auszugleichen. 30 Diese M366glichkeit ist mit dem Vollstreckungsmodell jedoch vorhanden, das seine rechtlichen Grundlagen in den Bestimmungen der MRK und deren Entsch344digungsprinzip findet sowie den Rechtsgedanken des 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB fruchtbar macht (s. unten). Indem es die Kompensa-tion f374r die von staatlichen Stellen verursachten Verfahrensverz366gerungen in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung vornimmt, respektiert es im Ausgangspunkt die im Gesetz vorgegebenen Mindeststrafen, die nach der Bewertung des Gesetzgebers auch im denkbar mildesten Fall 31 - 17 - noch einen angemessenen Schuldausgleich gew344hrleisten (vgl. Kutzner StV 2002, 277, 278). Gleichzeitig er366ffnet es die M366glichkeit, die gebotene Entsch344-digung des Angeklagten f374r das von ihm erlittene Verfahrensunrecht dennoch zu leisten. Dies gilt selbst im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sollte hier ausnahmsweise eine Kompensation einmal geboten sein (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1535), so k366nnte sie durch Anrechnung auf die Mindestverb374337ungsdauer im Sinne des 247 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen werden. Die Vollstre-ckungsl366sung er374brigt damit von vornherein 334berlegungen, ob f374r besondere Ausnahmef344lle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden muss, sei es in der Form eines 204H344rteausgleichs223 (s. f374r den Fall der nicht - mehr - m366glichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrah-menverschiebung in analoger Anwendung des 247 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmef344llen f374r zul344ssig erachtet hat, wenn die Verh344ngung der von 247 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe aus anderen Gr374nden mit dem 334berma337verbot in Widerstreit ger344t (vgl. BGHSt 30, 105). b) Die bisher praktizierte Strafabschlagsl366sung ist aber auch deshalb durch das Vollstreckungsmodell zu ersetzen, weil dieses sich inhaltlich in vollem Umfang an den Kriterien ausrichtet, die nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 13, 34 MRK f374r den Ausgleich rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerungen ma337geblich sind. 32 aa) Die MRK ist durch das Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) vom 7. August 1952 (BGBl II 685; ber. 953) unmittelbar geltendes nationales Recht 33 - 18 - im Range eines einfachen Bundesgesetzes geworden (vgl. etwa BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 323 f.; BGHSt 45, 321, 329; 46, 178, 186). Ihre Gew344hrleis-tungen sind daher durch die deutschen Gerichte wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfGE 111, 307, 323). Hierbei ist auch das Verst344ndnis zu be-r374cksichtigen, das sie in der Rechtsprechung des EGMR gefunden haben. Auf dieser Grundlage ist das nationale Recht unabh344ngig von dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach M366glichkeit im Einklang mit der MRK zu interpretieren (vgl. BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 324). Nach welchen Kriterien, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Verletzung des Anspruchs auf z374gige Verfahrenserledigung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist, um dem Betroffenen seine Opferstellung im Sinne des Art. 34 MRK zu nehmen und damit den jeweiligen Vertragsstaat vor einer Verurteilung zu bewahren, ist in der MRK nicht geregelt und daher vom EGMR den nationalen Fachgerichten nach Ma337gabe der jeweiligen Rechtsord-nung zur Entscheidung 374berlassen worden (vgl. EGMR EuGRZ 1983, 371, 382 m. Anm. K374hne; NJW 2001, 2694, 2700, Zf. 159; Pfeiffer in Festschrift Bau-mann S. 329, 338; Trurnit/Schroth StraFo 2005, 358, 361). Jedoch hat die Rechtsprechung des EGMR hierzu konkretisierende Ma337st344be entwickelt; ihr lassen sich auch deutliche Hinweise dazu entnehmen, welche Formen der Kompensation im Einzelfall eine hinreichende Wiedergutmachung des Konven-tionsversto337es bewirken k366nnen. 34 Nach dem Konzept der MRK - in der Auslegung des EGMR - dient die Kompensation f374r eine konventionswidrige Verfahrensverz366gerung allein dem Ausgleich eines durch die Verletzung eines Menschenrechts entstandenen ob-jektiven Verfahrensunrechts (Demko HRRS 2005, 283, 295; Krehl ZIS 2006, 168, 178; StV 2006, 408, 412; vgl. Gaede wistra 2004, 166, 168; JR 2007, 35 - 19 - 254 f.). Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Ver-tragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhindern (Krehl ZIS 2006, 168, 178; s. auch BGH NStZ 1988, 552). Auf diese Wiedergutmachung hat der Betroffene gem344337 Art. 13 MRK Anspruch, wenn die Konventionsverletzung nicht pr344ventiv hat verhindert werden k366nnen (vgl. EGMR NJW 2001, 2694, 2698 ff., insbes. Zf. 159; Demko HRRS 2005, 403 ff.; Gaede wistra 2004, 166, 171; JR 2007, 254; Meyer-Ladewig MRK 2. Aufl. Art. 13 Rdn. 10, 22). Ist sie geleistet, so entf344llt die Opfereigenschaft des Betrof-fenen im Sinne des Art. 34 MRK (vgl. EGMR StV 2006, 474, 477 f., Zf. 83). Das Gewicht der Tat und das Ma337 der Schuld sind dabei als solche weder f374r die Frage relevant, ob das Verfahren rechtsstaatswidrig verz366gert worden ist (zu den ma337geblichen Kriterien in der Rechtsprechung des EGMR s. K374hne StV 2001, 529, 530 f. m. Nachw.; Demko HRRS 2005, 283, 289 ff.), noch spielen diese Umst344nde f374r Art und Umfang der zu gew344hrenden Kompensation eine Rolle (Demko HRRS 2005, 283, 294 f.; Krehl ZIS 2006, 168, 178; StV 2006, 408, 412; vgl. auch Kutzner StV 2002, 277, 283). Diese ist vielmehr allein an der Intensit344t der Beeintr344chtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten. Durch die Kompensation wird danach eine Art Staatshaftungsanspruch erf374llt, der dem von einem 374berlangen Straf-verfahren betroffenen Angeklagten in gleicher Weise erwachsen kann wie der Partei eines vom Gericht schleppend gef374hrten Zivilprozesses oder einem B374r-ger, der an einem verz366gerten Verwaltungsrechtsstreit beteiligt ist. Dieser An-spruch entsteht auch dann, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Ein un-mittelbarer Bezug zu dem vom Angeklagten schuldhaft verwirklichten Unrecht oder sonstigen Strafzumessungskriterien besteht daher nicht. Die Kompensation durch Gew344hrung eines bezifferten Abschlags auf die an sich verwirkte Strafe kn374pft somit nach den Ma337st344ben der MRK im Aus-gangspunkt an ein eher sachfernes Bewertungskriterium an, mag sie auch im 36 - 20 - Gro337teil der F344lle dazu f374hren, dass der gebotene Ausgleich geschaffen wird und damit die Opferstellung des Angeklagten entf344llt. Demgegen374ber koppelt das Vollstreckungsmodell den Ausgleich f374r das erlittene Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld und der Strafh366he ab. Damit entspricht es nicht nur den Vorgaben der MRK, sondern es vermeidet gleichzeitig die Komplikationen, die sich f374r die Strafabschlagsl366sung aus der Bindung des Gerichts an die gesetzlich vorgegebenen Strafuntergrenzen erge-ben (s. oben a). bb) Die Vollstreckungsl366sung gen374gt auch den inhaltlichen und formellen Anforderungen, die die Art. 13, 34 MRK an eine hinreichende Kompensation stellen. 37 Nach der Rechtsprechung des EGMR verlangt ein angemessener Aus-gleich zumindest die ausdr374ckliche oder jedenfalls sinngem344337e Anerkennung des Konventionsversto337es. Diese kann je nach den Umst344nden als Kompensa-tion hinreichen; denn der EGMR hat in etlichen F344llen, in denen erst er selbst den Versto337 eines Mitgliedstaats gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausdr374cklich festgestellt hat, diese Feststellung als Ausgleich gen374gen lassen und dem Be-troffenen keine Geldentsch344digung nach Art. 41 MRK f374r immaterielle Einbu337en zugesprochen (vgl. EGMR NJW 1984, 2749, 2751 - Ver-waltungsrechtsstreit; 2001, 213, 214 - Zivilrechtsstreit; StV 2005, 475, 477 m. Anm. Pauly - Strafver-fahren). Dies legt es nahe, dass aus der Sicht des EGMR insoweit - das hei337t ohne Ber374cksichtigung etwaiger materieller Sch344den - die Opferstellung des Betroffenen bereits durch die nationalen Gerichte aufgehoben worden w344re, wenn sie die entsprechende Feststellung selbst getroffen h344tten. 38 - 21 - Der EGMR hat weiterhin deutlich gemacht, dass die "innerstaatlichen Beh366rden" durch eine eindeutige und messbare Minderung der Strafe ange-messene Wiedergutmachung leisten k366nnen (s. - je m. w. Nachw. - EGMR StV 2006, 474, 479 m. Anm. Pauly; Urteil vom 26. Oktober 2006 - Nr. 65655/01, Zf. 24, juris). Dies gelte auch, soweit eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 MRK auszugleichen sei; jedoch m374sse dieser Versto337 gesondert aner-kannt werden und zu einer selbst344ndigen messbaren Strafmilderung f374hren (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly). 39 Zu Weiterem verh344lt sich der EGMR nicht n344her. Nach den in seinen Entscheidungen entwickelten Ma337st344ben sind aber auch die in der deutschen Rechtsprechung neben der Strafreduktion in Betracht gezogenen Konsequen-zen (Annahme eines Verfahrenshindernisses, Strafaussetzung zur Bew344hrung, Absehen von Ma337regeln der Besserung und Sicherung, v366llige oder teilweise Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Opportunit344tsgrunds344tzen) je nach den Umst344nden erkennbar als hinreichende Wiedergutmachung tauglich. Notwendig ist lediglich der ausdr374ckliche Hinweis, dass die jeweilige Ma337nah-me des materiellen oder prozessualen Rechts gerade zur Kompensation des Versto337es gegen das Beschleunigungsgebot getroffen worden ist (vgl. zu 247 154 StPO: EGMR EuGRZ 1983, 371, 382). 40 Nicht ausgeschlossen ist nach den Vorgaben des EGMR auch eine Wie-dergutmachung durch Zahlung einer Geldentsch344digung (s. dazu etwa K374hne EuGRZ 1983, 392, 383; Scheffler, Die 374berlange Dauer von Strafverfahren S. 267 ff.; Wohlers JR 1994, 138, 142 f.; Kraatz JR 2006, 403, 407 ff.). Die Rechtsordnungen anderer Vertragsstaaten der MRK enthalten hierzu ausdr374ck-liche Regelungen (etwa Spanien: s. n344her Paeffgen StV 2007, 487, 494; Italien: s. n344her Ress in Festschrift M374ller-Dietz S. 627, 628; Frankreich: s. Kraatz JR 2006, 2003, 2006). Mit den einschl344gigen Vorschriften des franz366sischen 41 - 22 - Rechts hat der EGMR sich bereits mit Blick auf Art. 13 MRK befasst. Er hat da-bei eine derartige Form der Wiedergutmachung nicht generell f374r unzureichend erachtet. Er hat es vielmehr nur nicht f374r hinreichend belegt angesehen, dass die Bestimmungen nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und ihrer konkreten Handhabung in dem zu beurteilenden Fall ein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel im Sinne des Art. 13 MRK zur Erlangung einer angemessenen Entsch344digung darstellen (Entscheidung vom 26. M344rz 2002, Nr. 48215/99, Zf. 20; s. Kraatz aaO). Das deutsche Recht enth344lt demgegen374ber keine Regelun-gen, die es den Strafgerichten erm366glichten, eine Geldentsch344digung zuzuer-kennen. Die Bestimmungen des StrEG k366nnen nicht entsprechend herangezo-gen werden; sie haben abschlie337enden Charakter. Eine entsprechende Anwen-dung des 247 465 Abs. 2 StPO g344be keinen ausreichenden Entscheidungsspiel-raum. Es w344re Sache des Gesetzgebers, eine eindeutige rechtliche Grundlage zu schaffen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass nach den genannten Kriterien auch das Modell, einen angemessenen Teil der Strafe als vollstreckt anzurechnen, den Anforderungen an eine ausreichende Entsch344digung gerecht wird. Es zieht neben dem Entsch344digungsprinzip der MRK auch den Rechtsgedanken des 247 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB heran; denn 344hnlich wie bei der Unter-suchungshaft handelt es sich bei den Belastungen, denen der Angeklagte durch die rechtsstaatswidrige Verz366gerung des Verfahrens ausgesetzt ist, in erster Linie um immaterielle Nachteile, die allein in der Durchf374hrung des Verfahrens wurzeln. Dies rechtfertigt es, diese Nachteile 344hnlich wie die Auswirkungen der Untersuchungshaft durch Anrechnung auf die Strafe auszugleichen (vgl. Kraatz JR 2006, 204, 206; s. auch Theune in LK 12. Aufl. 247 46 Rdn. 244; zu 247 60 StGB: Jeschek/Weigend, StGB AT 5. Aufl. S. 863; dazu auch Scheffler, Die 374-berlange Dauer von Strafverfahren, S. 224 ff.). Die Kompensation ist jedoch auch nach dem Vollstreckungsmodell bereits im Erkenntnisverfahren vorzu- 42 - 23 - nehmen. Sie kann nicht den Strafvollstreckungsbeh366rden 374berlassen werden; denn da die Entsch344digung nicht durch schematische Anrechnung der jeweili-gen Verz366gerungsdauer auf die Strafe vorzunehmen, sondern aufgrund einer wertenden Betrachtung der ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls zu bemes-sen ist (s. unten IV. 1.), muss sie dem Tatrichter vorbehalten bleiben, dem schon die Feststellung dieser Umst344nde obliegt (vgl. 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). 4. Neben all dem sprechen weitere gewichtige Gr374nde f374r einen 334ber-gang vom Strafabschlags- auf das Vollstreckungsmodell. 43 a) Da die im Wege der Anrechnung vorgenommene Kompensation einen an dem Entsch344digungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn darstellt, beh344lt die nach den Ma337st344ben des 247 46 StGB zugemessene und im Urteilstenor auszusprechende Strafe die Funktion, die ihr in anderen strafrechtlichen Bestimmungen, aber auch in au-337erstrafrechtlichen Regelungen zugewiesen ist. So bleibt - wie nach der gesetz-lichen Konzeption des StGB vorgesehen - die dem Unrecht und der Schuld an-gemessene und nicht eine aus Entsch344digungsgr374nden reduzierte Strafe ma337-geblich etwa f374r die Fragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Vorausset-zungen die Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (247 56 Abs. 1 bis 3 StGB), ob die formellen Voraussetzungen f374r die Verh344ngung der Sicherungs-verwahrung (247 66 Abs. 1 bis 3 StGB), deren Vorbehalt (247 66 a Abs. 1 StGB) oder deren nachtr344gliche Anordnung (247 66 b StGB) erf374llt sind, ob der Verlust der Amtsf344higkeit, der W344hlbarkeit und des Stimmrechts eintritt (247 45 StGB), ob F374hrungsaufsicht angeordnet werden kann (247 68 Abs. 1 StGB), ob Verwarnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt (247 59 Abs. 1 StGB) oder ob von Strafe ab-gesehen werden kann (247 60 StGB) und wann Vollstreckungsverj344hrung eintritt (247 79 StGB). Dar374ber hinaus beh344lt sie die Bedeutung, die ihr in beamtenrecht-lichen (247 24 BRRG; f374r Richter s. 247 24 DRiG) und ausl344nderrechtlichen (247247 53, 44 - 24 - 54 AufenthG) Folgeregelungen beigelegt wird, sowie auch f374r die Tilgungsfris-ten nach dem BZRG (s. etwa 247 46 BZRG) oder die Eintragungsvoraussetzun-gen in das Gewerbezentralregister (247 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO). Hierdurch wird der 374berlangen Verfahrensdauer andererseits jedoch nicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt als sol-cher zun344chst bedeutsam deswegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbed374rfnis allgemein abnimmt. Sie beh344lt - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogma-tischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. 27) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die f374r den Angeklagten mit dem gegen ihn gef374hrten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so st344rker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erf344hrt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabh344n-gig davon zu ber374cksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaats-widrige Verz366gerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108). Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschr344nkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entsch344di-gende Gesichtspunkt, dass eine 374berlange Verfahrensdauer (teilweise) auf ei-nem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbe-h366rden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesens-fremd ist, herausgel366st und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des 247 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen. 45 b) Durch den 334bergang zur Vollstreckungsl366sung wird die Strafenbildung von der Notwendigkeit befreit, einen einzelnen Zumessungsaspekt in mathema-tisierender Weise durch bezifferten Strafabschlag - gegebenenfalls gesondert f374r Einzelstrafen und Gesamtstrafe - auszuweisen. Gerade diese rechnerische 46 - 25 - Vorgehensweise ist zu Recht kritisiert worden (Sch344fer, Praxis der Strafzumes-sung 3. Aufl. Rdn. 443; ders. in Festschrift Tondorf S. 351, 357 f.; s. auch Gae-de JR 2007, 254, 256). Selbst in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist sie als Fremdk366rper in der Strafzumessung (BGH NStZ-RR 2006, 201, 202) sowie systemwidrig (BGH NStZ 2005, 465, 466) bezeichnet und es ist f374r w374n-schenswert erachtet worden, diese - ansonsten als rechtlich verfehlt erachtete (BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; 2000, 43; 2006, 270, 271; NStZ 2007, 28) - Mathematisierung der Strafenfindung zu 374berdenken (BGH, Beschl. v. 23. Juni 2006 - 1 ARs 5/04; BGH wistra 2004, 470). Zwar kann die durch Anrechung vorgenommene Kompensation den Rechtsfolgenausspruch - schon wegen der entsprechenden Vorgaben des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts - nicht von jeder Mathematisierung freihalten. Jedoch verlagert sie durch ihre Anlehnung an 247 51 StGB die Beziffe-rung der Entsch344digung zumindest in einen Bereich, der schon nach der ge-setzlichen Konzeption derartigen Berechnungen offen steht und in diesem Rahmen auch eine zahlenm344337ige Bewertung verfahrensbedingt erlittener Nachteile kennt (vgl. 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die eigentliche Strafzumessung wird demgegen374ber nicht mehr mit ihr wesensfremden Anforderungen belastet. Dies ist insbesondere auch deswegen bedeutsam, weil es nach der neueren Rechtsprechung des EGMR (StV 2006, 474, 478 m. Anm. Pauly) notwendig werden kann, k374nftig den durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung bewirkten Versto337 gegen Art. 5 Abs. 3 MRK neben demjenigen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesondert zu kompensieren; dies w374rde nach dem Strafabschlagsmodell in letzter Konsequenz dazu f374hren, dass die Strafzumes-sung mit zwei Rechenwerken befrachtet werden m374337te, im Falle einer Gesamt-strafenbildung auch noch gesondert f374r jede Einzelstrafe und - unter Vermei-dung einer Doppelkompensation - f374r die Gesamtstrafe. 47 - 26 - Demgegen374ber kn374pft das Vollstreckungsmodell die Kompensation aus-schlie337lich an die - f374r die Vollstreckung allein relevante - Gesamtstrafe an und vereinfacht hierdurch die Rechtsfolgenentscheidung erheblich. 48 5. Die Kompensation durch Anrechnung steht nicht in Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Vorgaben. Allerdings findet sich auch in Entscheidun-gen des Bundesverfassungsgerichts die Aussage, dass die Belastungen, denen der Angeklagte durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung ausge-setzt ist, den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden Un-rechtsgehalt abmilderten, der dem Angeklagten als Tatschuld angelastet werde, und daher 204grunds344tzlich223 als Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung zu ber374cksichtigen seien (s. insb. BVerfG - Kammer - NStZ 2006, 680, 681; vgl. auch BVerfGK 2, 239, 247). Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass die nach der Rechtsprechung des EGMR gebotene Entsch344digung des Ange-klagten nach den Vorgaben des Grundgesetzes ausschlie337lich in der Form ei-ner - zus344tzlichen - bezifferten Strafmilderung zul344ssig w344re (vgl. dagegen I. Roxin StV 2008, 14, 16). Anliegen des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht, eine bestimmte dogmatische Sichtweise des einfachgesetzlichen Rechts 374ber die unrechts- und schuldmildernde Wirkung rechtsstaatswidrig verursach-ter Verfahrensh344rten als verfassungsrechtlich allein zul344ssige festzuschreiben. Ebensowenig will es ersichtlich ein bestimmtes Modell der konventionsrechtlich geforderten Kompensation zum verfassungsrechtlich allein statthaften erkl344ren. Vielmehr geht es dem Bundesverfassungsgericht, wie sich seinen einschl344gi-gen Entscheidungen deutlich entnehmen l344sst, allein um die Beachtung des in der Verfassung verankerten 334berma337verbots. In welcher Form die Einhaltung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs durch die Fachgerichte in Anwendung des Straf- oder Strafpro-zessrechts gew344hrleistet wird, ist demgegen374ber in der Verfassung nicht vor-gegeben. Anders w344re es auch kaum erkl344rbar, dass das Bundesverfassungs- 49 - 27 - gericht eine kompensierende Ber374cksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung auch bei der Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung oder die Anordnung von Ma337regeln der Besserung und Sicherung f374r m366glich erachtet. Wird dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit bei Durch-setzung des staatlichen Strafanspruchs in der Weise Rechnung getragen, dass die Belastungen, denen der Angeklagte durch das 374berlange Verfahren ausge-setzt war, zun344chst allgemein mildernd in die Strafzumessung einflie337en und sodann der besondere Aspekt, dass sie (teilweise) auf rechtsstaatswidrige Ver-z366gerungen seitens der Strafverfolgungsbeh366rden zur374ckzuf374hren sind, im Ur-teil dadurch Ber374cksichtigung findet, dass als Entsch344digung hierf374r ein Teil der Strafe als bereits vollstreckt gilt, so ist damit in gleicher Weise dem verfas-sungsrechtlichen 334berma337verbot Gen374ge getan wie durch die bezifferte Redu-zierung der Strafe. 6. Die Vollstreckungsl366sung kann nicht nur - sachgerechte - gesetzliche Folgen haben, die sich im Vergleich zur Strafabschlagsl366sung zum Nachteil des Angeklagten auswirken (s. 4. a), sondern auch solche, die ihm zum Vorteil ge-reichen; denn durch die Anrechnung werden bei der Strafzeitberechnung die Halbstrafe und der Zwei-Drittel-Zeitpunkt regelm344337ig schneller erreicht, so dass es fr374her als bisher m366glich ist, einen Strafrest zur Bew344hrung auszusetzen (247 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Auch dies ist eine systemgerechte Konsequenz des neuen Modells. 50 Wird die Freiheitsstrafe, die zur Wiedergutmachung teilweise als voll-streckt erkl344rt wird, von vornherein zur Bew344hrung ausgesetzt, so ergeben sich keine grunds344tzlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage. Nach beiden Kompensationsmodellen wird die Entsch344digung faktisch erst dann wirksam, wenn die Strafe nach einem Bew344hrungswiderruf vollstreckt werden muss. Al-lerdings ist es nicht ausgeschlossen, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366- 51 - 28 - gerung neben der Anrechnung auf die Strafe aktuell wirksam auch dadurch auszugleichen, dass im Bew344hrungsbeschluss ausdr374cklich auf Auflagen im Sinne des 247 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB verzichtet wird. Auch sonst ergeben sich durch die Vollstreckungsl366sung keine bedeut-samen Unterschiede: Kommt nur die Verh344ngung einer Geldstrafe in Betracht, so ist diese wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht mehr um einen bezifferten Abschlag zu erm344337igen, sondern die schuldangemessene Geldstrafe in der Urteilsformel auszusprechen und zugleich festzusetzen, dass ein bezifferter Teil der zugemessenen Tagess344tze als bereits vollstreckt gilt. In F344llen, in denen das gebotene Ma337 der Kompensation die schuldangemessene (Einzel-)Strafe erreicht oder 374bersteigt, ist - wie bisher - die Anwendung der 247247 59, 60 StGB oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens nach Opportuni-t344tsgrunds344tzen zu erw344gen (247247 153, 153a, 154, 154a StPO); gegebenenfalls ist zu pr374fen, ob ein aus der Verfassung abzuleitendes Verfahrenshindernis der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. 52 Die im Bereich des Jugendstrafrechts bestehenden besonderen Proble-me werden durch das Vollstreckungsmodell weder beseitigt noch verst344rkt. W344hrend sich bisher die Frage stellte, ob von der aus Erziehungsgr374nden er-forderlichen Strafe zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verz366gerung ein bezifferter Abschlag vorgenommen werden darf (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 15), ist nunmehr danach zu fragen, ob es dem Erziehungsgedanken widerstreitet, einen Teil der Strafe als Entsch344digung f374r vollstreckt zu erkl344ren (s. 247 52a JGG, ferner 247 88 JGG mit gr366337erer Flexibilit344t f374r die Reststrafenaussetzung). 53 - 29 - IV. Die Strafgerichte haben die erforderliche Kompensation einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung nach dem Vollstreckungsmodell somit an folgenden Grunds344tzen auszurichten: 54 1. Wie bisher sind zun344chst Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellung dient zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Der Tatrichter hat inso-fern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich er366ffneten Strafrahmens mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht. 55 Hieran anschlie337end ist zu pr374fen, ob vor diesem Hintergrund zur Kom-pensation die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verz366gerung gen374gt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Ur-teilsgr374nden klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entsch344digung nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompen-sation der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien f374r diese Festle-gung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss es stets im Auge behalten werden, wenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastun- 56 - 30 - gen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es aus, etwa den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher gerin-gen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. In die Urteilsformel ist die nach den Kriterien des 247 46 StGB zugemesse-ne Strafe aufzunehmen; gleichzeitig ist dort auszusprechen, welcher bezifferte Teil dieser Strafe als Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer als voll-streckt gilt. 57 2. Stehen mehrere Straftaten des Angeklagten zur Aburteilung an, so ist - wie bisher - zun344chst zu pr374fen, ob und in welchem Umfang das Verfahren bei der Verfolgung aller dieser Delikte rechtsstaatswidrig verz366gert worden ist; ge-gebenenfalls sind insoweit differenzierte Feststellungen zu treffen und der Ab-stand zwischen Tatzeitpunkt und Urteil sowie die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nur bei einigen der festzusetzenden Einzelstrafen mildernd zu ber374cksichtigen. Allein auf die durch Zusammenfassung der Einzel-strafen gebildete und in der Urteilsformel ausgesprochene Gesamtstrafe ist die Anrechnung vorzunehmen, indem ein bezifferter Teil hiervon im Wege der Kompensation f374r vollstreckt erkl344rt wird; denn allein die Gesamtstrafe ist Grundlage der Vollstreckung. 58 Wird die Gesamtstrafe nachtr344glich aufgel366st, so hat das Gericht, das unter Einbeziehung der dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen eine neue Ge-samtstrafe zu bilden hat, auch festzusetzen, welcher bezifferte Teil dieser neu-en Gesamtstrafe aus Kompensationsgr374nden als vollstreckt anzurechnen ist. 59 - 31 - Hierdurch darf der, wie rechtskr344ftig festgestellt, von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung betroffene Verurteilte nicht nachtr344glich schlechter ge-stellt werden (vgl. 247 51 Abs. 2 StGB). Dies gilt entsprechend, wenn die Einzel-strafen des urspr374nglichen Urteils in mehrere neu zu bildende Gesamtstrafen einzubeziehen sind. Das zur Entscheidung berufene Gericht hat dann festzule-gen, in welchem Umfang die neu auszusprechenden Gesamtstrafen anteilig als vollstreckt gelten. Dabei hat es sich daran zu orientieren, in welchem Umfang in die jeweilige neue Gesamtstrafe Einzelstrafen einflie337en, die urspr374nglich nach einem rechtsstaatswidrig verz366gerten Verfahren festgesetzt worden waren. In der Summe d374rfen die f374r vollstreckt erkl344rten Teile der neuen Gesamtstrafen nicht hinter der urspr374nglich ausgesprochenen Anrechnung zur374ckbleiben. Hirsch Rissing-van Saan Basdorf Maatz Miebach Wahl Bode Kuckein Gerhardt Kolz Becker
Full & Egal Universal Law Academy