BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/08 vom 7. Oktober 2008 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 66b, 247 67d Abs. 6 1. Hat der Betroffene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67d Abs. 6 StGB) noch Frei-heitsstrafe zu verb374337en, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachtr344glichen Anordnung der Unterbrin-gung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB entgegen (Best344tigung von BGHSt 52, 31). 2. In diesen F344llen kommt indes die nachtr344gliche Anordnung der Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB in Betracht. Insoweit gen374gt f374r die Annahme neuer Tatsa-chen, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraus-setzungen der Unterbringung nach 247 63 StGB die qualifizierte Gef344hr-lichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt wird. 3. Nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der Anlass-verurteilung ausgesprochen worden war, steht der Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB entgegen. - 2 - BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - Landgerichte Bielefeld und Saarbr374cken 1. 2. wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 3 - Der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344si-denten Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzenden Richter Nack, Basdorf und Becker sowie die Richter Maatz, Dr. Wahl, Prof. Dr. Kuckein, Pfister, Rothfu337, Dr. Raum und Prof. Dr. Fischer am 7. Oktober 2008 beschlossen: Hat der Betroffene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en, auf die zugleich mit der Unter-bringung erkannt worden ist, so steht dies der nachtr344glichen An-ordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB entgegen. Gr374nde: I. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es der nachtr344glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB entge-gensteht, dass der Betroffene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. 1 1. Dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs liegen zwei Revisionssa-chen vor, deren Entscheidung nach dessen Auffassung jeweils von der Beant-wortung dieser Frage abh344ngt. 2 - 4 - a) Verfahren 4 StR 314/07 gegen J. W. : 3 Dem Verfahren liegt eine Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zugrunde. Der vielfach und massiv vorbestrafte Verurteilte hatte sich - insoweit noch uneingeschr344nkt schuldf344hig - vors344tzlich betrunken. Zu seinen Gunsten wurde eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 374ber vier Promille festgestellt; seine Schuldf344higkeit war jedenfalls erheblich vermindert, m366glicherweise sogar v366llig aufgehoben. In diesem Zustand beging er eine ge-f344hrliche K366rperverletzung, durch die er dem Tatopfer schwere Verletzungen zuf374gte. Nachdem in einem ersten Revisionsverfahren die neben der Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung aufgehoben worden war, ordnete das Landgericht nach erneuter Verhandlung und Entscheidung 374ber den Ma337re-gelausspruch die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB an. Dieser leide an einer schweren dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung, die zwar f374r sich betrachtet seine Einsichts- und Steue-rungsf344higkeit nicht erheblich beeintr344chtigt habe. Wegen einer Wechselwir-kung zwischen der Pers366nlichkeitsst366rung und einer hierauf beruhenden Alko-holsucht sei der Verurteilte jedoch entweder gar nicht oder nur erheblich ver-mindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm be-gangene gef344hrliche K366rperverletzung zu steuern. W344hrend er in Anwendung des Zweifelssatzes (nur) wegen Vollrausches schuldig gesprochen und bestraft worden sei, m374sse in Befolgung der Revisionsentscheidung des Bundesge-richtshofs hinsichtlich des Ma337regelausspruchs der Zweifelssatz gewendet werden: Insoweit sei lediglich von einer gesicherten erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit durch den fortdauernden Zustand schwerer seeli-scher Abartigkeit (in Verbindung mit einer deutlichen Alkoholisierung) auszuge-hen; in dessen Folge seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, die eine Gefahr f374r die Allgemeinheit begr374ndeten. Auf dieser Grund- 4 - 5 - lage ordnete das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten nach 247 63 StGB an, da diese im Verh344ltnis zu 247 66 Abs. 1 StGB die weniger beschweren-de Ma337regel darstelle. Das Urteil wurde am 11. August 2004 rechtskr344ftig. Der Verurteilte befand sich ab 16. November 2004 im Ma337regelvollzug. Mit Beschluss vom 22. September 2006 erkl344rte eine Strafvollstreckungskam-mer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung gem344337 247 67d Abs. 6 Satz 1 StGB f374r erledigt, weil bei dem Verurteilten keine Pers366nlichkeitsst366rung vorlie-ge, so dass - obwohl er weiterhin gef344hrlich sei - die Voraussetzungen der Ma337-regel nicht mehr vorl344gen. Die noch offene Restfreiheitsstrafe von knapp vier Monaten verb374337te der Verurteilte bis 25. Januar 2007. Seit 26. Januar 2007 wird der nach 247 275a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landge-richts Bielefeld gegen ihn vollzogen. 5 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Bielefeld gefolgt. Gegen des-sen Urteil wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. 6 b) Verfahren 4 StR 391/07 gegen W. H. : 7 Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gef344hrlicher K366rper-verletzung vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Saarbr374-cken vom 28. September 1989 wegen vors344tzlichen Vollrausches zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tatbe-st344nde der gef344hrlichen K366rperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags verwirklicht. Die Ma337regel hatte das Landgericht 8 - 6 - damit begr374ndet, dass der Verurteilte aufgrund einer Pers366nlichkeitsst366rung zur Begehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-nem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (247 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-fahrens war eine gef344hrliche K366rperverletzung, die der Verurteilte w344hrend ei-ner Flucht aus dem Ma337regelvollzug begangen hatte. 9 Der Verurteilte befand sich anschlie337end nahezu ununterbrochen im Ma337regelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erkl344rte eine Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Saarbr374cken gem344337 247 67d Abs. 6 Satz 1 StGB die Unterbringungsanordnungen f374r erledigt, da ein Zustand im Sinne des 247 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte weiterhin als gef344hrlich f374r die Allgemeinheit einzustufen. Seit 23. Dezember 2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verb374337te bis 22. Juni 2007 eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seitdem ist er einstweilen untergebracht (247 275a Abs. 5 StPO). 10 Die Staatsanwaltschaft hat am 14. November 2006 die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gem344337 247 66b Abs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbr374cken gefolgt. Gegen dessen Urteil wendet sich die Revision des Verurteilten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 11 2. Der 4. Strafsenat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegr374ndet zu verwerfen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (BGHSt 52, 31) ge-hindert. 12 - 7 - a) Der 1. Strafsenat hat dort ausgesprochen, dass die Entscheidung nach 247 67d Abs. 6 StGB, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiat-rischen Krankenhaus sei erledigt, regelm344337ig nur dann Grundlage f374r die nach-tr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB sein k366nne, wenn andernfalls der Betroffene in die Freiheit entlassen werden m374sste. Habe er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verb374337en, auf die zugleich mit der Unterbringung er-kannt worden sei, so k366nne nachtr344gliche Sicherungsverwahrung regelm344337ig nur unter den Voraussetzungen von 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB angeordnet werden. 13 F374r diese Auffassung hat sich der 1. Strafsenat ma337geblich auf den Wil-len des Gesetzgebers gest374tzt, wie er in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung (BTDrucks. 15/2887 S.14) Ausdruck gefunden habe. Bei seiner Entscheidung hat der 1. Strafsenat zwar eine Ausnahme f374r F344lle erwogen, in denen nach der Erledigungsentscheidung nur noch f374r sehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken w344re, er hat dies jedoch angesichts einer Restfreiheitsstrafe von mehr als zehn Monaten in dem entschiedenen Fall offen gelassen. 14 b) Dem will der 4. Strafsenat nicht folgen. Er h344lt die Gesetzesmaterialien f374r unklar, m366chte ihnen aber jedenfalls nicht in dem vom 1. Senat bef374rworte-ten Verst344ndnis ausschlaggebende Bedeutung f374r die Auslegung des 247 66b StGB beimessen. Diese Auslegung h344tte n344mlich wegen des grunds344tzlichen Vorwegvollzugs der Ma337regel nach 247 63 StGB (247 67 Abs. 1 StGB) und deren Teilanrechnung lediglich bis zu zwei Dritteln der zugleich verh344ngten Strafe (247 67 Abs. 4 StGB) zur Folge, dass der Anwendungsbereich des 247 66b Abs. 3 StGB in unvertretbarer Weise verk374rzt werde; denn hierdurch w374rden regelm344-337ig die von seinem Wortlaut eindeutig erfassten F344lle ausgenommen, in denen 15 - 8 - gleichzeitig auf Strafe und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus er-kannt worden war. Die Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB allein auf schuldlos handelnde T344ter f374hre auch zu Wertungswiderspr374chen. Abgesehen davon k366nnte es zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden aufgrund von Zuf344l-ligkeiten im Vollstreckungsverlauf kommen. Zudem sei eine Anordnung nach 247 66b Abs. 3 StGB unter geringeren Anforderungen im Vergleich zu den F344llen des 247 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, namentlich ohne neue Tatsachen (204Nova223) durchweg gerechtfertigt, weil in jenen F344llen eine im Erkenntnisverfah-ren nicht angeordnete freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer nachtr344glich hinzugef374gt werde, w344hrend durch 247 66b Abs. 3 StGB bei einem nach wie vor hochgef344hrlichen T344ter eine bereits angeordnete, dann aber f374r erledigt erkl344rte freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer (247 63 StGB) nur durch eine andere ersetzt werde. Die vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme f374r kurze Reststrafen f374hre mangels klarer Grenzziehung zu gro337er Rechtsunsicherheit in einem au337erordentlich sensiblen Rechtskreis; dagegen w374rden die Grenzen zul344ssiger richterlicher Rechtsfortbildung 374berschritten, wenn der Bundesgerichtshof insoweit eine eindeutige Grenze festlegen wollte. 3. Auf Anfragebeschluss (247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) des 4. Strafsenats vom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 2. April 2008 - 1 ARs 3/08 (JR 2008, 255 m. Anm. Kudlich) an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Daraufhin hat der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (NJW 2008, 2661) dem Gro337en Senat gem344337 247 132 Abs. 2 und Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Ent-scheidung vorgelegt: 16 Steht es der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erkl344rung der Er-ledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - 9 - (247 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist? Da in beiden ihm vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB nicht vorl344gen und - jedenfalls in der zweiten Sache - nach der Erledigungsentscheidung noch l344ngere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ge-wesen sei, sei die divergierend beurteilte Frage entscheidungserheblich. 17 4. Der Generalbundesanwalt folgt im Wesentlichen der Auffassung des 4. Strafsenats. Er beantragt zu beschlie337en: 18 Der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erkl344rung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sowohl f374r eine Divergenzvorlage (247 132 Abs. 2 GVG) als auch f374r eine Grundsatzvorlage (247 132 Abs. 4 GVG) sind gegeben. Die Divergenz zwischen den beteiligten Senaten in der vorgeleg-ten Rechtsfrage ist offensichtlich. Deren zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kl344rungsbed374rftige grunds344tzliche Bedeutung ergibt sich aus einer zunehmenden Praxisrelevanz in Verfahren mit 374beraus weit reichender und einschneidender Auswirkung f374r die betroffenen Verurteilten. Die Beurtei-lung des vorlegenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage in den beiden der Vorlage zu Grunde liegenden 19 - 10 - Verfahren ist jedenfalls vertretbar und damit f374r den Gro337en Senat f374r Strafsa-chen bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; 51, 298, 302). III. In der Sache h344lt der Gro337e Senat f374r Strafsachen eine Auslegung des 247 66b Abs. 3 StGB f374r geboten, die von dessen Anwendung die F344lle ausnimmt, in denen im Zeitpunkt der Erledigungserkl344rung nach 247 67d Abs. 6 StGB noch die Verb374337ung von Freiheitsstrafe aussteht, auf die zugleich mit der Unterbrin-gung nach 247 63 StGB erkannt worden war. Eine solche Einschr344nkung, welche stattdessen die Anwendung des 247 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB offen l344sst, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Sie widerstreitet dem Wortlaut der Norm nicht und steht im Einklang mit Systematik und Zweck des Gesetzes. Eine Ausnahme f374r den Fall ausstehender kurzer Reststrafe verwirft der Gro337e Senat. 20 1. Nach dem zweifelsfreien Willen des Gesetzgebers soll in den F344llen, in denen der Verurteilte nach der Erledigungserkl344rung gem344337 247 67d Abs. 6 StGB noch den Rest einer zugleich mit der Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB verh344ngten Freiheitsstrafe zu verb374337en hat, 247 66b Abs. 3 StGB keine Anwendung finden; vielmehr soll zu gegebener Zeit gepr374ft werden, ob die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB zu verh344ngen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begr374ndung des Ge-setzentwurfs (BTDrucks. 15/2887 S. 14). Dort hei337t es: 21 "Anwendung soll die Vorschrift (247 66b Abs. 3 StGB) vor allem in denjeni-gen F344llen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht f374r schuldunf344hig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychi- 22 - 11 - atrischen Krankenhaus angeordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheits-strafe verh344ngt werden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber auch die F344lle, in denen das Gericht unter Anwendung des 247 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verh344ngt hatte, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelm344337i-gen Vollstreckungsreihenfolge (247 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Voll-zug der Ma337regel vollst344ndig vollstreckt wurde und somit der Untergebrachte nunmehr aus der Ma337regel in die Freiheit zu entlassen w344re. In F344llen, in de-nen nach Erledigung der Ma337regel noch eine parallel verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, ergibt sich demgegen374ber zun344chst kein Bed374rfnis f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB - neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachtr344gli-che Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht." Das Gesetz zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) ging im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu kompetenzwidrigen Landesunterbringungsge-setzen vom 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 190) auf ein notgedrungen 374ber-aus eilig durchgef374hrtes Gesetzgebungsverfahren zur374ck. Darin traten zwar Divergenzen und Unstimmigkeiten zu Einzelpunkten auf. All dies 344nderte indes f374r die hier in Rede stehende Frage letztlich nichts an der zitierten Auffassung, da die Bundesregierung gegen374ber abweichenden Vorstellungen ausdr374cklich am Gesetzentwurf und an seiner Begr374ndung festgehalten hat (vgl. Stellung-nahme des Bundesrates und Gegen344u337erung der Bundesregierung, BTDrucks. 15/2945 S. 2 f., 4 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 15/3346 S. 17). Dieser ist der Gesetz-geber gefolgt. Ihr kommt bei der Auslegung der erst vor relativ kurzer Zeit in Kraft getretenen Norm ma337gebliche und ausschlaggebende Bedeutung zu. 23 - 12 - 2. Auf den ersten Blick deutet allerdings der Wortlaut des 247 66b Abs. 3 StGB darauf hin, dass die Vorschrift auch dann Anwendung finden soll, wenn neben der Ma337regel des 247 63 StGB, weil die Schuldf344higkeit des T344ters nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war (247 21 StGB), auch Stra-fe verh344ngt wurde. Gerade diese F344lle w374rden aber - aufgrund des Zusammen-spiels der Regelungen zu Vorverb374337ung und Anrechnung (247 67 Abs. 1 und 4 StGB) - bei der dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des 247 66b Abs. 3 StGB vom Anwendungsbereich der Norm regelm344337ig ausgenom-men. Es verblieben insoweit nur die eher seltenen F344lle der Vollstreckungsum-kehr (in der Entwurfsbegr374ndung ausdr374cklich benannt) und der vollst344ndigen Erledigung der verh344ngten Strafe durch Anrechnung nach 247 51 StGB. Jedoch ist der Wortlaut des 247 66b Abs. 3 StGB nicht in der Weise eindeutig, dass er einer restriktiven, dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Ausle-gung zwingend entgegenst374nde. 24 Hinzu kommt, dass sich im Gesamtwortlaut des 247 66b StGB durchaus Hinweise finden, die das vom Gesetzgeber gewollte Verst344ndnis des 247 66b Abs. 3 StGB widerspiegeln. W344hrend Absatz 1 und Absatz 2 der Vorschrift die Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug als erg344nzendes Element der Ge-samtw374rdigung, auf welche die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu st374t-zen ist, ausdr374cklich bezeichnen, ist in Absatz 3 Nr. 2 ausdr374cklich nur die Ent-wicklung des Verurteilten w344hrend des Vollzugs der Ma337regel benannt. Dies l344sst sich im Hinblick auf das Gebot einer sorgf344ltigen und auf umfassender Grundlage zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 190, 241), bei der auch das Vollzugsverhalten ein ma337gebliches Entscheidungskriterium ist (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 17), im Sinne des gesetz-geberischen Willens dahin deuten, dass die Vorschrift des 247 66b Abs. 3 StGB bei noch offenem Strafvollzug nicht zur Anwendung gelangen soll. 25 - 13 - 3. Durch die vom Gesetzgeber gewollte restriktive Normenanwendung entstehen keine Wertungswiderspr374che, die deren Beachtlichkeit entgegenste-hen k366nnten. Insofern gilt: 26 a) Zwar werden urspr374nglich als schuldlos beurteilte T344ter bei der in Fra-ge stehenden einschr344nkenden Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB im Aus-gangspunkt scheinbar strenger behandelt als T344ter, die mit, wenn auch erheb-lich verminderter, Schuld straff344llig geworden sind; bei ihnen bestehen - abge-sehen davon, dass die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB nie nach der Begehung nur einer der dort in Nr. 1 benannten Taten ange-ordnet werden kann (s. demgegen374ber 247 66b Abs. 2 StGB) - grunds344tzlich ge-ringere formelle Voraussetzungen f374r die Anordnung als bei den von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfassten T344tern. Dies ist jedoch nicht von vornherein sachwidrig. Denn gegen374ber dem T344ter, auf den mit Mitteln des Strafvollzugs noch eingewirkt werden kann, steht hierdurch immerhin ein, wenn auch be-grenztes, Mittel zur Eind344mmung seiner Gemeingef344hrlichkeit zur Verf374gung. Anders liegt es dagegen bei demjenigen, der wegen Schuldunf344higkeit nicht bestraft werden konnte und daher allein der Ma337regel nach 247 63 StGB unter-worfen wurde. Muss dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach einer ma337geblichen Ver344nderung seines psychischen Zustands oder bes-serer Erkenntnis hier374ber gem344337 247 67d Abs. 6 StGB beendet werden, so bleibt, wenn seine besondere Gef344hrlichkeit unvermindert fortbesteht, keine andere M366glichkeit als die Fortsetzung der die Allgemeinheit sch374tzenden Unterbrin-gung in der ver344nderten Form der Sicherungsverwahrung. 27 - 14 - b) Auf T344ter, die (nur) mit erheblich verminderter Schuld gehandelt hatten und daher sowohl zu Freiheitsstrafe verurteilt als auch nach 247 63 StGB unter-gebracht wurden, wird 247 66b Abs. 3 StGB bei der dem gesetzgeberischen Wil-len entsprechenden Norminterpretation - wie dargelegt - nur ausnahmsweise Anwendung finden. Dabei werden in der Praxis Ausnahmef344lle um so eher in Betracht kommen, je k374rzer die verh344ngte Freiheitsstrafe war; denn regelm344337ig werden nur kurze Freiheitsstrafen, etwa durch Anrechnung nach 247 51 StGB, im Zeitpunkt der Entscheidung nach 247 67d Abs. 6 StGB bereits vollst344ndig erledigt sein k366nnen. Darin k366nnte eine Besserstellung von T344tern gesehen werden, die zu h366heren Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und deshalb dem Anwen-dungsbereich des 247 66b Abs. 3 StGB eher entzogen sind. Ein gegen die Be-achtlichkeit der historischen Auslegung sprechender Wertungswiderspruch liegt indes auch hierin nicht: 28 Die f374r die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung erforderli-che besonders hohe Gemeingef344hrlichkeit wird bei jenen geringer Bestraften nicht so h344ufig vorkommen. Erf374llt ein solcher Verurteilter wegen ausnahms-weise bereits vollst344ndiger Strafvollstreckung die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 3 StGB, so wird bei ihm daher besonders sorgf344ltig zu pr374fen sein, ob nicht bei Aus374bung des tatrichterlichen Ermessens die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausscheidet. Die zu treffende Ermessensentscheidung wird bei der einschr344nkenden Auslegung des 247 66b Abs. 3 StGB weitgehend die Gefahr bannen k366nnen, dass nach der Zuf344lligkeit des Vollstreckungsablaufs unterschiedliche Entscheidungen 374ber die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung getroffen werden, je nachdem, ob 247 66b Abs. 3 StGB oder sp344ter - nur - 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zur Anwendung kommt. 29 - 15 - 4. Die Auslegung des 247 66b Abs. 3 StGB entsprechend den Aussagen der Gesetzesmaterialien f374hrt auch nicht zu einer vom Gesetz nicht gewollten Einschr344nkung des Schutzes der Allgemeinheit vor hochgef344hrlichen T344tern. Diese werden in aller Regel - trotz Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB - noch so hoch bestraft worden sein, dass dem Interesse der All-gemeinheit, gegen sie nach Erledigung ihrer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, nach dem anschlie337enden Strafvollzug durch Anwendung des 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB Rechnung getragen werden kann. Der R374ckgriff auf diese Bestimmungen w344re freilich ausgeschlossen, wenn die Regelung des 247 66b Abs. 3 StGB ihnen gegen374ber Sperrwirkung entfaltete oder wenn ihrer Anwendung mit Blick auf die Notwendigkeit des Erkennbarwerdens neuer Tatsachen (vgl. 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) regelm344337ig un374berwindbare rechtliche Hindernisse entgegen-st374nden. Beides ist indes nicht der Fall: 30 a) Eine Sperrwirkung des 247 66b Abs. 3 StGB gegen374ber 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; ihre Annahme w374rde dem ausdr374cklichen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. auch insoweit die Begr374ndung des Gesetzentwurfs aaO S. 14). 31 b) Auch die erforderlichen sog. Nova werden in aller Regel mit Blick auf die Besonderheiten der hier in Rede stehenden Konstellation zu bejahen sein. Allerdings trifft zu, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtliche R374ckwir-kungsverbot grunds344tzlich strenge Anforderungen an die Annahme neu er-kennbar werdender Tatsachen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung aller Senate darf deshalb die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Umst344nde gest374tzt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens erkannt hat oder h344tte erkennen m374ssen; denn sie darf nicht der nachtr344glichen Korrektur eines Urteils dienen, in dem die origin344re Anordnung der Sicherungs- 32 - 16 - verwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, 275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. 247 66b Rdn. 18). Diese strengen Anforderungen, die auch nach Auffassung des Gro337en Senats grunds344tzlich keine Aufweichungen vertragen, sind indes f374r die F344lle entwickelt worden, in denen gegen den Verurteilten in der Anlassentscheidung allein auf Strafe erkannt worden war. Der T344ter, dessen Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit im Ursprungsverfahren nicht erkannt worden ist, bei sorgf344ltiger Aufkl344rung der ma337geblichen Umst344nde aber h344tte erkannt werden k366nnen, soll - so der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck des 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB - nicht unter Durchbrechung der Rechtskraft nachtr344glich in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden d374rfen. 33 In der hier zu beurteilenden Konstellation war aber nicht nur auf Strafe, sondern gleichzeitig auch auf die Ma337regel nach 247 63 StGB erkannt worden. Diese Ma337regelanordnung beruhte auf der Prognose, dass von dem Verurteil-ten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Damit wird vielfach aber schon im Ausgangsurteil eine Gef344hrlichkeit des Verurteilten festgestellt worden sein, die auch den erh366hten Anforderungen an die Gef344hrlichkeitsprognose im Sinne des 247 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB gen374gt; im Verfahren zur Anord-nung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung ist daher insoweit allein die Frage zu beantworten, ob diese Gefahr fortbesteht. Dies hat notwendigerweise Auswirkungen f374r die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nach der An-lassverurteilung erkennbar werdenden Tatsachen, die auf die Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hindeuten. Anders als in den von der darge-stellten Rechtsprechung erfassten F344llen, in denen die nachtr344gliche Siche-rungsverwahrung eines Verurteilten zu pr374fen ist, gegen den im Anlassurteil 34 - 17 - allein auf Strafe erkannt worden war, kann hier nicht darauf abgestellt werden, ob nachtr344glich neue Tatsachen erkennbar werden, die erstmals auf die beson-dere Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob die fortbestehende (qualifizierte) Gef344hrlich-keit aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil zur Begr374ndung des l344nger andauernden Zustands herangezogen wurden, der zur positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei Tatbege-hung (247 21 StGB) und zur Anordnung nach 247 63 StGB f374hrte. Ob diese Tatsa-chen dem urspr374nglichen Tatrichter bekannt waren oder bei pflichtgem344337er Be-achtung der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) h344tten bekannt sein m374s-sen, ist demgegen374ber ohne Bedeutung. Es gen374gt, dass sie vor dem Hinter-grund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 67d Abs. 6 StGB) die qualifizierte Ge-f344hrlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen (vgl. BVerfG - Kammer - JR 2006, 474, 476). Waren etwa in der Lebensf374hrung des Verurteilten bis zur Anlassverur-teilung Tatsachen erkennbar, die einen Hang zur Begehung von Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen konnten, wurde diesen aber deswe-gen im Ausgangsverfahren rechtlich keine eigenst344ndige Beachtung geschenkt, weil sich der Tatrichter von einer dauerhaften psychischen St366rung des Verur-teilten 374berzeugte, die 374ber die positive Feststellung der Voraussetzungen des 247 21 StGB in Verbindung mit der lediglich indiziellen Bedeutung der fr374heren Straff344lligkeit des Verurteilten f374r dessen zuk374nftige Gef344hrlichkeit zur Unter-bringung nach 247 63 StGB f374hrte, so stellt es eine neue Tatsache im Sinne von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB dar, wenn nunmehr allein aus der Disposition des Verurteilten zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten auch ohne das Hinzutreten einer dauerhaften psychischen St366rung seine qualifizierte Gef344hr- 35 - 18 - lichkeit f374r die Allgemeinheit rechtlich eigenst344ndig herzuleiten ist. Ein derarti-ges Verst344ndnis wird durch das verfassungsrechtliche R374ckwirkungsverbot nicht gehindert. Denn hier steht nicht die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Ma337regel in Rede, sondern im Kern - bei durchg344ngig angenommener Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allge-meinheit - die 334berweisung von einer derartigen Ma337regel in eine andere unter versch344rften Anordnungsvoraussetzungen. Die R374ckwirkungsproblematik stellt sich somit allenfalls in stark abgeschw344chter Form. Das rechtfertigt in diesen F344llen die gro337z374gigere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der neu erkenn-bar werdenden Tatsachen. 5. Wegen des aus dem Normgef374ge der 247 66b StGB, 247 275a StPO, 247 74f GVG folgenden strikten Zusammenhangs der nachtr344glich anzuordnenden Ma337regel mit der Anlassverurteilung steht nur die Vollstreckung des Restes der Strafe, die in der Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, der Anwen-dung des 247 66b Abs. 3 StGB entgegen. Dies ist - entsprechend der Formulie-rung der Ausgangsentscheidung des 1. Strafsenats und der Vorlage - ausdr374ck-lich klarzustellen, und zwar mit R374cksicht auf F344lle, in denen gem344337 247 67d Abs. 6 StGB zugleich mehrere Ma337regelanordnungen f374r erledigt erkl344rt wurden (vgl. den zweiten Vorlagefall). 36 6. 247 66b Abs. 3 StGB findet nach der Erledigungserkl344rung gem344337 247 67d Abs. 6 StGB auch dann keine Anwendung, wenn nur noch ein kurzer Strafrest zur Vollstreckung ansteht. Zwar verblasst in diesen F344llen das Argument der unvollst344ndigen Gesamtw374rdigung, da von dem nur kurzfristigen Reststrafvoll-zug relevante Auswirkungen auf die Gef344hrlichkeit des Verurteilten und Er-kenntnisse hierzu im Allgemeinen nicht mehr ernstlich zu erwarten sind. Gleichwohl ist die insoweit vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme von der ein-schr344nkenden Auslegung des 247 66b Abs. 3 StGB nicht anzuerkennen. Ihr wi- 37 - 19 - derstreitet das vom vorlegenden Senat zutreffend benannte Anliegen der Rechtsklarheit, das in F344llen mit gro337er Eingriffsintensit344t besonders hohen Stellenwert hat. Der Gro337e Senat verkennt nicht die praktischen Schwierigkei-ten, die sich in diesen F344llen f374r die notwendig kurzfristige Antragstellung nach 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB stellen. Dieses Problem ist indes eine vom Ge-setzgeber m366glicherweise nicht bedachte Folge der von ihm gewollten restrikti-ven Anwendung des 247 66b Abs. 3 StGB und vom Rechtsanwender, dem die Festlegung von Fristen mangels vorgegebener Ma337st344be versagt ist, im Inte-resse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Prof. Dr. Tolksdorf Nack Basdorf Becker Maatz Dr. Wahl Prof. Dr. Kuckein Pfister Rothfu337 Dr. Raum Prof. Dr. Fischer
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