BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 243 Abs. 3 Satz 1, 247 200 Abs. 1 Satz 1 In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichf366rmiger Taten oder Tatein-zelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Gen374ge getan, wenn dieser insoweit w366rtlich vorgele-sen wird, als in ihm die gleichartige Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erf374llt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Verm366gensdelikten der Gesamt-schaden bestimmt sind. Einer Verlesung der n344heren individualisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht. BGH (Gro337er Senat f374r Strafsachen), Beschluss vom 12. Januar 2011 226 GSSt 1/10 226 Landgericht Mannheim - 2 - 1. 2. wegen Betrugs - 3 - Der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Pr344si-denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, Becker und Dr. Ernemann, sowie die Richter am Bun-desgerichtshof Dr. Wahl, Pfister, Dr. Raum, Dr. Brause, Prof. Dr. Fischer und Dr. Franke am 12. Januar 2011 beschlossen: In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichf366rmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungswei-se gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Gen374ge getan, wenn dieser insoweit w366rtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jeweili-gen Straftatbestands erf374llt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Verm366gensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der n344heren individualisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht. Gr374nde: I. Die Vorlage des 1. Strafsenats betrifft den Umfang der Anforderungen an die Tatschilderung in dem zu verlesenden Anklagesatz (247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) bei einer Serie gleichartiger Verm366-gensdelikte. Er h344lt es f374r ausreichend, dort neben der Schilderung der die Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erf374llenden gleichartigen Tatausf374hrung 1 - 4 - nur die Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum sowie den Gesamtschaden zu bezeichnen. Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die je-weiligen Einzelsch344den seien in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert zu beschreiben. 2 1. Folgendes liegt zu Grunde: In dem beim 1. Strafsenat anh344ngigen Verfahren wurden in der unver344n-dert zugelassenen Anklage den Angeklagten (gegen weitere Angeklagte ist das Urteil zwischenzeitlich rechtskr344ftig) insgesamt etwa 1.400 Einzeltaten bzw. Teilakte von Einzeltaten im Zusammenhang mit der betr374gerischen Akquisition von Werbeanzeigen zur Last gelegt. Der Anklagesatz schildert nur den Aufbau einer im Wesentlichen von einem der Angeklagten (K. ) gesteuerten Firmenstruktur sowie die generelle Begehungsweise der Taten. Aufgeteilt nach den verschiedenen Angeklagten enth344lt der Anklagesatz Ausf374hrungen zur 204generellen Vorgehensweise bei den Betrugstaten223, zur Gesamtzahl der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten und der ihnen jeweils zuzurechnenden Gesamt-sch344den. Au337erdem ist der jeweilige (374berwiegend mehrj344hrige) Zeitrahmen genannt, in dem die Taten begangen seien. Hinsichtlich s344mtlicher anderer Ein-zelheiten ist unter der 334berschrift 204Einzeltaten und Schaden223 auf (insgesamt neun) so genannte 204Anlagen zum wesentlichen Ermittlungsergebnis223 verwiesen, die diese Angaben in Tabellenform enthalten, wobei die einzelnen Anlagen teil-weise aufeinander Bezug nehmen. In einer Anlage fehlen insgesamt vier Seiten mit konkretisierenden Angaben zu 52 Einzeltaten. 3 2. In der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz verlesen, eine beab-sichtigte Einf374hrung der Anlagen im Selbstleseverfahren (247 249 Abs. 2 StPO) wurde nur teilweise durchgef374hrt. Es ist nicht festgestellt, dass die Richter von 4 - 5 - insgesamt sieben Anlagen Kenntnis genommen h344tten (247 249 Abs. 3 Satz 2 StPO), hinsichtlich derer am ersten Hauptverhandlungstag das Selbstlesever-fahren angeordnet worden war. 5 3. Der Angeklagte K. wurde wegen Betrugs in zwei F344llen, der Angeklagte M. wegen Betrugs in 369 F344llen verurteilt. Ausweislich der Urteilsgr374nde, die 374ber insgesamt mehr als 100 Seiten Tabellen enthalten, die den als Teil der Anklage vorgelegten Tabellen im Wesentlichen entsprechen, haben sie die objektiven Tatumst344nde ganz 374berwiegend einger344umt. Mit ihren identischen Verfahrensr374gen machen sie geltend, dass durch den allein verlesenen Anklagesatz (247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) die Verfahrens-beteiligten und die 326ffentlichkeit mangels Konkretisierung nicht hinl344nglich 374ber den Verfahrensgegenstand informiert worden seien. Dieser Mangel sei hinsicht-lich der Verfahrensbeteiligten, etwa der Sch366ffen, auch nicht durch ein ord-nungsgem344337es Selbstleseverfahren kompensiert worden. 6 4. Der 1. Strafsenat m366chte die in den fehlenden Seiten einer Anlage konkretisierten Taten, weil die Anklage insofern die Umgrenzungsfunktion nicht erf374llt und ein Verfahrenshindernis besteht, aus dem Verfahren ausscheiden. Im 334brigen sieht er 226 was auch die Revision nicht bezweifelt 226 die Umgrenzungs-funktion gewahrt und beabsichtigt, die Rechtsmittel zu verwerfen. Hieran sieht er sich durch das Urteil des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 StR 174/05, NStZ 2006, 649) gehindert. Danach gen374gt es bei einer Tatserie (konkret: 58 Betr374gereien) nicht, die individualisierenden Merkmale der Einzeltaten nur im nicht zu verlesenden wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufzuf374hren. 7 - 6 - Auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (1 StR 260/09, NStZ 2009, 703) hat der 2. Strafsenat im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten (Beschluss vom 25. November 2009 226 2 ARs 455/09, wistra 2010, 66). Die anderen Strafsenate halten das Anliegen des 1. Strafsenats f374r sachgerecht. W344hrend jedoch der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Dezember 2009 226 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2009 226 5 ARs 53/09) der Rechtsauf-fassung des 1. Strafsenats zustimmen und etwaige entgegenstehende Recht-sprechung aufgeben, hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 17. November 2009 226 3 ARs 16/09) mitgeteilt, seine Rechtsprechung stehe zwar nicht entgegen, er habe jedoch Bedenken, ob die vom 1. Strafsenat f374r ausreichend erachtete Ver-fahrensweise mit dem geltenden Recht vereinbar sei. 8 5. Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat der 1. Strafsenat gem. 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende, im Blick auf vom 2. Strafsenat ge344u337erte Beden-ken gegen374ber der Anfrage vom 2. September 2009 konkretisierend modifizier-te Anfrage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen gerichtet (NJW 2010, 1386 ff.): 9 Gen374gt, wenn einem Angeklagten eine gro337e Zahl von Ver-m366gensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der Anklagesatz den Anforderungen des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 StPO, wenn in die-sem, der allein in der Hauptverhandlung zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt, die Gesamt-zahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden be-zeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d. h. die kon-kreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweili-gen Einzelsch344den, erg344nzend in einem anderen, nicht zu ver-lesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind? - 7 - 6. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne der Anfrage des 1. Strafsenats zu entscheiden. 10 II. 11 Die Vorlage ist zul344ssig, da jedenfalls die Voraussetzungen des 247 132 Abs. 2 GVG gegeben sind. III. In der Sache hat der Gro337e Senat f374r Strafsachen entschieden wie aus der Beschlussformel ersichtlich. 12 1. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der aktuell geltenden Fassung schreibt vor, dass in der Hauptverhandlung vor der Mitteilung 374ber Er366rterungen der M366glichkeit einer Verst344ndigung (247 243 Abs. 4 StPO), der Belehrung des Ange-klagten 374ber sein Schweigerecht (247 243 Abs. 5 Satz 1 StPO) und dessen Ver-nehmung zur Sache (247 243 Abs. 5 Satz 2 StPO) der Staatsanwalt den Anklage-satz zu verlesen hat. Diese Regelung verweist auf die Legaldefinition des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach Anklagesatz der Teil der Anklageschrift ist, in wel-cher der Angeschuldigte, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Bege-hung sowie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen sind. 13 2. Nach forensischer Erfahrung besteht vor allem in Verfahren, in denen massenweise und gleichf366rmig begangene Delikte angeklagt sind, das prakti-sche Bed374rfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufw344ndigen Verlesung von Details der einzelnen Taten zu entlasten (so auch BGH, Beschluss vom 17. November 2009 226 3 ARs 16/09 , Rn. 5 unter Hinweis auf Wilhelm NStZ 2007, 358; vgl. auch die Fallschilderung von M374ller NJW 2009, 14 - 8 - 3745, 3746 sowie Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2010, 249). Dies h344ngt im vorrangig 226 aber nicht ausschlie337lich 226 betroffenen Bereich der Wirtschaftkrimi-nalit344t mit der zunehmenden Verfolgungsdichte und mit neuen Kriminalit344tsfor-men zusammen. Auch wenn der Staatsanwalt, der stets gehalten ist, die Ankla-geschrift klar, 374bersichtlich und verst344ndlich abzufassen (vgl. Nr. 110 Abs. 1 RiStBV), die Aufnahme von Einzelheiten in den zu verlesenden Anklagesatz auf das N366tigste zu beschr344nken hat, hat die genannte Entwicklung dazu gef374hrt, dass in einer zunehmenden Zahl von Einzelf344llen zur Konkretisierung der Ge-sch344digten, des Tatortes, der Tatobjekte oder des jeweils konkreten Einzel-schadens umfangreiche Details in den Anklagesatz aufzunehmen sind. Die nach dem bisherigen Verst344ndnis von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO auch in solchen F344llen stets erforderliche Verlesung der Darstellung s344mtlicher angeklagter Einzelf344lle oder Teilakte kann dann viele Stunden oder sogar mehrere Tage lang dauern. Hierdurch werden die Res-sourcen der Justiz sowie aller anderen Verfahrensbeteiligten erheblich belastet, ohne dass dem ein erkennbarer Informationsgewinn gegen374ber steht. 3. Dem oben genannten praktischen Problem kann nicht in allen F344llen durch Beschr344nkung des Verfahrensstoffs begegnet werden. Ebenso wenig k366nnen die Regelungen 374ber das Selbstleseverfahren auf den Anklagesatz 374bertragen werden. Auch eine einschr344nkende Auslegung des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. 15 a) Verfahrensbeschr344nkungen nach 247247 154, 154a StPO sind nicht gene-rell geeignet, diesem praktischen Problem entgegenzuwirken. Eine Beschr344n-kung des Verfahrensstoffs gem. 247247 154, 154a StPO bei umfangreichen Tatse-rien w374rde nur dann zu einer Beschr344nkung des zu verlesenden Anklagesatzes f374hren, wenn sie bereits von der Staatsanwaltschaft vorgenommen w374rde (247 154 Abs. 1 StPO, 247 154a Abs. 1 StPO); eine Einstellung durch das Gericht ist 16 - 9 - erst nach Anklageerhebung m366glich (247 154 Abs. 2 StPO, 247 154a Abs. 2 StPO) und erfolgt nach aller Erfahrung regelm344337ig erst nach Verlesung des Anklage-satzes in der Hauptverhandlung. Auch w374rde eine Verfahrensbeschr344nkung erheblichen Umfangs, selbst wenn sie schon vor Anklageerhebung erfolgte, dem Unrechtsgehalt namentlich solcher Tatserien nicht gerecht, bei welchen die einzelnen Sch344den gering sind, der Gesamtschaden hingegen hoch ist. b) Die Regelungen 374ber das Selbstleseverfahren sind auf die Verlesung des Anklagesatzes nicht 374bertragbar. Die Anklage ist Grundlage der Hauptver-handlung; die Anklageschrift selbst kann daher nicht Gegenstand der Beweis-erhebung in der Hauptverhandlung sein. Im 334brigen ist die Einf374hrung des In-halts der Anklageschrift in die Hauptverhandlung in 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO abschlie337end geregelt; die Verlesung des Anklagesatzes ist nicht Teil der Be-weisaufnahme, sondern muss dieser vorausgehen. 17 c) Ebenso wenig l344sst sich die aufgezeigte Problematik durch eine Her-absetzung der Anforderungen an den Anklagesatz im Wege einer einschr344n-kenden Auslegung des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO l366sen. 18 Nach Ansicht des Gro337en Senats f374r Strafsachen ist eine einengende Auslegung des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in Bezug auf die Individualisierung der Taten im Ergebnis ausgeschlossen. Sie k366nnte zwar, ohne dass dem der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenst374nde, an die fr374here Rechtspre-chung zur notwendigen Konkretisierung der so genannten fortgesetzten Tat ankn374pfen. Hier hat der Bundesgerichtshof bei ausreichender Konkretisierung des Gesamt-Lebenssachverhalts eine Darstellung der Einzelakte in der Anklage f374r nicht erforderlich gehalten (vgl. etwa Urteil vom 27. Mai 1975 226 5 StR 184/75; Urteil vom 2. Mai 1985 226 4 StR 142/85). Der Tatbegriff des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht indes demjenigen des 247 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst 19 - 10 - daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforder-lich sind, um diese zur Erf374llung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von an-deren Lebenssachverhalten abzugrenzen. Diese individualisierenden Merkmale k366nnen daher auch in den hier in Rede stehenden F344llen aus der Umschrei-bung der angeklagten Taten und damit aus dem Anklagesatz nicht ausgeklam-mert werden. Ansonsten best374nde die Gefahr einer Ver344nderung des Tatbe-griffs, deren Auswirkungen schwer zu 374bersehen w344ren. Gerade die aufgrund unzureichender Konkretisierung des Tatumfangs auftretenden Probleme etwa bei den Fragen der Verj344hrung oder des Strafklageverbrauchs waren Gr374nde, welche den Gro337en Senat f374r Strafsachen zur Aufgabe der Rechtsfigur der fort-gesetzten Handlung bewogen haben (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 226 GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 148 ff.). F374r eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung l344sst sich auch die Rechtsprechung nicht fruchtbar machen, die Einschr344nkungen bei der Konkretisierung von Einzeltaten zul344sst, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafw374rdiger Taten nicht m366glich w344re. Dies ist als Ausnahme auf F344lle beschr344nkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderhei-ten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 226 1 StR 152/98, NStZ 1999, 42; Ur-teil vom 11. Januar 1994 226 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 48). Diese Vorausset-zungen liegen aber in den vom Vorlagebeschluss genannten F344llen serienm344-337iger, in allen Einzelheiten feststellbarer Wirtschaftsstraftaten nicht vor. In F344l-len zwingender Rechtsfolgeentscheidungen etwa gem. 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die gerade im Bereich des Verm366gensstrafrechts h344ufig sind, k366nnte 374berdies auf eine Individualisierung von Einzelsch344den schon aus materiell-rechtlichen Gr374nden nicht verzichtet werden. 20 - 11 - 4. Daraus, dass danach der Anklagesatz die Einzeltaten auch in F344llen der in Rede stehenden Art so beschreiben muss, dass sie sich von anderen nach der Begehungsweise gleichartigen Taten der Tatserie abgrenzen lassen, folgt indes nicht, dass die zur Individualisierung erforderlichen Details notwen-digerweise auch bei der Verlesung der Anklage zu Beginn der Hauptverhand-lung wiedergegeben werden m374ssten. Allerdings kann der Begriff des Anklage-satzes in 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht in anderem Sinne verstanden werden als in 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, der ihn gesetzlich definiert. Die M366glichkeit einer Beschr344nkung ergibt sich aber aus dem Begriff des 204Verlesens223 im Sinne des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dieser ist dahin zu interpretieren, dass es bei Anklagen wegen einer Vielzahl gleichf366rmiger Taten oder gleichf366rmiger Tat-einzelakten gen374gt, wenn der Anklagesatz nur insoweit w366rtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jewei-ligen Straftatbestands erf374llt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Verm366gensdelikten der Gesamtschaden dargestellt sind. Einer Verlesung der n344heren individualisierenden Umst344nde der Einzeltaten oder Tateinzelakte bedarf es in diesen F344llen nicht, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren verfahrensrechtlichen Gewinn belastet w374rde. 21 a) Diese Auslegung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege te-leologischer Reduktion des Begriffs der Verlesung geboten. Gemessen an der Funktion, die der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zu-kommt, ist es ausreichend, den Anklagesatz in der Hauptverhandlung den Ver-fahrensbeteiligten und der 326ffentlichkeit so zu pr344sentieren, dass die zur Abur-teilung stehenden Lebenssachverhalte in ihrem wesentlichen tats344chlichen Kern verst344ndlich werden und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvoll-zogen werden kann. Hierf374r ist die Mitteilung aller Einzeltaten zumindest dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details schon aufgrund der Menge 22 - 12 - an Information intellektuell nicht aufgenommen und im Ged344chtnis gespeichert werden k366nnen. 23 aa) Die dem Anklagesatz zukommende Umgrenzungsfunktion ist durch eine solche Auslegung nicht betroffen, denn diese Funktion der Anklage bleibt vom Umfang des in der Hauptverhandlung zu verlesenden Anklagesatzes un-ber374hrt. Die vom Gro337en Senat f374r Strafsachen in der Entscheidung zur fortge-setzten Tat hervorgehobene Pflicht des Staatsanwalts, in der Anklageschrift die Anklagevorw374rfe nicht nur pauschalierend und ungenau darzustellen, sondern s344mtliche Vorw374rfe exakt zu beschreiben und zu konkretisieren (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 226 GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 150, 161) 344ndert sich durch eine Einschr344nkung des zu verlesenden Teils der Anklage nicht. bb) Auch die vom Gro337en Senat f374r Strafsachen in der vorgenannten Entscheidung angesprochene Gefahr, dass die 204Verteidigung des Angeschul-digten durch vage, unbestimmte Vorw374rfe223 beeintr344chtigt werde (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 226 GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt aaO 150, 161), steht der einschr344nkenden Auslegung des Verlesungsbegriffs nicht ent-gegen. 24 Ihrer Informationsfunktion gegen374ber dem Angeklagten (und seinem Ver-teidiger) gen374gt die Anklageschrift, wenn sie 374ber die Einzelheiten des Ankla-gevorwurfs unterrichtet, so dass Gelegenheit besteht, das Prozessverhalten hierauf einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 226 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 47 f.). Diese Funktion entfaltet die Anklageschrift im Wesentli-chen dadurch, dass sie vollumf344nglich (also nicht nur ihr zu verlesender Teil) dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (247 201 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit 25 - 13 - werden der Angeschuldigte und sein Verteidiger so fr374h wie m366glich umfassend und zuverl344ssig unterrichtet, um eine sachgerechte Verteidigung gegen374ber dem Gericht bereits vor der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfah-rens zu erm366glichen. Durch die Verlesung des gesamten Anklagesatzes in der Hauptverhandlung unter Einschluss aller die Einzelheiten einer Tatserie konkre-tisierenden Umst344nde werden die M366glichkeiten einer sachgerechten Verteidi-gung nicht erweitert. Die Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhand-lung soll zwar dem Angeklagten nochmals die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe verdeutlichen. Hierf374r gen374gt jedoch eine Verlesung, die sich auf den Kern, nicht aber auch auf alle Details der Vorw374rfe bezieht. Eine daraus resultierende Beschr344nkung von Verteidigungsm366glichkeiten ist nicht erkennbar. cc) Die eingeschr344nkte Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptver-handlung behindert auch die Sch366ffen bei der Wahrnehmung ihres Amtes nicht. Sie sollen durch die Verlesung mit dem Verhandlungsgegenstand und den Grenzen, innerhalb derer sich die Urteilsfindung zu bewegen hat, so bekannt gemacht werden, dass sie dieses Amt aus374ben k366nnen. Auch deshalb ist die Anklage verst344ndlich und erfassbar zu gestalten (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS M374ller, 2008, S. 107, 111 f., der zutref-fend von der 204H366rverst344ndlichkeit223 des zu verlesenden Anklagesatzes spricht). Verst344ndlichkeit und Erfassbarkeit des Inhaltes sind bei Tabellenwerken oder sonstigen Details 374ber zahlreiche - gelegentlich hunderte - Seiten, die 374ber viele Stunden oder Tage verlesen werden m374ssten, aber gerade nicht gegeben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 226 1 StR 433/86, StV 1988, 282). Die Sch366ffen werden durch eine konzentrierte und gruppierte Darstellung der we-sentlichen Sachverhalte weitaus besser informiert als durch die langatmige Ver-lesung eines etwa nur chronologisch geordneten Sachverhalts mit einer un-374berschaubaren und daher nicht einpr344gbaren Menge von Einzeldetails. Nach 26 - 14 - aller forensischer Erfahrung ist eine solche Verlesung nicht nur f374r die gedankli-che Erfassung des Anklagevorwurfs nutzlos; sie f374hrt dar374ber hinaus sogar zu einer Erm374dung, die die Aufmerksamkeit f374r das einer solchen Verlesung nach-folgende Verfahrensgeschehen beeintr344chtigen kann. 27 Au337erdem bewirkt eine Begrenzung der Verlesung des Anklagesatzes auch deshalb keinen bedeutsamen Erkenntnisverlust, weil s344mtliche f374r das Urteil wesentlichen Einzelheiten Gegenstand der Beweisaufnahme sein m374s-sen. Allein hierauf beruht die f374r die Urteilsfindung erforderliche Information. Das Verst344ndnis der Hauptverhandlung und die M366glichkeit, sich hieran 226 etwa durch Fragen 226 zu beteiligen, werden aber durch eine nur eingeschr344nkte Ver-lesung nicht beeintr344chtigt. Der Urteilsfindung werden ohnehin Informationen nicht deshalb zu Grunde gelegt, weil sie im verlesenen Anklagesatz enthalten waren. Entscheidend ist allein der Inbegriff der Hauptverhandlung (247 261 StPO). Die Begrenzung des Umfangs des zu verlesenden Anklagesatzes f374hrt jedoch nicht zu einer Einschr344nkung des notwendigen Umfangs der Hauptverhandlung, insbesondere nicht zu Einschr344nkungen des Umfangs der Beweisaufnahme. Unabh344ngig von der Information durch die Beweisaufnahme kann Sch366f-fen die Aus374bung ihres Amtes dadurch erleichtert werden, dass ihnen der ge-samte Anklagesatz ausgeh344ndigt wird. Die Aush344ndigung des Anklagesatzes an die Sch366ffen widerspricht nicht den Grunds344tzen eines fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. M344rz 1997 226 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Be-schluss vom 25. November 2009 226 2 ARs 455/09 Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 226 5 ARs 53/09 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 226 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 ; 28 - 15 - H344ger in GedSchr. f374r Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 172 ff.; Schneider in KK 6. Aufl. 247 243 Rn. 21; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 243 Rn. 13). 29 dd) Auch die gebotene Information der 326ffentlichkeit durch die Verlesung des Anklagesatzes wird durch die aufgezeigte Begrenzung des Umfangs der Verlesung im Ergebnis nicht eingeschr344nkt. Die Verlesung des Anklagesatzes soll der 326ffentlichkeit eine effektive Kontrolle des Verfahrensgangs erm366glichen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 226 3 StR 291/76, BGHSt 27, 13, 15), ihr Informationsinteresse erf374llen (Wickern in LR 26. Aufl. GVG Vor 247 169 Rn. 4) und auch spezial- und generalpr344ventiven Zwecken dienen (vgl. Diemer in KK 6. Aufl. GVG 247 169 Rn. 2). Zur Erreichung dieser Zwecke ist aber eine langwierige und gegebenenfalls erm374dende Verlesung detaillierter Tabellen oder sonstiger Einzelheiten nicht erforderlich; sie ist vielmehr geradezu abtr344g-lich. Jedenfalls wird keiner dieser Zwecke durch eine solche Verlesung gef366r-dert. Soweit einzelne Mitglieder der zur Teilnahme am Strafprozess berechtig-ten 326ffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Information 374ber die n344heren individualisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelak-te haben k366nnen, wird dem ohnehin nicht durch die Verlesung des Anklagesat-zes in der Hauptverhandlung, sondern durch den Anspruch auf Akteneinsicht gem344337 247 406e StPO, 247247 475 ff. StPO Rechnung getragen. 30 b) Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser ma337geblich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht entgegen. 31 aa) Das Gesetz verwendet f374r die Bekanntgabe eines geschriebenen Textes durch lautes Lesen sowohl den Begriff 204Vorlesen223 als auch den Begriff 204Verlesen223. Der Begriff 204Vorlesen223 wird in der Regel dann gebraucht, wenn die 32 - 16 - Bekanntgabe gegen374ber einer bestimmten Person wegen bei ihr vorhandener Einschr344nkungen in dieser Weise erfolgen soll (vgl. auch Duden 226 Das gro337e W366rterbuch der deutsche Sprache 226 3. Aufl. 1999, Band 10, S. 4373), z.B. bei Inhaftierung (247 35 Abs. 3 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezem-ber 2010 226 1 StR 422/10 Rn. 7 bei Analphabetismus), oder wenn das Vorlesen eines Protokolls zur Genehmigung an die Stelle der ebenfalls m366glichen Vorla-ge des Protokolls tritt (247 168a Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies macht ohne Weiteres deutlich, dass eine Urkunde regelm344337ig uneingeschr344nkt in ihrem vollen Wort-laut 204vorzulesen223 ist. bb) Unter Verlesen versteht man dagegen, dass 204etwas Amtliches, was der 326ffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden soll, durch Lesen bekannt223 ge-macht wird (vgl. Duden 226 Das gro337e W366rterbuch der deutsche Sprache 226 3. Aufl. 1999, Band 9, S. 4246). 33 Diesem Begriff wohnt die M366glichkeit einer funktionalen Beschr344nkung inne; entscheidend ist, dass verlesen wird, was nicht zur individuellen, sondern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. Dementsprechend gebietet 247 249 Abs. 1 StPO, wonach Urkunden und sonstige Schriftst374cke zu verlesen sind, nicht notwendig, dass die Urkunden oder die Schriftst374cke ausnahmslos in vol-lem Wortlaut zu verlesen sind (BGH, Urteil vom 8. M344rz 1960 226 5 StR 17/60, GA 1960, 277). Vielmehr sind nur die f374r die Entscheidung bedeutsamen Teile zu verlesen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957 226 3 StR 37/57, BGHSt 11, 29, 31). 34 Anerkannt ist auch, dass es ausreicht, eine repr344sentative Auswahl der Urkunden zu verlesen, wenn eine Vielzahl gleichartiger Urkunden zu verlesen w344re (Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 249 Rn. 15; Mosbacher in LR, 26. Aufl. StPO, 247 249 Rn. 39 mwN). 35 - 17 - c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer solchen Auslegung der Wille des Gesetzgebers entgegenst374nde. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO und 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in ihrer heutigen Fassung gehen zur374ck auf das Gesetz zur 304nde-rung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067). 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ersetzt die zuvor erforderliche Verlesung des Er366ffnungsbeschlusses durch die Verlesung des 204Anklagesatzes223. Dieser Begriff wurde in dem ebenfalls neu gefassten 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO definiert (Legaldefinition). Es gibt keine objektiven, in der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck gebrachten (vgl. insoweit BVerfGE 11, 126, 130 f.) Anhaltspunkte daf374r, dass es der Gesetzgeber von 1964 f374r erfor-derlich erachtete, bei Tatserien alle Details der Einzeltaten in den 226 dann in der Hauptverhandlung zu verlesenden 226 Anklagesatz aufzunehmen. Die Geset-zesmaterialien verhalten sich hierzu nicht (vgl. BR-Drucks. 180/60 S. 37). 36 Tolksdorf Rissing-van Saan Nack Becker Ernemann Wahl Pfister Raum Brause Fischer Franke
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