BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1 /14 vom 17. März 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja - GVG § 132 Abs. 2 Zur Zulässigkeit einer Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen. BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - GSSt 1/14 - LG Dortmund in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der Große Senat für Strafs achen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präs i- dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bunde s- gerichts hof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible sowie die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Rothfuß, Dr. Appl, Dr. Franke, Dr. Schäfer, d ie Richterin am Bundesgerichts hof Dr. Schnei der , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König und Prof. Dr. Krehl am 17. März 2015 beschlossen : Die Sache wird an den 4. Strafsenat zurückgegeben. Gründe: I. 1. In einem beim 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängigen Ve r- fahren hat das La ndgericht den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen war der Angeklagte zunächst als Auslieferungskurier von Betäubungsmitteln für seinen Neffen B . sowie für eine weitere Person tätig. Dabei lieferte er an verschiedene Abnehmer Kokain in Por tionen ab 100 Gramm zum Preis von 44 e- ses Kokains war ein mit der Familie B . verwandter Marokkaner namens D . (im Folgenden D . ) in R . . Die se M itwirkung 1 2 - 3 - des Angeklagten an den Taten seines Neffen ist nicht Gegenstand des vorli e- genden Verfahrens. Nachdem B . dem Angeklagten die Geschäfte übergeben und ihm einen Restvorrat von 600 Gramm Kokain mit dem Bemerken überla s- sen hatte, er habe 20.000 . hinterlegt, ereigneten sich die im Ausgangsverfahren abgeurteilten Taten. Der Angeklagte begab sich erstmals am 21. Mai 2012 mit seinem Pkw zu D . nach R . , der Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mi ndestens 80 % Kokainhydrochlorid in den Radkasten des Fahrzeugs ein baute , dem Angeklagten , ohne dass dieser hierfür sofort Geld zahlen musste, 1.500 - ) Anteil übergab und weitere 1.000 des Rauschgifts in Aussicht stellte . Der Angeklagte führte das Kokain nach Deutschland ein und verkaufte es in Teilmengen von 200, 300 bzw. 500 Gramm an verschiedene , ihm aus seiner Tätigkeit als Auslieferungskurier bekannte Personen zum Preis von 44 weiter (F all II. 1 der Urteilsgründe) . Nach vorheriger Bestellung weiterer 500 Gramm Kokain bei D . fuhr der Angeklagte am 31. Mai 2012 erneut nach R . , wo er D . den Verkaufserlös von 44.000 übergab und v on ihm neben seine m Anteil die bestellten 500 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid erhielt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verkaufte er auch dieses Kokain nach Portioni e- rung in Teilmengen ab 100 Gramm an vers chiedene Abnehmer weiter , erneut zum Preis von 44 (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Am 8. Juni 2012 teilte D . dem Angeklagten in einem Telefonat mit , er verfüge wieder über Kokain . Daraufhin begab sich der Angeklagte am 3 4 5 - 4 - 11. Juni 2012 mit seinem Pkw und den aus den letzten V erkäufen stammenden 22.000 wieder nach R . . Dieses Geld übergab er D . und erhielt seinen Anteil sowie 1.088 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 86 % Kokainhydrochlorid. Nachdem der Angeklagte aus den Niederland en kommend die Grenze nach Deutschland passiert hatte, wurde er einer Kontrolle unterzogen, bei der das Kokain aufgefunden und sichergestellt wurde (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. a) Diese Verurteilung wird vom Angeklagten mit der Revision umfa s- send a ngefochten. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. b) Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO wegen Teilidentität der Au s- führungshandlungen im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben, die Sache in di e- sem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückzuverweisen und die weiter gehende Revision zu verwerfen . 3. Der 4. Strafsenat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin ändern, dass der Angeklagte des u nerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit drei Fällen der unerlau b- ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Er ist der Auffassung, die objektiven Ausführungshandlungen des dreima ligen Betä u- bungsmittelhandels überschnitten sich jeweils in einem Teilakt, da die Fahrten nach R . in allen drei Fällen sowohl dem Transport des Erlöses aus der 6 7 8 - 5 - vorangegangenen Lieferung zum Lieferanten als auch der Abholung der neuen Lieferung ge dient hätten. Der tateinheitlichen Verknüpfung der drei Handels - geschäfte stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte durch die Einfuhr der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik jeweils auch den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt habe, der g egenüber dem Betäubungsmittelha n- del in nicht geringer Menge mit einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) eine um ein Jahr höhere Mindeststrafe vorsehe. Di e- ser Umstand ändere nichts an der annähernden Wertgleichheit der beiden Straftatbestände und könne daher einer Verklammerung der drei Einfuhrtaten durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entgegenstehen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat durch Rechtsprechung des 3. Strafsenats gehindert. Dieser hat mit Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11 entschieden, dass mehrere zu Tateinheit zusammengefasste Bewertungseinheiten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht die schwerer wi ege n- den Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit verklammern könne n . 4. Auf Anfrage des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (NStZ - RR 2014, 144) hat der 3 . Strafsenat mit Beschlus s vom 6. Februar 2014 3 ARs 7/13 (NStZ - RR 2014, 146) mitgeteilt, dass er an seiner der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats entgegenstehenden Rech t- sprechung festhalte. Der 2. Strafsenat hat mitgeteilt, dass die beabsichtigte Entscheidung des 4. Strafsenats der eigenen Rechtsprechung nicht entgege n- ste he. E r neige jedoch dazu , die Annahme von Tateinheit mit Blick auf die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch die Rechtsprechung nicht noch weiter auf die der Anf rage zu Grunde liegende Fal l- konstellation auszudehnen . 9 - 6 - 5. Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 hat der 4. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur En t- scheidung vorgelegt: infolge tateinhe itlicher Verknüpfung mehrerer Bewe r- tungseinheiten einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorg e- nommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer 6. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen : Eine infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinhe i- ten einheitliche Tat des unerlaubten Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbinde n. II. Die Sache wird an den vorlegenden Senat zurückgegeben, weil die Vor - aussetzungen für eine Entscheidung des Großen Senats nicht gegeben sind. 1. G e mäß § 132 Abs. 2 GVG ist eine Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, wenn ein Strafs enat in einer Rechtsfrage von einem anderen Strafsenat abweichen will und die Beantwortung dieser Rechtsfrage sowohl für die abweichende Vorentscheidung als auch für die beabsichtigte 10 11 12 13 14 15 - 7 - Entscheidung ergebnisrelevant und deshalb erheblich ist ( BGH, Beschluss vom 6. Okto ber 1961 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 278; Urteil vom 22. April 1997 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58 ; SSW - StPO/Quentin, § 132 GVG Rn. 2 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Große Senat zwar zur eigenständigen Prüf ung der Zulässig keit der Vorlegung berufen . Er legt jedoch regelmäßig die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch den vorlegen den Senat zu Grunde, wenn diese nicht unvertretbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 GSSt 1/96, BGHSt 4 2, 139, 144; KK - StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 4). Dabei ist die Prüfung am Ma ß- stab der Vertret barkeit nicht nur auf die rechtliche Bewertung durch den vor - legenden Senat beschränkt, sondern , soweit erforderlich, auch auf dessen Würdigung des dem A usgangsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts einschließlich der Beweiswürdigung zu erstrecken (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 392; BGH, Beschluss vom 5. November 1991 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f.). Dab ei ist bislang offen geblieben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Große Senat an die Bewertung des festgestellten Sachverhalts im Vorlegungsbeschluss g e- bunden ist. Diese Frage bedarf auch aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden K lärung. Denn j edenfalls k ommt eine Entscheidung über die Vo rlegungsfrage dann nicht in Betracht , wenn der Vorlagebeschluss eine Au s- einandersetzung mit einem sich aufdrängenden anderen Sachverhaltsve r- ständnis nicht erkennen lässt, dessen Berücksichtigung di e angenommene Divergenz beseiti gt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990 VIII ARZ 1/90 , NJW 1990, 3142 ). 16 - 8 - 2. So liegt der Fall hier. a ) Die Bejahung der Vorlegu ngsvoraussetzungen durch den 4. Straf - senat beruht ersichtlich auf einer Auslegung der i m angefochtenen Urteil g e- troffenen (teilweise etwas unklaren) Sachve rhaltsfeststellungen dahin, der A n- geklagte sei in der Position eines Zwischenhändlers tätig gewesen. Er habe bei seinem Lieferanten in den Niederlanden jeweils eine bestimmte Menge an B e- tä ubungsmitteln bestellt, diese auf Kredit ausge händigt bekommen , nach deren Einfuhr und Weiterverkauf aus seinem Erlös den zu entrichtenden Kaufpreis an den Lieferanten bei Entgegennahme der nächsten Lieferung übergeben und die f als Gewinn für sich behalten . Nach dieser Sachverhaltsauslegung wäre die im Vorlegungsbeschluss aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG. b ) Allerdings legen die vom Landgericht im Ausgangsverfahren getroff e- nen Fes tstellungen nahe, der Angeklagte sei nicht als (selbständiger) Zw i- schenhändler aufgetreten, son dern habe , im Lager des D . stehend, ge - meinschaftlich mit diesem Betäubungsmittel in arbeitsteiligem Zusammenwirken an verschiedene Abnehmer gewinnbringe n d weiter verkauft. Die Annahme einer mittäterschaftlichen Teilnahme des Angeklagten an den Taten des D . drängt sich deshalb auf, weil der Angeklagte das Rauschgift , ohne einen Kau f- preis zahlen zu müssen , sogar zuzüglich 1.500 inen A n- teil erhielt und den dann von ihm erzielten Kaufpreis vollständig an D . abliefer te. Dies spricht gegen die Annahme eines selbständig tätigen Zw i- schenhändlers und für eine Einbindung auf Seiten des D . . Demgemäß hat die Strafkammer in dem Urteil vom 15. Januar 2013 ausdrücklich erörtert, dass der Angeklagte in allen Fällen als Täter zu bestrafen sei, da er alle Tatb e- standsmerkmale eigenhändig verwirklicht und die alleinige Täterschaft sowohl 17 18 19 - 9 - bezüglich der Einfuhrfahrt als auch hinsichtl ich des Abverkaufs gehabt habe, woran auch der Umstand, dass er in vorbestehende Handels - und Preisstrukt u- ren eingestiegen sei und sein Anteil am Gewinn von vornherein festgestanden sei, nichts ändere. Diese Prüfung, ob der Angeklagte Täter oder nur Geh ilfe war , belegt, dass der Tatrichter selbst diesen nicht als selbständigen Zwischenhändler a n- gesehen hat, bei dem die Annahme bloßer Beihilfe fernliegend gewesen wäre. 3. Bei Annahme des zuletzt (II.2b) dargelegten Tatablaufs wäre von drei selbständigen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne Übe r- schneidung in einem Teilbereich der Ausführungshandl ungen auszugehen. Zwar unterfallen auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge dem weit a uszulegenden Begriff des Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. November 1982 4 StR 45 1/82, BGHSt 31, 145; und vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465). Im Fall des Transports von Drogengeldern, wie im vo rliegenden Fall, setzt dies jedoch voraus, dass das zu Grunde liegende Rauschgiftgeschäft noch nicht beendet (BGH, Beschluss vom 5. November 1991 1 StR 361/91, NStZ 17. Juli 19 97 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158). Da die Strafkammer zu einem organisierten Absatz - und Finanzsystem keine Feststellungen getroffen hat (zur Frage der Beendigung in solchen Fällen vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 aaO), wäre im vorliegenden Fall die Tat des Handeltreibens jeweils mit dem Verkauf der letzten Teilmenge aus der jeweiligen Einfuhrfahrt und der Entg e- gennahme des Kaufgeldes durch den Angeklagten beendet. D ie Überbringung des Erlöses vom Angeklagten an D . und die Auszahlung des Anteil s an den Angeklagten wäre n dann lediglich als Ausgleich innerhalb der Gemei n- 20 21 - 10 - schaft der Mittäter im Sinne einer Beuteteilung zu bewer ten; der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Tat würde dadurch nicht hinausgeschoben (vgl. BGH, Be schluss vom 27. März 2012 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383). Danach lägen drei selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor, deren Ausführungshandlungen sich nicht überschneiden. Die vorgelegte Rechtsfrage zur möglichen Verklammerung mehrerer Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge ist auf der Grundlage dieses Verständnisses der tatrichterlichen Feststellungen nicht en t- scheidungs erheblich. Die Sache ist daher an den vorlegenden Senat zurückzugeben. 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