ECLI:DE: BGH:2016:150716BGSST1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 1 / 16 vom 15. Juli 201 6 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StPO §§ 252, 52 Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweig e- rungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, un d die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; e i- ner weitergehenden Belehrung bedarf es nicht. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1 /16 - LG Köln in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präs i- dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter am Bun - desgerichtshof Dr. Raum und Prof. Dr. Fischer, die Vor sitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Dr. Franke, Dr. Schäfer, Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Gericke am 15 . Juli 2016 beschlossen : Macht ein Zeuge erst in der Hauptv erhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Ta t betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Ve r- wertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedar f es nicht. Gründe: Die Vorlage betrifft eine verfahrensrechtliche Fr age aus dem Bereich der §§ 252, 52 StPO. I. 1. In dem beim 2. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landg e- richt den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verur teilt. 1 2 - 3 - Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tötete der Angekla g- te seine Ehefrau durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Motiv der Tat waren die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenbuhler und seine mangelnde Bereits chaft, eine vom Tatopfer angekündigte Trennung hi n- zunehmen. Das Landgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt. Der Angeklagte hat diese Verurteilung mit der Revision umfassend a n- gegriffen. Er hat einen Verstoß gegen die §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO gerügt und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Zur Begründung der Verfahrensrüge hat er vorgetragen, das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die sie im Ermittlungsverfahren gegenüber einem in der Hauptverhandlung ve r- nommenen Richter gemacht hatte. Dieser habe die Zeugin zwar über ihr Zeu g- nisverwei gerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt, nicht aber dar über, dass bei etwaiger späterer Zeugnisverweigerung ihre in der richterlichen Vernehmung gemachten Angaben verwertet werden könnten. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwert ung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht ei n- verstanden erklärt habe, sei ihre frühere Aussage nicht verwertbar. § 252 StPO enthalte für derartige Fälle ein umfassendes Verwertungsverbot; die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme bei einer richte rlichen Vernehmung des Zeugen stehe mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang. Jedenfalls sei es notwendig, den Zeugen vor einer ermittlungsrichterlichen Befragung auch auf die mögliche Verwertbarkeit von Angaben hinzuweisen. Der Generalbundes anwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die erhobene Verfahrensrüge sei unter 3 4 - 4 - Bezugnahme auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unb e- gründet; die Sachrüge dringe ebenfalls nicht durch. Der 2. Strafsenat beabsichtigt, das landgerichtliche Urteil auf die Revis i- on des Angeklagten aufzuheben. Er hält sowohl die Verfahrens - als auch die Sachrüge für erfolgversprechend. Die §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO se i- en verletzt. Nach bisheriger Recht sprechung sei es zulässig, in den Fällen, in denen ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge erst in der Hauptve r- handlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch mache, die richterliche Vernehmungsperson über den Inhalt der Aussage des Z eugen zu vernehmen, die d er Zeuge nach Belehrung gemäß § 52 StPO in einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht habe. Abweichend hiervon sei eine solche Beweisaufnahme nur dann noch gerechtfertigt, wenn der Zeuge in der zuvor durchgeführten richterlich en Vernehmung ausdrücklich auch darüber belehrt worden sei, dass eine jetzt gemachte Aussage auch dann verwertbar bleibe, wenn der Zeuge in einer späteren Hauptverhandlung vom Recht der Zeugni s- verweigerung Gebrauch mache. Materiellrechtlich sei das Urteil fehlerhaft, weil die Feststellungen das Tatbestandsmerkmal der sonstigen niedrigen Bewe g- gründe nicht belegten und deshalb den Schuldspruch wegen Mordes nicht tr ü- gen. Er sieht sich durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, der Rev ision auf die Formalrüge hin stattzugeben. 2. Der 2. Strafsenat hatte daher die Absicht erklärt, seine eigene Rech t- spre chung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) au fzugeben und gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den übr igen Stra f- senaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob diese der beabsichtigten Änd e- rung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender 5 6 - 5 - Rechtsprechu ng festhalten (Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596). Hierauf hatt en der 1., 4. und 5. Strafsenat mitgeteilt, sie hielten an ih rer der neuen Auffassung des 2. Senats widerstreitenden Rechtsprechung fest (Be schlüsse vom 14. Januar 2015 - 1 ARs 21/14, juris; vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14, NStZ - RR 2015, 48; vom 27. Ja nuar 2015 - 5 ARs 64/14, NStZ - RR 2015, 118). Der 3. Strafsenat hatte geantwortet, seine Rechtspr e- chung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats nicht entg e- gen; er neige allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Rechtsprechung, wie si e bereits seit Jahrzehnten praktiziert werde, festzuhalten (Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14, juris). Mit Beschluss vom 18. März 2015 hatte der 2. Strafsenat die Sache dem Großen Senat für Strafs achen gemäß § 132 Abs. 2 GVG vorgelegt. Nach eine m Hinweis des Großen Senats für Strafsachen, die Vorlage sei unzulässig, weil es an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage fehle, hatte der 2. Strafsenat diese mit Beschluss vom 24. Februar 2016 zurückgenommen. 3. Mit Beschluss vom se lben Tage hat er die Sache gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG erneut dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: "Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Ze u- gen, der erst in der Hauptverhandlun g von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweig e- 7 8 9 10 - 6 - rungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwert ung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?" Der 2. Strafsenat hält an seiner Auffassung betreffend die Verfahrens - rüge nach den §§ 252, 52 StPO und die Erforderlichkeit einer weitergehenden Belehrung des Zeugen fest. Während er in seinem ur sprünglichen Anfrageb e- schluss dargelegt hatte, die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Vernehmung einer früheren richterlichen Vernehmungsperson führe zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegu n- gen, die auch heute noch - trotz der hiergegen in der Literatur seit jeher erh o- be nen Einwendungen - gerechtfertigt erscheine und auch nicht zu einer b e- den k lichen Einschränkung von Zeugenrechten führe (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596), hat er demgegenüber in seinem Vorlagebeschluss vom 24. Februar 2016 die Meinung vertreten, die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Zulassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung hätten erhebliches Gewicht. Der 2. Strafsenat geht davon aus, dass sich der Große Senat für Strafsachen mit dieser der Vorlagefrage vorgelagerten Gru ndsatzfrage werde befassen müssen. Zudem hat er nunmehr ausgeführt, aufgrund der nach seiner Ansicht fehlerha f- ten Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe durch das Lan d- gericht könne zwar der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Da es sich ins o- we it aber nur um einen Wertungsfehler handele, könnten auf die Sachrüge die Feststellungen aufrechterhalten werden. Demgegenüber seien auf die Verfa h- rensrüge nach der hierzu von ihm vertretenen Auffassung nicht nur der Schul d- spruch der landgerichtlichen Ents cheidung, sondern weitergehend auch die diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Eines neuen Anfrag e- 11 - 7 - verfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bedürfe es nicht. Aufgrund der An t- worten der übrigen Senate auf den Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 se i als sicher davon auszugehen, dass eine zur Vorlage berechti gende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG fortbestehe. Außerdem sei ein erneutes Anfrag e- verfahren wegen der dadurch bedingten Verzögerung des Verfahrens mit dem Beschleunigungsgebot nicht ver einbar. Schließlich sei die vorgelegte Recht s- frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Generalbundesanwalt erachtet die Vorlage ebenfalls für zulässig und beantragt zu beschließen: "Die Verwertung einer früheren richterli chen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht G e- brauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson ist z u- lässig, wenn dieser Richter den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehr t hat. Eine qualifizierte Belehrung über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren ist nicht erforderlich." II. Die Vorlegungsfrage ist mit Blick auf das hier Entscheidungserhebliche zu weit gefasst: 1. Sie di fferenziert zunächst nicht zwischen den einzelnen Zeugnisve r- weigerungsrechten und betrifft deshalb nicht nur solche aus persönlichen Grü n- den nach § 52 StPO, wie sie im vorliegenden Fall allein von Bedeutung sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen aus beruflichen Gründen nach den §§ 53, 53a und 54 S tPO. Dort ist im Gegensatz zu § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gesetzlich angeordnet, dass der Zeugnisverweigerungsberechtigte vor jeder Vernehmung über sein diesbezügliches Recht zu belehren ist. Demg e- 12 13 14 15 - 8 - mäß stell t sich bei dieser Personengruppe im Rahmen der Prüfung der Ve r- wertbarkeit einer früheren Aussage nach § 252 StPO die Frage, ob diese - unter anderem - davon abhängig ist, dass der Zeuge noch weiter als nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worde n ist, nicht in gleicher Weise wie in den Fällen des § 52 StPO. Die Vorlegungsfrage ist somit auf die Fälle der Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen zu beschränken. 2. Im vorliegenden Fall geht es zudem allein um die Verwertung der Au s- sage eines Richters, der die Zeugin in dem die konkrete Tat betreffenden stra f- rechtlichen Ermittlungsverfahren, nicht aber in einem sonstigen Verfahren ve r- nommen hat. 3. Der Große Senat für Strafsachen fasst die Vorlegungsfrage deshalb wie folgt neu: "Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Ze u- gen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Z eugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch macht, durch Vernehmung des Richters, der den Zeugen im Rahmen des die konkrete Tat betreffe nden Ermittlungsverfa h- rens vernommen hat, nur dann zulässig, wenn dieser den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt ha t- te?" III. Die Vorlage ist zulässig. Von Bedeutung sind dabei im vorliegenden Verfahren lediglich die folgenden Gesichtspunkte: 16 17 18 19 - 9 - 1. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich in dem im Rahmen des § 132 Abs. 2 und 4 GVG maßgeblichen Sinne. a) Sowohl im Falle einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG als auch bei einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 132 Abs. 4 GVG ist es für die Zulässigkeit der Vorlage über den jeweiligen Gesetzeswortlaut hinaus erforderlich, dass die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage für die abweichende Vorentscheidung und die beabsichtigte En t- scheidung ergebnisrelevant und deshalb erheblich ist. Dabei kommt es en t- scheidend darauf an, ob das Ergebnis des konkreten Revisionsverfahrens als solches durch die Beantwortung der Vorlagefrage durch den Großen Senat für Strafsachen beeinflusst wi rd (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 278; vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 102; Urteil vom 22 . April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58; Be schlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/ 07, BGHSt 52, 124, 128; vom 17. März 2015 - GSSt 1/14, NJW 2 015, 3800; SSW - StPO/Quentin, 2. Aufl. , § 132 Rn. 2). Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn dem Großen Senat für Strafsachen eine das Verfahren betreffende Rechtsfrage vorgelegt wird und der vorlegende Senat das tatgerichtliche Urteil ohnehin aufgrund eines im Rahmen der erhobenen Sachrüge beachtlichen materiellrechtlichen Fehlers aufheben sowie die Sache an ein neue s Tatgericht zurückverweisen will. b) Hieran gemessen ist die Entscheidungserheblichkeit in dem hie sigen Verfahren gegeben. Der 2. Strafsenat hat zwar ausgeführt, dass er neben der Verfahrensrüge auch die Sachrüge für erfolgversprechend hält. Anders als in dem ersten Vorlageverfahren in dieser Sache hat er nunmehr jedoch in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffa s- sung die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils auf die Sachrüge zwar den 20 21 22 - 10 - Schuldspruch betreffe, inde s die vom Landgericht bisher getroffenen Festste l- lungen unberührt lasse. Demgegenüber führe die Verfahrensrüge zu einer vol l- ständigen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Hieraus folgt, dass die Revision bei einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf die Verfahrensbeanstandung vollen Erfolg hätte; dann hätte das neue Tatgericht insgesamt neue Feststellu n- gen zu treffen. Bei einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf die Sach rüge wäre die Revision demgegenüber nur teilweise erfolgreich; denn in diesem Fall wäre das neue Tatgericht an die bisherigen Feststellungen gebu n- den und könnte selbst allenfalls ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch st e- hende neue Feststellungen treffen. Das konkrete Ergebnis des derzeit anhäng i- gen Revisionsverfahrens und seine Auswirkung auf das weitere Verfahren st e- hen deshalb nicht unabhängig von der Beantwortung der Vorlegungsfrage b e- reits fest. 2. Die Durchführung eines er neuten Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG war nicht notwendig. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis bereits daraus folgt, dass ein entsprechendes Verfahren vor dem ersten Vorlagebeschluss des 2. Straf - senats durchgeführt worden war. Denn jedenfalls sind die Vorlegungsvorau s- setzungen gemäß § 132 Abs. 4 GVG gegeben. In den dort geregelten Fällen ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens nicht erforderlich; dies gilt selbst dann, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme (BGH, B e- schlüsse vom 22 . November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 365 f.; vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07, NJW 2007, 3294, 3298. Im Ergebnis ebenso BGH , Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/ 07, BGHSt 52, 124, 128; vom 13. Januar 1987 - 4 ARs 22/86, BGHSt 34, 256, 258 zu § 42 IRG; KK - Hannich, 23 24 - 11 - StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 16; aA LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 39; Meyer - Goßner/Schmitt, St PO, 59. Aufl. , § 132 GVG Rn . 16; SK - StPO/ Frister, 4. Aufl. , § 132 GVG Rn. 27; Radt ke/Hohmann/Rappert, StPO, § 132 GVG Rn. 19; Ig nor/Bertheau, NJW 2008, 2209, 2211). Die vorgelegte Recht s- frage ist von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie betrifft - auch in der durch den Großen Senat für Strafsachen präzisierten Fassung - eine in Strafverfahren häufig gegebene Fallgestaltung. Die Ents cheidung über sie ist deshalb ric h- tungsweisend für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und somit für die Recht s- anwendung von zukunftsweisender Bedeutung. Sie ist zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich, da zu vermeiden ist, dass in ein er derart praxisrelevanten Verfahrensfrage zukünftig unterschiedliche Entscheidungen ergehen. IV. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfrage in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Sinne. Er hält an den in der jahrzehnte langen, gefestigten Rechtsprechung en t- wickelten Grundsätzen, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, fest. § 252 StPO enthält - was hier als Vorfrage der Kl ä- rung durch den Großen Senat für Strafsachen obliegt (vgl. etwa BGH, B e- schlüsse vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3 /93, BGHSt 40, 138, 145; vom 4. Fe - bruar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 200) - kein umfassendes Verwe r- tungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Aussage eines Zeugen ausschließt, den d er Richter in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vor der Hauptverhandlung vernommen hat (hierzu u. 1.). Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des Zeugen e r- fordert, dass der Richter ihn über sein Zeugnisverweigerungsr echt nach § 52 StPO belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung auch über die Möglichkeit 25 26 - 12 - der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht (hierzu u. 2.). Für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist demge genüb er, ob § 252 StPO darüber hinaus insgesamt lediglich das Verbot zu entnehmen ist, die frühere Aussage des Zeugen zu verlesen, mithin ob und gegebenenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen die Vorschrift die Ei n- führung der früheren Aussage eines nach § 52 StPO zeugnisverweigerungs - berechtigten Zeugen auch durch Vernehmung sonstiger Personen, etwa Pol i- zeibeamter, Staatsanwälte oder Richter, die den Zeugen in einem anderen Ve r- fahren vernommen haben, gestattet oder dies untersagt. Der Große Senat für Straf sachen ist deshalb aus Anlass dieses Verfahrens nicht veranlasst, Vorg a- ben zu diesen und den sich im Übrigen im Rahmen des § 252 StPO stellenden Rechtsfragen zu machen. Zu deren Klärung durch eine in sich stimmige G e- samtregelung ist vielmehr der Gesetzgebe r berufen (hierzu u. 3.). Im Einzelnen: 1. § 252 StPO verbietet es nicht, den Ermittlungsrichter in der Hauptve r- handlung zu den Angaben eines Zeugen zu vernehmen, die der Zeuge vor dem Richter gemacht hat, nachdem er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. a) Das bisherige Verständnis des Regelungsgehalts des § 252 StPO ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. aa) Das Reichsgericht hat dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend in zahlreichen Entscheidungen die Norm dahi n ausgelegt, sie enthalte lediglich ein Verlesungs - , nicht aber ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot (vgl. etwa RG, Urteile vom 1. November 1881 - Rep. 245 3/81, RGSt 5, 142, 143; vom 26. Mai 1887 - Rep. 1002/87, RGSt 16, 119, 120; vom 21. November 1901 27 28 29 - 13 - - Rep. 4486/01, RGSt 35, 5; vom 5. Mai 1914 - II 331/14, RGSt 48, 246; vom 23. Mai 1938 - 2D 188/38, RGSt 72, 221, 222). Hiervon abgewichen ist sodann der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone, der entschieden hat, ein Polizeibeamter dürfe übe r frühere Aussagen eines Zeugen nicht vernommen werden, wenn dieser in der Hauptverhandlung berechtigterweise die Aussage verweigert (OGH, U rteil vom 5. März 1949 - StS 131/48, OGHSt 1, 299). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen, allerdings weite r- führend bereits in einer sehr frühen Entscheidung mit ausführlicher Begründung dahin erkannt, dass über den Inhalt einer Aussage, die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweig e- rungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben we r- den dürfe (BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99). In der Folgezeit ist diese Rechtsprechung fortgesetzt und für bestimmte Fallgesta l- tungen weiterentwickelt worden (vgl. etwa Urteile vom 14. Oktober 1959 - 2 St R 249/59, BGHSt 13, 394; vom 2. Mai 1962 - 2 StR 132/62, BGHSt 17, 324). Der Bundesgerichtshof hat an ihr auch festgehalten, nachdem durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. D ezember 1964 (BGBl. I, S. 1067) die Vorschrift des § 163a Abs. 5 StPO aF eingeführt wurde und auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei verpflic h- tet wurden, die Zeugen über ihr Recht nach § 52 StPO z u belehren (BGH, Urteil vom 14. März 1967 - 5 StR 540/6 6, BGHSt 21, 218; vgl. auch etwa BGH, Urteile vom 16. März 1977 - 3 StR 327/76, BGHSt 27, 139; vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 29; vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385). 30 31 - 14 - Somit enthält § 252 StPO nach der bisherigen ständi gen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs über seinen Wortlaut hinaus nicht nur ein Verl e- sungs - , sondern auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt in der Regel auch die Feststellung des Inhalts der früheren Aussage durch andere Beweismittel und damit jed e Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten Aussage eines Zeugen aus, wenn dieser in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert und nicht ausdrücklich die Verwertung seiner früheren Bekundungen gestattet. Deren Einfü hrung durch Aussage einer früheren Vernehmungsperson ist danach ebenfalls grundsätzlich unzulässig. Von diesem Verbot sind allerdings solche Bekundungen ausgenommen, die ein Zeuge nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht im Bewusstsein der Bedeut ung und Tragweite dieses Rechts vor einem Richter gemacht hat. Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Urteilsfindung verwertet werden (vgl. aus neuerer Zeit etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/ 99, BGHSt 45, 342, 345; vom 3. No - vember 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 76 f.; Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256 jeweils mwN). Die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen damit b e- gründet, dass der Richter - anders als nach damaliger Rechtslage ein Polize i- beamter oder Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisv erweig e- rungsrecht hinzuweisen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106). Seit Inkrafttreten des § 163a Abs. 5 StPO aF (§ 163 Abs. 3 StPO nF) am 1. April 1965, der - gegebenenfalls i . V . m . § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO - auch für Vernehm ungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine Belehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vorschreibt, 32 33 - 15 - sieht die Rechtsprechung demgegenüber das tragende Argument für die unte r- schiedliche Behandlung darin, dass das Gesetz - wie § 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen sei - richterlichen Vernehmungen allgemein höh e- res Vertrauen entgegenbringe (B GH, Urteile vom 14. März 1967 - 5 StR 540/66, BGHSt 21 , 218, 219; vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 386). Zusätzlich wird die Z ulässigkeit der Vernehmung einer richterlichen Verne h- mungsperson mit der für den Zeugen erkennbar erhöhten Bedeutung der ric h- terlichen Vernehmung für das Strafverfahren begründet (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77). Daneben hat der Bunde s- gerichtshof wesentlich auf eine Güterabwägung abgestellt. Danach ist im Falle eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeu g- nisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung das öffentliche Int e- resse an eine r effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Int e- resse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342 , 346; vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195 f.; vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14). Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwertung s- verbot des § 252 StPO is t eine ordnungsgemäße Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts und die sich daraus ergebende Möglichkeit für den Zeugen, aus diesem Grund keine Angaben zur Sache zu machen. Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen Rechtspr echung des Bunde s- gerichtshofs, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhan dlung, "qualifiziert" zu belehren (BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 34 - 16 - - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.; Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 32 6; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36). Der 2. Strafsenat hat dies seinerze it mit der Erwägung begründet, dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hingewiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, i hn schon vorsorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verwe i- gern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hi n- zuweisen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.). Ergänzend hat der 4. Strafsenat angeführt, für die Annahme einer solchen B e- lehrungs - oder Hinweispflicht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 30. Augu st 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36). bb) Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung n icht b e- anstandet und betont, der Ermittlungsrichter sei in besonderer Weise geeignet - und vom Gesetzgeber dafür vorgesehen - , präventiven Rechtsschutz zu g e- währleisten (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07, juris Rn. 4). cc) Die Auffa ssung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum seit jeher zum Teil Zustimmung ( Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 252 Rn. 14; KK - Diemer, StPO, 7. Aufl., § 252 Rn . 22 ff.; KMR - Paulus, § 252 Rn. 20 ff.; BeckOK - StPO/Ganter, StPO, § 252 Rn. 25 ff.; Kr ey, Gedächtnisschrift Meyer, S. 239, 242 f.; Bosch, Jura 2012, 33, 35; in der Sache ebenso Frister, Fes t- schrift Fezer, S. 211, 223 f.), überwiegend jedoch Kritik (vgl. etwa LR/Sander/ Cirener, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10: "kriminalpolitische Zweckmäßigkeits en t- scheidung") erfahren, wobei die diesbezüglichen Meinungen der Literatur nicht einheitlich sind. Zum Teil wird angeführt, die Rechtsprechung habe die von ihr 35 36 - 17 - im Verhältnis zur Legislative einzuhaltenden Grenzen überschritten (vgl. aus neuerer Zeit e twa E l - Ghazi, JR 2015, 343, 344 f.; Neumann, ZIS 2016, 121, 122 ff. jeweils mwN). In der Sache wird im Wesentlichen teilweise die Ansicht vertre ten, § 252 StPO statuiere ein umfassendes Verwertungsverbot, das auch die Einführung der früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters umfasse, vor dem der Zeuge ausgesagt hat (HK - StPO/Julius, 5. Aufl. , § 252 Rn. 2; SK - StPO/Velten, 4. Aufl. , § 252 Rn. 4; MüKoStPO/Ellbogen, § 252 Rn. 49; Radtke/Hohmann/Pauly, StPO, § 252 Rn. 25; Eschelb ach, Festschrift v. Heint schel - Heinegg, S. 147, 1 54; El - Ghazi, JR 2015, 343, 345 f.; Fezer, JuS 1977, 669, 671; Geppert, Jura 1988, 363, 370; Grünwald, JZ 1966, 489, 497; Hanack, JZ 1972, 236, 238; Geerds, JuS 1991, 199, 201; Eb. Schmidt, JR 1959, 369, 373 ; Welp, JR 1996, 76, 78; Degener, StV 2006, 509, 512). Insbesondere nach der Einführung der Belehrungspflicht auch bei polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen meint ein anderer Teil des Schrifttums, die Unterscheidung zwischen richterlichen und s onstigen Vernehmungspersonen sei nicht tragfähig zu begründen, und vertritt unter B e- tonung des Wortlauts der Norm die Auffassung, die frühere Aussage des Ze u- gen könne durch Vernehmung jedweder Vernehmungsperson, die den Zeugen ordnungsgemäß nach § 52 StPO belehrt hat, in die Hauptverhandlung eing e- führt werden (Kohlhaas, NJW 1965, 1254, 1 255; ders., DRiZ 1966, 286, 290 f.; Nüse, JR 1966, 281, 282 f.; Rogall , Festschrift Otto, S. 973, 987; Bosch, Fes t- schrift v. Heintschel - Heinegg, S. 65, 73 ff.; Qian Li, Das Beweisverbot des § 252 StPO, S. 207). Teilweise wird auch mit dem vorlegenden Senat eine Aus - dehnung der Belehrungsformel befürwortet (Bosch, Festschrift v. Heintschel - Heinegg, S. 65, 75 f f.; Neumann, ZIS 2016, 121, 127 ff.; im Ergebnis offen etwa LR/Sande r/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10; SSW - StPO/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 252 Rn. 20). - 18 - b) Die Auslegung des § 252 StPO führt zu einem Verständnis der Norm, das der Vernehmung eines Ermittlungsrichters, vor dem der zeugnisverweig e- rungsberechtigte, h ierüber belehrte Zeuge ausgesagt hat, nicht im Sinne eines umfassenden Verwertungsverbots entgegen steht. aa) Ein Verbot, den Inhalt einer früheren Aussage eines Zeugen, der nach § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, dadurch in die H auptverhandlung einzuführen, dass der Richter, der den Zeugen in dem die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahren vernommen hat, zum Gehalt der betreffenden Aussage gehört wird, folgt zunächst nicht aus dem - insoweit eindeutigen - Wortlaut der Norm. Nach diesem ist es vielmehr lediglich unte r- sagt, die frühere Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung zu verlesen, mithin sie durch Verlesung des hierüber erstellten Protokolls zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung einzuführen. Dieses Wortverständnis steht mit dem sonstigen Sprachgebrauch der Strafprozessordnun g im Einklang, wie er etwa in § 249 StPO Eingang gefunden hat und liegt auch in anderem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. September 1999 - 4 StR 189 /99, BGHSt 45, 203, 205; vom 8. Dezem - ber 1999 - 5 StR 32/ 99, BGHSt 45, 342, 345; vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 3). bb) Die Beachtung der Gesetzessystematik führt zu demselben Er - gebnis. (1) § 252 StPO ist in die V ors chriften zum Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO) eingestellt. Deren Regelungsgegenstand ist die Beweiserhebung gerade durch Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung oder ihrer Einführung im Selbstleseverfahren. In den dadurch begründeten Sachzusammen hang wü r- 37 38 39 40 - 19 - de sich § 252 StPO nicht bruchlos einfügen, wollte man ihm ein Verwertung s- verbot bezüglich der Vernehmung eines Richters über eine vor ihm getätigte Aussage eines nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen entnehmen. Der unter systemati schen Gesichtspunkten passende Standort für ein derartiges Verbot läge eher bei den §§ 52 ff. StPO, welche die inhaltlichen Regelungen zu den Zeugnisverweigerungsrechten enthalten. (2) § 252 StPO erlangt jedenfalls nach heutiger Rechtslage nicht nur dan n eine eigenständige Bedeutung, wenn man ihm ein Verwertungsverbot in dem dargelegten Sinne entnimmt; die Norm geht insbesondere über den Reg e- lungsgehalt des § 250 Satz 2 StPO hinaus. Zwar ist bereits dort bestimmt, dass die Vernehmung eines Zeugen nicht d urch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung e r- setzt werden darf. Von diesem Grundsatz macht jedoch § 251 StPO Ausna h- men. Mit Blick auf die Verlesungsmöglichkeiten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO dürften somit ohne die Bestimmung des § 252 StPO Niederschriften über die vormalige Vernehmung des Zeugen, der in der Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, bei einem Einverständnis der Verfahrensbeteil igten verlesen werden (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280 ff.; vom 29. August 2001 - 2 StR 266/01, NJW 2002, 309, jeweils zu § 55 StPO; s. auch BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 102; vom 12. Ju li 1956 - 4 StR 236/56, BGHSt 10, 77, 78 f.). (3) Hinzu kommt, dass die Strafprozessordnung der Zeugenvernehmung durch einen Richter an verschiedenen Stellen eine besondere Bedeutung ei n- räumt. Dies zeigt sich etwa in § 251 Abs. 2 StPO, der die Verlesun g von Ni e- derschriften über eine richterliche Vernehmung auch in Fällen zulässt, in denen 41 42 - 20 - § 250 Satz 2, § 251 Abs. 1 StPO dies bei sonstigen Vernehmungsprotokollen nicht er lauben. Gemäß § 168c Abs. 2 StPO ist bei der richterlichen Verne h- mung eines Zeugen de r Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Ve r- teidiger die Anwesenheit gestattet; hieraus resultieren auch entsprechende Fragerechte. Eine entsprechende Regelung für nichtrichterliche Vernehmungen besteht nicht. Zudem ist nur ein Richter befugt, eine eidliche Vernehmung vo r- zunehmen (§ 161a Abs. 1 Satz 3 StPO). Deshalb kann sich ein Zeuge wegen falscher un eidlicher Aussage (§ 153 StGB) oder Meineids (§ 154 StGB) nur strafbar machen, wenn er von einem Richter, nicht aber wenn er von einem Polizeibeamten oder Staatsanwalt vernommen wird. cc) Der Wille des Gesetzgebers steht jedenfalls einem Verständnis des § 252 StPO im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, soweit für die vorliegende Fallgestaltung relevant, nicht entgegen. (1) Die Entstehungsgeschic hte der Vorschrift enthält keine deutlichen Hinweise darauf, dass der Wille des historischen Gesetzgebers dahin ging, einen allumfassenden Schutz der Aussagefreiheit des zeugnisverweigerung s- berechtigten Zeugen sicherzustellen. Als Indiz für den gesetzgebe rischen Wi l- len kommen im Wesentlichen allein Äußerungen von Abgeordneten in der zwe i- ten Plenarberatung in Betracht, deren Bedeutung für die vorliegende Fallgesta l- tung sich allerdings nicht ohne Weiteres erschließt. Die Entwürfe zur Reichsstrafprozessord nung enthielten ursprünglich ke i- ne dem § 252 StPO entsprechende Vorschrift. Eine Bestimmung dieses Inhalts konnte als praktisch überflüssig angesehen werden, weil die Verlesung der Niederschrift über eine außerhalb der Hauptverhandlung getätigte Zeugenau s- s age bereits nach dem heutigen § 250 Satz 2 StPO (§ 212 des Entwurfs) unz u- 43 44 45 - 21 - lässig gewesen wäre und ein Fall der - enger als der heutige § 251 StPO g e- fassten - Ausnahmevorschrift des § 213 des Entwurfs nicht vorlag (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, B d. 3, Abteilung 1, 2. Aufl. , S. 856 f.). Die Aufnahme einer § 252 StPO entsprechenden Norm (§ 213a des Kommissionsentwurfs) ging auf Beratungen der Reichsjustizkommission zurück. In deren Verlauf wurde der ergänzende Antrag gestellt , eine Verl e- sungsmöglichkeit unter anderem auch für Aussagen von Zeugen zu schaffen, die erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht G e- brauch machen (vgl. Hahn, aaO, S. 856). Dies stieß auf Widerspruch und führte zu der gegenläufigen I nitiative eines Abgeordneten, eine Regelung im Sinne des heutigen § 252 StPO aufzunehmen. In der Beratung wurde auf die Entbeh r- lichkeit einer solchen Bestimmung im Blick auf die ohnehin gegebene Unzulä s- sigkeit der Verlesung bei Annahme des (ursprünglichen) Entwurfs hingewiesen. Gleichwohl hielt der Abgeordnete an seinem Antrag fest und betonte, dass er auch dann "großes Gewicht darauf lege, diesen Satz im Gesetze auszudr ü- cken" (vgl. Hahn, aaO, S. 858; vgl. auch ders., aaO, Abteilung 2, 2. Aufl. , S. 1621, 16 57, 1901 ff.). Die Frage, ob die Vernehmung einer Verhörsperson zulässig sei, wurde im Gesetzgebungsverfahren nur ein einziges Mal angesprochen. In der zweiten Plenarberatung machte der Abgeordnete L . geltend, dass die "historisch ge - wordene Tatsac he" der vormaligen Aussage des Zeugen dem weiteren Verfa h- ren zur Wahrheitsermittlung zur Verfügung gestellt werden müsse. Weiter trug er das "formelle Bedenken" vor, dass bei Annahme des Kommissionsantrags eine Vernehmung von Verhörspersonen über die Aussa ge nicht ausgeschlo s- sen sei. Außerdem lasse sich nicht verhindern, dass die Aussage in den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung wiedergegeben oder im Beratungszimmer durch "einen Blick in die Akten" festgestellt werde 46 - 22 - (vgl. Hahn, aa O, S. 1901). Der Berichterstatter S . wandte daraufhin ein, dass jede Gesetzgebung aufhöre, wenn durch derartige Manipulationen "der Gedanke und die Vorschrift des Gesetzes illusorisch gemacht werden" könnten und dürften; die Gesetze müssten " von den Beamten in einer Weise gehandhabt werden, dass der Sinn, den der Gesetzgeber damit verbunden hat, respektiert" werde (Hahn, aaO, Abteilung 2, S. 1902). Im Einzelnen griff er als "Manipulation" die - gegen den heutigen § 261 StPO sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßende - Einführung und Verwertung des Inhalts der Au s- sage über die Schlussvorträge sowie durch Aktenstudium im Beratungszimmer an und befasste sich nicht weiter mit der Vernehmung der Verhörsperson (vgl. au ch Rogall, Festschrift Otto, S. 973, 978). Somit bleibt unklar, inwieweit die Äußerungen des Berichterstatters S . als Erwiderung auf den Abgeordneten L . sich überhaupt auf die Möglichkeit der Vernehmung einer Verhörsperson beziehen. Dies erhellt sich auch n icht durch den weiteren Verlauf der Beratungen, denn in diesen wurde die betreffende Frage nicht mehr angesprochen. Die dem heutigen § 252 StPO entsprechende Vorschrift wurde schließlich in der von der Reichsjustizkommi s- sion vorgeschlagenen Fassung unverän dert angenommen (vgl. Hahn, aaO, S. 1903). (2) Auch ein - mit Blick auf den Zeitablauf im Vergleich zu den Intenti o- nen des historischen Gesetzgebers ohnehin bedeutsamerer - Wille des aktue l- len Geset zgebers, § 252 StPO dahin zu verstehen, dass dieser es verbietet, richterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung als Zeugen zu h ö- ren, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat ersichtlich bislang über mehrere Jahrzehnte keinen Anlass gesehen, die Auslegung der Norm durch die Rech t- sprechung zu korrigie ren. Auch bei der Einführung des § 255a StPO, der die 47 48 - 23 - Möglichkeit einräumt, Bild - Ton - Aufzeichnungen einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vorzuführen, hat er keinen Anlass gesehen, § 252 StPO z u modifizieren, obwohl der in § 255a Abs. 1 StPO entha ltene Verweis auf § 252 StPO dazu führt, dass die Videoaufzeichnung und damit das qualitativ höherwertige Beweismittel nicht verwertet werden darf, während nach der von der Rechtsprechung zu § 252 StPO vertretenen Auffassung der Rückgriff auf die Aussage d es Richters über den Vernehmungsinhalt gestattet ist. Der G e- setzgeber hat sogar nicht reagiert, nachdem die Rechtsprechung ausdrücklich auf diesen Wertungswiderspruch hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 76 f .). Der derzeit vorliegende, auf der Grundlage des Berichts einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Kommission erarbeitete Referentenentwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Stra fver fahrens vom 27. Mai 2016 sieht eb enfalls keine Veränderung des § 252 StPO vor. Dieses langjährige Schweigen des Gesetzgebers kann zwar nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu dem Normverständnis der Rechtsprechung gewertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 1 BvL 23/86, BVerfGE 78, 20, 25). Seinem Verhalten ist bei einer Gesamtwürdigung jedoch zu entnehmen, dass er die derzeitige Normanwendungspraxis, wie sie sich in s- besondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darstellt, jed e n- falls nicht beanstandet. dd) Sinn und Zweck der §§ 52, 252 StPO sprechen im Ergebnis ebenfalls nic ht dagegen, in den Fällen des § 252 StPO die Vernehmung des Richters in der Hauptverhandlung über die vor ihm getätigte Zeugenaussage zuzulassen. (1) § 52 StPO trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, se i- 49 50 - 24 - nen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Die Norm soll folglich in erster Linie den Zeugen vor Konflikten schützen, die aus den B e- sonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht bei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die aus der persönlichen Bindung gegenüber dem B e- schuldigten bzw. Angeklagten erwachsen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58, BGH St 12, 235, 239; Urteil vom 23. Sep - tember 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 207 mwN). Dieser Gesichtspunkt wird allerdings bei der Einvernah me eines Richters über den Inhalt einer früher vor ihm getätigten Zeugenaussage weitaus weniger berührt, als in den Fällen, in denen der Zeuge selbst aussagen soll. Nach verbreiteter Ansicht erweitert § 252 StPO allerdings den durch § 52 StPO gewährten Sch utz des Zeugen dadurch, dass die Norm diesem die Möglichkeit sichert, eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung folgenlos wieder rückgängig machen zu können, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren A b- gabe der Zeuge wieder um dem Spannungsfeld zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis ausgesetzt wäre (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Sep - tember 2003 - 2 BvR 1337/03, NStZ - RR 2004, 18, 19). (2) Diesem Schutz des Zeugen steht jedenfalls die Wahrheitsfindung als zentral es Anliegen des Strafprozesses und deshalb als Gesichtspunkt, der auch bei der an Sinn und Zweck der No rm orientierten Auslegung des § 252 StPO nicht außer Betracht bleiben darf , gegenüber . Die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten - zu denen auch die hier vorliegende zählt - stellt einen w e- sentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens dar (vgl. BVerfG, Urte i- l e vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 336 ; vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 16 8, 199 , jew. mwN ). Bei angemessener Beachtung dieses Spannungsverhältnisses und A b- 51 - 25 - wägung der gegenläufigen Belange (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07, juris Rn. 4; BGH, Urteile vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99 , 105 ; vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32 /99, BGHSt 45, 342, 345; vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195) gebietet § 252 StPO es jedenfalls nicht, dem Schutz des Zeugen einen quasi absoluten Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer eff ektiven Strafverfolgung einzuräumen. ee) Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen trägt das dargelegte Ve r- ständnis des § 252 StPO schließlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07, juri s Rn. 4). 2. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der früheren ermittlungsrichter - lichen Vernehmung des Zeugen setzt eine über den Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehende Belehrung nicht voraus; der Zeuge muss insbesondere nicht darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, den vernehmenden Richter im weiteren Verfahren zu der Aussage des Zeugen zu hören. a) Die Strafprozessordnung sieht in § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegeb e- nen falls i . V . m . § 163 Abs . 3 Satz 1, § 161a Abs. 1 Sa tz 2 StPO, lediglich vor, dass der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Zeuge über dieses Recht zu belehren ist. Dabei ist dem Zeugen eine genügende Vorstellung von der Bedeutung seines Weigerungsrechts zu vermitteln, ohne dass auf seine Entschließu ngsfreiheit eingewirkt wird (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 52 Rn. 26 mwN). Weitere, im vorliegenden Zusammenhang releva n- te Belehrungspflichten enthält das Gesetz nicht. Nach seiner - etwa auch bei 52 53 54 - 26 - § 55 Abs. 2 StPO deutlich werdenden - Konze ption gehört es insbesondere nicht zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Zeugen, dass dieser auch darüber informiert wird, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn er zunächst au s- sagt, später jedoch von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht. b) Es beste ht kein Anlass, über die geltende Gesetzeslage hinaus die Vernehmung eines Richters zum Inhalt einer vor ihm getätigten Zeugenaussage von einer weiteren Belehrung des Zeugen abhängig zu machen. aa) Ausdrückliche Belehrungen über die Möglichkeit, Angaben von Ve r- fahrensbeteiligten im weiteren Verfahren zu verwerten, sind dem deutschen Strafprozessrecht auch in anderen Konstellationen fremd. (1) Dies ze igt zunächst die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Vorschrift ermöglicht es dem Zeugen, einen V erzicht auf das Zeugnisverweig e- rungsrecht auch noch während der Vernehmung zu widerrufen. Die Verne h- mung darf in diesem Fall nicht durch - bzw. fortgeführt werden. Was der Zeuge vor dem Widerruf ausgesagt hat, kann allerdings verwertet werden (BGH, Urteil v om 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 107; Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteile vom 9. September 1987 - 3 StR 307/87, NJW 1988, 716; vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466, 1467). Die Norm dient somit e rsichtlich dem Zeugenschutz und regelt eine den Fällen des § 252 StPO ähnliche Konstellation, ohne allerdings eine über den Inhalt des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehende Belehrung vorzusehen. Der wesentliche Unterschied zu Fällen der vorliegenden Art b e- steht lediglich in dem Zeitpunkt des Sinneswandels des Zeugen. Während di e- ser bei § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO in der laufenden Vernehmung eintreten muss, erfasst § 252 StPO diejenigen Fälle, in denen sich der zuvor vernommene Ze u- 55 56 57 - 27 - ge erst in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Es erscheint nicht sachgerecht, allein wegen dieses Umstands die Frage des I n- halts der erforderlichen Belehrung unterschiedlich zu beurteilen. (2) Gegen die Notwendigkeit einer im Sinne des vorlegenden Senats e r- weiterten Belehrung streitet auch der Vergleich mit der Rechtslage bei einem Beschuldigten. Dessen Aussagefreiheit und das Verbot des Zwangs zur Selbs t- belastung sind in der Verfassung verankert. Der Grundsatz der Selbstbela s- tungsfreiheit umfasst das Rech t auf Aussage - und Entschließungsfreiheit inne r- halb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Stra f- tat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutrag en. Der Beschu l- digte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwir kt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 201 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 151 f.). Hier - aus folgt allerdings nur, dass er über seine Aussagefreiheit als solche in Kenn t- nis gesetzt werden muss (vgl. BVerfG, aaO). Dementsprechend regelt § 136 Abs. 1 Satz 2 ff. StPO - soweit hier von Bed eutung - , dass der Beschuldigte darauf hinzuweisen ist, es stehe ihm frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Lässt er sich daraufhin zur Sache ein, kö n- nen seine Angaben später jedenfalls durch Zeugnis der Vernehmungsperso n in das weitere Verfahren eingeführt und verwertet werden, auch wenn er sich in der Zwischenzeit entschlossen hat, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine polizeiliche, staatsa n- waltliche oder richterlich e Vernehmungsperson handelt. Trotz des hohen Ra n- ges und des großen Gewichts des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit ist eine ausdrückliche Belehrung über diesen Umstand nicht erforderlich. Es würde 58 - 28 - zu einem Wertungswiderspruch führen, wollte man für e inen zeugnisverweig e- rungsberechtigten Zeugen, dessen Schutz zwar ebenfalls von großer, keine s- falls aber höherer Bedeutung ist als derjenige des Beschuldigten, eine entspr e- chende Belehrung verlangen. (3) Die Fälle, in denen die Rechtsprechung eine über d en Gesetzeswor t- laut des § 136 Abs. 1 Satz 2 ff. StPO hinausgehende sog. qualifizierte Bele h- rung verlangt, unterscheiden sich grundlegend von der Konstellation bei einem sich erst in der Hauptverhandlung zum Gebrauch des Zeugnisverweigerung s- rechts entschlie ßenden Zeugen. Sie betreffen Sachverhalte, bei denen z u- nächst ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegeben ist, der Beschuldigte aber später erneut vernommen wird. Dann ist der Beschuldigte über den Reg e- lungsgehalt des § 136 Abs. 1 Satz 2 ff. StPO hinau s auch darauf hinzuweisen, dass wegen der bisher fehlerhaften bzw. unterbliebenen Belehrung die vora n- gehenden Angaben unverwertbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112, 115). In diesen Fällen dient die sog. qual i- fizier te Belehrung somit dazu, einen anlässlich einer früheren Vernehmung zu Tage getretenen Verfahrensfehler zu korrigieren, mithin die Möglichkeit seiner Fortwirkung zu beseitigen und so den Einfluss des früheren Fehlers auf die neuen Angaben möglichst auszusc hließen. Demgegenüber geht es hier darum, ob ein Zeuge über die Möglichkeit de r künftigen Verwertung seiner - als solchen ordnungsgemäß zustande gekommenen - Aussage zu informieren ist. (4) Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen Belehrungspflichten auc h ohne eine ausdrückliche diesbezügliche gesetzliche Regelung anerkannt hat, betrifft dies insbesondere Fälle gesetzlich nicht bzw. nicht näher geregelter B e- fragungen, z . B. vor der Exploration einer Aussageperson durch einen Sachve r- ständ igen (vgl. BGH, Urt eile vom 29. Juni 1989 - 4 StR 201/89, BGHSt 36, 217, 59 60 - 29 - 220; vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208 f.). Auch diese Fälle weisen zu der hiesigen Konstellation wesentliche Unterschiede auf. bb) Es ist nicht davon auszugehen, dass die in der bisherigen Rech t- sprechung vertretene Ansicht zum notwendigen Belehrungsinhalt dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Dieser hatte auch insoweit in Kenntnis der jah r- zehntela n gen Rechtspraxis ausreichend - z . B . bei der Einführung der Bele h- rungspflicht bei polizeilichen Vernehmungen oder des § 255a StPO - Gelege n- heit, die Belehrungsregelungen etwa im Sinne des Anliegens des anfragenden Senats zu modifizieren. Dies hat er bislang jedoch unterlassen. cc) Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. d EMRK erforder n eine über § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehende Belehrung ebenfalls nicht. Diese Regelu n- gen stehen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Verwertung von im Ermittlungsverfahren erlangten Ze u- genaussagen, wenn die Zeugen in der Hauptverhandlung berechtigterweise schweigen, nicht entgegen, sofern der Beschuldigte bzw. Angeklagte ausre i- chend Gelegenheit hatte, die Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Eine besond e- re Belehrung des Zeugen hat der Europäische Gerichtshof fü r Menschenrechte zur Wahrung eines insgesamt fairen Verfahrens nicht für geboten erachtet (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2012 - 26171/07, NJW 2013, 3225, 3226). dd) Weiter ist für den hier vorliegenden Fall der richterlichen Verne h- mung in dem konkreten Ermittlungsverfahren von Belang, dass dem Zeugen wegen deren für ihn erkennbaren und regelmäßig von ihm empfundenen erhö h- ten Bedeutung für das Verfahren nach der Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen steht, dass er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit, eine nahestehende 61 62 63 - 30 - Person belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen, durch Gebrauch - machen von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber, falls er aussagt, diese Angaben vor einem Richter nicht ohne Weiteres wieder beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77). Um ihm die Tragweite und Endgültigkeit seiner Angaben zu verdeutlichen, bedarf es deshalb jedenfalls bei einer Vernehmung du rch den Ermittlungsrichter keines Hinweises zur Verwertbarkeit der Aussage. Seinen von § 252 StPO wie darg e- legt nicht absolut geschützten Interessen wird somit in Fällen der hier vorli e- genden Art bereits durch die Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO in au s- reichender Weise Rechnung getragen. Weitergehendes ist auf der Grundlage des geltenden Rechts zur sachgerechten Ausübung des Zeugnisverweig e- rungsrechts nicht erforderlich. 3. Der Große Senat für Strafsachen weist abschließend darauf hin, dass mit die ser Entscheidung nur ein Teil der sich bei der Anwendung des § 252 StPO ergebenden Fragen geklärt ist. Wie dargelegt bestehen über die Vorlag e- frage hinaus in dem derzeitigen Normengefüge Wertungswidersprüche, etwa zwischen § 252 StPO und § 255a StPO. Straf verfahren, bei denen der Reg e- lungsbereich d er §§ 52, 252 StPO betroffen ist, gehören - z .B. wenn sie Fälle des innerfamiliären sexuellen Missbrauchs betreffen - häufig zu denjenigen, bei denen einerseits die Beweissituation typischerweise besonders schwier ig ist und andererseits die persönlichen Interessen der Beteiligten in besonderer Weise berührt werden. Hinzu kommt, dass der verstärkte Einsatz technischer Vernehmungshilfen im Ermittlungsverfahren und der Transfer der so gewonn e- nen Beweisergebnisse in di e Hauptverhandlung derzeit im Fokus von die Stra f- prozessordnung betreffenden Änderungsvorschlägen stehen. Mit Blick auf di e- se Umstände und vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Praxisrel e- vanz des hier bedeutsamen Regelungskomplexes erscheint dem Gr oßen Senat 64 - 31 - für Strafsachen ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Ziel, ein in sich stimmiges Gesamtgefüge zu entwickeln, unabdingbar. Limperg Raum Fischer Sost - Scheible Graf Franke Schäfer König Berger Krehl Gericke
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