ECLI:DE:BGH:2017:120617BGSST2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 2/17 vom 12. Juni 201 7 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1, § 46 Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Stra f- zumessung bei Taten, die de n sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gege n- stand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der Große Senat für Strafsa chen des Bundesgerichtshofs hat durch die Präs i- dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bunde s- gerichtshof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Dr. Franke und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Ric h- ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und Gericke am 12. Juni 2017 beschlossen: Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Ra h- men der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten. Gründe: Die Vorlage betrifft eine Frage aus dem Bereich der Strafzumessung. I. 1. In dem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Nach den von der St rafkammer getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte in dem Zeitraum vom 1. März 1990 bis zum 1. März 1994 in mi n- destens 35 Fällen beim Zubettbringen seiner am 1. März 1985 geborenen 1 2 3 - 3 - Tochter an ihr sexuelle Handlungen vor oder ließ solche von ihr an si ch vo r- nehmen. Während der Taten erklärte der einen offenen und liberalen Erzi e- hungsstil pflegende Angeklagte, dass dies "dazu gehöre" und eine "gute Toc h- ter das so mache". Allerdings schärfte er seiner Tochter auch ein, sie dürfe niemandem von den Geschehn issen berichten, da er sonst "ins Gefängnis müsse". Der Angeklagte hat die Verurteilung mit der Revision umfassend ang e- griffen und die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Be schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Nach Auffassung des 3. Strafsenats dringen die Verfahrensbeansta n- dungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen nicht durch. Er ist der Ansicht, der Schuldspruch halte auch materiel l- rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen beruhten auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung; gegen die rechtliche Würdigung des G e- schehens sei ebenfalls nichts zu erinnern. Der 3. Strafsenat beabsichtigt allerdings, auf die Sac hrüge den gesa m- ten Strafausspruch aufzuheben. Anlass hierzu gibt ihm die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) vorgenommene Wertung des Landgerichts, zu G unsten des Angeklagten spreche zwar, dass die Taten i n- zwischen sehr lange zurück lägen; jedoch könne dieser Umstand vorliegend nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld erfolgt und die späte A n- 4 5 6 7 - 4 - zeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Im Einzelnen hatte der 1. Strafsenat in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung im Einklang mit Erwä gungen in einem früheren Urteil des 3. Strafsenats (BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 361/99, NJW 2000, 748, 749), das zu dem in § 358 Abs. 2 StPO normierten Ve r- schlechterungsverbot ergangen war, ausgeführt, dem langen Abstand zwischen Tat und Urte il komme bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu. Dies gelte insbesondere in den Fä l- len, in denen ein Kind vom im selben Familienverband lebenden (Stief - )Vater missbraucht werde und erst im Erwachsen enalter die Kraft zu einer Aufarbe i- tung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige finde. Deshalb habe der G e- setzgeber auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen. Zuvor hatte der 5. Strafsenat in einem Fall, der die Vergewaltigung eine s zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmildernd zu berücksicht i- genden Gesichtspu nkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächl i- chen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen h a- be, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vol lendung des 18. Leben s- jahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ - RR 1998, 207). In der Literatur hat die Auffassung des 1. Stra f- senats überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. SK - StGB/Wolters, 135. Lfg., § 176 Rn. 13; L K/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 55; S/S - Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 29; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 323); zum 8 - 5 - Teil ist sie aber auch auf Ablehnung gestoßen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 61, § 176 Rn. 35; MüKoStGB/Renzi kowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 72). Der 3. Strafsenat versteht die Ausführungen der Strafkammer dahin, diese habe durch den ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des 1. Strafsenats und die Betonung der gesetzgeberischen Wertung des § 78b StGB deutlich gemacht, dass sie bezüglich des Gewichts des Strafzume s- sungsgesichtspunktes Zeitablauf zwischen Tat und Urteil zwischen Straftaten, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand haben, und son s- tigen Straftaten generell unterscheide. Er hält die se Erwägung für rechtsfehle r- haft und kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, hätte das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht in die Abwägung eingestellt. 2. Der 3. Strafsenat hat deshalb unter D arlegung seiner Auffassung bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob di e- se an (gegebenenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277, mit Anm. Schieman n, NStZ 2016, 336). Hierauf hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 (1 ARs 5/16, NStZ - RR 2016, 336) mitgeteilt, dass die beabsichtigte Entsche i- dung des 3. Strafsenats seiner Rechtsprechung widerspreche und er an seiner Rechtsansicht grundsä tzlich festhalte. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, einem besonders langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil komme für sich genommen eine strafmildernde Wirkung zu. Die strafzumessungsthe o- retische Verankerung dieses selbständigen Strafzumess ungsgrundes sei nicht eindeutig, beruhe aber bei unbeeinflusster Tatschuld auf einem allgemein a b- nehmenden Sühnebedürfnis bzw. einer geminderten Notwendigkeit von Sühne; 9 10 11 - 6 - daneben könnten besondere Prüfungspflichten im Hinblick auf spezialpräventiv wirksame Umstände ausgelöst werden. Dies führe zu der Notwendigkeit einer individuellen Gewichtung des Faktors Zeitablauf; diese Wertung sei grundsät z- lich Sache des Tatgerichts. Nach den Maßgaben, die für die Überprüfung der tatgerichtlichen Strafzumessung in der R evisionsinstanz gelten, sei es recht s- fehlerfrei, wenn das Tatgericht in diesem Zusammenhang auf die gesetzgeber i- schen Wertungen zurückgreife, die in den Verjährungsvorschriften zum Au s- druck gekommen seien. Er könne deshalb die Ansicht nicht teilen, dass da s Gewicht des Zeitablaufs von der Länge der Verjährungsfrist nicht beeinflusst werden dürfe. Eine entsprechende Anknüpfung finde sich in mehreren En t- scheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Die Verjährungsvorschriften hätten zw ar "zum Teil" eine andere Zielrichtung als die Strafzumessungsregelungen, letztlich komme aber in ihnen auch zum Au s- druck, dass die Rechtsordnung ein Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs verneine. Es gehe mithin um die Bewertung ein und desselben Phänomens, nämlich des Zeitablaufs seit den Taten. Durch den Rückgriff auf die in den Verjährungsvo r- schriften zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung werde der Strafzumessungsgrund Zeitablauf entsprechend dieser Wertung ausgefüllt. Zu den Verjährungsvorschrif ten, an denen sich das Tatgericht orientieren dürfe, zähle auch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass der Gesetzgeber mit dieser "Reg e- lung betreffend die Verfolgbarkeit von Taten" nicht den ersichtlichen Willen kundgetan habe, Strafzumessungskriterien oder deren G ewichtung zu modif i- zieren, sei nicht aussagekräftig. Der 2. Strafsenat hat mit näher begründetem Beschluss vom 14. Juni 2016 (2 ARs 67/16, juris) geantwortet, er stimme der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats zu. 12 - 7 - Der 4. und der 5. Strafsenat haben mi tgeteilt, ihre Rechtsprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats nicht entgegen. 3. Mit Beschluss vom 17. November 2016 (3 StR 342/15, NStZ - RR 2017, 103) hat der 3. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten?" Er h at ausgeführt, er vermöge sich der Ansicht des 1. Strafsenats auch unter Berücksichtigung der Erwägungen in dem Beschluss vom 10. Mai 2016 nicht anzuschließen; denn sie vermische in sachlich nicht gerechtfertigter We i- se Gesichtspunkte der Strafzumessung mi t solchen der Verjährung. Er halte deshalb an seiner in dem Anfragebeschluss vom 29. Oktober 2015 dargelegten Auffassung fest; soweit er in der Entscheidung vom 10. November 1999 noch Anderes vertreten habe, gebe er diese Rechtsprechung auf. Danach könne d er zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung w e- gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten; die gesetzliche Regelung des Ruhens der Verjährung in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem hat die Verteidigung mit näheren Ausführungen zugestimmt. 4. Der Generalbundesanwalt erachtet die Vorlage für zulässig und bea n- tragt zu beschließen: 13 14 15 16 17 - 8 - "Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn im Einzelfall bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Rahmen der Strafzume s- sung der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil unter Berücksicht i- gung der dem § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrundeliegenden Motive des Gesetzgebers nicht in gleicher We ise Beachtung findet wie bei anderen Straftaten." II. Die Vorlage ist zulässig. 1. Sie betrifft eine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG und nicht die tatgerichtliche Wertung von für die Strafzumessung bedeutsamen Tats a- chen, die dem Revisions gericht grundsätzlich verschlossen und damit dem Divergenzverfahren nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77, BGHSt 27, 212, 213 ff.; vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 86 ff.); denn es steht die vom 3. S trafsenat bereits im rechtlichen Ansatz und damit losgelöst von dem konkreten Einzelfall als fehle r- haft erachtete Erwägung in Rede, aufgrund einer Vorschrift aus dem Bereich der Verjährungsregelungen sei ein strafzumessungsrechtlich erheblicher U m- stand für bestimmte Delikte generell mit einem geringeren Gewicht zu bewerten als bei anderen Straftaten. 2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Nach dem jedenfalls ve r- tretbaren und deshalb für den Großen Senat für Strafsachen bindenden Ve r- ständnis der tatgerichtlichen Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95, BGHSt 41, 187, 194; vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, 18 19 20 - 9 - BGHSt 51, 298, 302; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 132 Rn. 29; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 42) durch den 3 . Strafsenat hängt die En t- scheidung über die Revision des Angeklagten davon ab, ob die Ausführungen der Strafkammer als rechtsfehlerhaft oder rechtsfehlerfrei zu bewerten sind. Durch ihre Beantwortung wird somit das Ergebnis des konkreten Revisionsve r- fahre ns beeinflusst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128; vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, NJW 2017, 94, 95). 3. Der 3. Strafsenat kann auch mit Blick auf den im Anfrageverfahren e r- gangenen Antwortbeschluss des 1. Strafsena ts nicht wie beabsichtigt entsche i- den, ohne von dessen Rechtsauffassung abzuweichen. Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, dass der 1. Strafsenat ausgeführt hat, er halte "grundsätzlich" an seiner Rechtsansicht fest, und im Folgenden - jedenfalls auch - da rauf hi n- gewiesen hat, es beurteile sich nach dem Einzelfall, mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf strafmildernd auswirke. Hierdurch haben sich die Auffassungen der beiden Senate zwar angenähert, indes ist die entscheidungserhebliche D i- vergenz zwischen d en verschiedenen Ansichten betreffend die Frage, ob die in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB getroffene Regelung dazu führt, dass dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil bei Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Ki n- dern zum Gegenstand haben, generell eine geri ngere Bedeutung als bei and e- ren Straftaten zukommt, nicht beseitigt. III. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfrage in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Sinne. 21 22 - 10 - Die Strafzumessung erfordert eine sich am Einzelfall or ientierende B e- wertung der hierfür bedeutsamen Umstände (hierzu u. 1.). Zu diesen kann auch der eigenständige Strafzumessungsgesichtspunkt des zeitlichen Abstands zw i- schen Tat und Urteil gehören (hierzu u. 2.). Die Verjährungsvorschriften und dabei insbeson dere die Regelung des § 78b StGB stehen dieser sich nach den Umständen des konkreten Falles richtenden Würdigung nicht entgegen; aus ihnen ergibt sich insbesondere nicht, dass bei dem von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Missbrauch von Kindern ( § 176 StGB) dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil generell, d.h. losgelöst von den konkreten Einzelfal l- umständen, ein geringeres Gewicht zukommt als bei anderen Straftaten (hierzu u. 3.). Allerdings kann das Tatgericht diejenigen Gesichtspunkte, die der R eg e- lung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde liegen, bei der Strafzumessung berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall festgestellt und für die Bemessung der Strafe von Bedeutung sind (hierzu u. 4.). Im Einzelnen: 1. Die Strafe soll eine angemessene staa tliche Reaktion auf die Beg e- hung einer Straftat sein. Ihre Bemessung ist zugleich tatrichterlicher Wertung s- akt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien (v gl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447, 136/05, BVerfGE 118, 212, 228 ff.; BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 87); sie erfordert nach anerkannten Grundsätzen (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77 , BGHSt 27, 212, 215) eine einzelfal l- orientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafzumessung sind dabei die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täter s (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266). Daneben ist dessen Resozialisierung der zentrale G e- 23 24 - 11 - sichtspunkt, denn das Tatgericht hat bei der konkreten Strafbemessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die v on der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es ist im Rahmen der konkreten Strafzumessung gehalten, auf der Grundlage des u m- fassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände festzustellen, zu bewerten, gegeneina n- der abzuwägen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB) und die Strafe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Straf rahmens zu bestimmen. Eine "Mathematisierung" oder ein sonstiger Schematismus sind dem Gesetz hierbei fremd (BGH, B e- schluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 351; Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12, juris Rn. 30; Beschluss vom 10. Novembe r 2016 - 1 StR 417/16, juris). 2. Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil gehört zu den Umstä n- den, die nach diesen am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die B e- messung der Strafe gewinnen können. a) Kommt es in einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zw i- schen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.): Zum einen kann der betreffende Z eitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhä n- gig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahren s- dauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, bei der insb e- sondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angekla g- ten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hi n- 25 26 - 12 - ausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des A n- geklagten auswirken. b) Die sich an diese drei Gesichtspunkte anknüpfenden Recht sfolgen sind unterschiedlich: aa) Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation zu Gun s- ten des hierdurch betroffenen Angeklagten (sog. Vollstreckungsmodell; st. Rspr. ; v gl. grundlegend BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). bb) Demgegenüber handelt es sich bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhe r- gehenden Belastungen des Angekl agten um zwei selbständige, gegebenenfalls im Rahmen der nach den §§ 46 ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu prüfende und im tatgerichtlichen Urteil zu erörternde Strafzume s- sungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, aaO S. 141 f.; vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217, 218; vom 29. März 1988 - 5 StR 76/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzög e- rung 2; vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfa h- rensverzögerung 6; vom 21. Dezem ber 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651). Dies entspricht, soweit es um die hier relevante strafmildernde Wirkung des Zeitraums zwischen Tat und Urteil geht, im Ergebnis einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. De zember 1998 - 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198; vom 17. Januar 200 8 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom 13. Mai 2015 - 2 StR 535/14, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 40; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ - RR 2016, 7) 27 28 29 30 - 13 - und Literatur (vgl. etwa Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl. , 1974, S. 461; ders., Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. 1985, S. 181; Frisch , in: 50 Ja h- re Bundesgerichtshof , Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. 4, S. 269, 299 f.; Streng, JR 2006, 25 7, 259 ; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 61; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 319; NK - StGB - Streng, 5 . Aufl., § 46 Rn. 88; S/S - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57a; AnwK - StGB/Seebode, 2. Aufl., § 46 Rn. 97; SSW - StGB/Esch elbach, 3. Aufl., § 46 Rn. 168 ff.). Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil ist als sonstiger, nicht ausdrücklich namentlich aufgeführter A s- pekt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 56, 61; AnwK - StGB/See bode, 2. Aufl., § 46 Rn. 97), wenn auch die strafzumessungstheoretische Verankerung dieses Gesichtspunktes variiert (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 5/16, NStZ - RR 2016, 336 m. zahlr. w.N.). Im hiesigen Zusammenhang von wese ntlicher B e- deutung ist dabei, dass der Ablauf der Zeit zwar nicht die Tatschuld mindert; jedoch kann er Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialpr ä- vention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei schneller Ah n- dung der Fall ge wesen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzw i- schen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat übe r- wunden hat (vgl. LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240 mwN). Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sü h- neanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erfordert auch e ine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, B e- schluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35). - 14 - c) Mit den dargelegten, die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen und dem Wesen des ze itlichen Abstands zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB sind gener a- lisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertungen nicht vereinbar. Dies gilt für alle in diesem Zusammenhang bedeut samen Stra f- zumessungsfaktoren; ein Grund, insoweit zwischen dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil und den sonstigen nach § 46 Abs. 2 StGB zu beachtenden Fa k- toren zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist aus strafzumessung s- dogmatischer Sicht d ie Bedeutung des hier relevanten Kriteriums zum einen weder absolut, noch begründet es eine Regelwirkung; zum anderen ist dem strafrechtlichen Sanktionensystem auch eine Differenzierung der Bedeutung nach Deliktsgruppen fremd. 3. Das Gewicht, mit dem de r zeitliche Abstand zwischen einer noch ve r- folgbaren Tat und dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt auch nicht von der Länge der zunächst nach den §§ 78, 78a StGB zu bestimmenden Verjährungsfrist ab. Es wird ebenfalls nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Voraussetzungen eines der Tatbestände gegeben sind, bei deren Erfüllung die Verjährung nach § 78b StGB ruht oder gemäß § 78c StGB unterbrochen ist. Insbesondere die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB steht dem sich aus den Grundsätzen der Strafzumessung ergebenden Erfordernis, den Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stets individuell zu betrachten und zu gewichten, nicht entgegen; sie führt nicht dazu, dass bei Straftaten, die den sexuellen Missbrauch von Ki n- dern betreffen, dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil generell, d.h. losgelöst von den konkreten Einzelfallumständen, ein geringeres Gewicht zukommt als bei anderen Straftaten. 31 32 - 15 - a) Dies folgt zunächst aus den im Vergleich zu dem Bereich der Stra f- zumessung unterschiedlichen Regelungsgehalten, Zielen und Ausgestaltungen der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Teil des die Verfolgungsverjährung betre f- fenden gesetzlichen Regelungsgefüges . Dieses knüpft zwar wie der Strafz u- messungsgesichtspunkt zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil an den seit der Begehung der Straftat vergangenen Zeitraum an. Die Verjährungsvorschri f- ten begründen indes keine Maßstäbe für eine angemessene staatliche S ankt i- on für eine begangene Straftat; sie regeln vielmehr - unabhängig davon, we l- chen Sinn und Zweck man der Verjährung im Einzelnen beimisst (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 293 f f.; Asholt, Verjä hrung im Strafrecht, 201 6 , S. 90 ff.; Hörnle in Fes t- schrift Beulke, 2015, S. 115 ff.; Schiemann, NStZ 2016, 336) - die Verfolgba r- keit der Tat und lassen deren Strafbarkeit bzw. deren Unrecht und die Schuld des Täters unberührt (BVerfG, Beschlüsse vom 26. F ebruar 1969 - 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 287, 294; vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251). Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen nicht mehr möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Rechts institut der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer e t- waigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgege n- wirken (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/ 58, BGHSt 12, 335, 337 f.). Damit betrifft die Verjährung nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich das "Ob" der Verfolgung; ihr Eintritt führt deshalb nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Ve r- änderung der materiellrechtlichen Lage, sondern zu einem Verfahrenshindernis (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 33 34 - 16 - 139). Ist die Straftat verjährt, so ist der Angeklagte grundsätzlich nicht freiz u- sprechen, sonde rn das Verfahren einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 StR 565/03, wistra 2005, 27). Um die mit der Verjährung verbundenen Ziele zu erreichen, hat der G e- setzgeber in den §§ 78 ff. StGB ein differenziert ausgestaltetes System no r- m iert, innerhalb dessen die Dauer der Verjährungsfrist im Ausgangspunkt u n- abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles maßgeblich vom Höchstmaß der durch die betreffende Strafvorschrift allgemein angedrohten Strafe bestimmt wird (vgl. § 78 Abs. 3 S tGB). Die diesem Regelungsgefüge z u- grunde liegenden Wertungen sind Ausdruck generalisierender Betrachtungen. Eine Aussage über das Strafbedürfnis im Einzelfall treffen die Verjährungsvo r- schriften nicht. Für sie ist ohne Belang, ob mit Blick auf die Strafzu messung s- maximen Schuld und Spezialprävention eine staatliche Reaktion auf die Beg e- hung einer Straftat in Form einer Sanktionierung des Täters (noch) notwendig und gegebenenfalls welche angemessen erscheint. Umgekehrt beeinflussen die für die Strafzumessung maßgebenden Aspekte den Eintritt der Verfo l- gungsverjährung nicht. Der Zweck der verjährungsrechtlichen Regelungen b e- steht nicht darin, einer Verminderung des Gewichts von Strafzumessungsgrü n- den Rechnung zu tragen. Deshalb führt etwa ein aus welchem Grund auch i m- mer entfallenes oder geringeres Strafbedürfnis nicht zum vorzeitigen Eintritt der Verjährung. Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Ei n- zelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, 35 36 - 17 - Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440 /91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ve r- fahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Ju n i 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603 , 607 ; insoweit unklar BVerfG, B e- schluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30 ). b) Somit steht das Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zwischen e i- ner noch verfolgbaren Tat und dem Urteil in die Strafzumessung einzustellen ist, mit der Länge der nach abstrakt - generellen Regelungen vorgegebenen Ve r- jährungsfrist in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Gründe dafür, von di e- sem allgemein für das Verhältnis zwischen Strafzumessung auf der einen und Verjährung auf der anderen Seite geltenden Grunds atz für die Fälle des sexue l- len Missbrauchs von Kindern abzuweichen und dem zeitlichen Abstand zw i- schen Tat und Urteil für diese Deliktsgruppe generell ein geringeres Gewicht zuzumessen, bestehen nicht. aa) Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Sinn und Zw eck des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetze s- materialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben. (1) Der Gesetzgeber hat in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine d e- liktsspezifische Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll (vgl. Hörnle in Festschrift Beulke, 201 5, S. 115, 116). Hierzu ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, Sexualstraft a- ten an Kindern und Jugendlichen würden den Strafverfolgungsbehörden häufig erst bekannt, wenn die Taten bereits viele Jahre zurückliegen, weil sie überwi e- 37 38 39 - 18 - gend von Familienangehö rigen begangen und die Opfer von den Tätern häufig dahin beeinflusst würden, die Übergriffe zu verschweigen. Wenn die Opfer erst lange Zeit nach der Tat in der Lage seien, Strafanzeige zu erstatten, sei eine Strafverfolgung wegen Verjährung der Taten in vi elen Fällen nicht mehr mö g- lich (vgl. BT - Drucks. 12/2975, S. 1; 12/3825, S. 1; 12/6980, S. 1). Deshalb solle die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt ruhen, bis zu dem das Opfer in der Lage sei, das Erlebte in seiner gesamten Dimension zu erfassen und auf dieser Grundlage über das Für und Wider einer Strafanzeige zu entscheiden (vgl. BT - Drucks. 12/6980, S. 4). (2) Diese Erwägungen belegen zunächst, dass der Gesetzgeber lediglich den Willen hatte, die Verfolgbarkeit von bestimmten Straftaten, hinsichtlich d e- re r er ein entsprechendes Regelungsbedürfnis sah, über die bis dahin gelte n- den Verjährungsfristen hinaus zu ermöglichen. Den Gesetzesmaterialien ist demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen, dass es ihm auch darauf a n- kam, die in den §§ 46 ff. StGB geregelt en und von Rechtsprechung und Liter a- tur entwickelten Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere die dort rel e- vanten Kriterien sowie deren Gewichtung, zu modifizieren, und dabei eine Au s- sage über das Verhältnis zwischen Zeitablauf und dem Gewicht des Straf b e- dürfnisses zu treffen (so aber Schiemann , NStZ 2016, 336). Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen der Vorschrift, durch die der Deliktskatalog e r- weitert und das Ruhen der Verjährung bis mittlerweile zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers angeordnet worden ist (vgl. etwa BT - Drucks. 15/350, S. 13 f. ; 16/13671, S. 23 f.; 18/2601, S. 14, 22 f.). bb) Dagegen, dass aufgrund der Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB das Gewicht des Strafzumessungsfaktors Zeitablauf in Fällen des sexuellen 40 41 - 19 - Miss brauchs von Kindern generell gemindert ist, sprechen auch die folgenden weiteren Erwägungen: (1) Wollte man den Gedanken, dass durch die von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hervorgerufene längere Verfolgbarkeit der Tat das Gewicht des Zeita b- laufs seit der Tat b ei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ve r- mindert wird , konsequent weiter denken, so wäre die Bedeutung dieses Stra f- zumessungsgesichtspunktes allgemein auch über die von § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten Fallgestaltungen hinaus mit der Länge de r Verjährungsfrist ve r- knüpft bzw. hinge sie von den diesbezüglichen Ruhens - oder Unterbrechung s- bestimmungen ab. Ein solcher systemwidriger Zusammenhang wäre etwa im Falle des § 78b Abs. 4 StGB, der an die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht u nd das Bestehen besonders schwerer Fälle anknüpft, die bei bestimmten Delikten als strafschärfende Umstände gesetzlich normiert sind, in besonderer Weise unplausibel. Entsprechendes gilt für die Unterbrechensreg e- lungen des § 78c StGB. Eine derart weitgehen de Anbindung der Strafzume s- sung an die für die Verfolgungsverjährung geltenden Fristen ist - soweit ersich t- lich - bisher auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur befürwo r- tet worden. (2) Ließe man die Art der begangenen Straftat ausreichen, um einen a n- erkannten Strafmilderungsgrund zu relativieren, so fiele dies auch dann zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, wenn die Gründe, die zur Schaffung des § 7 8 b Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt haben, im konkreten Fall gar nicht vorliegen, der lange zei tliche Abstand zwischen Tat und Urteil vielmehr auf sonstigen G e- sichtspunkten, etwa Versäumnissen der Strafverfolgungsorgane, beruht. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass dies mit den Grundsätzen einer den Maßgaben der §§ 46 ff. StGB folgenden Strafzum essung nicht vereinbar wäre. 42 43 - 20 - Entsprechendes gilt für die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführte Fallkonstellation, bei der der sexuelle Missbrauch von einem Nac h- barn begangen wurde, der kurz nach der Tat wegzieht und zu der Familie de s kindlichen Opfers keinen Kontakt mehr unterhält. In diesen Fällen ist eine Drucksituation, die Anlass für den Gesetzgeber war, die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, nicht gegeben. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grunde dann gleichwohl dem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil ein geringeres Gewicht beizumessen sein soll, nur weil es sich bei der Tat um ein bestimmtes Delikt handelt. (3) Eine strafzumessungsrechtliche Koppelung des Faktors Zeitablauf an di e Länge der Verjährungsfrist könnte in bestimmten Konstellationen auch zu sachwidrigen Ergebnissen führen. So verringert sich etwa mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Tat in den Fällen, in denen sich der Täter nicht we i- ter strafbar gemacht hat, unte r dem Gesichtspunkt der Spezialprävention das Strafbedürfnis, möglicherweise bis zu dessen vollständigem Wegfall. Der rel e- vante Zeitraum kann gegebenenfalls auch mehrere Jahrzehnte betragen. Dies gilt nicht nur im Anwendungsbereich von § 7 8 b Abs. 1 Nr. 1 S tGB, bei dem die letzte Erhöhung der Altersgrenze bewirkt hat, dass schwere Sexualdelikte fr ü- hestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, wobei sich diese Frist durch Unterbrechungshandlungen bis zur Vollendung des 70. L e- bensjahres des Opfers verlängern kann (BT - Drucks. 18/2601, S. 23). Noch lä n- gere Zeiträume können etwa bei den gemäß § 78 Abs. 2, 4 StGB unverjährb a- ren Delikten des versuchten Mordes oder der Beihilfe zum Mord (vgl. LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78 Rn. 6) eintreten. Dies e Wertungen des G e- setzgebers sind zwar zu beachten. Dies führt jedoch nicht dazu, sie über den Bereich der Verjährung hinaus auf die Strafzumessung zu erstrecken, deren Wesenselement die umfassende Würdigung d e r Einzelfallumstände darstellt 44 - 21 - (§ 46 Abs. 2 Sa tz 1 StGB). Zudem w ä r e es nicht sachgerecht, den Strafzweck der Spezialprävention trotz seiner gesetzlich hervorgehobenen Bedeutung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StPO) in den beschriebenen Fällen aufgrund allein an die Art der begangenen Straftat anknüpfender Überle gungen nur eingeschränkt zu berücksichtigen. (4) Wollte man schließlich die hier in Rede stehende Verknüpfung zw i- schen Strafzumessung und Verfolgungsverjährung herstellen, so erschiene es wenig konsequent, sie auf die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beschränken. Auch in anderen Fallkonstellationen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB oder solchen, die von dieser Vorschrift nicht erfasst werden, kann es - wenn auch möglicherweise weniger häufig - vorkommen, dass Täter und Opfer eine besondere persön liche Beziehung verbindet und der Täter versucht, das Opfer davon abzuhalten, die Straftat zu offenbaren. Dies gilt etwa für Körperverle t- zungs - oder Nötigungshandlungen zum Nachteil von Lebenspartnern, kann aber auch bei anderen Delikten wie zum Beispiel g egen das Vermögen oder das Eigentum von Familienangehörigen gerichteten Straftaten von Bedeutung sein. 4. Die Bedeutung des Strafzumessungsgesichtspunktes zeitlicher A b- stand zwischen Tat und Urteil ist nach alldem einzelfall - und nicht deliktsgru p- penabh ängig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass neben anderen die wesentl i- chen Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung und sukzessiven Erweit e- rung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewogen haben, nicht auch im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen können. Insbe sondere erlauben es die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien, in systemkonformer Weise die wesentlichen unrechtssteigernden Elemente zu erfassen, die auch im Rahmen des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Rolle spielen. Hierzu gilt: 45 46 - 22 - Aus de m Umstand, dass der Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsfaktor stets nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles zu betrachten und zu gewichten ist, folgt auch, dass eine Wechselwi r- kung mit den anderen im Einzelfall für die Beme ssung der Sanktion bedeuts a- men Gesichtspunkten besteht. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB nennt als Strafzume s- sungskriterien neben anderen die verschuldeten Auswirkungen der Tat und das Verhalten des Täters nach dieser. Damit können dem Täter zum einen Auswi r- kungen auf das Tatopfer straferschwerend angelastet werden, die er verschu l- det hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180), wobei es bezügl ich der Vorhersehbarkeit genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ - RR 2006, 372). Zum anderen kann jedes Tun oder Unterlassen berücksichtigt werden, das Sch lüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt, auf Rechtsfeindlichkeit, G e- fährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Täters hinweist oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH , Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545; B e- schluss vom 6. Dezember 1996 - 2 StR 468/96, NStZ - RR 1997, 196; vgl. auch S/S - Stree - Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 39; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 246 ff. jeweils mwN). Nach diesen Maßgab en gewinnt das Zeitmoment aufgrund der vermi n- derten Notwendigkeit, durch die Verhängung der Strafe spezialpräventiv auf den Angeklagten einzuwirken, etwa dann an Bedeutung, wenn der Täter sich in der Zwischenzeit nicht weiter strafbar gemacht hat. Das Gewi cht des langen Abstandes zwischen Tat und Urteil kann aber auch durch andere Umstände, darunter solchen, die im Zusammenhang mit § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant 47 48 - 23 - sind, beeinflusst werden. So war wie dargelegt vor allem der mögliche Einfluss, den der Täter auf das Opfer nimmt, um dieses zu veranlassen, die Tat nicht zu offenbaren, für den Gesetzgeber Grund für die Schaffung der genannten Norm. Dieser Umstand erfüllt zumindest regelmäßig die genannten Voraussetzungen und kann deshalb als für die Strafzumessun g relevantes, die strafmildernde Wirkung des Zeitablaufs reduzierendes Nachtatverhalten zu Lasten des Ang e- klagten gewertet werden. Aber auch ohne ein unmittelbares Einwirken durch den Täter kann zum Beispiel die mit dem Zeitablauf einhergehende längere Dau er der psychischen Belastung, denen das Opfer durch eine familiäre Drucksituation ausgesetzt ist, von Bedeutung sein, sofern der Täter diese Au s- wirkungen verschuldet hat. - 24 - Eine solche Bewertung kann das Tatgericht systemgerecht und damit ohne Rekurs auf die Verjährungsregeln freilich nicht bereits allein aufgrund der Zuordnung der Tat zu einer bestimmten Deliktsgruppe , sondern nur auf der Grundlage der im konkreten Fall getroffenen Feststellungen nach Maßgabe aller relevanten Einzelfallumstände vornehmen. Limperg Raum Sost - Scheible Graf Franke Schäfer Schneider König Krehl Eschelbach Gericke 49
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