ECLI:DE:BGH:2017:240717BGSST3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 3/17 vom 24. Juli 201 7 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 21, 49 Abs. 1 Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Stra f rahmenverschiebung nach den §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kann eine selbstve r- schuldete Tru n kenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der B e- gehung von Straftaten au fgrund der persönlichen oder situativen Verhäl t- nisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17 - LG Osnabrück - 2 - in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 3 - Der Große Senat für Strafsachen hat durch d ie Präsidentin des Bundesg e- richtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesg e- r ichtshof Dr. Schneider und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Dr. Quentin und Gericke am 24. Juli 2017 beschlossen: Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebun g nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten U m- stände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung v on Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Ei n- zelfalls nicht festgestellt ist. Gründe: Die Vorlage betrifft eine Frage aus dem Bereich der Strafzumessung. I. 1. In dem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landg ericht den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. 1 2 - 4 - a) Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tötete der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz seinen Mitbewohner durch Gewalteinwi r- kung auf den Brust - u nd Bauchbereich sowie gegen den Kopf, nachdem beide gemeinsam Alkohol konsumiert hatten. Das Landgericht hat weder den Anlass der Tat noch den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten festzustellen ve r- mocht. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass der Angekla g- te bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht nicht ausschließbar auf Grund e i- ner mittelgradigen Berauschung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich ve r- mindert war. b) Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Für einen benannten minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 Alternative 1 StGB) hat sie keinen Anhaltspunkt gefunden. Einen sonst i- gen minder schweren Fall (§ 213 Alternative 2 StGB) hat sie sowohl unter B e- rücksichtigung allein der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte als auch unter Hinzuziehung des wegen der Alkoholisierung des Angeklagten zum Ta t- zeitpunkt angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB abg e- lehnt. Von einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat da s Landgericht ebenfalls abgesehen. Es ist davon ausgegangen, dass dies im Fall einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit mö g- lich sei, wenn diese auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Eine Alkoholkran k- heit oder - überempfindlichkeit des Angeklagten, die ein Verschulden hinsich t- lich der Trunkenheit ausgeschlossen hätte, hat die Strafkammer nicht festg e- stellt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer auf die Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines unbenannten mind er schweren Falles gemäß § 213 Alternative 2 StGB Bezug genommen und sodann zugun s- 3 4 5 - 5 - ten des Angeklagten dessen durch die Alkoholisierung als konstellativem Faktor beeinflusste affektive Aufladung in der Tatsituation mildernd berücksic h- tigt. Der Angeklagte hat die Verurteilung mit der Revision umfassend ang e- griffen und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Der 3. Strafsenat hält die Entscheidung des Landgerichts für rechtsfe h- lerfrei und beabsichtigt, dem Antrag des Generalbundesanwalts entspreche nd die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Er versteht die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil dahin, die Strafkammer habe die Strafrahmenve r- schiebung in Ausübung tatgerichtlichen Ermessens abgelehnt. Das Landgericht sei nicht davon ausgegangen, da s selbstverantwortliche Sich - Berauschen des Täters vor der Tat führe von Rechts wegen regelmäßig zur Versagung der Strafrahmenmilderung. Dafür spreche zum einen der Umstand, dass die Au s- führungen auf den Beschluss des Senats vom 2. August 2012 (3 StR 216/1 2, NStZ 2012, 687, 688) verwiesen, dem sich erstgenannter Rechtssatz nicht en t- nehmen lasse. Sie nähmen gerade nicht auf das Senatsurteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31) Bezug, in dem dieser die Ansicht vertreten hat, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel ausscheide, wenn die erhebliche Vermind e- rung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruhe. Zum anderen habe das Landgericht ausdrücklich seinen rechtliche n Ansatz derg e- stalt umschrieben, dass bei verschuldeter Trunkenheit die Versagung der Stra f- rahmenverschiebung - lediglich - "in Betracht kommt". Der 3. Strafsenat ist der Auffassung, das Tatgericht übe sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrah menverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 6 7 8 - 6 - StGB grundsätzlich nicht fehlerhaft aus, wenn es im Rahmen einer Gesam t- würdigung der schuldrelevanten Umstände die Versagung der Milderung allein auf den Umstand stütze, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähig keit des Täters auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhe. Gleiches gilt nach se i- ner Ansicht für die Entscheidung über die Annahme eines minder schweren Falles. Bereits das selbstverantwortliche Sich - Betrinken des Täters vor der Tat sei ein schulderhöhend er Umstand, weil eine alkoholische Berauschung gen e- rell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt - und Sexualdelikte, erhöhe. Dieses dem Alkoholrausch selbst innewohnende Risiko zähle zum Allgemeinwissen. Der Alkoholrausch stelle somit erkennbar eine abstrakte Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter dar, die sich, falls der Berauschte eine rechtswidrige Tat begehe, in der konkreten Rechtsgutsg e- fährdung oder - verletzung realisiere. Insoweit habe das selbstverantwortliche S ich - Betrinken Einfluss auf die Tatschuld, auch wenn eine durch den Alkoho l- konsum bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Beg e- hung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt sei . Der 3. Strafsenat hat deshalb bei den anderen Strafsenaten gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG angefragt, ob diese an (gegebenenfalls) entgege n- stehender Rechtsprechung festhalten (BGH, Beschl uss v om 15. Oktober 2015 - 3 StR 63/15, NStZ 2016, 203). Hierau f haben der 1., 2. und 5. Strafsenat mitgeteilt, ihre Recht - sprechung stehe der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats entgegen; sie hielten an dieser fest (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15; vom 7. November 2016 - 2 ARs 386/15, NStZ - R R 2017, 70; vom 1. März 2016 - 5 ARs 50/15). Der 5. Strafsenat hat ausgeführt, ein Fall selbst zu verantwo r- 9 10 - 7 - tender Trunkenheit spreche in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Ein ze l- falls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht habe, und zur weiteren Begründung auf die Ausfü h- rungen in seinem Urteil vom 17. August 2004 (5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) Bezug genommen. Der 1. Stra fsenat hat darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung an diese Entscheidung anknüpfe, und sich - soweit ersich t- lich - erstmals die vom 5. Strafsenat aufgestellten Kriterien zur vorhersehbar signifikanten Risikoerhöhung zu e igen gemacht . Schulderhöhende Umstände könnten dann zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähi g- keit verminderte Tatschuld aufwögen. Dies sei bei einer selbst verschuldeten Trunkenheit ohne Hinz utreten weiterer Umstände nicht der Fall. Der 2. Stra f- senat hat darüber hinaus ausgeführt, die Auffassung des 3. Strafsenats greife mit Blick auf den Schuldgrundsatz zu kurz und lasse insbesondere unberüc k- sichtigt, dass jede Schulderhöhung wenigstens einfa che Fahrlässigkeit vorau s- setze. Er hat weiter geäußert, nicht nachvollziehen zu können, wie eine G e- samtwürdigung aller relevanten Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei vorg e- nommen worden sein könne, wenn das Tatgericht die Versagung der Strafra h- menmilderung a llein und damit ausschließlich auf einen Umstand gestützt h a- be. Der 4. Strafsenat hat die Anfrage dahin verstanden, dass nach Ansicht des 3. Strafsenats die Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheid ung des Tatgerichts sei und im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung im Einzelfall die selbst verschu l- dete Trunkenheit die Versagung der Strafmilderung tragen könne, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Stra f- 11 - 8 - taten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse nicht festgestellt sei. Soweit der so verstandenen Anfrage seine bisherige Rechtsprechung en t- gegenstehe, halte er daran nicht fest. Im Rahmen der erforderlichen Gesam t- abwägung aller schuldrelevanten Um stände sei die selbst verschuldete Tru n- kenheit ein - neben anderen - zu berücksichtigender Umstand. Feste Regeln, die das Tatgericht bei der Abwägung zu beachten, und Vorgaben, welches Gewicht es einzelnen Umständen beizumessen habe, befürworte der Senat n icht (Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ - RR 2016, 305 f. ). Der 3. Strafsenat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (vgl. hierzu Beukelmann, NJW - Spezial 2017, 184) unter Aufgabe seiner früh e- ren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vo m 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115 ) dem Großen Senat für Strafsachen wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 GVG und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG folge n- de Recht sfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann der Tatrichter im Rahmen der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände die Ermessensentscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, rechtsfehlerfrei allein darauf stützen, dass die erhe b- liche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine durch die Trunkenheit bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf G rund der persönl i- chen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festg e- stellt ist? 12 - 9 - Der Generalbundesanwalt erachtet die Vorlage für zulässig und bea n- tragt, im Sinne der Anfrage des 3. Strafsenats zu entscheiden. Der Angeklagte hat sich de r Ansicht des 1., 2. und 5. Strafsenats ang e- schlossen. II. Die Vorlegungsfrage ist angesichts des sachlichen Anliegens des 3. Strafsenats sprachlich nicht völlig eindeutig gefasst, soweit dort darauf abg e- stellt wird, ob das Tatgericht seine Entscheidu ng über die Strafrahmenmild e- rung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand einer vom Täter selbst verschuldeten Trunkenheit stützen könne. Diese Formulierung kann - wie die Ausführungen des 2. und des 4. Strafsenats belegen - dahin verstanden werde n, dass es für die Entscheidung ausschließlich auf diesen bestimmten Gesichtspunkt ankommen soll. Dieser Sinngehalt ist vor dem Hintergrund der im hier relevanten Zusammenhang erforderlichen, auch vom 3. Strafsenat für rechtlich geboten gehaltenen Gesamtwü rdigung aller schuldrelevanten U m- stände nicht plausibel. Die Vorlegungsfrage ist deshalb in Anlehnung an die diesbezüglichen Erwägungen des 4. Strafsenats wie folgt neu zu fassen: Kann im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensen t- scheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos de r Begehung von Straftaten aufgrund der 13 14 15 - 10 - persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist? III. Die Vorlegung ist gemäß § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GVG zulässig. 1. Sie betrifft die rechtlichen Maßstäbe, an de nen sich die Ausübung des durch § 21 StGB den Tatgerichten eingeräumten Ermessens auszurichten hat, und damit eine Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 GVG. 2. Der 3. Strafsenat kann die im Ausgangsverfahren eingelegte Revision nach seinem vertretbaren und d eshalb vom Großen Senat für Strafsachen hi n- zunehmenden Verständnis der Gründe des landgerichtlichen Urteils nur dann verwerfen, wenn er - abweichend von der aufrechterhaltenen Rechtsauffassung des 1., 2. und 5. Strafsenats (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) - dem T atgericht zubi l- ligt, im Rahmen der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürd i- gung aller schuldrelevanten Umstände die Vorwerfbarkeit der zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Trunkenheit zu berücksichtigen, ohne dass zusätzli ch eine signifikante Erhöhung des Risikos strafbaren Ha n- delns auf Grund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalles festgestellt ist. 3. Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage ist zudem von grundsätzl i- cher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG); die ihr zugrunde liegende Konstellation 16 17 18 19 - 11 - prägt eine Vielzahl der Fälle, in denen über eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu entscheiden ist. IV. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungsfrage in dem aus der Ent scheidungsformel ersichtlichen Sinne. 1. In Rechtsprechung und Literatur besteht für die Fälle der auf ve r- schuldeter Trunkenheit beruhenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters bei Tatbegehung keine Einigkeit über die Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ablehnen darf oder gar muss. a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte sich wie folgt: aa) Unter Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Brit i- sche Zone vom 10. Januar 1950 (StS 427/49, OGHSt 2, 324) befand der Bu n- desgerichtshof - noch zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 2 StGB aF - a n- fänglich, dass in "der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein (wird), die Strafe nicht zu mildern" (Urteil vom 2. August 1951 - 3 StR 395/51, bei Dallinger MDR 1951, 657). Sodann beanstandete er indes eine die Stra f- milderung ablehnende tatrichterliche Entscheidung, die damit begründet wo r- den war, dass bei bestimmten Delikten grundsätzlich vo n der "Kann" - Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB aF kein Gebrauch zu machen sei, soweit die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters auf "Angetrunkenheit" beruhe. Er monierte, dass der Tatrichter diese Möglichkeit jedenfalls hätte erwägen mü s- sen ( Urteil vom 10. September 1953 - 2 StR 695/52, NJW 1953, 1760). In der 20 21 22 23 - 12 - Folgezeit äußerte er sich weiterhin in der Tendenz ablehnend gegenüber einer Strafmilderung bei vorwerfbarer Alkoholisierung (Urteil vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61, Umdr. S. 4 [ unve röffentl. ] ; zu weiteren ähnlichen Entscheidu n- gen des BGH aus den Jahren 1954 und 1960 vgl. Foth, DRiZ 1990, 417, 418; Schnarr in Hettinger [Hrsg.], Reform des Sanktionenrechts, Bd. 1, 2001, S. 1, 49 ff.). bb) In den 1970er Jahren änderte sich die Rechts prechung des Bunde s- gerichtshofs wesentlich. Mit Beschluss vom 24. März 1972 (2 StR 413/71, bei Dallinger, MDR 1972, 570) äußerte er die Auffassung, dem im Zustand erhe b- lich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelnden Täter dürfe allein der hie r- für ursächl iche übermäßige Alkoholkonsum "nicht zum Nachteil gereichen"; vielmehr müssten weitere auf die abzuurteilende Tat bezogene Umstände hi n- zutreten. Als einen solchen Umstand erkannte er an, dass der Täter bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten bega ngen hatte und diesem daher bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein können, dass er nach dem Alkoholkonsum zu Straftaten neigt (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71, aaO; vom 1. August 1975 - 3 StR 212/75, BeckRS 1975, 00206; vom 26. Jul i 1977 - 1 StR 317/77, bei Holtz, MDR 1977, 982; ähnlich Urteil vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71, bei Dallinger, MDR 1972, 16; Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80, BeckRS 1980, 02962). In den Folgejahren präzisierte und verschärfte der Bu ndesgerichtshof die Anforderungen an das vorhersehbar die Neigung zu Straftaten begründende deliktische Vorverhalten, allerdings mit Unterschieden im Detail (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschi e- bung 3; vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, NJW 1993, 2544, 2545; Beschlüsse vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114, 115; vom 13. Juni 1986 24 25 - 13 - - 2 StR 276/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; vom 7. September 1989 - 4 StR 433/89, BGHR StGB § 21 Vorversch ulden 1; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ - RR 2003, 136, 137; ferner Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 33; vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78; Beschlüsse vom 25. Januar 1991 - 5 StR 600/90, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 7; vom 16. Februar 1993 - 5 StR 675/92, StV 1993, 355 f.). cc) Mit Urteil vom 27. März 2003 (3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Stra f- rahmenverschiebung 31) erklärte der 3. Strafsenat, er wolle an dieser Rech t- sprechung nicht mehr festhalten. Er führte - nicht tragend - aus, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in B e- tracht komme, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des T ä- ters auf verschuldeter Trunkenheit beruhe. Insbesondere sei eine vorangega n- gene Straffälligkeit des Täters unter Alkoholeinfluss in einem Ausmaß, dass dieser damit rechnen könne, unter Alkoholeinfluss ein der Anlasstat vergleic h- bares Delikt zu begehen, nicht erforderlich. dd) Der 1. und der 2. Strafsenat äußerten sic h zunächst dem Grunde nach aufgeschlossen gegenüber einer Rechtsprechungsänderung (vgl. Urteile vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschi e- bung 32; vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafra h- menverschiebung 36; vo m 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; offen gelassen in den Beschlüssen vom 5. August 2003 - 1 StR 302/03, bei Schäfer, JR 2004, 425 f.; vom 10. September 2003 - 2 StR 304/03, bei Schäfer aaO, S. 426) . Soweit es in d er Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leic h- ten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss 26 27 - 14 - vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ - RR 2014, 238, 239; vgl. ferner B e- schlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24). ee ) Der 5. Strafsen at pflichtete in einer ausführlich begründeten Grun d- satzentscheidung (Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239) dem Anliegen des 3. Strafsenats, zu einer Änderung der Rechtsprechung zu gelangen, prinzipiell bei. In der Sache entschied er sod ann dahin, für die A b- lehnung der Strafrahmenmilderung sei zwar nicht erforderlich, dass der Täter schon einmal unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen habe. Auch müsse das Vorverhalten nicht zu Vorstrafen oder einem Strafverfahren geführt h aben. Die generelle Steigerung des Risikos der Begehung strafbarer Handlungen nach Alkoholgenuss reiche aber für sich allein nicht aus, um den Schuldgehalt der Tat zu erhöhen und schon deshalb die regelmäßige Able h- nung einer Strafrahmenverschiebung bei sel bstverschuldeter Trunkenheit zu rechtfertigen. Diese komme vielmehr nur in Betracht, "wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Beg e- hung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisieru ng erhöht" habe (vgl. im Einzelnen auch Urteile vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620; vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202, 203; vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496, 497; Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 5 StR 510/ 09, NStZ - RR 2010, 234, 235; vom 10. März 2010 - 5 StR 62/10, juris Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, juris Rn. 26). 28 - 15 - ff ) Der 4. Strafsenat schloss sich der Rechtsprechung des 5. Strafsenats an und verneinte in Fällen, in denen der An geklagte bislang niemals unter A l- koholeinfluss aggressiv (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 314/05, NStZ 2006, 274, 275) bzw. nicht wegen eines Gewaltdelikts verurteilt war (Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185, 186), eine sign ifikante Risikoerhöhung. gg ) Der 3. Strafsenat war nach seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nur mit Fallgestaltungen befasst, in denen die zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit führende Trunkenheit vom Angeklagten jeweils nicht oder nur eingeschr änkt verschuldet war (vgl. Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258 f.; Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 3 StR 479/07, NStZ 2008, 330; vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, 688). b) Im Schrifttum stieß die neuere Rechtsprechun g des Bundesgericht s- hofs, insbesondere die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 17. August 2004, überwiegend auf eine positive Resonanz (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 25, 25b; SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 21 Rn. 28; Matt/Renzikowski/Safferling, StGB, § 21 Rn. 22; Schäfer/Sander/van Gemm e- ren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1016 ff.; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 21 Rn. 52, 54 f. mwN; noch weitergehend - Anwendung der Grundsätze der actio libera in causa - SK - StGB/Rudolphi, 38. Lfg., § 21 Rn. 4b; S/S - Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 21; NK - StGB / Schild, 4. Aufl., § 21 Rn. 18; MüKoStGB/Streng, 3. Aufl., § 21 Rn. 26; vgl. auch AnwK - StGB/Conen, 2. Aufl., § 21 Rn. 41, 43). D ie Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. März 2003 erfuhr dag egen nur vereinzelt Zustimmung (vgl. Foth, NStZ 2003, 597 sowie - tendenziell - Detter, NStZ 2003, 471, 472), ganz überwiegend aber W i- derspruch: 29 30 31 - 16 - Die Berufung auf die Intentionen des historischen Gesetzgebers sei nicht zulässig, da diese gerade nicht zum Inhalt der Norm geworden seien (vgl. Ba i- er, JA 2004, 104, 106; Neumann, StV 2003, 527, 528; Rau, JR 2004, 401, 405; Scheffler, Blutalkohol 2003, 449). Dem Willen des historischen Gesetzgebers des Jahres 1933 könne heute ohnedies keine entscheidende Bedeut ung z u- kommen, weil er die Versagung der Strafrahmenmilderung als kriminalpolitisch motivierte Ausnahme von dem Grundsatz einer schuldangemessenen Bestr a- fung verstanden habe, die unter der Geltung des Grundgesetzes nicht mehr in Betracht komme (vgl. Frister , JZ 2003, 1019; Verrel/Hoppe, JuS 2005, 308, 310). Die durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld, die in der Strafrahmenverschiebung zum Ausdruck komme, könne im Bereich der schw e- ren Kriminalität allein durch das selbstverantwortliche Sich - Berauschen nicht ausgeglichen werden. Da nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen propo r- tional zur Höchst - und Mindeststrafe herabgesetzt werde, gehe das Gesetz nämlich davon aus, dass sich das wegen der erheblich verminderten Schuldf ä- higkeit abzuziehend e "Schuldquantum" entsprechend der Schwere des Delikts vergrößere (vgl. Frister aaO, S. 1019 f.; Neumann aaO, S. 530 f.). Das Spannungsverhältnis zu § 323a StGB sei gesetzlich angelegt in den streng voneinander zu unterscheidenden Bezugspunkten des stra frechtlichen Vorwurfs, dem Sich - Berauschen einerseits und der Straftat andererseits (vgl. Duensing, StraFo 2005, 15, 22; Rau aaO, S. 404). Es könne im Bereich der mittleren Kriminalität dadurch aufgelöst werden, dass die Strafe wegen Voll - rausches durch de n nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der Rauschtat nach oben begrenzt werde (vgl. Baier aaO; Neumann aaO, S. 529). Des Weiteren wurde es teilweise für notwendig erachtet, zur Angleichung auch 32 33 34 - 17 - bei § 323a StGB vorauszusetzen, dass der Täter s eine Rauschtat vorhersehen können müsse; die Deutung des Vollrauschtatbestandes als abstraktes G e- fährdungsdelikt und damit der Rauschtat als objektive Bedingung der Strafba r- keit verstoße gegen das Schuldprinzip und sei mithin nicht haltbar (vgl. Neumann aa O, S. 530; Scheffler aaO, S. 450; Streng, NJW 2003, 2963, 2965). Schließlich könne die Sondervorschrift des § 7 WStG nicht als Argument für die Versagung einer Strafrahmenmilderung dienen; denn sie sei allein den Besonderheiten des Wehrstrafrechts gesch uldet und daher nicht verallgeme i- nerungsfähig (vgl. Baier aaO, S. 107; Duensing aaO; Rau aaO, S. 404; Streng aaO, S. 2964; Verrel/Hoppe aaO, S. 310 f.). Die Vorschrift sei ihrerseits - bei wortlautgetreuer Anwendung - nicht mit dem Grundsatz schuldangemess enen Strafens zu vereinbaren (vgl. Frister aaO, S. 1020; Neumann aaO, S. 530). 2. Den bisher vertretenen Auffassungen ist somit gemein, dass sie - sei es in Form einer Regelvermutung, sei es für bestimmte Gesichtspunkte - weitgehende inhaltliche Vorgab en für die Beantwortung der Frage machen, u n- ter welchen Voraussetzungen eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist bzw. zu unterbleiben hat. Sie werden damit dem Umstand, dass die betreffende Entscheidung nach den gesetzlichen Vorgaben im pflichtgemäßen Ermessen der Tatgerichte steht, nicht in ausreichendem Maße gerecht. Dessen eingedenk sind für die Beantwortung der Vorlegung s- frage folgende Erwägungen maßgebend: Die tatgerichtliche Ermessensentscheidung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Bei Anwendung der insoweit geltenden Maßstäbe ist das Absehen von der Strafmilderung nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht im Rahmen der vorzune h- 35 36 37 - 18 - menden Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände maßgeblich d a- rauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete; dies gilt auch, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältni s- se nicht festgestellt ist. Denn das selbstverschuldete Sich - Betrinken stellt einen schulderhöhenden Umstand dar, der bereits für sich genommen die aufgrund der erheblichen Verminderung der Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat ein zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, herabgesetzte Tatschuld kompensieren kann. Dies folgt insbesondere aus den allgemein bekannten Folgen des Alkoholkonsums sowie seiner Bewertung im sonstigen Bereich der Strafzumessung, einem Vergleich zum Regel ungsgehalt der § 323a StGB, § 122 OWiG und steht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang. Im Ei n- zelnen: a) Bei § 21 StGB handelt es sich um einen Schuldminderungsgrund, an den eine Strafzumessungsregel anknüpft (h.M., vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl. , § 21 Rn. 1 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 21 Rn. 2; S/S - Perron /Weißer , StGB, 29. Aufl., § 21 Rn. 1; SSW - StGB/Kaspar, 3. Aufl., § 21 Rn. 1; Duensing, StraFo 2005, 15, 18, 21 mwN; Schnarr, Alkohol als Strafmi l- derungsgrund, in: Hettinger, Reform des Sankt ionenrechts, 2001, S. 40; aA - Strafzumessungsgrund: Foth, NStZ 2003, 597 ff.; BeckOK - StGB/Eschelbach, 33. Ed., Einl. zu § 21) . Der vermindert schuldfähige Täter ist für seine Tat ve r- antwortlich und wird deshalb für sie bestraft. Mit der Möglichkeit der St rafmild e- rung trägt § 21 StGB indes der Tatsache Rechnung, dass normabweichende psychologische Zustandsbilder es einem Schuldfähigen erheblich schwerer machen können, sich normgerecht zu verhalten (vgl. LK/Schöch, aaO, § 21 Rn. 1 mwN; Lackner/Kühl, StGB, 28 . Aufl., § 21 Rn. 1; S/S - Perron /Weißer , aaO, § 21 Rn. 1; Fischer, aaO, § 21 Rn. 2), weswegen die vom Gesetz für den 38 - 19 - Regelfall vorgesehene Strafe möglicherweise das schuldangemessene Stra f- maß übersteigt. Der Schuldgehalt der Tat bestimmt sich allerdings nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten für die Ta t- schuld relevanten Umständen des Einzelfalls. Es ist möglich, dass die Tat trotz verminderter Schuldfähigkeit des Täters ihrem Schuldgehalt nach immer noch schwe rer wiegt als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelstrafdrohung eines Delikts vorgeschwebt hat. Dem trägt die Vorschrift des § 21 StGB Rechnung, indem sie lediglich eine fakultat i- ve Strafmilderung vorsieht (vgl. BT - Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Die von Teilen der Literatur vertretene Gegenauffassung, nach der eine Versagung der Strafrahmenverschiebung das Schuldprinzip missachte und § 21 StGB deshalb - entgegen dem Gesetzeswortlaut - in eine zwingend anzu wendende Milderungsvorschrift umgedeutet werden müsse (vgl. S/S - Perron /Weißer , aaO, § 21 Rn. 19, 21; Maurach - Zipf, Strafrecht AT, 5. Aufl., 1977, Teilbd. 1, S. 529; Schmidhäuser, Strafrecht AT, 2. Aufl., 1975, S. 778 Fn. 23; Stratenwerth, Stra f- recht AT Bd. I, 2. Aufl., 1976, S. 165; Lenckner, in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, 1972, Bd. I, S. 129 ff.; Jacobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., 1991, 18. Abschn. Rn. 33; Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit, S. 180 ff.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Denn die verminderte Schuldfähigkeit verringert die Tatschuld nicht in allen Fällen so stark, dass der weniger gewichtige Schuldgehalt im Normalstrafrahmen nicht zutreffend erfasst werden kann (LK/Schöch, aaO, § 21 Rn. 40; vgl. auch Sch narr, aaO, S. 1, 66 ff.). b) Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Erme s- 39 40 - 20 - sen auf Grund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall bedeutsamen Umstä n- de. Dabei folgt a us dem für die Regelung des § 21 StGB wesentlichen Schul d- prinzip auch, dass die tatgerichtliche Ermessensentscheidung, ob eine Stra f- milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, nach dem Schuldgehalt der Tat, also unter Berücksicht igung aller schuldrel e- vanten Umstände des Einzelfalls, zu treffen ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619, 620, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, 40, 42; Beschlüsse vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02, NStZ - RR 2003, 136; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10, NStZ - RR 2010, 336; vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, aaO). Diese in stän diger Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof vertretene Auffassung wird in der Literatur übe r- wiegend geteilt (vgl. insb. LK/Schöch, aaO, § 21 Rn. 1 mwN; LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 21 Rn. 18; MüKo / StGB/Streng, 3. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.; Fischer, aaO, § 21 Rn. 20; SSW - StGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 1 6 ff.; Roxin, Strafrecht AT, Bd. I, 4. Aufl., 2006, § 20 Rn. 41; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Stra f- rechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 1996, S. 443 f.; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., 1974, S. 524 ff.) . Auch nach dem Standpunkt des Bundesverfassung s- gerichts verstößt die Versagung der Milderung trotz Vorliegens der Vorausse t- zungen des § 21 StGB selbst bei Anwendung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gegen das Schuldprinzip, wenn die Strafe wegen betr ächtlich schulderh ö- hender Umstände verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78, BVerfGE 50, 5). Demgegenüber dürfen schuldindifferente Faktoren, insbesondere Präventionserwägungen, bei der Entscheidung über die Strafrahmenver schiebung nicht berücksichtigt werden (MüKo / StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 21; LK/Schöch, aaO, § 21 Rn. 44; NK - StGB/Schild, 4. Aufl., § 21 Rn. 30; SSW - StGB/Kaspar, aaO; Roxin, aaO, § 20 Rn. 39). Deshalb könnten - 21 - Überlegungen, die etwa an die " sittliche Schuld " der Selbstintoxikation anknü p- fen (vgl. Rautenberg, DtZ 1997, 45, 47) oder generalpräventiv das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft von der Gefährlichkeit des Alkoholkonsums stärken sollen, eine Versagung der Strafrahmenmilderung von vornherein nicht tragen (vgl. MüKo / StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 21 mwN). c) Von diesen Maßgaben ausgehend ist es Aufgabe des Tatgerichts, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die w esentlichen ent - und belastenden Umstände festzustellen, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 ARs 16/15, NStZ - RR 2016, 305 mwN). Welchen Umständen es b e- stimmendes Gewicht beimiss t, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überla s- sen (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336 f.; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 23). Ihm steht dabei ein weiter Ermessenss pielraum zu (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 37; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO). Die Wertungen des Tatgerichts, insbesondere die Gewichtung der für und gegen eine Strafrahmenversch iebung sprechenden Umstände des Einze l- falls, sind in der Revisionsinstanz allein auf Rechtsfehler zu überprüfen. Hat es die für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend e r- mittelt und berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 241), so kann das Revisionsgericht nur beanstanden, dass es geset z- lich vorgegebene Wertungsmaßstäbe missachtet oder eine gerechtem Schuldausgleich nicht mehr entsprechende Strafe verhängt hat. 41 - 22 - d) Bei Anwendung dieser Maßstä be ist im Rahmen der Ermessensau s- übung im Ausgangspunkt Bedacht darauf zu nehmen, dass auf Grund der e r- heblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGH St 7, 28, 30; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24; Beschluss vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, juris Rn. 4). U m dem Prinzip zu gen ü- gen, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf, erfordert die Versagung einer Strafrahmenver schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15 mwN; Roxin, aaO, § 20 Rn. 37 ff.; Salger/Mutzbauer, NStZ 1993, 561, 562). Es ist im Grundsatz ane r- kann t und wird auch durch den vorlegenden Senat nicht in Zweifel gezogen (vgl. Vorlegungsbeschluss Rn. 29 ff.), dass sich die auf einer Gesamtabwägung beruhende Ermessensentscheidung des Tatgerichts an diesem Kompensat i- onsgedanken auszurichten hat ( st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; MüKo / StGB/Streng, aaO, § 21 Rn. 22; SSW - StGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 28; Fischer, aaO, § 21 Rn. 18; j e- weils m wN) . Das Ausmaß der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB lässt dabei erkennen, dass der Gesetzgeber die Tatschuld als t y- pischerweise beträchtlich verringert ansieht, wenn der Täter vermindert schul d- fähig war. Hieraus folgt, dass es fü r die Verweigerung der Milderung eines b e- sonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1992 - 2 StR 380/92, aaO; vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 mwN; LK/Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 21 Rn. 19; SSW - StGB/Kaspar, aaO, § 21 Rn. 18). 42 - 23 - Dies führt jedoch nicht dazu, dass die tatgerichtliche Ermessensen t- scheidung über die Strafrahmenverschiebung nach de n §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ohne Weiteres dann als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist, wenn das Tatgericht von der Strafmilderung maßgeblich deshalb absieht, weil der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldete. Denn das selbstverantwortliche Sich - Betrinken d es Täters vor der Tat stellt für sich allein einen schulderhöhenden Umstand dar, der im Rahmen der Ermessensausübung nach § 21 StGB rege l- mäßig Berücksichtigung finden darf, ohne dass dies von einzelfallbezogenen Feststellungen dazu abhängig ist, ob sich au f Grund der jeweiligen persönl i- chen oder situativen Verhältnisse das Risiko der Begehung von Straftaten i n- folge der Alkoholisierung (für den Täter) vorhersehbar signifikant erhöht hatte. aa) Dass bereits allein das selbstverantwortliche Sich - Betrinken d es T ä- ters vor der Tat einen schulderhöhenden Umstand darstellt, ergibt sich aus Fo l- gendem: (1) Durch den Alkoholmissbrauch versetzt sich der Sich - Betrinkende in einen Zustand, der durch Enthemmung (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, aaO, Rn. 24 [Senkung der Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten]), Verminderung von Einsichts - und Urteilsvermögen sowie Ve r- schlechterung von Körperbeherrschung und Reaktionsfähigkeit ge kennzeichnet ist. Davon, dass Alkoholkonsum eine solche enthemmende Wirkung hat, geht auch § 21 StGB aus; andernfalls könnte die akute Alkoholintoxikation nicht als krankhafte seelische Störung zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen. Mit de r Intoxikation treten hirnorganische Veränderungen ein, die eine r- seits z.B. erhöhte Reizoffenheit und Antriebssteigerung bedingen und auf di e- sem Wege aggressionsbahnende Effekte haben können (vgl. Konrad/Rasch, 43 44 45 - 24 - aaO, S. 121; Nedopil/Müller, Forensische Psyc hiatrie, 4. Aufl., S. 148 f.; Schalast/Leygraf, in: F. Schneider/Frister [Hrsg.] Alkohol und Schuldfähigkeit S. 182 f. ); andererseits können Benommenheit und Müdigkeit auftreten. Mit der Herabsetzung der geistigen und körperlichen Kräfte kann jedenfalls e in trüger i- sches Gefühl erhaltener oder gar gesteigerter Leistungsfähigkeit einhergehen. Dieser Zustand bedingt eine erhöhte Gefährlichkeit des Berauschten, der sich gegenüber seiner Umwelt häufig in ihm sonst wesensfremder Weise verhält (vgl. BGH, Urteile vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 24 3 ; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 31). Daneben b e- legen statistische Daten (vgl. etwa Polizeiliche Kriminalst atistik, Jahrbuch 2015, S. 161) und zahlreiche wissenschaftliche Studien jedenfalls, dass insbesondere Alkoholkonsum und Gewalt oft gemeinsam auftreten (vgl. etwa die Übersicht bei Görgen/Nowak, Alkohol und Gewalt, S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund habe n weite Teile der Rechtsprechung - daru n- ter alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42 , 235, 242; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242; vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, aaO; vom 24. A u- gust 2016 - 2 StR 504/15, aaO Rn. 24 ff.; Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96, NStZ - RR 1997, 16 3, 165) - und strafrechtlichen Literatur (vgl. etwa Foth, DRiZ 1990, 417, 419 f.; Schnarr, aaO, S. 83 f.; Rautenberg, DtZ 1997, 45; Schäfer, DRiZ 1996, 196; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.) als allgemeinkundigen Erfahrungssatz gefolgert, eine alkoholische B erauschung erhöhe generell das Risiko strafbaren Verhaltens, insbesondere im Bereich der Gewalt - und Sexualdelikte. Allerdings wird in der Rechtsprechung auch ges e- 46 - 25 - hen, dass es trotz verbreiteten hohen Alkoholkonsums "nur in einem Bruchteil der Fälle erhebl icher Alkoholisierung zu einer rechtswidrigen Tat" kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 242). In der Wissenschaft herrscht bei anhaltender Forschung mittlerweile eine gewisse Einigkeit darüber, dass alkoholassoziierte Gewa ltkriminalität auf einer komplexen Interaktion verschiedener biologischer, psychologischer und sozialer Faktoren beruht (vgl. Proescholdt/Walter/Wiesbeck, FortschrNe u- rolPsychiatr 2012 , 441 f., 447; Görgen/Nowak, aaO, S. 22; Konrad/Rasch, aaO, S. 120; Scha last/Leygraf, aaO). Ob der Rausch zu deliktischem Verhalten führt, hängt zudem nicht allein von dem Sich - Betrinkenden ab, namentlich dessen Prädispositionen in der Persönlichkeit, sondern auch von häufig gleichsam z u- fälligen situativen Umständen (vgl. scho n BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 5 StR 483/57, JR 1958, 28; Lackner, JuS 1968, 215, 218 f.; vgl. auch Ned o- pil/Müller, aaO, S. 154; Proescholdt/Walter/Wiesbeck, aaO , 441, 445 ). Die vo r- handenen Befunde sowie die hohe Komorbidität von antisozialer Persön lic h- keitsstörung und Substanzmissbrauch relativieren somit zwar die Vorstellung einer direkten kriminogenen Wirkung von Alkohol (vgl. Schalast/Leygraf, aaO), beseitigen sie jedoch nicht. D ie Wirkungen starken Alkoholgenusses sind nicht sicher vorauszuberec hnen (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 126; vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO). Das so beschriebene dem Alkoholkonsum selbst innewohnende Risiko zählt zum Allgemeinwissen. Es ist selbst Menschen von geringer Lebenser fa h- rung in aller Regel bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1957 - 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247, 251). Jedermann weiß oder kann zumindest wissen, dass er mit seiner Trunkenheit "das Tor für unbestimmtes rechtliches Versagen (vor allem) gegenüber unerwartet auftretenden Anforderungen öffnet" (Lackner 47 48 - 26 - aaO, S. 220; ebenso Schnarr aaO, S. 83). Der Alkoholkonsum stellt somit für jedermann erkennbar eine abstrakte Gefahr für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter dar, die sich, falls der Sich - Betrinkende eine recht swidrige Tat begeht, in der konkreten Rechtsgutsgefährdung oder Rechtsgutsverletzung re a- lisiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, aaO). Geht jemand dieses allgemeinkundige Risiko einer Alkoholintoxikation vorwerfbar ein, sind bereits alle in dadurch das Handlungsunrecht seiner im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat sowie die Tatschuld signifikant erhöht. Das gilt nicht zuletzt im Verhältnis zu demjenigen Täter, der etwa au f- grund eines neurologischen oder hirnor ganischen Defekts in einem nicht vo r- werfbaren Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelt. (2) Hiermit ist die Ansicht, die Schuldrelevanz sei bereits dem Grunde nach davon abhängig, inwieweit der Täter infolge persönlicher Vorerfahrungen od er situativer Umstände einen - zusätzlichen - Anhalt für die Gefahr eigenen deliktischen Verhaltens hat, nicht vereinbar. Derartige Gesichtspunkte sind zwar geeignet, das Maß der Schuld zu beeinflussen; sie sind indessen nicht konstitutiv für deren Begründ ung. Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwe n- den, eine Schulderhöhung setze wenigstens Fahrlässigkeit in Bezug auf die Straftat als geringste Schuldform und damit die objektive und subjektive Vo r- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tat während des Sich - Berauschens voraus. Dieser Gesichtspunkt würde, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis einen eigenständigen Pflichtwidrigkeitszusamme n- hang zwischen dem Sich - Berauschen und dem konkreten tatbestandlichen U n- recht im Sinne eines originären Fahrlässigkeitsvorwurfs konstituieren. Dies stünde im Widerspruch zu der fortbestehenden strafrechtlichen Verantwortlic h- keit des Täters, der die Straftat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähi g- keit begeht. Die schuldrelevante Berücksichtig ung eines nicht im gesetzlichen 49 - 27 - Tatbestand normierten Umstands setzt jedoch allein voraus, dass dieser vom Täter mit der Folge seiner Zurechenbarkeit zu verantworten ist. Dies zeigt sich etwa in der Regelung des § 46 Abs. 2 StGB, der zahlreiche Strafzumess ung s- tatsachen benennt, die nicht mit dem strafbarkeitsbegründenden Handeln selbst in einem Beziehungszusammenhang stehen müssen. Hinzu kommt, dass die genannte Auffassung den Betrachtungswinkel auf die enthemmende und hierdurch teilweise aggressionsfördern de Wirkung des Alkohols ei n- schränkt. Damit lässt sie einen wesentlichen Teil rauschbedingter Gefahre n- quellen, insbesondere die herabgesetzte Beherrschung körperlicher und geist i- ger Kräfte, außer Betracht. Diese hindert den Betrunkenen vielfach, den ihm obl iegenden Sorgfaltspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, was sich in einer Vielzahl denkbarer strafrechtlich relevanter Verfehlungen niederschlagen kann (vgl. schon Begründung zu § 351 StGB i m Entwurf eines Strafgesetz - buches von 1960 [E 60], BT - Drucks. III /2150 S. 498 und i m Entwurf eines Strafgesetzbuches von 1962 [E 62], BT - Drucks. IV/650 S. 537). (3) Damit steht im Einklang, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne die Berücksicht igung der verschuldeten Trunkenheit für sich als schuldr e- levantes Merkmal zulässig ist, ohne dass dies von einer darüber hinausgehe n- den subjektiven Beziehung zu der später begangenen Tat abhängig ist. We n- det das Tatgericht etwa wegen alkoholbedingter erheb lich verminderter Schul d- fähigkeit des Täters den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen an, darf es nach allgemeiner Meinung bei der Straffindung innerhalb dieses Stra f- rahmens in die Abwägung strafschärfend den Umstand mit einbeziehen, dass der Täte r den Zustand schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1976 - 2 StR 101/76, BGHSt 26, 311, 312; ferner BGH, Urteile vom 21. Juli 1984 - 1 StR 330/84, NStZ 1984, 548; vom 9. Februar 2000 50 - 28 - - 3 StR 392/99, NStZ - RR 2000, 166, 168; Besch luss vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85, NJW 1986, 793, 794; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1127; Schnarr in Hettinger [Hrsg.], Reform des Sanktionenrechts, 2001, Bd. 1, S. 1, 43; S/S - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 49). In diesem Zusammenhang ist - soweit ersichtlich - die Forderung, die verschuldete Trunkenheit dürfe - als Grundlage für einen gerechten Schuldau s- gleich (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) - nur gewürdigt werden, wenn eine für den Täter vorhersehbare signifi kante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einze l- falls festgestellt ist, noch nicht erhoben worden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass insoweit berücksichtigungsfähige Präventionszwecke (s. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bemüht würden. (4) Dass es sich bei dem selbstverantwortlichen Sich - Betrinken um ein tatschuldrelevantes Merkmal handelt, entspricht im Übrigen den den Regelu n- gen des § 323a StGB und des § 122 OWiG zugrundeliegenden Wertung en. Die Vorschriften lassen Rückschlüsse auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Beurteilung zu, dass es sich bei dem schuldhaft herbeigeführten Rausch nicht um eine sozialadäquate, wertneutrale Erscheinung handelt, sondern dass ihm als offenkundigem Gefahren herd ein Unwert anhaftet, der geeignet ist, das Ob und das Wie strafrechtlicher Sanktionen zu bestimmen: Im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schwer Berauschten hat der Gesetzgeber das Sich - in - einen - Rausch - Versetzen in § 323a StGB und § 122 OWiG als ein selbständiges, rechtlich fassbares sanktionswürdiges Unrecht tatbestandlich normiert. Er hat lediglich die Ah n- dung des schuldhaften Sich - Berauschens durch die Einfügung einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit bzw. de r Bußgeldbewehrung dahin eingeschränkt, 51 52 - 29 - dass ein "folgenloser" Rausch keine Sanktion nach sich ziehen soll. Demg e- genüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert, der in diesem Zustand in rechtswidriger Weise einen Straf - oder Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urt eile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/9 6, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/8 2 , BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzume s- sung 5; KK/Rengier , OWiG , 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN). Vor diesem Hintergrund erklärt sic h zwanglos, dass der Gesetzgeber das Sich - Berauschen im Grundsatz als Unrecht bewertet, die Straf - oder Ahn d- barkeit indes davon abhängig gemacht hat, ob bzw. in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr, die von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat niedergeschlagen hat. Weder für die Straftat nach § 323a StGB noch für die Ordnungswidrigkeit nach § 122 OWiG ist indes vorausgesetzt, dass sich der Täter im Zeitpunkt des Sich - Berauschens bewusst war oder hätte bewusst sein können, dass er im Rausch zur Begehung von Straftaten oder ordnungswidr i- gem Verhalten neige (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 23. November 1951 - 2 StR 491/51, BGHSt 2, 14, 18; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; Beschlüsse vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; 53 - 30 - Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., § 122 Rn. 2, 14; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 122 Rn. 7a; KK/Rengier , aaO, Rn. 25; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 323a Rn. 14 mwN; s. aber auch zu vielen abweichenden Stimmen in der Literatur MüKoStGB/Geisler, 2. Aufl., § 323a Rn. 57 ff. mwN). D ie in den § 323a StGB, § 122 OWiG enthaltene Wertung ist schließlich nicht darauf zu reduzieren, dass einem Rausch nur dann strafrechtlich erhebl i- ches Unrecht innewohnt, wenn er zumindest nicht ausschließbar zur völligen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit f ührt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, aaO, S. 252). Der hierauf begrenzte Anwendungsbereich der genannten Normen ist nicht Ausdruck eines nur beschränkten Straf - und Reg e- lungsbedürfnisses. Denn die strafrechtliche Verantwortlichkeit ein es nur erhe b- lich vermindert schuldfähigen Täters besteht fort. Hieraus folgt, dass es ins o- weit einer gesonderten tatbestandlichen Erfassung des dem vorwerfbaren Rausch innewohnenden Unwerts nicht bedarf. bb) Die hiesige Lösung steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzg e- bers. Dieser hat die Entscheidung über die Strafmilderung bei erheblich ve r- minderter Schuldfähigkeit gerade mit Blick auf die verschuldete Trunkenheit dem tatrichterlichen Ermessen überantwortet. Im Einzelnen: Der "Entwurf eines Allge meinen Deutschen Strafgesetzbuches" von 1927 (vgl. Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 27. November 1933; Rautenberg, DtZ 1997, 45, 47) hatte den zwingenden Ausschluss der Strafmilderung bei verschuldeter Trunkenheit mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip abgelehnt und stattdessen erstmals eine "Kann" - Vor - schrift vorgesehen. Zu der mit einer solchen Regelung verfolgten Intention ä u- ßerte sich die Begründung des Entwurfs dahin, dass er es "dem richterlichen Ermessen (überlässt), zu ents cheiden, ob und inwieweit eine selbstverschuld e- 54 55 56 - 31 - te Trunkenheit, die die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, als strafmi l- dernd zu berücksichtigen ist" (Reichstagsdrucksache, III. Wahlperiode 1924/27, Nr. 3390, Begründung S. 15; abgedruckt in Schubert/Reg ge/Rieß/Schmid [ Hrsg. ] , Quellen zur Reform des Straf - und Strafprozeßrechts, I. Abt.: Weimarer Republik, Bd. 1, 1995, S. 495). Mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewoh n- heitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl . I, S. 995) wurde die verminderte Zurechnungsf ä- higkeit in § 51 Abs. 2 StGB aF als fakultativer Strafmilderungsgrund erstmals kodifiziert. Die Reformarbeiten in der Nachkriegszeit führten dazu, dass an der f a- kultativen Strafmilderung festgehalten und ke in Milderungszwang eingeführt wurde, und mündeten letztlich in den seit dem 1. Januar 1975 geltenden § 21 StGB. Zum Ermessen heißt es in der Begründung des Entwurfs eines Strafg e- setzbuches von 1962 (E 1962): Ob die Schuld verringert ist, "beruht auf einer Gesamtwürdigung, bei der außer dem Grade der Schuldfähigkeit auch andere Umstände zu berücksichtigen sind; so die Tatschuldumstände (...), aber auch Schuldumstände vor der Tat (z.B. schuldhafte Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit). Dass die Mild erung nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist, ermöglicht einen Ausgleich zwischen der Verminderung der Schuldfähigkeit einerseits und erschwerenden Schuldumständen andererseits bei der Gesam t- würdigung der Schwere der Schuld" (BT - Drucks. IV/650, S. 142 ; ebenso - wortlautidentisch - die Begründungen zum "Entwurf eines Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuches nach den Beschlüssen der Großen Strafrechtsko m- mission in erster Lesung" von 1958 [ E 1958, veröffentlicht vom Bundesminist e- rium der Justiz, Begründ ung S. 30 f. ] und zum Entwurf eines Straf gesetzbuches von 1960 [ E 1960, BR - Drucks. 270/60, S. 134 ] ; s. hierzu Rautenberg, Vermi n- derte Schuld fähigkeit, 1984, S. 176). Durch die vorzugswürdige "elastischere" 57 - 32 - Ermessensvorschrift erübrige sich eine Regelung über den zwingenden Au s- schluss der Strafrahmenmilderung bei selbstverschuldeten Bewusstseinsst ö- rungen (vgl. BT - Drucks. IV/650, S. 142; ferner E 1958, aaO, Begründung S. 31; E 1960, BR - Drucks. 270/60, S. 134). cc) Zusammenfassend kommt es nach alldem nic ht mehr entsche i- dungserheblich darauf an, ob mit dem vorlegenden Senat anzunehmen ist, für die hiesige Lösung stritten weitere Gesichtspunkte, darunter etwa die Regelung des § 7 WStG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 63/15, juris Rn. 43 ff .). Das Tatgericht überschreitet aus den dargelegten Gründen j e- denfalls nicht die Grenzen des ihm bei der Entscheidung über eine Strafra h- menmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessens, wenn es im Rahmen der Gesamtabwägung aller schuldre levanten Umstände in den Blick nimmt, dass der Angeklagte die Trunkenheit selbst verschuldet hat. Ihm obliegt die Bewertung, ob das Gewicht dieses Umstands nach den U m- ständen des Einzelfalls hoch genug ist, um die aufgrund der erheblich vermi n- derten Einsic hts - oder Steuerungsfähigkeit verringerte Tatschuld aufzuwiegen. An feste Regeln ist es dabei nicht gebunden. 58 - 33 - 3. Da die Entscheidung - zumindest auch - auf den spezifischen Auswi r- kungen des Alkoholkonsums und der allgemeinen Kenntnis hierüber beruht, i st davon abzusehen, die dargelegten Grundsätze der Anregung des Generalbu n- desanwalts folgend auf alle anderen Fälle vorwerfbarer Rauschzustände zu erstrecken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 591/03, StV 2005, 19). Limperg Raum Sost - Sch eible Graf Schäfer Schneider König Krehl Eschelbach Quentin Gericke 59
Full & Egal Universal Law Academy