ECLI:DE:BGH:2017:100717BGSST4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS GSSt 4/17 vom 10. Juli 201 7 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 52 Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme e iner weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufs u- chen des Lieferanten verbindet als natürliche Handlung die beiden Umsatzg e- schäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell - rechtlichen Sinne. Im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung verbindet die Bezahl ung einer zuvor "auf Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschä f- te zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 GSSt 4/17 LG Stade in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der Große Senat für Strafsachen hat durch die Präsidentin des Bundes - gerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter am Bundes gerichtshof Dr. Raum, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Prof. Dr. Jäger und Dr. Schäfer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach und Gericke am 10. Juli 2017 beschlossen: Das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmi t- telmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten verbi ndet als n a- türliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheit - lichen Tat im materiell - rechtlichen Sinne. Im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung verbindet die Bezahlung einer zuvor " auf Kommission " erhaltenen Betä u- bungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren B e täubungsmittelmenge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. Gründe: I. Die Vorlage betrifft die konkurrenzrechtliche Bewertung unterschiedlicher Modalitäten der A bwicklung von aufeinanderfolgenden Betäubungsmittelumsä t- zen, insbesondere dann, wen n die Bezahlung einer zunächst " auf Kommission " 1 - 3 - erworbenen Betäubungsmittelmenge im Zeitpunkt der Übernahme einer weit e- ren Betäubungsmittelmenge noch nicht (vollständig) erl edigt ist. 1. In einem beim 3. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das Landg e- richt den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidu n- gen getrof fen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in sechs Fällen von derselben Person jeweils mindestens 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 30 %, um dieses gewinnbringend w eiter zu veräußern und sich ein e nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Er fuhr deswegen zwischen Mitte August 2011 und Mitte Mai 2012 insgesamt sechs Mal nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Liefera nten in seinem Auto nach Bremen, erwarb dort das Rauschgift " auf Kommission " und bezahlte es jeweils nach gewinnbringendem Weiterverkauf bei Abholung der neuen, zuvor bestellten Betäubungsmittelmenge. Auf welche Weise das Entgelt für die sechste Betäubungs mittelmenge entrichtet wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt. b) Das Landgericht hat dieses Geschehen ohne weitere Erörterungen als sechs rechtlich selbstständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilt. Nur insoweit ist die Verurteilung des Ang e- klagten, gegen die er sich insgesamt mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet, Gegenstand des Vorlageverfahrens. Der Genera l- bundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafau sspruch wegen unterlassener Berücksichtigung eines eingezogenen Kraftfahrzeugs bei der 2 3 4 - 4 - Strafzumessung aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und die weiter gehende Rev i- sion des Angeklagten zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der 3. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten in diesen sechs Verurteilungsfällen zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schul d- spruch richtet. Er ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, dass sechs in Tatmehrheit zueinander stehende Verbrechen des Handeltreibens mit Betä u- b ungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben seien. Sie würden weder durch das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge di e- nende Aufsuchen des Lieferanten noch d urch die Bezahlung der zuvor " auf Kommission " erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übe r- nahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge tateinheitlich miteinander ve r- knüpft. 3. Der 3. Strafsenat sieht sich jedoch nach dem Ergebnis des gemäß § 1 32 Abs. 3 GVG durchgeführten Anfrageverfahrens daran gehindert, in di e- sem Sinne zu entscheiden. a) Der 2. und der 4. Strafsenat haben mit Beschlüssen vom 31. Mai 2016 (2 ARs 403/15, NStZ - RR 2016, 313) und 1. September 2016 (4 ARs 21/15, NStZ - RR 2016, 373 ) mitgeteilt, dass sie an ihrer entgegenstehenden Rech t- sprechu ng festhalten. Dabei hat der 2. Strafsenat seine Rechtsprechung in der Sache dem 4. Strafsenat folgend dahin präzisiert, dass in dem Aufsuchen des Lieferanten, das der Bezahlung der bereits früher erworbenen und der A b- holung der weiteren Rauschgiftmenge diene, ein den Tatbestand des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln erfüllendes Handlungselement liege, welches die Teilidentität der Ausführungshandlungen begründe. Es sei deshalb in so l- 5 6 7 - 5 - chen F ällen von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB auszugehen. Der 2. und der 4. Strafsenat sind der Auffassung, der eindeutige Wortlaut der Vo r- schrift lasse die Annahme von Tatmehrheit nicht zu. Dem Gewicht oder dem Unrechtsge halt der jeweiligen Tathandlu ng komme bei der rechtlichen Beurte i- lung des Konkurrenzverhältnisses keine Bedeutung zu. b) Der 5. Strafsenat hat mit Beschluss vom 2. März 2016 (5 ARs 60/15) entschieden, dass seine Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats nicht entgegenstehe und er an eventuell früherer, abweichender Rechtsprechung aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht festhalte. Der 1. Strafsenat hat von einer Stellungnahme zu dem Anfragebeschluss abges e- hen. II. 1. Mit Beschluss vom 15. November 2016 ( 3 StR 236/15) hat der 3. Straf senat die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Stra f- sachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: Verbindet das sowohl de m Transport des Kaufgeldes für die er s- te als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten oder die Bezahlung einer zuvor auf " Kommission " erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmitte l- menge die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen T at im materiellrechtlichen Sinn? 8 9 - 6 - 2. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die B ezahlung einer zuvor auf " Kommission " erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmitte l- menge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheit - lichen Tat im materiell - rechtlichen Sinn. III. Die Voraussetz unge n einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG sind gegeben, da der 3. Strafsenat mit seiner beabsichtigten Entschei dung von Rech t sprechung des 2. u nd des 4. Strafsenats abweichen würde. IV. Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Vorlegungs frage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. A us der Anwendung der Konkurren z- regel des § 52 Abs. 1 StGB auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln ergibt sich danach F olgendes: Aufeinanderfolgende, sich auf unterschiedliche Betäub ungsmittelmenge n beziehende Umsatzgeschäfte eines Betäubungsmittelhändlers werden im Sinne des § 52 StGB zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verbu n- den, wenn sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um die vorangegang e- 10 11 12 13 - 7 - ne Lieferung zu b ezahlen und dabei zugleich eine weitere , zuvor bestellte Lief e- rung abzuholen, wenn also das Aufsuchen des Liefe ranten zugleich beiden Umsatzgeschäfte n dient. Kommt es hingegen ohne eine vergleichbare teilide n- ti s che Ausführungshandlung zur Entgegennahme wei tere r Betäubungsmittel lediglich aus Anlass der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel , handelt es sich um einen Fall der natürlichen Handlungseinheit. Im Einzelnen: 1. Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell - rechtlich Tateinheit vor, wenn diesel be Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt: a) Den Begriff " dieselbe Handlung " in § 52 Abs. 1 StGB definiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach allgemeiner Auffassung wird der Handlung s- begriff in den §§ 52 Abs. 1 ff. StGB vorausgesetzt (MüKo - StGB/von Heintschel - Heinegg, 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 52 Rn. 8 ). Da die sachlich - rechtlichen Regelungen des § 52 StGB in erster Linie als Voraussetzung für ein funktioni e- rendes Rechtsfolgensystem dienen, ist der Handlungsbegriff im Sinne der Ko n- kurrenzlehre unabhängig vom jeweils erfüllten Tatbestand allgemein zu b e- s timmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 25 6 ; von Heintschel - Heinegg aaO, Rn. 12). Er knüpft an den Vollzug eines Ve r- haltens im nat ürlichen Sinne und damit letztlich an eine Körperbeweg ung an (SSW - StGB/Eschelbach, 3. Aufl., § 52 Rn. 31, 57). D ie für die Annahme von Tateinheit i m Sinne von § 52 Abs. 1 StGB erforderliche Verknüpfung der Tat - bestände hat der Bundesgerichtshof dabei allei n in der Überlagerung der obje k- tiven Ausführungshandlungen gesehen (BGH, Beschluss vom 11. Novem - ber 1976 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66, 67; vgl. dazu auch RG, Urteil vom 14 15 16 - 8 - 28. April 1899 Rep. 1158/99, RGSt 32, 137, 138 f.). Einen darüber hinausg e- henden " in neren Zusammenhang " hat der Bundesgerichtshof dagegen nicht gefordert (BGH aaO). Abzugrenzen ist eine derartige Überschneidung jedoch von einem Zusammenfallen zweier Tatbestände, bei dem der Täter den einen Tatbestand nur gelegentlich der anderen Tat verwi rklicht (v gl. etwa BGH, Beschluss vom 27. April 2004 1 StR 466/03, NStZ 20 04, 694 ; Urteil vom 5. Au gust 2010 3 StR 210/10 , juris Rn. 16 ) . An diesen bereits in der frühe re n Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. die Darstellung bei LK/Rissing - van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 9 ff. , § 52 Rn. 6 ff; jeweils mwN). Eine Einschränkung der Annahme von Tateinheit ergibt sich auch nicht aus dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s formulierten Erfordernis der Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil (vgl. BGH , Beschluss vom 11. Novembe r 1976 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66, 67 unter Bezugnahme auf Geerds, Zur Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht, 1961, S. 277). Das Kr i- terium der Notwendigkeit bezieht sich insoweit lediglich auf die Tatbestand s- verwirklichung in ihrer konkreten Form, mithin auf den konkreten Tatplan des Täters (BGH aaO). b) Eine mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Tat ist zunä chst bei einer Handlung im natürlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Wi l- lensentschluss in einem Ausführungsakt erschöpft (sog. natürliche Handlung; vgl. LK / Rissing - van Saan aaO, Vor § 52 Rn. 9, § 52 Rn. 6 ; jeweils mwN). Da r- über hinaus kann von ei ner Tat im Rechtssinne auszugehen sein, wenn mehr e- re Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammeng e- fasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, stra f- rechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelba rer Zusamme n- hang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrac h- 17 - 9 - tungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammeng e- fasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlung s- einheit; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. März 1953 2 StR 801/52, BGHSt 4, 219, 220, vom 21. September 2000 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 153, und vom 29. März 2012 3 StR 422/11 , NStZ 2012, 525). Eine weitere Fallgruppe stellt die sog. tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinne dar, die sich dadurch auszeichnet, dass mehrere natürliche Handlungen unter unterschied - lichen rechtlichen Aspekten zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden, w ie dies etwa in Fällen der mehraktigen oder zusammengesetzten D e- likte oder bei Dauerdelikten der Fall sein kann (LK/Rissing - van Saan aaO, Vor § 52 Rn. 20 ff.). Wiederum darüber hinausgehend können auch der Sinn und Zweck der jeweils verletzten gesetzlichen Tatbestände, die im Wege der Ausl e- gung zu ermitteln sind, zur Annahme einer tatbestandlichen Hand lungseinheit führen, die anders als die natürliche Handlungseinheit vorwiegend normativ bestimmt wird. Solche Handlungseinheiten werden etwa bei Delikten mit pa u- schalierenden Handlungsbeschreibungen wie z . B . den Organisationsdelikten der §§ 129 ff. StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. J uli 2015 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.) sowie in Fällen wiederholter oder fortlaufender Tatbestandsverwirklichung en (sog. tatbestandliche Handlungseinheit im weit e- ren Sinne; vgl. dazu LK/Rissing - van Saan aaO, Vor § 52 Rn. 23 ff., 36 mwN) angenommen. Der Sache nach stellt auch die sog. Bewertungseinheit eine tatbestand - liche Zusammenfassung einer Mehrzahl natürlich er Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne dar (vgl. LK/Rissing - van Saan aaO , Vor § 52 Rn. 39 ff. mwN [U n- terfall der tatbestandlichen Handlungseinheit i.w.S:]; anders MüKo - StGB/von Heintschel - Heinegg aaO , § 52 Rn. 39 mwN [Rechtsfigur sui generis]). Haup t- 18 - 10 - anw endungsfall der Bewertungseinheit ist das Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln ( LK/ Rissing - van Saan aaO , Rn. 39 ). 2. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 2 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B t MG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmittel n g e- richtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungsei n- heit bilden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN). Eine auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit ist auch darin zu sehen, dass sich der Täter zu einer Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor bestellte, zur gewinnbringenden Weiterveräu ßerung bestimmte Betä u- bungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehm en soll (BGH, Urteil vom 20. August 1991 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltre i- ben 28). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor ve r- abredeten Liefer ung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln. Dem weit auszulegenden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 262) Begriff des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der B e- schaffung und der Weitergabe von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Tatbestandlich erfasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nac h- folgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Ha n- delnde auf Seiten des Abnehmers oder des Lieferanten tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 3 StR 340/14, NStZ - RR 2015, 16; 19 20 - 11 - Urteile vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Ok - tober 2002 2 StR 294/02, juris ; vom 23. Mai 2007 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42, 43; v om 27. Juni 2008 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Ko n- ku rrenzen 7). So hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass auch die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmitte l- lieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil e vom 11. Juli 1995 1 StR 189/95, StV 1995, 641; vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschlüsse vom 5. No vember 1991 1 StR 361 /91, StV 1992, 161; vom 17. Mai 1996 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 2 9 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 ). 3 . Gemessen daran gilt in Bezug auf di e Vorlegungsfrage das Folgende: a) ln der Fallkonstellation des Ausgangsverfahrens liegt Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor. aa) B ei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmi t- telmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt eine jedenfalls teilweise , Ta t- einheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin , dass si ch der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vor - angegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor b e- stellte Lieferung abzuholen , also das Aufsuchen des Lieferanten als verbinde n- des Element gleichermaßen beiden Umsatzges chäften dient. Damit sind die Voraussetzung en für das Vorliegen einer teilidentischen Ausführungshandlung und damit für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB e r- füllt. 21 22 23 - 12 - b b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats ergeben sich unter Berücksichtigung des Zwecks der §§ 52 ff. StGB, das verwirklichte U n- recht und die Schuld im Einzelfall sachge recht zu erfassen auch aus den B e- sonderheiten des weiten Tatbegriffs beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei dieser Fallgestaltung kei ne durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme von Tateinheit . (1) Wie ausgeführt sind die Voraussetzunge n von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB unabhängig von den im jeweiligen Einzelfall verwirklic h- ten Tatbeständen zu bestimmen. Maßgebend ist in soweit allein, ob sich zwei oder mehrere Straftatbestände in ihren Ausführungshandlungen notwendig j e- denfalls teilweise überschneiden. Ein darüber hinausgehendes sachlich - recht - liches Kriterium für eine einschränkende Auslegung der Voraussetzungen von Tate inheit ist § 52 Abs. 1 StGB nicht zu entnehmen ( vgl. MüKo - StGB/von Heintschel - Heinegg aaO , Vor §§ 52 ff. Rn. 8). (2) Die Auffassung, wonach eine teilidentische Ausführungshandlung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nur dann zu einer tateinheitli chen Verbindung zweier an sich unabhängiger, sich auf unterschiedliche Betä u- bungsmittelmengen beziehender Handelsgeschäfte führt, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts - und Schuld - gehalt aufweist und dadurch deren U nwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägt, was bei dem untergeordneten Teilakt der Fahrt zum Zw e- cke der Bezahlung eines bereits abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfts nicht der Fall sei, fin det im Gesetz keine Stütze. Sie beruht vielmeh r allein auf einer einschränkenden, auf die jeweilige konkrete Fallgestaltung bezogenen Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln. D amit steht sie zugleich im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rech t- 24 25 26 - 13 - sprechung vorgen ommenen weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihren Ausdruck schon im Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 2005 (GSSt 1/05, BGHSt 50, 252) gefunden hat und von der abzuweichen der Große Senat auch weiterhin kein en Anlass sieht. (3 ) Auch als generelles Abgrenzungskriterium zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist d ie Ansicht, wonach eine teilidentische Ausführungshandlung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur dann zu einer tateinheitlichen Verbindung zwei er Handelsgeschäfte führen kann, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen ei genen Unrechts - und Schuldgehalt au f- weist, nicht tragfähig. Mag auch das eigentliche Umsatzgeschäft in Gestalt der Übergabe einer bestellten Betäubungsmittelme nge bereits abgewickelt sein, sind gleichwohl Fallgestaltungen denkbar, in denen die Fahrt des Täters zum Zwecke der Bezahlung des gelieferten Rauschgifts beim Lieferanten nicht ledi g- lich als untergeordneter Teilakt zu bewerten ist. Denkbar ist dies etwa b eim Transport hoher Geldsummen oder in Fällen, in denen der Täter die mit sich geführten Geldbeträge auf dem Transport gegen Dritte etwa mit (Waffen - )Ge - walt " verteidig t " und dadurch das Handeltreiben gegebenenfalls zu einem b e- waffneten Handeltreiben mit B etäubungsmitteln im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB wird . b) Kommt es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung ohne eine für beide Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung zur Entgege n- nahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlu ng zuvor bereits " auf Kommission " gelieferter Betäubungsmittel , verbindet dies beide Handelsg e- schäfte zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit. 27 28 - 14 - aa) Beide strafrechtliche n Betätigungen sind jeweils für sich genommen Bestandteile zweier un terschiedlicher Umsatzgeschäfte im Sinne des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln; die Annahme einer (einzigen) Bewertungsei n- heit kommt danach regelmäßig nicht in Betracht. Jedoch stehen beide Betät i- gungsakte ohne tatbestandliche Überschneidung in zumind est einem Teil der Ausführungshandlung, sondern aufeinander folgend in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. In objektiver Hinsicht erscheinen sie daher vor dem Hintergrund der zwischen den Beteiligten bestehende n Lieferb e- ziehung al s ein einheitliches, zusammengehöriges Tun. In einer solchen Kon - stellation ist nicht lediglich von einem nur gelegentlichen Zusammentreffen zweier Tatbestände auszugehen. bb) Auch das für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit we i- terhin erforde rliche subjektive Element des einheitlichen Willens, von dem die einzelnen Betät igungsakte getragen sein müssen, ist in den Fällen der Beza h- lung einer früheren und der Entgegennahme der Betäubungsmittel einer weit e- ren Lieferung regelmäßig gegeben. Zwar erf üllen beide Betätigungen als g e- sonderte Handlungen das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln nur für die je weilig e Lieferung . Gemeinsame Grundlage ist aber auch hier regelmäßig der über die einzelnen Umsatzgeschäfte hinausreichende Wi lle von Lieferant und Abnehmer, im Rahmen einer über ein Einzelgeschäft 29 30 - 15 - hinausreichenden Lieferbeziehung nicht nur ein Umsatzgeschäft zu tätigen und insge samt aus mehreren Rauschgiftgeschäften größtmöglichen Gewinn zu e r- zielen. Limperg Raum Sost - Scheible Franke Jäger Schäfer Schneider König Krehl Eschelbach Gericke
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