[AZA] H 155/99 Ge III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Hadorn Urteil vom 16. Februar 2000 in Sachen Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer, gegen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdegegner, erster vertreten durch Advokat X.________, letztere drei vertreten durch Fürsprech Y.________, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn A.-Mit Verfügungen vom 5. Februar 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn A.________, B.________, C.________ und D.________, Organe der in Kon- kurs gefallenen Eisengiesserei Z.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz von Fr. 119'983.75 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. B.-Auf Einspruch aller Belangten hin erhob die Kasse Klage auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 12. März 1999 schrieb das Versicherungsgericht des Kan- tons Solothurn die Sache als durch gerichtlichen Vergleich erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Beur- teilung an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. A.________, B.________, C.________, D.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auf eine Vernehmlassung verzichtet. D.- Mit Schreiben vom 6. Januar 2000 fragte das Eidge- nössische Versicherungsgericht das BSV unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung zu gerichtlichen Vergleichen in Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG an, ob es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehe. Mit Antwort vom 21. Januar 2000 hielt das BSV an seiner Verwaltungsge- richtsbeschwerde fest. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) In AHI 1999 S. 206 ff. Erw. 2 und 3 sowie im nicht veröffentlichten Urteil E. vom 24. Juni 1999 (H 314/98) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Ver- gleiche in Schadenersatzprozessen nach Art. 52 AHVG grund- sätzlich als zulässig erklärt. Der Vergleich ist vom Rich- ter auf die Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu prüfen und zu genehmigen. Das Resultat der richterlichen Genehmigung ist nicht ein begründetes Urteil, sondern ein Abschreibungsbeschluss. Dieser muss nicht begründet, aber mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Die an der Einigung beteiligten Parteien können den Vergleich nur wegen Verfahrens- oder Willensmängeln anfechten, an der Einigung nicht beteiligte Dritte hingegen auch aus mate- riellen Gründen. b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit das BSV sich vorliegend auf die mangelnde gesetzliche Grundlage für Vergleiche in Verfahren nach Art. 52 AHVG und die fehlende Begründung im richterlichen Abschreibungsbe- schluss beruft, gehen seine Rügen offensichtlich fehl. 3.- Soweit das BSV auch materielle Einwendungen er- hebt, sind diese unbegründet. Es kann dazu auf die ausführ- liche Vernehmlassung des kantonalen Gerichts im vorliegen- den Prozess verwiesen werden. Aus dieser Eingabe geht her- vor, dass der Vergleich der Vorinstanz nicht von den Par- teien vorgelegt wurde, sondern unter Mitarbeit des in- struierenden Richters und erst nach eingehender Befragung der Parteien zum Sachverhalt zu Stande kam. Demnach hat das Gericht entgegen der Behauptung des BSV das Verfahren nicht einfach auf Grund einer gemeinsamen Parteierklärung abge- schrieben, sondern die Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz im Rahmen seiner Mitwirkung geprüft. Laut Vergleich erhält die Ausgleichskasse von jedem der vier Belangten einen Betrag von Fr. 20'000.-, somit total Fr. 80'000.-, und nicht nur Fr. 60'000.-, wie in der Verwaltungsgerichts- beschwerde vorgetragen wird. Ziffer 2 des Vergleichs kann sodann nur so verstanden werden, dass eine allfällige Kon- kursdividende der Kasse zusätzlich zu den erwähnten Fr. 80'000.- anfallen würde. Die Vorinstanz bestätigt dies in ihrer Vernehmlassung und weist darauf hin, dass diese Regelung eine Gegenleistung an die Ausgleichskasse dar- stellt, welche auf die Geltendmachung der solidarischen Haftung verzichtet hat. Sodann führt die Vorinstanz ein- leuchtend aus, dass die Forderung der Kasse umstritten gewesen sei und beide Parteien angesichts der Beweisschwie- rigkeiten eine vergleichsweise Lösung angestrebt hätten. Unter solchen Umständen war die Frage einer Herabsetzung des Schadens wegen eines allfälligen Mitverschuldens der Kasse nicht zu beurteilen. Die Einwendungen des BSV sind daher nicht geeignet, den Vergleich als mit der Akten- oder Rechtslage unvereinbar in Zweifel zu ziehen. 4.- Bei diesem Ausgang des Prozesses wären die Kosten des letztinstanzlichen Verfahrens an sich dem BSV als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dennoch können vom Bundesamt vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden, weil das Amt bzw. der von ihm vertretene Bund am Verfahrensausgang kein eigenes Vermögensinteresse hat (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat das BSV die Parteikosten der Beschwerdegegner zu tragen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat A.________ einerseits sowie B.________, C.________ und D.________ anderseits für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 1500.- zu bezahlen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt. Luzern, 16. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: