[AZA]
H 230/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 27. Januar 2000
in Sachen
T.B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann F.B.________, gleiche Adresse, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 wies die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein Gesuch der 1930 geborenen Altersrentnerin T.B.________ um Kostenvergütung für einen Dusch- und Toilettenstuhl ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 1999 ab.
T.B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Ausgleichskasse habe die Anschaffungskosten für den Dusch- und Toilettenstuhl zu übernehmen.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesst als abklärende Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht (Art. 43ter AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV; Art. 2 und Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen richtiger Begründung, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der im vorliegenden Fall streitige Dusch- und Toilettenstuhl in der - grundsätzlich abschliessenden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 HVA; BGE 117 V 181 f.) - Hilfsmittelliste gemäss Anhang zur HVA nicht enthalten und sind auch die Abgabevoraussetzungen durch die Invalidenversicherung (Besitzstandsgarantie)
nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Altersversicherung. Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, in Ziff. 14.01 HVI-Anhang seien Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen als Hilfsmittel angeführt, sofern Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden Körperhygiene fähig seien, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im HVI-Anhang die Hilfsmittel aufgelistet sind, die durch die Invalidenversicherung abgegeben werden (Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 HVI), während sich ihr Anspruch - als Bezügerin von Altersrenten - nach den in Erw. 1 genannten AHV-rechtlichen Grundlagen richtet.
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG beurteilt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: