[AZA] H 325/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Urteil vom 4. Februar 2000 in Sachen P.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Sandstrasse 29, Glarus, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus A.- Mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 verpflichtete die Kantonale Ausgleichskasse Glarus die P.________ AG zur Nachzahlung paritätischer bundes- und kantonalrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 von insgesamt Fr. 4'586.10 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen). Grundlage bildeten dem damaligen Verwaltungsrat M.________ ausgerichtete Entschädigungen im Betrage von Fr. 26'460.-. B.- Die von der P.________ AG hiegegen mit dem sinnge- mässen Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung erho- bene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 25. Mai 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die P.H.________ AG das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, die Beitragspflicht für den defini- tiven Betrag M.________ zu überbinden und die Abrechnung bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheides betref- fend die Rückforderungsklage der P.________ AG gegen M.________ aufzuschieben. In einer weiteren Eingabe wird die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lassen, schliesst der als Mitinteressierter beigeladene M.________ auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung : 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei- tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 2.- Der Beigeladene M.________ weist in der Vernehm- lassung zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsge- richtsbeschwerde von der P.H.________ AG eingereicht worden ist. Da im Handelsregister indessen keine Firma unter diesem Namen eingetragen ist und der einzige Verwaltungsrat der (registrierten) P.________ AG, W.________, die Be- schwerdeschrift unterzeichnet hat, ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als von der hiezu legitimierten P.________ AG erhoben zu betrachten (vgl. auch BGE 116 V 344 Erw. 4b, 110 V 349 Erw. 2). 3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass M.________ im Jahre 1996 für die P.________ AG als Ver- waltungsrat tätig war und Schreibarbeiten erledigt hat, wofür er ihr im Jahre 1996 Rechnungen über einen Gesamt- betrag von Fr. 26'460.- (brutto Fr. 28'314.-) gestellt hat. Die P.________ AG beantragt sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Prozesses, weil sie gegen M.________ beim Zivilrichter betreffend die Forderungen aus dem Untermiet- verhältnis und die Rückforderung zu viel bezogener Entschä- digungen - für angemessen hält sie heute eine Vergütung von Fr. 6000.- (statt Fr. 26'460.-) - Klage erhoben habe. Auf Grund der Aktenlage rechtfertigt es sich indessen nicht, den vorliegenden Prozess bis zur Erledigung der zivilrecht- lichen Angelegenheit zu sistieren (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG). Denn sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rückforderungsklage gegen M.________ durchsetzen können, bleibt ihr die Möglichkeit gewahrt, sich mit einem Revisionsgesuch an die zuständige Instanz zu wenden. 4.- a) Im angefochtenen Entscheid wird die Recht- sprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 171 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend wieder- gegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV, wonach Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungs- gelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen zum massgebenden Lohn gehören. Richtig dargelegt ist auch der Grundsatz, wonach bei einem Versicherten, der gleich- zeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. auch BGE 123 V 167 Erw. 4a, 122 V 172 Erw. 3b, 119 V 164 Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden. b) Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt und be- gründet, dass M.________ für die P.________ AG mit Bezug auf seine Tätigkeiten als Verwaltungsrat gestützt auf die Bestimmung des Art. 7 lit. h AHVV als Unselbstständigerwer- bender zu betrachten ist. Zum selben Ergebnis gelangte sie betreffend die von M.________ übernommenen Schreibarbeiten, bei welchen gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen er- hobenen Einwendungen sind, soweit sachbezogen, nicht ge- eignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Insbeson- dere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass M.________ am 13. März 1996 gegenüber der SUVA und am 2. Mai 1996 gegenüber der Ausgleichskasse angegeben hatte, die P.________ AG beschäftige kein Personal, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihr Verhältnis sub- jektiv deklarieren; vielmehr ist die Rechtslage auf Grund des objektiven Sachverhalts anhand der wirtschaftlichen Ge- gebenheiten zu beurteilen (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 283 Erw. 2a, 119 V 162 Erw. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn der P.________ AG schliesslich der Nachweis, dass M.________ für seine Schreibarbeiten Räumlichkeiten gemietet und damit Investitionen getätigt habe, gelungen wäre, ergäbe sich hieraus nichts, weil auch in diesem Falle die für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmale über- wiegen würden. 5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten M.________ welcher mit seinem Antrag auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteient- schädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu (Art. 159 OG; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht : I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Glarus, dem Bundesamt für Sozialver- sicherung und M.________ zugestellt. Luzern, 4. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: