[AZA]
H 355/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 11. April 2000
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführerin, gegen O.________, 1931, Beschwerdegegner, vertreten durch die Anstalt S.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- O.________ (geboren am 24. September 1931), Bezüger einer halben IV-Invalidenrente, meldete sich am
28. Mai 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1995 an. Die Ausgleichskasse ermittelte ein für die Beitragsfestsetzung massgebendes Vermögen von Fr. 3'594'614.-, welches sich aus einem reinen Vermögen von Fr. 3'155'454.- und einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 439'160.- (BVG- und Leibrente der Rentenanstalt) zusammensetzte. Mit einer ersten Verfügung vom 17. Juni 1997 erfasste sie O.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 als Nichterwerbstätigen und setzte die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Fr. 9110.60 fest. Mit einer zweiten Verfügung vom 17. Juni 1997 erhob sie für die Zeit vom
1. Januar bis 30. September 1996 (AHV-Rentenberechtigung ab
1. Oktober 1996) Beiträge von Fr. 6832.95.
B.- Die gegen beide Beitragsverfügungen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 1999 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 17. Juni 1997 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
O.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungsentscheid einer Rekursinstanz, in dessen Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen wird, eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.- a) Im kantonalen Beschwerdeverfahren waren Beginn und Umfang der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger streitig. Dabei erachtete das kantonale Gericht die Sache in mehreren Punkten für abklärungsbedürftig, namentlich hinsichtlich des Beginns der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger und hinsichtlich der Anrechnung der Leibrente als Vermögen anstatt in Form eines kapitalisierten Renteneinkommens. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse beanstandet die Abklärungsbedürftigkeit als solche nicht ausdrücklich. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei Sache der Vorinstanz, den Beschwerdegegner im vorliegenden Fall aufzufordern, ergänzende Angaben und Unterlagen zu liefern, welche die offenen Fragen klären könnten. Namentlich bei Versicherten, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzten, sei eine Rückweisung der Sache zu näherer Abklärung an die Verwaltung prozessökonomisch wenig sinnvoll, müssten diese Fälle doch erfahrungsgemäss in einem späteren Zeitpunkt wieder durch das Gericht beurteilt werden, da nach einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht wiederum Beschwerde geführt werde. Nur am Rande sei vermerkt, dass die dadurch zusätzlich entstehenden Verzögerungen beim Beitragsbezug diesen letztlich oftmals verunmöglichten.
b) Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass das kantonale Gericht, wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Grundsatz die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Beweiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (EVGE 1968 S. 81 Erw. 1; ZAK 1971 S. 36 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) noch das Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG). Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich käme (beispielsweise wenn auf Grund besonderer Begebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre. Solche Gründe vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Namentlich geht im vorliegenden Fall der Einwand, durch zusätzlich entstehende Verzögerungen werde der Beitragsbezug letztlich oftmals verunmöglicht, angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners fehl. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin im Übrigen die Abklärungsbedürftigkeit nicht. Eine solche ist im Lichte von BGE 120 V 163 auch für die Frage gegeben, wie die Leibrente, ob als Vermögen oder als kapitalisiertes Renteneinkommen, bei der Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger zu berücksichtigen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zuzusprechen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass das Vertretungsverhältnis entgeltlich erfolgt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.