[AZA]
H 47/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 3. April 2000
in Sachen
Dr. med. K.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand X.________, gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Oberer Graben 37, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur Mit Verfügung vom 17. September 1999 setzte die Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte die persönlichen Beiträge des selbstständig Erwerbstätigen Dr.
med. K.________ für die Beitragsperiode 1998/99 im ordentlichen Verfahren auf Fr. 90'088.80 zuzüglich Fr. 495.50 Verwaltungskosten pro Jahr fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher
K.________ eine Gegenwartsbemessung ab 1. Januar 1998 verlangte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 1999 ab.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, es sei ab 1. Januar 1998 eine Zwischentaxation vorzunehmen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- a) Streitig ist, ob die persönlichen Beiträge für die Periode 1998/99 im ordentlichen (Vergangenheitsbemessung) oder im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwartsbemessung) festzusetzen sind.
b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zum ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren der Beitragsfestsetzung (Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 AHVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 161; ZAK 1992 S. 474) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Art. 25 Abs. 1 AHVV nach der Praxis eine Ausnahmebestimmung darstellt, welche nicht extensiv ausgelegt werden darf (BGE 98 V 247, 96 V 64; ZAK 1981 S. 256 Erw. 3c). Dies bedeutet indessen nicht, dass
Art. 25 AHVV die Anwendung zu versagen ist, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 113 V 178).
3.- a) Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit als selbstständig erwerbstätiger Spezialarzt an der privaten Klinik Y.________ tätig. Mit dem Inkrafttreten des neuen KVG, namentlich dessen Art. 41, erlitt er unbestrittenermassen erhebliche Einkommensverluste. Denn nach der erwähnten Bestimmung besteht die Ausgleichspflicht des Wohnkantons bei teilstationärer und stationärer Behandlung von Kantonseinwohnern in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen nur bei Inanspruchnahme eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, nicht aber bei Behandlung in einer privaten, nicht öffentlichen oder nicht öffentlich subventionierten Klinik. Vor allem die Kantone St. Gallen und Graubünden haben ihre Verträge mit der Klinik Y.________ gekündigt und überweisen seither ihre Herzpatienten nicht mehr dorthin, sondern an das öffentliche Spital Z.________. Dadurch verzeichnete die Klinik Y.________ einen Rückgang an Patienten, was für den Beschwerdeführer den erwähnten Einkommensverlust zur Folge hatte.
b) Die Vorinstanz anerkannte einen Erwerbsrückgang von mehr als 25 %, erwog jedoch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als selbstständiger Arzt an der erwähnten Klinik auf dem Gebiet der Herzchirurgie tätig sei. Insbesondere die Kostenstruktur seiner Praxis habe sich nicht verändert.
Daher seien die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung gleich geblieben. Der Verlust eines Vertragspartners sei im Wirtschaftsleben ein gewöhnlicher Vorgang, und die Abnahme der Patientenzahlen sei vergleichbar mit dem Rückgang von Kunden wegen schlechter Wirtschaftslage. Dies rechtfertige keine Gegenwartsbemessung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV.
Die Kündigung eines Zusammenarbeitsvertrages der Klinik mit einem Kanton stelle ebenso wenig einen Grund für eine Zwischentaxation dar wie der Abschluss eines solchen noch nie zu einer Zwischenveranlagung geführt habe. Der Kanton St. Gallen habe überdies ursprünglich beabsichtigt, selber eine herzchirurgische Abteilung an seinem Kantonsspital einzurichten. Zwar sei diese Vorlage in der Volksabstimmung gescheitert. Bei deren Annahme hätte der Beschwerdeführer ebenfalls Patienten verloren, ohne dass dies einen Grund für eine Zwischenveranlagung abgegeben hätte. Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren nicht der richtige Ort, um über die aktuelle Gesundheitspolitik zu urteilen.
Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage sei falsch, da vorliegend gesetzliche Bestimmungen und politische Entscheide, welche nicht beeinflussbar seien, zum Einkommensverlust geführt hätten. Dieser Verlust sei dauernd; ein Ausweichen auf ein anderes medizinisches Gebiet sei ihm als Herzspezialisten kaum möglich. Zwar beschäftige er nach wie vor eine Sekretärin und eine technische Operations-Assistentin. Dieses Personal lasse sich jedoch nicht reduzieren, und zwar unabhängig von seiner Auslastung.
c) Der Einkommensverlust des Beschwerdeführers ist unbestritten. Er ist auf die geänderte Rechtslage im Bereich der Krankenversicherung zurückzuführen. Insofern ist der Vergleich mit der verschlechterten Konjunkturlage nicht ohne weiteres schlüssig. Indessen braucht dieser Punkt nicht abschliessend geprüft zu werden. Im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 3. Juli 1998 (H 109/97)
hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls über das Gesuch eines Arztes um Umstellung auf Gegenwartsbemessung zu befinden. Dieser erlitt einen Einnahmenverlust von mehr als 40 %, weil er auf Grund einer Gesetzesänderung die Selbstdispensation von Medikamenten nicht mehr ausüben durfte, somit seine Privatapotheke aufgeben und auf die entsprechenden Einkünfte verzichten musste. Dabei verwies das Gericht auf die bisherige Praxis (ZAK 1952 S. 50; nicht veröffentlichte Urteile M. vom 24. Oktober 1988, H 134/87, und K. vom 17. September 1982, H 112/81), wonach auch bei Einkommenseinbussen auf Grund von Rechtsänderungen das Vorliegen einer strukturellen Änderung mit strengem Massstab geprüft wird.
d) Gemäss dieser Rechtsprechung, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, muss auch hier ungeachtet der klar erwiesenen Einkommensverluste geprüft werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine strukturelle Änderung erfahren hat. Dies ist nicht der Fall. Der Beschwerdeführer weist denn auch nicht nach, inwiefern sich die Struktur seiner Praxis geändert hätte. Er beschäftigt noch die selben Personen wie bisher und führt seine Tätigkeit weiterhin in der selben Weise aus. Dass sein Personal möglicherweise nicht mehr voll ausgelastet ist, ändert nichts daran, dass keine strukturelle Änderung eingetreten ist. Damit liegt trotz der Einkommenseinbusse kein Grund für eine Gegenwartsbemessung vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: