[AZA]
H 49/00 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl
Urteil vom 18. April 2000
in Sachen
F.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Gestützt auf eine Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 31. März 1997 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die von F.________ geschuldeten persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) mit drei Nachtragsverfügungen vom
17. April 1997 für das Jahr 1995 auf Fr. 27'410.40 sowie für die Jahre 1996 und 1997 auf je Fr. 27'761.40 fest. Die Beitragshöhe war von der Kasse im ordentlichen Bemessungsverfahren auf Grund der als Kollektivgesellschafterin des Treuhandunternehmens M.________ & Z.________ in den Jahren 1993 und 1994 durchschnittlich erzielten Einkünfte von Fr.
298'296.- abzüglich des jeweiligen Eigenkapitalzinses von Fr. 16'730.- (1995) und Fr. 13'145.- (1996 und 1997)
bestimmt worden.
B.- Die gegen die Beitragsverfügungen vom 17. April 1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 1999 ab.
C.- F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 im ausserordentlichen Bemessungsverfahren festzulegen, indem die Forderungen für 1995 und 1996 auf der Basis der in diesen beiden Jahren jeweils erzielten Einkommen von Fr. 82'500.- (1995) und Fr. 163'621.- (1996) sowie für 1997 nach Massgabe des Durchschnittes der Einkommen in den beiden vorangegangenen Jahren ermittelt werden.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme auf einen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.- a) Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt; die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel auf Grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen;
diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
b) Haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge sind in diesem Fall für jedes Kalenderjahr auf Grund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen; für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind sie auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zu Grunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
Als wesentlich gilt die für die Anwendung des in
Art. 25 AHVV umschriebenen ausserordentlichen Bemessungsverfahrens vorausgesetzte Einkommensveränderung, wenn sie mindestens 25 % beträgt (BGE 120 V 162 Erw. 3c mit Hinweisen).
3.- a) Blosse Einkommensschwankungen, wie beträchtlich sie auch sein mögen, genügen nicht für einen mit der Vornahme einer Neueinschätzung verbundenen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren. Die Anwendung von
Art. 25 Abs. 1 AHVV setzt vielmehr einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus. So müssen sich die Einkommensgrundlagen selber auf Grund eines der in dieser Bestimmung aufgezählten Umstände dauernd verändert haben und damit die Einkommenshöhe auch quantitativ wesentlich beeinflusst haben. Dies bedeutet, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Erwerbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 225 Rz 14.37 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
b) Im vorliegenden Fall besteht die Einkommensquelle der Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer Treuhandtätigkeit. Eine Änderung hat sich lediglich insoweit ergeben, als sie ihren Einsatz im Betrieb im Anschluss an die im September 1994 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes reduziert und zudem im Jahre 1995 ihren Ehemann während eines fast viermonatigen Auslandaufenthaltes begleitet hat. Entsprechend der geringeren Verfügbarkeit und allenfalls auch im Hinblick auf die dadurch notwendig gewordene Anstellung eines neuen Mitarbeiters fiel in der Folge ihr Anteil am Geschäftsergebnis geringer aus.
Die daraus resultierende Einkommensverminderung erreichte zwar die für eine Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens nach Art. 25 AHVV rechtsprechungsgemäss erforderliche Limite von 25 % (Erw. 2b in fine). Vorinstanz und Verwaltung ist indessen darin beizupflichten, dass in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV erblickt werden kann, fehlt es dazu doch nicht nur an einer wesentlichen Neugestaltung der Erwerbstätigkeit als solcher, sondern auch an einer grundlegenden strukturellen Wandlung des Betriebes wie sie für die Annahme einer Grundlagenänderung vorausgesetzt wird (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c und d). Die für die Beschwerdeführerin ab 1995 ungünstiger ausgefallene Gewinnausschüttung kann insbesondere auch nicht der in
Art. 25 Abs. 1 AHVV angesprochenen Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens gleichgesetzt werden. Abgesehen davon, dass zuverlässige Angaben über deren Dauerhaftigkeit nicht möglich sind, widerspiegelt sie lediglich das Verhältnis der von den Geschäftspartnern für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung. Insoweit liegt kein Unterschied zur Situation eines selbstständigerwerbenden Beitragspflichtigen vor, der seine Erwerbstätigkeit nur noch in vermindertem Ausmass ausüben kann oder will und deswegen eine Einkommenseinbusse in Kauf zu nehmen hat.
Wiederholt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Übergang zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren zufolge Einschränkung oder Intensivierung der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt (ZAK 1988 S. 511 Erw. 2d).
Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung auf Grund einer Änderung der Kostenstruktur eines Betriebes wegen Erhöhung oder Verminderung des Personalbestandes oder aber wegen einer Erhöhung oder Verminderung der Löhne bei gleichbleibendem Personalbestand (ZAK 1976 S. 224 f.) auf eine Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens nach
Art. 25 Abs. 1 AHVV geschlossen werden.
Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Ausgleichskasse die Vornahme einer Gegenwartsbemessung für die Jahre ab 1995 zu Recht abgelehnt hat, hält demnach vor Bundesrecht stand.
c) In masslicher Hinsicht sind die angefochtenen Beitragsverfügungen unbestritten geblieben. Dies steht einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Grund von Art. 114 Abs. 1 OG zwar nicht entgegen (Erw. 1 in fine). Im vorliegenden Verfahren bietet die Aktenlage indessen keinen Anlass, die Beitragsforderungen betraglich in Frage zu stellen und daher einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen.
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts-
der III. Kammer: schreiber: