[AZA]
H 76/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 16. Mai 2000
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen
1. M.________,
2. T.________,
3. S.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.________, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Mit Verfügungen vom 2. Juni 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen M.________, T.________ und S.________ als ehemalige Verwaltungsräte der am 28. November 1997 in Konkurs gefallenen Firma X.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'421.- unter solidarischer Haftbarkeit für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in den Monaten Januar bis Oktober 1997 (einschliesslich Mahngebühren und Verzugszinsen).
B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen die drei Verwaltungsräte eingereichten Klagen wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab und verpflichtete die Ausgleichskasse, den Beklagten eine Parteientschädigung von je Fr. 1800.- zu bezahlen.
C.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 16'421.- zu bezahlen. Eventuell sei in Änderung der Ziff. 3 des vorinstanzlichen Dispositivs festzustellen, dass die Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung von je Fr. 900.- haben.
- M.________, T.________ und S.________ lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) - namentlich auch in Zusammenhang mit dem Pauschalverfahren (AHI-Praxis 1993 S. 163; ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b) - ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
b) Die konkursite Aktiengesellschaft rechnete mit der Beschwerde führenden Ausgleichskasse im Pauschalverfahren ab. In der Jahresrechnung 1996 bezifferte sie die mutmassliche Lohnsumme für das Folgejahr 1997 mit Fr. 160'000.-.
Die Ausgleichskasse ging von einer solchen von Fr. 152'400.- aus. Die nach der Konkurseröffnung vom
28. November 1997 von der Aktiengesellschaft am 9. Dezember 1997 eingereichte Jahresabrechnung 1997 enthielt für die Monate Januar bis Oktober eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 228'496.15. Dieser Betrag wurde anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 5. Februar 1998 um Fr. 18'100.- auf Fr. 210'396.15 reduziert.
Hinsichtlich der am 7. Februar 1997 in der Jahresabrechnung 1996 deklarierten mutmasslichen Lohnsumme für 1997 hielt das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, die angeführte Summe von Fr. 160'000.- ergebe sich aus den mutmasslichen Löhnen für das in diesem Zeitpunkt angestellte Personal, wobei für drei Personen damals ein Austritt vorgesehen und ein Austritt bereits vollzogen gewesen sei.
Die Differenz von rund Fr. 50'000.- zu der tatsächlich ausbezahlten Lohnsumme für 1997 resultiere im Wesentlichen daraus, dass nach Abgabe der Jahresabrechnung 1996 drei Personen angestellt worden seien. Dass diese Entwicklung bereits bei Abgabe der Jahresabrechnung 1996 bekannt gewesen und damit bewusst eine zu tiefe mutmassliche Lohnsumme angegeben worden sei, sei auf Grund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Sodann sei das Pauschalverfahren nicht mit Auflagen verbunden gewesen. Das kantonale Gericht stellte ferner fest, dass mit Ausnahme des dritten Quartals die übrigen Pauschalen bezahlt worden seien. Allerdings habe die Beschwerdeführerin der konkursiten Arbeitgeberin bereits für die Lohnbeiträge 1996 und die ersten beiden Pauschalen für 1997 Stundungen bewilligt. In der Folge habe die Arbeitgeberin die bewilligten Teilzahlungen praktisch eingehalten und beispielsweise am 10. Oktober 1997 noch die Pauschale für April/Juni 1997 über Fr. 4660.85 bezahlt. Gestützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht zum Schluss, eine Meldepflicht der konkursiten Aktiengesellschaft für die höhere Lohnsumme sei zu verneinen, weshalb den Beschwerdegegnern bezüglich der Schlussrechnung weder ein widerrechtliches, noch ein grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden könne. Was die Nichtbezahlung der Pauschale für das dritte Quartal 1997 über Fr. 5240.85 betreffe, welche am 10. Oktober 1997 und damit vor Konkurseröffnung fällig gewesen sei, so sei zwar die Widerrechtlichkeit zu bejahen, hingegen im Lichte von BGE 121 V 244 ein grobfahrlässiges Verhalten zu verneinen. Werde berücksichtigt, dass bis zur Konkurseröffnung vom 28. November 1997 lediglich eine Pauschale unbezahlt blieb und dass sich die Arbeitgeberin darum bemüht habe, die Ausstände zu begleichen, so könne diesbezüglich nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden.
c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.
Nach den verbindlichen Feststellungen (vgl. Erw. 1 hievor)
des kantonalen Gerichts hat die konkursite Aktiengesellschaft nicht bewusst eine zu tiefe Lohnsumme für das Jahr 1997 angegeben und in der Folge die ohne Auflage bewilligten Pauschalzahlungen mit Ausnahme der letzten vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Quartalsabrechnung beglichen und sich an den in diesem Zusammenhang gewährten Zahlungsaufschub gehalten. Aus bundesrechtlicher Sicht lässt sich daher bei dieser Sachverhaltskonstellation die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts nicht beanstanden, angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts habe für die Gesellschaft keine Pflicht zur Meldung der höheren Lohnsumme bestanden und in Würdigung der bisherigen Zahlungsmoral der Gesellschaft könne im Lichte von BGE 121 V 244 für die Nichtbezahlung der letzten Quartalsrechnung kein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdegegner angenommen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - namentlich auch in Bezug auf die Lohndeklaration für das Jahr 1997 - als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass die Gesellschaft Änderungen des Personalbestands im Laufe des Jahres 1997 der Beschwerdeführerin gemeldet hat, was den Schluss auf eine absichtlich zu tiefe Deklaration der mutmasslichen Lohnsumme für das Jahr 1997 ebenfalls verbietet.
3.- Die Beschwerdeführerin ficht schliesslich auch die vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen von drei Mal je Fr. 1800.- an. Sie bringt vor, der Rechtsvertreter habe eine gemeinsame Klageantwort und eine gemeinsame Duplik eingereicht. In Anbetracht der einfachen Sachund Rechtslage, des geringen Aufwandes für die beiden Rechtsschriften und des tiefen Streitwertes von Fr. 16'421.- erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 2700.- (drei Mal je Fr. 900.-) als angemessen. Mit dieser Begründung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Parteikostenregelung willkürlich oder ermessensmissbräuchlich sein soll. Sie erschöpft sich vielmehr in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, was in diesem Zusammenhang nicht genügt, weil die Prüfung der Parteientschädigung im Wesentlichen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 4 aBV, Art. 9 BV) in Betracht fällt (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil vom
14. März 2000 in Sachen Interessengemeinschaft L.,
H 133/99).
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: