Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 31098/08
H. u.a. ./. Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Dean Spielmann, Präsident,
Mark Villiger,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Ann Power-Forde,
Angelika Nußberger und
André Potocki,
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juni 2008 erhoben wurde,
im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer,
nach Beratung wie folgt entschieden.
SACHVERHALT
1. Die Beschwerdeführerin 1, H., ist ein nicht eingetragener Verein, der dem Gerichtshof gegenüber keine Angaben zu seinem Sitz gemacht hat. Der Beschwerdeführer 2, Herr A., ist ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der für das Verfahren vor dem Gerichtshof zum Vertreter der Beschwerdeführerin 1 ernannt wurde. Die Beschwerdeführer 3 bis 17 (siehe beigefügte Liste) sind Mitglieder oder Unterstützer der Beschwerdeführerin 1 und haben ihren Wohnsitz in Deutschland bzw. Rumänien (Beschwerdeführer 5). Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn B. von der Londoner Anwaltskanzlei X vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, und Herrn Giegerich, Professor für Völkerrecht an der Universität Kiel, vertreten.
Nachdem sie am 15. Juni 2010 über ihr Recht zur schriftlichen Stellungnahme informiert worden war, zeigte die österreichische Regierung dem Gerichtshof an, dass sie sich am Verfahren nicht beteiligen wolle. Die türkische Regierung äußerte nicht die Absicht, sich am Verfahren zu beteiligen.
A. Die Umstände der Rechtssache
1. Hintergrund der Rechtssache
2. Die Beschwerdeführerin 1, deren Name „[...]“ bedeutet, beschreibt sich selbst als „globale islamische politische Partei bzw. Religionsgesellschaft“. H. wurde 1953 in Jerusalem gegründet und plädiert für einen Sturz der Regierungen in der gesamten muslimischen Welt und deren Ersetzung durch einen islamischen Staat in Form eines wiederhergestellten Kalifats. Die Beschwerdeführerin 1 hat eine kleine, aber höchst engagierte Anhängerschaft in einer Reihe von Staaten im Nahen Osten und hat auch bei Muslimen in Westeuropa an Zuspruch gewonnen. In Deutschland, wo sie seit den 1960er Jahren aktiv ist, hat sie etwa 200 Anhänger.
2. Das Verbot durch das deutsche Bundesministerium des Innern
3. Am 10. Januar 2003 erließ das Bundesministerium des Innern eine Verfügung, mit der die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 auf deutschem Hoheitsgebiet nach § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 15 Abs. 1 und 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes verboten wurden (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Es ordnete ferner die Beschlagnahme des Vermögens der Beschwerdeführerin 1 an. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt, soweit durch sie die gesetzeswidrigen Bestrebungen der Beschwerdeführerin 1 vorsätzlich gefördert wurden oder gefördert werden sollten.
4. Das Ministerium war der Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um einen ausländischen Verein handele, der auf internationaler Ebene aktiv sei; von einer Teilorganisation in Deutschland sei nichts bekannt. Zu seinen Tätigkeiten in Deutschland gehörten die Verteilung von Flugblättern und Broschüren, die Verbreitung von Informationen über das Internet sowie in jüngerer Zeit die Organisation öffentlicher Veranstaltungen.
5. Das Ministerium war der Ansicht, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und die Beschwerdeführerin Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange befürworte. Sprachrohr und ideologische Plattform der Organisation in Deutschland sei die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift „Explizit“.
6. Das Ministerium stützte seine Entscheidung auf das Buch „Die Unausweichlichkeit des Kampfes der Kulturen“, das 1953 vom Gründer der Organisation, T., veröffentlicht wurde, sowie auf eine Reihe von Veröffentlichungen, die der Beschwerdeführerin 1 zugeschrieben werden, insbesondere Artikel in der Zeitschrift „Explizit“, Flugblätter und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Organisation, und war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Staat Israel das Existenzrecht abspreche und zu dessen Zerstörung sowie zur Tötung von Juden aufrufe. Hierin komme die grundlegende weltanschauliche Haltung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, zu der der „aktive Jihad“ gehöre. Die Beschwerdeführerin agiere gezielt gegen islamische Staaten und Regierungen und habe wiederholt zum Sturz von Regierungen aufgerufen. Sie verfolge ihre Ziele, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise. Dabei beschränke sich nicht auf bloße Kritik an bestehenden politischen oder sozialen Zuständen oder auf ein schlichtes Ablehnen der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten und Völkern, sondern rufe auch zum bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel, die Juden und die Regierungen islamischer Staaten auf.
7. Des Weiteren war das Ministerium der Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine politische Partei handele, da sie nicht beabsichtige, an Wahlen in Deutschland teilzunehmen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin 1 nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen, da sie keine religiösen, sondern politische Ziele verfolge.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
8. Am 10. Februar 2003 erhoben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen die Verbotsverfügung. Sie machten insbesondere geltend, dass das Verbot ihr nach Artikel 4 Grundgesetz (GG) garantiertes Recht auf Religionsfreiheit verletze. Sie bestritten, Gewaltanwendung zu befürworten.
9. Am 24. November 2003 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Beschwerdeführerin 1 nachzuweisen habe, wo die Organisation ihren Verwaltungssitz habe. Am 7. Januar 2004 wies die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass die Organisation in sämtlichen arabischen Staaten verboten sei und sie daher gezwungen seien, heimlich zu arbeiten, und die Adresse der Organisation nicht preisgeben könnten.
10. Am 21. Januar 2004 trennte das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 von dem übrigen Verfahren ab und erklärte sie für zulässig. Nach Ansicht des Gerichts war die Beschwerdeführerin 1 befugt, Klage gegen die Verbotsverfügung einzureichen. Zudem sei sie vor dem Gericht ordnungsgemäß vertreten worden. Am selben Tag teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mündlich mit, dass Klagen, die von einzelnen Mitgliedern eines verbotenen Vereins eingelegt würden, nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. Rdnr. 34) für unzulässig zu erklären seien. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen der übrigen Beschwerdeführer wurde auf den 25. Februar 2004 verschoben.
11. Am 3. Februar 2004 nahmen die Beschwerdeführer 2 bis 17 ihre Klagen zurück; dabei nahmen sie auf den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit ihrer Klagen Bezug. Am 19. Februar 2004 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, das Verfahren einzustellen, soweit es sich auf die Klagen dieser Beschwerdeführer bezog.
12. In ihren Schriftsätzen vom 8. und 29. November 2004 erkannte die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie nicht als politische Partei im Sinne des einschlägigen Rechts angesehen werden könne. Sie behauptete jedoch, dass all ihre Tätigkeiten eine religiöse Grundlage hätten und sie den Schutz der Religionsfreiheit aus dem Grundgesetz genieße. Des Weiteren trug sie vor, die Regierung habe das Wesen ihrer Ideologie falsch ausgelegt, und betonte insbesondere, die Beschwerdeführerin 1 fördere den friedlichen Dialog und habe niemals die Anwendung von Gewalt befürwortet. Sie stritt ab, dass die Zeitschrift „Explizit“ das Sprachrohr der Organisation sei. Die Beschwerdeführerin 1 wies ferner darauf hin, dass sie nicht beabsichtige, in einer der westeuropäischen Demokratien ein „Kalifat“ zu errichten. Schließlich rügte sie eine Verletzung ihrer Rechte aus den Artikeln 9, 10 und 11 der Konvention.
13. Mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab. Unter Bezugnahme auf das von den Beschwerdeführern vorgelegte so genannte „Organisationsgesetz“ befand das Gericht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft nicht erfülle, da ihre Tätigkeiten keine gemeinsame Religionsausübung beinhalteten. Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin 1 nicht als Weltanschauungsgemeinschaft angesehen werden, da ihr Bestehen und ihr Wirken auf dem Islam basierten.
14. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zudem, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und deshalb dem Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Vereinsgesetz unterliege. Nach Prüfung der Quellen, auf die sich bereits das Bundesministerium des Innern gestützt hatte, vertrat das Gericht die Auffassung, dass zahlreiche Äußerungen, die zur gewaltsamen Beseitigung des israelischen Staates und zur Vernichtung von Menschenleben aufforderten und damit einer friedlichen Lösung des Nahostkonflikts zuwiderliefen, der Beschwerdeführerin zuzuschreiben seien.
15. Das Gericht war der Auffassung, dass in Artikeln, die in der Zeitschrift „Explizit" veröffentlicht worden seien, das Existenzrecht Israels verneint und zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel oder zur Tötung von Menschen aufgerufen worden sei. Der Artikel „Wie lange noch?“ („Explizit“, Ausgabe Nr. 30, März bis Juni 2002, S. 4 ff) gehe auf die politische und militärische Situation in Palästina ein. Der Artikel kritisiere in scharfer Form den anlässlich des Gipfeltreffens arabischer Staaten im März 2002 in Beirut verabschiedeten saudi-arabischen Friedensplan. Darauf folge Kritik an der palästinensischen Autonomiebehörde, der vorgeworfen werde, ihr Ziel sei nicht
„die Befreiung Palästinas, sondern die Abtretung Palästinas im Namen des palästinensischen Volkes an die Juden.“
Im Anschluss an diese Einschätzung finde sich die Formulierung:
„Als Muslime muss uns klar sein, dass das Problem ‚Israel’ keine Grenzfrage, sondern eine Existenzfrage ist. Dieser zionistische Fremdkörper im Herzen der islamischen Welt darf unter keinen Umständen bestehen bleiben. Aufs Neue wiederholen wir die unabdingbare islamische Pflicht: Auf die zionistische Aggression in Palästina kann es nur eine Antwort geben: den Jihad. Allah, der Erhabene, befiehlt: ‚Und tötet sie, wo immer ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben’ (Al-Baqara 2, Aya 191).“
Im Folgenden werde die Auffassung vertreten, Israel sei militärisch zu besiegen und die
„muslimischen Armeen (hätten) gegen den zionistischen Aggressor noch nie richtig gekämpft".
16. Das Gericht war der Auffassung, dass der in dem Artikel enthaltene Aufruf zum Jihad eine Aufforderung zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel darstelle. Es räumte ein, dass der Begriff „Jihad“ im islamischen Sprachgebrauch vielschichtig sei und nicht schlechthin „Heiliger Krieg“ meine. Mit dem Begriff werde jede Anstrengung, Bemühung und Stärkung des Islam bezeichnet. Im vorliegenden Zusammenhang sei jedoch entscheidend, wie der Begriff im Kontext des Artikels aus Sicht der Leser zu verstehen sei. Er sei eingebettet in die Aussage, dass Israel auf keinen Fall weiter bestehen dürfe, und die Aufforderung, den Staat militärisch zu beseitigen. In diesem Zusammenhang könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Aufruf zum Jihad auf die gewaltsame Beseitigung Israels als Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts ziele. Diese Auslegung entspreche dem in dem Artikel aufgeführten Zitat aus dem Koran. Es könne dahinstehen, wie dieses Zitat im ursprünglichen Zusammenhang des Korans zu verstehen sei. Im Kontext des Artikels stelle es eine Aufforderung zum gewaltsamen Vorgehen mit dem Ziel der physischen Vernichtung und Vertreibung dar.
17. In dem Artikel „Fünfzig Jahre – Happy Birthday Israel?“ („Explizit“, Ausgabe Nr. 5, April bis Juni 1998, S. 2 ff) werde dargelegt, dass die Entstehung des Staates Israel zu Lasten des palästinensischen Volkes mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit einhergegangen sei und Israel deswegen der Legitimität entbehre. Der Artikel schließe mit der Aussage:
„Wer den Staat Israel akzeptiert, wendet sich gegen den Befehl Allahs und begeht somit eine schwere Sünde.“
Es folge das Zitat eines „Befehl Allahs“ aus dem Koran:
„Und kämpft auf dem Weg Allahs gegen diejenigen, die gegen euch kämpfen, doch übertretet nicht! Wahrlich Allah liebt diejenigen, die übertreten nicht. Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben.“
18. Das Gericht war der Auffassung, es könne dahinstehen, ob die Verneinung des Existenzrechts Israels bereits gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße. Dieser Gedanke sei jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn an die Behauptung die Forderung nach einer gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel geknüpft werde, wie es hier mit Blick auf das Koranzitat der Fall gewesen sei.
19. Das Bundesverwaltungsgericht analysierte den Inhalt eines weiteren Artikels, der 2011 in der Zeitschrift „Explizit“ veröffentlicht worden war, und kam zu dem Schluss, dass der Artikel ebenfalls eine Aufforderung zur Vernichtung des Staates Israel beinhalte.
20. Nach Auffassung des Gerichts gab es eine Reihe von Indizien, die in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran ließen, dass zwischen der Zeitschrift „Explizit“ und der Beschwerdeführerin 1 eine enge Verbindung bestand und die oben erörterten Artikel daher der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen waren.
21. Die Aufforderung zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen sei nicht auf die Zeitschrift „Explizit“ beschränkt. Neben anderen Quellen nahm das Gericht auf das Wortprotokoll einer in einem lokalen TV-Sender Berlins am 8. August 2002 ausgestrahlten Diskussionsveranstaltung in der Technischen Universität Berlin Bezug, in der sich der Beschwerdeführer 2 zu Selbstmordanschlägen in Israel wie folgt geäußert hatte:
„In Deutschland oder in einem anderen westlichen Land wären diese Aktionen verboten – denn der Islam lehnt ja Gewalt gegen Zivilisten ab, aber in Israel gibt es keine Zivilisten; alle, Frauen und Männer, sind Teil des Militärs und die Gründung des Staates Israel war ein Akt der Aggression. Jeder, der nach Israel geht und dort lebt, macht sich mitschuldig. Ein Anschlag auf eine Institution, in der sich Erwachsene befinden, ist ein Akt der Selbstverteidigung. Wenn dabei auch Kinder sterben, tragen deren Eltern dafür die Verantwortung, die sich entschieden haben, in Israel zu leben.“
Das Bundesverwaltungsgericht war der Auffassung, dass diese Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer 2 die physische Vernichtung israelischer Staatsbürger rechtfertige, für sich sprächen. Dasselbe Ziel komme auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 anlässlich einer Veranstaltung am 27. Oktober 2002 zum Ausdruck, bei der er geäußert habe:
„Israel ist für uns ein Staat der Aggression. Ein Staat der Gewalt, ein Staat des Angriffs. Deswegen sind wir nicht bereit, diesen Staat hinzunehmen, mit diesem zionistischen Gebilde einen Frieden zu schließen. Man hat auf dem Blut der Muslime diesen Staat gegründet, durch Aggression, durch Gewalt und wir haben die Pflicht als Muslime, dieses Land wieder zu befreien.“
22. Gemäß dem Bundesverwaltungsgericht war die Verneinung des Existenzrechts Israels, verbunden mit der Aufforderung, diesen Staat mit Gewalt zu beseitigen, auch Gegen-stand mehrer Flugblätter der Beschwerdeführerin 1. Das Gericht zitierte unter anderem aus einem Flugblatt vom 29. März 2001, in dem es hieß:
„Ganz Palästina, vom Meer bis zum Fluss, ist islamisches Territorium. Die Muslime sind dazu verpflichtet, es aus der Herrschaft der Juden zu befreien, selbst wenn es Millionen von Märtyrern kosten sollte.“
Ein Flugblatt vom 28. Februar 2002 enthielt folgende Aussage:
„Die Frage Palästinas ist keine Frage des Abzugs aus dem Gebiet, das sich palästinensische Autonomiebehörde nennt. Es ist auch nicht die Frage des Abzugs aus der West-Bank, dem Gaza-Streifen oder aus Jerusalem. Es ist das jüdische Gebilde an sich, das sich Palästina widerrechtlich angeeignet hat. Die Lösung ist die Entwurzelung dieses jüdischen Gebildes aus dem gesamten Boden Palästinas. So sagt Allah: ‚Und tötet sie, wo immer ihr auf sie stoßt, und verjagt sie, von wo sie euch verjagt haben [...]’ (2:191). Jede Anerkennung, jede Verhandlung mit den Juden ist ein Verrat an Allah, Seinem Propheten und an den Gläubigen. Es ist nicht erlaubt, dies zu akzeptieren oder dazu zu schweigen.“
23. Zuletzt befand das Gericht, dass das Verbot verhältnismäßig sei. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft genieße. Darüber hinaus stehe der Bundesregierung kein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zieles zur Verfügung.
24. Am 3. Oktober 2005 nahm die Beschwerdeführerin 1 zu dem Gerichtsbescheid Stellung. Sie behauptete insbesondere, dass das Gericht den Begriff „Religionsgemeinschaft“ zu restriktiv ausgelegt habe und dass diese Auslegung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe. Darüber hinaus beantragte sie eine mündliche Verhandlung.
25. Mit Urteil vom 25. Januar 2006, das dem Anwalt der Beschwerdeführer am 6. März 2006 zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht, im Anschluss an eine mündliche Verhandlung, die Klage als unbegründet ab. Zu Beginn bestätigte das Gericht seine Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Religionsgemeinschaft angesehen werden könne, da ihre Zielsetzungen in erster Linie politischer Natur seien, selbst wenn sie religiöse Grundlagen hätten.
26. Das Bundesverwaltungsgericht befand darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin 1 selbst dann vom Verbot nach Artikel 9 Abs. 2 GG betroffen wäre, wenn sie als Religionsgemeinschaft oder als religiöser Verein angesehen werden könnte. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Verbotsvoraussetzungen erfüllt seien, da eine Vielzahl öffentlicher Äußerungen, die der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen seien, vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konflikts zu einer gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufforderten.
27. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin 1 nicht für überzeugend. Die in dem Gerichtsbescheid dargestellten Indizien rechtfertigten die Annahme, dass die zitierten Artikel der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen seien. Davon abgesehen seien die Aufforderungen der Beschwerdeführerin 1 zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen nicht auf die Zeitschrift „Explizit“ beschränkt.
28. Schließlich befand das Gericht, dass die Maßnahme im Hinblick auf die Bedeutung der der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnenden Äußerungen als verhältnismäßig anzusehen sei, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 Religionsfreiheit genieße. Insbesondere hätte es nicht ausgereicht, dem Beschwerdeführer 2 die Betätigung zu verbieten, da die beanstandeten Äußerungen nicht nur solche des Beschwerdeführers 2 gewesen seien. Es wäre auch nicht ausreichend gewesen, der Beschwerdeführerin 1 zu untersagen, sich zum Nahostkonflikt zu äußern, da die Beschwerdeführerin 1 es als ihre oberste Pflicht betrachte, den Staat Israel zu bekämpfen und gewaltsam zu beseitigen. Wie die zahlreichen von dem Gericht in dem Gerichtsbescheid untersuchten Äußerungen belegten, und wie die Beschwerdeführerin 1 bei der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, halte es die Beschwerdeführerin 1 für die wesentliche Aufgabe des zu gründenden Kalifats, den Staat Israel zu vernichten. Diesen Äußerungen komme ein solches Gewicht zu, dass es auch der religiösen und weltanschaulichen Vereinigungen zustehende verfassungsrechtliche Schutz nicht gebieten würde, von einem Verbot nur deshalb abzusehen, weil den Äußerungen bisher keine Taten gefolgt seien.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
29. Am 3. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin 1 Verfassungsbeschwerde; darin machte sie insbesondere geltend, dass das Verbot unverhältnismäßig sei und ihr Recht auf religiöse Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze. Die Beschwerdeführerin 1 brachte insbesondere vor, dass Art. 9 Abs. 2 GG in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei. Darüber hinaus habe die Verbotsverfügung die Interessen der Beschwerdeführerin als Religionsgemeinschaft nicht ausreichend berücksichtigt und sei unverhältnismäßig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 hätte es ausgereicht, dem Beschwerdeführer 2 oder anderen Mitgliedern des Vereins zu untersagen, politische Äußerungen zum Nahostkonflikt zu machen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptete ferner, dass die angegriffenen Entscheidungen ihre Rechte aus den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Konvention verletzten.
30. Am 27. Dezember 2007 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zur Entscheidung anzunehmen. Nach Ansicht dieses Gerichts war die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin 1 mangels eines Sitzes in Deutschland nicht beschwerdefähig sei. Gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) könnten nur diejenigen Personen Verfassungsbeschwerde erheben, die behaupten könnten, in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein. Artikel 19 Abs. 3 GG bestimme, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gälten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich jedoch um eine ausländische juristische Person. Zwar könne in Betracht kommen, dass eine ausländische juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Gleichbehandlung habe; dies treffe jedoch auf den Fall der Beschwerdeführerin 1 nicht zu, da nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Verwaltungssitz habe.
31. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin 1 am 18. Januar 2008 zugestellt.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Verfassungsrecht
32. Die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:
Artikel 2
[Freiheit der Person]
„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Artikel 4
[Glaubens- und Gewissensfreiheit]
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
...”
Artikel 9
[Vereinigungsfreiheit]
„(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
...”
Artikel 19
[Einschränkung der Grundrechte – Rechtsweg]
„(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. ...“
2. Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
33. Die einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes lauten wie folgt:
§ 3
Verbot
„(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens
2 [...] und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.”
§ 18
Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
„[...] Hat der [ausländische] Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Bereich.“
§ 20
„(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
[...]
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt, [...] wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
34. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. August 1984, 1 A 26/83, sowie Gerichtsbescheid vom 3. April 2003, 6 A 5/02) sind einzelne Mitglieder eines Vereins nicht berechtigt, Klage gegen das Verbot des betreffenden Vereins zu erheben, weil das Verbot allein die Rechtsposition des jeweiligen Vereins, und nicht die individuellen Rechte seiner Mitglieder betrifft.
RÜGEN
35. Nach den Artikeln 6 und 13 bzw. 14 der Konvention rügen die Beschwerdeführer, dass das Verfahren vor den deutschen Gerichten und die von diesen Gerichten getroffenen Entscheidungen nicht fair gewesen seien. Unter Berufung auf die Artikel 9, 10, 11 und 14 der Konvention rügen die Beschwerdeführer darüber hinaus das gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgesprochene Betätigungsverbot.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. VON DEN BESCHWERDEFÜHRERN 2 BIS 17 ERHOBENE RÜGEN
36. Unter Bezugnahme auf die Artikel 6, 9, 10, 11, 13 und 14 der Konvention rügten die Beschwerdeführer 2 - 17 das gegen die Beschwerdeführerin 1 verhängte Betätigungsverbot und brachten vor, dass das anschließende gerichtliche Verfahren unfair gewesen sei. Weiterhin rügten sie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention die Beschlagnahme ihres Vermögens.
A. Vorbringen der Regierung
37. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die einzelnen Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft hätten. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer 13 in der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Klageschrift namentlich gar nicht aufgeführt sei und es Hinweise darauf gebe, dass er unter verschiedenen Namen auftrete, was selbst eine Frage nach Artikel 35 Abs. 2 Buchstabe a der Konvention aufwerfe.
38. Die Beschwerdeführer 2 - 12 und 14 - 17 hätten die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft, da sie nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen hätten. Obwohl die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf sei, prüfe das Bundesverfassungsgericht die durch eine zulässige Verfassungsbeschwerde angegriffenen hoheitlichen Akte genau und wende dabei Maßstäbe an, die denen entsprächen, die in der Konvention verankert seien.
39. Die einzelnen Beschwerdeführer seien nicht daran gehindert gewesen, in dem vorliegenden Fall von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Während der Verhandlung am 21. Januar 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht den Anwalt der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass einzelne Vereinsmitglieder nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Rdnr. 34) gegen ein Vereinsverbot nicht klagebefugt seien. Dieser Hinweis durch das Gericht sei erfolgt, um den Beschwerdeführern rechtliches Gehör und ggf. auch die Gelegenheit zu geben, durch Rücknahme ihrer Klagen weitere Kosten zu vermeiden. Die Beschwerdeführer 2 - 12 und 14 - 17 hätten, zusammen mit ihrem Anwalt, für ihre Reaktion auf diesen Hinweis mehr als einen Monat Bedenkzeit erhalten. Zunächst hätten sie versuchen können, das Gericht davon zu überzeugen, seine Rechtsprechung zu ändern, und letztlich hätten sie gegen eine ihre Klage für unzulässig erklärende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde einlegen können. Auch wenn einige der Beschwerdeführer sich nicht auf Artikel 9 GG hätten berufen können, der nur für deutsche Staatsangehörige gelte, hätten sie einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG rügen können. Zwar biete dieser gegenüber Artikel 9 GG vielleicht einen etwas geringeren Schutzstandard, hätte jedoch in jedem Fall eine Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des Eingriffs durch das Bundesverfassungsgericht eröffnet.
40. Die Regierung brachte darüber hinaus vor, dass die einzelnen Beschwerdeführer ursprünglich auch unmittelbar gegen das Vereinsverbot Verfassungsbeschwerde hätten einlegen können. Stattdessen hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich die strategische Entscheidung getroffen, sich ganz auf das Verfahren der Beschwerdeführerin 1 zu konzentrieren, und hätten somit auf den Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Gerichtshof verzichtet.
41. Alternativ brachte die Regierung vor, dass die Beschwerdeführer 2 – 17 ihre Beschwerde zum Gerichtshof nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Erlass der Verbotsverfügung des Bundesministeriums der Justiz erhoben hätten, die für sie die endgültige nationale Entscheidung darstelle.
B. Vorbringen der Beschwerdeführer
42. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der Beschwerdeführer 13 die Klage zum Bundesverwaltungsgericht unter einem anderen Namen eingelegt habe, was darauf zurückzuführen sei, dass die Konventionen im Hinblick auf die Namensangabe in arabischen und deutschen Dokumenten unterschiedlich seien.
43. Die Beschwerdeführer brachten ferner vor, sie hätten ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, nachdem dieses Gericht sie mündlich darauf hingewiesen habe, dass ihre Anträge unzulässig seien, sowie im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 für zulässig erklärt habe. Sie wiesen darauf hin, dass ihre Position geschützt gewesen wäre, wenn die deutschen Gerichte das gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgesprochene Verbot aufgehoben hätten, da die Interessen der Beschwerdeführerin 1 und die ihrer einzelnen Mitglieder faktisch übereingestimmt hätten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht faktisch umgekehrt worden, denn dieses Gericht habe die von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde für unzulässig erklärt. Hätte das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung vertreten, hätten die einzelnen Beschwerdeführer ihre Klagen nicht zurückgezogen, sondern bis zur entsprechenden Entscheidung weiter verfolgt.
44. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei ein Beschwerdeführer nicht verpflichtet, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu verfolgen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. In der vorliegenden Rechtssache habe das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern 2 – 17 zu verstehen gegeben, dass ihr Rechtsmittel aussichtslos sei und sie bei Fortführung der Klage einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu ihrem Nachteil zu befürchten hätten. Mit der isolierten Fortführung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin 1 hätten die einzelnen Beschwerdeführer das Rechtsmittel verfolgt, das ihnen vom Bundesverwaltungsgericht als geeignet angezeigt worden sei. Das Vorbringen der Regierung sei daher mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gänzlich unvereinbar, die besage, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden sollten, auf aussichtslose Rechtsbehelfe zu verweisen, um den Zugang zu überwachender Rechtsprechung zu verhindern.
45. Die Beschwerdeführer 2 bis 17 hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Konventionsrechte vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Da die Geltendmachung der Rechte der einzelnen Mitglieder nichtsdestotrotz eng mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 verbunden gewesen sei, sei es angemessen gewesen, dass die einzelnen Beschwerdeführer das Ergebnis der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverfassungsgericht abgewartet hätten, bevor sie beim Gerichtshof Individualbeschwerde erhoben hätten.
46. Die einzelnen Beschwerdeführer brachten ferner vor, dass aus der Stellungnahme der Regierung hervorzugehen scheine, dass keine der vorgeschlagenen Handlungsmöglichkeiten angemessene Erfolgsaussichten gehabt hätte. So bringe die Regierung vor, dass die Beschwerdeführer eine offensichtlich unzulässige Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten weiter verfolgen sollen, um dann Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, und somit von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, der ihnen ein zugegebenermaßen niedrigeres Schutzniveau geboten hätte.
47. Schließlich brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten die Sechsmonatsfrist eingehalten, da das Fehlen eines Rechtmittels eine fortdauernde Verletzung ihrer Rechte darstelle.
C. Würdigung durch den Gerichtshof
48. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 Abs. 1 ist, den Vertragsstaaten die Möglichkeit zu geben, ihnen vorgeworfene Konventionsverletzungen zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor sie dem Gerichtshof unterbreitet werden. So muss die Rüge, mit der der Gerichtshof befasst werden soll, vorher wenigstens der Sache nach und in Übereinstimmung mit den Form- und Fristvorschriften des innerstaatlichen Rechts bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten erhoben worden sein. Jedoch müssen nur die Rechtsbehelfe erschöpft werden, die wirksam sind und der behaupteten Verletzung abhelfen können (siehe u.v.a. Remli ./. Frankreich, 23. April 1996, Rdnr. 33, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, und Paksas ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 34932/04, Rdnr. 45, 6. Januar 2011).
49. Insbesondere müssen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nur solche Rechtsbehelfe erschöpft werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe z. B. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 75, ECHR 1999-V). Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass es sich um einen effektiven, zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf handelt. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erforderns befreit war (siehe Akdivar u. a. ./. Türkei, 16.September 1996, Rdnr. 68, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV; Kleyn u. a. ./. Niederlande [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, Rdnr. 156, ECHR 2003-VI und M. ./. Deutschland [GK] Individualbeschwerde Nr. 11364/03, Rdnr. 118, 9. Juli 2009).
50. Der Gerichtshof erinnert weiter an seine Rechtsprechung, der zufolge eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht – außer in Fällen wegen überlanger Verfahrensdauer – einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der geeignet ist, Abhilfe für eine Verletzung von Konventionsrechten zu schaffen (vgl. H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 63, ECHR 2004-III (Auszüge); M. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 31047 und 43386/08, Rdnrn. 38-39, 9. Juni 2011; P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 34236, Rdnr. 41, 13. Januar 2011 und – hinsichtlich der Ausnahme bei Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer – R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06. Rdnr. 51, 2. September 2010, sowie die darin aufgeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverfassungsgericht eine von den Beschwerdeführern erhobene Rüge wegen einer Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit möglicherweise nach Artikel 2 Abs. 1 GG prüfen würde, in dem das umfassendere Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit verankert ist.
51. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer 2 - 17, die im gesamten innerstaatlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, ihre Klagen gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwaltungsgericht einreichten. Am 21. Januar 2004 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin 1 für zulässig und äußerte mündlich die Auffassung, dass es die von den übrigen Beschwerdeführern erhobenen Klagen für unzulässig erachte. Nach diesem Hinweis zogen die Beschwerdeführer 2 – 17 am 3. Februar 2004 ihre vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klagen zurück. Folglich führten die Beschwerdeführer 2 – 17 ihr Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht fort und erhoben keine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
52. Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass die einzelnen Beschwerdeführer daran gehindert waren, das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten fortzuführen. In Bezug auf das Argument, die einzelnen Beschwerdeführer seien lediglich den vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Anweisungen gefolgt, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens anwaltlich beraten wurden und ihnen genug Zeit eingeräumt wurde, die rechtlichen Folgen ihrer prozessualen Handlungen zu bedenken. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts nicht irreführend waren, sondern die ständige Rechtsprechung dieses Gerichts widerspiegelten und nur das Verfahren vor diesem Gericht betrafen. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgebracht, dass sie unzulässigem Druck ausgesetzt worden seien, ihre Klagen zurückzunehmen; das Risiko, bei einer Unzulässigerklärung der Klagen die Verfahrenskosten tragen zu müssen, ist bei allen gerichtlichen Verfahren gegeben. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer daran gehindert wurden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzufechten und gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit letztlich Verfassungsbeschwerde zu erheben.
53. Im Hinblick auf das Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer, sie hätten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertraut, mit der die Klage der Beschwerdeführerin 1 für zulässig erklärt worden sei – eine Entscheidung, die laut den Beschwerdeführern später vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden sei – stellt der Gerichthof zunächst fest, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich die vor diesem Gericht anhängige Klage der Beschwerdeführerin 1 betraf. Sie enthielt keine Prognose über den möglichen Ausgang einer Verfassungsbeschwerde, welche die Beschwerdeführerin 1 nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eventuell einlegen könnte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begründetheit der Klage, die die Beschwerdeführerin 1 gegen die Verbotsverfügung erhoben hatte, gründlich prüfte. Umgekehrt entschied das Bundesverfassungsgericht nicht über die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern beschränkte sich darauf, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverfassungsgericht keine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend machen könne. Somit kann nicht gesagt werden, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde.
54. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die einzelnen Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass besonderen Umstände vorlagen, die die Beschwerdeführer von dem Erfordernis befreit hätten, ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht fortzuführen und Verfassungsbeschwerde zu erheben.
55. Daraus folgt, dass die von den Beschwerdeführen 2 - 17 erhobenen Rügen nach Artikel 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen sind.
II. VON DER BESCHWERDEFÜHRERIN I ERHOBENE RÜGEN
A. Sechsmonatsfrist
56. Die Regierung brachte vor, die Beschwerdeführerin 1 habe die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 zu laufen begonnen habe. Die von der Beschwerdeführerin 1 später erhobene Verfassungsbeschwerde sei erkennbar kein wirksamer Rechtsbehelf, da sie im Lichte von Artikel 19 Abs. 3 GG eindeutig unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei ein solcher Rechtsbehelf nicht geeignet, den Beginn der Sechsmonatsfrist zu verschieben.
57. Die Beschwerdeführerin 1 trat diesem Vorbringen entgegen.
58. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebene Sechsmonatsfrist die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach der hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs endgültigen Entscheidung einzulegen. Es muss nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden, die üblich und wirksam sind. Das hinsichtlich der Einhaltung der Sechsmonatsfrist anzuwendende Kriterium ist, ob ein Beschwerdeführer versucht hat, „falsch verstandene Rechtsbehelfe zu Spruchkörpern oder Institutionen einzulegen, die keine Befugnis oder Zuständigkeit haben, um effektiv Wiedergutmachung [im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen] zu leisten“ (siehe z. B. Fernie ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 14881/04, 5. Januar 2006, und Beiere/Lettland, Individualbeschwerde Nr. 30954/05, Rdnr. 28, 29. November 2011).
59. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Bescheid vom 8. August 2005 und in seinem Urteil vom 25. Januar 2006 die Begründetheit der Rügen der Beschwerdeführerin 1 nach den Artikeln 4 und 9 GG geprüft hat (siehe Rdnr. 32), ohne die Frage aufzuwerfen, ob die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf ihre Eigenschaft als ausländischer Verein nach Artikel 19 Abs. 3 daran gehindert sein könnte, sich auf diese verfassungsmäßigen Rechte zu berufen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin auf dieselben verfassungsmäßigen Rechte berief, die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden waren, a priori als „falsch verstandener Rechtsbehelf“ angesehen werden könnte. Daher ist der Gerichtshof unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache der Auffassung, dass sich das für die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs relevante Verfahren hinsichtlich der Rügen der Beschwerdeführerin bis zu der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 2007 erstreckte, die dem Anwalt der Beschwerdeführerin 1 am 18. Januar 2008 zustellt wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sechsmonatsfrist eingehalten hat.
B. Behauptete Verletzung von Artikel 11 der Konvention
60. Die Beschwerdeführerin 1 rügte, dass das gegen sie erlassene Betätigungsverbot ihr durch Artikel 11 der Konvention garantiertes Recht auf Vereinigungsfreiheit verletzt habe; Artikel 11 lautet wie folgt:
„(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.“
1. Vorbringen der Regierung
61. Die Regierung war der Auffassung, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin 1 nach Artikel 11 Abs. 2 gerechtfertigt sei. Das Verbot stehe mit den maßgeblichen Vorschriften des Vereinsgesetzes i. V. m. Artikel 9 Abs. 2 GG im Einklang.
62. Nach Auffassung der Regierung waren die im innerstaatlichen Recht niedergelegten Voraussetzungen für den Erlass eines Betätigungsverbots gegen die Beschwerdeführerin 1 erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 richte sich in schwerwiegender Weise gegen den Gedanken der Völkerverständigung, weil sie ganz offen das Existenzrecht Israels bestreite und folglich jeden friedlichen Ausgleich im Nahostkonflikt bekämpfe. Sie befürworte außerdem Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer politischen und religiösen Ziele. Dies lasse sich durch eine Vielzahl von Dokumenten belegen, die das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführt und eingehend gewürdigt habe.
63. Die im innerstaatlichen Recht niedergelegte Voraussetzung, dass ein Verein sich gegen den „Gedanken der Völkerverständigung“ richten müsse (Artikel 9 Abs. 2GG), sei dahingehend hinreichend klar bestimmt, dass sie Vereine erfasse, die das Existenzrecht und die Sicherheit eines ausländischen Staats angriffen und zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufriefen. In Reaktion auf die Aggressionspolitik des nationalsozialistischen Regimes schreibe das Grundgesetz den deutschen Behörden vor, den Frieden aktiv zu fördern, wo immer die internationale Sicherheit in Gefahr sei. Dies schließe ein Vorgehen gegen Kriegspropaganda seitens privater Vereinigungen ein. Derartige Gewaltpropaganda stelle nicht weniger als die Leugnung des Holocaust einen Missbrauch der Konventionsrechte dar (Art. 17 der Konvention). In diesem Zusammenhang war die Regierung der Auffassung, dass auch berücksichtigt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die Herbeiführung der weltweiten Herrschaft von Kalifat und Scharia letztlich die Rechte und Freiheiten der Konvention abschaffen wolle.
64. Die Regierung war darüber hinaus der Auffassung, dass das Verbot in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sei. Die öffentliche Sicherheit im Sinne der Konvention erfasse, wenn man sie im Zusammenhang mit der 4. Erwägung der Präambel betrachte, nach der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Grundlage des Weltfriedens bilden, auch die internationale Sicherheit und den Weltfrieden. Zur öffentlichen Ordnung in Deutschland gehöre auch das besondere Verhältnis zu Israel. Die Regierung unterstrich in diesem Zusammenhang ihr besonderes Engagement für die Sicherheit des Staates Israel.
65. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt habe, habe es kein milderes Mittel gegeben, um die von der Beschwerdeführerin 1 ausgehende Gefahr für die Sicherheit Israels abzuwehren. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere herausgestellt, dass die „Befreiung Palästinas“ von der Beherrschung durch den Staat Israel zu den Kernanliegen des Vereins und aller seiner Mitglieder gehöre. Der Ausspruch eines Verbots nur von antiisraelischer Propaganda wäre nicht gleich wirksam gewesen, da man sicher damit hätte rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 dann eben weniger offen gegen Israel agitiere. Das gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 konspirativ organisiert sei.
66. Schließlich brachte die Regierung vor, dass der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 11 der Konvention nach Art. 16 der Konvention allenfalls einer eingeschränkten Kontrolle unterliege. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um einen ausländischen Verein handele, der seinen Sitz außerhalb Deutschlands habe und dessen Tätigkeit auch vom Ausland her gesteuert werde.
2. Vorbringen der Beschwerdeführerin 1
67. Die Beschwerdeführerin 1 wies diese Argumente zurück. Sie brachte insbesondere vor, dass sie nicht gewaltsam gegen Israel vorgehe, Gewalt als Mittel zur Erzielung ihrer religiösen und politischen Ziele nicht akzeptiere und keine antisemitische Propaganda betreibe. Die Zeitschrift „Explizit“ sei nicht das Sprachrohr des Vereins und die Beschwerdeführerin 1 könne nicht für darin geäußerte Ansichten verantwortlich gemacht werden. Darüber hinaus lehne die Beschwerdeführerin 1 die Konvention nicht ab und sei nicht „konspirativ“ organisiert.
68. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass die von der Regierung angeführten Gründe einen Eingriff in ihre Rechte nach Artikel 11 nicht rechtfertigen könnten. Der Schutz der „Völkerverständigung“ sei nicht hinreichend rechtssicher definiert und stelle keinen nach Artikel 11 Abs. 2 anerkannten Rechtfertigungsgrund dar. Die Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Deutschland selbst in irgendeiner Weise gefährdet sei. Selbst unter der Annahme, dass Vertragsparteien Schritte unternehmen dürften, um die öffentliche Sicherheit anderer Staaten wie beispielsweise Israel zu schützen, habe die Regierung keine substantiierten Beweise dafür angeführt, dass die Beschwerdeführer eine wirkliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit von Israel oder von Europa insgesamt darstellten.
69. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechte und Freiheiten der Israelis verletzt würden, wenn die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit ausübe. Vielmehr erlaube der Staat Israel prominenten Mitgliedern der Beschwerdeführerin 1, öffentlich Reden zu halten und im Namen der Beschwerdeführerin 1 offen an Demonstrationen teilzunehmen. Auch die internationalen Beziehungen Deutschlands würden durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 weder gefährdet noch geschädigt. In jedem Fall sei die ergriffene Maßnahme unverhältnismäßig.
70. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin beruft sich die Regierung auf eine falsche Tatsachenbasis. Insbesondere gebe es, obwohl die Beschwerdeführerin 1 die Rechtmäßigkeit der Gründung und der Aktivitäten des Staates Israel bestreite, keine Basis für die Unterstellung, die Beschwerdeführerin 1 bekämpfe „jeden friedlichen Ausgleich im Nahostkonflikt“. Die Beschwerdeführerin 1 „[befürworte keine]Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer politischen und religiösen Ziele“. Vielmehr lehne die Beschwerdeführerin 1 die Anwendung von Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele grundsätzlich ab. Die Unterstützung, die die Beschwerdeführerin 1 denjenigen zukommen lasse, die in legitimer, verhältnismäßiger Selbstverteidigung gegen gewaltsame und unrechtmäßige Akte in Palästina vorgingen, unterscheide sich nicht von der, die andere Gruppen oder Einzelpersonen denjenigen gewährten, die sich in einem militärischen Konflikt selbst verteidigten. In einer Erklärung vom 18. Juli 2011, die die Beschwerdeführer zusammen mit ihrer Erwiderung zur Stellungnahme der Regierung einreichten, erläuterte der Beschwerdeführer 2 seine Äußerung in der Technischen Universität Berlin (siehe Rdnr. 21) wie folgt:
„Dieser Vortrag wurde von mir gehalten und war eine Reaktion auf das Massaker von Dschenin. Es ging darin um die Entwicklung Israels seit seiner Gründung im Jahr 1948. Nach dem Vortrag fragte mich ein Journalist nach Selbstmordmissionen und sofort auch nach Kindern, die bei diesen Operationen getötet werden. Ich habe diese Frage so beantwortet, wie mir vorgeworfen wird, meinte aber nicht, wie von Deutschland behauptet, dass Kinder getötet werden sollen. Die richtige Antwort lautet, dass Kinder auf keinen Fall Zielobjekte sein dürfen, auch nicht in Israel. Das islamische Recht besagt eindeutig, dass das Töten von Kindern in jedem Kriegsgebiet vermieden werden sollte.
In meiner Antwort habe ich versucht herauszustellen, dass es im Kontext des Konflikts dazu kommen kann, dass Handlungen, die den Tod von Zivilisten zur Folge haben, rechtmäßig, oder, im islamischen Sinn, „zulässig“ sind. Wo, wie in Palästina, ein unrechtmäßig handelnder Besatzerstaat Zivilisten und Kinder in ein Konfliktgebiet gebracht hat, besteht das Risiko, dass diese Schaden nehmen können. Wenn dies passiert, bedeutet es nicht, dass die Selbstverteidigung notwendigerweise und an sich unrechtmäßig wird. Zivilisten zu Zielobjekten zu machen oder auf unverhältnismäßige Weise zu handeln fällt nicht in den Kontext der legitimen Selbstverteidigung und wäre unrechtmäßig und unzulässig.
Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass meine Ansichten hinsichtlich dessen, was rechtmäßig oder zulässig ist, sich im Wesentlichen nicht davon unterscheiden, was in jedem bewaffneten Konflikt nach den anerkannten Grundsätzen des Völkerrecht rechtmäßig oder zulässig sein könnte: Unglücklicherweise kann es in jedem Konflikt zivile Opfer geben, was aber auch dadurch verursacht sein kann, dass die eine oder die andere Seite Zivilisten absichtlich oder missbräuchlich in das Gefahrengebiet bringt. Selbst dann sollten zivile Opfer so weit wie nur irgend möglich vermieden werden, und zwar in einer Art und Weise, die mit der rechtmäßigen Selbstverteidigung im Einklang steht.“
71. Darüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin 1, dass die Regierung sich auf Artikel 16 – der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen sei – oder auf Artikel 17 berufen könne. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, dass sie nicht versuche, politische Macht zu erlangen oder irgendwelche politischen Ziele innerhalb Deutschland oder Europas zu erreichen, dass sie beabsichtige, ein Kalifat zu errichten, zu dem die Schaffung gleicher Rechte für die Bürger, einschließlich der Minderheiten, eine unabhängige Justiz und ein System politischer Parteien gehöre, und dass sie Gewaltanwendung zur Erreichung ihrer Ziele nicht befürworte.
3. Würdigung durch den Gerichtshof
72. Der Gerichtshof nimmt erneut auf seine Rechtsprechung zu Artikel 17 der Konvention Bezug, wie sie im Urteil in der Rechtssache Paksas, a.a.O., Rdnrn. 87-88, zusammengefasst wurde:
„87. Der Gerichtshof weist zunächst erneut darauf hin, dass es Zweck von Artikel 17 ist – sofern er sich auf Gruppen und Individuen bezieht – zu verhindern, dass diese aus der Konvention ein Recht herleiten, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen; ... daher darf es keiner Person ermöglicht werden, die Bestimmungen der Konvention auszunutzen, um Handlungen vorzunehmen, die darauf abzielen, die vorgenannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen ...’ (siehe Lawless ./. Irland, 1. Juli 1961, Rdnr. 7, S. 45-46, Serie A Band 3). Da der allgemeine Zweck des Artikels 17, mit anderen Worten, darin besteht, Individuen oder Gruppen mit totalitären Absichten daran zu hindern, die in der Konvention aufgeführten Grundsätze zur Durchsetzung eigener Interessen auszunutzen (siehe W. P. u. a. ./: Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42264/98, ECHR 2004-VII, und Norwood ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 23131/03, ECHR 2004-XI), ist dieser Artikel nur ausnahmsweise in extremen Fällen anzuwenden, wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufzeigt.
88. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass eine ‚Äußerung, die sich gegen die der Konvention zugrunde liegenden Werte richtet’ nach Artikel 17 dem Schutz des Artikels 10 entzogen ist (siehe Lehideux und Isorni ./. Frankreich, 23. September 1998, Rdnr. 53, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, und Garaudy ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 65831/01, ECHR 2003-IX). So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Garaudy (a.a.O.), in der es insbesondere um die wegen Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergangene Verurteilung des Verfassers eines Buches ging, in dem solche, von den Nazis gegen die jüdische Gemeinschaft begangene Verbrechen systematisch abgestritten wurden, festgestellt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 10 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar war. Er stützte diese Schlussfolgerung auf die Beobachtung, dass der wesentliche Inhalt und der generelle Tenor des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, und somit seine Absicht, deutlich revisionistisch waren und daher den grundlegenden Werten der Konvention und der Demokratie, nämlich Gerechtigkeit und Frieden, zuwiderliefen, und leitete aus dieser Beobachtung ab, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sein Recht auf Meinungsfreiheit zu Zwecken nutzte, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderliefen, versucht hat, Artikel 10 von einem eigentlichen Zweck zu entfernen. Zu derselben Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof beispielsweise in den Rechtssachen Norwood ((Entsch.), a.a.O.) und Pavel Ivanov ./. Russland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35222/04, 20. Februar 2007), die die Ausübung der Meinungsfreiheit zu islamophoben bzw. antisemitischen Zwecken nutzten. In Orban u. a. ./. Frankreich (Individualbeschwerde Nr. 20985/05, Rdnr. 35, 15. Januar 2005) stellte er fest, dass Stellungnahmen, die zweifelsfrei das Ziel verfolgten, Kriegsverbrechen wie Folter oder summarische Hinrichtungen zu rechtfertigen, ebenfalls einem Versuch gleichkamen, Artikel 10 von seinem eigentlichen Zweck zu entfernen. Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 17 der Konvention die Gründer eines Vereins, dessen Satzung antisemitische Züge aufwies, daran hinderte, sich auf das Recht auf Vereinigungsfreiheit aus Artikel 11 der Konvention zu beziehen, um das Verbot des Vereins anzufechten; dabei hat er insbesondere vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen versuchten, diesen Artikel als Grundlage für das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten zu verwenden, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderliefen (siehe W.P. u. a., a.a.O.).“
73. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht, das eine beträchtliche Anzahl schriftlicher Äußerungen des Beschwerdeführers 2, die in Zeitschriftenartikeln, Flugblättern und Protokollen öffentlicher Auftritte enthalten waren, sorgfältig analysiert hatte, zu dem Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Staat Israel nicht nur das Existenzrecht abspreche, sondern auch zur gewaltsamen Vernichtung dieses Staats sowie zur Vertreibung und Tötung seiner Bewohner aufrufe. Das Bundesverwaltungsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass das Propagieren dieser Ziele eines der Hauptanliegen der Beschwerdeführerin 1 sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Einschätzung nicht nur auf die in der Zeitschrift „Explizit“ veröffentlichten Artikel stützt – für welche die Beschwerdeführerin 1 die Verantwortung bestreitet – sondern auch auf eine Reihe von Artikeln, die unbestritten von der Beschwerdeführerin 1 veröffentlicht wurden, sowie auf zwei öffentliche Äußerungen des Beschwerdeführers 2, der in dem vorliegenden Verfahren als Vertreter der Beschwerdeführerin 1 auftritt. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer 2, in den oben erwähnten Stellungnahmen, wiederholt Selbstmordanschläge rechtfertigte, bei denen Zivilisten in Israel getötet wurden, und sich weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 während des Verfahrens vor dem Gerichtshof von dieser Haltung distanzierten (vgl. insbesondere Rdnrn. 21 und 70).
74. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin 1 versucht, Artikel 11 der Konvention von seinem eigentlichen Zweck zu entfernen, indem sie dieses Recht zu Zwecken nutzt, die den Werten der Konvention, insbesondere dem Eintreten für eine friedliche Lösung internationaler Konflikte und die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens, klar entgegenstehen. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäß Artikel 17 der Konvention nicht von dem durch Artikel 11 der Konvention gewährten Schutz profitieren darf.
75. Daraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.
C. Behauptete Verletzung der Artikel 9 und 10 der Konvention
76. Die Beschwerdeführerin 1 rügte weiter, dass die Verbotsverfügung ihre Rechte auf Religions- und Meinungsfreiheit nach den Artikel 9 und 10 der Konvention verletze.
Artikel 9
„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken,- Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Artikel 10
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
77. Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gerügt habe. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen.
78. Selbst unter der Annahme einer Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe bezüglich der Rüge nach Artikel 10 der Konvention ist der Gerichtshof im Hinblick auf die Schlussfolgerungen, zu der er hinsichtlich der Rüge nach Artikel 11 gelangt ist (siehe Rdnr. 74), der Auffassung, dass diese Rügen im Sinne von Artikel 35 Ab. 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.
D. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention
79. Die Beschwerdeführerin 1 rügte, dass die Beschlagnahme ihres Vermögens eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention darstelle; dieser Artikel lautet:
„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
80. Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge vor den innerstaatlichen Gerichten nicht vorgebracht und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe daher nicht erschöpft habe. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen.
81. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht nachgewiesen hat, dass sie eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte vor den innerstaatlichen Gerichten gerügt hat. In jedem Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschlagnahme des Vermögens der ersten Beschwerdeführerin einen Nebeneffekt der Verbotsverfügung darstellt. Im Hinblick auf seine Bewertung der Rüge der Beschwerdeführerin 1 nach Artikel 11 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine Verletzung des in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention bezeichneten Rechts erkennen lässt. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
E. Behauptete Verletzung der Artikel 6 und 14 der Konvention
82. Unter Bezugnahme auf die Artikel 6 und 14 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin 1, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten unfair gewesen sei und einen diskriminierenden Charakter gehabt habe. Diese Artikel lauten, soweit maßgeblich, wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird.“
„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
83. Die Regierung brachte vor, dass die Verbotsverfügung eine klassische polizeirechtliche Maßnahme sei, die in Ausübung der nationalen Souveränität ergriffen worden sei. Die Beschlagnahme des Vermögens sei als Nebenfolge dieser Verfügung anzusehen, weshalb dieses Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der Konvention falle (die Regierung nahm auf die Rechtssache Yazar u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 22723/93, 22724/03 und 22725/93, Rdnrn. 63 ff, ECHR 2002-II, Bezug).
84. Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, dass die Verbotsverfügung für ihre finanziellen Belange unmittelbar entscheidend sei. Anders als bei den in der Rechtssache Yazar vorliegenden Umständen stehe den deutschen Behörden nach dem Vereinsgesetz hinsichtlich der Anordnung der Beschlagnahme des Vermögens der Beschwerdeführerin ein Ermessensspielraum zu. Folglich sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die privatrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer unmittelbar maßgebend.
85. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Artikel 17 der Konvention einen Beschwerdeführer nicht daran hindert, sich auf seine Verfahrensrechte nach Artikel 6 der Konvention zu berufen (vgl. Lawless ./. Irland (Nr. 3), 1. Juli 1961, S. 45-46, Rdnr. 7, Band A Nr. 3). Der Gerichtshof stellt weiter Fest, dass Artikel 6 Abs. 1 unter dem zivilrechtlichen Aspekt nur anwendbar ist, wenn das Verfahren eine „Streitigkeit“ über einen „zivilrechtlichen Anspruch“ betrifft. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits festgestellt hat, dass eine Streitigkeit über das Recht einer Partei, ihre politischen Aktivitäten fortzuführen, ein politisches Recht par excellence betrifft und als solche nicht in den Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fällt (siehe Refah Partisi (die Wohltätigkeitspartei) u. a. ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98, 3. Oktober 2000 und Yazar u. a., a.a.O., Rdnrn. 66-67). Ungeachtet der Tatsache, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach deren eigenem Vorbringen religiös motiviert sind, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall anwendbar ist. Es trifft zu, dass die Verbotsverfügung auch eine Beschlagnahmeklausel enthielt und dass daraus eine Streitigkeit wegen eines finanziellen, und damit eines zivilrechtlichen Schadens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hätte entstehen können. Die Beschwerdeführerin 1 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie die Beschlagnahme ihres Vermögens vor den innerstaatlichen Gerichten gerügt hat. Dementsprechend betraf die in Rede stehende „Streitigkeit“ in keiner Weise das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Eigentums. Folglich ist Artikel 6 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar.
Im Hinblick auf seine streng akzessorische Rolle (L. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnrn. 33 ff, ECHR 2001-VIII) gilt dasselbe auch für Artikel 14 der Konvention.
86. Daraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin 1 nach den Artikeln 6 und 14 der Konvention vorgebrachten Rügen im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen sind.
F. Behauptete Verletzung der Artikel 13 und 14 der Konvention
87. Die Beschwerdeführerin 1 rügte, dass ihr ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Verbotsverfügung versagt worden sei und ihr aus diskriminierenden Gründen der Zugang zu einem solchen Rechtsbehelf verwehrt worden sei. Sie berief sich auf Artikel 13 i. V. m. Artikel 14 der Konvention, die wie folgt lauten:
„Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“
88. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
89. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt (siehe Rdnr. 74), dass die Beschwerdeführerin 1 durch Artikel 17 der Konvention daran gehindert wurde, sich in Bezug auf die Verbotsverfügung auf ihre Konventionsrechte zu berufen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich wohl kaum eine Verletzung eines Konventionsrechts geltend machen kann.
90. Daraus folgt, dass diese Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.
Claudia WesterdiekDean Spielmann
KanzlerinPräsident
Anhang
Liste der Beschwerdeführer
1.
H.
2.
C.
3.
D.
4.
E.
5.
F.
6.
G.
7.
H.
8.
I.
9.
J.
10.
K.
11.
L.
12.
M.
13.
N.
14.
O.
15.
P.
16.
Q.
17.
R.
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