III ZR 3/00 - III. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
III ZR 3/00 - III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 3/00 Verkündet am: 14. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BGB § 652 Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wa n - delung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufve r - trags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 6.382,50 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re- visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kläger kauften am 6. Oktober 1995 ein im Bezirk N. gelegenes Hausgrundstück zum Preis von 185.000 DM und zahlten dafür an die Beklagte eine Vermittlungsprovision von 6.382,50 DM. Mit der Behauptung, das erwo r - bene Wohnhaus weise zahlreiche, vom Verkäufer in betrügerischer Absicht verdeckte Mängel auf, erhoben sie im Mai 1996 gegen diesen Wandelungskl a - ge. Das Landgericht gab der Klage rechtskräftig statt und führte zur Begrü n - dung aus, die Statik des Hauses sei dermaßen unzureichend, daß Einsturzg e - fahr bestehe. Diesen Mangel habe der beklagte Verkäufer arglistig verschwi e - gen. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Rüc k - zahlung der Maklerprovision und Schadensersatz in einer Gesamthöhe von zuletzt 186.820,60 DM in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat der Senat nur insoweit a n - genommen, als die Klage auch wegen eines Teilbetrags von 6.382,50 DM a b - gewiesen worden ist. Entscheidungsgründe Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht als Vermittlerin des Kau f - vertrags, sondern lediglich als Nachweismaklerin angesehen. Daß die Beklagte indessen die ihr auch in dieser Eigenschaft obliegenden Aufklärungs- und I n - formationspflichten gegenüber den Klägern verletzt und ihnen für den Abschluß des Kaufvertrags wesentliche Umstände verschwiegen habe, habe die Bewei s - aufnahme nicht ergeben. Die vollzogene Wandelung des zunächst wirksam zustande gekommenen Kaufvertrags beeinflusse mangels Rückwirkung den Provisionsanspruch der Beklagten nicht. II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit stand, als es um die mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Schadensersatza n - sprüche geht. Der Senat hat aus diesem Grunde die Revision der Kläger größtenteils auch nicht angenommen. Entgegen der Auffassung des Ber u - fungsgerichts kommt hingegen in Höhe der gezahlten Maklerprovision von 6.382,50 DM aufgrund der Wandelung des Kaufvertrags ein Wegfall der Za h - lungspflicht und damit ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen die B e - klagte in Betracht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). 1. § 652 Abs. 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht von dessen Au s - führung abhängig. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen A b - - 5 - schluß des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfän g - liche objektive Unmöglichkeit, Anfechtu

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