BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/01 vom 29. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberg er, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2001 wird auf Kosten der Kläg e - rin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 11.320,76 DM Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 12.500,00 DM in A n - spruch. Das Landgericht hat ihr lediglich 1.179,24 DM zuerkannt. Gegen die Abweisung ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Am letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist, am 19. Februar 2001, ist bei dem Berufungsgericht ein Schriftsatz eingegangen, mit dem z u - nächst beantragt wurde, das Aktivrubrum dahingehend zu ändern, daß nu n - mehr Kläger ist Herr L. F. ..., Ehemann der Klägerin, dem diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten habe. Anschließend wurde der A n - trag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger über den bereits zuerkannten Betrag hinaus ... weitere 11.320,76 DM zu zahlen, für - 3 - den Berufungsklger um Prozeûkostenhilfe nachgesucht und die Berufung b e - grndet. Nachdem das Gericht auf § 265 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, ist der Antrag auf Änderung des Aktivrubrums mit der Begrndung zurckgenommen worden, der Ehemann der Klgerin habe die Ansprche an d
Bu içtihat kararının tamamını okumak, çevirmek ve arşivinize eklemek için aktif bir abonelik gereklidir.