IV ZR 297/98 - IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/98 Verkündet am: 10. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Mai 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger führt in I. einen Gewerbebetrieb, der zunächst aus e i - ner Videothek, einer Spielhalle und einem Pilslokal bestand. Das b e - klagte Versicherungsmaklerunternehmen hatte es übernommen, für di e - ses Objekt unter anderem eine Feuerversicherung abzuschließen. Nac h - dem die Beklagte insoweit bei der W. Versicherung Deckung ab dem 1. November 1994 beschafft hatte, erweiterte der Kläger seinen Betrieb um einen im ersten Stockwerk eingerichteten Billardsalon. Er beauftragte - 3 - die Beklagte, für eine entsprechende Ergänzung des Versicherung s - schutzes zu sorgen. Mit Schreiben vom 22. September 1994 erbat die Beklagte darauf bei der W. Versicherung Deckung auch für den Billar d - salon, die ihr ab dem 23. Dezember 1994 auch zugesagt wurde. Mit Schreiben vom 22. September 1995 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsschein der W. Versicherung vom 29. März 1995, der sich auf den Spielhallenbetrieb und den Billardsalon, jeweils mit Bewirtung, bezieht, unter anderem den Abschluß einer Fe u - erversicherung ausweist und als Versicherungsablauf den 1. November 1995 bezeichnet. Unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen und Bestimmungen" enthält der Versicherungsschein unter anderem den Hinweis "Die Kündigungsklausel gilt gestrichen. Der Vertrag endet zum 01.11.95". Am 7. Februar 1996 gegen 1.00 Uhr brach im Pilslokal ein Brand aus. Eine dort beschäftigte Mitarbeiterin hatte im Laufe des vorangega n - genen Abends die Aschenbecher im Lokal in eine blecherne Kaffeedose entleert, diese Dose schließlich unentleert auf den Deckel eines meta l - lenen Abfalleimers gestellt, über dem sich in etwa 10-20 cm Abstand e i - ne Holzplatte befand. Ein in der blechernen Kaffeedose entstandener Brand entzündete die Holzplatte. Das sich danach entwickelnde Feuer führte zu erheblichen Schäden an Einrichtung und Gebäude. Die W. Versicherung verweigerte Versicherungsleistungen, weil der mit ihr g e - schlossene Versicherungsvertrag am 1. November 1995 abgelaufe n war. - 4 - Der Kläger hat daraufhin die Beklagte auf Schadensersatz in A n - spruch genommen. Die Beklagte sei beauftragt worden, für durchgehe n - den und lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen. Dieser Verpflic h - tung habe sie mit Abschluß des nur zeitlich befristeten Versicherung s - vertrages nicht genügt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten habe den Anspruch des Klägers deshalb bereits dem Grunde nach anerkannt. Der Feuerversicherer wäre auch eintrittspflichtig gewesen. Den Kläger treffe im Hinblick auf eine etwaige Verletzung von Sicherheitsvorschri f - ten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 126.584 DM nebst Zi n - sen gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. 1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bereits e i - nen Verstoß der Beklagten gegen den Maklervertrag nicht substantiiert dargelegt. Er habe zu den Vereinbarungen mit der Beklagten hinsichtlich einer Feuerversicherung für das Pilslokal nur vorgetragen, die Beklagte sei beauftragt worden, durchgehend für ausreichenden und notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen; die Beklagte habe zugesagt, sich darum - 5 - zu bemühen. Nach einer solchen Zusage habe dem Kläger klar sein müssen, daß fortlaufender Versicherungsschutz noch nicht bestanden habe. Dies habe sich auch deutlich aus dem Versicherungsschein vom 29. März 1995 ergeben. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte lasse sich danach nicht feststellen. Eine solche ergebe sich angesichts der klaren Angaben im Versicherungsschein schließlich auch nicht daraus, daß die Beklagte auf den Vertragsablauf zum 1. November 1995 nicht ausdrücklich hingewiesen habe. b) Diese Erwägungen sind - wie die Revision mit Recht rügt - durch einen Verfahrensfehler beeinflußt. Das Berufungsgericht hat Vo r - trag des Klägers zum Inhalt seines Auftrags an die Beklagte, den er u n - ter Beweis gestellt hat, übergangen. Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vorgetragen, die Beklagte sei beauftragt gewesen, für eine durchgehende und lückenlose Versich e - rung des Objekts zu sorgen. Das hat die Beklagte bestritten und ihre r - seits behauptet, sie sei lediglich beauftragt worden, das Objekt ab dem 1. November 1994 zu versichern. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausreichend beachtet, daß der Kläger daraufhin (Schriftsatz vom 23. Juni 1997) seinen Vortrag wie f olgt ergänzt und durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt hat: "Zwar ist auf dem mit Schreiben der Beklagten vom 22.09.95 übergebenen Versicherungsschein der Ablauf der Versicherung vermerkt. Allerdings hat die nachbenannte Zeugin den Geschäftsführer der Beklagten daraufhin sogar ausdrücklich angesprochen. Daraufhin erklärte dieser, der Kläger brauche sich keine Gedanken zu machen. Das O b - - 6 - jekt werde durchgehend versichert. Dafür werde die B e - klagte rechtzeitig Sorge tragen und den Vertrag entspr e - chend verlängern." Die Beklagte ist auch diesem Vortrag entgegengetreten. Ihr G e - schäftsführer habe auf den Vertragsablauf hingewiesen und lediglich z u - gesichert, er werde sich um eine Anschlußversicherung bemühen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger mit der Berufungsbegründung auf se i - nen erstinstanzlichen Vortrag - und dabei ausdrücklich auf den Schrif t - satz vom 23. Juni 1997 - Bezug genommen. Er war damit Bestandteil seines Berufungsvorbringens; einer wiederholenden Darstellung b e - durfte es nicht, zumal noch das Landgericht auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens von einer Pflichtverletzung der Beklagten au s - gegangen war. Ist dieser - vom Berufungsgericht übergangene - Vortrag des Kl