IX ZR 138/99 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/99 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 30 Nr. 2 Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M. - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision des verklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 8. Zivilsenat, vom 2. März 1999, berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das verklagte Land erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die F. GmbH (im folgenden: GmbH oder Gemei n - schuldnerin) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von 12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen Zahlungsu n - fähigkeit Konkursantrag, von dem das Land am 28. Oktober 1996 erfuhr. Am 11. Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997 - 3 - erhielt das Land auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern 259.081,91 DM. Der Kläger hat das Land, gestützt auf die Vorschriften der Konkursa n - fechtung, auf Auskehr dieses Betrages verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des Landes, das die vollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich das Land mit seiner Revision. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Oberlandesgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stellten Rechtshandlungen dar, die nach Stellung des Konkursantrags vorgenommen worden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, bevor das verklagte Land Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche stelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen E r - - 4 - werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Ste l - lung des Konkursantrags komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier die Zahlung. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte Land die Kenntnis gehabt. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden, weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe. II. Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlich gemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die Bezugna h - me auf das landgerichtliche Urteil im Tatbestand läßt aber darauf schließen, daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat. 2. Den dort verwendeten Begr iff der "Rechtshandlung" hat das Ber u - fungsgericht verkannt. Läßt ein Gläubiger eine Forderung des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßt ein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung (§§ 309 ff AO) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Ford e - rung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - Erwerbstatb e - stand vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Übe