IX ZR 144/99 - IX. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
IX ZR 144/99 - IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/99 Verkündet am: 13. April 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------------------------------------ GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben. BGH, Urteil vom 13. April 2000 - IX ZR 144/99 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 7. Zivil- senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin unterhielt zwei Girokonten, eines bei der verklagten Sparkasse und eines bei der Dresdner Bank. Das Konto bei der Beklagten war das "Hauptgeschäftskonto", weil der Schuldnerin darauf ein Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 DM gewährt wurde. Demgegenüber wurde das Konto bei der Dresdner Bank auf Guthabenbasis geführt. Über dieses Konto wurden deshalb weit weniger Umsätze abgewickelt. - 3 - Am 20. August 1996 stand das Konto bei der Beklagten mit 626.864,38 DM im Soll. Ab dem 21. August 1996 ließ die Beklagte keine Ve r - fügungen mehr zu. Sie führte keine Überweisungsaufträge der Schuldnerin mehr aus, gab Lastschriften an die Gläubiger zurück und löste keine Schecks mehr ein. Eingehende Zahlungen schrieb sie dem Konto gut. Zwischen dem 20. Au gust und dem 7. November 1996 betrugen die Gutschriften insgesamt 93.831,91 DM. Am 8. November 1996 wurde die Eröffnung der Gesamtvol l - streckung über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Am 2. Mai 1997 wu r - de das Verfahren eröffnet; zum Verwalter wurde der Kläger bestellt. Dieser verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Auskehr des B e - trages von 93.623,99 DM. In den Vori nstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k - verweisung der Sache. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein anfechtungsrechtlicher Rüc k - gewähranspruch entsprechend § 37 KO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bestehe nicht. Im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung seien nur Recht s - handlungen des Schuldners der Anfechtung unterworfen. Eine solche Recht s - handlung sei hier nicht gegeben. II. Dem folgt der Senat nicht. Wie er inzwischen entschieden hat (Urt. v. 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, WM 2000, 434 f, z.V.b. in BGHZ), sind gemäß § 10 Abs. 1 GesO i.V.m. §§ 29 ff KO analog auch Rechtshandlungen eines Gläubigers anfechtbar. Daran hält der Senat fest. III. Ebensowenig läßt sich derzeit die Klageabweisung wegen Fehlens der anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GesO rechtfertigen. - 5 - 1. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zah lungen, die der Kläger für die Masse in Anspruch nimmt, bei der Bek

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