I ZR 91/99 - I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Rücktrittsfrist BGB § 242 Cc Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es a l - lerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertrag s - partei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltung s - recht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist verei n - bart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristse t - zung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß. BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Er d - mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 28. Januar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte rumte in einem Lizenzvertrag vom 26. August/12. Septem- ber 1994 der Klgerin das Recht ein, das Fotomaterial, die Drehbcher und die Synchronfassungen der geplanten Fernsehserie "Die Bibel - Das Alte Test a - ment" fr eine Buchreihe zu verwenden. Nach dem Vertrag hatte die Klgerin eine Garantiesumme von 1,5 Mio. DM zu zahlen, von der (zuzglich Mehrwer t - steuer) 500.000 DM bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Klgerin, je 350.000 DM am 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 sowie 300.000 DM am - 3 - 30. Juni 1997 zu entrichten waren. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Lizenzvertrages ist (unter Nr. 1) bestimmt: "Teilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nicht binnen 12 Monaten nach Abschluû dieses Vertrages mit, daû die TV-Produktion zur Ausstrahlung in Deutschland durch einen hier ansssigen Vollpr o - grammsender erworben wurde, so kann der Lizenznehmer von di e - sem Vertrag zurcktreten. Im Falle des Rcktritts zahlt der Lizen z - geber geleistete Lizenzvergtungen an den Lizenznehmer zurck; weitergehende Ansprche sind beiderseits ausgeschlossen." Federfhrende Koproduzentin der geplanten 21 Episoden der Fernse h - serie war die T. -Film GmbH & Co. Diese vergab die Senderechte an zehn Folgen der Fernsehserie mit Vertrag vom 30. November 1995 und die Sende- rechte an elf weiteren Folgen mit Vertrag vom 22. August 1997 an die DEGETO Film GmbH. Von der vereinbarten Garantiesumme bezahlte die Kl - gerin an die Beklagte insgesamt 1,2 Mio. DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 erklrte die Klgerin gegenber der Beklagten den Rcktritt von dem L i - zenzvertrag vom 26. August/12. September 1994. Mit ihrer Klage verlangt die Klgerin die Rckzahlung der von ihr als G a - rantiesumme gezahlten Lizenzvergtungen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach der vereinbarten Rcktrittsklausel zum Rcktritt berechtigt gewesen, weil die Fernsehproduktion - was unstreitig ist - nicht binnen zwlf Monaten nach A b - schluû des Lizenzvertrages an einen inlndischen Vollprogrammsender zur Ausstrahlung in Deutschland veruûert worden sei. Die Klgerin habe zwar die eingerumten Rechte fr die Herstellung und den Vertrieb verschiedener B - cher mit den Titeln "Abraham", "Schpfung", "Jakob", "Josef" und "Moses" g e - nutzt, ihre Kosten htten jedoch die Erlse aus dem Bcherverkauf bersti e - gen. - 4 - Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1,2 Mio. DM nebst Zinsen in Hhe von 10 % seit dem 17. Mrz 1997 zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erh o - ben mit dem Antrag, die Klgerin zur Zahlung von 321.000 DM nebst 5 % Zi n - sen seit dem 27. Dezember 1997 zu verurteilen. Die Beklagte hat in erster Linie vorgetragen, das vereinbarte Rcktritt s - recht sei bereits vor dessen Ausbung durch die Klgerin - mit dem Abschluû des Vertrages zwischen der T. -Film GmbH & Co. und der DEGETO Film GmbH vom 30. November 1995 - entfallen. Zumindest sei das Rcktrittsrecht verwirkt, weil die Parteien nach dem 12. September 1995 ihre vertraglichen Beziehungen fortgesetzt htten, ohne daû sich die Klgerin ein Rcktrittsrecht vorbehalten habe. Die Klgerin habe von den ihr eingerumten Nutzungsrec h - ten Gebrauch gemacht und die am 30. Juni 1996 fllige Rate der Garanti e - summe ohne Vorbehalt bezahlt. Da der Rcktritt der Klgerin den Lizenzve r - trag nicht beendet habe, sei diese verpflichtet, den noch ausstehenden Teilb e - trag der Garantiesumme zu bezahlen. Das Landgericht hat der Klage in Hhe von 1.112.513,07 DM (1,2 Mio. DM abzglich 87.486,93 DM Lizenzgebhr fr verkaufte Bcher) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 17. Mrz 1997 stattgegeben und sie im b - rigen - ebenso wie die Widerklage - abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landg e - richtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat - 5 - es die Klgerin verurteilt, an die Beklagte 321.000 DM nebst 5 % Zinsen hie r - aus seit dem 27. Dezember 1997 zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klgerin mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt, die Klgerin sei nicht berechtigt, die Rckzahlung ihrer als Garantiesumme gezahlten Lizenzvergtungen zu verlangen, weil sie nicht wirksam von dem Lizenzvertrag vom 26. August/ 12. September 1994 zur ckgetreten sei. Die Klgerin sei unstreitig nach dem 12. September 1995 zunchst b e - fugt gewesen, von dem Lizenzvertrag zurckzutreten. Der erst mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 erklrte Rcktritt sei jedoch unwirksam gewesen. Die Parteien htten zwar keine Frist fr die Ausbung des Rcktritts vereinbart, dem Vertrag sei aber zu entnehmen, daû das Rcktrittsrecht nur zeitnah zur Entstehung des Rcktrittsrechts habe ausgebt werden knnen. Die Parteien htten vereinbart, daû im Fall des Rcktritts nur die entrichteten Lizenzverg - tungen zurckzuzahlen seien und weitergehende Ansprche beiderseits au s - geschlossen sein sollten. Die Klgerin habe somit das Recht gehabt, sich von dem Lizenzvertrag zu lsen, wenn die Fernsehrechte an der Serie nicht wie vorgesehen binnen eines Jahres verkauft worden seien; sie habe sich jedoch nach einem Jahr entscheiden mssen. Bei einer anderen Auslegung des Ve r - trages wre es der Klgerin dagegen theoretisch mglich gewesen, in Au s - - 6 - wertung der eingerumten Nutzungsrechte riesige Umstze und Gewinne zu machen, dann aber, falls die Fernsehrechte nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise verkauft worden seien, irgendwann zurckzutreten und die gezahlten Lizenzvergtungen vollstndig zurckzuverlangen. Der erst ber 15 Monate nach Entstehung des Rcktrittsrechts erklrte Rcktritt sei nicht - wie erforde r - lich - zeitnah ausgesprochen worden. Unter den gegebenen Umstnden sei das Rcktrittsrecht zumindest verwirkt. Die Klgerin habe nach Ablauf der Jahresfrist am 12. September 1995 die am 30. Juni 1996 fllige Rate der