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Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1979 zusammen mit den Antworten der Organe
Amtsblatt Nr. C 342 vom 31/12/1980 S. 0001
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JAHRESBERICHT
zum Haushaltsjahr 1979 zusammen mit den Antworten der Organe den Entlastungsbehörden und den übrigen Organen am 28 . November 1980 übermittelt
( gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 )
Inhalt
* Seite *
Einleitung * 5 *
Teil I * 7 *
Kapitel 1 - Allgemeine Bemerkungen * 7 *
Kapitel 2 - Rechnungswesen * 21 *
Kapitel 3 - Einnahmen * 31 *
Kapitel 4 - Europäischer Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft , Abteilung Garantie * 44 *
Europäische Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft , Abteilung Ausrichtung * 79 *
Kapitel 6 - Finanztätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Sozialwesens * 92 *
Kapitel 7 - Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung * 112 *
Kapitel 8 - Energiepolitik , Forschung und Investition * 125 *
Kapitel 9 - Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den Drittländern ( Titel 9 des Haushaltsplans ) * 141 *
Kapitel 10 - Personalausgaben * 157 *
Kapitel 11 - Verwaltungsausgaben * 171 *
Kapitel 12 - Zusammenfassung der Berichte über die externen Einrichtungen * 176 *
Teil II - Die Europäischen Entwicklungsfonds * 181 *
Anhang I : Statistiken * 209 *
Anhang II : Antworten des Europäischen Parlaments * 245 *
Anhang III : Antworten des Rates * 247 *
Anhang IV : Antworten der Kommission * 248 *
Anhang V : Antworten des Gerichtshofes * 313 *
Anhang VI : Antworten des Wirtschafts - und Sozialausschusses * 314 *
Einleitung
1 . Der vorliegende Bericht ist der dritte Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofes . Er betrifft die Rechnung für das Haushaltsjahr 1979 ( 1 ) aller Einrichtungen , für deren Prüfung der Hof verantwortlich ist ; ausgenommen hiervon sind die Finanztransaktionen der EGKS , über die der Hof einen gesonderten Bericht erstattet . Gesonderte Berichte erstellt der Hof auch für die betreffenden Entlastungsgremien über die Rechnungen von JET ( Joint European Torus ) , des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( Berlin ) , der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( Dublin ) , der Europäischen Schulen sowie der Euratom-Versorgungsagentur . Kapitel 12 des vorliegenden Berichtes enthält jedoch Zusammenfassungen der in den genannten Sonderberichten vom Hof vorgetragenen Bemerkungen , mit Ausnahme der Bemerkungen in bezug auf JET . Eine Zusammenfassung des JET-Berichtes ist in Kapitel 8 enthalten .
Aufbau des Berichtes
2 . Der Jahresbericht gliedert sich in zwei Teile . Teil I enthält Bemerkungen zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften , der die Einzelpläne für das Europäische Parlament , den Rat , die Kommission , den Gerichtshof , den Wirtschafts - und Sozialausschuß , das Amt für amtliche Veröffentlichungen sowie den Verwaltungshaushaltsplan der EGKS umfasst .
3 . Teil II des Berichtes behandelt die vier Europäischen Entwicklungsfonds . Diese Fonds , die Hilfsaktionen zugunsten der Entwicklungsländer durchführen , werden von der Kommission verwaltet , sind aber nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften .
4 . Kapitel 1 des Berichtes enthält - ausgehend von der Arbeit des Hofes - allgemeine Bemerkungen sowie eine Zusammenfassung der in mehreren Haushaltsbereichen aufgetretenen Haushalts - und Rechnungslegungsfragen . Auf diese Fragen wird dann in den einzelnen Kapiteln , in denen die verschiedenen Haushaltsbereiche behandelt werden , ausführlicher eingegangen .
5 . Ein statistischer Überblick zur Information über die Finanztätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften und der Europäischen Entwicklungsfonds ist in Anhang I des Berichtes enthalten .
Erstellung des Jahresberichtes
6 . Der Jahresbericht des Rechnungshofes wird nach Artikel 206 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 83 der Haushaltsordnung ( 2 ) erstellt .
7 . Wie in der Haushaltsordnung vorgesehen , sind die Bemerkungen des Hofes den Organen zum 15 . Juli 1980 übermittelt worden . Der Kommission sind sämtliche in Teil I und Teil II enthaltenen Bemerkungen übersandt worden . Die in den Kapiteln 1 , 10 und 11 des Teils I enthaltenen Bemerkungen sind ebenfalls dem Europäischen Parlament , dem Rat , dem Gerichtshof und dem Wirtschafts - und Sozialausschuß übermittelt worden .
8 . Die endgültige Fassung des vorliegenden Berichtes wurde nach Eingang der Antworten der Organe erstellt . Diese Antworten sind in den Anhängen II bis VI enthalten . Etwaige Kommentare des Hofes zu den genannten Antworten sind in Kursivschrift im Anschluß an die Ziffern des vorliegenden Berichtes eingeführt , auf die sie sich beziehen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 6
Die Kommission ist offenbar noch immer nicht in der Lage , den Unterschied zwischen den Bemerkungen des Hofes , die den Organen jedes Jahr zum 15 . Juli übermittelt werden und auf die Antworten erteilt werden sollen , und dem Bericht des Hofes zu akzeptieren , der im Lichte dieser Antworten erstellt und im Amtsblatt veröffentlicht wird .
( 1 ) Bei den Europäischen Schulen die Rechnung für das Haushaltsjahr 1978 .
( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 20 .
Teil I
KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen * 1.0 *
Erstellung der Haushaltsrechnung :
Die Haushaltsrechnung des Gesamthaushaltsplans für das am 31 . Dezember 1979 zu Ende gegangene Haushaltsjahr * 1.1 bis 1.5 *
Die Haushaltsrechnung der vier Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31 . Dezember 1979 zu Ende gegangene Haushaltsjahr * 1.6 *
Ausführung des Haushaltsplans für 1979 * 1.8 bis 1.12 *
Ungenügende Verwendung von Mitteln * 1.13 bis 1.25 *
Mittelübertragungen * 1.26 bis 1.27 *
Rechnungsführungsprobleme im Bereich des EAGFL , Abteilung Garantie * 1.28 bis 1.31 *
Saldo des Haushaltsjahres * 1.32 *
Entwicklung auf dem Gebiet der Rechtsprechung * 1.33 bis 1.34 *
Zinsvergütungen * 1.35 *
Verschiedene Fragen * 1.36 bis 1.40 *
Leitlinien für die Rechnungslegung * 1.41 bis 1.48 *
Vom Hof während des Haushaltsjahres erstellte Berichte und Stellungnahmen * 1.49 *
Überblick über die Hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
1.0 . Dieses Kapitel enthält die folgenden hauptsächlichen Bemerkungen :
a ) zum 1 . Juni konnten die Haushaltsrechnungen für den Gesamthaushaltsplan und für die vier Europäischen Entwicklungsfonds nur in vorläufiger Form erstellt werden . * 1.2 bis 1.7 *
b ) Mittel in Höhe von 30 Millionen ERE wurden , über die von den Haushaltsbehörden bewilligten endgültigen Mittel von 1978 hinaus , auf den Haushalt 1979 übertragen * 1.10 bis 1.11 *
c ) Der Haushaltsansatz für Zahlungsermächtigungen lag wesentlich über dem Betrag , der innerhalb des Haushaltsjahres verwendet werden konnte . Nach 1980 übertragene 1 095 Millionen ERE wurden daher aus Einnahmen für 1979 finanziert , obwohl sie nicht bis 1980 gezahlt werden . * 1.18 bis 1.22 *
d ) Die Haushaltsrechnung des Europäischen Parlaments enthält nicht genehmigte Mittelübertragungen . * 1.27 *
e ) Der Saldo des Haushaltsjahres ist materiell falsch ausgewiesen . * 1.32 *
f ) Der Abschluß von Konten weist weiterhin erhebliche Verzögerungen auf . * 1.36 *
g ) Fehlen von Vorschriften über die Rechnungsführung . * 1.37 bis 1.40 *
ERSTELLUNG DER HAUSHALTSRECHNUNG
I .
DIE HAUSHALTSRECHNUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS FÜR DAS AM 31 . DEZEMBER 1979 ZU ENDE GEGANGENE HAUSHALTSJAHR
II .
DIE HAUSHALTSRECHNUNG DER VIER EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS AM 31 . DEZEMBER 1979 ZU ENDE GEGANGENE HAUSHALTSJAHR
1.1 . Eine Übersicht mit dem Titel " Die Haushaltsrechnung des Gesamthaushaltsplans für das am 31 . Dezember 1979 zu Ende gegangene Haushaltsjahr " ist auf Seite 288 von Band II " Haushaltsrechnung und Übersicht über das Vermögen und die Schulden in bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 " , Dokument KOM(80 ) 233 enthalten , das die Kommission zum 1 . Juni 1980 erstellt hat . Die genannte Haushaltsrechnung und die Bilanz wurden durch Dokument KOM(80 ) 565 FR , " Angleichung der Haushaltsrechnung und der Übersicht über das Vermögen und die Schulden für 1979 " geändert , das die Kommission dem Hof am 20 . Oktober 1980 übermittelt hat . Die geänderte Haushaltsrechnung und die Bilanz weisen für das Haushaltsjahr einen Saldo in Höhe von 455 906 430,98 ERE aus , der als Überschuß auf 1980 zu übertragen ist . Alle in dem vorliegenden Bericht enthaltenen Bemerkungen zum Gesamthaushaltsplan beziehen sich auf die Finanzinformationen , die in der oben erwähnten geänderten Haushaltsrechnung und in der Bilanz enthalten sind . Eine Abstimmung der ursprünglichen mit der geänderten Fassung der Haushaltsrechnung und der Bilanz ist in Ziffer 1.4 enthalten .
Zum 1 . Juni 1980 erstellte vorläufige Haushaltsrechnungen
1.2 . Nach Artikel 6 Absatz 3 der Finanzordnung ( 1 ) muß die Kommission dem Rat spätestens am 21 . April die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf nicht automatische Mittelübertragungen aller Organe auf das folgende Haushaltsjahr vorlegen ; sie leitet diese Anträge gleichzeitig dem Europäischen Parlament zu . Sobald der Antrag eingegangen ist , hört der Rat das Europäische Parlament , das normalerweise innerhalb einer Frist von 4 Wochen vom Eingang des Ersuchens des Rates Stellung nimmt . Sofern der Rat nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des Mittelübertragungsantrags etwas anderes beschlossen hat , gilt die Mittelübertragung als genehmigt .
1.3 . Der Schlusstermin , zu dem der Rat eine negative Stellungnahme zu Mittelübertragungsanträgen abgeben kann , ist daher normalerweise der 2 . Juni , d . h . ein Tag später als der Termin , zu dem die Kommission die Haushaltsrechnung des allgemeinen Haushaltsplans zu erstellen hat ( 2 ) . Bei der Erstellung der Haushaltsrechnung schließt die Kommission alle Anträge auf nichtautomatische Mittelübertragungen als Ausgaben ein , die sie im Namen der Organe dem Rat vorgelegt hat ; hierbei ist die Haushaltsrechnung nachträglich zu ändern , um etwaige Übertragungen zu streichen , die der Rat nicht genehmigt hat .
1.4 . Bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1979 zum 1 . Juni 1980 war die Kommission noch nicht in der Lage , zwei Anträge auf Übertragung in Höhe von 2 458 600 ERE zu berichtigen , die der Rat abgelehnt hatte :
Tabelle 1
* ( ERE ) *
Einzelplan III : Kommission : * *
Kapitel 25 Posten 2 550 : * *
Veranstaltung von Konferenzen , Kongressen und Sitzungen durch das Organ * 58 600 *
Kapitel 100 Artikel 940 : * *
Ausgaben aufgrund des Abkommens zwischen der EWG und der UNRWA * 2 400 000 *
* 2 458 600 *
In der am 1 . Juni 1980 vorgelegten Haushaltsrechnung und Bilanz sind daher die auf das Haushaltsjahr 1980 übertragenen Mittel um 2 458 600 ERE zu hoch und der Überschuß für das gleiche Haushaltsjahr um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen . In der geänderten Fassung der Haushaltsrechnung und der Bilanz , die dem Hof am 20 . Oktober 1980 übermittelt wurde , ist eine Angleichung zur Berichtigung dieses Postens vorgenommen worden .
* ( ERE ) *
In der am 1 . Juni 1980 aufgestellten Haushaltsrechnung und Bilanz ausgewiesener Saldo des Haushaltsjahres ( Überschuß ) * 453 447 830,98 *
Zuzueglich : Übertragene Mittel , für die der Rat seine Zustimmung verweigert hat * 2 458 600,00 *
Geänderter Saldo des Haushaltsjahres ( Überschuß ) * 455 906 430,98 *
1.5 . Bei der Vorlage der Haushaltsrechnung zum 1 . Juni 1980 hat die Kommission folgendes erklärt : Da zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 1979 eine Entscheidung der Haushaltsbehörde nicht vorgelegen hat , handele es sich bei den angegebenen Zahlen für nicht automatische Mittelübertragungen um vorläufige Angaben ; eine Berichtigung der Haushaltsrechnung würde später veröffentlicht . Der Hof empfiehlt , Änderungen im Haushaltszeitplan vorzunehmen , um zu gewährleisten , daß die vom Rat getroffenen Entscheidungen in bezug auf die Mittelübertragungen auf das nächste Haushaltsjahr in die von der Kommission erstellte Haushaltsrechnung zum Fälligkeitstermin aufgenommen werden können .
1.6 . Nach Artikel 64 der Finanzregelung für die Europäischen Entwicklungsfonds ist die Haushaltsrechnung für jedes Haushaltsjahr zum 31 . März des darauffolgenden Jahres vorzulegen . Am 1 . Juni 1980 hatte die Kommission nur eine vorläufige Zusammenstellung von Konten für die genannten vier Fonds für das am 31 . Dezember 1979 zu Ende gegangene Haushaltsjahr aufgestellt .
1.7 . Der Hof hält es für unbefriedigend , daß erst am 15 . Juli , dem Zeitpunkt also , zu dem der Hof seine Bemerkungen den Organen vorzulegen hat , die vorläufige Fassung der Haushaltsrechnung sowohl für den Gesamthaushaltsplan als auch für die Europäischen Entwicklungsfonds zur Verfügung stand . Da der Beschluß der Haushaltsbehörden zur Genehmigung der in Ziffer 1.27 genannten Übertragungen des Parlaments noch aussteht , hat die Kommission in der geänderten Fassung der Haushaltsrechnung und Bilanz vermerkt , daß diese Übertragungen nur vorläufig aufgenommen worden sind . Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichts waren daher die Haushaltsrechnung und die Bilanz noch nicht endgültig abgeschlossen .
AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS FÜR 1979
Endgültige Mittel
1.8 . Die insgesamt bewilligten Mittel zu Lasten der Rechnungsführung im Haushaltsjahr 1979 beliefen sich auf 14 488 Millionen ERE im Vergleich zu 14 447 , die im Nachtrags - und Berichtigungshaushalt Nr . 3 bewilligt worden waren , wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht :
Tabelle 2 - Endgültige Mittel 1979
* ( Mio ERE ) *
* Berichtigungshaushaltsplan 3 * Zusätzliche Mittel * Endgültige Mittel *
Kommission * 14 168 * 41 * 14 209 *
Parlament * 144 * - * 144 *
Rat * 103 * - * 103 *
Gerichtshof * 19 * - * 19 *
Rechnungshof * 13 * - * 13 *
* 14 447 * 41 * 14 488 *
1.9 . Die in Tabelle 2 ausgewießenen zusätzlichen Mittel in Höhe von insgesamt 41 Millionen ERE setzen sich zusammen aus 11 Millionen ERE Einnahmen aus Arbeitsleistungen für Dritte ( 3 ) und 30 Millionen ERE , die aus Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 1978 stammten .
Mittelübertragungen aus dem Haushaltsplan 1978 auf den Haushaltsplan 1979
1.10 . Der Betrag von 30 Millionen ERE war aus getrennten Zahlungsermächtigungen aus dem Haushaltsplan für 1978 übertragen worden ( Kapitel 96 : Zusammenarbeit mit Drittländern ) und den nichtgetrennten Mitteln für den Haushalt 1979 hinzugefügt worden ( Kapitel 95 : Sondermaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer und der Drittländer ) . Obwohl Mittelübertragungen von Titel zu Titel und von Kapitel zu Kapitel des Haushaltsplans nach Artikel 21 der Haushaltsordnung ( 4 ) zulässig sind , stellen sie keine Erhöhung des Gesamtvolumens des Haushaltsplans dar . Die Übertragung von 30 Millionen ERE aus den Haushaltsmitteln für 1978 auf die endgültigen Mittel für 1979 führte jedoch zu einer Erhöhung der insgesamt im Rahmen des Haushaltsplans für 1979 bewilligten Ausgabemittel um 30 Millionen ERE über den im Haushaltsplan als endgültig festgestellten Gesamtbetrag .
1.11 . Nach Ansicht des Hofes steht die Übertragung von Mitteln , die aus dem Haushaltsplan 1978 zur zusatzlichen Aufnahme in den Haushaltsplan für 1979 übertragen wurden , im Widerspruch zu dem Grundsatz der Jährlichkeit und führt dazu , daß die Grenze der im Rahmen des Haushaltsplans für 1979 bewilligten Gesamtausgaben überschritten wird . Der allgemeine Grundsatz derartiger Übertragungen steht ebenfalls im Gegensatz zu den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung ( 5 ) , wonach nicht verwendete Zahlungsermächtigungen automatisch nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen . Die Mittelübertragung von einem Haushaltsjahr auf das nächste bewirkt , daß die Verfügbarkeit der Mittel um ein weiteres Jahr verlängert wird . Der Hof empfiehlt , daß die Mittelübertragung auf folgende Haushaltsjahre nicht zulässig sein sollte .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 1.11
Nach Prüfung der Antwort der Kommission stimmt der Hof zu , daß in dem vorliegenden spezifischen Fall die von ihm angesprochene Schwierigkeit umgangen wurde . Er ist jedoch der Auffassung , daß dieses Vorgehen ganz allgemein in Zukunft vermieden werden sollte .
Verwendung der endgültigen Mittel für 1979
1.12 . Die im Haushaltsplan 1979 insgesamt bewilligten Mittel umfassten Mittelbindungen in bezug auf getrennte Mittel in Hohe von 3 682 Millionen ERE .
Getrennte Mittel werden für die Durchführung von Mehrjahresvorhaben verwendet und bestehen aus Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen . Die Verpflichtungsermächtigungen decken im laufenden Haushaltsjahr die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen , die für Vorhaben eingegangen worden sind , deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt . Die Zahlungsermächtigungen decken - bis zu dem in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag - die Ausgaben , die bei der Erfuellung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen ( 6 ) . Nur die Summe des in dem betreffenden Haushaltsjahr gezahlten Betrags zuzueglich des übertragenen Betrags geht zu Lasten der Haushaltsrechnung für das betreffende Haushaltsjahr .
Die Verwendung sowohl von getrennten als auch von nichtgetrennten Mitteln des Haushaltsplans 1979 ist in Tabelle 3 ausgewiesen .
Tabelle 3
A . Von den endgültigen Mitteln zu Lasten der Haushaltsrechnung verbuchte Beträge
* ( Mio ERE ) *
* Endgültige Mittel * Geleistete Zahlungen * Zahlungen in % der Mittel * Nach 1980 übertragene Mittel * Mittel insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Mittel zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel *
Kommission * * * * * * *
nichtgetrennte Mittel : * 12 368 * 11 996 * 97,0 * 329 * 12 325 * 99,6 *
Getrennte Mittel : * * * * * * *
Zahlungsermächtigungen * 1 841 * 726 * 39,4 * 1 095 * 1 821 * 98,9 *
* 14 209 * 12 722 * * 1 424 * 14 146 * 99,5 *
Nichtgetrennte Mittel : * * * * * * *
Parlament * 144 * 98 * 68,0 * 17 * 115 * 79,9 *
Rat ( einschließlich Wirtschafts - und Sozialausschuß ) * 103 * 80 * 77,7 * 8 * 88 * 85,4 *
Gerichtshof * 19 * 16 * 84,2 * 1 * 17 * 89,5 *
Rechnungshof * 13 * 9 * 69,2 * 1 * 10 * 76,9 *
* 14 488 * 12 925 * * 1 451 * 14 376 * *
B . Getrennte Mittel : Mittelbindungen
* Endgültige Mittel * Eingegangene Mittelbindungen * Mittelbindungen in % der Mittel * Annullierungen * Übertragene Mittel *
Kommission * 3 682 * 2 897 * 78,7 * 154 * 631 *
UNGENÜGENDE VERWENDUNG DER MITTEL
1.13 . Die ungenügende Verwendung von Mitteln stellt ein ernstes Problem dar , denn sowohl die Grundlage für die Haushaltsvoranschläge als auch die Haushaltsführung werden dadurch in Frage gestellt . Die ungenügende Verwendung ist oft auch ein Hinweis auf eine langsame Durchführung von Vorhaben der Gemeinschaft , die im Rahmen des Haushaltsplans bewilligt worden sind . Aus den Tabellen 3 , 4 , 5 und 6 geht die Verwendung der Ausgabenmittel durch alle Organe hervor , wie sie in der von der Kommission zum 1 . Juni 1980 erstellten Haushaltsrechnung ( 7 ) in der dem Hof im Oktober 1980 übermittelten , durch Angleichungen geänderten Fassung ( 8 ) ausgewiesen sind . Weitere ausführliche Bemerkungen zu der Verwendung der Mittel im Rahmen der Einzelpläne des Gesamthaushaltsplans sind in den einschlägigen Kapiteln des vorliegenden Berichts enthalten .
1.14 . Es ist nicht zu vermeiden , daß der in den Haushaltsplan eingesetzte volle Betrag der Mittel im allgemeinen nicht verwendet wird . Eine Minderung der für ein Einzelvorhaben veranschlagten Mittel ist gegebenenfalls unter Voraussetzungen zu begrüssen , bei denen wirtschaftliche Möglichkeiten zur Erreichung bestimmter Zielsetzungen verwendet worden sind . In vielen Fällen zeigt die ungenügende Verwendung von Mitteln im Rahmen des Gesamthaushaltsplans jedoch , daß die ursprünglichen Ausgabenansätze ziemlich ungenau waren , und der Gedanke liegt nahe , daß die Bedeutung der Gemeinschaftsvorhaben , die von den Haushaltsbehörden bewilligt worden waren , geringer als vorgesehen gewesen ist .
1.15 . Eine der Folgen einer signifikanten ungenügenden Verwendung von Mitteln im Rahmen des Gesamthaushaltsplans ist die Tatsache , daß Haushaltsmittel Bereichen zugewiesen werden , in denen sie nicht in vollem Umfang verwendet werden , während in anderen Bereichen Mittel fehlen . Ausserdem lagen im Haushaltsjahr 1979 weit mehr Gemeinschaftseinnahmen vor , als zur Deckung der im genannten Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen erforderlich waren .
Kommission
1.16 . Die Verwendung von Mittel aus dem Haushaltsplan 1979 ist in den Tabellen 4 und 5 ausgewiesen .
Tabelle 4 - Verwendung der endgültigen Mittel für 1979 - Beträge zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979
( Mio ERE )
* Endgültige Mittel * Geleistete Zahlungen * Ins Haushaltsjahr 1980 übertragene Mittel * Zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 insgesamt *
* Nichtgetrennte Mittel * Getrennte Mittel - Zahlungsermächtigungen * Insgesamt * Nichtgetrennte Mittel * Getrennte Mittel * Insgesamt * Nichtgetrennte Mittel * Getrennte Mittel - Zahlungsermächtigungen * Insgesamt * Nichtgetrennte Mittel * Getrennte Mittel - Zahlungsermächtigungen * Insgesamt * Zu Lasten insgesamt in % der endgültigen Mittel *
* * * * Betrag * Zahlungen in % der Mittel * Betrag * Zahlungen in % der Mittel * * * * * * * * *
Kommission * * * * * * * * * * * * * * * *
Titel 1 : Personalausgaben ( 1 ) * 405 * - * 405 * 377 * 93,1 * - * - * 377 * 6 * - * 6 * 383 * - * 383 * 94,6 *
Titel 2 : Verwaltungsausgaben * 178 * - * 178 * 147 * 82,6 * - * - * 147 * 26 * - * 26 * 173 * - * 173 * 97,2 *
Titel 3 : Forschung , Energie usw . * 41 * 285 * 326 * 16 * 39,0 * 146 * 51,2 * 162 * 22 * 138 * 160 * 38 * 284 * 322 * 98,8 *
Titel 4 : Rückzahlung der bei der Erhebung der eigenen Mittel entstandenen Kosten * 721 * - * 721 * 666 * 92,4 * - * - * 666 * 55 * - * 55 * 721 * - * 721 * 100,0 *
Titel 5 : Sozialfonds ( Kapitel 50 bis 53 und 59 ) * 5 * 530 * 535 * 3 * 60,0 * 297 * 56,0 * 300 * 1 * 233 * 234 * 4 * 530 * 534 * 99,8 *
Regionalfonds ( Kapitel 55 bis 56 ) * - * 499 * 499 * - * - * 160 * 32,1 * 160 * - * 339 * 339 * - * 499 * 499 * 100,0 *
Maßnahmen in Verbindung mit dem EWS ( Kapitel 57 ) * 246 * - * 246 * 173 * 70,3 * - * - * 173 * 72 * - * 72 * 245 * - * 245 * 99,6 *
Titel 6 , 7 und Kapitel 88 : FAGFL-Garantie * 10 404 * - * 10 404 * 10 404 * 100,0 * - * - * 10 404 * - * - * - * 10 404 * - * 10 404 * 100,0 *
Titel 8 : EAGFL-Ausrichtung ( Kapitel 80 bis 86 ) * - * 304 * 304 * - * - * 91 * 29,9 * 91 * - * 213 * 213 * - * 304 * 304 * 100,0 *
Gewisse Maßnahmen im Fischereisektor ( Kapitel 87 und 89 ) * 6 * 16 * 22 * 5 * 83,3 * 6 * 37,5 * 11 * 1 * 10 * 11 * 6 * 16 * 22 * 100,0 *
Titel 9 : Hilfe * 354 * 188 * 542 * 205 * 57,9 * 26 * 13,8 * 231 * 146 * 162 * 308 * 351 * 188 * 539 * 99,5 *
Titel 10 : Sonstige Ausgaben * 8 * 19 * 27 * - * 0,0 * - * 0,0 * - * - * - * - * - * - * 0,0 *
Kommission Insgesamt * 12 368 * 1 841 * 14 209 * 11 996 * 97,0 * 726 * 39,4 * 12 722 * 329 * 1 095 * 1 424 * 12 325 * 1 821 * 14 146 * 99,5 *
Andere Organe ( Tabelle 6 ) * 279 * - * 279 * 203 * 72,8 * - * - * 203 * 27 * - * 27 * 230 * - * 230 * 82,4 *
* 12 647 * 1 841 * 14 488 * 12 199 * 96,5 * 726 * 39,4 * 12 925 * 356 * 1 095 * 1 451 * 12 555 * 1 821 * 14 376 * 99,2 *
( 1 ) Die Personalausgaben des Amtes für amtliche Veröffentlichungen sind in Titel 2 enthalten .
Tabelle 5 - Verwendung der endgültigen Mittel für 1979
Kommission : Verpflichtungsermächtigungen aus getrennten Mitteln
( Mio ERE )
* Endgültige Mittel * Eingegangene Verpflichtungen * Annullierungen * Übertragene Mittel *
* * Betrag * Verpflichtungen in % der Mittel * * *
Titel 3 : Forschung , Energie , usw . * 512 * 334 * 65,2 * 45 * 133 *
Titel 5 : Sozialfonds , ( Kapitel 50 bis 53 ) * 824 * 775 * 94,1 * - * 49 *
Regionalfonds ( Kapitel 55 und 56 ) * 1 010 * 962 * 95,3 * - * 48 *
Titel 8 : EAGFL-Ausrichtung ( Kapitel 80 bis 86 ) * 666 * 460 * 69,1 * 23 * 183 *
Besondere Maßnahmen im Fischereisektor * 56 * 22 * 39,3 * - * 34 *
Titel 9 : Hilfe * 576 * 344 * 59,7 * 48 * 184 *
Titel 10 : Sonstige Ausgaben * 38 * - * 0,0 * 38 * - *
* 3 682 * 2 897 * 78,7 * 154 * 531 *
Tabelle 6 - Verwendung der endgültigen Ausgabenmittel für 1979 - Beträge zu Lasten der Haushaltsrechnung für 1979
( Mio ERE )
* Parlament * Rat * Wirtschafts - und Sozialausschuß * Gerichtshof * Rechnungshof * Insgesamt *
* Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel * Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel * Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel * Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel * Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel * Endgültige Mittel * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung 1979 * Insgesamt zu Lasten der Haushaltsrechnung in % der endgültigen Mittel *
Titel 1 : * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Personalausgaben * 90 * 76 * 64,5 * 52 * 46 * 88,5 * 11 * 11 * 100,0 * 15 * 13 * 86,7 * 10 * 8 * 80,0 * 178 * 154 * 86,5 *
Titel 2 : * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Verwaltungsausgaben * 34 * 28 * 82,4 * 31 * 26 * 83,9 * 6 * 5 * 83,3 * 4 * 4 * 100,0 * 3 * 2 * 66,7 * 78 * 65 * 83,3 *
Titel 3 : * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch die Organe * 12 * 11 * 91,7 * - ( 1 ) * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * 12 * 11 * 91,7 *
Titel 10 : * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Sonstige Ausgaben * 8 * - * 0,0 * 3 * - * 0,0 * - * - * - * - * - * - * - * - * - * 11 * - * 0,0 *
* 144 * 115 * 79,9 ( 1 ) * 86 * 72 * 83,7 * 17 * 16 * 94,1 * 19 * 17 * 89,5 * 13 * 10 * 76,9 * 279 * 230 * 82,4 *
( 1 ) Titel 3 des Eimstplans Rat umfasst den Ausgabenplan des Wirtschafts - und Sozialausschusses , der in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen ist .
1.17 . Aus den Tabellen 3 und 4 geht folgendes hervor : Obwohl 99,5 % der insgesamt verfügbaren Mittel zu Lasten der Haushaltsrechnung der Kommission im Haushaltsjahr 1979 verbucht worden sind , wurden nur 39,4 % von den getrennten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 1 841 Millionen ERE tatsächlich während des Haushaltsjahres gezahlt . 1 095 Millionen ERE erwiesen sich als nicht erforderlicher Überschuß und wurden auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen .
Getrennte Mittel
1.18 . Mit den in Ziffer 1.12 beschriebenen Verfahren wird bezweckt , daß im Haushaltsplan veranschlagte Mittel auf den Mindestbetrag reduziert werden können , der zur Deckung fälliger Zahlungen erforderlich ist , ohne daß hierdurch die Möglichkeit der Kommission eingeschränkt wird , Mittelbindungen für Mehrjahresvorhaben bis zu der im Rahmen des Haushaltsplans bewilligten Höhe vorzunehmen . Die Zahlungsermächtigungen im Haushaltsplan bestehen daher nur aus einer Vorausschätzung der Zahlungen , die während des Haushaltsjahres im Rahmen eines Programms von Mehrjahresvorhaben zu leisten sind , für die bereits langfristige Mittelbindungen vorgenommen worden sind .
1.19 . Die Hauptbereiche des Haushaltsplanes , für die getrennte Mittel eingeführt wurden , sind der Forschungsbereich ( unter Titel 3 ) , der Sozialfonds und der Regionalfonds ( unter Titel 5 ) , der EAGFL - Ausrichtung - ( unter Titel 8 ) und die Hilfe für Entwicklungsländer ( unter Titel 9 ) .
1.20 . Aus den Tabellen 4 und 5 geht deutlich hervor , daß die Verwendung von Verpflichtungsermächtigungen für Mehrjahresvorhaben wesentlich höher lag als die Verwendung von Zahlungsermächtigungen . Obwohl die Kommission in der Lage gewesen ist , Mittel für Vorhaben zu binden , deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt , konnten die Zahlungen im Haushaltsjahr 1979 für die gleichen Vorhaben nicht in der im Haushaltsplan veranschlagten Höhe erfolgen . Die Fortschritte bei der Durchführung dieser Vorhaben verliefen daher real betrachtet nur langsam :
Verwendung der getrennten Mittel
* ( % ) *
* Zahlungen * Mittelbindungen *
Forschung * 51,2 * 65,2 *
Sozialfonds * 56,0 * 94,1 *
Regionalfonds * 32,1 * 95,3 *
EAGFL-Ausrichtung * 29,9 * 69,1 *
Hilfe * 13,8 * 59,7 *
1.21 . Es ist darauf hinzuweisen , daß die oben angegebene langsame Zahlungweise trotz der Tatsache festzustellen war , daß die Kommission im Haushaltsjahr 1979 einen Zahlungsplan für Sondervorschüsse an Mitgliedstaaten eingeführt hat , um die Durchführung von Vorhaben im Rahmen des Sozialfonds , des Regionalfonds und des EAGFL , Abteilung Ausrichtung , zu beschleunigen .
1.22 . Der Hof räumt ein , daß in vielen Fällen Verzögerungen in der Verwendung von Mitteln aus diesen Fonds eher durch in den Mitgliedstaaten aufgetretene praktische Schwierigkeiten als durch Verzögerung in den Verwaltungsdienststellen der Kommission verursacht werden können . Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden , um diese Probleme zu beheben . In der Zwischenzeit sollte der Haushaltsplan hinsichtlich der Zahlungsermächtigungen genauer das Volumen der Zahlungen widerspiegeln , die voraussichtlich in dem betreffenden Haushaltsjahr geleistet werden .
Die zu hohe Veranschlagung von Zahlungsermächtigungen hat im Haushaltsjahr 1979 zu einer ungewöhnlichen Lage geführt . Da der Haushaltsplan ausgeglichen sein muß , erfordert eine zu hohe Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan , die während des Haushaltsjahres verbraucht werden , die Bereitstellung eines entsprechenden Betrages an Einnahmen aus eigenen Mitteln der Gemeinschaft . Diese Einnahmen werden trotz der Tatsache bereitgestellt , daß die überschüssigen Mittel frühestens erst im folgenden Haushaltsjahr für Ausgaben verwendet werden können . Im Haushaltsjahr 1979 waren 1 095 Millionen ERE zur Deckung von übertragenen Zahlungsermächtigungen bereitgestellt , die erst 1980 verwendet werden konnten , während gleichzeitig weitere Einnahmen in Höhe von 731 Millionen ERE im Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 1979 bereitgestellt wurden . Wenn die Zahlungsermächtigungen im Haushaltsplan genauer den tatsächlich im Haushaltsjahr gezahlten Beträgen entsprochen hätten , so hätte der Gesamtbetrag der für das Haushaltsjahr 1979 vorgesehenen Einnahmen entsprechend vermindert werden können .
Nichtgetrennte Mittel
1.23 . Die Verwendung von nichtgetrennten Mitteln lag im allgemeinen höher als die der getrennten Mittel . Schleppende Zahlungen wurden im Bereich der Forschung , des Sozialfonds und der Hilfe festgestellt , wo nur 39 % , 60 % bzw . 57,9 % der im Haushaltsplan 1979 verfügbaren Mittel im Verlauf des Haushaltsjahres gezahlt wurden und der grösste Teil des verbleibenden Saldos auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen wurde .
1.24 . Weitere Einzelheiten in bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel sind in den einzelnen Kapiteln dieses Berichts enthalten .
Andere Organe
1.25 . Die Verwendung der Haushaltsmittel durch die anderen Organe ist in der Tabelle 6 ausgewiesen . Weitere Bemerkungen in bezug auf die Haushaltsrechnung der genannten Organe sind in Kapitel 10 ( Personalausgaben ) und in Kapitel 11 ( Verwaltungsausgaben ) dieses Berichtes enthalten .
MITTELÜBERTRAGUNGEN
1.26 . Eine zusammenfassende Darstellung der Verwendung von Mittelübertragungen in den Jahren von 1973 bis 1978 ist in Kapitel 2 ( Ziff . 2.9 ) enthalten .
Mittelübertragungen in der Haushaltsrechnung des Europäischen Parlaments
1.27 . Die Haushaltsrechnung des Europäischen Parlaments enthält Mittelübertragungen auf das Haushaltsjahr 1980 in Höhe von 2 681 000 ERE . Diese Mittelübertragungen hätten vom Rat nach dem in Ziffer 1.2 beschriebenen Verfahren genehmigt werden müssen . Da dem Rat bis zum Fälligkeitstermin 21 . April kein förmlicher Antrag unterbreitet wurde , ist der Hof der Ansicht , daß die Übertragung dieser Mittel nicht ordnungsgemäß bewilligt worden ist . In der Haushaltsrechnung des Gesamthaushaltsplans ist daher der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen mit 2 681 000 ERE zu hoch und der Überschuß um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen . Die betreffenden Haushaltsposten sind nachstehend aufgeführt :
Posten * ERE *
1301 Dienstreise - und Fahrkosten , Personal * 1 200 000 *
1402 Restaurants und Kantinen * 25 000 *
2220 Material und technische Anlagen * 1 400 000 *
2253 Abonnements bei Presseagenturen * 21 000 *
2941 Stipendien für die Fortbildung von Konferenzdolmetschern * 35 000 *
* 2 681 000 *
Kommentar des Hofes zur Antwort des Europäischen Parlaments zu Ziffer 1.27
Das Verfahren , auf das in der Antwort des Europäischen Parlaments Bezug genommen wird , ist in Artikel 6 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt , der festsetzt , daß die Mittelübertragungsanträge
( i ) der Kommission vorzulegen sind , die sie ihrerseits dem Rat und dem Europäischen Parlament zuleitet ;
( ii ) die Mittelübertragungen gelten als genehmigt , sofern der Rat nicht binnen 6 Wochen ablehnend dazu Stellung genommen hat .
Die Entschließung des Rates , auf die das Parlament Bezug nimmt , enthält keinen Hinweis auf das Verfahren zur Genehmigung von Mittelübertragungen . Der Hof zieht daraus die Schlußfolgerung , daß Übertragungen nur dann als genehmigt gelten können , wenn die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Haushaltsordnung eingehalten worden sind .
RECHNUNGSFÜHRUNGSPROBLEME IM BEREICH DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE
1.28 . Wesentliche Rechnungsführungsprobleme sind im Haushaltsjahr 1979 im Rahmen des EAGFL , Abteilung Garantie , aufgetreten ( s . ebenfalls Kapitel 4 ) .
1.29 . In der zum 1 . Juni 1980 erstellten Haushaltsrechnung sind im November und Dezember 1979 beschlossene Ausgaben in Höhe von 203,5 Millionen ERE nicht enthalten , die über die Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr hinausgingen und als Ausgaben aus 1979 zugunsten der Mittel für das Haushaltsjahr 1980 verbucht worden sind . Der Hof ist der Ansicht , daß die zum 1 . Juni 1980 erstellte Haushaltsrechnung die im Haushaltsjahr 1979 vorgenommenen Mittelbindungen nicht richtig wiedergibt . Ausserdem hätte ein entsprechender Voranschlag dieses Mehrbetrags an Ausgaben für das Haushaltsjahr 1979 in den Nachtrags - und Berichtigungshaushaltsplan Nr . 3 aufgenommen und förmlich bewilligt werden können , der noch am 13 . Dezember 1979 genehmigt wurde .
Kommentar des Hofes zu den Antworten der Kommission zu den Ziffern 1.29 und 4.14 bis 4.18
Der Hof nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis , daß sich die Ausgabe in Höhe von 203,5 Millionen ERE auf das Haushaltsjahr 1979 bezieht , jedoch zu Lasten der Haushaltsmittel für 1980 verbucht worden ist . Nach Ansicht des Hofes sind daher die Gesamtausgaben des Gesamthaushaltsplans für 1979 in der Haushaltsrechnung und in der Bilanz um 203,5 Millionen ERE zu niedrig ausgewiesen worden . Der Hof empfiehlt , daß die Entlastungsbehörde ausnahmsweise eine Verbuchung dieses Betrages als Ausgaben in der Haushaltsrechnung und in der Bilanz des am 31 . Dezember 1979 zu Ende gegangenen Haushaltsjahres fordern sollte .
1.30 . Im Haushaltsjahr 1978 wurden 306,2 Millionen ERE zu Lasten der Haushaltsrechnung als erwartete Wertminderung von Interventionslagerbeständen ausgewiesen , die zum 31 . Dezember 1978 vorhanden waren . Dieser Betrag entsprach ungefähr dem Saldo der zum Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel . Im Haushaltsjahr 1979 wurde eine derartige Wertminderung nicht ausgewiesen . Nach Ansicht des Hofes ist die Aufstellung einer ordnungsgemässen Haushaltsrechnung der Ausgaben nur dann möglich , wenn die Haushaltsverfahren konsequent angewendet werden .
1.31 . Nach den zur Zeit geltenden Verordnungen werden gewisse Arten von Einnahmen weiterhin als negative Ausgaben erfasst . Diese Praxis ist unerwünscht , da hierdurch die tatsächliche Höhe der Ausgabe verschleiert wird ( vgl . Ziff . 4.36 ) .
ÜBERSCHUSS DES HAUSHALTSJAHRES
1.32 . Der in der geänderten Haushaltsrechnung und Bilanz ausgewiesene Überschuß des Haushaltsjahres beläuft sich auf 455,9 Millionen ERE . Die tatsächliche Lage stellt sich jedoch wie folgt dar :
* ( Mio ERE ) *
Übertragener Saldo ( Überschuß ) * 455,9 *
Abzueglich : * *
Ausgaben des EAGFL-Garantie im Haushaltsjahr 1979 zu Lasten von 1980 verbucht ( Ziff . 1.29 ) * 203,5 *
* 252,4 *
Zuzueglich : * *
Auf das Haushaltsjahr 1980 übertragene überschüssige Mittel Parlament * 2,6 *
* 255,0 *
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Angleichungen wurde eine Wertminderung von Interventionslagerbeständen in Höhe von 306 Millionen ERE im Dezember 1978 verbucht . Dieser Betrag sollte entweder im Haushaltsjahr 1979 nach Verkauf der Lagerbestände verbucht oder es sollte eine konsequente Politik verfolgt werden , die zu einer weiteren Belastung für die am 31 . Dezember 1979 vorhandenen Lagerbestände geführt hätte .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 1.32 .
In der von der Kommission vorgelegten Rechnung und Bilanz sind Ausgaben in Höhe von 203,5 Millionen ERE in bezug auf das Haushaltsjahr 1979 in der Haushaltsrechnung für das genannte Jahr ausgelassen worden ; ausserdem wurde in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 eine inkonsequente Bilanzierungspolitik angewandt . Unter diesen Umständen kann sich der Hof nicht der Ansicht der Kommission anschließen , daß der Saldo des Haushaltsjahres eine richtige Anwendung der einschlägigen Buchführungsgrundsätze darstellt .
ENTWICKLUNG AUF DEM GEBIET DER RECHTSPRECHUNG
Urteil des Gerichtshofes in der Como-Affäre
1.33 . Im Januar 1980 hat der Gerichtshof in bezug auf die Kontrolle der Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten eine wichtige Entscheidung getroffen , die weitgehende Auswirkungen auf die Kontrolle der Gemeinschaftsmittel hat . Durch das Urteil des Gerichtshofs in der Como-Affäre ( 9 ) sind gewisse Aspekte hinsichtlich der Kontrollbefugnisse der Kommission in bezug auf die eigenen Mittel der Gemeinschaft geklärt worden . Die Rechtssache entstand aus einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und der italienischen Regierung über das Recht der Kommission , Ermittlungen in bezug auf betrügerische Geschäfte von erheblichem Ausmaß in Verbindung mit der regelwidrigen Umleitung von grossen Mengen Importbutter für den Inlandverbrauch ohne Zahlung von Agrarabschöpfungen fortzusetzen . Zu diesem Zeitpunkt waren die genannten Vorfälle Gegenstand einer gerichtlichen Voruntersuchung in Italien , und gewisse für die Ermittlung der Kommission wesentliche Dokumente unterlagen infolgedessen dem gerichtlichen Ermittlungsgeheimnis . Ausserdem bestritt die italienische Regierung das Recht der Kommission , Kontrollen durchzuführen , bevor die eigenen Mittel von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß festgestellt worden seien .
1.34 . Der Gerichtshof bestätigte zwar die Vorschrift des Ermittlungsgeheimnisses im vorliegenden Falle , bestätigte aber die Befugnis der Kommission , Dokumente und Fakten in allen Phasen der Verfahrenskette , die zur Bereitstellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften führt , zu überprüfen , und zwar auch bereits vor der Feststellung der Ansprüche . Der Rechnungshof begrüsst diesen Aspekt der Entscheidung , der für die Kommission ein Ansporn sein sollte , wirksame Untersuchungen auf dem Gebiet der betrügerischen Geschäfte und Unregelmässigkeiten voranzutreiben . Es muß darauf hingewiesen werden , daß sich das Urteil nur auf die von der Kommission durchgeführten Kontrollen und nicht auf die Befugnisse des Rechnungshofes erstreckte , die in dem Vertrag von 1975 festgelegt worden sind .
ZINSVERGÜTUNGEN
1.35 . Im Rahmen des Regionalfonds und des Europäischen Entwicklungsfonds werden Zinsvergütungen für Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt . Normalerweise zahlt die Kommission der Bank zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens die gesamte Vergütung für die volle Laufzeit des Darlehens . Der zu zahlende Betrag wird gekürzt , um den derzeitigen Wert der Zahlungen auszugleichen , die normalerweise während der gesamten Laufzeit des Darlehens erfolgen würden . Der Hof ersucht die Kommission zu prüfen , ob es nicht besser wäre , Zinsvergütungen jährlich bei Fälligkeit und nicht als Pauschalbeträge wie zur Zeit zu zahlen .
VERSCHIEDENE FRAGEN
Verzögerungen beim Abschluß der Rechnungen
1.36 . Beim endgültigen Abschluß der Rechnungen treten weiterhin erhebliche Verzögerungen auf . Der Hof empfiehlt , daß weitere intensive Bemühungen unternommen werden , damit die Rechnungen pünktlicher abgeschlossen werden können . Zum 1 . Juni 1980 stellt sich die Lage hinsichtlich des Abschlusses der letzten Rechnungen der verschiedenen Sektoren wie folgt dar :
- EAGFL-Garantie : 1973
- Sozialfonds : 1973
- Erster Europäischer Entwicklungsfonds ( 1959 bis 1964 ) : * Bisher keine Rechnungen abgeschlossen . *
- Zweiter Europäischer Entwicklungsfonds ( 1964 bis 1970 ) : * Bisher keine Rechnungen abgeschlossen . *
- Dritter Europäischer Entwicklungsfonds ( 1970 bis 1975 ) : * Bisher keine Rechnungen abgeschlossen . *
- Vierter Europäischer Entwicklungsfonds ( 1976 bis 1980 ) : * Bisher keine Rechnungen abgeschlossen . *
Fehlen von Vorschriften für die Rechnungsführung
1.37 . Obwohl eine neue Haushaltsordnung am 31 . Dezember 1977 verabschiedet wurde , sind neue Durchführungsbestimmungen nicht erlassen worden . Zur Zeit wird die Haushaltsordnung von 1977 unter Verwendung der Verordnung vom 30 . Juni 1975 ( 10 ) zur Durchführung der Haushaltsordnung vom 25 . April 1973 ( 11 ) verwendet . Am 5 . August 1980 hat die Kommission allen Organen zur Anhörung Vorschläge für neue Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 übermittelt .
1.38 . Seit dem 1 . Januar 1978 wird der Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung des Gesamthaushaltsplans in ERE veranschlagt . Die Kommission hat dem Rat im Jahre 1976 einen Vorschlag für ein Verfahren zur Anwendung der Europäischen Rechnungseinheit ( ERE ) auf die Rechtsakte unterbreitet , die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft verabschiedet werden . Obwohl die ERE vom 1 . Januar 1978 an in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingeführt worden ist , wurden seither keine entsprechenden Vorschriften verabschiedet . Seit diesem Zeitpunkt sind vorläufige Maßnahmen zur Umrechnung zwischen Landeswährungen und ERE sowie für die Aufstellung der Haushaltsrechnung eingeführt worden .
1.39 . Nach Ansicht des Hofes ist es unbefriedigend , daß weder Durchführungsmaßnahmen für die Haushaltsordnung noch eine formelle Regelung in bezug auf die Einführung der ERE verabschiedet worden sind . In Ermangelung förmlicher Vorschriften haben die Organe vorläufige Maßnahmen getroffen .
1.40 . Nach Artikel 107 der Haushaltsordnung ( 12 ) überprüfen das Europäische Parlament und der Rat alle drei Jahre die Haushaltsordnung anhand eines Vorschlags der Kommission . Nach Artikel 209 des Vertrags muß der Rat die Stellungnahme des Rechnungshofes zu allen Vorschlägen für Haushaltsordnungen einholen . Die nächste Überprüfung ist im Jahr 1980 fällig . Der Hof empfiehlt , daß die Kommission gleichzeitig mit den Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung ebenfalls Vorschläge für angemessene und überprüfte Durchführungsbestimmungen sowie für Maßnahmen in bezug auf die Anwendung der ERE im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften unterbreiten sollte .
LEITLINIEN FÜR DIE RECHNUNGSLEGUNG
1.41 . Die Leitlinien für die Rechnungslegung umfassen die Grundsätze , Grundlagen , Vereinbarungen , Bestimmungen und Verfahren , die zur Ausarbeitung und Vorlage von Finanzdaten angenommen worden sind . Um den Leser bei der Beurteilung der in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen Daten zu unterstützen , folgt nachstehend eine objektive Zusammenfassung der wichtigsten bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung der Gemeinschaften angewandten Leitlinien für die Rechnungslegung . Bemerkungen zu gewissen Leitlinien für die Rechnungslegung sind in Kapitel 2 des vorliegenden Berichts enthalten .
Eigene Mittel
1.42 . Die eigenen Mittel und die Finanzbeiträge werden in der Haushaltsrechnung auf der Grundlage der Beträge verbucht , die während des Jahres den Konten tatsächlich gutgeschrieben werden , die die zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Namen der Kommission unterhalten ( vgl . Ziff . 3.18 ) .
1.43 . Der Unterschied zwischen den im Haushaltsplan vorgesehenen MwSt.-Eigenmitteln und Finanzbeiträgen sowie dem für jedes Jahr tatsächlich zu zahlenden Betrag wird zum 1 . Juli des darauffolgenden Jahres berechnet . Der Unterschied wird dann als Ausgleich in einen Nachtragshaushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr eingesetzt .
Sonstige Einnahmen
1.44 . Die sonstigen Einnahmen werden als die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangenen Beträge ausgewiesen .
Umrechnung in ERE
1.45 . Eigene Mittel und Finanzbeiträge werden zu dem am Fälligkeitstermin für die Zahlungen geltenden Wechselkurs in ERE umgerechnet . Sonstige Einnahme - und Ausgabeposten wurden zu einem Pauschalwechselkurs für den Monat , in dem sie eingenommen oder gezahlt wurden , umgerechnet . Wechselkursgewinne und -verluste sind in Artikel 951 " Kursgewinne " enthalten ( 13 ) .
Mittelbindungen
1.46 . Mittelbindungen werden in der Haushaltsrechnung auf der Grundlage der am 31 . Dezember eingegangenen Mittelbindungen verbucht ( 13 ) .
Zahlungen
1.47 . Es werden die Zahlungen eines Haushaltsjahres ausgewiesen , für die die Ermächtigung dem Finanzkontrolleur spätestens am 31 . Dezember vorlag und die der Rechnungsführer bis zum 15 . Januar des darauffolgenden Jahres vornahm ( 13 ) ( 14 ) .
Übersicht über das Vermögen und die Schulden
1.48 . Siehe Kapitel 2 .
VOM HOF WÄHREND DES HAUSHALTSJAHRES ERSTELLTE BERICHTE UND STELLUNGNAHMEN
1.49 . a ) Der Rechnungshof hat in der Zeit vom 1 . Dezember 1979 bis zum 30 . November 1980 folgende Sonderberichte und Stellungnahmen veröffentlicht :
ABl . Nr . C 84 vom 3 . April 1980
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 und zu den Vorschlägen bzw . zu einem Entwurf zur Änderung von damit verbundenen Texten .
ABl . Nr . C 165 vom 5 . Juli 1980
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Währungsausgleichsbeträge .
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( GAP ) anzuwendenden Umrechnungskurse .
ABl . Nr . C 233 vom 11 . September 1980
Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1172/76 vom 17 . Mai 1976 zur Schaffung eines Finanzmechanismus .
Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung von zusätzlichen Maßnahmen zugunsten des Vereinigten Königreichs .
ABl . Nr . C 258 vom 6 . Oktober 1980
Sonderbericht über verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung des EAGFL , Abteilung Garantie .
b ) Der Hof hat in der Zeit vom 1 . Dezember 1979 bis zum 30 . November 1980 folgende Berichte usw . verabschiedet , die noch nicht veröffentlicht worden sind .
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Lieferung - im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe - von anderen Nahrungsmitteln als Getreide , Magermilchpulver und Butteroil an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen .
Sonderbericht über die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft .
Sonderbericht über die von den Organen der Europäischen Gemeinschaft angewandten Verfahren zur Beschaffung und Überprüfung von Bürobedarf , Anlagen usw .
Bemerkungen zu seiner erstmaligen Rechnungsprüfung des Rechenzentrums der Europäischen Gemeinschaften .
Sonderbericht über die Anwendung der Richtlinie Nr . 75/268 des Rates über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten .
( 1 ) In der Fassung der Verordnung 1252/79 vom 25 . Juni 1979 ; ABl . Nr . L 160 , 28 . 6 . 1979 , Seite 1 .
( 2 ) Art . 73 der Haushaltsordnung ; ABl . Nr . L 356 , 31 . 12 . 1977 , S . 18 .
( 3 ) Haushaltsordnung Art . 91 Abs . 2 in der Fassung der Verordnung 1252/79 ; ABl . Nr . L 160 , 28 . 6 . 1979 , S . 2 .
( 4 ) ABl . Nr . L 356 , 31 . 12 . 1977 , Seite 9 .
( 5 ) Ebd . , Seite 4 .
( 6 ) Art . 1 der Haushaltsordnung , ABl . Nr . L 356 , 31 . 12 . 1977 , Seite 2 .
( 7 ) KOM(80 ) 233 .
( 8 ) KOM(80 ) 565-FR .
( 9 ) Urteil vom 10 . Januar 1980 , Rechtssache 267/78 , Kommission / Italienische Republik .
( 10 ) ABl . Nr . L 170 , 1 . 7 . 1975 , S . 1 .
( 11 ) ABl . Nr . L 116 , 1 . 5 . 1973 , S . 1 .
( 12 ) ABl . Nr . L 356 , 31 . 12 . 1977 , S . 27 .
( 13 ) Sondervorschriften gelten jedoch für den EAGFL , Abt . Garantie .
( 14 ) Haushaltsordnung , ABl . Nr . L 356 , 31 . 12 . 1977 , S . 1 .
KAPITEL 2 - RECHNUNGSWESEN
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen * 2.0 *
Prüfung der Buchungs - und Kontrollsysteme der Kommission * 2.1 bis 2.2 *
Feststellung des Standes der Aktiva und der Passiva bei den Organen * 2.3 bis 2.11 *
Die Gliederung des Jahresabschlusses * 2.12 bis 2.18 *
Erläuterungen zum Jahresabschluß * 2.15 bis 2.17 *
Eine zusammenfassende Haushaltsrechnung der Gemeinschaften * 2.18 *
Schlußfolgerung * 2.19 *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
2.0 . Die in diesem Kapitel enthaltenen hauptsächlichen Bemerkungen betreffen folgende Punkte : * *
a ) Die allgemeine Rechnung der Kommission und die von der Kommission aufgestellte Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) der Gemeinschaft erfuellen noch immer nicht die in den einschlägigen Rechtsvorschriften niedergelegten Erfordernisse . * 2.3 bis 2.11 *
b ) Der Bilanzposten " übertragene Haushaltsmittel " spiegelt ein für die Haushaltsrechnung wichtiges Konzept wider ; für die Aufnahme in die Bilanz muß er nach Kategorien der Verpflichtungen analysiert werden . * 2.8 *
c ) Der in dem Betrag der übertragenen Mittel enthaltene Überschuß sollte erheblich reduziert werden ; soweit ein Überschuß jedoch weiterhin vorhanden ist , muß sein Bestehen ausgewiesen werden . * 2.9 bis 2.10 *
d ) Dem Jahresabschluß sollten Erläuterungen beigefügt werden , um die zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrundsätze zu erläutern und zusätzliche Informationen zu liefern , die nicht in der Bilanz oder in der Haushaltsrechnung enthalten sind . * 2.12 bis 2.17 *
e ) Eine zusammenfassende konsolidierte Haushaltsrechnung zusammen mit einer zusammenfassenden konsolidierten Bilanz mit Erläuterungen würde den Einblick in die Bilanzen der Gemeinschaften erheblich vertiefen . Ein Beispiel für eine derartige Haushaltsrechnung ist in der Anlage beigefügt . * 2.12 bis 2.14 und 2.18 *
f ) Der Hof hat sich nicht davon überzeugen können , daß die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) der Gemeinschaften zum 31 . Dezember 1979 in angemessener Art und Weise die Aktiva und Verbindlichkeiten der Gemeinschaften zu diesem Zeitpunkt widerspiegelt , wie es nach der geltenden Haushaltsordnung erforderlich ist . * 2.19 *
PRÜFUNG DER BUCHUNGS - UND KONTROLLSYSTEME DER KOMMISSION
2.1 . Während der beiden ersten Arbeitsjahre des Rechnungshofes haben die Dienststellen des Hofes für die verschiedenen Themenbereiche die Buchungs - und Kontrollsysteme in den kontrollierten Organen geprüft .
Die Prüfung von Systemen stellt einen grundlegenden Bestandteil des Systemansatzes dar , den der Hof grundsätzlich für seine Rechnungsprüfungsarbeit angenommen hat . Dieser Ansatz stützt sich auf das Konzept , daß in der internen Verwaltung selbst Kontrollmechanismen eingebaut sind und der Rechnungsprüfer daher alle Elemente des internen Managements feststellen und bewerten muß , aus denen sich der Verfahrensablauf der Anweisung , Verbuchung und Prüfung der finanziellen Transaktionen ergibt .
Die Prüfung der einzelnen Themenbereiche in den vergangenen zwei Jahren erfolgte notgedrungen auf einer selektiven Grundlage : Der Umfang der Prüfung der Systeme - insbesondere der Buchungssysteme - und Belege war abhängig von den für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehenen Ressourcen .
Was die allgemeine Rechnung betrifft , so wurde das System geprüft und im Haushaltsjahr 1978 eine Beschreibung im Rahmen des Hofes ausgearbeitet . Die Haushaltsvorgänge und Haushaltskonten wurden im Verlauf der beiden ersten Jahre seit Bestehen des Hofes in einem gewissen Umfang von den Prüfungssektoren geprüft , die für die einzelnen Themenbereiche zuständig sind .
2.2 . Ende des Haushaltsjahres 1979 hat der Hof beschlossen , daß die Ergebnisse der in jedem einzelnen Themenbereich durchgeführten Prüfung konsolidiert und vervollständigt werden sollen . Allgemein gesehen wurde bezweckt , eine Grundlage für die künftige Arbeit des Hofes in allen Bereichen zu schaffen . Es wurde ein besonderes Team eingesetzt , um die genannte Untersuchung durchzuführen . Im Januar 1980 wurde mit der Arbeit begonnen , die später im Haushaltsjahr abgeschlossen sein wird .
Da die genannte Untersuchung noch läuft , während die vorliegenden Bemerkungen zu der Rechnung des Haushaltsjahres 1979 erstellt werden , enthält der vorliegende Jahresbericht keine Bemerkungen des Hofes zu Systemen und damit verbundenen Kontrollaspekten .
FESTSTELLUNG DES STANDES DER AKTIVA UND DER PASSIVA BEI DEN ORGANEN
2.3 . Der Hof hat in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 ausführlich die Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen aufgeführt , die die allgemeine Rechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) betreffen .
Der Hof war nach Prüfung der allgemeinen Rechnung der Kommission und der von der Kommission aufgestellten Bilanz der Gemeinschaften zu der Schlußfolgerung gekommen , daß diese nicht die in den Verordnungen niedergelegten Erfordernisse erfuellten , d.h . daß die allgemeine Rechnung die Feststellung des Standes der Aktiva und Passiva bei dem Organ ermöglichen soll und aus der Bilanz der Gemeinschaften ihre Aktiva und Passiva hervorgehen sollen .
Es wurde festgestellt , daß die allgemeine Rechnung der Kommission " nicht auf das Ziel ausgerichtet ist , das in den Verordnungen niedergelegt ist , sondern hauptsächlich dazu dient , Zahlungsströme zu registrieren " . Diese Praxis führt zu zwei Konsequenzen : " In der Bilanz der Kommission erscheinen zahlreiche Posten , die weder Aktiva noch Passiva darstellen " , und " gewisse Aktiva und Passiva der Gemeinschaften werden in der allgemeinen Rechnung überhaupt nicht erfasst und sind infolgedessen in der Bilanz nicht enthalten . "
Die Kommission erklärte in ihrer Antwort , daß sie bereit sei , dem Ersuchen des Rechnungshofes vorbehaltlich einer sorgfältigeren Prüfung der Fragen der internen Organisation und des wahrscheinlich benötigten Personals zu entsprechen .
2.4 . Der Hof stellt mit Befriedigung fest , daß gewisse Verbesserungen in dieser Hinsicht erreicht worden sind :
- Das Anlagevermögen ist in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden ausgewiesen worden ( aber nur für die Kommission ) .
- Darlehen für Wanderarbeitnehmer sind jetzt in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden ausgewiesen ( obwohl die zu erwartende Rückzahlung in bezug auf diese Darlehen zu Unrecht unter " aufgenommene Anleihen " ausgewiesen wird , anstatt vom Bestand der Darlehen abgesetzt zu werden ) .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.4
In der von der Kommission im Oktober 1980 veröffentlichten berichtigten konsolidierten Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) ist zusätzlich zu dem Anlagevermögen der Kommission das Anlagevermögen des Rechnungshofes ausgewiesen worden . Der Hof bedauert , daß das gleiche nicht für die anderen Organe möglich gewesen ist .
2.5 . Diese Verbesserungen sind jedoch zu begrenzt , als daß die allgemeine Rechnung und die Bilanz den Erfordernissen aufgrund der Verordnungen entsprächen . Vieles bleibt noch zu tun , so z . B . :
- Die Aktiva in der Bilanz enthalten noch immer Posten auf Verwahrkonten ( d . h . Ausgaben , die nicht zu Lasten des Haushaltsjahres verbucht und daher auch nicht als Aktiva ausgewiesen werden dürfen ) . Ein grösserer Posten dieser Art in der Bilanz des Haushaltsjahres sind die Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres 1979 in Höhe von 203,5 Millionen ERE für den EAGFL , die über die Bilanz zur Verbuchung in der Haushaltsrechnung für 1980 übertragen worden sind . ( Alle Haushaltsmittel für 1979 waren erschöpft , und als zusätzliche Zahlungen über die Hoechstgrenze des Haushaltsplans hinaus geleistet wurden , mussten sie daher als Debetposten in der Bilanz verbucht werden ; vgl . Kapitel 1 und 4 . ) In Ziffer 11.7 seines Berichts zum Haushaltsjahr 1978 hat der Hof die Praxis kritisiert , die allgemeine Rechnung zur Umgehung der Kontrollen - in diesem Fall der Jährlichkeit - Im Rahmen der Haushaltsrechnung zu benutzen .
- Forderungen und Verbindlichkeiten werden noch immer nicht systematisch erfasst . Die Beträge der einziehbaren Mehrwertsteuer werden in der allgemeinen Rechnung nicht als spezifischer Forderungsposten aufgeführt und infolgedessen nicht als Aktiva in der Bilanz ausgewiesen ;
- der Wert gewisser Bestände ist noch nicht erfasst worden ( z . B . Bestände an Bürobedarf und amtlichen Veröffentlichungen ) .
Zwischen November 1979 und Juli 1980 war der Hof nicht in der Lage , ausführliche Konsultationen mit der Kommission durchzuführen , um diese und andere Angelegenheiten zu behandeln . Der Hof ist jedoch sicher , daß er nach Abschluß der in Ziffer 2.1 und 2.2 erwähnten Systemprüfung in der Lage sein wird , der Kommission in derartigen Fragen beizustehen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.5
Der Hof ist der Ansicht , daß die Kommission allein für ihre eigenen Rechnungsführungspraktiken und damit für die Vornahme von Änderungen verantwortlich ist . Es erübrigt sich , hinzuzufügen , daß der Hof der Kommission in derartigen Fragen beigestanden hätte , wenn er von der Kommission zu derartigen Verbesserungen im Haushaltsjahr 1979 konsultiert worden wäre .
Was den Betrag von 203,5 Millionen ERE betrifft , d . h . einen Ausgabenposten zu Lasten des Haushaltsjahres 1979 , der aus den Ausgaben zu Lasten des genannten Haushaltsjahres ausgeklammert und über die Bilanz zur Verbuchung in der Haushaltsrechnung für 1980 übertragen worden ist , so möchte der Hof darauf hinweisen , daß sich , ungeachtet seiner Bemerkungen in den Ziffern 1.29 und 4.14 bis 4.18 dieses Berichts , diese Einzelbemerkung auf die Vorlage von Informationen im Jahresabschluß und nicht auf die Erfordernisse des Haushaltsrechts bezieht . Im vorliegenden Fall ist der Hof der Ansicht , daß eine im Laufe des Haushaltsjahres entstandene tatsächliche Ausgabe zu Unrecht als Aktiva zum Ende des gleichen Haushaltsjahres ausgewiesen worden ist .
Der Hof bemerkt ferner , daß die Kommission in ihren Antworten den Abschluß der Verwahrkonten mit der Darstellung von Zahlen in der Bilanz verwechselt , die eher auf Schätzungen als auf Buchungseintragungen beruhen . Hierbei handelt es sich um getrennte Fragen , denen aber gemeinsam ist , daß sie Zweifel hinsichtlich der Zulänglichkeit der internen Kontrolle und der Haushaltsführung aufwerfen .
Die Art und Weise , in der gewisse Bestände verwaltet werden , hängt nicht von einer Änderung der Haushaltsordnung ab . Kenntnis von der Menge und dem Wert der Bestände könnte durch vernünftigen Einsatz der Datenverarbeitung ohne aussergewöhnlichen zusätzlichen Arbeitsanfall und ohne die Notwendigkeit einer Änderung der Haushaltsordnung erlangt werden , da in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist , daß Bestandskonten geführt werden ( Art . 76 Abs . 3 ) ( 1 ) .
2.6 . Im Augenblick möchte der Hof auf einen weiteren wichtigen Faktor in der Bilanz hinweisen , und zwar auf den Kreditposten " übertragene Haushaltsmittel " , die ungefähr 50 % der insgesamt 4,6 Milliarden ERE in der Bilanz ausmachen .
Grundsätzlich umfasst der Posten übertragener Haushaltsmittel folgendes :
- Mittelbindungen von nichtgetrennten Mitteln ,
- gewisse nichtgetrennte Mittel , die zum Jahresende nicht gebunden sind und
- nicht verwendete Zahlungsermächtigungen aus getrennten Mitteln .
Diese Posten werden in der Haushaltsrechnung des Jahres verbucht und in der Bilanz als Schulden ausgewiesen . Zahlungen im Verlaufe des folgenden Jahres in bezug auf diese Posten werden auf dieses Konto der Bilanz verbucht . Verbleiben zu Ende des letztgenannten Haushaltsjahres Posten auf diesem Konto , so werden sie annulliert und erscheinen unter den Einnahmen .
2.7 . Um dieses Konto der Bilanz , für das die Bestimmungen des Artikels 6 der Haushaltsordnung gelten , in vollem Umfang zu verstehen , muß berücksichtigt werden , daß dieses Konto eine wesentliche Ausnahme von dem in Artikel 5 niedergelegten Grundsatz darstellt , d . h . daß Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage tatsächlich erfolgter Zahlungen ausgewiesen werden . Die einzige weitere Ausnahme ist in Artikel 5 letzter Absatz für Ausgaben niedergelegt , deren Zahlung nach dem 31 . Dezember , aber nicht später als 15 . Januar unter der Voraussetzung erfolgt , daß diese Ausgabe bis zum 31 . Dezember beim Finanzkontrolleur eingegangen und bewilligt worden ist ( anstehende Zahlungen ) .
Abgesehen von dem letztgenannten Posten sind die in Ziffer 2.6 beschriebenen übertragenen Mittel die einzigen nicht auf Zahlungsvorgänge gestützten Posten , die nach dem durch die geltenden Rechtsvorschriften definierten Buchungsplan zugelassen sind . Andere Arten von antizipativen Aktiva - und Passivaposten sind grundsätzlich ausgeschlossen und erscheinen daher nicht in der Bilanz , obwohl Ausnahmen vorkommen können , wie z . B . der Einnahmebetrag aus dem dritten Berichtigungshaushaltsplan im Haushaltsjahr 1979 , der im Haushaltsjahr 1980 vereinnahmt , aber unter Einnahmen für das Haushaltsjahr 1979 verbucht wurde ( in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden zum 31 . 12 . 1979 erscheinen diese Mittel unter " Mitgliedstaaten " in Höhe von 397 Mio ERE ; s . Ziff . 3.18 ) .
2.8 . Der Posten " anstehende Zahlungen " wirft vom Standpunkt der Bilanzgliederung kein Problem auf . Es steht zu erwarten , daß dieser Posten tatsächliche laufende Verbindlichkeiten darstellt . Der Posten " übertragene Haushaltsmittel " ist jedoch , soweit es die Bilanzgliederung betrifft , komplizierter . Dies ist vor allem deshalb der Fall , weil dieser Posten unmittelbar aus dem Haushaltsbuchungsplan zusammengestellt wird und daher nicht automatisch eine Schuld darstellt , wie es für die Darstellung in der Bilanz erforderlich wäre . Für die Bilanz sollte der Posten grundsätzlich zum Jahresende nach den folgenden drei grossen Kategorien von Verpflichtungen sowie zusätzlich nach einer vierten Kategorie aufgrund der Haushaltspraxis analysiert werden :
1 . Vorhandene Mittel in bezug auf Posten , bei denen die Vertragsbedingungen erfuellt worden sind ( Verpflichtungen ) .
2 . Vorhandene Mittel in bezug auf Posten , bei denen der Vertrag geschlossen , aber noch nicht ausgeführt worden ist ( Verpflichtungen ) .
3 . Mittel , für die noch keine rechtlich bindenden Verpflichtungen gegenüber Dritten bestehen , bei denen aber vernünftigerweise angenommen werden kann , daß die Mittel im folgenden Haushaltsjahr ausgegeben werden ( Eventualverpflichtungen ) .
4 . Übertragene Mittel , bei denen eine Analyse im Rückblick ( vgl . Ziff . 2.9 ) zeigt , daß erhebliche Beträge bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht verwendet werden ( Überschußfaktor ) .
Die Kategorien 1 und 2 sind grundsätzlich sowohl voneinander als auch von den beiden anderen Kategorien leicht zu identifizieren . Um zwischen den Kategorien 3 und 4 zu unterscheiden , genügt es jedoch nicht , nur die einzelnen Transaktionen zu betrachten ; hier ist eine Globalschätzung des Betrags erforderlich , der nach der tatsächlichen Verwendung der übertragenen Mittel weiterhin verfügbar sein wird . Diese Schätzung sollte sich auf historische Daten und auf tatsächliche Informationen stützen , die bei der Aufstellung der Bilanz zur Verfügung stehen .
2.9 . Was den Faktor der übertragenen Mittel betrifft , die als Überschuß ausgewiesen werden sollten , so hat der Hof folgende Analyse für die letzten sechs Jahre aufgestellt :
Tabelle 1 - Analyse der Annullierungen von Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr ( alle Organe )
* Übertrag auf das folgende Haushaltsjahr insgesamt ( Mio ERE ) * Davon in bezug auf das voraufgegangene Haushaltsjahr ( Mio ERE ) * Saldo ( Mio ERE ) * Davon im folgenden Haushaltsjahr annulliert ( Mio ERE ) * Annulliert ( % ) *
1973 * 1 980 * 748 * 1 232 * 91 * 7 *
1974 * 2 323 * 634 * 1 689 * 29 * 2 *
1975 * 2 124 * 886 * 1 238 * 291 * 24 *
1976 * 2 827 * 801 * 2 026 * 455 * 22 *
1977 * 2 565 * 894 * 1 671 * * *
Neu bewertet * 2 007 * 759 * 1 248 * 167 * 13 *
1978 * 2 129 * 601 * 1 528 * 199 ( 1 ) * 13 *
( 1 ) Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf :
* Mio ERE *
Kommission * 185 *
Sonstige Organe * 6 *
Annullierungen als Ergebnis der Neubewertung der ERE zum 1 . 1 . 1978 * 8 *
* 199 *
Aus der obigen Tabelle geht hervor , daß zum Ende jedes Haushaltsjahres Mittel übertragen werden , die bis zum Ende des nächstfolgenden Haushaltsjahres nicht alle ausgegeben werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 2.6 bis 2.9
Der Hof hat in den obigen Ziffern die Ansicht zum Ausdruck gebracht , daß die Bilanz zum Ende des Haushaltsjahres die tatsächlichen Fakten der Lage wiedergeben soll . Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten daher entsprechend ihrer Art und nicht nur aufgrund ihrer Behandlung nach den Haushaltsvorschriften in Kategorien unterteilt werden . In dieser Hinsicht trifft die Behauptung nicht zu , daß die Artikel 5 und 6 der Haushaltsordnung die Verbuchung aller übertragenen Haushaltsmittel unter derartigen Verpflichtungen vorschreibt . In der Antwort der Kommission wird ferner erklärt , daß die vom Hof in Betracht gezogene Darstellung inkonsequent sein würde , da sie nicht in Einklang mit den Gründen stehen könnte , die mit den Anträgen auf nichtautomatische Übertragungen unterbreitet werden . Der Hof möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen , daß sich zum Ende des Haushaltsjahres 1979 die Annullierungen von Mitteln aus nichtautomatischen Übertragungen der Kommission für das Haushaltsjahr 1978 auf 4,3 Millionen ERE , d . h . auf etwa 2 % der insgesamt annullierten Mittel ( 185 Millionen ERE ) beliefen . Der Hof sieht daher keine praktische Inkonsequenz zwischen der Analyse der übertragenen Mittel und den mit den Anträgen auf nichtautomatische Übertragungen unterbreiteten Gründen . Der Hof ist der Ansicht , daß die Kommission künftig den verbleibenden 98 % mehr Aufmerksamkeit schenken sollte , die Annullierungen von automatischen Übertragungen darstellen . Die für eine gesonderte Darstellung der genannten Mittel unter Verpflichtungen in der Bilanz erforderliche Analyse würde mit der Zeit zu einem Verschwinden dieser Kategorie führen , deren Bestehen auf eine schlecht konzipierte Haushaltspraxis zurückzuführen ist .
2.10 . Zwei Bemerkungen können hier zu dem Faktor der nicht verwendeten Mittelübertragungen vorgetragen werden . Die erste Bemerkung betrifft die Tatsache , daß ein derart hoher Prozentsatz von nichtverwendeten Mitteln , die übertragen werden , Zweifel hinsichtlich der Effizienz der Haushaltsführung aufwirft . ( Die Verfahren für die Zuweisung der Haushaltsmittel müssen in Zweifel gezogen werden , wenn die Mittel nicht wie erwartet ausgegeben werden , und die Überprüfung der übertragenen Mittelbindungen zum Jahresende muß gleichermassen als unzulänglich betrachtet werden . ) Die zweite Bemerkung betrifft die Notwendigkeit , daß angesichts der Lage die Bilanz die Tatsache widerspiegeln sollte , daß ein Teil der übertragenen Mittel letztlich nicht verwendet wird .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.10
Der Hof hält es für notwendig , darauf hinzuweisen , daß sich seine Bemerkung auf die Mittel bezieht , die auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden , während in der Antwort der Kommission auf Mittel Bezug genommen wird , die aus dem Vorjahr übertragen worden sind .
2.11 . Der Hof betont erneut , daß grundlegende Anstrengungen erforderlich sind , um die allgemeine Rechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Rechtsvorschriften zu bringen . Die obigen Bemerkungen stützen sich auf die geltenden Rechtsvorschriften ; angesichts der in Ziffer 2.1 und 2.2 erwähnten zur Zeit durchgeführten Prüfung des Systems und der bevorstehenden Revision der Haushaltsordnung nimmt der Hof davon Abstand , zu diesen Rechtsvorschriften Bemerkungen vorzutragen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.11
Der Hof ist der Ansicht , daß die Vorlage von Finanzinformationen ( im Gegensatz zu Buchungsverfahren , die in diesem Kapitel nur indirekt behandlet werden ) von der Kommission sofort verbessert werden könnte , ohne daß dies zu einer unüberwindbaren zusätzlichen Arbeitsbelastung und Änderungen im Rechtsrahmen führen würde . Sie hängt weitgehend von einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Dienststellen der Kommission ab .
DIE GLIEDERUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
2.12 . Der Hof hatte in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1978 die Meinung geäussert , daß der veröffentliche Jahresabschluß der Gemeinschaften den Leser nicht in die Lage versetzt , einen klaren Einblick in die Finanzen der Gemeinschaften zu erlangen . Der Hof bemerkte , daß in dem Jahresabschluß eine Erklärung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und weitere Erläuterungen fehlten , die für das volle Verständnis der vorgelegten Zahlen erforderlich seien . Der Hof bemerkte ferner , daß es sehr aufschlußreich sei und mit den allgemein akzeptierten Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung übereinstimmen würde , wenn im Jahresabschluß die entsprechenden Zahlen des voraufgegangenen Haushaltsjahres mit Erläuterungen in den Fällen , in denen sich die Grundlage für die Zahlen geändert hat , ausgewiesen würden .
2.13 . Mit den obigen Bemerkungen zu dem veröffentlichten Jahresabschluß wollte der Hof seine Besorgnis hinsichtlich des Gesamtbildes der Finanzen der Gemeinschaften zum Ausdruck bringen , wie sie in der Haushaltsrechnung zusammen mit der Bilanz dargestellt sind . Angesichts der umfangreichen , ausführlichen und komplizierten Form der Haushaltsrechnung , wie sie zur Zeit von der Kommission veröffentlicht wird , bemerkte der Hof , daß es in hohem Masse erwünscht wäre , eine zusammenfassende Haushaltsrechnung auszuweisen , in der Einnahmen und Ausgaben sinnvoll aufgeschlüsselt würden .
2.14 . Der Hof empfiehlt weiterhin , Erläuterungen und eine zusammenfassende konsolidierte Haushaltsrechnung auszuarbeiten . Diese Unterlagen in Verbindung mit einer Zusammenfassung der konsolidierten Übersicht über das Vermögen und die Schulden würden ein System von jährlichen Finanzuebersichten darstellen , die - wenn sie die Zahlen des voraufgegangenen Haushaltsjahres umfassen - dem Leser einen klareren Gesamtüberblick über die Finanzangelegenheiten der Gemeinschaften , d . h . Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und die Finanzlage zum Jahresende , ermöglichen würde .
Da der Hof grossen Wert darauf legt , daß der Jahresabschluß denjenigen einen Einblick in die Finanzen gibt , deren legitimes Anliegen es ist , einen Gesamtüberblick zu erhalten , hält er es für nützlich , in dem vorliegenden Jahresbericht ausführlich auf diese beiden wichtigen Bestandteile einzugehen . Was die Erläuterungen betrifft , so hat die Kommission den im letzten Jahr vorgetragenen Bemerkungen keine Folge geleistet . Was die zusammenfassende konsolidierte Haushaltsrechnung betrifft , so ist der Haushaltsrechnung eine Tabelle beigefügt worden , die eine Zusammenfassung der Titel 1 und 2 zeigt , indem die Gesamtbeträge der einzelnen Organe nach Kapiteln in diesen Titeln addiert wurden .
Erläuterungen zum Jahresabschluß
2.15 . Grundsätzlich bestehen zwei Arten von Erläuterungen : Erläuterungen zur Erklärung der Rechnungslegungsgrundsätze für die Aufstellung des betreffenden Jahresabschlusses sowie finanzielle Erläuterungen , die zusätzliche Finanzinformationen beisteuern , die nicht im Jahresabschluß oder in der Haushaltsrechnung enthalten sind . Beide Arten von Erläuterungen werden in den Ziffern 2.16 bzw . 2.17 erörtert .
2.16 . Erläuterungen in bezug auf die zugrundeliegenden Bilanzierungsgrundsätze sind besonders wichtig , um dem Leser ein fundiertes Verständnis des Jahresabschlusses der Gemeinschaften zu vermitteln , da dieser sich auf die Bestimmungen stützt , die in der Haushaltsordnung niedergelegt sind und die eine Reihe von verhältnismässig spezifischen Konzepten und Definitionen enthalten . Ein nicht unterrichteter Leser , der gewohnt ist , in Übereinstimmung mit den allgemein akzeptierten Verbuchungsgrundsätzen aufgestellte Finanzuebersichten zu lesen , müsste z . B . auf die spezifischen Konzepte hingewiesen werden , die der in Ziffer 2.7 erläuterten Berechnung der Einnahmen und Ausgaben zugrunde liegen . Diese Konzepte wirken sich im wesentlichen auf die Zahlen aus , die in der Bilanz ausgewiesen werden , sowie auf die Berechnung des Überschusses/Fehlbetrages . Weitere Beispiele sind folgende :
- Anlagevermögen : Der Leser muß davon unterrichtet werden , daß der in der Bilanz ausgewiesene Betrag zu Anschaffungskosten des Anlagevermögens der Kommission zum 31 . Dezember 1979 bilanziert ist .
- Kapital : Es sollte erklärt werden , daß es sich bei der Art dieses Postens in dem vorliegenden Fall um Ausgaben handelt , die zu Lasten früherer Haushaltsjahre für den Kauf von Anlagevermögen erbracht wurden .
- Anstehende Zahlungen : Dieser Posten ist nur zu verstehen , wenn die in Artikel 5 letzter Absatz der Haushaltsordnung niedergelegte Bestimmung ausführlich dargelegt wird ( vgl . Ziff . 2.7 ) .
- Wechselkursverluste und -gewinne : Es sollte ausgewiesen werden , auf welcher Grundlage die verschiedenen Währungen in ERE sowohl für die Haushaltsrechnung als auch für Posten der Bilanz umgerechnet werden . Diese Maßnahme ist besonders wichtig im Fall der Bilanz der Gemeinschaften zum 31 . Dezember 1979 , da sich die darin enthaltenen Zahlen auf die Wechselkurse zum 1 . Dezember 1979 stützen ( mit Ausnahme der Zahlen für den Rechnungshof , die in der konsolidierten Übersicht zu Kursen zum 31 . 12 . 1979 aufgenommen wurden ) . Der Hof hat in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1978 darauf hingewiesen , daß er mit dieser Praxis nicht einverstanden ist . Obwohl es für innenorganisatorische Zwecke praktisch sein mag , im Buchungsplan monatliche Kurse für Währungsumrechnungen zu verwenden , so dürfte dies nicht dazu führen , daß die Aktiva und Passiva der Gemeinschaften zum 31 . Dezember auf der Grundlage von Wechselkursen zum 1 . Dezember ausgewiesen werden . Eine Änderung des Systems in der Weise , daß die Wechselkurse am letzten Tag des Jahres geändert würden , dürfte offensichtlich keine grösseren technischen Schwierigkeiten hervorrufen , weil diese Umrechnung sowieso am 1 . Januar des folgenden Haushaltsjahres erfolgt .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.16
Nach Ansicht des Hofes besteht keine wesentliche Zweiteilung zwischen den Wechselkursen , die für die Abschlußbilanz des einen Haushaltsjahres und für die Eröffnungsbilanz des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden . Sie werden nur durch ein theoretisches Zeitmoment getrennt , das nur unter aussergewöhnlichen Umständen ( Änderung der Währung , in der die Konten geführt werden ) eine Änderung der Finanzlage verursachen würde ; eine Bilanz kann daher unter Verwendung der Wechselkurse zum Beginn des folgenden Haushaltsjahres aufgestellt werden .
Was die Behauptung betrifft , daß die Verwendung der Wechselkurse zum Jahresende zu Mittelüberschreitungen führen würde , so verwechselt die Kommission die Umrechnung der Haushaltsvorgänge während des letzten Monats des betreffenden Haushaltsjahres .
2.17 . Erläuterungen mit zusätzlichen Finanzinformationen , die nicht in die Bilanz oder in die Haushaltsrechnung aufgenommen werden können , aber trotzdem für einen vollständigen Einblick in die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinschaften erforderlich sind , sind z . Zt . in dem veröffentlichten Jahresabschluß nicht enthalten . Folgende Beispiele für derartige zusätzliche Informationen können angeführt werden :
- Risiko von Verlusten bei Interventionslagerbeständen : eine Kategorie von Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ist die Gemeinschaftserstattung von Verlusten , die die Mitgliedstaaten beim Verkauf von Waren aus Interventionslagerbeständen in den Mitgliedstaaten tatsächlich erleiden . Zum Ende des Haushaltsjahres sind erhebliche Lagerbestände vorhanden , bei denen wesentliche Verluste höchstwahrscheinlich während des/der folgenden Haushaltsjahre(s ) zu erwarten sind . Um einen richtigen Einblick in die Finanzangelegenheiten der Gemeinschaften zu diesem Zeitpunkt zu vermitteln , sind einige Angaben über die auf dem Spiel stehenden Beträge erforderlich insoweit , als nicht allen Verlusten Rechnung getragen wurde .
- Aufgliederung der hauptsächlichen Posten der Bilanz : Die Einführung von Erläuterungen zum Jahresabschluß würde ferner den Vorteil bringen , daß gewisse Einzelheiten , wie z . B . die Aufgliederung nach ( Unter-)Rubriken aus der Bilanz selbst , in die Erläuterungen übernommen werden könnten , so daß der allgemeine Überblick verbessert würde , ohne daß notwendige Einzelheiten verlorengingen .
- Mittelbindungen für Mehrjahresverträge : Die Gemeinschaften haben Mehrjahresverträge geschlossen . Geschätzte Mittelbindungen für die genannten Verträge sind im Haushaltsplan im einzelnen ausgewiesen . Abgesehen von dem laufenden Haushaltsjahr fehlt jedoch jeder Hinweis auf den Gesamtbetrag dieser Mittelbindungen . Für den Leser des Jahresabschlusses wäre es nützlich , wenn in einer Erläuterung der Betrag angegeben würde , der voraussichtlich gebunden wird .
- Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Dritten : Die Gemeinschaften übernehmen Gewährleistungsverpflichtungen für Anleihen , die von Banken und Regierungen aufgelegt werden , und erhalten andererseits Gewährleistungsverpflichtungen von Mitgliedstaaten und anderen Regierungen . Um einen vollständigen Überblick über die finanzielle Lage der Gemeinschaften zu erhalten , wäre es notwendig , einen Hinweis auf den Gesamtumfang von Gewährleistungsverpflichtungen zu geben .
- Möglicher künftiger Fehlbetrag bei Ruhegehaltsansprüchen : Ruhegehaltsansprüche werden über einen verhältnismässig langen Zeitraum erworben und in den Gemeinschaften einerseits durch Einbehaltung eines festen Prozentsatzes von den Gehältern getragen ; andererseits übernehmen die Gemeinschaften grundsätzlich den zweifachen Betrag des vom Beamten erhobenen Beitrags , wobei jedoch kein Fonds geschaffen wird . In Anbetracht einer gewissen Zunahme des Personalbestands im Laufe der Jahre kann es zu einem erheblichen Fehlbetrag oder Überschuß zwischen den für Ruhegehälter zugewiesenen Geldern und den Zahlungen kommen . Dies würde z . B . der Fall sein , wenn es nach einer Wachstumsperiode zu einer Stabilisierung des Personalbestands der Gemeinschaften kommen würde . Wenn die Mittel zu Beginn ausreichen , so wird dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr der Fall sein . Die Frage der Berechnung der möglichen Verbindlichkeiten auf versicherungsmathematischer Grundlage sollte geprüft werden , und das Ergebnis sollte - falls wesentlich - bekanntgegeben werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.17
Gerade das Bestehen von Interventionslagerbeständen hat eine potentielle finanzielle Belastung für spätere Haushaltspläne der Gemeinschaft zur Folge , die sich aus der Verpflichtung der Gemeinschaft ergibt , den Unterschied zwischen ihrem Inventarwert und ihrem Verkaufswert zu finanzieren . Der Hof ist der Ansicht , daß zur besseren Unterrichtung des Lesers in den Erläuterungen zum Jahresabschluß das Bestehen dieser potentiellen Belastung berücksichtigt werden sollte . Da die Kommission die Haushaltsvorschläge in dieser Angelegenheit ausarbeitet , steht ihr das erforderliche Material zur Verfügung .
Was das Versorgungssystem betrifft , so ist gerade aufgrund der Tatsache , daß kein Fonds besteht und keine Bewertung der erworbenen Rechte für die Zwecke der Rechnungslegung zur Verfügung steht , eine gewisse Schätzung der künftigen Entwicklung des Systems erforderlich . Sollte diese Schätzung mittel - oder langfristig ernsthafte Konsequenzen für die Gemeinschaft offenbaren , so würde es erforderlich sein , diese Tatsache in dem Jahresabschluß zu erwähnen , damit die Verantwortlichen rechtzeitig sich dieser Gefahr bewusst sind .
Eine zusammenfassende Haushaltsrechnung der Gemeinschaften
2.18 . Angesichts des im letzten Jahresbericht enthaltenen Vorschlags , eine zusammenfassende Haushaltsrechnung zu erstellen und unter Berücksichtigung der wiederholt erhobenen Forderung nach mehr " Transparenz " , d . h . besseren Einblick in die Finanzangelegenheiten der Gemeinschaften , mit Hilfe der Übersichten über das Vermögen und die Schulden , hat der Hof es für sinnvoll erachtet , ein Beispiel zu erstellen , das seines Erachtens als ein derartiger Überblick über die finanziellen Transaktionen der Gemeinschaften während des Haushaltsjahres betrachtet werden könnte .
Die Übersicht stützt sich auf die Zahlen , die in dem von der Kommission zum 1 . Juni 1980 veröffentlichten letzten Jahresabschluß enthalten sind . Die Tatsache , daß diese Zahlen verwendet werden , impliziert nicht , daß der Hof sie bestätigt . Es muß ferner betont werden , daß die hier unterbreitete Form nicht die einzige Möglichkeit darstellt und daß der Hof auch nicht für sich in Anspruch nimmt , daß es die beste Lösung ist .
Der Hof möchte nur einen praktischen Beitrag zur Erörterung der " Transparenz " der Rechnungsführung leisten und überlässt dem Leser das Urteil , ob eine derartige Übersicht zu einem besseren Einblick in die Finanzangelegenheiten der Gemeinschaften beiträgt ( vgl . Tab . 2 ) .
SCHLUSSFOLGERUNG
2.19 . In Erwägung der grundlegenden Punkte , die in bezug auf die Berichterstattung über die Vermögenslage und die Fortschritte hinsichtlich einer Verbesserung auf diesem Gebiet angeschnitten worden sind , war der Hof bei allem Verständnis für die Schwierigkeiten für die Kommission noch nicht in der Lage festzustellen , daß die Bilanz der Gemeinschaften zum 31 . Dezember 1979 - eine Zusammenfassung ist in der Anlage beigefügt ( Tab . 2 ) - in zuverlässiger Weise das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften aufzeigt , wie es nach der einschlägigen Haushaltsordnung vorgeschrieben ist . Der Hof spricht die Hoffnung aus , daß wesentliche Verbesserungen in nächster Zukunft auf dem Gebiet der Buchführung und Berichterstattung über die Vermögenslage entsprechend den oben und in den voraufgegangenen Jahresberichten aufgezeigten Richtlinien von der Kommission erzielt werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.19
Der Rechnungshof bestätigt nach Prüfung der geänderten Fassung der Haushaltsrechnung und der Bilanz zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 erneut seine Schlußfolgerung in bezug auf die Unterlagen , die ihm am 1 . Juni 1980 nach Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 unterbreitet worden sind ( 2 ) .
Tabelle 2 - Konsolidierte Haushaltsrechnung der europäischen Gemeinschaften für das zum 31 . Dezember 1979 abgelaufene Haushaltsjahr
* ( 1 000 ERE ) *
* 1979 Haushaltsplan ( 1 ) * 1979 Istbetrag * 1978 Istbetrag *
Einnahmen * * * *
Eigene Mittel * 11 950 863 * 12 070 305 * 6 674 219 *
Beiträge * 2 310 570 * 2 312 988 * 5 340 297 *
Eigene Einnahmen * 149 943 * 172 749 * 162 150 *
EGKS-Umlagen * 5 000 * 5 000 * 5 000 *
Mitteltransfers von übertragenen Mitteln * 30 000 * - * - *
Überschuß aus dem Vorjahr * 41 618 * 41 618 * - *
* 14 487 994 * 14 602 660 * 12 181 666 *
Ausgaben nach Titeln * * * *
1 . Personal * 581 759 * 536 014 * 473 942 *
2 . Verwaltung * 239 211 * 237 868 * 213 563 *
3 . Spezifische Aufgaben * 305 183 * 334 305 * 334 672 *
4 . Erstattungen an Mitgliedstaaten * 721 130 * 721 130 * 668 763 ( 2 ) *
5 . Sozial - und Regionalfonds einschließlich EWS * 1 006 500 * 1 278 373 * 1 067 539 *
6 . -7 . EAGFL-Garantie * 10 384 100 * 10 387 088 * 8 679 251 ( 2 ) *
8 . EAGFL-Ausrichtung und Fischerei * 355 600 * 342 389 * 444 500 *
9 . Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern , Drittländern * 524 936 * 538 805 * 379 339 *
10 . Sonstige Ausgaben * 369 575 * - * - *
* 14 487 994 * 14 375 972 * 12 261 569 *
Überschuß ( Fehlbetrag ) * - * 226 688 * ( 79 903 ) *
Überschüsse aus vorhergehenden Haushaltsjahren * * * *
aufgrund der Annullierung von übertragenen Haushaltsmitteln * * 199 219 * 166 582 *
Ausserordentliche Posten * * * *
Kursgewinne und -verluste RE/ERE * * - * ( 45 061 ) *
Mitteltransfers von übertragenen Haushaltsmitteln * * 30 000 * - *
Übertragung von kumulierten Überschüssen * * * *
( Saldo des Haushaltsjahres 1979 ) * - * 455 907 * 41 618 *
( 1 ) Endgültiger Haushaltsplan Nr . 3 für 1979 plus zusätzliche Mittel , aber ausschließlich Mitteltransfers zwischen Titeln .
( 2 ) Anpassung aufgrund der Umstellung innerhalb des Haushaltsplans für Agrarausgaben .
Tabelle 3 - Konsolidierte Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) der Europäischen Gemeinschaften zum 31 . Dezember 1979 ( a )
* ( 1 000 ERE ) *
* 1979 * 1978 *
Anlagevermögen ( Sachanlagen ) * * 189 505 * * - *
Darlehen * * 1 472 253 * * 1 611 135 *
Umlaufvermögen * * * * *
Forderungen an Mitgliedstaaten * 396 853 * * - * *
Vorschüsse an Mitgliedstaaten * 1 412 636 * * 1 065 912 * *
Sonstige Forderungen : * * * * *
Organgemeinschaftliche Konten * 222 * * - * *
Sonstige * 12 346 * * 16 658 * *
Flüssige Mittel ( Kasse und Bank ) * * * * *
Kasse * 382 * * 126 * *
Schatzamtkonten * 868 050 * * 1 097 173 * *
Fällige Konten * 189 719 * * 344 166 * *
Depositenkonten * 2 201 * * 673 * *
Zahlstellen ( Vorschußkonten ) * 46 842 * * 23 926 * *
* 1 107 194 * 2 929 251 * 1 466 064 * 2 548 634 *
* * 4 591 009 * * 4 159 769 *
* ( 1 000 ERE ) *
* 1979 * 1978 *
Kapital * 191 617 * - *
Kumulierte Überschüsse * 455 907 * 41 618 *
Anleihen * 1 470 141 * 1 611 135 *
Laufende Verbindlichkeiten * * *
Aus dem Haushaltsplan 1979 übertragene Mittel * 1 450 686 * 1 527 721 *
Aus dem Vorjahr übertragene Mittel * 457 907 * 601 171 *
Anstehende Zahlungen * 527 316 * 338 505 *
Sonstige Verpflichtungen * 37 435 * 39 619 *
* 2 473 344 * 2 507 016 *
* 4 591 009 * 4 159 769 *
( a ) Haushaltsrechnung und Übersicht über das Vermögen und die Schulden ( Bilanz ) für 1979 , Band II S . 257 - 259 , in der Fassung des Dokuments KOM(80 ) 565-FR " Geänderte Haushaltsrechnung und Bilanz zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 " . Zahlen für 1978 hinzugefügt , Quelle : Rechnungslegung 1978 .
( 1 ) ABl . Nr . L 170 vom 1 . 7 . 1975 .
( 2 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 .
KAPITEL 3 - EINNAHMEN
INHALT
* Ziffern *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen * 3.0 *
Die Entwicklung im Haushaltsjahr 1979 * 3.1 *
Bemerkungen aufgrund der Rechnungslegung : * *
Einnahmen 1979 * 3.2 bis 3.3 *
Artikel 131 der Beitrittsakte * 3.4 bis 3.6 *
Mehrwertsteuer und Finanzbeiträge * 3.7 bis 3.13 *
Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978 * 3.14 *
Folgen des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 * 3.15 bis 3.17 *
Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 * 3.18 *
Bemerkungen aufgrund von Prüfungen an Ort und Stelle : * *
Allgemeines * 3.19 *
Agrarabschöpfungen * 3.20 *
Kompliziertheit des Abschöpfungssystems * 3.21 *
Verbuchungen der Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge * 3.22 bis 3.23 *
Massengutladungen * 3.24 bis 3.25 *
Interventionsstellen * 3.26 bis 3.33 *
Einseitige Zollbefreiung * 3.34 bis 3.37 *
Arbeitskämpfe * 3.38 *
Innerdeutscher Handel * 3.39 bis 3.47 *
Das gemeinschaftliche Versandverfahren * *
- Strassenverkehr : * *
Zweck des Verfahrens * 3.48 *
Verfahren * 3.49 bis 3.51 *
Sicherheit * 3.52 *
Verordnungen * 3.53 *
Bemerkungen und Empfehlungen * 3.54 bis 3.61 *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen
3.0 . Die hauptsächlichen Bemerkungen in diesem Kapitel erstrecken sich auf folgende Punkte : * *
a ) das Fehlen von ausführlichen Vorschriften für die Durchführung von Artikel 131 der Beitrittsakte * 3.4 bis 3.6 *
b ) die Kompliziertheit des Agrarabschöfungssystems , die immanenten Gefahren und die Notwendigkeit einer Überprüfung der Aufgaben der einzelstaatlichen Interventionsstellen in dieser Hinsicht * 3.21 bis 3.33 *
c ) die im Zusammenhang mit dem innerdeutschen Handel durchgeführten Kontrollen und die möglichen Risiken für die eigenen Mittel * 3.39 bis 3.47 *
d ) Probleme , die sich aus der Doppelnatur des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ergeben , sowie Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens * 3.54 bis 3.61 *
DIE ENTWICKLUNG IM HAUSHALTSJAHR 1979
3.1 . Die Haushaltseinnahmen der Gemeinschaften bestanden im Jahr 1979 aus Zöllen und Agrarabschöpfungen ( einschl . Zuckerabgaben ) , Mehrwertsteuereigenmitteln , Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Einnahmen , wie z . B . Abzuege von den Personalgehältern , Geldbussen usw . Das Jahr war gekennzeichnet durch die Einführung - nach einigen Jahren Verzögerung - von Einnahmen aus der Mehrwertsteuer ( MwSt . ) als zusätzliche eigene Mittel . Diese Einnahmen sollen die auf der Basis des Bruttosozialprodukts ( BSP ) festgelegten Finanzbeiträge ersetzen . Das Haushaltsjahr 1979 ist jedoch in dieser Hinsicht als Übergangsjahr anzusehen , weil drei Mitgliedstaaten ( Bundesrepublik Deutschland , Irland und Luxemburg ) die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage noch nicht eingeführt hatten und weiterhin BSP-Finanzbeiträge zahlten . Dieses gemischte System wird im Haushaltsjahr 1980 nicht mehr gelten , da alle Mitgliedstaaten MwSt.-Mittel abtreten werden .
BEMERKUNGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSLEGUNG
Einnahmen 1979
3.2 . In der nachstehenden Tabelle werden die in den Haushaltsrechnungen ausgewiesenen Einnahmen der Gemeinschaften in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 einander gegenübergestellt :
Tabelle 1 - Gesamteinnahmen 1978 und 1979
* ( Mio ERE ) *
* 1978 Tatsächliche Einnahmen * 1979 *
* * Veranschlagte Einnahmen * Tatsächliche Einnahmen *
Zölle * 4 390,9 * 5 045,5 * 5 189,1 *
Agrarabgaben * 1 872,7 * 1 706,0 * 1 678,6 *
Zuckerabschöpfungen * 410,6 * 459,8 * 464,9 *
Mehrwertsteuereigenmittel * - * 4 739,6 * 4 737,7 *
Finanzbeiträge ( BSP ) * 5 329,7 * 2 299,7 * 2 302,1 *
Sonstige Einnahmen ( einschl . EGKS - und Euratom-Beiträgen * 177,8 * 154,8 * 188,7 *
Überschuß aus dem Vorjahr * - * 41,6 * 41,6 *
Insgesamt * 12 181,7 * 14 447,0 * 14 602,7 *
3.3 . Die Gesamteinnahmen ( 14 602,7 Mio ERE ) lagen folglich sehr nahe bei dem endgültigen Voranschlag im Berichtigungs - und Nachtragshaushalt Nr . 3 ( der erst am 13 . 12 . 1979 festgestellt wurde ) . Verglichen mit dem ursprünglichen Haushaltsvoranschlag ( 13 494,4 Mio ERE ) , geht aus diesen Zahlen folgendes hervor :
- ein Anstieg der Zölle um 9,3 % , der hauptsächlich auf eine wesentliche unvorhergesehene Zunahme der dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegenden Einfuhren zurückzuführen ist ;
- ein Rückgang der Agrarabschöpfungen um 1,6 % , der auf eine rückläufige Tendenz der Einfuhren der wesentlichen Getreidearten und auf die steigenden Weltmarktpreise zurückzuführen ist , die im zweiten Halbjahr zu einer Senkung der Abschöpfungssätze führten .
Eine Steigerung der Mehrwertsteuereigenmittel und der Finanzbeiträge um etwa 9,6 % war notwendig , um die in den Berichtigungs - und Nachtragshaushalten genehmigten zusätzlichen Ausgaben auszugleichen . Dies bedingte einen Anstieg des einheitlichen Mehrwertsteuersatzes von 0,7196 % im ursprünglichen Haushaltsplan auf den endgültigen Satz von 0,7889 % .
Artikel 131 der Beitrittsakte
3.4 . Wie in den Ziffern 12.3 bis 12.9 in Teil I des Berichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 beschrieben , sind die von den Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge in voller Höhe zu entrichten , wobei jedoch in den Jahren 1978 und 1979 Dänemark , Irland und dem Vereinigten Königreich eine Reduzierung gemäß Artikel 131 der Beitrittsakte gewährt werden konnte . Dieses Verfahren wurde im Haushaltsjahr 1979 nahezu in der gleichen Art und Weise wie 1978 gehandhabt , d . h . der Haushalt wurde ohne Berücksichtigung des Artikels 131 festgestellt und ausgeführt . Der genannte Artikel , geändert durch Vereinbarungen auf der Tagung des Europäischen Rates am 6 . Dezember 1977 , wurde dann im Rahmen eines Finanzausgleichs zwischen der Mitgliedstaaten ausserhalb des Haushaltsplans angewandt . Gemäß einer Erklärung des Rates und der Kommission im Protokoll über die Annahme der Verordnung ( EWG ) Nr . 1736/79 des Rates ( 1 ) werden diese Anpassungen nicht auf die Finanzierung von Transaktionen angewendet , die sich aus der Einführung des Europäischen Währungssystems ergeben ( 245 373 000 ERE , Kap . 57 des Haushaltsplans ) . Dafür wurde dem Vereinigten Königreich , das nicht in vollem Umfang an dem System beteiligt war und deshalb auch keinen Nutzen daraus zog , sein Anteil an den betreffenden Finanzierungen zurückgezahlt .
3.5 . Was die Anwendung von Artikel 131 betrifft , so hält es der Hof erneut für notwendig , die in den Ziffern 12.10 und 12.11 in Teil I seines Berichtes zum Haushaltsjahr 1978 vertretene Ansicht insbesondere hinsichtlich der Nichtveröffentlichung von Beschlüssen des Rates oder der Kommission zu wiederholen , in denen die für die Durchführung dieses Artikels vereinbarten Bestimmungen im einzelnen dargelegt werden . Der Rechnungshof ist wieder nicht in der Lage , in seinem Bericht die Rechtmässigkeit der Zahlung aller Einnahmen an die Gemeinschaft festzustellen , insoweit Artikel 131 nicht eingehalten worden ist .
3.6 . Der ausserhalb des Haushaltsplans vorgenommene Finanzausgleich zur Anwendung von Artikel 131 ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt .
Tabelle 2 - Artikel 131 : Finanzausgleich ausserhalb des Haushaltsplans
* ( 1 000 ERE ) *
Mitgliedstaat * Auslegung von Artikel 131 durch die Kommission : Rückzahlungen an Mitgliedstaaten * Regulierung *
* * Von Mitgliedstaaten übernommene Beträge * Von Mitgliedstaaten gezahlte Beträge * Von Mitgliedstaaten empfangene Beträge *
Belgien * - * 40 693 * 40 693 * *
Dänemark ( 1 ) * - * - * - * - *
Bundesrepublik Deutschland * - * 165 061 * 165 061 * - *
Frankreich * - * 163 001 * 163 001 * - *
Irland * 6 400 * 4 193 * - * 2 207 *
Italien * - * 91 868 * 91 868 * - *
Luxemburg * - * 554 * 554 * - *
Niederlande * - * 53 913 * 53 913 * - *
Vereinigtes Königreich * 625 501 * 112 618 * - * 512 883 *
Insgesamt * 631 901 * 631 901 * 515 090 * 515 090 *
( 1 ) Im Gegensatz zu Irland und zum Vereinigten Königreich lag der Anteil Dänemarks am Haushalt vor Anwendung des Artikels 131 unter der Hoechstgrenze , die nach der einen oder anderen in Betracht gezogenen Auslegung berechnet worden war .
Mehrwertsteuer und Finanzbeiträge
3.7 . Nach Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 21 . April 1970 sind die von jedem Mitgliedstaat an die Gemeinschaft zu zahlenden MwSt.-Mittel nach einem Satz zu berechnen , der 1 % einer einheitlich für die Mitgliedstaaten festgesetzten steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten darf . Dieser Satz wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt . Die Bestimmungen , mit denen eine harmonisierte Bemessungsgrundlage angestrebt wird , sind in der Richtlinie 77/388/EWG des Rates ( 2 ) enthalten . Diese Richtlinie hat nicht zu einer völlig einheitlichen Bemessungsgrundlage geführt . Einige Unterschiede bestehen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten , und es wird nach der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2892/77 des Rates ( 3 ) zu gegebener Zeit notwendig sein , die einzelstaatlichen Grundlagen anzupassen , um sie mit der theoretisch einheitlichen Bemessungsgrundlage in Einklang zu bringen .
3.8 . Nach der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Bemessungsgrundlage eine von zwei Berechnungsmethoden anwenden . Die erste Methode stützt sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuererklärungen der Steuerpflichtigen , und die zweite Methode besteht darin , aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abgeleitete statistische Grössen auf die tatsächlich erhobenen Steuern anzuwenden .
3.9 . Das Ergebnis der Anwendung der einen oder anderen der genannten Bemessungsgrundlagen ist erst nach Abschluß des betreffenden Haushaltsjahres bekannt . Während des jeweiligen Haushaltsjahres ist ein Zwölftel des im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mehrwertsteueranteils am ersten Werktag jedes Monats den Gemeinschaften gutzuschreiben . Nach der genannten Verordnung müssen die Angleichungen an die Zahlungen , die sich auf die endgültigen Ertragszahlen stützen , im nachfolgenden Haushaltsjahr verbucht werden , nachdem die erforderlichen Angaben von den Mitgliedstaaten eingereicht worden sind . Dies wiederum verlangt eine Berichtigung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten , die bis dahin noch nicht zu MwSt.-Eigenmitteln übergegangen waren , um so das ursprüngliche Haushaltsgleichgewicht zwischen MwSt.-Eigenmitteln und Finanzbeiträgen wiederherzustellen . Da die erforderlichen Ausgleichszahlungen ( 4 ) erst zum 1 . August fällig sind , können sowohl der Rechnungshof als auch die Entlastungsbehörden erst nach diesem Zeitpunkt einen Überblick über die tatsächlichen Einnahmen gewinnen .
3.10 . Da die Gemeinschaft im Haushaltsjahr 1979 zum erstenmal MwSt.-Einnahmen erhielt , war keine Berichtigung für das vorausgegangene Haushaltsjahr erforderlich , und die in der Haushaltsrechnung für 1979 verbuchten Beträge beschränkten sich - vorbehaltlich des folgenden - auf die in den Veranschlagungen für das betreffende Jahr vorgesehenen Beträge . Der Unterschied ( ein Verlust ) von 1,9 Millionen ERE ( vgl . Tabelle 1 oben ) zwischen den beiden Zahlen entsteht dadurch , daß die monatlich an die Kommission abgeführten Beträge auf der Grundlage des Kurses , der am ersten Werktag nach dem 15 . Tag des voraufgehenden Monats gilt , in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden , während diese Beträge für Buchungszwecke in europäische Rechnungseinheiten umgerechnet werden , wobei der letzte Wechselkurs verwendet wird , der am ersten Werktag des Monats , in dem die Zahlung fällig ist , notiert wurde . Die gleiche Erklärung gilt für den Unterschied ( ein Überschuß ) von 2,4 Millionen ERE zwischen den veranschlagten und den tatsächlichen Finanzbeiträgen .
3.11 . Der Nettomehrbetrag von 0,5 Millionen ERE ergibt sich aus den Unterschieden bei den jeweiligen einzelstaatlichen Beträgen , die von - 1,8 Millionen ERE bis + 2,4 Millionen ERE variieren .
3.12 . Hierbei handelt es sich um die gleiche Frage , die auch in bezug auf die Finanzbeiträge in den Ziffern 12.18 bis 12.20 in Teil I des Berichtes des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 angeschnitten worden ist . Dort wurde empfohlen , daß die genannte Unstimmigkeit durch die Verwendung des tatsächlichen Wechselkurses vermieden werden könne , der am Fälligkeitstag der Beitragsleistung gilt . Der Hof ist nicht davon überzeugt , daß die von einigen Mitgliedstaaten angeführten verwaltungsmässigen Schwierigkeiten ( die die Kommission in ihrer Antwort auf die Bemerkung angeführt hat ) unüberwindbar sind , und bittet die Kommission , die Frage erneut zu prüfen .
3.13 . Da sich die MwSt.-Eigenmittel in der Haushaltsrechnung für 1979 nur auf Voranschläge stützten , wurden vom Hof im Haushaltsjahr 1979 über diese Einnahmen keine Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt . Der Hof unternahm jedoch eine Reihe von Informationsbesuchen in den betreffenden Mitgliedstaaten , um sich über die angewandten Systeme zu unterrichten und für 1980 eine vollständige Prüfung der endgültigen Zahlen des Haushaltsjahres 1979 vorzubereiten .
Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978
3.14 . Vor dem Haushaltsjahr 1978 erfolgte der Ausgleich des Haushaltsplans durch Finanzbeiträge , die im Lichte der endgültig erforderlichen Finanzmittel angepasst wurden . Für das Jahr 1978 und die folgenden Jahre werden die Finanzbeiträge und die zu ihrem Einsatz vorgesehenen MwSt.-Eigenmittel im Haushaltsplan festgelegt ; hieraus ergibt sich , daß eine Veränderung bei anderen Ergebnissen in der Ausführung des Haushaltsplans zu einem Überschuß oder zu einem Defizit führen kann . Der Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978 belief sich auf 41,6 Millionen ERE . Nach Artikel 27 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 wurde dieser Saldo auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan für 1979 verbucht .
Folgen des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1
3.15 . Im Anschluß an die Auseinandersetzung zwischen dem Rat und dem Parlament über die Feststellung des ursprünglichen Haushaltsplans für 1979 am 14 . Dezember 1978 haben drei Mitgliedstaaten ( Frankreich , Dänemark und das Vereinigte Königreich ) ihre Zahlungen aufgrund der MwSt . für Februar und März 1979 auf die sich aus dem Entwurf des Haushaltsplans ergebenden Beträge beschränkt . Dieses Verfahren wird automatisch jedes Jahr auf die Zahlungen für Januar angewandt . Der so entstandene Fehlbetrag wurde am 1 . April 1979 im Vorgriff , auf die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 am 25 . April 1979 reguliert .
3.16 . Der Finanzkontrolleur der Kommission lehnte es ab , den Sichtvermerk für den Vorschlag des Anweisungsbefugten , auf die entstandenen Zinsen in Höhe von 550 468 ERE zu verzichten , zu erteilen . Die Kommission setzte sich - in Beachtung der Haushaltsordnung - aus folgenden Gründen über die Sichtvermerksverweigerung des Finanzkontrolleurs hinweg :
- Die Haushaltsdebatte hatte schwierige Rechtsprobleme aufgeworfen , die erst durch die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushalts Nr . 1 geregelt wurden , und
- die Korrektur war vor der Feststellung des Nachtragshaushalts erfolgt .
3.17 . Im Anschluß an die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 am 25 . April 1979 hätten die Mitgliedstaaten ihre MwSt.-Eigenmittel - oder BSP-Finanzbeiträge demgemäß zum 1 . Mai anpassen sollen . Bei fünf Mitgliedstaaten verzögerte sich der Kontenausgleich vorgeblich aus Zeitmangel für den Abschluß der erforderlichen Verwaltungsverfahren . Die Verzögerungen betrugen bis zu 30 Tage . Auf die fälligen Zinsen ( etwa 108 000 ERE ) wurde verzichtet . Der Hof möchte die Gründe hierfür erfahren .
Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3
3.18 . Im Anschluß an die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 3 am 13 . Dezember 1979 , durch den die MwSt.-Eigenmittel und die BSP-Finanzbeiträge insgesamt um 396,9 Millionen ERE erhöht wurden , haben sieben Mitgliedstaaten am 2 . Januar 1980 - dem Fälligkeitstermin - oder danach Ausgleichsbeträge in Höhe von 197,1 Millionen ERE gezahlt . Zwei Mitgliedstaaten hatten vor dem Fälligkeitstermin gezahlt .
Der Gesamtbetrag in Höhe von 396,9 Millionen ERE wurde von der Kommission auf der Einnahmenseite des Haushaltsjahres 1979 verbucht . Eine strikte Anwendung von Artikel 5 der Haushaltsordnung hätte erfordert , daß die im Januar 1980 oder danach eingegangenen Beträge auf das Haushaltsjahr 1980 verbucht wurden . Hierdurch wäre jedoch das finanzielle Gleichgewicht sowohl für 1979 als auch für 1980 erheblich gestört worden und hätte die deutliche Absicht der Haushaltsbehörden zunichte gemacht . Der Hof empfiehlt nicht , die Konten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugleichen . Er empfiehlt jedoch , die einschlägigen Bestimmungen bei nächster Gelegenheit zu ändern , um sicherzustellen , daß die Angleichungen der Einnahmen durch im Dezember festgestellte Berichtigungs - und Nachtragshaushaltspläne für das Haushaltsjahr verbucht werden können , für das diese Haushaltspläne festgestellt werden .
BEMERKUNGEN AUFGRUND VON PRÜFUNGEN AN ORT UND STELLE
Allgemeines
3.19 . Die Systeme für die Feststellung und Zentralisierung der eigenen Mittel im Zusammenhang mit der Haushaltsrechnung für 1979 wurden im Verlauf einer Reihe von Prüfungen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten weiter geprüft . Die Nachforschungen erstreckten sich nicht nur wie im Vorjahr auf Zölle , sondern auf Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben .
Agrarabschöpfungen
3.20 . Mit diesen Abgaben soll den Gemeinschaftserzeugnissen dadurch Schutz gewährt werden , daß die Preise für eingeführte Agrarerzeugnisse auf das in der Gemeinschaft geltende Preisniveau angehoben werden . In Bereichen und Mitgliedstaaten , in denen die für die gemeinsame Agrarpolitik angewandten repräsentativen Wechselkurse erheblich von den Marktkursen abweichen , wird die Abschöpfung durch die Anwendung von positiven oder negativen Währungsausgleichsbeträgen ( WAB ) herauf - oder herabgesetzt ; im Falle des Handels mit Drittländern kommt ergänzend die Anwendung von Währungsköffizienten auf die Abschöpfung hinzu . Die Sätze der Abschöpfungen und der Währungsausgleichsbeträge verändern sich häufig entsprechend den Schwankungen der Weltmarktpreise und der Wechselkurse . Als Sicherheitsmaßnahme für Personen , die Agrarerzeugnisse über einen längeren Zeitraum hinweg einzuführen beabsichtigen , können Vorkehrungen getroffen werden , um die Abschöpfungen und die Währungsausgleichsbeträge im voraus festzusetzen . Diese können jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr einer Reihe von komplizierten Anpassungen unterworfen werden , um besonderen Marktbedingungen Rechnung zu tragen .
Komplexität des Abschöpfungssystems
3.21 . Das System , das die üblicherweise für die Verwaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Zollbehörden und Interventionsstellen anzuwenden haben , ist sehr komplex und in schwierigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegt . Es ist daher vielleicht nicht überraschend , daß die in den einzelstaatlichen Vorschriften enthaltenen eingehenden Durchführungsbestimmungen untereinander zu Abweichungen führen .
Dieses Ausgangshindernis auf dem Wege zu einem harmonisierten Ansatz wird durch die häufigen Anpassungen der Abschöpfungssätze noch erschwert . Einige Sätze werden alle paar Tage und sehr kurzfristig geändert . Manchaml werden sie sogar nachträglich bekanntgegeben . Bei dieser Lage vervielfachen sich die Möglichkeiten für Irrtürmer , und die Arbeit der einzelstaatlichen Verwaltungen ist sehr erschwert . Vorbehaltlich der nachfolgenden Bemerkungen stellte der Hof fest , daß die einzelstaatlichen Vorkehrungen angesichts der schwierigen Begleitumstände im allgemeinen zufriedenstellend waren . Es wurden zwar Berechnungsfehler festgestellt , die jedoch nicht systematisch auftraten . Der Hof ist trotzdem der Ansicht , daß die immanenten Risiken ernst zu nehmen sind , und empfiehlt der Kommission , eine möglichst weitgehende Vereinfachung der zur Zeit komplexen Strukturen herbeizuführen und sie mit den wesentlichen wirtschaftlichen und finanziellen Zielen der Agrarpolitik in Einklang zu bringen .
Verbuchungen der Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge
3.22 . Nach dem Beschluß des Rates vom 21 . April 1970 stellen auf den Handel mit Drittländern erhobene Agrarabschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge eigene Mittel der Gemeinschaft dar . Im Rahmen der gegenwärtigen Gemeinschaftspraxis werden die auf Einfuhren ( von einigen Mitgliedstaaten , deren Währungen abgewertet wurden ) gewährten Währungsausgleichsbeträge von den zu erhebenden Einfuhrabschöpfungen abgezogen , so daß nur der Nettobetrag als eigene Mittel verbucht wird .
Ähnlich werden die Währungsausgleichsbeträge , die von den genannten Mitgliedstaaten auf Ausfuhren erhoben werden , von den zu zahlenden Ausführerstattungen abgezogen und der Nettobetrag als Ausfuhrerstattung verbucht . Der Hof ist der Ansicht , daß diese Praxis eine Abweichung von den ordnungsgemässen Buchungsgrundsätzen darstellt , weil die hieraus resultierenden Buchungen zu einer Verzerrung der Gesamtbeträge an Einnahmen und Ausgaben führen und ihre Gliederung in Unordnung bringen . Der Hof empfiehlt dringend Änderungen in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen ( vgl . ebenfalls Kap . 4 dieses Berichtes ) .
3.23 . In den Niederlanden und in der Bundesrepublik wurden Schwachstellen in der Rechnungslegung festgestellt , die dazu führten , daß Währungsausgleichsbeträge , die als eigene Mittel hätten behandelt werden müssen , als " negative " EAGFL-Ausgaben verbucht wurden . Dies führte ausserdem dazu , daß die Rückerstattung von 10 % der Zölle und anderen Abgaben , die den genannten Ländern für Erhebungskosten gezahlt wurden , falsch berechnet wurde . Die betreffenden Mitgliedstaaten haben inzwischen Schritte zur Berichtigung der Lage unternommen .
Massengutladungen
3.24 . Der Hof untersuchte die besonderen Probleme in Verbindung mit der Anwendung der Agrarabschöpfung auf Massengutladungen wie z . B . Getreide . Die Abschöpfung wird in solchen Fällen normalerweise nach dem Gewicht veranlagt . Es ist deshalb wichtig , daß in den Fällen , in denen die Abschöpfungen 1 Million ERE für eine einzige Ladung überschreiten können , die Kontrolle des Gewichts besondere Beachtung findet . In den überprüften Fällen wurde festgestellt , daß die materiellen Einrichtungen zum Wiegen und zur Lagerung auf dem Hafenkai zufriedenstellend waren und die Waagen regelmässig überprüft wurden . Die Betreiber dieser Einrichtungen ( im allgemeinen die Hafenbehörden ) sind vom kommerziellen Standpunkt aus gesehen daran interessiert , die Wägungen ordnungsgemäß auszuführen , da ihre Bearbeitungsgebühren von den Mengen abhängen , die die Silos passieren . Die Betreiber und die Zollbehörden verfolgen ein gemeinsames Interesse . Der Hof ist jedoch der Ansicht , daß die Zollbehörden dieser Interessengemeinschaft zu grosses Vertrauen entgegenbringen , mit dem Ergebnis , daß es zu einer Lücke in der Reihenfolge der Kontrollen kommen kann .
3.25 . In den zwei von Beamten des Hofes geprüften Häfen ( im Vereinigten Königreich und in Italien ) wurde z . B . festgestellt , daß die Zollverfahren zum Vergleich der Ladungsverzeichnisse der Schiffe und der Zolldeklaration mit den tatsächlich ausgeladenen Getreidemengen sehr wenig Vorrang hatten und sich in einigen Fällen um mehr als ein Jahr verzögerten . In einem dieser Häfen in Italien , in dem die materiellen Kontrollen von Warenbewegungen im Hafenbereich normalerweise nicht von den Zollbehörden , sondern von einem dem Finanzministerium angegliederten Sonderdienst durchgeführt werden , wurde die endgültige Zollabfertigung zusätzlich durch die fehlende Koordinierung zwischen den betreffenden Stellen behindert .
Interventionsstellen
3.26 . Die Struktur und die Funktionen der landwirtschaftlichen Interventionsstellen der Mitgliedstaaten , die bei der Verwaltung der aus dem Handel mit Agrarerzeugnissen erzielten eigenen Mittel eine Rolle spielen , weisen von einem Mitgliedstaat zum anderen erhebliche Unterschiede auf . In einigen Fällen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften , während sie in anderen Fällen - obwohl sie im Rahmen des öffentlichen Rechts tätig sind - die Rechtsstellung von halbprivaten Handelsunternehmen besitzen . In Ermangelung von Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Erhebung und Vollstreckung obliegt es den Mitgliedstaaten , diese Stellen mit den notwendigen rechtlichen Befugnissen auszustatten , um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen .
3.27 . In Frankreich wurde festgestellt , daß die für Zucker zuständige Interventionsstelle nicht über die gesetzlichen Befugnisse zur Vollstreckung verfügt . Wenn Einziehungen erforderlich sind , so wird auf die üblichen Verfahren des Handelsrechts zurückgegriffen . Bei der Prüfung dieser Stelle wurde festgestellt , daß gewisse Beträge , die aufgrund von Zuckerlagerungsabgaben festgesetzt worden waren , von dem der Kommission in der Zeit von Mai 1979 bis Juli 1980 zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag abgezogen worden waren . Bei den auf diese Weise zurückbehaltenen Beträgen ( etwa 166 000 ERE ) handelt es sich um die Abgabenbeträge , die einige Zuckerhersteller der Stelle nicht gezahlt hatten . Den Beamten der betreffenden Stelle waren die Gemeinschaftsvorschriften bekannt , nach denen die Mitgliedstaaten die als fällig festgestellten eigenen Mittel mit Ausnahme der Fälle zur Verfügung stellen müssen , in denen solche Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können . Die Beamten erklärten jedoch , daß die Interventionsstelle nicht über fluessige Mittel verfüge , die dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden könnten .
3.28 . Nachdem die Kommission die französischen Behörden zur Zahlung aufgefordert hatte , wurde der betreffende Betrag am 5 . August 1980 zur Verfügung gestellt . Der Hof ist überzeugt , daß der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge tragen wird , daß institutionelle Probleme dieser Art in Zukunft nicht mehr die rechtzeitige Bereitstellung der eigenen Mittel behindern werden , für die der Mitgliedstaat - und nicht jede einzelne Interventionsstelle - die Verantwortung trägt .
3.29 . In Belgien ist die Interventionsstelle für die Feststellung und Erhebung der Agrarabschöpfungen auf der Grundlage von Informationen von seiten der Zollbehörden des Hafens verantwortlich , in dem die Waren eingeführt werden . Vor einigen Jahren haben die Prüfungsbeamten der Kommission in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen des betreffenden Mitgliedstaates Schwachstellen in den R * atinekontrollen der Buchführung der Interventionsstelle festgestellt . Diese Schwachstellen sind noch dadurch verschlimmert worden , daß durch erhebliche Mängel in der Koordinierung zwischen der Interventionsstelle und den Zollbehörden Unstimmigkeiten in den von den Zollbehörden gelieferten Angaben oft nicht bemerkt wurden .
3.30 . Im Anschluß an die Verschärfung der Kontrollverfahren hat die Kommission das zuständige Ministerium ersucht , eine eingehende Prüfung für den Zeitraum von 1971 bis 1975 durchzuführen , die zur Folge hatte , daß zusätzlichh Beträge in Höhe von etwa 4 Millionen ERE der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden . Eine umfassende Prüfung der darauffolgenden Zeiträume wird z . Z . von den belgischen Behörden durchgeführt , mit deren Abschluß jedoch nicht vor Ende 1980 zu rechnen ist .
3.31 . Der Hof hat das von der Interventionsstelle seit 1978 eingeführte verbesserte System geprüft und weitere Verbesserungen vorgeschlagen .
3.32 . Das zuständige Ministerium hat den Hof davon unterrichtet , daß vom 1 . Januar 1980 an ein EDV-System eingeführt worden ist , durch das die Kontrollen noch weiter verbessert würden . Es sei zu hoffen , daß diese Kontrollen in Kürze durch ein System von routinemässigen nachträglichen Kontrollen ergänzt werden können . Der Hof wird die Angelegenheit weiter im Auge behalten .
3.33 . Die Ausführungen in den Ziffern 3.19 ff . lassen deutlich die Probleme erkennen , die durch eine Teilung der Verantwortung zwischen Interventionsstellen und Zollbehörden verursacht werden können . Obwohl in der Regel eine bessere Koordinierung zwar zu einer kurzfristigen Lösung dieser Probleme beitragen wird , ist der Hof der Ansicht , daß eine grundlegendere Prüfung der Strukturen und Funktionen der verschiedenen zuständigen Stellen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollte , um einheitliche Verfahren und Verwaltungsnormen festzulegen , die von allen Mitgliedstaaten befolgt werden könnten .
Einseitige Zollbefreiung
3.34 . In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1977 ( Teil I Ziff . 12.15 bis 12.17 ) hat der Hof auf gewisse einseitige Befreiungen vom Gemeinsamen Zolltarif verwiesen . Im Anschluß an Bemühur , en von seiten der Kommission wurden bereits oder werden in Kürze die meisten dieser Zollbefreiungen zurückgenommen ; ausgenommen hiervon sind die nachstehend behandelten Zollbefreiungen für die Ausrüstung der Streitkräfte .
3.35 . Das weitaus grössere Problem betrifft die von einigen Mitgliedstaaten gewährte Zollbefreiung bei der Einfuhr von gewissen Ausrüstungen für die Streitkräfte , das noch nicht gelöst wurde . Im Bericht zum Haushaltsjahr 1977 wurde darauf hingewiesen , daß sich die Mitgliedstaaten auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b ( Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten ) zur Rechtfertigung der gewährten Zollbefreiungen berufen . Sie weisen die Ansicht der Kommission zurück , daß die Erhebung von Zöllen den Schutz der wesentlichen Interessen der staatlichen Sicherheit nicht gefährdet .
3.36 . Beamten des Hofes wurde die Einsichtnahme in Einfuhrunterlagen in bezug auf die betreffende Ausrüstung von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden aus Gründen der staatlichen Sicherheit verweigert . Der Hof konnte deshalb weder die beträchtlichen Beträge , um die es sich hier handeln muß , quantifizieren noch unmittelbar die Art der Ausrüstung und des Materials prüfen , für die die Zollberfreiung gewährt wird . Es wurde jedoch festgestellt , daß das Zollzugeständnis in Italien für ein sehr umfangreiches Sortiment von Waren gewährt wird , die zur Verwendung durch die Streitkräfte eingeführt werden , und sich sogar auf Transport - und Fernmeldeausrüstung erstreckt , die zur Verwendung durch die Guardia di Finanza eingeführt wird , die nach italienischem Recht dem Militär gleichgestellt ist . In einigen anderen Ländern wird das Zollzugeständnis restriktiver angewandt .
3.37 . Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b ist nicht das geeignetste Mittel für die Verwaltung in bezug auf eine Zollbefreiung dieser Art , die de facto den Verzicht auf wesentliche Beträge an eigenen Mitteln bedeutet . Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten selbst , daß eine befriedigendere Lösung gefunden wird , die bei Vermeidung jeglicher Gefahren für die staatliche Sicherheit die Anwendung des geltenden Tarifs ermöglichen oder aber alternativ dazu die Zollbefreiungen auf eine festere Gemeinschaftsbasis stellen würde . Obschon es dem Hof nicht obliegt , der einen oder der anderen Lösung den Vorzug zu geben , so ist er doch der Ansicht , daß sich die gewährten Befreiungen auf strategisches Material beschränken und sich nicht auf Erzeugnisse von der in Ziffer 3.36 erwähnten Art erstrecken sollten .
Arbeitskämpfe
3.38 . Im Laufe des Prüfungsjahres ergaben sich in Irland und im Vereinigten Königreich länger anhaltende Arbeitskämpfe , die sich auf die Zölle und die Agrarabschöpfungen auswirkten . Die Lage in Irland war durch einen Streik im Postwesen gekennzeichnet . Es wurde festgestellt , daß die Zentralisierung und Bereitstellung der erst einmal festgestellten Mittel nicht berührt wurden , dagegen aber unvermeidbare - wenn auch nicht quantifizierbare - Verzögerungen im Schriftwechsel und in den Verfahren auftraten , die dazu führten , daß die Feststellung nicht rechtzeitig erfolgte . Der Fall im Vereinigten Königreich ergab sich aus der Einstellung der Datenverarbeitung in der Zentralbuchhaltung . Obwohl die Abgaben weiterhin veranlagt wurden , war es während des grössten Teils des Jahres deshalb nicht möglich , genaue monatliche Gesamtbeträge auf der Grundlage der Buchungsbelege festzustellen . Die monatlichen Zahlungen des Mitgliedstaates mussten sich auf Voranschläge stützen , die nach Beendigung des Arbeitskampfes berichtigt wurden . Infolge des entstandenen Arbeitsrückstandes waren bis zum Ende des Jahres die Berichtigungen für einige der letzten Monate nicht erfolgt . Die durchgeführten Berichtigungen ergaben , daß die Voranschläge in bezug auf den gesamten Zeitraum zwar recht genau waren , die vorläufigen monatlichen Schätzungen in sieben Einzelfällen niedriger - in einigen Fällen wesentlich niedriger - und in drei Fällen höher als die endgültigen Zahlen lagen . Die Verzögerung bei der Berichtigung der vorläufigen Zahlen reichte bis zu drei Monaten . Die Kommission hat nach Artikel 11 der Verordnung ( EGKS , EWG , Euratom ) Nr . 2891/77 des Rates ( 5 ) Zinsen verlangt .
Innerdeutscher Handel
3.39 . Die eigenen Mittel aus Zöllen und Agrarabschöpfungen ergeben sich unmittelbar aus dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Drittländern . Hieraus ergibt sich , daß alle Waren aus Drittländern , die in die Gemeinschaft eingeführt werden , zur Entstehung von eigenen Mitteln führen , es sei denn , daß Zoll und/oder Abschöpfung aufgrund eines Nulltarifs des Zollsatzes oder der Abschöpfung , aufgrund einer Zollbefreiung im Rahmen eines Handelsabkommens oder aber aufgrund einer autonomen Zollaussetzung der Gemeinschaft nicht zu erheben sind .
3.40 . Es gibt jedoch andere Beispiele , bei denen Waren aus Drittländern ohne Zahlung von Zöllen oder Abgaben in die Gemeinschaft eingeführt werden können . In Protokollen im Anhang zum Vertrag von Rom ist die Gewährung einer Sonderbehandlung für Waren vorgesehen , die unter bestimmten Umständen in die Gemeinschaft eingeführt werden . Beispiele hierfür sind das Protokoll über die Behandlung von Erzeugnissen mit Herkunft aus Marokko und Tunesien , die nach Frankreich eingeführt werden , und das Protokoll über den innerdeutschen Handel . Im erstgenannten Fall geht aus dem Protokoll klar hervor , daß Waren , die nach Frankreich eingeführt werden , nicht unter den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft fallen , wenn sie aus Frankreich in einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden . Eine derartige Bestimmung ist aber im Protokoll über den innerdeutschen Handel nicht enthalten , so daß infolgedessen Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik nach Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland dem freien Warenverkehr der Gemeinschaft unterliegen . Dies führt zu der möglicherweise aussergewöhnlichen Lage , daß Waren aus der DDR , die unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden , Zöllen und/oder Agrarabschöpfungen unterliegen , während die gleichen Waren , die zunächst in die Bundesrepublik und dann erst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden , diesen Angaben nicht unterliegen . Das Protokoll über den innerdeutschen Handel stellt somit eine potentielle Bedrohung für die eigenen Mittel der Gemeinschaft dar . Es bestehen jedoch Mechanismen , die der Wiederausfuhr von Waren mit Ursprung in der DDR aus der Bundesrepublik in andere Mitgliedstaaten hemmend entgegenstehen , und diese Mechanismen waren Gegenstand von Untersuchungen durch den Hof .
3.41 . Der innerdeutsche Handel steht unter genauer Kontrolle durch die Bundesbehörden . Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik können nicht ohne Einfuhrerlaubnis in die Bundesrepublik eingeführt werden . Eine Einfuhrerlaubnis wird erst nach Prüfung des Kaufvertrags für die Waren durch die Bundesbehörden und erst , nachdem diese sich davon überzeugt haben , daß die Waren zu Preisen verkauft werden , die mit den auf dem Binnenmarkt der Bundesrepublik geltenden Preisen übereinstimmen , erteilt . Der Kauf von bestimmten empfindlichen Erzeugnissen wird weiterhin durch Quotenbeschränkungen kontrolliert , die entweder wert - oder mengenmässig ausgedrückt werden . Die Quoten werden von den Bundesbehörden festgelegt , die dabei die innerstaatliche Wirtschaftslage , Markttendenzen und die verschiedenen industriellen und kommerziellen Interessen berücksichtigen , die sie zu berücksichtigen haben . Beispiele für Waren , die unter die Quotenbeschränkung fallen , sind folgende :
- Agrarerzeugnisse ,
- Eisen - und Stahlerzeugnisse ,
- Aluminium ,
- Keramik , Porzellan und Glas ,
- Bekleidung und Textilwaren .
Etwa 30 % aller Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen dieser Kontingentierung .
3.42 . Waren aus der DDR unterliegen bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland weitgehend ähnlichen Zollabfertigungsverfahren wie Waren aus anderen Drittländern . Eine Zolleinfuhrerklärung ist vorzulegen , und es wird geprüft , ob eine gültige Einfuhrerlaubnis vorhanden ist und ob ggf . der Kontingenthöchstsatz für die betreffenden Waren noch nicht erreicht worden ist . Die an den Grenzuebergängen durchgeführten Kontrollen werden durch weitere Kontrollen ergänzt , die sich auf die Buchführung der Firmen stützen , die am innerdeutschen Handel beteiligt sind . Waren im Transit durch die Bundesrepublik ( z . B . für die Wiederausfuhr ausserhalb der Gemeinschaft ) werden entweder im Rahmen eines innerstaatlichen Versandverfahrens oder in zunehmendem Masse im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens kontrolliert . Die Einlagerung von Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik ist üblicherweise nicht zulässig , es sei denn für Waren , die für den Export ausserhalb der Gemeinschaft bestimmt sind . Waren für den Inlandsverbrauch können nach der Zollabfertigung Gegenstand gewisser Endverbrauchskontrollen sein . Die Mehrwertsteuer wird in der Bundesrepublik auf Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik erhoben , wobei aber ein besonderer Abschlag zum Ausgleich der in der DDR erhobenen Konsumsteuern gewährt wird , die an der Grenze nicht rückvergütet werden .
3.43 . Es bestehen keine Vorkehrungen in bezug auf Amtshilfe zwischen den Bundesbehörden und den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der Zollerklärung oder der Herkunft der Waren . Es besteht auch nicht die allgemeine Praxis in der Bundesrepublik , Ursprungsbescheinigungen für Waren zu verlangen , die innerdeutschen Handelsvereinbarungen unterliegen . Es sind schwere Betrugsfälle vorgekommen , bei denen Waren nicht mit Ursprung in der DDR als Waren mit Ursprung in der DDR ausgegeben wurden , um die Sonderbestimmungen zu nutzen . Die Bundesbehörden haben ihre Kontrollen dementsprechend bei Waren besonders empfindlicher Kategorien ( z . B . Textilwaren ) verschärft , aber der Hof ist der Ansicht , daß es sich bei der Kontrolle des Ursprungs um einen Aspekt der innerdeutschen Handelsvereinbarungen handelt , dem die Bundesbehörden zweckmässigerweise grössere Aufmerksamkeit schenken sollten .
3.44 . Waren aus der DDR , die in die Bundesrepublik Deutschland verkauft werden , verbleiben weitgehend auf dem Markt der Bundesrepublik . Dies ergibt sich teils aus der Tatsache , daß die Käufe ausdrücklich für den Binnenmarkt getätigt werden , und teils aus den bestehenden Kontrollen und Anreizblockierungen , durch die die Wiederausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verhindert werden soll . Es bestehen drei Arten derartiger Wiederausfuhrschranken . Zunächst die Forderung , daß die Waren zu Inlandspreisen verkauft werden . Zweitens unterliegen eine Reihe von Waren Ausfuhrverboten . Drittens müssten die Händler bei der Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik die bei der Einfuhr der Waren in die Bundesrepublik gewährte Mehrwertsteuervergünstigung zurückzahlen .
3.45 . Ausserdem bietet das Protokoll im Anhang zum Vertrag von Rom den Mitgliedstaaten die Möglichkeit , Maßnahmen zu treffen , um etwaige Schwierigkeiten zu verhüten , die aufgrund des innerdeutschen Handels auftreten könnten . Diese Bestimmung könnte dahin gehend ausgelegt werden , daß sie die Erhebung von Zöllen oder Abgaben auf Waren mit Ursprung in der DDR ermöglicht , die über die Bundesrepublik in andere Mitgliedstaaten eingeführt werden . Die Nachforschungen des Hofes haben ergeben , daß ausschließlich Frankreich systematisch für sich das Recht geltend macht , Schutzmaßnahmen zu ergreifen . Es war nicht deutlich festzustellen , ob den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Auftretens von Schwierigkeiten oder die Gegenmaßnahmen , die ihnen nach dem Vertrag zur Verfügung stehen , bekannt waren .
3.46 . Der Wert der Waren , die gemäß den Bestimmungen für den innerdeutschen Handel in die Bundesrepublik eingeführt werden , ist nicht unerheblich . Im Jahr 1978 belief sich der Wert derartiger Waren auf 1 527 Millionen ERE ( 6 ) . Dieser Betrag entspricht nahezu 1,6 % der gesamten Einfuhren der Bundesrepublik und 25 % ihrer Einfuhren aus osteuropäischen Ländern . Der Betrag entspricht ferner 0,8 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels in dem betreffenden Jahr . In dem genannten Jahr wurden Waren im Wert von 44 Millionen DM ( 17 Mio ERE ) , die von der Deutschen Demokratischen Republik gekauft worden waren , in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeführt ( 7 ) .
3.47 . Aus den letztgenannten statistischen Zahlen geht hervor , daß die Schranken zur Verhinderung des Abflusses von Waren , die den innerdeutschen Handelsvorschriften unterliegen , ausreichen wirksam sind , da diese Waren nur etwas mehr als 1 % der Waren ausmachen , die aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik eingeführt werden . Trotzdem besteht Anlaß zur Besorgnis , da diese Zahl einen potentiellen Verlust an eigenen Mitteln darstellt . Da diese Maßnahmen weitgehend von dem Spiel der Kräfte auf dem Markt abhängen , könnten sie einen Teil ihrer Wirksamkeit verlieren , wenn es zu wesentlichen Veränderungen in den jeweiligen Wirtschaftspositionen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften kommen sollte . In einem solchen Fall müssten die Mitgliedstaaten auf die im Protokoll vorgesehenen Schutzmaßnahmen zurückgreifen , um die Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften und auf den Gemeinschaftshaushalt auf ein Mindestmaß zu beschränken .
DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN - STRASSENGÜTERVERKEHR
Zweck des Verfahrens
3.48 . Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient dem Zweck , das Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft für Waren bei einem Mindestmaß an Förmlichkeiten und ohne Zahlungen von Zöllen oder sonstigen Abgaben vor Eintreffen an ihrem Bestimmungsort zu ermöglichen . Das Verfahren ist auf alle Waren anwendbar . Zwei Versionen des Verfahrens , und zwar das " interne " und das " externe " gemeinschaftliche Versandverfahren , werden angewandt ( 8 ) . Das erstgenannte Verfahren wird für Waren im freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft verwendet , auf die keine Zölle erhoben werden ( obwohl sie anderen Abgaben , wie z . B . der Mehrwertsteuer oder Währungsausgleichsbeträgen unterliegen können ) ; das zweite Verfahren wird für alle Waren verwendet , die sich nicht im freien Warenverkehr befinden , sowie für gewisse Waren , die - obwohl sie sich im freien Warenverkehr befinden - unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden .
Verfahren
3.49 . Die Überwachung der unter das Versandverfahren fallenden Waren erfolgt sowohl in Form einer Belegprüfung als auch durch Zollbeschau . Ein Satz von " T " -Vordrucken begleitet die Waren von dem Zollamt , an dem die Warenbewegung beginnt ( Abgangszollstelle ) , bis zu dem Zollamt , an dem die Warenbewegung ende : ( Bestimmungszollstelle ) Für das externe Versandverfahren werden T1-Vordrucke und für das interne Versandverfahren T2-Vordrucke als Warenbegleitpapiere verwendet . Der für das Versandverfahren Verantwortliche oder sein Agent fuellt den erforderlichen Satz von T-Vordrucken aus und gestellt diese zusammen mit den Waren der Zollverwaltung an der Abgangszollstelle . Zollbeamte führen jede erforderliche Zollbeschau durch und versehen die T-Vordrucke mit einem Sichtvermerk , wobei sie das oberste Exemplar einbehalten ( die anderen begleiten die Waren ) . Die Waren können verschlußgesichert ( plombiert ) werden .
3.50 . Überschreiten die Waren eine Binnengrenze der Gemeinschaft ( 9 ) , so gestellt der Beförderer die Waren sowie die T-Vordrucke der Zollstelle und hinterlegt dort einen Grenzuebergangsschein ( hierdurch kann , falls die Waren die Bestimmungszollstelle nicht erreichen , das Land bestimmt werden , in dem die Waren untergegangen sind ) . Die Waren werden nur beschaut , wenn Verdacht auf eine Unregelmässigkeit besteht ( z . B . wegen Verschlußverletzung ) .
3.51 . Mit Ankunft der Waren an der Bestimmungszollstelle ist das Versandverfahren beendet . Die Waren können dann einem anderen Zollverkehr unterworfen werden ( z . B . Zollanmeldung für den freien Warenverkehr/Dauerverbleib , Einlagerung usw . ) Gegebenenfalls fällige Zollabgaben werden in dieser Phase erhoben . Die Zollverwaltung bestätigt die Ankunft auf den T-Vordrucken , versieht diese mit einem Sichtvermerk , behält das zweite Exemplar ein und sendet das dritte Exemplar an die Abgangszollstelle zurück . Der Eingang des Exemplars Nr . 3 dort ermöglicht den offiziellen Abschluß des Verfahren und die Freigabe der Bürgschaft ( vgl . nächste Ziffer ) , obwohl der Hauptverpflichtete für den Warentransport weiterhin für jede Unregelmässigkeit verantwortlich ist , die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden könnte .
Sicherheit
3.52 . Die Gebühren und Abgaben , denen die Waren während des Transports unterliegen , werden durch eine Bürgschaft abgesichert , die der Hauptverpflichtete stellt . Es kann sich dabei um eine Einzelbürgschaft für einen Transport oder aber um eine Gesamtbürgschaft für eine Reihe von Warenbewegungen handeln . Die erstgenannte Bürgschaft ist bei der Abgangszollstelle zu hinterlegen und bietet unbegrenzte Deckung . Die Gesamtbürgschaft wird bei festgelegten Zollstellen der Bürgschaftsleistung hinterlegt und durch eine Bürgschaftsbescheinigung bestätigt , die bei Beginn jedes Transports vorzulegen ist ; Gesamtbürgschaften werden entsprechend dem Umfang und der Art der Transporte des Hauptverpflichteten berechnet und decken normalerweise einen fest * esetzten Anteil der gegebenenfalls fälligen Gebühren und Abgaben für einen bestimmten Zeitraum . Bürgschaftsversicherer stellen ferner pauschale Bürgschaftstitel aus , die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für einzelne Versandverfahren angenommen werden können ; diese Titel werden über einen Plafondswert von 5 000 ERE ( vom 1 . 7 . 1980 an 7 000 ERE ) ausgestellt .
Verordnungen
3.53 . Das gemeinschaftliche Versandverfahren stützt sich auf zwei hauptsächliche Gemeinschaftsverordnungen ( 10 ) . Die genannten Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat , der mit der laufenden Anwendung des Verfahrens beauftragt ist . Jeder Mitgliedstaat erlässt zu diesem Zweck ausführliche Verwaltungsbestimmungen für seine Zolldienststellen , die sich auf alle Aspekte des Versandverfahrens erstrecken . Der Hof hat diese Bestimmungen geprüft und im Verlauf von Kontrollbesuchen bei Zollstellen anhand von Stichproben ihre Durchführung in den Mitgliedstaaten untersucht . Diese Ermittlungen haben zu folgenden Bemerkungen und Empfehlungen geführt .
Bemerkungen und Empfehlungen
3.54 . Das Versandsverfahren hat zwei unterschiedliche Funktionen . Zunächst wird hierdurch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch eine möglichst weitgehende Vereinfachung aller Zollverfahren an den Grenzen gefördert . Zum zweiten sichert das Verfahren die Erhebung von Zöllen und Abgaben ( einschl . der eigenen Mittel der Gemeinschaft ) , denen die unter das Verfahren fallenden Waren unterliegen . Die Doppelnatur des Verfahrens führt zu folgender Zwangslage : Die erhöhte Freiheit im Warenverkehr - z.B . im Hinblick auf den Abbau innergemeinschaftlicher Handelsschranken - erfordert eine Lockerung der Überwachung . Mit Ausnahme der Fälle , in denen es sich darum handelt , reine Förmlichkeiten zu beseitigen , bringt eine Lockerung der Überwachung von Waren , die Gemeinschaftszöllen und -abgaben unterliegen , die Einnahmen in Gefahr . So könnte die Verfolgung eines Gemeinschaftsziels - die Vollendung der Zollunion - die Durchführung einer anderen Gemeinschaftspolitik - nämlich die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts aus eigenen Mitteln - gefährden .
Einnahmen 1979 * 3.2 bis 3.3 *
Artikel 131 der Beitrittsakte * 3.4 bis 3.6 *
Mehrwertsteuer und Finanzbeiträge * 3.7 bis 3.13 *
Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978 * 3.14 *
Folgen des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 * 3.15 bis 3.17 *
Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 * 3.18 *
Bemerkungen aufgrund von Prüfungen an Ort und Stelle : * *
Allgemeines * 3.19 *
Agrarabschöpfungen * 3.20 *
Kompliziertheit des Abschöpfungssystems * 3.21 *
Verbuchungen der Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge * 3.22 bis 3.23 *
Massengutladungen * 3.24 bis 3.25 *
Interventionsstellen * 3.26 bis 3.33 *
Einseitige Zollbefreiung * 3.34 bis 3.37 *
Arbeitskämpfe * 3.38 *
Innerdeutscher Handel * 3.39 bis 3.47 *
Das gemeinschaftliche Versandverfahren * *
- Strassenverkehr : * *
Zweck des Verfahrens * 3.48 *
Verfahren * 3.49 bis 3.51 *
Sicherheit * 3.52 *
Verordnungen * 3.53 *
Bemerkungen und Empfehlungen * 3.54 bis 3.61 *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen
3.0 . Die hauptsächlichen Bemerkungen in diesem Kapitel erstrecken sich auf folgende Punkte : * *
a ) das Fehlen von ausführlichen Vorschriften für die Durchführung von Artikel 131 der Beitrittsakte * 3.4 bis 3.6 *
b ) die Kompliziertheit des Agrarabschöfungssystems , die immanenten Gefahren und die Notwendigkeit einer Überprüfung der Aufgaben der einzelstaatlichen Interventionsstellen in dieser Hinsicht * 3.21 bis 3.33 *
c ) die im Zusammenhang mit dem innerdeutschen Handel durchgeführten Kontrollen und die möglichen Risiken für die eigenen Mittel * 3.39 bis 3.47 *
d ) Probleme , die sich aus der Doppelnatur des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ergeben , sowie Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens * 3.54 bis 3.61 *
DIE ENTWICKLUNG IM HAUSHALTSJAHR 1979
3.1 . Die Haushaltseinnahmen der Gemeinschaften bestanden im Jahr 1979 aus Zöllen und Agrarabschöpfungen ( einschl . Zuckerabgaben ) , Mehrwertsteuereigenmitteln , Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten sowie sonstigen Einnahmen , wie z . B . Abzuege von den Personalgehältern , Geldbussen usw . Das Jahr war gekennzeichnet durch die Einführung - nach einigen Jahren Verzögerung - von Einnahmen aus der Mehrwertsteuer ( MwSt . ) als zusätzliche eigene Mittel . Diese Einnahmen sollen die auf der Basis des Bruttosozialprodukts ( BSP ) festgelegten Finanzbeiträge ersetzen . Das Haushaltsjahr 1979 ist jedoch in dieser Hinsicht als Übergangsjahr anzusehen , weil drei Mitgliedstaaten ( Bundesrepublik Deutschland , Irland und Luxemburg ) die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage noch nicht eingeführt hatten und weiterhin BSP-Finanzbeiträge zahlten . Dieses gemischte System wird im Haushaltsjahr 1980 nicht mehr gelten , da alle Mitgliedstaaten MwSt.-Mittel abtreten werden .
BEMERKUNGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSLEGUNG
Einnahmen 1979
3.2 . In der nachstehenden Tabelle werden die in den Haushaltsrechnungen ausgewiesenen Einnahmen der Gemeinschaften in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 einander gegenübergestellt :
Tabelle 1 - Gesamteinnahmen 1978 und 1979
* ( Mio ERE ) *
* 1978 Tatsächliche Einnahmen * 1979 *
* * Veranschlagte Einnahmen * Tatsächliche Einnahmen *
Zölle * 4 390,9 * 5 045,5 * 5 189,1 *
Agrarabgaben * 1 872,7 * 1 706,0 * 1 678,6 *
Zuckerabschöpfungen * 410,6 * 459,8 * 464,9 *
Mehrwertsteuereigenmittel * - * 4 739,6 * 4 737,7 *
Finanzbeiträge ( BSP ) * 5 329,7 * 2 299,7 * 2 302,1 *
Sonstige Einnahmen ( einschl . EGKS - und Euratom-Beiträgen * 177,8 * 154,8 * 188,7 *
Überschuß aus dem Vorjahr * - * 41,6 * 41,6 *
Insgesamt * 12 181,7 * 14 447,0 * 14 602,7 *
3.3 . Die Gesamteinnahmen ( 14 602,7 Mio ERE ) lagen folglich sehr nahe bei dem endgültigen Voranschlag im Berichtigungs - und Nachtragshaushalt Nr . 3 ( der erst am 13 . 12 . 1979 festgestellt wurde ) . Verglichen mit dem ursprünglichen Haushaltsvoranschlag ( 13 494,4 Mio ERE ) , geht aus diesen Zahlen folgendes hervor :
- ein Anstieg der Zölle um 9,3 % , der hauptsächlich auf eine wesentliche unvorhergesehene Zunahme der dem Gemeinsamen Zolltarif unterliegenden Einfuhren zurückzuführen ist ;
- ein Rückgang der Agrarabschöpfungen um 1,6 % , der auf eine rückläufige Tendenz der Einfuhren der wesentlichen Getreidearten und auf die steigenden Weltmarktpreise zurückzuführen ist , die im zweiten Halbjahr zu einer Senkung der Abschöpfungssätze führten .
Eine Steigerung der Mehrwertsteuereigenmittel und der Finanzbeiträge um etwa 9,6 % war notwendig , um die in den Berichtigungs - und Nachtragshaushalten genehmigten zusätzlichen Ausgaben auszugleichen . Dies bedingte einen Anstieg des einheitlichen Mehrwertsteuersatzes von 0,7196 % im ursprünglichen Haushaltsplan auf den endgültigen Satz von 0,7889 % .
Artikel 131 der Beitrittsakte
3.4 . Wie in den Ziffern 12.3 bis 12.9 in Teil I des Berichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 beschrieben , sind die von den Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge in voller Höhe zu entrichten , wobei jedoch in den Jahren 1978 und 1979 Dänemark , Irland und dem Vereinigten Königreich eine Reduzierung gemäß Artikel 131 der Beitrittsakte gewährt werden konnte . Dieses Verfahren wurde im Haushaltsjahr 1979 nahezu in der gleichen Art und Weise wie 1978 gehandhabt , d . h . der Haushalt wurde ohne Berücksichtigung des Artikels 131 festgestellt und ausgeführt . Der genannte Artikel , geändert durch Vereinbarungen auf der Tagung des Europäischen Rates am 6 . Dezember 1977 , wurde dann im Rahmen eines Finanzausgleichs zwischen der Mitgliedstaaten ausserhalb des Haushaltsplans angewandt . Gemäß einer Erklärung des Rates und der Kommission im Protokoll über die Annahme der Verordnung ( EWG ) Nr . 1736/79 des Rates ( 1 ) werden diese Anpassungen nicht auf die Finanzierung von Transaktionen angewendet , die sich aus der Einführung des Europäischen Währungssystems ergeben ( 245 373 000 ERE , Kap . 57 des Haushaltsplans ) . Dafür wurde dem Vereinigten Königreich , das nicht in vollem Umfang an dem System beteiligt war und deshalb auch keinen Nutzen daraus zog , sein Anteil an den betreffenden Finanzierungen zurückgezahlt .
3.5 . Was die Anwendung von Artikel 131 betrifft , so hält es der Hof erneut für notwendig , die in den Ziffern 12.10 und 12.11 in Teil I seines Berichtes zum Haushaltsjahr 1978 vertretene Ansicht insbesondere hinsichtlich der Nichtveröffentlichung von Beschlüssen des Rates oder der Kommission zu wiederholen , in denen die für die Durchführung dieses Artikels vereinbarten Bestimmungen im einzelnen dargelegt werden . Der Rechnungshof ist wieder nicht in der Lage , in seinem Bericht die Rechtmässigkeit der Zahlung aller Einnahmen an die Gemeinschaft festzustellen , insoweit Artikel 131 nicht eingehalten worden ist .
3.6 . Der ausserhalb des Haushaltsplans vorgenommene Finanzausgleich zur Anwendung von Artikel 131 ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt .
Tabelle 2 - Artikel 131 : Finanzausgleich ausserhalb des Haushaltsplans
* ( 1 000 ERE ) *
Mitgliedstaat * Auslegung von Artikel 131 durch die Kommission : Rückzahlungen an Mitgliedstaaten * Regulierung *
* * Von Mitgliedstaaten übernommene Beträge * Von Mitgliedstaaten gezahlte Beträge * Von Mitgliedstaaten empfangene Beträge *
Belgien * - * 40 693 * 40 693 * *
Dänemark ( 1 ) * - * - * - * - *
Bundesrepublik Deutschland * - * 165 061 * 165 061 * - *
Frankreich * - * 163 001 * 163 001 * - *
Irland * 6 400 * 4 193 * - * 2 207 *
Italien * - * 91 868 * 91 868 * - *
Luxemburg * - * 554 * 554 * - *
Niederlande * - * 53 913 * 53 913 * - *
Vereinigtes Königreich * 625 501 * 112 618 * - * 512 883 *
Insgesamt * 631 901 * 631 901 * 515 090 * 515 090 *
( 1 ) Im Gegensatz zu Irland und zum Vereinigten Königreich lag der Anteil Dänemarks am Haushalt vor Anwendung des Artikels 131 unter der Hoechstgrenze , die nach der einen oder anderen in Betracht gezogenen Auslegung berechnet worden war .
Mehrwertsteuer und Finanzbeiträge
3.7 . Nach Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 21 . April 1970 sind die von jedem Mitgliedstaat an die Gemeinschaft zu zahlenden MwSt.-Mittel nach einem Satz zu berechnen , der 1 % einer einheitlich für die Mitgliedstaaten festgesetzten steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten darf . Dieser Satz wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgesetzt . Die Bestimmungen , mit denen eine harmonisierte Bemessungsgrundlage angestrebt wird , sind in der Richtlinie 77/388/EWG des Rates ( 2 ) enthalten . Diese Richtlinie hat nicht zu einer völlig einheitlichen Bemessungsgrundlage geführt . Einige Unterschiede bestehen weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten , und es wird nach der Verordnung ( EWG , Euratom , EGKS ) Nr . 2892/77 des Rates ( 3 ) zu gegebener Zeit notwendig sein , die einzelstaatlichen Grundlagen anzupassen , um sie mit der theoretisch einheitlichen Bemessungsgrundlage in Einklang zu bringen .
3.8 . Nach der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Bemessungsgrundlage eine von zwei Berechnungsmethoden anwenden . Die erste Methode stützt sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuererklärungen der Steuerpflichtigen , und die zweite Methode besteht darin , aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abgeleitete statistische Grössen auf die tatsächlich erhobenen Steuern anzuwenden .
3.9 . Das Ergebnis der Anwendung der einen oder anderen der genannten Bemessungsgrundlagen ist erst nach Abschluß des betreffenden Haushaltsjahres bekannt . Während des jeweiligen Haushaltsjahres ist ein Zwölftel des im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mehrwertsteueranteils am ersten Werktag jedes Monats den Gemeinschaften gutzuschreiben . Nach der genannten Verordnung müssen die Angleichungen an die Zahlungen , die sich auf die endgültigen Ertragszahlen stützen , im nachfolgenden Haushaltsjahr verbucht werden , nachdem die erforderlichen Angaben von den Mitgliedstaaten eingereicht worden sind . Dies wiederum verlangt eine Berichtigung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten , die bis dahin noch nicht zu MwSt.-Eigenmitteln übergegangen waren , um so das ursprüngliche Haushaltsgleichgewicht zwischen MwSt.-Eigenmitteln und Finanzbeiträgen wiederherzustellen . Da die erforderlichen Ausgleichszahlungen ( 4 ) erst zum 1 . August fällig sind , können sowohl der Rechnungshof als auch die Entlastungsbehörden erst nach diesem Zeitpunkt einen Überblick über die tatsächlichen Einnahmen gewinnen .
3.10 . Da die Gemeinschaft im Haushaltsjahr 1979 zum erstenmal MwSt.-Einnahmen erhielt , war keine Berichtigung für das vorausgegangene Haushaltsjahr erforderlich , und die in der Haushaltsrechnung für 1979 verbuchten Beträge beschränkten sich - vorbehaltlich des folgenden - auf die in den Veranschlagungen für das betreffende Jahr vorgesehenen Beträge . Der Unterschied ( ein Verlust ) von 1,9 Millionen ERE ( vgl . Tabelle 1 oben ) zwischen den beiden Zahlen entsteht dadurch , daß die monatlich an die Kommission abgeführten Beträge auf der Grundlage des Kurses , der am ersten Werktag nach dem 15 . Tag des voraufgehenden Monats gilt , in die jeweilige Landeswährung umgerechnet werden , während diese Beträge für Buchungszwecke in europäische Rechnungseinheiten umgerechnet werden , wobei der letzte Wechselkurs verwendet wird , der am ersten Werktag des Monats , in dem die Zahlung fällig ist , notiert wurde . Die gleiche Erklärung gilt für den Unterschied ( ein Überschuß ) von 2,4 Millionen ERE zwischen den veranschlagten und den tatsächlichen Finanzbeiträgen .
3.11 . Der Nettomehrbetrag von 0,5 Millionen ERE ergibt sich aus den Unterschieden bei den jeweiligen einzelstaatlichen Beträgen , die von - 1,8 Millionen ERE bis + 2,4 Millionen ERE variieren .
3.12 . Hierbei handelt es sich um die gleiche Frage , die auch in bezug auf die Finanzbeiträge in den Ziffern 12.18 bis 12.20 in Teil I des Berichtes des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 angeschnitten worden ist . Dort wurde empfohlen , daß die genannte Unstimmigkeit durch die Verwendung des tatsächlichen Wechselkurses vermieden werden könne , der am Fälligkeitstag der Beitragsleistung gilt . Der Hof ist nicht davon überzeugt , daß die von einigen Mitgliedstaaten angeführten verwaltungsmässigen Schwierigkeiten ( die die Kommission in ihrer Antwort auf die Bemerkung angeführt hat ) unüberwindbar sind , und bittet die Kommission , die Frage erneut zu prüfen .
3.13 . Da sich die MwSt.-Eigenmittel in der Haushaltsrechnung für 1979 nur auf Voranschläge stützten , wurden vom Hof im Haushaltsjahr 1979 über diese Einnahmen keine Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt . Der Hof unternahm jedoch eine Reihe von Informationsbesuchen in den betreffenden Mitgliedstaaten , um sich über die angewandten Systeme zu unterrichten und für 1980 eine vollständige Prüfung der endgültigen Zahlen des Haushaltsjahres 1979 vorzubereiten .
Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978
3.14 . Vor dem Haushaltsjahr 1978 erfolgte der Ausgleich des Haushaltsplans durch Finanzbeiträge , die im Lichte der endgültig erforderlichen Finanzmittel angepasst wurden . Für das Jahr 1978 und die folgenden Jahre werden die Finanzbeiträge und die zu ihrem Einsatz vorgesehenen MwSt.-Eigenmittel im Haushaltsplan festgelegt ; hieraus ergibt sich , daß eine Veränderung bei anderen Ergebnissen in der Ausführung des Haushaltsplans zu einem Überschuß oder zu einem Defizit führen kann . Der Überschuß aus dem Haushaltsjahr 1978 belief sich auf 41,6 Millionen ERE . Nach Artikel 27 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 wurde dieser Saldo auf der Einnahmenseite im Haushaltsplan für 1979 verbucht .
Folgen des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1
3.15 . Im Anschluß an die Auseinandersetzung zwischen dem Rat und dem Parlament über die Feststellung des ursprünglichen Haushaltsplans für 1979 am 14 . Dezember 1978 haben drei Mitgliedstaaten ( Frankreich , Dänemark und das Vereinigte Königreich ) ihre Zahlungen aufgrund der MwSt . für Februar und März 1979 auf die sich aus dem Entwurf des Haushaltsplans ergebenden Beträge beschränkt . Dieses Verfahren wird automatisch jedes Jahr auf die Zahlungen für Januar angewandt . Der so entstandene Fehlbetrag wurde am 1 . April 1979 im Vorgriff , auf die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 am 25 . April 1979 reguliert .
3.16 . Der Finanzkontrolleur der Kommission lehnte es ab , den Sichtvermerk für den Vorschlag des Anweisungsbefugten , auf die entstandenen Zinsen in Höhe von 550 468 ERE zu verzichten , zu erteilen . Die Kommission setzte sich - in Beachtung der Haushaltsordnung - aus folgenden Gründen über die Sichtvermerksverweigerung des Finanzkontrolleurs hinweg :
- Die Haushaltsdebatte hatte schwierige Rechtsprobleme aufgeworfen , die erst durch die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushalts Nr . 1 geregelt wurden , und
- die Korrektur war vor der Feststellung des Nachtragshaushalts erfolgt .
3.17 . Im Anschluß an die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 1 am 25 . April 1979 hätten die Mitgliedstaaten ihre MwSt.-Eigenmittel - oder BSP-Finanzbeiträge demgemäß zum 1 . Mai anpassen sollen . Bei fünf Mitgliedstaaten verzögerte sich der Kontenausgleich vorgeblich aus Zeitmangel für den Abschluß der erforderlichen Verwaltungsverfahren . Die Verzögerungen betrugen bis zu 30 Tage . Auf die fälligen Zinsen ( etwa 108 000 ERE ) wurde verzichtet . Der Hof möchte die Gründe hierfür erfahren .
Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3
3.18 . Im Anschluß an die Feststellung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 3 am 13 . Dezember 1979 , durch den die MwSt.-Eigenmittel und die BSP-Finanzbeiträge insgesamt um 396,9 Millionen ERE erhöht wurden , haben sieben Mitgliedstaaten am 2 . Januar 1980 - dem Fälligkeitstermin - oder danach Ausgleichsbeträge in Höhe von 197,1 Millionen ERE gezahlt . Zwei Mitgliedstaaten hatten vor dem Fälligkeitstermin gezahlt .
Der Gesamtbetrag in Höhe von 396,9 Millionen ERE wurde von der Kommission auf der Einnahmenseite des Haushaltsjahres 1979 verbucht . Eine strikte Anwendung von Artikel 5 der Haushaltsordnung hätte erfordert , daß die im Januar 1980 oder danach eingegangenen Beträge auf das Haushaltsjahr 1980 verbucht wurden . Hierdurch wäre jedoch das finanzielle Gleichgewicht sowohl für 1979 als auch für 1980 erheblich gestört worden und hätte die deutliche Absicht der Haushaltsbehörden zunichte gemacht . Der Hof empfiehlt nicht , die Konten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugleichen . Er empfiehlt jedoch , die einschlägigen Bestimmungen bei nächster Gelegenheit zu ändern , um sicherzustellen , daß die Angleichungen der Einnahmen durch im Dezember festgestellte Berichtigungs - und Nachtragshaushaltspläne für das Haushaltsjahr verbucht werden können , für das diese Haushaltspläne festgestellt werden .
BEMERKUNGEN AUFGRUND VON PRÜFUNGEN AN ORT UND STELLE
Allgemeines
3.19 . Die Systeme für die Feststellung und Zentralisierung der eigenen Mittel im Zusammenhang mit der Haushaltsrechnung für 1979 wurden im Verlauf einer Reihe von Prüfungen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten weiter geprüft . Die Nachforschungen erstreckten sich nicht nur wie im Vorjahr auf Zölle , sondern auf Agrarabschöpfungen und Zuckerabgaben .
Agrarabschöpfungen
3.20 . Mit diesen Abgaben soll den Gemeinschaftserzeugnissen dadurch Schutz gewährt werden , daß die Preise für eingeführte Agrarerzeugnisse auf das in der Gemeinschaft geltende Preisniveau angehoben werden . In Bereichen und Mitgliedstaaten , in denen die für die gemeinsame Agrarpolitik angewandten repräsentativen Wechselkurse erheblich von den Marktkursen abweichen , wird die Abschöpfung durch die Anwendung von positiven oder negativen Währungsausgleichsbeträgen ( WAB ) herauf - oder herabgesetzt ; im Falle des Handels mit Drittländern kommt ergänzend die Anwendung von Währungsköffizienten auf die Abschöpfung hinzu . Die Sätze der Abschöpfungen und der Währungsausgleichsbeträge verändern sich häufig entsprechend den Schwankungen der Weltmarktpreise und der Wechselkurse . Als Sicherheitsmaßnahme für Personen , die Agrarerzeugnisse über einen längeren Zeitraum hinweg einzuführen beabsichtigen , können Vorkehrungen getroffen werden , um die Abschöpfungen und die Währungsausgleichsbeträge im voraus festzusetzen . Diese können jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr einer Reihe von komplizierten Anpassungen unterworfen werden , um besonderen Marktbedingungen Rechnung zu tragen .
Komplexität des Abschöpfungssystems
3.21 . Das System , das die üblicherweise für die Verwaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Zollbehörden und Interventionsstellen anzuwenden haben , ist sehr komplex und in schwierigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegt . Es ist daher vielleicht nicht überraschend , daß die in den einzelstaatlichen Vorschriften enthaltenen eingehenden Durchführungsbestimmungen untereinander zu Abweichungen führen .
Dieses Ausgangshindernis auf dem Wege zu einem harmonisierten Ansatz wird durch die häufigen Anpassungen der Abschöpfungssätze noch erschwert . Einige Sätze werden alle paar Tage und sehr kurzfristig geändert . Manchaml werden sie sogar nachträglich bekanntgegeben . Bei dieser Lage vervielfachen sich die Möglichkeiten für Irrtürmer , und die Arbeit der einzelstaatlichen Verwaltungen ist sehr erschwert . Vorbehaltlich der nachfolgenden Bemerkungen stellte der Hof fest , daß die einzelstaatlichen Vorkehrungen angesichts der schwierigen Begleitumstände im allgemeinen zufriedenstellend waren . Es wurden zwar Berechnungsfehler festgestellt , die jedoch nicht systematisch auftraten . Der Hof ist trotzdem der Ansicht , daß die immanenten Risiken ernst zu nehmen sind , und empfiehlt der Kommission , eine möglichst weitgehende Vereinfachung der zur Zeit komplexen Strukturen herbeizuführen und sie mit den wesentlichen wirtschaftlichen und finanziellen Zielen der Agrarpolitik in Einklang zu bringen .
Verbuchungen der Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge
3.22 . Nach dem Beschluß des Rates vom 21 . April 1970 stellen auf den Handel mit Drittländern erhobene Agrarabschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge eigene Mittel der Gemeinschaft dar . Im Rahmen der gegenwärtigen Gemeinschaftspraxis werden die auf Einfuhren ( von einigen Mitgliedstaaten , deren Währungen abgewertet wurden ) gewährten Währungsausgleichsbeträge von den zu erhebenden Einfuhrabschöpfungen abgezogen , so daß nur der Nettobetrag als eigene Mittel verbucht wird .
Ähnlich werden die Währungsausgleichsbeträge , die von den genannten Mitgliedstaaten auf Ausfuhren erhoben werden , von den zu zahlenden Ausführerstattungen abgezogen und der Nettobetrag als Ausfuhrerstattung verbucht . Der Hof ist der Ansicht , daß diese Praxis eine Abweichung von den ordnungsgemässen Buchungsgrundsätzen darstellt , weil die hieraus resultierenden Buchungen zu einer Verzerrung der Gesamtbeträge an Einnahmen und Ausgaben führen und ihre Gliederung in Unordnung bringen . Der Hof empfiehlt dringend Änderungen in den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen ( vgl . ebenfalls Kap . 4 dieses Berichtes ) .
3.23 . In den Niederlanden und in der Bundesrepublik wurden Schwachstellen in der Rechnungslegung festgestellt , die dazu führten , daß Währungsausgleichsbeträge , die als eigene Mittel hätten behandelt werden müssen , als " negative " EAGFL-Ausgaben verbucht wurden . Dies führte ausserdem dazu , daß die Rückerstattung von 10 % der Zölle und anderen Abgaben , die den genannten Ländern für Erhebungskosten gezahlt wurden , falsch berechnet wurde . Die betreffenden Mitgliedstaaten haben inzwischen Schritte zur Berichtigung der Lage unternommen .
Massengutladungen
3.24 . Der Hof untersuchte die besonderen Probleme in Verbindung mit der Anwendung der Agrarabschöpfung auf Massengutladungen wie z . B . Getreide . Die Abschöpfung wird in solchen Fällen normalerweise nach dem Gewicht veranlagt . Es ist deshalb wichtig , daß in den Fällen , in denen die Abschöpfungen 1 Million ERE für eine einzige Ladung überschreiten können , die Kontrolle des Gewichts besondere Beachtung findet . In den überprüften Fällen wurde festgestellt , daß die materiellen Einrichtungen zum Wiegen und zur Lagerung auf dem Hafenkai zufriedenstellend waren und die Waagen regelmässig überprüft wurden . Die Betreiber dieser Einrichtungen ( im allgemeinen die Hafenbehörden ) sind vom kommerziellen Standpunkt aus gesehen daran interessiert , die Wägungen ordnungsgemäß auszuführen , da ihre Bearbeitungsgebühren von den Mengen abhängen , die die Silos passieren . Die Betreiber und die Zollbehörden verfolgen ein gemeinsames Interesse . Der Hof ist jedoch der Ansicht , daß die Zollbehörden dieser Interessengemeinschaft zu grosses Vertrauen entgegenbringen , mit dem Ergebnis , daß es zu einer Lücke in der Reihenfolge der Kontrollen kommen kann .
3.25 . In den zwei von Beamten des Hofes geprüften Häfen ( im Vereinigten Königreich und in Italien ) wurde z . B . festgestellt , daß die Zollverfahren zum Vergleich der Ladungsverzeichnisse der Schiffe und der Zolldeklaration mit den tatsächlich ausgeladenen Getreidemengen sehr wenig Vorrang hatten und sich in einigen Fällen um mehr als ein Jahr verzögerten . In einem dieser Häfen in Italien , in dem die materiellen Kontrollen von Warenbewegungen im Hafenbereich normalerweise nicht von den Zollbehörden , sondern von einem dem Finanzministerium angegliederten Sonderdienst durchgeführt werden , wurde die endgültige Zollabfertigung zusätzlich durch die fehlende Koordinierung zwischen den betreffenden Stellen behindert .
Interventionsstellen
3.26 . Die Struktur und die Funktionen der landwirtschaftlichen Interventionsstellen der Mitgliedstaaten , die bei der Verwaltung der aus dem Handel mit Agrarerzeugnissen erzielten eigenen Mittel eine Rolle spielen , weisen von einem Mitgliedstaat zum anderen erhebliche Unterschiede auf . In einigen Fällen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften , während sie in anderen Fällen - obwohl sie im Rahmen des öffentlichen Rechts tätig sind - die Rechtsstellung von halbprivaten Handelsunternehmen besitzen . In Ermangelung von Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Erhebung und Vollstreckung obliegt es den Mitgliedstaaten , diese Stellen mit den notwendigen rechtlichen Befugnissen auszustatten , um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen .
3.27 . In Frankreich wurde festgestellt , daß die für Zucker zuständige Interventionsstelle nicht über die gesetzlichen Befugnisse zur Vollstreckung verfügt . Wenn Einziehungen erforderlich sind , so wird auf die üblichen Verfahren des Handelsrechts zurückgegriffen . Bei der Prüfung dieser Stelle wurde festgestellt , daß gewisse Beträge , die aufgrund von Zuckerlagerungsabgaben festgesetzt worden waren , von dem der Kommission in der Zeit von Mai 1979 bis Juli 1980 zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag abgezogen worden waren . Bei den auf diese Weise zurückbehaltenen Beträgen ( etwa 166 000 ERE ) handelt es sich um die Abgabenbeträge , die einige Zuckerhersteller der Stelle nicht gezahlt hatten . Den Beamten der betreffenden Stelle waren die Gemeinschaftsvorschriften bekannt , nach denen die Mitgliedstaaten die als fällig festgestellten eigenen Mittel mit Ausnahme der Fälle zur Verfügung stellen müssen , in denen solche Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können . Die Beamten erklärten jedoch , daß die Interventionsstelle nicht über fluessige Mittel verfüge , die dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden könnten .
3.28 . Nachdem die Kommission die französischen Behörden zur Zahlung aufgefordert hatte , wurde der betreffende Betrag am 5 . August 1980 zur Verfügung gestellt . Der Hof ist überzeugt , daß der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge tragen wird , daß institutionelle Probleme dieser Art in Zukunft nicht mehr die rechtzeitige Bereitstellung der eigenen Mittel behindern werden , für die der Mitgliedstaat - und nicht jede einzelne Interventionsstelle - die Verantwortung trägt .
3.29 . In Belgien ist die Interventionsstelle für die Feststellung und Erhebung der Agrarabschöpfungen auf der Grundlage von Informationen von seiten der Zollbehörden des Hafens verantwortlich , in dem die Waren eingeführt werden . Vor einigen Jahren haben die Prüfungsbeamten der Kommission in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen des betreffenden Mitgliedstaates Schwachstellen in den R * atinekontrollen der Buchführung der Interventionsstelle festgestellt . Diese Schwachstellen sind noch dadurch verschlimmert worden , daß durch erhebliche Mängel in der Koordinierung zwischen der Interventionsstelle und den Zollbehörden Unstimmigkeiten in den von den Zollbehörden gelieferten Angaben oft nicht bemerkt wurden .
3.30 . Im Anschluß an die Verschärfung der Kontrollverfahren hat die Kommission das zuständige Ministerium ersucht , eine eingehende Prüfung für den Zeitraum von 1971 bis 1975 durchzuführen , die zur Folge hatte , daß zusätzlichh Beträge in Höhe von etwa 4 Millionen ERE der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden . Eine umfassende Prüfung der darauffolgenden Zeiträume wird z . Z . von den belgischen Behörden durchgeführt , mit deren Abschluß jedoch nicht vor Ende 1980 zu rechnen ist .
3.31 . Der Hof hat das von der Interventionsstelle seit 1978 eingeführte verbesserte System geprüft und weitere Verbesserungen vorgeschlagen .
3.32 . Das zuständige Ministerium hat den Hof davon unterrichtet , daß vom 1 . Januar 1980 an ein EDV-System eingeführt worden ist , durch das die Kontrollen noch weiter verbessert würden . Es sei zu hoffen , daß diese Kontrollen in Kürze durch ein System von routinemässigen nachträglichen Kontrollen ergänzt werden können . Der Hof wird die Angelegenheit weiter im Auge behalten .
3.33 . Die Ausführungen in den Ziffern 3.19 ff . lassen deutlich die Probleme erkennen , die durch eine Teilung der Verantwortung zwischen Interventionsstellen und Zollbehörden verursacht werden können . Obwohl in der Regel eine bessere Koordinierung zwar zu einer kurzfristigen Lösung dieser Probleme beitragen wird , ist der Hof der Ansicht , daß eine grundlegendere Prüfung der Strukturen und Funktionen der verschiedenen zuständigen Stellen durch die Kommission und die Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollte , um einheitliche Verfahren und Verwaltungsnormen festzulegen , die von allen Mitgliedstaaten befolgt werden könnten .
Einseitige Zollbefreiung
3.34 . In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1977 ( Teil I Ziff . 12.15 bis 12.17 ) hat der Hof auf gewisse einseitige Befreiungen vom Gemeinsamen Zolltarif verwiesen . Im Anschluß an Bemühur , en von seiten der Kommission wurden bereits oder werden in Kürze die meisten dieser Zollbefreiungen zurückgenommen ; ausgenommen hiervon sind die nachstehend behandelten Zollbefreiungen für die Ausrüstung der Streitkräfte .
3.35 . Das weitaus grössere Problem betrifft die von einigen Mitgliedstaaten gewährte Zollbefreiung bei der Einfuhr von gewissen Ausrüstungen für die Streitkräfte , das noch nicht gelöst wurde . Im Bericht zum Haushaltsjahr 1977 wurde darauf hingewiesen , daß sich die Mitgliedstaaten auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b ( Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten ) zur Rechtfertigung der gewährten Zollbefreiungen berufen . Sie weisen die Ansicht der Kommission zurück , daß die Erhebung von Zöllen den Schutz der wesentlichen Interessen der staatlichen Sicherheit nicht gefährdet .
3.36 . Beamten des Hofes wurde die Einsichtnahme in Einfuhrunterlagen in bezug auf die betreffende Ausrüstung von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden aus Gründen der staatlichen Sicherheit verweigert . Der Hof konnte deshalb weder die beträchtlichen Beträge , um die es sich hier handeln muß , quantifizieren noch unmittelbar die Art der Ausrüstung und des Materials prüfen , für die die Zollberfreiung gewährt wird . Es wurde jedoch festgestellt , daß das Zollzugeständnis in Italien für ein sehr umfangreiches Sortiment von Waren gewährt wird , die zur Verwendung durch die Streitkräfte eingeführt werden , und sich sogar auf Transport - und Fernmeldeausrüstung erstreckt , die zur Verwendung durch die Guardia di Finanza eingeführt wird , die nach italienischem Recht dem Militär gleichgestellt ist . In einigen anderen Ländern wird das Zollzugeständnis restriktiver angewandt .
3.37 . Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b ist nicht das geeignetste Mittel für die Verwaltung in bezug auf eine Zollbefreiung dieser Art , die de facto den Verzicht auf wesentliche Beträge an eigenen Mitteln bedeutet . Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten selbst , daß eine befriedigendere Lösung gefunden wird , die bei Vermeidung jeglicher Gefahren für die staatliche Sicherheit die Anwendung des geltenden Tarifs ermöglichen oder aber alternativ dazu die Zollbefreiungen auf eine festere Gemeinschaftsbasis stellen würde . Obschon es dem Hof nicht obliegt , der einen oder der anderen Lösung den Vorzug zu geben , so ist er doch der Ansicht , daß sich die gewährten Befreiungen auf strategisches Material beschränken und sich nicht auf Erzeugnisse von der in Ziffer 3.36 erwähnten Art erstrecken sollten .
Arbeitskämpfe
3.38 . Im Laufe des Prüfungsjahres ergaben sich in Irland und im Vereinigten Königreich länger anhaltende Arbeitskämpfe , die sich auf die Zölle und die Agrarabschöpfungen auswirkten . Die Lage in Irland war durch einen Streik im Postwesen gekennzeichnet . Es wurde festgestellt , daß die Zentralisierung und Bereitstellung der erst einmal festgestellten Mittel nicht berührt wurden , dagegen aber unvermeidbare - wenn auch nicht quantifizierbare - Verzögerungen im Schriftwechsel und in den Verfahren auftraten , die dazu führten , daß die Feststellung nicht rechtzeitig erfolgte . Der Fall im Vereinigten Königreich ergab sich aus der Einstellung der Datenverarbeitung in der Zentralbuchhaltung . Obwohl die Abgaben weiterhin veranlagt wurden , war es während des grössten Teils des Jahres deshalb nicht möglich , genaue monatliche Gesamtbeträge auf der Grundlage der Buchungsbelege festzustellen . Die monatlichen Zahlungen des Mitgliedstaates mussten sich auf Voranschläge stützen , die nach Beendigung des Arbeitskampfes berichtigt wurden . Infolge des entstandenen Arbeitsrückstandes waren bis zum Ende des Jahres die Berichtigungen für einige der letzten Monate nicht erfolgt . Die durchgeführten Berichtigungen ergaben , daß die Voranschläge in bezug auf den gesamten Zeitraum zwar recht genau waren , die vorläufigen monatlichen Schätzungen in sieben Einzelfällen niedriger - in einigen Fällen wesentlich niedriger - und in drei Fällen höher als die endgültigen Zahlen lagen . Die Verzögerung bei der Berichtigung der vorläufigen Zahlen reichte bis zu drei Monaten . Die Kommission hat nach Artikel 11 der Verordnung ( EGKS , EWG , Euratom ) Nr . 2891/77 des Rates ( 5 ) Zinsen verlangt .
Innerdeutscher Handel
3.39 . Die eigenen Mittel aus Zöllen und Agrarabschöpfungen ergeben sich unmittelbar aus dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Drittländern . Hieraus ergibt sich , daß alle Waren aus Drittländern , die in die Gemeinschaft eingeführt werden , zur Entstehung von eigenen Mitteln führen , es sei denn , daß Zoll und/oder Abschöpfung aufgrund eines Nulltarifs des Zollsatzes oder der Abschöpfung , aufgrund einer Zollbefreiung im Rahmen eines Handelsabkommens oder aber aufgrund einer autonomen Zollaussetzung der Gemeinschaft nicht zu erheben sind .
3.40 . Es gibt jedoch andere Beispiele , bei denen Waren aus Drittländern ohne Zahlung von Zöllen oder Abgaben in die Gemeinschaft eingeführt werden können . In Protokollen im Anhang zum Vertrag von Rom ist die Gewährung einer Sonderbehandlung für Waren vorgesehen , die unter bestimmten Umständen in die Gemeinschaft eingeführt werden . Beispiele hierfür sind das Protokoll über die Behandlung von Erzeugnissen mit Herkunft aus Marokko und Tunesien , die nach Frankreich eingeführt werden , und das Protokoll über den innerdeutschen Handel . Im erstgenannten Fall geht aus dem Protokoll klar hervor , daß Waren , die nach Frankreich eingeführt werden , nicht unter den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft fallen , wenn sie aus Frankreich in einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden . Eine derartige Bestimmung ist aber im Protokoll über den innerdeutschen Handel nicht enthalten , so daß infolgedessen Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik nach Eintreffen in der Bundesrepublik Deutschland dem freien Warenverkehr der Gemeinschaft unterliegen . Dies führt zu der möglicherweise aussergewöhnlichen Lage , daß Waren aus der DDR , die unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden , Zöllen und/oder Agrarabschöpfungen unterliegen , während die gleichen Waren , die zunächst in die Bundesrepublik und dann erst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden , diesen Angaben nicht unterliegen . Das Protokoll über den innerdeutschen Handel stellt somit eine potentielle Bedrohung für die eigenen Mittel der Gemeinschaft dar . Es bestehen jedoch Mechanismen , die der Wiederausfuhr von Waren mit Ursprung in der DDR aus der Bundesrepublik in andere Mitgliedstaaten hemmend entgegenstehen , und diese Mechanismen waren Gegenstand von Untersuchungen durch den Hof .
3.41 . Der innerdeutsche Handel steht unter genauer Kontrolle durch die Bundesbehörden . Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik können nicht ohne Einfuhrerlaubnis in die Bundesrepublik eingeführt werden . Eine Einfuhrerlaubnis wird erst nach Prüfung des Kaufvertrags für die Waren durch die Bundesbehörden und erst , nachdem diese sich davon überzeugt haben , daß die Waren zu Preisen verkauft werden , die mit den auf dem Binnenmarkt der Bundesrepublik geltenden Preisen übereinstimmen , erteilt . Der Kauf von bestimmten empfindlichen Erzeugnissen wird weiterhin durch Quotenbeschränkungen kontrolliert , die entweder wert - oder mengenmässig ausgedrückt werden . Die Quoten werden von den Bundesbehörden festgelegt , die dabei die innerstaatliche Wirtschaftslage , Markttendenzen und die verschiedenen industriellen und kommerziellen Interessen berücksichtigen , die sie zu berücksichtigen haben . Beispiele für Waren , die unter die Quotenbeschränkung fallen , sind folgende :
- Agrarerzeugnisse ,
- Eisen - und Stahlerzeugnisse ,
- Aluminium ,
- Keramik , Porzellan und Glas ,
- Bekleidung und Textilwaren .
Etwa 30 % aller Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen dieser Kontingentierung .
3.42 . Waren aus der DDR unterliegen bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland weitgehend ähnlichen Zollabfertigungsverfahren wie Waren aus anderen Drittländern . Eine Zolleinfuhrerklärung ist vorzulegen , und es wird geprüft , ob eine gültige Einfuhrerlaubnis vorhanden ist und ob ggf . der Kontingenthöchstsatz für die betreffenden Waren noch nicht erreicht worden ist . Die an den Grenzuebergängen durchgeführten Kontrollen werden durch weitere Kontrollen ergänzt , die sich auf die Buchführung der Firmen stützen , die am innerdeutschen Handel beteiligt sind . Waren im Transit durch die Bundesrepublik ( z . B . für die Wiederausfuhr ausserhalb der Gemeinschaft ) werden entweder im Rahmen eines innerstaatlichen Versandverfahrens oder in zunehmendem Masse im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens kontrolliert . Die Einlagerung von Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik ist üblicherweise nicht zulässig , es sei denn für Waren , die für den Export ausserhalb der Gemeinschaft bestimmt sind . Waren für den Inlandsverbrauch können nach der Zollabfertigung Gegenstand gewisser Endverbrauchskontrollen sein . Die Mehrwertsteuer wird in der Bundesrepublik auf Waren mit Herkunft aus der Deutschen Demokratischen Republik erhoben , wobei aber ein besonderer Abschlag zum Ausgleich der in der DDR erhobenen Konsumsteuern gewährt wird , die an der Grenze nicht rückvergütet werden .
3.43 . Es bestehen keine Vorkehrungen in bezug auf Amtshilfe zwischen den Bundesbehörden und den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich der Prüfung der Richtigkeit der Zollerklärung oder der Herkunft der Waren . Es besteht auch nicht die allgemeine Praxis in der Bundesrepublik , Ursprungsbescheinigungen für Waren zu verlangen , die innerdeutschen Handelsvereinbarungen unterliegen . Es sind schwere Betrugsfälle vorgekommen , bei denen Waren nicht mit Ursprung in der DDR als Waren mit Ursprung in der DDR ausgegeben wurden , um die Sonderbestimmungen zu nutzen . Die Bundesbehörden haben ihre Kontrollen dementsprechend bei Waren besonders empfindlicher Kategorien ( z . B . Textilwaren ) verschärft , aber der Hof ist der Ansicht , daß es sich bei der Kontrolle des Ursprungs um einen Aspekt der innerdeutschen Handelsvereinbarungen handelt , dem die Bundesbehörden zweckmässigerweise grössere Aufmerksamkeit schenken sollten .
3.44 . Waren aus der DDR , die in die Bundesrepublik Deutschland verkauft werden , verbleiben weitgehend auf dem Markt der Bundesrepublik . Dies ergibt sich teils aus der Tatsache , daß die Käufe ausdrücklich für den Binnenmarkt getätigt werden , und teils aus den bestehenden Kontrollen und Anreizblockierungen , durch die die Wiederausfuhr in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verhindert werden soll . Es bestehen drei Arten derartiger Wiederausfuhrschranken . Zunächst die Forderung , daß die Waren zu Inlandspreisen verkauft werden . Zweitens unterliegen eine Reihe von Waren Ausfuhrverboten . Drittens müssten die Händler bei der Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik die bei der Einfuhr der Waren in die Bundesrepublik gewährte Mehrwertsteuervergünstigung zurückzahlen .
3.45 . Ausserdem bietet das Protokoll im Anhang zum Vertrag von Rom den Mitgliedstaaten die Möglichkeit , Maßnahmen zu treffen , um etwaige Schwierigkeiten zu verhüten , die aufgrund des innerdeutschen Handels auftreten könnten . Diese Bestimmung könnte dahin gehend ausgelegt werden , daß sie die Erhebung von Zöllen oder Abgaben auf Waren mit Ursprung in der DDR ermöglicht , die über die Bundesrepublik in andere Mitgliedstaaten eingeführt werden . Die Nachforschungen des Hofes haben ergeben , daß ausschließlich Frankreich systematisch für sich das Recht geltend macht , Schutzmaßnahmen zu ergreifen . Es war nicht deutlich festzustellen , ob den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Auftretens von Schwierigkeiten oder die Gegenmaßnahmen , die ihnen nach dem Vertrag zur Verfügung stehen , bekannt waren .
3.46 . Der Wert der Waren , die gemäß den Bestimmungen für den innerdeutschen Handel in die Bundesrepublik eingeführt werden , ist nicht unerheblich . Im Jahr 1978 belief sich der Wert derartiger Waren auf 1 527 Millionen ERE ( 6 ) . Dieser Betrag entspricht nahezu 1,6 % der gesamten Einfuhren der Bundesrepublik und 25 % ihrer Einfuhren aus osteuropäischen Ländern . Der Betrag entspricht ferner 0,8 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels in dem betreffenden Jahr . In dem genannten Jahr wurden Waren im Wert von 44 Millionen DM ( 17 Mio ERE ) , die von der Deutschen Demokratischen Republik gekauft worden waren , in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeführt ( 7 ) .
3.47 . Aus den letztgenannten statistischen Zahlen geht hervor , daß die Schranken zur Verhinderung des Abflusses von Waren , die den innerdeutschen Handelsvorschriften unterliegen , ausreichen wirksam sind , da diese Waren nur etwas mehr als 1 % der Waren ausmachen , die aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik eingeführt werden . Trotzdem besteht Anlaß zur Besorgnis , da diese Zahl einen potentiellen Verlust an eigenen Mitteln darstellt . Da diese Maßnahmen weitgehend von dem Spiel der Kräfte auf dem Markt abhängen , könnten sie einen Teil ihrer Wirksamkeit verlieren , wenn es zu wesentlichen Veränderungen in den jeweiligen Wirtschaftspositionen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften kommen sollte . In einem solchen Fall müssten die Mitgliedstaaten auf die im Protokoll vorgesehenen Schutzmaßnahmen zurückgreifen , um die Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften und auf den Gemeinschaftshaushalt auf ein Mindestmaß zu beschränken .
DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN - STRASSENGÜTERVERKEHR
Zweck des Verfahrens
3.48 . Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient dem Zweck , das Überschreiten der Binnengrenzen der Gemeinschaft für Waren bei einem Mindestmaß an Förmlichkeiten und ohne Zahlungen von Zöllen oder sonstigen Abgaben vor Eintreffen an ihrem Bestimmungsort zu ermöglichen . Das Verfahren ist auf alle Waren anwendbar . Zwei Versionen des Verfahrens , und zwar das " interne " und das " externe " gemeinschaftliche Versandverfahren , werden angewandt ( 8 ) . Das erstgenannte Verfahren wird für Waren im freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft verwendet , auf die keine Zölle erhoben werden ( obwohl sie anderen Abgaben , wie z . B . der Mehrwertsteuer oder Währungsausgleichsbeträgen unterliegen können ) ; das zweite Verfahren wird für alle Waren verwendet , die sich nicht im freien Warenverkehr befinden , sowie für gewisse Waren , die - obwohl sie sich im freien Warenverkehr befinden - unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen ausgeführt werden .
Verfahren
3.49 . Die Überwachung der unter das Versandverfahren fallenden Waren erfolgt sowohl in Form einer Belegprüfung als auch durch Zollbeschau . Ein Satz von " T " -Vordrucken begleitet die Waren von dem Zollamt , an dem die Warenbewegung beginnt ( Abgangszollstelle ) , bis zu dem Zollamt , an dem die Warenbewegung ende : ( Bestimmungszollstelle ) Für das externe Versandverfahren werden T1-Vordrucke und für das interne Versandverfahren T2-Vordrucke als Warenbegleitpapiere verwendet . Der für das Versandverfahren Verantwortliche oder sein Agent fuellt den erforderlichen Satz von T-Vordrucken aus und gestellt diese zusammen mit den Waren der Zollverwaltung an der Abgangszollstelle . Zollbeamte führen jede erforderliche Zollbeschau durch und versehen die T-Vordrucke mit einem Sichtvermerk , wobei sie das oberste Exemplar einbehalten ( die anderen begleiten die Waren ) . Die Waren können verschlußgesichert ( plombiert ) werden .
3.50 . Überschreiten die Waren eine Binnengrenze der Gemeinschaft ( 9 ) , so gestellt der Beförderer die Waren sowie die T-Vordrucke der Zollstelle und hinterlegt dort einen Grenzuebergangsschein ( hierdurch kann , falls die Waren die Bestimmungszollstelle nicht erreichen , das Land bestimmt werden , in dem die Waren untergegangen sind ) . Die Waren werden nur beschaut , wenn Verdacht auf eine Unregelmässigkeit besteht ( z . B . wegen Verschlußverletzung ) .
3.51 . Mit Ankunft der Waren an der Bestimmungszollstelle ist das Versandverfahren beendet . Die Waren können dann einem anderen Zollverkehr unterworfen werden ( z . B . Zollanmeldung für den freien Warenverkehr/Dauerverbleib , Einlagerung usw . ) Gegebenenfalls fällige Zollabgaben werden in dieser Phase erhoben . Die Zollverwaltung bestätigt die Ankunft auf den T-Vordrucken , versieht diese mit einem Sichtvermerk , behält das zweite Exemplar ein und sendet das dritte Exemplar an die Abgangszollstelle zurück . Der Eingang des Exemplars Nr . 3 dort ermöglicht den offiziellen Abschluß des Verfahren und die Freigabe der Bürgschaft ( vgl . nächste Ziffer ) , obwohl der Hauptverpflichtete für den Warentransport weiterhin für jede Unregelmässigkeit verantwortlich ist , die zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden könnte .
Sicherheit
3.52 . Die Gebühren und Abgaben , denen die Waren während des Transports unterliegen , werden durch eine Bürgschaft abgesichert , die der Hauptverpflichtete stellt . Es kann sich dabei um eine Einzelbürgschaft für einen Transport oder aber um eine Gesamtbürgschaft für eine Reihe von Warenbewegungen handeln . Die erstgenannte Bürgschaft ist bei der Abgangszollstelle zu hinterlegen und bietet unbegrenzte Deckung . Die Gesamtbürgschaft wird bei festgelegten Zollstellen der Bürgschaftsleistung hinterlegt und durch eine Bürgschaftsbescheinigung bestätigt , die bei Beginn jedes Transports vorzulegen ist ; Gesamtbürgschaften werden entsprechend dem Umfang und der Art der Transporte des Hauptverpflichteten berechnet und decken normalerweise einen fest * esetzten Anteil der gegebenenfalls fälligen Gebühren und Abgaben für einen bestimmten Zeitraum . Bürgschaftsversicherer stellen ferner pauschale Bürgschaftstitel aus , die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für einzelne Versandverfahren angenommen werden können ; diese Titel werden über einen Plafondswert von 5 000 ERE ( vom 1 . 7 . 1980 an 7 000 ERE ) ausgestellt .
Verordnungen
3.53 . Das gemeinschaftliche Versandverfahren stützt sich auf zwei hauptsächliche Gemeinschaftsverordnungen ( 10 ) . Die genannten Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat , der mit der laufenden Anwendung des Verfahrens beauftragt ist . Jeder Mitgliedstaat erlässt zu diesem Zweck ausführliche Verwaltungsbestimmungen für seine Zolldienststellen , die sich auf alle Aspekte des Versandverfahrens erstrecken . Der Hof hat diese Bestimmungen geprüft und im Verlauf von Kontrollbesuchen bei Zollstellen anhand von Stichproben ihre Durchführung in den Mitgliedstaaten untersucht . Diese Ermittlungen haben zu folgenden Bemerkungen und Empfehlungen geführt .
Bemerkungen und Empfehlungen
3.54 . Das Versandsverfahren hat zwei unterschiedliche Funktionen . Zunächst wird hierdurch der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch eine möglichst weitgehende Vereinfachung aller Zollverfahren an den Grenzen gefördert . Zum zweiten sichert das Verfahren die Erhebung von Zöllen und Abgaben ( einschl . der eigenen Mittel der Gemeinschaft ) , denen die unter das Verfahren fallenden Waren unterliegen . Die Doppelnatur des Verfahrens führt zu folgender Zwangslage : Die erhöhte Freiheit im Warenverkehr - z.B . im Hinblick auf den Abbau innergemeinschaftlicher Handelsschranken - erfordert eine Lockerung der Überwachung . Mit Ausnahme der Fälle , in denen es sich darum handelt , reine Förmlichkeiten zu beseitigen , bringt eine Lockerung der Überwachung von Waren , die Gemeinschaftszöllen und -abgaben unterliegen , die Einnahmen in Gefahr . So könnte die Verfolgung eines Gemeinschaftsziels - die Vollendung der Zollunion - die Durchführung einer anderen Gemeinschaftspolitik - nämlich die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts aus eigenen Mitteln - gefährden .
3.55 . Der Hof ist der Ansicht , daß sich dieses Problem stellt , weil versucht wird , mit dem Versandverfahren zwei unterschiedliche Aspekte im Rahmen eines Systems miteinander in Einklang zu bringen , und zwar zunächst den Aspekt des innergemeinschaftlichen Handels mit Waren im freien Verkehr , bei dem keine Gemeinschaftsgelder auf dem Spiel stehen , und dann den Aspekt der Waren , die so lange überwacht werden müssen , bis die fälligen Abgaben erhoben oder , je nachdem , die Ausfuhrerstattungen und/oder Währungsausgleichsbeträge gezahlt werden . Der Hof räumt ein , daß es schwierig ist , diese beiden Aspekte des Verfahrens in Einklang zu bringen , möchte aber doch auf die Gefahren hinweisen , die in dem Streben nach Handelserleichterungen zum Nachteil des Schutzes der Einnahmen liegen . Es ist möglich , daß eine weitere Lockerung der Gemeinschaftsüberwachung von einer deutlicheren Trennung der beiden Aufgaben und von einer Differenzierung der Behandlung abhängen wird , die für Waren in den beiden genannten Kategorien gewährt wird ( vgl . Ziff . 3.61 ) .
3.56 . Abgesehen von dieser allgemeinen Bemerkung möchte der Hof auf gewisse Merkmale des Versandverfahrens bei seiner derzeitigen Anwendung hinweisen , denen vielleicht eine Neubewertung zugute kommen könnte .
3.57 . Die materielle Sicherung der Waren wird im wesentlichen durch die Untersuchung bei den Abgangs - und bei den Bestimmungszollstellen sowie durch die Verschlußsicherung während des Versands gewährleistet . Artikel 18 der Verordnung des Rates bestimmt aber nur , daß die Nämlichkeit der Waren " grundsätzlich " durch Verschluß gesichert werden soll ; in der Praxis ist die Auslegung dieser Bestimmung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat jedoch sehr unterschiedlich . Wenn der Hof auch einsieht , daß die Verschlußsicherung nicht immer möglich ist ( z . B . wenn die Konstruktion des betreffenden Fahrzeugs eine Verschlußsicherung nicht zulässt ) , so ist er doch der Ansicht , daß mehr getan werden könnte , um die Verwendung dieser wichtigen Möglichkeit zur Unterstützung der Belegprüfung zu harmonisieren .
3.58 . Die Rücksendung des Exemplars Nr . 3 des T-Vordrucks an die Abgangszollstelle stellt ein wesentliches Merkmal des Verfahrens dar , da hierdurch der Versand abgeschlossen wird und die Bürgschaft freigegeben werden kann . Der Hof hat festgestellt , daß bei der Rücksendung des genannten Vordrucks oft übermässige Verzögerungen eintreten . Die Gründe für das Versäumnis , den Vordruck zurückzusenden , können sich von Verzögerungen bei der Postbeförderung bis zum Gesamtverlust der Sendung unterwegs erstrecken . Ohne das Exemplar Nr . 3 können die Abgangszollstellen nicht feststellen , ob die Warenladung unversehrt am Bestimmungsort eingetroffen ist oder nicht . Spätere Nachforschungen auf Veranlassung der Abgangszollstellen hinsichtlich der Nichtrücksendung des Exemplars Nr . 3 werden nicht immer nach einem systematischen Verfahren durchgeführt oder manchmal einfach unterlassen . Grössere Sorgfalt von seiten der Bestimmungszollstellen hinsichtlich der Rücksendung der Exemplare Nr . 3 und ein systematischer Ansatz in einigen Mitgliedstaaten in bezug auf die Durchführung der Nachforschungen im Falle der Nichtrücksendung der genannten Exemplare würden wesentlich zur Verbesserung der Lage beitragen . Der Hof würde gern erfahren , ob die Einrichtung von Zentralstellen für die Absendung und den Empfang der Exemplare Nr . 3 ( wie sie in einigen Mitgliedstaaten erfolgt ist ) zu einer Verbesserung der Lage beigetragen hat und ob die Kommission plant , ihre Ausdehnung innerhalb der gesamten Gemeinschaft zu fördern .
3.59 . Die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrens hängt in erheblichem Masse von der Verwendung von Sichtvermerken ( Stempeln ) der Zollstelle zur Beglaubigung der T-Vordrucke ab . Die Vorteile einer betrügerischen Verwendung von entwendeten oder gefälschten Stempeln liegen auf der Hand . Der Hof hat mit Befriedigung festgestellt , daß in den meisten Mitgliedstaaten grösste Sorgfalt bei der Aufbewahrung der genannten Stempel verwandt wird . Betrugsfälle treten trotzdem immer wieder auf , und es ist möglich , daß langfristig eine alternative Methode zur Beglaubigung angestrebt werden sollte .
3.60 . Die Bürgschaftsbeträge reichen nicht immer aus , um alle fälligen Zölle und Abgaben für eine Warensendung zu decken . Obwohl hierdurch strenggenommen die an die Gemeinschaft abzuführenden eigenen Mittel nicht gefährdet werden dürften , die aufgrund der festgestellten Verpflichtungen und nicht aufgrund der eingenommenen Beträge an die Gemeinschaft gezahlt werden , vertreten einige Mitgliedstaaten die Ansicht , daß die eigenen Mittel in strittigen Fällen nicht festgestellt sind , bis die Zahlung in voller Höhe erfolgt ist ( vgl . Ziff . 12.39 Buchstabe b in Teil 1 des Jahresberichtes des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 ) . Erläuterungen der Kommission zu diesem Punkt würden begrüsst werden .
3.61 . Wie in Ziffer 3.55 erläutert wurde , werden einheitliche T-Vordrucke für externe und interne Versandverfahren verwendet , die nur beim Ausfuellen durch die Eintragung T1 oder T2 unterschieden werden . Der Hof ist hinsichtlich der Gefahr für die eigenen Mittel besorgt , die durch die Eintragung der falschen Bezeichnung durch die Person , die den Vordruck ausfuellt , entstehen kann ; diese Befürchtung wurde durch die bei Prüfungen an Ort und Stelle in den Mitgliederstaaten gewonnenen Eindrücke bestätigt . Der Hof ist der Ansicht , daß hier technische Fortschritte zum Nachteil der Sicherung der Einnahmen angestrebt wurden ; er schlägt vor , eine deutlichere Unterscheidung zwischen den beiden Sätzen von Vordrucken vorzunehmen ( z.B . durch die Verwendung von Papier in verschiedenen Farben für den Druck ) . Die Vordrucke könnten ferner nützlicherweise mit einer Vorschrift versehen werden , die den Beförderer auf seine Verpflichtung hinweist , die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen ; Untersuchungen haben gezeigt , daß einigen Zollteilnehmern , die das Verfahren benutzen , die genannte Verpflichtung unbekannt war .
( 1 ) ABl . Nr . L 200 vom 8 . 8 . 1979 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 336 vom 27 . 12 . 1977 , S . 8 .
( 4 ) Die Ausgleichszahlungen werden dann in einem Berichtigungshaushaltsplan ausgewiesen .
( 5 ) ABl . Nr . L 336 vom 27 . 12 . 1977 , S . 1 .
( 6 ) Quelle : Eurostat , Monatsbulletin für den Aussenhandel 3 - 1979 .
( 7 ) Quelle : Schriftliche Anfrage Nr . 283/79 , ABl . Nr . C 105 vom 28 . 4 . 1980 , S . 1 .
( 8 ) Die Bemerkungen beziehen sich nur auf die normalen Verfahren für die Beförderung von Waren im Strassengüterverkehr ; die geänderten Verfahren für die Beförderung von Waren im See - , Luft - und Eisenbahngüterverkehr werden hier nicht geprüft .
( 9 ) Aufgrund von Abkommen mit Österreich und der Schweiz wird das gemeinschaftliche Versandverfahren in diesen Ländern ( mit geringfügigen Änderungen ) angewandt . Aus praktischen Gründen schließen daher die " Binnengrenzen " die Grenzen zu Österreich und zur Schweiz mit ein .
( 10 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 222/77 des Rates und Verordnung ( EWG ) Nr . 223/77 der Kommission ( ABl . Nr . L 38 vom 9 . 2 . 1977 , S . 1 ) , die an die Stelle von früheren Verordnungen getreten sind .
KAPITEL 4 - EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE
INHALT
* Ziffern *
Übersicht über die hauptsächlichen Bemerkungen * 4.00 *
Allgemeine Begriffe * 4.01 bis 4.09 *
Das Haushaltsführungssystem des EAGFL , Abteilung Garantie * 4.01 bis 4.03 *
Rechnungseinheiten * 4.04 bis 4.05 *
Eingliederungsplan * 4.06 bis 4.07 *
Die Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres * 4.08 bis 4.09 *
Bewirtschaftung der Vorschüsse * 4.10 bis 4.30 *
Festsetzung der Mittel * 4.10 *
Erste Phase : Verwendung und Erschöpfung der ursprünglichen Mittel * 4.11 bis 4.13 *
Zweite Phase : Vorgriff auf die Mittel für 1980 * 4.14 bis 4.15 *
Dritte Phase : Verwendung der für das Haushaltsjahr 1979 zusätzlich bereitgestellten Mittel * 4.16 bis 4.17 *
Vierte Phase : Feststellung einer Überschreitung der Mittel für das Haushaltsjahr 1979 und Übertragung der Ausgaben auf das Haushaltsjahr 1980 * 4.18 *
Verwendungsraten der Gemeinschaftsmittel in den Mitgliedstaaten * 4.19 bis 4.22 *
Fehlende Übereinstimmung zwischen der Rechnung der Kommission und den Rechnungen der Mitgliedstaaten * 4.23 bis 4.25 *
Bemerkungen zum Verfahren der Vorschußgewährung * 4.26 bis 4.30 *
Bewirtschaftung der spezifischen Mittel * 4.31 bis 4.44 *
Anpassung der spezifischen Mittel * 4.31 bis 4.33 *
Spezifische Mittelbindungen und Verbuchungen als Zahlungen * 4.34 *
Frage der " unter Vorbehalt " erteilten Sichtvermerke * 4.35 *
Negative Mittelzuweisungen und verrechnete Ausgaben * 4.36 bis 4.37 *
Verwaltung der Mitverantwortungsabgabe und des Mitverantwortungsprogramms * 4.38 bis 4.42 *
Entwicklung von Artikel 628 " Finanzielle Beteiligung der Milcherzeuger " * 4.39 *
Entwicklung von Artikel 629 " Ausgaben zur Förderung der Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse " * 4.40 bis 4.42 *
Ölkartei * 4.43 bis 4.44 *
Zusammenfassende Übersicht über die Ausgaben des Haushaltsjahres * 4.45 *
Rechnungsabschlüsse * 4.46 bis 4.55 *
Im Haushaltsjahr 1979 ergangene Entscheidungen * 4.46 bis 4.47 *
Derzeitige Lage hinsichtlich der noch durchzuführenden Rechnungsabschlüsse * 4.48 *
Gefahr von Fehlern infolge des Rückstands * 4.49 *
Nachteil der nicht endgültigen Natur der Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse * 4.50 bis 4.51 *
Tragweite der Haushaltsbefugnisse der Kommission auf dem Gebiet der Rechnungsabschlüsse * 4.52 bis 4.53 *
Notwendigkeit der Rückkehr zu einer insgesamt kohärenten Prüfung der Haushaltsführung * 4.54 bis 4.55 *
Betrügerische Praktiken und Unregelmässigkeiten * 4.56 bis 4.66 *
Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 im Haushaltsjahr 1979 * 4.56 bis 4.62 *
Durchführung der Richtlinie 77/435 vom 27 . Juni 1977 über die Prüfung der Geschäftsunterlagen * 4.63 bis 4.66 *
Gemeinschaftspräferenz im Bereich Zitrusfrüchte * 4.67 bis 4.72 *
Besondere Maßnahmen zum Absatz von Milcherzeugnissen - Milchverteilung in Schulen * 4.73 bis 4.79 *
Besondere Maßnahmen zum Absatz von Milcherzeugnissen - Belieferung der Streitkräfte mit Butter * 4.80 bis 4.86 *
Bewirtschaftung von Magermilchpulver im Haushaltsjahr 1979 * 4.87 bis 4.96 *
Übersicht über die hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
4.00 . Die Prüfungstätigkeit im Bereich des EAGFL , Abteilung Garantie erstreckte sich im wesentlichen auf die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 1979 und die Rückwirkungen , die sich während des vergangenen Jahres aus den Rechnungsabschlußverfahren für frühere Haushaltsjahre ergaben , sowie auf gewisse Aspekte der Interventionsmaßnahmen im Bereich Milch und Milcherzeugnisse .
a ) Haushaltsführung 1979
1 . Infolge der Dualität der Haushaltsführung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - globale Haushaltsführung in bezug auf die Vorschüsse und spezifische Haushaltsführung in bezug auf die Ausgaben - wird der Grundsatz der Spezialität gelockert , es darf aber nicht gegen den Grundsatz der Jährlichkeit verstossen werden * 4.01 bis 4.03 *
2 . Auch im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung für 1979 kann von Stabilität der Rechnungseinheiten und Transparenz des Eingliederungsplans noch immer keine Rede sein * 4.04 bis 4.09 *
3 . Die Mittelansätze des Haushaltsjahres 1979 wurden erst spät geändert und erlaubten es nicht , allen Ausgaben gerecht zu werden , so daß sie um 203,5 Millionen ERE überschritten wurden * 4.10 bis 4.13 und 4.18 *
4 . Mittel des Haushaltsjahres 1980 wurden mißbräuchlich zur vorläufigen ( 799,6 Mio ERE ) oder endgültigen Deckung ( 203,5 Mio ERE ) von Ausgaben des Haushaltsjahres 1979 herangezogen * 4.14 bis 4.18 *
5 . Die Verwendungsrate der Vorschüsse durch die Mitgliedstaaten war entweder unzureichend oder zu hoch , was im letztgenannten Falle einer Finanzierung durch die Mitgliedstaaten gleichkommt * 4.19 bis 4.22 *
6 . Die Rechnungen der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Kassenmittel stimmen nicht überein * 4.23 bis 4.25 *
7 . Das gegenwärtig verwendete Verfahren zur Vorschußgewährung birgt die Gefahr in sich , daß zwischen den Haushaltsjahren nicht klar unterschieden wird und es daher zu Mittelüberschreitungen kommen kann * 4.26 bis 4.30 *
8 . Die Anpassungen der Mittel durch Transfers erfolgen verspätet , und spezifische Mittelbindungen und Verbuchungen werden ohne hinreichende Deckung vorgenommen und mit Sichtvermerken versehen * 4.31 bis 4.35 *
9 . Infolge der Praxis der negativen Mittel und der mit Einnahmen verrechneten Ausgaben ist die Erstellung einer detaillierten Rechnung über die Ausgaben der Abteilung Garantie nicht möglich * 4.36 und 4.37 *
10 . Die Mitverantwortungsabgabe hat es nicht ermöglicht , im Haushaltsjahre 1979 die Mittelbindungen des Programms zur Entwicklung des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse zu decken ; diese Mittelbindungen sind für die Zukunft ungünstig verbucht * 4.38 bis 4.42 *
11 . Die haushaltsmässige Erfassung der zur Finanzierung der Ölkartei einbehaltenen Beträge weicht von den Grundsätzen ab , die eine Zweckbindung und eine Verrechnung untersagen * 4.43 und 4.44 *
12 . Die im Rahmen des Haushaltsjahrs zu verbuchenden Ausgaben übersteigen in Anbetracht der im Vorgriff getätigten und der übertragenen Ausgaben den in der Haushaltsrechnung eingesetzten Betrag * 4.35 *
b ) Rechnungsabschlüsse
1 . Die im Haushaltsjahr 1979 getroffenen Entscheidungen und die laufenden Arbeiten schaffen keinerlei Grundlage dafür , daß die bereits festgestellten Verzögerungen aufgeholt werden * 4.46 bis 4.48 *
2 . Die Prüfungsmodalitäten und der Entscheidungsprozeß leisten den Verzögerungen beim Rechnungsabschluß und seinem vorläufigen Charakter Vorschub * 4.49 bis 4.51 *
3 . Es wird nicht genügend berücksichtigt , daß die Übernahme neuer Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft die Ausnahme zu sein hat * 4.52 und 4.53 *
4 . Da die ursprüngliche Kohärenz des Rechnungsabschlußsystems nicht eingehalten wurde , hat die Entlastungsentscheidung erheblich an Bedeutung verloren * 4.54 und 4.55 *
c ) Betrügerische Praktiken und Unregelmässigkeiten
1 . Die Anwendung der Verordnung über die Verhütung und Verfolgung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten und über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge führt nicht zu befriedigenderen Ergebnissen als bisher * 4.56 bis 4.62 *
2 . Trotz der ihnen zugedachten wichtigen Rolle bei der Verhütung wurden die in der Richtlinie 77/435 vorgesehenen einzelstaatlichen Kontrollen weitgehend hinausgezögert * 4.63 bis 4.66 *
d ) Gemeinschaftspräferenz im Bereich Zitrusfrüchte
Der Mechanismus der Gemeinschaftspräferenz konnte - obwohl dadurch die eingeführten Erzeugnisse auf einem angemessenen Preisniveau gehalten wurden - in Südeuropa Rücknahmen aus dem Markt nicht verhindern , was wahrscheinlich auf die dort vorhandenen Marktstrukturen zurückzuführen ist * 4.67 bis 4.72 *
e ) Verwaltung des Bereichs Milch und Milcherzeugnisse
1 . Die Durchführung des Programms zur Milchverteilung in Schulen und der Maßnahmen zum Absatz von Butter zu herabgesetztem Preis an die Streitkräfte lässt in den verschiedenen Mitgliedstaaten Unsicherheiten erkennen , und ihre Ergebnisse wurden nicht beziffert * 4.73 bis 4.86 *
2 . Die Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver auf dem Binnenmarkt und im Export wurden erst spät der tatsächlichen Marktentwicklung angepasst und ziehen aus diesem Grund übermässige Kosten zu Lasten des Haushaltsjahres 1979 nach sich * 4.87 bis 4.96 *
ALLGEMEINE BEGRIFFE
Das Haushaltsführungssystem des EAGFL , Abteilung Garantie
4.01 . Das durch die Verordnung vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ) eingeführte System weist besondere Merkmale auf , durch die es weitgehend von den Vorschriften für den Gesamthaushaltsplan abweicht . Auf dem Gebiet der Garantie wurden diese Sonderbestimmungen im wesentlichen in einen besonderen Titel VIII der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan aufgenommen und durch Durchführungsverordnungen ergänzt .
4.02 . Das hauptsächliche Merkmal dieses Systems ist darin zu sehen , daß es eine Haushaltsführung auf zwei Ebenen voraussetzt , und zwar auf globaler und auf spezifischer Ebene .
Die globale Haushaltsführung erfolgt innerhalb des Finanzrahmens , der aus den Mittelansätzen der Abteilung Garantie besteht , die in den Titeln 6 und 7 des Haushaltsplans sowie in Kapitel 88 - Fischereisektor - ausgewiesen sind . Innerhalb dieses Finanzrahmens beschließt die Kommission über die Vorschüsse , die den Mitgliedstaaten in ihrer Landeswährung zu gewähren sind , blockiert durch globale vorläufige Mittelbindungen die entsprechenden Mittel in Haushaltsrechnungseinheiten ( ERE ) und leistet die Zahlung durch Überweisung oder Transferierung auf das zu diesem Zweck beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut eröffnete Konto . Aus den ihnen auf diese Weise zur Verfügung gestellten Mitteln können die Mitgliedstaaten - über die auszahlenden Dienststellen oder Einrichtungen - die Zahlung der von der Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben nach den für die einzelnen gemeinsamen Marktorganisationen geltenden Verordnungen und Entscheidungen sicherstellen ( 2 ) .
Die spezifische Haushaltsführung ergibt sich aus den von den Mitgliedstaaten monatlich übermittelten Meldungen , die nach Ausgabenart entsprechend dem Eingliederungsplan aufgeschlüsselt werden . Für diese in Haushaltsrechnungseinheiten ( ERE ) umgerechneten Ausgaben wird dann eine Mittelbindung nach Kapitel , Artikel und Posten - innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eingang der Meldung - sowie eine Verbuchung als Zahlung - grundsätzlich innerhalb derselben Frist - vorgenommen . Die notwendigen Anpassungen zwischen den Kapiteln und Artikeln werden innerhalb der Abteilung Garantie nach einem besonderen Mitteltransferverfahren vorgenommen , das in Artikel 101 der Haushaltsordnung ( 3 ) vorgesehen ist . Diese Mitteltransfers , die , wenn sie die Artikel betreffen , ohne Einschaltung der Haushaltsbehörde vorgenommen werden , und die , wenn sie die Kapitel betreffen , allein der Genehmigung durch den Rat bedürfen , können bis zum Ablauf der für den Abschluß der Rechnung der Abteilung Garantie festgesetzten Frist , d . h . bis zum 31 . März nach Ende des Haushaltsjahres , erfolgen .
4.03 . Somit wird durch dieses System der Haushaltsgrundsatz der Spezialität weitgehend umgangen , der sich hinsichtlich der Ermächtigung nicht auswirkt , da die auszahlende Dienststelle oder Einrichtung innerhalb der Grenzen eines globalen Mittelvorschusses handelt . Der genannte Grundsatz findet nur zum Zeitpunkt der haushaltsmässigen Verbuchung von bereits erfolgten Ausgaben Anwendung . Der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dagegen gilt sowohl für die globale als auch für die spezifische Haushaltsführung ; dies erfordert , daß die beiden genannten Arten der Haushaltsführung im Rahmen der Haushaltsrechnung , die auf der Grundlage der bis zum 31 . Dezember geleisteten Zahlungen festgestellt wird , aufeinander abgestimmt werden .
Rechnungseinheiten
4.04 . Was den Agrarbereich betrifft , so war das Haushaltsjahr 1979 durch die Verwendung von drei verschiedenen Rechnungseinheiten gekennzeichnet , und zwar : der Rechnungseinheit ( RE ) , die für die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik nach den " grünen Kursen " umgerechnet und die vom 9 . April 1979 an von der ECU abgelöst wurde , und der Europäischen Rechnungseinheit ( ERE ) , die im Haushaltsplan verwendet wird . Anhand der Beträge , die zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verwendet und nach den " grünen Kursen " der RE oder der ECU umgerechnet werden , können die in den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben in der Landeswährung berechnet werden . Diese Ausgaben werden bei ihrer Verbuchung im Rahmen des Haushaltsplans in ERE umgerechnet , da die Mittelansätze des EAGFL , Abteilung Garantie , in ERE ausgewiesen werden .
4.05 . Die Inanspruchnahme dieser verschiedenen Rechnungseinheiten setzt zwingend eine genaue Kenntnis der haushaltsmässigen Auswirkungen voraus , d . h . der Unterschiede nach oben oder nach unten , die sich aus der Verwendung dieser verschiedenen Umrechnungskurse ergeben , aber gerade im Haushaltsjahr 1979 , in dem die Diversifizierung der verwendeten Rechnungseinheiten stärker denn je war , wurde es für zweckmässig erachtet , im Eingliederungsplan das Kapitel " Finanzielle Auswirkungen infolge der Anwendung verschiedener Wechselkurse " zu streichen , die somit künftig nicht mehr meßbar sind . Der Rechnungshof bedauert diese Folgeerscheinung . In seiner Stellungnahme vom 22 . Mai 1980 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und über die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu verwendenden Umrechnungskurse hat der Hof eine getrennte Ausweisung dieser finanziellen Auswirkungen befürwortet .
Eingliederungsplan
4.06 . Der Eingliederungsplan muß hinreichend klar und gleichbleibend sein , damit eine Verfolgung der Haushaltsausgaben möglich ist und die Haushaltsbehörden sowie anschließend die Kontrollinstanzen die Zweckbestimmung dieser Ausgaben genau feststellen können . Diese Möglichkeit ist im Bereich des EAGFL , Abteilung Garantie , leider nicht gegeben .
Die im Haushaltsplan 1979 erneut vorgenommenen Änderungen an den Kapiteln 62 , 68 , 69 , 71 und 78 sind Zeichen einer anhaltenden Tendenz zur Instabilität und haben deswegen auch nicht zu Fortschritten im Sinne einer grösseren Klarheit der Rubriken beigetragen .
4.07 . So geht häufig aus der Rechnung allein nicht hervor , wofür gewisse Haushaltsmittel bestimmt waren . In dem Posten 6200 " Erstattungen bei Milch und Milcherzeugnissen " z . B . , der die Ausfuhr verschiedener Arten von Milcherzeugnissen in Drittländer betrifft , sind endgültige Ausgabenmittel in Höhe von 1 808 Millionen ERE ausgewiesen . Es fehlen jedoch in den verschiedenen Unterlagen über die Ausführung des Haushaltsplans Einzelangaben über die Verwendung dieser beträchtlichen Summe ( nahezu ein Fünftel der Mittel des EAGFL , Abteilung Garantie ) nach den einzelnen Erzeugnissen , für die sie bereitgestellt worden sein sollen , obwohl für diese Erzeugnisse unterschiedliche Regelungen gelten .
Auch ermöglicht es der Posten 6217 " Öffentliche Lagerhaltung und besondere Absatzmaßnahmen bei Magermilch " nicht , die Ausgaben für diese beiden unterschiedlichen Arten von Maßnahmen getrennt auszuweisen . Insbesondere sind hier die Ausgaben in bezug auf den Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr in Drittländer von bei den Interventionsstellen gekauftem und zur Tierfütterung bestimmtem Magermilchpulver ausgewiesen , die eher in die Kategorie der Erstattungen einzustufen wären . Die gleichen Beobachtungen gelten für Posten 6221 " Öffentliche Lagerhaltung und besondere Maßnahmen zum Absatz öffentlicher Butterbestände " . Unter der Bezeichnung " Ausgaben infolge der Anwendung veschiedener Wechselkurse " gingen aus den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 1977 und 1978 die Ausgaben hervor , die mit der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse - der " grünen Kurse " und des Kurses für die Umrechnung in Haushaltsrechnungseinheiten - verknüpft waren , und die sich im Haushaltsjahr 1978 auf 153,2 Millionen ERE beliefen . Im Haushaltsjahr 1979 wurde dieser Posten gestrichen . Wenn es auch zutrifft , daß sich der Abstand zwischen diesen beiden Kursen inzwischen verringert hat , weil seit dem 9 . April auf die gemeinsame Agrarpolitik die ECU angewandt wird , so fallen jedoch hierdurch weiterhin Ausgaben zu Lasten des Haushalts an .
Die genannte Instabilität der Eingliederungspläne ist ferner mit dem Nachteil verbunden , daß hierdurch die Verbuchung der Rechnungsabschlüsse erschwert wird , die meistens auf der Grundlage eines anderen Eingliederungsplans als dem des laufenden Haushaltsjahres durchgeführt werden .
Die Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres
4.08 . Der Rechnungshof prüfte sämtliche Belege in bezug auf die Haushaltsführung , d . h . die Bewirtschaftung der Vorschüsse , ihre haushaltsmässige Verbuchung , die spezifischen Mittelbindungen und die Verbuchungen als Zahlungen . Eine Prüfung an Ort und Stelle bei den Dieststellen der Kommission erwies sich als notwendig , weil es sich bei den nach Artikel 79 der Haushaltsordnung vierteljährlich übermittelten Belegen nicht immer um die Originale handelte . In Zukunft müssen dem Hof Belege zur Verfügung gestellt werden , die mit allen erforderlichen Sichtvermerken , Unterschriften und Stempeln versehen und dadurch beweiskräftig sind .
4.09 . Wie der Hof in seinem voraufgegangenen Jahresbericht aufgezeigt hat , war das Haushaltsjahr 1978 durch einen Überschuß an verfügbaren Mitteln gekennzeichnet , die am Jahresende durch den Kunstgriff einer Umschreibung als " vorweggenommene Wertminderung " von Lagerbeständen verwendet wurden , um eine Annullierung oder Übertragung zu vermeiden . Das Haushaltsjahr 1979 war dagegen durch unzureichende Mittelansätze gekennzeichnet ; die Dienststellen haben versucht , diesem Mangel mit verschiedenen und bisweilen anfechtbaren Maßnahmen beizukommen .
Eine allgemeine Übersicht über die Rechnung 1979 des EAGFL über die Mittel , Vorschüsse , Ausgaben der Mitgliedstaaten und Verbuchungen als Zahlungen vermittelt die nachfolgende Tabelle , die der Hof anhand von Titel 6 und 7 des Gesamthaushaltsplans und von Kapitel 88 - Fischereisektor - erstellt hat .
Tabelle 1 - allgemeine Übersicht über die Rechnung 1979
( in Mio ERE )
1 * 2 * 3 * 4 *
Mittel für das Haushaltsjahr * * * *
Haushaltsplan * 9 602,1 * * * *
Nachtrags - und Berichtigungshaushaltsplan Nr . 3 * 802,0 * * * *
Mittel für das Haushaltsjahr insgesamt * 10 404,1 * * * *
Mittelübertragungen aus dem Vorjahr * * * *
Nichtautomatische Übertragungen * 30,4 * * * *
* Kassenmittel der Mitgliedstaaten am 1 . 1 . 1979 * 27,8 * * *
* Den Mitgliedstaaten gewährte Vorschüsse für : * * *
* - Januar * 928,3 * * *
* - Februar * 827,6 * * *
* - März * 829,5 * * *
* - April * 857,0 * * *
* - Mai * 992,7 * * *
* - Juni * 1 036,4 * * *
* - Juli * 959,2 * * *
* - August * 955,1 * * *
* - September * 1 032,0 * * *
* - Oktober * 755,7 * * *
* - November * 242,4 * * *
* * 9 415,9 * * *
* Ausserordentliche Vorschüsse für : * * *
* - April Niederlande * 44,3 * * *
* - April Belgien * 20,2 * * *
* - Mai Belgien * 21,9 * * *
* - Mai Dänemark * 14,3 * * *
* - Mai Italien * 44,1 * * *
* - Juni Niederlande * 32,8 * * *
* - September Dänemark * 9,6 * * *
* * 187,2 * * *
* Zur Verfügung gestellte Mittel insgesamt ( Kassenmittel + Vorschüsse ) * 9 630,9 * * *
* Berichtigungen der Vorschüsse aufgrund der Wechselkursdifferenzen in den Salden * 4,0 * * *
* * Von den Mitgliedstaaten gemeldete Ausgaben für : * *
* * - Januar * 778,0 * *
* * - Februar * 802,2 * *
* * - März * 925,4 * *
* * - April * 813,0 * *
* * - Mai * 1 129,1 * *
* * - Juni * 1 013,7 * *
* * - Juli * 1 025,5 * *
* * - August * 868,5 * *
* * - September * 693,7 * *
* * - Oktober * 869,7 * *
* * - November * 699,9 * *
* * - Dezember * 809,7 * *
* * - 2 . Kategorie ( Dezember und Berichtigung zum 20 . 2 . 1980 ) * 215,7 * *
* * Von den Mitgliedstaaten erklärte Ausgaben insgesamt * 10 644,1 * *
* * Berichtigungen betreffend den Rechnungsabschluß * *
* * - 1971/72 * 11,9 * *
* * - 1973 * ( - 32,3 ) * *
* * * ( + 14,3 ) * *
* * * - 6,1 * *
* * * Verbuchungen als Zahlungen für : *
* * * - Januar * 778,0 *
* * * - Februar * 802,2 *
* * * - März * 916,7 *
* * * - April * 807,4 *
* * * - Mai * 1 120,9 *
* * * - Juni * 1 007,6 *
* * * - Juli * 1 023,7 *
* * * - August * 868,5 *
* * * - September * 693,7 *
* * * - Oktober * 869,7 *
* * * - November * 699,9 *
* * * - Dezember * 606,2 *
* * * - 2 . Kategorie ( Dezember und Berichtigung zum 20 . 2 . 1980 ) * 215,7 *
* * * * 10 410,2 *
* * * Berichtigungen betreffend den Rechnungsabschluß *
* * * - 1971/72 * 11,9 *
* * * - 1973 * ( - 32,3 ) *
* * * * ( + 14,3 ) *
* * * * - 6,1 *
* * * Verbuchungen als Zahlungen aus den Mitteln des Haushaltsjahrs insgesamt * 10 404,1 *
* * Verbuchungen als Zahlungen aus Mitteln des Vorjahres *
* * * - März * 8,7 *
* * * - April * 5,6 *
* * * - Mai * 8,2 *
* * * - Juni * 6,1 *
* * * - Juli * 1,8 *
* * * * 30,4 *
Verfügbe Mittel insgesamt * 10 434,5 * Globale Mittelbindungen und Zahlungen * 9 634,9 * Ausgaben der Mitgliedstaaten insgesamt * 10 638,0 * Verbuchungen als Zahlungen insgesamt * 10 434,5 *
* Differenz : 799,6 * * Differenz : 203,5 *
* Für einen längeren Zeitraum zusammengefasste Mittelbindung vom 20 . 12 . 1979 * * Auf das Haushaltsjahr 1980 verbuchtes Haushaltsdefizit *
BEWIRTSCHAFTUNG DER VORSCHÜSSE
Festsetzung der Mittel
4.10 . Zusammen mit der nichtautomatischen Mittelübertragung aus dem Haushaltsjahr 1978 ( 4 ) wurden im Haushaltsjahr 1979 insgesamt 10 434,5 Millionen ERE für die Ausgaben der Abteilung Garantie bereitgestellt . Die Verwendung der genannten Mittel im Verlauf des Haushaltsjahres war durch die vier im folgenden beschriebenen Phasen gekennzeichnet , die zu einer Überschreitung der Haushaltsmittel führten .
Erste Phase : Verwendung und Erschöpfung der ursprünglichen Mittel
4.11 . Die verfügbaren Kassenmittel der Mitgliedstaaten beliefen sich zum 1 . Januar 1979 auf 27,8 Millionen ERE . Dieser Betrag wurde global aus Mitteln des Haushaltsjahres gebunden , ohne daß die Kommission diesen gleichen Betrag zuvor im Rahmen des Haushaltsjahres 1978 annulliert hat , wie es nach Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung erforderlich ist . Zu diesem Betrag kamen die monatlichen Vorschüsse nach Maßgabe der ursprünglich verfügbaren Mittel in Höhe von 9 603,1 Millionen ERE hinzu .
Von Beginn des Haushaltsjahres an waren zwei Erscheinungen zu beobachten . Einerseits war seit Januar das Volumen der einzelnen Vorschüsse höher - und manchmal erheblich höher - als das entsprechende Zwölftel der Haushaltsmittel . Dieses erhöhte Tempo konnte natürlich nicht das ganze Jahr hindurch aufrechterhalten werden . Andererseits lagen die Ausgaben in den ersten sechs Monaten in den Mitgliedsstaaten global gesehen auf der Höhe der gezahlten Vorschüsse , so daß sich die verfügbaren Mittel nur noch auf 4 171,1 Millionen ERE , d . h . 43,4 % der Gesamtmittel , beliefen .
Alles deutete folglich darauf hin , daß die Haushaltsmittel aufgrund des Anstiegs der Preise für das Wirtschaftsjahr und der erhöhten Kosten für die Maßnahmen zum Abbau der Lagerbestände von Milcherzeugnissen bis zum Jahresende nicht ausreichen würden .
4.12 . Bereits im Juli hätte sich die Kommission aufgrund dieser Lage veranlasst sehen müssen , einen Nachtragshaushaltsplan zu beantragen . De facto wurde die Verknappung der Mittel aber viel zu spät , d.h . erst am 12 . Oktober 1979 in der 202 . Sitzung des EAGFL-Ausschusses , bekanntgegeben , d . h . zu einem Zeitpunkt , zu dem sich die verfügbaren Mittel auf 244 Millionen ERE - die Differenz zwischen den ursprünglichen Mitteln und den gezahlten Vorschüssen - verringert hatten . Dieser Betrag reichte offenkundig nicht aus , um den Finanzbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres zu decken .
Als ein Grund wurden unter anderem " die nicht vorhersehbaren erhöhten Ausgaben für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen " geltend gemacht . Die geringe Glaubwürdigkeit dieses Arguments hätte den Mitgliedern des Ausschusses auffallen müssen . Wenn es auch De-facto-Ausgaben gibt , die nachweislich nicht eingeschränkt werden können , so bestehen daneben andere , die durch Entscheidungen der Kommission beeinflusst werden können . Hierzu gehören die Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse , da die Kommission durch Veränderung der Sätze in der Lage ist , diese Art von Ausfuhren zu fördern oder aber zu drosseln . Indirekt hat die Kommission dies auch selbst zugegeben , denn im Laufe des Haushaltsjahres 1979 hat ihr Vertreter im zuständigen Verwaltungsausschuß erklärt , daß die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gefördert worden sei , um die Überschüsse in der Lagerhaltung abzubauen . Das Beispiel Milchpulver ( vgl . Ziff . 4.87 bis 4.96 ) legt den Gedanken nahe , daß es sich bei dieser Beschleunigung der Ausfuhrausgaben nicht unbedingt um eine zufriedenstellende Verwendung der Gemeinschaftsmittel gehandelt hat .
4.13 . Die Kommission hat die Haushaltsbehörde am 16 . Oktober 1979 mit dem Vorentwurf eines Nachtragshaushaltsplans befasst , d . h . also erst nach Ablauf des hierfür in Artikel 1 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgesehenen letzten Termins ( 1 . September ) . Die Entscheidung vom 17 . Oktober 1979 über Vorschüsse ausser Prämien ( 5 ) für den Monat November lautete dahin gehend , daß den Mitgliedsstaaten von dem auf 654,15 Millionen ERE veranschlagten Finanzbedarf 239,3 Millionen ERE zur Verfügung gestellt würden . Mit diesem Betrag , der sich durch den Vorschuß für Prämien ( 5 ) in Höhe von 3,1 Millionen ERE auf 242,4 Millionen ERE erhöhte , waren die letzten verfügbaren Mittel nahezu völlig ausgeschöpft .
Der Restbetrag sollte später , nach Genehmigung des Nachtragshaushaltsplans , gezahlt werden .
Angesichts der für die Abwicklung des Nachtragshaushaltsverfahrens erforderlichen Fristen waren daher Schwierigkeiten hinsichtlich der Kassenmittel in den Mitgliedstaaten zu befürchten . In der 204 . Sitzung des EAGFL-Ausschusses am 13 . November 1979 wurde hinsichtlich des Bedarfs der Mitgliedstaaten erklärt , daß " der Bedarf entsprechend den jeweils verfügbaren Mitteln gedeckt werde " . Die Untätigkeit der Kommission führte also zwangsläufig dazu , daß die Haushaltsführung in den letzten Monaten des Haushaltsjahres unter anomalen Bedingungen verlief .
In dieser Phase belief sich der Gesamtbetrag der den Mitgliedstaaten seit Beginn des Haushaltsjahres gezahlten Vorschüsse auf 9 630,9 Millionen ERE , während die verfügbaren Mittel 9 632,5 Millionen ERE betrugen , so daß an restlichen Mitteln nur noch 1,6 Millionen ERE verblieben . Berechnet man den Betrag der tatsächlichen Ausgaben , d.h . berücksichtigt man die monatlichen Wechselkursdifferenzen , die 1979 erst am Ende des Haushaltsjahres verbucht wurden , so betrug die Gesamtbelastung 9 634,9 Millionen ERE . Somit waren die Haushaltsmittel im November virtüll bereits um 2,4 Millionen ERE überschritten .
Zweite Phase : Vorgriff auf die Mittel für 1980
4.14 . Um dieser Mittelknappheit zu begegnen , die durch den Nachtragshaushaltsplan noch nicht überbrückt werden konnte , beschloß die Kommission - gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Haushaltsordnung - einen Vorschuß von 2 126,3 Millionen ERE zu gewähren , damit " der Finanzbedarf der ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen bis Ende Januar 1980 gedeckt ist " . Dieser Vorschuß wurde unter den Mitteln für das Haushaltsjahr 1980 verbucht .
In Anbetracht dieser Formulierung haben die Mitgliedstaaten die ihnen somit aus Mitteln des kommenden Haushaltsjahres zur Verfügung gestellten Beträge dazu verwendet , um im Haushaltsjahr 1979 fällige und laufende Zahlungen zu leisten . Damit hat die Kommission paradoxerweise die Ausführung zusätzlicher Zahlungen zu einem Zeitpunkt gefördert , zu dem sie selbst über keine Mittel verfügte und die Verabschiedung des Nachtragshaushaltsplans nicht sicher war . Die Mitgliedstaaten konnten ihrerseits daraus die Berechtigung ableiten , die Zahlungen des Haushaltsjahres 1979 nicht einzustellen , da ihnen keinerlei Grenze gesetzt worden war .
4.15 . Das zu Gewährung des genannten Vorschusses angewandte Verfahren erscheint fragwürdig . Die Entscheidung der Kommission über den Vorschuß sowie der Vorschlag zur globalen Mittelbindung und die Zahlungsanordnung ergingen am 5 . Dezember . Der Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wurde am 6 . Dezember für die Zahlungsanordnung , jedoch erst am 11 . Januar 1980 für den Vorschlag zur Mittelbindung erteilt . Die Mittel wurden den Mitgliedstaaten am 10 . Dezember zur Verfügung gestellt . Unter diesen Umständen bezweifelt der Hof die Gültigkeit der geleisteten Zahlung .
Dritte Phase : Verwendung der für das Haushaltsjahr 1979 zusätzlich bereitgestellten Mittel
4.16 . Am 13 . Dezember 1979 wurde der Nachtrags - und Berichtigungshaushaltsplan Nr . 3 für das Haushaltsjahr 1979 verabschiedet , durch den die Mittel der Abteilung Garantie um 802 Millionen ERE aufgestockt wurden . Infolgedessen war grundsätzlich die Möglichkeit gegeben , die Lage auf der Grundlage der Mittel des Haushaltsjahrs zu bereinigen .
Diese Bereinigung erfolgte ausschließlich im Rahmen der Dienststellen der Gemeinschaft - ohne daß die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet wurden - in folgender Art und Weise : Am 20 . Dezember 1979 wurde eine vorläufige globale Mittelbindung in Höhe von 803,6 Millionen ERE vorgeschlagen . Der Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wurde am 28 . Dezember 1979 erteilt . Damit war der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel ( 802 Mio ERE ) und der restlichen Mittel ( 1,6 Mio ERE ) global für 1979 gebunden . Dieser Betrag konnte somit bis zum 31 . März 1980 für spezifische Zahlungen verbucht werden . Gleichzeitig hat die Kommission aus dem mit Mitteln für 1980 gezahlten Vorschuß einen dieser Mittelbindung entsprechenden Betrag , d.h . 803,6 Millionen ERE , freigestellt . Der Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wurde am 11 . Januar 1980 erteilt . Dieses Verfahren zeigt , daß die Entscheidung , einen Vorschuß für Januar 1980 zu zahlen , durchaus bestimmt war , einen Teil des Finanzbedarfs der Monate November und Dezember 1979 zu decken .
4.17 . Der Hof stellt die Gültigkeit dieser Methode in Frage , die darauf hinausläuft , eine zuvor ergangene Entscheidung über Gewährung eines Vorschusses zu ändern und auf der Grundlage von unter einem anderen Haushaltsjahr zu verbuchenden Mitteln eine neue Entscheidung zu treffen , ohne die gleichen Formvorschriften - insbesondere die Anhörung des EAGFL-Ausschusses - einzuhalten . In Ermangelung einer förmlichen Entscheidung über die Gewährung des Vorschusses seitens der Kommission ist davon auszugehen , daß der dem letzten Vorschuß des Haushaltsjahres ( 6 ) gleichzusetzende Betrag von 799,6 Millionen ERE den Mitgliedstaaten nach einem Verfahren zur Verfügung gestellt wurde , das den Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr . 729/70 zuwiderläuft . Das gleiche gilt für die später erfolgten spezifischen Zahlungsverbuchungen in Höhe des gleichen Betrages .
Darüber hinaus ist der den Restmitteln des Haushaltsjahres 1979 entsprechende Betrag von 1,6 Millionen ERE offenbar zu Unrecht freigestellt worden . De facto bezog sich die Auszahlungsanordnung für den Vorschuß von 2 126,3 Millionen ERE vom 10 . Dezember 1979 nur auf das Haushaltsjahr 1980 . Der Betrag von 1,6 Millionen ERE war infolgedessen nicht Bestandteil des erstgenannten Betrags , und es bestand kein Anlaß , ihn freizustellen .
Insgesamt gesehen besteht das Ergebnis dieser Rechnungsvorgänge darin , daß den Mitgliedstaaten ihrerseits die ihnen am 10 . Dezember als Vorschüsse aus Mitteln für das Haushaltsjahr 1980 gezahlten Beträge verblieben sind , die sie unterschiedslos für die Zahlung ihrer Ausgaben in bezug auf das Haushaltsjahr 1979 ( November und Dezember ) und auf das Haushaltsjahr 1980 ( Januar ) verwendet haben .
Vierte Phase : Feststellung einer Überschreitung der Mittel für das Haushaltsjahr 1979 und Übertragung der Ausgaben auf das Haushaltsjahr 1980
4.18 . Die Folgerungen aus dieser Haushaltsführung wurden zum Zeitpunkt der Feststellung der Haushaltsrechnung gezogen . Der Gesamtbetrag der Ausgaben der Mitgliedstaaten belief sich auf 10 638 Millionen ERE . Der Gesamtbetrag der während des Haushaltsjahres verfügbaren Mittel sowie der spezifischen Zahlungsverbuchungen belief sich auf 10 434,5 Millionen ERE . Die Differenz von 203,5 Millionen ERE stellt eine Überschreitung der Mittelansätze für das Haushaltsjahr dar . Eine Zahlungsanordnung über den entsprechenden Betrag , d.h . genau 203 483 472,63 ERE , wurde zur Verbuchung der Mehrausgaben des Haushaltsjahres 1979 aus Mitteln des Haushaltsjahres 1980 unter dem Posten 6200 ( Erstattung bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen ) ausgestellt .
Diese Entscheidung verstösst gegen Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , der die Regel der Jährlichkeit des Haushaltsplans aufstellt , sowie gegen Artikel 205 , der wie folgt lautet : " Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung aus " . Diese Vorschriften gelten auf dem Gebiet der Vorschußbewirtschaftung sowohl für die globalen vorläufigen Mittelbindungen , die nach Artikel 96 der Haushaltsordnung den Gesamtbetrag der für die Abteilung Garantie veranschlagten Mittel nicht übersteigen dürfen , als auch für die sich daraus ergebenden Zahlungen , die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 729/70 " Mittel " sind , die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden . Die Tatsache , daß die mit Hilfe dieser Mittel zu deckenden Ausgaben als sich zwingend aus dem Vertrag oder aus den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergebende Ausgaben betrachtet werden , darf an sich nicht die Möglichkeit implizieren , daß diese Ausgaben über den von der Haushaltsbehörde abgesteckten Finanzrahmen hinaus getätigt werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 4.14 bis 4.18
Die Artikel 5 und 7 der Haushaltsordnung , die die Kommission in den Buchstaben c und e ihrer Antwort herangezogen hat , ermächtigen diese nicht , sich dem aus dem Haushaltsrecht resultierenden Sachzwang zu entziehen . Nach ihren eigenen Worten begrenzt dieser Sachzwang die Ausgaben auf die verfügbaren Mittel und letztere stellen einen Plafond für die Vorschußzahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr dar .
Wenn in diesem Zusammenhang diesem grundlegenden Sachzwang ein anderer Sachzwang entgegengesetzt wird , der sich vorgeblich " aus den geltenden GAP-Vorschriften ergibt , nach denen die Begünstigten Anspruch auf Zahlung der Beträge für die Maßnahmen haben , die sie in diesem Rahmen durchgeführt haben " , so ist das ein trügerisches Argument . Auf das institutionelle Problem der Koordinierung der Haushaltsentscheidungen und der Agrarbeschlüsse sei hier nicht eingegangen , doch muß darauf hingewiesen werden , daß der Verantwortungsrahmen der Kommission eine Initiativfunktion und einen Handlungsspielraum umfasst , die es ihr ermöglichen sollen , zur Begrenzung der Kosten der Agrarpolitik wirksam beizutragen . Hätte sie in bezug auf die Maßnahmen zum Absatz von Magermilchpulver-Lagerbeständen anders gehandelt , so wäre sie in der Lage gewesen , im Haushaltsjahr 1979 in den Grenzen der Haushaltsmittel zu bleiben ( vgl . Ziff . 4.87 bis 4.96 ) .
Verwendungsraten der Gemeinschaftsmittel in den Mitgliedstaaten
4.19 . Die auf der Ebene der Gemeinschaftsrechnung verzeichneten Bewegungen hatten Auswirkungen auf die Haushaltsrechnungen der einzelnen Mitgliedstaaten .
Anhand der nachfolgenden , vom Hof erstellten Tabelle lassen sich diese Auswirkungen sowie die Art und Weise analysieren , in der die Bestimmung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 729/70 angewandt worden ist , nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben , daß die Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden .
Tabelle 2 - Verwendungsraten der Vorschüsse
Mitgliedstaat * Monatsdurchschnittswerte im Jahr * Am 31 . 12 . 1979 *
* Durchschnitte der für einen Monat verfügbaren Mittel * Durchschnitte der Salden nach den Ausgaben des Monats * Durchschnittliche Verwendungsraten ( 1 ) * Zur Verfügung gestellte Vorschüsse insgesamt ( 3 ) * Gemeldete Ausgaben * Verwendungsraten zum 31 . 12 . 1979 *
* Mio ERE * Landeswährung in 1 000 * Mio ERE * Landeswährung in 1 000 * % ( ( 1 ) - ( 3 ) ) / ( 1 ) * % ( ( 2 ) - ( 4 ) ) / ( 2 ) * Mio ERE * Mio ERE * % ( 8 ) / ( 7 ) *
* Spalte ( 1 ) * Spalte ( 2 ) * Spalte ( 3 ) * Spalte ( 4 ) * Spalte ( 5 ) * Spalte ( 6 ) * Spalte ( 7 ) * Spalte ( 8 ) * Spalte ( 9 ) *
Belgien * 86,3 * 3 457,5 * 19,7 * 793,6 * 77,0 * 77,2 * 790,4 * 800,9 * 101,3 *
Dänemark * 62,6 * 444,1 * - 1,7 * - 12,4 * 102,7 * 102,7 * 767,7 * 780,9 * 101,7 *
Bundesrepublik Deutschland * 256,4 * 580,3 * 50,8 * 128,2 * 80,2 * 77,9 * 2 462,9 * 2 512,8 * 102,0 *
Frankreich * 242 * 1 407,9 * 33,6 * 195,1 * 86,1 * 86,1 * 2 458,1 * 2 516,6 * 102,4 *
Irland * 53,2 * 35,6 * 4,0 * 2,7 * 92,5 * 92,4 * 573,9 * 591,7 * 103,1 *
Italien * 175,8 * 199,2 ( 2 ) * 65,8 * 74,5 ( 2 ) * 62,6 * 62,6 * 1 305,7 * 1 321,2 * 101,2 *
Luxemburg * 1,9 * 77,6 * 0,8 * 33,2 * 57,9 * 57,2 * 13,5 * 13,6 * 100,7 *
Niederlande * 118,5 * 325,5 * - 12,0 * - 32,3 * 110,1 * 109,9 * 1 542,5 * 1 570,7 * 101,9 *
Vereinigtes Königreich * 59,7 * 39 * 16,0 * 10,6 * 73,2 * 72,8 * 525,9 535,7 * 101,9 *
Insgesamt * 1 056,4 * * 177,0 * * 83,2 * * 10 440,6 * 10 644,1 * 101,9 *
( 1 ) Zwischen den beiden Werten können wegen der Auswirkung der Wechselkursdifferenzen gewisse Abweichungen bestehen .
( 2 ) Milliarden .
( 3 ) Einschließlich der Mittelbindung von 799,6 Mio ERE und des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses von 6,1 Mio ERE .
4.20 . Ein Vergleich der durchschnittlichen Verwendungsraten der Gemeinschaftsmittel mit dem Vorjahr ( vgl . Jahresbericht 1978 Ziff . 2.16 ) lässt bei jedem Land eine Veränderung der Lage erkennen . Obgleich sich im Durchschnitt die monatliche Verwendungsrate der Vorschüsse gegenüber 77 % im Vorjahr auf 83,2 % erhöht hat , nahm die Zahl der Mitgliedstaaten , denen während des Jahres ständig zusätzliche Kassenmittel aus dem EAGFL zugute gekommen sind , beträchtlich zu . Zwei Mitgliedstaaten - und nicht mehr nur einer - hatten mehrfach Ausgaben zu leisten , die die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel überstiegen . Dieser Vorgang ist an sich nicht normal und trägt zu einem Anstieg der Durchschnitte bei . Bei den anderen bewegen sich die Verwendungsraten zwischen 57,9 und 92,5 % . Diese Zahlen spiegeln wahrscheinlich die Neigung der Mitgliedstaaten wieder , in den Monaten vor der Verknappung der Haushaltsmittel ihre Vorschussanträge künstlich aufzublähen .
Diese Lage hinsichtlich der Monatsdurchschnittswerte bedeutet keineswegs , daß nicht dieser oder jener Mitgliedstaat zeitweise ein Defizit an Kassenmitteln aufzuweisen gehabt hätte : Deutschland am 1 . Januar , Frankreich im Juli , Irland im Juli , August und Oktober , Italien im März und April , Luxemburg im Juli , das Vereinigte Königreich im August , die Niederlande und Dänemark noch häufiger .
4.21 . Schließlich liegen im Gegensatz zum Vorjahr alle Verwendungsraten zum 31 . Dezember über 100 . Diese Anomalie ist auf das am Ende des Haushaltsjahres bestehende Defizit zurückzuführen und spiegelt die Tatsache wider , daß alle Mitgliedstaaten , wenn auch in unterschiedlicher Art und Weise , Mittel für das Haushaltsjahr 1980 zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsjahres 1979 verwendet haben .
4.22 . Diese Faktoren müssten die Kommission veranlassen , den tatsächlichen Bedarf der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Haushaltsjahres nach Maßgabe der getätigten Ausgaben neu in regelmässigen Zeitabständen zu veranschlagen . Diese Maßnahme würde eine nützliche Grundlage für eine genauere Schätzung der weiterhin benötigten Vorschüsse darstellen . Es ist anzunehmen , daß ein derartiges Vorgehen im Haushaltsjahr 1979 von besonderem Nutzen gewesen wäre .
Fehlende Übereinstimmung zwischen der Rechnung der Kommission und den Rechnungen der Mitgliedstaaten
4.23 . Schließlich ist noch darauf hinzuweisen , daß bei der Prüfung der Rechnungsführung der Kommission an Ort und Stelle festgestellt werden konnte , daß die Angaben der Mitgliedstaaten in der den monatlichen Vorschussanträgen beigefügten Übersicht über den Stand ihrer Kassenmittel von den Daten abwichen , die die Kommission für jeden Mitgliedstaat berechnet hatte .
Als Beispiel zeigt die nachfolgende Tabelle die Kassensalden zum 31 . Dezember 1978 und 31 . Dezember 1979 nach den von den Mitgliedstaaten gelieferten und nach den in der Rechnung der Kommission ausgewiesenen Daten .
Tabelle 3 - Differenz zwischen den von den Mitgliedstaaten und den von der Kommission verbuchten Kassenmitteln
* ( in Landeswährungen , Mio ) *
Mitgliedstaat * Zum 31 . 12 . 1978 * Zum 31 . 12 . 1979 *
* Kassenmittel nach Angaben der Mitgliedstaaten ( 1 ) * Kassenmittel nach Angaben der Kommission * Differenz * Kassenmittel nach Angaben der Mitgliedstaaten ( 1 ) * Kassenmittel nach Angaben der Kommission * Differenz *
Belgien * 163,7 * 169,2 * - 5,5 * - 417,2 * 417,2 * 0 *
Dänemark * 85,3 * 61,4 * + 23,9 * - 66,2 * - 90,0 * + 23,8 *
Bundesrepublik Deutschland * - 7,1 * - 38,0 * + 30,9 * - 128,9 * - 146,4 * + 17,5 *
Frankreich * ( 2 ) * 237,3 * ( 2 ) * - 364,5 * - 340,2 * - 24,3 *
Irland * 2,8 * 3,3 * - 0,5 * - 11,9 * - 11,8 * - 0,1 *
Italien * ( 2 ) * - 8 895,7 * ( 2 ) * ( 2 ) * - 1 813,6 * ( 2 ) *
Luxemburg * 119,2 * 2,4 * + 116,8 * 38,1 * - 5,2 * + 43,3 *
Niederlande * - 52,8 * - 50,4 * - 2,4 * - 78,1 * - 76,0 * - 2,1 *
Vereinigtes Königreich * 0,3 * 0,9 * - 0,6 * - 6,4 * - 6,1 * - 0,3 *
( 1 ) Ohne den Vorschuß für Januar des folgenden Jahres und unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen .
( 2 ) Einige Mitgliedstaaten haben keine zusammenfassende Übersicht über den Stand der Kassenmittel eingesandt .
4.24 . Die Ursachen hierfür sind vielschichtiger Art und müssen in mehreren voraufgegangenen Haushaltsjahren gesucht werden .
Eine dieser Ursachen ist in der Tatsache zu sehen , daß gewisse Berichtigungen in der Rechnung eines Haushaltsjahres , die die Kommission vornimmt und etwa im Mai den Mitgliedstaaten in Form eines Schreibens mitteilt , von diesen nicht immer berücksichtigt werden . Während dieses Informationsaustausches werden die strittigen Beträge auf einem Verwahrkonto verbucht .
Umgekehrt werden gewisse von den Mitgliedstaaten durchgeführte Berichtigungen von der Kommission nicht berücksichtigt . In diesem Jahr war dies bei Italien der Fall . Entsprechend der schon immer geuebten Praxis hat der genannte Mitgliedstaat im November 1979 einen berichtigten Stand der Ausgaben des Haushaltsjahres 1978 übermittelt . Die Kommission konnte diese Berichtigungen wegen der neuen Vorschriften der Verordnung Nr . 380/78 nicht berücksichtigen . Wie der Hof in seinem voraufgegangenen Bericht erwähnt hatte ( Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 , Ziffer 2.9 ) , werden die genauen Ausgaben von Italien immer um ein Haushaltsjahr verspätet bekannt sein . Nach den für die staatliche Rechnungsführung geltenden Regeln ist ein Verfahren zur endgültigen Genehmigung vorgesehen . Dieses Verfahren kann aus verschiedenen Gründen erst im letzten Quartal des nächstfolgenden Jahres auf der Grundlage einer Übersicht über die Kassenbuchführung abgeschlossen werden , die von den Provinzkassenstellen anhand der tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt wird . Dieses einzelstaatliche Verfahren führt Italien also dazu , trotz der Bestimmungen der Verordnung Nr . 380/78 einen berichtigten Stand vorzulegen , der erst beim Rechnungsabschluß berücksichtigt werden kann .
4.25 . Die sich so zwischen den einzelstaatlichen Rechnungen und der Gemeinschaftsrechnung ergebenen Differenzen auf dem Gebiet der Kassenmittel dürften grundsätzlich nicht bei den Entscheidungen über den Rechnungsabschluß berichtigt werden . Die genannten Entscheidungen betreffen nur die Kontrolle der richtigen Verbuchung der in den voraufgegangenen Haushaltsjahren getätigten Ausgaben und nicht die Kontrolle der Übersichten über den Stand der Kassenmittel ; ausserdem werden sie erst sehr spät getroffen .
Soweit es hingegen darum geht , in der Gegenwart Schlüsse aus den in der Vergangenheit festgestellten Irrtümern zu ziehen , d . h . Kassenmittel einzuziehen oder nachzuzahlen , die im Hinblick auf den neuen Rechnungsabschluß entweder einen Überschuß oder ein Defizit darstellen , kann der Rechnungsabschluß die Ursache eines Teils der festgestellten Unterschiede sein , wie unter Ziff . 4.49 dargelegt wird .
Allgemein gesehen erscheint es nicht zulässig , daß immer wieder Abweichungen zwischen den von der Kommission zentral geführten Konten der einzelnen Mitgliedstaaten und den in diesen Staaten nach Artikel 1 der Verordnung 380/78 eröffneten Konten auftreten . Es obliegt der Kommission , in Verbindung mit den betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungstellen die geeigneten Maßnahmen zu treffen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 4.23 bis 4.25
Solange der Beschluß über den Rechnungsabschluß nicht ergangen ist , verfügt die Kommission über kein wirksames Mittel zur Kontrolle und gegebenenfalls Berichtigung der von den Mitgliedstaaten eröffneten Konten , auf die die zur Deckung der Ausgaben der Abteilung Garantie bestimmten Mittel eingehen . In dieser Hinsicht sind die Bestimmungen über das in Artikel 1 der Verordnung Nr . 380/78 genannte Konto offenbar unzureichend .
Bemerkungen zum Verfahren der Vorschußgewährung
4.26 . Die Reihe der in der Haushaltsführung 1979 festgestellten Fehler , d . h . die verspätete Anpassung der Haushaltsmittel , das Fehlen einer klaren Trennung zwischen den Vorschüssen , die unter zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren zu verbuchen sind , die Übertragung von Ausgaben in Höhe von 203,5 Millionen ERE auf das Haushaltsjahr 1980 , wirft de facto das Problem der Anwendung des Vorschußsystems überhaupt auf , die sich auf die Verordnungen Nr . 729/70 des Rates und Nr . 380/78 der Kommission stützt .
4.27 . a ) Die Mitgliedstaaten sind gehalten , die wirtschaftliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten und dafür zu sorgen , daß die betreffenden Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden . Sie müssen ihre Mittelanforderungen durch Übersichten über den Stand der Kassenmittel sowie durch Voranschläge des Finanzbedarfs begründen , die nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 380/78 vorzulegen sind . Das sollte einerseits voraussetzen , daß sich die Mitgliedstaaten förmlich und verbindlich auf ihre Anforderungen festlegen , und andererseits , daß die Kommission in die Lage versetzt wird , die von ihnen vorgelegten Begründungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu erörtern . Im Anschluß daran entscheidet die Kommission im Rahmen ihrer aligemeinen Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans unanfechtbar über die Vorschußgewährung . In der Praxis jedoch hat sich offenbar sowohl eine zu grosse Flexibilität bei der Einreichung der Mittelanforderungen , die oft in extremis im EAGFL-Ausschuß erfolgt , als auch ein übermässiger Automatismus bei der Gewährung der Beträge eingebürgert , der insbesondere in den Zeiten , als Finanzschwierigkeiten auftraten , in anteiligen Kürzungen aller angeforderten Beträge zum Ausdruck kam .
4.28 . b ) Die interne Kontrolle hat ihrerseits nicht zu einer besseren Regulierung des Vorschußsystems beigetragen , und es stellt sich die Frage nach den Gründen . Normalerweise wird der Finanzkontrolleur zum ersten Mal nach der Entscheidung des Anweisungsbefugten über den Vorschlag für eine Mittelbindung tätig . Die Zielsetzung des Sichtvermerks ist ganz allgemein in Artikel 34 der Haushaltsordnung beschrieben ; was aber den EAGFL , Abteilung Garantie , betrifft , so wird der Sichtvermerk durch Artikel 96 auf die Feststellung beschränkt , daß die globalen Mittelbindungen dem Betrag der von der Kommission beschlossenen Vorschüsse entsprechen und den Gesamtbetrag der für die Abteilung Garantie veranschlagten Mittel nicht übersteigen . De facto erteilt der Finanzkontrolleur schon zum Zeitpunkt der Sitzung des EAGFL-Ausschusses eine " vorherige Zustimmung " , d . h . also , bevor die Kommission den Vorschuß beschlossen hat . Das Beispiel im Haushaltsjahr 1979 zeigt , daß diese Praxis dazu führt , den Finanzkontrolleur vorzeitig zu verpflichten und dem Sichtvermerk , der rein formell für die vorgeschlagenen Mittelbindungen und die darauffolgenden Auszahlungsanordnungen erteilt wird , jegliche Bedeutung zu nehmen .
4.29 . c ) Der vielschichtige und in einigen Punkten sogar mehrdeutige Wortlaut der Rechtsvorschriften hat die Kommission darin bestärkt , die genannten Vorschriften im Sinne einer bequemen Handhabung und gewiß nicht im Sinne einer strikten Anwendung auszulegen .
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung des Rates Nr . 729/70 beschließt die Kommission " zu Beginn des Jahres " über einen Vorschuß von höchstens einem Drittel der im Haushaltsplan eingesetzten Mittel . Nach Artikel 7 der Haushaltsordnung können die zur Finanzierung der Ausgaben der Abteilung Garantie bestimmten Vorschüsse abweichend von der allgemeinen Regel , nach der die Mittel erst nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1 . Januar gebunden werden dürfen , nicht nur vom 10 . Dezember an beschlossen und gebunden , sondern auch " gezahlt " werden .
Die Vereinbarkeit dieser beiden Texte ist weder was die Daten noch was die Situationen betrifft , auf die sie sich beziehen - d . h . ob der Haushaltsplan bereits endgültig festgestellt wurde - , nicht offensichtlich . Jedenfalls dürfte diesen Texten nicht entnommen werden , daß auf das künftige Haushaltsjahr zu verbuchende Vorschüsse zur Deckung der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahrs verwendet werden können .
Diese Unklarheit ist auf die geänderte Verordnung Nr . 2697/70 ( 7 ) zurückzuführen , die durch die Verordnung Nr . 380/78 ersetzt wurde ( Verordnungen der Kommission ) , in der vorgesehen ist , daß die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel den tatsächlichen Kassenbedarf für mindestens einen Monat auf der Grundlage von Ausgabenschätzungen für ein gleitendes Vierteljahr decken sollen , ohne die Vorsichtsmaßnahme zu treffen , rechtzeitig zwischen den auf das eine oder das andere Haushaltsjahr zu verbuchenden Vorschüssen zu unterscheiden .
In der Formulierung selbst der Beschlüsse über die Vorschüsse wird diese Unklarheit sanktioniert , denn es wird darin darauf hingewiesen , daß die Vorschüsse dazu bestimmt sind , " den Finanzbedarf der ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen bis zum Ende des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 380/78 genannten Vierteljahres zu decken " . So besagt die Entscheidung über die Vorschußgewährung , die gestützt auf Artikel 7 der Haushaltsordnung gewöhnlich im Dezember ergeht , lediglich , daß es sich darum handele , " die von den Dienststellen und Einrichtungen bis Ende Januar zu tragenden Ausgaben zu decken " . Die den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben zugestellte Bestätigung ist nicht präziser formuliert .
Demgegenüber beziehen sich die Vorschläge für vorläufige globale Mittelbindungen und die Auszahlungsanordnungen , die vom Anweisungsbefugten ausgestellt werden und die der haushaltsmässige Ausdruck der Vorschussentscheidung sind , ihrerseits notwendigerweise auf das Verbuchungshaushaltsjahr . Soweit sie nach der Entscheidung vom 5 . Dezember 1979 , die vom 10 . Dezember an ausführbar war , ergingen , bezogen sie sich ausdrücklich auf daß Haushaltsjahr 1980 , obwohl sie sich auf einen Betrag erstreckten , der offensichtlich teilweise zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsjahres 1979 bestimmt war .
So birgt dieser Mechanismus , der darauf hinausläuft , nur als Kassenmittelvorschüsse anzusehen , was de facto die Gewährung globaler und auf ein ganz bestimmtes Haushaltsjahr zu verbuchender Ausgabenmittel darstellt , die Gefahr einer Mittelüberschreitung in sich , die dann auch im Haushaltsjahr 1979 tatsächlich eingetreten ist .
4.30 . Abschließend möchte der Hof die Notwendigkeit unterstreichen , die Rechtsvorschriften für die Vorschußbewirtschaftung , die das Kernstück der Finanzierung durch die Abteilung Garantie darstellt , zu überprüfen . Für welche Lösung sich die Kommission , der die Initiative zu dieser Neuordnung zukommt , auch entscheiden wird , so ist es wichtig , daß diese Lösung es in Zukunft ermöglicht , eine wirksame Kontrolle der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten gemeinschaftlichen Kassenmittel zu gewährleisten und die erwünschte Kontinuität bei der Bereitstellung der Finanzmittel mit der unbedingt notwendigen Einhaltung der Grenzen der Haushaltsmittel zu vereinbaren .
BEWIRTSCHAFTUNG DER SPEZIFISCHEN MITTEL
Anpassung der spezifischen Mittel
4.31 . Die von der Kommission und vom Rat nach Artikel 101 der Haushaltsordnung beschlossenen Mitteltransfers zwischen den Haushaltslinien erstreckten sich insgesamt auf 1 022,4 Millionen ERE , d . h . 9,8 % des Gesamtbetrags der Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie . Nur ein Teil dieser Mitteltransfers , 170,5 Millionen ERE , hat die Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Kapitel , also auf die verschiedenen Märkte , verändert . Hinzu kommen jedoch noch die Veränderungen , die sich aus der Verabschiedung des Nachtragshaushaltsplans im Dezember 1979 ergaben , so daß das Ergebnis am Ende des Haushaltsjahres eine Neuverteilung der Ausgaben auf die Märkte war .
In der nachstehenden Tabelle sind diese Veränderungen in grossen Zuegen zusammengefasst :
Tabelle 4 - Mitteltransfers
Kapitel * Ursprüngliche Mittel * Nachtragshaushaltsplan * Mittel nach dem Nachtragshaushaltsplan * Transfers * Endgültige Mittel *
Getreide * 1 874,2 * - 300,0 * 1 574,2 * - 8,6 * 1 565,6 *
Reis * 41,4 * 0 * 41,4 * + 1,3 * 42,7 *
Milch und Milcherzeugnisse * 3 717,6 * + 742,0 * 4 459,6 * + 31,4 * 4 491,0 *
Fette * 522,9 * + 70,0 * 592,9 * + 13,4 * 606,3 *
Zucker * 1 004,6 * 0 * 1 004,6 * - 64,8 * 939,8 *
Rindfleisch * 488,3 * + 220,0 * 708,3 * + 39,5 * 747,8 *
Schweinefleisch * 84,9 * + 10,0 * 94,9 * + 9,4 * 104,3 *
Eier und Gefluegel * 41,2 * + 25,0 * 66,2 * + 13,3 * 79,5 *
Obst und Gemüse * 326,5 * + 90,0 * 416,5 * + 25,0 * 441,5 *
Wein * 119,4 * - 25,0 * 94,4 * - 33,1 * 61,3 *
Tabak * 262,0 * - 50,0 * 212,0 * + 13,5 * 225,5 *
Fischereierzeugnisse * 20,0 * 0 * 20,0 * - 3,0 * 17,0 *
Sonstige Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit gemeinsamer Marktorganisation * 112,5 * 0 * 112,5 * + 7,7 * 120,2 *
Nicht unter Anhang II fallende Erzeugnisse * 176,2 * + 60,0 * 236,2 * + 16,0 * 252,2 *
Beitrittsausgleichsbeträge * 1,2 * 0 * 1,2 * - 0,1 * 1,1 *
Währungsausgleichsbeträge ( WAB ) * 809,2 * - 40,0 * 769,2 * - 60,9 * 708,3 *
Insgesamt * 9 602,1 * 802,0 * 10 404,1 * 0 * 10 404,1 *
Anmerkung : In dieser Tabelle ist die Mittelübertragung aus dem Haushaltsjahr 1978 nicht berücksichtigt .
4.32 . Die Kommission hat den Vorentwurf für den Nachtragshaushalt unter Bezugnahme auf die ursprünglich im Haushaltsplan für 1979 bewilligten Mittel vorgelegt . Die Verteilung dieser Mittel auf die Haushaltslinien war jedoch durch die ersten bereits beschlossenen Serien von Mitteltransfers geändert worden . Eine derartige Vorlage entspricht nicht dem Sinn von Artikel 1 Absatz 5 der Haushaltsordnung . Dieser sieht vor , daß der Nachtragshaushaltsplan in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan verabschiedet und unter Bezugnahme auf die darin ausgewiesenen Haushaltsmittel begründet werden muß .
Aber selbst wenn die Haushaltsbehörden ordnungsgemäß nach Artikel 101 über die bereits beschlossenen Mitteltransfers unterrichtet wurden , so schreibt jedoch Artikel 12 - der die Bestimmungen über die Vorlage des Vorentwurfs des ursprünglichen Haushaltsplans enthält - zwingend vor , daß den Haushaltsbehörden eine aktuelle und genaue Aufstellung der Mittel vorgelegt wird , damit sie ihren Beschluß in Kenntnis der Sachlage fassen können .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.32
Es ist richtig , daß die Haushaltsbehörden bei der Verabschiedung eines Nachtrags - oder eines Berichtigungshaushaltsplans auf die ursprünglichen Mittelansätze Bezug nehmen müssen , doch sind bei der Begründung der beantragten Mittel auch die bereits erfolgten Mitteltransfers zu berücksichtigen . Wird die derzeitige Praxis beibehalten , so läuft dies darauf hinaus , daß die Haushaltsbehörden im Rahmen des Nachtragshaushaltsplans bereits annullierte Mittel feststellen .
4.33 . Der Hof muß erneut feststellen , daß die Kommission dem Rat bei den letzten Serien von Mitteltransfers , die der Zustimmung des Rates bedurften , ihre Vorschläge nicht fristgerecht vorgelegt hat , so daß es dem Rat nicht möglich war , vor dem in Artikel 101 der Haushaltsordnung vorgesehenen äussersten Termin , d . h . dem 31 . März , förmliche Beschlüsse zu fassen .
Abgesehen davon , daß diese Praxis eine Unregelmässigkeit darstellt , ist sie mit dem ernsten Nachteil verbunden , daß hinsichtlich der genauen Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Posten eine Rechtsunsicherheit besteht , solange der Rat die Lage nicht durch Genehmigung oder Ablehnung der Mitteltransfers geklärt oder die Kommission nicht ausdrücklich die Folgerungen aus dem Fehlen eines Ratsbeschlusses gezogen hat .
In ihrer Antwort auf eine gleichartige Bemerkung in Ziffer 2.5 des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1978 ( 8 ) hat die Kommission eingeräumt , daß es ihr sehr schwerfalle , die in Artikel 101 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen einzuhalten , da die Inanspruchnahme der Mittel erst bekannt sei , wenn die Erklärungen der Mitgliedstaaten vorlägen , der Stlchtag hierfür sei der 20 . Februar . Es obliegt der Kommission , die von ihr selbst in der Verordnung Nr . 380/78 für die Vorlage von Berichtigungen der Ausgaben zweiter Kategorie festgelegte Frist den Vorschriften der Haushaltsordnung anzupassen .
Spezifische Mittelbindungen und Verbuchungen als Zahlungen
4.34 . Aufgrund der durchgeführten Prüfungen konnten die folgenden Unregelmässigkeiten festgestellt werden :
a ) Obwohl nach Artikel 97 der Haushaltsordnung die spezifischen Mittelbindungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden monatlichen Ausgabenaufstellungen und die Verbuchungen als Zahlungen grundsätzlich innerhalb der gleichen Frist vorzunehmen sind , wurde festgestellt , daß einige dieser Rechnungsvorgänge innerhalb von Fristen vorgenommen wurden , die zwischen 67 und 174 Tagen lagen . Dei Abstand ist , verglichen mit den verbuchten Rechnungsvorgängen , de facto noch grösser , da die Mitgliedstaaten ihre monatlichen Aufstellungen stets verspätet übermitteln und diese in einigen Fällen berichtigen . Der Hof möchte den Grund für diese Verspätungen erfahren .
b ) Bei zahlreichen Posten wurden spezifische Mittelbindungen und Verbuchungen als Zahlungen vorgenommen , obwohl die verfügbaren Mittel nicht ausreichten . Die Regulierung dieser Lage , d . h . die Freistellung der zusätzlichen Mittel für die betreffenden Haushaltslinien , konnte auf zwei Wegen erfolgen :
- entweder durch Mitteltransfers innerhalb der Kapitel ; in diesem Falle reichte eine Entscheidung der Kommission aus , und es lag keine schwerwiegende Unregelmässigkeit vor ,
- oder durch Mitteltransfers von Kapitel zu Kapitel ; in diesem Falle bedurfte es eines Beschlusses des Rates , und es lag daher eine schwerwiegendere Unregelmässigkeit vor , weil hier ein Beschluß einer Haushaltsbehörde präjudiziert wurde .
Die betreffenden Beträge beliefen sich im erstgenannten Fall auf 849,8 Millionen ERE und im zweiten auf 770,2 Millionen ERE , also insgesamt auf 1 620 Millionen ERE . Die bezeichnendsten Beispiele betreffen die Posten 6200 ( Erstattungen bei Milch und Milcherzeugnissen ) mit 337,8 bzw . 220,1 Millionen ERE , 6500 ( Erstattungen bei Rindfleisch ) mit 70,8 bzw . 24,3 Millionen ERE und 6822 ( Prämien für die Verarbeitung von Obst und Gemüse ) mit 163 bzw . 20,2 Millionen ERE .
Frage der " unter Vorbehalt " erteilten Sichtvermerke
4.35 . In diesen verschiedenen Fällen hätte der Finanzkontrolleur wegen der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel den Sichtvermerk verweigern müssen . Für die spezifischen Mittelbindungen und die Verbuchungen als Zahlungen in bezug auf die Ausgaben in den Monaten Januar , Februar , Oktober , November und Dezember hatte der Finanzkontrolleur in der Erkenntnis der Mittelüberschreitungen seinen Sichtvermerk mit einem Vorbehalt versehen , wodurch seine eigene Kontrolle nur bedingt ausgeuebt wurde und damit ihren absoluten Charakter verlor .
Derartige Praktiken stehen nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 34 und 43 der Haushaltsordnung , durch die der Finanzkontrolleur dazu verpflichtet wird , die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Mittelbindungsanträge und Zahlungsverbuchungen im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen und die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu überprüfen . In den Artikeln 35 und 44 der genannten Haushaltsordnung ist der Fall , daß keine Mittel verfügbar sind , besonders geregelt , denn sie begründen eine absolute Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur , über die niemand sich hinwegsetzen kann .
Sicherlich ist die Tragweite des Sichtvermerks bei den spezifischen Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen des EAGFL , Abteilung Garantie , nicht die gleiche wie in dem in der Haushaltsordnung geregelten allgemeinen Fall , da es sich um die nachträgliche Verbuchung bereits getätigter Ausgaben handelt . Diese Lage zeigt einmal mehr , daß die Haushaltsordnung in zahlreichen Punkten den spezifischen Finanzierungsregeln der Abteilung Garantie nicht entspricht . Es ist aber nicht Sache des Finanzkontrolleurs , auf seine Weise Vorschriften von so absoluter Tragweite auszulegen , und es obliegt der Kommission , die erforderlichen Anpassungen dieser Vorschriften vorzuschlagen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.35
Die Tatsache , daß auf der Stufe der Festsetzung der globalen Vorschüsse für die Mitgliedstaaten bereits ein Sichtvermerk erteilt wurde , befreit nicht von der Verpflichtung , auch auf der Stufe der spezifischen Mittelbindungen und Zahlungen einen Sichtvermerk zu erteilen . Ausserdem ist die Erteilung eines " Sichtvermerks unter Vorbehalt " nach keinem Artikel der Haushaltsordnung zulässig . Im Falle der Unzulänglichkeit der Mittel besteht die Lösung , bis ein Mitteltransfer erfolgt , der diese Unzulänglichkeit beheben soll , in der Verweigerung des Sichtvermerks mit der Begründung , daß die Mittel nicht ausreichen , und nicht etwa in der Erteilung des Sichtvermerks mit dem Vorbehalt , daß die fehlenden Mittel später durch Mitteltransfers oder andere Verfahren freigesetzt werden . Betrifft die letztgenannte Lösung Mitteltransfers von Kapitel zu Kapitel , so setzt sie einen Beschluß voraus , den der Rat noch nicht gefasst hat .
Negative Mittelzuweisungen und verrechnete Ausgaben
4.36 . Der Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit gilt grundsätzlich für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften , bei dem nach Artikel 3 der Haushaltsordnung " die Gesamteinnahmen zur Deckung der Gesamtausgaben dienen " . Mit diesem Grundsatz sind zwei weitere Vorschriften verbunden , und zwar , daß alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe in den Haushaltsplan und in die Haushaltsrechnung ohne vorherige Verrechnung einzusetzen sind , und die Regel , die eine Zweckbindung untersagt , d . h . daß gewisse Einnahmen nicht zur Deckung bestimmter Ausgaben verwendet werden dürfen . Die Ausnahmen von diesen Grundsätzen , die sich aus dem Wortlaut der Verträge selbst herleiten , sind in Artikel 22 der Haushaltsordnung erschöpfend aufgeführt .
4.37 . Im Bereich des EAGFL , Abteilung Garantie , weichen eine Reihe der geltenden Bestimmungen von diesen Regeln ab . Sie führen zur Erhebung von Einnahmen , die nicht als solche verbucht , sondern auf der einen oder anderen Ebene mit Ausgaben verrechnet werden , und ermöglichen zugleich Wiederverwendungen , die einer Zweckbindung gleichkommen . Dies gilt für :
a ) die erhobenen Währungsausgleichsbeträge ,
b ) die Mitverantwortungsabgabe ,
c ) die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge ,
d ) im Anschluß an die Nichtdurchführung von Aktionen , die sie garantieren sollten , verfallene Kautionen ,
e ) die Berichtigungen , die beim Rechnungsabschluß in einer Ausgabenminderung zum Ausdruck kommen .
Einige dieser Rechnungsvorgänge sind in der Haushaltsordnung ausdrücklich vorgesehen , wie z . B . e ) in Artikel 99 oder c ) in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a . Andere sind lediglich im Eingliederungsplan oder in anderen Verordnungen des Rates vorgesehen : a ) b ) und d ) .
Manchmal werden die tatsächlichen Beträge der Einnahmen als negative Mittelzuweisungen ( Einnahmenansätze ) und als negative Ausgaben ( Einnahmen ) in besonderen Linien des Haushaltsplans und der Haushaltsrechnung ausgewiesen ; dies ist z . B . bei der Mitverantwortungsabgabe der Fall . Gelegentlich sind in diesen Linien negative Beträge ausgewiesen , die jedoch den Saldo der Verrechnungen darstellen , die in einem früheren Stadium durchgeführt worden sind , wie im Falle der Währungsausgleichsbeträge . Schließlich werden die Verrechnungen lediglich auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchgeführt und treten in deren Ausgabenaufstellungen nicht in Erscheinung , wie es z . B . bei der Einziehung und bei den verfallenen Kautionen der Fall ist . Diese Praktiken führen hauptsächlich zu dem Ergebnis , daß der tatsächliche Betrag der Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie , für ein gegebenes Haushaltsjahr niedriger ausgewiesen wird , so daß die Erstellung einer detaillierten Rechnung über die Ausgaben der Abteilung Garantie praktisch unmöglich ist .
Verwaltung der Mitverantwortungsabgabe und des Mitverantwortungsprogramms
4.38 . In den Artikeln 628 und 629 des Haushaltsplans sind die finanzielle Beteiligung der Milcherzeuger nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1079/77 ( 9 ) vom 17 . Mai 1977 und die Ausgaben für die Förderung der Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse nach Artikel 4 der gleichen Verordnung ausgewiesen . Nach dem letztgenannten Artikel hat die Kommission dem Rat in regelmässigen Zeitabständen die Programme in bezug auf die einschlägigen Maßnahmen zu übermitteln .
Die Mittelzuweisungen des ursprünglichen Haus haltsplans 1979 stellten sich wie folgt dar :
Artikel 628 * Finanzielle Beteiligung der Milcherzeuger : * - 30,9 Millionen ERE *
Artikel 629 * Maßnahmen zur Erweiterung des Marktes : * + 30,9 Millionen ERE *
Die haushaltsmässige Darstellung setzt offenbar einen Ausgleich zwischen diesen beiden Artikeln innerhalb des Kapitels 62 voraus . Die Entwicklung der Haushaltsmittel im Laufe des Jahres 1979 hat dieses ursprüngliche Gleichgewicht nicht bestätigt .
Entwicklung von Artikel 628 " Finanzielle Beteiligung der Milcherzeuger "
Tabelle 5 - Entwicklung von Artikel 628 " Finanzielle Beteiligung der Milcherzeuger "
* ( in Mio ERE ) *
* Ursprünglicher Haushaltsplan 15 . 12 . 1978 * Mitteltransfer genehmigt am 1 . 10 . 1979 * BH und NH Nr . 3 ( 1 ) 13 . 12 . 1979 * Mittel vor Anpassung 9 . 4 . 1980 * Mitteltransfer genehmigt am 9 . 4 . 1980 *
Ausgangsbasis * - 30,9 * - 30,9 * - 30,9 * - 96 * - 136 *
Bewegung * * - 40 * - 65,1 * - 40 * + 41,8 *
Neuei Betrag * * - 70,9 * - 96,0 * - 136 * - 94,2 *
( 1 ) Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 .
Die Kommission hat die Einnahmen unter Artikel 628 des ursprünglichen Haushaltsplans ausgehend von dem Abgabensatz von 0,5 % des für das Milchwirtschaftsjahr 1978/79 , d . h . theoretisch bis März 1979 geltenden Richtpreises für Milch veranschlagt . Da durch die Verordnung Nr . 1001/78 des Rates vom 12 . Mai 1978 ( a ) die Möglichkeit geschaffen worden war , den Abgabensatz zwischen 0 und 4 % festzusetzen , hielt sich die Kommission nicht für ermächtigt , über den 31 . März 1979 hinaus Einnahmen zu veranschlagen . Aufgrund des Beschlusses vom 25 . Juni 1979 ( b ) , für das Wirschaftsjahr 1979/80 eine Abgabe von 0,5 % beizubehalten , mussten die Einnahmen neu veranschlagt werden .
Der erste Mitteltransfer von - 40 Millionen ERE , der am 1 . Oktober 1979 erfolgte , führte zu Einnahmen in Höhe von etwa 8 Millionen ERE je Monat , wodurch sich die Mittel auf - 70,9 Millionen ERE erhöhten .
Im Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 vom 13 . Dezember 1979 wurde der Betrag der Mittel auf - 96 Millionen ERE festgesetzt . Damit wurde - wie bereits in Ziffer 4.32 erwähnt - der zuvor beantragte Mitteltransfer nicht berücksichtigt . Diese anomale Praxis führte in diesem Sonderfall zu stark überhöhten Voranschlägen , die durch den Mitteltransfer vom 9 . April 1980 berichtigt werden mussten , um dem tatsächlichen Betrag der erzielten Einnahmen , d . h . - 94,2 Millionen ERE , Rechnung zu tragen .
Entwicklung von Artikel 629 " Ausgaben zur Förderung der Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse "
Tabelle 6 - Entwicklung von Artikel 629 " Ausgaben zur Förderung der Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse "
* ( in Mio ERE ) *
* Ursprünglicher Haushaltsplan * Mitteltransfer genehmigt am 1 . 10 . 1979 * BH und NH Nr . 3 ( 1 ) 13 . 12 . 1979 * Mittel vor Anpassung 9 . 4 . 1980 * Mitteltransfer genehmigt am 9 . 4 . 1980 *
Ausgangsbasis * + 30,9 * + 30,9 * + 30,9 * + 147 * + 187 *
Bewegung * * + 40 * + 116,1 * + 40 * - 76,7 *
Neuer Betrag * * + 70,9 * + 147,0 * + 187 * + 110,3 *
( 1 ) Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 .
Im ursprünglichen Haushaltsplan war unter Artikel 629 nur ein den Einnahmen entsprechender Betrag eingesetzt worden . Die Kommission hatte jedoch bei der Festlegung dieses Mittelansatzes dem Rat bereits zwei Mitteilungen ( 10 ) ( 11 ) über " Das Programm zur Verwendung der Mittel aus der Mitverantwortungsabgabe " bis zum 31 . März 1979 unterbreitet . Die unter dem Haushaltsjahr 1978 nicht ausgewiesenen Ausgaben des Milchwirtschaftsjahres 1978/79 hätten normalerweise durch die Mittel des Haushaltsjahres 1979 gedeckt werden müssen ; das dem Rat von der Kommission übermittelte Programm aber sah Ausgaben in Höhe von rund 200 Millionen ERE vor , und nach den damaligen Schätzungen der Kommission waren dem Haushaltsjahr 1978 weniger als 45 Millionen ERE angelastet worden . Es stellt sich hier bereits die Frage , welche Bedeutung ein Programm hatte , dessen haushaltsmässige Deckung nicht gesichert war .
Die dritte Mitteilung vom 16 . März 1979 ( 12 ) bestätigte die Durchführung des Programms und sah ein ergänzendes Programm für den Fall vor , daß die Abgabe auch nach dem 30 . März erhoben würde - was dann aufgrund der Entscheidung vom 25 . Juli 1979 auch geschehen ist .
Bei dem Mitteltransfer vom 1 . Oktober 1979 , der sich einfach nur an dem Artikel 628 betreffenden Transfer ausrichtete , wurden aber die in der dritten Mitteilung enthaltenen Programmpunkte ebenfalls nicht berücksichtigt . Erst nach Verabschiedung des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans konnten aufgrund der Kumulierung mit dem Mitteltransfer von 40 Millionen ERE vom 1 . Oktober 1979 die verfügbaren Mittel erheblich , d . h . auf 187 Millionen ERE , aufgestockt werden . Allerdings war am 13 . Dezember 1979 , also zu dem Zeitpunkt , als ein Mittelbetrag erreicht war , der theoretisch der Höhe der im Rahmen des Programms anfallenden Mittelbindungen entsprach , bereits abzusehen , daß die tatsächlichen Ausgaben niedriger liegen würden . De facto war am 9 . April 1980 ein erneuter Mitteltransfer erforderlich , um den Haushaltsansatz auf die Höhe der tatsächlichen Ausgaben , d.h . 110,3 Millionen ERE , zurückzuführen .
4.41 . Die Prüfung der Entwicklung der Artikel 628 und 629 während des Haushaltsjahres 1979 zeigt , daß vom Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 an die Parallelität zwischen den beiden Artikeln unterbrochen war : Die Ausgaben für die Erweiterung des Marktes überstiegen im Haushaltsjahr 1979 die Einnahmen aus der finanziellen Beteiligung der Milcherzeuger . Der Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 2.20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 1978 wird damit bestätigt , d.h . die Kosten des Programms wurden den künftigen Haushaltsjahren angelastet .
4.42 . Die Mittel des Artikels 629 können nach der Art der mit ihnen finanzierten Aktionen in zwei Kategorien unterteilt werden . Die einen bestehen einfach nur darin , bereits bestehende Maßnahmen auszubauen ( Milchverteilung in Schulen , Posten 6292 ( 13 ) ; besondere Maßnahmen zum Absatz von Butterfett , Posten 6293 ) . Die anderen laufen auf wirklich neue Maßnahmen hinaus ( Maßnahmen zur Marktentwicklung , Absatzförderung , Werbung , Markterweiterung , Marktforschung , Posten 6291 ; Verbesserung der Milchqualität , Posten 6294 ) .
In den Verordnungen zur Einführung der letztgenannten Maßnahmen ist vorgesehen , daß diese in Form von Verträgen zwischen den Begünstigten und der Kommission durchgeführt werden . In diesem Fall wird die Ausgabe durch die Unterzeichnung des Vertrags begründet , d . h . durch eine autonome Handlung , die keine " sich zwingend aus dem Vertrag ergebende Ausgabe " im Sinne von Artikel 203 bewirken kann . Trotzdem bindet die Kommission durch ihre Unterschrift Finanzmittel der Gemeinschaft , und die Verfügbarkeit der Mittel muß daher geprüft werden . Es hat nicht den Anschein , daß die etwa 400 Verträge , die bislang geschlossen wurden , Gegenstand von getrennten Mittelbindungsanträgen oder eines Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs gewesen sind .
Der Finanzkontrolleur hat lediglich den Mustern für Standardverträge seine Zustimmung erteilt . Kein Mechanismus stellt daher sicher , daß die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich haushaltsmässig gedeckt werden können oder auch nur einfach verbucht werden . Ausserdem wirft die Tatsache , daß es nach den Verordnungen über diese Maßnahme den Interventionsstellen überlassen bleibt , zunächst Vorschüsse und dann , nachdem die Erbringung der Leistung nachgewiesen wurde , den Restbetrag zu zahlen , die Frage auf , welche Tragweite die Überprüfungen haben , die von der Kommission beim Rechnungsabschluß durchgeführt werden müssen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 4.38 . bis 4.42 .
Die Mitverantwortungsabgabe ist grundsätzlich gerechtfertigt . Doch gestattet es das derzeit geltende Haushalts - und Finanzrecht in keiner Weise , diese Abgabe als negative Ausgabe zu verbuchen ( vgl . Sonderbericht des Rechnungshofes . ABl . Nr . C 258 vom 6 . 10 . 1980 , Ziff . 26 und 27 ) . Die neue Gliederung des die Ausgaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Haushaltskapitels zielt auf eine bessere Haushaltstransparenz ab , da die Mitverantwortungsabgabe zunächst einmal gesondert ausgewiesen und dann erst vom Gesamtbetrag der Ausgaben dieses Bereichs abgezogen wird .
Ölkartel
4.43 . Die Verbuchung der Ausgaben für die Erfassung der Erzeugungskapazitäten des Olivenanbaus in Italien und in Frankreich , für die sogenannte Aktion " Ölkartei " , wirft besondere Probleme auf . In der durch die Verordnungen Nrn . 984/76 ( 14 ) , 646/77 ( 15 ) , 1794/79 und 2276/79 ( 16 ) geänderten Verordnung Nr . 154/75 ( 17 ) war nämlich vorgesehen , daß die Ölkartei durch eine Einbehaltung auf den Betrag finanziert werden sollte , der den Olivenölerzeugern als Erzeugungsbeihilfe gezahlt wird ( im Wirtschaftsjahr 1973/74 z.B . betrug die Einbehaltung 1 % , im Wirtschaftsjahr 1979/80 1,47 % ) . Ausserdem sollten die einbehaltenen Beträge innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der dort angelegten Ölkartei dienen . Im Falle einer ungenügenden Finanzierung sollte der Rat den oder die Hundertsätze der Beihilfe festlegen , die für die noch verbleibenden Ausgaben verwendet werden sollten . Schließlich sollte die Finanzierung nach den in der Verordnung Nr . 729/70 betreffend die Ausgaben der Abteilung Garantie vorgesehenen Verfahren erfolgen .
Aus den einbehaltenen Beträgen , die sich zum 31 . Dezember 1979 auf 7,43 Milliarden LIT und 250 000 FF beliefen und von denen nur 130 Millionen LIT ( für einen Versuch im Hinblick auf die Wahl der Methode zur Aufstellung der Ölkartei in Italien ) gezahlt worden waren , wurde jedoch keine Reserve gebildet . Die genannten Beträge wurden als nicht getätigte Ausgaben betrachtet , und es wurde vorgesehen , in die folgenden Haushaltspläne den nicht verausgabten Einbehaltungen entsprechende Beträge einzusetzen . Anfang 1979 handelte es sich dabei um einen Betrag von 6,5 Millionen ERE , der unter Posten 6310 verbucht wurde .
4.44 . Das System der Ölkartei zielt vom Grundsatz her auf dasselbe Ergebnis wie die Mitverantwortungsabgabe ab , d.h . den Erzeugern einen Teil der mit der gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden Ausgaben anzulasten . Aus diesem Grunde sind hier die gleichen Abweichungen von den Grundsätzen , die eine Verrechnung und eine Zweckbindung untersagen , vorgesehen .
Die Einsetzung dieses Systems beim EAGFL , Abteilung Garantie , ist vor allem in Anbetracht seiner Zielsetzung zu beanstanden .
Aus der " Ölkartei " werden nämlich Verwaltungsausgaben finanziert , die einen besseren statistischen Überblick über den Ölsektor und eine bessere Kontrolle bezwecken . Es handelt sich also nicht um Interventionsausgaben , die allein normalerweise zu Lasten des EAGFL , Abteilung Garantie , gehen . Wenn die Gemeinschaft diese Ausgaben weiterhin zu finanzieren wünscht , muß sie nach anderen Wegen suchen .
ZUSAMMENFASSENDE ÜBERSICHT ÜBER DIE AUSGABEN DES HAUSHALTSJAHRES
4.45 . Nach der am 1 . Juni 1980 erstellten Haushaltsrechnung belaufen sich die Gesamtausgaben der Abteilung Garantie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rechnungsabschlüsse auf das Haushaltsjahr zu verbuchenden Berichtigungen auf 10 434,5 Millionen ERE ( 10 434 530 739,03 ERE ) , d.h . 72,6 % des Gesamtbetrags der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans , einschließlich der Ausgaben aus Mittelübertragungen .
Dieser Gesamtbetrag der ausgewiesenen Ausgaben entspricht genau dem Betrag der endgültigen Mittel , der sich aus dem verabschiedeten Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 ergibt , und es besteht daher kein Anlaß zu einer Annullierung oder Übertragung .
Soll die zusammenfassende Übersicht über die Ausgaben des Haushaltsjahres vollständig sein , so müssten noch die Ausgaben hinzugerechnet werden , die normalerweise dem Haushaltsjahr 1979 hätten angelastet werden müssen , wenn sie nicht
- entweder im Vorgriff getätigt worden wären , um die Mittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres vollständig auszuschöpfen ( vorweggenommene Wertminderung von Lagerbeständen im Haushaltsjahr 1978 , die deshalb dann im Haushaltsjahr 1979 nicht fortgeführt wurde : 306,2 Mio ERE ) ,
- oder auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden wären ( Mehrausgaben , die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres 1979 getätigt wurden : 203,5 Mio ERE ) .
RECHNUNGSABSCHLÜSSE
Im Haushaltsjahr 1979 ergangene Entscheidungen
4.46 . Während des Haushaltsjahres 1979 hat die Kommission zwei verschiedene Arten von Entscheidungen in bezug auf die Rechnungsabschlüsse getroffen , die zu Umbuchungen geführt haben .
Zunächst wurde der Gemeinschaft durch die Entscheidung Nr . 79/886 vom 12 . Oktober 1979 ( 18 ) ein Betrag von 11,9 Millionen ERE für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 angelastet , deren Rechnungen im Haushaltsjahr 1975 abgeschlossen worden waren . Diese Entscheidung ergab sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7 . Februar 1979 ( 19 ) , durch das die Entscheidungen der Kommission über die Rechnungsabschlüsse der Haushaltsjahre 1971 und 1972 für die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben worden waren , soweit sie Beträge in Höhe von 17,93 und 12,05 Millionen DM für Maßnahmen in bezug auf Butter ( Sozialbutter ) zu Lasten dieses Mitgliedstaates betrafen . Der Betrag von 11,9 Millionen ERE wurde unter Posten 6223 ( Besondere Maßnahmen zum Abbau von Überschüssen an Butterfett ) zum Satz vom 20 . August 1979 ( Satz des Monats n - 2 ) als Zahlung verbucht und den deutschen Behörden zur Verfügung gestellt .
4.47 . Danach hat die Kommission am 12 . Oktober 1979 neun Entscheidungen ( 20 ) über die Rechnungsabschlüsse der einzelnen Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 1973 erlassen , durch die eine Verspätung von fünf Jahren gegenüber dem in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr . 729/70 festgelegten Termin - der Rechnungsabschluß hat spätestens zum Ende des folgenden Haushaltsjahres zu erfolgen - sanktioniert wurde . Es handelt sich dabei , nach Mitgliedstaaten aufgegliedert , um die folgenden Beträge :
Tabelle 7 - Aufgliederung der Entscheidungen über Rechnungsabschlüsse nach Mitgliedstaaten
Belgien * Dänemark * Bundesrepublik Deutschland * Frankreich * Irland * Italien * Luxemburg * Niederlande * Vereinigtes Königreich * EWG Insgesamt *
+ 0,031 * + 0,468 * + 6,233 * + 4,702 * + 0,748 * + 2,595 * + 0,058 * + 1,249 * + 2,032 * + 18,116 *
- 0,989 * - 0,028 * - 7,401 * - 12,807 * - 0,778 * - 2,083 * * - 9,578 * - 2,464 * - 36,129 *
- 0,958 * + 0,440 * - 1,168 * - 8,105 * - 0,030 * + 0,512 * + 0,058 * - 8,329 * - 0,432 * - 18,013 *
Die Kommission hat infolgedessen auf das Haushaltsjahr 1979 zum Satz des Monats August ( Satz des Monats n - 2 im Vergleich zur Rechnungsabschlussentscheidung ) im Rahmen der durch ihre Entscheidungen bedingten Berichtigungen einen globalen Betrag von - 18 Millionen ERE verbucht . Die Kommission hat den Verbuchungsvorgang unter Beachtung der Einzelheiten der Haushaltslinien aufgeschlüsselt . Wo es sich als notwendig erwies , wurde die Linie neu bezeichnet : so z.B . Aufspaltung einiger Linien des Haushaltsjahres 1973 in zwei oder mehrere Haushaltslinien von einem der folgenden Haushaltsjahre an .
Diese Berichtigungen sowohl für 1971/72 als auch für 1973 wurden in die einzelnen Posten der am 1 . Juni 1980 veröffentlichten Haushaltsrechnung ohne Individualisierung aufgenommen . Der einzige Hinweis in der Haushaltsrechnung besteht aus einer Fußnote auf Seite 101 , in der nur die Salden ausgewiesen sind . Der Hof weist mit Nachdruck darauf hin , daß die Einzelheiten der erfolgten Berichtigungen und die neuerstellten Rechnungen der abgeschlossenen Haushaltsjahre der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt werden müssten .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.47
Es genügt nicht , die Einzelheiten der erfolgten Berichtigungen und die neuerstellten Rechnungen der abgeschlossenen Haushaltsjahre lediglich in den Finanzbericht über den EAGFL , Abteilung Garantie , des Jahres , in dem die Entscheidung über den Rechnungsabschluß getroffen wurde , aufzunehmen . Diese Finanzinformationen müssen in den Erläuterungen zum Jahresabschluß , die der Bilanz und der Haushaltsrechnung beigefügt sind , enthalten sein ( vgl . Ziff . 2.17 ) .
Derzeitige Lage hinsichtlich der noch durchzuführenden Rechnungsabschlüsse
4.48 . Der Ablauf der Arbeit in bezug auf die Rechnungsabschlüsse der Haushaltsjahre nach 1973 ist in der folgenden Tabelle schematisch dargestellt :
Tabelle 8 - Stand der Rechnungsabschlussarbeit
Haushaltsjahre * Daten der Rechnungsabschlussphasen * Voraussichtliches Abschlußdatum * Voraussichtlicher Rückstand *
* Ende der Vorbereitungsarbeit u . der Überprüfungen an Ort und Stelle * Schriftwechsel mit den Mitgliedstaaten * Zusammenfassender Überblick * * *
1974 - 1975 * Juli 1979 * 1 . Quartal 1980 * Ende 1980 * Ende 1980 * 5 und 4 Jahre *
1976 - 1977 * Ende 1980 * 1 . Quartal 1981 * 2 . Quartal 1981 * Ende 1981 * 4 und 3 Jahre *
1978 - 1979 * 2 . Quartal 1981 * Ende 1981 * 2 . Quartal 1982 * Ende 1982 * 3 und 2 Jahre *
Diese Übersicht zeigt , daß die für die Rechnungsabschlüsse erforderlichen Fristen noch immer zu lang sind . Die von der Kommission in regelmässigen Zeitabständen angekündigte Aufarbeitung der Rückstände ist immer noch nicht verwirklicht worden .
Gefahr von Fehlern infolge des Rückstands
4.49 . Diese wenig zufriedenstellende Lage ist in erster Linie mit dem Nachteil verbunden , daß hierdurch eher Fehler bei der Berechnung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel auftreten können . So schließt sich die durch die Entscheidung Nr . 79/895 abgeschlossene Rechnung der Bundesrepublik Deutschland für das Haushaltsjahr 1973 nicht an die Rechnung des Haushaltsjahres 1972 an , nachdem an dieser durch die Entscheidung Nr . 79/886 eine Änderung vorgenommen wurde . In dieser Entscheidung hat die Kommission es unterlassen , für die Gesamtheit der Rechnungen der Haushaltsjahre 1971 und 1972 die Folgerungen aus der an einem einzigen Haushaltsposten vorgenommenen Änderung zu ziehen . Dieser Fehler ( in Höhe von 29 982 138,4 DM ) wirkt sich auf den nach dem Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1973 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag aus .
Darüber hinaus wird dadurch der Wert der Bestimmungen des Artikels 8 Buchstabe b der Verordnung Nr . 1723/72 vom 26 . Juli 1972 ( 21 ) beträchtlich verringert , nach dem die Entscheidungen der Kommission über den Rechnungsabschluß " die Feststellung des Betrages der Finanzmittel , der in jedem Mitgliedstaat an dem betreffenden Jahresende zur Verfügung steht " , umfassen müssen .
Mit diesem Artikel wird nämlich de facto bezweckt , die Rechnung eines gegebenen Haushaltsjahres am Ende des darauffolgenden Jahres genau wiederherzustellen ; es wird nicht bezweckt , daß nacheinander Berichtigungen an Buchungen in seit langem abgeschlossenen Rechnungen vorgenommen werden - ein Ergebnis , zu dem die Anhäufung der Rückstände führt .
Nachteil der nicht endgültigen Natur der Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse
4.50 . Die Prüfung der von der Kommission erlassenen Entscheidungen zeigt , daß der Rechnungsabschluß , der nach Fertigstellung einen genauen " Überblick über die der Gemeinschaft angelasteten Beträge " vermitteln müsste , manchmal nur eine Etappe in einem Prozeß darstellt , der theoretisch niemals zu Ende gehen könnte .
Eine Entscheidung über den Rechnungsabschluß kann wie jede andere Entscheidung unmittelbar von denjenigen angefochten werden , die sie betrifft ( die Mitgliedstaaten ) . Die Rechnungsabschlüsse für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 wurden somit von drei Mitgliedstaaten angefochten . Der Gerichtshof hat einer dieser Beschwerden stattgegeben , und die Kommission musste ihre Entscheidung über den Rechnungsabschluß dieses Staates ändern . Schon jetzt zeigte sich , daß die Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1973 Gegenstand von drei unmittelbaren Klagen von seiten der Bundesrepublik Deutschland ( 22 ) , Belgien ( 23 ) und Italien ( 24 ) ist .
Eine Entscheidung über den Rechnungsabschluß kann auch mittelbar durch ein Urteil des Gerichtshofes oder auch durch das Urteil eines einzelstaatlichen Gerichts in Frage gestellt werden , das die Gültigkeit eines der Faktoren der Haushaltsführung in dem betreffenden Haushaltsjahr ( Rechtsvorschriften , Verwaltungsakt ... ) berührt . Was ebenfalls die Haushaltsjahre 1971 und 1972 betrifft , so musste die Kommission am 28 . Juli 1978 ( Entscheidung Nr . 78/710/EWG ( 25 ) die Folgerungen aus einem Urteil des Gerichtshofes ziehen , durch das ein Verwaltungsakt der Kommission für nichtig erklärt wurde .
4.51 . Abgesehen von diesen notwendigen Berichtigungen fällt aber die Feststellung , daß zahlreiche Entscheidungen der Kommission unter Vorbehalt erlassen werden , noch schwerer ins Gewicht . Dies war bei vier ( 26 ) der neun Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1973 der Fall . Bei den einen hat die Kommission bei der Zurückweisung bestimmter Beträge nur zu einem Teil der in Frage stehenden Beträge endgültig Stellung genommen und den anderen Teil vorläufig mit der Begründung abgelehnt , dieser Teil könne " in diesem Stadium nicht berücksichtigt werden , da eine vorherige zusätzliche Untersuchung notwendig erscheint " . Bei den anderen hat die Kommission ihre Entscheidung dergestalt erlassen , daß " den Ergebnissen der noch laufenden Untersuchungen " in bestimmten Bereichen ( insbesondere Obst und Gemüse ) nicht " vorgegriffen " wurde .
Eine solche Lage ist mit dem eigentlichen Sinn des Rechnungsabschlusses , der eine nachträgliche Änderung ausschließt , unvereinbar . Sie wirkt sich insbesondere auf die Frist für die Aufbewahrung der Belege aus , die durch Artikel 4 der Verordnung Nr . 1723/72 auf den 31 . Dezember des Jahres festgesetzt ist , das auf das Haushaltsjahr folgt , in dem eine Entscheidung über den Rechnungsabschluß er lassen wurde .
Tragweite der Haushaltsbefugnisse der Kommission auf dem Gebiet des Rechnungsabschlusses
4.52 . In den Entscheidungen über die Rechnungsabschlüsse wird es im allgemeinen abgelehnt , der Gemeinschaft gewisse globale Beträge anzulasten . Diese Beträge werden in zahlreiche Einzelberichtigungen aufgeschlüsselt , die bei den betreffenden Haushaltslinien entweder abgezogen oder hinzugerechnet werden können . Es ist jedoch zu berücksichtigen , daß bedeutende Erhöhungen die Ausnahme sein sollten .
Obwohl ausdrücklich in Artikel 99 der Haushaltsordnung vorgesehen , in dem Minder - und Mehrausgaben behandelt werden , weichen die letztgenannten Ausgaben von den Bestimmungen des Artikels 202 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ab , nach dem die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemässer Mittelbindung und zur Bestreitung von Ausgaben des Haushaltsjahres verwendet werden dürfen , für das sie bewilligt wurden . Die hierfür geltenden Regeln müssen daher streng ausgelegt und angewandt werden .
4.53 . Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr . 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der Jahresrechnungen der ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen ab . Nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 1723/72 über die Durchführung der erstgenannten Verordnung müssen die hierfür erforderlichen Unterlagen der Kommission spätestens zum 31 . März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres zugehen ; die erforderlichen Unterlagen sind darin sehr ausführlich beschrieben .
Infolgedessen dürfen Berichtigungen nach oben , die dazu führen , daß einem Haushaltsjahr Ausgaben aus einem früheren Haushaltsjahr angelastet werden , im Rahmen des Rechnungsabschlussprozesses nur möglich sein , wenn sie eindeutig und ausdrücklich aus dem Vergleich zwischen den Unterlagen , die zur Verbuchung unter dem ursprünglichen Haushaltsjahr geführt haben ( monatliche Aufstellungen der Mitgliedstaaten ) , und den Unterlagen hervorgehen , die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in der nach der Verordnung Nr . 1723/72 vorgeschriebenen Form und Frist vorgelegt wurden . Jede Berichtigung nach oben , die sich nicht auf diese Faktoren stützt , sondern sich z.B . aus nachträglichen Feststellungen und Beurteilungen der Kommission bei ihren Kontrollen ergibt und die dazu führt , daß der Gemeinschaft Ausgaben angelastet werden , die aus den fristgerecht von den Mitgliedstaaten vorgelegten Rechnungen nicht hervorgehen , müsste als Unregelmässigkeit und als Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts angesehen werden . Die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1973 sind nach Kenntnis des Hofes nicht alle innerhalb der Grenzen dieser einschränkenden Auslegung erlassen worden .
Notwendigkeit der Rückkehr zu einer insgesamt kohärenten Prüfung der Haushaltsausführung
4.54 . Der Hof hat in seinem vorausgegangenen Jahresbericht bereits angeregt , wie die Rechnungsabschlußmethoden verbessert werden könnten , damit die Entscheidung über den Rechnungsabschluß als unabhängiger Rechtsakt der Kommission im Rahmen ihrer Verantwortung für die Ausführung des Haushalts wieder ihre volle Bedeutung erlangt .
Der Hof stellt sich erneut die Frage , was der Durchführung von Kontrollen entgegenstehen könnte , die gegebenenfalls schon in der Phase der Ausführung der Zahlung und in jedem Falle mit Ablauf der normalen Frist für die Einsendung der Unterlagen für den Rechnungsabschluß beginnen könnten . Dieses Verfahren würde folgende drei Vorteile bieten :
- Die Kontrolle würde sich auf Nachprüfungen einschließlich der Prüfung des die Ausgabe begründenden Sachverhalts stützen , auch wenn diese Kontrollen - da es nicht anders möglich ist - stichprobenmässig durchgeführt würden .
- Der Prozeß würde dadurch beschleunigt , da der buchungsmässige Vergleich zwischen den an Ort und Stelle überprüften Daten und den von den Mitgliedstaaten angegebenen Beträgen nachträglich durchgeführt werden könnte , wenn die Daten in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehen .
- Der Zugang zu den Belegen würde erleichtert , die bisweilen von den Geheimnissen interner wie externer einzelstaatlicher Kontrollen verhüllt werden und nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nur schwer wiederzufinden sind .
Die sich hieraus ergebende Beschleunigung des Rechnungsabschlusses würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen , ihr Verhalten schneller zu ändern und zu vermeiden , daß Fehler und abweichende Rechnungsergebnisse sich ständig wiederholen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 4.48 bis 4.54
Die Notwendigkeit , den Rechnungsabschluß so schnell wie möglich vorzunehmen , ist unbestritten , und so obliegt es der Kommission , die betreffenden Dienststellen mit den Ressourcen - insbesondere in Form von Personal - auszustatten , mit deren Hilfe diesen Anforderungen entsprochen werden kann .
4.55 . Verbesserungen in dem angegebenen Sinne sind unbedingt notwendig , wenn durch die Rückkehr zur logischen Reihenfolge der Phasen der Aufstellung der Haushaltsrechnung , des Abschlusses dieser Rechnung und der Entlastungserteilung wieder eine insgesamt kohärente Kontrolle der Haushaltsausführung hergestellt werden soll . Die vom Europäischen Parlament erteilte Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans müsste einen Schlussakt darstellen , durch den die Rechnung eines Haushaltsjahres endgültig festgestellt wird und der Kommission für ihre Haushaltsführung auf der Grundlage der Haushaltsrechnung , der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses und der Bemerkungen des Rechnungshofes Entlastung erteilt ( oder nicht erteilt ) wird .
BETRÜGERISCHE PRAKTIKEN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN
Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 ( 27 ) im Haushaltsjahr 1979
4.56 . Die Verhütung und Verfolgung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten beruhen auf der Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 vom 7 . Februar 1972 , die es den Staaten überlässt , die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen , vorausgesetzt , daß sie die Kommission davon unterrichten und ihr die aufgedeckten Unregelmässigkeiten , die eingeleiteten Verfahren und die erzielten Ergebnisse mitteilen .
Die Aufgabe der Kommission besteht also in erster Linie darin , zu überprüfen , ob der Informationsfluß seitens der Mitgliedstaaten in korrekter Weise sichergestellt ist . Sie kann besondere Untersuchungen verlangen . Die Kommission muß in der Lage sein , etwaige Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse der einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden zu beurteilen , um in diesem Falle zu vermeiden , daß den Gemeinschaftsfinanzen regelwidrig erfolgte Zahlungen angelastet werden . Die Prüfung der finanziellen Ergebnisse der Anwendung der genannten Verordnung müsste es dann ermöglichen , ihren Wirkungsgrad zu ermessen .
4.57 . Die Unterrichtung der Kommission über die in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 vorgesehenen Rechts - und Verwaltungsvorschriften ist unvollständig ; die Prüfung der der Kommission von den Mitgliedstaaten zugeleiteten Mitteilungen hat gezeigt , daß die Informationen , denen nachgegangen werden muß , nicht immer dem neuesten Stand entsprechen . Der Kommission müssen jedoch die zuständigen einzelstaatlichen Stellen und die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren bekannt sein , um beurteilen zu können , ob die einzelstaatlichen Systeme geeignet sind , die Aufdeckung und Verhütung von betrügerischen Praktiken und Unregelmässigkeiten sicherzustellen . Auf gleichlautende Bemerkungen im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 hatte die Kommission geantwortet , daß " diese wichtige Arbeit wegen anderer vorrangiger Aufgaben bei der Bekämpfung von Unregelmässigkeiten noch nicht in Angriff genommen werden konnte " . Trotzdem ist der Hof der Auffassung , daß eine gründliche Kenntnis der einzelstaatlichen Systeme eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Bekämpfung der Unregelmässigkeiten ist . Er stellt der Kommission daher erneut die Frage , welche Maßnahmen sie im Hinblick auf eine systematische Fortschreibung und Auswertung ihrer Unterlagen getroffen hat .
4.58 . Die Verspätung und die Lückenhaftigkeit der nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 vierteljährlich zu übermittelnden Unterlagen , auf die bereits im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 hingewiesen wurde , haben noch zugenommen ; so waren Verspätungen von mehr als drei Monaten festzustellen , und ein Mitgliedstaat , Belgien , hat innerhalb der vorgeschriebenen Fristen überhaupt keine Unterlagen übermittelt .
Der Hof möchte erfahren , ob die Kommission Schritte gegenüber den Mitgliedstaaten unternommen hat , um diese vierteljährlichen Berichte zu erhalten und um die Ursachen der festgestellten Verspätungen abzustellen .
4.59 . Nach Zahl ( 116 ) und Betrag ( 2094 ) sind die im Haushaltsjahr 1979 gemeldeten Unregelmässigkeiten mit denen des Jahres 1978 vergleichbar .
Tabelle 9 - Gemeldete Unregelmässigkeiten und durchgeführte Einziehungen
* ( in Mio ERE ) *
Jahr * Gemeldete Fälle * Einziehungen *
* Zahl * Betrag * Zahl * Betrag *
1973 * 51 * 1 307 * 40 * 634 *
1974 * 89 * 4 361 * 71 * 977 *
1975 * 130 * 3 037 * 99 * 1 284 *
1976 * 226 * 5 331 * 127 * 2 277 *
1977 * 150 * 8 322 * 67 * 2 042 *
1978 * 113 * 2 173 * 61 * 988 *
1979 * 116 * 2 094 * 61 * 1 210 *
Mehr als ein Drittel der Unterlagen betrifft Ausgaben in bezug auf Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und für Umstellungsprämien , die sowohl von der Abteilung Garantie als auch von der Abteilung Ausrichtung zu tragen sind . Hierin spiegeln sich eindeutig die Schwierigkeiten wider , die es manchen Landwirten bereitet , einen Mehrjahresplan einzuhalten . Die gemeldeten Unregelmässigkeiten , die allein die Abteilung Garantie betreffen , haben beträchtlich abgenommen . Die gemeldeten Fälle betreffen hauptsächlich Milch und Milcherzeugnisse , Rindfleisch und Schweinefleisch . Sie verteilen sich nach Ländern wie folgt :
Tabelle 10 - Zahl der gemeldeten Unregelmässigkeiten
Mitgliedstaat * 1978 * 1979 *
Belgien * 0 * 1 *
Dänemark * 11 * 11 *
Bundesrepublik Deutschland * 48 * 36 *
Frankreich * 9 * 32 *
Irland * 1 * 2 *
Italien * 1 * 3 *
Luxemburg * 0 * 0 *
Niederlande * 3 * 6 *
Vereinigtes Königreich * 40 * 25 *
EWG * 113 * 116 *
Die Qualität der im Besitz der Kommission befindlichen Informationen reicht leider für eine Analyse der Tragweite dieser Feststellungen nicht aus , da die Häufigkeit der Unregelmässigkeiten , die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und die Inanspruchnahme der gemeinschaftlichen Informationsverfahren verschieden sind .
4.60 . Die gleiche Unsicherheit besteht hinsichtlich der Verfolgung der von den Mitgliedstaaten angewandten Einziehungsverfahren . Die Kommission stellt diese nicht systematisch sicher , da sie auch in dieser Hinsicht nicht in der Lage ist , die Effizienz und die Sorgfalt der Mitgliedstaaten zu beurteilen .
Infolge dieser Unkenntnis ist es der Kommission nicht möglich , die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 über die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft korrekt anzuwenden . Aber selbst wenn sie über die notwendigen Informationen verfügte , müsste noch eine genaue Auslegung dieses Artikels gefunden werden . In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Hofes im Jahre 1979 hatte die Kommission " ihre Absicht bekräftigt , die Prüfung dieser Frage wiederaufzunehmen , sobald die administrativen Voraussetzungen dafür gegeben sind " . Es hat nicht den Anschein , daß diese Absicht inzwischen in die Tat umgesetzt worden wäre .
4.61 . Noch eine weitere Auslegungsschwierigkeit ist zu erwähnen , und zwar hat ein Mitgliedstaat in der Annahme , daß die Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 ausdrücklich auf Zahlungen und Ausgaben abziele , die Unregelmässigkeiten bei der Erhebung der innergemeinschaftlichen Währungsausgleichsbeträge nicht gemeldet . Die Kommission hat diese Schwierigkeiten erst mehrere Jahre nach ihrem Auftreten entdeckt . Der Hof bedauert diese Verzögerung . Es wäre interessant zu erfahren , welche Schritte die Kommission unternommen hat , um diese Schwierigkeiten zu überwinden .
4.62 . Zusammenfassend ist der Hof der Auffassung , daß die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 durch die Kommission eine Beurteilung des Umfangs der Unregelmässigkeiten und der Wirksamkeit der Verordnung bei ihrer Aufdeckung und Bekämpfung nicht erlaubt . Dies wirkt sich zwangsläufig negativ auf die Gemeinschaftsfinanzen aus .
Durchführung der Richtlinie 77/435 vom 27 . Juni 1977 ( 28 ) über die Prüfung der Geschäftsunterlagen
4.63 . Die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 283/72 hat schnell gezeigt , daß zahlreiche Unregelmässigkeiten dank der Prüfung von Geschäftsunterlagen der Unternehmen - Buchführung , Korrespondenz und andere mit ihre Handelstätigkeit verknüpfte Unterlagen - aufgedeckt werden . Die Mitgliedstaaten , die über ein System zur Prüfung der Geschäftsunterlagen verfügen , melden im Verhältnis mehr Unregelmässigkeiten als die anderen Staaten . Aus diesem Grunde werden alle Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 77/435/EWG vom 27 . Juni 1977 ersucht , Maßnahmen zur systematischen Prüfung der Geschäftsunterlagen der im Rahmen des EAGFL , Abteilung Garantie , begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen zu treffen .
Die Mitgliedstaaten müssen eine repräsentative Stichprobe von Unternehmen prüfen , die das Finanzierungssystem des EAGFL , Abteilung Garantie , in Anspruch nehmen , und zwar mindestens die Hälfte der Unternehmen , bei denen die Einnahmen oder Abgaben im Rahmen des EAGFL , Abteilung Garantie , im Jahr 100 000 RE übersteigen . Besondere Bestimmungen sollen die nachträglichen Prüfungen erleichtern : Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen während eines Zeitraums von drei Jahren , Vorlage von Belegen und Auszuegen auf Ansuchen der mit der Prüfung beauftragten Bediensteten und Möglichkeit der Beschlagnahmung im Falle eines Verdachts auf Unregelmässigkeiten .
Diese Bestimmung hätte in allen Mitgliedstaaten bis zum 1 . Juli 1979 erlassen und die Kommission davon unverzueglich unterrichtet werden müssen . Die meisten Mitgliedstaaten haben jedoch die Kommission nicht unterrichtet . Unabhängig davon , ob es sich dabei um eine Verzögerung bei der Ausaröitung der einzelstaatlichen Bestimmungen oder um eine Unterlassung der Übermittlung handelt , wurde die Richtlinie nicht eingehalten . Der Hof richtet an die Kommission die Frage , welche Initiativen sie ergriffen hat , um hier Abhilfe zu schaffen .
4.64 . Die Richtlinie 77/435 gilt für die Unternehmen , die Begünstigte oder Abgabenpflichtige im Rahmen des EAGFL , Abteilung Garantie , sind . Folgende Unternehmen würden sich den durch die Richtlinie eingeführten Kontrollen demnach entziehen : die in einer Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Unternehmen , die Unternehmen , die sich bei Zwischenhändlern versorgen , und die Unternehmen , die die Erzeugnisse verarbeiten und an einen Exportbetrieb weiterverkaufen , der Ausfuhrerstattungen erhält . Der Hof ist sich bewusst , daß eine Abgrenzung des Untersuchungsfeldes notwendig ist und möchte nur , daß sich diese Abgrenzung nicht dahin gehend auswirkt , aus der Kontrolle tatsächlich Begünstigte auszuklammern , die sich hinter einer anderen Stelle abschirmen . Der Hof bittet die Kommission um ihren Standpunkt zu dieser Frage .
4.65 . Ferner ist zu vermeiden , daß die Mitgliedstaaten in die Zahl der in der Richtlinie verlangten Kontrollen weitere Kontrollen einbeziehen , die in anderen Verordnungen vorgeschrieben wurden , wie z . B . in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1725/79 vom 26 . Juli 1979 ( 29 ) über Magermilchpulver . Der Hof richtet an die Kommission die Frage , welche Hinweise den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang gegeben wurden .
4.66 . Die Unterrichtung der Kommission über die Durchführung der Richtlinie wird durch die Aufnahme eines besonderen Kapitels in den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 vorgesehenen Jahresbericht sowie durch einen regelmässigen " Meinungsaustausch " mit den Mitgliedstaaten gewährleistet . Eine ordnungsgemässe Durchführung der Richtlinie erfordert aber , daß die Kommission über die Durchführung der Kontrollprogramme in den Mitgliedstaaten unterrichtet wird . Der Hof richtet an die Kommission die Frage , welche Initiativen sie ergriffen hat , um ihr Unterrichtung sicherzustellen .
GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ IM BEREICH ZITRUSFRÜCHTE
4.67 . Im Bereich Zitrusfrüchte sollte mit dem Schutzsystem ( 30 ) an den Aussengrenzen der Gemeinschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Prämie ( 31 ) für die Vermarktung der europäischen Erzeugnisse eine tatsächliche Gemeinschaftspräferenz gewährleistet und damit eine allzu häufige Inanspruchnahme von Rücknahmemaßnahmen vermieden werden .
Nachdem festzustellen war , daß in den beiden letzten Wirtschaftsjahren 1977/78 und 1978/79 die meisten Rücknahmen sowohl von grossen Zitrusfrüchten ( Apfelsinen ) als auch von kleinen Zitrusfrüchten ( Clementinen , Mandarinen , Satsumas ) in der Zeit zwischen dem 15 . Januar 1979 und dem 15 . Februar 1979 erfolgt sind , war für den Hof vor allem die Bewirtschaftung des Zitrusfrüchtemarktes in diesem Zeitraum von besonderem Interesse , die eingehend analysiert wurde ( im allgemeinen anhand von Wochen - und manchmal auch von Tagesdaten , wie Preisen , Notierungen ) :
4.68 . Die Untersuchung des Hofes führte zu dem Ergebnis , daß gleichzeitig folgendes festgestellt wurde :
- In Italien wurden verhältnismässig grosse Mengen Zitrusfrüchte aus dem Markt genommen .
- In Frankreich und in den Niederlanden waren fast ausschließlich ( 99 % ) Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern zu verzeichnen .
- Auf den Einfuhrmärkten der beiden letztgenannten Länder blieben die Notierungen verhältnismässig stabil ( sie lagen weit über dem Referenzpreis für kleine Zitrusfrüchte und für Apfelsinen , obwohl in sehr wenigen Ausnahmefällen bei geringen Mengen von Apfelsinen mit Ursprung in bestimmten Drittländern ein Absinken der Notierungen unter den Referenzpreis festzustellen war ) .
- Nach Feststellung des Absinkens der Notierungen unter den Referenzpreis wurden Ausgleichsabgaben festgesetzt , die nach Feststellung einer Erholung der genannten Notierungen wieder aufgehoben wurden , wobei jedes Mal eine verwaltungsbedingte Verzögerung von einigen Tagen zu verzeichnen war .
Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht , konnte aus der Analyse ferner die Schlußfolgerung gezogen werden , daß der Absatz von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Italien auf den nordeuropäischen Märkten selbst unter den ungünstigsten Bedingungen ( zu Niedrigstverkaufspreisen - vgl . Zeile 7 ) zu höheren Bruttoeinnahmen ( Verkaufspreis + Vermarktungsprämie - vgl . Zeile 9 ) geführt hätte , als de facto für den überwiegenden Teil der auf diesen Märkten tatsächlich verzeichneten Geschäfte erzielt wurden ( vgl . Zeile 6 ) .
4.69 . Die Daten in ihrer Gesamtheit , auf denen diese Feststellungen beruhen , sind in der nachstehenden Tabelle global dargestellt .
Tabelle 11 - Gegenüberstellung der Einfuhren und der Rücknahmen
* Januar * Februar *
* Apfelsinen * Kleine Zitrusfrüchte * Apfelsinen * Kleine Zitrusfrüchte *
Rücknahmen * * * * *
1 . Durchschnittlicher Preis in RE/100 kg * 11,59 * 14,97 * 11,91 * 14,53 *
2 . Volumen Italien * 16 713 t * 36 495 t * 34 000 t * 8 053 t *
Einfuhren * * * * *
3 . Volumen Frankreich + Niederlande * 99 000 t * 75 441 t * 95 000 t * 63 000 t *
4 . Volumen Frankreich * 71 000 t * 58 000 t * 69 000 t * 50 000 t *
5 . Volumen Niederlande * 28 000 t * 17 441 t * 26 000 t * 13 000 t *
6 . Durchschnittliche Notierung Rotterdam RE/100 kg * 25 * 30 * 25 * 35 *
7 . Durchschnitt der niedrigsten Notierungen Rotterdam RE/100 kg * 20 * 25 * 20 * 30 *
8 . Referenzpreis RE/100 kg * 16,28 * 19,74 * 16,28 * 19,74 *
9 . Marktdurchdringungsprämie RE/100 kg * 7 * 7 * 7 * 7 *
4.70 . Aus diesen Feststellungen zieht der Hof nachstehende Schlußfolgerungen :
- Das Schutzsystem an den Aussengrenzen der Gemeinschaft hat einwandfrei funktioniert , dabei Einfuhren zu niedrigen Preisen verhältnismässig schnell Ausgleichsabgaben erhoben wurden und daraufhin eine Berichtigung der Notierungen auf den Einfuhrmärkten zu beobachten war .
- Der Binnenmarkt reagierte dagegen nicht normal , da eine starke Nachfrage in einigen Regionen der Gemeinschaft , in denen weiterhin Einfuhren auf einem einträglichen Preisniveau zu verzeichnen waren - und somit Nachfrage bestand - , nicht attraktiv genug war , um das in anderen Regionen der Gemeinschaft offenbar bestehende Überangebot , wo Rücknahmen zu verzeichnen waren , welche die Gemeinschaft zu finanzieren hat , ausgleichen zu können , und zwar ungeachtet der Tatsache , daß ein Mechanismus besteht , durch den die Kosten für die Anlieferung auf die verschiedenen Märkte der Gemeinschaft aufgefangen werden sollen .
4.71 . Der Hof ist nicht der Ansicht , daß die festgestellte Unzulänglichkeit durch eine Änderung des Niveaus der Referenz - oder Rücknahmepreise oder der Vermarktungsprämie hätte vermieden werden können .
Eine Anhebung der Referenzpreise wäre nur mit dem Risiko einer Verteuerung auf dem Einfuhrmarkt möglich , und es darf nicht ausser acht gelassen werden , daß die regelmässige Versorgung des Zitrusfrüchtemarktes - auf dem ständig eine starke Nachfrage besteht - zu günstigen Bedingungen zum grossen Teil auf der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern beruht .
Die Rücknahmepreise dürfen nicht zu stark herabgesetzt werden , da sie einen Faktor zur Sicherung der persönlichen Einkünfte der Erzeuger darstellen .
Die Vermarktungsprämie stellt bei ihrer derzeitigen Höhe objektiv gesehen einen in sich attraktiven finanziellen Faktor dar . Da sie zu den auf den nordeuropäischen Märkten erzielten Preisen , die bereits hoch sind , noch hinzukommt , müsste für die Erzeuger , die die Wahl zwischen der Rücknahme zu niedrigen Preisen und der Vermarktung zu sehr hohen Preisen in Nordeuropa haben , damit ein um so grösserer Anreiz bestehen , die letztgenannte Lösung zu wählen und die anfallenden Transportkosten zu übernehmen , die naturgemäß nicht über den Kosten liegen können , die ihren Konkurrenten in den Drittländern entstehen .
4.72 . Dagegen stellt sich der Hof die Frage , ob die Ursache für das innere Ungleichgewicht des Marktes nicht eher in Einfluessen von aussen zu suchen ist , die möglicherweise zu einer Abschottung des gemeinschaftlichen Marktes und zu einer Erschwerung des Zugangs zu den nordeuropäischen Märkten für die italienischen Erzeugnisse beitragen .
Ausserdem hat es den Anschein , daß die Vermarktungsnormen auf Erzeugnisse , die im italienischen Hoheitsgebiet verbleiben , weniger konsequent angewandt werden ( 32 ) und daß in den Fällen , in denen der Inlandsmarkt die Erzeugnisse nicht mehr aufnimmt , ein Anreiz besteht , die nicht immer den EWG-Normen entsprechenden Erzeugnisse eher aus dem Markt zu nehmen als sie auszuführen .
Sollten sich diese Vermutungen als richtig * erweisen , so wären die Möglichkeiten zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Lage folglich vor allem im strukturellen Bereich zu suchen ( vgl . Ziff . 5.25 bis 5.31 ) .
BESONDERE MASSNAHMEN ZUM ABSATZ VON MILCHERZEUGNISSEN MILCHVERTEILUNG IN SCHULEN
4.73 . Das Programm zur verbilligten Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen ist durch die Verordnungen Nr . 1080/77 des Rates ( 33 ) und Nr . 1598/77 der Kommission ( 34 ) aufgestellt worden . Alle Mitgliedstaaten , einschließlich Italien seit dem Schuljahr 1979/80 , haben von der ihnen damit gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht , in den Schulen zusätzliche Verteilungen von Milch , Joghurt oder Käse durchzuführen . Bei den Begünstigten kann es sich um Schüler handeln , die Schulen unterschiedlichster Art besuchen . Die Wahl der einzelnen Kategorien von Milcherzeugnissen und der Schulen , die für diese Verteilung in Frage kommen , wird von den Mitgliedstaaten getroffen ( Art . 1 Abs . 2 und Art . 2 Abs . 2 der Verordnung Nr . 1598/77 ) .
4.74 . Das Ziel dieses Programms , das sich in den Rahmen der Maßnahmen zum Absatz der Milcherzeugnisse einfügt , besteht nach dem Wortlaut des Vorentwurfs des Haushaltsplans für 1979 darin , einen zusätzlichen Verbrauch von 300 000 t Milch zu erreichen . Die Gemeinschaftsbeihilfe kommt dergestalt zu bestehenden einzelstaatlichen Programmen hinzu , daß diese in die Gemeinschaftsaktion einbezogen werden . Die zunächst durch ein normales Programm sichergestellte Finanzierung des Gemeinschaftsanteils wird künftig aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 25 . Juli 1978 zu zwei Dritteln aus dem Aufkommen der Mitverantwortungsabgabe der Milcherzeuger gewährleistet . Die Kosten des Programms beliefen sich im Jahre 1978 auf 18,319 Millionen ERE ( rund 22 Mio ECU ) ; für 1979 werden die Kosten auf 48,85 Millionen ECU geschätzt , und für 1980 sind 59,70 Millionen ECU vorgesehen . Der Gemeinschaftsbeitrag für Vollmilch belief sich im Milchwirtschaftsjahr 1977/78 auf 8,674 RE/100 kg ( rund 10,5 ECU ) und im Wirtschaftsjahr 1979/80 auf 13 RE/100 kg ( rund 15,7 ECU ) . Der finanzielle Anteil der Mitgliedstaaten sollte im Wirtschaftsjahr 1977/78 mindestens 50 % , im Wirtschaftsjahr 1978/79 33 % und im Wirtschaftsjahr 1979/80 25 % betragen .
4.75 . Bei den im Haushaltsjahr 1979 vom Hof durchgeführten Prüfungen wurde eine ganze Reihe von Unregelmässigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt , die auf eine unsichere oder fehlerhafte Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften hindeuten . Unter diesem Gesichtswinkel sind mehrere Bemerkungen vorzutragen , und zwar in bezug auf die Auswahl der durch das Programm begünstigten Schüler , die Menge und die Qualität der zu verteilenden Erzeugnisse und die in diesem Zusammenhang durchgeführten Kontrollen , die Festsetzung der Abgabepreise und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe sowie schließlich in bezug auf die mit der haushaltsmässigen Verbuchung und der Finanzierung des Gemeinschaftsanteils verbundenen Schwierigkeiten .
4.76 . Der Hof hat eine wirkliche Unsicherheit hinsichtlich der Zahl und vor allem der Anerkennung der Begünstigten dieses Programms festgestellt . Nach der Verordnung Nr . 1598/77 kommen als Begünstigte " alle Schüler , die eine Schule jedweder Art , einschließlich Kindergärten , besuchen , " in Frage ( Art . 1 Abs . 1 ) . Es war aber nicht möglich , genau zu erfahren , welche Auswahl die verschiedenen Mitgliedstaaten unter den in Frage kommenden Begünstigten getroffen haben . Diese Informationslücke beweist , daß die derzeitigen Möglichkeiten zur Kontrolle der Inanspruchnahme des Programms sehr gering sind . Jährliche zahlenmässige Aufstellungen nach Kategorien von Begünstigten stellen die Grundlage für jede Kontrolle dar und müssten daher von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden . Es ist zu bedauern , daß den Mitgliedstaaten in der Verordnung Nr . 1598/77 keinerlei Verpflichtung in dieser Hinsicht auferlegt worden ist .
4.77 . Die Menge der zu verteilenden Milch ist in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr . 1080/77 auf 0,25 Liter je Schüler und je Schultag festgesetzt worden . Das Fehlen weiterer Angaben hatte offenbar zur Folge , daß die Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Berechnungen anstellten , wobei diese Menge von den einen als absoluter Hoechstwert , von den anderen als Mittelwert zugrunde gelegt wurde .
Im Anhang zur Verordnung Nr . 1598/77 ist das Verzeichnis der Mengen an Milch und Milcherzeugnissen enthalten , die im Rahmen dieses Programms verteilt werden können . Jedem Mitgliedstaat ist es überlassen , nach Maßgabe der Geschmacksrichtungen und der örtlichen Verteilungsstrukturen die an die Schüler seiner Schulen zu verteilenden Erzeugnisse auszuwählen . Einige der genannten Erzeugnisse müssen einen bestimmten Gewichtsmindestanteil an Vollmilch enthalten ; deshalb sollte eine technische Kontrolle dieser Erzeugnisse erforderlich sein , die der Hof aber nicht immer feststellen konnte .
Da die Verordnung keine Angaben enthält , ist ferner in den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich der Frage festzustellen , ob die genannten Milcherzeugnisse in den im Anhang zur Verordnung Nr . 1598/77 vorgesehenen Formen von den Begünstigten verzehrt werden müssen oder ob sie in den von den Schulkantinen zubereiteten Gerichten - wie beispielsweise Käseomeletts - verarbeitet werden können .
Der Hof hat in den kontrollierten Mitgliedstaaten festgestellt - und die Kommission gibt es zu - , daß auf Schulebene nur wenige und sehr bruchstückhafte Kontrollen durchgeführt worden sind , so daß es bis jetzt nicht möglich war , einen aufschlußreichen Überblick über die Durchführung des Programms zu gewinnen . Es liegt auf der Hand , daß derartige Kontrollen eine Mehrarbeit für Dienststellen darstellen , die bereits vielfältige Tätigkeiten ausüben und nicht immer über das erforderliche Personal verfügen . Nach Artikel 6 der Verordnung Nr . 1598/77 haben die Mitgliedstaaten jedoch die Kontrolle der verteilten Mengen zu gewährtleisten und zu verhindern , daß diese Erzeugnisse für andere Zwecke verwendet werden .
4.78 . Über die verteilten Mengen wird die Kommission nach Artikel 5 der Verordnung Nr . 1598/77 vierteljährlich von den Mitgliedstaaten unterrichtet ; diese Informationsübermittlung muß auch weiterhin regelmässig erfolgen , und die in einigen Fällen festgestellten Verzögerungen müssen behoben werden . Es ist nämlich sehr wünschenswert , daß eine Kontrolle der Ergebnisse des Absatzprogramms kurz nach Ende des Schuljahres durchgeführt werden kann . Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Programms müssen aber auch die einzelnen Faktoren des Abgabepreises , insbesondere die einzelstaatlichen Beihilfen und der gegebenenfalls vom Schüler gezahlte Anteil bekannt sein , zu dessen Mitteilung die Mitgliedstaaten ebenfalls nach Artikel 5 der Verordnung Nr . 1598/77 verpflichtet sind . Es hat jedoch nicht den Anschein , daß diese Angaben bisher übermittelt worden sind .
Die Dienststellen der Kommission müssen daher am Ende jedes Schuljahres alle notwendigen Angaben von den Mitgliedstaaten erhalten , um die Effizienz des Bewirtschaftungssystems , die erzielten Ergebnisse und die Kosten der Aktion beurteilen zu können . Nur unter diesen Voraussetzungen wird es der Kommission möglich sein , die künfitgen Entscheidungen in bezug auf das genannte Programm in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen . Nachdem das Programm nunmehr drei Wirtschaftsjahre lang durchgeführt worden ist , darf der Zeitpunkt nicht länger hinausgezögert werden , zu dem eine derartige Beurteilung möglich sein wird .
Unter diesem Gesichtspunkt gesehen können durch das Rechnungsabschlußverfahren , bei dem wegen der üblichen Verzögerungen noch nicht mit der Erfassung dieser Ausgabenkategorie begonnen worden ist , höchstens nachträglich eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsvorschriften sanktioniert , keineswegs aber Anhaltspunkte für die Beurteilung der Ergebnisse der Maßnahme zur Verfügung gestellt werden . Die Dienststellen der Kommission würden sich daher zu Unrecht nur auf diesen Verwaltungs - und Verbuchungsaspekt der Bewirtschaftung des Programms verlassen .
4.79 . Die doppelte haushaltsmässige Verbuchung des Gemeinschaftsanteils , und zwar einmal unter den ordentlichen Haushaltsmitteln ( Posten 6231 ) und zum anderen unter den Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe ( Posten 6292 ) , ist unter dem Gesichtswinkel der Haushaltsklarheit nicht zufriedenstellend . Selbst wenn die Finanzierung zweierlei Ursprungs ist , wäre die Verbuchung unter nur einem Posten vorzuziehen . Im übrigen dürfte diese im Haushaltsjahr 1978 eingeführte doppelte Finanzierung - zu zwei Dritteln aus den Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe und zu einem Drittel aus ordentlichen Mitteln - offenbar einer auf Dauer gegebenen Notwendigkeit nicht entsprechen . Es liegt kein Grund vor , die bereits begonnene Abwälzung dieser Kosten auf die Mitverantwortungsabgabe nicht bis zu 100 % weiterzuführen , da einer der Gründe für die Einführung dieser Abgabe gerade darin besteht , den Absatz der Milcherzeugnisse zu erleichtern .
BESONDERE MASSNAHMEN ZUM ABSATZ VON MILCHERZEUGNISSEN BELIEFERUNG DER STREITKRÄFTE MIT BUTTER
4.80 . Eine weitere besondere Maßnahme zum Absatz von Milcherzeugnissen , d . h . die Belieferung der Streitkräfte mit Butter , wurde durch folgende Rechtsakte eingeführt :
- Verordnung Nr . 1282/72 vom 21 . Juni 1972 ( 35 ) , die die Lieferung von Butter zu herabgesetztem Preis aus öffentlichen Lagerbeständen ermöglicht ;
- Verordnung Nr . 192/75 vom 17 . Januar 1975 ( 36 ) , in der die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Butter vorgesehen ist , die auf dem freien Markt von den in einem Mitgliedstaat stationierten Streitkräften eines anderen Mitgliedstaats gekauft wird .
Wirksamkeit der Lieferung von Butter zu herabgesetztem Preis aus öffentlichen Lagerbeständen
4.81 . Die Dienststellen der Kommission haben ausgehend von einem Substitutionssatz von 5 % berechnet , daß die Belieferung der Streitkräfte mit Interventionsbutter zusammen mit der ähnlichen Beihilfe für soziale Einrichtungen das kostengünstigste Mittel darstellt , um Interventionsbutter abzusetzen .
Zur Beurteilung der globalen Wirksamkeit der Maßnahme müssen jedoch einige Nebenkosten in Betracht gezogen werden , die zu der eigentlichen Beihilfe ( 141 RE je 100 kg , d . h . 1 410 RE/t ) hinzukommen .
Diese Kosten lassen sich z . B . wie folgt berechnen :
Tabelle 12 - Lieferung von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen : Berechnung der Nebenkosten
Artikel * Beschreibung der Kosten ( 1978/79 ) * RE/t *
1 * Zahlung an den Mitgliedstaat für die Einlagerungskosten * 9,95 *
2 * Zahlung an den Mitgliedstaat für die Auslagerungskosten * 4,55 *
3 ( 1 ) * Zahlung an den Mitgliedstaat für die Lagerungskosten ( 0,276 mal 60 Tage ) * 16,56 *
4 ( 1 ) * Finanzierung ( Interventionspreis 2 357,2 RE/t zu 8 % für 2 Monate ) * 31,43 *
* Insgesamt je t für zwei Monate ( 1 ) * 62,49 *
( 1 ) Die Dauer der Lagerung hängt von den verfügbaren Buttermengen und von dem jeweiligen Mitgliedstaat ab ; als Beispiel wurde hier ein Zeitraum von 2 Monaten gewählt .
In der Tabelle ist die Möglichkeit einer Geldentwertung nicht berücksichtigt worden .
Aus den obigen Berechnungen geht hervor , daß sich die Kosten für die Belieferung der Streitkräfte mit einer Tonne " frischer " Interventionsbutter ( hier : 2 Monate alte Butter ) auf 62,49 RE belaufen . Da im Haushaltsjahr 1979 im Rahmen dieser Maßnahme 8 584 t geliefert wurden , können die zusätzlichen Kosten auf 536 414 RE veranschlagt werden . Es handelt sich dabei um eine Grössenordnung und nicht um einen festgestellten Betrag .
In Anbetracht der ständigen Butterüberschüsse sowie der offensichtlich bei der Kommission und bei den meisten Mitgliedstaaten bestehenden Absicht , im Rahmen der Beihilfe möglichst frische Butter für den unmittelbaren Verbrauch zu liefern , stellt sich der Hof die Frage , ob die zusätzlichen Kosten gerechtfertigt sind . Der Hof legt der Kommission nahe , zu prüfen , ob die Einführung einer unmittelbaren Beihilfe für Käufe auf dem freien Markt nicht wirtschaftlicher wäre . Eine Beihilfe dieser Art besteht bereits , nämlich die Ausfuhrerstattungen beim Kauf von Butter durch die in einem anderen Mitgliedstaat stationierten Einheiten der Streitkräfte ( Verordnung Nr . 192/75 ) . Ausserdem unterliegt der durch diese Beihilfe Begünstigte ( die Streitkräfte ) normalerweise einer strengen internen Kontrolle .
Die Lage auf dem Buttermarkt , auf dem regelmässig Butter für Interventionen angeboten wird , lässt den Gedanken zu , daß sich eine unmittelbare Beihilfe für die betreffenden Mengen nicht als Produktionsanreiz auswirkt . Unter diesen Umständen könnten die zusätzlichen Kosten grösstenteils eingespart werden .
Kontrolle der Interventionsstellen hinsichtlich der Verwendung der Butter durch die Streitkräfte
4.82 . Weder die Verordnung Nr . 1282/72 noch die Verordnung Nr . 192/75 verlangt von den einzelstaatlichen Behörden eine Kontrolle der Verwendung der Butter durch die Streitkräfte oder eine Überprüfung , ob diese über die Butter nicht regelwidrig verfügen . De facto überlassen die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten diese Kontrolle den Militärbehörden . Unabhängig von der Art dieser internen Kontrollen , besteht keine Gewähr dafür , daß die Interventionsstellen über etwaige von den Militärbehörden aufgedeckte Unregelmässigkeiten unterrichtet werden . Nach Auffassung des Hofes müsste die ordnungsgemässe Verwendung der Butter durch die Streitkräfte nachgewiesen werden . Dies könnte durch eine jährlich erneuerte Bescheinigung erfolgen , die von der verantwortlichen Militärverwaltung oder von der Kontrollinstanz ausgestellt wird und in der die gekauften , gelagerten und verbrauchten Mengen angegeben werden .
Übergabe von Butter zu herabgesetztem Preis aus öffentlichen Lagerbeständen von einem Mitgliedstaat an einen anderen
4.83 . Artikel 8 der Verordnung Nr . 1282/72 sieht für diese Übergabe die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen zu herabgesetztem Satz vor . Einige Mitgliedstaaten wenden jedoch die Währungsausgleichsbeträge auf Butter nicht an , wenn der Transport von einem Mitgliedstaat zum anderen durch die Streitkräfte selbst gewährleistet wird . Die Währungsausgleichsbeträge werden dagegen angewandt , wenn die Butter von einem Beauftragten der Streitkräfte transportiert wird . Werden die Währungsausgleichsbeträge nicht in allen Fällen angewandt , so können die unterschiedlichen Verkaufspreise in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht angeglichen werden , da der Interventionspreis abzueglich der Beihilfe ( 141 RE/100 kg ) in der jeweiligen Landeswährung ausgedrückt nicht der gleiche ist . So bestehen unterschiedliche Butterpreise in ein und demselben Mitgliedstaat . Wenn es sich hierbei auch nicht um erhebliche Buttermengen handelt , so wäre es dennoch angezeigt , daß die Kommission diese Frage prüft und den Mitgliedstaaten mitteilt , wie Artikel 8 auszulegen ist .
4.84 . Der NATO-Vertrag ( 37 ) wirkt sich auch auf die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge aus . Nach Artikel XI Absatz 4 dieses Vertrags können die Mitgliedstaaten der Organisation Lieferungen für ihre Streitkräfte in das Hoheitsgebiet eines anderen Unterzeichnerstaats abgabenfrei einführen . Werden die Währungsausgleichsbeträge als Abgaben im Sinne von Artikel XI Absatz 4 angesehen , so könnte eine militärische Einheit die Erhebung der Währungsausgleichsbeträge verlangen , wenn sie in einem Mitgliedstaat bestehen , müsste sich jedoch auf diesen Artikel berufen , um die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge in einem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden . Diese Auslegung würde sich auf die Gemeinschaftsfinanzen negativ auswirken . Auch wenn von derartigen Transfers von Erzeugnissen keine erheblichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind , so ist der Hof doch der Auffassung , daß es durchaus von Nutzen wäre , wenn die Kommission dieses Problem prüfte und den Mitgliedstaaten mitteilte , wie die Währungsausgleichsbeträge auf die Ein - und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Streitkräfte von Mitgliedstaaten der NATO anzuwenden sind .
Für die Vorausfestsetzung der Erstattungen hinterlegte Kautionen
4.85 . Die Ausfuhrerstattungen können für die Lieferung von Butter an die in einem Mitgliedstaat stationierte Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates gezahlt werden . Hierzu ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich . Wurde der Erstattungsbetrag jedoch im voraus durch Vorausfestsetzungsbescheinigung festgelegt , so wird vor der Ausstellung der Bescheinigung eine Kaution verlangt .
Die Streitkräfte führen die Beschaffung normalerweise im Wege einer Ausschreibung für eine geschätzte Menge durch , die während eines bestimmten Zeitraums ( normalerweise 1 Jahr ) verlangt wird . Nach Artikel 10 der Verordnung Nr . 2044/75 ( 38 ) vom 25 . Juli 1975 muß diese Schätzung oder " Richtmenge " vermerkt werden . Wird diese Menge während des betreffenden Zeitraums überschritten , so werden Ergänzungslizenzen zu dem ursprünglich festgelegten Erstattungssatz ausgestellt . Wird die Richtmenge nicht erreicht , so wird die Kaution jedoch nicht in Anspruch genommen . Der Hof sieht nicht ein , welchen Nutzen das Kautionssystem in diesem besonderen Falle haben soll , und ersucht die Kommission , diese Angelegenheit in Zukunft zu überprüfen .
Die Wechselbeziehung zwischen den Verordnungen 1282/72 und 192/75
4.86 . Theoretisch ist nicht ausgeschlossen , daß von den Streitkräften nach der Verordnung Nr . 1282/72 zu herabgesetztem Interventionspreis gekaufte Butter anschließend ausgeführt wird und hierfür nach der Verordnung Nr . 192/75 Ausfuhrerstattungen gezahlt werden . Dieses Verfahren könnte nur von der Militärverwaltung angewandt werden , und die Einnahmen würden in diesem Falle von der Zentralbehörde eingezogen . Wenn auch die Gefahr gering ist , daß diese Lücke in den Rechtsvorschriften genutzt wird , so sollte die Kommission nach Auffassung des Hofes doch anstreben , daß diese Lücke bei der Überarbeitung der genannten Verordnungen geschlossen wird .
BEWIRTSCHAFTUNG VON MAGERMILCHPULVER IM HAUSHALTSJAHR 1979
4.87 . Die Marktorganisation für Magermilchpulver ist hauptsächlich durch folgende Faktoren gekennzeichnet : durch einen Interventionspreis , der den Produktionspreis garantiert und automatisch ein Verfahren öffentlicher Ankäufe und mithin der Lagerhaltung auslöst , ferner durch Erstattungen bei der Ausfuhr , die den Unterschied zwischen den Preisen auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis ausgleichen und auf Antrag der Beteiligten im voraus für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten festgesetzt werden können , durch Prämien für die Denaturierung von auf dem Binnenmarkt verbrauchtem frischen Magermilchpulver , deren Sätze sich nach den Verwendungszwecken richten , sowie durch den Absatz von Lagerbeständen zu verbilligtem Preis zugunsten der Verbraucher des Binnenmarkts , der Preissenkungen voraussetzt , die mit den für frisches Magermilchpulver gewährten Prämien zusammenhängen . Im Haushaltsjahr 1979 lag die Grössenordnung der Absatzkosten je Einheit bei den zur Schweine - und Gefluegelfütterung bestimmten Erzeugnissen bei 80 % , bei den zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen bei 60 % und bei den zur Kälberfütterung bestimmten Erzeugnissen bei 50 % des Interventionspreises .
4.88 . Das Volumen der öffentlichen Lagerbestände ist im Haushaltsjahr 1979 merklich zurückgegangen :
Tabelle 13 - Öffentliche Lagerbestände
* ( in t ) *
Lagerbestände am 1 . Januar 720 858 * *
Ankäufe vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 178 992 * Verkäufe vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 684 880 *
* Verluste 112 *
* Lagerbestände am 31 . Dezember 214 858 *
Insgesamt : 899 850 * 899 850 *
Der Rückgang beläuft sich somit auf 506 000 t Interessant ist ein Vergleich mit den Ergebnissen der voraufgegangenen Jahre :
1976 : + 80 000 t ( Anfangsbestand : 1 050 000 t Endbestand : 1 130 000 t )
1977 : - 160 000 t ( Anfangsbestand : 1 130 000 t Endbestand : 970 000 t )
1978 : - 250 000 t ( Anfangsbestand : 970 000 t Endbestand : 720 000 t )
Ausserdem ist auf das ausgeprägte Ungleichgewicht hinzuweisen , das sich im Haushaltsjahr 1979 in der geographischen Verteilung der öffentlichen Lagerbestände zeigt . Von den am 31 . Dezember noch eingelagerten 214 858 t befanden sich 200 934 t in der Bundesrepublik Deutschland . Diese Lage spiegelt nur das auf der Ebene der Ankäufe bestehende Ungleichgewicht wider : von den zur Intervention gestellten 178 992 t entfielen 144 979 t auf die Bundesrepublik Deutschland .
4.89 . Die Kosten der verschiedenen Interventionsmaßnahmen stellten sich im Haushaltsjahr 1979 wie folgt dar :
Tabelle 14 - Interventionsmaßnahmen
* Kosten ( ERE ) * t *
Prämien für frisches Magermilchpulver * * *
Fütterung " Kälber " * 703 852 419 * 1 305 000 *
Fütterung " Schweine und Gefluegel " * 93 342 127 * 97 248 *
Absatzmaßnahmen * * *
Nettoverkäufe ( Preissenkung im Vergleich zu Verkäufen zu normalem Preis ) * * *
Fütterung " Kälber " * * 250 *
Fütterung " Schweine und Gefluegel " * 326 395 526 ( 1 ) * 378 011 ( 1 ) *
Klassische Erstattungen * 372 000 000 ( 1 ) * 465 000 ( 2 ) *
Insgesamt * 1 494 590 072 * 2 245 509 *
Zu vergleichen mit einer Schätzung von * 1 305 000 000 ( 1 ) * 1 900 000 *
( 1 ) Von den Dienststellen des Rechnungshofes geschätzte Zahlen : Der Eingliederungsplan ist nicht ausführlich genug , um eine unmittelbare Beurteilung gewisser , jedoch wesentlicher Zahlen zu ermöglichen .
( 2 ) Volumen der Handelsausfuhren , wie es sich aus der Auswertung der statistischen Daten der Kommission durch den Rechnungshof ergibt . Hinzu kommen 175 000 t , die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ausgeführt wurden . Die Gesamtausfuhr belief sich demnach auf 640 000 t .
Der Hof stützte sich bei seiner Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in bezug auf die im Haushaltsjahr 1979 auf diese Weise von der Kommission verwendeten Mittel auf die Prüfung der jede Woche von der Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Milcherzeugnisse getroffenen Entscheidungen . Bei dieser Prüfung setzte sich der Hof kritisch mit den für die Prämien , für die Preise , zu denen die Erzeugnisse an die verschiedenen Verbraucher abgegeben wurden , und für die Ausfuhrerstattungen gewählten Sätzen auseinander , um festzustellen , ob die Haushaltsführung optimal gewesen ist oder ob es möglich gewesen wäre , die Mittel umsichtiger zu verwenden .
4.90 . Die Lagerbestände der Gemeinschaft waren zum Jahresanfang unbestreitbar noch sehr groß . Aber Magermilchpulver lässt sich ohne Verbrauch von Kälteeinheiten aufbewahren , und seine Lagerung ist daher nicht teuer .
Zum gleichen Zeitpunkt wies aber die Produktion innerhalb der Gemeinschaft im Grunde keine steigende Tendenz mehr auf . Schon im März-April standen die ersten Produktionsvorausschätzungen für das laufende Jahr zur Verfügung . Im Vergleich zu den Daten der Vorjahre ließen sie eindeutig eine Wachstumsverlangsamung erkennen ( die durch die jetzt für 1980 erstellten Vorausschätzungen bestätigt werden ) .
( 1 000 t )
1960 * 1965 * 1970 * 1972 * 1973 * 1974 * 1975 * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * 1980 ( 1 ) *
323 * 775 * 1 356 * 1 655 * 1 771 * 1 753 * 1 941 * 2 001 * 1 969 * 2 143 * 2 076 * 2 075 *
( 1 ) Als Hinweis dienender Schätzwert .
Quelle : Kommission .
Die Erklärung für diese Verlangsamung , die in dem bedeutendsten Erzeugerland besonders eindrucksvoll war , ist hauptsächlich in einer Neuausrichtung des Produktionsprozesses zu suchen , die bei gleichbleibendem Milchvolumen dazu führt , stärker auf die Herstellung von Folgeerzeugnissen mit hohem Mehrwert , d . h . Käse und andere Milchverarbeitungserzeugnisse und weniger auf Milchpulver abzustellen . Interessant ist dabei die Feststellung , daß beim Hauptkonkurrenten der Gemeinschaft , Neuseeland , die gleiche Erscheinung zu beobachten war . Aus diesem Grunde war das Jahr 1979 durch ein stetiges Ansteigen der Weltmarktnotierungen gekennzeichnet , zumal die Nachfrage ihrerseits zur Festigung tendiert .
4.91 . Angesichts dieser Situation hat die Kommission wie in den Jahren 1977 und 1978 ihre energische Lagerabbaupolitik durch Förderung des Verbrauchs von Frischpulver , sowohl auf dem Binnenmarkt als auch für die Ausfuhr und durch die Freigabe der gelagerten Mengen selbst fortgesetzt . Trotz der hohen Kosten dieser Maßnahme hat sie erst am 19 . Oktober 1979 den Absatz von Milchpulver zur Fütterung von Schweinen und Gefluegel unterbrochen .
Tabelle 15 - Absatz von Milchpulver
* ( 1 000 t ) *
* 1978 * 1979 *
* 1 . Quartal * 2 . Quartal * 3 . Quartal * 4 . Quartal * 1 . Quartal * 2 . Quartal * 3 . Quartal * 4 . Quartal *
Absatz Binnenmarkt * * * * * * * * *
Kälber * * 1174 * 1174 * * * 1305 * 1305 * *
Schweine und Gefluegel ( 1 ) * 109 * 144 * 158 * 177 * 144 * 156 * 190 * 0 *
Ausfuhr * 90 * 100 * 105 * 110 * 130 * 180 * 170 * 160 *
( 1 ) Diese Zahlen weichen aus Gründen , die im System der Finanzierung der Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie , zu suchen sind , geringfügig von den in Tabelle 13 ausgewiesenen Zahlen ab .
Zu Beginn des Jahres hat der Umfang der Lagerbestände trotz ihrer seit zwei Jahren anhaltenden Rückentwicklung und ihrer zunehmenden Konzentration in der Bundesrepublik Deutschland diese Ausrichtung vielleicht noch gerechtfertigt . Aber es darf davon ausgegangen werden , daß die erwähnte Freigabepolitik zu nachhaltig und zu lange fortgesetzt wurde , ohne dabei in ausreichendem Masse auf die Haushaltskosten zu achten . Ferner ist zu bedauern , daß sie so schlagartig eingestellt wurde , denn ein solcher Eingriff in die Bewirtschaftung ruft häufig Störungen auf dem Markt hervor .
4.92 . Zwei Faktoren legen die Annahme nahe , daß die zu Beginn des Jahres erfolgten Maßnahmen de facto zu nachhaltig und zu lange durchgeführt wurden , und zwar :
a ) Das aussergewöhnlich grosse Volumen der Erzeugnisse , für die im Sommer 1979 von den Handelsbetrieben für die Ausfuhr eine Vorausfestsetzung für 9 Monate beantragt wurde . Die seit Jahresbeginn ausgestellten Vorausfestsetzungsbescheinigungen erstreckten sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 500 000 t Magermilchpulver , wobei mindestens 300 000 t bereits in Drittländer ausgeführt worden waren , während das jährliche Ausfuhrvolumen normalerweise 400 000 t betrug .
Das bedeutet , daß die Beteiligten schon im Sommer einen Anstieg der Weltmarktnotierungen für gesichert gehalten haben ; von diesem Zeitpunkt an hätte der Betrag der Erstattung , der 804,4 ECU/t betrug , ganz erheblich herabgesetzt werden können . Die ersten Entscheidungen jedoch , die von der Kommission am 17 . Juni ( 765 ECU ) und dann am 3 . August ( 735 ECU ) erlassen wurden , waren zu zaghaft und stellten faktisch einen Anreiz dar , noch mehr die Vorausfestsetzung der Erstattungen zu beantragen . Erst am 12 . Oktober ( 665 ECU ) hat sich die Herabsetzung hinreichend ausgewirkt .
b ) Die auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft , auf dem die Preise über längere Zeit ( von September 1979 bis Februar 1980 ) zwischen 7 und 8 % über dem Interventionspreis lagen , festgestellte Anspannung spiegelt , wenn nicht eine Verknappung , so doch zumindest Befürchtungen in dieser Richtung wider , die von zahlreichen punktüllen Anzeichen bestätigt werden , und die sich durch das Bekanntwerden des zwischen den öffentlichen Lagerbeständen der verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Un gleichgewichts noch ausweiteten .
Die Kommission hat diesen Sachverhalt selbst zugegeben , da sie ihre Entscheidung vom 19 . Oktober 1979 ( 39 ) , die auf eine Aussetzung des Verkaufs von Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme junger Kälber abzielte , mit dem " Rückgang der öffentlichen Bestände an Magermilchpulver und der derzeitigen allgemeinen Marktlage für frisches Magermilchpulver , die eine gewisse Anspannung aufweist , " begründete .
Das bedeutet , daß die herkömmlichen Verbraucher von Magermilchpulver ( Kälberfütterung ) ihre Einkäufe bereits vor diesem Zeitpunkt teurer bezahlten ; diese Tatsache stimmt nicht mit einer Politik überein , bei der diesen Verbrauchern und nicht nur ihnen , sondern auch weniger traditionellen Verbrauchern ( Schweine - und Gefluegelfütterung ) , Prämien gezahlt werden .
Diese Tatsache entspricht auch nicht einer Politik , mit der die Milcherzeugung auf dem Weg der Drosselung der Produktionseinkommen gelenkt werden soll .
Hierdurch konnte letztlich nur der Kälberzucht und der Verwendung von Kälberfutter auf der Basis von Magermilchpulver jeglicher Anreiz genommen werden . Es gibt keinen Ersatz für Magermilchpulver für den Zuechter , der junge Kälber oder Kälber mit dem von einem Teil der Verbraucher bevorzugten weissen Fleisch erzeugen möchte . Damit wurde der für die Gemeinschaftsfinanzen kostengünstigsten Absatzmöglichkeit der Anreiz genommen .
4.93 . Es stellt sich daher die Frage , ob die Kommission nicht verpflichtet gewesen wäre , auf dem Aussenhandelsmarkt die Erstattungen stärker und schneller herabzusetzen . Die im Juni und August beschlossenen Herabsetzungen fielen wenig ins Gewicht . Zuvor waren für die Erstattungen die sehr hohen Sätze beibehalten worden , die in den Jahren 1977 und 1978 festgesetzt worden waren . Die Kommission hat die Sätze erst im Oktober 1979 entscheidend herabgesetzt , d . h . ein Vierteljahr nachdem die oben erwähnte Bewegung in Gang gekommen war , in deren Verlauf die Beteiligten ein sehr hohes Volumen von Vorausfestsetzungen erlangt hatten .
Der Hof hat untersucht , wie für den EAGFL die finanzielle Bilanz einer Bewirtschaftung hätte ausfallen können , bei der die Erstattungen von Juni 1979 an erheblich herabgesetzt worden wären . Dabei ergab sich , daß die Ausgaben der Gemeinschaft während eines Zeitraums von zwei Jahren etwa um 100 Millionen ERE hätten niedriger sein können .
4.94 . Vor allem stellt sich die Frage , ob die Kommission nicht auf dem Binnenmarkt schon lange vor dem 19 . Oktober 1979 eine andere Haltung hätte einnehmen müssen , die darauf ausgerichtet gewesen wäre , die Verkaufspreise ( Verordnungen Nrn . 368/77 und 443/77 ) zu erhöhen und die Beihilfe ( Verordnung Nr . 1844/77 ) zugunsten der Verbraucher von Magermilchpulver zur Verfütterung an Schweine und Gefluegel beträchtlich zu senken oder gegebenenfalls die Verkäufe und die Gewährung von Pramien an diese Verbraucher einzustellen . De facto beliefen sich die Bewirtschaftungskosten auf etwa 80 % des Interventionspreises , während der Marktpreis zum gleichen Zeitpunkt erheblich über diesem Preis lag ( vgl . Ziffer 4.72 Buchstabe b ) .
Ausgehend von der Annahme , daß es daher notwendig gewesen wäre , wegen Einstellung der Verwendung für " Schweine und Gefluegel " vom zweiten Vierteljahr 1979 an zusätzliche 200 000 t auf das Jahr 1980 zu übertragen , so hätte der Lagerbestand am Jahresende immer noch nur 400 000 t umfasst ( 40 ) . Die finanzielle Bilanz für den EAGFL wäre dadurch viel günstiger ausgefallen . Der Hof hat berechnet , daß so über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Einsparung von etwa 85 Millionen ERE erzielt worden wäre .
Für die auf Lager gehaltenen Mengen hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit im Laufe des Haushaltsjahres 1980 Absatzmöglichkeiten entweder bei den Erzeugern von Kälberfutter oder anderenfalls in der Ausfuhr bestanden . Die Ende 1979 und Anfang 1980 festgestellte Zunahme der Verkäufe zum normalen Preis ( Interventionspreis zuzueglich 2 ECU/100 kg ) bestätigt , daß dies möglich gewesen wäre . Zu diesem Preis wurden nämlich im Quartal Oktober-Dezember 1979 58 000 t verkauft , während im Jahr 1978 insgesamt lediglich 52 000 t verkauft worden waren . Ausserdem lassen die Aussichten hinsichtlich der Erzeugung von Magermilchpulver erkennen ( vgl . Ziff . 4.90 ) , daß schon allein aufgrund der Verwendung " Kälber " auf dem Binnenmarkt innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit mit einer Abnahme der Lagerbestände zu rechnen war . Eine Bewirtschaftung , die auf die Förderung der Verwendung von Magermilchpulver im Kälberfutter abzielt , dürfte die folgenden Tendenzen noch beschleunigen : Stabilisierung der Marktpreise auf der Ebene des Interventionspreises , gegebenenfalls Erhöhung der Prämie und Senkung des Preises für die Abgabe öffentlicher Lagerbestände in hinreichend begrenztem Umfang , damit der Vorteil dieser Verwendung für die Gemeinschaftsfinanzen erhalten bleibt . Der kurzfristige unelastische Verbrauch von Magermilchpulver für die Kälberzucht kann auf längere Sicht durch strukturelle Faktoren beeinflusst werden . Es handelt sich hier nämlich um einen Bereich , in dem die Investitionen verhältnismässig hoch und die Gewinnspannen sehr niedrig sind . Daher kann eine Veränderung der Kosten der unentbehrlichen Grunderzeugnisse wie Magermilch , deren Auswirkungen kurzfristig nicht zu vermeiden sind , langfristig je nachdem entweder eine Behinderung oder aber eine echte Förderung der Kälberzucht darstellen .
4.95 . Für die beanstandete Verwaltung ist allein die Kommission verantwortlich . Zu keinem Zeitpunkt ist sie mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen im Verwaltungsausschuß auf Widerstand gestossen . Es ist daher nicht anzunehmen , daß der genannte Ausschuß die Maßnahmen abgelehnt hätte , wenn die Kommission sie früher vorgeschlagen hätte . Im Gegenteil , Ende 1978 und Anfang 1979 hatten einige Delegationen auf die Nachteile der zu hohen Beihilfen für die Verfütterung an Schweine und Gefluegel hingewiesen .
Eine ordnungsgemässe Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Kommission erfordert , daß diese dem Verwaltungsausschuß ohne Rücksicht auf irgendwelche anderen Erwägungen die für die Gemeinschaft optimalen technischen und haushaltsmässigen Lösungen vorschlägt und diese erforderlichenfalls auch durchführt , selbst auf die Gefahr hin , daß sie vom Rat mißbilligt werden ; hierdurch würde sie jedoch die beiden Seiten dazu zwingen , sich eindeutig zu ihrer Verantwortung zu bekennen .
4.96 . Was die Marktorganisation - und nicht mehr ihre tägliche Verwaltung - angeht , so sind im derzeitigen Stadium nur zu der Vorausfestsetzung der Erstattungen Bemerkungen vorzutragen . Die Vorausfestsetzung entspricht einem Erfordernis des internationalen Handels . Der Hof möchte sie daher vom Grundsatz her nicht in Frage stellen . Aber es stellen sich doch Fragen hinsichtlich einiger Modalitäten , ihrer Anwendung auf den Markt für Magermilchpulver sowie in bezug auf die Konjunktur des Jahres 1979 .
So stellen sich folgende Fragen ; ob die Kaution , die den ordnungsgemässen Ablauf des Geschäftsvorgangs gewährleistet , ausreichend bemessen ist , ob in der Zeit von Mai bis Oktober 1979 die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung nicht ausnahmsweise hätte verkürzt werden können , um dem voraussehbaren Anziehen der Weltmarktpreise Rechnung zu tragen , und ob den üblicherweise auf diesem Markt tätigen Erzeugern und Exporteuren nicht Kontingente hätten eingeräumt werden können , um den Spielraum für diejenigen möglichst klein zu halten , die sich die Bescheinigung allein zur Zweck-Erzielung spekulativer Gewinne verschaffen und sie zum geeignetsten Zeitpunkt wieder an die genannten Erzeuger und Exporteure zu verkaufen .
Der Hof ist betroffen über den Eindruck der Gelassenheit und der weitgehenden Zufriedenheit , den die Dienststellen der Kommission vermitteln , wenn die Frage der bestehenden Mechanismen und der Bedingungen , unter denen sie funktionieren , angeschnitten wird . Der Hof stellt sich die Frage , ob es nicht eine angemessenere Einstellung zu diesen Dingen wäre , wenn die genannten Dienststellen die ständige Bereitschaft zeigten , die geltenden Systeme und Verfahren in Frage zu stellen .
( 1 ) Verordnung Nr . 729/70 des Rates vom 21 . 4 . 1970 , ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970 , S . 13 .
( 2 ) Verordnung Nr . 380/78 der Kommission vom 30 . 1 . 1978 , ABl . Nr . L 56 vom 27 . 2 . 1978 , S . 1 .
( 3 ) Haushaltsordnung vom 21 . 12 . 1977 , ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 .
( 4 ) Diese Übertragung von 30,4 Mio ERE auf den Posten 6240 " Beteiligung des EAGFL , Abteilung Garantie , an den Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und an den Umstellungsprämien " wurde im Haushaltsjahr 1979 in vollem Umfang für die Zahlung der Prämien verwendet . Da diese Prämien zu 60 % von der Abteilung Garantie und zu 40 % von der Abteilung Ausrichtung finanziert werden und da die nichtgebundenen getrennten Mittel der Abteilung Ausrichtung für das folgende Haushaltsjahr zur Verfügung standen , war eine nichtautomatische Übertragung für die im Haushaltsjahr 1978 nichtgebundenen Mittel der Abteilung Garantie beschlossen worden . Auf das Haushaltsjahr 1980 sind keine Mittel übertragen worden .
( 5 ) Getrennt berechnete Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Umstellungsprämien .
( 6 ) Von den global gebundenen 803,6 Mio ERE wurden 4 Mio ERE zur Deckung der am Ende des Haushaltsjahres insgesamt berechneten und verbuchten Wechselkursdifferenzen zurückgestellt . Nur 799,6 Mio ERE standen weiterhin für die Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Verfügung .
( 7 ) ABl . Nr . L 285 vom 31 . 12 . 1970 , S . 63 .
( 8 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 11 .
( 9 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977 , S . 6 .
( a ) ABl . Nr . L 130 vom 18 . 5 . 1978 , S . 11 .
( b ) Verordnung Nr . 1271/79 vom 25 . 6 . 1979 , ABl . Nr . L 161 vom 29 . 6 . 1979 , S . 11 .
( 10 ) Erste Mitteilung vom 4 . 11 . 1977 , Dok . SEK(77 ) 3912 .
( 11 ) Zweite Mitteilung vom 25 . 4 . 1978 , Dok . KOM(78 ) 182 endg .
( 12 ) Dritte Mitteilung vom 16 . 3 . 1979 , Dok KOM(79 ) 113 endg .
( 13 ) Vgl . Ziff . 4.77 .
( 14 ) ABl . Nr . L 113 vom 30 . 4 . 1976 , S . 21 .
( 15 ) ABl . Nr . L 81 vom 30 . 3 . 1977 , S . 12 .
( 16 ) ABl . Nr . L 262 vom 18 . 10 . 1979 , S . 11 .
( 17 ) ABl . Nr . L 19 vom 24 . 1 . 1975 , S . 1 .
( 18 ) ABl . Nr . L 272 vom 30 . 10 . 1979 , S . 34 .
( 19 ) Urteil vom 7 . 2 . 1979 , Rechtssache 18/78 , Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission , durch das die Entscheidungen 76/141 und 76/147 der Kommission aufgehoben wurden ( vgl . Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 , Ziff . 2.25 ) .
( 20 ) Entscheidungen 79/893 bis 79/901 , ABl . Nr . L 278 vom 7 . 11 . 1979 , S . 9 bis 25 .
( 21 ) ABl . Nr . L 186 vom 16 . 8 . 1972 , S . 1 .
( 22 ) Rechtssache 819/79 .
( 23 ) Rechtssache 820/79 .
( 24 ) Rechtssache 1251/79 .
( 25 ) ABl . Nr . L 238 vom 30 . 8 . 1978 , S . 25 .
( 26 ) Entscheidungen 79/893/EWG , 79/896/EWG , 79/898/EWG und 79/900/EWG .
( 27 ) ABl . Nr . L 36 vom 10 . 2 . 1972 , S . 1 .
( 28 ) ABl . Nr . L 172 vom 12 . 7 . 1977 , S . 17 .
( 29 ) ABl . Nr . L 199 vom 7 . 8 . 1979 , S . 1 .
( 30 ) Schutz an den Grenzen ( Verordnung Nr . 1035/72 Art . 23 und folgende ) : Jedes Jahr wird ein Referenzpreis festgesetzt ; Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern , deren Einfuhrpreise unter diesem Referenzpreis liegen , dürfen nur nach Zahlung einer Ausgleichsabgabe eingeführt werden , die gültig ist , solange die Einfuhrpreise den Referenzpreis nicht für eine gewisse Zeit überschritten haben .
( 31 ) Innergemeinschaftliche Vermarktungsprämien ( Verordnung Nr . 2511/69 Art . 6 und 7 ) : Jedes Jahr wird eine Prämie festgesetzt , die für alle innergemeinschaftlichen Ausfuhren von in der Gemeinschaft erzeugten Apfelsinen , Mandarinen , Clementinen und Zitronen zu gewähren ist ( im Haushaltsjahr 1979 : zwischen 5 und 9 RE/100 kg ; im Durchschnitt 7 RE/100 kg ) .
( 32 ) Sonderbericht des Rechnungshofes , ABl . Nr . C 258 vom 6 . 10 . 1980 , Ziff . 49 .
( 33 ) ABl . Nr . L 131 vom 26 . 5 . 1977 , S . 8 .
( 34 ) ABl . Nr . L 177 vom 16 . 7 . 1977 , S . 22 .
( 35 ) ABl . Nr . L 142 vom 22 . 6 . 1972 , S . 14 .
( 36 ) ABl . Nr . L 25 vom 31 . 1 . 1975 , S . 1 .
( 37 ) NATO : ( North Atlantic Treaty Organization ) Nordatlantikpakt .
( 38 ) ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975 , S . 15 .
( 39 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 2306/79 vom 19 . 10 . 1979 , ABl . Nr . L 264 vom 20 . 10 . 1979 , S . 19 .
( 40 ) Am 1 . Juni 1980 umfasste der Lagerbestand 150 000 t , also 25 % weniger als die am 1 . Januar tatsächlich erreichten 200 000 t . Diese 150 000 t sind nahezu in ihrer Gesamtheit in der Bundesrepublik Deutschland eingelagert .
KAPITEL 5 - EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ABTEILUNG AUSRICHTUNG
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen * 5.0 *
Einleitung * 5.1 *
Die im Haushaltsjahr 1979 zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen und ihre Verwendung * 5.2 bis 5.8 *
Die im Haushaltsjahr 1979 geleisteten Zahlungen * 5.9 bis 5.14 *
Die Prüfungen des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 1979 * 5.15 bis 5.16 *
Auswahl der zu subventionierenden Vorhaben * 5.17 bis 5.20 *
Durchführung der Vorhaben * 5.21 bis 5.24 *
Verbesserungen auf dem Sektor Zitrusfrüchte * 5.25 bis 5.31 *
Beihilfen für die Erzeugerorganisationen * 5.32 bis 5.36 *
Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen sowie für die Umstellung von Milchkuhbeständen * 5.37 bis 5.39 *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
5.0 . Die wichtigsten in diesem Kapitel enthaltenen Bemerkungen betreffen folgendes : * *
a ) Die ungenügende Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen und die Mitteltransfers zugunsten anderer Haushaltstitel ; * 5.2 bis 5.3 *
b ) die Notwendigkeit einer Verbesserung der Haushaltsvoranschläge ; * 5.5 bis 5.8 *
c ) die ungenügende Verwendung der Zahlungsermächtigungen und die Mängel im System der getrennten Mittel ; * 5.9 bis 5.12 *
d ) die für den Bau von Fischereifahrzeugen gewährten Subventionen : Notwendigkeit einer besseren Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsinterventionen ; * 5.17 bis 5.19 *
e ) die Verzögerungen und Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung oder Nutzung von Investitionen , insbesondere auf dem Sektor Zitrusfrüchte ; * 5.25 bis 5.31 *
f ) die Schwierigkeiten in bezug auf die Ausgabenbelege im Zusammenhang mit den Beihilfen für die Erzeugerorganisationen ; * 5.32 bis 5.36 *
g ) die Schwierigkeiten bei der Anwendung - und deren Kontrolle - der Bestimmungen über die Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Umstellung von Milchkuhbeständen . * 5.37 bis 5.39 *
EINLEITUNG
5.1 . Im Haushaltsjahr 1979 wurde das in Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vorgesehene System der jährlichen Zuweisung letztmals angewandt . Vom Haushaltsjahr 1980 an wird nach Verordnung ( EWG ) Nr . 929/79 des Rates zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligungen , mit denen die Abteilung " Ausrichtung " belastet werden kann , vom Rat jeweils für fünf Jahre festgesetzt ( 3 600 Mio ERE für den Zeitraum 1980 - 1984 ) . Der jährliche Betrag der Mittelzuweisungen wird im Wege des Haushaltsverfahrens entsprechend den Ausgaben festgesetzt , die im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen und Sondermaßnahmen zu finanzieren sind .
Auf die Reserve von ungefähr 531 Millionen ERE , die in den Haushaltsjahren 1969 bis 1977 aus dem nicht genutzten Teil der jährlichen Zuweisungen gebildet wurde , fanden zuletzt die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3309/75 des Rates vom 16 . Dezember 1975 Anwendung . Diese Reserve wurde in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 zur Deckung der zusätzlich zur jährlichen Zuweisung bewilligten Mittel teilweise in Anspruch genommen ; der Ende 1979 noch verfügbare Restbetrag von ungefähr 133 Millionen ERE ist verfallen .
DIE IM HAUSHALTSJAHR 1979 ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN VERPLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND IHRE VERWENDUNG
5.2 . Für die Abteilung " Ausrichtung " des EAGFL beliefen sich die im Haushaltsplan für 1979 eingesetzten Verplichtungsermächtigungen auf 525,4 Millionen ERE . Aufgrund von Mittelübertragungen und anderen im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen erreichten die für 1979 tatsächlich verfügbaren Mittel einen Umfang von 711,6 Millionen ERE , wie in der Tabelle 1 ersichtlich wird , aus der auch der in Anspruch genommene Teil hervorgeht .
Bei diesen Bewegungen waren weiterhin die Wiedereinsetzungen von Mitteln in andere Haushaltstitel durch Übertragung oder durch den Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan recht zahlreich und erstreckten sich bei bestimmten Artikeln auf mehr als die Hälfte der hier ursprünglich veranschlagten Mittel . Damit wurden die für die Abteilung Ausrichtung insgesamt zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen global um 97 Millionen ERE verringert , die vor allem der Abteilung Garantie zugute kamen .
Tabelle 1 - Im Haushaltsjahr 1979 zur Verfügung stehende Verpflichtungsermächtigungen und ihre Verwendung
* * ( in Mio ERE ) *
Posten oder Kapitel * Bezeichnung * Ursprünglicher Haushaltsplan * Nachtragshaushaltsplan und Mitteltransfers ( 2 ) * Restmittel * Insgesamt verfügbare Mittel * Mittelbindungen * Übertragene Mittel * Annullierungen *
* A - Maßnahmen in * orm von Einzelvorhaben * * * * * * * *
80 * VO 17/64 * z . E . * - * 117,5 ( 1 ) * 117,5 * 115,5 * - * 2,1 *
8210 * VO 355/77 * 80 ,- * - * 1,5 * 81,5 * 79,4 * 2,1 * - *
8211 * VO 1361/78 * 42 ,- * - * 19,5 * 61,5 * 53,5 * 8 ,- * - *
8600 * VO 1852/78 Küstenfischerei * z . E . * + 15 ,- * 5 ,- * 20 ,- * 4,9 * 15 ,- * - *
* Gruppe A insgesamt * 122 ,- * + 15 ,- * 143,5 * 280,5 ( 3 ) * 253,3 * 25,1 ( 3 ) * 2,1 *
* B - Allgemeine sozio-strukturelle Maßnahmen * * * * * * * *
8100 * R 72/159 * 81,1 * - 0,1 * 6,9 * 87,9 * 54,3 * 33,6 * - *
8110 * 72/160 * 1,7 * - 0,5 * 0,4 * 1,6 * 0,3 * 1,2 * 0,1 *
8120 * 72/161 * 3,1 * - 1,4 * 2,9 * 4,6 * 3,9 * 0,7 * - *
8130 * 75/268 * 99,5 * - 12 ,- * 26,7 * 114,2 * 82,5 * 31,7 * - *
* Gruppe B insgesamt * 185,4 * - 14 ,- * 36,9 * 208,3 * 141 ,- * 67,2 * 0,1 *
* C - Regionale Maßnahmen * * * * * * * *
8190 * VO 2395/79 Maßnahme Übersee-Departements infolge der Wirbelstürme * - * + 12,1 * - * 12,1 * 12,1 * - * - *
8400 * VO 1362/78 Bewässerung Süditalien * 26,7 * - 9 ,- * - * 17,7 * - * 17,7 * - *
8410 * VO 1760/78 Verbesserung der Infrastruktur * 25 ,- * - * - * 25 ,- * - * 25 ,- * - *
8420 * R 78/627 Umstellung Weinbau Languedoc-Roussillon * 21,7 * - 13,6 * - * 8,1 * - * 8,1 * - *
8440 * R 78/628 Entwässerung Irland * 3,5 * + 0,4 * - * 3,9 * 3,8 * 0,1 * - *
* Gruppe C insgesamt * 76,9 * - 10,1 * - * 66,8 * 15,9 * 50,9 * - *
* D - Mit den Markorganisationen verbundene Maßnahmen * * * * * * * *
8200 * VO 1360/78 Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen * 3,7 * - 3,7 * - * - * - * - * -
8201 * VO 1696/71 Hopfenerzeugergemeinschaften * 0,4 * + 1,2 * 0,6 * 2,2 * 2,1 * 0,1 * - *
8310 * VO 1353/73 Umstellung Rindfleisch * 4,5 * - * 9 ,- * 13,5 * 10,8 * 2,6 * - *
8322 * VO 794/76 Sanierung Obsterzeugung * 4 * - * 0,9 * 4,9 * 0,6 * 4 ,- * 0,3 *
8350 * VO 1163/76 Umstellung Weinbau * 31,5 * - 22,1 * 6,2 * 15,6 * 9,7 * 5,9 * - *
8360 * VO 1078/77 Nichtvermarktung von Milch * 73,4 * - 50,4 * 65,9 * 88,9 * 59,5 * 23 ,- * 6,4 *
8370 * R 77/391 Rinderkrankheiten * 20 ,- * - 12,9 * - * 7,1 * 7,1 * - * - *
8500 * VO 1035/72 Erzeugergemeinschaften Sektor Obst und Gemüse * 3,5 * - 0,006 * 2,3 * 5,8 * 0,8 * 3,5 * 1,5 *
8520 * VO 2517/69 Rodung von Obstbäumen * z . E . * + 0,006 * - * 0,006 * 0,006 * - * - *
8530 * VO 2511/69 Umstellung Sektor Zitrusfrüchte * z . E . * - * 17,7 * 17,7 * 4,9 * - * 12,8 *
8620 * VO 100/76 Erzeugergemeinschaften Fischereisektor * 0,1 * - * 0,2 * 0,3 * 0,2 * 0,1 * - *
* Gruppe D insgesamt * 141,1 * - 87,9 * 102,8 * 156 ,- * 95,8 * 39,2 * 21 ,- *
* Gesamtbetrag * 525,4 * - 97 ,- ( 2 ) * 283,2 * 711,6 * 500 * 182,4 * 23,2 *
( 1 ) Hiervon waren 45,7 Mio ERE freigegeben , die gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3171/75 des Rates wieder verwendet werden konnten .
( 2 ) Davon - 81,7 Mio ERE aufgrund des Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplans Nr . 3 und - 15,3 Mio ERE durch Mitteltransfers .
( 3 ) Nach Ausgleich der Wechselkurse .
Es ist auch darauf hinzuweisen , daß von den in Kapitel 100 des Haushaltsplans für die Abteilung Ausrichtung vorläufig eingesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 43,83 Millionen ERE Mittel in Höhe von 5 Millionen zur Abteilung Garantie transferjert und der Restbetrag annulliert wurden .
5.3 . Im Haushaltsjahr 1979 beliefen sich die Mittelbindungen auf 506 Millionen ERE ( 71,1 % der endgültigen Mittel ) und lagen damit erheblich höher als im Haushaltsjahr 1978 , in dem sie einen Umfang von 279,2 Millionen ERE ( 52,3 % der endgültigen Mittel ) erreichten . Geht man jedoch von den ursprünglichen Mittelansätzen für 1979 aus ( d . h . bezieht man die später in andere Haushaltstitel eingesetzten 97 Mio ERE mit ein ) , so ist festzustellen , daß nur 62,6 % der Mittel in Anspruch genommen wurden . Eine eingehendere Prüfung der Mittelbindungen , wie sie sich für die einzelnen Haushaltslinien darstellen , kann anhand der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr vorgenommen werden .
Nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 929/79 des Rates vom 8 . Mai 1979 werden die in den Haushaltsplan für 1979 eingesetzten Verpflichtungsermächtigungen , die am Ende des Haushaltsjahres nicht gebunden waren und auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen wurden , von dem Betrag der finanziellen Beteiligungen für den am 1 . Januar 1980 begonnenen Fünfjahreszeitraum abgezogen .
5.4 . Für die in der Verordnung Nr . 17/64 vorgesehenen Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur wurden im Haushaltsplan für 1979 überhaupt keine Verpflichtungsermächtigungen mehr eingesetzt . Tatsächlich war es aber so , daß durch die Übertragungen und durch die freigesetzten und gemäß der Verordnung Nr . 3171/75 wiederverwendbaren Mittel für die Vorhaben der Verordnung Nr . 17/64 im Haushaltsjahr 1979 ein Betrag in Höhe von 117,5 Millionen ERE zur Verfügung stand , der in Übereinstimmung mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2992/78 des Rates für die Gewährung neuer Beteiligungen verwendet wurde .
Für die Zukunft ist die Gewährung einer derartigen Weiterfinanzierung der Vorhaben der Verordnung Nr . 17/64 durch die Wiederverwendung freigesetzter Mittel nicht mehr vorgesehen ; diese Art der Intervention soll nicht fortgesetzt werden , da die Finanzierung derartiger Vorhaben fortan nur noch im Rahmen der Verordnung Nr . 355/77 erfolgt . Ausserdem sollten die nach Maßgabe der Verordnung Nr . 3171/75 wiederverwendeten Mittel in angemessener Form in der Rechnung ausgewiesen werden , um insbesondere die mangelnde Übereinstimmung der angegebenen Beträge zu vermeiden , wie sie z . Z . bei den auf Seite 133 der Haushaltsrechnung von 1979 und den auf Seite 138 der Analyse der Haushaltsführung in bezug auf das Haushaltsjahr 1979 aufgeführten Beträgen festzustellen ist .
5.5 . Aus der Tabelle 2 geht die Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen in den letzten drei Haushaltsjahren hervor . Die Maßnahmen in Form von Vorhaben entsprechen den Einzel - und den regionalen Vorhaben , für die von den Mitgliedstaaten Kollektivvorhaben oder Programme vorgelegt werden . Unter der Rubrik " Maßnahmen in Form von Erstattungen " sind die allgemeinen sozio-strukturellen Maßnahmen und die mit den Marktorganisationen verknüpfter Maßnahmen zusammgengefasst , bei denen Mittelbindungen und Zahlungen in der Rechnungsführung der Gemeinschaft parallel laufen .
5.6 . Die von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission übernommenen Schätzungen waren in bezug auf die Maßnahmen in Form von Erstattungen ( im wesentlichen gemeinsame Maßnahmen ) immer zu hoch . Bis einschließlich 1977 war es aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung 729/70 des Rates möglich , im Laufe eines Haushaltsjahres auf die Maßnahmen in Form von Vorhaben ( Einzelvorhaben der Verordnung 17/64 ) den Teil der für die gemeinsamen Maßnahmen bestimmten Mittel zu übertragen , der nicht in Anspruch genommen wurde .
Im Haushaltsjahr 1978 wurden , obwohl schon zwei Mitteltransfers in Höhe von 70 Millionen ERE und 42 Millionen ERE zugunsten der für die Vorhaben ( der Verordnungen 17/64 und 355/77 ) vorgesehenen Interventionen vorgenommen worden waren , von den für die Maßnahmen in Form von Erstattungen endgültig zur Verfügung stehenden Mitteln ( 324,1 Mio ERE ) lediglich 50,8 % gebunden , und die für die Abteilung Ausrichtung insgesamt auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel beliefen sich auf 250,2 Millionen ERE . Obwohl im Haushaltsjahr 1979 Mittel in einer Gesamthöhe von 97 Millionen ERE in andere Haushaltstitel wieder eingesetzt worden waren , hatten die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Mittel immer noch einen Umfang von 205,6 Millionen ERE , von denen 182,4 Millionen auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen und 23,2 Millionen annulliert wurden . Die annullierten Mittel waren vor allem für die Umstellung im Bereich Zitrusfrüchte ( Posten 8530 ) bestimmt gewesen ; die für 1978 für diesen Posten veranschlagten Mittel waren zu 79 % auf das Haushaltsjahr 1979 übertragen worden und wurden dann zum grössten Teil mit Ablauf dieses Haushaltsjahres annulliert .
5.7 . Eine bessere Schätzung müsste aber möglich sein . Was die Ausrottung von Rinderkrankheiten ( Posten 8370 ) , die Bewässerung in Süditalien ( Posten 8400 ) , die Verbesserung der Infrastruktur ( Posten 8410 ) und die Umstellung des Weinbaus im Gebiet Languedoc-Roussillon ( Posten 8420 ) betrifft , so sehen die Verordnungen der Gemeinschaft die vorherige Genehmigung von Plänen oder Programmen durch die Kommission vor , und deshalb war auch vorauszusehen , daß angesichts der für die Maßnahmen geltenden Durchführungsfristen im ersten auf die Verabschiedung dieser Verordnungen folgenden Haushaltsjahr keine Mittelbindungen auf Gemeinschaftsebene vorgenommen würden .
Tabelle 2 - Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen in den Haushaltsjahren 1977 , 1978 und 1979
* Aus dem Vorjahr übertragene Mittel * Freigestellte Mittel V0 3171/75 * Ursprünglicher Haushaltsplan * Berichtigungshaushaltsplan und Übertragungen * Im Haushaltsjahr verfügbare Mittel * Mittelbindungen * Zu übertragende Mittel * Annulierungen *
1977 ( in Mio RE ) * * * * * * * * *
Maßnahmen in Form von Vorhaben * 0,6 * 25,6 * 186,2 * + 35,5 * 247,9 * 247,3 * - * 0,6 *
Maßnahmen in Form von Erstattungen * 21,6 * - * 138,8 * - 35,5 * 124,9 * 100,7 * 23,5 ( 1 ) * 0,7 *
Insgesamt * 22,2 * 25,6 * 325 ,- * - * 372,8 * 348 ,- * 23,5 * 1,3
1978 ( in Mio ERE ) * * * * * * * * *
Maßnahmen in Form von Vorhaben * - * 12 ,- * 80 ,- * + 117 ,- * 209 ,- * 114,5 * 94,5 * - *
Maßnahmen in Form von Erstattungen * 26,6 ( 1 ) * - * 393,5 * - 96 ,- * 324,1 * 164,8 * 155,7 * 3,6 *
Insgesamt * 26,6 * 12 ,- * 473,5 * + 21 ,- * 533,1 * 279,3 * 250,2 ( 2 ) * 3,6 *
1979 ( in Mio ERE ) * * * * * * * * *
Maßnahmen in Form von Vorhaben * 97,8 * 45,7 * 198,9 * + 4,9 * 347,3 * 269,2 * 76 ,- ( 3 ) * 2,1 *
Maßnahmen in Form von Erstattungen * 139,7 * - * 326,5 * - 101,9 * 364,3 * 236,8 * 106,4 * 21,1 *
Insgesamt * 237,5 ( 2 ) * 45,7 * 525,4 * - 97 ,- ( 4 ) * 711,6 * 506 * 182,4 * 23,2 *
( 1 ) Der Unterschied ist durch den Übergang von Rechnungseinheiten auf Europäische Rechnungseinheiten bedingt .
( 2 ) Der Unterschied ist darauf zurückzuführen , daß einerseits die in den früheren Posten 8 303 ( Überwachung Fischereizone ) eingesetzten Mittel in Höhe von 16 Mio ERE in Titel " EAGFL - Ausrichtung " des Haushaltsplans für 1979 nicht aufgenommen wurden und andererseits durch Ausgleich der Wechselkurse 3,3 Mio ERE hinzukamen .
( 3 ) Nach Ausgleich der Wechselkurse .
( 4 ) Davon - 81,7 Mio ERE aufgrund des Nachtrags - und Berichtigungshaushaltsplans Nr . 3 für das Haushaltsjahr 1979 und - 15,3 Mio ERE durch Mitteltransfers .
Was die Beihilfen für die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen ( Posten 8200 ) angeht , so wurde die Verordnung , die sie einführte , im Juni 1978 veröffentlicht . Jedoch waren schon im Haushaltsplan für 1977 Mittel in Höhe von 0,5 Millionen ERE in diesen Posten eingesetzt worden , zu denen durch Mitteltransfers noch 4,614 Millionen ERE hinzukamen . Eine Haushaltslinie " zur Erinnerung " hätte aber genügt , denn selbst wenn die Verordnung schneller verabschiedet worden wäre , so wären die Erstattungsanträge erst im Haushaltsjahr 1978 eingereicht worden . Nachdem diese Mittel auf das Haushaltsjahr 1978 übertragen worden waren , verfielen sie gänzlich , und 1979 wurden die für das Haushaltsjahr veranschlagten Mittel in vollem Umfang zur Finanzierung anderer Ausgaben übertragen .
5.8 . Die Mittel für die in den sozio-strukturellen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen ( Posten 8100 , 8110 , 8120 , 8130 ) wurden seit 1973 stets zu hoch veranschlagt ; das geht im folgenden aus dem Vergleich zwischen den im Haushaltsplan eingesetzten Mitteln und den in Anspruch genommenen Mitteln ( in Mio RE oder Mio ERE ) hervor :
Haushaltsjahr * Verfügbare Mittel * In Anspruch genommene Mittel *
1973 * 25 ,- * - *
1974 * 15 ,- * - *
1975 * 66,5 * 1,7 *
1976 * 91 ,- * 47,1 *
1977 * 98,3 * 77 ,- *
1978 * 155,3 * 65,4 *
1979 * 185,4 * 141 ,- *
* 636,5 * 332,2 *
Die Voranschläge hätten jedoch realistischer sein müssen , da sich einerseits die Beschlüsse der Kommission zur Feststellung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Vorschriften mit den Richtlinien über mehrere Haushaltsjahre erstreckten und noch nicht sämtlich angenommen wurden und andererseits die Kommission in den Jahren 1976 , 1977 und 1979 Vorschläge zur Änderung der ersten Fassung der Richtlinien unterbreitete , die derzeit noch geprüft werden und die darauf abzielen , die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen in grösserem Umfang durchzuführen .
DIE IM HAUSHALTSJAHR 1979 GELEISTETEN ZAHLUNGEN
5.9 . Die Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979 geht aus der Tabelle 3 hervor , in der zwischen den Zahlungsermächtigungen für das Haushaltsjahr und den übertragenen - getrennten und nichtgetrennten - Mitteln unterschieden wird .
Tabelle 3 - Im Haushaltsjahr 1979 geleistete Zahlungen
A - Verwendung der Mittel für das Haushaltsjahr 1979
* Verfügbare Mittel * Zahlungen * % * Zu übertragende Mittel * % *
Maßnahmen in Form von Einzelvorhaben * 49 ,- * - * - * 49 ,- * 100 ,- *
Allgemeine sozio-strakturelle Maßnahmen * 134,7 * 76 ,- * 56,4 * 58,7 * 43,6 *
Regionale Maßnahmen * 50 ,- * 11,8 * 23,6 * 38,2 * 76,4 *
Mit den Marktorganisationen verknüpfte Maßnahmen * 70,5 * 3,4 * 4,8 * 67,1 * 95,2 *
Insgesamt * 304,2 * 91,2 * 30 ,- * 213 ,- * 70 ,- *
B - Verwendung der übertragenen Mittel
- getrennte Mittel
* Von 1978 übertragene Mittel * Zahlungen * % * Annullierungen * % *
Maßnahmen in Form von Einzelvorhaben * 63 ,- * 26,5 * 42 ,- * 36,5 * 58 ,- *
Allgemeine sozio-strukturelle Maßnahmen * 65,1 * 65 ,- * 99,8 * 0,1 * 0,2 *
Mit den Marktorganisationen verknüpfte Maßnahmen * 158,6 * 92,4 * 58,2 * 66,2 * 41,8 *
Insgesamt * 286,7 * 183,9 * 64,1 * 102,8 * 35,8 *
- nichtgetrennte Mittel
* Übertragene Mittel * Zahlungen * % * Zu übertragende Mittel * Annullierungen *
Maßnahmen in Form von Einzelvorhaben * 571,9 * 128,3 * 22,4 * 435,4 * 8,2 ( 1 ) *
( 1 ) Davon entsprechen 6,7 Mio ERE den aufgrund der Kursschwankungen der ERE angeglichenen Salden der Mittelbindungen .
Die im Haushaltsjahr 1979 insgesamt geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 403,4 Millionen ERE gegenüber 323,6 Millionen ERE im Haushaltsjahr 1978 . Selbst wenn man von den nichtgetrennten Mitteln absieht , ist es gewiß doch so , daß die in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen nur 30,1 % der Zuweisungen für das Haushaltsjahr und 64 % der aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragenen Zahlungsermächtigungen ausmachen .
5.10 . Das System der getrennten Mittel , das seit 1977 auf Titel 8 des Haushaltsplans angewandt wird und eine bessere Anpassung der Haushaltsvoranschläge an den tatsächlichen Bedarf eines jeden Haushaltsjahres ermöglichen sollte , und dies sowohl was die Verpflichtungsermächtigungen als auch was die Zahlungsermächtigungen betrifft , hat offensichtlich nicht zu den erhofften Ergebnissen geführt , da immer noch ein beträchtlicher Teil der Zuweisungen nicht in Anspruch genommen wurde .
5.11 . Es ist auch darauf hinzuweisen , daß bei zahlreichen Maßnahmen der Abteilung " Ausrichtung " Mittelbindung und Zahlung in der Rechnungsführung der Gemeinschaft gleichzeitig erfolgen ( mit den Marktorganisationen verbundene Maßnahmen , allgemeine sozio-strukturelle Maßnahmen ) .
Nun stimmen aber , was diese Maßnahmen angeht ( vgl . Tab . 4 ) , sowohl bei den in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 vorgenommenen Mitteltransfers als auch im Haushaltsplan für 1979 ( ursprünglicher Haushaltsplan und Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 ) die Beträge der Verpflichtungsermächtigungen nicht mit denen der Zahlungsermächtigungen überein . Davon betroffen sind die in den Richtlinien 72/159 , 72/161 , 75/268 , der Verordnung 1163/76 und der Richtlinie 77/391 vorgesehenen Beihilfen , doch sind die Unterschiede nicht gerechtfertigt , da es sich um Maßnahmen handelt , bei denen die gebundenen Beträge den gezahlten Beträgen entsprechen .
Tabelle 4 - Die in den Haushaltsjahren 1977 bis 1979 zwischen den Verpflichtungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen für die Maßnahmen in Form von Erstattungen festgestellten Unterschiede
Haushaltsjahr * Übertragene Mittel * Ursprüngliche Mittelansätze * Mitteltransfers und Berichtigungshaushaltsplan * Verfügbare Mittel * Zu übertragende Mittel * Verfallene Mittel *
1977 in Mio RE * * * * * * *
Verpflichtungsermächtigungen * 19 * 138,8 * - 35,5 * 122,4 * 23,5 * 0,2 *
Zahlungsermächtigungen * 19 ( 2 ) * 138,8 * - 35,5 * 122,4 * 23,5 ( 1 ) * 0,2 *
1978 in Mio ERE * * * * * * *
Verpflichtungsermächtigungen * 26,6 * 393,5 * - 112 * 308,1 * 139,7 * 3,6 *
Zahlungsermächtigungen * 26,6 ( 1 ) * 393,5 * - 28 * 392,1 * 223,8 * 3,6 *
1979 in Mio ERE * * * * * * *
Verpflichtungsermächtigungen * 139,7 * 326,5 * - 101,9 * 364,3 * 106,4 * 21,1 *
Zahlungsermächtigungen * 223,8 * 287,5 * - 82,2 * 429,1 * 125,8 * 66,4 *
( 1 ) Seit dem 1 . 1 . 1978 wird die ERE angewandt ; die Ende 1977 zu übertragenden 23,5 Mio RE entsprechen den auf das Haushaltsjahr 1978 übertragenen 26,6 Mio ERE .
( 2 ) Im Haushaltsjahr 1977 wurden die Mittel für die Erhebung " Statistik 75 " nicht berücksichtigt .
5.12 . Was die allgemeinen sozio-strukturellen Maßnahmen betrifft , so müsste entgegen der bei der Kommission bis zum Ende des Haushaltsjahres 1979 üblichen Verfahrensweise die verbuchte Mittelbindung den gesamten Erstattungsantrag eines jeden Mitgliedstaates decken und nicht lediglich den Teil , der - als Abschlags - oder Restzahlung - tatsächlich gezahlt wurde .
5.13 . Bis 1977 wurden die Beteiligungen des Fonds in der Form gezahlt , daß den Begünstigten ( oder den Mitgliedstaaten ) ein Teil der von ihnen finanzierten Ausgaben erstattet wurde . Nur die auf Italien und Luxemburg angewandte Pauschalbeteiligungs-Regelung , bei der Vorschußzahlungen geleistet wurden , bildete hier eine Ausnahme .
Durch die sozio-strukturellen Richtlinien wurde das Verfahren nur geringfügig geändert , indem eine Abschlagszahlung in Höhe von 75 % der beantragten Erstattungssumme vorgesehen wurde , sofern der Antrag auf Erstattung ordnungsgemäß eingereicht wird .
Ein Vorschußsystem für besondere Fälle war ausserdem im Jahr 1976 in der Verordnung Nr . 3108/76 betreffend Entschädigungen zur Behebung der durch das Erdbeben in der Region Friaul verursachten Schäden vorgesehen worden .
5.14 . Seit 1978 werden zur Beschleunigung der Interventionen des Fonds bei den meisten der neuen Maßnahmen ( Verordnungen 1362/78 , 1760/78 , 269/79 , 270/79 und Richtlinien 627/78 , 628/78 , 173/79 , 174/79 , 197/79 , 359/79 ) Vorschußzahlungen geleistet . Es ist darauf hinzuweisen , daß es sich hierbei um Maßnahmen handelt , die in Regionen mit besonderen Strukturproblemen durchgeführt werden , d . h . die Vorschußregelung gilt nicht für die Beihilfen , die für alle Mitgliedstaaten vorgesehen sind .
Zwar hat die Kommission in bezug auf die Verwaltungsmodalitäten hinsichtlich der Gewährung von Vorschüssen keine allgemeine Regelung beschlossen , doch hat sie bereits einige Entscheidungen über die Bedingungen für die Zahlung der Vorschüsse in einzelnen Sektoren ( Entwässerung in Irland , Umstellung des Weinbaus in den Gebieten Languedoc-Roussillon und Charentes ) getroffen . Mit diesen Entscheidungen , die einerseits auf eine Beschleunigung der Interventionen des Fonds und andererseits auf eine Kontrolle der richtigen Verwendung der Vorschüsse abzielen , ist vor allem die Verpflichtung verbunden , der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Verwendung der Vorschüsse zu übermitteln .
Mit der Zunahme der Vorauszahlungen müssten häufigere Kontrollen an Ort und Stelle und anhand von Unterlagen durch die Dienststellen des Fonds einhergehen ; häufigere Kontrollen sind derzeit trotz der spürbaren Erhöhung der Ausgaben jedoch kaum festzustellen .
DIE PRÜFUNGEN DES RECHNUNGSHOFES IM HAUSHALTSJAHR 1979
5.15 . Bei den Prüfungen des Rechnungshofes wurden hauptsächlich die auf Gemeinschaftsebene angewandten Systeme , die das Funktionieren des Fonds gewährleisten sollen , untersucht .
Die Prüfungen erstreckten sich vor allem auf die in den Mitgliedstaaten von den zuständigen Stellen durchgeführten Kontrollen , deren Zahl allerdings äusserst gering war : 17 Prüfungen an Ort und Stelle im Haushaltsjahr 1979 , davon 7 in bezug auf Einzelvorhaben und 10 hinsichtlich gemeinsamer Maßnahmen .
5.16 . Der Rechnungshof war bei vier dieser Kontrollbesuche zugegen ( zwei betrafen Einzelvorhaben und zwei gemeinsame Maßnahmen ) . Ausserdem hat der Hof im Laufe des Haushaltsjahres in den Mitgliedstaaten 15 unabhängige Prüfungen vorgenommen ( eine in Belgien , drei in der Bundesrepublik Deutschland , eine in Frankreich , eine in Irland , vier in Italien , eine in Luxemburg und vier im Vereinigten Königreich ) .
Von den unabhängigen Prüfungen erstreckten sich 12 auf gemeinsame Maßnahmen und 3 auf Einzelvorhaben . Eine Prüfung hinsichtlich der Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und für die Umstellung von Milchkuhbeständen wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt .
Einige der unabhängigen Prüfungen betrafen die Anwendung der Richtlinie Nr . 75/268 des Rates vom 28 . April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten . Diese Prüfungen sind Gegenstand eines Sonderberichtes des Rechnungshofes , der in Kürze zusammen mit der Antwort der Kommission veröffentlicht wird . Die hauptsächlichen Bemerken , zu denen die anderen Prüfungen führten , sind Gegenstand der nachstehenden Ziffern , die im einzelnen folgende Themen behandeln : die Auswahl der zu subventionierenden Vorhaben , die Durchführung der Vorhaben , die Verbesserung auf dem Sektor Zitrusfrüchte , die Beihilfen für die Erzeugerorganisationen sowie die Prämien für die Nicht * ermarktung von Milch und Milcherzeugnissen sowie für die Umstellung von Milchkuhbeständen .
AUSWAHL DER ZU SUBVENTIONIERENDEN VORHABEN
5.17 . Von 1971 bis 1979 wurden im Rahmen der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 17/64 für Einzelvorhaben vorgesehenen Finanzierungen für den Kauf oder die Modernisierung von 609 Fischkuttern , von denen 271 auf das Vereinigte Königreich entfielen ( 77 auf England und Wales , 154 auf Schottland und 40 auf Nordirland ) , Beihilfen zu Lasten der Abteilung Ausrichtung gewährt . Ein Teil dieser Fahrzeuge war vor allem für den Heringsfang bestimmt .
Ausserdem sah sich die Gemeinschaft veranlasst , im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände mehrere Verordnungen zu erlassen , in denen Heringshöchstfangquoten festgelegt wurden und die sogar bis zum vorübergehenden Heringsfangverbot für bestimmte Zonen reichten .
5.18 . Bei einer im Verlauf des Haushaltsjahres durchgeführten Prüfung , die sich nicht nur auf etwa 30 Einzelakten erstreckte , sondern auch zu einem Besuch in Schottland vom 17 . bis 27 . September 1979 führte , wurde festgestellt , daß infolge der Fangbeschränkungen die subventionierten Schiffe nicht voll eingesetzt werden konnten .
Um den Auswirkungen der nur teilweisen Nutzung der Ausrüstungen zu begegnen , nahmen einige Schiffseigentümer Umbauten an Schiffen unter hohen Kosten vor , um sie für den Fang anderer Fischarten , z . B . Makrelen , oder für die Hochseefischerei einsetzen zu können .
Aus den " Scottish Sea Fisheries Statistical Tables " für 1979 geht hervor , daß sich der Makrelenfang in Schottland in den letzten Jahren wie folgt entwickelt hat ( Angaben in 1000 metrischen t ; in Klammern die Entwicklung des Heringsfangs ) :
1974 : 9 ( 129 )
1975 : 17 ( 99 )
1976 : 30 ( 73 )
1977 : 54 ( 38 )
1978 : 107 ( 14 )
1979 : 108 ( 2 )
5.19 . Seit 1978 mussten zur Vermeidung von unkontrollierten Fängen auch für Makrelen Hoechstfangquoten festgelegt werden , wodurch die Einsatzmöglichkeiten für die gebauten Schiffe noch stärker eingeschränkt wurden .
Wenn auch nur ein kleiner Teil der Fischereiflotte betroffen war , so ist doch die Tatsache , daß für den Bau einer solch grossen Zahl von Fischkuttern Beihilfen gewährt wurden , obwohl vorauszusehen war , daß zur Erhaltung der Fischbestände die Fangquoten beschränkt werden mussten , eine Bestätigung dafür , daß die Bewirtschaftung der Beihilfen und die Regelungen im Fischreisektor besser koordiniert werden müssen .
Dieses Beispiel zeigt auch , daß viel genauere und für die Auswahl der Vorhaben verwendbare Kriterien zur Verfügung stehen müssten .
5.20 . Im übrigen wird , da der Makrelenverbrauch in der Gemeinschaft gering ist , ein Teil der Produktion nach Drittländern ausgeführt ( vgl . " Fisheries of Scotland Report for 1978 " , S . 9 ) - was zur Zahlung von Erstattungen führt - und auch ein Teil aus dem Markt genommen . Die Kosten dieser Maßnahmen gehen zu Lasten der Abteilung Garantie des EAGFL und werden unter Artikel 880 bzw . Posten 8810 des Haushaltsplans der Gemeinschaft verbucht . Nach den von den einzelstaatlichen Behörden übermittelten Angaben beliefen sich die vom Vereinigten Königreich für die Ausfuhr von Makrelen an Erstattungen gezahlten und in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 dem Gemeinschaftshaushalt angelasteten Beträge auf 1 342 532 UKL bzw . 1 694 792 UKL .
DURCHFÜHRUNG DER VORHABEN
5.21 . Was die Vorhaben zum Bau von Ölmühlen und zur Umstrukturierung des Olivenanbaus in den Provinzen Catanzaro und Reggio Calabria ( Italien ) betrifft , so zeigte sich bei der Prüfung der Unterlagen sowie bei den Besuchen an Ort und Stelle , daß bei der Durchführung der vorgesehenen Investitionen Schwierigkeiten aufgetreten waren .
Von zehn Vorhaben zum Bau von Ölmühlen waren vier gestrichen worden , nur zwei waren funktionsfähig , und die restlichen vier waren nicht abgeschlossen oder niemals in Betrieb genommen worden .
Bei zwei der gestrichenen Vorhaben waren die nacheinander an etwa 50 Unternehmen gerichteten Angebotausschreibungen ( zwei je Vorhaben ) ohne Antwort geblieben , d . h . keine der konsultierten Firmen hatte ein Angebot unterbreitet . Für die beiden anderen Ölmühlen konnten keine Bauplätze gefunden werden ; die zunächst vorgesehenen Bauplätze wurden für andere Zwecke verwendet .
5.22 . Nach Ansicht der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ist diese Lage auf die inflationsbedingte Kostensteigerung und auf Schwierigkeiten bei der Abnahme der Arbeiten zurückzuführen .
Daß die fertiggestellten Einrichtungen nicht genutzt werden , liegt vor allem daran , daß die Genossenschaften , die ihre Bewirtschaftung gewähren sollen , noch nicht gegründet wurden ; diese Tatsache lässt zumindest darauf schließen , daß die zuständigen Dienststellen des Mitgliedstaates nicht in der Lage sind , die erforderlichen Anstösse zu geben und koordinierend zu wirken , jedoch ist auch die Verantwortung der Gemeinschaftsstellen , die das Entstehen einer derartigen Lage zugelassen haben , daher ebenfalls angesprochen .
5.23 . Im Anschluß an das Erdbeben in der Region Friaul - Julisch Venetien im Mai 1976 beschloß die Gemeinschaft eine Soforthilfe , die in den Nachtragshaushaltsplan Nr . 1 für 1976 ( ABl . Nr . L 205/76 ) aufgenommen wurde . Es wurden Mittel in einer Gesamthöhe von 60 Millionen RE in Kapitel 58 ( Gemeinschaftshilfe für das Katastrophengebiet von Friaul ) eingesetzt und gebunden , wovon 45 Millionen RE auf Agrarstrukturvorhaben und 15 Millionen RE auf Infrastrukturvorhaben entfielen .
Die Prüfung dieser Vorhaben war bei Ablauf des Haushaltsjahres noch nicht abgeschlossen . Es wurden jedoch erhebliche Verzögerungen festgestellt , die vor allem auf das langwierige Genehmigungsverfahren zurückzuführen sind , das im Durchschnitt 19 Monate dauert .
5.24 . Obwohl sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene Sonderbestimmungen erlassen worden waren , die eine beschleunigte Durchführung der Investitionen ermöglichen sollten , war bei Ablauf des Haushaltsjahres 1979 nur eines der 19 finanzierten Agrarstrukturvorhaben abgeschlossen , und die von der Kommission geleisteten Zahlungen machten nur ungefähr 15 % der gewährten Beihilfen aus . Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates teilten in bezug auf diese Investitionen mit , daß schätzungsweise etwa 50 % der gesamten Arbeiten ausgeführt worden seien .
Was die Durchführung der Infrastrukturvorhaben ( insgesamt 11 ) betrifft , so ging diese zuegiger voran , und die hier geleisteten Zahlungen machten 75 % der Beihilfen aus .
VERBESSERUNGEN AUF DEM SEKTOR ZITRUSFRÜCHTE
5.25 . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2511/69 des Rates vom 9 . Dezember 1969 sah unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung des Zitrusfrüchteanbaus in Italien vor , die vor dem 31 . Dezember 1976 durchgeführt sein und sich in ein im Einvernehmen mit der Kommission aufgestelltes Programm einfügen sollten .
Das auf der Grundlage dieser Verordnung erarbeitete italienische Programm wurde der Kommission im Jahr 1970 vorgelegt . Nachdem dieses Programm im Jahr 1971 in geänderter Form übermittelt worden war , wurde es im Februar 1973 von der Kommission genehmigt und im Juni 1974 vom italienischen Parlament verabschiedet . Es sah die folgenden , jeweils zu 50 % vom Mitgliedstaat und von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL zu finanzierenden Interventionen vor :
- die volle Erstattung der Ausgaben für die Umstellung der Anpflanzungen ; die von der Umstellung betroffenen Anbauflächen wurden auf 42 740 ha geschätzt ;
- eine Ausgleichsbeihilfe , die unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlichen Kleinbetrieben für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden kann und die dazu bestimmt ist , die durch die Umstellungsarbeiten verursachten Einkommensverluste auszugleichen ;
- die volle Erstattung der Ausgaben für die Errichtung oder Modernisierung von Baumschulen ;
- die Erstattung von höchstens 70 % der Investitionskosten für die Errichtung , Verbesserung oder Erweiterung von Aufbereitungs - oder Verarbeitungseinrichtungen für Zitrusfrüchte .
Ausserdem waren im Zusammenhang mit der Urbarmachung , dem Wirtschaftswegebau und der Bewässerung Darlehen zur Vorfinanzierung der Umstellungsarbeiten und noch andere zusätzliche Maßnahmen vorgesehen , die von einzelstaatlichen oder regionalen Einrichtungen getragen werden sollten .
5.26 . Mit den Arbeiten wurde tatsächlich erst im Jahr 1975 begonnen , d . h . fünf Jahre nach der Verabschiedung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2511/69 des Rates ; nachdem die genannte Verordnung seit ihrem Inkrafttreten zweimal geändert worden ist : Zum einen wurden die Bedingungen für die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe gelockert ( Verordnung ( EWG ) Nr . 340/77 des Rates , ABl . Nr . L 48/77 ) , und zum anderen wurde die Frist für die Durchführung des Programms bis zum 31 . Dezember 1986 verlängert , jedoch unter dem Vorbehalt , daß mit der Durchführung der Maßnahmen vor Ablauf des Jahres 1983 begonnen wird ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/76 des Rates , ABl . Nr . 257/79 ) .
In der Tabelle 5 werden die Voranschläge des Programms Zitrusfrüchte den bis Ende 1978 ausgeführten Voranschlägen gegenübergestellt . Die insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 27 614 Millionen LIT verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Haushaltsjahre : 1975 : 2307 , 1976 : 3595 , 1977 : 10 268 , 1978 : 11 444 .
5.27 . Wie bereits erwähnt wurde , sah das Programm die Umstellung von 42 740 ha umfassenden Anpflanzungen vor ( von denen die Hälfte auch für die Ausgleichsbeihilfe in Betracht kommen sollte ) . Die Zahl der bis zum 31 . Dezember 1978 eingereichten Anträge , der Anträge , die zu Mittelbindungen führten , und der Anträge , die zu Zahlungen führten , stellt sich insgesamt wie folgt dar :
- eingereichte Anträge : 3 119 , die insgesamt 6 392 ha betreffen ( ungefährt 15 % der Voranschläge ) ;
- Anträge , die zu Mittelbindungen führten : 1 944 , die insgesamt 3 394 ha betreffen ( ungefähr 8 % der Voranschläge ) ;
- Anträge , die zu Zahlungen führten : 636 , die 1 120 ha betreffen ( etwa 3 % der Voranschläge ) .
5.28 . Bei den an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen zeigte sich , daß bisher die Durchführung der Umstellungsmaßnahmen mit gewissen Schwierigkeiten verbunden war . Die über diesen Sachverhalt befragten Bediensteten der Behörden des Mitgliedstaates lieferten Erklärungen , die im wesentlichen die bei den Kontrollbesuchen gemachten Feststellungen bestätigten .
Der Betrag der Beihilfen wurde nicht rechtzeitig angeglichen , um die Auswirkungen des Währungsverfalls hinreichend auszugleichen .
Im übrigen können die während mindestens drei Jahren durch die Umstellung verursachten Einkommensverluste nur teilweise durch die Ausgleichsbeihilfen ( die nach Abschluß der Arbeiten gezahlt werden ) und durch die Gewährung von Darlehen ( die komplizierten Verfahren unterliegen ) aufgefangen werden . Schwierigkeiten ergeben sich vor allem für die landwirtschaftlichen Kleinbetriebe , die nicht über die notwendigen Mittel verfügen und manchmal auch verschuldet sind und daher kaum auf den vollen Ertrag ihrer derzeitigen Anpflanzungen verzichten können .
Tabelle 5 - Programm Zitrusfrüchte : Ausführung der Voranschläge bis zum 31 . Dezember 1978
* Veranschlagte Gesamtausgaben ( 1 ) * Mittelbindungen bis zum 31 . 12 . 1978 * Zahlungen bis zum 31 . 12 . 1978 *
* ( in Mio LIT ) * ( in 1 000 RE ) * ( in Mio LIT ) * ( % der veranschlagten Ausgaben ) * ( in Mio LIT ) * ( % der veranschlagten Ausgaben ) *
Umstellung der Anpflanzungen * * * * * * *
- Hauptbeihilfe * 72 420 * 115 872 * 8 116 * 11,2 * 1 765 * 2,4 *
- Ausgleichsbeihilfe * 60 360 * 96 576 * 4 357 * 7,2 * 917 * 1,5 *
Baumschulen * 3 100 * 4 960 * 3 643 * 117 * 1 842 * 59,4 *
Aufbereitungs - und Verarbeitungseinrichtungen * 44 750 * 71 600 * 57 007 * 127 * 23 090 * 51,6 *
* 180 630 * 289 008 * 73 123 * 40,5 * 27 614 * 15,3 *
( 1 ) Davon 50 % zu Lasten Italiens und 50 % zu Lasten des EAGFL - Abteilung Ausrichtung .
Auch können die soziale und kulturelle Umgebung sowie die Gewohnheiten der älteren landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ein weiteres Hindernis darstellen . Unabhängig von dem Wert dieser Überlegungen steht jedoch fest , daß eine stärkere Annäherung an die Ziele des Programms möglich gewesen wäre , wenn diesen realistischere Voranschläge zugrunde gelegen hätten und der Betrag der Beihilfen entsprechend der Währungsentwicklung in angemessener Weise angeglichen worden wäre .
5.29 . Die für die Baumschulen sowie für die Aufbereitungs - und Verarbeitungseinrichtungen vorgesehenen Maßnahmen waren dagegen erfolgreicher , denn hier übersteigen die Mittelbindungen die Voranschläge .
Bei der Beurteilung dieses Erfolges ist aber zu berücksichtigen , daß die Anpflanzungen nicht umgestellt wurden .
Da die Baumschulen nicht umgestellt wurden , besteht die Gefahr , daß diese und die neuen Setzlinge , die sie hervorbringen , wenig genutzt werden und daß sie jedenfalls für die landwirtschaftlichen Kleinbetriebe kaum von Interesse sind .
Selbst wenn dadurch eine Modernisierung der Anlagen erfolgte , so müssen sich die Aufbereitungs - und Verarbeitungseinrichtungen ( vor allem die von den Genossenschaften errichteten ) auch unter den günstigsten Voraussetzungen im wesentlichen auf die Bearbeitung einer Produktion beschränken , deren Handelsmerkmale nicht verbessert wurden und die zum grossen Teil aus Fruchtsäften und Fruchtextrakten besteht .
5.30 . Somit bestätigen die bei der Kontrolle der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen getroffenen Feststellungen erneut die Bemerkungen , die in Kapitel 4 des vorliegenden Berichts enthalten sind und die die ungenügende " Einhaltung der Gemeinschaftspräferenz im Bereich Zitrusfrüchte " sowie die Notwendigkeit einer besseren Anpassung der Merkmale der Erzeugnisse an den Geschmack der europäischen Verbraucher betreffen .
5.31 . Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2511/69 des Rates , geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 340/77 des Rates , enthält die Bedingungen für die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe für landwirtschaftliche Kleinbetriebe zum teilweisen Ausgleich der durch die Umstellung der Anpflanzungen verursachten Einkommensverluste ( vgl . Erwägungsgründe in der Verordnung ) .
Da die Beihilfe nur den Kleinbetrieben zukommen soll , sieht dieser Artikel vor , daß die Einnahmen aus dem Betrieb die Einnahmen aus der Zitrusfrüchteerzeugung von 4 ha Anbaufläche nicht übersteigen dürfen .
Bei der Prüfung zeigte sich , daß das Realeinkommen nach Abschluß der Umstellungsarbeiten errechnet wird ; das bedeutet , daß die Voraussetzung , nämlich unter den Einnahmen aus 4 ha liegende Einnahmen , immer gegeben ist .
Ausserdem machen die italienischen Dienststellen die Gewährung der Beihilfe von einer weiteren , den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates entnommenen Bedingung abhängig : Die Zahl der für die Bewirtschaftung des Betriebs geleisteten Arbeitstage darf die Hoechstzahl von 1 500 pro Jahr nicht übersteigen , womit ein grösserer Kreis von Begünstigten erfasst wird , als in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen ist .
BEIHILFEN FÜR DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
5.32 . Um die Gründung von Erzeugerorganisationen in verschiedenen Sektoren der Landwirtschaft zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern , sehen die Verordnungen der Gemeinschaft die Gewährung von Startbeihilfen für solche Organisationen vor , die ausreichende Garantien in bezug auf Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit bieten .
Die im Haushaltsjahr 1979 vom Hof durchgeführten Arbeiten erstreckten sich zunächst einmal auf die Anwendung der folgenden Verordnungen des Rates in bestimmten Mitgliedstaaten : ( EWG ) Nr . 1035/72 vom 18 . Mai 1972 ( Obst - und Gemüseerzeuger ) , ( EWG ) Nr . 1696/71 vom 26 . Juli 1971 ( Hopfenerzeuger ) und ( EWG ) Nr . 100/76 vom 19 . Januar 1976 ( Erzeuger auf dem Fischereisektor ) .
Die Arbeiten führten zu den nachstehenden Feststellungen , die sich auf den Wert der Ausgabenbelege und die Rechtmässigkeit von Beihilfezahlungen an Organisationen beziehen , die zwar dem Namen nach in jüngster Zeit gegründet wurden , de facto jedoch lediglich die Tätigkeit schon zuvor bestehender Vereinigungen fortsetzen .
5.33 . Was die Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse betrifft , so wird derzeit auf Antrag der Kommission in Frankreich und Italien von den einzelstaatlichen Verwaltungen eine Erhebung über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 1035/72 durchgeführt . Die von Frankreich seit 1975 und von Italien seit 1976 an den EAGFL gerichteten Erstattungsanträge ruhen in Erwartung der Erhebungserzeugnisse .
Die Kommission wurde um Mitteilung der Ergebnisse dieser Erhebung gebeten . Die Ergebnisse dürften sowohl für die Abteilung Ausrichtung als auch für die Abteilung Garantie des EAGFL von Wert sein . Die genannte Erhebung war nämlich einer der Gründe , weshalb die Kommission im Haushaltsjahr 1979 gewisse Entscheidungen über den Rechnungsabschluß hinsichtlich der Finanzierung von Ausgaben für Rücknahmen von Obst und Gemüse nur mit Vorbehalt getroffen hat ( vgl . Ziff . 4.51 ) .
5.34 . Nachdem Belgien für eine im Jahr 1975 an eine Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse gezahlte Beihilfe einen Erstattungsantrag eingereicht hatte , traf die Kommission im Dezember 1976 die Entscheidung über die Zuschußgewährung .
1977 forderte die Kommission den Mitgliedstaat zur Rückzahlung des Zuschusses auf . Es hatte sich nämlich herausgestellt , daß die begünstigte Organisation durch den Zusammenschluß von zwei bereits bestehenden Genossenschaften entstanden war , die schon zuvor für ihre Tätigkeit vom Mitgliedstaat einen finanziellen Ausgleich ( Art . 18 der Verordnung 1035/72 ) erhalten hatten , womit bewiesen war , daß sie keineswegs am Anfang ihrer Tätigkeit standen .
5.35 . Hieraus entstand eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat , die zum Teil auf die mangelnde Klarheit der Bestimmungen der Verordnungen , die die Gewährung der Beihilfe ohne Berücksichtigung der tatsächlich vom Begünstigten finanzierten Kosten ermöglichten , zurückzuführen ist . Daher wurde die Verordnung 1035/72 im Jahr 1978 durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1154/78 des Rates geändert , um künftig derartige Auslegungsschwierigkeiten zu vermelden .
Die an den Mitgliedstaat gezahlte Beihilfe wurde jedoch nicht eingezogen , so daß sich die Frage stellen lässt , ob hierbei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprochen wurde .
Diese Ausgabe wäre wahrscheinlich nicht vorgenommen worden , wenn die Kommission vor der Zahlung über genauere Kriterien für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beihilfeanträge verfügt hätte .
5.36 . Im Fischereisektor wird , genau wie in den anderen Sektoren , die den Erzeugerorganisationen von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfe zu 50 % von der Abteilung Ausrichtung erstattet . Sie wird , vom Tage der Anerkennung der Organisation an gerechnet , drei Jahre lang gezahlt , wobei ihr Betrag auf einen degressiven Anteil an den der Organisation entstehenden Verwaltungskosten beschränkt ist ( im ersten Jahr 60 % , dann 40 % und schließlich 20 % ) .
Im Rahmen einer Prüfung an Ort und Stelle bei einer Erzeugerorganisation des Fischreisektors in Aberdeen ( Vereinigtes Königreich ) im September 1979 konnte festgestellt werden , daß für die Ausgaben dieser Organisation eine Gesamtpauschale in Höhe von 33,3 % der Ausgaben eines Dachverbands von Schiffseigentümern festgesetzt worden war .
Die derzeitigen Tätigkeiten dieser Erzeugerorganisation wurden bereits zuvor scho * weitgehend vom Dachverband der Schiffseigentümer ausgeuebt . Die einzelstaatlichen Behörden , die über die neuen Dienstleistungen befragt wurden , die für die betreffenden Erzeuger in der Praxis mit der Anerkennung der neuen Organisation verbunden sind , haben erklärt , daß es sich dabei im wesentlichen um Tätigkeiten in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 100/76 und der damit verknüpften Bestimmungen handle ( Rücknahmepreis , Einteilung nach Klassen usw . )
PRÄMIEN FÜR DIE NICHTVERMARKTUNG VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN SOWIE FÜR DIE UMSTELLUNG VON MILCHKUHBESTÄNDEN
5.37 . In Zusammenarbeit mit dem Bundesrechnungshof in der Bundesrepublik Deutschland wurde im August 1979 in Niedersachsen eine Prüfung hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 des Rates vom 17 . Mai 1977 ( geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1041/78 des Rates vom 22 . Mai 1978 ) durchgeführt . Sie erstreckte sich sowohl auf die zuständigen Verwaltungsstellen als auch auf die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe und umfasste die von den zuständigen Dienststellen getroffenen Durchführungsbestimmungen und den Verwaltungsablauf sowie die Einhaltung der sich für die Begünstigten aus den Verordnungen der Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen .
Die bisherigen Feststellungen geben bereits Anlaß zu den nachstehenden Bemerkungen .
5.38 . Die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnungstexte , die drei Jahre nach Beginn der Maßnahme immer noch bestehen , sind auf die Ungenauigkeiten und Lücken in diesen Texten zurückzuführen . Die Auslegungen der Gemeinschaftstexte , die die Kommission nach und nach an die Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet hat , haben nicht wirklich zur Klärung der Lage beigetragen .
a ) So besteht für die Milcherzeuger beispielsweise die Möglichkeit , Hochleistungskühe zu verkaufen und sie durch Tiere minderer Qualität zu ersetzen und ihren Prämienantrag einige Zeit später zu stellen .
Im Rahmen der Maßnahme werden die Tiere nämlich erst zum Zeitpunkt der Antragstellung identifiziert , da die Verordnungen lediglich vorsehen , daß eine entsprechende Zahl von Tieren auf dem Hof gehalten wird .
b ) Die Verordnungen der Gemeinschaft hinsichtlich der Nichtvermarktung von Milch enthalten keine Bestimmungen für den Fall , daß ein Begünstigter vor Antragstellung seine Weideflächen ganz oder teilweise abtritt oder freisetzt . Es wurden mehrere solche Fälle festgestellt , die ganz eindeutig nicht dazu beitragen , die Milcherzeugung zu drosseln , sofern die freigegebenen Flächen von anderen Landwirten zur Milchviehhaltung verwendet werden .
Die Kommission , die von dem betreffenden Mitgliedstaat wiederholt auf derartige Fälle hingewiesen worden war , beschränkte sich auf die Antwort , daß die Abgabe von Flächen vor Antragstellung prämienunschädlich sei .
5.39 . Die im Anhang zur Verordnung Nr . 1391/78 vom 23 . Juni 1978 vorgesehenen Kennkarten , die als Nachweis für die Schlachtung oder Ausfuhr eines Tieres dienen , tragen entweder gar keinen Stempel oder nicht den Stempel der Schlachthöfe ; sie werden von Personen unterzeichnet , die dazu keine Berechtigung haben , und sind unvollständig ausgefuellt .
Die an den Ohren der Kühe angebrachten Metallmarken können leicht abgenommen und durch andere ersetzt werden ; Privatpersonen können diese Marken frei kaufen . Betrugsfälle sind nicht selten , und zwar handelt es sich hierbei insbesondere um gefälschte Marken .
In dem Bundesland , in dem die Prüfung durchgeführt wurde , obliegt die Verwaltung dieser Maßnahme den Landwirtschaftskammern . Diese sind u . a . mit der Abwicklung der Antragstellung ( Registrierung der Weideflächen und Kennzeichnung der Tiere ) betraut und erhalten hierfür vom Begünstigten eine Gebühr . Diese Gebühr wird aber mit der gewährten Prämie praktisch verrechnet , und es besteht die Gefahr , daß diese an Anziehungskraft verliert . Schließlich trägt die Tatsache , daß bestimmte Kontrollmaßnahmen von den Prämienempfängern bezahlt werden , auch nicht zur optimalen Durchführung der Maßnahme bei .
Die obigen Erwägungen werfen - was die Rechtfertigung dieser Prämien betrifft - die Frage nach der Wirksamkeit der Kontrollmittel auf , die in dem geprüften Bundesland eingesetzt werden .
KAPITEL 6 - FINANZTÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DES SOZIALWESENS
INHALT
* Ziffern *
Allgemeiner Überblick und Zusammenfassung der wichtigsten Bemerkungen und Schlußfolgerungen des Kapitels * 6.1 bis 6.4 *
Europäischer Sozialfonds * 6.5 bis 6.27 *
Kurzer Überblick über die Ausführung des Haushaltsplans * 6.5 bis 6.9 *
Mittelbindungen * 6.5 bis 6.8 *
Zahlungen * 6.9 *
Bemerkungen aufgrund der Analyse der Ausführung des Haushaltsplans * 6.10 bis 6.14 *
Bemerkungen zur Verwaltung * 6.15 bis 6.27 *
Bemerkungen in bezug auf die einzelstaatlichen Verwaltungssysteme * 6.15 bis 6.16 *
Bemerkungen zur Verfolgung der gemeinsam finanzierten Maßnahmen durch die Kommission * 6.17 bis 6.26 *
Schwachstellen in der Grundverordnung * 6.17 bis 6.18 *
Bemerkungen zu den im Haushaltsjahr 1979 an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen * 6.19 bis 6.23 *
Vom Europäischen Sozialfonds an Ort und Stelle durchgeführte Kontrollen * 6.19 bis 6.22 *
Von der Finanzkontrolle an Ort und Stelle durchgeführte Kontrollen * 6.23 *
Entwicklung des Verfahrensansatzes des Europäischen Sozialfonds in bezug auf die Kontrollen an Ort und Stelle im Haushaltsjahr 1979 * 6.24 bis 6.26 *
Bemerkungen zur Ordnungsgemäßheit bei der Ausführung der Zahlungen * 6.27 *
Hilfe für die von Katastrophen heimgesuchte Bevölkerung der Gemeinschaft * 6.28 bis 6.30 *
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich des Sozialwesens * 6.31 *
ALLGEMEINER ÜBERBLICK UND ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BEMERKUNGEN UND SCHLUSSFOLGERUNGEN DES KAPITELS
6.1 . Die nachstehende , in getrennte und nichtgetrennte Mittel unterteilte Tabelle 1 enthält eine Zusammenfassung der Finanztätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Sozialwesens , die unter die folgenden Kapitel des Haushaltsplans fällt : Kapitel 30 ( Verschiedene Ausgaben im Bereich des Sozialwesens ) , 35 ( Schutz des Menschen und seiner Umwelt ) , 50 bis 53 ( Europäischer Sozialfonds ) und 59 ( Hilfe für die von Katastrophen heimgesuchte Bevölkerung der Gemeinschaft ) .
6.2 . Die Ausführung des Haushaltsplans ist durch die Anwendung eines Systems zur Annullierung der Mittelbindungen , die endgültig als nicht mehr zu verbrauchen angesehen werden , und durch die Bemühungen um eine Beschleunigung der Zahlungen gekennzeichnet . Der Hof stellt jedoch fest , daß sich die Ergebnisse von Land zu Land deutlich unterscheiden ; diese Tatsache deutet erneut auf die Notwendigkeit hin , daß sich die Kommission um Informationen bemühen muß , in denen auf die Zweckmässigkeit hingewiesen werden sollte , Annullierungen möglichst frühzeitig zu beschließen , um so die günstigste Wiederverwendung der Mittel zu gewährleisten , und durch die ausserdem der Inanspruchnahme von Vorschüssen zu ihrer vollen Tragweite verholfen würde .
6.3 . Der Hof hat in allen Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt , deren Zielsetzung in erster Linie darin bestand , die einzelstaatlichen Verwaltungsverfahren und -systeme in bezug auf die teilweise von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen kennenzulernen . Der Hof hat daraus die vorläufige Schlußfolgerung gezogen , daß die Kommission die Grundsätze und Regeln , die bei den einzelstaatlichen Verwaltungsverfahren und -systemen im Zusammenhang mit den von der Gemeinschaft mitfinanzierten Vorhaben zu beachten sind , genau festlegen müsste . Hierdurch würde der Kommission die Weiterverfolgung der von der Gemeinschaft mitfinanzierten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Beihilfefähigkeit , ihrer Wirksamkeit und ihrer Kosten erleichtert . Mit den genannten Grundsätzen und Regeln müsste weiterhin das Ziel verfolgt werden , die Mitgliedstaaten zur Einführung angemessener Bewertungs - und Kontrollmethoden - sowohl im vorhinein als auch nachträglich - anzuhalten .
6.4 . Obwohl sich die Kontrollen an Ort und Stelle noch nicht hinsichtlich der Zielsetzungen , Methoden und Organisation grundlegend geändert haben , hat die Kommission jedoch zu Ende des Jahres ein neues System eingeführt , das der Verbesserung der Aufstellung und Durchführung künftiger Programme dienen soll . Da mit dieser Umstellung jedoch erst vor sehr kurzer Zeit begonnen wurde , müssen die hieraus resultierenden Ergebnisse weiter verfolgt werden .
Tabelle 1 - Nichtgetrennte Mittel
* ( ERE ) *
Kapitel * Endgültige Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr * Zu Lasten des Haushaltsjahres vorgenommene Mittelbindungen * Mittelbindungen aus endgültigen Mitteln * Zu Lasten des Haushaltsjahres geleistete Zahlungen * Zahlungen aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres * Bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlende Beträge * Automatische Mittelübertragungen ( Art . 6 Ziff . 1 Buchstabe c und Art . 108 Ziff . 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung ) * Zu Lasten der Übertragungen geleistete Zahlungen * Zahlungen aus übertragenen Mitteln in % *
* ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) = ( 2 ) / ( 1 ) * ( 4 ) * ( 5 ) = ( 4 ) / ( 2 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) = ( 8 ) / ( 7 ) *
30 * 6 820 000 * 6 814 270,46 * 99,9 * 4 274 479,33 * 52,7 * 2 539 791,13 * 951 665,09 * 813 281,24 * 85,5 *
35 * 7 792 000 * 7 644 832,25 * 98,1 * 3 514 743,42 * 46 ,- * 4 130 088,83 * 2 987 111,67 * 2 860 896 ,- * 95,8 *
59 * 5 000 000 * 2 800 000 ,- * 56 * 2 800 000 * 100 * - * - * - * - *
Getrennte Mittel
* ( ERE ) *
Verpflichtungsermächtigungen * Zahlungsermächtigungen *
Kapitel * Verpflichtungsermächtigungen insgesamt * Mittelbindungen des Haushaltsjahres * Mittelbindungen aus Verpflichtungsermächtigungen insgesamt * Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 1978 ( Art . 6 Ziff . 2 Buchstabe b und Art . 88 Ziff . 4 der Haushaltsordnung ) * Zu lasten der automatischen Mittelübertragungen geleistete Zahlungen ( Art . 6 Ziff . 2 Buchstabe b und Art . 88 Ziff . 4 der Haushaltsordnung ) * Zahlungen aus übertragenen Mitteln in % * Endgültige Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr * Gesamtbetrag der Zahlungen aus Mitteln des Haushaltsjahres * Zahlungen aus endgültigen Mitteln * Automatische Mittelübertragungen ( Art . 6 Ziff . 2 Buchstabe b und Art . 88 Ziff . 4 der Haushaltsordnung ) *
* ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) = ( 2 ) / ( 1 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) = ( 5 ) / ( 4 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) = ( 8 ) / ( 7 ) * ( 10 ) *
30 * 11 834 291,88 * 10 569 339,64 * 89,3 * 1 380 575,33 * 1 380 575,33 * 100 * 4 765 000 * 3 626 159,90 * 76,1 * 1 138 840,10 *
50 * 328 631 721,20 * 307 488 863,18 * 93,6 * 107 313 985,39 * 106 647 106,86 * 99,4 * 215 000 000 * 121 505 886,66 * 56,5 * 93 494 113,23 *
51 * 419 991 205,83 * 393 324 128,92 * 93,7 * 191 284 397,24 * 191 284 397,24 * 100 * 287 500 000 * 173 806 093,73 * 60,5 * 113 693 906,27 *
52 * 3 134 435,39 * 3 079 543,17 * 98,3 * 929 460,35 * 929 460,35 * 100 * 2 500 000 * 168 201,57 * 6,7 * 2 331 798,43 *
53 * 72 000 000 * 70 562 225,31 * 98 ,- * - * - * - * 25 000 000 * 1 361 680,24 * 5,4 * 23 638 319,76 *
Kapitel 50-53 insgesamt * 823 757 362,42 * 774 454 760,58 * 94 ,- * 299 527 842,98 * 298 860 964,45 * 99,8 * 530 000 000 * 296 841 862,2 * 56 ,- * 233 158 137,69 *
EUROPÄISCHER SOZIALFONDS
( Kap . 50 , 51 , 52 und 53 )
Kurzer Überblick über die Ausführung des Haushaltsplans
Mittelbindungen
6.5 . Die Tabelle 5 in der Anlage gibt einen ausführlichen Überblick über die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Inanspruchnahme in bezug auf das Haushaltsjahr 1979 .
6.6 . Die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission - die Grundlage für die Mittelbindungen - sind in drei Serien erfolgt : Der erste Beschluß ( 154,07 Mio ERE ) datierte vom 15 . Juni und wurde den Mitgliedstaaten am 9 . Juli mitgeteilt , der zweite , bei weitem bedeutendste ( 631,64 Mio ERE ) , datierte vom 19 . Oktober und wurde am 28 . November mitgeteilt ; der dritte , hauptsächlich für Maßnahmen zugunsten der Frauen bestimmte Beschluß ( 11,29 Mio ERE ) datierte vom 20 . Dezember und wurde am 24 . Januar 1980 mitgeteilt . Von dem insgesamt von den Mitgliedstaaten beantragten Betrag in Höhe von 1 316 Millionen ERE hat die Kommission schließlich etwas über die Hälfte ( 797 Mio ERE ) genehmigt ( 1 ) .
6.7 . Was die Mitteltransfers zur Aufstockung des Kapitels betrifft , so ist ein dem Kapitel 53 zugewiesener Betrag in Höhe von 72 Millionen ERE dazu bestimmt , die Aufwendungen für eine neue , durch die Verordnung des Rates Nr . 3039/78 vom 18 . Dezember beschlossene Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen zu decken . Ein weiterer Transfer von 5 Millionen ERE dient zur Ausstattung von Artikel 512 ( Folgen der Umstellung der Industrie ) .
6.8 . Bei den in Spalte 7 aufgeführten Annullierungen ist in diesem Jahr ein Zuwachs zu verzeichnen , der auf die Einführung eines kohärenteren Systems zur Weiterverfolgung der Mittelbindungen zurückzuführen ist . Dieses System besteht darin , im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits die nach dem finanziellen Abschluß einer Maßnahme verbleibenden Salden und andererseits den Teil der Mittelbindungen , auf den die Empfängerstaaten im Laufe des Haushaltsjahres verzichtet haben , zu annullieren .
Aus Tabelle 2 geht die Entwicklung dieser Annullierungen hervor .
Tabelle 2 - Annullierungen während des Haushaltsjahres 1979
* ( ERE ) *
Land * Aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres 1979 verfügbare Mittel * Aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres 1978 verfügbare Mittel * Aus Mittelbindungen der Haushaltsjahre vor 1978 : Annullierungen *
Frankreich * - * 99 247,80 * 447 053,12 *
Belgien * 74 309,30 * 2 407 739,79 * 525 558,76 *
Niederlande * - * 182 236,33 * 76 006,29 *
Bundesrepublik Deutschland * 187 415,93 * 4 283 328,88 * - *
Italien * 1 693 270,49 * 7 960 093,13 * 5 791 004,90 *
Vereinigtes Königreich * 3 489 360,45 * 11 407 911,37 * 1 907 177,31 *
Irland * 623 412,74 * 10 762 984,31 * 690 543,09 *
Dänemark * - * 1 261 661,70 * - *
Luxemburg * - * - * - *
Insgesamt * 6 067 768,91 * 38 365 203,31 * 9 437 343,47 *
Was die Annullierungen hinsichtlich des früheren Bestandes betrifft , so ist festzustellen , daß der grösste Teil davon , nämlich rund 60 % , in bezug auf Mittelbindungen zugunsten Italiens und etwa 20 % hinsichtlich der Mittelbindungen zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen wurden .
Zahlungen
6.9 . Die Tabelle 7 gibt im einzelnen Aufschluß über die Verwendung der Zahlungsermächtigungen .
Wie bei den Verpflichtungsermächtigungen erfolgten auch bei den Zahlungsermächtigungen Mittelübertragungen zur Ausstattung von Artikel 512 und Kapitel 53 mit 2,5 Millionen ERE bzw . 25 Millionen ERE .
Insgesamt ist sowohl ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Mittel des Haushaltsjahres 1979 als auch unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags aller verfügbaren Mittel betrachtet eine Zunahme zu verzeichnen .
Tatsächlich stiegen die Zahlungen aus Mitteln des Haushaltsjahres auf 56 % für 1979 im Vergleich zu 44 % für 1978 , während die Zahlungen aus den insgesamt verfügbaren Mitteln 72 % gegenüber 49 % im Vorjahr erreichten . Trotz dieser Bemühungen müssen erneut Mittel in Höhe von 233 Millionen ERE auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen werden , was jedoch absolut gesehen einen leichten Rückgang darstellt .
Bemerkungen aufgrund der Analyse der Ausführung des Haushaltsplans
6.10 . Der Mitteltransfer von 5 Millionen ERE zugunsten von Artikel 512 ( Folgen der Umstellung der Industrie ) entspricht offenbar nicht den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung . Er erfolgte nämlich zu einem Zeitpunkt , als die im Rahmen dieses Artikels vorgesehene neue Tätigkeit lediglich in einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 31 . Oktober 1978 vorgesehen war . Wie der beigefügten Begründung zu entnehmen ist , wurde der Mitteltransfer von der Haushaltsbehörde genehmigt , um die Annullierung dieser Mittel zum Ende des Haushaltsjahres zu vermeiden . In Anbetracht des späten Zeitpunkts dieser Übertragung , nämlich dem 17 . Dezember 1979 , lag somit von vornherein auf der Hand , daß zum Ende des Jahres die Mittel in voller Höhe auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sein würden . Normalerweise muß die Verbuchung in dem Haushaltsjahr erfolgen , in dem die entsprechende Verordnung angewendet wird .
6.11 . Die Analyse der ersten Ergebnisse des Annullierungssystems , das die Wiederverwendung nicht in Anspruch genommener Mittelbindungen ermöglicht , führt zu folgenden Bemerkungen :
- Die ursprünglichen Mittelansätze sind um etwas mehr als 5 % erhöht worden ; diese Steigerung ist keineswegs unwesentlich .
- Die damit von der Kommission hauptsächlich verfolgte Zielsetzung , nämlich eine Wiederverwendung der so verfügbar gewordenen Mittel sobald wie möglich im Jahr der Mittelbindungen selbst und während des nächsten Haushaltsjahres zu gewährleisten , ist nicht in vollem Umfang erreicht worden . Der Hof stellt nämlich fest , daß dieses zusätzliche Verfahren nur dann voll wirksam sein kann , wenn sein Einsatz spätestens zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Genehmigungsbeschlusses für die letzte Tranche des Jahres möglich ist , um so gleichzeitig den Gesamtbetrag der zu übertragenden Mittel zu reduzieren . Wären die Annullierungen bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt , so könnten sie ausserdem auch bei den anteilmässigen Kürzungen innerhalb der Beihilfeanträge berücksichtigt werden , um so eine Übereinstimmung mit den verfügbaren Haushaltsmitteln zu erreichen . Nun sind aber die ersten Annullierungsbeschlüsse erst zum Zeitpunkt des zweiten Genehmigungsbeschlusses , d . h . am 19 . Oktober , ergangen .
- Mit der Festsetzung einer Frist für die Vorlage der Zahlungsanträge war auch das Ziel verbunden , den Bestand der aus früheren Haushaltsjahren noch verbleibenden Mittelbindungen zu bereinigen , um so die tatsächlich zu zahlenden Restbeträge feststellen zu können . Die Kommission hat die Frist für die Vorlage der Zahlungsanträge in bezug auf die Maßnahmen , die normalerweise am 31 . Dezember 1977 hätten abgeschlossen sein müssen , bis zum 31 . Dezember 1979 verlängert . Wie jedoch aus Tabelle 6 hervorgeht , ist das gesteckte Ziel mit dieser Operation bei weitem nicht erreicht worden . Ausserdem ist zu beobachten , daß die Annullierungen sich auf bestimmte Länder konzentrieren , während in anderen , trotz hoher Restbeträge , offenbar kaum von diesem neuen Verfahren Gebrauch gemacht wurde . Im übrigen zeigt sich anhand der kumulierten Beträge der Zahlungen und der Annullierungen im Verhältnis zu den aus früheren Haushaltsjahren verbleibenden Mittelbindungen , daß die Bestände aus den Jahren vor 1979 auch weiterhin ein quantitativ äusserst wesentliches Problem darstellen . In dem Bemühen um eine Klärung dieser alten Maßnahmen hat die Kommission den 31 . Dezember 1979 als äussersten Termin für die Vorlage der Zahlungsanträge festgesetzt , die sich auf normalerweise zum 31 . Dezember 1978 abzuschließende Operationen beziehen .
6.12 . Die treibende Kraft für die im Bereich der Zahlungen erzielten Fortschritte lag in den Bemühungen der Kommission während des zweiten Halbjahres , die Empfänger zur Vorlage ihrer Anträge anzuhalten . Daraus erklärt sich die Konzentration der Zahlungen zum Jahresende , wie aus Tabelle 8 hervorgeht .
Das Ergebnis dieser Bemühungen zeigt die absolute Notwendigkeit der Unterrichtung der Empfänger , insbesondere wenn von der Gemeinschaft neue Verfahren eingeführt werden .
6.13 . Es ist ausserdem festzustellen , daß das System der Vorschüsse in viel stärkerem Masse als bislang in Anspruch genommen wurde . Tatsächlich handelt es sich bei den Zahlungen aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres ( Tab . 3 ) , die weit umfangreicher als die des Vorjahres waren , fast ausschließlich um Vorschüsse ; diese Tatsache ist hauptsächlich darauf zurückzuführen , daß 1979 die Beschlüsse über Mittelbindungen im Haushaltsjahr 1979 früher als im Haushaltsjahr 1978 gefasst wurden .
Tabelle 3 - Zahlungen aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres nach Ländern
( in Mio ERE )
Land * Mittelbindungen des Haushaltsjahres , nach Ländern gegliedert ( 1 ) * Im Haushaltsjahr 1979 aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres 1979 geleistete Zahlungen * Im Haushaltsjahr 1979 aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres 1979 geleistete Zahlungen in % * Im Haushaltsjahr 1978 aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres 1978 geleistete Zahlungen in % *
Frankreich * 136,286 * 4,905 * 3,60 * - *
Belgien * 17,737 * 0,292 * 1,65 * - *
Niederlande * 19,586 * 7,286 * 37,20 * - *
Bundesrepublik Deutschland * 58,086 * 10,267 * 17,67 * 18,04 *
Italien * 270,913 * 17,109 * 6,31 * - *
Vereinigtes Königreich * 197,645 * 84,425 * 42,72 * 2,71 *
Irland * 58,128 * 24,829 * 42,71 * 27,58 *
Dänemark * 14,925 * 8,396 * 56,25 * 16,42 *
Luxemburg * 1,149 * - * - * - *
Insgesamt * 774,455 * 157,509 * 20,34 * 4,92 *
( 1 ) Unter Berücksichtigung der Freistellungen und des am 31 . 12 . 1979 geltenden ERE-Kurses .
Der nachstehenden Tabelle 4 , die eine Gliederung der Inanspruchnahme der Zahlungen im Rahmen der geltenden Systeme nach Zahlungsarten enthält , ist ebenfalls zu entnehmen , daß die Anlaufphase in bezug auf das System der Vorschüsse nunmehr abgeschlossen ist .
6.14 . Obwohl allgemein gesehen im Bereich der Zahlungen Fortschritte zu verzeichnen sind , stellt sich die Lage nicht für alle Sektoren , Länder und Zahlungsarten günstig dar .
Tatsächlich geht aus Tabelle 7 hervor , daß die Gesamtheit der Mittel von Artikel 500 und 505 übertragen werden musste und daß bei diesen übertragenen Mitteln sogar Annullierungen vorgenommen werden mussten . Das gleiche gilt für die Mittel des Artikels 512 , bei dem die Lage allerdings aufgrund der besonderen Begründung der oben angesprochenen Übertragung erklärbar ist . Was Kapitel 53 betrifft , so beliefen sich die Mittelbindungen zwar auf 98 % der zugewiesenen Mittel , davon wurden jedoch nur 1,9 % gezahlt , so daß praktisch eine Übertragung der verfügbaren Mittel in nahezu voller Höhe erforderlich war .
Hinsichtlich der Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten ist anhand von Tabelle 3 festzustellen , daß im Bereich der Zahlungen aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres zwar in einigen Ländern eine Verbesserung im Sinne einer Beschleunigung - d . h . sowohl bei der Inanspruchnahme der Vorschüsse als auch bei der Ausführung der Maßnahmen - zu verzeichnen ist , trotzdem aber in einigen , zu den bedeutendsten Beihilfeempfängern gehörenden Ländern die Zahlungen im Vergleich zu den Mittelbindungen nur symbolische Prozentsätze erreichten .
Aus Tabelle 4 geht hervor , daß die endgültige Feststellung der Beträge , die im Rahmen der beschleunigten Abschlagszahlungen beantragt worden sind , nicht dazu beiträgt , die im Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1978 ( 2 ) enthaltenen Schlußfolgerungen in Frage zu stellen .
Ausserdem ist zu beobachten , daß die Zahlungen im Rahmen der Modellvorhaben nach Kapitel 52 auch weiterhin gemäß den Regeln für Abschlagszahlungen und Restzahlungen abgewickelt werden ; nur 10 % davon sind als Restzahlungen festgestellt worden .
Tabelle 4 - Aufgliederung der Zahlungen nach Art und nach Ländern , in %
Land * Vorschußzahlung ( 1 ) * Abschlagszahlung ( 2 ) * Beschleunigte Abschlagszahlung ( 3 ) * Ergänzungszahlung ( 4 ) * Restzahlung ( 5 ) * Insgesamt * Gesamtbetrag der gezahlten Beträge in Mio ERE *
Frankreich * 17,63 * 33,80 * 1,61 * 1,98 * 44,98 * 100 * 93,52 *
Belgien * 12,40 * 5,63 * 0,61 * 9,74 * 71,62 * 100 * 7,47 *
Niederlande * 98,58 * 0,34 * - * - * 1,08 * 100 * 11,06 *
Bundesrepublik Deutschland * 57,68 * 1,45 * - * 3,45 * 37,42 * 100 * 61,34 *
Italien * 76,72 * 10,96 * - * 1,78 * 10,54 * 100 * 156,05 *
Vereinigtes Königreich * 73,16 * 1,02 * 3,70 * 13,09 * 9,03 * 100 * 201,81 *
Irland * 81,40 * 9,72 * 0,24 * 0,53 * 8,11 * 100 * 38,66 *
Dänemark * 59,14 * 0,06 * - * 28,22 * 12,58 * 100 * 24,44 *
Luxemburg * 25,43 * 23,24 * - * 19,84 * 31,49 * 100 * 0,25 *
Gemeinschaftsmittel * 63,41 * 9,41 * 1,53 * 6,90 * 18,75 * 100 * 594,60 *
( 1 ) Vorschußzahlung : Gültig für die nach dem 1 . 1 . 1978 begonnenen Operationen . Erste Vorschußzahlung in Höhe von 30 % zu Beginn und zweite Vorschußzahlung in Höhe von 30 % nach Abschluß der ersten Hälfte der Operation . Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben durch den Mitgliedstaat .
( 2 ) Abschlagszahlung : Vor dem 1 . 1 . 1978 durchgeführte Operationen . Abschlagszahlung in Höhe von 85 % der im Antrag präzisierten Beträge nach Vorlage einer ausführlichen Aufstellung der Ausgaben .
( 3 ) Beschleunigte Abschlagszahlung : Übergangssystem für die vor dem 1 . 1 . 1978 durchgeführten Operationen ; am 1 . 1 . 1978 in Kraft getreten . Abschlagszahlung in Höhe von 85 % der im Antrag präzisierten Beträge . Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben durch den Mitgliedstaat . Die Anträge müssen für Operationen vor 1977 bis spätestens 1 . 7 . 1978 und für Operationen im Haushaltsjahr 1977 bis spätestens 1 . 1 . 1979 eingereicht werden .
( 4 ) Ergänzungszahlung : Am 1 . 1 . 1978 in Kraft getretenes System . Saldo einer Tranche im Falle von Mehrjahresprogrammen . Nach Vorlage einer Aufstellung der Ausgaben sowie eines Berichts . Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben durch den Mitgliedstaat .
( 5 ) Restzahlung :
- System vor 1978 : Nach Vorlage einer Aufstellung der Ausgaben und der Belege .
- Am 1 . 1 . 1978 in Kraft getretenes System : Nach Vorlage einer Aufstellung der Ausgaben sowie eines Berichts . Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben durch den Mitgliedstaat .
Bemerkungen zur Verwaltung
Bemerkungen in bezug auf die einelstaatlichen Verwaltungssysteme
6.15 . Jede vom Rechnungshof bei den Dienststellen der Organe bei den Mitgliedstaaten durchgeführte echte Prüfung verfolgt die nachstehend genannten Zielsetzungen :
- Nachweis der tatsächlichen Existenz und der ordnungsgemässen Anwendung der Gemeinschaftsverfahren und -systeme ;
- Feststellung der Vorzuege und Schwachstellen dieser Verfahren und Systeme im Hinblick auf die Rechtmässigkeit und Ordnungsgemäßheit sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ;
- Beurteilung der Auswirkungen der genannten Schwachstellen ;
- Übergang von der Vermutung zur Bestätigung in bezug auf die Vorzuege .
In Anbetracht der Aufteilung oder Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie des im wesentlichen einzelstaatlichen Charakters der gemeinsam finanzierten Politik - hauptsächlich hinsichtlich ihrer Gesamtkonzeption und der Struktur der durchgeführten Maßnahmen - ist es jedoch unerläßlich , daß der Hof zuvor im Bereich des Europäischen Sozialfonds die Verwaltungsverfahren und -systeme der Gemeinschaft einerseits , die der einzelnen Mitgliedstaaten andererseits und deren Beziehungen untereinander analysiert .
6.16 . Der Hof hat ein erstes Programm von Kontrollen an Ort und Stelle ausgearbeitet , das den Zweck verfolgt , anhand einer Art von Maßnahmen ( Maßnahmen zugunsten der Jugendlichen ) die einzelstaatlichen Verwaltungssysteme und -verfahren in bezug auf alle Maßnahmen kennenzulernen , die vom Europäischen Sozialfonds in den einzelnen Mitgliedstaaten finanziert werden .
Bei der gleichen Gelegenheit hat der Hof auch eine überschlägige Schätzung der bestehenden Möglichkeiten vorgenommen . Informationen über den Stand der Durchführung der gemeinsam finanzierten Maßnahmen sowie über Art , Umfang und Bedeutung der Gemeinschaftsintervention zu erhalten . Diese Arbeit erfordert selbstverständlich weitere Kontakte mit den Vertretern der Mitgliedstaaten , jedoch können dazu bereits einige einleitende Bemerkungen vorgetragen werden .
- Die sozialen Bedürfnisse und die Sozialpolitik in den einzelnen Staaten weisen im allgemeinen eine sehr komplexe Struktur auf und sind daher oft schwer zu beurteilen . Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds ist die Bedeutung der Gemeinschaftsinterventionen auf vergleichbarer Ebene nur schwer zu erfassen ( wenn man z . B . bedenkt , daß sie bei der Beihilfe zugunsten der Jugendlichen zwischen 1 % und 50 % der gesamten Maßnahmen in einem Mitgliedstaat ausmachen kann ) . Ausserdem ist festzustellen , daß von seiten der Mitgliedstaaten keine gesonderte Bewertung der Ergebnisse der Maßnahmen erfolgt , die gemeinsam mit dem Fonds finanziert werden . Die Kommission müsste sich davon überzeugen , daß auf der Ebene der Mitgliedstaaten Bewertungsverfahren bestehen , oder , in Ermangelung solcher Verfahren , andere angemessene Bewertungsmethoden anstreben .
- Die Methoden zur Individualisierung der einzelstaatlichen Ausgabenfaktoren , die für eine Beihilfe von seiten des Europäischen Sozialfonds in Frage kommen , sind sowohl von einem Mitgliedstaat zum anderen als auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates sehr unterschiedlich und weisen teilweise Lücken auf ; es erscheint wünschenswert , in diesem Bereich relativ einheitliche Verwaltungsverfahren einzuführen .
- Was die Beihilfefähigkeit im Rahmen des Europäischen Sozialfonds betrifft , so erstreckt sie sich nur auf einen Teil der gesamten einzelstaatlichen Maßnahmen . Bei der Erstellung der Finanzabrechnung wird von den tatsächlichen Kosten der als beihilfefähig anerkannten Maßnahmen ausgegangen , so daß es für die Kontrolle der Richtigkeit dieser Abrechnung erforderlich ist , sowohl die einzelstaatlichen Systeme zu kennen - wobei die Kontrollbefugnis den einzelstaatlichen Behörden zusteht - als auch aus der Rechnungsführung der Empfängereinrichtungen ohne weiteres die für die Gemeinschaftsabrechnung notwendigen Daten entnehmen zu können .
- Es wäre daher angebracht , daß die Kommission die Empfänger auffordert , zum Zweck der Kontrolle in den verschiedenen Phasen - mit stets den gleichen Erfordernissen - die Zahlenstellungen aufzubewahren , die sie in jedem Falle bei der Ausarbeitung der dem Zahlungsantrag beigefügten Abrechnung anfertigen müssen . Mit Hilfe dieser Methode würde ausserdem die Erbringung der Dienstleistungen für die verschiedenen , zur Debatte stehenden Fälle stark erleichtert .
- Die einzelstaatlichen Systeme der internen und externen Kontrolle erbringen nicht alle Faktoren , die der Kommission eine Beurteilung der Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitiken ermöglichen würden , und befassen sich nur wenig mit einer direkten Kontrolle des Teils , der für eine Beihilfe aus dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommt . Bei der Kontrolle der Kommission müssen daher diese Aspekte bei der Ausarbeitung ihres Ansatzes auf dem Gebiet der Kontrollziele und -methoden ebenso wie bei der Anwendung der entsprechenden Kontrollverfahren stärker berücksichtigt werden .
- Die Beschränkung der Haushaltsmittel findet nicht nur in der Anwendung der ausgewogenen Kürzung der Mittel , sondern auch in der jährlichen Überarbeitung der " Leitlinien für die Bewirtschaftung des Europäischen Sozialfonds " ihren Ausdruck , die zu einer Entwicklung der Gewährungskriterien führen , die nicht unbedingt dem programmgemäß zu berücksichtigenden Bedarf Rechnung trägt .
Bemerkungen zur Verfolgung der gemeinsam finanzierten Maßnahmen durch die Kommission
Schwachstellen in der Grundverordnung
6.17 . Der Rat hat die Kommission ausdrücklich beauftragt , " in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Verwendung der zugeteilten Mittel zu sorgen " ( Verordnung Nr . 2396/71 des Rates vom 8 . 11 . 1971 , Art . 11 ) ( 3 ) .
In der Verordnung Nr . 858/72 des Rates vom 24 . April 1972 ( 4 ) wird dieser Auftrag präzisiert : " ... die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das Funktionieren des Fonds erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen , die geeignet sind , etwaige Kontrollen zu erleichtern , deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Verwaltung des Fonds als zweckmässig erachtet ... Die von der Kommission für die Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen einsehen , die sich auf die vom Fonds finanzierten Ausgaben beziehen . Sie können insbesondere prüfen ,
- ob die Verwaltungspraxis im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften steht ;
- ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom Fonds finanzierten Maßnahmen übereinstimmen ;
- unter welchen Bedingungen die vom Fonds finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden . "
Es ist anzumerken , daß der Rat , indem er die Kommission frei entscheiden lässt , ob eine solche Prüfung erforderlich ist oder nicht , die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung zu einer systematischen Kontrolle befreit hat , obwohl hierdurch der Umfang dieser Kontrolle nicht erschöpfend festgelegt worden ist .
6.18 . Andererseits hat die bei den betreffenden Dienststellen anhand der Belege durchgeführte Prüfung der Anträge auf Ergänzungszahlungen oder auf Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds aufgrund der Änderung der Verordnung 858/72 durch die Verordnung 2894/77 ( 5 ) an Bedeutung verloren .
Nach der alten Regelung - die für die vor dem 1 . Januar 1978 durchgeführten Maßnahmen gilt - wird der Saldo nach Eingang einer nach Abschluß der Maßnahme erstellten und mit Belegen versehenen Gesamtaufstellung der Ausgaben gezahlt . Nach Maßgabe der geänderten Verordnung muß dem Zahlungsantrag ein Bericht über die Durchführung der betreffenden Tranche oder der gesamten Maßnahme beigefügt werden ; für den Fall , daß der Zuschuß auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt wurde , ist diesem Bericht eine Gesamtaufstellung der Ausgaben beizufügen . Der Mitgliedstaat , der andererseits nicht mehr zur Vorlage der Belege verpflichtet ist , bestätigt , daß die im Zahlungsantrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind .
Wenn durch die Änderung dem Antragsteller auch die Verpflichtung auferlegt wurde , genaue Angaben in bezug auf die Durchführung der Maßnahmen zu übermitteln , so ging doch hiermit die Verantwortung auf den Mitgliedstaat über , da dieser die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vom Fonds zu finanzierenden Ausgaben zu bestätigen hat .
Diese Änderung der Verordnung , die auch beschleunigte Zahlungen ermöglichen soll , birgt einige Gefahren in sich . Es ist für die Kommission une * läßlich , dafür Sorge zu tragen , daß die gewissen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vorlage der Zahlungsanträge übertragene Verantwortung voll und ganz übernommen wird und somit die Bestätigung nicht zu einer rein formellen Angelegenheit wird . Ferner ist aufgrund der Tatsache , daß die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der Anträge auf Zahlung der Restbeträge nicht mehr zur Vorlage der Belege verpflichtet sind , die Prüfung anhand von Belegen von geringerem Wert , wenn nicht auch häufig Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen werden .
Bemerkungen zu den im Haushaltsjahr 1979 an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen
Vom Europäischen Sozialfonds an Ort und Stelle durchgeführte Kontrollen
6.19 . Für die Kontrollen an Ort und Stelle waren jeweils die im Anschluß an den Beschluß über die Gewährung eines Zuschusses tätigen Stellen zuständig ; bei ihrer Programmierung ( Wahl der zu prüfenden Empfänger , Vorbereitung der Kontrollen hinsichtlich der zu erreichenden Zielsetzungen und der anzuwendenden technischen Methoden , zeitliche Festsetzung der Kontrollbesuche ) wurde nicht nach einem koordinierten Ansatz - weder innerhalb der Direktion des Europäischen Sozialfonds noch zusammen mit der Finanzkontrolle - vorgegangen .
Die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen fanden nur in Irland , Italien und dem Vereinigten Königreich statt .
Da der Zeitpunkt für diese Kontrollbesuche im Mittel etwa einen Monat vor ihrer Durchführung festgelegt wurde , sind sie im allgemeinen dem Hof vorher angekündigt worden .
6.20 . Die Analyse der Kontrollberichte gestattet hinsichtlich der gesetzten Ziele und der angewandten Methoden folgende Schlußfolgerungen .
6.21 . Die in Italien an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen ( 16 Dienstreisen ( 6 ) von insgesamt 86 Tagen , 66 geprüfte Zahlungen ) betrafen die Zahlungen der Salden von Vorhaben aus dem Zeitraum 1972-1977 und ermöglichten die Feststellung einer grossen Anzahl von Salden . Die angewandte Methode war jedoch anfechtbar . Die Kontrollen erstreckten sich zum einen nicht unmittelbar auf die Systeme und Verfahren ; sie zielten vielmehr ausschließlich auf die Beihilfefähigkeit der beantragten Beträge ab und beschränkten sich somit auf den rein sachlichen Aspekt .
Zum anderen wurde ständig eine zeitsparende Globalmethode angewandt : Stichproben bei Ausgabenposten und Anwendung der Fehlerquote auf die entsprechenden Gesamtausgaben .
Was schließlich die von Körperschaften des öffentlichen Rechts durchgeführten Operationen betrifft , so ist die systematische Anwendung - durch den Prüfer - eines italienischen Kollektivvertrages , der den Hoechstanteil der Ausgaben für Verwaltungspersonal im Vergleich zu den Ausgaben für Lehrpersonal auf 40 % festlegt , als diskriminierend zu bezeichnen , da in keinem anderen Mitgliedstaat für gleichartige Ausgaben eine solche Regel angewandt wird .
6.22 . Bei den Kontrollen an Ort und Stelle im Vereinigten Königreich und in Irland ( 7 Dienstreisen von insgesamt 8 Tagen , 11 geprüfte Zahlungen ) wurde hauptsächlich ein doppeltes Ziel verfolgt .
Mit der ersten Zielsetzung sollte eine zunehmende und regelmässig aktualisierte Kenntnis der Empfängerorganisationen und einiger ihrer Systeme erlangt werden : Rechtssysteme , Entscheidungs - , Finanzierungs - , Buchführungs - und Kostenverrechnungssysteme sowie Systeme der internen und externen Kontrolle . Besondere Beachtung wurde den Systemen geschenkt , mit denen die Zuweisung der verschiedenen Ausgabenarten für die Programme sowie die Festlegung des Anteils der Ausgaben ermöglicht wird , die für eine Beteiligung des Europäischen Sozialfonds in Frage kommen . Dabei wurden nicht nur die grossen Empfängerorganisationen , sondern ebenfalls die weniger bedeutenden ( insbesondere halböffentlichen oder privaten Empfänger ) berücksichtigt .
Die zweite Zielsetzung bestand in einer sachlichen Kontrolle anhand von Belegen , die den Zahlungsanträgen zugrunde liegen . Diese Prüfungsart ermöglichte die Berichtigung einiger beantragter Beträge . Zur Erreichung dieser Ziele wurde sowohl auf Befragungen als auch auf Stichprobenahmen und Vergleichsmethoden zurückgegriffen . Es ist zu bemerken , daß dieses System der Kontrolle an Ort und Stelle gewisse Qualitäten aufweist ; es müsste jedoch intensiviert werden , um es noch wirksamer zu gestalten .
Von der Finanzkontrolle an Ort und Stelle durchgeführte Kontrollen
6.23 . Die Analyse der Berichte über die vier Kontrollen an Ort und Stelle ( eine in Frankreich , eine in Italien , eine im Vereinigten Königreich und eine in Irland ) hat zu folgenden Schlußfolgerungen geführt .
Die Festlegung der Kontrolle an Ort und Stelle erfolgte unabhängig von dem System der Weiterverfolgung des Europäischen Sozialfonds und von seinen Maßnahmen . Die Auswahl der Empfänger und der an Ort und Stelle zu prüfenden Kontrollthemen beruhte nicht auf einem globalen Verfahrensansatz oder einer Gesamtplanung , sondern vielmehr auf einer Präferenz für Einzelfragen .
Die Verrechnungssysteme der Ausgaben für Vorhaben , das Identifikationssystem für die Empfänger des Europäischen Sozialfonds ( z . B . Jugendliche auf der Suche nach einem ersten Arbeitsplatz ) , die Finanzierungssysteme und insbesondere das System der Beteiligung der staatlichen Stellen wurden besonders beachtet . Der Bericht über den Besuch im " Centre d'Etudes et de Formation des Assistants techniques en Gestion industrielle ( Paris ) " lässt - auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde - die Schwächen der Prüfung dieser Unterlagen durch die Kommission erkennen . Es muß ausserdem darauf hingewiesen werden , daß diese Dienstreisen dem Rechnungshof meistens nicht vorher mitgeteilt wurden .
Entwicklung des Verfahrensansatzes des Europäischen Sozialfonds in bezug auf die Kontrollen an Ort und Stelle im Haushaltsjahr 1979
6.24 . Die Entwicklung des genannten Verfahrensansatzes entstand aus den echten Bemühungen des Europäischen Sozialfonds , den Zahlungsprozeß zu besch * gen und infolgedessen die Grundsätze und Methoden der Kontrolle an Ort und Stelle neu auszurichten .
Diese Bemü * n konkretisierten sich in der Einsetz * g einer Arbeitseinheit , die auf der Ebene der Direktion zum einen für die Maßnahmen verantwortlich ist , die eine Beschleunigung der Zahlungen herbeifüh * n sollen ( z . B . " Organisatorische Besuche " in Mitgliedstaaten , durch die der Europäische Sozialfonds und sein Informationsbedarf im Rahmen d * ndlung der Zahlungsanträge bekannt gemacht werden soll ) , und zum anderen in einigen Aspekten in bezug auf die Kontrollen an Ort und Stelle sowie schließlich in den Beziehungen zur Finanzkontrolle , für d * ebenfalls im Haushaltsjahr 1979 der Ansatz neu ausgerichtet wurde .
6.25 . Die genannte Arbeitseinheit gewährleistet die Planung und die Koordinierung der Programme für die Kontrollen an Ort und Stelle auf der Ebene der Direktion . Mit Unterstützung der Verwaltungsabteilungen legt sie für das folgende Haushaltsjahr folgendes fest : die Themen , die Zielsetzungen und die Methoden für die Kontrolle an Ort und Stelle sowie die Zeiträume für die Durchführung der erforderlichen Dienstreisen ; das Programm für die Kontrollen an Ort und Stelle im Haushaltsjahr 1980 , das bereits in einen längerfristig ausgerichteten Rahmen fällt ( Besuch der wesentlichen Empfängerorganisationen alle 2 bis 3 Jahre ) , ist schon im Haushaltsjahr 1979 nach diesem Schema ausgearbeitet worden . Die Koordinierung der Kontrollen an Ort und Stelle von seiten der Direktion des Europäischen Sozialfonds ist unmittelbar mit der globaleren Kontrolle verknüpft , die von der Finanzkontrolle durchgeführt wird .
Die genannte Arbeitseinheit ist ausserdem mit der Ausarbeitung eines neuen Ansatzes für die Kontrolle an Ort und Stelle beauftragt .
Die im zweiten Halbjahr 1979 gebilligten Schwerpunkte , auf die sich die Ausarbeitung des Programms für die Kontrolle an Ort und Stelle im Haushaltsjahr 1980 stützte , umfassen einerseits die Prüfung der Finanzierungs - und Verwaltungssysteme - hauptsächlich der wichtigsten Empfänger - und andererseits die übliche Kontrolle anhand von Unterlagen , die mehr auf folgendes ausgerichtet ist : den Buchführungsaspekt und die Sammlung von zusätzlichen Informationen sowie schließlich die Ausdehnung der Tragweite der Kontrollen an Ort und Stelle auf die Wirksamkeit der Vorhaben und der staatlichen Weiterverfolgungs - und Bewertungssysteme in diesem Bereich .
Diese Arbeitseinheit ist schließlich auf der Ebene der Direktion des Europäischen Sozialfonds für die Fortbildung der Prüfer zuständig ; im Rahmen einer Arbeitsgruppe " Fortbildung der Prüfer " innerhalb der Dienststellen beteiligte sie sich an den Analysen des Bedarfs an Fortbildung für Prüfer und an der Ausarbeitung der Ad-hoc-Fortbildungsprogramme .
6.26 . Diese Bemühungen , die Methoden der Kontrolle an Ort und Stelle auf verschiedenen Ebenen neu auszurichten , müssen vom Hof sowohl hinsichtlich der Entwicklung als auch in der tatsächlichen Anwendung verfolgt werden , da im Bereich der Sozialpolitik eines der Hauptprobleme in der Feststellung der alten Unterlagen einerseits und in der Organisation einer wirksamen internen Kontrolle andererseits zu sehen ist , die bislang ausgesprochen unzulänglich funktionierte .
Bemerkungen zur Ordnungsgemäßheit bei der Ausführung der Zahlungen
6.27 . Um sich von der Ordnungsgemäßheit bei der Ausführung der Zahlungen zu überzeugen , hat der Hof 175 Zahlungsanordnungen geprüft ( im Haushaltsjahr 1979 waren es mehr als 2 000 ) . In etwa 20 Fällen , in denen a priori unerklärliche Verzögerungen auftraten , wurden in den Dienststellen die Unterlagen eingesehen , die zu folgenden Bemerkungen Anlaß gaben :
- Was die Vorschüsse betrifft , so bestehen weiterhin Fristen , obwohl das System der Vorschüsse im wesentlichen darauf abzielt , diese Fristen abzuschaffen ; die Unterlagen weisen jedoch auf keinerlei Schwierigkeit hin . In diesem Zusammenhang wird auf die zwei ungewöhnlichsten Fälle hingewiesen , wobei in dem einen eine Frist von mehr als einem Monat und in dem anderen Fall eine Frist von drei Monaten zwischen dem Zahlungsantrag und der Anordnung festgestellt wurde .
- Was die Abschlagszahlungen und die Salden betrifft , so sind die Fristen zwar durch die notwendige Prüfung eher zu erklären , dennoch kommt es immer wieder zu absoluten Leerlaufphasen zwischen dem Zahlungsantrag und der Zahlung .
So sind in einem ersten Fall zwischen dem Zahlungsantrag und der Zahlenanordnung zwei Jahre verstrichen , wobei zwischen Anordnung und Erteilung des Sichtvermerks der Finanzkontrolle vier Monate lagen , ohne daß dieser Vorgang hätte begründet werden können .
In einem anderen Fall beliefen sich diese Fristen auf ein Jahr bzw . vier Monate .
Sollten sich ungewöhnlich lange Fristen auf irgendeiner Stufe der Verwaltung als notwendig erweisen , so müssten sie auf jeden Fall in den Unterlagen erklärt werden .
HILFE FÜR DIE VON KATASTROPHEN HEIMGESUCHTE BEVÖLKERUNG DER GEMEINSCHAFT
( Kap . 59 )
6.28 . Wie im Haushaltsjahr 1978 einthielt der Haushaltsplan Mittel in Höhe von 5 Millionen ERE für Hilfe für die von Katastrophen heimgesuchte Bevölkerung .
In diesem Rahmen hat die Kommission im Haushaltsjahr 1979 folgende Beschlüsse gefasst :
- am 4 . September 1979 :
Frankreich :
Martinique und Guadeloupe Wirbelsturm * 1 Million ERE *
- am 3 . Oktober 1979 :
Italien :
Umbrien ( Erdbeben ) * 1 Million ERE *
- am 24 . Oktober 1979 :
Italien :
Lazio ( Provinz Rieti ) * 0,2 Millionen ERE *
Marche ( Provinz Macerata und Ascoli Piceno ) * 0,1 Millionen ERE ( Erdbeben ) *
- am 5 . Dezember 1979 :
Vereinigtes Königreich :
Orkney - , Shetland - und Western-Inseln ( besonders schlechte Witterungsverhältnisse während des Winters 1978/79 ) * 0,5 Millionen ERE *
* 2,8 Millionen ERE *
Es sind somit während des Haushaltsjahres 1979 Mittel in Höhe von 2,8 Millionen ERE gebunden und gezahlt worden . Die entsprechenden Beschlüsse sind den Mitgliedstaaten am 6 . September , 3 . Oktober , 24 . Oktober und 7 . Dezember mitgeteilt worden .
6.29 . Wie der Hof bereits in seinem letzten Jahresbericht bemerkt hat , kommt den an die Mitgliedstaaten gerichteten Mitteilungen um so grössere Bedeutung zu , als sie der Kommission Gelegenheit verschaffen , Richtlinien für eine maximale Valorisierung der Gemeinschaftshilfe zu geben .
Nun sind aber in diesem Jahr nur wenige bedeutende Ergänzungen im Bereich der Mitteilungen vorgenommen worden . Dafür erfolgte von seiten der Kommission eine Kontaktaufnahme an Ort und Stelle , sobald die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftsintervention mit Sicherheit feststand .
6.30 . Im Oktober 1979 hat die Kommission eine Kontrolle an Ort und Stelle in bezug auf eine Hilfe in Höhe von 500 000 ERE durchgeführt , die im Anschluß an den Schiffbruch der Amoco Cadiz in der Nacht vom 16 . zum 17 . März 1979 den Opfern der an den bretonischen Küsten durch die Ölpest verursachten Schäden gewährt worden war .
In dem Kontrollbericht ist eine Analyse der hauptsächlichen Verzögerungen enthalten , die aus den Unterlagen hervorgehen .
- Die in dem Beschluß vom 22 . März vorgesehenen Mittel konnten erst am 24 . April übersandt werden , da die erforderlichen Auskünfte nicht unmittelbar übermittelt worden waren .
- Die Kommission musste mehrfach einen Bericht anmahnen , der ihr schließlich erst am 27 . Juni 1979 in Form eines kurzen Vermerks übermittelt wurde . Wegen der oben festgestellten Verzögerungen in ihrer Gesamtheit konnte das Ziel , durch die Gewährung der Hilfe eine Sofortmaßnahme zu ermöglichen , nicht erreicht werden . Dadurch wurde auch die Wirkung auf die heimgesuchte Bevölkerung und die Öffentlichkeit erheblich gemindert .
In Anbetracht dieser Feststellungen kann der Hof nur - wie bereits in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 1978 - erneut betonen , wie wichtig es ist , daß Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen , die eine schnelle Weiterleitung der Hilfe zu den Opfern gewährleisten , für die sie bestimmt ist .
VERSCHIEDENE TÄTIGKEITEN IM BEREICH DES SOZIALWESENS
( Kap . 30 und 35 )
6.31 . Die Ausführung des Teils des Haushaltsplans in bezug auf die Kapitel 30 und 35 geht im einzelnen aus den Tabellen 9 ( getrennte Mittel ) und 10 ( nichtgetrennte Mittel ) hervor .
Was die getrennten Mittel betrifft , so sind die im Haushaltsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen im Vergleich zum Haushaltsjahr 1978 um etwas über 10 % erhöht worden . Hinsichtlich des Artikels 306 ( Modelluntersuchungen im Bereich der Bekämpfung der Armut ) sind Mittel in Höhe von fast 5 Millionen ERE aus dem voraufgegangenen Haushaltsjahr übertragen worden , hierdurch ist der für Mittelbindungen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag auf über 10 Millionen ERE angestiegen , wovon 88 % gebunden worden sind . Aus den für Zahlungen verfügbaren Mitteln sind Zahlungen in Höhe von 87 % für Artikel 306 geleistet worden , während sie sich im Rahmen von Artikel 303 , wo bereits 1978 die Mittel in fast voller Höhe übertragen wurden , auf nur 54 % beliefen .
Die übrigen Artikel von Kapitel 30 , die nach dem Verfahren der nichtgetrennten Mittel bewirtschaftet werden , sind aus Tabelle 10 ersichtlich .
Zu den ursprünglichen Mitteln in einer Gesamthöhe von 6 170 000 ERE sind 650 000 ERE hinzugekommen , die von Kapitel 100 auf Artikel 302 ( Neues Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitnehmer ) übertragen wurden .
Diese Mittel sind fast vollständig gebunden worden , jedoch nur 62,7 % dieser Mittelbindungen - im Vergleich zu 80 % im Haushaltsjahr 1978 - sind gezahlt worden . Die am Ende des Haushaltsjahres zu übertragenden Mittel sind wesentlich höher als im voraufgegangenen Haushaltsjahr . 85 % der von 1978 übertragenen Mittel sind im Laufe des Haushaltsjahres gezahlt worden .
Die Mittel des Kapitels 35 in Höhe von 7 792 000 ERE sind ebenfalls fast in vollem Umfang gebunden worden . Von diesen Mittelbindungen sind nur 45 % - im Vergleich zu fast 50 % im Haushaltsjahr 1978 - gezahlt worden , wobei die Zahlungen aus übertragenen Mitteln 95,7 % der gesamten Zahlungen ausmachten . Im Rahmen von Artikel 356 ( Organisation und menschengerechte Gestaltung der Arbeit ) ist keine einzige Zahlung aus Mittelbindungen des Haushaltsjahres geleistet worden , und von den übertragenen Mitteln wurden nur 72 % festgestellt .
Tabelle 5 - Verwendung der Verpflichtungsermächtigungen
* * ( in ERE ) *
Artikel * Bezeichnung * Ursprüngliche Mittelansätze * Mittelübertragungen * Am 31 . 12 . 1978 verbleibende Mittel * Anpassungen aufgrund von ERE-Kursänderungen ( in voraufgegangenen Haushaltsjahren ) * Annulierungen mit möglicher Wiederverwendung ( Haushaltsjahr 1978 ) * Insgesamt verfügbare Mittel * Insgesamt gebundene Mittel * Gebundene Mittel im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln * Am 31 . 12 . 1979 verbleibende Mittel ( 1 ) *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 = 3 + 4 + 5 + 6 + 7 ) * ( 9 ) * ( 10 = 9/8 ) * ( 11 = 9 - 8 ) *
500 * Landwirtschaft und Textilindustrie * 35 000 000 * - 9 000 000 * 569 042,02 * 757 361,57 * 5 805 245,61 * 33 131 649,20 * 26 074 751,78 * 78,70 * 7 056 897,42 *
501 * Jugendliche * 230 000 000 * - * 130 041,84 * 2 644 255,63 * 12 084 014,09 * 244 858 311,56 * 230 991 611,88 * 94,34 * 13 866 699,68 *
502 * Behinderte * - * - * - * 151 714,99 * - * 151 714,99 * - * 0 * 151 714,99 *
503 * Wanderarbeitnehmer * 23 000 000 * + 9 000 000 * 3 265,28 * - 78 422,23 * 18 631,94 * 31 943 474,99 * 31 938 360,50 * 99,98 * 5 114,49 *
505 * Frauen * 18 000 000 * - * 311 434,77 * 152 730,36 * 82 405,33 * 18 546 570,46 * 18 484 139,02 * 99,66 * 62 431,44 *
* Kapitel 50 insgesamt * 306 000 000 * - * 1 013 783,91 * 3 627 640,32 * 17 990 296,97 * 328 631 721,20 * 307 488 863,18 * 93,57 * 21 142 858,02 *
510 * Gebiete * 326 000 000 * + 1 390 000 * 38 388,09 * 7 098 783,31 * 19 647 554,13 * 354 174 725,53 * 333 394 980,24 * 94,13 * 20 779 745,29 *
511 * Behinderte * 61 000 000 * - 1 390 000 * 462 408,49 * 16 719,60 * 727 352,21 * 60 816 480,30 * 59 929 148,68 * 98,54 * 887 331,62 *
512 * Umstellung * - * 5 000 000 * - * - * - * 5 000 000 ,- * - * 0 * 5 000 000 ,- *
* Kapitel 51 insgesamt * 387 000 000 * 5 000 000 * 500 796,58 * 7 115 502,91 * 20 374 906,34 * 419 991 205,83 * 393 324 128,92 * 93,65 * 26 667 076,91 *
Kapitel 53 * Jugendliche - Beschäftigung * - * 72 000 000 * - * - * - * 72 000 000 ,- * 70 562 225,31 * 98 ,- * 1 437 774,69 *
* Kapitel 50 + 51 + 53 insgesamt * 693 000 000 * 77 000 000 * 1 514 580,49 * 10 743 143,23 * 38 365 203,31 * 820 622 927,03 * 771 375 217,41 * 94 ,- * 49 247 709,62 *
Kapitel 52 * Untersuchungen und Modellvorhaben * 2 500 000 * - * 634 293,37 * 142,02 * - * 3 134 435,39 * 3 079 543,17 * 98,25 * 54 892,22 *
* Insgesamt * 695 500 000 * 77 000 000 * 2 148 873,86 * 10 743 285,25 * 38 365 203,31 * 823 757 362,42 * 774 454 760,58 * 94,01 * 49 302 601,84 *
* % * 84,43 * 9,35 * 0,26 * 1,30 * 4,66 * 100 ,- * 94,01 * - * 5,99 *
( 1 ) Diese Mittel werden auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen . Die Restmittel von Kap . 53 werden auf Posten 5011 - Beihilfen zugunsten der Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer - übertragen . Die Restmittel von Art . 502 verfallen .
Tabelle 6 - Zahlungen , Annullierungen und Anpassungen ( ERE ) im Verhältnis zu den restlichen Mittelbindungen nach Ländern und Haushaltsjahren
* Frankreich * Belgien * Niederlande * Bundesrepublik Deutschland * Italien * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * Luxemburg * Insgesamt *
Haushaltsjahr 1974 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 3 363 148,11 * - * 707 862,70 * - * 1 483 952,01 * 210 985,71 * 59 608,68 * - * 2 633,13 * 5 828 190,34 *
Zahlungen * 33,03 % * - * - * - * 3,67 % * 87,65 % * 6,28 % * - * - * 23,23 % *
Annullierungen * 0,06 % * - * - * - * 0,12 % * 11,74 % * - * - * - * 0,49 % *
Anpassungen ERE * 0,56 % * - * 0,33 % * - * 4,72 % * 0,61 % * + 0,08 % * - * 1,22 % * 1,59 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 2 231 116,97 * - * 705 489,13 * - * 1 357 605,60 * - * 55 918,45 * - * 2 600,82 * 4 352 730,97 *
Haushaltsjahr 1975 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 19 009 230,81 * 1 207 311,43 * 625 026,50 * 521 933,96 * 13 725 996,56 * 5 058 087,46 * 124 761,02 * - * - * 40 272 347,74 *
Zahlungen * 28,63 % * - * - * - * 18,93 % * 16,42 % * 0,46 % * - * - * 22,03 % *
Annullierungen * 0,50 % * - * 9,85 % * - * 5,04 % * 0,33 % * 14,93 % * - * - * 2,20 % *
Anpassungen ERE * 0,50 % * 1,22 % * 0,33 % * + 1,87 % * 4,36 % * + 2,56 % * + 0,10 % * - * - * 1,42 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 13 375 537,01 * 1 192 499,57 * 561 334,79 * 531 726,37 * 9 837 782,51 * 4 340 428,47 * 105 691,53 * - * - * 29 945 000,25 *
Haushaltsjahr 1976 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 52 104 686,15 * 2 950 565,20 * 4 298 517,56 * 21 327 583,47 * 30 109 471,12 * 6 633 952,36 * 3 470 033,25 * 786 551,20 * 45 701,77 * 121 727 062,08 *
Zahlungen * 61,05 % * 0,02 % * 0,12 % * 3,35 % * 18,37 % * 32,51 % * 5,93 % * 2,22 % * 0,08 % * 33,22 % *
Annullierungen * 0,09 % * 16,07 % * - * - * 4,34 % * 3,98 % * 5,40 % * - * - * 1,87 % *
Anpassungen ERE * 0,81 % * 1,22 % * 0,33 % * + 1,84 % * 4,41 % * + 2,39 % * + 0,14 % * 8,43 % * 1,22 % * 1,08 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 19 820 439,52 * 2 439 609,22 * 4 278 913,37 * 21 008 099,13 * 21 944 629,95 * 4 372 336,66 * 3 081 888,25 * 702 738,71 * 45 101,46 * 77 693 756,27 *
Genehmigung von Mittelbindungen 1977 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 31 559 006,54 * 2 331 122,38 * 273 983,31 * 16 941 838,36 * 53 462 198,50 * 8 638 903,42 * 6 254 862,71 * 543 697,22 * 325 452,39 * 120 331 064,83 *
Zahlungen * 43,99 % * 52,46 % * 47 ,- % * 47,11 % * 39,75 % * 46,62 % * 38,62 % * 62,10 % * 56,22 % * 42,74 % *
Annullierungen * 0,84 % * 2,20 % * - * - * 4,78 % * 13,39 % * 4,06 % * - * - * 3,56 % *
Anpassungen ERE * 0,46 % * 0,20 % * + 0,19 % * + 1,06 % * 3,93 % * + 2,12 % * 0,05 % * 5,91 % * 0,27 % * 1,60 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 17 264 754,11 * 1 052 124,34 * 145 733,18 * 9 140 142,18 * 27 556 001,79 * 3 638 228,44 * 3 581 999,44 * 173 911,15 * 141 609,88 * 62 694 504,51 *
Tabelle 6 - Zahlungen , Annullierungen und Anpassungen ( ERE ) im Verhältnis zu den restlichen Mittelbindungen nach Ländern und Haushaltsjahren ( Forts . )
* Frankreich * Belgien * Niederlande * Bundesrepublik Deutschland * Italien * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * Luxemburg * Insgesamt *
Haushaltsjahr 1977 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 105 332 093,67 * 2 044 123,59 * 3 962 356,72 * 53 040 522,24 * 57 579 292,26 * 82 895 133,79 * 17 327 543,83 * 13 823 104,15 * 8 692,49 * 336 012 862,74 *
Zahlungen * 26,82 % * 0,95 % * 0,47 % * 48,95 % * 31,74 % * 59,57 % * 32,32 % * 74,75 % * 98,77 % * 41,02 % *
Annullierungen * 0,03 % * - * 0,36 % * - * 0,01 % * 0,39 % * 1,08 % * - * - * 0,17 % *
Anpassungen ERE * 0,49 % * 1,22 % * 0,33 % * + 1,06 % * 4,18 % * + 3,38 % * + 0,04 % * 6,78 % * 1,23 % * 0,16 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 76 532 369,65 * 1 999 673,10 * 3 916 085,56 * 27 640 617,71 * 36 890 728,83 * 35 986 725,22 * 11 547 283 * 2 553 260,73 * - * 197 066 743,80 *
Genehmigung von Mittelbindungen 1978 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 18 267 086,62 * 2 201 906,53 * 175 143,99 * 10 360 736,13 * 18 534 666,33 * 4 295 302,18 * 1 999 295,92 * 39 990,92 * 318 779,74 * 56 192 908,36 *
Zahlungen * 10,39 % * - * - * 4,17 % * 15,58 % * 9,60 % * 8,43 % * 57,78 % * - * 10,36 % *
Annullierungen * - * - * - * - * 6,62 % * 2,76 % * 2,13 % * - * - * 2,47 % *
Anpassungen ERE * 0,43 % * 1,23 % * 0,34 % * + 1,81 % * 4,54 % * + 3,06 % * + 0,07 % * 5,66 % * 1,23 % * 1,13 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 16 292 012,25 * 2 174 892,52 * 174 556,71 * 10 116 348,69 * 13 577 808,91 * 3 896 002,39 * 1 789 647,56 * 14 617,65 * 314 868,80 * 48 350 755,48 *
Haushaltsjahr 1978 Saldo am 1 . 1 . 1979 * 86 986 110,90 * 12 729 049,41 * 9 953 237,50 * 50 436 680,35 * 226 904 290,34 * 109 342 603,40 * 32 179 038,37 * 11 909 785,26 * 341 720,09 * 540 782 515,62 *
Zahlungen * 7,37 % * 49,04 % * 36,36 % * 31,80 % * 40,99 % * 51,34 % * 17,20 % * 45,08 % * 18,81 % * 35,58 % *
Annullierungen * 0,11 % * 18,92 % * 1,83 % * 8,49 % * 3,51 % * 10,43 % * 33,45 % * 10,59 % * - * 7,09 % *
Anpassungen ERE * 0,47 % * 0,96 % * 0,73 % * + 1,59 % * 4,28 % * + 4,17 % * + 0,12 % * 6,41 % * 1,23 % * 1,05 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 80 066 287,96 * 3 956 769,75 * 6 079 131,47 * 30 918 144,95 * 116 220 810,37 * 46 357 193,52 * 15 917 217,30 * 4 514 973,75 * 273 256,11 * 304 303 785,18 *
Insgesamt Saldo am 1 . 1 . 1979 * 316 621 362,80 * 23 464 078,54 * 19 996 128,28 * 152 629 294,51 * 401 799 867,12 * 217 074 968,32 * 61 415 143,78 * 27 103 128,75 * 1 042 979,61 * 1 221 146 951,71 *
Zahlungen * 28,05 % * 31,90 % * 18,86 % * 33,50 % * 35,74 % * 52,12 % * 22,68 % * 59,33 % * 24,53 % * 35,88 % *
Annullierungen * 0,17 % * 12,50 % * 1,30 % * 2,80 % * 3,42 % * 6,13 % * 18,65 % * 4,66 % * - * 3,91 % *
Anpassungen ERE * 0,53 % * 0,98 % * 0,52 % * + 1,40 % * 4,25 % * + 3,67 % * + 0,08 % * 6,65 % * 0,93 % * 0,88 % *
Saldo am 31 . 12 . 1979 * 225 582 517,47 * 12 815 568,50 * 15 861 244,21 * 99 355 079,03 * 227 385 367,96 * 98 590 914,70 * 36 079 645,53 * 7 959 501,99 * 777 437,07 * 724 407 276,46 *
Tabelle 7 - Verwendung der Zahlungsermächtigungen
* * ( in ERE ) *
Artikel * Bezeichnung * Ursprüngliche Mittelansätze * Mittelübertragungen * Endgültige Mittelzuweisungen * Übertragene Mittel * Insgesamt verfügbare Mittel * Zahlungen * Zahlungen im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln * Verbleibende Mittel *
( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 = 3 + 4 ) * ( 6 ) * ( 7 = 5 + 6 ) * ( 8 ) * ( 9 = 8/7 ) * ( 10 = 7 - 8 ) ( 1 ) *
500 * Landwirtschaft und Textilindustrie * 38 000 000 * - * 38 000 000 * 40 259 710,43 * 78 259 710,43 * 40 170 878,84 * 51,33 * 38 088 831,59 *
501 * Jugendliche * 150 000 000 * - 15 000 000 * 135 000 000 * 49 104 111,58 * 184 104 111,58 * 150 045 513,58 * 81,50 * 34 058 598 ,- *
502 * Behinderte * 1 600 000 * - * 1 600 000 * 1 108 861,91 * 2 708 861,91 * 2 534 936,44 * 93,58 * 173 925,47 *
503 * Wanderarbeitnehmer * 15 400 000 * + 15 000 000 * 30 400 000 * 14 341 301,47 * 44 741 301,47 * 33 479 711,71 * 74,83 * 11 261 589,76 *
505 * Frauen * 10 000 000 * - * 10 000 000 * 2 500 000 ,- * 12 500 000 ,- * 1 921 953,06 * 15,38 * 10 578 046,94 *
* Kapitel 50 insgesamt * 215 000 000 * - * 215 000 000 * 107 313 985,39 * 322 313 985,39 * 228 152 993,63 * 70,79 * 94 160 991,76 *
510 * Gebiete * 245 000 000 * - * 245 000 000 * 175 633 931,35 * 420 633 931,35 * 321 787 229,61 * 76,50 * 98 846 701,74 *
511 * Behinderte * 40 000 000 * - * 40 000 000 * 15 650 465,89 * 55 650 465,89 * 43 303 261,36 * 77,81 * 12 347 204,53 *
512 * Umstellung * - * 2 500 000 * 2 500 000 * - * 2 500 000 ,- * - * 0 * 2 500 000 ,- *
* Kapitel 51 insgesamt * 285 000 000 * 2 500 000 * 287 500 000 * 191 284 397,24 * 478 784 397,24 * 365 090 490,97 * 76,25 * 113 693 906,27 *
Kapitel 53 * Jugendliche - Beschäftigung * - * 25 000 000 * 25 000 000 * - * 25 000 000 ,- * 1 361 680,24 * 5,45 * 23 638 319,76 *
* Kapitel 50 + 51 + 53 insgesamt * 500 000 000 * 27 500 000 * 527 500 000 * 298 598 382,63 * 826 098 382,63 * 594 605 164,84 * 71,98 * 231 493 217,79 *
Kapitel 52 * Voruntersuchungen und Modellvorhaben * 2 500 000 * - * 2 500 000 * 929 460,35 * 3 429 460,35 * 1 097 661,92 * 32,01 * 2 331 798,43 *
* Kapitel 50 + 51 + 52 + 53 insgesamt * 502 500 000 * 27 500 000 * 530 000 000 * 299 527 842,98 * 829 527 842,98 * 595 702 826,76 * 71,81 * 233 825 016,22 *
( 1 ) Die Mittel werden bis in die Höhe des Betrags der endgültigen Mittel übertragen ; der Mehrbetrag verfällt .
Tabelle 8 - Im Haushaltsjahr 1979 geleistete Zahlungen - aufgeschlüsselt nach Monaten und Ländern
( in ERE )
Monat * Frankreich * Belgien * Niederlande * Bundesrepublik Deutschland * Italien * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * Luxemburg * Insgesamt * Prozent *
Januar * 2 319 368,40 * 38 884,29 * - * 3 264 456,62 * 6 543 514,35 * 5 997 132,67 * 669 136,16 * - * - * 18 832 492,49 * 3,16 * 13,04 *
Februar * 15 181 730,41 * 1 202 291,58 * 152 733,85 * 8 298 841,61 * 13 252 830,92 * 4 803 987,40 * 6 092 005,37 * - * 132 414,20 * 49 116 835,34 * 8,25 * 13,04 *
März * 1 091 676,85 * 30 170,61 * - * - * 1 678 904,76 * 6 650 404,36 * 229 572,69 * 35 640,46 * - * 9 716 369,73 * 1,63 * 13,04 *
April * 1 547 957,66 * - * - * - * 2 566 983,58 * 785 096,99 * 34 994,33 * 17 459,37 * - * 4 952 491,93 * 0,83 * 9,25 *
Mai * 4 478 421,37 * - * - * 11 304 380,48 * 10 351 357,33 * 505 373,68 * 1 212 164,41 * - * - * 27 851 697,27 * 4,68 * 9,25 *
Juni * 4 321 963,64 * 432 840,68 * 42 295,72 * 1 455 703,48 * 10 731 572,04 * 950 005,96 * 1 497 047,15 * 2 826 502,32 * 32 008,87 * 22 289 939,86 * 3,74 * 9,25 *
Juli * 3 450 672,03 * 9 580,54 * 3 534 434,86 * 1 002 039,07 * 5 565 044,95 * 35 587 560,58 * 114 576,60 * 278 966,46 * - * 49 542 875,09 * 8,32 * 22,43 *
August * 2 395 682,35 * 2 180,08 * - * 9 363,87 * 11 636 217,80 * 688 538,94 * 13 490 151,79 * 154 158,34 * - * 28 376 293,17 * 4,76 * 22,43 *
September * 13 643 829,60 * 28 726,31 * 1 605 370,69 * 6 172 305,33 * 3 256 342,50 * 23 262 806,56 * 4 957 341,52 * 2 755 920,99 * - * 55 682 643,50 * 9,35 * 22,43 *
Oktober * 29 579 710,89 * 2 533 695,77 * 179 327,68 * 16 347 306,95 * 9 272 936,59 * 44 723 621,94 * 2 002 227,51 * 6 612 537,91 * - * 111 251 365,24 * 18,68 * 55,28 *
November * 840 067,16 * 418 667,25 * 42 427,01 * 4 048 842,88 * 9 529 471,50 * 10 346 388,41 * 1 796 741,18 * 3 161 223,35 * 64 682,79 * 30 248 511,98 * 5,07 * 55,28 *
Dezember * 14 856 970,29 * 3 079 730,33 * 5 501 180,97 * 9 494 167,79 * 71 939 905,89 * 67 645 778,39 * 6 663 425,36 * 8 633 400,66 * 26 751,48 * 187 841 311,16 * 31,53 * 55,28 *
Insgesamt * 93 708 051,10 * 7 776 767,44 * 11 057 770,78 * 61 397 408,08 * 156 325 082,21 * 201 946 695,88 * 38 759 384,07 * 24 475 809,86 * 255 857,34 * 595 702 826,76 * 100 * 100 *
% * 15,73 * 1,30 * 1,86 * 10,31 * 26,24 * 33,90 * 6,51 * 4,11 * 0,04 * 100 * *
Tabelle 9 - Getrennte Mittel
Ausgaben im Bereich des Sozialwesens
* * ( in ERE ) *
Mittelbindungen
Artikel * Bezeichnung * Ursprüngliche Mittelansätze * Aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragene Mittel * Mittel insgesamt * Vorgenommene Mittelbindungen * Inanspruchnahme der Mittel in % * Verbleibende Mittel *
* * ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) = ( 4 ) / ( 3 ) * ( 6 ) = ( 3 ) - ( 4 ) *
303 * Aktionen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Wohnbedingungen der Arbeitnehmer * 1 200 000 * 21 029,93 * 1 221 029,93 * 1 131 893,35 * 92,70 * 89 136,58 *
306 * Modelluntersuchungen im Bereich der Bekämpfung der Armut * 5 750 000 * 4 863 261,95 * 10 613 261,95 * 9 437 446,29 * 88,92 * 1 175 815,66 *
* Insgesamt * 6 950 000 * 4 884 291,88 * 11 834 291,88 * 10 569 339,64 * 89,31 * 1 264 952,24 *
Zahlungen
Artikel * Endgültige Mittel für das Haushaltsjahr * Aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragene Mittel * Mittel insgesamt * Zahlung im Haushaltsjahr * Inanspruchnahme der Mittel in % * Verbleibende Mittel *
* ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) = ( 4 ) / ( 3 ) * ( 6 ) = ( 3 ) - ( 4 ) *
303 * 765 000 * 360 857,53 * 1 125 857,53 * 612 500,57 * 54,40 * 513 356,96 *
306 * 4 000 000 * 1 019 717,80 * 5 019 717,80 * 4 394 234,66 * 87,54 * 625 483,14 *
Insgesamt * 4 765 000 * 1 380 575,33 * 6 145 575,33 * 5 006 735,23 * 81,47 * 1 138 840,10 *
Tabelle 10 - Nichtgetrennte Mittel
* * ( in ERE ) *
Artikel * Bezeichnung * Ursprüngliche Mittelansätze im Haushaltsplan * Mittelübertragungen * Endgültige Mittel für das Haushaltsjahr * Zu Lasten des Haushaltsjahres geleistete Zahlungen * Zahlungen im Verhältnis zu den Mittelbindungen des Haushaltsjahres * Bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlende Beträge * Automatische Übertragungen Artikel 6/1 c und 108/3 a der Haushaltsordnung * Zu Lasten der Mittelübertragungen geleistete Zahlungen * Zahlungen im Verhältnis zu den übertragenen Mitteln *
* * ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) = ( 5 ) / ( 4 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) * ( 10 ) = ( 9 ) / ( 8 ) *
* Ausgaben im Bereich des Sozialwesens * * * * * * * * * * *
300 * Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer * 720 000 * - 46 500 * 673 500 * 673 486,79 * 362 128,09 * 53,77 * 311 358,70 * 284 707,14 * 272 348,15 * 95,66 *
301 * Der Kommission obliegende Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsausbildung * 3 300 000 * 50 000 * 3 350 000 * 3 349 791,55 * 2 448 225,65 * 73,09 * 901 565,90 * 138 461,14 * 120 063,39 * 86,71 *
302 * Dem Organ obliegende Aufgaben zur Förderung des Austauschs junger Arbeitnehmer * - * 650 000 * 650 000 * 647 664,46 * 21 473,53 * 3,32 * 626 190,93 * 45 147,30 * 20 357,99 * 45,09 *
304 * Maßnahmen zugunsten und unter Beteiligung unabhängiger Bewegungen , die die Wirkung der Sozialpolitik der Gemeinschaft fördern können * 300 000 * 40 000 * 340 000 * 339 144,60 * 163 808,42 * 48,30 * 175 336,18 * 82 973,66 * 50 608,71 * 60,99 *
305 * Tätigkeiten der Gemeinschaft im Rahmen der Beschäftigungspolitik * 1 000 000 * - 50 000 * 950 000 * 947 725,01 * 422 385,59 * 44,57 * 525 339,42 * 300 375,85 * 269 232,57 * 89,63 *
307 * Europäisches Gewerkschaftsinstitut * 550 000 * - * 550 000 * 550 000 ,- * 550 000 ,- * 100 ,- * - * 100 000 ,- * 80 670,43 * 80,67 *
308 * Unterstützung der Opfer von Katastrophen im Kohlenbergbau und in der Stahlindustrie sowie Waisenhilfe * 300 000 * 6 500 * 306 500 * 306 458,05 * 306 458,05 * 100 ,- * - * - * - * - *
* Kapitel 30 insgesamt * 6 170 000 * 650 000 * 6 820 000 * 6 814 270,46 * 4 274 479,33 * 62,73 * 2 539 791,13 * 951 665,09 * 813 281,24 * 85,46 *
Tabelle 10 - Nichtgetrennte Mittel ( Forts . )
* * ( in ERE ) *
Artikel * Bezeichnung * Ursprüngliche Mittelansätze im Haushaltsplan * Mittelübertragungen * Endgültige Mittel für das Haushaltsjahr * Zu Lasten des Haushaltsjahres vorgenommene Mittelbindungen * Zu Lasten des Haushaltsjahres geleistete Zahlungen * Zahlungen im Verhältnis zu den Mittelbindungen des Haushaltsjahres * Bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlende Beträge * Automatische Übertragungen Artikel 6/1 c und 108/3 a der Haushaltsordnung * Zu Lasten der Mittelübertragungen geleistete Zahlungen * Zahlungen im Verhältnis zu den übertragenen Mitteln *
* * ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) = ( 5 ) / ( 4 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) * ( 10 ) = ( 9 ) / ( 8 ) *
* Ausgaben für den Schutz des Menschen und seiner Umwelt * * * * * * * * * * *
350 * Strahlenschutz * 400 000 * 30 000 * 430 000 * 416 335,91 * 209 267,24 * 50,26 * 207 068,67 * 159 194,84 * 141 910,95 * 89,14 *
351 * Ökotoxizität , Maßnahmen gegen die Verschmutzung und Überwachungsnetze * - * - * - * - * - * - * - * 167 380,18 * 165 956,12 * 99,15 *
352 * Gesundheitsschutz , Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz * 1 127 000 * - 50 000 * 1 077 000 * 1 011 740,97 * 467 517,56 * 46,21 * 544 223,41 * 339 452,84 * 279 050,71 * 82,20 *
353 * Untersuchungen und Aktionen auf dem Gebiet der Volksgesundheit * 200 000 * 20 000 * 220 000 * 186 931,38 * 86 272,17 * 46,15 * 100 659,21 * 87 496,18 * 81 822,69 * 93,52 *
354 * Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes * 2 520 000 * - * 2 520 000 * 2 509 422,58 * 793 528,17 * 31,62 * 1 715 894,41 * 1 481 792,57 * 1 463 228,71 * 98,75 *
355 * Schutz und Unterrichtung der Verbraucher * 875 000 * - * 875 000 * 858 535,94 * 447 283,28 * 52,11 * 411 152,66 * 390 836,08 * 385 487,26 * 98,63 *
356 * Organisation und menschengerechte Gestaltung der Arbeit * 80 000 * - * 80 000 * 71 865,47 * - * 0 * 71 865,47 * 63 088,22 * 45 568,80 * 72,23 *
359 * Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen 2 590 000 * - * 2 590 000 * 2 590 000 ,- * 1 510 775 ,- * 58,33 * 1 079 225 ,- * 297 870,76 * 297 870,76 * 100 ,- *
* Kapitel 35 insgesamt * 7 792 000 * - * 7 792 000 * 7 644 832,25 * 3 514 743,42 * 45,98 * 4 130 088,83 * 2 987 111,67 * 2 860 896 ,- * 95,77 *
( 1 ) Es wurde jeweils der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltende ERE-Kurs angewandt .
( 2 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 56 , Ziff . 4.9 .
( 3 ) ABl . Nr . L 249 vom 10 . 11 . 1971 .
( 4 ) ABl . Nr . L 101 vom 28 . 4 . 1972 .
( 5 ) ABl . Nr . L 337 vom 27 . 12 . 1977 .
( 6 ) Ein Bediensteter des Hofes hat an einer dieser Dienstreisen teilgenommen .
KAPITEL 7 - DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen * 7.0 *
Einleitung * 7.1 *
Im Haushaltsjahr 1979 verfügbare Verpflichtungsermächtigungen und ihre Verwendung * 7.2 und 7.3 *
Aufgliederung der Verpflichtungen nach Art und Höhe der Investitionen * 7.4 und 7.5 *
Im Haushaltsjahr 1979 verfügbare Zahlungsermächtigungen und ihre Verwendung * 7.6 bis 7.10 *
Am Ende des Haushaltsjahres 1979 noch festzustellende Mittelbindungen * 7.11 bis 7.13 *
Die Prüfungen des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 1979 * 7.14 bis 7.16 *
Auswahl der zu subventionierenden Investitionen * 7.17 bis 7.21 *
Festsetzung des beihilfefähigen Betrages der Investitionen * 7.22 bis 7.26 *
Zahlungsmodalitäten für die Beteiligung des Fonds * 7.27 bis 7.29 *
Durchführungsfristen und Übereinstimmung der Vorhaben mit den Voranschlägen * 7.30 bis 7.37 *
Auswirkungen der Interventionen auf die regionale Entwicklung * 7.38 bis 7.42 *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
7.0 . Die hauptsächlichen in diesem Kapitel enthaltenen Bemerkungen betreffen folgende Fragen :
a ) Verwendung der Mittel und Verbuchung von Zahlungen unter nicht entsprechenden Mittelansätzen * 7.2 bis 7.13 *
b ) Erfordernis der Festlegung von Kriterien für die Prüfung und die Auswahl der zu subventionierenden Vorhaben * 7.17 bis 7.21 *
c ) Erfordernis einer besseren Festsetzung des beihilfefähigen Betrages der Investitionen * 7.22 bis 7.26 *
d ) Fragen im Zusammenhang mit der Zahlung der Beihilfen * 7.27 bis 7.29 *
e ) Nichteinhaltung der Voranschläge in bezug auf die Durchführung oder Nutzung der Vorhaben * 7.30 bis 7.37 *
f ) Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Auswirkungen der Beihilfen * 7.38 bis 7.42 *
EINLEITUNG
7.1 . Das Haushaltsjahr 1979 ist das erste seit der Verabschiedung der Verordnung ( EWG ) Nr . 214/79 des Rates vom 6 . Februar 1979 , durch die die Verordnung ( EWG ) Nr . 724/75 des Rates vom 18 . März 1975 über die Errichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung abgeändert wurde . Es handelt sich somit um das erste Haushaltsjahr , in dem die Bewirtschaftung dieses Fonds nach den neuen Bestimmungen de facto erfolgen konnte .
Die in dem am 15 . Dezember 1978 festgestellten ursprünglichen Haushaltsplan für dieses Haushaltsjahr veranschlagten Mittel sind durch den Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 1 vom 25 . April 1979 geändert worden .
IM HAUSHALTSJAHR 1979 VERFÜGBARE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND IHRE VERWENDUNG
7.2 . Durch den EFRE werden finanziert :
1 . Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten getroffenen regionalpolitischen Maßnahmen . Diese stellen bei weitem den grössten Teil der Interventionen des Fonds dar , da dafür 95 % von dessen Mitteln aufgewendet werden . Die entsprechenden Beihilfen sind auf die Mitgliedstaaten nach " Anteilsquoten " zu verteilen , die in Artikel 2 der geänderten Verordnung über die Errichtung des EFRE festgelegt wurden und nach den im Protokoll über die Tagung des Rates vom 6 . Februar 1979 enthaltenen Erklärungen für einen Zeitraum von drei Jahren ( d . h . also von 1978 bis 1980 ) gelten .
Für diese Aktionen standen im Haushaltsjahr 1979 folgende Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung :
- in den Haushaltsplan 1979 eingesetzte Mittel ( Kap . 55 ) * 900,00 Millionen ERE *
- aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragene Mittel ( davon 29,05 Mio ERE , die 1978 für die nichtquotengebundenen Maßnahmen nicht verwendet worden waren ) * 43,48 Millionen ERE *
- aufgrund von Annullierungen oder Kursänderungen der ERE verfügbar gewordene Mittel * 21,85 Millionen ERE *
* 965,33 Millionen ERE *
2 . Spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung , für die 5 % der Mittel des Fonds vorgesehen sind und die üblicherweise als Maßnahmen der " nichtquotengebundenen Abteilung " bezeichnet werden , da sie nicht unter die Aufgliederung nach Mitgliedstaaten fallen .
Für diese Maßnahmen waren im Haushaltsjahr Verpflichtungsermächtigungen verfügbar , die in Kapitel 56 des Haushaltsplans 1979 eingesetzt waren und sich auf 45 Millionen ERE beliefen .
Insgesamt standen somit für die Bewirtschaftung des EFRE im Haushaltsjahr 1979 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1 010,33 Millionen ERE zur Verfügung , von denen 962 105 136,15 ERE , d . h . 95,25 % ( im Haushaltsjahr 1978 : 92,75 % ) verwendet worden sind . Die eingegangenen Verpflichtungen erfolgten ausschließlich im Rahmen der in Punkt 1 genannten Maßnahmen ; ihre Aufgliederung nach Investitionsarten ist aus Tabelle 1 zu ersehen .
Abgesehen von der Mittelausstattung der " nichtquotengebundenen Abteilung " sind von den im Haushaltsplan 1979 eingesetzten Mitteln ( Kap . 55 : 900 Mio ERE ) 99,64 % verwendet worden . Dieser Prozentsatz lag im Vergleich dazu in den Haushaltsjahren 1978 bei 97,38 % , 1977 bei 97,86 % , 1976 bei 99,98 % und 1975 bei 99,94 % . Der nicht verwendete Teil dieser Verpflichtungsermächtigungen bleibt nach Artikel 6 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 für das Haushaltsjahr 1980 verfügbar .
7.3 . Dagegen blieben die für spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen vorgesehenen Mittel auch im 2 . Haushaltsjahr ohne jede Verwendung .
Nach Artikel 13 der geänderten Verordnung über die Errichtung des Fonds legt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die hauptsächlichen Merkmale der jeweils durchzuführenden Maßnahmen in Form eines Sonderprogramms fest . Am 16 . Oktober 1979 sind dem Rat von der Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Einführung von fünf spezifischen Gemeinschaftsmaßnahmen vorgelegt worden : Die betreffenden Verordnungen des Rates sind am 7 . Oktober 1980 erlassen worden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 2615/80 bis 2619/80 , ABl . Nr . L 217 vom 15 . 10 . 1980 ) .
Tabelle 1 - Aufgliederung der im Haushaltsjahr 1979 eingegangenen Verpflichtungen nach Art der Investitionen
( in ERE )
Mitgliedstaaten * Investitionen in den Bereichen Industrie , Handwerk und Dienstleistungen in Höhe von * Investitionen im Bereich der Infrastruktur in Höhe von * Investitionen zugunsten der Landwirtschaft in Berggebieten * Insgesamt * % * Quote nach Art . 2 *
* 10 Mio ERE und darüber * unter 10 Mio ERE * 10 Mio ERE und darüber * unter 10 Mio ERE * * * * *
Belgien * 4 013 009,08 * 1 523 241,20 * - * 2 025 483,43 * 1 520 602,11 * 9 082 335,82 * 0,94 * 1,39 *
Dänemark * - * 1 927 314,53 * 1 030 779,29 * 8 181 799,19 * - * 11 139 893,01 * 1,16 * 1,20 *
Bundesrepublik Deutschland * 27 510 109,93 * 14 421 284,61 * - * 17 111 803,28 * - * 59 043 197,82 * 6,14 * 6,00 *
Frankreich * 44 994 864,85 * 18 511 974,67 * 50 862 562,45 * 43 525 666,97 * 1 488 918,30 * 159 383 987,24 * 16,57 * 16,86 *
Irland * 16 936 245,24 * 12 536 756,05 * 4 588 349,29 * 26 260 976,04 * 1 891 492,20 * 62 213 818,82 * 6,47 * 6,46 *
Italien * - * 50 477 602,70 * 179 082 864,33 * 145 215 847,37 * 13 301 689,00 * 388 078 003,40 * 40,33 * 39,39 *
Luxemburg * - * - * - * 807 494,34 * - * 807 494,34 * 0,08 * 0,09 *
Niederlande * - * - * 3 367 727,41 * 7 972 110,56 * - * 11 339 837,97 * 1,18 * 1,58 *
Vereinigtes Königreich * 70 253 761,64 * 5 956 182,40 * 69 979 639,25 * 111 995 076,02 * 2 831 908,42 * 261 016 567,73 * 27,13 * 27,03 *
Insgesamt * 163 707 990,74 * 105 354 356,16 * 308 911 922,02 * 363 096 257,20 * 21 034 610,03 * 962 105 136,15 * 100,00 * 100,00 *
% * 17,01 % * 10,95 % * 32,11 % * 37,74 % * 2,19 % * 100,00 % * * *
Der Bestand der Mittel für die nichtquotengebundene Abteilung , eine der wichtigsten der durch die Verordnung Nr . 214/79 des Rates eingeführten Neuerungen , stellt sich somit wie folgt dar :
- In den Haushaltsplan 1978 eingesetzte und aufgrund der verspäteten Verabschiedung der Verordnung 214/79 nicht verwendete Mittel : 29,05 Millionen ERE .
Diese Mittel sind auf das Haushaltsjahr 1979 übertragen worden , und zwar zur Verwendung für " quotengebundene " Maßnahmen und vorbehaltlich einer umgekehrten Verwendung im Haushaltsjahr 1980 .
- In den Haushaltsplan 1979 eingesetzte und in Erwartung der Genehmigung der Sonderprogramme nicht verwendete Mittel : 45,00 Millionen ERE .
Diese Mittel bleiben für das Haushaltsjahr 1980 verfügbar ( Art . 6 der Haushaltsordnung vom 21 . 12 . 1977 ) .
Artikel 2 Buchstabe b der geänderten Verordnung über die Errichtung des Fonds bestimmt , daß die Mittel , die nicht rechtzeitig für die " nichtquotengebundenen " Maßnahmen verwendet werden konnten , für andere Maßnahmen bereitgestellt werden . Da die Quoten für den Zeitraum 1978-1980 gelten , besteht die dringende Notwendigkeit , die erforderlichen Bestimmungen für die Nutzung der Mittel der " nichtquotengebundenen " Abteilung zu erlassen .
AUFGLIEDERUNG DER VERPFLICHTUNGEN NACH ART UND HÖHE DER INVESTITIONEN
7.4 . Bei den 1979 eingegangenen Verpflichtungen ist eine Erhöhung des für Infrastrukturinvestitionen bestimmten Anteils festzustellen , der von 63,6 % der Beihilfen im Jahr 1978 auf 69,8 % im Jahr 1979 angestiegen ist . Seit Verabschiedung der Verordnung Nr . 214/79 darf dieser Teil für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren 70 % der Interventionen nicht überschreiten , es sei denn , der Rat fasst auf Vorschlag der Kommission einen gegenteiligen Beschluß ( Art . 4 Buchstabe b der geänderten Verordnung über den Fonds ) .
Die Aufgliederung nach Investitionsarten ist von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich , wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist , die einen zusammenfassenden Überblick über die Prozentsätze der Beteiligungen für jede Investitionsart in den Haushaltsjahren 1978 und 1979 - nach Ländern aufgeschlüsselt - gibt .
Tabelle 2 - Aufgliederung der Beteiligungen nach Art der Investitionen
* Beteiligungen 1978 * Beteiligungen 1979 *
* % A * % B * % C * % A * % B * % C *
Belgien * 22,6 * 77,4 * - * 61,0 * 22,3 * 16,7 *
Dänemark * - * 100,0 * - * 17,3 * 82,7 * - *
Bundesrepublik Deutschland * 52,1 * 47,9 * - * 71,0 * 29,0 * - *
Frankreich * 35,9 * 54,1 * 10,0 * 39,8 * 59,2 * 1,0 *
Irland * 42,5 * 47,7 * 9,8 * 47,4 * 49,6 * 3,0 *
Italien * 22,3 * 75,6 * 2,1 * 13,0 * 83,6 * 3,4 *
Luxemburg * - * 100,0 * - * - * 100,0 * - *
Niederlande * 67,5 * 32,5 * - * - * 100,0 * - *
Vereinigtes Königreich * 38,5 * 59,6 * 1,9 * 29,2 * 69,7 * 1,1 *
Insgesamt * 33,0 * 63,6 * 3,4 * 28,0 * 69,8 * 2,2 *
A = Industrie , Handwerk und Dienstleistungen .
B = Infrastruktur .
C = Landwirtschaft in Berggebieten .
Die entsprechenden Prozentsätze für jedes der ersten drei Tätigkeitsjahre des Fonds stellen sich insgesamt wie folgt dar :
* % A * % B * % C *
Haushaltsjahr 1975 * 40,0 * 55,1 * 4,9 *
Haushaltsjahr 1976 * 24,9 * 70,2 * 4,9 *
Haushaltsjahr 1977 * 41,3 * 53,4 * 5,3 *
Nach der ursprünglichen Verordnung über den Fonds ( Nr . 724/75 ) war die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben nur dann zulässig , wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausbau von Tätigkeiten im Industrie - , Handwerks - oder Dienstleistungsbereich standen . Durch die in der Verordnung Nr . 214/79 eingeführten Änderungen wurde die Beihilfefähigkeit auf solche Infrastrukturvorhaben erweitert , die zur Entwicklung des Gebietes oder des Gebietsteils , in dem sie durchgeführt werden , beitragen .
7.5 . Was die Aufgliederung der Beteiligungen nach Höhe der Investitionen betrifft , so ist seit dem Haushaltsjahr 1975 folgende Entwicklung - in % der jährlichen Finanzierungen - festzustellen :
* Investitionen in Höhe von 10 Mio ERE und darüber * Investitionen unter 10 Mio ERE * Investitionen im Bereich der Landwirtschaft in Berggebieten *
Haushaltsjahr 1975 * 43,4 * 51,7 * 4,9 *
Haushaltsjahr 1976 * 53,0 * 42,1 * 4,9 *
Haushaltsjahr 1977 * 43,7 * 51,0 * 5,3 *
Haushaltsjahr 1978 * 52,3 * 44,3 * 3,4 *
Haushaltsjahr 1979 * 49,1 * 48,7 * 2,2 *
Fast die Hälfte der gewährten Beteiligungen entfallen auf Anträge für Investitionen in Höhe von 10 Millionen ERE und darüber ; die Mitgliedstaaten sind zur vorrangigen Vorlage dieser Anträge verpflichtet ( Art . 7 Abs . 5 der Verordnung über den Fonds ) .
IM HAUSHALTSJAHR 1979 VERFÜGBARE ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN UND IHRE VERWENDUNG
7.6 . Im Haushaltsjahr 1979 standen dem Fonds Zahlungsermächtigungen in einer Gesamthöhe von 852 191 484,02 ERE zur Verfügung , die sich wie folgt verteilten :
1 . Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Regionalpolitik der Mitgliedstaaten
- aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragene Zahlungsermächtigungen * 353 191 484,02 ERE *
- im Rahmen des Haushaltsplans 1979 ( Kap . 55 ) eingesetzte Zahlungsermächtigungen * 483 000 000,00 ERE *
2 . Spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen
- im Rahmen des Haushaltsplans 1979 ( Kap . 56 ) eingesetzte Zahlungsermächtigungen * 16 000 000,00 ERE *
Die im Haushaltsjahr 1979 geleisteten Zahlungen erfolgten ausschließlich im Bereich der unter Punkt 1 genannten Maßnahmen und beliefen sich auf insgesamt 513 147 831,68 ERE . Ihre Aufgliederung nach Mitgliedstaaten ist der Tabelle 3 zu entnehmen , aus der auch der Betrag der auf das Haushaltsjahr 1980 übertragenen Zahlungsermächtigungen hervorgeht .
Tabelle 3 - Verwendung der Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979
* Aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragene Zahlungsermächtigungen , die 1979 zur Zahlung von Verpflichtungen verwendet wurden , die * Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres 1979 , die *
* in Haushaltsjahren vor 1979 eingegangen worden waren * im Haushaltsjahr 1979 eingegangen wurden * 1979 zur Zahlung von Verpflichtungen des Haushaltsjahres verwendet wurden * auf 1980 übertragen wurden *
Belgien * 3 095 970,64 * * - * *
Dänemark * 7 257 414,67 * * 1 870 364,14 * *
Bundesrepublik Deutschland * 23 373 342,55 * * 22 654 874,36 * *
Frankreich * 55 275 273,85 * * 48 334 361,25 * *
Irland * 18 187 943,78 * * 14 698 743,20 * *
Italien * 99 676 443,92 * * 44 049 512,30 * *
Luxemburg * 296 869,83 * * - * *
Niederlande * 8 644 909,52 * * - * *
Vereinigtes Königreich * 67 120 713,40 * 70 262 601,86 * 28 348 492,41 * *
* 282 928 882,16 * 70 262 601,86 * 159 956 347,66 * 323 043 652,34 *
* 353 191 484,02 * 483 000 000,00 *
7.7 . Insgesamt betrugen die Zahlungen :
353 191 484,02 ERE + 159 956 347,66 ERE = 513 147 831,68 ERE
im Vergleich zu 254 891 818,52 ERE im Jahr 1978 ; das entspricht einer Steigerung um mehr als 100 % . Es ist jedoch anzumerken , daß - selbst abgesehen von den " nichtquotengebundenen Aktionen " - die Verwendungsrate der im Rahmen des Haushaltsplans 1979 eingesetzten Zahlungsermächtigungen während des Haushaltsjahres geringer war ; nur 33,1 % dieser Mittel sind 1979 verwendet worden , und der Restbetrag wurde übertragen . Die entsprechenden Prozentsätze beliefen sich in den Haushaltsjahren 1975 auf 60,5 % , 1976 auf 72,7 % , 1977 auf 72,6 % und 1978 auf 32,7 % .
7.8 . Um jegliche Annullierung zu vermeiden , sind im übrigen die 1978 nicht verwendeten und daher übertragenen Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979 dazu benutzt worden , Verpflichtungen zu Lasten der Ausstattung des fetztgenannten Haushaltsjahres ( 70 262 602 ERE ) zu erfuellen , so daß wiederum ein wesentlicher Teil der Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres nicht verwendet und auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen wurde .
Die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Verfahrensweise ist anfechtbar , und zwar insbesondere im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 der Haushaltsordnung , der ausdrücklich verfügt , daß die Zahlungsermächtigungen - bis zu dem in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag - die Ausgaben decken , die bei der Erfuellung der " im Laufe des Haushaltsjahres und/oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verpflichtungen " entstehen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 7.8 .
Durch die Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr wird die Gültigkeitsdauer der Mittel zwar verlärgert , jedoch können sie dadurch nicht in jeder Hinsicht den Mitteln gleichgestellt werden , die in den Haushaltsplan des Haushaltsjahres eingesetzt worden sind , auf das die Mittel übertragen werden .
7.9 . Nach Artikel 8 Absatz 3 der geänderten Verordnung über den Fonds besteht seit dem Haushaltsjahr 1979 die Möglichkeit , die von den Mitgliedstaaten gezahlten Beträge nach einem beschleunigten Verfahren rückzuerstatten . Diese beschleunigten Zahlungen können bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Beteiligung des Fonds betragen , vorausgesetzt , daß mindestens 30 % der Zahlungen , die der Berechnung der Beteiligung des Fonds zugrunde lagen , geleistet worden sind .
Die Kommission war nicht in der Lage , dem Rechnungshof eine Aufstellung der beschleunigten Zahlungen zu übermitteln , und zwar mit der Begründung , daß derartige Informationen zwar verfügbar seien , jedoch nicht systematisch ausgewertet und zusammengestellt werden könnten , weil im besonderen eine EDV-Anlage für die Verwaltung des EFRE fehle .
Die vom Rechnungshof anhand der Buchungsunterlagen erstellten Übersichten zeigen , daß mindestens die Hälfte der Zahlungen des Haushaltsjahres beschleunigte Zahlungen darstellten . Abgesehen von den Erstattungen , die normalerweise auch ohne die Regelung der beschleunigten Zahlungen hätten erfolgen müssen , sind nach Schätzungen der Kommission im Rahmen dieser Regelung im Haushaltsjahr 1979 ungefähr 150 Millionen ERE tatsächlich gezahlt worden ( vgl . Jahresbericht 1979 über den EFRE , Ziff . 134 ) .
7.10 . Die Verteilung der jährlichen Zahlungen des EFRE seit 1975 auf die Mitgliedstaaten ist aus Tabelle 4 ersichtlich ( in % ) .
Tabelle 4 - Aufgliederung der jährlichen Zahlungen nach Mitgliedstaaten
* % der Zahlungen im Haushaltsjahr *
* 1975 * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 *
Belgien * 0 * 1,66 * 0,76 * 2,34 * 0,60 *
Dänemark * 1,71 * 1,51 * 1,55 * 0,54 * 1,78 *
Bundesrepublik Deutschland * 0 * 3,63 * 6,69 * 16,55 * 8,97 *
Frankreich * 17,79 * 12,23 * 12,30 * 15,95 * 20,20 *
Irland * 7,72 * 6,80 * 5,93 * 8,03 * 6,41 *
Italien * 48,86 * 42,71 * 40,14 * 30,81 * 28,00 *
Luxemburg * 0,25 * 0,17 * 0,03 * 0,08 * 0,06 *
Niederlande * 3,14 * 2,26 * 0,75 * 2,54 * 1,68 *
Vereinigtes Königreich * 20,53 * 29,05 * 31,85 * 23,16 * 32,30 *
* 100 ,- * 100 ,- * 100 ,- * 100 ,- * 100 ,- *
Es ist ein konstanter Rückgang des Anteils Italiens zu verzeichnen , dessen Verteilungsquote ( 40 % für den Zeitraum 1975-1977 ) derzeit auf 39,39 % festgesetzt ist . Die Ursachen für einen derartigen Rückgang , der im Zusammenhang mit Vorhaben steht , deren Durchführung oder Abschluß sich verzögert hat , konnten noch nicht hinreichend geklärt werden .
AM ENDE DES HAUSHALTSJAHRES 1979 NOCH FESTZUSTELLENDE MITTELBINDUNGEN
7.11 . Tabelle 5 gibt einen Überblick über den Stand der am Ende des Haushaltsjahres 1979 noch festzustellenden Mittelbindungen .
Diese Mittelbindungen sind von 683 908 689,34 ERE am Ende des Haushaltsjahres 1978 auf 1 132 865 993,81 ERE Ende 1979 angestiegen ; diese Entwicklung ist grossteils auf den verhältnismässig hohen Betrag der während des abgelaufenen Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtungen zurückzuführen .
Die bei Abschluß des Haushaltsjahres 1978 noch zu zahlenden Verpflichtungen betrugen das 2,68fache des Gesamtbetrags der 1978 geleisteten Zahlungen . Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1979 war das Verhältnis etwas günstiger ; die noch zu regulierenden Verpflichtungen betrugen nämlich das 2,20fache des Gesamtbetrags der Zahlungen im Haushaltsjahr 1979 .
7.12 . Um einen Überblick über den Stand der Vorhaben am Ende des Haushaltsjahres und insbesondere der noch abzuschließenden Vorhaben zu erhalten , wurden die Dienststellen des Fonds um die Übermittlung von Aufstellungen gebeten , aus denen - nach Haushaltsjahren gegliedert - der Rechnungsstand der Vorhaben und vor allem ihre geographische Verteilung hervorgeht .
In der Antwort hierauf wurde darauf verwiesen , daß alle systematischen Informationen über den EFRE , über die die zuständige Generaldirektion verfügt , in dem bereits angekündigten Jahresbericht des Fonds enthalten seien . Ferner seien die analytischen Informationen über die eigentliche Haushaltsführung des EFRE in der Analyse der Haushaltsrechnung der Gemeinschaften enthalten , die jedes Jahr in Anwendung von Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 erstellt werde .
Die Dienststellen des Fonds teilten weiterhin mit , daß weitere Finanz - und Rechnungsführungsinformationen dem Hof z . Z . nicht übermittelt werden könnten . Ihre Ausarbeitung anhand von zwar verfügbaren , jedoch nicht unbedingt systematischen und umfassend vorliegenden Daten wird vor allem durch das Fehlen einer EDV-Anlage für die Bewirtschaftung des Fonds erschwert .
Tabelle 5 - Stand der am Ende des Haushaltsjahres 1979 noch ausstehenden Verpflichtungen
* ( in ERE ) *
Mitgliedstaaten * Am Ende des Haushaltsjahres 1978 noch ausstehende Verpflichtungen ( 1 ) * 1979 eingegangene Verpflichtungen * 1979 geleistete Zahlungen * Am Ende des Haushaltsjahres 1979 noch ausstehende Verpflichtungen *
Belgien * 13 006 050,65 * 9 082 335,82 * 3 095 970,64 * 18 992 415,83 *
Dänemark * 9 417 225,78 * 11 139 893,01 * 9 127 778,81 * 11 429 339,98 *
Bundesrepublik Deutschland * 50 919 693,69 * 59 043 197,82 * 46 028 216,91 * 63 934 674,60 *
Frankreich * 139 933 789,08 * 159 383 987,24 * 103 609 635,10 * 195 708 141,22 *
Irland * 36 482 205,25 * 62 213 818,82 * 32 886 686,98 * 65 809 337,09 *
Italien * 249 172 668,24 * 388 078 003,40 * 143 725 956,22 * 493 524 715,42 *
Luxemburg * 959 117,07 * 807 494,34 * 296 869,83 * 1 469 741,58 *
Niederlande * 15 833 336,11 * 11 339 837,97 * 8 644 909,52 * 18 528 264,56 *
Vereinigtes Königreich * 168 184 604,47 * 261 016 567,73 * 165 731 807,67 * 263 469 363,53 *
Insgesamt * 683 908 689,34 * 962 105 136,15 * 513 147 831,68 * 1 132 865 993,81 *
( 1 ) Dieser Betrag wird infolge von Wechselkursänderungen der ERE sowie der Annullierung von Verpflichtungen angepasst .
7.13 . Der Rechnungshof kann nur darauf hinweisen , daß die verfügbaren Informationen über die Bewirtschaftung des Fonds , selbst was nur die Buchführung betrifft , äusserst knapp gefasst sind . Vor allem ist zu beanstanden , daß eine Übersicht über die subventionierten Investitionen nach Regionen nicht erstellt wurde .
DIE PRÜFUNGEN DES RECHNUNGSHOFES IM HAUSHALTSJAHR 1979
7.14 . Die im Haushaltsjahr 1979 durchgeführten Prüfungen erstreckten sich nicht nur auf die Buchungs - und Finanzunterlagen , die allerdings nur einen zusammenfassenden Überblick vermitteln , sondern vor allem auf die Analyse der auf Gemeinschaftsebene eingeführten Systeme , die das Funktionieren des Fonds gewährleisten sollen .
Es wurden Anzahl und Umfang der von den Verwaltungsdienststellen des Fonds in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen geprüft ; 1979 haben diese Dienststellen 20 Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen ( die sich auf 181 Vorhaben erstreckten : 84 Vorhaben im Industrie - , Handwerks - oder Dienstleistungsbereich und 97 Vorhaben im Bereich der Infrastruktur ) , die natürlich nur einen geringen Teil der Interventionen des EFRE erfassten und somit eine unvollständige Stichprobe der subventionierten Investitionen darstellen .
7.15 . Der Rechnungshof hat seinerseits an vier Kontrollen der Kommission an Ort und Stelle , die sich auf EFRE-Vorhaben erstreckten , teilgenommen und ausserdem zwölf unabhängige Prüfungen in den Mitgliedstaaten durchgeführt ( zwei in Belgien , eine in Dänemark , zwei in der Bundesrepublik Deutschland , eine in Frankreich , eine in Irland , drei in Italien , eine in den Niederlanden und eine im Vereinigten Königreich ) , die 77 Vorhaben betrafen , davon 21 im Bereich der Industrie und 56 im Bereich der Infrastruktur .
In seinem letzten Jahresbericht hatte der Rechnungshof darauf hingewiesen , daß infolge der Weigerung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden ein Besuch der subventionierten Investitionen im Rahmen der von der Kommission in Frankreich durchgeführten Kontrollen von Industrievorhaben nicht stattfinden konnte .
Im Haushaltsjahr 1979 wurde auch dem Rechnungshof ein solcher Besuch verweigert , so daß sich die in Frankreich durchgeführten Prüfungen von Industrievorhaben auf einen Meinungsaustausch mit den zentralen oder örtlichen Verwaltungsstellen und auf die Prüfung eines Teils der Unterlagen in den Akten der subventionierten Vorhaben beschränken mussten ; eine Prüfung an Ort und Stelle bei den begünstigten Unternehmen war jedoch nicht möglich .
Es ist darauf hinzuweisen , daß eine derartige Sachlage als nicht normal und sogar diskriminierend zu bezeichnen ist , angesichts der Tatsache , daß in allen anderen Ländern der Gemeinschaft Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden .
7.16 . Die hauptsächlichen Bemerkungen , zu denen die während des Haushaltsjahres durchgeführten Prüfungen Anlaß gegeben haben , werden in den nachstehenden Ziffern aufgeführt ; sie betreffen die Auswahl der subventionierten Investitionsvorhaben , die Festsetzung des beihilfefähigen Betrags der Investitionen , die Zahlungsmodalitäten für die Beteiligung , die Durchführungsfristen und die Übereinstimmung der Vorhaben mit den Veranschlagungen sowie die Auswirkungen der Interventionen auf die regionale Entwicklung .
AUSWAHL DER ZU SUBVENTIONIERENDEN INVESTITIONEN
7.17 . Einer der wichtigsten Aspekte bei der Prüfung der Wirkungsweise des Fonds ist das Verfahren zur Auswahl der Investitionen , die für eine Beihilfe in Betracht kommen , und zwar insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der betreffenen Sektoren .
Hier handelt es sich um einen grundlegenden Aspekt der Haushaltsführung , für dessen Berücksichtigung jedoch genaue und belegte Informationsfaktoren nahezu völlig fehlen .
7.18 . In Artikel 5 ff . der Verordnung über den EFRE wird verfügt , daß die Kommission nach Maßgabe der Stärke des wirtschaftlichen Ungleichgewichts in dem betreffenden Gebiet und der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Investition auf die Beschäftigungslage über die Beteiligung des Fonds entscheidet . Die Kommission prüft vor allem den Zusammenhang zwischen der Investition und der Gesamtheit der von dem Mitgliedstaat zugunsten des betreffenden Gebiets durchgeführten Maßnahmen , wie sie aus den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung über den Fonds , aus der auch die verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren hervorgehen , zu übermittelnden Unterlagen ersichtlich werden .
Die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Unterlagen , insbesondere die regionalen Entwicklungsprogramme , sind im allgemeinen nicht präzis genug , um bei der Auswahl der Vorhaben von praktischem Nutzen sein zu können . Hierfür sind genauere Daten erforderlich , anhand deren die Verbindung zwischen den Zielsetzungen des Programms und deren Verwirklichung mit Hilfe der Vorhaben nachgewiesen und die in dieser Phase getroffene Auswahl begründet werden kann .
7.19 . Die Kommission , die gebeten wurde , sich zu dem System und zu den Kriterien für die Gewährung der Beihilfen zu äussern , hat unter Hinweis auf die Verordnung über den EFRE , insbesondere auf die Artikel 5 , 6 und 7 erklärt , daß " die Prüfung der Zuschussanträge , bei der die Übereinstimmung dieser Anträge mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3 der EFRE-Verordnung festgestellt wird , und die für diese Anträge ausgearbeiteten internen Konsultationsverfahren eine Beurteilung unter Zugrundelegung der in den Artikeln 5 und 6 festgesetzten Kriterien mit sich bringen " .
Der Rechnungshof ist der Ansicht , daß ein angemessenes Verfahren zur Auswahl der Vorhaben und zur späteren Kontrolle der erzielten Ergebnisse nur auf einer Reihe von Kriterien und Prioritäten beruhen darf , die in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 , 6 und 7 der Verordnung über den Fonds aufgestellt worden sind .
7.20 . Auch die Einfügung spezifischer Informationen über die durchzuführenden Vorhaben in die Programme kann die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung befreien , die ausgewählten Investitionen auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen , das ist allerdings bei drei Vorhaben - Anlagen und Ausrüstung für die Müllverarbeitung des Landes Berlin - offenbar nicht in ausreichendem Masse geschehen .
Trotz ihrer sehr hohen Bau - und Betriebskosten und der hier auch künftig anfallenden Belastungen sind diese Vorhaben nicht frei von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt , und zwar insbesondere aufgrund der zahlenmässig starken Konzentration von Lastkraftwagen ; ausserdem ermöglichen sie praktisch keine Wiedergewinnung von Nebenprodukten ( vor allem in Form von Heizungsenergie oder Stromerzeugung ) , während einige Ballungsräume mit solchen Nebenprodukten Einkünfte bis zu einer Höhe von 50 % der Betriebskosten der Verarbeitungsanlagen erzielen .
Dieser Fall bestätigt , daß eine Skala genau festgelegter Kontroll - und Auswahlkriterien für die Vorhaben , die einen besseren Ansatz bei der Auswahl ermöglichen , zur Verfügung stehen muß , bevor ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Haushaitsführung gefällt werden kann .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 7.20
Die dem Hof zur Prüfung vorgelegten Unterlagen enthielten keine Angaben der Gründe , die die getroffene Auswahl gerechtfertigt hätten .
7.21 . In bezug auf die Auswahl der Vorhaben ist ferner festgestellt worden , daß die öffentliche Beihilfe in Form von Zinsvergütungen auf ein zinsbegünstigtes Darlehen für den Bau einer Fabrik in Aubange ( Belgien ) einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ( " Intercommunale " ) gewährt worden war .
Diese Einrichtung besitzt ein 50jähriges Erbbaurecht an einem Grundstück , dessen Eigentümer ein Industrieunternehmen ist ; nachdem die Fabrik gebaut worden war , überließ die Einrichtung diese dem Industrieunternehmen auf Leasingbasis für die Dauer von 20 Jahren .
Den einzelstaatlichen Behörden ( die bislang noch keine Antwort erteilt haben ) ist die Frage nach der Beihilfefähigkeit eines solchen Vorhabens gestellt worden , da es sich bei den Ausführenden nicht um ein Industrieunternehmen handelt und somit nach den Bestimmungen des EFRE kein Anspurch auf die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Industrie , des Handwerks oder der Dienstleistungen besteht und da sie ausserdem als Besitzer eines Erbbaurechts nicht einmal über das endgültige Eigentumsrecht an dem für das Vorhaben benutzten Grundstück verfügen .
FESTSETZUNG DES BEIHILFEFÄHIGEN BETRAGES DER INVESTITIONEN
7.22 . Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über den EFRE bestimmt , daß sich die Höhe der Beteiligung des Fonds der Investitionen im Industriebereich auf 20 % der Investitionskosten beläuft . Allerdings ist der Begriff der Investitionskosten nicht näher definiert worden .
7.23 . Bei der Prüfung eines Industrievorhabens in Irland hat sich gezeigt , daß rund zwei Drittel der Investitionskosten ( insgesamt 11 448 000 IRL ) auf Ausrüstung entfielen , deren Bereitstellung durch Leasingverträge finanziert wurde , die für eine Dauer von drei bis fünf Jahren oder mehr abgeschlossen worden waren .
Die öffentliche Beihilfe ist im Fall einer Einstellung des Vorhabens zurückzuzahlen , wobei selbstverständlich diese Rückzahlungsverpflichtung teils vom " Käufer " und teils vom " Verkäufer " zu erfuellen ist , und zwar entsprechend dem Fortschritt der Durchführung des Vertrages und im Verhältnis zu dem ausgeführten Anteil .
Es wurde ausdurecklich festgelegt , daß der " Verkäufer " während der gesamten Laufzeit des Vertrages Eigentümer der Ausrüstung bleibt . Nach Ablauf dieses Zeitraums wird normalerweise eine erneute Vereinbarung getroffen , die in der Praxis dann die restliche Benutzungszeit für die betreffenden Guter decken kann .
Damit wurde die Beteiligung des Fonds für Investitionen gewährt , bei denen es nicht um das Eigentum des Begünstigten , sondern nur um die für eine bestimmte Dauer gemieteten Güter handelt .
7.24 . Der Rechnungshof ist zunächst der Ansicht , daß bei Vorhaben , die u.a . Ausrüstung auf Leasingbasis umfassen , dieser Sachverhalt aus den der Kommission übermittelten Unterlagen eindeutig hervorgehen sollte ; das ist derzeit nicht der Fall .
Darüber hinaus stellt sich ferner die Frage , nach welchen Kriterien in dem genannten Fall der Ausrüstung auf Leasingbasis der Wert der Güter bestimmt werden soll , der bei der Festsetzung der beihilfefähigen Investitionskosten zu berücksichtigen ist .
7.25 . Bei der Prüfung verschiedener Investitionen in Grönland , an denen der Fonds sich beteiligt hatte , stellte sich heraus , daß sämtliche Vorhaben einen anteilmässigen Beitrag in Höhe von 20 bis 25 % der unmittelbaren Ausgaben zu den Betriebskosten der " Grönlands Tekniske Organisation " leisteten , die für die Verwaltung der Vorhaben zuständig ist .
Durch diesen anteilmässigen Beitrag , der nach einem von den staatlichen Behörden ausführlich erläuterten Verfahren berechnet wird , sind die Kosten für die Erstellung des Lastenheftes , des Vorentwurfs und des Plans für das Vorhaben im einzelnen , die Aufwendungen für die Festsetzung der Arbeitslosen , für Ausschreibungen und Auftragsvergabe , für die Ausarbeitung der Verträge , die Überwachung der Arbeiten sowie die Eigentumsübertragung gedeckt . Ausserdem werden damit auch Ausgaben für Voruntersuchungen und Verwaltungskosten bestritten .
7.26 . Vergleichbare Fälle sind auch in der Bundesrepublik und in den Niederlanden festgestellt worden . Den Aussagen der Behörden des letztgenannten Mitgliedstaates zufolge ist es üblich , die Personalkosten der mit der Durchführung der Vorhaben betrauten öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen zu erstatten , sofern diese Ausgaben die Erstellung des Lastenheftes betreffen , und bis zu höchstens 85 % der Honorare zu übernehmen , die ein unabhängiges Ingenieurbüro für dieselben Leistungen berechnen würde .
ZAHLUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES FONDS
7.27 . Bei der Prüfung der Modalitäten für die Rückzahlung der Beihilfen sind Schwierigkeiten festgestellt worden , die auf den nicht endgültigen Charakter der von einigen staatlichen Dienststellen in ihren der Kommission vorgelegten Erstattungsanträgen aufgeführten Ausgabenbeträge zurückzuführen sind .
Tatsächlich liegt es an der Art der Verwaltungstätigkeit dieser Stellen , daß auch nach der Übermittlung der Erstattungsanträge an den Fonds die Akten über die Vorhaben weiterhin Prüfungen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen , die zu - wenn auch nur geringfügigen - Berichtigungen der bereits geleisteten Zahlungen führen können .
7.28 . Nach den derzeit geltenden Vorschriften sind solche nachträglichen Berichtigungen den Dienststellen des Fonds mitzuteilen ; dies war jedoch bei verschiedenen in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Vorhaben nicht geschehen .
Die Verabschiedung verbindlicher Durchführungsbestimmungen für den Abschluß der Unterlagen erscheint wünschenswert , da diese zur Verbesserung des informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsstellen des Fonds beitragen können .
7.29 . Der Rechnungshof hat weiterhin festgestellt , daß die italienischen Behörden üblicherweise bei der Zahlung der einzelstaatlichen Beihilfe einen Betrag in Höhe von 5 % zu Garantiezwecken einbehalten , der später bei der endgültigen Abrechnung bereinigt wird . Die dem EFRE vorgelegten Erstattungsanträge erstrecken sich jedoch auf den Gesamtbetrag der Beihilfe einschließlich des Garantieabzugs . Damit kann dieser Abzug den einzelstaatlichen Behörden teilweise erstattet werden , noch bevor diese selbst den Betrag dem Begünstigten des Vorhabens ausbezahlen .
DURCHFÜHRUNGSFRISTEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER VORHABEN MIT DEN VORANSCHLAEGEN
7.30 . Die Durchführung der Vorhaben und ihre Übereinstimmung mit den Voranschlägen müssten ebenfalls einer eingehenden Prüfung unterzogen werden , und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen , die eine der von der geltende Regelung festgesetzten Vorbedingungen darstellt . Eine Beteiligung des Fonds an Investitionen in Industrie - , Handwerks - oder Dienstleistungsbetrieben ist nämlich nur dann zulässig , wenn dadurch mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden .
7.31 . Aus den während des Haushaltsjahres gemachten Feststellungen geht hervor , daß sich bei acht geprüften Industrievorhaben in Schottland die Voranschläge für die Schaffung von Arbeitsplätzen , so wie sie in den von den staatlichen Behörden vorgelegten Anträgen auf Beteiligung dargestellt waren , als wenig realistisch erwiesen haben . Es sind beträchtliche Abweichungen zwischen der Zahl der vorgesehenen und der Zahl der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze festgestellt worden , wobei sich letztere bei sieben abgeschlossenen Vorhaben auf insgesamt nur 776 anstatt der veranschlagten 1 564 beliefen .
Andererseits war für einige , manchmal bereit , seit zwei Jahren abgeschlossene Vorhaben die staatliche Beihilfe inzwischen in voller Höhe gezahlt , die entsprechende Gemeinschaftsbeteiligung zum Zeitpunkt der Prüfung an Ort und Stelle jedoch noch immer nicht beantragt worden .
Damit kommt zu den nachteiligen Folgen der Abweichungen zwischen Voranschlag und Durchführung noch das Problem einer übermässig langen Verzögerung beim Abschluß der Unterlagen über die Gemeinschaftserstattungen hinzu .
7.32 . Für die Umgestaltung und die Erweiterung des Hafens von Eems ( Niederlande ) ist die Beteiligung des Fonds für zwei Vorhaben gewährt worden , die die Umgestaltung eines Industriegeländes , den Bau einer Hafenmauer sowie den Anschluß an das Strassennetz umfassten .
Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs des Rechnungshofes im März 1979 waren die Vorhaben praktisch abgeschlossen , ihre Nutzung entsprach jedoch noch nicht den Erwartungen ; auf dem Industriegelände hatten sich keine Unternehmen angesiedelt , und auch der Hafenverkehr war noch unbedeutend . Nach Aussage der staatlichen Behörden liegt der Grund für die langsame Entwicklung der Hafenaktivitäten und des Bedarfs an Hafenanlagen in der allgemeinen Stagnation der wirtschaftlichen Entwicklung seit der Ölkrise .
Es war daher notwendig geworden , sich für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Nutzurg dieser Investition zu entscheiden ; es sind Vorbereitungen im Gange , die auf die Vergabe einer Konzession als Entladestelle für verfluessigtes Erdgas für diese Hafenanlagen abzielen .
7.33 . Im Haushaltsjahr 1976 ist die Beteiligung des Fonds für ein Vorhaben gewährt worden , das für Anfang 1979 den Bau eines Industriekomplexes in Pace del Mela ( Sizilien ) vorsah , der ein Stahl - und ein Walzwerk sowie einen Pier für Warenannahme und -versand umfassen sollte .
Beim Kontrollbesuch an Ort und Stelle zum Ende des Haushaltsjahres hat sich gezeigt , daß der Bau des Stahlwerks auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden war . Das Walzwerk ist fertiggestellt , arbeitet jedoch nur in einer Arbeitsschicht . Die vorhandene Transportinfrastruktur ( vor allem der Bahnhof ) würde im übrigen eine Steigerung des Zuliefervolumens überhaupt nicht gestatten , und der Pier ist bisher nicht gebaut worden .
Von den mit diesem Vorhaben geplanten Arbeitsplätzen ist bislang nur ein geringer Bruchteil geschaffen worden .
Derartige Diskrepanzen zwischen Voranschlag und Durchführung bringen die wirtschaftlichen Daten des Vorhabens in Unordnung , und zwar um so mehr , als die Kosten für den bereits erstellten Teil des Industriekomplexes den Voranschlag beträchtlich übersteigen .
7.34 . Hinsichtlich der Erweiterung des Industriegebiets von Frameries ( Belgien ) wurde bei einem vom Fonds unterstützten Vorhaben die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht , dort mehrere Unternehmen zur Schaffung von rund 1 000 Arbeitsplätzen anzusiedeln .
Fast zwei Jahre nach seiner Fertigstellung war jedoch der erweiterte Teil dieses Industriegebeits noch immer völlig ungenutzt ; aufgrund dieser Feststellung wurde den staatlichen Behörden ( deren Antwort noch nicht eingegangen ist ) die Frage gestellt , ob die Schaffung gewisser Industriegebiete nicht manchmal den Bedarf der Benutzer übersteige oder auf wenig fundierten Voranschlägen basiere .
Bei einem anderen Erweiterungsvorhaben für das Industriegebiet Tessenderloo-Paal ( Belgien ) waren zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs , d . h . zwei Jahre nach dem Beschluß über die Beteiligung des Fonds , die Arbeiten noch immer nicht in Angriff genommen worden .
7.35 . Die im Laufe des Haushaltsjahres mit Frankreich aufgenommenen Kontakte haben zunächst zu der Feststellung geführt , daß in dem Förderungssystem zur Schaffung von Arbeitsplätzen Auswahlfaktoren fehlen , aufgrund deren die Entwicklung der Tätigkeiten bestimmter Sektoren mit Vorrang vor anderen Sektoren unterstützt werden könnte . Die Prämien sind unterschiedslos für alle Unternehmensgruppen nach den gleichen Bedingungen und zu den gleichen Interventionssätzen vorgesehen .
Die staatlichen Behörden haben hierzu mitgeteilt , daß in allen Industriesektoren Entwicklungsmöglichkeiten mit inhärenter Arbeitsplatzschaffung durch wettbewerbsfähige Unternehmen bestuenden und es daher nicht gerechtfertigt erscheine , einzelne Sektoren von vornherein von einer Begünstigung durch regionale Hilfen auszuschließen .
7.36 . Es hat sich ausserdem erwiesen , daß die Schaffung von Arbeitsplätzen in Unternehmen nicht unbedingt zu einer entsprechenden Zunahme in dem umliegenden Gebiet oder in der Region führt . Die subventionierten Investitionen können dazu führen , daß sich bestimmte Aktivitäten von einer Region in eine andere oder von einem Unternehmen in ein anderes derselben Region verlagern , wobei es gegebenenfalls zu einer Verbesserung der Produktionsbedingungen kommen kann , ohne daß dies ingesamt zu einer Resorption der Unterbeschäftigung führt . Dies ist insbesondere dann der Fall , wenn eine Erweiterung der Aktivitäten dadurch zustande kommt oder kommen könnte , daß einzelne Aufgabenbereiche oder bislang von anderen Unternehmen erbrachte Leistungen mitübernommen und integriert werden .
Die einzelstaatlichen Behörden sind in diesem Zusammenhang der Auffassung , daß das Ziel der regionalen Beihilfen darin besteht , den Standort der Arbeitsplätze zugunsten der Regionen zu verlagern , die am wenigsten entwickelt sind oder in denen sich das Problem der Unterbeschäftigung oder der Umstellung am schwierigsten darstellt .
7.37 . Selbst wenn den staatlichen Behörden darin zuzustimmen ist , daß die finanzierten Investitionen in jedem Fall eine Steigerung oder Modernisierung der Produktionskapazitäten der jeweiligen Region mit sich bringen , so bleibt es doch zweifelhaft , ob die Verlegung von Arbeitsplätzen von einem Unternehmen zu einem anderen ohne globale Verbesserung in dem betreffenden Gebiet der Anforderung der geltenden Bestimmungen entspricht , wonach Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden müssen .
AUSWIRKUNGEN DER INTERVENTIONEN AUF DIE REGIONALE ENTWICKLUNG
7.38 . Ein ganz wesentlicher Aspekt - wenn nicht gar der wesentlichste überhaupt - bei der Kontrolle der Bewirtschaftung des Fonds zielt auf die Feststellung ab , ob die eingesetzten regionalen Hilfsinstrumente tatsächlich positive Auswirkungen auf die Entwicklung der betreffenden Gebiete gezeitigt haben .
Es geht dabei insbesondere darum , festzustellen , ob die Interventionen des Fonds zu wesentlich besseren oder bedeutsameren Ergebnissen geführt haben , als ohne solche Interventionen hatten erzielt werden können , und ob diese Ergebnisse zu optimalen Kosten - oder Aufwandsbedingungen , d . h . durch Anwendung der am besten geeigneten wirtschaftlichen Hilfsmittel , erreicht worden sind .
7.39 . Innerhalb einer Gesamtheit von wirtschaftlichen Bewegungen und Entwicklungen , die sich gegenseitig beeinflussen , sind derartige Einzelbewertungen nur schwer durchführbar . Sie setzen langwierige Arbeiten , eine Verbesserung der Analysemethoden sowie eine stärkere Vereinheitlichung der Programmgestaltungs - und Bewirtschaftungsmethoden der Mitgliedstaaten voraus .
Auf eine Frage zu diesem Thema erklärte die Kommission , daß sich ihre Kontrollen an Ort und Stelle seit 1979 nicht mehr nur auf die rein technischfinanziellen Gesichtspunkte der geprüften Investitionen , sondern in stärkerem Masse und systematischer als bisher auch auf deren sozio-ökonomische Aspekte erstrecken .
7.40 . Die Kommission fügte hinzu , sie sei sich zwar der Schwierigkeit einer Beurteilung der Auswirkungen der vom EFRE unterstützten Vorhaben auf die regionale Entwicklung voll bewusst , bemühe sich aber dennoch um eine Feststellung des tatsächlichen Beitrags der unterstützten Vorhaben anhand der in den regionalen Entwicklungsprogrammen festgelegten Zielsetzungen . Sie hält es bei den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht für überraschend , daß durch eine Untersuchung der sozio-ökonomischen Aspekte der an Ort und Stelle kontrollierten Investitionen Schwierigkeiten vor allem dort nachgewiesen werden , wo es um die Verwirklichung der Zielsetzung geht , die ursprünglich vorgesehenen Arbeitsplätze zu schaffen .
7.41 . Die Kommission betont jedoch , daß die Durchführung einer wirksamen Kontrolle der Ergebnisse der regionalen Aktionen noch in weiter Ferne liege , da eine derartige Kontrolle nicht nur eine Bewertung des Realisierungsgrades der regionalen Entwicklung , wofür die Beschäftigungslage nur teilweise eine An * eige darstelle , sondern auch eine Beurteilung der wirtschaftlichen Effizienz der regionalpolitischen Maßnahmen umfassen müsse .
Die Kommission beabsichtigt , ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Ergebnisse auf diesem Gebiet fortzusetzen , und erklärte , daß die in Artikel 6 Ziffer 6 der Verordnung über den EFRE genannten statistischen Gesamtübersichten hierfür ein wertvolles Hilfsmittel darstellen werden ; sie ist sich im klaren darüber , daß eine derartige Kontrolle nicht leicht durchzuführen sein wird - wie die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten gezeigt haben - , vor allem , da auf Gemeinschaftsebene erst noch eine angemessene Methode für die Kontrolle der Ergebnisse ausgearbeitet werden muß .
7.42 . Die angeführte Antwort bestätigt die Bedeutung der statistischen Gesamtübersichten , da ihre Übermittlung praktisch die einzige Verbesserung in der revidierten Verordnung über den Fonds im Hinblick auf eine Kenntnisnahme von den Ergebnissen der regionalpolitischen Maßnahmen darstellt .
Letztlich hängt die Verbesserung der in diesem Bereich erforderlichen Kontrollen der Effizienz von der Übermittlung zuverlässiger statistischer Daten ab , da sich die genannten Kontrollen in erster Linie auf die Einführung erprobter Methoden zur Bewertung der im Anschluß an die Finanzierungen erzielten Ergebnisse erstrecken müssten .
KAPITEL 8 - ENERGIEPOLITIK , FORSCHUNG UND INVESTITION ( Kapitel 32 und 33 des Gesamthaushaltsplans )
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Überblick über die hauptsächlichen Bemerkungen * 8.0 *
Kapitel 32 - Ausgaben im Rahmen der Energiepolitik * *
Finanzrahmen * 8.1 *
Einleitung * 8.2 *
Verwendung der Zahlungsermächtigungen * 8.3 bis 8.5 *
Ausführung des Haushaltsplans 1979 * 8.6 *
Haushaltsvoranschläge zum Haushaltsjahr 1979 * 8.7 bis 8.9 *
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung * 8.10 bis 8.12 *
Kapitel 33 - Forschungs - und Investitions - ausgaben ( Gemeinsame Forschungsstelle - GFS ) * *
Finanzrahmen * 8.13 *
Auswirkung der Bemerkungen des Rechnungshofes * 8.14 bis 8.16 *
Baumaßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle * 8.17 bis 8.24 *
Kapitel 33 - Forschungs - und Investitionsausgaben ( Indirekte Aktion ) * *
Finanzrahmen * 8.25 *
Auswirkung der Bemerkungen des Rechnungshofes * 8.26 bis 8.31 *
Durchführung von Forschungsverträgen * 8.32 bis 8.34 *
Vorlage der Finanzdaten * 8.35 bis 8.38 *
Joint European Torus ( JET ) Gemeinsames Unternehmen * 8.39 *
ÜBERBLICK ÜBER DIE HAUPTSÄCHLICHEN BEMERKUNGEN
* Ziffern *
8.0 . Die hauptsächlichen Bemerkungen in diesem Kapitel betreffen folgendes : * *
a ) Hinsichtlich der Ausgaben , die im Rahmen der Energiepolitik getätigt wurden : * *
Die niedrige Verwendungsrate von Zahlungsermächtigungen , Mängel in den Voranschlägen zum Haushaltsplan 1979 sowie das Verfahren zur Rückzahlung der finanziellen Unterstützung * 8.3 bis 8.12 *
b ) In bezug auf die Gemeinsame Forschungsstelle : * *
- Die Auswirkung der vom Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 geäusserten Kritik ; * *
- Mängel bei den Verfahren hinsichtlich der Baumaßnahmen * 8.14 bis 8.24 *
c ) Im Bereich der indirekten Aktion : * *
Mängel bei der Durchführung von Forschungsverträgen sowie bei der Vorlage der Finanzdaten * 8.32 bis 8.38 *
KAPITEL 32 - AUSGABEN IM RAHMEN DER ENERGIEPOLITIK
8.1 . Der Finanzrahmen infolge der Durchführung von Aktionsprogrammen im Energiebereich :
* ( in Mio ERE ) *
* Verpflichtungen * Zahlungen *
Ausgaben 1978 * 43 * 19 *
Ermächtigungen * * *
Haushaltsplan 1979 * 57 * 51 *
Übertragungen von 1978 * 67 * 46 *
Insgesamt verfügbar * 124 * 97 *
Ausgaben 1979 * 69 * 29 *
Einleitung
8.2 . Der Rechnungshof hat in seinen Jahresberichten sowohl zum Haushaltsjahr 1977 als auch zum Haushaltsjahr 1978 auf die niedrige Verwendungsrate bei den Mitteln hingewiesen , die jeweils in den Haushaltsplan zur Finanzierung von Aktionsprogrammen im Rahmen der Energiepolitik der Gemeinschaften eingesetzt worden waren . Der Hof hat die Verwendung von Zahlungsermächtigungen seit Beginn der genannten Aktionsprogramme im Jahre 1974 zurückverfolgt und die Ausführung des Haushaltsplans 1979 sowie die Verfahren in bezug auf die Ausarbeitung der Anträge auf Zahlungsermächtigungen für den Haushaltsplan 1979 geprüft .
Der Hof hat sich ferner mit den Verfahren in bezug auf die Rückzahlung der von der Kommission gewährten finanziellen Unterstützung - einem besonderen Merkmal der Aktionsprogramme im Energiebereich - befasst .
Verwendung der Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsjahren 1974 bis 1979
Annullierung von Zahlungsermächtigungen
8.3 . Zahlungsermächtigungen werden annulliert , wenn sie weder in dem Haushaltsjahr , in dem sie in den Haushaltsplan eingesetzt wurden , noch in dem darauffolgenden Haushaltsjahr verwendet werden . Im Zeitraum von 1974 bis 1979 wurden Zahlungsermächtigungen für Aktionsprogramme in Höhe von 57,7 Millionen ERE + RE annulliert . Dieser Betrag entspricht 27 % der gesamten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 210,8 Millionen ERE + RE , die in Kapitel 32 der Haushaltspläne für diese Haushaltsjahre eingesetzt worden waren . Die Tatsache , daß der Gesamtbetrag dieser Annullierungen die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 in dieses Kapitel eingesetzten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50,5 Millionen ERE überschreitet , unterstreicht ihre Bedeutung .
Zahlungsermächtigungen , die nicht in dem Haushaltsjahr verwendet wurden , für das sie vorgesehen waren
8.4 . Die in Kapitel 32 veranschlagten Zahlungsermächtigungen sind selten in dem Haushaltsjahr verwendet worden , für das sie bestimmt waren . Im Haushaltsjahr 1977 wurde in dieser Hinischt das beste Ergebnis erzielt , da 2,7 Millionen RE ( 8 % ) von den in den Haushaltsplan eingesetzten 34 Millionen RE verwendet wurden .
Haushaltsposten 3200 - Technologische Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe
8.5 . Die oben in bezug auf Kapitel 32 beschriebene Situation gilt ebenfalls für den Haushaltsposten 3200 ; er ist das Aktionsprogramm mit der längsten Laufzeit und den höchsten Ausgaben . Bei diesem Posten beliefen sich die Annullierungen von Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsjahren 1974 bis 1979 auf 41,7 Millionen ERE + Millionen RE , d . h . 26 % der in den Haushaltsplänen für die genannten Jahre insgesamt verfügbaren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 160,9 Millionen ERE + Millionen RE ( vgl . Tabelle 1 ) .
Im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 ist als einer der Hauptgründe für die niedrige Verwendungsrate der für Posten 3200 bereitge tellten Mittel das langwierige Verfahren zum Abschluß von Verträgen genannt worden . Es ist verständlich , daß Verzögerungen beim Abschluß von Verträgen die Verwendungsrate von Verpflichtungsermächtigungen in beträchtlichem Masse beeinflussen können . Die langwierigen Verfahren und Verzögerungen können jedoch kaum der einzige Grund für die niedrige Verwendungsrate der Zahlungsermächtigungen sein , da ein Grossteil davon zur Ablösung von Verpflichtungen bestimmt ist , die bereits zum Zietpunkt der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge vorgenommen wurden .
Ausführung des Haushaltsplans 1979
8.6 . Hinsichtlich der Verwendung der im Haushaltsjahr 1979 insgesamt verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen konnte eine gewisse Verbesserung festgestellt werden ( 56 % von 124 Mio ERE im Haushaltsjahr 1979 im Vergleich zu 32 % von 134 Mio ERE im Haushaltsjaut 1978 ) . Was jedoch die Zahlungsermächtigungen betrifft , so hat sich die Lage im Vergleich zum Haushaltsjahr 1978 nur wenig verbessert . Von den im Haushaltsjahr 1979 insgesamt verfügbaren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 96,7 Millionen ERE wurden 30 % im Haushaltsjahr 1979 gezahlt , und die Verwendungsrate der im Haushaltsplan 1979 eingesetzten neuen Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50,5 Millionen ERE betrug nur 3 % ( 0 % im Haushaltsjahr 1978 ) ( vgl . Tabelle 2 ) . Bezeichnend ist , daß die Verwendungsrate der im Haushaltsjahr 1979 in Posten 3200 - Technologische Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe - insgesamt verfügbaren Zahlungsermächtigungen von 34 % ( von 48,1 Mio ERE ) im Jahre 1978 relativ gesehen auf 30 % ( von 59,9 Mio ERE ) im Haushaltsjahr 1979 zurückgegangen ist . Wie im Haushaltsjahr 1978 wurde auch im Haushaltsjahr 1979 keine der neuen Zahlungsermächtigungen verwendet , die im Haushaltsplan für diesen Posten veranschlagt worden waren .
Haushaltsvoranschläge zum Haushaltsjahr 1979
8.7 . Die weiterhin niedrige Verwendungsrate der Zahlungsermächtigungen hat den Hof veranlasst , die Verfahren zur Ausarbeitung der Haushaltsvoranschläge für diesen Posten im Haushaltsjahr 1979 zu prüfen . Die bei den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen des Hofes konzentrierten sich auf den Haushaltsposten 3200 - Vorhaben zur technischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe . Die Voranschläge der Zahlungsermächtigungen , die über mehrere Jahre zur Ablösung von bereits vorgenommenen oder bis zum 31 . Dezember 1979 geplanten Verpflichtungen benötigt wurden , sind von den Dienststellen der Kommission in er Zeit von Februar bis Mai 1978 aufgestellt und in einem Fälligkeitsplan ( 1 ) im Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 , den die Kommission dem Rat unterbreitet hat , ausgewiesen worden .
Die Vorschläge der Kommission ( vgl . nachstehende Tabelle ) wurden letztlich in den entsprechenden Fälligkeitsplan in der Spalte " Erläuterungen " des im Dezember 1978 endgültig festgestellten Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 ( 2 ) aufgenommen .
* ( in Mio ERE ) *
Verpflichtungen * Zahlungen *
* 1978 * 1979 * 1980 * 1981 usw . *
Vor dem 1 . Januar 1978 eingegangene und vor diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlte Verpflichtungen * 43 * * * * *
Abzueglich : Durch von 1977 auf 1978 übertragene Zahlungsermächtigungen gedeckt * - 20 * * * * *
* 23 * 15 * 4 * 4 * - *
Von 1977 auf 1978 übertragene Verpflichtungsermächtigungen * 31 * - * 11 * 20 * - *
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan 1978 * 35 * 15 * 10 * 10 * - *
Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan 1979 * 20 * - * 6 * 7 * 7 *
Insgesamt * 109 * 30 * 31 * 41 * 7 *
Auf diesem Fälligkeitsplan beruhen die für Zahlungsermächtigungen bereitgestellten 31 Millionen ERE , die für den Haushaltsposten 3200 für das Haushaltsjahr 1979 beantragt worden waren , jedoch im Haushaltsjahr 1979 überhaupt nicht verwendet wurden .
8.8 . Da hinsichtlich der Voranschläge für Zahlungsermächtigungen Unterlagen sowohl über die Berechnung als auch über die zugrundeliegenden Erwägungen fehlen , ist der Hof zu der Ansicht gelangt , daß möglicherweise Verfahrensmängel zu einer zu hohen Veranschlagung der für das Haushaltsjahr 1979 erforderlichen Zahlungsermächtigungen geführt haben . Einer allgemeinen Voraussetzung der Kommission zufolge werden Verpflichtungen zum Ende des Haushaltsjahres vollständig abgelöst , das dem Haushaltsjahr folgt , in dem die Verpflichtungen eingegangen wurden . Diese Voraussetzung geht deutlich aus dem Fälligkeitsplan im Haushaltsplan 1979 hervor ( vgl . oben ) . Die Erfahrung hat jedoch gezeigt , daß es bei vielen Verträgen unwahrscheinlich ist , daß die endgültigen Zahlungen vor dem dritten Jahr nach dem Jahr , in dem die Verpflichtungen eingegangen wurden , geleistet werden .
Voranschläge für künftige Zahlungen für bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge für das Haushaltsjahr 1979 vorgenommene Verpflichtungen wurden global und nicht fallweise für jeden Vertrag erstellt . Dieses Vorgehen wäre sowohl bei den vor 1978 erfolgten Verpflichtungen in Höhe von 43 Millionen RE als auch bei etwa 18 Millionen ERE der von 1977 übertragenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 31 Millionen RE möglich gewesen , die bis April 1978 eingegangen worden waren .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 8.7 und 8.8
Die Antwort der Kommission zu den Ziffern 8.7 und 8.8 könnte den Eindruck hervorrufen , der Hof habe seine Befugnisse in den Bemerkungen zu den Methoden und Verfahren zur Berechnung der Höhe der Haushaltsmittel überschritten .
Der Hof möchte in diesem Zusammenhang betonen , daß er zur Erfuellung der ihm durch die Verträge auferlegten Verpflichtungen feststellen muß , ob die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durch angemessene Methoden und Verfahren sichergestellt ist .
Der Hof kann folglich bei seiner Prüfung der Ausführung des Haushaltsplans ebenfalls eine rückwirkende Kontrolle der Methoden und Verfahren in Verbindung mit der Aufstellung des Haushaltsplans vornehmen .
Der Hof ist weiterhin der Ansicht , daß Verbesserungen der Verfahren zur Aufstellung der Haushaltsvoranschläge zu einer genaueren Veranschlagung der Zahlungsermächtigungen führen könnte . Diese Ansicht wird durch die Erklärung der Kommission in ihrer Antwort zu Ziffer 8.9 unterstützt , daß Verbesserungen für das Haushaltsjahr 1981 vorgenommen worden sind .
Schlußfolgerung
8.9 . Der Hof ist der Ansicht , daß die im Rahmen des Haushaltsplans 1979 für Posten 3200 beantragten Zahlungsermächtigungen nicht hinreichend begründet waren . Der Hof ersucht die Kommission , die Einführung von Verfahren zu erwägen , die geeignet sind , einen genauen Voranschlag der erforderlichen Zahlungsermächtigungen zu ermöglichen ; dabei sollte insbesondere nach Möglichkeit das Verfahren von Voranschlägen aufgrund einzelner Verträge eingeführt werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 8.9
Was die Frage der Prüfung der Haushaltsvoranschläge betrifft , so möchte der Hof den Leser auf seinen Kommentar zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 8.7 und 8.8 hinweisen .
Was den letzten Satz betrifft , so behält sich der Hof das Recht von die Themen auszuwählen , zu denen er in seinem Jahresbericht Bemerkungen vortragen wird .
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung
Einleitung
8.10 . Die in Kapitel 32 vorgesehenen Energieaktionsprogramme sehen eine finanzielle Unterstützung vor , die die Kommission für Vorhaben im Energiebereich gewährt , die hauptsächlich von Unternehmen in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden . Die von der Kommission gewährte finanzielle Unterstützung stellt einen prozentualen Anteil dar , der im allgemeinen 30 bis 40 % der Kosten des Vorhabens ausmacht .
Nach den entsprechenden Verordnungen des Rates ist die den Vertragspartnern im Rahmen von vier Haushaltsposten des Kapitels 32 gewährte finanzielle Unterstützung an die Kommission zurückzuzahlen , wenn die bei den subventionierten Vorhaben erzielten Ergebnisse kommerziell genutzt werden . Diese Verfahrensweise ist in den Musterverträgen der Kommission über die finanzielle Unterstützung von Vorhaben zur Entwicklung der Technologie im Bereich der Kohlenwasserstoffe , der Nutzung von Kohlenwasserstoffen sowie auf dem Gebiet der Energieeinsparung und der Erschließung neuer Energiequellen vorgesehen . Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet , der Kommission alle Informationen in bezug auf eine kommerzielle Nutzung der erzielten Ergebnisse zu übermitteln . Wenn die Ergebnisse nicht oder nur teilweise zu einer kommerziellen Nutzung führen , so kann die Gemeinschaft den Vertragspartner ganz oder teilweise aus seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Unterstützung entlassen . Nur bei dem Aktionsprogramm zur technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe ( Haushaltsposten 3200 ) war bisher die Laufzeit lang genug , um zur Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Rückzahlungsbestimmungen zu führen . Daher hat der Hof seine Prüfung von Verfahren und eine Stichprobe von abgeschlossenen Verträgen auf dieses spezifische Aktionsprogramm beschränkt .
Beschreibung des Verfahrens
8.11 . Die Dienststellen der Kommission haben das folgende Verfahen zur Überwachung der Fälle einer kommerziellen Nutzung eingeführt , um zu gewährleisten , daß ihnen jede Nutzung ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und zu den notwendigen Maßnahmen zur Rückzahlung der finanziellen Unterstützung führt .
Während der Laufzeit des Vertrages führen die technischen Sachverständigen der Kommission Kontrollbesuche bei den Vertragspartnern durch und achten dabei auf Anzeichen einer kommerziellen Nutzung . Derartige Hinweise sind in die Berichte über die Ergebnisse der Kontrollbesuche aufzunehmen . Die technischen Sachverständigen der Kommission überprüfen ferner Veröffentlichungen der Industrie auf Anzeichen für eine kommerzielle Nutzung . Wenn die Dienststellen der Kommission Informationen über eine mögliche kommerzielle Nutzung erhalten , so wird dem Vertragspartner ein Schreiben übermittelt , in dem dieser ersucht wird , seine Einstellung darzulegen und Vorschläge für eine Rückzahlung der entsprechenden finanziellen Unterstützung zu unterbreiten .
Die Dienststellen der Kommission erinnern nach Zahlung des letzten Teilbetrags der finanziellen Unterstützung jeden Vertragspartner schriftlich an seine weiterhin bestehenden vertraglichen Verpflichtungen , und zwar einschließlich seiner Verpflichtung zur Meldung einer kommerziellen Nutzung . Alle zwei oder drei Monate berufen die Dienststellen der Kommission interne Sitzungen zur Überprüfung der Lage in bezug auf alle laufenden oder erfuellten Verträge ein ( z . Z . wird über diese Sitzungen kein offizielles Protokoll geführt ) . In diesen Sitzungen können Maßnahmen zur Überwachung von kommerzieller Nutzung beschlossen werden .
Unterrichtet der Vertragspartner die Kommission von einer kommerziellen Nutzung , so werden Verhandlungen aufgenommen , um Einvernehmen über den Betrag der Unterstützung zu erzielen , der auf den kommerziell genutzten Teil des Arbeitsprogramms entfällt ; Gegenstand dieser Verhandlungen sind ferner der Zeitpunkt des Beginns der kommerziellen Nutzung , der gegebenenfalls von diesem Zeitpunkt an geltende Zinssatz sowie der Zeitplan für die Rückzahlung . Die Rückzahlungsvereinbarungen werden von der Kommission und dem Vertragspartner schriftlich bestätigt .
In Fällen , in denen die Dienststellen der Kommission nicht von einer kommerziellen Nutzung unterrichtet werden , erhält der Vertragspartner weitere Schreiben , die auf seine vertraglichen Verpflichtungen hinweisen .
Schlußfolgerung
8.12 . Bis zum 31 . Dezember 1979 belief sich die finanzielle Unterstützung , die die Kommission für 33 abgeschlossene Verträge im Rahmen der in den Haushaltsjahren 1975 und 1976 bewilligten Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe gewährt hatte , auf 39,3 Millionen ERE ( zum Umrechnungskurs vom 1 . Dezember 1979 ) ; insgesamt 13,3 Millionen ERE wurden bisher in zehn Fällen als rückzahlbare Unterstützungen ermittelt . Das oben beschriebene Verfahren hat sich für die Überwachung der kommerziellen Nutzung von Verträgen , die bis zum Ende des Haushaltsjahres 1979 abgeschlossen worden waren , als hinreichend wirksam erwiesen . Jedoch steht zu erwarten , daß die Zahl der abgeschlossenen Verträge , die hinsichtlich einer kommerziellen Nutzung weiter verfolgt werden müssen , in beträchtlichem Umfang zunehmen wird , da bis zum 31 . Dezember 1979 insgesamt 139 Verträge mit einer finanziellen Unterstützung in Höhe von nahezu 150 Millionen ERE allein im Rahmen des Programms zur technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe geschlossen wurden .
Der Hof schlägt daher der Kommission vor , die Einführung einer Bewertung des jeweiligen Vorhabens zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen , zu dem der endgültige Bericht des Vertragspartners gebilligt und der letzte Teilbetrag der finanziellen Unterstützung freigegeben worden ist .
Derartige Bewertungen sollten insbesondere folgende Aspekte umfassen : den Erfolg oder das Scheitern des jeweiligen Vorhabens in technischer Hinsicht , gegebenenfalls den Beitrag zur Gesamtzielsetzung des Aktionsprogramms , die Wahrscheinlichkeit einer kommerziellen Nutzung der gesamten oder nur spezifischer Teile der erzielten Ergebnisse sowie die Aussichten auf eine Rückzahlung der finanziellen Unterstützung .
Die genannten Bewertungen , die im Hir * ick auf die spätere Entwicklung laufend auf den neuesten Stand zu bringen wären , würden eine systematischere Grundlage für die Weiterverfolgung einer kommerziellen Nutzung darstellen , als dies bei dem derzeitlgen Verfahren der Fall ist ; das gilt insbesondere für die Vorhaben , bei denen die Kommission nur von einer Teilnutzung oder nicht von einer kommerziellen Nutzung in Kenntnis gesetzt wird .
Ausserdem könnten derartige Bewertungen zu einer Beurteilung der allgemein bei Aktionsprogrammen erzielten Ergebnisse beitragen ( Nutzen-Kosten-Analyse ) .
Schließlich sollte in Erwägung gezogen werden , in die Musterverträge eine Bestimmung aufzunehmen , die den Vertragspartner verpflichtet , innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer ausgestellte Bescheinigung vorzulegen , aus der hervorgeht , in welchem Umfang in finanzieller Hinsicht die bei dem unterstützten Vorhaben erzielten Ergebnisse kommerziell genutzt wurden .
KAPITEL 33 - FORSCHUNGS - UND INVESTITIONSAUSGABEN ( GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE - GFS )
8.13 . Finanzrahmen im Bereich der direkten Aktion - Kapitel 33 des Haushaltsplans
* ( in Mio ERE ) *
* Verpflichtungen * Zahlungen *
Ausgaben 1978 * 110 * 104 *
Ermächtigungen 1979 * * *
Haushalt 1979 * 115 * 114 *
Übertragung von 1978 * 26 * 40 *
Mitteltransfers zwischen Haushaltslinien * 11 * 7 *
Insgesamt verfügbar * 152 * 161 *
Ausgaben 1979 * 134 * 120 *
Auswirkung von Bemerkungen in den Jahresberichten des Rechnungshofes auf das Verhalten der Kommission
Einleitung
8.14 . Der Rechnungshof hat untersucht , welche Auswirkungen seine Bemerkungen hervorgebracht haben . Dies gilt insbesondere für Kritik , welche die Kommission während des Dialogs mit dem Rechnungshof als berechtigt anerkannte und in ihren Antworten auf diese Bemerkungen im Jahresbericht bestätigte .
8.15 . Was die Bestandsverzeichnisse und Bestandskonten betrifft , so hat die Kommission im Anschluß an frühere Bemerkungen des Hofes zu diesem Thema in Anwendung von Artikel 59 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 für die Forschungsanstalten der GFS ausführliche Anweisungen in bezug auf die Bewertungsverfahren für Bestandsaufnahmen und -verzeichnisse erlassen . Der Hof nimmt diese Verbesserung mit Befriedigung zur Kenntnis .
8.16 . Im Rahmen der Dienstleistungen für Dritte sind folgende Ziele noch nicht erreicht worden :
- alle im Rahmen der Arbeiten für Dritte durchgeführten Vorgänge genau festzulegen , um sie deutlich von den Vorgängen hinsichtlich der Forschungsziele des Mehrjahresprogramms abzugrenzen ,
- die Finanzlage jedes Vertrages einzeln zu überprüfen ,
- die Veranschlagung mit der tatsächlichen Durchführung zu vergleichen , um den reibungslosen Ablauf der Arbeiten sicherzustellen ,
- die volle Höhe der Einnahmen zu kontrollieren , die die Kommission insbesondere durch die Analyse der Preise und der gewährten Rabatte erwarten kann .
Der Hof stellt fest , daß die Kommission bereits Anweisungen erlassen hat , die die Grundlage für die Verwirklichung dieser Zielsetzungen darstellen könnten . Der Hof wird die Durchführung dieser Maßnahmen zu gegebener Zeit prüfen .
In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden , daß die Kommission selbst die Auffassung vertritt , " daß nunmehr keine weiteren Kürzungen am Personalbestand der Gemeinsamen Forschungsstelle ( GFS ) vorgenommen werden sollten , da sonst das GFS-Personal ... nicht länger in der Lage wäre , seine Aufgaben mit der wünschenswerten Effizienz zu erfuellen " ( 3 ) .
Das gesamte Personal muß daher für die Durchführung des Mehrjahresprogramms eingesetzt werden ; es bestehen also keine Reserven für die Ausführung von Arbeiten für Dritte . Damit erhebt sich die Frage , ob ganz allgemein Arbeiten für Dritte ausgeführt werden können , ohne daß dadurch die Erfuellung der Zielsetzungen des Mehrjahresprogramms gefährdet wird .
Baumaßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle
Einleitung
8.17 . Die Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle in Geel - Belgien , Ispra - Italien , Karlsruhe - Deutschland und Petten - Niederlande sind auf insgesamt etwa 280 ha Pachtfläche in 279 Gebäuden untergebracht , die - mit den entsprechenden technischen Einrichtungen - einen geschätzten Wert von rund 150 Millionen ERE darstellen ( Besonderheiten der Wertermittlung werden weiter unten behandelt ) .
Die Mehrzahl der Gebäude der Forschungsanstalten der GFS ist älter als zehn Jahre .
Bauunterhaltung
8.18 . Für die Unterhaltung dieser Gebäude und der dazugehörenden Installationen ( Elektrizität , Wasserver - und -entsorgung , Klimaanlagen ) mit zum Teil aussergewöhnlich langen Versorgungswegen sind erhebliche Mittel aufzuwenden .
Im Finanzplan ( 4 ) zum Haushalt 1979 sind " Ausgaben für die Unterhaltung der Gebäude , Strassen und Installationen , Ausgaben für die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Kosten für die Unterstützung von nationalen Einrichtungen " ausgewiesen .
Die dort gewählte Darstellung mit den Erläuterungen erlaubt keinerlei Beurteilung , ob die vorgesehenen Mittel für Gebäudeunterhaltung in angemessenem Verhältnis zum Wert dieser Gebäude stehen , sie gibt jedoch immerhin einen Hinweis darauf , daß Bauunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen .
Errichtung von Gebäuden
Planung
8.19 . Während in den Jahren vor 1977 eine planvolle Erneuerung und Erweiterung der Labor - und sonstigen Gebäude der Forschungsanstalt Ispra aus vielfältigen Gründen nicht möglich war , wurde bei der Durchführung des Mehrjahresforschungsprogramms 1977-1980 eine rege Bautätigkeit entfaltet .
Ein Bebauungsplan sieht Baumaßnahmen in Höhe von sieben Millionen ERE vor . Darunter fallen unter anderem neben 400 000 ERE für Verträge mit Architekten , die Errichtung eines Elektronikgebäudes ( 594 161 ERE ) , eine Climatron-Halle ( 189 500 ERE ) , ein Beschleuniger-Gebäude ( 1 206 497 ERE ) sowie Mittelbindungen für ein Verwaltungsgebäude in Höhe von rund 1,3 Millionen ERE . Nicht in diesem Plan enthalten , jedoch bereits fertiggestellt sind ein Konferenzgebäude in der Forschungsanstalt Geel im Wert von 424 000 ERE sowie ein Anbau als Ersatz von Behelfsbaracken in der Forschungsanstalt Petten für 290 000 ERE .
Es ist selbstverständlich , daß die Erstellung von Bauprojekten nur aufgrund einer Planung erfolgen sollte ; dies um so mehr als für die Durchführung der Baumaßnahmen Haushaltsmittel erforderlich sind . Als deutlicher Mangel erweist sich jedoch hier die Tatsache , daß weder das Mehrjahresprogramm 1977-1980 noch die Gesamthaushaltspläne 1978 und 1979 mit den Finanzplänen im Rahmen der Mittelbereitstellung ( 1978/79 rund 7 Mio ERE ) Auskunft über Bauvorhaben geben . Eine Ausnahme hiervon ist ein Hinweis in der technischen Anlage zum Mehrjahresprogramm 1977-1980 der Gemeinsamen Forschungsstelle ( 5 ) : " Spezifische , über die Routineerwartung hinausgehende Geldmittel sollten die Durchführung folgender Umbauten ermöglichen : - Ersatz von Behelfsbaracken durch Erweiterung des bestehenden Gebäudes " .
Die Haushaltsordnung stellt in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe be jedoch eindeutig fest , daß aus dem Haushaltsplan " im Einzelplan jedes Organs ( ... ) bei den Ausgabenansätzen ( ... ) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Ausgabenlinien " ( 6 ) zu ersehen sein müssen . Der Rechnungshof ist der Auffassung , daß aus den Erläuterungen im Haushalt die vorgesehene Verwendung der Mittel klar erkennbar sein muß .
Ausschreibung
8.20 . Laut Artikel 54 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 7 ) werden Bauaufträge vor der Entscheidung des Anweisungsbefugten dem Vergabebeirat ( CCAM-CCR ) zur Begutachtung vorgelegt . Im Rahmen seiner Aufgabe hat der Vergabebeirat ein Dokument ( 8 ) herausgegeben , um " die Dienststellen möglichst vollständig über die gültigen Regelungen zu informieren und notfalls durch Erläuterungen deren Anwendung zu erleichtern " .
In diesem 62-Seiten-Dokument heisst es unter anderem : " In dem vorliegenden VADEMECUM wird in der Hauptsache das Verfahren der beschränkten Ausschreibungen geprüft , d . h . der Ausschreibungen , die an die ausgewählten Lieferanten gerichtet werden sollen .
Das bedeutet , daß vornehmlich Ausnahmefälle behandelt werden . Die Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( Art . 51 ) ( 9 ) lässt zwar eingeschränkte und beschränkte Ausschreibungen in Ausnahmefällen zu , als Regel gilt jedoch :
" Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls , soweit dies mit der Entwicklung der Industrien in den Gemeinschaften vereinbar ist , in dritten Ländern bekanntgegeben . " ( Art . 50 Abs . 2 der Haushaltsordnung vom 21 . 12 . 1977 ) ( 8 ) .
In der Tat verhält sich die Gemeinsame Forschungsstelle so , wie es die Ausrichtung des CCAM-CCR-VADEMECUM erwarten lässt : die Ausnahme ist zur Regel geworden ; kein Bauvorhaben aus dem Sieben-Millionen-ERE-Neu - und Umbauvolumen der GFS wurde in allen Mitgliedstaaten ausgeschrieben .
Diese einseitige Bevorzugung der beschränkten Ausschreibung ist noch aus einem weiteren Grund zu beanstanden : Sie widerspricht den Absichten , die in der an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinie des Rates Nr . 71/305/EWG vom 26 . Juli 1971 ( 10 ) , ergänzt durch die Richtlinie des Rates Nr . 72/277/EWG vom 26 . Juli 1972 ( 11 ) ( vgl . auch Stellungnahme des Rechnungshofes zu Art . 50 Abs . 2 ) ( 12 ) , über die Koordinierung zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge niedergelegt sind :
" Zur Entwicklung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge ist es erforderlich , daß die beabsichtigten Auftragsvergaben der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft bekanntgemacht werden ; die in diesen Ausschreibungen enthaltenen Angaben sollen es den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmern ermöglichen , zu beurteilen , ob die vorgesehenen Aufträge für sie von Interesse sind , und ihnen zu diesem Zweck eine ausreichende Kenntnis der zu erbringenden Bauleistungen und der hiermit verbundenen Bedingungen vermitteln . " ( 12 )
Der Vergabebeirat sollte aus den genannten Gründen in Zukunft darüber wachen , daß Bauaufträge nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 9 ) öffentlich - also zumindest in allen Mitgliedstaaten - ausgeschrieben werden und Ausnahmen , wenn überhaupt , nur dann befürworten , wenn diese schriftlich hinreichend begründet sind .
Der Rechnungshof ist ausserdem der Auffassung , daß ein Vertragsabschluß zu den Bedingungen erfolgen sollte , die als Ausschreibungsergebnis ( in einem bestimmten Fall 600 Mio LIT ) Bestandteil der Vorlage an den Vergabebeirat waren . Auslegungsfähige Formulierungen wie :
" Vorsichtshalber sollten etwa 10 % für gegebenenfalls erforderliche Anpassungen hinzugerechnet werden " , die eine Änderung des Ausschreibungsergebnisses bedeuten ( Vertragsabschluß im obengenannten Fall 615 Mio LIT ) , sollten unbedingt vermieden werden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 8.20
Die Kommission unterlässt jeglichen Verweis auf Artikel 50 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 9 ) , aus dem eindeutig hervorgeht , daß : " die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten bekanntgegeben werden " .
Der Hof teilt nicht die Ansicht der Kommission , daß z . B . ein Verwaltungsgebäude oder ein Konferenzzentrum technisch sehr spezialisierte Arbeiten darstellen und daher ausschließlich von Bauunternehmen mit " besonderen Qualifikationen " im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 9 ) ausgeführt werden könnten .
Der Hof ist ausserdem der Ansicht , daß das von der Kommission als technische " Vorsichtsspanne " bezeichnete Verfahren nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht .
Baudurehführung ( Genehmigung und Abnahme )
8.21 . Die Ausführung von Neu - und Umbauten bedarf in den Mitgliedstaaten normalerweise der Genehmigung durch amtliche Stellen . Gleiches gilt für die Abnahme solcher Bauten , worunter die Freigabe zur Benutzung zu verstehen ist .
Wegen des besonderen Chrakters der Forschungsanstalten der GFS ( Anlage auf Pachtland , Vorrechte und Befreiungen ) wird in den einzelnen Anstalten unterschiedlich verfahren .
So besteht zum Beispiel zwischen der GFS Ispra einerseits und italienischen Stellen andererseits eine divergierende Auffassung darüber , wer für Baugenehmigung und Bauabnahmen zuständig ist .
Soweit festgestellt werden konnte , fehlen entsprechende lückenlose Beschreibungen der Genehmigungs - und Abnahmeverfahren .
Wegen der Haftungsfrage im Falle von Bauschäden ist es ausserdem notwendig , nicht nur Baugenehmigungs - und Abnahmeverfahren festzulegen , sondern - falls die GFS zuständig sein sollte - auch Verantwortlichkeit und Qualifikation der mit der Durchführung der Verfahren beauftragten Bediensteten zu bestimmen .
Auch aus diesem Grunde hält es der Rechnungshof für wichtig , diese Zuständigkeiten umgehend zu klären und schriftlich festzulegen , in welchen Schritten Genehmigungs - und Abnahmeverfahren zu durchlaufen sind .
Gebäudewerte und Versicherung
8.21 . Nach Fertigstellung von Gebäuden oder Beendigung von Baumaßnahmen ist das entstandene Vermögen gemäß Artikel 59 und 76 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( 13 ) zu erfassen . Darüber hinaus ist es notwendig , für die Versicherung jährlich die Zeitwerte für Gebäude und Anlagen zu ermitteln .
In der Forschungsanstalt Ispra der GFS fand die letzte Wertermittlung 1976 durch die Infrastrukturabteilung statt .
Der für die Gebäude - und Anlagenversicherung in Ispra mit einer italienischen Versicherungsgesellschaft geschlossene Vertrag besteht seit 1967 . Obwohl er 1977 erstmalig hätte gekündigt werden können , ist bisher die Versicherungsleistung nicht ausgeschrieben worden .
Der Rechnungshof ist der Auffassung , daß durch eine öffentliche Ausschreibung , zumindest in den Mitgliedstaaten ( Art . 50 der Haushaltsordnung vom 21 . 12 . 1977 ) ( 14 ) , eine günstigere Prämienleistung und damit eine Ersparnis von Haushaltsmitteln hätte erreicht werden können . In diesem Zusammenhang hält es der Rechnungshof für notwendig , daß baldmöglichst Bewertungsgrundsätze festgelegt und angewandt werden .
Nutzung
8.23 . In der Forschungsanstalt Ispra der GFS werden seit mehr als zehn Jahren Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile Dritten zur Nutzung überlassen , so zum Beispiel einer Bank und einem Reisebüro . Die Mietverträge sehen die Zahlung einer angemessenen Miete nicht vor . Auch Heizung , Wasser und Reinigung werden von der Forschungsanstalt unentgeltlich geliefert beziehungseise durchgeführt .
Es entspricht nicht dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit , wenn über einen Zeitraum von nahezu 15 Jahren auf Haushaltseinnahmen wie Mieten , Reinigungs - , Heizungs - und Wasserkosten verzichtet wird .
Der Rechnungshof ist der Ansicht , daß bei der Bereitstellung von Gebäuden oder Räumen für Dritte die Sachleistung und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen in Mietverträgen angemessen berücksichtigt werden müssen .
Zusammenfassung
8.24 . Der Rechnungshof muß darauf bestehen , daß seine Kritik ohne Verzögerung zur Ausarbeitung und Durchsetzung von verbindlichen Verfahrensvorschriften und Aktionsplänen für den Gesamtbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle führt , durch die beanstandete Mängel behoben werden .
Der Rechnungshof hat die Verfahren im Baubereich überprüft und Mängel festgestellt , deren schnelle Behebung eventuell Maßnahmen erfordert , die von der Leitung der Gemeinsamen Forschungsstelle für den Gesamtbereich erarbeitet und durchgesetzt werden müssen .
Dazu gehört auch die Behebung des punktüll durchaus bestehenden Personalmangels , der in einigen Fällen als Ursache von Unzulänglichkeiten anzusehen ist .
Der Rechnungshof ist der Auffassung , daß der Zinssatz von Hilfskräften ebenso wie die Vergabe von Arbeiten an Dritte generell kein Instrument ist , um Personalmangel zu beheben .
Die Kommission sollte in der Lage sein , derartigem Personalmangel mit eigenen Mitteln schnell abzuhelfen ; für Forschungs - und Investitionstätigkeiten verfügt die Kommission über 537 Verwaltungsdienstposten , von denen 461 der Gemeinsamen Forschungsstelle zugewiesen sind . ( 15 )
KAPITEL 33 - FORSCHUNGS - UND INVESTITIONSAUSGABEN ( INDIREKTE AKTION )
8.25 . Finanzrahmen infolge der Durchführung der Forschungsprogramme im Rahmen der indirekten Aktion .
( in Mio ERE ) *
* Verpflichtungen * Zahlungen *
Ausgaben 1978 * 66 * 69 *
Ermächtigungen 1979 * * *
Haushalt 1979 * 27 * 83 *
Übertragung von 1978 * 130 * 60 *
Mitteltransfers zwischen Haushaltslinien * 21 * 14 *
Insgesamt verfügbar * 178 * 157 *
Ausgaben 1979 * 115 * 105 *
Auswirkung der Bemerkungen des Rechnungshofes in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978
Einleitung
8.26 . In ihren Antworten auf die im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1978 enthaltenen Bemerkungen hatte sich die Kommission bereit erklärt , in bezug auf Forschungsprogramme im Rahmen der indirekten Aktion die Möglichkeiten für eine verstärkte interne Kontrolle in den folgenden drei Bereichen zu untersuchen :
- Wahl des Anteils der Gemeinschaftsbeteiligung an den sich aus Forschungsverträgen ergebenden Kosten ;
- geltende Vorschriften für die Berechnung der den Vertragspartnern zu leistenden Vorschüsse sowie Verbuchungsmodalitäten für diese Vorschüsse im Rahmen der angegebenen Ausgaben ;
- Verbesserung des Verwaltungsaufwands durch eine wirksamere Gestaltung der Vertragsbestimmungen .
Der Hof wurde davon unterrichtet , daß die für die Verträge zuständige Abteilung der Generaldirektion " Forschung , Wissenschaft und Bildung " zur Zeit verschiedene Untersuchungen in diesen drei Bereichen durchführt . Die Untersuchung über die Verbesserung des Verwaltungsaufwands ist dem Rechnungshof inzwischen übermittelt worden und wird in Ziffer 8.29 kommentiert .
Erklärungen über die Übereinstimmung der Kosten mit den Belegen
8.27 . In ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Hofes ( 16 ) hat die Kommission erklärt , daß fehlende Originalbelege durch Erklärungen über die Übereinstimmung der Kosten mit den Belegen ersetzt werden können .
Um jedes Mißverständnis zu vermeiden , möchte der Hof darauf hinweisen , daß diese Erklärungen allein nicht die Originalbelege ersetzen können , um die Ordnungsgemäßheit und Übereinstimmung der angegebenen Ausgaben entsprechend den Bestimmungen der Finanzanhänge zu den Verträgen zu beweisen .
Es wird nunmehr allgemein eingeräumt , daß die Prüfung der Ausgaben der Vertragspartner bei der gegenwärtigen Durchführung der Forschungsprogramme im Bereich der indirekten Aktion den Eckpfeiler der internen Kontrolle in finanzieller Hinsicht darstellt . Wenn im Rahmen dieser Prüfung Übereinstimmungserklärungen vorgelegt werden , so dürfen diese nur von unabhängigen Prüfern ( von staatlichen Kontrollstellen oder von privaten Wirtschaftsprüfern ) , auf keinen Fall jedoch von den Vertragspartnern selbst ausgestellt werden .
Koramentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 8.27
Die Kommission weist darauf hin , daß etwa zwei Drittel der Mittel für indirekte Aktionen für Verträge mit offentlichen Einrichtungen bestimmt sind . Es dürfte daher für die Kommission verhältnismässig einfach sein , die Möglichkeiten zur Durchführung der Anregung des Hofes zu Prüfen , daß Erklärungen über die Übereinstimmung von den einzelstaatlichen Kontrollorganen für derartige Verträge vorgelegt werden . Die übrigen Verträge könnten von der Kommission in der Weise behandelt werden , daß entweder die Vorlage von Erklärungen über die Übereinstimmung von privaten Wirtschaftsprüfern verlangt wird oder aber Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden .
Prüfung an Ort und Stelle bei den Vertragspartnern
8.28 . Solange * Übereinstimmungserklärungen nicht von privaten Sachverständigen oder von staatlichen Kontrollstellen ausgestellt werden , sind die von den Dienststellen der Kommission an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen weiterhin unerläßlich . Im Haushaltsjahr 1979 hat die Kommission drei Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt , während im Haushaltsjahr 1978 bereits die insgesamt durchgeführten 36 Kontrollen für sehr unzureichend erachtet wurden . Was die Durchführung der Kontrollen an Ort und Stelle im einzelnen betrifft , so hatte die Kommission in ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Hofes erklärt , " daß sie bei der Ausgabenkontrolle einen detaillierten Fragebogen verwendet " . ( 17 ) Der Rechnungshof hat festgestellt , daß dieser Fragebogen weder im Haushaltsjahr 1978 noch im Haushaltsjahr 1979 verwendet wurde . Er hat ferner festgestellt , daß anläßlich der Kontrollen keine Kontrollunterlagen erstellt wurden und daß die Aufzeichnungen der Prüfer entweder in verschiedenen Verwaltungsordnern abgelegt oder nach Ausarbeitung der Berichte vernichtet wurden , auf deren Schwachstellen bereits früher hingewiesen wurde .
Nach Ansicht des Hofes kann die Wirksamkeit der Kontrollen an Ort und Stelle durch das Fehlen von Prüfungsunterlagen und Kontrollaufzeichnungen eingeschränkt werden .
Verbesserung des Verwaltungsaufwands
8.29 . In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 hatte der Hof präzisiert ( 18 ) , " daß es vor einer Aufstockung des Personals des für Verträge zuständigen Sonderdienstes zweckmässig wäre , eine Studie durchzuführen , um festzustellen , inwieweit eine Verfahrenserleichterung eine verstärkte interne Kontrolle ohne entsprechende Zunahme der Arbeitsbelastung ermöglicht " . In der Antwort der Kommission heisst es ( 19 ) : " Zu dem Vorschlag einer Verfahrenserleichterung , die eine verstärkte interne Kontrolle ohne entsprechende Zunahme des Arbeitsafalls ermöglichen würde , ist zu sagen , daß die Kommission eine Firma mit einer Untersuchung im Hinblick auf die Umstrukturierung der Verwaltungsdienststellen der GD XII , insbesondere der Verfahren der internen und externen Kontrolle auf der Grundlage objektiver und insbesondere bedarfsgerechter Kriterien beauftragt hat " .
8.30 . Was den Umfang betrifft , so erstreckte sich die genannte Untersuchung jedoch nur auf die Generaldirektion Forschung , Wissenschaft und Bildung ; keine der anderen Generaldirektionen , die für andere Interventionsausgaben zuständig sind und denselben Problemen hinsichtlich der Verwaltung von Verträgen gegenüberstehen , wurde konsultiert , wobei die Generaldirektion Energie das bezeichnendste Beispiel ist , die hinsichtlich der Zahl der Verträge eine beträchtliche Zunahme zu verzeichnen hat .
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit könnten auch andere Generaldirektionen konsultiert werden , sofern diese bei der Verwaltung von Verträgen Problemen gegenüberstehen ( GD GFS ; GD XIX ; GD XX ( 20 ) ) .
Die Untersuchung wurde ferner ohne Beteiligung der Abteilung " Management und Organisation , Personalbestand " der Generaldirektion Personal und Verwaltung durchgeführt , obwohl es doch auf diese Weise möglich gewesen wäre , Empfehlungen nicht nur in der GD XII , sondern auch in anderen Generaldirektionen zu verwerten .
Zum Ende des Haushaltsjahres hatte die Untersuchung noch nicht zu einer Entscheidung der Kommission geführt .
Vorhandene Informationen über die Durchführung der Forschungsprogramme
8.31 . Im Haushaltsjahr 1978 hatte der Hof bereits darauf hingewiesen , daß die Kommission nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags verfplichtet ist , dem Rat jährlich über die Durchführung der Forschungsprogramme im Bereich der nuklearen Forschung Bericht zu erstatten . Für den Bereich der nichtnuklearen Forschung ist in den Beschlüssen des Rates über die einzelnen Forschungsprogramme die Vorlage derartiger Berichte vorgesehen . Der Hof hat um die Übermittlung der Berichte über die 15 Programme im Bereich der indirekten Aktion gebeten , die zur Zeit durchgeführt werden .
Er hat die folgenden Berichte erhalten :
1976 : Umweltschutz ; Forschung und Entwicklung im Energiebereich ;
1977 : Biologie und Gesundheitsschutz ; Umweltschutz , Rückführung von Plutonium in Leichtwasserreaktoren ; Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle ; Forschung und Entwicklung im Energiebereich ;
1978 : Biologie und Gesundheitsschutz ; Umweltschutz ; Rückführung von Plutonium in Leichtwasserreaktoren ; Forschung und Entwicklung im Energiebereich ;
1979 : Biologie und Gesundheitsschutz ; Referenzbüro der Gemeinschaft ; Rückführung von Plutonium in Leichtwasserreaktoren .
In mehreren Fällen erstreckten sich die Berichte über Zeiträume von mehreren Jahren , obwohl in den zugrundeliegenden Beschlüssen eine jährliche Berichterstattung verlangt wurde .
Nach Ansicht des Hofes stellen diese Berichte über den Ablauf der Forschungsprogramme eines der wichtigsten Instrumente zur politischen Kontrolle der wissenschaftlichen und finanziellen Durchführung der Forschungsprogramme dar . Der Hof stellt in Zweifel , daß ohne diese Berichte eine ordnungsgemässe Kontrolle möglich gewesen ist . Der Hof weist darauf hin , daß die Gemeinsame Forschungsstelle über die indirekte Aktion in regelmässigen Zeitabständen " Programme Progreß Reports " veröffentlicht . Seines Erachtens muß der Grundsatz der jährlichen Berichterstattung eingehalten werden , damit die Kontinuität der Kontrolle gewährleistet wird .
Durchführung der Forschungsverträge im Bereich der indirekten Aktion
Umfang der Kontrolle
8.32 . Nach einer im Haushaltsjahr 1978 durchgeführten Analyse der Verwaltungs - und Rechnungsführungsverfahren hinsichtlich der Verwaltung der Forschungsverträge im Bereich der indirekten Aktion , bei der auf gewisse strukturelle Schwachstellen im internen Kontrollsystem hingewiesen wurde , hat der Hof im Haushaltsjahr 1979 stichprobenweise die finanzielle Durchführung der genannten Verträge überprüft . Auf der Basis der Abrechnungsunterlagen zum 30 . September 1979 hat der Hof versucht festzustellen , warum für einige Verträge innerhalb der ersten neuen Monaten des Haushaltsjahres 1979 keine Buchungsaktivitäten erfolgten , obwohl die Verpflichtungen bereits vor dem 1 . Januar 1979 eingegangen worden waren .
Bei insgesamt 1 350 in Abrechnungsunterlagen zu dem genannten Zeitpunkt aufgeführten Vertägen , war dies bei 488 der Fall . Der Betrag für die noch abzulösenden Verpflichtungen belief sich auf etwa 17 240 000 ERE . Von diesen Verträgen wurden 217 geprüft , die den noch abzulösenden Verpflichtungen in Höhe von 9 095 000 ERE entsprechen . Für die genannten 217 Verträge belief sich die Gemeinschaftsbeteiligung an den Forschungsausgaben ursprünglich auf insgesamt etwa 16 065 000 ERE ( 21 ) .
* ( in 1 000 ERE ) *
Haushaltsjahr des Vertragsabschlusses * Zahl der Verträge * Noch abzulösende Verpflichtungen zum 30 . 9 . 1979 *
Vor 1976 * 7 * 35 *
1976 * 39 * 1 968 *
1977 * 91 * 4 356 *
1978 * 80 * 2 736 *
Insgesamt * 217 * 9 095 *
Ergebnisse der Prüfung
8.33 . Knapp zusammengefasst hat die Stichprobe die folgenden Ergebnisse erbracht . ( Dabei ist zu bemerken , daß ein und derselbe Vertrag verschiedenartige Unregelmässigkeiten aufweisen kann ; in diesem Fall wird der Vertrag bei jeder festgestellten Abweichung aufgeführt ) :
- 26 Verpflichtungen in Höhe von etwa 668 000 ERE waren zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr gerechtfertigt .
- Bei 71 Verträgen wurde lediglich ein Vorschuß gezahlt , ohne daß von den Vertragspartnern eine Aufstellung der Ausgaben übermittelt wurde ; von diesen 71 Verträgen waren 38 abgelaufen .
- In 67 Fällen war die Kommission gezwungen gewesen , ihre Zahlungen auszusetzen , und zwar in 19 Fällen , weil die Belege über die Ausgaben der Vertragspartner nicht den Vorschriften der Finanzanhänge entsprachen , und in 15 Fällen , weil die wissenschaftlichen Berichte entweder nicht übermittelt oder als unzureichend erachtet wurden ; in 33 Fällen gingen dagegen aus den Verwaltungsunterlagen nicht im einzelnen die Gründe hervor , warum die Zahlungen ausgesetzt wurden .
- In 61 Fällen waren die Verträge abgelaufen , die Restbeträge jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht gezahlt . 29 der genannten 61 Verträge waren vor dem 1 . Januar 1979 abgelaufen und wiesen Verpflichtungen in Höhe von etwa 800 000 ERE aus , die noch abzulösen waren .
- In 9 Fällen leistete die Kommission zu hohe Zahlungen im Vergleich zu den Bestimmungen der Verträge . Der Gesamtbetrag der zuviel geleisteten Zahlungen belief sich auf etwa 407 000 ERE .
- In 69 Fällen wurde die Vertragsbestimmung über die halbjährlich vom Vertragspartner zu übermittelnde Kostenaufstellung nicht eingehalten ; diese Tatsache darf bei der Untersuchung der Gründe für die niedrige Verwendungsrate der für bestimmte Programme bereitgestellten Zahlungsermächtigungen nicht unterschätzt werden .
- In 76 Fällen wurden die Vorschüsse an die Vertragspartner zur Deckung ihrer ersten Ausgaben erst mehr als sechs Monate nach Beginn der Forschungsarbeiten gezahlt .
- In 67 Fällen waren die Verträge erst mehr als sechs Monate nach Beginn der Forschungsarbeiten unterzeichnet worden .
- In vier Fällen wurde den Vertragspartnern eine Verlängerung der Frist durch einen Zusatzvertrag gewährt , der erst mehr als sechs Monate nach Ablauf des Hauptvertrages unterzeichnet wurde .
- In 26 Fällen wurde die Frist der Verträge um ein Jahr oder mehr verlängert , ohne daß der Gegenstand der Forschungsarbeiten geändert wurde .
8.34 . Die Haufung dieser Abweichungen von der Norm beweist die Richtigkeit der im Haushaltsjahr 1978 vorgetragenen Bemerkungen , wonach es dringend notwendig ist , die bei der Durchführung der Verträge angewandten Kontrollverfahren sowohl im finanziellen als auch im wissenschaftlichen Bereich zu verstärken . Wie nämlich aus den obigen Feststellungen hervorgeht , sind die genannten Verzögerungen nicht alle ausschließlich verwaltungsbedingt .
Nach Ansicht des Hofes ist es daher unerläßlich , der Beseitigung der bei der Verwaltung von Verträgen auftretenden Schwierigkeiten Vorrang einzuräumen und vom Stadium der Untersuchungen und Erwägungen so schnell wie möglich zur konkreten Durchführung von Reformen überzugehen .
Vorlage der Finanzdaten
Analyse der noch abzulösenden Verpflichtungen
8.35 . Nach den internen Bestimmungen der Kommission ( 22 ) sind die noch abzulösenden Verpflichtungen einer jährlichen Prüfung zu unterziehen , für die der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk erteilen muß . Im Bereich der indirekten Aktion wurde diese Prüfung weder zum Ende des Haushaltsjahres 1977 noch zum Ende des Haushaltsjahres 1978 sorgfältig durchgeführt . Aus einer beschränkten Stichprobe gingen nämlich zum 30 . September 1979 aus diesen beiden Haushaltsjahren datierende nicht begründete Verpflichtungen in Höhe von insgesamt etwa 668 000 ERE ( vgl . Ziff . 8.33 ) .
Die infolge der Berichtigung der Buchungen entstandene Verzögerung führt zu zwei wesentlichen Konsequenzen , und * war :
- Sie verfälscht die Haushaltsrechnung , da sie ein verzerrtes Bild vom tatsächlichen Stand der Verwendung der Mittel gibt ;
- sie blockiert künstlich Mittel , die lohnender für Forschungsmaßnahmen verwendet werden könnten .
Der Hof ist in diesem Zusammenhang der Ansicht , daß die Rechnungsunterlagen für die Vorhaben im Bereich der indirekten Aktion im Rahmen eines einzurichtenden Kontrollprogramms vom Anweisungsbefugten ab Beginn jedes Haushaltsjahres geprüft werden müssen , damit die Buchführung auf dem neuesten Stand gehalten und die geltenden Bestimmungen angewendet werden .
Kohärenz der Rechnungssysteme im Bereich der direkten und indirekten Aktion
8.36 . In Titel VII der Haushaltsordnung ( 23 ) werden die Forschungs - und Investitionsmittel als zusammenhängendes Ganzes behandelt und unterliegen gemeinsamen Sonderbestimmungen . De facto wird jedoch die Anwendung der Grundverordnung in den Bereichen der direkten und indirekten Aktion unterschiedlich gehandhabt . Die folgenden Beispiele sind keineswegs vollständig :
- Die für Personalausgaben bereitgestellten Mittel im Bereich der indirekten Aktion werden für die Gesamtdauer der Programme festgelegt ; die Mittel für die direkte Aktion hingegen werden jährlich neu veranschlagt , obwohl es sich in beiden Fällen um die Gehälter von Beamten handelt , die derselben Entwicklung unterliegen .
- Während die Personalausgaben im Bereich der indirekten Aktion zu einem der Laufbahngruppe jedes Bediensteten entsprechenden Satz den Forschungsvorhaben angel * tet werden , wird im Falle der direkten Aktion ein globaler Durchschittswert - aus allen Laufbahngruppen - der für die Forschungsvorhaben anfallenden Personalkosten berechnet ; dieser Durchschnittswert wird mit Hilfe des Samme * ontos " Wissenschaftliche Abteilungen " realisiert , wobei ein solches Vorgehen dazu führt , daß die sich aus den verschiedenen Laufbahngruppen des an den Vorhaben beteiligten Personals ergebenden Unterschiede beseitigt und Forschungsvorhaben , bei denen qualifiziertes Personal eingesetzt wird , gegenüber Forschungsvorhaben mit weniger qualifiziertem Personal begünstigt werden .
- Im Bereich der indirekten Aktion werden die Dienstreisekosten als besondere Ausgaben im Rahmen der Forschungsvorhaben verbucht , während sie bei der direkten Aktion den allgemeinen Verwaltungsausgaben gleichgestellt werden ; infolgedessen werden die Kosten von bestimmten Aktionen auf die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit verteilt .
- Im Gegensatz zur direkten Aktion gehen die Verwaltungsausgaben der Generaldirektion bei der indirekten Aktion nicht zu Lasten der Forschungstätigkeit . So gingen von 445 Planstellen der Generaldirektion Forschung nur 346 zu Lasten des Forschungshaushaltsplans . Es hat nicht den Anschein , daß die Beschlüsse des Rates zur Festlegung der Forschungsprogramme eine ausreichende Begründung für eine derartig verzerrte Information darstellen , wie dies die Kommission vorgibt ( 24 ) .
- Im Gegensatz zur direkten Aktion werden im Bereich der indirekten Aktion die Ausgaben für die Vorbereitung neuer Programme nicht dem Forschungshaushaltsplan angelastet .
Nach Ansicht des Hofes erschweren diese unterschiedlichen Buchungsverfahren den Vergleich zwischen der direkten und der indirekten Aktion ; zur Gewährleistung der Richtigkeit der vorgelegten Finanzdaten wäre es erwünscht , wenn in diesen beiden Bereichen ein kohärentes Vorgehen angestrebt würde .
Änderung der Buchungsverfahren
8.37 . Die von einem Haushaltsjahr zum anderen vorgenommenen Änderungen der Buchungsverfahren können die vorzulegenden Finanzdaten in signifikantem Masse beeinflussen . Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen :
Im Haushaltsjahr 1978 hat die Kommission ihren Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus ( JET ) auf der Grundlage des in Zahlungsermächtigungen ausgewiesenen JET-Haushalts verbucht . Dies gilt sowohl für die in Posten 3251 des Gesamthaushaltsplans aufgeführten Verpflichtungsermächtigungen als auch für die entsprechenden Zahlungsermächtigungen .
Im Haushaltsjahr 1979 hat die Kommission hinsichtlich ihrer Zahlungsermächtigungen dieses Verfahren beibehalten , dagegen aber in bezug auf ihre Verpflichtungsermächtigungen ein neues Verfahren angewandt , indem sie ihren Beitrag auf der Grundlage des in Verpflichtungsermächtigungen ausgewiesenen JET-Haushalts verbucht hat . Hätte die Kommission für diese Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979 dasselbe Verfahren wie im Haushaltsjahr 1978 angewandt , so hätten sich die Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979 auf 32 Millionen ERE und nicht auf 60,8 Millionen ERE belaufen , d . h . es hätte sich eine Differenz von 28,8 Millionen ERE ergeben . Mit Hilfe dieser Verfahrensänderung kann die Kommission der Haushaltsbehörde eine bessere Verwendungsrate der für JET bereitgestellten Verpflichtungsermächtigungen vorweisen . Diese Änderungen sind im Mai 197 * vorgenommen worden . In dem Bericht über die Finanzlage der Gemeinschaft im zweiten Vierteljahr 1979 , der der Haushaltsbehörde nach Artikel 29 der Haushaltsordnung übermittel wurde , wird diese Verfahrensänderung nicht erwähnt . Ein derartiges Vorgehen beeinträchtigt sehr ernstlich den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsatz , wonach die Buchungsverfahren von einem Haushaltsjahr zum nächsten unverändert anzuwenden sind , und stellt infolgedessen die Richtigkeit der der Haushaltsbehörde vorgelegten Rechnung in Frage . Diese Verfahrensänderung , die ohne ausdrückliche Unterrichtung von Dritten vorgenommen wurde , steht im Gegensatz zum Sinn der vierten Richtlinie des Rates vom 25 . Juli 1978 ( 25 ) .
8.38 . Sind Verfahrensänderungen notwendig , um die Angaben in den Rechnungen zuverlässiger ausweisen zu können , so ist es nach Ansicht des Hofes wesentlich , daß die Haushaltsbehörde von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt wird und daß die Auswirkungen deutlich aufgezeigt werden im Hinblick auf die nach den alten und neuen Methoden vorgelegten Ergebnisse hingewiesen wird .
JOINT EUROPEAN TORUS ( JET )
GEMEINSAMES UNTERNEHMEN
8.39 . Die zur Prüfung vorgelegte Jahresabschlußrechnung von Jet für das Haushaltsjahr 1979 zeigt , daß sich die Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens in dem am 31 . Dezember 1979 abgelaufenen Haushaltsjahr auf etwas mehr als 30 Millionen ERE beliefen , von denen 80 % von der Kommission finanziert wurden . Im Verlauf der Prüfung dieser Abschlußrechnung haben Bedienstete des Hofes das Gemeinsame Unternehmen mehrmals besucht , um sowohl Haushalts - als auch Buchungsverfahren zu prüfen und um die Stichprobentests bei Rechnungsunterlagen und Transaktionen durchzuführen , die sie für notwendig erachteten . Als Ergebnis dieser Prüfung hat der Hof einen Prüfungsbericht herausgegeben , in dem festgestellt wird , daß die zur Prüfung vorgelegte Jahresabschlußrechnung für das Haushaltsjahr 1979 ein zuverlässiges Bild von der Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31 . Dezember 1979 sowie von den Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 1979 vermitteln . Der Prüfungsbericht enthält jedoch hinsichtlich der Haushaltsführung des Gemeinsamen Unternehmens gewisse Empfehlungen .
Tabelle 1 - Aktionsprogramme im Energiebereich - Verwendung der Zahlungsermächtigungen 1974 - 1979
Posten 3200 - Kohlenwasserstoffe - Technologische Entwicklung
Zahlungsermächtigungen
Art der Mittel ( 1 ) * Haushaltsjahr * Währung * Vom voraufgegangenen Haushaltsjahr übertragen * Mittel des laufenden Haushaltsjahres * Insgesamt im Haushaltsjahr verfügbar * Im Haushaltsjahr geleistete Zahlungen * Annullierungen * Ins nächste Haushaltsjahr übertragen *
NGM * 1974 * Mio RE * 0 * 25 * 25 * 0 * 0 * 25 *
NGM * 1975 * Mio RE * 25 * 25 * 50 * 25,5 * 0 * 24,5 *
NGM * 1976 * Mio Re * 24,5 * 28 * 52,5 * 15,7 * 8,8 * 28 *
GM * 1977 * Mio RE * 28 * 23 * 51 * 11,9 * 18,8 * 20,3 ( 3 ) *
GM * 1978 * Mio ERE * 18,1 ( 3 ) * 30 * 48,1 * 16,3 * 1,8 * 30 *
GM * 1979 * Mio ERE * 30 * 29,9 ( 2 ) * 59,9 * 17,7 * 12,3 * 29,9 *
* 1974 bis 1979 * Mio RE + Mio ERE * * 160,9 * * 87,1 * 41,7 *
( 1 ) NGM = " Nichtgetrennte " Mittel ; GM = " Getrennte " Mittel .
( 2 ) Ursprünglicher Haushaltsplan 31 Mio ERE abzueglich 1,1 Mio ERE an Mitteltransfers .
( 3 ) Die Differenz zwischen den vom Haushaltsjahr 1977 übertragenen Betrag und dem ins Haushaltsjahr 1978 übertragenen Betrag ist auf die Umrechnung von RE in ERE zurückzuführen .
Tabelle 2 - Aktionsprogramme im Energiebereich - Verwendung der Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 1979
( in Mio ERE )
* Haushaltslinie * Programm * Zahlungsermächtigungen * 1979 gezahlt * Verwendung in % *
* * * Haushaltsplan 1979 * Mitteltransfers * Von 1978 übertragen * Insgesamt * * der gesamten Mittel * der Mittel des Haushaltsjahres 1979 ( 1 ) *
Programme auf Rechtsgrundlage im Haushaltsjahr 1979 * 3200 * Vorhaben zur technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe * 31 * - 1,1 * 30 * 59,9 * 17,7 * 30 * 0 *
* 3201 * Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen * z . E . * - * 5 * 5 * 1,0 * 20 * - *
* 321 * Suche nach Uranvorkommen * 3 * - * 5,2 * 8,2 * 6,2 * 76 * 33 *
* 3240 * Energieeinsparungsprogramm * 7 * - * 2 * 9 * 0,4 * 5 * 0 *
* 3241 * Neue Energiequellen * 9,5 * - * 4 * 13,5 * 3,1 * 23 * 0 *
* * Zwischensumme * 50,5 * - 1,1 * 46,2 * 95,6 * 28,4 * 30 * 2 *
Programme ohne Rechtsgrundlage im Haushaltsjahr 1979 * 3230 * Verwendung von Kohle in Kraftwerken * z . E . * - * - * 0 * 0 * - * - *
* 3231 * Beihilfe für die Bevorratung mit Kohle * z . E . * - * - * 0 * 0 * - * - *
* 3232 * Beihilfen für den Austausch von Kraftwerkskohle * z . E . * - * - * 0 * 0 * - * - *
Zwischensumme * 323 * Aktionen im Bereich der Kohle * - * - * - * 0 * 0 * - * - *
Studien * 328 * Studien auf dem Energiesektor * z . E . * 1,1 * - * 1,1 * 0,4 * 36 * 36 *
* 32 * Gesamtsumme * 50,5 * 0 * 46,2 * 96,7 * 28,2 * 30 * 3 *
( 1 ) 1979 geleistete Zahlungen abzueglich der von 1978 übertragenen und 1979 verwendeten Mittel in % der Mittel des Haushaltsplans für 1979 .
( 1 ) So wird diese Tabelle im endgültigen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 ( 2 ) bezeichnet .
( 2 ) ABl . Nr . L 23 vom 31 . 1 . 1979 , S . 261 .
( 3 ) KOM(79 ) 121 endg . , vom 19 . 3 . 1979 - Mehrjahresprogramm der Gemeinsamen Forschungsstelle ( von der Kommission dem Rat vorgelegt ) , S . 24 .
( 4 ) ( Finanzplan 1978 , Teil II , Anhang zum Sammelkonto 1.20 , S . 5 , Allgemeine Dienste - Kategorie 30 ) .
( 5 ) Detaillierte Technische Vorschläge - KOM(76 ) 171 endg./2 , S . E-I-10/13 , deutsche Version .
( 6 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 7/8 .
( 7 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 15 .
( 8 ) Vom Vergabebeirat der Gemeinsamen Forschungsstelle erstelltes VADEMECUM für die Auftragsvergabe .
( 9 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 15 .
( 10 ) ABl . Nr . L 185 vom 16 . 8 . 1971 , S . 5 bis 13 .
( 11 ) ABl . Nr . L 176 vom 3 . 8 . 1972 , S . 12 und 13 .
( 12 ) ABl . Nr . C 139 vom 5 . 6 . 1979 .
( 13 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 16 und 19 .
( 14 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 , S . 15 .
( 15 ) ABl . Nr . L 23 vom 31 . 1 . 1979 , S . 49 und 50 .
( 16 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 95 , 97 und 98 .
( 17 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 98 .
( 18 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 99 , Ziff . 6.57 .
( 19 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 99 und 100 .
( 20 ) GD GFS : Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle .
GD XIX : Generaldirektion Haushalt .
GD XX : Generaldirektion Finanzkontrolle .
( 21 ) Umrechnungskurs der ERE zum 1 . 10 . 1979 .
( 22 ) Interne Bestimmungen über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften , Einzelplan Kommission , 5 . Auflage , Anhang III , Art . 10 § 2 , S . 76 .
( 23 ) ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 in der Fassung der Verordnung Nr . 1252/79 des Rates vom 25 . 6 . 1979 , ABl . Nr . L 160 vom 28 . 6 . 1979 .
( 24 ) ABl . Nr . C 326 vom 31 . 12 . 1979 , S . 84 .
( 25 ) ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978 " Vierte Richtlinie des Rates vom 25 . Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen " . Art . 3 , Art . 31 , Abs . 1 , Buchstabe b und 32 , Abs . 2 .
KAPITEL 9 - ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND DEN DRITTLÄNDERN
( TITEL 9 DES HAUSHALTSPLANS )
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Allgemeine Finanzdaten * 9.1 bis 9.3 *
Nahrungsmittelhilfe * 9.4 bis 9.15 *
Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den nichtassoziierten Entwicklungsländern * 9.16 bis 9.18 *
Besondere Maßnahmen der Zusammenarbeit * *
- Abkommen mit der UNRWA * 9.19 bis 9.22 *
- Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit * 9.23 bis 9.25 *
- Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit * 9.26 bis 9.31 *
Soforthilfen * 9.32 bis 9.42 *
Zusammenarbeit mit den Drittländern * 9.43 bis 9.49 *
ALLGEMEINE FINANZDATEN
9.1 . Die für das Haushaltsjahr 1979 im Rahmen des Titels " Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den Drittländern " verfügbaren Mittel für Zahlungen und die zu Lasten dieser Mittel geleisteten Zahlungen stellen sich im einzelnen wie folgt dar :
Verfügbare Mittel und Zahlungen
( Titel 9 )
( in Mio ERE )
* Mittel für Zahlungen * Zahlungen 1979 * Verwendung in % *
* übertragen aus 1978 * Mittel 1979 ( 1 ) * 1979 insgesamt verfügbar * * *
Nahrungsmittelhilfe ( Kapitel 92 ) * 100,07 * 296,04 * 396,11 * 259,00 * 65,4 *
Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit nichtassoziierten Entwicklungsländern ( Kapitel 93 ) * 40,66 * 59,62 * 100,28 * 23,11 * 23,1 *
Besondere Maßnahmen der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern ( Kapitel 94 ) * 2,61 * 12,69 * 15,30 * 13,97 * 91,3 *
Sondermaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer und der Drittländer ( Kapitel 95 ) * - * 42,00 * 42,00 * 38,50 * 91,7 *
Zusammenarbeit mit Drittländern ( Portugal , Mittelmeerländer , Maghreb - und Maschrik-Länder ) ( Kapitel 96 ) * 97,50 * 131,29 * 228,79 * 70,80 * 30,9 *
Insgesamt * 240,84 * 541,64 * 782,48 * 405,38 * 51,8 *
( 1 ) Einschließlich Mitteltransfers zwischen den Haushaltslinien .
9.2 . In Titel 9 des Haushaltsplans sind aber bei weitem nicht alle Ausgaben der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Zusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe im Haushaltsjahr 1979 ausgewiesen . Um einen Gesamtüberblick zu erhalten , müssen noch folgende Ausgaben in Betracht gezogen werden :
- Die im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) geleisteten Zahlungen , die ausserhalb des Haushaltsplans bewirtschaftet werden ( 462,28 Mio ERE ) . Diese Ausgaben werden in dem Teil des Berichts über die EEF aufgeschlüsselt und geprüft ;
- die Ausfuhrerstattungen für Nahrungsmittel , mit denen der EAGFL , Abteilung Garantie belastet wird ( 300,69 Mio ERE ) .
Gegebenenfalls müssten auch die Vorschüsse , die den Mitgliedstaaten zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfeaktionen gewährt wurden und die beim Abschluß des Haushaltsjahres noch nicht haushaltsmässig erfasst waren , berücksichtigt werden ( 32,28 Mio ERE ) .
9.3 . Für das Haushaltsjahr 1979 betragen die finanziellen Aufwendungen ( Zahlungen ) der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Entwicklungsländern und Drittländern somit insgesamt etwa 1 168 Millionen ERE ; in diesem Betrag sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vorschüsse nicht enthalten .
NAHRUNGSMITTELHILFE
Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfung
9.4 . Im Anschluß an die in den letzten Jahren geäusserten Bemerkungen und Kritiken über den Ablauf der Nahrungsmittelhilfeaktionen hat das Europäische Parlament am 18 . April 1979 den Rechnungshof ersucht , einen Sonderbericht über die Nahrungsmittelhilfe vorzulegen . In diesem Bericht , der dem Europäischen Parlament vor kurzem übermittelt wurde , ist die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft von ihrem Ursprung an bis zum Jahre 1979 in ihren verschiedenen Durchführungsphasen analysiert und beurteilt worden . Der vorliegende Jahresbericht konzentriert sich infolgedessen auf die Ausführung des Haushaltsplans im Haushaltsjahr 1979 und auf die Feststellungen , die anhand von Belegen und an Ort und Stelle in bezug auf die Durchführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1979 gemacht wurden .
Allgemein gesehen hat sich die Bewirtschaftung der Nahrungsmittelhilfe nicht merklich gebessert , und zwar insbesondere deshalb , weil der von der Kommission im Januar 1979 unterbreitete Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Politik und der Bewirtschaftung in bezug auf die genannte Hilfe noch immer dem Rat vorliegt .
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und die Verabschiedung des Jahresprogramms
9.5 . Die ursprünglich in den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 eingesetzten Mittel können wie folgt zusammengefasst werden :
* * ( in Mio ERE ) *
Erzeugnis * Programme * Mittel Titel 6 Erstattungen Nahrungsmittelhilfe * Mittel Titel 9 Nahrungsmittelhilfe * Insgesamt *
Getreide * a ) frühere * 3,60 * 4,82 * 8,42 *
* b ) 1979 * 53,80 * 96,12 * 149,92 *
Magermilchpulver * a ) frühre * 31,60 * 22,27 * 53,87 *
* b ) 1979 * 125,00 * 87,94 * 212,94 *
Butteröl * a ) frühere * 22,00 * 11,99 * 33,99 *
* b ) 1979 * 114,10 * 62,25 * 176,35 *
Zucker * a ) frühere * z . E . * z . E . * z . E . *
* b ) 1979 * 1,70 * 1,45 * 3,15 *
Sonstige Erzeugnisse * - * z . E . * z . E . * z . E . *
Verschiedenes * - * - * 0,50 * 0,50 *
* Insgesamt * 351,80 * 287,34 * 639,14 *
9.6 . Der Haushaltsvoranschlag für Titel 6 ( Teil Nahrungsmittelhilfe ) war , wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich wird , völlig unrealistisch :
( in Mio ERE )
* Ursprüngliche Mittelansätze 1979 * Tatsächliche Verwendung im Jahre 1979 * Verwendung in % *
Frühere * * * *
Programme * 57,20 * 233,80 * 408,7 % *
Programm 1979 * 294,60 * 66,90 * 22,7 % *
Insgesamt * 351,80 * 300,70 * 85,5 % *
9.7 . Gleiches gilt für die Mittelansätze des Kapitels 92 , die sich auf 287,34 Millionen RE beliefen ; hinzu kamen Mittelübertragungen aus dem Jahre 1978 in Höhe von 100,07 Millionen RE und Mitteltransfers von anderen Haushaltslinien in Höhe von 8,7 Millionen RE , d . h . insgesamt 396,11 Millionen RE , von denen 137,11 Millionen RE , d . h . 34,6 % , erneut auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen wurden .
Unter Berücksichtigung der aus dem Haushaltsjahr 1978 übertragenen Mittel stellt sich die Finanzlage des Kapitels 92 im Rahmen des Haushaltsplans wie folgt dar :
* * ( in Mio ERE ) *
Erzeugnis * Programme * Mittelübertragungen aus 1978 * Mittel 1979 * Mitteltransfers * Mittel insgesamt * Zahlungen insgesamt * Mittelübertragungen nach 1980 *
Getreide * a ) frühere * 14,44 * 4,82 * + 9,63 * 28,89 * 28,89 * - *
* b ) 1979 * - * 96,12 * - 4,80 * 91,32 * 59,52 * 31,80 *
Magermilchpulver * a ) frühere * 46,83 * 22,27 * + 0,33 * 69,43 * 69,43 * - *
* b ) 1979 * - * 87,94 * - 2,33 * 85,61 * 25,31 * 60,30 *
Butteröl * a ) frühere * 38,61 * 11,99 * + 11,08 * 61,68 * 61,68 * - *
* b ) 1979 * - * 62,25 * - 11,08 * 51,17 * 13,48 * 37,69 *
Zucker * a ) frühre * 0,09 * z . E . * + 0,17 * 0,26 * 0,26 * - *
* b ) 1979 * - * 1,45 * - * 1,45 * - * 1,45 *
Sonstige Erzeugnisse * - * * + 5,70 * 5,70 * 0,27 * 5,43 *
Sonstige Ausgaben * 0,10 * 0,50 * - * 0,60 * 0,16 * 0,44 *
Insgesamt * 100,07 * 287,34 * + 8,70 ( 1 ) * 396,11 * 259,00 * 137,11 *
( 1 ) Aufstockung durch Mitteltransfers von anderen Kapiteln der Titel 8 und 9 .
9.8 . Ausserdem beliefen sich die für die Programme vor 1979 vorgesehenen Mittel im ursprünglichen Haushaltsplan auf 39,08 Millionen ERE ; diese Mittel mussten jedoch durch Entnahme von Mitteln des Programms 1979 um 54 % ( 21,2 Millionen ERE ) aufgestockt werden .
Schließlich wurden in bezug auf die Mittel für ein und denselben Artikel zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden angewandt :
- Bei den früheren Programmen wurden die beantragten Mittel ausgehend von den Mengen berechnet , die die Kommission glaubte liefern zu können ;
- für das Programm 1979 wurden die Mittel für die gesamten im Rahmen des Programms vorgesehenen Mengen berechnet , obwohl offensichtlich ein Teil der Hilfe nicht im Laufe des Haushaltsjahres geliefert werden konnte .
Der Hof ist nach wie vor der Ansicht , daß eine grössere Haushaltswahrheit nur durch die Einführung von getrennten Mitteln erreicht werden kann , zumal die Gemeinschaft praktisch bereits mehrjährige Verpflichtungen in bezug auf die Nahrungsmittelhilfe , z . B . im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens sowie im Rahmen des Programms Flood II mit Indien eingegangen ist .
9.9 . Die in den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1979 eingesetzten Mittel waren für die Lieferung von 720 500 t Getreide , 150 000 t Magermilchpulver und 45 000 t Butteröl an verschiedene Länder und Organisationen sowie für die Lieferung von 6 135 t Zucker für die Palästinafluechtlinge vorgesehen .
Die Zuweisung dieser Lieferungen lässt sich wie folgt zusammenfassen :
* ( in t ) *
Empfänger * Getreide * Magermilchpulver * Butteröl *
Länder : * * * *
Bangladesch * 100 000 * - * 3 000 *
Ägypten * 90 000 * 5 000 * 2 800 *
Vietnam * 86 000 * 15 000 * 4 000 *
Pakistan * 50 000 * - * 1 000 *
Sri Lanka * 19 000 * - * 200 *
Mosambik * 16 500 * 1 000 * 250 *
Madagaskar * 14 000 * 500 * - *
Indien * - * 31 000 * 12 700 *
Sahel * 66 500 * 5 930 * 1 755 *
Naher Osten * 11 000 * 2 295 * 1 975 *
Verschiedene * 82 000 * 17 700 * 3 640 *
Organisationen : * * * *
Internationale Organisationen * 137 500 * 41 800 * 13 200 *
Nichtregierungsorganisationen * - * 25 000 * - *
Rücklagen für Soforthilfen * 48 000 * 4 775 * 480 *
Insgesamt * 720 500 * 150 000 * 45 000 *
Die Verteilung der genannten Mengen auf die verschiedenen Empfänger ist vom Rat erst am 8 . Mai 1979 verabschiedet worden , wobei der Vorschlag der Kommission dem Rat am 16 . März 1979 übermittelt worden war .
Die verspätete Verabschiedung des Programms beeinträchtigt erheblich die Wirksamkeit der Nahrungsmittelhilfe , die zumindest teilweise zum Zeitpunkt der Ernte in den Empfängerländern geliefert wird . Unter normalen Verhältnissen zieht es die jeweilige örtliche Bevölkerung im allgemeinen aber vor , die an Ort und Stelle erzeugten Lebensmittel zu verzehren , da diese ihren Ernährungsgewohnheiten besser entsprechen . Nur im Falle von Hungersnot oder von Katastrophen sowie während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ernten führt die internationale Hilfe zu einem gewissen Erfolgt ( in den Sahel-Ländern zum Beispiel dauert diese Überbrükkungszeit von Juni bis Oktober/November ) .
Ausserdem ist es angebracht , die Verteilung der Nahrungsmittelhilfe zu dem Zeitpunkt vorzunehmen , zu dem in Anbetracht der kommerziellen Einfuhren die Notwendigkeit der Versorgung besonders spürbar wird , d . h . im allgemeinen kurz vor der Überbrückungszeit , weil anschließend die Regenfälle die Wege in zahlreichen Ländern für die Dauer von mehreren Monaten unbefahrbar machen und somit die Versorgung der entlegenen Gebiete , die im allgemeinen am hilfsbedürftigsten sind , sehr erschwert wird .
Die zum rechten Zeitpunkt verteilte Nahrungsmittelhilfe stellt nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur Ernährung zu dem Zeitpunkt dar , zu dem die Lebensmittel knapp sind , sondern ermöglich ferner eine Drosselung des Preisauftriebs , der die Zeitspanne der Verknappung systematisch kennzeichnet . Dieser Preisauftrieb zwingt die Landwirte oft dazu , ihre nächsten Ernten zu Spottpreisen zu verpfänden , um überleben zu können .
Der Hof empfiehlt , künftig den Zeitpunkt für die Lieferung sofort mit den Empfängerländern auszuhandeln und ausdrücklich in die mit den genannten Staaten geschlossenen Abkommen aufzunehmen ; dies setzt insbesondere voraus , daß das Jahresprogramm unverzueglich nach Feststellung des Haushaltsplans verabschiedet wird .
9.10 . Aus der nachstehenden Tabelle gehen die Länder hervor , in denen Unternehmen Nahrungsmittelhilfeaktionen zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaft durchgeführt haben :
* ( in Mio ERE ) *
Mitgliedstaat * Getreide * Magermilchpulver * Butteröl ( 1 ) * Sonstiges * Insgesamt *
Bundesrepublik Deutschland * 10,32 * 121,97 * 86,41 * - * 218,70 *
Frankreich * 62,55 * 4,53 * 33,12 * - * 100,20 *
Italien * 21,42 * - * - * - * 21,42 *
Niederlande * 6,91 * 11,46 * 24,00 * - * 42,37 *
Belgien * 13,02 * 58,69 * 37,25 * - * 108,96 *
Luxemburg * - * 3,89 * 2,94 * - * 6,83 *
Vereinigtes Königreich * 0,09 * 1,20 * 2,34 * - * 3,63 *
Irland * - * 17,96 * 3,92 * - * 21,88 *
Dänemark * - * 2,58 * 15,12 * - * 17,70 *
Zahlungen über die Mitgliedstaaten insgesamt * 114,31 * 222,28 * 205,10 * - * 541,69 *
Zahlungen unmittelbar durch die Kommission * 8,36 * 7,07 * 1,88 * 0,69 * 18,00 *
Zahlungen insgesamt * 122,67 * 229,35 * 206,98 * 0,69 * 559,69 *
Zu Lasten : * * * * * *
Titel 6 * 34,26 * 134,61 * 131,82 * - * 300,69 *
Titel 9 * 88,41 * 94,74 * 75,16 * 0,69 * 259,00 *
( 1 ) Das Butteröl kann von einem Lieferanten verarbeitet worden sein , der Staatsangehöriger eines anderen Staates ist .
9.11 . Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist für jedes Nahrungsmittelhilfeprogramm sofort nach Genehmigung durch den Rat ein globaler Mittelbindungsantrag vorzulegen .
Nach Ansicht des Rechnungshofes ist Artikel 102 dahin gehend auszulegen , daß die Kommission hierdurch nicht davon befreit ist , sofort nach Unterzeichnung jedes Abkommens zwischen der Kommission und dem Empfänger einer Nahrungsmittelhilfe eine einzelne Mittelbindung vorzunehmen . Hierdurch wäre es möglich , die Verwendung der Mittel besser zu verfolgen und alle Ausschreibungen , von denen einige eine Ausgabe in Höhe von 50 Millionen ERE darstellen und zur Zeit nicht einem Sichtvermerk unterliegen , dem Finanzkontrolleur zum vorherigen Sichtvermerk vorzulegen .
Diese Überlegung gilt selbstverständlich auch , wenn die Kommission eine Nahrungsmittelhilfeaktion beschließt , bei der die Hilfsgüter in Drittländern gekauft und befördert werden .
Bei einem Maiskauf in Kenia , der für Sambia bestimmt war , hat sich der Finanzkontrolleur der Kommission in Ermangelung einer einzelnen Mittelbindung veranslasst gesehen , seinen Sichtvermerk auf der Zahlungsanordnung für diesen Kauf zurückzustellen , und die Maßnahme musste , obwohl sie Gegenstand eines festen Vertrags mit Kenia war , einige Monate später annulliert werden .
Der Rechnungshof möchte ferner darauf hinweisen , daß im Haushaltsjahr 1979 ein Betrag in Höhe von 17,7 Millionen ERE an Dänemark zurückgezahlt und unter Kapitel 92 verbucht worden ist . In diesem Betrag waren aber Erstattungen in Höhe von 10,5 Millionen ERE enthalten , die Dänemark nicht im einzelnen spezifiziert hatte und die unter Titel 6 hätten verbucht werden müssen .
Ein derartiger Fehler lässt auf eine gefährliche Lücke in der Bewirtschaftung und in der Kontrolle der betreffenden Ausgaben schließen . Es ist ebensosehr zu bedauern , daß die letzten Rechnungsabschluß-Entscheidungen in bezug auf Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfe auf das Haushaltsjahr 1974 zurückgehen .
9.12 . Aus dem Programm für 1980 , das die Kommission der Haushaltsbehörde am 22 . Februar 1980 vorgelegt hat , geht hervor , daß das Nahrungsmittelhilfeprogramm 1979 mengenmässig wie folgt durchgeführt worden ist :
* ( in t ) *
Erzeugnis * Am 31 . 12 . 1978 noch durchzuführen * Programm 1979 * Im Haushaltsjahr 1979 durchgeführt oder in Durchführung * Am 15 . 1 . 1980 noch durchzuführen *
Getreide * 86 913 * 720 500 * 662 863 * 144 550 *
Magermilchpulver * 138 735 * 150 000 * 210 311 * 78 424 *
Butteröl * 36 280 * 45 000 * 70 852 * 10 428 *
Zucker * - * 6 153 * - * 6 153 *
Da die einzelnen Mittelbindungen nicht verbucht worden sind , ist ein Vergleich zwischen den obigen dem Programm entnommenen Daten und der Haushaltsrechnung nicht möglich . Aus der Haushaltsrechnung gehen aber unterschiedliche Zahlen hervor , und zwar umfasst die zum 31 . Dezember 1979 noch durchzuführende Nahrungsmittelhilfe etwa 300 700 t Getreide , 138 600 t Milchpulver , 34 800 t Butteröl und 6 153 t Zucker ( die angegebenen Tonnagen sind mit den Daten in der Letzten Spalte der obigen Tabelle zu vergleichen ) .
Der Hof hält es für nicht zulässig , daß die Kommission der Haushaltsbehörde - je nachdem , von welcher ihrer Dienststellen diese errechnet wurden - unterschiedliche Zahlen unterbreitet .
Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfungen an Ort und Stelle
9.13 . Bei seinen Prüfungen anhand von Belegen sowie auch anläßlich dreier Dienstreisen in Verladehäfen der Gemeinschaft und zweier Kontrollreisen , bei denen ausschließlich die Nahrungsmittelhilfe in Indien und Ägypten geprüft wurde , oder anläßlich seiner Dienstreisen im Rahmen der Europäischen Entwicklungsfonds nach Ruanda , Madagaskar , Niger und Obervolta ist der Hof zu folgenden hauptsächlichen Feststellungen gelangt :
- Verschiedene Lieferungen , die insbesondere mehr als 5 000 t Reis umfassten , waren für den menschlichen Verzehr ungeeignet , obwohl sie für Katastrophenopfer bestimmt waren . Die derzeit geltenden Bestimmungen bieten offenbar keine Möglichkeit , die verantwortlichen Stellen mit Sicherheit festzustellen .
- Es wurden von der mit der Bereitstellung beauftragten Interventionsstelle weiterhin Aufträge an eine Firma vergeben , die in der Vergangenheit für mehrere Lieferungen zweifelhafter Qualität ( mehr als 5 000 t ) verantwortlich war , und dies trotz des Einspruchs der Generaldirektion Entwicklung der Kommission , welcher der Generaldirektion Landwirtschaft zur Kenntnis gebracht worden war .
- 1 500 t Milchpulver , die ursprünglich für Kambodscha bestimmt waren , sind schließlich nach Somalia versandt worden , ohne daß die mit der Bereitstellung beauftragte Dienstelle hiervon unterrichtet worden war . Diese Säcke sind mit der Aufschrift " Gift of the E . E . C . to the Kampuchean populations " in Somalia eingetroffen . Ausserdem entsprach die Aufschrift " E . E . C . " nicht der Ausschreibung , in der die Aufschrift " European Economic Community " vorgesehen war .
- Verschiedene Lieferungen sind zu einem Zeitpunkt erfolgt , zu dem die Hilfe nicht mehr erforderlich war .
- Ein grosser Teil der Hilfe der Gemeinschaft wird weiterhin mit Schiffen befördert , die weder unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft noch unter der Flagge des Empfängerstaates der Hilfe fahren . Ausserdem unterliegt der technische Zustand des zur Beförderung bestimmten Schiffes keiner Kontrolle .
- Eine Soforthilfe in Form von Milchpulver , die am 14 . Juni 1979 von einer Nichtregierungsorganisation für Nicaragua beantragt worden war , ist am 12 . September 1979 als Luftfracht geliefert worden . Die betreffende Einrichtung teilte der Kommission mit , daß sie Anfang September eine Schiffsladung von 2 000 t Milchpulver , die von einem anderen Spender stammte , erhalten habe .
- Ein Teil der zur kostenlosen Verteilung bestimmten Nahrungsmittelhilfe musste von einem Empfängerland verkauft werden , da das Land nicht in der Lage war , die für die kostenlose Verteilung erforderlichen Mittel bereitzustellen .
- Die Säcke mit Milchpulver tragen weder Angaben über die Verwendungsweise noch über den Zeitpunkt der Herstellung ( es sei denn in Form eines Kodes ) .
- Die Säcke , die mit Vitaminen angereichertes Milchpulver enthalten , tragen keine Angaben über das Verfalldatum der Vitamine ( grundsätzlich 6 Monate nach Herstellungsdatum ) .
- Das mit Vitaminen angereicherte Milchpulver ist in einem Land zur Käseherstellung verwendet worden . Bei einer derartigen Verarbeitung werden die Vitamine selbstverständlich zerstört , so daß die Ausgaben für die Anreicherung mit Vitaminen in Höhe von 100 ERE/t vergeblich verauslagt worden sind .
- Die Verpackung des Milchpulvers ist oft zu umfangreich ( Säcke mit 25 kg ohne Abpackung in kleinere Mengen ) , und die Qualität der Verpackung wird oft beanstandet .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 9.13 . letzter Gedankenstrich
Das mit Vitaminen angereicherte Milchpulver , das aus technischen Gründen aus Frischmilch hergestellt wird , ist für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ; der erste Teil der Antwort der Kommission , der sich auf gewöhnliches Milchpulver bezieht , trifft daher hier nicht zu . Der Hof konnte nicht feststellen , daß grössere Mengen von mit Vitaminen angereichertem Milchpulver in kleinen Mengen abgepackt ausgegeben wurden , da offensichtlich die Existenz einer derartigen Möglichkeit nicht in ausreichendem Masse öffentlich bekannt gemacht wird .
Probleme aufgrund der von den Empfängerländern eingegangenen Verpflichtungen
9.14 . Diese Frage wird in dem Sonderbericht des Hofes eingehend behandelt ; der Hof möchte jedoch seine wesentlichen Bemerkungen hier vortragen .
Die Gemeinschaft erlegt den Empfängerländern von Nahrungsmittelhilfe eine Reihe von Verpflichtungen auf , die in der Praxis oft nicht erfuellt werden oder die sogar in einigen Fällen im Gegensatz zur Zweckbestimmtheit der Hilfe stehen .
Der Hof empfiehlt , daß die Kommission künftig den Empfängerländern nicht mehr ein allgemeines Schema von Bedingungen auferlegt ; die Bedingungen sollten vielmehr von Fall zu Fall ausgehandelt und den tatsächlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen dieser Länder angepasst werden , und ebenso sollte , wie bereits erwähnt , der Zeitpunkt für die Ankunft der Hilfe in diesen Ländern festgesetzt werden . Sobald diese Verpflichtungen eingegangen worden sind , obliegt es der Kommission , ihre Einhaltung genau zu überwachen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 9.14
Der Hof hat festgestellt , daß einige Empfängerländer - insbesondere von den ärmsten unter ihnen - in besonderen Dringlichkeitsfällen dazu neigen , allen ihnen vorgeschlagenen Verpflichtungen zuzustimmen , selbst wenn ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt vollkommen bewusst ist , daß sie diesen Verpflichtungen keinesfalls nachkommen können .
Schlußfolgerungen
9.15 . Im Haushaltsjahr 1979 hat die Nahrungsmittelhilfe zu einer Haushaltsausgabe in Höhe von 559,69 Millionen ERE geführt ( 259 Mio . ERE im Rahmen des Titels 9 und 300,69 Mio . ERE im Rahmen des Titels 6 ) . Trotz der festgestellten Schwachstellen hat die genannte Haushaltsausgabe nicht nur die Gewährung einer nicht unwesentlichen Nahrungsmittelhilfe für eine sehr zahlreiche und bedürftige Bevölkerung ermöglicht , sondern auch zahlreichen Ländern Gelegenheit gegeben , Zehnmillionenbeträge von Europäischen Rechnungseinheiten in Devisen einzusparen , die sonst die Zahlungsbilanz dieser Länder für den Kauf von wesentlichen Nahrungsmitteln belastet hätten .
Die Anmerkungen des Hofes sollen einen Anreiz für die Kommission darstellen , die Bewirtschaftung der Nahrungsmittelhilfe unter allen ihren Aspekten zu verbessern , und zwar insbesondere dadurch , daß hierfür zusätzliches Personal zu Verfügung gestellt wird , da der gegenwärtige Personalbestand offenbar völlig unzureichend ist .
FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NICHTASSOZIIERTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN
Kapitel 93
9.16 . Im Anschluß an eine Entschließung des Rates vom 16 . Juli 1974 hat die Kommission einen Vorschlag für ein Programm - für die Jahre 1976 bis 1980 - der finanziellen und technischen Hilfe zugunsten der nichtassoziierten Entwicklungsländer ausgearbeitet . Diese Hilfe , die in Form nicht rückzahlbarer Zuwendungen gewährt wird , ist im wesentlichen für die Entwicklungsvorhaben in der Landwirtschaft und im Nahrungsmittelbereich in den ärmsten Ländern Lateinamerikas und Asiens sowie für die Länder in Afrika bestimmt , die nicht mit der Gemeinschaft assoziiert sind .
In den Haushaltsplänen von 1976 bis 1979 waren für diese Programme Zuweisungen in Höhe von 20 Millionen RE , 45 Millionen RE , 70 Millionen ERE bzw . 110 Millionen ERE enthalten , die sich wie folgt verteilten : 75 % in Asien , 20 % in Lateinamerika und 4 % in Afrika , wobei 2,5 % für die Ausgaben ausserhalb der Vorhaben , d . h . insbesondere für die Sachverständigenhonorare zugewiesen wurden .
Die Haushaltsmittel der Haushaltsjahre 1976 bis 1978 sind in vollem Umfang gebunden worden . Was die ersten beiden der genannten Haushaltsjahre betrift , so sind die eingegangenen Verpflichtungen das Ergebnis von Finanzierungsabkommen , bei denen die Beträge auf US-Dollar lauten . Im Anschluß an die seitdem eingetretenen Währungsbewegungen ergibt sich bei der Verbuchung der Verpflichtungen in Europäischen Rechnungseinheiten ein verfügbarer Saldo von 1,6 Millionen ERe bzw . 7,9 Millionen ERE .
9.17 . Der Stand der Verpflichtungen und der Zahlungen zum 31 . Dezember 1979 stellte sich wie folgt dar :
( in Mio ERE )
Programm * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * Insgesamt *
Haushaltszuweisung * 20 ( 1 ) * 45 ( 1 ) * 70 * 110 * 245 *
Betrag der gebundenen Haushaltszuweisung * 18,4 * 37,1 * 70 * 77,6 * 203,1 *
Zahl der finanzierten Vorhaben * 8 * 21 * 37 * 29 * 95 *
Kumulierte Zahlungen je Programm zum 31 . Dezember 1979 * 12,9 * 11,3 * 9 * 0,2 * 33,4 *
Noch zu zahlen : * * * * * *
in Mio ERE * 5,5 * 25,8 * 61 * 77,4 * 169,7 *
% * 29,9 * 69,5 * 87,1 * 99,7 * 83 *
( 1 ) In Mio RE .
Aus der Tabelle geht hervor , daß die Zahlungsermächtigungen in grossem Masse ungenügend verwendet wurden , und zwar aus Gründen , die die Kommission genau angeben sollte .
Zum 31 . Dezember 1979 waren nur zwei der acht Vorhaben aus dem Programm 1976 , vier der 21 von 1977 , vier der 37 von 1978 und keines der Vorhaben aus dem Programm 1979 abgeschlossen . Bei den meisten der abgeschlossenen Vorhaben handelt es sich um Subventionen für Forschungsprogramme , die bereits vor der Intervention der Gemeinschaft weit fortgeschritten w * en .
Zwischen der Verabschiedung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1979 und der Ausarbeitung der Liste der gewählten Vorhaben vergingen neun Monate und anschließend weitere drei bis sechs Monate bis zur Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen . Im wesentlichen entstand die Verzögerung jedoch auf der Ebene der Durchführung , die den Begünstigten oder Mitfinanzierern ohne Beschränkung oder Kontrolle durch die Gemeinschaft an Ort und Stelle übertragen wurde .
Die Verzögerung ist ausserdem darauf zurückzuführen , daß die Kommission in Ermangelung einer Grundverordnung über die Hilfe für die nichtassoziierten Entwicklungsländer im allgemeinen die Zustimmung des Rates zum Verzeichnis der zu finanzierenden Vorhaben abgewartet hat , die erst zum Ende des Haushaltsjahres erteilt wurde .
Finanzkontrolle
9.18 . Die Kommission akzeptiert alle über den Mitfinanzierer oder den Botschafter des Empfängerlandes übermittelten Zahlungsanträge ohne Überprüfung der Auftragsvergabe , der Berechnung der Abschlagszahlungen oder der Wirtschaftlichkeit des finanzierten Vorhabens .
Um zu gewährleisten , daß die den Begünstigten übertragenen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden , wäre es besser , wenn jede Zahlung von der regelmässigen Übermittlung von entsprechenden Bescheinigungen der einzelstaatlichen Prüfungsorgane der Empfängerländer oder sonstiger unabhängiger Prüfungsstellen abhängen würde .
AUSGABEN AUFGRUND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND DER UNRWA
( Artikel 940 des Haushaltsplans )
Durchführung der Abkommen
9.19 . Im Rahmen ihres Hilfsprogramms zugunsten der Palästinafluechtlinge in den Ländern des Nahen Ostens hat die Gemeinschaft nach und nach Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge ( UNRWA ) geschlossen .
Das erste Abkommen ist 1972 für die Dauer von drei Jahren geschlossen und anschließend bis 1978 verlängert worden .
Die Barleistungen für die Jahre 1977 ( 2 602 978 ERE ) und 1978 ( 2 307 195 ERE ) sind erst Ende 1978 von der Kommission an die UNRWA gezahlt worden .
Im Haushaltsjahr 1979 sind keine Barleistungen zugunsten der UNRWA erfolgt , weil das neue Abkommen , das sich auf die Jahre 1979 und 1980 erstreckt , erst am 21 . April 1980 unterzeichnet worden ist .
9.20 Dagegen sind Lebensmittel , die zur Verwendung im Rahmen des Programms für die Grundrationen bestimmt waren , in Durchführung des allgemeinen Nahrungsmittelhilfeprogramms der Gemeinschaft vom 8 . Mai 1979 an die UNRWA geliefert worden . Es handelt sich dabei um 27 593 t Mehl ; das entspricht 36 700 t Getreide und 3 200 t Butteröl .
Kontrolle
9.21 . In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 hatte der Hof festgestellt , daß die von der Kommission mit der UNRWA nach und nach geschlossenen Abkommen keine Bestimmung über die Gemeinschaftskontrolle der Verwendung der von der Gemeinschaft gewährten Hilfe enthalten . Im Anschluß an diese Bemerkung hatte die Kommission erklärt , daß sie beabsichtige , in Durchführung der in Artikel 82 der Haushaltsordnung enthaltenen Forderungen eine Klausel hinsichtlich der Kontrolle in alle künftigen Abkommen aufzunehmen .
9.22 . Das neue Abkommen , das am 21 . April 1980 unterzeichnet worden ist , enthält in Artikel VII die Bestimmung , daß die UNRWA allen Personen , die von der Gemeinschaft zur Beobachtung der Entgegennahme , Zwischenlagerung und Verteilung von Gemeinschaftshilfe benannt werden , jede Unterstützung leisten wird . Die UNRWA wird ferner alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellen , die von den benannten Personen billigermassen verlangt werden könnten .
In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage , ob die Kommission die Zusicherung geben könne , daß das neue Abkommen eine angemessene Kontrolle der in Frage stehenden Mittel ermöglichen werde , hat ein Vizepräsident der Kommission sinngemäß folgendes erklärt : Es versteht sich von selbst , daß der Rechnungshof ebenfalls sein Kontrollrecht in vollem Umfang ausübt .
Der Hof kann infolgedessen künftig seine Befugnisse ausüben , die im Vertrag und in der Haushaltsordnung vorgesehen sind .
ZUSCHUSS ZU DEN VERWALTUNGSAUSGABEN DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT FÜR ZUSAMMENARBEIT ( EGZ )
( Artikel 943 des Haushaltsplans )
Die Mittel des Haushaltsjahres 1979 in bezug auf den Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der EGZ sind wie folgt verwendet worden :
- Ursprünglicher Mittelansatz : 2,72 Millionen ERE
- Mittelbindungen : 2,57 Millionen ERE
- Zahlungen : 2,54 Millionen ERE FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM : 380Y1231(06).10
Vorschüsse
9.23 . Ausser den Vorschüssen aus EEF-Mitteln erhält die EGZ auch aus dem Gesamthaushalt der Gemeinschaften Vorschüsse , die ihr die Verwaltung einer gewissen Anzahl von Aktionen ermöglichen sollen . In den Konten der EGZ sind folgende Ausgaben für ihre verschiedenen Aktionen ausgewiesen :
a ) Verwaltungsausgaben des Sitzes der EGZ in Brüssel und insbesondere die Bezuege ihrer 53 Bediensteten ( 2,45 Mio ERE ) ;
b ) für die Maghreb - und Maschrik-Länder :
- Verwaltungsausgaben der Delegationen der Kommission ( 1,16 Mio ERE ) ;
- technische Hilfe bei den subventionierten Vorhaben ( 0,09 Mio ERE ) ;
- Stipendien für Staatsangehörige der genannten Länder ( 0,03 Mio ERE ) ;
c ) nichtassoziierte Entwicklungsländer ( 0,03 Mio ERE )
- Bezuege einiger Bediensteter der Delegationen der Kommission ;
- Ausgaben für Praktikanten .
Gesamtbetrag der ausgewiesenen Ausgaben : 3,76 Millionen ERE .
Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfung
9.24 . Jede Maßnahme - sei es die Einstellung eines Bediensteten oder die Gewährung eines Stipendiums an einen Studenten - erfordert einen Einzelvorschuß ; hierdurch wird die Haushaltsführung der EGZ erheblich belastet , zumal es sich dabei um Teilvorschüsse handelt , die regelmässig aufgestockt werden müssen . Keiner dieser Vorschüsse war zum 31 . Dezember 1979 in den Konten der Kommission abgeschlossen worden , und eine Kontenabstimmung zwischen den genannten Konten und den Konten der EGZ ist nicht erfolgt . So ist zum Beispiel festzustellen , daß in den Konten der Kommission - Artikel 969 des Haushaltsplans 1979 - Zahlungen in Höhe von 1,5 Millionen ERE für Verwaltungsausgaben der Delegationen in den Maghreb - und Maschrik-Ländern ausgewiesen werden , während in den Konten der EGZ unter diesem Titel eine Ausgabe in Höhe von 1,16 Millionen ERE verzeichnet ist .
Ein globaler Vorschuß hätte auf einem Kreditkonto verbucht und monatlich nach Übermittlung der Ausgabenbelege abgerechnet werden müssen .
Bankzinsen
9.25 . Die auf den Konten der EGZ anfallenden Bankzinsen sowie die Wechselkursgewinne und -verluste müssten in den Ausgaben - und Einnahmeuebersichten der EGZ ausgewiesen werden und dürften nicht in den Konten getilgt werden , wenn sie von der EGZ an die Kommission zurückgezahlt werden .
BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN MASSNAHMEN VON NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN ( NRO ) ZUGUNSTEN DER ENTWICKLUNGSLÄNDER
( Artikel 945 des Haushaltsplans )
9.26 . Diese Form von Gemeinschaftsaktionen ist im Haushaltsjahr 1976 in den Haushaltsplan eingeführt worden .
Die hauptsächlichen Regeln für die Gewährung von Zuschüssen sind folgende :
- Das gemeinsam zu finanzierende Vorhaben muß von einer Nichtregierungsorganisation eingereicht werden , die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft anerkannt ist und dort ihren Sitz hat ;
- der Gemeinschaftsbeitrag kann bis zu 50 % der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen , ( in gewissen Sonderfällen bis zu 75 % ) ;
- der Gemeinschaftsbeitrag darf höchstens 300 000 ERE je Vorhaben ausmachen , die in Tranchen von 100 000 ERE im Jahr ( 3 Jahre ) aufgeteilt werden .
9.27 . Die im Haushaltsplan seit 1976 eingesetzten Verpflichtungsermächtigungen und die Zahl der gemeinsam finanzierten Vorhaben haben sich wie folgt entwickelt :
- 1976 : 2 500 000 RE für 76 Vorhaben
- 1977 : 4 000 000 RE für 113 Vorhaben
- 1978 : 12 000 000 ERE für 175 Vorhaben
- 1979 : 12 000 000 ERE für 152 Vorhaben
Die Mittel für das Haushaltsjahr 1979 sind sowohl als Mittelbindungen ( 12 Mio ERE ) als auch als Zahlungen ( 7,5 Mio ERE ) in vollem Umfang verwendet worden .
9.28 . Der grosse Vorteil der von den NRO gewährten Hilfe besteht darin , daß es hierdurch theoretisch möglich ist , in allen Entwicklungsländern zu intervenieren . Im Haushaltsjahr 1979 sind 63 der genannten Länder in den Genuß gemeinsamer Finanzierungen gelangt .
Die geographische Verteilung stellt sich wie folgt dar :
* 1976 * 1977 * 1978 * 1979 * Insgesamt *
Afrika * 1 145 740 * 1 855 145 * 6 593 042 * 5 608 899 * 15 202 826 *
Asien * 634 704 * 1 523 099 * 3 251 321 * 2 464 364 * 7 873 488 *
Mittelamerika und Lateinamerika * 719 556 * 506 453 * 1 796 033 * 3 397 548 * 6 419 590 *
Naher Osten * - * 115 303 * 221 343 * 444 352 * 780 998 *
* 2 500 000 * 4 000 000 * 11 861 739 * ( 1 ) 11 915 163 * 30 276 902 *
( 1 ) Ausschließlich der gemeinsamen Ausgaben .
9.29 . Die Aufschlüsselung der im Haushaltsjahr 1979 gemeinsam finanzierten Vorhaben nach Interventionsbereichen stellt sich wie folgt dar :
Bereich * Zahl der Maßnahmen * Betrag in ERE * % *
Landwirtschaft * 41 * 3 808 072 * 33 *
Erziehung * 55 * 3 248 713 * 28 *
Gesundheit * 33 * 1 660 211 * 14 *
Wirtschaft * 21 * 866 830 * 8 *
Verkehr ( Transportmittel ) * 13 * 415 287 * 4 *
Einwanderer und Flüchtlinge * 3 * 99 187 * 1 *
Soziales * 24 * 1 310 257 * 11 *
Verschiedenes * 2 * 138 491 * 1 *
Insgesamt ( 1 ) * 192 * 11 547 048 * 100 *
( 1 ) Die Zahlen enthalten nicht die Globalzuwendungen , deren Aufgliederung erst nach Eingang der verschiedenen Durchführungsberichte möglich sein wird .
Kontrolle
9.30 . Da die Vorhaben , die die NRO mit Hilfe der Gemeinschaft durchführen , geographisch gesehen sehr weit gestreut liegen , und da die gebundenen Beträge im allgemeinen nicht sehr hoch sind , führt die Kommission keine regelmässigen Kontrollen dieser Vorhaben an Ort und Stelle durch , die zwangsläufig sehr kostspielig sein würden . Während seiner Kontrollen an Ort und Stelle hatte der Rechnungshof die Gelegenheit , sieben von NRO durchgeführte Vorhaben zu besuchen . Die besichtigten Vorhaben können mit zwei Ausnahmen als Vorhaben von einwandfreier , ja sogar hervorragender Qualität bezeichnet werden . Die einwandfreien Vorhaben haben eine unmittelbare und günstige Auswirkung auf die jeweilige Bevölkerung ( Wasserversorgung , handwerkliche Ausbildung , Beschäftigung von Behinderten usw . ) .
Der Hof möchte jedoch auf zwei Vorhaben hinweisen , von denen das erste einen Konzeptionsfehler und das zweite einen Mangel an Überwachung bei der Durchführung aufweist :
a ) Beim ersten Vorhaben handelt es sich darum , ein Dorf mit 10 Wohnhäusern mit jedem modernen Komfort , ein Gemeindehaus und eine Schule zu bauen , um etwa 140 Waisenkinder unterzubringen ( Kosten : 837 000 ERE , davon 297 000 ERE zu Lasten der Gemeinschaft ) . Bei diesem Dorf handelt es sich de facto darum , eine wie in Europa bestehende Ausführung ohne jegliche Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und Sitten nach Afrika zu transponieren .
Die Waisenkinder in diesem Dorf erhalten eine bevorzugte Behandlung , die ihre spätere Wiedereingliederung in die normale soziale Umwelt erschweren wird . Es handelt sich daher um eine kostspielige und nicht wiederholbare Maßnahme in einem Land mit 3 Millionen Kindern , in dem die Waisenkinder traditionsgemäß im allgemeinen von nahen oder entfernten Verwandten aufgenommen werden .
b ) Beim zweiten Vorhaben handelte es sich darum , mit Unterstützung von vier völlig unerfahrenen europäischen Freiwilligen die landwirtschaftliche Entwicklung dadurch zu intensivieren , daß drei Musterhöfe gebaut , eingerichtet und in Betrieb gesetzt werden sollten ( Gesamtkosten : 95 000 ERE , davon 45 000 zu Lasten der Gemeinschaft ) . Die Bediensteten des Rechnungshofes haben einen der drei Höfe besucht . Dieser Hof wurde nicht fertiggestellt , trotz der Anwesenheit eines Spezialisten äusserst unzulänglich gebaut und inzwischen aufgegeben . Hierbei handelte es sich um ein sehr schlechtes Beispiel für das betreffende Dorf , dessen Bevölkerung sich kostenlos an einigen Arbeiten beteiligen musste .
9.31 . Schließlich weist der Hof auf drei Punkte hin , die die wirtschaftliche Durchführung der Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer durch die NRO betreffen :
a ) Zur Zeit überzeugt sich die Kommission nicht systematisch davon , daß die NRO ihre Gegenleistung erbringt , und zwar insbesondere wenn es sich dabei um Arbeitsleistungen oder um die Bereitstellung von Bauplätzen oder von bestehenden Gebäuden handelt .
b ) Wenn eine europäische NRO für Rechnung einer örtlichen NRO handelt , so vergewissert sich die Kommission nicht davon , daß auch die letztgenannte NRO die Kriterien für die Beihilfehfähigkeit erfuellt , die die Kommission für die Gewährung eines Zuschusses festgelegt hat .
c ) In den Fällen , in denen gewisse NRO entgegen den eingegangenen Verpflichtungen keine gesonderte Rechnung für jedes einzelne Vorhaben führen , ist die Kommission nicht in der Lage , die Verwendung ihrer eigenen Zuschüsse zu überprüfen .
SOFORTHILFEN
( Artikel 950 des Haushaltsplans und Artikel 59 des Abkommens von Lome )
9.32 . Die von der Gemeinschaft zugunsten von Drittländern beschlossenen Soforthilfen gehen zu Lasten :
a ) entweder der Mittel der Europäischen Entwicklungsfonds aufgrund von Artikel 59 des Abkommens von Lome , in dem vorgesehen ist , daß den AKP-Staaten ausserordentliche Hilfen gewährt werden können , wenn diese Staaten in ernste Schwierigkeiten geraten sind , die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare sonstige aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind ,
b ) oder von Artikel 950 des Gesamthaushaltsplans mit der Bezeichnung " Gemeinschaftshilfe für die Bevölkerung der Entwicklungsländer und Drittländer , die von Katastrophen betroffen sind " .
9.33 . Der Rechnungshof hat es für angezeigt gehalten , seine Bemerkungen zu diesen beiden Finanzierungsquellen im Rahmen des vorliegenden Kapitels zusammenzufassen , da die Umstände , die die Inanspruchnahme einer dieser beiden Finanzierungsmethoden rechtfertigen können , hinsichtlich des Inhalts und materiellen Gegenstands der Hilfe weitgehend vergleichbar sind .
Die finanziellen Möglichkeiten und ihre Inanspruchnahme
Aus Artikel 950 des Haushaltsplans finanzierte Hilfen
9.3 . Bei den in Artikel 950 eingesetzten Mitteln handelt es sich um nichtgetrennte Mittel . Im Haushaltsjahr 1979 stellten sich diese Mittel wie folgt dar :
- Ursprüngliche Mittel * 3 Millionen ERE *
- Aufstockung von Artikel 950 durch Mitteltranfers * 39 Millionen ERE *
Insgesamt * 42 Millionen ERE *
Bei diesen Mitteltransfers handelte es sich teilweise um Mittel aus dem Haushaltsjahr und teilweise sogar um getrennte Mittel ( Kapitel 96 ) aus dem Haushaltsjahr 1978 , die im Haushaltsjahr 1979 aufrechterhalten wurden .
Diese Mittel wurden in vollem Umfang gebunden und in Höhe von 38,5 Millionen ERE gezahlt . Der Restbetrag in Höhe von 3 Millionen ERE entspricht einem Betrag , der zur Finanzierung einer im Rahmen der letzten Soforthilfeaktionen in Kamputschea gegebenenfalls erforderlichen Luftbrücke zurückgestellt wurde .
Aufgrund von Artikel 59 des Abkommens von Lome I ( EEF ) finanzierte Hilfen
9.35 . Bei diesen Hilfen unterliegt die Kommission nicht dem Zwang der Jährlichkeit des Haushaltsplans ; die Durchführung der Maßnahmen erfolgt daher viel langsamer . Was die Durchführungsfrist betrifft , so sind vier Kategorien von Hilfen zu unterscheiden .
Aus der nachstehenden Tabelle geht der wesentliche Teil der Ausgaben für Maßnahmen hervor , die sich über zwei oder sogar drei Haushaltsjahre erstrecken .
* ( in ERE ) *
* Zahl der Maßnahmen * Gesamte Mittelbindung * Zahlungen 1979 *
a ) Im Haushaltsjahr 1979 begonnene und abgeschlossene Maßnahmen * 10 * 4 008 246 * 3 808 245 *
b ) Vor dem 1 . Januar 1979 begonnene und im Haushaltsjahr 1979 abgeschlossene Maßnahmen * 5 * 8 125 207 * 5 630 876 *
c ) Im Haushaltsjahr 1979 begonnene und am 31 . Dezember 1979 noch nicht abgeschlossene Maßnahmen * 20 * 23 027 653 * 7 645 578 *
d ) Vor dem 1 . Januar 1979 begonnene und am 31 . Dezember 1979 noch nicht abgeschlossene Maßnahmen * 23 * 55 617 000 * 12 999 588 *
Insgesamt * 58 * 90 778 106 * 30 084 287 *
Von den zusammgefassten Mittelbindungen der 58 Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsjahres 1979 entsprechen nur 4,4 % den 10 Maßnahmen , die im Haushaltsjahr 1979 begonnen und abgeschlossen wurden ; 95,6 % entsprechen folglich den 48 Maßnahmen , die sich über mindesten zwei Haushaltsjahre erstrecken und davon 61,3 % den 23 Maßnahmen , die sich über mindestens 3 Haushaltsjahre erstrecken .
Streuung der Unterlagen über die Soforthilfen
9.36 . Die Prüfung der Unterlagen über die Soforthilfe wird durch die übergrosse Streuung der Dokumente in den Dossiers erschwert , die von verschiedenen Dienststellen der Kommission verwaltet oder aufbewahrt werden . Die unterschiedlichen Praktiken führen de facto zu dem Ergebnis , daß alle in etwa vier verschiedenen Dienststellen geführten Unterlagen geprüft werden müssen , um einen Überblick über eine laufende Aktion zu erhalten ; diese Lage erleichtert weder die Kontrolle noch die Führung der Dossiers .
Feststellungen des Hofes aufgrund von Prüfungen anhand von Belegen oder in den Empfängerländern
9.37 . Die Hilfe verliert manchmal infolge der langsamen Durchführung der Maßnahmen ihre Wirksamkeit , wie aus folgenden Beispielen ersichtlich wird :
a ) 15 Tankwagen sind im März 1979 geliefert worden , d . h . nahezu zwei Jahre nach dem Antrag auf Hilfe zur Erstauffuellung der Kraftstofftanks der Hauptstadt , die infolge heftiger Unruhen in einem Nachbarland ohne Kraftstoff war .
b ) Zwei Krankenhäuser , die in einem AKP-Land aus der EEF-Hilfe finanziert und von denen das eine im Dezember 1978 und das andere im April 1979 fertiggestellt wurden , werden in Ermangelung von Wasser - und Stromversorgung sowie Mobiliar , die vom Empfängerland hätten finanziert werden müssen , nicht verwendet .
c ) Eine EEF-Hilfe in Höhe von 2 735 000 ERE , die zur Bekämpfung der Folgen einer Dürre gewährt wurde und die zu dem Finanzierungsabkommen vom 23 . Mai 1978 führte und sich auf die Lieferung von Saatgut , tierärztlichen Impfstoffen , 70 Tankwagen sowie auf die Vertiefung von 100 Brunnen in den Dörfern erstreckte , war Anfang 1980 noch nicht abgeschlossen .
9.38 . Der Rechnungshof stellt fest , daß die Kommission dazu tendiert , Arbeitsvorhaben immer mehr aus den Soforthilfen auszuklammern , denn in den meisten Fällen haben die schwer zu reduzierenden Durchführungsfristen dazu geführt , daß diese Hilfen den Charakter von herkömmlichen Investitionsvorhaben annahmen . Lieferungen und Dienstleistungen können in sehr kurzer , dem Dringlichkeitscharakter entsprechender Zeit durchgeführt werden . Infolgedessen werden künftig viele Maßnahmen mit grosser Schnelligkeit durchgeführt :
a ) Im Anschluß an Vulkanausbrüche , die am 12 . April 1979 begannen , stellt die Regierung des betroffenen Landes am 30 . April einen Antrag auf Hilfe ; die Entscheidung , 300 000 ERE zu gewähren , wird von der Kommission am 9 . Mai 1979 getroffen , um der Regierung den Kauf von Nahrungsmitteln , Verbandstoffen und Medikamenten für die Opfer zu ermöglichen . Die ersten Lieferungen erfolgen am 16 . Mai und die letzten im Juli 1979 .
b ) Die Entfernung von Sand aus einem Hafen nach einem Wirbelsturm führt am 26 . Oktober 1979 zu einer Hilfe in Höhe von 100 000 ERE ( Artikel 950 ) , und am 15 . Januar 1980 sind die Arbeiten bereits abgeschlossen ; diese Tatsache ist um so bemerkenswerter , als es sich hierbei um Infrastrukturarbeiten handelt .
c ) Line EEF-Hilfe für den Kauf von Erdnußsamen zur Wiederherstellung des Produktionsniveaus , das sehr zurückgegangen war , wird innerhalb von drei Monaten , und zwar in der Zeit von März bis Juni 1976 , durchgeführt .
d ) Der Kauf und der Lufttransport von Cholera-Impfstoffen bis in die Hauptstadt eines eingeschlossenen Landes , die Gegenstand einer am 5 . März 1979 beschlossenen EEF-Hilfe in Höhe von 55 000 ERE sind , werden am 16 . März 1979 ab * ssen .
9.39 . Im Rahmen des EEF ist eine ausserordentliche Hilfe in Höhe von 2 000 000 ERE , die die Kommission im Jahre 1976 zur Reparatur von durch drei aufeinanderfolgende Wirbelstürme entstandenen Schäden beschlossen hatte , teilweise für andere als die in dem dem EEF-Ausschuß vorgelegten Vorschlag angegebenen Zwecke verwendet worden . So wurden nämlich 675 000 ERE für den Wiederaufbau einer vom EEF finanzierten Brücke verwendet , die 1974 eingestürzt war . Der dem EEF-Ausschuß vorgelegte Finanzierungsvorschlag enthielt ausserdem wesentliche sachliche Fehler und erhebliche Fehlschätzungen .
9.40 . Im Rahmen einer im Jahr 1976 einem eingeschlosenen AKP-Land gewährten EEF-Hilfe wurde ein Auftrag über 15 Tankwagen in US-Dollar bezahlt . Ebenso wurden 505 t Bohnen mit Ursprung in Mosambik , die in Lissabon gekauft worden waren , am 20 . Dezember 1979 in US-Dollar gemäß einem Vertrag , der in dieser Währung ausgestellt war , und einer Auszahlungsanordnung mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs bezahlt . Der Finanzkontrolleur hatte jedoch in bezug auf einen Sichtvermerk für einen Mittelbindungsantrag im Zusammenhang mit einem ähnlichen Vertrag ( unterschiedliche Menge , jedoch gleiches Erzeugnis , dasselbe Ursprungsland , derselbe Lieferant und im Rahmen derselben Maßnahme des EEF ) am 5 . September 1979 die Dienstellen der Kommission darauf hingewiesen , daß eine Zahlung in US-Dollar in diesem Fall ausgeschlossen sei .
Artikel 45 der Finanzregelung für den 4 . EEF schreibt nämlich vor , daß die Lieferaufträge nur in Europäischen Rechnungseinheiten oder in der Währung des Empfängerlandes oder des Auftragnehmers oder des Erzeugers der Waren ausgestellt und bezahlt werden dürfen .
Der US-Dollar entspricht im vorliegenden Falle keiner der zugelassenen Währungen .
9.41 . Die Kommission hat keine ausreichenden Informationen hinsichtlich der Durchführung mehrerer Soforthilfemaßnahmen erhalten , obwohl diese in den Abkommen gefordert werden .
Der Hof betrachtet in dieser Hinsicht die sehr oft verwendete Formel als unzureichen , nach der es dem Empfänger der Hilfe - oder je nach Fall dem von der Kommission mit der Verwaltung der Hilfe Beauftragten - obliegt , auf " Antrag der Kommission " Informationen über die Durchführung der Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen . Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission müsste grundsätzlich gelten , und die zu liefernden Informationen müssten präzisiert werden .
9.42 . In mehreren Fällen erstreckte sich die von der Gemeinschaft gewährte Hilfe auf die Lieferung von Erzeugnissen , die zum Verkauf an Ort und Stelle bestimmt waren . Der Ertrag des Verkaufs muß auf ein Sonderkonto eingezahlt werden , und die Verwendung ist festgelegt oder zumindest vertraglich ausgerichtet . Die Verwendung der auf diesem Konto verbuchten Mittel muß zu einer Konzertierung mit der Kommission und auf jeden Fall zu ihrer Unterrichtung führen .
Einige Unterlagen enthalten jedoch keine Informationen aus den Empfängerländern über die Verwendung dieser Mittel ; dies gilt insbesondere für die folgenden Fälle :
- die EEF-Hilfe vom 16 . März und 23 . April 1979 in bezug auf wesentliche Erzeugnisse für ein AKP-Land ( insbesondere Kraftstoff ) ;
- die EEF-Hilfe vom 17 . August 1979 für ein AKP-Land ( 300 000 ERE ) zum Kauf von Reis , Fischen , Fleischwaren und Kondensmilch ;
- die EEF-Hilfe vom 27 . Juni 1979 für ein AKP-Land ( 1 200 000 ERE ) betreffend Bohnen ;
- die EEF-Hilfe für ein Drittland ( Artikel 950 ) über die FAO vom 27 . August 1979 in Höhe von 250 000 ERE , die für die L * ferung von Saatgut bestimmt war .
ZUSAMMENARBEIT MIT DEN DRITTLÄNDERN
( Kapitel 96 )
9.43 . Im Hinblick auf die Durchführung der in Anwendung der Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den meisten Mittelmeerländern ( Algerien , Zypern , Ägypten , Griechenland , Jordanien , Libanon , Malta , Marokko , Syrien , Tunesien , Türkei ) sowie Portugal unterzeichneten Finanzprotokolle sind folgende Beträge in die Haushaltspläne für 1978 und 1979 eingesetzt worden : 12 Millionen ERE an nichtgetrennten Mitteln , 409,3 Millionen ERE an Verpflichtungsermächtigungen und 212,1 Millionen ERE an Zahlungsermächtigungen . Diese Mittel sind dazu bestimmt , entweder in Form von Zinsvergütungen für die Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder für Darlehen zu Sonderbedingungen verwendet zu werden . Die Mittel müssen so pünktlich wie möglich für die gesamte Laufzeit der Protokolle gebunden werden , die am 31 . Oktober 1981 für alle Länder mit Ausnahme von Zypern ablaufen , dessen Protokoll bereits zum 31 . Dezember 1980 abläuft .
9.44 . In Ermangelung einer Durchführungsverordnung , die noch immer nicht verabschiedet wurde , ist für jeden Finanzierungsvorschlag für Aktionen , die von der Kommission verwaltet werden , die Entscheidung eines Ad-hoc-Ausschusses des Rates erforderlich .
9.45 . Das Tempo der Verwendung der genannten Mittel ist so langsam , daß 30 Millionen ERE der im Haushaltsjahr 1978 zugewiesenen Mittel auf 1979 übertragen und anschließend für die Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Südostasien-Flüchtlinge überwiesen wurden ; 47,38 Millionen ERE an Verpflichtungsermächtigungen und 16,97 Millionen ERE an Zahlungsermächtigungen sind am 31 . Dezember 1979 verfallen .
a ) der Bestand an ( getrennten ) Mitteln zum 31 . Dezember 1979 lässt sich wie folgt zusammenfassen :
* ( in Mio ERE ) *
Länder * Verpflichtungsermächtigungen 1978 und 1979 * Mittelbindungen zum 31 . Dezember 1979 * Zahlungen *
* Ursprüngliche Mittelansätze * Mitteltransfers oder Annullierungen * Gebundene Mittel oder automatische Übertragungen * * *
Malta * 10,00 * 2,14 * 7,86 * 5,36 * 0,36 *
Griechenland * 38,50 * - * 38,50 * 25,78 * 15,78 *
Türkei * 132,00 * - * 132,00 * 121,00 * 31,92 *
Zypern * 7,00 * 3,00 * 4,00 * - * - *
Maghreb : * * * * * *
- Algerien * 31,70 * 17,20 * 14,50 * 0,40 * - *
- Marokko * 53,30 * 12,27 * 41,03 * 17,33 * 0,05 *
- Tunesien * 38,90 * 15,48 * 23,42 * 6,12 * 3,11 *
Maschrik : * * * * * *
- Ägypten * 55,40 * 19,84 * 35,56 * 10,96 * 7,09 *
- Jordanien * 15,80 * 2,20 * 13,60 * 6,60 * 0,82 *
- Libanon * 8,00 * 3,85 * 4,15 * 1,15 * 0,00 *
- Syrien * 18,70 * 1,40 * 17,30 * 13,31 * 2,11 *
Insgesamt * 409,30 * 77,38 * 331,92 * 208,01 * 61,24 *
Von den Zahlungen in Höhe von 61,24 Millionen ERE ( d . h . 28,9 % der insgesamt verfügbaren Zahlungsermächtigungen in Höhe von 212,1 Mio ERE ) wurden nur 0,417 Millionen ERE für unmittelbar von der Kommission verwaltete Aktionen geleistet . Bei dem Restbetrag , d . h . 28,76 Millionen ERE für die Zinsvergütungen bei Darlehen der Europäischen Investitionsbank und 32,06 Millionen ERE für Darlehen zu Sonderbedingungen , handelte es sich um Mittel , die von der Europäischen Investitionsbank verwaltet werden .
b ) Von den ( nichtgetrennten ) Mitteln , die zugunsten Portugals für Zinsvergütungen bei Darlehen der Europäischen Investitionsbank eingesetzt worden waren , sind die Mittel aus dem Haushaltsjahr 1978 ( 6 Mio ERE ) auf das Haushaltsjahr 1979 übertragen und dann gebunden und gezahlt worden . Dagegen sind 4,1 Millionen ERE von den 6 Millionen ERE , die für 1979 eingesetzt worden waren , nicht gebunden worden .
9.46 . Die EIB gewährleistet die Prüfung und Kontrolle der Vorhaben , die Gegenstand von Sonderdarlehen sind ( mit Ausnahme der Sonderdarlehen für landwirtschaftliche Vorhaben in den Maghreb - und Maschrik-Ländern ) , sowie der Vorhaben , für die eine Zinsvergütung gewährt wird . Die Kommission beschränkt sich darauf , die entsprechenden Überweisungen auf die Europäische Investitionsbank auf einfachen Antrag der Bank vorzunehmen , und interveniert ansonsten in keiner Weise bei der Verwaltung eines wesentlichen Teils der im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Drittländern zur Verfügung stehenden Mittel .
9.47 . Für die Vorhaben , deren Verwaltung von der Kommission gewährleistet wird ( landwirtschaftliche Vorhaben , Aktionen im Rahmen der Ausbildung und technischen Hilfe ) , werden die Anweisungsbefugnisse von der Generaldirektion Entwicklung ausgeuebt . Diese Vorhaben betreffen zwei unterschiedliche geographische Gruppen , und zwar :
a ) die Maghreb - und Maschrik-Länder , in denen eine Delegation der Kommission eingerichtet worden ist , die jeden Zahlungsvorgang mit einem Sichtvermerk versieht ;
b ) Malta , Griechenland , die Türkei und Zypern : in diesen Ländern ist eine Delegation der Kommission nicht vorhanden , eine Gemeinschaftskontrolle an Ort und Stelle erfolgt daher nicht .
Die Kontrollbefugnis des Hofes ist in den zwischen der Kommission und den Empfängerländern geschlossenen Finanzierungsabkommen durch den Verweis auf die Finanzregelungen stillschweigend enthalten , jedoch sind diese nicht jedem Abkommen beigefügt worden .
Der Rechnungshof verweist auf seine Stellungnahme vom 23 . Mai 1978 ( ABl . Nr . C 139 vom 5 . Juni 1979 ) , in der er gefordert hat , daß seine Prüfungsbefugnis in den Durchführungsverordnungen zu den Abkommen sowie in den allgemeinen Bestimmungen der einzelnen Finanzierungsabkommen ausdrücklich erwähnt wird .
9.48 . Die Zinsvergütungen für die Darlehen , die aus den eigenen Mitteln der Europäischen Investitionsbank gewährt werden , könnten von der Kommission an die EIB jedes Jahr während der Laufzeit des Darlehens gezahlt werden . Zur Vereinfachung der Verwaltung werden die Zinsvergütungen von der Kommission nur einmal , und zwar zwei Monate nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags auf der Grundlage des Tageswertes der gesamten jährlichen Zinsvergütungen gezahlt . Zur Berechnung des Tageswertes dieses Betrags nimmt die EIB einen Zinssatz , der 1/4 % unter dem Zinssatz liegt , der für den Darlehensnehmer gilt .
Der Hof bittet die Kommission , ihm die Gründe mitzuteilen , die sie veranlasst haben , die Aktualisierung der Zinsvergütungen auf dieser Grundlage zu akzeptieren , und den Grundsatz der Aktualisierung selbst in Anbetracht der Bestimmungen über die Jährlichkeit des Haushaltsplans zu rechtfertigen .
9.49 . Die von der Kommission den Betreuungsorganisationen der Stipendien gezahlten Vorschüsse werden als Ausgaben und nicht - wie es richtig wäre - bis zur Vorlage der Abrechnungen auf einem Darlehenskonto verbucht .
KAPITEL 10 - PERSONALAUSGABEN
ZUSAMMENFASSUNG * *
* Ziffern *
Einleitung * 10.0 . *
Allgemeines * 10.1 und 10.2 *
Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfung in vorausgegangenen Jahren * 10.3 bis 10.8 *
Personalausgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Gemeinschaften * 10.9 bis 10.20 *
Das System der Gehaltszahlungen * 10.10 und 10.11 *
Die Dienstpostenverwaltung der Forschungsstellen * 10.12 *
Die Anwendung der Sondervorschriften des Statuts * 10.13 bis 10.20 *
Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen * 10.21 bis 10.26 *
Überweisungen von Bezuegen * 10.27 bis 10.33 *
Überweisungen im Monat Juni 1979 * 10.27 bis 10.30 *
Überweisungen an das B * mtenheimstättenwerk * 10.31 bis 10.33 *
Das System der Einrichtungsbeihilfe * 10.34 bis 10.37 *
Kandidatur und Wahl für ein öffentliches Amt * 10.38 bis 10.43 *
Beachtung der Finanzvorschriften * 10.44 und 10.45 *
EINLEITUNG
10.0 . In Kapitel 10 werden die Prüfungsbemerkungen für den Bereich der Personalausgaben abgehandelt , in dem schwerpunktmässig Prüfungen vorgenommen worden sind .
Nach einem allgemeinen Überblick über die Personal - und Mittellage ( Ziff . 10.1 und 10.2 ) wird auf Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfung in vorausgegangenen Jahren eingegangen , die von den Organen noch immer nicht zufriedenstellend erledigt worden sind ( Ziff . 10.3 bis 10.8 ) .
Bei der Prüfung der Personalausgaben bei der Gemeinsamen Forschungsstelle wurden Mängel sowohl im System der Gehaltszahlungen ( Ziff . 10.10 und 10.11 ) als auch bei der Dienstpostenverwaltung ( Ziff . 10.12 ) und bei der Anwendung der Sondervorschriften des Statuts ( Ziff . 10.13 bis 10.20 ) festgestellt .
Auch die Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen über unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen ( Ziff . 10.21 bis 10.26 ) und die Überweisungen von Bezuegen ( Ziff . 10.27 bis 10.33 ) hat zu Beanstandungen geführt .
Die Überprüfung des Systems der Einrichtungsbeihilfe hat ergeben , daß die derzeitigen Bestimmungen die Gewährung von Beihilfen auch in den Fällen zulassen , in denen überhaupt keine Kosten enstanden sind ( Ziff . 10.34 bis 10.37 ) .
Die Anwendung des Statuts bei der Kandidatur und Wahl für ein öffentliches Amt gibt Anlaß zu Beanstandungen ( Ziff . 10.38 bis 10.43 ) .
Bei der Gewährung einer humanitären Hilfe sind die Bestimmungen der Verträge und der Haushaltsordnung verletzt worden ( Ziff . 10.44 und 10.45 ) .
ALLGEMEINES
Personalbestand
10.1 . Für das Haushaltsjahr 1979 waren nach dem Stand vom 31 . Dezember 1979 den Organen insgesamt 16 097 Planstellen gegenüber 15 410 im Haushaltsjahr 1978 bewilligt worden . Die Zunahme betrug also 687 Planstellen , das entspricht 4,46 % . Dagegen waren am 31 . Dezember 1979 tatsächlich 15 113 Bedienstete ( Beamte und Zeitbedienstete ) gegenüber 14 513 am 31 . Dezember 1978 vorhanden . Der Zugang betrug also 600 Bedienstete , das entspricht 4,13 % . Die Verteilung auf die verschiedenen Organe stellt sich wie folgt dar :
Tabelle 1 - Beamte und Bedienstete auf Zeit
Organe * 1978 * 1979 * Änderung 1978/1979 *
* genehmigter Personalbestand * vorhandener Personalbestand am 31 . 12 . * Unterschied Spalte a-b * genehmigter Personalbestand * vorhandener Personalbestand am 31 . 12 . * Unterschied Spalte d-e * des genehmigten Personalbestandes Spalte d-a * des vorhandenen Personalbestandes Spalte e-b *
* a * b * c * d * e * f * g * h *
Parlament * 1 709 ( 2 ) * 1 597 * 112 * 2 112 ( 3 ) * 1 799 * 313 * + 403 * + 202 *
Rat * 1 517 * 1 382 * 135 * 1 547 * 1 419 * 128 * + 30 * + 37 *
Wirtschafts - und Sozialausschuß * 314 * 303 * 11 * 325 * 320 * 5 * + 11 * + 17 *
Kommission ( 1 ) * * * * * * * * *
- Verwaltung ohne Amt für amtliche Veröffentlichungen * 8 378 * 8 021 * 357 * 8 580 * 8 231 * 349 * + 202 * + 210 *
- Amt für amtliche Veröffentlichungen * 224 * 207 * 17 * 237 * 217 * 20 * + 13 * + 10 *
- Forschung und Investitionen : Direkte Aktionen * 2 320 * 2 267 * 53 * 2 300 * 2 265 * 35 * - 20 * - 2 *
- Forschung und Investitionen : Indirekte Aktionen ( 4 ) * 496 * 330 * 166 * 471 * 396 * 75 * - 25 * + 66 *
Gerichtshof * 288 * 257 * 31 * 311 ( 5 ) * 293 * 18 * + 23 * + 36 *
Rechnungshof * 164 * 149 * 15 * 214 * 173 * 41 * + 50 * + 24 *
Insgesamt * 15 410 * 14 513 * 897 * 16 097 * 15 113 * 984 * + 687 * + 600 *
( 1 ) Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsausbildung und Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen sind in den Daten nicht berücksichtigt .
( 2 ) Davon 23 als bewilligte Reserve für die Abordnung von Personal für die Fraktionen .
( 3 ) Davon 35 als bewilligte Reserve für die Abordnung von Personal für die Fraktionen .
( 4 ) Einschl . JET und FAST .
( 5 ) Bis zum 30 . 6 . 1979 insgesamt 315 .
Die Zahl der beim Parlament für 1979 genehmigten Planstellen war im ursprünglichen Haushalt auf 1 955 festgelegt . Mit einem am 2 . Mai 1979 beschlossenen zweiten Ergänzungshaushalt ( ABl . Nr . L 157 vom 25 . 6 . 1979 ) wurde die Zahl um 117 auf 2 112 erhöht .
Ausser den Bediensteten auf im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen sind noch 1 120 Hilfskräfte , örtliche Bedienstete sowie Sonderberater vorhanden , die sich wie folgt auf die verschiedenen Organe verteilen :
Tabelle 2 - Hilfskräfte , örtliche Bedienstete und Sonderberater
Organe * 31 . Dezember 1978 * 31 . Dezember 1979 *
* Hilfskräfte * örtliche Bedienstete ( 1 ) * Sonderberater * Insgesamt * Hilfskräfte * örtliche Bedienstete ( 1 ) * Sonderberater * Insgesamt *
Parlament * 56 * 53 * - * 109 * 83 * 33 * - * 116 *
Rat * 1 * 80 * - * 81 * 3 * 70 * - * 73 *
Wirtschafts - und Sozialausschuß * 6 * 6 * - * 12 * 16 * 11 * - * 27 *
Kommission : * * * * * * * * *
- Verwaltung * 72 * 717 * 25 * 814 * 65 * 709 * 31 * 805 *
- Forschung und Investitionen * 46 * - * - * 46 * 49 * - * - * 49 *
Gerichtshof * 16 * 7 * 1 * 24 * 22 * 8 * 1 * 31 *
Rechnungshof * 7 * 6 * - * 13 * 12 * 7 * - * 19 *
Insgesamt * 204 * 869 * 26 * 1 099 * 250 * 838 * 32 * 1 120 *
( 1 ) Einschl . der örtlichen Bediensteten , deren Bezuege aus Mitteln ausserhalb des Haushalts bestritten werden ( Restaurants , Kindertagesstätten usw . ) .
Personalmittel
10.2 . Titel 1 des Haushaltsplans umfasst ausschließlich Mittel , die für Personalausgaben der Organe bestimmt sind . Darüber hinaus werden Personalausgaben zu Lasten der Mittel für Forschung und Investitionen im Titel 3 des Haushalts der Kommission abgerechnet .
Mittel von Titel 1
Tabelle 3 - Aufgliederung der Mittel nach Kapitel
* ( in ERE ) *
Kapitel * Ursprünglicher Mittelansatz * Endgültiger Mittelansatz * Mittelbindung * Prozentsatz der Mittelbindungen zum endgültigen Mittelansatz * Prozentsatz der Zahlungen zu den Mittelbindungen *
10 Mitglieder der Organe * 14 052 850 * 23 865 650 * 18 485 829 * 77,4 * 99,9 *
11 Personal * 525 870 487 * 523 128 487 * 485 606 174 * 92,8 * 99,4 *
12 Kosten und Vergütungen bei Dienstantritt , Ausscheiden aus dem Dienst und Versetzungen * 18 964 650 * 20 224 650 * 16 295 572 * 80,5 * 95,1 *
13 Dienstreise - und Beförderungskosten * 15 687 880 * 17 218 880 * 14 734 824 * 85,5 * 81,7 *
14 Sozialausgaben * 2 769 420 * 4 639 920 * 4 445 631 * 95,8 * 87,1 *
15 Ausgaben für Fortbildungsaufenthalte und berufliche Fortbildung des Personals * 2 756 100 * 2 775 300 * 2 620 796 * 94,4 * 79,5 *
Insgesamt * 580 101 387 * 591 852 887 * 542 188 826 * 91,6 * 98,6 *
Tabelle 4 - Aufgliederung der Mittel nach Organen
* ( in ERE ) *
Organe * Ursprünglicher Mittelansatz * Endgültiger Mittelansatz * Mittelbindung * Prozentsatz der Mittelbindungen zum endgültigen Mittelansatz * Prozentsatz der Zahlungen zu den Mittelbindungen *
Parlament * 74 676 327 * 90 766 527 * 75 031 362 * 82,6 * 98,4 *
Rat * 52 547 700 * 52 547 700 * 46 148 389 * 87,8 * 99,2 *
Wirtschafts - und Sozialausschuß * 10 795 900 * 10 818 900 * 10 654 287 * 98,4 * 98,9 *
Kommission ( 1 ) * 417 562 800 * 413 132 800 * 390 036 390 * 94,4 * 98,5 *
Gerichtshof * 14 593 940 * 14 593 940 * 12 575 674 * 86,1 * 99,7 *
Rechnungshof * 9 924 720 * 9 993 020 * 7 742 724 * 77,4 * 98,0 *
Insgesamt * 580 101 387 * 591 852 887 * 542 188 826 * 91,6 * 98,6 *
( 1 ) Einschl . Amt für amtliche Veröffentlichungen .
Mittel von Titel 3
Tabelle 5 - Direkte und indirekte Aktionen
* ( in ERE ) *
* Ursprünglicher Mittelansatz für 1979 * Endgültiger Mittelansatz für 1979 * Zahlungen *
* * * Betrag * % des Mittel ansatzes *
Direkte Aktionen * 70 160 366 * 72 014 960 * 67 110 715 * 93,2 *
Indirekte Aktionen * 15 176 800 * 14 988 099 * 14 522 266 * 96,9 *
BEMERKUNGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSPRÜFUNG IN VORAUSGEGANGENEN JAHREN
Überstunden - und Pauschalvergütung der Fahrer
10.3 . Im Jahresbericht 1977 war bemerkt worden , daß für die Berechnung der Überstunden-Pauschalvergütung der Fahrer , unabhängig von deren tatsächlichen Besoldungsgruppe , zwei Hoechstwerte zugrunde gelegt worden waren . Erstens die Hoechstzahl der gemäß Statut ( Art . 56 ) zulässigen Überstunden von 150 je sechs Monate und zweitens die höchste Gehaltsstufe der Laufbahngruppe D , d . h . die Bezuege eines Beamten der Besoldungsgruppe D 1 , Dienstaltersstufe 8 .
Die Kommission vertrat hierzu im wesentlichen die Auffassung , daß es ihr aus Billigkeitsgründen nicht zulässig erscheine , Beamten unterschiedlicher Dienstaltersstufen oder Besoldungsgruppen eine unterschiedlich hohe Pauschalzulage zu gewähren .
Der Hof hat hierzu erwidert , daß der Beschluß der Kommission mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren sei . Trotzdem hat sich die Kommission bisher nicht zu einer Änderung ihres Beschlusses bereitfinden können .
Regelmässige Zuschläge zu Reisekosten
10.4 . Im Jahresbericht 1978 war beanstandet worden , daß Beamten des Parlaments , die eine Dienstreise nach Brüssel und Luxemburg sowie nach Straßburg ausgeführt haben , regelmässig Zuschläge gewährt wurden , die die nach dem Statut vorgesehenen Tagegelder überstiegen .
Das Parlament hat hierzu in seiner Antwort ausgeführt , man habe als vorläufige Lösung eine Anpassung der Tagegelder für Dienstreisen an die tatsächlichen Hotel - und Restaurantkosten angesichts der Zahl der Dienstreisenden , der Häufigkeit dieser Reisen und dem überwiegend geringen Einkommen der Dienstreisenden vornehmen müssen . Die endgültige Lösung des Problems könne nur in der Änderung des Verfahrens bestehen , das der Rat bisher für die Anpassung der pauschalen Tagegeldsätze für Dienstreisen an die tatsächlich entstandenen Auslagen angewandt habe .
Wie neuerliche Erhebungen des Hofes ergeben haben , werden vom Parlament noch immer Zuschläge gewährt .
Der Einlassung des Parlaments , daß überwiegend Dienstreisende mit geringem Einkommen betroffen seien , kann nicht gefolgt werden . Darüber hinaus wird darauf hingewiesen , daß die Gewährung von Zuschlägen für die Dienstreisenden des Parlaments den Grundsatz der Gleichbehandlung des gesamten Personals der Gemeinschaften verletzt . Im übrigen hat der Rat in seinen Bemerkungen aus Anlaß zur Empfehlung der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 1978 ausgeführt , " daß die Statutsbestimmungen für alle Gemeinschaftsorgane gelten und unter keinen Umständen von einem Organ missachtet werden dürfen " .
Verwaltung der Dienstreisen bei der Kommission
10.5 . Weiter war im Jahrsbericht 1978 festgestellt worden , daß die Verwaltung der Dienstreisen bei der Kommission in Brüssel sowohl hinsichtlich einer guten Koordinierung als auch in bezug auf ein modernes Abrechnungs - und Informationssystem mangelhaft sei .
Die Kommission hatte zur Frage der Koordinierung erwidert , sie wolle eine Konzertierung für Dienstreisen in aussereuropäische Länder in die Wege leiten . Der Hof hatte in seinem Kommentar hierzu ausgeführt , daß es sich bei dieser Regelung nur um einen Teilaspekt handele , er aber eine Koordinierung aller Dienstreisen für erforderlich halte . Gleichwohl hat die Kommission diese Koordinierung noch immer nicht erreichen können .
Zur Frage der Schaffung eines modernen Abrechnungs - und Informationssystems begründete die Kommission die inzwischen schon jahrelange Verzögerung der Einführung mit Schwierigkeiten bei der Erstellung des Rechnerprogramms . Diese Schwierigkeiten konnten bisher nicht überwunden werden .
Internationale Organisation
10.6 . Im Jahresbericht 1978 wurde auch beanstandet , daß im Rahmen der Gewährung von Auslandszulagen der Begriff " internationale Organisation " aufgrund eines Beschlusses der Verwaltungschefs im Jahr 1974 zu großzuegig ausgelegt wird , weil in die Begriffsbestimmung neben den internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts auch die des privaten Rechts einbezogen wurden .
Die Kommission hatte in ihrer Antwort zugesagt , die Bemerkungen des Hofes den Verwaltungschefs mitzuteilen , damit die Organe gemeinsam untersuchen könnten , wie der Begriff " internationale Organisation " genau auszulegen sei .
Die Verwaltungschefs haben nach Erörterung beschlossen , die bisherige extensive Auslegung beizubehalten , weil in der Praxis die Gleichstellung von internationalen Organisationen des Privatrechts mit solchen des öffentlichen Rechts immer mehr an Bedeutung gewinne .
Dieser Ansicht kann sich der Hof nicht anschließen , da in Artikel 4 , Absatz 1 zum Anhang VII des Statuts die ausgeuebte Tätigkeit für eine internationale Organisation mit der für einen Staat gleichgesetzt wird . Folglich dürfen Staatsbedienstete und solche einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechts , nicht aber Personal von Vereinigungen oder Gruppen des privaten Rechts in die Begriffsbestimmung einbezogen werden . Diese Auffassung hat im übrigen auch der juristische Dienst der Kommission vertreten , der in einer früher von den Verwaltungschefs angeforderten Stellungnahme darlegte , daß der Begriff " internationale Organisation " zweifelsfrei restriktiv auszulegen sei und daß darunter nicht internationale Organisationen des Privatrechts verstanden werden dürften .
Einrichtungen für Bedienstete
10.7 . Schließlich war bezueglich der Mittel ausserhalb des Haushalts im Jahresbericht 1978 kritisiert worden , daß die Einrichtungen , die den Bediensteten und ihren Familien zur Verfügung stehen , kein geeignetes Finanz - und Buchungssystem besitzen , das den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung genügt . Der Hof hatte vorgeschlagen , auf interinstitutioneller Ebene einen juristischen , finanziellen und buchungstechnischen Rahmen zu schaffen , der zu einer allgemeinen Durchführungsbestimmung zu Artikel 9.3 des Statuts führen sollte .
In ihrer Antwort haben die verschiedenen Organe den Vorschlägen des Hofes zu einer interinstitutionellen Lösung im wesentlichen zugestimmt .
Nach den neuerlichen Feststellungen haben einige Organe auch bereits Vorschläge ausgearbeitet . Zu einer interinstitutionellen Regelung ist es aber bisher nicht gekommen .
10.8 . Der Hof geht davon aus , daß die Organe seinen Bemerkungen aus früheren Jahren umgehend Rechnung tragen .
PERSONALAUSGABEN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
10.9 . Die Mittel für Personalausgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Gemeinschaften ( Forschungsanstalten Ispra , Karlsruhe , Geel und Petten ) werden aus Artikel 330 bis 333 des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften finanziert und von der Forschungsanstalt Ispra bewirtschaftet . Für Forschungs - und Investitionsausgaben im Bereich der direkten Forschungsaktionen sind im Haushaltsjahr 1979 insgesamt 120 Millionen ERE verausgabt worden . Davon betrugen die Personalausgaben mehr als 68 Millionen ERE , was einem Anteil von rund 57 % der Gesamtmittel entspricht .
Die Prüfung der Personalausgaben erfolgte bei der Forschungsanstalt Ispra und - soweit erforderlich - bei der Kommission in Brüssel schwerpunktmässig . Dabei wurden insbesondere
- das System der Gehaltszahlungen ,
- die Dienstpostenverwaltung sowie
- die Anwendung der Sondervorschriften des Statuts
überprüft .
Im einzelnen sind hierzu folgende Feststellungen getroffen worden :
Das System der Gehaltszahlungen
i ) Probleme im Bereich der Organisation
10.10 . Die Bearbeitung der Gehälter für die Bediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle ist zwischen der Forschungsanstalt Ispra und der Kommission in Brüssel aufgeteilt .
So werden die Gehaltslisten für alle Beamten und die der Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen A und B in Brüssel , die der Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen C und D in Ispra erstellt . Eine entsprechende Trennung hat man bei der Verwaltung der Personalakten , die die Basisinformationen für die Gehaltsberechnung enthalten , nicht vorgenommen . Sie werden zentral bei der Forschungsanstalt Ispra geführt und aufbewahrt .
Diese Organisation schränkt die notwendigen internen Kontrollen erheblich ein . So ist es weder dem Finanzkontrolleur noch dem Anweisungsbefugten von Brüssel aus möglich , für die hier bearbeiteten Gehaltslisten ihre Kontrollaufgaben wirksam auszuüben , wenn gleichzeitig alle die Änderung der Gehälter begründenden Unterlagen in den Personalakten bei der Forschungsanstalt Ispra aufbewahrt werden und ein Versand dieser Originalschriftstücke sich aus naheliegenden Gründen verbietet .
Darüber hinaus verzögert dieses System den Bearbeitungsablauf , weil bei jeder Änderung in den persönlichen Verhältnissen von Beamten sowie Bediensteten auf Zeit Änderungsanzeigen und Gehaltsabrechnungen zwischen Ispra und Brüssel ausgetauscht werden müssen .
Der Hof hält es daher für wünschenswert , die Bearbeitung der Gehälter aller Bediensteten nur von einer Stelle aus vorzunehmen .
ii ) Probleme im Bereich der Kontrollverfahren
10.11 . Folgende Punkte führen zu Bemerkungen :
a ) Bei der Vorbereitung der monatlichen Gehaltslisten sind die jeweils eingetretenen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Bediensteten zu berücksichtigen . Die Aufstellung ( Liste ) dieser für die Höhe der Gehaltszahlungen wesentlichen " Änderungsanzeigen " wird z . B . für die Bediensteten der Laufbahngruppen C und D von einem Sachbearbeiter der Gehaltszahlstelle in Ispra vorgenommen , ohne daß ein anderer Sachbearbeiter diese Aufstellung verantwortlich überprüft .
b ) Der Unterzeichnung der Auszahlungsanordnung durch den Anweisungsbefugten gehen keine Kontrollen der Gehaltslisten voraus , die sicherstellen würden , daß alle in der Liste enthaltenen Daten in der Sache richtig und im Inhalt vollständig sind .
c ) Die Finanzkontrolle erhält nicht regelmässig Durchschriften der Änderungsanzeigen , die ihr eine Überprüfung der in den Gehaltslisten vorgenommenen Änderungen ermöglichen würden .
d ) Bei dem für die Bearbeitung der Gehälter verwendeten Rechnerprogramm fehlt eine Plausibilitätskontrolle , die auf gravierende Mängel rechtzeitig aufmerksam machen könnte .
Der Hof vertritt die Auffassung , daß die Kontrollverfahren für einen so wichtigen Bereich wie den der Gehaltszahlung nicht völlig zufriedenstellend sind Ursächlich hierfür ist , daß einmal klare und eindeutige Bestimmungen über den Ablauf des Gehaltszahlungsverfahrens in bezug auf Vorbereitung , Zahlung und Buchung nicht vorhanden sind und die Bearbeitungsweise damit weitgehend dem einzelnen Sachbearbeiter überlassen ist . Zum anderen fehlen Regelungen über die durchzuführenden Kontrollverfahren sowohl im Bereich der Verwaltung als auch der Finanzkontrolle , aus denen Art , Umfang , Häufigkeit , Zuständigkeit und Nachweis der Kontrollen unmißverständlich hervorgehen .
Die Kommission wird die entsprechenden Dienststellen anzuweisen haben , die im System der Gehaltszahlungen vorgeschlagenen Kontrollen künftig durchzuführen . Darüber hinaus werden klare Bestimmungen über das Gehaltszahlungsverfahren und feste Regelungen über die Kontrollverfahren zu schaffen sein .
Die Dienstpostenverwaltung der Forschungsstellen
10.12 . Über die bei den Forschungsanstalten vorhandenen Dienstposten wird derzeit kein Bestandsverzeichnis nach dem Gesichtspunkt einer Kennzeichnung der Dienstposten geführt . Damit ist es praktisch auch nicht möglich , eine Übersicht über alle für den einzelnen Dienstposten wesentlichen Daten , wie Erstzuweisung durch die Kommission , Zuteilung an die Dienststelle , Dauer der Besetzung oder Nichtbesetzung und gegebenenfalls Rückgabe an die Kommission , zu erstellen .
Des weiteren sind die den verschiedenen Dienstposten entsprechenden Arbeitsplätze weder hinsichtlich der Art der Tätigkeit noch des Schwierigkeitsgrades im einzelnen beschrieben . Diese Beschreibungen sind aber gerade im Bereich der Forschung von wesentlicher Bedeutung , weil die Arbeitsplätze spezialisiert sind und ohne einzelne Angaben über die verschiedenen Tätigkeitsmerkmale und Anforderungen weder hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Auslastung noch ihrer richtigen Bewertung hinreichend beurteilt werden können .
Der Hof vertritt die Auffassung , daß eine ordnungsgemässe Dienstpostenverwaltung und ein wirtschaftlicher Personaleinsatz regelmässig nur dann möglich sind , wenn alle über einen Dienstposten und den entsprechenden Arbeitsplatz verfügbaren Daten und Informationen jederzeit und allgemein für die zu treffende Personalentscheidung verfügbar sind .
Die Kommission wird dafür Sorge zu tragen haben , daß bei den Forschungsanstalten die genannten Aufzeichnungen künftig uneingeschränkt zur Verfügung stehen .
Die Anwendung der Sondervorschriften des Statuts
Artikel 92
10.13 . Den der Laufbahn für " Wissenschaft und Technik " zugeordneten Bediensteten werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 92 ff . des Statuts zusätzliche finanzielle Vorteile gewährt . Nur diese Bediensteten sind berechtigt , die vorgesehenen Prämien und Entschädigungen zu erhalten , wie :
a ) Prämien für Erfindungen ( Art . 94 ) ,
b ) Prämien für aussergewöhnliche Dienstleistungen ( Art . 99 ) ,
c ) Entschädigung für besonders beschwerliche Arbeiten ( Art . 100 ) .
Artikel 92 schreibt zwingend vor , daß der Begriff " Laufbahn für Wissenschaft und Technik " auf Dienstposten auf dem Kerngebiet beschränkt werden muß . Bei der Forschungsanstalt Ispra waren nach dem Stand vom 31 . Oktober 1979 von 1 682 Beamten und Bediensteten auf Zeit ( nachstehend Bedienstete genannt ) 1 310 Bedienstete der Laufbahn " Wissenschaft und Technik " zugeordnet ( ein Grössenverhältnis von 78 % ) .
Von den vorgenannten 1 310 Bediensteten dürfen nach der Ratsentscheidung vom 18 . Juli 1977 ( 77/488/EWG , Euratom ) nur etwa 600 einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben . Rund 450 Bedienstete besetzen einen Dienstposten in der übrigen Forschung , deren Programme aber nicht mit Artikel 7 des Euratom-Vertrags , sondern Artikel 235 des EWG-Vertrags begründet sind . Weitere 250 Bedienste haben eine Planstelle im Bereich der Infrastruktur oder des Rechenzentrums .
10.14 . Der Hof verkennt nicht , daß diese Situation auf historische Gründe zurückgeführt werden kann . Die Gemeinsame Forschungsstelle war ursprünglich ausschließlich mit Forschungen auf dem Kerngebiet befasst , hat aber seit 1973 ihre Aktivitäten auf den nichtnuklearen Bereich ausgedehnt . Der Hof weiß auch von der Tätigkeit der Arbeitsgruppe der Kommission zur Überprüfung der Zuordnung bei der Gemeinsamen Forschungsstelle , die zu dem Ergebnis führte , daß 50 Bedienstete falsch eingestuft sein sollen . Gleichwohl ist der Hof der Meinung , daß historische Gesichtspunkte die beschriebene Situation nicht rechtfertigen können und daß die Zurückstufung von nur 50 Bediensteten eine erhebliche Unterschätzung darstellt .
10.15 . Bei seinen Prüfungen der Anwendung von Artikel 94 , 99 und 100 ( Zahlungen 1978 insgesamt rund 18 Mio BFR ) hat der Hof Gründe für eine Reihe Beanstandungen insofern gefunden , als Zahlungen an Bedienstete geleistet wurden , die nicht auf dem Kerngebiet tätig sind . Durch eine andere Zuordnung dieser Bediensteten würden viele Beanstandungen hinfällig werden . Unabhängig von der Frage der Einstufung sind die nachfolgenden Punkte wesentlich :
Prämien für Erfindungen ( Art . 94 )
10.16 . Von den insgesamt 97 Bediensteten , die 1977 , 1978 und 1979 eine Prämie ( zusammen rd . 0,4 Mio BFR ) für patentierte Erfindungen erhielten , hatten nur etwa die Hälfte einen Dienstposten auf dem Kerngebiet inne .
In anderen Fällen ist Bediensteten eine Prämie zuerkannt worden , ohne daß die in Artikel 94 geforderte Patenterteilung bereits erfolgt war . Weiter ist festgestellt worden , daß Artikel 2 der Durchführungsbestimmungen mit Artikel 94 nicht übereinstimmt , weil er die Gewährung einer Prämie bereits aufgrund einer Patentanmeldung zulässt .
Prämien für aussergewöhnliche Dienstleistungen ( Art . 99 )
10.17 . Im Haushaltsjahr 1978 haben insgesamt 89 Bedienstete eine Prämie von zusammen rd . 3 Millionen BFR erhalten , von denen aber nur etwa die Hälfte einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehat . Mehr als ein Viertel der Prämienempfänger waren Bedienstete der Infrastruktur oder Informatik , fast ein Viertel Bedienstete im sonstigen Forschungsbereich . Beide Gruppen erfuellen aber die Voraussetzungen nach Artikel 92 in keiner Weise .
Aber auch eine Überprüfung der genehmigten Prämienanträge hat gezeigt , daß Artikel 99 mit seinen Durchführungsbestimmungen teilweise sehr großzuegig ausgelegt wurde . So sind z . B . Prämien für Schneeräumarbeiten gezahlt worden . Schneeräumen dürfte schwerlich als aussergewöhnliche Dienstleistung im Sinne der Durchführungsbestimmungen anzusehen sein . Im übrigen sind den betroffenen Bediensteten neben der Prämie zusätzliche Entschädigungen für beschwerliche Arbeiten sowie Überstunden gewährt worden .
In anderen Fällen wurden Prämien zuerkannt , weil z . B . im Rahmen einer Versuchsserie Transportschäden kurzfristig zu beheben waren . Dabei handelte es sich tatsächlich aber um reine Routinearbeiten und nicht um aussergewöhnliche Dienstleistungen .
Ferner steht die Höhe der Prämieneinheit ( z . Z . 50 000 BFR , früher 30 000 BFR ) häufig nur schwerlich in einem reallstischen Verhältnis zur erbrachten " aussergewöhnlichen Dienstleistung " . Dies wird insbesondere deutlich , wenn man bedenkt , daß z . B . 1978 und 1979 ein Bediensteter der Forschung für eine Erfindung lediglich eine Prämie von 2 500 BFR , ein Bediensteter der Infrastruktur für Schneeräumen dagegen eine Prämie von 30 000 BFR erhalten hat .
Entschädigung für besonders beschwerliche Arbeiten ( Art . 100 )
10.18 . Von den 550 Bediensteten , die derzeit eine Entschädigung für beschwerliche Arbeiten erhalten , haben nur etwa 250 einen Dienstposten auf dem Kerngebiet inne . Somit besteht für die Gewährung der Entschädigung in 300 Fällen kein Rechtsgrund .
Abgesehen von dieser grundsätzlichen Frage sind auch bei der praktischen Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung und die Sätze der Entschädigungen ( Ratsverordnung Nr . 1799/72 vom 18 . 8 . 1972 ) Unzulänglichkeiten festgestellt worden .
10.19 . So ist z . B . einem Feuerwerker für " Arbeiten mit explosiven Stoffen " ein Zeitansatz von 6,5 Stunden je Arbeitstag als Tagespauschale zugestanden worden , obwohl Sprengungen durchschnittlich nur alle vier Wochen stattfinden . Dies aber entspricht einem Zeitansatz in der Grössenordnung von höchstens einer Stunde je Arbeitstag als Pauschale .
Weiteren acht Bediensteten ( Technikern und Mechanikern ) ist eine Entschädigung unter den besonderen Arbeitsbedingungen " Handhabung bestimmter Erzeugnisse oder mit Hilfe dieser Erzeugnisse unter beschwerlichen Umständen durchgeführte Arbeiten " mit einem Zeitansatz von 6,5 Stunden je Arbeitstag als Tagespauschale zuerkannt worden , ohne daß diese Bedienstete bestimmte Erzeugnisse , die unter die genannte Ratsverordnung fallen , handhaben oder mit Hilfe dieser Erzeugnisse unter beschwerlichen Umständen Arbeiten durchführen .
Die in der Dienststelle Verantwortlichen haben zu dieser ungewöhnlichen Vorgehensweise erklärt , den Zeitansatz des Feuerwerkers unabhängig vom tatsächlichen Zeitbedarf erhöht zu haben , um besonderen Gefahren bei Sprengarbeiten über die Ratsverordnung hinaus Rechnung zu tragen .
Auch Technikern und Mechanikern habe man eine Entschädigung aus eigenem Ermessen zugestellen müssen , weil sie sich durch die Sprengungen auf dem gleichen Gelände einer besonderen nervlichen Belastung ausgesetzt fühlen .
Ähnliche Unzulänglichkeiter wurden auch in anderen Dienststellen angetroffen .
10.20 . Die Kommission wird nunmehr nachdrücklich geeignete Maßnahmen zu ergreifen haben , die künftig eine korrekte Anwendung der Sondervorschriften des Statuts , insbesondere im Hinblick auf Artikel 92 , sicherstellen . Dazu ist es auch erforderlich , die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 94 entsprechend zu ändern und die Durchführungsbestimmungen zur Artikel 99 restriktiv anzuwenden . Weiter sollte die Höhe der Prämieneinheit für aussergewöhnliche Dienstleistungen überprüft werden mit dem Ziel , sie der Höhe der Prämie für patentierte Erfindungen anzugleichen .
UNTERHALTSBERECHTIGTEN KINDERN GLEICHGESTELLTE PERSONEN
10.21 . Die Vorschriften über die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen sind in Artikel 2 Absatz 4 des Anhanges VII des Statuts der Beamten festgelegt . Die Anwendung der hierzu erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen sind vom Hof bei allen Institutionen überprüft worden . Danach werden derzeit über 800 Zulagen gewährt , für die im Rechnungsjahr 1979 rund 40 Millionen BFR aufgewandt wurden . Dabei wurde festgestellt , daß wesentliche Bestimmungen nicht immer den Vorschriften entsprechend angewandt werden .
10.22 . So schreibt z . B . Artikel 8 der Durchführungsbestimmungen zwingend vor , daß sowohl bei der Person , deren Gleichstellung beantragt wird , als auch bei den Personen , die dieser Person gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind , " Einkünfte aller Art " berücksichtigt werden müssen . Dies trifft insbesondere für Zulagen und Ruhegehälter aber auch für den Nutzwert von Wohneigentum zu . Darüber hinaus sind hierzu Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft , Gewebebetrieben , freiberuflicher Tätigkeit , Ländereien , Immobilien sowie Bankguthaben und Kapitalanlagen zu zählen .
Wie die Überprüfung von rd . 50 Einzelfällen bei der Gemeinsamen Forschungsstelle ergeben hat , werden in den Berechnungsunterlagen zum Antrag auf Gleichstellung regelmässig nur die Gehälter , die Renten der zu unterstützenden Personen und gegebenenfalls der Nutzwert des Wohneigentums dieser Person aufgeführt . Der Nutzwert des Wohneigentums der zum Unterhalt Verpflichteten sowie die anderen Einkünfte der obenbezeichneten Art sind dagegen in keinem Fall in die Berechnung einbezogen worden . Tatsächlich besitzt aber eine Reihe von Antragstellern auch Wohneigentum . Aber auch weitere Einkünfte sind vorhanden , z . B . aus Bausparguthaben . Denn es wurde festgestellt , daß diese Bediensteten erhebliche Anteile ihres Gehaltes an das Beamtenheimstättenwerk abführen , wobei es sich nicht nur um die Rückzahlung von Bauspardarlehen handelt .
Gleichartige Feststellungen haben sich bei örtlichen Erhebungen in allen Organen ergeben .
10.23 . Der Hof verkennt nicht , daß die Feststellung der tatsächlichen " Einkünfte aller Art " die Verwaltungen der Organe vor grosse Probleme stellt . Trotzdem müssen alle Möglichkeiten zur Feststellung der Einkünfte ausgeschöpft werden .
So könnte z . B . dem Antragsteller ein Fragebogen vorgelegt werden , auf dem alle denkbaren Einkunftsarten sowohl der gleichzustellenden als auch der zum Unterhalt verpflichteten Personen aufgeführt und die tatsächlichen Einkünfte an Eides Statt erklärt wären .
10.24 . Artikel 11 der Durchführungsbestimmungen schreibt auch vor , daß auf die in Artikel 4 bis 8 genannten Beträge die Berichtigungsköffizienten anzuwenden sind , die für das Land der dienstlichen Verwendung des Beamten und den Wohnort der anderen betroffenen Person festgesetzt wurden .
Wie die örtlichen Erhebungen gezeigt haben , werden die mit Wirkung vom 1 . April 1979 geltenden und teilweise erheblich geänderten Berichtigungsköffizienten beim Rat , Wirtschafts - und Sozialausschuß sowie beim Gerichtshof angewandt . Dagegen ist beim Parlament und bei der Kommission die Aktualisierung des Berichtigungsköffizienten in den Fällen unterlassen worden , bei denen die Zulagen unter Zugrundelegung des neuen Koeffizienten entfallen würden . Das Büro des Parlaments als Anstellungsbehörde hat hierzu verfügt , daß der " status quo " , d . h . die Berechnung nach dem alten Berichtigungsköffizienten , solange aufrechterhalten werden soll , bis entsprechende Regelungen auf interinstitutioneller Ebene ausgearbeitet worden sind .
Die Verwaltung der Kommission in Brüssel hat beschlossen , im Fall der Personen , die am 31 . März 1979 zulageberechtigt waren , die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und die sich daraus ergebenden Werte ab 1 . April 1979 für eine Übergangszeit von fünf Jahren in Höhe der Beträge einzufrieren , die zu dem genannten Zeitpunkt für die Länder galten , für die sich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verringern . Die Finanzkontrolle hat ihren Sichtvermerk hierzu nicht verweigert .
10.25 . Es ist für den Hof unverständlich , warum das Parlament und die Kommission den neuen Berichtigungsköffizienten nicht ebenso wie die anderen Organe anwenden Im Interesse der Gleichbehandlung des gesamten Personals der Gemeinschaften wäre ein solches Verhalten aber dringend erforderlich gewesen .
Für die Nichtanwendung des neuen Berichtigungsköffizienten sind keine rechtlichen Voraussetzungen gegeben , weil formelle Verfahren zur Abänderung von Artikel 11 nicht durchgeführt worden sind .
In diesem Zusammenhang muß auch an die Antwort der Kommission zu einer Prüfungsbemerkung des Hofes zum Haushaltsjahr 1977 hinsichtlich der Höhe dieser Unterhaltszulage erinnert werden , in der sie zum Ausdruck bringt , daß " das Problem der Höhe der mutmaßlichen Unterhaltsaufwendung durch die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit gelöst werden " wird . Obwohl die Möglichkeit der Verringerung der Aufwendung nunmehr durch den Berichtigungsköffizienten gegeben ist , hat die Kommission bisher davon keinen Gebrauch gemacht .
10.26 . Der Hof wirft die Frage auf , ob Artikel 110 des Statuts nicht dahin gehend ergänzt werden müsste , daß grundsätzlich bei allen Durchführungsbestimmungen zu Statutsartikeln mit materiellen Auswirkungen das gegenseitige Einvernehmen der Organe zwingend hergestellt werden muß .
Der Hof vertritt die Auffassung , daß das Parlament und die Kommission umgehend die neuen Berichtigungsköffizienten anzuwenden haben .
ÜBERWEISUNGEN VON BEZUEGEN
Überweisungen im Monat Juni 1979
10.27 . Die Kommission hat am 28 . März 1979 beschlossen , die " Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezuege der Beamten " - gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut - mit Wirkung vom 1 . April 1979 vorläufig in Kraft zu setzen . Dabei ist sie davon ausgegangen , daß das vom Statut vorgeschriebene gegenseitige Einvernehmen der Organe hierzu festgestellt wird .
Nach Artikel 5 dieser Regelung war unter anderem vorgesehen , daß der Bedienstete auf Antrag durch das Organ einmal jährlich im Juni den Gesamtbetrag seiner Nettobezuege , abzueglich der regelmässigen Überweisungen , in der Währung seines Herkunftlandes oder in der Währung des Landes überweisen lassen kann , in dem das Organ , dem er angehört , seinen Sitz hat .
Eine solche Regelung hat praktisch zur Folge , daß einmal im Jahr bei der Gehaltsberechnung der Berichtigungsköffizient unberücksichtigt bleiben kann . Dies führt zu erheblichen finanziellen Vorteilen für diejenigen Bediensteten , die in einem Land wie Irland , Italien oder dem Vereinigten Königreich mit einem gegenüber Belgien und Luxemburg erheblich niedrigeren Koeffizienten ( 1 ) dienstlich verwendet werden .
10.28 . Als Folge dieser Regelung haben die Bediensteten der Forschungsstelle Ispra , Italien , beantragt , daß ihre Bezuege für Juni 1979 von der Zahlstelle in Brüssel in belgischen Franken festgesetzt und in Lire entsprechend dem aktuellen Tageskurs auf ein Bankkonto in Italien überwiesen werden sollten .
Der Finanzkontrolleur hatte für diese Überweisungen seinen Sichtvermerk verweigert , weil er darin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts sah . Er begründete dies im einzelnen damit , daß schon die Möglichkeit an und für sich , die Bezuege für den Monat Juni in voller Höhe zu überweisen , durch die Bestimmungen des vorgenannten Artikels 17 nicht gedeckt sei . Darüber hinaus sei nicht ersichtlich , inwieweit eine Überweisung der Bezuege in italienischer Währung zur Bezahlung von Verpflichtungen ausserhalb Italiens tatsächlich benötigt würde . Schließlich könne es sich bei Überweisungen im Sinne von Artikel 17 regelmässig nur um Geldbewegungen vom Dienstort in ein anderes Land , nicht aber vom Sitz des Organs zum Dienstort handeln .
10.29 . Über die Weigerung des Finanzkontrolleurs hat sich die Kommission mit einem Beschluß hinweggesetzt . Sie bezieht sich dabei ausschließlich auf Artikel 5 der von ihr nur vorläufig in Kraft gesetzten " Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezuege " . Hierzu muß festgestellt werden , daß für den entsprechenden Teil des Artikels 5 , auf den sich die Kommission in ihrer Begründung abstützt , wegen des Widerspruchs zu Artikel 17 kein gegenseitiges Einvernehmen der Organe erzielt werden konnte und daß dieser Teil daher auch nicht in die endgültige Fassung der Regelung aufgenommen wurde . Dies bedeutet , daß für die von der Kommission vorgenommenen Überweisungen der Nettobezuege in der Sache weder eine gesetzliche Grundlage gegeben war noch daß sie im nachhinein geschaffen worden ist .
10.30 . Durch die von der Kommission geuebte Verfahrensweise ist den Gemeinschaften ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden , der allein für die Überweisungen der Bediensteten der Forschungsstellen in der Grössenordnung von rund 40 Millionen BFR liegen dürfte .
Überweisungen an das Beamtenheimstättenwerk
10.31 . Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut ( letztmalig geändert am 21 . 12 . 1978 ) kann der Bedienstete regelmässig durch das Organ einen Teil seiner Bezuege überweisen lassen , sofern diese Überweisungen zur Deckung der Kosten bestimmt sind , die sich für den Bediensteten aus regelmässigen , nachgewiesenen Verpflichtungen ausserhalb des Landes ergeben , in dem er seine Tätigkeit ausübt .
Zur Durchführung dieser Bestimmung haben die Organe im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 1 . April 1979 die " Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezuege der Beamten " erlassen . Danach können als Kosten , die derartige Überweisungen rechtfertigen , unter anderen angesehen werden :
- gegen Vorlage der vom Notar ausgefertigten Urkunde und des Darlehensvertrags die Tilgung eines mindestens sieben Jahre lang rückzahlbaren Hypothekendarlehens entweder für den Erwerb eines Baugrundstücks für ein Einfamilienhaus oder für den Bau , Erwerb oder Umbau einer Erstwohnung oder gegebenenfalls einer Zweitwohnung in einem Land der Gemeinschaft ;
- gegen Vorlage der notariellen Urkunde die Leibrenten und gegen Vorlage der Verträge die Prämien für Lebensversicherungs - , Invaliditätsversicherungs - und Bausparverträge bezueglich der vorgenannten Immobiliengeschäfte .
Darüber hinaus können Überweisungen für Schule und Universität , für die Unterstützung von Familienangehörigen und für Beiträge zur Altersversorgung beantragt werden . Dabei dürfen alle Überweisungen zusammen den Betrag von 35 % nicht überschreiten , wobei in bestimmten Fällen für eine Übergangszeit hiervon abweichend verfahren werden kann .
10.32 . Die Überprüfung der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen bei allen Institutionen hat ergeben , daß derzeit nicht geprüft wird , ob die Bausparsumme auch tatsächlich für Immobiliengeschäfte verwendet wird . Eine Kontrolle wäre aber insbesondere in den Fällen erforderlich , in denen Bedienstete , die in einem Land mit einem gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erheblich niedrigeren Berichtigungsköffizienten dienstlich verwendet werden , Bausparverträge mit dem Beamtenheimstättenwerk abgeschlossen haben .
Bedingt durch den unterschiedlichen Berichtigungsköffizienten hat ein solcher Bediensteter z . B . für eine monatliche Bausparprämie von 1 000 DM selbst nur rund 700 DM aufzuwenden , während rund 300 DM die Gemeinschaften bezahlen . Bei der Rücküberweisung des Bausparguthabens bleibt dagegen der Berichtigungsköffizient unberücksichtigt , d.h . der Bedienstete erhält 100 % zurück .
Aufgrund dieser Verfahrensweise ist es verständlich , daß insbesondere die in Irland , Italien und dem Vereinigten Königreich verwendeten Bediensteten die 35-%-Grenze allein für Überweisungen an das Beamtenheimstättenwerk ausschöpfen oder gar vorübergehend im Rahmen der Übergangsbestimmungen erheblich überschreiten und in Einzelfällen Verpflichtungen für monatliche Bausparprämien in Höhe von über 6 000 DM eingegangen sind . In vielen dieser Fälle muß aber bezweifelt werden , ob die Zahlungen für die in der Regelung vorgesehenen Zwecke auch tatsächlich verwendet werden . Vielmehr spricht dafür , daß lediglich ein finanzieller Vorteil erzielt werden soll , ohne daß jemals der ernsthafte Wille zu einem Immobiliengeschäft für den Eigenbedarf besteht .
10.33 . Angesichts dieser Darlegungen sollte künftig die zweckentsprechende Verwendung der Bausparprämien in jedem Einelfall nachgewiesen werden . Bei Zweckentfremdung der Bausparprämien sollten die von den Gemeinschaften geleisteten Anteile grundsätzlich zurückgezahlt werden .
DAS SYSTEM DER EINRICHTUNGSBEIHILFE
10.34 . Die Bestimmungen über die Gewährung einer Einrichtungsbeihilfe - wofür im Haushaltsjahr 1979 rund 140 Millionen BFR veranschlagt waren - sind in Artikel 71 des Status und Artikel 5 des zugehörigen Anhangs VII festgelegt . Während in Artikel 71 der grundsätzliche " Anspruch auf Erstattung der Kosten " bei Dienstantritt , Versetzung , Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung des Amtes verankert ist , werden in Artikel 5 des Anhangs die Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfe aufgeführt . Danach erhält ein Bediensteter eine Einrichtungsbeihilfe , wenn er eine der beiden nachfolgenden Anforderungen erfuellt :
Anforderung a )
Der Bedienstete muß nachweisen , daß er die Voraussetzungen für die Zahlung der Auslandszulage erfuellt , d . h .
- die Staatsangehörigkeit des Staates , in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt , nicht besitzt und nicht besessen hat ;
- während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeuebt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat . Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt , die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt ;
- die Staatsangehörigkeit des Staates , in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt , besitzt oder besessen hat , jedoch während eines bei seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation seinen ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatte .
Anforderung b )
Der Bedienstete weist nach , daß er in Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts ( Residenzpflicht ) seinen Wohnsitz wechseln musste .
Die Einrichtungsbeihilfe kann also grundsätzlich in zwei völlig unterschiedlich gelagerten Fällen gewährt werden . Während man im zweiten Fall davon ausgehen kann , daß dem Bediensteten bei seinem Dienstantritt dadurch Kosten entstehen , weil er notwendigerweise seinen Wohnsitz wechseln muß , kann im erstgenannten Fall diese Voraussetzung nicht zwangsläufig angenommen werden , da der Anspruch auf die Auslandszulage nicht von einem Wohnsitzwechsel bei Dienstantritt abhängig ist .
10.35 . Der Hof hat hierzu das System der Einrichtungsbeihilfe untersucht und sodann geprüft , wie die verschiedenen Organe in der Praxis wirklich verfahren . Nach dem Ergebnis der Feststellungen ist bisher die Bestimmung des Artikels 5 des Anhangs VII zum Statut wörtlich ausgelegt und die Einrichtungsbeihilfe nicht nur bei tatsächlichem Wohnsitzwechsel , sondern auch allein schon aufgrund der Zuerkennung der Auslandszulage an folgende Empfänger gewährt worden :
- alle Bediensteten , die vor ihrer Einstellung weniger als fünf Jahre am künftigen Ort der dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz hatten ;
- allen Bediensteten , die vor ihrer Einstellung mehr als fünf Jahre am künftigen Ort ihrer dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz hatten , wenn sie dort für die Dienststelle eines Staates oder eine internationale Organisation tätig waren ;
- Bediensteten , die vor ihrem Dienstantritt immer oder sehr lange im Staat des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung ihren Wohnsitz hatten , deren Aufenthalt jedoch während einem sechs Monate vor Dienstantritt ablaufenden Zeitraum von fünf Jahren eine Unterbrechung aufweist ;
- den Bediensteten , die in einem grenznahen Ort der dienstlichen Verwendung eingestellt wurden und daher ihren Wohnsitz nicht zu wechseln brauchten , um die Bestimmungen von Artikel 20 des Statuts zu erfuellen , und
- den Kindern von Bediensteten der Gemeinschaften , eines Staates oder einer internationalen Organisation , die von einem Gemeinschaftsorgan eingestellt wurden und bei denen die Bezugszeiträume ( 5-Jahresfrist ) für den Wohnsitz erst mit Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit oder dem Zeitpunkt der Aufnahme einer gewinnbringenden beruflichen Tätigkeit eingesetzt haben .
Die dargestellten Fälle zeigen auf , daß ein Wohnsitzwechsel mit den üblicherweise verbundenen besonderen Kosten nicht gegeben war . Gleichwohl sehen die Bestimmungen des Statuts auch in diesen Fällen die Zahlung der Einrichtungsbeihilfe und damit eine Kostenerstattung vor , ohne daß den Bediensteten Kosten entstanden sind .
10.36 . Der Hof vertritt die Auffassung , daß die derzeit gültige Fassung des Artikels 5 des Anhangs VII des Status hinsichtlich der Gewährung der Einrichtungsbeihilfe nur aufgrund der Zuerkennung der Auslandszulage in der Praxis eine Verfahrensweise ermöglicht , die rechtlich zwar nicht zu beanstanden , in der Sache aber unbegründet ist , da sie regelmässig Zahlungen erlaubt , ohne daß den Bediensteten tatsächlich Aufwendungen entstanden sind . Von einer wirklichen Kostenerstattung entsprechend Artikel 71 des Statuts kann also keine Rede sein .
10.37 . Nach Meinung des Hofes sollte überlegt werden , ob nicht die erste Bedingung für die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe , nämlich die Zahlung der Auslandszulage , ersatzlos gestrichen werden kann .
KANDIDATUR UND WAHL FÜR EIN ÖFFENTLICHES AMT
10.38 . Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften können in ein öffentliches Amt gewählt werden . Gemäß Artikel 15 des Statuts muß
- ein Bediensteter , der für ein öffentliches Wahlamt kandidieren will , Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen , dessen Dauer drei Monate nicht überschreiten darf ;
- die Anstellungsbehörde über das Dienstverhältnis des Gewählten unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten befinden , ob der Bedienstete im aktiven Dienst verbleiben kann oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat .
10.39 . Im Jahr 1979 haben 21 Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften für ein Wahlamt kandidiert und 20 dieser Bediensteten Urlaub aus persönlichen Gründen beantragt und erhalten . Von den sieben Gewählten ist sechs Bediensteten Urlaub aus persönlichen Gründen für die Dauer der Wahlperiode gewährt worden .
10.40 . Das Präsidium des früheren Europäischen Parlaments hatte einige Monate vor der Wahl beschlossen , bei einem Bediensteten Artikel 50 des Statuts anzuwenden . Danach können
- Bedienstete , die ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 bekleiden , aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden .
Gemäß Artikel 47 des Statuts scheiden diese Bediensteten endgültig aus dem Dienst aus , was im vorliegenden Fall tatsächlich am 31 . Mai 1979 geschehen ist .
10.41 . Das Präsidium des früheren Europäischen Parlaments hat die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen im wesentlichen damit begründet , " daß es für das Parlament wichtig ist , über den Posten des Generalsekretärs frei verfügen zu können " . Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen , weil die Verfügbarkeit auch bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15 - Gewährung von Urlaub aus persönlichen Gründen - gegeben gewesen wäre , da Artikel 40 Absatz 4 c des Statuts verfügt , daß die Planstelle eines Beamten , dem Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt wurde , anderweitig besetzt werden kann .
10.42 . Der Hof stellt fest , daß die Anwendung von Artikel 15 praktisch keine finanziellen Belastungen zur Folge hat . Dagegen hat jedoch die Entscheidung des Europäischen Parlaments , eine Stellenenthebung entsprechend Artikel 50 des Statuts vorzunehmen , beträchtliche Kosten verursacht .
10.43 . Der Hof stellte die Frage , warum das Präsidium des Europäischen Parlaments im vorliegenden Fall Artikel 50 und nicht Artikel 15 des Statuts angewandt hat .
BEACHTUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN
10.44 . Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung am 19 . Juli 1979 beschlossen , dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Verstärkung seiner Operationen zur Rettung schiffsbrüchiger Indochinafluechtlinge einen Betrag von 1 Million ERE zu überweisen . Die hierzu erforderlichen Mittel sind den vorläufig eingesetzten Mitteln des Parlaments bei Artikel 1000 entnommen und auf Posten 1490 übertragen worden .
Nach den verbindlichen Erläuterungen zu Posten 1490 des Einzelplans I ( Europäisches Parlament ) sind die hier veranschlagten Mittel ausschließlich für Zuwendungen und Zuschüsse an die Bediensteten und deren Familien bestimmt . Eine Überweisung an den Hochkommissar zu Lasten dieses Postens hätte dahei nicht vorgenommen werden dürfen . Darüber hinaus besteht auch anderweitig keine Möglichkeit , diese Kosten zu Lasten des Einzelplans I zu übernehmen , weil für derartige Ausgaben keine Mittelansätze vorhanden sind und auch nicht vorhanden sein dürfen . Diese Feststellung ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen des Artikels 205 des EWG-Vertrags , wonach für die Ausführung des Haushaltsplans ausschließlich die Kommission verantwortlich ist . Die einzelnen Organe sind dabei nur insoweit beteiligt , als es sich um die Vornahme ihrer eigenen Ausgaben handelt .
10.45 . Durch die Verfahrensweise des Parlaments ist sowohl gegen die Bestimmungen des EWG-Vertrags ( Art . 205 ) als auch der Haushaltsordnung ( Art . 5 ) und damit gegen die Grundsätze der Rechtmässigkeit und Ordnungsgemäßheit ernsthaft verstossen worden .
Kommentar des Hofes zu der Antwort des Parlaments zu den Ziffern 10.44 und 10.45 .
Das Parlament begründet seine Vorgehensweise mit der grossen Dringlichkeit der Hilfsmaßnahmen .
Gleichwohl sieht der Hof keinen Anlaß , seine in Ziffer 10.45 dargelegte Beurteilung der Angelegenheit zu ändern .
( 1 ) Bediensteter , verheiratet , zwei Kinder , tätig in Italien , Besoldungsgruppe A 4 Endstufe , Auslandszulage .
Nettogehalt Juni 1979
mit Berichtigungsköffizient 126 913 BFR
ohne Berichtigungsköffizient 170 811 BFR
Unterschied 43 898 BFR
KAPITEL II - VERWALTUNGSAUSGABEN
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Einleitung * 11.1 bis 11.4 *
Fragen aufgrund der Rechnungsprüfung in vorausgegangenen Jahren * 11.5 *
Fragen aufgrund der Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 1979
Anschaffung und Kontrolle von Büromaterial , Ausstattungsgegenständen usw . * 11.6 und 11.7 *
Versicherungskosten * 11.8 und 11.9 *
Rechenzentrum * 11.10 und 11.11 *
Veröffentlichungstätigkeit * 11.12 *
Ausgaben für Direktwahlen * 11.13 bis 11.19 *
EINLEITUNG
11.1 . Ausgaben für Gebäude , Material und verschiedene Sachausgaben gehen zu Lasten des Titels 2 des Haushaltsplans . Dieser Titel umfasst daher den grössten Teil der Ausgaben , die für den täglichen Dienstbetrieb der Organe der Gemeinschaften erforderlich sind ; ausgenommen hiervon sind die Personalausgaben , die zu Lasten des Titels 1 gehen ( vgl . dazu Kapitel 10 dieses Berichts ) . Titel 2 umfasst ferner Ausgaben für Sitzungen , Untersuchungen , Veröffentlichungen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie gewisse Zuschüsse , einschließlich der in Kapitel 12 dieses Berichts behandelten Zuschüsse an die externen Einrichtungen .
11.2 . Die für das Haushaltsjahr 1979 unter Titel 2 verbuchten Ausgaben beliefen sich auf 235 979 331,06 ERE , gegenüber den ursprünglichen Mittelansätzen des Haushaltsplans in Höhe von 234 776 178 ERE und den Ausgaben im Haushaltsjahr 1978 in Höhe von 213 503 266,52 ERE . Die nachstehenden Tabellen enthalten eine Zusammenfassung der Haushaltstransaktionen 1979 , aufgeschlüsselt nach Kapiteln des Haushaltsplans und nach Organen .
Tabelle 1 - Titel 2 : Aufgliederung der Mittel nach Haushaltskapiteln
* ( in ERE ) *
Kapitel * Ursprünglicher Haushaltsplan * Endgültige Mittelzuweisungen * Mittelbindungen insgesamt * Prozentsatz der Mittelbindungen aus endgültigen Mittelzuweisungen * Prozentsatz der gezahlten Mittelbindungen insgesamt *
* ( a ) * ( b ) * ( c ) * ( c ) von ( b ) * *
20 . Ausgaben für Grundstücksinvestitionen * 622 000 * 1 132 000 * 833 091,72 * 73,59 * 29,22 *
21 . Miete von Gebäuden und Nebenkosten * 67 985 570 * 71 478 935 * 68 345 236,29 * 95,62 * 85,98 *
22 . Bewegliche Sachen und Nebenkosten * 24 620 868 * 34 660 913 * 30 096 427,39 * 86,83 * 74,07 *
23 . Laufende Sachausgaben für den Dienstbetrieb * 32 301 340 * 33 290 730 * 28 021 839,05 * 84,17 * 78,56 *
24 . Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke * 1 197 030 * 1 392 030 * 1 145 601,04 * 82,30 * 76,68 *
25 . Ausgaben für Sitzungen und Einberufungen * 19 370 360 * 19 656 360 * 15 994 422,50 * 81,37 * 85,17 *
26 . Kosten für Untersuchungen , Erhebungen und Konsultationen * 12 792 100 * 14 892 100 * 14 662 801,64 * 98,46 * 36,63 *
27 . Ausgaben für Veröffentlichungen und für die Unterreichtung der Öffentlichkeit * 29 322 030 * 32 471 530 * 32 025 120,54 * 98,63 * 69,32 *
28 . Zuschüsse im Interesse des Haushaltsausgleichs ( 1 ) * 43 143 700 * 43 143 700 * 41 341 828,98 * 95,82 * 98,82 *
29 . Zuschüsse und Zuwendungen * 3 421 180 * 3 970 180 * 3 512 961,91 * 88,48 * 74,73 *
Insgesamt * 234 776 178 * 256 088 478 * 235 979 331,06 * 92,15 * 80,03 *
( 1 ) Einschl . der Gesamtausgaben des Amts für amtliche Veröffentlichungen , die auch in den Tabellen 3 und 4 des Kapitels 10 ausgewiesen sind .
Tabelle 2 - Titel 2 : Aufgliederung der Mittel nach Organen
* ( in ERE ) *
Organ * Ursprünglicher Haushaltsplan * Endgültige Mittelzuweisungen * Mittelbindungen insgesamt * Prozentsatz der Mittelbindungen aus endgültigen Mittelzuweisungen * Prozentsatz der gezahlten Mittelbindungen insgesamt *
* ( a ) * ( b ) * ( c ) * ( c ) von ( b ) * *
Parlament * 20 169 838 * 33 890 738 * 26 763 556,72 * 78,97 * 52,20 *
Rat * 30 665 300 * 31 130 300 * 25 536 701,56 * 82,03 * 73,49 *
Kommission * 171 649 040 * 178 253 040 * 172 460 674,73 * 96,75 * 85,16 *
Gerichtshof * 4 758 140 * 4 758 140 * 4 349 614,12 * 91,41 * 72,02 *
Wirtschafts - und Sozialausschuß * 5 540 000 * 5 725 000 * 4 999 920,44 * 87,33 * 94,64 *
Rechnungshof * 1 993 860 * 2 331 260 * 1 868 863,49 * 80,17 * 74,10 *
Insgesamt * 234 776 178 * 256 088 478 * 235 979 331,06 * 92,15 * 80,03 *
11.3 . Die in den obigen Tabellen ausgewiesenen Unterschiede zwischen den Zahlen des ursprünglichen und des endgültigen Haushaltsplans sind auf folgende Maßnahmen zurückzuführen ; auf Mitteltransfers innerhalb des Titels im Rahmen der Befugnisse aufgrund der Haushaltsordnung , auf Erhöhung der Mittel für das Europäische Parlament um 4 434 900 ERE , die durch den Nachtragshaushaltsplan Nr . 2 ( 1 ) bewilligt worden waren , und auf bewilligte Mitteltransfers aus anderen Titeln einschließlich Titel 10 - Vorläufig eingesetzte Mittel und Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben .
11.4 . Im Haushaltsjahr 1979 haben die Organe im Durchschnitt 92,15 % der verfügbaren Haushaltsmittel des Titels 2 gebunden und 80,03 % der festgestellten Mittelbindungen gezahlt . Aus der obigen Tabelle 2 geht jedoch hervor , daß beim Europäischen Parlament der Prozentsatz der Zahlungen im Rahmen seiner Mittelbindungen erheblich niedriger lag . Dies war insbesondere im Rahmen der Kapitel 21 und 22 der Fall und in erster Linie auf Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden in Brüssel und Straßburg zurückzuführen . Bei seiner Prüfung hat sich der Hof davon überzeugt , daß die rechtlichen Verpflichtungen zwangsläufig und ordnungsgemäß im Laufe des Jahres eingegangen worden waren , so daß die entsprechenden Mittelbindungen im Rahmen der Haushaltsmittel für 1979 gerechtfertigt waren , obwohl die genannten Verzögerungen bei der Fertigstellung ihre Übertragung zur Zahlung im Haushaltsjahr 1980 erforderlich machten .
FRAGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSPRÜFUNG IN VORAUSGEGANGENEN JAHREN
11.5 . Der Hof hat seine Kontakte zu den Organen und insbesondere zum Ausschuß für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments in bezug auf Fragen aufgrund früherer Berichte weiterhin fortgesetzt . Der Hof hat die Initiative der Verwaltungschefs begrüsst , die eine organgemeinschaftliche Arbeitsgruppe zur Behandlung einiger der Empfehlungen eingesetzt haben , die in dem Sonderbericht des Hofes über die Unterbringungspolitik der Gemeinschaftsorgane ( 2 ) enthalten waren .
FRAGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSPRÜFUNG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1979
Anschaffung und Kontrolle von Büromaterial , Ausstattungsgegenständen usw .
11.6 . Im Laufe des Haushaltsjahres hat der Hof eine Sonderuntersuchung der Verfahren für die Anschaffung und Kontrolle von Büromaterial , Ausstattungsgegenständen usw . durchgeführt . Aus den Unterlagen ging hervor , daß die in den Bestandsverzeichnissen aufgeführten oder auf Lager gehaltenen Bestände an Sachen dieser Art zum 1 . Januar 1979 einen nachkalkulierten Selbstkostenwert von 38,9 Millionen ERE aufwiesen und im Laufe des Haushaltsjahres 1979 Käufe in einer Gesamthöhe von 14,3 Millionen ERE grösstenteils unter Kapitel 22 verbucht wurden . Eine auf Tatsachen beruhende Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse des Hofes und der sich daraus ergebenden Bemerkungen wurde den Organen am 2 . Juni 1980 zur Stellungnahme übermittelt . Im Lichte ihrer Antworten hat der Hof am 24 . September 1980 einen Sonderbericht nach Artikel 206 a des EWG-Vertrags verabschiedet . Dieser Bericht wurde den Organen im November 1980 übersandt und wird im Amtsblatt veröffentlicht .
11.7 . In diesen Bemerkungen wurde unter anderem auf das Fehlen gemeinsamer Normen in bezug auf Qualität und Kosten Bezug genommen und empfohlen , daß die Organe sich stärker um eine Koordinierung ihrer Beschaffungstätigkeiten bemühen sollten . Weiterhin wurde die Empfehlung ausgesprochen , die normalerweise am meisten benötigten Artikel so weit wie möglich im Rahmen zentral ausgehandelter Verträge zu beschaffen und die Einsetzung eines " Zentralen Vergabebeirats " in Erwägung zu ziehen . An den derzeitigen Bestands - und Lagerverzeichnissen wurde Kritik geuebt , deren Schwachstellen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Organe dadurch ernsthaft einschränken , daß ihre Möglichkeiten der Bestandsaufnahme und der Feststellung ihrer Vermögenswerte beeinträchtigt werden .
Versicherungskosten
11.8 . Der Hof hat zusammen mit der Kommission die Frage angeschnitten , ob Vermögenswerte versichert werden sollten . Obwohl die Kommission im allgemeinen den Standpunkt vertrat , daß das Verlustrisiko normalerweise durch eine Versicherung gedeckt werden sollte , teilte sie jedoch dem Hof mit , daß sie zunächst jede Gefahrenklasse auf ihren Wert hin untersuche . So habe sie beschlossen , weder eine Versicherung gegen Glasbruch noch gegen Möbeldiebstahl abzuschließen , da die hierfür zu zahlenden Prämien ihres Erachtens in keinem Verhältnis zu den voraussichtlichen Verlusten ständen .
11.9 . Im Haushaltsjahr 1978 sind von der Kommission im Rahmen von 143 Versicherungspolicen 310 Objekte zur Deckung von Feuer - und Wasserschäden , von Verlusten während des Transports und von besonderen Gefahren für gewisse Ausrüstungsgegenstände oder bei kurzfristigen Tätigkeiten versichert worden . Der Hof hat festgestellt , daß im Haushaltsjahr 1979 rund 175 000 ERE aus Kapitel 21 ausschließlich dafür ausgegeben worden sind , die von der Kommission genutzten Gebäude und deren Einrichtung gegen Feuer - und Wasserschäden zu versichern , wogegen während des Jahres Ersatzansprüche nur in Höhe von 29 708 ERE ( 12 500 ERE 1978 ) geltend gemacht wurden . Obschon keine Bewertung der Vor - und Nachteile einer derartigen Versicherung erfolgt ist und obwohl die einzigen grösseren Ersatzansprüche in den vergangenen Jahren einmal 460 000 ERE ( 1974 ) und einmal 67 500 ERE ( 1973 ) betragen hatten , vertrat die Kommission die Ansicht , daß derartige Vermögenswerte nicht unversichert bleiben dürften . Sie hatte nicht in Erwägung gezogen , das Risiko selbst zu übernehmen , obwohl dies in vielen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Verwaltung der Fall ist . Der Hof empfiehlt , eine gründliche Untersuchung und Kostenberechnung in bezug auf diese Frage durchzuführen und zukünftig hinsichtlich der Versicherungspolitik von den Ergebnissen dieser Untersuchung auszugehen .
Rechenzentrum
11.10 . Nach Durchführung eines internationalen Ausschreibungsverfahrens hat die Kommission 1976 für ihr Rechenzentrum das System 2980 von International Computers Ltd . ( einem Hersteller im Vereinigten Königreich ) ausgewählt . In den Verträgen war spezifiziert , daß Abnahmetests im Februar 1979 stattfinden sollten ; de facto wurden jedoch erst im Juni/Juli 1979 vorläufige Tests durchgeführt , bei denen gewisse Mängel zutage traten . Obwohl im Dezember 1979 mit einer weiteren Testreihe begonnen wurde , lag im April 1980 noch keine endgültige Entscheidung über die tatsächliche Eignung des Systems vor . Bis Ende 1979 sind Kosten in Höhe von 14 Millionen ERE für die äusserst schwierigen Arbeiten in bezug auf die Installation und Inbetriebnahme des Systems sowie für die Anpassung der Anwendungsbereiche der Kommission zu Lasten von Kapitel 22 verbucht worden .
11.11 . Am 14 . Mai 1980 hat der Hof mit der Kommission eine Reihe von Fragen , darunter folgende erörtert :
- Entsprach es den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung - und im positiven Falle , mit welcher Begründung - , die Rechner-Hardware nicht zu kaufen , sondern zu mieten , und hatte eine Wirtschaftlichkeitsbestimmung stattgefunden ? Der Hof bemerkte insbesondere , daß der Vertrag Mietkosten für 130 Terminals für eine Mindestdauer von 60 Monaten in Höhe von 55 300 ERE/Monat umfasste , wobei nach 45 Monaten bei dieser Miete bereits der Kaufpreis abgegolten ist .
- Hatte die Kommission Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Verzögerungen , vor allem , da gewisse zusätzliche Kosten entstanden sind ? ( Der Hof stellte Beträge in Höhe von insgesamt 2.3 Mio ERE fest ) .
- Mit welcher Begründung rechtfertigte die Kommission die Zahlung von 5 % an ICL für alle Zulieferverträge , und wie hoch sind die Gesamtverbindlichkeiten ?
- Unter welchen Bedingungen war schließlich die Abnahme ausgehandelt worden , und war damit eine angemessene technische Leistung im Verhältnis zu den bei der Ausschreibung aufgegebenen Preisen gewährleistet ?
- Wann würde mit der vollen Funktionsfähigkeit des Rechenzentrums als Planungsdienst für das Management der Kommission zu rechnen sein ?
- In welchem Ausmaß konnte die Zahlung von 4,0 Millionen ERE für die vertragliche Beschäftigung von externen Rechnerfachleuten als kostengünstige Lösung für das Personalproblem angesehen werden ?
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu den Ziffern 11.10 und 11.11
Die Prüfungsergebnisse und die Bemerkungen des Hofes zu diesen und zu damit zusammenhängenden Aspekten , die im Lichte der Antworten der Kommission zusammengefasst wurden , sind vom Hof am 6 . November 1980 nach Artikel 206 a des EWG-Vertrages verabschiedet worden . Sie wurden den Organen im November 1980 in einem Schreiben des Präsidenten übermittelt .
Veröffentlichungstätigkeiten
11.12 . Der Hof hat während des Haushaltsjahres ausserdem eine Untersuchung der Veröffentlichungs - , Druck - und Vervielfältigungstätigkeiten der Gemeinschaften durchgeführt . Der Hof hat festgestellt , daß hierfür rund 45 Millionen ERE/Jahr aufgewendet wurden , die hauptsächlich auf folgende Kategorien entfielen :
Mio ERE * * Kapitel *
19 * Ausserhalb gedruckte Veröffentlichungen , einschließlich 10 Millionen ERE für das Amtsblatt * In der Hauptsache 27 *
10 * Betriebskosten des Amtes für amtliche Veröffentlichungen ( grösstenteils Veröffentlichungen ) * 28 *
10 * Betriebskosten der Druckereien innerhalb der Organe ( grösstenteils interne Dokumente ) * 11 , 21 , 22 und 23 *
In DIN-A-4-Seiten gemessen , belief sich der Ausstoß auf 1 887 Millionen Blätter , davon 1 193 Millionen für ausserhalb beziehbare Veröffentlichungen . Am 24 . April 1980 hat der Hof den Organen schriftlich die von ihm festgestellten Tatbestände in dieser Angelegenheit mitgeteilt und prüft nunmehr die entsprechenden Antworten .
Ausgaben für Direktwahlen
11.13 . Im Juni 1979 hat in allen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe zur Direktwahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments stattgefunden . Im Zusammenhang damit sind von der Kommission und dem Europäischen Parlament rund 28,8 Millionen ERE im Rahmen von drei Hauptkategorien von Aktivitäten verauslagt worden .
* Mio ERE * Einschließlich Zahlungen im Haushaltsjahr 1979 in Höhe von *
a ) Durchführung unpolitischer Kampagnen in allen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Information und der Anregung des Wählerinteresses * 8,43 * 7,78 *
b ) Zuschüsse an externe Organisationen , die die gleichen Zielsetzungen verfolgen * 2,76 * 1,00 *
c ) Zuschüsse an die Fraktionen für ihre Auslagen im Rahmen der Wahl * 15,53 * 8,15 *
Insgesamt * 26,72 * 16,93 *
11.14 . Die vom Hof durchgeführte stichprobenmässige Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Ausgaben gibt keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen aufgrund der Rechnungsprüfung .
11.15 . In ihrer Antwort zu Ziffer 9.35 des Jahresberichts des Hofes für 1978 hatte die Kommission mitgeteilt , daß sie allen Organisationen , deren Abrechnungen über die unter Buchstabe b aufgeführten Zuschüsse in Höhe von 1 256 719,81 ERE noch nicht eingegangen waren , Mahnungen habe zugehen lassen . In der Folge stellte der Hof fest , daß die Kommission zwar in den meisten Fällen Berichte über die subventionierten Aktivitäten erhalten hat , jedoch nur in sehr wenigen Fällen diese Abrechnungen tatsächlich Aufschluß darüber geben , daß die Beträge ordnungsgemäß für die vorgesehenen Zwecke verwendet worden waren . Der Hof weist erneut darauf hin , daß die Kommission ausreichende Beweise zur Begründung dieser Ausgaben erhalten oder aber in Ermangelung solcher Nachweise eine Rückzahlung der gewährten Beträge fordern muß .
11.16 . Die unter Buchstabe c genannten 15,53 Millionen ERE sind vom Europäischen Parlament zur Finanzierung der Informationskampagnen der Fraktionen über die Direktwahlen verauslagt worden . Der Hof hatte zunächst mit einem Schreiben vom 16 . März 1979 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gebeten , ihm die geprüften Abrechnungen der Fraktionen über diese Ausgaben zusammen mit den Berichten der Rechnungsprüfer zu übermitteln . Am 29 . Januar 1980 hat der Hof die Mitteilung erhalten , daß die Fraktionen bisher noch keine Abrechnungen über diese Zuschüsse vorgelegt hätten . Weitere Ersuchen um Übermittlung dieser Unterlagen wurden an den Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle gerichtet ; daraufhin wurde dem Hof unmittelbarer Zugang zu den Unterlagen und Abrechnungen der Fraktionen gewährt .
11.17 . Abgesehen von einigen weniger wichtigen offenen Fragen im Zusammenhang mit Unterlagen , um die der Hof gebeten hatte , die er jedoch noch nicht erhalten hat , kann die Prüfung dieser Ausgaben als abgeschlossen betrachtet werden . Von den politischen Fraktionen sind unterschiedliche und in einigen Fällen recht einfache Buchungssysteme verwendet worden ; im allgemeinen hat der Hof jedoch angemessene Belege für die Beträge vorgefunden , die die Fraktionen für die Informationskampagnen zu den Direktwahlen verauslagt hatten .
11.18 . Die Endabrechnungen der Fraktionen weisen einen nicht verbrauchten Betrag in Höhe von etwa 5 Millionen BFR ( 123 000 ERE ) aus . Der Hof bedauert , daß das Parlament keinen Beschluß im Hinblick auf die Einziehung dieses Überschußbetrages gefasst hat , der in der Rechnung für 1979 hätte verbucht werden müssen ; er empfiehlt , in die Haushaltsrechnung des Parlaments für 1980 eine Forderung in bezug auf die betreffenden Beträge einzusetzen .
11.19 . Der Hof empfiehlt ferner , einheitliche Anweisungen in bezug auf die Rechnungsführung der Fraktionen über Zuschüsse von seiten des Parlaments festzulegen .
( 1 ) ABl . Nr . L 157 vom 25 . 6 . 1979 .
( 2 ) ABl . Nr . C 221 vom 3 . 9 . 1979 .
KAPITEL 12 - ZUSAMMENFASSUNG DER BERICHTE ÜBER DIE EXTERNEN EINRICHTUNGEN
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen * 12.0 *
Einleitung * 12.1 - 12.2 *
Übersicht über die Finanzdaten * 12.3 *
Bemerkungen aufgrund der Rechnungslegung * 12.4 - 12.7 *
Empfehlungen aus den vorausgegangenen Jahren , die jedoch noch nicht vollständig durchgeführt worden sind * 12.8 - 12.12 *
Bemerkungen aufgrund der Prüfung der Buchführungssysteme und -verfahren im Haushaltsjahr 1979 * 12.13 - 12.21 *
Haushaltsführung der externen Einrichtungen * 12.22 - 12.23 *
Schlußfolgerungen * 12.24 *
Zusammenfassung der hauptsächlichen Bemerkungen
* Ziffern *
12.0 . Die hauptsächlichen in diesem Kapitel enthaltenen Bemerkungen betreffen folgende Punkte : * *
a ) Das Kapital der Euratom-Versorgungsagentur war unverändert mit 303 163,89 ERE ausgewiesen worden , die jedoch nicht vollständig verwendet wurden * 12.4 *
b ) Eine Haushaltsordnung für die Euratom-Versorgungsagentur ist noch nicht ausgearbeitet worden * 12.8 *
c ) In den Europäischen Schulen wurde bisher noch kein zufriedenstellendes internes Kontrollsystem eingeführt * 12.12 und 12.22 *
EINLEITUNG
12.1 . Zusätzlich zu seiner Verpflichtung , die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften zu prüfen , ist der Hof verpflichtet , die Rechnung jedes(r ) von der Gemeinschaft geschaffenen Organs ( Einrichtung ) zu prüfen , soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt . Dementsprechend werden die Rechnungen der folgenden von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtungen jährlich geprüft :
- der Euratom-Versorgungsagentur ,
- des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( Berlin ) ,
- der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( Dublin ) ,
- der Europäischen Schulen ( 9 Schulen ) ( 1 ) sowie des Sekretariats des Obersten Rates der Europäischen Schulen .
12.2 . Der Hof erstellt einen gesonderten Jahresbericht über jede der genannten Einrichtungen und übermittelt diesen Bericht dem jeweils für die Entlastung oder Leitung zuständigen Gremium . Der Hof sendet den betreffenden Einrichtungen seine Bemerkungen zu und berücksichtigt ihre Antworten bei der Erstellung seines endgültigen Berichts . Das vorliegende Kapitel enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten der in den genannten Berichten aufgeworfenen Fragen . Ferner werden darin Punkte hervorgehoben , auf die der Hof insbesondere die Aufmerksamkeit der Kommission lenken möchte , die mit den in den Titeln 2 und 3 ihres Haushaltsplans veranschlagten Zuschüssen den Hauptteil der zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Einrichtungen notwendigen Mittel bereitstellt .
ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZDATEN
12.3 . Aus Tabelle 1 wird die Verwendung der Mittel im Verlauf des Haushaltsjahres 1979 ( im Fall der Europäischen Schulen 1978 ) in bezug auf jede der genannten Einrichtungen ersichtlich , über die der Hof einen Bericht erstellt hat .
BEMERKUNGEN AUFGRUND DER RECHNUNGSLEGUNG
Euratom-Versorgungsagentur
12.4 . Der Hof hat darauf hingewiesen , daß die Agentur zusätzlich zu dem von der Kommission jährlich bereitgestellten Zuschuß über ein eingezahltes Kapital in Höhe von 303 163,89 ERE verfügt . Dieses Kapital ist nie verwendet worden , weil die Agentur in der Praxis nicht mit der Wahrnehmung einer Reihe von im Gründungsakt vorgesehenen wesentlichen Aufgaben , wie z . B . ihre Tätigkeit als Handelsagentur für Erze , Ausgangsstoffe und besonders spaltbare Stoffe , betraut worden ist .
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ( Berlin )
12.5 . Unzulängliche Verbuchungen der Dienstreisekosten führten dazu , daß Ausgaben des Haushaltsjahres 1978 ( 4 364 ERE ) zu Lasten des Haushaltsplans 1979 verbucht wurden . Zudem wurde die Zuweisung eines Teils dieses Betrags zum Haushaltsjahr 1978 ohne die Genehmigung des Finanzkontrolleurs geändert .
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( Dublin )
12.6 . Wie in den voraufgegangenen Jahren waren für Personalausgaben zu hohe Mittelansätze im Haushaltsplan vorgesehen , denn es wurden lediglich 69 % der endgültigen Mittel gebunden . Auch wenn dieser Prozentsatz im Vergleich zum vorherigen Jahr eine höhere Verwendungsrate darstellt , so ist der Hof doch der Ansicht , daß auf derartig hohe Mittelansätze , die sicherlich noch weiter verringert werden können , weiterhin hingewiesen werden sollte .
Europäische Schulen
12.7 . Wenn auch der letzte Bericht des Hofes noch verspätet erschienen ist , da er die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 1978 betrifft , so konnten dennoch beträchtliche Fortschritte im Hinblick auf das Ziel erreicht werden , die Rechnungsprüfung der Europäischen Schulen vollständig zu aktualisieren . Zum Ende des Haushaltsjahres 1980 steht zu erwarten , daß sich die Rechnungsprüfung in vollem Umfang auf das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr erstreckt .
EMPFEHLUNGEN AUS DEN VORAUFGEGANGENEN JAHREN , DIE JEDOCH NOCH NICHT VOLLSTÄNDIG DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND
In seinen Berichten zum Haushaltsjahr 1978 hat der Hof die folgenden Empfehlungen ausgesprochen , die bisher nicht durchgeführt worden sind .
Euratom-Versorgungsagentur
12.8 . Die infolge der Einführung der ERE notwendigen Änderungen der Satzung der Agentur sind noch nicht vorgenommen worden . Ferner ist eine Haushaltsordnung für die Agentur bisher nicht ausgearbeitet worden . Beides sollte so bald wie möglich erfolgen .
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ( Berlin )
12.9 . Im Haushaltsjahr 1979 wurde eine Senkung der Kosten für das Bulletin Berufsbildung nicht erreicht . Obwohl eine 25 %ige Senkung bis zum Haushaltsjahr 1981 angestrebt wird , werden die Gesamtkosten dieser Veröffentlichung wahrscheinlich weiterhin unangemessen hoch sein . Der Hof hat das Zentrum ersucht , die Möglichkeiten für eine weitere Kostensenkung zu prüfen , und auf Bereiche hingewiesen , in denen diese wahrscheinlich erzielt werden könnte .
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( Dublin )
12.10 . Die zusätzliche Gruppenversicherung , bei der die Verweigerung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur vom Hof in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1978 bestätigt worden war , die aber dennoch vom Verwaltungsrat der Stiftung genehmigt wurde , ist auch im Haushaltsjahr 1979 weiterhin aufrechterhalten worden .
12.11 . Die Stiftung wurde errichtet , um Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen zu untersuchen . Bisher wurden jedoch nur Arbeiten im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitsbedingungen eingeleitet .
Europäische Schulen
12.12 . Wie in den voraufgegangenen Jahren hat der Hof auch im Haushaltsjahr 1978 das völlige Fehlen eines internen Kontrollsystems in den Europäischen Schulen festgestellt . Dieser Punkt wird in Ziffer 12.22 ausführlich behandelt .
BEMERKUNGEN AUFGRUND DER PRÜFUNG DER BUCHFÜHRUNGSSYSTEME UND -VERFAHREN IM HAUSHALTSJAHR 1979
Euratom-Versorgungsagentur
12.13 . Im Verlauf seiner Rechnungsprüfung hat der Hof die Agentur ersucht , ihre Kreditinstitute anzuweisen , dem Hof unmittelbar alle für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen . Der Generaldirektor der Agentur hat in seiner Antwort erklärt , er sei " von den Dienststellen der Kommission dahin gehend unterrichtet worden , daß dies nicht statthaft sei " , da " Artikel 180 a Absatz 3 des EAG-Vertrags de facto nur vorschreibe , daß die Gemeinschaftsorgane dem Rechnungshof auf seinen Antrag hin jede für die Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information zu übermitteln hätten , der Hof dadurch jedoch nicht ermächtigt werde , selbst unmittelbar Kontakt mit Dritten aufzunehmen ... " .
Die Agentur ist daher nicht bereit , ihren Kreditinstituten zu gestatten , dem Hof gewisse finanzielle Auskünfte unmittelbar zu bestätigen ; sie schlägt statt dessen vor , ihrerseits die vom Hof gewünschten spezifischen Auskünfte bei ihren Kreditinstituten einzuholen und diese dem Hof zu übermitteln . Ein derartiges Verfahren würde jedoch nicht den Erfordernissen des Hofes entsprechen . Die unabhängige Prüfung von Kontenständen bei Kreditinstituten durch verantwortliche Dritte stellt ein grundlegendes Rechnungsprüfungsverfahren dar . Nur die unmittelbare Übermittlung bietet die volle Gewähr dafür , daß die zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und authentisch sind .
Der Hof ist daher der Ansicht , daß Artikel 180 a Absatz 3 des EAG-Vertrags nicht dahin gehend ausgelegt werden sollte , daß hierdurch eine unabhängige Rechnungsprüfung durch verantwortliche Dritte ausgeschlossen wird .
Der Hof ist über die ( auf Anraten der Kommission ) von der Agentur ausgesprochene Weigerung dieser Aufforderung nachzukommen , sehr besorgt . Der Hof möchte die Gründe erfahren , warum die Kommission der Ansicht ist , daß eine derartige Bestätigung der Kontenstände nicht übermittelt werden sollte .
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ( Berlin )
12.14 . Es besteht weder ein System mit genormten Kontrollunterlagen über die Vorhaben noch ein einheitliches Kontrollsystem für die Tätigkeiten der für die Forschungsvorhaben Verantwortlichen . Die Verantwortlichen verfügen über einen beträchtlichen Handlungsspielraum und sind nur durch wenige finanzielle Leitlinien gebunden . Es wird nicht systematisch danach gestrebt , die aufgrund von Verträgen anfallenden Dienstleistungskosten zu berechnen , um einen klaren Vergleich mit den Standardkosten zu ermöglichen oder optimale Ergebnisse bei geringstem Kostenaufwand zu erzielen . Der Hof hat das Zentrum ersucht , diese Mängel zu beseitigen .
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen ( Dublin )
12.15 . Der Hof hat festgestellt , daß die Stiftung zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit den nach den verschiedenen im Ausland geltenden Sozialversicherungsbestimmungen zu leistenden Arbeitgeberbeitrag den einzelnen P * onalmitgliedern zur anschließenden Überweisung an die zuständigen Sozialversicherungsträger gezahlt hat . Der Hof hat die Stiftung darauf hingewiesen , daß sie verpflichtet ist , die Sozialversicherungsbeiträge von den Gehältern des Personals abzuziehen und diese Abzuege zusammen mit dem Arbeitgeberanteil unmittelbar den zuständigen Versicherungsträgern zu überweisen .
12.16 . Der Hof hat festgestellt , daß die Stiftung über ein gutdurchdachtes System zur Genehmigung von Forschungsverträgen vor deren Unterzeichnung verfügt , daß jedoch bei der Berechnung der in den vorgeschlagenen Forschungsverträgen enthaltenen Dienstleistungskosten nicht systematisch danach gestrebt wird , optimale Ergebnisse bei geringstem Kostenaufwand zu erzielen . Der Hof hat empfohlen , eine solche Berechnung für künftige Forschungsverträge anzustellen .
12.17 . Bei der Prüfung der Buchungsunterlagen über die bisherigen Kapitalanlagen der Stiftung ist der Hof zu der Schlußfolgerung gelangt , daß diese Unterlagen nicht ausführlich genug waren , um der Stiftung oder der Kommission die Durchführung einer ordnungsgemässen Finanzkontrolle zu ermöglichen . Der Hof hat der Stiftung empfohlen , für künftige Anlagevorhaben Buchungsunterlagen mit den erforderlichen Einzelheiten zu erstellen . Die Kommission sollte die Einführung derartiger Unterlagen überwachen .
Europäische Schulen
12.18 . Der Hof hat festgestellt , daß die Schulen in Bergen , Varese und Brüssel I es unterlassen haben , von den Gehältern der örtlichen Bediensteten Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge an der Quelle abzuziehen ; ferner war in der Schule Brüssel I ein teilzeitbeschäftigter Lehrer der Sekundarstufe seit 1961 ohne Dienstvertrag tätig . Der Hof hat empfohlen , diese Mängel unverzueglich zu beheben .
12.19 . Ebenfalls in der Schule Brüssel I hat der Hof festgestellt , daß es unterlassen wurde , Maßnahmen in bezug auf die anhaltende Arbeitsunfähigkeit eines Lehrers zu treffen ; insbesondere wurde es unterlassen , die ständigen staatlichen Behörden , die den Lehrer abgeordnet hatten , davon in Kenntnis zu setzen . Der Hof hat empfohlen , entsprechende Verfahren einzuführen , um ähnlich gelagerte Fälle künftig zu regeln .
12.20 . Es wurde festgestellt , daß an mehreren Schulen Gehälter und Zulagen zuviel gezahlt wurden .
Der Hof ist überzeugt , daß diese und andere Fehler oder unzulässige Handlungsweisen nicht vorgekommen wären , wenn ordnungsgemässe interne Kontrollen durchgeführt worden wären .
12.21 . Was zu hohe Zahlungen im allgemeinen betrifft , so ist der Hof der Ansicht , daß alle Schritte unternommen werden sollten , um die betreffenden Beträge einzuziehen ; auf die Einziehung dürfte nur aufgrund einer begründeten Entscheidung des Obersten Rates - und nicht der Schulleitung - verzichtet werden .
HAUSHALTSFÜHRUNG DER EXTERNEN EINRICHTUNGEN
12.22 . Der Hof hat anhand seiner Prüfung der Systeme und der Rechnungen der externen Einrichtungen festgestellt , daß das Fehlen eines angemessenen internen Kontrollsystems in den Europäischen Schulen die hauptsächliche Schwachstelle in der Haushaltsführung darstellt . In seinem Bericht hat der Hof darauf hingewiesen , daß die Einstellung eines entsprechend qualifizierten Wirtschaftsprüfers erforderlich sei , der dem Vertreter des Obersten Rates Bericht erstattet und für folgende Aufgaben verantwortlich ist :
i ) Ausarbeitung von ausführlichen schriftlichen Anweisungen für Verfahren , die von allen Schulen bei der Ausführung des Haushaltsplans , der Durchführung und Verbuchung von finanziellen Transaktionen sowie bei der Aufstellung der Rechnung zu befolgen sind .
ii ) Im Rahmen der internen Kontrolle regelmässige Durchführung von Prüfungen hinsichtlich der Buchführungs - und Verwaltungssysteme und -verfahren in den einzelnen Schulen , um zu gewährleisten , daß übereinstimmende Buchungspraktiken bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften angewendet und übereinstimmende Lösungen für Verwaltungsfragen gewählt werden .
Solange eine derartige interne Kontrolle nicht besteht , dürfte der Oberste Rat nach Ansicht des Hofes den Schulen keine Entlastung erteilen , ohne gleichzeitig ein derartiges Kontrollsystem einzuführen . Da die Kommission die meisten Mittel für die Finanzierung der Schulen zur Verfügung stellt , sollte sie nach Ansicht des Hofes auf der Einführung eines derartigen Kontrollsystems bestehen . In seiner Entschließung zu den Beschlüssen über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1978 hat das Europäische Parlament einen förmlichen Vorbehalt in bezug auf die Entlastung der Europäischen Schulen geltend gemacht und mitgeteilt , daß es diese Frage im Lichte eines Berichtes des Ausschusses für Haushaltskontrolle genauer prüfen werde .
12.23 . Der Hof hat vor kurzem mit einer Nutzen/Kosten-Studie über das Zentrum in Berlin und die Stiftung in Dublin begonnen .
SCHLUSSFOLGERUNGEN
12.24 . Der Hof hat festgestellt , daß in einigen Fällen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der in seinen Berichten über die verschiedenen externen Einrichtungen erwähnten Unzulänglichkeiten nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit durchgeführt worden sind .
Die relative Unabhängigkeit der genannten Einrichtungen und ihre geographische Entfernung von den politischen Entscheidungszentren der Gemeinschaft dürften hier eigentlich kein Hindernis darstellen , insbesondere da die Kommission neben ihrer Auf * abe , Mittel bereitzustellen , für die Finanzkontrolle verantwortlich ist .
Tabelle 1 - Verwendung der Mittel
( in ERE )
Externe Einrichtung * Endgültige Mittel * Zahlungen * Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr * Übertragungen in % * Annullierungen * Annullierungen in % ( 1 ) *
1979 * * * * * * *
Euratom-Versorgungsagentur * 995 600 * 724 668 * 28 072 * 2,8 * 242 860 * 24,4 *
Zentrum in Berlin * 3 220 000 * 2 308 397 * 734 073 * 22,8 * 177 530 * 5,5 *
Stiftung in Dublin * 2 590 000 * 1 261 742 * 884 116 * 34,1 * 444 142 * 17,1 *
Insgesamt * 6 805 600 * 4 294 807 * 1 646 261 * 24,2 * 864 532 * 12,7 *
1978 * * * * * * *
Europäische Schulen ( 2 ) * 39 231 286 * 37 582 314 * 146 868 * 0,4 * 1 502 104 * 3,8
( 1 ) Im Verhältnis zu den endgültigen Mitteln .
( 2 ) Umrechnungskurs : 1 ERE = 39,6543 BFR ( die Veröffentlichung der Rechnungen erfolgt in belgischen Franken ) .
Teil II
DIE EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
ZUSAMMENFASSUNG
* Ziffern *
Einleitung
Bemerkungen zu den verschiedenen Arten der Hilfe * 0.1 - 0.11 *
Abschnitt 1 : Investitionsvorhaben
A - Agrar - und agrarindustrielle Vorhaben * 1.1 - 1.18 *
B - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Strassenbaus * 1.19 - 1.25 *
C - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Gesundheits - und Sozialwesens * 1.26 - 1.34 *
D - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Schulwesens * 1.35 - 1.41 *
E - Industrievorhaben * 1.42 - 1.46 *
Abschnitt 2 : Kleinstprojekte * 2.1 - 2.5 *
Abschnitt 3 : Allgemeine technische Zusammenarbeit
A - Ausbildungsmaßnahmen * 3.1 - 3.3 *
B - Absatzförderung * 3.4 - 3.7 *
Abschnitt 4 : Technische Kontrolle und Finanzkontrolle durch Beauftragte * 4.1 - 4.11 *
Abschnitt 5 : Ausserordentliche Hilfen * 5.1 - 5.2 *
Abschnitt 6 : Stabilisierung der Ausfuhrerlöse * 6.1 - 6.12 *
Abschnitt 7 : Industrielle Zusammenarbeit * 7.1 - 7.3 *
Abschnitt 8 : Analyse der Haushaltsrechnung der Europäischen Entwicklungsfonds * 8.1 *
A - Die ersten drei Europäischen Entwicklungsfonds * 8.2 - 8.3 *
B - Der vierte Europäische Entwicklungsfonds * 8.4 - 8.12 *
EINLEITUNG
Bemerkungen zu den verschiedenen Arten der Hilfe
0.1 . Wie im vergangenen Haushaltsjahr stützen sich die nachfolgenden Bemerkungen des Hofes auf zwei Arten von Kontrollen , nämlich :
- Kontrollen der abgeschlossenen oder noch laufenden Vorhaben anhand von Belegen ;
- ergänzende Kontrollen an Ort und Stelle in vier begünstigten AKP-Staaten .
Die Kontrolle an Ort und Stelle erstreckte sich auf etwa 100 über die vier Fonds verteilte Vorhaben mit einem Finanzvolumen von fast 500 Millionen ERE . Der prozentuale Anteil der geprüften Vorhaben variierte je nach Land von 48 % bis 65 % der gesamten , von den betreffenden Staaten im Rahmen der EEF empfangenen Hilfe .
Der Hof hat bislang noch keine Kontrollbesuche in den Staaten unternommen , die mit der Gemeinschaft erst seit dem Abkommen von Lome assoziiert sind , da dort die Zahl und der Fortschrittsgrad der Vorhaben noch nicht ausreichten , um eine eingehende und einen signifikanten Zeitraum umfassende Analyse zu ermöglichen .
Anläßlich seiner Kontrollbesuche an Ort und Stelle prüft der Hof nicht nur die Investitionsvorhaben , sondern auch sonstige Entwicklungshilfeaktionen , wie Stabex , die Berufsausbildung , die Soforthilfen und die Nahrungsmittelhilfe . Ferner führt er eine Kontrolle der Zahlstellen für die Tätigkeit der Delegationen der Kommission an Ort und Stelle sowie der Zahlstellen für gewisse , im Rahmen des EEF durchgeführte Vorhaben durch .
0.2 . Der Hof möchte betonen , daß die Bediensteten seiner Dienststellen in den besuchten AKP-Staaten sowohl von den Regierungsbehörden als auch von den an Ort und Stelle Verantwortlichen sehr entgegenkommend aufgenommen worden sind . Ausserdem möchte der Hof insbesondere darauf hinweisen , daß die Dienststellen der Kommission seine Bediensteten bei ihrer Tätigkeit ebenso loyal wie wirksam unterstützt haben .
0.3 . Nach Abschluß jedes Besuches sind die Ergebnisse der Erhebungen in ausführlichen Protokollen niedergelegt worden , die den zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt wurden , wobei es ihrem Ermessen überlassen blieb , den Dienststellen des Rechnungshofes ihre einschlägigen Anmerkungen mitzuteilen . In dem nachfolgenden Teil dieses Berichtes bemüht sich der Hof , die vom EEF finanzierten Vorhaben ihrer Art nach zusammenzufassen , um so die wesentlichen Grundzuege darzustellen , die sich aus den verschiedenen , anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle ermittelten Feststellungen ergeben .
0.4 . Im allgemeinen sind die vom EEF finanzierten Vorhaben als zufriedenstellend zu betrachten und werden von den örtlichen Behörden sowie von der Bevölkerung gleichermassen geschätzt . Die Zuverlässigkeit und die Sachkenntnis der örtlichen Delegationen der Kommission werden ebenfalls anerkannt , und zwar insbesondere von aussergemeinschaftlichen Geldgebern , die im Falle einer Mitfinanzierung nicht zögern , ihnen die Verwaltung und Kontrolle eines Gesamtvorhabens anzuvertrauen .
Der Hof hat im übrigen darauf verzichtet , im folgenden die Staaten und Vorhaben , die Gegenstand einer Kontrolle an Ort und Stelle waren , namentlich zu benennen , da das Spektrum der besuchten Staaten im Verhältnis zur Gesamtzahl der assoziierten Länder notgedrungen sehr begrenzt ist und die dargestellten Verhältnisse ohne weiteres auch in anderen Gegenden anzutreffen wären .
De facto besteht die vom Hof verfolgte Zielsetzung nämlich darin , systematisch eine Reihe von Schwachstellen hervorzuheben , die keineswegs zufälligen Charakter haben , sondern in einer ganzen Reihe von Vorhaben relativ häufig vorkommen und die Wirksamkeit und Ertragsfähigkeit dieser Vorhaben dadurch beeinträchtigen , daß sie folgendes bewirken :
- zeitliche Verzögerungen ,
- Kostenüberschreitungen ,
- Einschränkung der Zielsetzungen .
Die verschiedenen , nachstehend aufgeführten Faktoren sollten von den zuständigen Behörden vom Zeitpunkt des Entwurfs eines Vorhabens , während seiner gesamten Durchführungsphase und bis hin zur endgültigen Übernahme durch die örtlichen Behörden besonders beachtet werden .
Insbesondere zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Finanzierungsabkommens müsste sich die Kommission bemühen , mehr als zuvor die Erkenntnisse aus der Vergangenheit zu berücksichtigen , die sich sowohl aus dem Scheitern als auch aus dem Erfolg der bisher durchgeführten Vorhaben ergeben haben .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 0.4
Im allgemeinen hat es der Hof nicht für zweckmässig erachtet , Kommentare zu den sehr langen Antworten der Kommission abzugeben , eine Ausnahme stellen die Fälle dar , in denen die besonders unangemessene Art einiger Antworten eine Anmerkung erfordern .
Im übrigen ist der Hof der Ansicht , daß bei der Lektüre seiner Bemerkungen und der Antworten der Kommission genügend klar zum Ausdruck kommt , in welchem Masse die Antworten der Kommission die Bemerkungen des Hofes in Zweifel ziehen , abschwächen oder - in der Mehrzahl der Fälle - bestätigen . Der Hof hat nämlich den Eindruck gewonnen , daß zahlreiche der zum Teil sogar recht ausführlichen Antworten der Kommission letztlich nur den Standpunkt des Hofes bestätigen .
Überschätzung der Möglichkeiten der begünstigten Staaten im personellen , finanziellen oder verwaltungstechnischen Bereich
0.5 . In dieser Rubrik kann eine ganze Reihe von Ursachen verschiedener Art zusammengefasst werden , die sich in der Vergangenheit negativ auf mehrere Vorhaben ausgewirkt haben :
a ) Grundeigentumsprobleme : Bei zahlreichen Agrarvorhaben kommt es zu Schwierigkeiten , weil die örtlichen Behörden vor Inangriffnahme der Arbeiten die Fragen des Grundbesitzes nicht geregelt haben , d . h . insbesondere , daß eine Entschädigung der vorherigen Inhaber der Ländereien nicht erfolgte und anschließend die Regelung der grundrechtlichen Stellung der neuangesiedelten Bauern unterlassen wurde .
Der Hof ist der Auffassung , daß im Fall drohender Grundeigentumsprobleme diese im Finanzierungsabkommen dargelegt und die Inangriffnahme des Vorhabens an die Bedingung geknüpft werden müsste , daß der begünstigte Staat ein verbindliches Programm zur Regelung dieser Probleme vorlegt .
b ) Nichterfuellung von in Finanzierungsabkommen vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen : Sehr häufig können oder wollen die örtlichen Behörden den ihnen vertraglich auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen , wodurch es zu einer Verzögerung oder Verhinderung der Inbetriebnahme der EEF-Investitionen kommen kann . Ganz allgemein gesehen ist die Fähigkeit der Empfängerstaaten zur Leistung von steuerlichen , technischen und finanziellen Beiträgen eingangs überschätzt worden .
Unzulängliche Qualität der vorbereiteten Unter suchungen
0.6 . Sowohl die allgemeinen Untersuchungen , die einem Finanzierungsbeschluß vorangehen , als auch die Einzeluntersuchungen vor der Durchführung eines Vorhabens beeinflussen die Qualität und Lebensfähigkeit des künftigen Vorhabens .
Bei diesen Untersuchungen wird häufig versäumt , die tatsächlichen Möglichkeiten der begünstigten Staaten , die in Ziffer 0.5 beschriebenen Gegenleistungen zu einem Vorhaben zu erbringen , hinreichend zu prüfen .
Ausserdem stellt der Hof fest , daß bei Infrastrukturarbeiten die Bodenbeschaffenheit , der Umfang der Erdarbeiten und sogar die Trassenführung der Strassen zu oft bei der Ausführung von den Ergebnissen der Voruntersuchung abweichen .
Bei der Mehrzahl der besuchten Gebäude und Einrichtungen hat der Hof festgestellt , daß die Ausrüstung , sobald sie etwas komplizierter und damit auch teurer ist , im allgemeinen nicht benutzt wird .
Mangelnde Anpassung der Vorhaben an die örtlichen Gegebenheiten
0.7 . Die architektonische Konzeption der Gebäude zeigt häufig , daß die Urheber der Vorhaben überhaupt keine Kenntnis von den klimatischen Bedingungen und den traditionsgebundenen Zwängen der begünstigten Staaten besitzen , so daß manchmal eine unnötig aufwendige Ausführung vorgesehen wird , die im Widerspruch zur Umgebung steht .
Offenbat waren die Studienbüros und die Dienststellen des EEF bislang nicht in der Lage , die Merkmale zu definieren , denen gewisse Gebäude oder Einrichtungen im Sinne ihrer Anpassung an örtliche Anforderungen entsprechen müssten . Die Wasserundurchlässigkeit der Dächer und Fenster , die Belüftung der Räumlichkeiten und ihre Wärmeisolierung , die sanitären Einrichtungen sowie die Belastungsfähigkeit der elektrischen Leitungen werfen in zu vielen der kontrollierten Gebäuden Probleme auf . Die Politik der Einzelstudien , die keinen Nutzen aus den Erfahrungen der Vergangenheit zieht , vervielfacht die Fälle von Misserfolgen und Verschwendung .
Auswirkungen der Preispolitik gegenüber den Erzeugern
0.8 . Bei mehreren Agrarvorhaben hat der Hof festgestellt , daß der offizielle , im Verhältnis zu den auf dem Markt bestehenden realen Möglichkeiten zu niedrige Preis , der den Bauern für ihre Agrarerzeugnisse gezahlt wird , in einzelnen Fällen zur fortschreitenden Einstellung gewisser Kulturen - insbesondere zur gewerblichen Nutzung - zugunsten anderer , einträglicherer Kulturen führt . In anderen Fällen wird die Agrarproduktion auf einem benachbarten ausländischen Markt einträglicher abgesetzt . Der Hof weist auf den manchmal bestehenden Zusammenhang zwischen einer künstlichen Niedrigpreispolitik , dem Produktionsrückgang oder der illegalen Ausfuhr und gegebenenfalls gewährten Stabex-Transfers hin .
0.9 . Probleme im Zusammenhang mit der technischen Hilfe und der örtlichen Überwachung .
a ) Die von den Gemeinschaften geleistete technische Hilfe spielt bei den meisten Vorhaben eine entscheidende Rolle .
b ) Die örtliche Überwachung stellt ein ständiges und besorgniserregendes Problem dar , für das es in naher Zukunft offenbar keine Lösung gibt .
Die einzelnen Fälle sind unterschiedlich gelagert :
- zahlenmässige Überbesetzung staatlicher Einrichtungen für die Verwaltung der Vorhaben ;
- Fluktuation des Überwachungspersonals : Die wirklich fähigen örtlichen Kräfte verbleiben im allgemeinen nur für einen sehr kurzen Zeitraum bei ein und demselben Vorhaben , da sie entweder innerhalb ihrer Dienststelle schnell befördert werden oder in den Privatsektor abwandern .
- Für die gleichen Leistungen liegen die Gehälter der örtlichen Betreuungskräfte weit unter denen des technischen Hilfspersonals .
Wenig befriedigende Ergebnisse aufgrund geringfügiger Einsparungen
0.10 . Die Vertreter des Hofes haben mehrfach festgestellt , daß die Erschöpfung der Mittel für ein Vor haben oder das Bemühen , einen gegebenen Finanzrahmen nicht zu überschreiten , zu unerfreulichen Ergebnissen geführt haben .
Auf der gleichen Linie liegen die Bestrebungen , den örtlichen Behörden die Ausführung eines - häufig geringfügigen - Teils der Vorhaben zu überlassen , durch die bisweilen eine Inbetriebnahme der Vorhaben verhindert wird .
0.11 . Untätigkeit der Kommission im Fall der Beitreibung von Forderungen von AKP-Staaten an europäische Unternehmen
a ) Nach dem Einsturz einer Brücke hat der Oberste Gerichtshof eines begünstigten Staates , in Anbetracht der Weigerung der Baufirma , Maßnahmen zu ergreifen , insbesondere gestützt auf das Gutachten eines regelmässig für den EEF tätigen Studienbüros , das für den Bau zuständige europäische Unternehmen dazu verurteilt , 90 % der Kosten für den Wiederaufbau zu übernehmen .
b ) Eine örtliche Dienststelle hat zu Unrecht eine europäische Bank aus ihren Bürgschaftsverpflichtungen für einen hohen Betrag entlassen .
In beiden Fällen haben offenbar die Dienststellen der Kommission das betroffene Land nicht in ausreichendem Masse bei der Beitreibung dieser Forderungen unterstützt , da sie ihres Erachtens in diesem Bereich über keinerlei Befugnisse verfügten .
Der Hof ist der Auffassung , daß die Kommission die Möglichkeit prüfen müsste , in die Finanzierungsabkommen Substitutionsklauseln aufzunehmen , damit sie auf Antrag der begünstigten Staaten in deren Namen gewisse Forderungen beitreiben oder doch wenigstens die ihr zur Verfügung stehenden Druckmittel einsetzen könnte .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 0.11
Die dem Hof zur Verfügung gestellten Unterlagen uber den Schriftwechsel enthalten kein Dokument , das eine Beurteilung der Bemühungen der Kommission zulässt , die Europäische Investitionsbank von der Notwendigkeit der Rückzahlung der durch Bürgschaft gedeckten Beträge zu überzeugen .
ABSCHNITT I : INVESTITIONSVORHABEN
A - Agrar - und agrarindustrielle Vorhaben
1.1 . 18 grosse Agrarvorhaben , die eine Investition von über 121 Millionen ERE darstellen , sind anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle geprüft worden . Dabei handelt es sich um die Erschließung von mehr als 110 000 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen , die insbesondere für die Anlage von Weideflächen ( 22 000 ha ) und den Anbau von Reis ( 26 000 ha ) , Kokospalmen ( 5 500 ha ) , Tee ( 4 300 ha ) , Zuckerrohr ( 3 500 ha ) , Pyrethrum ( 2 350 ha ) und Kaffee ( 2 000 ha ) bestimmt sind , während der Rest für verschiedene Kulturen , vor allem von Pflanzen für Ernährungszwecke , verwendet wird .
Die Mängel bei der Durchführung der Vorhaben kommen im wesentlichen in drei Folgeerscheinungen zum Ausdruck : Verzögerungen , Überschreitungen des Finanzvolumens und Einschränkungen der Programme .
Verzögerungen
1.2 . Mehrere Vorhaben sind bereits verspätet in Angriff genommen worden . So ist die Verlagerung einer ungünstig gelegenen Reisverarbeitungsfabrik in eine neue Produktionszone - zwar 1974 beschlossen und 1976 vom EEF finanziert - noch immer nicht erfolgt . Eine Forschungsstation , die im Hinblick auf die Anlage einer Teepflanzung eingerichtet wurde , war acht Jahre lang in Betrieb , bevor die eigentlichen Pflanzungen in Betrieb genommen wurden .
Überschreitungen der Voranschläge
1.3 . Bei der Verbesserung einer landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage kam es zu einer Überschreitung der Kostenvoranschläge um 15,7 % und bei einer anderen Anlage um 27 % ( bzw . 18,6 % je Hektar , um die Tatsache zu berücksichtigen , daß eine etwas grössere als die vorgesehene Fläche nutzbar gemacht wurde ) . Die Überschreitung bei einem Pyrethrum-Anbauvorhaben ( Pflanze , aus deren getrockneten Blüten ein natürliches Insektenvertilgungsmittel gewonnen wird ) aus dem Jahr 1967 wurde im Rahmen einer neuen Finanzierung 1973 mit übernommen .
Einschränkungen
1.4 . In anderen Fällen wurde ein Teil der veranschlagten Zielsetzungen während der Durchführung aufgegeben . Ein Teeanbauprogramm von ursprünglich 500 ha wurde auf 300 ha reduziert , womit gleichzeitig die im Rahmen des 4 . EEF vorgesehene Erweiterung wegfällt .
1.5 . Sehr häufig gehen übrigens Verzögerungen , Kostenüberschreitungen und teilweise Aufgabe von Vorhaben Hand in Hand , so daß auf gemeinsame Ursachen für diese drei Erscheinungen zu schließen ist .
Bei einer Mästungsanlage für Schlachtvieh , die gleichzeitig alle drei der genannten Mängel aufweist , droht daher die völlige Einstellung des Vorhabens . Die gleiche Kombination der drei Mängel liegt auch bei der Anlage eines Beckens für Bewässerungskulturen vor . Bei einem Teeanbauvorhaben ist gleichzeitig eine Preisüberschreitung um 6,8 % und eine Flächenreduzierung um 20,6 % im Vergleich zu den Voranschlägen festzustellen .
1.6 . In zahlreichen Fällen sind die Rentabilitätsverluste auf Unzulänglichkeiten bei der Programmierung sowie mangelnde Koordination zwischen den verschiedenen Durchführungsinstrumenten untereinander zurückzuführen .
In einem Land hatte die Kapazitätsentwicklung der Teefabriken nicht mit der Entwicklung der Teeanbauflächen und der Produktion Schritt gehalten , so daß ein Teil der neuen Produktion vernichtet werden musste und somit die Erntearbeit von Hunderten von Arbeitern oder Familienangehörigen teilweise verloren war . Durch die Verzögerungen bei der Verbesserung einer anderen Teepflanzung sowie bei der Erweiterund eines Nusspflanzungsvorhabens werden Pflanzschulen unbrauchbar , da die Setzlinge zum Zeitpunkt ihrer letztlichen Verwendung bereits überaltert waren .
Unzulängliche Studien
1.7 . Ein weiterer Grund für mangelnde Wirksamkeit von Vorhaben liegt in der Unzulänglichkeit oder schlechten Qualität der Studien .
Bei einem landwirtschaftlichen Staudammvorhaben haben die Unzulänglichkeit der Studien und die Improvisationen im Laufe der Durchführung - insbesondere was die Wahl der Standorte betrifft - unangemessen hohe Kosten und eine Einschränkung des Programms nach sich gezogen .
Bei dem Teeanbauvorhaben , bei dem die Pflanzschulen nicht rechtzeitig genutzt werden konnten , wiesen die Studien sowohl im Hinblick auf die Pflanzungen ( Standort , Anteil von dörflichen und gewerblichen Pflanzungen ) als auch auf die Fabrik , deren Kapazität ohne Rücksicht auf die saisonbedingten jährlichen Zulieferungen von Teeblättern festgesetzt worden war , Mängel auf .
1.8 . Es ist jedoch im Fall eines besuchten Staates einzuräumen , daß einzelne Vorhaben durch die widersprüchlichen Interessen gewisser Personen von Rang oder sogar der Verwaltungsbehörden bereits in ihrer Anlaufphase zum Stillstand gebracht wurden . Dies gilt z . B . für ein Gemüseanbaugebiet , dessen Erzeugnisse wegen der vom Unterpräfekten des Ortes unterstützten gegensätzlichen Interessen nur mit grosser Mühe vermarktet werden konnten .
Dagegen sind die bemerkenswerten Ergebnisse eines Reisanbaugebiets mit voll gesteuerter Bewässerung - abgesehen von den objektiven Gründen im Zusammenhang mit der technischen Qualität der Anlagen - zum grossen Teil auf die sorgfältige Bewirtschaftung durch die örtlichen Verantwortlichen und die eingeführte Buchführung zurückzuführen .
Konzeptionsfehler
1.9 . Bei mehreren Vorhaben kam es zu Fehlern bei der technischen Konzeption . Die von dem mit der Bewirtschaftung eines Kokospalmenvorhabens betrauten Forschungsinstitut aufgezwungene Wahl eines Kopraofenmodells hat sich sowohl hinsichtlich der Kosten als auch der technischen Leistungen des Ofens als wenig sinnvoll erwiesen und beinahe eine ganze Ernte in Frage gestellt . Nur der in letzter Minute ergriffenen Initiative des örtlichen Verantwortlichen , dem der Nachbau ohne Plan eines bekannten , ebenso einfachen wie wirtschaftlichen Ofensystems gelang , war die Rettung der Ernte zu verdanken .
Bei einer landwirtschaftlichen Bewässerungsanlage wurde der Hauptdamm nicht genügend verdichtet , und die Kanalisierung erwies sich beim Einlaß des Wassers als nicht ausreichend widerstandsfähig . Die Anlage musste bis zum Wiederaufbau , der nunmehr unmittelbar bevorsteht , ausser Betrieb gesetzt werden .
Es besteht die Gefahr , daß die Verankerungsplattform einer an einem Flussufer angelegten Sonnenpumpe von einem aussergewöhnlichen Hochwasser des betreffenden Flusses weggespült wird .
Menschliche Aspekte
1.10 . In einigen Ländern wurden die menschlichen Aspekte allzuoft vernachlässigt , und die Inhaber von Grundbesitzrechten vor der Erschließung eines Gebietes ohne angemessene Entschädigung vertrieben . Die in einem Komplex von Zuckerpflanzungen einer gemischten Gesellschaft aufgetretenen Brände sind mit Wahrscheinlichkeit als Racheakt von seiten Hunderter von Bauern anzusehen , die ohne eine Entschädigung von ihrem Grund und Boden vertrieben worden waren .
Bei einem anderen Vorhaben erfolgte die Art der Bewirtschaftung und Verteilung des Bodens völlig ziel - und planlos , so daß es zu einer Aneignung der Ländereien durch einige wenige und zur Ausdehnung einer Art von widerruflichem Teilpachtsystem gekommen ist .
Die Mehrzahl der Ausbilder im bäuerlichen Bereich , die zwar ein Gehalt beziehen , das jedoch sehr niedrig ist , haben sich eine oder manchmal auch zwei Parzellen zuteilen lassen und bezahlen Arbeitskräfte für die Bewirtschaftung .
Unzureichende menschliche und finanzielle Ressourcen
1.11 . Den Entwicklungsländern fehlt es häufig sowohl an regulären Haushaltsmitteln als auch an qualifiziertem Personal . Eine derartige regionale Entwicklungseinrichtung kann nur mit Hilfe von aussen , u . a . von seiten des EEF , ihre Funktion erfuellen . So haben diese Länder grosse Schwierigkeiten , das ihnen gelieferte , technisch hochentwickelte Ausrüstungsmaterial instandzuhalten . Eines der drei Stromaggregate von je 180 kW der Pumpstation eines Agrarvorhabens ist seit Dezember 1978 defekt und kann in Ermangelung von Ersatzteilen nicht instandgesetzt werden .
Sollte ein zweites Aggregat ausfallen , so wäre die Reisernte eines ganzen Jahres gefährdet . Im übrigen ist der unnötige Rückgriff auf eingeführtes und/oder kostspieliges Material , wie z . B . die übermässige Verwendung von Zement beim Bau von Schulen und Ambulatorien ( Pyrethrumanbauvorhaben ) , zu beanstanden ; die gleiche Kritik gilt für die Überdimensionierung ( Pisten eines landwirtschaftlichen Siedlungsvorhabens ) und die personelle Überbesetzung von Verwaltungs - und Führungsstellen ( im Rahmen desselben Vorhabens ) .
Bei einem Vorhaben , das zu viele der spärlich vorhandenen Ressourcen - Finanzmittel , qualifiziertes Personal , fruchtbares Land , Wasser usw . - in Anspruch nimmt , wird der Vorwurf des mangelnden Anlernwertes erhoben , da ein solches Vorhaben nicht wiederholt und noch weniger verallgemeinert werden kann . Dies ist bei einem Vorhaben zur Besiedlung von Neuland der Fall , bei dem von einer theoretisch erschließbaren Fläche von rund 20 000 km2/h den sechs Jahres seines bisherigen Bestehens nur etwa 10 km2 tatsächlich bebaut worden sind .
Ausserdem wird das Vorhaben , auf dem im Jahr 1979 etwa 590 bäuerliche Familien untergebracht wurden , von einer örtlichen Stelle mit etwa 1 000 Personen bewirtschaftet , von denen die Hälfte in der Hauptstadt untergebracht ist , die verhältnismässig weit von dem Vorhaben entfernt ist .
1.12 . Der Erfolg zahlreicher Vorhaben hängt offenbar von der aktiven Präsenz der technischen Hilfe ab ( obengenannte Besiedlungsvorhaben und Bewässerungskulturen ) . Ein Pyrethrumanbauvorhaben und ein regionales Entwicklungsvorhaben sind seit dem Abzug der technischen Hilfe in Verfall geraten .
Der Hof hat festgestellt , daß in den einzelnen Ländern das Personal der technischen Hilfe nicht ausreichend verstanden hat , daß es den staatlichen Behörden unterstellt ist .
In einem Land hat sich die Lage bei zwei verschiedenen Vorhaben ( Anlage eines Bassins und einer Kokospflanzung ) bis hin zum offenen Konflikt zwischen dem Personal der ausländischen technischen Hilfe und den örtlichen Verantwortlichen der Vorhaben entwickelt . Dieser Antagonismus kommt dann besonders spürbar zum Ausdruck , wenn ein ausländischer Bediensteter der technischen Hilfe mehrere Jahre lang für ein gut bewirtschaftetes Vorhaben verantwortlich war und durch eine weniger effiziente örtliche Führungskraft ersetzt wird . Der umgekehrte Fall kann jedoch auch eintreten ; Ein von einem Bediensteten der technischen Hilfe scklecht bewirtschaftetes Vorhaben wird von einer aktiven örtlichen Führungskraft übernommen .
Finanzierung von ausserhalb
1.13 . Um die Funktionsfähigkeit der Agrarvorhaben auf lange Sicht gewährleisten zu können , ist im allgemeinen eine Finanzierung von ausserhalb erforderlich , die sich über einen genügend langen Zeitraum erstrecken muß , um einen vollen Finanzzyklus abzudecken und die Erneuerung des Betriebskapitals zu ermöglichen .
Solange die ersten Empfänger von auf Kredit verkauften Gespannen die Rückzahlung nicht abgeschlossen haben , kann ein Pflanzungsvorhaben auf Zugtierbasis nicht als endgültig " angelaufen " und selbständig betrachtet werden . Das Fehlen von Betriebskapital einer Vermarktungseinrichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse , insbesondere Reis , verhindert die angemessene Finanzierung eines Wirtschaftsjahres und führt zum erneuten Auftreten der früheren Mittelsleute . Im Rahmen eines regionalen Vorhabens verkaufen die Bauern ihre Ernte auf dem Halm an Wucherhändler , da die Mittelbeschaffung für das Wirtschaftsjahr nicht in ausreichendem Masse sichergestellt ist . Allerdings steht fest , daß in einigen Fällen trotz ausreichender Anfangsfinanzierung das Betriebskapital von den Verantwortlichen des Vorhabens zur Deckung der laufenden Verwaltungsausgaben verwendet wird .
1.14 . Häufig sind die Unterhalts - und Verwaltungskosten um so niedriger , je höher die Investitionskosten liegen . Die Frage , ob bei der ursprünglichen Investition eine relativ kostspielige Lösung gewählt werden soll , um so die vom Empfängerland zu tragenden laufend wiederkehrenden Kosten weitgehend zu erleichtern , sollte im Rahmen jedes Finanzierungsvorschlags gesondert untersucht werden .
Es wird mehr und mehr den vollgesteuerten landwirtschaftlichen Bewässerungsanlagen mit betonierten Kanälen der Vorzug gegeben , die weitaus kostspieliger als die Anlagen mit einfacher kontrollierter Überschwemmung sind . Da jedoch die Investitionsausgaben grundsätzlich nicht auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber abgewälzt werden , sind die erstgenannten Anlagen natürlich für die Bauern bedeutend attraktiver und rentabler als die letzteren .
Den Erzeugern gezahlte Preise
1.15 . Die den Erzeugern gezahlten Preise werden häufig im Vergleich zu den auf dem Markt gebotenen realen Möglichkeiten zu niedrig angesetzt ; dies führt entweder zu einem Produktionsrückgang ( Baumwolle , Pyrethrum ) oder zu einem Absatz der Produktion über benachbarte Vermarktungskanäle ( Reis ) . Im Gegensatz dazu haben in einem Land die gebotenen hohen Preise eine beträchtliche Produktionssteigerung der " Niébé " ( einer örtlichen Bohnensorte ) mit sich gebracht .
1.16 . Durch aktive Beteiligung der Bauern am Bau und an der Bewirtschaftung hydraulischer Einrichtungen für den Reisanbau , die angemessene Ausbildung der Siedler im Rahmen eines Vorhabens zur Nutzbarmachung von Neuland , die Inanspruchnahme der örtlichen Handwerker zur Herstellung der erforderlichen Ausrüstung für Kulturen auf Zugtierbasis werden die Voraussetzungen für die Übernahme der Weiterentwicklung durch die betreffende Bevölkerung verbessert . Umgekehrt ist die Übergabe eines wichtigen landwirtschaftlichen Erschließungsvorhabens in einer Wüstengegend möglicherweise in Frage gestellt , da die Bauern hinsichtlich der laufenden Arbeiten nicht genügend unterrichtet und ausgebildet wurden .
1.17 . Bei einem grossen Zuckeranbauvorhaben , für das sowohl eine Intervention des EEF in Form von Zuschüssen , eines Darlehens zu Sonderbedingungen und von haftendem Kapital als auch ein Darlehen der Europäischen Investitionsbank aus eigenen Mitteln gewährt worden war , geht aus den Unterlagen der Kommission nicht hervor , daß die Bank der Kommission die Informationen übermittelt hat , die sie aufgrund des Mandats der Kommission zur Verwaltung des Darlehens zu Sonderbedingungen zu übermitteln hatte .
Die Kommission und ihre örtliche Delegation verfügen daher praktisch über keine Unterlagen in bezug auf das genannte Vorhaben .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 1.17
Die " Jahresberichte " , die von der Europäischen Investitionsbank über das betreffende Vorhaben übermittelt werden sollen , sind äusserst summarisch . So enthält der Bericht für 1978 nur eine Seite mit einer Wiederholung der bereits bekannten Ausgangsdaten und nur einige Zeilen mit tatsächlich neuen Informationen .
1.18 . Durch die oben angeführten Bemerkungen wird jedoch die insgesamt weitgehend positive Bilanz der vom EEF finanzierten Agrarvorhaben nicht beeinträchtigt . Der Hof hat insbesondere folgendes festgestellt : Den technischen und agronomischen Wert mehrerer Erschließungsvorhaben ( Nutzbarmachung von Neuland , Erosionsbekämpfungsmaßnahmen , Staudämme ) , einzelne entscheidende Erfolge in spezifischen Bereichen ( Ausrottung der Tsetsefliege ) , die erstaunliche Wirkung von Wasserbauvorhaben in Tropengebieten , durch die Wüstengegenden in fruchtbare Grünzonen umgewandelt werden ( Bewässerung , Brunnen für den Gemüseanbau , Staudämme ) , der Wert von Aufforstungsmaßnahmen sowie die Bemühungen einerseits um die Ausbildung der Bauern zur Konsolidierung eines fertiggestellten Vorhabens ( Neulanderschließung ) oder zur Diversifizierung der sozio-ökonomischen Aktivitäten ( dasselbe Vorhaben ) und andererseits um die Lockerung und Vereinfachung der verwaltungstechnischen und ökonomischen Bewirtschaftung der Vorhaben ( regionale Entwicklungsstruktur ) .
Das besondere Interesse des Hofes galt den integrierten Entwicklungsmaßnahmen , bei denen aufgrund umfassender Kenntnisse der verschiedenen Einzelkomponenten des regionalen Kontextes vielfältige und einander ergänzende Interventionen zustande gekommen sind ( Einführung der Viehzucht in einem Ackerbaugebiet , Kampagnen zur Impfung und genetischen Verbesserung , Entwicklung der Kulturen auf Zugtierbasis , Schaffung von bewässerten Reisanbaugebieten , Brunnengrabungen . Ausbildung junger Landwirte , Mobilisierung der weiblichen Bevölkerung usw . ) .
Bei den meisten der genannten Vorhaben hat sich die dynamische Intervention der Delegationen an Ort und Stelle sehr positiv bemerkbar gemacht .
B - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Strassenbaus
1.19 . Acht Strassenbau - und mehrere Brückenbauvorhaben in vier verschiedenen Ländern sind anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle geprüft worden . Sie stellen eine Investition in Höhe von 155 Millionen ERE dar und ermöglichten es , ausser den Brücken etwa 1 800 km Strassen mit asphaltierter Fahrbahn und einer Breite von im allgemeinen etwa 6 m zu bauen .
1.20 . Vom technischen Standpunkt stellen die besuchten Infrastrukturarbeiten im Bereich des Strassenbaus ausgezeichnete Leistungen dar ; einige davon sind bereits über zehn Jahre alt und noch immer in sehr gutem Zustand .
1.21 . Was den Nutzen angeht , so ist der Dringlichkeitscharakter des Bau der Mehrzahl dieser Strassen nicht zu bestreiten , da es sich bei allen vier besuchten Ländern um Staaten ohne Zugang zum Meer oder um Inselstaaten handelt . Trotzdem steht fest , daß einzelne dieser Strassen nicht so sehr das Ergebnis wirtschaftlicher Rentabilitätsanalysen sind , sondern vielmehr auf das politisch bedingte Streben nach einem Strassennetz zurückzufuhren sind .
Die Weltbank hat die Finanzierung einer dieser Strassen abgelehnt , da das voraussichtliche Verkehrsaufkommen die Rentabilitätsschwelle von 250 Fahrzeugen je Tag nicht erreichen würde ; die Kommission hat dagegen diese Finanzierung mit der berechtigten Begründung gewährt , daß hierdurch für zwei über 1 500 km von einem Seehafen entfernte Länder , die bislang zumindest während der Regenzeit nur über einen einzigen Zugang zum Meer verfügten , ein zweiter Verbindungsweg nach aussen geschaffen würde .
1.22 . Die nachstehenden Bemerkungen treffen für die meisten Strassenbauvorhaben zu :
a ) Überschreitung der Durchführungsfristen im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen in den Abkommen : Bei drei Strassenbauvorhaben lagen die jeweiligen Verzögerungen bei der Durchführung im Vergleich zu den Voranschlägen bei zwei , vier und acht Jahren . Im letztgenannten Fall sind die Akten im Anschluß an einen Rechtsstreit mit dem Bauunternehmen , zu dem es im Jahr 1977 gekommen war , noch immer nicht abgeschlossen . Mit den Strassenbauarbeiten war 1963 begonnen worden .
b ) Überschreitung der Kostenvoranschläge . Eine ursprünglich auf 5 Millionen ERE veranschlagte Strasse hat schließlich 11,2 Millionen ERE gekostet , eine andere 10 Millionen ERE anstatt 7,7 Millionen ERE , wie zunächst vorgesehen . Aufgrund einer vom EEF finanzierten Studie waren die Kosten für eine dritte Strasse auf 3,8 Millionen ERE geschätzt worden ; tatsächlich kostete sie andere Geldgeber schließlich 16 Millionen ERE .
1.23 . Für diese Überschreitungen bestehen im wesentlichen drei Gründe :
a ) Im Laufe der letzten zehn Jahre ist der durchschnittliche Gestehungspreis für einen Strassenkilometer insbesondere infolge des starken Preisauftriebs bei Erdöl um 140 % gestiegen . So hat sich z . B . der Preis für Asphalt während der letzten sechs Jahre vervierfacht .
b ) Die unzulängliche Qualität der Studien hat häufig zur Folge , daß die erforderlichen Materialmengen , die Bodenbeschaffenheit , die Trassenführung usw . nicht richtig eingeschätzt werden . In einem Fall wurde die Trasse für eine Strasse nach und nach in dem Masse festgelegt , wie die Baumaschinen vorankamen .
c ) Manchmal werden im Laufe der Durchführung Änderungen beschlossen , und zwar insbesondere auf Initiative der ortlichen Behörden : Änderungen der Belagschichten , der Trasse , der Brückenbauten usw . Solche Änderungsbeschlüsse , von denen die Bauunternehmen teilweise auf rechtlich anfechtbare Art unterrichtet worden sind , treiben nicht nur die Preise nach oben , sondern waren auch mehrfach der Grund für Rechtsstreitigkeiten . In einem Land hat die Kommission akzeptiert , sich an der Zusatzfinanzierung einer Strassenbrücke zu beteiligen , die auf offenem Gelände über eine wenig befahrene Bahnlinie führt ; diese Bahnlinie durchquert wenig später eine benachbarte Stadt , in der die Strassen , die die genannte Bahnlinie kreuzen , nicht einmal durch Schranken geschützt sind .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 1.23
Der Hof vertritt die Auffassung , daß die Notwendigkeit dieser Investition keineswegs erwiesen ist .
1.24 . In anderen Fällen hat das Bestreben der Kommission , den Finanzrahmen eines Vorhabens nicht zu überschreiten , zu geringfügigen Einsparungen geführt , die die Gesamtrentabilität des Vorhabens gefährden und zugleich dem Ansehen der Gemeinschaft schaden :
a ) Die verschiedenen Brücken einer Strasse mit zwei Verkehrsstreifen sind sowohl auf geraden Strecken als auch in Kurveneinfahrten einstreifig gebaut worden .
b ) Da die Mittel erschöpft waren , ist auf die letzten 11 km einer 147 km langen Strasse nicht mehr der oberste Asphaltbelag aufgebracht worden , da dies einen zusätzlichen Aufwand in Höhe von 1,5 % der Gesamtbaukosten der Strasse dargestellt hätte . Die Folge davon ist ein rascher Verfall dieses Teilstücks .
c ) Für den Bau einer Strasse , deren Kosten letztlich die Voranschläge um 29,3 % überstiegen , hat die Kommission das niedrigste Angebot unter dem Vorwand angenommen , " daß es als einziges im Rahmen der veranschlagten Mittel liege " . Dabei hatten sowohl das Studienbüro als auch die für die Bauüberwachung zuständigen örtlichen Behörden dieses Angebot als unrealistisch bezeichnet , und der Vertrag mit dem betreffenden Unternehmen musste auch tatsächlich im Laufe der Durchführungsarbeiten gekündigt werden .
d ) 1962 hat die Kommission in einem Land , in dem häufig Wirbelstürme auftreten , den Bau einer Schrägseilbrücke in Meeresnähe finanziert . Der Mittelpfeiler der Brücke wurde dezentriert , um eine an der Oberfläche gelegene Felsschicht zu nutzen und so die Kosten für tiefliegende Fundamente im Flußbett einzusparen . Der Bau einer Hängebrücke in einer wirbelsturmgefährdeten Zone , die Unfähigkeit des örtlichen Personals zur Instandhaltung einer hochtechnisierten und übrigens in Afrika einzigartigen Brückenkonstruktion sowie schließlich die sparsamkeitsbedingte Entscheidung für eine Dezentrierung waren die Gründe für den Einsturz der Brücke im Jahr 1974 . Der Wiederaufbau hat zu Ausgaben in Höhe von über 1,4 Millionen ERE geführt , von denen 675 000 ERE zu Unrecht aus den Mitteln einer ausserordentlichen Hilfe bestritten wurden .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 1.24 Buchstaben a , c und d
a ) Der Hof sieht nicht ein , welche Überlieferung wohl dem Bau von zweistreifigen Brücken entgegenstehen könnte .
c ) Der Hof vertritt weiterhin die Auffassung , daß der unrealistische Charakter des Angebotes der Firma durch die eingehende vergleichende Prüfung der Angebote anhand der Preise ausreichend nachgewiesen wurde , die das Studienbüro durchgeführt hat und die die Fehler bei der Festsetzung einiger Preise des betreffenden Unternehmens aufgezeigt hat .
Die Dienststellen der Kommission hatten damals selbst die Nichterfuellung des Vertrages für " vorhersehbar " gehalten , da in einem internen Vermerk des EEF vom 20 . März 1968 von " erheblichen Risiken " die Rede war .
d ) Auf Fragen , die Bedienstete des Hofes zu einem früheren Zeitpunkt anläßlich einer Prüfung an Ort und Stelle an die Dienststellen der Kommission gerichtet hatten , hatten die genannten Dienststellen dagegen folgendes festgestellt : " Die betreffende Brücke ist wegen eines Konzeptionsfehlers bei den Stützpfeilern und aufgrund unzulänglicher Bauüberwachung eingestürzt . "
1.25 . Im allgemeinen wurde die laufende Instandhaltung der kontrollierten Strassen von den örtlichen Behörden recht zufriedenstellend durchgeführt , wobei jedoch die eigentlichen Probleme acht bis zehn Jahre nach der Inbetriebnahme auftreten , wenn eine umfassende Ausbesserung fällig wird , die häufig die finanziellen und technischen Möglichkeiten des betreffenden Landes überfordert . Wie bei den Agrarvorhaben sollte auch bei den Strassenbauvorhaben in jedem Finanzierungsvorschlag das Verhältnis zwischen ursprünglichen Investitionskosten und späteren Unterhaltskosten geklärt werden .
C - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Gesundheits - und Sozialwesens
1.26 . Der Hof hat eine Reihe von Vorhaben auf dem Gebiet des Gesundheits - und Sozialwesens geprüft , die eine Investition von insgesamt 45,343 Millionen ERE darstellen ; davon entfielen 18,866 Millionen ERE auf Infrastruktur - und Ausrüstungsvorhaben für Krankenhäuser , 23,324 Millionen ERE auf Wasserleitungs - und Brunnenbauvorhaben und 3,153 Millionen ERE auf ein Siedlungsvorhaben für Sozialwohnungen von 67 ha . Da das Siedlungsvorhaben keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen gibt , soll hier nur auf die Investitionen im Bereich des Gesundheitswesens sowie des sanitären und sozialen Wasserbaus eingegangen werden .
Krankenhausinfrastruktur und -ausrüstung
1.27 . 25 Krankenhäuser und 30 Ambulatorien in drei Ländern , die eine Investition von insgesamt 18,9 Millionen ERE darstellen , sind anhand von Belegen sowie drei Krankenhäuser und vier Ambulatorien auch an Ort und Stelle geprüft worden .
Der Beitrag der Gemeinschaft zur Entwicklung dieser drei Länder auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bestand in der Finanzierung der Krankenhausinfrastruktur ( 13 211 671 ERE ) , von medizinischer Ausrüstung und Material ( 4 823 430 ERE ) sowie von technischer Hilfe ( Untersuchung und Überwachung der Arbeiten - 791 762 ERE ) .
Die nachstehenden wenigen Beispiele verdeutlichen das Spektrum der aus EEF-Mitteln finanzierten Infrastruktur :
* Flache * Gesamtkosten * Bettenzahl *
Universitätskrankenhaus * 31 000 m2 * 8 409 000 ERE * 710 *
Krankenhauszentrum * 400 m2 * 48 000 ERE * 10 *
Ambulatorium * 100 m2 * 37 649 ERE * 2 *
1.28 . Die Prüfung der Vorhaben anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle haben den Hof zu folgenden Bemerkungen veranlasst :
a ) Es besteht die Tendenz , kleine zugunsten der grossen Infrastrukturvorhaben zu vernachlässigen .
In einem Land steht die Inbetriebnahme von zwei völlig fertiggestellten , aus Mitteln einer ausserordentlichen Hilfe finanzierten Ambulatorien noch aus , weil die Kommission es für zweckdienlich gehalten hatte , die Finanzierung des Anschlusses an das Wasserversorgungs - und Elektrizitätsnetz sowie die Bereitstellung einiger Betten den örtlichen Behörden zu überlassen , obwohl deren finanzielle Schwierigkeiten durchaus bekannt waren .
Andererseits hat sich die Kommission bereitgefunden , in demselben Land ein Universitätskrankenhaus mit einem Gesamtkostenaufwand von 8,409 Millionen ERE zu finanzieren . Dieses Krankenhaus , dessen ausserordentlich aufwendige Ausstattung 3,235 Millionen ERE gekostet hat , ist seit dem Abschluß der Arbeiten im Jahr 1973 grösstenteils ungenutzt geblieben . Es ist bedauerlich festzustellen , daß neben diesem praktisch leerstehenden , ultramodernen Bau ein 50 Jahre altes Krankenhaus besteht , in dem 1 600 Patienten zusammengedrängt werden und in dem im Schnitt drei Patienten auf zwei Betten entfallen . Obwohl das neue Krankenhaus nicht genutzt wird , erfolgt derzeit eine Instandsetzung der Baulichkeiten sowie der Ausrüstung zu Lasten des EEF .
b ) Die zu Lasten des Empfängerstaates gehenden Betriebskosten des Universitätskrankenhauses sind von der Kommission unzulänglich untersucht und unterschätzt worden .
In dem Finanzierungsvorschlag für dieses Krankenhaus entfielen nur etwa zehn Zeilen von 15 Seiten auf die Entwicklung der Betriebskosten , und es wurde die Feststellung getroffen , daß diese Kosten im Rahmen der Möglichkeiten des Haushalts dieses Landes liegen würden . Es hat sich jedoch erwiesen , daß derzeit der Betrieb dieses Krankenhauses 300 000 ERE im Jahr kosten würde , d . h . fast ein Viertel des Staatshaushalts für das Gesundheitswesen . Der Empfängerstaat ist zur Übernahme einer derartigen Belastung nicht in der Lage , so daß dieser ultramoderne Bau zu 90 % ungenutzt bleibt .
In einem anderen Land bestätigt die Delegation der Kommission selbst erneut , daß " die üblichen Betriebskosten im Rahmen einer eingehenden Untersuchung aufmerksam geprüft werden müssten , da die im Staatshaushalt für diese Zwecke zugewiesenen Mittel bei weitem nicht ausreichen " .
In einem Land wurden die Arbeiten zum Anschluß von 16 Ambulatorien an die Wasser - und Stromversorgung wegen fehlender Mittel eingestellt .
c ) Der bei Billigung der Vorhaben festgestellte Mangel an Ärzten besteht auch in der Folgezeit weiter .
So wird das Chirurgiegebäude und insbesondere der Operationssaal eines Arrondissementskrankenhauses nur zweimal im Monat von dem Chirurgen benutzt , der in dem Krankenhaus einer anderen Stadt tätig ist . Die chirurgische Abteilung eines anderen Krankenhauszentrums umfasst zwei Operationssäle , obwohl das Zentrum nur über einen Chirurgen verfügt . In den bislang von den Bediensteten des Rechnungshofes besuchten Staaten hat sich erwiesen , daß im Durchschnitt auf einen Arzt theoretisch mehr als 50 000 Patienten entfallen . Aufgrund der Tatsache , daß die meisten Ärzte in der Hauptstadt praktizieren , verschiebt sich dieses Verhältnis noch zuungunsten der ländlichen Gebiete .
Bei allen kontrollierten Vorhaben fehlte es an ausreichendem medizinischem Hilfspersonal , so daß die volle Funktionstücktigkeit der Ambulatorien oder Krankenhäuser beeinträchtigt wird .
d ) Der Tatbestand , daß sich Ausrüstungsgegenstände in unbrauchbarem Zustand befinden oder sogar mehrere Jahre nach ihrer Lieferung noch nicht installiert sind , weist auf ein allgemeines Fehlen von qualifizierten Technikern , einen schlechten Kundendienst von Seiten der Lieferfirmen oder einen Mangel an spezialisiertem ärztlienem Hilfspersonal hin . Zur Verdeutlichung dieser Bemerkung ist der Fall eines kleinen Krankenhauses von zweitrangiger Bedeutung zu nennen : Dort waren das Stromaggregat und die Pumpe für den Brunnen defekt , Toilette , Waschbecken und Klimaanlagen wurden nicht benutzt , die Röntgeneinrichtung war noch nicht installiert , Sterilisationsautoklaven , zwei Mikroskope sowie Labor - und Analysematerial waren nicht in Gebrauch , weil sie entweder überzählig waren oder ihr Nutzen nicht anerkannt wurde .
e ) Zu grosse umbaute Flächen oder die fehlende Anpassung der Gebäude an die klimatischen Bedingungen und an die Umwelt sind darauf zurückzuführen , daß den europäischen Architekten zu grosse Freiheit gelassen wird .
Die Dienststellen der Kommission schrieben im Juni 1964 : " Die für die Programmierung des ( Universitäts - ) Krankenhauses zuständige Stelle kann sich keinesfalls zur architektonischen Konzeption äussern . Sie muß dem Architekten in bezug auf die Wahl des Standorts , der funktionellen Vorkehrungen und der baulichen Kriterien völlig freie Hand lassen . " Dieses Prinzip des Gewährenlassens war auch in anderen Fällen festzustellen , in denen die Einstellung dazu geführt hat , daß sich die Baulichkeiten als wenig widerstandsfähig gegen die ungünstigen örtlichen Klimabedingungen ( Unwetter , starke Hitze , Staub ) erwiesen .
Vor kurzem hat sich ein Kommissionsbeauftragter ebenfalls mit diesem Problem befasst und in einem Bericht an die Kommission folgendes mitgeteilt : " Der grösste Teil der uns mitgeteilten Bemerkungen und Kritiken ist gerechtfertigt , denn es sind schwerwiegende Fehler bei der Konzeption der Infrastruktur unterlaufen . Die Baupläne wären niemals in dieser Art konzipiert worden , wenn der Architekt mit den klimatischen Verwendungsbedingungen vertraut gewesen wäre ... und hätten niemals von der Verwaltung und der Kommission genehmigt werden dürfen . Im Bereich der baulichen Konzeption wäre es vorteilhaft , die Kompetenz von Personen in Anspruch zu nehmen , die mit dem betreffenden Land vertraut sind . "
Die durch schlechte Konzeption der Gebäude verursachten zusätzlichen Ausgaben sind in zwei Fällen vom EEF übernommen worden ; es handelte sich dabei einerseits um einen Betrag von 280 000 ERE für Instandsetzungsarbeiten und andererseits um 130 000 ERE für den Kauf von Klima - und Belüftungsanlagen , die übrigend zum Zeitpunkt der beiden Kontrollbesuche des Hofes defekt waren .
1.29 . Zusammenfassend ist zu sagen , daß der Beitrag der Gemeinschaft im Bereich des Gesundheitswesens in diesen drei Ländern von beträchtlichem Umfang war . Die Finanzierung eines Universitätskrankenhauses von nahezu europäischem Stil bringt jedoch Betriebskosten mit sich die die begünstigten Staaten nicht tragen können . Ausserdem erfordert ein solches Krankenhaus ärztliches und medizinisches sowie technisches Hilfspersonal , an dem es in diesen Ländern im allgemeinen fehlt .
Es erhebt sich hier die Frage , ob die finanziellen Bemühungen nicht besser auf eine weniger kostspielige dezentralisierte medizinische Versorgung mit hauptsächlich vorbeugendem und erzieherischem Charakter verlagert werden sollten , die einem grösseren Personenkreis zugute käme und gleichzeitig lohnender wäre , da hierdurch die chronischen Krankheiten dieser Länder ( Malaria , Bilharziose ) und vor allem die schlechten Ernährungsgewohnheiten bekämpft werden könnten .
Schließlich ist eine genauere Kontrolle der Entwürfe von Architekten bei der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben unbedingt erforderlich .
Wasserbau im Gesundheits - und Sozialbereich
1.30 . Vier Komplexe von Vorhaben zur Wasserver - und -entsorgung und ein Vorhaben für den Bau von 964 Brunnen , die eine Gesamtinvestition von 23,32 Millionen ERE darstellen , sind anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle in zwei Ländern geprüft worden .
1.31 . Durch die Finanzierungen des EEF ist eine Reihe von Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt worden , die von Wassertürmen über Aufbereitungs - und Sammelstationen bis hin zu Brunnen , Strassenbrunnen und Tränken reichen . Sie haben fühlbar zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Wasserversorgung der jeweiligen Bevölkerung beigetragen .
1.32 . Die Prüfung der Vorhaben anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle veranlasst den Hof zu folgenden Bemerkungen :
a ) Im Gegensatz zu den meisten EEF-Vorhaben wirft hier die Instandhaltung keine grösseren Probleme auf . In beiden Ländern wird die Wartung ordnungsgemäß von den für den Versorgungsbetrieb zuständigen Verwaltungsstellen durchgeführt . Bei einem Wasser - und Stromversorgungsvorhaben funktionieren die aus dem 1 . EEF finanzierten Einrichtungen noch immer ; die Ausrüstung ist - mit Ausnahme der meisten Fernbedienungen , die in Ermangelung von qualifizierten Fachkräften und Ersatzteilen defekt sind - betriebsfähig und zufriedenstellend .
Im Bereich eines anderen Vorhabens wird die Wasserversorgung der Stadt noch immer durch die vor 15 Jahren installierten Einrichtungen gewährleistet .
b ) Auf der Ebene der Studien haben sich die Schätzungen hinsichtlich des Bevölkerungszuwachses bei vier Vorhaben als ungenau erwiesen . In zwei Fällen hat eine Überschätzung des voraussichtlichen Wachstums dazu geführt , daß gewisse Einrichtungen zu wenig oder gar nicht genutzt werden ( Privatanschlüsse , Strassenbrunnen ) . In zwei anderen Fällen wird aufgrund einer zu niedrigen Schätzung der Bevölkerungszunahme in nächster Zukunft eine Erweiterung der vorhandenen Einrichtungen erforderlich sein .
Derartige Vorausschätzungen sind selbstverständlich schwierig , da ihre Genauigkeit von der Gültigkeit und Aktualität der in den begünstigten Staaten durchgeführten Volkszählungen oder erhobenen Statistiken abhängt .
c ) Die Preisgestaltung stellt das Hauptproblem bei der Wasserversorgung dar .
In drei Orten desselben Landes werden die Tränkbrunnen , wo das Wasser bezahlt werden muß , von den Nomaden ignoriert , die es vorziehen , sich trotz der manchmal zweifelhaften Qualität des dortigen Wassers kostenlos an den traditionellen Wasserstellen zu versorgen .
In demselben Land sind in den kleineren Städten die Wasserpreise fast doppelt so hoch wie in der Hauptstadt ; dies führt dazu , daß die öffentliche Wasserversorgung ungenutzt bleibt : so sind in einem Ort neun von zwölf Strassenbrunnen nicht in Gebrauch .
In einem anderen Land versorgen sich die Benutzer nur zögernd aus den Strassenbrunnen , da der dem offiziellen Weiterverkäufer zu zahlende Preis das Vierfache des Preises von 0,25 ERE/m3 beträgt , den dieser der Wasserversorgungsgesellschaft für die Konzession zahlen muß .
1.33 . In zwei Ländern der Sahel-Zone hat der EEF den Bau von mehr als 1 000 Brunnen mit einer besonders niedrigen Misserfolgsquote ( 5,5 % ) finanziert . Die damit erreichte Befriedigung dieses elementaren Bedarfs wird von der Bevölkerung ganz besonders gewürdigt , da sie zuvor bis zur nächstgelegenen Wasserstelle mehrere Kilometer zu Fuß zurücklegen musste . Die Brunnen werden von den örtlichen Behörden angemessen instand gehalten , wobei allerdings nicht verhindert wird , daß sie aufgrund der begrenzten Sauberkeit der Schöpfvorrichtungen sowie der Anwesenheit von Vieh häufig verschlammt und verschmutzt sind .
In einem Dorf der Sahel-Zone haben die Bediensteten des Rechnungshofes festgestellt , daß ein Teil der Bewohner fortfährt , tiefe , nicht abgeschützte Brunnen von Hand in sandigen Boden zu bohren , deren Ergiebigkeit äusserst gering ist ; dieses Vorgehen ist offenbar darauf zurückzuführen , daß ihre Wohnstätten zu weit von dem vorhandenen modernen Brunnen mit hoher Fördermenge entfernt liegen . Im Rahmen einer vom EEF finanzierten landwirtschaftlichen Erschließung müsste dazu übergegangen werden , einzelne Brunnen zu bohren , da die Bauern sich weigerten , sich zu zweit oder zu dritt einen gemeinsamen Brunnen zu teilen .
1.34 . Abschließend ist zu sagen , daß die Wasserbauvorhaben technisch gut durchgeführt worden sind ; dabei liegen die Hauptschwierigkeiten bei der Wasserversorgung im Preis , der den Ärmsten eine Nutzung praktisch unmöglich macht , und beim Brunnenbau in den überlieferten , schwer zu ändernden Gewohnheiten .
D - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Schulwesens
1.35 . Zahlreiche Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Schulwesens - und zwar Grund - und Oberschulen , pädagogische Hochschulen , technische Fachschulen und eine medizinische Fakultät - , die aus den EEF mit einem Betrag in Höhe von 25 400 000 ERE finanziert wurden , sind anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle geprüft worden .
1.36 . Hinsichtlich der Konzeption dieser Vorhaben besteht Anlaß zu Bemerkungen in bezug auf die Vorstudien , die architektonische Gestaltung der Vorhaben , die verwendeten Baumaterialien sowie die Heranziehung der örtlichen Unternehmen .
a ) Die Infrastruktur auf dem Gebiet des Schulwesens wird im allgemeinen nach europäischer Technik gebaut und ausgestattet . Häufig widerstreben die örtlichen Behörden der Erwägung , ihre eigenen Überlieferungen und Gebräuche zu berücksichtigen oder die im Hinblick auf eine Kostensenkung bei den laufenden Wartungsausgaben vorgesehenen Materialien zu verwenden . Leider wird allzuhäufig Beton den Lateritziegeln oder einheimischen Steinen vorgezogen .
b ) In einem Fall mussten aufgrund eines Standortwechsels die Vorstudien mehrfach durchgeführt werden . In einem anderen Fall waren die Studien in bezug auf die Beschreibung der Ausrüstung unvollständig .
c ) Die Schulbauten fügen sich häufig nur schlecht in die klimatische und sozio-kulturelle Umgebung ein . Eine Isolierung gegen Hitze lässt sich nicht mit übergrossen Fensterflächen vereinbaren . Gewisse Verzierungen wie Mosaiken oder Wandmalereien stehen in betrüblichem Gegensatz zu der umliegenden Ärmlichkeit . Anläßlich von Instandsetzungsarbeiten bei einer Anzahl von Grundschulen sind die Fenster durch Läden mit Metall-Lamellen ersetzt worden , die den örtlichen Gegebenheiten besser angepasst sind .
d ) Die sanitären Einrichtungen sind häufig mit Abflußrohren von zu geringem Durchmesser versehen . Viele dieser Einrichtungen ( Toiletten und Spülbecken ) sind daher ständig verstopft . Das Beleuchtungssystem ist schlecht geschützt gegen Beschädigungen aller Art . Oft sind diese Defekte und Mängel im Protokoll der vorläufigen oder endgültigen Abnahme vermerkt . Allerdings führen solche Vermerke in der Praxis leider nicht immer zu Folgemaßnahmen .
1.37 . Im Bereich der Durchführung der Vorhaben besteht hinsichtlich der Koordination der Arbeiten , der Verzögerungen bei der Ausführung , der Sorgfalt bei der Fertigstellung , der Ausrüstung der Gebäude , der Einhaltung der EEF-Verwaltungsverfahren sowie der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Anlaß zu einer Reihe von Bemerkungen :
a ) In einem Fall hat der Anschluß der Baustelle an das Elektrizitätsnetz durch ein staatliches Unternehmen beträchtliche Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten mit sich gebracht . In einem anderen Fall sind in den Schulgebäuden Wasserpumpen und Überdruckvorrichtungen installiert worden , obwohl der Wasserturm , der solche Einrichtungen überfluessig macht , bereits im Bau war .
b ) Die Arbeiten werden nicht immer sorgfältig ausgeführt . Im allgemeinen weist die Wasserundurchlässigkeit der Dächer Mängel auf . Eine Grundschule ist offenbar wegen ungenügend geschützter Fundamente eingestürzt . In einem Land sind bei allen Grundschulgebäuden zehn Jahre nach Inbetriebnahme umfangreiche Ausbesserungsarbeiten erforderlich .
c ) Die funtkionelle und didaktische Ausrüstung entspricht nicht dem bestehenden Bedarf . Auf alle komplizierten Geräte ( Ausrüstung von Küchen ) wird beim ersten Defekt , der sehr oft bereits in den ersten Monaten nach ihrer Inbetriebnahme eintritt , sofort endgültig verzichtet . Alle Reparaturen sind wegen fehlender finanzieller Mittel , der Schwierigkeiten bei der Beschaffung elementarster Ersatzteile und vor allem in Ermangelung qualifizierter Fachkräfte zur Ausführung der Reparaturarbeiten problematisch . In einem Fall waren 70 % der neuen Ausrüstung einer Mechanikerwerkstatt , die von einer europäischen Firma geliefert worden war , bereits bei der Ankunft defekt .
Andere Geräte wurden niemals verwendet , weil sie einem wirklichen Bedarf nicht entsprachen ( z . B . ein Laborautoklav ) . Einzelne in technischen Ausbildungsstätten verwendete Werkzeugmaschinen sind die einzigen ihrer Art im ganzen Land . Dagegen stehen grundlegend notwendige Apparate , wie z . B . Mikroskope , nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung .
d ) In einem Land wurde die endgültige Fertigstellung mehrerer Ausbildungszentren völlig vernachlässigt , nachdem die Mittel für das Vorhaben aufgebraucht waren : Türen und Fenster bestehen aus Wellblech , das in einem groben Holzrahmen befestigt und durch genagelte Scharniere beweglich ist . Der pädagogische Effekt des Ganzen ist beklagenswert .
1.38 . Die im Rahmen des EEF geltenden Verwaltungsverfahren werden nicht in allen Fällen eingehalten :
a ) Für einen Vorschuß ( mehr oder weniger 1 600 ERE ) an ein Studienbüro wurde entgegen den Bestimmungen des Lastenheftes keine Bürgschaft geleistet . Alle Steuern und Abgaben ( mehr oder weniger 8 000 ERE ) , die dieses Büro in dem betreffenden AKP-Staat gezahlt hat , sind von der Kommission erstattet worden , obwohl in dem von dem Büro mit der Kommission geschlossenen Vertrag gegenteilige Bestimmungen enthalten waren .
b ) In einem anderen Land hat die Verwaltung den Firmen , die den Zuschlag erhalten hatten , bereits bei der vorläufigen Abnahme die zur Garantieleistung einbehaltene Summe ausbezahlt , obwohl sie diese bis zur Behebung der vorliegenden Mängel hätte einbehalten müssen . Es war notwendig , den genannten Firmen mit dem Ausschluß von allen künftigen EEF-Ausschreibungen zu drohen , um die Beseitigung der bei der vorläufigen Abnahme festgestellten Mängel zu erreichen .
Bei einigen Schulen vergingen zwischen der vorläufigen und der endgültigen Abnahme bis zu fünf Jahre .
1.39 . Was die praktische Nutzung der Vorhaben betrifft , so verdienen die Belegungsbedingungen sowie die Nützlichkeit der Investition Erwähnung .
Mit Ausnahme von zwei Fällen sind in allen Schulgebäuden die vorgesehene Schülerzahl und manchmal sogar noch mehr untergebracht worden .
In der Mehrzahl der Fälle werden die Baulichkeiten ordnungsgemäß instand gehalten . In den übrigen Fällen sind die Gebäude in Ermangelung finanzieller Mittel und kompetenter Arbeitskräfte für die Durchführung der Wartungsarbeiten allmählich verfallen .
1.40 . Sobald die technische Hilfe in ausreichendem Masse innerhalb der Lehrerschaft oder der Verwaltung der Schulen vertreten ist , funktioniert der Schulbetrieb zufriedenstellend . In mehreren Schulen verfügt die im Rahmen eines bilateralen Hilfsabkommens bereitgestellte technische Hilfe ferner über einen eigenen , von der genannten Hilfe finanzierten Verwaltungshaushalt , der die Unterhaltung erleichtert .
1.41 . Zusammenfassend ist zu bemerken , daß alle vom EEF finanzierten Vorhaben trotz des einen oder anderen Fehlers bei der Ausführung oder sogar einer gewissen Verschwendung ihre Aufgabe erfuellen . Der kritische Aspekt in bezug auf die Baulichkeiten liegt in der Verwendung zu komplizierter Techniken begründet , die die örtlichen Firmen bei der regelmässigen Instandhaltung überfordert . Einige Einrichtungen können nur dank der technischen Hilfe ihre Funktion erfuellen .
E - Industrievorhaben
1.42 . Neben den in Ziffer 1 . 1 . ff . behandelten agrarindustriellen Vorhaben wurden zwei Schlachthöfe , mehrere Elektrizitätswerke mit dazugehörigen Verteilungsnetzen , ein Industriegelände sowie eine Sonnenenergieanlage , die eine Gesamtinvestition in Höhe von 48 Millionen ERE darstellen , anhand von Belegen sowie an Ort und Stelle geprüft .
1.43 . Schlachthöfe
a ) Die Gebäude der beiden Schlachthöfe sind sowohl von der Konzeption als auch von der Ausführung her gesehen als zufriedenstellend zu betrachten .
b ) Allerdings wurden für einen der beiden Schlachthöfe drei Vorstudien durchgeführt , die zum Teil Doppela * eit darstellten , während das für den anderen Schlachthof zuständige Studienbüro nur mässige Studien geliefert hat ; ausserdem hat dieses Büro in vorheriger Absprache mit einem potentiellen Bieter gehandelt und sich ausserdem bei der Überwachung der Arbeiten Nachlässigkeiten zuschulden kommen lassen .
Es erscheint erstaunlich , daß ein 23jähriger europäischer Mitarbeiter der technischen Hilfe mit abgeschlossener juristischer Ausbildung von einem Studienbüro im Rahmen eines vom EEF finanzierten Vertrages entsandt worden ist , um eine Funktionsstudie dieses Vorhabens durchzuführen , obwohl " ein hochqualifizierter Bediensteter mit langjähriger Erfahrung " angefordert worden war .
c ) In einem zweiten Schlachthof ist ein Teil der Ausrüstung defekt , und zwar weil sie entweder zu kompliziert ist oder in Ermangelung verfügbarer Mittel nicht instand gehalten wurde . Dieser Mangel an Geldmitteln ist in erster Linie durch das Fehlen jeglicher Buchführung bedingt , wodurch eine zweifelhafte Bewirtschaftung begünstigt wurde , obwohl dem Vorhaben während der ersten Jahre seines Betriebs drei Mitarbeiter der technischen Hilfe bei einem Aufwand von 335 000 ERE zur Verfügung gestellt worden waren . Ausserdem ist der Schlachthof nur zu 50 % seiner Kapazität ausgelastet , da die Zuechter es vorziehen , ihr Vieh heimlich zu schlachten , um so die Schlachtsteuer zu umgehen und Preise bis in doppelter Höhe des von der örtlichen Verwaltung gezahlten offiziellen Preises zu erzielen .
d ) Wie in anderen Schlachthöfen hat sich auch hier der Bodenbelag ( Kacheln ) als nicht ausreichend widerstandsfähig gegen die in solchen Einrichtungen unvermeidlichen Erschütterungen erwiesen ; die dadurch entstandenen Vertiefungen begünstigen die Stagnation von Schmutzwasser .
Elektrizität
1.44 . In einem zentralafrikanischen Land ohne Zugang zum Meer hat der EEF den grössten Teil eines Hochspannungsnetzes zur Elektrizitätsverteilung finanziert und ist derzeit an der Finanzierung eines grossen Elektrizitätswerkes mit fast 40 Millionen ERE beteiligt ; das entspricht einem Drittel der Gesamthilfe , die diesem Land seit 1958 vom EEF gewährt worden ist .
Die Kommission hat ausserdem dafür gesorgt , daß das Elektrizitätsnetz dieses Landes an die Versorgungsnetze von zwei Nachbarländern angeschlossen wird . Dieses Vorhaben bietet der Wirtschaft dieses Landes , die unter häufigen Versorgungsschwierigkeiten zu leiden hat , die Möglichkeit , die Entwicklung des Bergbaus zu fördern , die vorhandenen Wasserkräfte zur Elektrizitätsgewinnung zu nutzen und seine Erdöleinfuhren beträchtlich zu senken .
a ) Die Studien für das Wasserkraftwerk sind von den Dienststellen der Kommission als mässig bezeichnet worden ; in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Ausschreibungsverfahrens hat die Kommission eine Überarbeitung jedoch nicht für nützlich erachtet . Aufgrund der Unzulänglichkeit der geologischen Studien sahen sich die örtlichen Behörden veranlasst , eine unübliche Lockerung des Lastenheftes zu akzeptieren , die kostspielige Folgen haben könnte . Diese Lockerung schützt nämlich das Bauunternehmen gegen alle unvorhersehbaren Zwischenfälle geologischer und hydrologischer Art , die bei einem Vorhaben auftreten könnten , das die Bohrung eines Stollens von 2 700 m Länge und 2,5 m Durchmesser umfasst .
b ) Aufgrund einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Dienststellen der Kommission und der örtlichen Behörden , bei denen es um einen Preisunterschied von 50 000 ERE zwischen zwei Angeboten ging , hat sich der Zuschlag eines Auftrags im Bereich des Stromverteilungsnetzes um sieben Monate verzögert .
Schließlich haben die beiden konkurrierenden Bieter das Problem durch einen Unternehmenszusammenschluß gelöst . Um neuerliche Verzögerungen und noch weitere Kostensteigerungen zu vermeiden , hat die Kommission dieser Lösung zugestimmt und den Auftrag für einen Betrag vergeben , der 1,5 Millionen ERE über dem ursprünglichen Angebot liegt .
c ) Das Stromverteilungsnetz sowie die besuchten Überwachungszentren funktionierten normal und waren offenbar ausgezeichnet instand gehalten .
Industriegelände
1.45 . 1969 wurde ein Finanzierungsabkommen zum Bau eines Industriegeländes von 32 ha , das der Ansiedlung von etwa 50 Unternehmen dienen sollte , unterzeichnet . Das Vorhaben hat etwa 1 600 000 ERE gekostet ; hiervon entfielen 290 000 ERE auf die Studie und die Überwachung der Arbeiten .
a ) Der Zuschlag wurde erst im September 1972 einem Unternehmen erteilt , dessen Angebot 12 % über dem des günstigsten Bieters lag . Entgegen den geltenden Verfahren haben die Dienststellen der Kommission das Argument der örtlichen Behörden akzeptiert , wonach dem günstigsten Unternehmen kein Monopol eingeräumt werden dürfe , da dieses bereits andere Aufträge erhalten habe .
b ) Nach Angaben des Kommissionsbeauftragten verfügte das mit der Überwachung beauftragte Studienbüro nicht über die erforderliche Erfahrung .
c ) Das Industriegelände , dessen Fertigstellung eigentlich für 1973 vorgesehen war , wurde erst 1977 fertig ; aber selbst danach wurden noch weitere Studien über die Bodenbeschaffenheit durchgeführt , um Bedenken etwaiger Interessenten auszuräumen . 1978 wurde eine erneute Finanzhilfe zum Zweck der abschließenden Säuberung des Geländes gewährt .
d ) Erst im Juli 1979 haben sich schließlich auf dem Industriegelände etwa 20 kleine Betriebe angesiedelt , davon rund die Hälfte Autoreparaturwerkstätten ; die gezahlten Mieten sind mit 0,05 ERE/m2 ausserordentlich günstig .
Sonnenenergie
1.46 . Zwei nach dem thermodynamischen Prinzip arbeitende Sonnenpumpen sind vom EEF mit einem Betrag in Höhe von 550 000 ERE finanziert worden . Die erste Versuchspumpe arbeitet mit zwei Dritteln ihrer theoretischen Leistung . Da es sich um Versuchspumpen handelt , stellt sich die Frage , ob es angebracht war , gleich zwei Pumpen zu finanzieren , vor allem nachdem festzustellen war , daß für die zweite , im März 1979 von der Fabrik ausgelieferte Pumpe noch immer keine Verwendung gefunden worden ist .
ABSCHNITT 2 : KLEINSTPROJEKTE
Allgemeiner Überblick
2.1 . Im Abkommen von Lome ist vorgesehen , daß aus den ordentlichen Zuschüssen des EEF ein Betrag in Höhe von 20 Millionen ERE für die Finanzierung von Kleinstprojekten verwendet werden kann . Die Initiative zu solchen Aktionen muß von den begünstigten örtlichen Gebietskörperschaften ausgehen ; ihre Finanzierung muß über den EEF-Beitrag hinaus von seiten der entsprechenden Gebietskörperschaft sowie des betreffenden Staates , Landes oder Gebietes sichergestellt werden . Die Instandhaltung der Vorhaben geht zu Lasten der örtlichen Gebietskörperschaft .
Die Vorschläge für Kleinstprojekte werden von den AKP-Staaten im Rahmen von Jahresprogrammen vorgelegt , die in der Praxis zwischen 1 und 180 solcher Kleinstprojekte umfassen .
In dem Bemühen um Schnelligkeit und Wirksamkeit sind auf der Ebene der Kommission die Beschluß - und Finanzierungsverfahren beträchtlich gelockert worden ; die Jahresprogramme werden nicht mehr dem Ausschuß für den EEF unterbreitet , sondern unterliegen der unmittelbaren Zuständigkeit der Kommission . Die Genehmigung der Kommission für die Finanzierung der einzelnen Kleinstprojekte innerhalb des Finanzrahmens des Jahresprogramms wird in der Praxis durch den Beauftragten der Kommission in dem betreffenden AKP-Staat erteilt , nachdem die örtliche Verwaltung einen Kostenvoranschlag für die Gesamtheit der Kleinstprojekte vorgelegt hat . Nach Vorlage eines ausführlichen Kostenvoranschlags für sämtliche Arbeiten wird sodann ein Vorschuß in Höhe von 80 % an die für das Vorhaben verantwortlichen Stellen geleistet , während der Restbetrag bei der Abnahme des Vorhabens auf der Grundlage der eingereichten Belege gezahlt wird .
Stand am 31 . Dezember 1979
2.2 . Im Laufe des Jahres 1979 sind 20 neue Programme genehmigt worden ( 18 in AKP-Staaten und 2 in ÜLG ) , die einem Betrag in Höhe von 6,030 Millionen ERE entsprechen . Es sind globale Kostenvoranschläge für einen Betrag von insgesamt 4,898 Millionen ERE vorgelegt worden , die gewährten Vorschüsse beliefen sich auf 1,542 Millionen ERE .
Am 31 . Dezember 1979 waren in 32 Ländern 49 Programme mit einem Gesamtfinanzvolumen von 16,485 Millionen ERE in Ausführung , für die Ausgaben oder Vorschüsse in Höhe von 7,412 Millionen ERE gewährt wurden .
Beurteilung
2.3 . Der Begriff der Jährlichkeit der Programme ist in der Praxis nur eine Fiktion : von den 13 in den Jahren 1976 und 1977 gebilligten Programmen war im Dezember 1979 nocht kein einziges abgeschlossen worden . Der Abschluß eines ersten Jahresprogramms ist keine Vorbedingung für die Finanzierung eines zweiten oder sogar dritten Programms in demselben Land . Von insgesamt 32 Staaten , Ländern oder Gebieten haben 14 Empfänger dieser Art von Intervention des EEF zwei oder drei Jahresprogramme für Kleinstprojekte in Ausführung .
Die Rechnungsführung spiegelt nicht die tatsächliche Sachlage wider : bei den von der Rechnungsführung verbuchten Zahlungen handelt es sich nämlich sowohl um Vorschüsse als auch um endgültige Zahlungen ( abgerechnete Vorschüsse ) . In mehreren Ländern sind nur Vorschüsse gezahlt worden , ohne daß irgendein Nachweis über die Verwendung dieser Beträge erfolgt wäre . In einigen Ländern sind ausser dem an den Zahlstellenleiter gezahlten Vorschuß auf der Grundlage von Belegen weitere Zahlungen getätigt worden , statt daß eine Verrechnung mit dem Vorschuß vorgenommen worden wäre . In anderen Ländern ist den Zahlstellenverwaltern einiger Kleinstprojekte der Restbetrag von 20 % ausgezahlt worden , obwohl die Vorhaben noch nicht fertiggestellt und die Belege nicht eingereicht worden waren , was im Widerspruch zu den Bedingungen der Finanzierungsabkommen steht .
Vom Rechnungshof durchgeführte Kontrollen
2.4 . Der Hof hat 14 Programme für Kleinstprojekte , die in 10 verschiedenen Ländern durchgeführt wurden , anhand von Belegen geprüft und die Kleinstprojekte in zwei AKP-Staaten an Ort und Stelle kontrolliert .
Diese Prüfung hat Anlaß zu folgenden Bemerkungen gegeben :
a ) Die Bemühungen der Kommission um Schnelligkeit und Wirksamkeit sind von der Langsamkeit der einzelstaatlichen Verwaltungsstellen bei der Vorlage ihrer Kostenvoranschläge zunichte gemacht worden . So ist für fünf Programme für Kleinstprojekte , die vor einem oder mehreren Jahren genehmigt worden waren , noch immer kein ausführlicher Kostenvoranschlag eingegangen . Dies erklärt , warum bislang nur wenige Kleinstprojekte abgeschlossen worden sind . Ausgehend von den neuesten offiziellen Berichten im Besitz der Kommission ist festzustellen , daß in Obervolta von den im Juli 1977 beschlossenen 12 Kleinstprojekten nur 4 , in Senegal 12 von 14 , in Madagaskar 25 von 180 , in Gambia 0 von 6 , auf den Salomoninseln 0 von 18 , in Kenia 0 von 10 und in Kamerun 16 von 21 abgeschlossen worden sind .
b ) Drei Länder haben anstelle von Kostenvoranschlägen für ihre Programme lediglich die Anhänge zum Finanzierungsabkommen in mehr oder weniger verbesserter Form vorgelegt . Zahlreiche Kostenvoranschläge waren zu niedrig angesetzt , um innerhalb des Finanzrahmens des Vorhabens zu bleiben und dadurch die Zustimmung der Kommission zu erwirken .
c ) In vier Staaten sind die Programme zu ehrgeizig . Die Zahl der Vorhaben ist zu groß , und durch ihre Streuung über das gesamte Staatsgebiet wird die Hilfs - und Kontrollfunktion der Aussenstellen der Kommission illusorisch .
In zwei Ländern entsprechen die gebilligten Programme nicht den Merkmalen der Kleinstprojekte , und zwar ; Aktionen von geringfügigem Umfang , die innerhalb kurzer Zeit unter Beteiligung der begünstigten Gebietskörperschaften an Bau - und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden . So sind in einem Land die gewählten Vorhaben ( Brücken , Dämme ) vom technischen Standpunkt zu schwierig , um von nichtqualifizierten Arbeitskräften ausgeführt werden zu können ; in einem anderen Land stieß der Bau einer Tauchbrücke auf ähnlich Schwierigkeiten .
d ) Eine verstärkte Kontrolle der Kostenvoranschläge für die Kleinstprojekte durch die Aussenstellen der Kommission und der Kostenvoranschläge für die Jahresprogramme durch die Kommission ist vor allem deswegen erforderlich , weil ein Vorschuß von 80 % an den Zahlstellenverwalter gezahlt wird und die Einziehung der Vorschüsse im Fall einer Nichtdurchführung des Vorhabens auf Schwierigkeiten stösst .
Ebenso ist eine verstärkte Kontrolle der Durchführung der Kleinstprojekte - gegebenenfalls durch Stichproben - erforderlich . Die Streuung sowie die grosse Zahl der Vorhaben erschwert diese Kontrolle . In einem Land hätte das Verschwinden eines Bauunternehmers und die Unterschlagung von Mitteln in Höhe von etwa 16 500 ERE wahrscheinlich vermieden werden können , zumindest aber hätte die Einziehungsanordnung für die Mittel wesentlich früher ausgestellt werden können .
Die Kommission in Brüssel verlangt nicht die in einigen Finanzierungsabkommen zur Auflage gemachten regelmässigen Berichte , sondern begnügt sich mit denen , die ihr freiwillig übermittelt werden . Die meisten der in ihrem Besitz befindlichen Berichte sind über ein Jahr alt .
e ) Die Sach - oder Geldbeiträge von seiten der örtlichen Gebietskörperschaften werfen bisweilen Probleme auf . So haben in zwei Ländern einige Gebietskörperschaften die von ihnen verlangten Beiträge mit der Begründung in Frage gestellt , daß sie von anderen Geldgebern ähnliche Finanzierungen erhielten , ohne daß von ihnen eine Beteiligung gefordert würde .
f ) In zwei Ländern muß die Initiative der örtlichen Gebietskörperschaften in Zweifel gezogen werden . In einem der beiden ist von der Aussenstelle der Kommission Feindseligkeit mehrerer dieser Gebietskörperschaften gegenüber den Kleinstprojekten festgestellt worden . Dieser Fall stellt allerdings eine Ausnahme dar .
2.5 . Es ist jedoch festzustellen , daß in der Regel diese Kleinstprojekte von den örtlichen Gebietskörperschaften sehr positiv aufgenommen werden . Bei ihrem Kontrollbesuch an Ort und Stelle konnten sich die Bediensteten des Hofes von dem ganz realen Erfolg dieser Vorhaben und der Zufriedenheit der begünstigten Bevölkerung überzeugen . In der Tat sind diese Kleinstprojekte um so erfolgreicher , als sie den Ärmsten zugute kommen und wirklich einem vorrangigen Bedarf entsprechen und die Aussenstellen der Kommission die Möglichkeit haben , die Durchführung der Arbeiten voranzutreiben und zu überwachen .
ABSCHNITT 3 : ALLGEMEINE TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
A - Ausbildungsmaßnahmen
3.1 . Die Ausbildungsmaßnahmen werden im Rahmen der in Titel IV des Abkommens von Lomé I vorgesehenen finanziellen und technischen Zusammenarbeit durchgeführt .
Die verschiedenen Ausbildungsprogramme umfassen die Gewährung von Stipendien für Studien und Praktika , die Entsendung von Ausbildern , die Durchführung von Seminaren sowie verschiedene sonstige Maßnahmen .
Am 31 . Dezember 1979 beliefen sich die Mittelbindungen für Ausbildungsausgaben im Rahmen des 4 . EEF auf 107 747 642 ERE . Es wurden endgültige Mittelbindungen für einen Betrag von 60 846 147 ERE vorgenommen ; das entspricht 56,5 % der vorläufigen Mittelbindungen . Die Auszahlungsanordnungen für einen Betrag von 19 293 001 ERE stellen nur knapp 20 % der vorläufigen Mittelbindungen dar . Wertmässig entpsrechen die zugunsten von 12 AKP-Staaten vorgenommenen vorläufigen Mittelbindungen der Hälfte aller Finanzierungsbeschlüsse . Die Ausbildungsausgaben gliedern sich nach Stipendien ( 85 % ) , spezifischen Berufsbildungsvorhaben ( 9 % ) und Ausbildungsaufwendungen allgemeiner Art ( 6 % ) .
Betreuungsorganisationen
3.2 . Im Laufe des Haushaltsjahres 1979 haben die mit der Verwaltung der EEF-Stipendien beauftragten europäischen Betreuungsorganisationen Vorschüsse in Höhe von 9 888 536 ERE abgerechnet . Der Restbetrag der noch zu belegenden Vorschüsse beläuft sich auf 10 898 729 ERE .
Anfang Mai 1980 hatten die Dienststellen der Kommission nur bei zwei von acht Betreuungsorganisationen die Abrechnungen über die in den Jahren 1978 und 1979 gezahlten Vorschüsse geprüft , da die übrigen Organisationen ihre Abrechnungen nicht zum vereinbarten Termin vorgelegt hatten . Für einige Ausgaben fehlen die Belege . Mehrere der geleisteten Zahlungen erscheinen nur teilweise gerechtfertigt .
Bemerkungen aufgrund der Kontrollbesuche
3.3 . Für die Auswahl der Stipendiaten sind die Verwaltungsstellen der begünstigten Staaten zuständig . Die Aussenstelle schaltet sich in dieser Verfahrensphase nicht ein . In einem AKP-Staat meldet im übrigen die Aussenstelle offene Zweifel an der Berechtigung und an den Verdiensten einzelner Bewerber an .
Die Stipendien werden den Studenten von den von ihnen besuchten Bildungseinrichtungen gezahlt . Zu diesem Zweck erhalten diese Einrichtungen viertel - oder halbjährliche oder sogar jährliche Vorschüsse . Im Fall eines Instituts wurden die Vorschußzahlungen wegen mangelnder Transparenz der Abrechnungen blockiert . Den Dienststellen der Kommission wird die Überprüfung der Verwendung der EEF-Zuschüsse verweigert .
Für das Mehrjahresausbildungsprogramm eines AKP-Staates sind wenige Monate vor Ablauf des Abkommens von Lomé I noch nicht einmal 50 % der entsprechenden Mittelbindungen erfolgt . Ausserdem werden unter diesem Programm auch sonstige Ausgaben der technischen Hilfe verbucht , die in keinem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen .
In einem anderen AKP-Staat erstattet der EEF seinen in einem zwischenstaatlichen Institut eingeschriebenen Stipendiaten die Krankheitskosten , während dies bei seinen in rein staatlichen Bildungseinrichtungen studierenden Stipendiaten nicht der Fall ist . De facto existiert nämlich keine ausdrückliche Regelung , in welchen Fällen der EEF durch Krankheit verursachte Auslagen erstattet . Nun häufen sich aber die Fälle , in denen diese Kosten übernommen werden , und zwar insbesondere bei Studenten aus AKP-Staaten , die in einem anderen als ihrem Herkunftsland ihr Studium absolvieren .
Für die Studenten , die in ihrem Herkunftsland studieren , richten sich die EEF-Stipendien nach der Höhe der dortigen staatlichen Stipendien . Für Studenten , die in Europa studieren , liegen die EEF-Stipendien , die in ihrer Höhe den im Rahmen von bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten gewährten Stipendien entsprechen , im allgemeinen höher als die Stipendien , die der betreffende AKP-Staat seinen Studenten in Europa gewährt . Für die Studenten , die in Afrika , aber ausserhalb ihres Herkunftslandes studieren , weichen die EEF-Stipendien ebenfalls häufig von den staatlichen Stipendien ab .
Ausbildungsmaßnahmen - Ausgaben am 31 . Dezember 1979
* ( in ERE ) *
* Vorläufige Mittelbindungen * Endgültige Mittelbindungen * Auszahlungsanordnungen *
Allgemeine Ausgaben * 6 038 500,00 * 2 765 859,76 * 484 959,76 *
Spezifische Vorhaben * 9 921 142,00 * 3 871 662,65 * 1 465 735,58 *
Stipendien * 91 668 000,00 * 54 198 624,83 * 17 242 305,70 *
Praktika * 100 000,00 * 100 000,00 * 100 000,00 *
Insgesamt * 107 747 642,00 * 60 846 147,24 * 19 293 001,04 *
B - Absatzförderung
3.4 . Zum 31 . Dezember 1979 haben die zu Lasten des 4 . EEF gefassten Finanzierungsbeschlüsse zugunsten der Absatzförderung zu vorläufigen Mittelbindungen in Höhe von 32 002 288 ERE geführt , während sich die entsprechenden endgültigen Mittelbindungen aufgrund des Abschlusses von Verträgen auf 16 277 642 ERE beliefen . Wenige Monate vor Ablauf des Abkommens von Lomé I belaufen sich die Auszahlungsanordnungen auf 8 619 891 ERE ; das entspricht 27 % der vorläufigen und 53 % der endgültigen Mittelbindungen . Alle Hilfen , mit Ausnahme eines Betrages von 1,7 Millionen ERE für zwei Sonderdarlehen , werden in Form von Zuschüssen gewährt .
3.5 . * äufigen Mittelbindungen für Maß * men zur Absatzförderung variieren sehr stark von einem AKP-Staat zum anderen . So erhält z . B . ein AKP-Staat allein Hilfen zum Zweck der Absatzförder * in verschiedenen Formen in einer Gesamthöhe von 2,8 Millionen ERE , d . h . 8,9 % der gesamten , für diese Art der Hilfe vorgenommenen vorol * Mittelbindungen .
Im Rahmen des als Hinweis dienenden Programms für die Jahre 1979 und 1980 zur Beteiligung an internationalen Handels ranstaltungen , das für sämtliche AKP-Staaten gilt , sind vorläufige Mittelbindungen in Höhe von 6 402 000 ERE vorgenommen worden . Dieses Programm ist in fünf Abschnitte untergliedert , nämlich Messen und Ausstellungen ( 3 549 000 ERE ) , Seminare ( 440 000 ERE ) , Information und Werbung ( 975 000 ERE ) , Handelsmissionen ( 825 000 ERE ) sowie Koordination und Verwaltung des Programms ( 613 000 ERE ) .
Die endgültigen Mittelbindungen des Programms belaufen sich auf 2 511 256 ERE , d . h . 39 % der vorläufigen Mittelbindungen . Die Zahlungen beliefen sich auf 951 999 ERE oder 15 % des Programms .
Die endgültigen Mittelbindungen werden halbjährlich verbucht , und zwar auf der Grundlage des Beschlusses zur Beteiligung an den Handelsveranstaltungen ; im Fall von mindestens drei Messen ist jedoch der Beschluß erst nach Beginn der Veranstaltung erfolgt .
3.6 . Im Jahr 1979 hat der EEF 151 Beteiligungen an 22 Messen und Fachausstellungen für 42 AKP-Staaten und zwei Wirtschaftsverbände finanziert . Durchschnittlich wurden ein bis zehn Beteiligungen je AKP-Staat vom EEF übernommen .
Bei den 18 in den Mitgliedstaaten veranstalteten Messen hat der EEF die Errichtung der Ausstellungsstände bezahlt . Die Standplätze werden von den Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung gestellt . Auch bei den vier in Afrika veranstalteten Messen wurden die Mietkosten , ausser in einem Fall , übernommen . Für die Ausstattung der Stände findet für jede Messe eine Vergabe im Anschluß an eine beschränkte Ausschreibung statt . Diese Ausschreibung wurde am 19 . Januar 1979 für alle internationalen Handelsveranstaltungen , an denen sich die AKP-Staaten oder sonstige Begünstigte im Laufe des Jahres 1979 auf Kosten der Gemeinschaft beteiligen konnten , eröffnet . In der Ausschreibung war die Vorlage eines gesonderten Angebots für jede einzelne Messe vorgesehen . Daher sind bei der Kommission für jede Messe mehr als zeln Angebote eingegangen . Einem einzigen Unternehmen wurde der Zuschlag für zwölf Messen im Wert von 0,3 Millionen ERE erteilt ; das entspricht rund 45 % der für diesen Posten des Vorhabens insgesamt geleisteten Zahlungen . Ein zweites Unternehmen wurde mit den Arbeiten für sechs Messen beauftragt , die 23 % der genannten Zahlungen darstellen .
3.7 . Die Ausgaben für Koordination und Verwaltung belaufen sich auf 10 % des Programms 1979 , jedoch auf 20 % der Zahlungen , die 1979 für das gesamte Programm geleistet wurden . Sie betreffen ausschließlich die Gehälter für fünf Personen , die von der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ) eingestellt und der Kommission zur Vollbeschäftigung in deren Dienststellen - und zwar nicht nur im Interesse der AKP-Staaten - zur Verfügung gestellt worden sind .
Absatzförderung - Ausgaben zum 31 . Dezember 1979
* ( in ERE ) *
* Vorläufige Mittelbindungen * Endgültige Mittelbindungen * Auszahlungsanordnungen *
Allgemeine Ausgaben * 14 023 799,34 * 5 424 592,57 * 1 811 684,44 *
Handelsstrukturen * 1 868 400,00 * 1 127 981,33 * 750 257,67 *
Messen und Ausstellungen * 14 950 088,17 * 9 675 068,03 * 6 031 062,14 *
Marketing * 1 160 000,00 * 50 000,00 * 26 851,20 *
Insgesamt * 32 002 287,51 * 16 277 641,93 * 8 619 855,45 *
ABSCHNITT 4 : TECHNISCHE KONTROLLE UND FINANZKONTROLLE DURCH BEAUFTRAGTE
A - Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ )
4.1 . Die Bilanz , die Haushaltsrechnung und der Kontenabschluß der EGZ sind dem Hof am 23 . April 1980 übermittelt worden , also nach dem 31 . März , dem in der Finanzregelung für den 4 . EEF vorgesehenen pätesten Termin für die Vorlage .
Dies stellt zwar einen beträchtlichen Fortschritt gegenüber dem vergangenen Haushaltsjahr dar , doch ist anzumerken , daß in den übermittelten Rechnungen die Ausgaben , die im Rahmen der überseeischen Zahlstellen während des Monats Dezember 1979 getätigt wurden , nicht enthalten sind .
Bemerkungen zu den Rechnungen
4.2 . Die von der EGZ für Rechnung des Europäischen Entwicklungsfonds geleisteten Zahlungen im Rahmen des Haushaltsjahres 1979 beliefen sich auf 34,65 Millionen ERE . Diese Zahlungen umfassen die Verwaltungsausgaben der Aussenstellen der Kommission in den AKP-Staaten sowie in den ÜLG , die Personalausgaben dieser Aussenstellen und für die Bediensteten der technischen Hilfe der EEF-Vorhaben sowie für die Bediensteten im Rahmen der Zusammenarbeit und mit Sonderverträgen , die in Europa arbeiten . Ausserdem zahlt die EGZ auch die Stipendien für die sich in Belgien aufhaltenden Studenten .
4.3 . Anläßlich des Rechnungsabschlusses wurde weder von der Kommission noch von der EGZ ein Vergleich zwischen dem Betrag , der dem EEF gemäß den Rechnungen der EGZ zusteht ( 5,68 Mio ERE ) , und dem Betrag , den die EGZ gemäß den Rechnungen des EEF dem letzteren schuldet ( 25,63 Mio ERE ) , angestellt . Diese Lücke in der internen Kontrolle ist unzulässig , da sie die Aufdeckung etwaiger Fehler verhindert .
So ist in der Rechnung zum 31 . Dezember 1979 die Verbuchung eines EEF-Vorschusses in Höhe von 467 625 ERE unter den Wechselkursdifferenzen von der EGZ nicht rechtzeitig bemerkt worden ; die Folge war , daß dieser Betrag in der Bilanz des 4 . EEF zum 31 . Dezember 1979 unter den abzurechnenden Ausgaben ausgewiesen ist . Diese fehlende Kontrolle der Rechnungsvorgänge wird auch durch die Tatsache verdeutlicht , daß z . B . die Regulierung einfacher Mittelüberweisungen von einem Bankkonto auf ein anderes nach über einem Jahr noch immer aussteht , obwohl die entsprechenden Rechnungsvorgänge unmittelbar nach erfolgter Überweisung endgültig hätten verbucht werden müssen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.3
- In bezug auf den EEF-Vorschuß von 467 625 ERE : Der Hof vertritt weiterhin die Ansicht , daß der Buchungsfehler , selbst wenn er in der Rechnung der EGZ festgestellt und berichtigt wurde , doch in der Rechnung des EEF zum 31 . Dezember 1979 weiterhin enthalten war .
- In bezug auf das Fehlen von laufenden Abrechnungsvorgängen : In der von der EGZ erstellten " Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen des EEF zum 31 . Dezember 1979 " ist ein Betrag von etwa 1,94 Millionen ERE der " zu überprüfenden und abzurechnenden Ausgaben " ausgewiesen ( vgl . dazu auch Abs . 2 der Antwort der Kommission zu Ziff . 4.4 ) .
- In bezug auf die endgültige Verbuchung aller Mittelüberweisungen nach Erhalt des Bankauszugs über die Durchführung der Überweisung : Der Hof kann dieser Behauptung den Fall einer Überweisung von 50 000 Kenia-Shilling entgegenhalten , die im Januar 1978 erfolgte und in der Bilanz der EGZ zum 31 . Dezember 1979 noch immer unter den abzurechnenden Ausgaben ausgewiesen war .
4.4 . Gewisse Ausgaben der Zahlstellen der Aussenstellen sind nach über einem Jahr und teilweise noch länger immer noch nicht abgerechnet worden . Es ist notwendig , daß die abzurechnenden Ausgaben in regelmässigen Abständen überprüft werden und daß nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Einziehungsanordnung für die entsprechenden Beträge ausgestellt wird .
4.5 . In mindestens zwei Fällen erfolgte die Beitreibung von Vorschüssen , die an Bedienstete in Übersee für den Kauf ihres Wagens gezahlt worden waren , mit beträchtlicher Verzögerung .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.5 Absatz 1
Die Fahrzeuge werden nicht ausschließlich zu dienstilichen , sondern auch zu privaten Zwecken verwendet .
4.6 . Der Rechnungsprüfer der EGZ ist ein Beamter , der dienstlich einem Generaldirektor der Kommission , der gleichzeitig das Amt des Verwaltungsratsvorsitzenden der EGZ ausübt , und einem Direktor der Kommission untersteht , der gleichzeitig die Aufgaben eines geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds der EGZ wahrnimmt . Ein derartiges dienstliches Abhängigkeitsverhältnis erscheint mit der für einen Rechnungsprüfer unerläßlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar .
Bemerkungen in bezug auf die Personalverwaltung
4.7 . Am 31 . Dezember 1979 beschäftigten die 42 Aussenstellen der Kommission in den AKP-Staaten und den ÜLG 221 Bedienstete , die unter Vertrag mit der EGZ standen , und 911 Personen mit dem Status von örtlichen Bediensteten . Die 221 vertraglich an die EGZ gebundenen Bediensteten gliederten sich in 42 Beauftragte und 179 Berater oder Assistenten ; von den letztgenannten waren 48 als Agronome , 31 als Wirtschaftswissenschaftler , 72 als Techniker und 28 als Verwaltungsbedienstete eingesetzt . Was die Einstellung dieser Bediensteten im Fall freier Dienstposten betrifft , so müsste die EGZ für eine ausreichend weitgehende Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten sorgen . Diese Bemerkung trifft auch für die Einstellung der Bediensteten der technischen Hilfe in Übersee ( 74 Personen ) und der sonstigen , aufgrund von Verträgen mit begrenzter Dauer eingestellten Sachverständigen zu . Im Rahmen der letztgenannten Kategorie waren für die EGZ 34 Bedienstete mit sogenannten " Sonderverträgen " und 11 Bedienstete mit Verträgen für " Personal im Rahmen der Zusammenarbeit " tätig .
Alle Bediensteten mit Sonderverträgen und ein Teil des Personals für die Zusammenarbeit sind verschiedenen Dienststellen der Generaldirektion VIII der Kommission zugeteilt und üben Tätigkeiten aus , die denen von Beamten entsprechen . Die von diesen Bediensteten verursachten Ausgaben werden unter den Ausgaben des EEF verbucht , obwohl die betreffenden Bediensteten teilweise auch Aufgaben im Zusammenhang mit den nichtassoziierten Ländern ausführen . Obwohl sich die Kommission 1976 verpflichtet hatte , keine Einstellungen nach der beschriebenen Art mehr vorzunehmen , sind im Juli 1979 und im Januar 1980 zwei neue Verträge unterzeichnet worden .
B - Zahlstellen
4.8 . In den vier besuchten Ländern haben die Bediensteten des Hofes jeweils die für die Verwaltungskosten der betreffenden Aussenstellen zuständige Zahlstelle sowie vier Zahlstellen für Agrarvorhaben geprüft .
4.9 . Die Kontrolle der Belege über die Verwaltungsausgaben der Aussenstellen und der Kassen - und Bankbücher sowie der Fernschreib - , Fernsprech - und Portobücher sind vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen zur vollen Zufriedenheit ausgefallen :
- Die Verpflichtung zur vorherigen Einholung der Genehmigung der Dienststellen der EGZ in Brüssel für verschiedene Kategorien laufender Ausgaben , wenn diese einen sehr niedrig angesetzten Hoechstbetrag überschreiten ( 200 bis 300 ERE je nach Ausgabenkategorie ) , sollte gelokkert und überprüft werden , um so zu vermeiden , daß - wie bereits vorgekommen - die Fernschreibkosten für die Einholung der Genehmigung in einzelnen Fällen bis zu 20 % der genehmigten Ausgabe betragen .
- Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollte die interne Vorschrift , aufgrund deren die Belege für eine sehr beschränkte Zahl von Kleinausgaben nicht kopiert und nach Brüssel geschickt zu werden brauchen , gelockert und auf andere Kleinausgaben für Unterhalt und Verwaltung ausgedehnt werden ; ausserdem sollten die Aussenstellen , die sie in den meisten Fällen nicht anwenden , auf die genannte Vorschrift erneut hingewiesen werden .
- Von der Kommission sollten Bestimmungen über die Führung und Verwaltung von Bestandsverzeichnissen des beweglichen Besitzes der Aussenstellen ausgearbeitet und den Aussenstellen möglichst bald übermittelt werden .
- Was den Fahrzeugpark betrifft , so erscheint die Politik der Kommission , innerhalb jeder Aussenstelle eine möglichst grosse Ausgewogenheit aller europäischen Automarken anzustreben , unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung weder wirtschaftlich noch rentabel . Ausserdem umfasst in einem Inselstaat der Fahrzeugpark der Delegation fünf Wagen einer in diesem Land praktisch unbekannten Marke , wobei auch der Dienstwagen des Beauftragten zu den zwei ( oder drei ) Wagen dieses Typs gehörte . In einem anderen Land hatte die Aussenstelle für sich ein Geländefahrzeug aussergemeinschaftlicher Herkunft gewählt , das vom EEF finanziert wurde und nach Abschluß des Vorhabens , für das es angeschafft worden war , den örtlichen Behörden hätte übergeben werden müssen .
- In derselben Aussenstelle ist eine theoretische jährliche Erstattungshöchstgrenze für Krankheitskosten für jeden örtlichen Bediensteten ( 50 bis 70 ERE/Jahr ) festgesetzt worden . Der Beauftragte hat sich das Recht vorbehalten , bei Erreichung dieser Hoechstgrenze nach Einsicht in die ärztlichen Unterlagen des Betreffenden eine Überschreitung zu genehmigen . In einem angrenzenden Land verfährt der Beauftragte nach einer ähnlichen Methode , die jedoch flexibler gehandhabt wird und wobei die vorgesehene Hoechstgrenze das Zehnfache der vorstehend genannten beträgt .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.9 letzter Absatz
Dem Hof fällt es schwer zu glauben , daß ein Fahrzeug , von dem es in einem Land nur ein Exemplar gibt , " vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kundendienstes " gewählt worden sein soll .
4.10 . Der Hof ist der Auffassung , daß Entscheidungen von der oben nach dem letzten Gedankenstrich genannten Art einen Akt sozialer Willkür darstellen ; er hält es daher für unbedingt erforderlich , daß die Kommission schnellstens einheitliche Vorschriften im Bereich der Krankheitskosten sowie auch für die Erstattung von Dienstreisekosten der örtlichen Bediensteten erlässt .
4.11 . Die Prüfung der Zahlstellen von zwei der vier geprüften Agrarvorhaben hat dem Hof Anlaß zu sehr ernsten Vorbehalten gegeben :
- Im ersten Fall weisen zahlreiche erstattete Rechnungen keineswegs den üblichen Charakter von Belegen auf . Es handelt sich vielmehr um von dem Verantwortlichen des Vorhabens erstellte Vermerke , mit denen die Erstattung von Kosten für Benzin , Ersatzteile , Fahrkostenpauschalen und Aufenthaltsvergütungen usw . verlangt wird . In diesem Zusammenhang stellt der Hof fest , daß bei Dienstreisen das Tagegeld des örtlichen Direktors 22,3 ERE , das seines Fahrers dagegen nur 2,2 ERE beträgt ; bei der Beköstigungszulage ist das Verhältnis das gleiche ( 5 ERE und 0,5 ERE ) .
1977 sind einem an diesem Vorhaben arbeitenden Sachverständigen 27 000 USD auf ein schweizerisches Bankkonto überwiesen worden , dieses Vorgehen widerspricht den geltenden Vorschriften .
- Im zweiten Fall erscheint die Ordnungsgemäßheit mehrerer Belege ebenso zweifelhaft wie bei dem obigen Vorhaben . Offensichtlich sind die Betriebskosten für die Fahrzeuge und Baumaschinen sowohl aufgrund von Rechnungen als auch in Form einer Kilometerpauschale , die anhand einer Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten festgelegt wird , erstattet worden .
Um eine Wiederholung derartiger Fälle in Zukunft zu vermeiden empfiehlt der Hof der Kommission , jedem Zahlstellenverwalter ein Handbuch zur Verfügung zu stellen , in dem die Merkmale für die Gültigkeit eines Belegdokuments niedergelegt sind .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 4.11
Der Hof ist der Ansicht , daß die von der Kommission erwähnten Belege keine Gewähr für die Ordnungsgemäßheit der Ausgaben bieten , zu deren Begründung sie dienen sollten .
ABSCHNITT 5 : AUSSERORDENTLICHE HILFEN
5.1 . Wegen ihrer sehr weitgehenden Ähnlichkeit mit den aus Artikel 950 des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften finanzierten Soforthilfen sind die " ausserordentlichen Hilfen für AKP-Staaten in ernsten Schwierigkeiten , die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare sonstige aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind " , so wie sie in Artikel 59 des Abkommens von Lome I definiert sind , zusammen mit den genannten Soforthilfen in den Ziffern 9.32 bis 9.42 des ersten Teils des vorliegenden Berichts behandelt worden .
5.2 . Der Hof war der Ansicht , daß durch eine vergleichende Gegenüberstellung dieser beiden Arten von Soforthilfemaßnahmen innerhalb ein und desselben Kapitels ihre Gemeinsamkeiten wie auch ihre Unterschiede deutlicher zum Ausdruck kommen würden .
ABSCHNITT 6 : STABILISIERUNG DER AUSFUHRERLÖSE ( Stabex )
6.1 . Bis zum 31 . Dezember 1979 wurden 37 AKP-Staaten und überseeische Länder und Gebiete ( ÜLG ) im Rahmen der vier Anwendungsjahre 1975 , 1976 , 1977 und 1978 durch 106 Beschlüsse über Transfers mit einem Gesamtbetrag von 323 804 068 ERE begünstigt , die sich auf 23 verschiedene Erzeugnisse erstreckten .
6.2 . Die Beschlüsse über Transfers für das Anwendungsjahr 1978 beliefen sich auf 163 960 618 ERE für die AKP-Staaten und auf 268 323 ERE für die ÜLG ( 1 ) .
Für die vier Anwendungsjahre stellen die nichtrückzahlbaren Transfers 62 % der zugunsten der AKP-Staaten beschlossenen Transfers dar . In bezug auf die ÜLG liegt dieser Prozentsatz bei 55 % der Transfers .
Bei den Transfers , die Anlaß zu einem Vergleich zwischen den von dem begünstigten AKP-Staat vorgelegten Ausfuhrstatistiken und den Einfuhrstatistiken der EWG geben , haben in einem Drittel der Fälle die Ausfuhrstatistiken der AKP-Staaten als Berechnungsgrundlage gedient . In einem weiteren Drittel der Fälle wurden dafür die in fob-Werte umgerechneten Einfuhrstatistiken der EWG herangezogen ; bei dem restlichen Drittel handelt es sich um Mischformen .
6.3 . Am 31 . Oktober 1979 hat der Ministerrat in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens von Lome beschlossen , den Vorgriff auf einen Teil der für das Anwendungsjahr 1979 bestimmten jährlichen Tranche zugunsten des Anwendungsjahres 1978 zu genehmigen .
Der am 31 . Dezember 1979 für das letzte Anwendungsjahr des Abkommens von Lome ( 1979 ) noch verfügbare Saldo der gesamten Zuweisung belief sich für die AKP-Staaten auf 67 519 935 ERE , einschließlich eines Auffuellungsbetrags ( Rückzahlungen von seiten einiger Empfängerstaaten ) in Höhe von 2 332 097 ERE ; der genannte Saldo setzte sich wie folgt zusammen :
Stabex
Finanzielle Entwicklung von Stabex
* ( in ERE ) *
* 1975 ( 1 ) * 1976 ( 1 ) * 1977 ( 1 ) * 1978 ( 1 ) *
Verfügbare Mittel ( 1 ) * 375 000 000 * 295 014 123 * 257 878 187 * 229 148 456 *
Aufstockung der Mittel ( 2 ) ( 2 ) * - * - * 5 000 000 * - *
Auffuellung der Mittel ( 3 ) * - * - * - * 2 332 097 *
Vor Durchführung der Transfers verfügbarer Betrag ( 4 ) * * * * *
( 4 ) = ( 1 ) + ( 2 ) + ( 3 ) * 375 000 000 * 295 014 123 * 262 878 187 * 231 480 553 *
Transfers ( 5 ) * 79 985 877 * 37 135 936 * 33 729 731 * 163 960 618 *
Zu übertragender Saldo ( 6 ) * * * * *
( 6 ) = ( 4 ) - ( 5 ) * 295 014 123 * 257 878 187 * 229 148 456 * 67 519 935 *
( 1 ) Anwendungsjahr .
( 2 ) Beschluß des Rates .
Verbuchung der Stabex-Transfers
* ( in ERE ) *
* 1975 ( 1 ) * 1976 ( 1 ) * 1977 ( 1 ) * 1978 ( 1 ) *
Kumulierte übertragene Salden ( 1 ) * - * - * 32 878 187 * 75 815 123 *
Jährliche Tranche ( 2 ) * 75 000 000 * 70 014 123 * 76 666 667 * 76 666 667 *
Abruf im Vorgriff ( 3 ) * 4 985 877 * - * - * 11 478 828 *
Transfers ( 4 ) * 79 985 877 * 37 135 936 * 33 729 731 * 163 960 618 *
Zu übertragender Saldo ( 5 ) * * * * *
( 5 ) = ( 1 ) + ( 2 ) + ( 3 ) - ( 4 ) * - * 32 878 187 * 75 815 123 * - *
( 1 ) Anwendungsjahr .
NB : Die jährliche Tranche entspricht einem Fünftel der Zuweisung abzueglich ggf . des Abrufs im Vorgriff im vorhergehenden Jahr . Die letzte jährliche Tranche stellte den Saldo der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung etwaiger Auffuellungen dar .
Für die ÜLG beläuft sich der am 31 . Dezember 1979 noch verfügbare Saldo der Zuweisung auf 11 784 661 ERE , wovon 776 565 ERE Auffuellungen darstellen .
6.4 . Für zwei AKP-Staaten ist 1979 die Überweisung von Vorauszahlungen nach Artikel 19 Absatz 6 des Abkommens von Lome in einer Gesamthöhe von 6 172 000 ERE beschlossen worden .
6.5 . Während des Anwendungsjahres 1978 erhielten zwei AKP-Staaten 98 501 237 ERE , d . h . 60 % der für dieses Jahr insgesamt beschlossenen Transfers .
6.6 . Bei einem Transfer in Höhe von 7 586 943 ERE hat die Kommission das Absinken der Ausfuhrerlöse für Eisenerzpellets - ein nicht in der Liste des Stabex-Systems erfasstes Erzeugnis - berücksichtigt .
In Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens von Lome ist das Erzeugnis Eisenerz aufgeführt , wobei präzisiert wird , daß es sich um Eisenerz und Schwefelkiesabbrände handelt . Eisenerzpellets dagegen , bei denen es sich um ein anderes Erzeugnis handelt , werden nicht erwähnt .
Im Rahmen des Bergbausystems des zweiten Abkommens von Lome werden allerdings die Eisenerzpellets als neues Erzeugnis ausdrücklich angeführt . Anstatt sich an eine strikte Auslegung des Abkommens von Lome zu halten , hat die Kommission nach einem politischen Kompromiß gesucht und den genannten Transfer ausnahmsweise und nur für das Anwendungsjahr 1978 genehmigt .
Eine zu weitgehende Auslegung der in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen in bezug auf Stabex stellt eine Gefahr für die künftige korrekte Anwendung des Abkommens dar . Ausser dem oben genannten Fall sind noch weitere , bereits in den vergangenen Jahresberichten des Hofes angeführte Beispiele zu nennen , und zwar :
- die Zusammenfassung der Erlöse aus der Ausfuhr mehrerer Erzeugnisse zur Berechnung des Abhängigkeitsschwellenwertes für ein Erzeugnis ;
- die Wahl anderer Bezugsjahre als die vier dem Anwendungsjahr vorangegangenen Jahre ;
- die Annahme verspätet vorgelegter Anträge .
6.7 . Der Rechnungshof hat an Ort und Stelle festgestellt , daß ein Stabex-Korrespondent nicht in der Lage war , genaue Informationen über die Erstellung der Ausfuhrstatistiken zu erteilen , und daß die zwei Jahre zuvor getätigten Transfers noch nicht verwendet worden waren . Die örtlichen Behörden waren sich über die Verwendungsmöglichkeiten dieser Mittel nicht im klaren und zogen es daher vor , diese einzufrieren bis zu dem Zeitpunkt , wo sie mit Sicherheit annehmen konnten , daß mit einer Aufforderung zur Auffuellung nicht mehr zu rechnen war .
6.8 . In einem zweiten AKP-Staat , dem Bedienstete des Hofes einen Kontrollbesuch abgestattet haben , fungieren neun Gesellschaften mit unterschiedlichem Rechtsstatus als Stabex-Korrespondent . Auf fünf von diesen Gesellschaften entfielen 55 % der zugunsten dieses Landes getätigten Stabex-Transfers . Die Erhebung der statistischen Daten über die Ausfuhren und ihre Übermittlung an die Kommission durch die Stabex-Korrespondenten war mit grossen Schwierigkeiten verbunden , wobei gewisse statistische Daten sich nicht im Besitz der Dienststellen der Kommission befinden .
Ein Schreibfehler bei der Übertragung der Zahlen , der bei der vergleichenden Gegenüberstellung beibehalten wurde , hat zu einer Erhöhung des Transfers für das Anwendungsjahr 1979 um 106 000 ERE geführt , die nun von der Kommission wieder eingezogen werden müssen .
6.9 . In einem dritten , von Bediensteten des Hofes besuchten AKP-Staat funktionierte das Stabex-System in bezug auf Rohbaumwolle zufriedenstellend , bei Erdnüssen dagegen äusserst mangelhaft . Die Übermittlung der monatlichen bzw . jährlichen Statistiken hat grosse Schwierigkeiten aufgeworfen .
Die im Bereich der Erdnussproduktion festgestellten Mängel sind offensichtlich auf zwei Faktoren zurückzuführen :
a ) Die Preispolitik sowie das Vermarktungssystem für Erdnüsse sind ohne jeden Anreiz für die Erzeuger , die sich daher vorzugsweise auf den Anbau von Pflanzen für die Ernährung oder Baumwolle verlegen . Daher ist auch eine umfangreiche illegale Ausfuhr von Erdnüssen in die Nachbarländer festzustellen .
b ) Der Rückgang der Ausfuhrzahlen dieses Landes nach 1974/75 ist nicht nur durch natürliche Gegebenheiten oder unvorhersehbare Entwicklungen , sondern vor allem durch den Abschluß von Exklusivverträgen mit auf internationaler Ebene tätigen Gesellschaften mit Sitz im Ausland bedingt . Der von der Kommission beschlossene Transfer stellt in diesem Fall in erster Linie einen Versuch ihrerseits dar , dieses heikle Dossier endgültig abzuschließen .
Kommentar des Hofes zur Antwort der Kommission zu Ziffer 6.9 Buchstabe a und b
Die Ausführungen der Kommission stellen keine Beantwortung der Bemerkungen des Hofes dar .
6.10 . Was die Auffuellung der Mittel betrifft , so wurden die Neuen Hebriden ( französisch-britisches Kondominium ) zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1 430 863 ERE aufgefordert , davon 1 103 499 ERE in bezug auf den Transfer für * s Jahr 1975 und 327 364 ERE auf den für das Jahr 1976 . Bisher haben nur die britischen Behörden ihren Anteil von 50 % des Betrages aufgefuellt ; von seiten der französischen Behörden steht eine Rückzahlung noch aus .
6.11 . Die jährlichen Berichte über die Verwendung der Stabex-Mittel , die die Empfängerstaaten von Stabex-Transfers der Kommission vorzulegen haben ( Art . 20 des Abkommens von Lome ) , werden auch weiterhin mit Verzögerungen und in unvollständiger Form übermittelt .
6.12 . Was die globale Auswirkung des Stabex-Systems auf die wirtschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten betrifft , so sollte die Kommission allgemeine Schlußfolgerungen ziehen , sobald die im Rahmen des Abkommens von Lome getätigten Operationen abeschlossen sind .
Stabex-Transfers empfangende AKP-Staaten ( Kumulierung der Anwendungsjahre 1975 bis 1978 )
* ( Mio ERE ) *
Begünstigte Staaten * Jahr 1978 * Kumulierung der Jahre 1975 bis 1978 * Kumulierung in % *
Senegal * 65,10 * 65,10 * 20,68 *
Mauretanien * 33,40 * 37,00 * 11,75 *
Niger * * 22,65 * 7,20 *
Tansania * 5,47 * 20,70 * 6,58 *
Benin * 4,61 * 20,02 * 6,36 *
Elfenbeinküste * * 15,00 * 4,76 *
Äthiopien * * 14,42 * 4,58 *
Uganda * 7,01 * 13,70 * 4,35 *
Sudan * 9,32 * 11,95 * 3,80 *
Swasiland * 5,49 * 8,86 * 2,81 *
Guinea-Bissau * 3,60 * 8,81 * 2,80 *
Liberia * 7,59 * 7,59 * 2,41 *
Volksrepublik Kongo * * 7,36 * 2,34 *
Obervolta * 5,23 * 7,26 * 2,31 *
Gabun * * 6,70 * 2,13 *
Mali * 3,89 * 5,89 * 1,87 *
Ghana * * 5,18 * 1,65 *
Tschad * 4,67 * 4,67 * 1,48 *
Kamerun * * 4,07 * 1,29 *
Zentralafrikanische Republik * 3,08 * 3,98 * 1,27 *
Sierra Leone * * 3,97 * 1,26 *
Togo * 0,95 * 3,62 * 1,15 *
Madagaskar * * 2,90 * 0,92 *
Samoa * 0,78 * 2,84 * 0,90 *
Gambia * 2,49 * 2,49 * 0,79 *
Fidschi * * 2,12 * 0,67 *
Somalia * * 1,93 * 0,61 *
Burundi * * 1,49 * 0,47 *
Tonga * 0,24 * 1,15 * 0,37 *
Kap Verde * 0,43 * 0,78 * 0,25 *
Ruanda * 0,61 * 0,61 * 0,19 *
Insgesamt AKP * 163,96 * 314,81 * 100,00 *
Insgesamt ÜLG ( 1 ) * 0,27 * 8,99 * X *
Gesamtsumme * 164,23 * 323,80 ( 2 ) * X *
( 1 ) Der ersten Tabelle auf der folgenden Seite entnommene Zeile .
( 2 ) Davon vor dem 31 . 12 . 1979 überwiesen : * 296,63 Mio ERE *
Davon nach dem 31 . 12 . 1979 überwiesen : * 27,17 Mio ERE
Insgesamt * 323,80 Mio ERE *
ABSCHNITT 7 : INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT
7.1 . Im Rahmen seiner Prüfungs - und Kontrollaufgaben hat der Hof auch die Verwendung des dem " Centre pour le Développement Industriel ACP-CEE " ( CDI ) ( Zentrum für industrielle Entwicklung AKP-EWG ) zu Lasten des 4 . EEF für das Haushaltsjahr 1979 gewährten Zuschusses geprüft .
Stabex-Transfers empfangende ÜLG oder ehemalige ÜLG ( Kumulierung der Anwendungsjahre 1975 bis 1978 )
* ( Mio ERE ) *
Begünstigte Länder * Jahr 1978 * Kumulierung der Jahre 1975 bis 1978 * Kumulierung in % *
Kiribati * * 2,28 * 25,40 *
Salomoninseln * * 2,17 * 24,17 *
Komoren * 0,22 * 1,90 * 21,08 *
Neue Hebriden * * 1,43 * 15,91 *
Dschibuti * * 0,69 * 7,69 *
Belize * * 0,34 * 3,81 *
Tuvalu * 0,05 * 0,18 * 1,94 *
Insgesamt * 0,27 * 8,99 * 100,00 *
Aufschlüsselung der Stabex-Transfers nach Erzeugnissen ( Kumulierung der Anwendungsjahre 1975 bis 1978 )
* ( Mio ERE ) *
Produkte * Insgesamt * % *
Erdnüsse , Erdnussöl und Erdnussölkuchen * 118,36 * 36,55 *
Eisenerz * 57,42 * 17,73 *
Roh - und Schnittholz * 40,00 * 12,35 *
Baumwolle * 32,69 * 10,10 *
Sisal * 20,58 * 6,36 *
Kaffee * 14,50 * 4,48 *
Leder und rohe Häute * 9,09 * 2,81 *
Palmöl und Palmkernöl * 7,80 * 2,41 *
Tee * 5,28 * 1,63 *
Kopra und Kokosnussöl * 10,57 * 3,26 *
Bananen * 2,49 * 0,77 *
Kakao und Kakaomasse * 1,52 * 0,47 *
Gewürznelken * 1,87 * 0,58 *
Gummi arabicum * 0,85 * 0,26 *
Pyrethrum * 0,61 * 0,19 *
Ylang-Ylang * 0,17 * 0,05 *
Insgesamt * 323,80 * 100,00 *
7.2 . Der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für das Haushaltsjahr 1979 belief sich auf 3 560 605 ERE . Er setzt sich zusammen aus den Mitteln des Haushaltsjahres 1979 in Höhe von 2 729 446 ERE und aus den Mittelübertragungen aus dem voraufgegangenen Haushaltsjahr in Höhe von 831 159 ERE , d . h . 35 % des Haushaltsplans des entsprechenden Haushaltsjahres .
Die Mittel des Haushaltsjahres und die Mittelübertragungen sind zu 59 % gebunden und zu 65 % gezahlt worden . Die Zahlungen in Höhe von 398 263 ERE aus den Interventionsmitteln des Haushaltsplans 1979 beliefen sich auf 34 % der Haushaltsmittel . Beim endgültigen Abschluß des Haushaltsjahres 1978 am 31 . Dezember 1979 und nach Verwendung der Übertragungen wurden Mittel in Höhe von 285 304 ERE , d . h . 12 % des entsprechenden ursprünglichen Haushaltsplans , annulliert .
Bei der Prüfung wurde ersichtlich , daß alle nicht gezahlten Haushaltsmittel unabhängig davon , ob sie gebunden oder nicht gebunden wurden , auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden . Die Haushaltsrechnung enthält keine Übersicht über die Einnahmen . Auf der Einnahmenseite ist im Haushaltsplan keine Haushaltslinie für verschiedene Einnahmen vorgesehen . Für die im Laufe der Haushaltsjahre 1977 und 1978 getätigten verschiedenen Einnahmen steht die Zuweisung noch aus .
7.3 . Was die Verwaltung betrifft , so stellt der Hof fest , daß die Verwaltungs - und Rechnungsführungskontrolle , u . a . der Dienstreisekostenabrechnungen , an Sorgfalt zu wünschen übriglässt .
Im Haushaltsjahr 1979 hat das CDI ( Zentrum für industrielle Entwicklung ) die Abrechnungen genauer überprüft , die von einzelnen Sachverständigenstellen zum Nachweis der Verwendung von Vorschüssen vorgelegt wurden , die sie im Rahmen ihrer mit dem CDI geschlossenen Verträge erhalten hatten . Deshalb sind ungenügend belegte Ausgaben von den Abrechnungen gestrichen worden . Um in Zukunft jegliche Meinungsverschiedenheiten mit diesen Sachverständigenstellen hinsichtlich der Begründung der Ausgaben zu vermeiden , hat das CDI beschlossen , in den Verträgen die erstattungsfähigen Kosten pauschal festzusetzen . Diese Maßnahme mag zwar vom verwaltungstechnischen Standpunkt her sehr vorteilhaft sein , lässt jedoch in bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle zu wünschen übrig .
ABSCHNITT 8 : ANALYSE DER HAUSHALTSRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
8.1 . Die Verwaltung der Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) erfolgt auch weiterhin ausserhalb des Gemeinschaftshaushalts . Nach der Finanzregelung für den 4 . Europäischen Entwicklungsfonds ( 2 ) vom 27 . Juli 1976 sind die am 31 . Dezember 1979 abgeschlossenen Übersichten über das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltsrechnungen der Fonds dem Rechnungshof bis zum 31 . März 1980 vorzulegen . Diese Vorlage erfolgte , wie auch im vergangenen Jahr , inoffiziell am 29 . März 1980 . Die Unterlagen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Berichts noch nicht von der Kommission genehmigt worden .
Es ist zu bedauern , daß sich der Hof bei seiner Beurteilung auf Rechnungen stützen muß , die mit grosser Verspätung und noch dazu nicht in endgültiger Form vorgelegt werden .
Ausserdem entsprechen die Übersichten über das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltsrechnungen der vier EEF weder vom Inhalt noch von der Form her den Bestimmungen der Finanzregelungen , denen sie unterliegen . Weder die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der EEF zum 31 . Dezember 1979 noch die Haushaltsrechnung mit den Ausgaben und Einnahmen des Haushaltsjahres 1979 stellen nämlich die Lage in angemessener Form dar .
A - Die ersten drei Europäischen Entwicklungsfonds
8.2 . Die Abkommen über die ersten drei EEF erstreckten sich über die Jahre 1959 bis 1975 . Jedoch ist die Rechnungsführung bisher noch für keinen dieser Fonds abgeschlossen worden . Ihr Stand ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst .
Entwicklung der ersten drei Europäischen Entwicklungsfonds ( Kumulierter Stand zum 31 . 12 . 1979 )
* ( Mio ERE ) *
* 1 . EEF 1959 bis 1964 * 2 . EEF 1964 bis 1970 * 3 . EEF 1970 bis 1975 * Insgesamt *
A - Verfügbare Mittel : * * * * *
Ursprüngliche Zuweisungen * 581,25 * 730,00 * 905,00 * 2 216,25 *
Transferierung der Restbeträge * * * * *
des 1 . EEF * - 11,58 * 11,15 * 0,43 * - *
des 2 . EEF * - * - 6,75 * 6,75 * - *
Sonstige nicht zweckgebundene Einnahmen * z . E . * 0,08 * 0,22 * 0,30 *
Insgesamt ( a ) * 569,67 * 734,48 * 912,40 * 2 216,55 *
B - Verwendung der Fondsmittel : * * * * *
Finanzierungsbeschlüsse ( globale Mittelbindungen ) * 569,64 * 733,24 * 894,06 * 2 196,94 *
Geschlossene Verträge oder erteilte Aufträge ( endgültige Mittelbindungen ) * 569,29 * 729,44 * 854,27 * 2 153,00 *
Zahlungen ( b ) * 568,70 * 726,44 * 801,35 * 2 096,49 *
C - Noch nicht in Anspruch genommene Zuweisungen ( a - b ) * 0,97 * 8,04 * 111,04 * 120,06 *
8.3 . Am 31 . Dezember 1979 beliefen sich die noch nicht in Anspruch genommenen Zuweisungen auf 120,06 Millionen ERE gegenüber 162,06 Millionen ERE am Ende des voraufgegangenen Haushaltsjahres , und 356 Vorhaben , davon 7 im Rahmen des 1 . EEF , 58 im Rahmen des 2 . EEF und 291 im Rahmen des 3 . EEF , waren im Vergleich zu 468 am 31 . Dezember 1978 noch nicht abgeschlossen .
Im Haushaltsjahr 1979 sind noch neue Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen des 2 . und 3 . EEF , und zwar in bezug auf ein Vorhaben für den 2 . EEF und 6 Vorhaben für den 3 . EEF , gefasst worden .
Der Hof kann nur erneut empfehlen - wie er dies bereits seit mehreren Jahren und bisher vergeblich getan hat - , die noch laufenden Vorhaben aus dem 1 . EEF abzuschließen und keine weiteren Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen des 2 . EEF zu fassen .
B - Der vierte Europäische Entwicklungsfonds
8.4 . Das vierte Assoziierungsabkommen , das am 28 . Februar 1975 unterzeichnete " Abkommen von Lome " , ist am 1 . April 1976 in Kraft getreten . Das Abkommen läuft am 1 . März 1980 am Ende eines von seiner Unterzeichnung an gerechneten Zeitraums von fünf Jahren ab . Die genannte Assoziation umfasste am 31 . Dezember 1979 die neun Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und 58 Staaten Afrikas , der Karibik und des Pazifiks ( AKP ) .
8.5 . Durch das Abkommen ist eine wirtschaftliche , industrielle , finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerstaaten geschaffen worden ; zu diesem Zweck ist ein Europäischer Entwicklungsfonds ( 4 . EEF ) gegründet worden , dem ursprünglich 3 000 Millionen ERE für die AKP-Staaten zugewiesen wurden , wobei noch 150 Millionen ERE für die Überseeischen Länder , Hoheitsgebiete und Departements der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinzukamen . Es ist darauf hinzuweisen , daß sich ausserdem die Europäische Investitionsbank ( EIB ) verpflichtet hat , aus ihren eigenen Mitteln 400 Millionen ERE in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen , von denen 10 Millionen ERE den Überseeischen Ländern und Gebieten ( ÜLG ) vorbehalten sind .
8.6 . Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1979 hatte sich die Zuweisung des 4 . EEF für die AKP-Staaten wie folgt entwickelt , und zwar aufgrund
- des Übergangs von ehemaligen Überseeischen Ländern und Gebieten ( ÜLG ) in die AKP-Regelung : + 58,3 Millionen ERE ;
- des Beitritts neuer AKP-Staaten : + 9,5 Millionen ERE .
Weiterhin erhielten die Französischen Überseeischen Departements ( FÜD ) eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 2 Millionen ERE .
Aufteilung der Zuweisung des 4 . EEF zum 31 . Dezember 1979 ( nach der Haushaltsrechnung der Kommission )
* ( Mio ERE ) *
* AKP * ÜLG * Insgesamt * % *
Zuschüsse * 2 145,2 * 41,6 * 2 186,8 * 69 *
Sonderdarlehen * 445,6 * 28,1 * 473,7 * 15 *
Haftendes Kapital * 97 * 4 * 101 * 3 *
Stabex * 380 * 20 * 400 * 13 *
Zuweisung * 3 067,8 * 93,7 * 3 161,5 * 100 *
Durch den letzten Beschluß Nr . 79/309/EWG des Rates vom 19 . März 1979 ist eine Zuweisung in Höhe von 12,126 Millionen ERE als Reserve zugunsten der ÜLG festgesetzt worden , zu der noch die zusätzliche nicht zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 2 Millionen ERE für die FÜD hinzukommt .
In Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates sind diese 14,126 Millionen ERE von der Kommission in der Haushaltsrechnung aufgeteilt worden , und zwar 9,9 Millionen ERE auf die Zuweisung für Zuschüsse an die ÜLG und 4,2 Millionen ERE auf die Zuweisung für Darlehen zu Sonderbedingungen an die ÜLG .
8.7 . Die im Rahmen des 4 . EEF verwalteten Mittel umfassen ausserdem die für Bankeinlagen vereinnahmten Zinsen . Diese Einnahmen beliefen sich zum 31 . Dezember 1979 auf 16,7 Millionen ERE , die den AKP-Staaten zuzuweisen sind .
8.8 . Mit dem 4 . EEF sind neue Formen von Hilfen entstanden , so insbesondere das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse ( Stabex ) , die Förderung der regionalen Zusammenarbeit ( 300 Mio ERE ) und die Kleinstprojekte ( 20 Mio ERE ) .
8.9 . Für das Haushaltsjahr 1979 kann das Volumen der im Rahmen des 4 . EEF durchgeführten Aktionen nach Kategorien wie folgt zusammengefasst dargestellt werden :
Finanzvolumen der Aktionen während des Haushaltsjahres 1979
Interventionsart * Finanzierungsbeschlüsse ( vorläufige Mittelbindungen ) * Geschlossene Verträge oder erteilte Aufträge ( endgültige Mittelbindungen ) * Zahlungen *
Verschiedene Zuschüsse * 332 * 270 * 205 *
Ausserordentliche Hilfen * 25 * 21 * 30 *
Zinsvergütungen * 11 * 11 * 12 *
Darlehen zu Sonderbedingungen * 62 * 83 * 43 *
Haftendes Kapital * 16 * 20 * 12 *
Stabex * 123 * 123 * 118 ( 1 ) *
Insgesamt 1979 * 569 * 528 * 420 *
Insgesamt 1978 * 564 * 535 * 326 *
( 1 ) Die Auffuellung von Stabex-Transfers in Höhe von 3,11 Mio ERE ist in der Haushaltsrechnung von den Zahlungen abgezogen worden .
Am 31 . Dezember 1979 , zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Abkommens , ergibt sich folgender Stand der Verwendung der Zuweisung :
Verwendung der Zuweisung des 4 . EEF zum 31 . Dezember 1979
* Mio ERE * % *
A - Kumulierte Zuweisung * 3 161 * 100 *
davon den begünstigten Ländern noch nicht zugewiesen * 238 * 8 *
B - Den begünstigten Ländern vorläufig zugewiesener Betrag * 2 923 * 92 *
davon noch nicht durch Finanzierungsbeschlüsse zugewiesen * 700 * 22 *
Durch Finanzierungsbeschlüsse zugewiesener Betrag * 2 223 * 70 *
davon noch nicht durch geschlossene Verträge oder erteilte Aufträge gebunden * 710 * 22 *
Durch geschlossene Verträge oder erteilte Aufträge gebundener Betrag * 1 513 * 48 *
davon noch nicht gezahlt * 521 * 17 *
C - Für Lieferungen , Bau - oder sonstige Leistungen gezahlter Betrag * 992 ( 1 ) * 31 *
( 1 ) Die Auffuellung der Stabex-Transfers in Höhe von 3,11 Mio ERE ist in der Haushaltsrechnung von den Zahlungen abgezogen worden .
Obwohl eine gewisse Beschleunigung des Zahlungstempos festzustellen ist ( 420 Mio ERE im Haushaltsjahr 1979 gegenüber 326 Mio im Haushaltsjahr 1978 ) , liegt bei 20 Ländern die Auszahlungsrate unter 25 % der ihnen zugewiesenen Mittel ; darunter sind 6 Länder , denen nach Artikel 48 des Abkommens von Lome besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird .
8.10 . Die Auffuellung der Stabex-Transfers in Höhe von 3,11 Millionen ERE ist in der Haushaltsrechnung des Haushaltsjahres 1979 von den entsprechenden Zahlungen abgezogen worden . Diese Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben steht im Widerspruch zu Artikel 40 der Haushaltsordnung .
8.11 . Nach dem Beschluß des Rates vom 29 . Juni 1976 und der Zustimmung des Rates vom 28 . März 1977 hätte die in dem Beschluß vorgesehene Erhöhung der Zuweisung für den 4 . EEF in Höhe von 9,4385 Millionen ERE der Kommission auf Abruf hin von der Europäischen Investitionsbank gezahlt werden müssen . Diese Zahlung hätte aus den Zinseinnahmen sowie aus den Rückzahlungen von Darlehen zu Sonderbedingungen und haftendem Kapital , die beide aus den drei voraufgegangenen Fonds gewährt worden waren und von der Europäischen Investitionsbank zum 31 . Dezember 1979 in Höhe von 12,11 Millionen ERE zur Verfügung der Kommission gehalten wurden , entnommen werden müssen . Zu dem genannten Zeitpunkt hatte die Kommission diese Zahlung noch immer nicht abgerufen .
8.12 . Die Fertigstellung der EDV-Rechnungsführung des EEF ist dringend erforderlich , um die systematische Verzögerung bei der Erstellung der periodischen Rechnungen abzubauen und Fehler von teilweise beträchtlicher Tragweite bei der Bilanzierung zu vermeiden .
( 1 ) Einschl . der inzwischen dem Abkommen von Lome beigetretenen AKP-Staaten , die jedoch zuvor ÜLG-Status hatten .
( 2 ) ABl . Nr . L 229 vom 20 . 8 . 1976 , S . 9 .
ANHANG I
Informationen und Statistiken zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und zu den Europäischen Entwicklungsfonds
Vorbemerkungen
1 . Quellen der Finanzdaten
Die in diesem Anhang dargestellten Finanzdaten sind den Haushaltsrechnungen und Bilanzen der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ) und der Europäischen Entwicklungsfonds sowie sonstigen von der Kommission vorgelegten Finanznachweisen entnommen .
2 . Änderung der Währungseinheit
Der vorliegende Anhang veranschaulicht nicht nur die Situation des Haushaltsjahres , welches Gegenstand der Rechnungsprüfung war , sondern bringt auch eine Reihe von zeitlichen Darstellungen .
In dieser Hinsicht verursacht die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit ( ERE ) in den Gesamthaushaltsplan gewisse Schwierigkeiten . Im Haushaltsjahr 1977 wurde der Haushaltsplan zum letzten Mal in IWF-Rechnungseinheiten ( RE ) aufgestellt . Ab 1978 erfolgt sowohl die Aufstellung als auch die Ausführung des Gesamthaushaltsplans in ERE . Die beiden Einheiten werden jedoch anhand verschiedener Berechnungsgrundlagen bestimmt , so daß sie nicht unmittelbar vergleichbar sind . In den folgenden Statistiken zum Gesamthaushaltsplan werden , ohne Umrechnung , die Beträge für die Haushaltsjahre vor 1978 in RE , die Beträge ab 1978 in ERE ausgedrückt .
Für die Europäischen Entwicklungsfonds wurde dieses Problem wie folgt gelöst . Nach der Einführung der ERE in den 4 . Fonds einigte man sich darauf , für die ersten drei ursprünglich mit RE arbeitenden Fonds den Umrechnungssatz 1 RE = 1 ERE anzuwenden . Die historische Übersicht für alle Fonds kann demnach durchgehend in ERE dargestellt werden .
3 . Darstellung der Finanzdaten
Die Angaben der Finanzdaten erfolgen in Millionen RE ( bis 1977 ) oder in Millionen ERE ( ab 1978 ) ; sie sind jeweils auf eine Zehntelmillion gerundet .
Aufgrund der Rundung der Angaben entsprechen die Gesamtbeträge der Tabellen nicht immer der genauen Summe der Einzelbeträge , in manchen Fällen sind also kleine Additionsdifferenzen festzustellen .
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 1979 . Haushaltsrechnungen zum Haushaltsjahr 1979 ( Dokument KOM(80 ) 233 ) und deren Berichtigungen ( Dokument KOM(80 ) 565 ) .
4 . Verwendete Abkürzungen und Zeichen
EG * Europäische Gemeinschaft(en ) *
EGKS * Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl *
EWG * Europäische Wirtschaftsgemeinschaft *
EAG oder Euratom * Europäische Atomgemeinschaft *
EAGFL * Europäischer Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft *
BSP * Bruttosozialprodukt *
MwSt * Mehrwertsteuer *
FA * Finanzausgleich *
DM * Deutsche Mark *
FF * Französischer Franc *
LIT * Italienische Lira *
HFL * Gulden *
BFR * Belgischer Franc *
LFR * Luxemburgischer Franc *
UKL * Pfund Sterling *
IRL * Irisches Pfund *
DKR * Dänische Krone *
RE * Rechnungseinheit *
Mio RE * Millionen Rechnungseinheiten *
ERE * Europäische Rechnungseinheit *
Mio ERE * Millionen Europäische Rechnungseinheiten *
IWF * Internationaler Währungsfonds *
EWS * Europäisches Währungssystem *
WAB * Währungsausgleichsbeträge *
GM * Getrennte Mittel *
NGM * Nichtgetrennte Mittel *
VE * Verpflichtungsermächtigungen *
ZE * Zahlungsermächtigungen *
MFV * Mittel für Verpflichtungen *
MFZ * Mittel für Zahlungen *
AUE * Automatische Übertragungen *
NAUE * Nichtautomatische Übertragungen *
D * BR Deutschland *
F * Frankreich *
I * Italien *
NL * Niederlande *
B * Belgien *
L * Luxemburg *
UK * Vereinigtes Königreich *
IRL * Irland *
DK * Dänemark *
EUR 9 * Gesamtbetrag der 9 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften *
EEF * Europäischer Entwicklungsfonds *
AASM * Assoziierte Afrikanische Staaten und Madagaskar *
AKP * Afrikanische , Karibik - und Pazifik-Staaten *
ÜLG * Überseeische Länder und Gebiete *
FÜD * Französische überseeische Departements *
STABEX * Stabilisierung der Ausfuhrerlöse *
HO * Haushaltsordnung vom 21 . 12 . 1977 *
ABl . * Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften *
E * Haushaltseinzelplan *
T * Haushaltstitel *
K * Haushaltskapitel *
- * Nichts *
0,0 * Angabe liegt zwischen Null und 0,05 *
% * Prozent *
Inhalt
Teil 1 : Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften * * *
1 . Allgemeine Informationen über den Gesamthaushaltsplan * Zusammenfassung * 214 *
Gesamthaushaltsplan 1979 und Ausführung des Haushaltsjahres 1979 * * *
2 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Veranschlagte Einnahmen * Schaubild 1 * 218 *
3 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Veranschlagte Ausgaben - Mittel für Zahlungen * Schaubild 2 * 219 *
4 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Mittel für Verpflichtungen * Schaubild 3 * 220 *
5 . Veranschlagte und tatsächliche Einnahmen im Haushaltsjahr 1979 * Tabelle I * 221 *
6 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel für Verpflichtungen * Tabelle II * 222 *
7 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel für Zahlungen * Tabelle III * 223 *
8 . Übersicht über die globale Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel * Schaubild 4 * 224 *
9 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel - nach Bereichan * Schaubild 5 * 225 *
10 . Im Haushaltsjahr 1979 tatsächlich eingenommene Eigenmittel - nach Mitgliedstaaten * Schaubild 6 * 226 *
11 . Einnahmen - und Ausgabenrechnung und Ermittlung des Überschusses des Haushaltsjahres 1979 * Schaubild 7 * 227 *
12 . Im Haushaltsjahr 1979 getätigte Zahlungen - nach Bereichen und nach begünstigten Mitgliedstaaten * Schaubild 8 * 228 *
13 . Die Strukturfonds : Im Haushaltsjahr 1979 eingegangene Verpflichtungen und getätigte Zahlungen - nach begünstigten Mitgliedstaaten * Schaubild 9 * 229 *
Historische Entwicklung der Ausführung des Gesamthaushaltsplans * * *
14 . Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1973 - 1979 ( wichtigste Bereiche ) * Tabelle IV * 230 *
15 . Verwendungsraten der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1973 - 1979 ( wichtigste Bereiche ) * Schaubild 10 * 231 *
16 . Entwicklung der jährlichen Zahlungen - nach Bereichen ( 1973 - 1979 ) * Tabelle V * 232 *
17 . Entwicklung der prozentualen Anteile der jährlichen Zahlungen pro Bereich am Gesamtbetrag der jährlichen Haushaltszahlungen ( 1973 - 1979 ) * Schaubild 11 * 233 *
18 . Jährliche Zahlungen an die Mitgliedstaaten - nach Bereichen ( 1976 - 1979 ) * Tabelle VI * 234 *
19 . Tatsächlich eingenommene Eigenmittel - nach Mitgliedstaaten ( 1973 - 1979 ) * Tabelle VII * 235 *
Teil 2 : Die Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) ( Stand : 31 . 12 . 1979 ) * * *
20 . Allgemeine informationen über die vier Fonds * Zusammenfassung * 236 *
21 . Die vier Fonds : Ursprüngliche Mittelzuweisungen und deren Finanzierung , Art der Hilfen , Verwendungsraten * Schaubild 12 * 237 *
22 . Die vier Fonds : Entwicklung der verfügbaren Mittel und ihrer Verwendung * Tabelle VIII * 238 *
23 . Die vier Fonds : Entwicklung der jährlichen Zahlungen * Schaubild 13 * 239 *
24 . Die vier Fonds : Aufteilung der gesamten vorläufigen Mittelbindungen und Zahlungen nach Empfängerländern * Tabelle IX * 240 *
25 . Die vier Fonds : Aufteilung der gesamten vorläufigen Mittelbindungen und Zahlungen nach Empfängerländern * Schaubild 14 * 241 *
26 . Die vier Fonds : Verwendung der verfügbaren Mittel - nach Art der Hilfen und Vorhaben * Schaubild 15 * 242 *
27 . Die vier Fonds : Verwendung der verfügbaren Mittel - nach Wirtschaftszweigen * Schaubild 16 * 243 *
28 . Der vierte Fonds - STABEX : Gesamte Zahlungen nach Empfängerländern und nach Erzeugnissen * Schaubild 17 * 244 *
Teil 1 : Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
1 . Allgemeine Informationen über den Gesamthaushaltsplan
Zusammenfassung
1.1 . Ursprung des Gesamthaushaltsplans
Geschaffen durch den Fusionsvertrag ( 1 ) ( Artikel 20 ) trat der Gesamthaushaltsplan am 1 . Januar 1968 an die Stelle der drei getrennten EG-Haushaltspläne , die bis dahin bestanden : der Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsausgaben der EGKS , der EWG-Haushaltsplan und der Euratom-Verwaltungshaushaltsplan ( der Forschungs - und Investitionshaushalt der EAG wurde 1971 in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen ) .
1.2 . Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für den Gesamthaushaltsplan bilden die Finanzvorschriften der Verträge von Paris ( 2 ) ( Artikel 78 EGKS-Vertrag ) und Rom ( 3 ) ( 4 ) ( Artikel 199 bis 209 EWG-Vertrag und Artikel 171 bis 183 EAG-Vertrag ) und ihre Abänderungen aufgrund des Fusionsvertrages ( 1 ) , des Beschlusses des Rates über die Eigenmittel ( 5 ) , des Vertrages von Luxemburg ( 6 ) , des Beitrittsvertrages ( 7 ) und des Vertrages von Brüssel ( 8 ) .
Eine Haushaltsordnung ( 9 ) gibt detaillierte Bestimmungen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung . Diese Haushaltsordnung ist durch weitere spezifische Rechtsakte zur Haushaltsausführung ergänzt .
1.3 . Wichtigste Haushaltsprinzipien , welche in den Verträgen und in der Haushaltsordnung festgelegt sind
Der Haushalt wird im voraus für ein Haushaltsjahr bewilligt ( Jährlichkeit ) . Der Haushalt ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ( Ausgleich ) . Die Haushaltseinnahmen dienen unterschiedslos zur Finanzierung aller im Haushalt ausgewiesenen Ausgaben ( Non-Affektation ) . Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften sind in den Gesamthaushaltsplan einzusetzen ( Einheit ) . Alle Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe in den Haushaltsplan und in die Haushaltsrechnung ohne vorhergehende Verrechnung einzusetzen ( Brutto-Prinzip ) . Zu diesen allgemeinen Haushaltsprinzipien bestehen einige Ausnahmen .
1.4 . Finanzierung des Haushaltsplans
Im Zeitraum von 1968 bis einschließlich 1970 erfolgte die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans hauptsächlich durch die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten , die nach einem festen Aufbringungsschlüssel bestimmt wurden ; daneben bestanden noch einige sonstige Einnahmen ( darunter die EGKS-Beiträge ) .
Ab 1 . Januar 1971 werden nach Maßgabe des Beschlusses des Rates über die Eigenmittel ( 5 ) die Finanzbeiträge schrittweise durch Eigenmittel ersetzt ( Zölle , Agrarabschöpfungen , Zuckerabgaben und Mehrwertsteueranteile bis zu 1 % einer EG-einheitlichen Bemessungsgrundlage ) . Bis die einheitliche MwSt-Bemessungsgrundlage angewendet werden kann , leisten die Mitgliedstaaten weiterhin Finanzbeiträge . Ab 1975 werden diese Finanzbeiträge nach den jeweiligen Anteilen des Bruttosozialproduktes ( BSP ) der Mitgliedstaaten berechnet . 1979 enthalten die Eigenmittel zum ersten Mal MwSt-Einnahmen aus den Mitgliedstaaten , mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland , Irland und Luxemburg , die weiterhin BSP-Finanzbeiträge zahlen .
Für den Zeitraum von 1971 - 1977 werden die jährlichen Schwankungen des Gesamtanteils jedes Mitgliedstaates durch ein System " dynamischer Bremsen " beschränkt ( 10 ) .
Ein im Beitrittsvertrag ( Artikel 131 ) vorgesehenes Verfahren wurde 1978 und 1979 angewandt , um die Zunahme der Anteile des Vereinigten Königreichs , Irlands und Dänemarks einzuschränken . Dies erfolgte über einen Finanzausgleich zwischen den Mitgliedstaaten ausserhalb des Haushaltsplans .
1.5 . Inhalt und Giiederung des Haushaltsplans
Der Gesamthaushaltsplan umfasst die Verwaltungsausgaben der EGKS und die entsprechenden Einnahmen , die Einnahmen und Ausgaben der EWG sowie die Einnahmen und Ausgaben der EAG .
Der Haushalt besteht aus fünf Einzelplänen , die jeweils die Einnahmen - und Ausgabenansätze umfassen : ( I ) Parlament ; ( II ) Rat ( im Anhang : Wirtschafts - und Sozialausschuß ) ; ( III ) Kommission ; ( IV ) Gerichtshof ; ( V ) Rechnungshof .
Innerhalb eines jeden Einzelplans werden die Einnahmen und Ausgaben nach Art oder Bestimmung in Haushaltslinien ( Titel , Kapitel , Artikel und Posten ) gegliedert ( 11 ) .
( 1 ) Fusionsvertrag ( 8 . April 1965 ) : Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften .
( 2 ) Vertrag von Paris ( 18 . April 1951 ) : Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ( EGKS ) .
( 3 ) Vertrag von Rom ( 25 . März 1957 ) : Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG ) .
( 4 ) Vertrag von Rom ( 25 . März 1957 ) : Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ( EAG ) .
( 5 ) Beschluß des Rates Nr . 70/243/EGKS , EWG , EAG vom 21 . April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch Eigenmittel der Gemeinschaften ( ABl . L 94 vom 28 . 4 . 1970 ) .
( 6 ) Vertrag von Luxemburg ( 22 . April 1970 ) : Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften der EG-Verträge und des Fusionsvertrages .
( 7 ) Beitrittsvertrag ( 22 . Januar 1972 ) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge .
( 8 ) Vertrag von Brüssel ( 22 . Juli 1975 ) : Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der EG-Verträge und des Fusionsvertrages .
( 9 ) Ab 1 . Januar 1978 die Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 ( ABl . Nr . L 356 vom 31 . 12 . 1977 ) , abgeändert durch den Beschluß des Rates Nr . 1252/79 vom 25 . Juni 1979 ( ABl . Nr . L 160 vom 28 . 6 . 1979 ) .
( 10 ) Siehe Artikel 3 ( 3 ) und 4 ( 1 ) des Beschlusses des Rates Nr . 70/243 vom 21 . April 1970 über die Eigenmittel .
( 11 ) Für die Darstellungen dieses Anhangs wurde eine spezielle Nomenklatur festgelegt , welche die Ausgaben nach Bereichen gliedert ( siehe Schaubilder Nr . 2 , 3 und Tabellen II , III dieses Anhangs ) .
1.6 . Arten der Haushaltsmittel
Der Haushaltsplan unterscheidet folgende Arten von Mitteln :
a ) Getrennte Mittel ( GM ) dienen zur Finanzierung von Mehrjahresvorhaben in gewissen Bereichen . Sie umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen :
- Verpflichtungsermächtigungen ( VE ) decken im laufenden Haushaltsjahr die rechtlichen Verpflichtungen , die für Tätigkeiten eingegangen werden , deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt . Aus einem dem Haushaltsplan beigefügten Finanzierungsplan wird ihre Auswirkung auf die für die einzelnen Jahre geplanten Ausgaben ersichtlich .
- Zahlungsermächtigungen ( ZE ) decken die Ausgaben , die bei der Erfuellung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder früherer Haushaltsjahre eingegangenen Verpflichtungen entstehen .
b ) Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) decken in demselben Haushaltsjahr sowohl Verpflichtungen als auch Zahlungen für jährliche Tätigkeiten .
Somit können die beiden folgenden Gesamtbeträge aufgestellt werden :
- der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen ( MFV ) = Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) + Verpflichtungsermächtigungen ( VE ) ( 1 )
- der Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen ( MFZ ) = Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) + Zahlungsermächtigungen ( ZE ) ( 1 ) .
Die Haushaltseinnahmen dienen zur Deckung der Mittel für Zahlungen . Verpflichtungsermächtigungen werden erst dann finanziert , wenn die entsprechenden Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan eingesetzt sind .
Das folgende vereinfachte Schema ( mit fiktiven Beträgen ) zeigt die Bedeutung dieser Arten von Mitteln in den verschiedenen Haushaltsjahren : Siehe ABl .
( 1 ) Anmerkung Man unterscheide zwischen Mittel für Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen sowie zwischen Mittel für Zahlungen und Zahlungsermächtigungen Die Begriffe Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen werden ausschließlich im Rahmen der getrennten Mittel gebraucht .
1.7 . Währungseinheit
Bis 1977 wurde der Haushaltsplan in IWF-Rechnungseinheiten ( RE ) aufgestellt und ausgeführt ; 1 RE = 0,88867088 g Gold ( = 1 US-Dollar im Zeitraum von 1934 bis 1972 ) .
Ab 1978 erfolgt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans in Europäischen Rechnungseinheiten ( ERE ) ; 1 ERE entspricht dem Gesamtwert folgender Beträge der Währungen der EG-Mitgliedstaaten :
0,828 DM + 0,0885 UKL + 1,15 FF + 109 LIT + 0,286 HFL + 3,66 BFR + 0,14 LFR + 0,217 DKR + 0,00759 IRL .
1.8 . Aufstellung des Haushaltsplans
Für jedes Haushaltsjahr ( vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember ) stellt jedes Organ vor dem 1 . Juli des Jahres , das dem Jahr der Ausfünrung des Haushaltsplans vorausgeht , einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben auf . Die Kommission fasst die Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen und legt dem Rat , der zusammen mit dem Parlament die Haushaltsbehörde bildet , diesen Vorentwurf spätestens am 1 . September desselben Jahres vor . Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf und leitet ihn spätestens am 5 . Oktober desselben Jahres dem Parlament zu . Das Parlament ist berechtigt , in bezug auf die obligatorischen Ausgaben ( 1 ) Änderungen dieses Entwurfs vorzuschlagen und in bezug auf die nicht obligatorischen Ausgaben ( 2 ) Abänderungen vorzunehmen ; die Änderungsvorschläge und Abänderungen sind dem Rat zuzuleiten . Bei den obligatorischen Ausgaben befindet der Rat in letzter Instanz . Bei den nicht obligatorischen Ausgaben kann das Parlament im Rahmen eines statistischen Hoechstsatzes für die Ausgabenerhöhung sein Änderungsrecht in letzter Instanz ausüben . Der Präsident des Parlaments erklärt , daß der Haushalt endgültig festgestellt ist . Das Parlament kann jedoch den Entwurf des Haushaltsplans ablehnen und die Vorlage eines neuen Entwurfs verlangen ( 3 ) .
Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet , so sind gemäß den Verträgen und der Haushaltsordnung besondere Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligung der Ausgaben anzuwenden ( 4 ) .
Berichtigungshaushaltspläne ( durch die der Gesamtbetrag des Jahreshaushaltsplans nicht geändert wird ) oder Nachtragshaushaltspläne ( durch die der Gesamtbetrag geändert wird ) können von der Haushaltsbehörde nach dem gleichen allgemeinen Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan bewilligt werden ( 5 ) .
Die endgültigen Mittelzuweisungen für eine Haushaltslinie können durch Mitteltransfers von anderen Haushaltslinien geändert werden ( 6 ) .
1.9 . Ausführung des Haushaltsplans
1.9.1 . Verantwortung für die Ausführung
Die Kommission führt den Haushaltsplan in eigener Verantwortung gemäß der Haushaltsordnung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus . Die Kommission erkennt den anderen Organen die zur Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne des Haushaltsplans erforderlichen Befugnisse zu .
1.9.2 . Einnahmen
Die Ausführung der Einnahmen besteht in der Feststellung der Forderungen und in der Einziehung der den Gemeinschaften zustehenden Beträge ( Eigenmittel und sonstige Einnahmen ) .
1.9.3 . Ausgaben
a ) Mittel für Verpflichtungen .
- Die im ursprünglichen Haushaltsplan eingesetzten Mittel für Verpflichtungen können verschiedene Änderungen erfahren , bis die endgültigen Mittel für Verpflichtungen vorliegen :
Endgültige Mittel für Verpflichtungen = ursprünglicher Haushaltsplan ( NGM und VE ) mehr oder weniger zusätzliche Einnahmen ( 7 ) mehr oder weniger Transfers ( 6 ) + aus dem Vorjahr verbleibende Verpflichtungsermächtigungen ( 8 ) + noch nicht gebundene nichtautomatische Übertragungen nichtgetrennter Mittel aus dem Vorjahr ( 9 ) + freigestellte Verpflichtungsermächtigungen aus früheren Jahren .
- Die endgültigen Mittel für Verpflichtungen können während des Haushaltsjahres zum Eingehen von Verpflichtungen verwendet werden .
- Nichtverwendung während des Haushaltsjahres : Nichtgetrennte Mittel , die nicht in Form eingegangener Verpflichtungen gebunden wurden , können Gegenstand einer nichtautomatischen Übertragung ( 9 ) ins folgende Haushaltsjahr sein . Nicht verwendete Verpflichtungsermächtigungen ( beim Abschluß des Haushaltsjahres noch verfügbare Mittel ) verbleiben für das folgende Haushaltsjahr ( 8 ) .
- Nicht zu verwendende Mittel werden annulliert .
b ) Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres .
- Wie die Mittel für Verpflichtungen erfahren auch die Mittel für Zahlungen bis zum Vorliegen der endgültigen Mittel für Zahlungen verschiedene Änderungen :
Endgültige Mittel für Zahlungen = ursprünglicher Haushaltsplan ( NGM und ZE ) mehr oder weniger Nachtrags - und Berichtungungshaushaltspläne ( 5 ) + zusätzliche Einnahmen ( 7 ) mehr oder weniger Transfers ( 6 ) .
- Die endgültigen Mittel für Zahlungen sind während des Haushaltsjahres für die Verwendung in Form von Zahlungen verfügbar .
- Nichtverwendung während des Haushaltsjahres : Nichtgezahlte Mittel können ins folgende Haushaltsjahr als automatische ( 10 ) oder nichtautomatische Mittelübertragungen ( 9 ) übertragen werden .
- Mittel , die nicht verwendet werden sollen , werden annulliert .
c ) Mittel für Zahlungen , die aus dem Vorjahr übertragen wurden ( automatische und nichtautomatische Übertragungen ) .
- In jedem Haushaltsjahr stehen diese Mittel ( nach eventuellen Transfers ) eber falls für Zahlungen ( 11 ) zur Verfügung .
- Nach Übertragungen nichtgezahlte Mittel werden annulliert , mit Ausnahme von Sonderfällen , in denen Übertragungen wiederholbar sind ( 12 ) .
1.9.4 . Einnahmen - und Ausgabenrechnung und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahres
Nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres wird die Einnahmen - und Ausgabenrechnung erstellt und der in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres einzusetzende Saldo ermittelt ( 13 ) .
1.10 . Rechnungsiegung
Spätestens am 1 . Juni des Jahres , das auf das Haushaltsjahr folgt , legt die Kommission dem Parlament , dem Rat und dem Rechnungshof die Rechnung vor , aus der die Ausführung des Haushaltsplans ersichtlich wird . Die Rechnung umfasst die Haushaltsrechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden ; ihr ist eine Analyse der Haushaltsführung beigefügt ( 14 ) .
1.11 . Externe Kontrolle
Vor 1977 wurde die Aufgabe der externen Kontrolle vom Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen .
Ab 1977 erfolgt die externe Kontrolle des Gesamthaushaltsplans durch den Rechnungshof ( 15 ) . Der Rechnungshof prüft die Rechnungen aller Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans . Er überzeugt sich von der Rechtmässigkeit und der Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung . Die Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden . Sie können an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden . Die Ergebnisse der Prüfungen des Hofes werden im Jahresbericht sowie in Bemerkungen und Stellungnahmen zu besonderen Fragen niedergelegt .
1.12 . Entlastung und Weiterbehandlung
Seit 1977 gilt folgende Bestimmung ( 16 ) : Auf Empfehlung des Rates erteilt das Parlament vor dem 30 . April des zweiten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans . Zu diesem Zweck prüfen Rat und Parlament die von der Kommission vorgelegte Rechnung sowie den Jahresbericht des Rechnungshofes .
Die Organe treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten und legen über die getroffenen Maßnahmen Rechenschaft ab ( 17 ) .
( 1 ) Obligatorische Ausgaben sind solche Ausgaben , die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben .
( 2 ) Andere als obligatorische Ausgaben .
( 3 ) Für die Einzelbestimmungen des Haushaltsverfahrens siehe Artikel 78 EGKS-Vertrag , Artikel 203 EWG-Vertrag und Artikel 177 EAG-Vertrag .
( 4 ) Siehe Artikel 8 der Haushaltsordnung .
( 5 ) Siehe Artikel 1 ( 5 ) der Haushaltsordnung .
( 6 ) Siehe Artikel 21 der Haushaltsordnung .
( 7 ) Siehe Artikel 87 der Haushaltsordnung und Artikel 91 ( 2 ) der abgeänderten Haushaltsordnung .
( 8 ) Siehe Artikel 6 ( 2 ) ( a ) und 88 ( 3 ) der Haushaltsordnung .
( 9 ) Siehe Artikel 6 ( 1 ) ( b ) der Haushaltsordnung .
( 10 ) Siehe Artikel 6 ( 1 ) ( c ) , 6 ( 2 ) ( b ) und 88 ( 4 ) der Haushaltsordnung .
( 11 ) In den nachfolgenden Tabellen und Schaubildern werden die gesamten Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahres plus die Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen , welche aus dem Vorjahr übertragen wurden , als jährliche Zahlungen bezeichnet .
( 12 ) Siehe Artikel 108 ( 3 ) ( a ) ( b ) der Haushaltsordnung .
( 13 ) Siehe Artikel 27 der Haushaltsordnung und Artikel 15 der Verordnung ( EGKS , EWG , EURATOM ) Nr . 2891/77 des Rates ( ABl . L 336 vom 27 . 12 . 1977 ) . Die Berechnung des Saldos des Haushaltsjahres 1979 ist im Schaubild 7 dieses Anhangs dargestellt .
( 14 ) Siehe Artikel 73 bis 77 der Haushaltsordnung .
( 15 ) Siehe Artikel 78 ( e ) ( f ) EGKS-Vertrag , 206 und 206 ( a ) EWG-Vertrag , 180 und 180 ( a ) EAG-Vertrag und Artikel 78 bis 84 der Haushaltsordnung .
( 16 ) Siehe Artikel 78 ( g ) EGKS-Vertrag , 206 ( b ) EWG-Vertrag , 180 ( b ) EAG-Vertrag .
( 17 ) Siehe Artikel 85 der Haushaltsordnung .
Schaubild 1
2 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Veranschlagte Einnahmen : siehe ABl .
Schaubild 2
3 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Veranschlagte Ausgaben - Mittel für Zahlungen : siehe Abl .
Schaubild 3
4 . Gesamthaushaltsplan 1979 : Mittel für Verpflichtungen : siehe ABl .
Tabelle I
5 . Veranschlagte und tatsächliche Einnahmen im Haushaltsjahr 1979
A . Übersicht über die gesamten Einnahmen
* Im Haushaltsplan 1979 veranschlagte Einnahmen ( nach Berichtigungs - und Nachtragshaushalten ) * Tatsächliche Einnahmen im Haushaltsjahr 1979
* Mio ERE * % * Mio ERE * % *
1 . Eigenmittel * 14 250,6 * 98,6 * 14 372,4 * 98,4 *
- Zölle * 5 045,5 * 34,9 * 5 189,1 * 35,5 *
- Agrarabschöpfungen * 1 706,0 * 11,8 * 1 678,6 * 11,5 *
- Zuckerabgaben * 459,8 * 3,2 * 464,9 * 3,2 *
- MwSt ( 0,7889 % der einheltlichen Bemessungsgrundlage ) * 4 739,6 * 32,8 * 4 737,7 * 32,4 *
- Finanzbeiträge ( BSP ) * 2 299,7 * 15,9 * 2 302,1 * 15,8 *
2 . Sonstige Einnahmen * 196,4 * 1,4 * 230,2 * 1,6 *
- Verfügbarer Überschuß von 1978 * 41,6 * * 41,6 * *
- EGKS-Beiträge ( Artikel 20 des Fusionsvertrages ) * 5,0 * * 5,0 * *
- Beiträge der Mitgliedstaaten zu den EAG-Ergänzungsprogrammen * 10,9 * * 10,9 * *
- Gehaltsabzuege des Personals * 111,8 * * 107,9 * *
- Verschiedene Einnahmen * 27,1 * * 64,8 * *
Einnahmen Insgesamt * 14 447,0 * 100 * 14 602,7 * 100 *
B . Veranschlagte Eigenmittel im Haushaltsplan 1979 - nach Mitgliedstaaten ( nach Berichtigungs - und Nachtragshaushalten )
( in Mio ERE )
Mitgliedstaat * BR Deutschland * Frankreich * Italien * Niederlande * Belgien * Luxemburg * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * EUR 9 *
Eigenmittel * * * * * * * * * * *
Gesamtbetrag der veranschlagten Eigenmittel * 4 257,3 * 2 707,0 * 1 640,6 * 1 288,6 * 887,4 * 18,9 * 2 988,7 * 111,3 * 350,8 * 14 250,6 *
* ( 29,9 % ) * ( 19,0 % ) * ( 11,5 % ) * ( 9,0 % ) * ( 6,2 % ) * ( 0,1 % ) * ( 21,0 % ) * ( 0,8 % ) * ( 2,5 % ) * ( 100 % ) *
C . Im Haushaltsjahr 1979 tatsächlich eingenommene Eigenmittel - nach Mitgliedstaaten
( in Mio ERE )
Mitgliedstaat * BR Deutschland * Frankreich * Italien * Niederlande * Belgien * Luxemburg * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * EUR 9 *
Eigenmittel * * * * * * * * * * *
Zölle * 1 586,6 * 754,2 * 497,2 * 485,6 * 335,7 * 3,8 * 1 344,6 * 57,1 * 124,3 * 5 189,1 *
Agrarabschöpfungen * 263,7 * 96,5 * 410,6 * 313,2 * 229,7 * 0,1 * 353,2 * 3,6 * 8,0 * 1 678,6 *
Zuckerabgaben * 146,3 * 152,3 * 45,9 * 37,8 * 30,9 * - 26,1 * 4,6 * 21,1 * 464,9 *
Mehrwertsteuer * - * 1 720,4 * 747,7 * 453,6 * 329,6 * - * 1 302,6 * - * 183,9 * 4 737,7 *
Finanzbeiträge ( BSP ) * 2 245,6 * - * - * - * - * 14,9 * - * 41,6 * - * 2 302,1 *
Gesamtbetrag der tatsächlichen Eigenmittel * 4 242,2 * 2 723,5 * 1 701,4 * 1 290,2 * 925,8 * 18,8 * 3 026,4 * 106,9 * 337,4 * 14 372,4 *
* ( 29,5 % ) * ( 19,0 % ) * ( 11,8 % ) * ( 9,0 % ) * ( 6,4 % ) * ( 0,1 % ) * ( 21,1 % ) * ( 0,7 % ) * ( 2,4 % ) * ( 100 % ) *
Finanzausgleich ( 1 ) * + 165,1 * + 163,0 * + 91,9 * + 53,9 * + 40,7 * + 0,6 * - 512,9 * - 2,2 * - * - *
Tatsächliche Beteiligung nach Finanzausgleich * 4 407,2 * 2 886,5 * 1 793,2 * 1 344,1 * 966,5 * 19,4 * 2 513,5 * 104,6 * 337,4 * 14 372,4 *
* ( 30,7 % ) * ( 20,1 % ) * ( 12,5 % ) * ( 9,3 % ) * ( 6,7 % ) * ( 0,1 % ) * ( 17,5 % ) * ( 0,7 % ) * ( 2,4 % ) * ( 100 % ) *
( 1 ) Ausserhalb des Haushalts erfolgter Finanzausgleich zwischen den Mitgliedstaaten ( Artikel 131 des Beitrittsvertrages ) .
Tabelle II
6 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel für Verpflichtungen
* * ( in Mio ERE ) *
Verwendung der Mittel * Art der Mittel : Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) Verpflichtungsermächtigungen ( VE ) * Haushaltsplan 1979 ( nach Berichtigungs - und Nachtragshaushalten ) * Endgültige Mittel 1979 ( 2 ) ( nach Anpassung durch : Transfers ; zusätzliche Einnahmen ; aus 1978 verbleibende VE ; freigestellte VE ) * 1979 eingegangene Verpflichtungen ( 3 ) * Übertragungen nach 1980 * Annullierungen *
Bereich ( in Klammern sind die dem jeweiligen Bereich entsprechenden Einzelpläne ( E ) , Titel ( T ) und Kapitel ( K ) des Haushaltsplans angegeben ) * * * * * Nichtautomatische Übertragungen von NGM ( Art . 6 ( 1 ) ( b ) der HO ) * Bei Abschluß von 1979 verbleibende VE ( Art . 6 ( 2 ) ( a ) und 88 ( 3 ) der HO ) * Übertragungen insgesamt * *
* ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) = ( 5 ) + ( 6 ) * ( 8 ) = ( 3 ) - ( 4 ) - ( 7 ) *
1 . Verwaltung ( alle Organe ) * NGM * 860,5 * 862,7 * 781,7 * 3,2 * - * 3,2 * 77,8 *
1.1 . Kommission ( E III : T 1 und 2 ) * NGM * 581,2 * 583,4 * 555,1 * 0,1 * - * 0,1 * 28,2 *
1.2 . Parlament ( E I ) * NGM * 144,2 * 144,2 * 112,8 * 2,7 * - * 2,7 * 28,7 *
1.3 . Rat ( E II ) * NGM * 102,8 * 102,8 * 87,3 * 0,4 * - * 0,4 * 15,1 *
1.4 . Gerichtshof ( E IV ) * NGM * 19,6 * 19,6 * 16,9 * - * - * - * 2,7 *
1.5 . Rechnungshof ( E V ) * NGM * 12,7 * 12,7 * 9,6 * - * - * - * 3,1 *
2 . EAGFL-Garantie ( E III : T 6 und 7 , K 88 ) * NGM * 10 404,1 * 10 404,1 * 10 404,1 * - * - * - * - *
2.1 . Getreide und Reis ( K 60 , 61 ) * NGM * 1 615,6 * 1 608,3 * 1 608,3 * - * - * - * - *
2.2 . Milcherzeugnisse ( K 62 ) * NGM * 4 459,6 * 4 491,0 * 4 491,0 * - * - * - * - *
2.3 . Fette ( K 63 ) * NGM * 592,9 * 606,3 * 606,3 * - * - * - * - *
2.4 . Zucker ( K 64 ) * NGM * 1 004,6 * 939,8 * 939,8 * - * - * - * - *
2.5 . Rind - und Schweinefleisch ( K 65 , 66 ) * NGM * 803,2 * 852,1 * 852,1 * - * - * - * - *
2.6 . Obst und Gemüse ( K 68 ) * NGM * 416,5 * 441,5 * 441,5 * - * - * - * - *
2.7 . Wein ( K 69 ) * NGM * 94,4 * 61,3 * 61,3 * - * - * - * - *
2.8 . Tabak ( K 70 ) * NGM * 212,0 * 225,5 * 225,5 * - * - * - * - *
2.9 . Sonstige Märkte ( K 67 , 73 , 74 , 88 ) * NGM * 434,9 * 468,9 * 468,9 * - * - * - * - *
2.10 . Agrimonetäre Maßnahmen ( K 75 , 78 ) * NGM * 770,4 * 709,4 * 709,4 * - * - * - * - *
3 . EAGFL-Ausrichtung ( E III : K 80 bis 86 ) * VE * 443,7 * 665,9 ( 1 ) * 460,3 ( 1 ) * - * 182,4 * 182,4 * 23,2 *
4 . Sozialfonds ( E III : K 50 bis 53 ) * VE * 695,5 * 823,9 * 774,5 * - * 49,3 * 49,3 * - *
5 . Regionalfonds ( E III : K 55 und 56 ) * VE * 945,0 * 1 010,3 * 962,1 * - * 48,2 * 48,2 * - *
6 . Forschung , Investition , Energie ( E III : K 32 , 33 ) * NGM + VE * 199,4 * 454,4 * 317,8 * - * 111,8 * 111,8 * 24,9 *
6.1 . Forschungs u . Investition ( K 33 ) * VE * 142,4 * 330,6 ( 4 ) * 248,5 * - * 78,7 * 78,7 * 3,4 *
6.2 . Energie ( K 32 ) * NGM * - * 1,0 * 1,0 * - * - * - * 0,0 *
* VE * 57,0 * 122,9 * 68,3 * - * 33,1 * 33,1 * 21,5 *
7 . Entwicklungshilfe ( E III : T 9 ) * NGM + VE * 644,8 * 929,4 * 691,1 * 4,0 * 184,1 * 188,1 * 50,2 *
7.1 . Nahrungsmittelhilfe ( K 92 ) * NGM * 287,3 * 296,0 * 296,0 * - * - * - * - *
7.2 . Finanzhilfe ( K 93 bis 96 ) * NGM * 19,4 * 57,9 * 51,1 * 4,0 * - * 4,0 * 2,8 *
* VE * 338,1 * 575,5 * 344,0 * - * 184,1 * 184,1 * 47,4 *
8 . Sonstige Bereiche ( E III : K 30 , 31 , 34 , 35 , 36 , 37 , 39 , 47 , 58 , 59 , 87 , 89 ) * MGM + VE * 88,2 * 165,2 * 82,8 * 2,8 * 55,2 * 58,0 * 24,4 *
* NGM * 39,6 * 50,6 * 43,5 * 2,8 * - * 2,8 * 4,3 *
* VE * 48,6 * 114,6 * 39,3 * - * 55,2 * 55,2 * 20,1 *
9 . Erstattungen an Mitgliedstaaten ( E III : K 40 , 57 ) * NGM * 721,1 * 966,5 * 966,5 * - * - * - * - *
9.1 . 10 % der Eigenmittel ( K 40 ) * NGM * 721,1 * 721,1 * 721,1 * - * - * - * - *
9.2 . Vergütungen und Ausgleich " EWS " ( K 57 ) * NGM * - * 245,4 * 245,4 * - * - * - * - *
10 . Vorläufige Mittel und Rückstellungen ( E III : T 10 ) * NGM + VE * 420,9 * 46,4 * - * - * - * - * 46,4 *
* NGM * 259,5 * 8,2 * - * - * - * - * 8,2 *
* VE * 161,4 * 38,2 * - * - * - * - * 38,2 *
Insgesamt * Nichtgetrennte Mittel * NGM * 12 591,5 * 12 647,0 ( 2 ) * 12 543,9 ( 3 ) * 9,9 * - * 9,9 * 93,2 *
* Verpflichtungsermächtigungen * VE * 2 831,7 * 3 681,8 * 2 897,0 * - * 630,9 * 630,9 * 153,9 *
* Mittel für Verpflichtungen * NGM + VE * 15 423,2 * 16 328,8 ( 4 ) * 15 440,9 * 9,9 * 630,9 * 640,8 * 247,1 *
( 1 ) Ausschließlich eines Betrages von 44.9 Mio ERE , welcher der Wiederverwendung der gemäß Verordnung Nr . 3171/75 des Rates freigestellten Beträge entspricht , dieser Betrag ist in Tabelle III " von 1978 übertragene Mittel für Zahlungen " enthalten .
( 2 ) Die nichtautomatischen Übertragungen von 1978 , welche auch für Verpflichtungen verfügbar sind , sind hierin nicht enthalten .
( 3 ) Die auf nichtautomatische Übertragungen von 1978 eingegangenen Verpflichtungen sind hierin nicht enthalten .
( 4 ) Einschließlich der zusätzlichen Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter ( 14.1 Mio ERE ) .
Tabelle III
7 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel für Zahlungen
* * ( in Mio ERE ) *
Verwendung der Mittel * Art der Mittel : Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) Zahlungsermächtigungen ( ZE ) * A . Mittel für Zahlungen des Haushaltsplans 1979 * B . Von 1978 übertragene Mittel für Zahlungen * C . Gesamtbetrag der 1979 getätigten Zahlungen *
Bereich ( wegen der Entsprechungen der Bereiche mit den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans siehe Tabelle II ) * * Art der Mittel : Nichtgetrennte Mittel ( NGM ) Zahlungsermächtigungen ( ZE ) * Endgültige Mittel 1979 ( nach Anpassung durch Transfers und zusätzliche Einnahmen ) * 1979 getätigte Zahlungen * Übertragungen nach 1980 * Annullierungen * Automatische und nichtautomatische Übertragungen ( nach Transfers ) * 1979 getätigte Zahlungen * Übertragungen nach 1980 ( Art . 108 ( 3 ) ( a , b ) der HO ) * Annullierungen * *
* * * * * Automatische Übertragungen ( Art . 6 ( 1 ) ( c ) , 6 ( 2 ) ( b ) , 88 ( 4 ) der HO ) * Nichtautomatische Übertragungen ( Art . 6 ( 1 ) ( b ) der HO ) * Übertragungen insgesamt * * * * * * *
* ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) * ( 6 ) * ( 7 ) = ( 5 ) + ( 6 ) * ( 8 ) = ( 3 ) - ( 4 ) - ( 7 ) * ( 9 ) * ( 10 ) * ( 11 ) * ( 12 ) = ( 9 ) - ( 10 ) - ( 11 ) * ( 13 ) = ( 4 ) + ( 10 ) *
1 . Verwaltung ( alle Organe ) * NGM * 860,5 * 862,7 * 727,2 * 54,6 * 3,2 * 57,7 * 77,8 * 53,9 * 45,8 * - * 8,1 * 772,9 *
1.1 . Kommission * NGM * 581,2 * 583,4 * 524,0 * 31,1 * 0,1 * 31,2 * 28,2 * 29,8 * 27,9 * - * 1,9 * 551,9 *
1.2 . Parlament * NGM * 144,2 * 144,2 * 98,7 * 14,1 * 2,7 * 16,8 * 28,7 * 14,5 * 10,4 * - * 4,2 * 109,0 *
1.3 . Rat * NGM * 102,8 * 102,8 * 79,8 * 7,5 * 0,4 * 7,9 * 15,1 * 8,5 * 6,7 * - * 1,9 * 86,5 *
1.4 . Gerichtshof * NGM * 19,6 * 19,6 * 15,7 * 1,2 * - * 1,2 * 2,7 * 0,7 * 0,6 * - * 0,1 * 16,3 *
1.5 . Rechnungshof * NGM * 12,7 * 12,7 * 9,0 * 0,6 * - * 0,6 * 3,1 * 0,3 * 0,2 * - * 0,1 * 9,2 *
2 . EAGFL-Garantie * NGM * 10 404,1 * 10 404,1 * 10 404,1 * - * - * - * - * 30,4 * 30,4 * - * - * 10 434,5 *
2.1 . Getreide und Reis * NGM * 1 615,6 * 1 608,3 * 1 608,3 * - * - * - * - * - * - * - * - * 1 608,3 *
2.2 . Milcherzeugnisse * NGM * 4 459,6 * 4 491,0 * 4 491,0 * - * - * - * - * 30,4 * 30,4 * - * - * 4 521,4 ( 7 ) *
2.3 . Fette * NGM * 592,9 * 606,3 * 606,3 * - * - * - * - * - * - * - * - * 606,3 *
2.4 . Zucker * NGM * 1 004,6 * 939,8 * 939,8 * - * - * - * - * - * - * - * - * 939,8 *
2.5 . Rind - und Schweinefleisch * NGM * 803,2 * 852,1 * 852,1 * - * - * - * - * - * - * - * - * 852,1 *
2.6 . Obst und Gemüse * NGM * 416,5 * 441,5 * 441,5 * - * - * - * - * - * - * - * - * 441,5 *
2.7 . Wein * NGM * 94,4 * 61,3 * 61,3 * - * - * - * - * - * - * - * - * 61,3 *
2.8 . Tabak * NGM * 212,0 * 225,5 * 225,5 * - * - * - * - * - * - - * - * 225,5 *
2.9 . Sonstige Märkte * NGM * 434,9 * 468,9 * 468,9 * - * - * - * - * - * - * - * - * 468,9 *
2.10 . Agrimonetäre Maßnahmen * NGM * 770,4 * 709,4 * 709,4 * - * - * - * - * - * - * - * - * 709,4 *
3 . EAGFL-Ausrichtung * NGM + ZE * 319,6 * 304,2 * 91,2 * 213,0 * - * 213,0 * - * 858,6 * 312,2 * 435,4 * 111,1 * 403,4 *
* NGM * - * - * - * - * - * - * - * 571,9 * 128,3 * 435,4 * 8,2 ( 5 ) * 128,3 *
* ZE * 319,6 * 304,2 * 91,2 * 213,0 * - * 213,0 * - * 286,7 * 183,9 * - * 102,9 * 275,1 *
4 . Sozialfonds * ZE * 502,5 * 530,0 * 296,8 * 233,2 * - * 233,2 * - * 299,5 * 298,8 * - * 0,7 * 595,7 *
5 . Regionalfonds * ZE * 499,0 * 499,0 * 160,0 * 339,0 * - * 339,0 * - * 353,2 * 353,2 * - * - * 513,1 *
6 . Forschung , Investition , Energie * NGM + ZE * 246,9 * 267,9 * 141,9 * 125,6 * - * 125,6 * 0,4 * 146,9 * 112,0 * - * 34,9 * 253,9 *
6.1 . Forschung und Investition * ZE * 196,4 * 217,4 ( 1 ) * 140,5 * 76,5 * - * 76,5 * 0,4 * 100,7 * 84,6 * - * 16,1 ( 6 ) * 225,1 *
6.2 . Energie * NGM * - * 1,0 * 0,3 * 0,7 * - * 0,7 * 0,0 * - * - * - * - * 0,3 *
* ZE * 50,5 * 49,5 * 1,1 * 48,4 * - * 48,4 * - * 46,2 * 27,4 * - * 18,8 * 28,5 *
7 . Entwicklungshilfe * NGM + ZE * 494,9 * 541,6 * 230,7 * 304,1 * 4,0 * 308,1 * 2,8 * 210,8 * 174,7 * - * 36,1 * 405,4 *
7.1 . Nahrungsmittelhilfe * NGM * 287,3 * 296,0 * 158,9 * 137,1 * - * 137,1 * - * 100,1 * 100,1 * - * - * 259,0 *
7.2 . Finanzhilfe * NGM * 19,4 * 57,9 ( 2 ) * 45,8 * 5,3 * 4,0 * 9,3 * 2,8 * 6,4 * 6,2 * - * 0,2 * 52,0 *
* ZE * 188,2 * 187,7 * 26,0 * 161,7 * - * 161,7 * - * 104,3 ( 4 ) * 68,4 * - * 35,9 * 94,4 *
8 . Sonstige Bereiche * NGM + ZE * 64,9 * 85,4 * 34,1 * 44,2 * 2,8 * 47,0 * 4,3 * 84,6 * 54,2 * 22,5 * 7,9 * 88,3 *
* NGM * 39,6 * 50,6 * 23,1 * 20,4 * 2,8 * 23,2 * 4,3 * 60,9 * 33,5 * 22,5 * 4,9 ( 5 ) * 56,6 *
* ZE * 25,3 * 34,8 * 11,0 * 23,8 * - * 23,8 * - * 23,7 * 20,7 * - * 3,0 * 31,7 *
9 . Erstattungen an Mitgliedstaaten * NGM * 721,1 * 966,5 * 839,4 * 127,0 * - * 127,0 * - * 60,8 * 60,4 * - * 0,4 * 899,9 *
9.1 . 10 % der Eigenmittel * NGM * 721,1 * 721,1 * 666,1 * 55,0 * - * 55,0 * - * 60,8 * 60,4 * - * 0,4 * 726,6 *
9.2 . Vergütungen und Ausgleich " EWS " * NGM * - * 245,4 * 173,3 * 72,0 * - * 72,0 * - * - * - * - * - * 173,3 *
10 . Vorläufige Mittel und Rückstellungen * NGM + ZE * 333,5 * 27,0 * - * - * - * - * 27,0 * - * - * - * - * - *
* NGM * 259,5 * 8,2 * - * - * - * - * 8,2 * - * - * - * - * - *
* ZE * 74,0 * 18,8 * - * - * - * - * 18,8 * - * - * - * - * - *
Insgesamt * Nichtgetrennte Mittel * NGM * 12 591,5 * 12 647,0 * 12 198,8 * 345,1 * 9,9 * 355,0 * 93,2 * 884,5 * 404,8 * 457,9 * 21,8 * 12 603,6 *
* Zahlungsermächtigungen * ZE * 1 855,5 * 1 841,3 ( 1 ) ( 2 ) * 726,5 ( 3 ) * 1 095,7 * - * 1 095,7 * 19,2 * 1 214,4 ( 4 ) * 1 037,0 * - * 177,4 ( 5 ) * 1 763,5 *
* Mittel für Zahlungen * NGM + ZE * 14 447,0 * 14 488,3 * 12 925,3 * 1 440,8 * 9,9 * 1 450,7 * 112,4 * 2 098,9 * 1 441,8 * 457,9 * 199,2 * 14 367,1 *
( 1 ) Einschließlich der zusätzlichen Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter ( 11,3 Mio ERE ) .
( 2 ) Einschließlich eines " Transfers " von 30,0 Mio ERE aus Übertragungen von 1978 " Finanzhilfe ( ZE ) " .
( 3 ) Die Zahlungen der Organe untereinander wurden nicht abgezogen .
( 4 ) Nach einem " Transfer " von 30,0 Mio ERE zu den Mitteln 1979 " Finanzhilfe ( NGM ) " .
( 5 ) Einschließlich der Berichtigungen der Restbeträge der Mittelbindungen infolge der Schwankungen der ERE-Kurse : 6,7 Mio ERE bei " EAGFL-Ausrichtung " und 1,3 Mio ERE bei " Sonstigen Bereichen ( K 58 ) " .
( 6 ) Einschließlich einer Reduzierung der Übertragungen von 1978 , welche nicht durch Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter gedeckt waren ( 0,2 Mio ERE ) .
( 7 ) Weitere Zahlungen in Höhe von 203,5 Mio ERE zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsjahres 1979 gehen zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 1980 ( siehe hierzu die entsprechenden Bemerkungen im Kapitel 4 des Jahresberichts ) .
Schaublid 4
8 . Übersicht über die globale Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel : siehe ABl .
Schaubild 5
9 . Verwendung der 1979 verfügbaren Mittel - nach Bereichen : siehe ABl .
Schaubild 6
10 . Im Haushaltsjahr 1979 tatsächlich eingenommene Eigenmittel - nach Mitgliedstaaten : siehe ABl .
Schaubild 7
11 . Einnahmen - und Ausgabenrechnung und Ermittlung des Überschusses des Haushaltsjahres 1979 : siehe ABl .
Schaubild 8
12 . Im Haushaltsjahr 1979 getätigte Zahlungen - nach Bereichen und nach begünstigten Mitgliedstaaten : siehe ABl .
Schaubild 9
13 . Die Strukturfonds : Im Haushaltsjahr 1979 eingegangene Verpflichtungen und getätigte Zahlungen - nach begünstigten Mitgliedstaaten : siehe ABl .
Tabelle IV
14 . Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1973 - 1979 ( wichtigste Bereiche )
* * * I . Mittel des laufenden Haushaltsjahres * II . Übertragungen aus dem Vorjahr * III . *
* * * Haushaltsplan ( nach Berichtigungs - und Nachtragshaushalten ) * Endgültige Mittel ( nach zusätzlichen Einnahmen und Transfers ) * Zahlungen * Übertragungen ins folgende Jahr * Annullierungen * Übertragene Mittel ( nach Transfers ) * Zahlungen * Übertragungen ins folgende Jahr * Annullierungen * Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen *
* * * ( 1 ) * ( 2 ) * ( 3 ) * ( 4 ) * ( 5 ) = ( 2 ) - ( 3 ) - ( 4 ) * ( 6 ) * ( 7 ) * ( 8 ) * ( 9 ) = ( 6 ) - ( 7 ) - ( 8 ) * ( 10 ) = ( 3 ) + ( 7 ) *
Gesamthaushaltsplan ( insgesamt ) * 1973 * Mio RE * 5 134,5 * 5 134,5 * 3 533,9 * 1 402,4 * 198,1 * 1 330,1 * 470,7 * 577,9 * 281,6 * 4 004,6 *
* 1974 * * 5 225,0 * 5 225,0 * 3 440,4 * 1 687,6 * 97,0 * 1 980,3 * 1 076,0 * 635,3 * 269,0 * 4 516,4 *
* 1975 * * 6 268,3 * 6 268,3 * 5 004,7 * 1 238,2 * 25,4 * 2 322,9 * 1 406,6 * 885,6 * 30,7 * 6 411,2 *
* 1976 * * 8 470,6 * 8 470,6 * 6 257,2 * 1 986,7 * 226,7 * 2 123,8 * 1 030,4 * 800,7 * 292,7 * 7 287,6 *
* 1977 * * 9 584,3 * 9 584,3 * 7 227,3 * 1 670,5 * 686,5 * 2 787,4 * 1 477,6 * 894,4 * 415,3 * 8 704,9 *
* 1978 * Mio ERE * 12 362,7 * 12 377,5 * 10 733,8 * 1 527,7 * 115,9 * 2 007,0 * 1 239,2 * 601,2 * 166,6 * 11 973,1 *
* 1979 * * 14 447,0 * 14 488,3 ( 1 ) * 12 925,3 * 1 450,7 * 112,4 * 2 098,9 ( 2 ) * 1 441,8 * 457,9 * 199,2 * 14 367,1 *
2 . EAGFL-Garantie * 1973 * Mio RE * 3 806,5 * 3 833,2 * 2 978,3 * 854,8 * 0,0 * 410,3 * 195,9 * - * 214,4 * 3 174,2 *
* 1974 * * 3 513,1 * 3 443,6 * 2 641,8 * 797,0 * 4,7 * 854,8 * 636,0 * - * 218,8 * 3 277,9 *
* 1975 * * 4 240,5 * 4 336,3 * 4 003,5 * 332,9 * - * 827,3 ( 3 ) * 818,0 * - * 9,4 * 4 821,5 *
* 1976 * * 5 877,7 * 5 835,3 * 5 040,8 * 677,7 * 116,7 * 332,9 * 324,2 * - * 8,6 * 5 365,0 *
* 1977 * * 7 101,6 * 7 103,1 * 5 571,0 * 1 022,8 * 509,4 * 677,7 * 595,9 * - * 81,9 * 6 166,8 *
* 1978 * Mio ERE * 8 695,3 * 8 679,3 * 8 648,8 * 30,4 * - * 633,8 * 629,8 * - * 4,0 * 9 278,6 *
* 1979 * * 10 404,1 * 10 404,1 * 10 404,1 * - * - * 30,4 * 30,4 * - * - * 10 434,5 *
3 . EAGFL-Ausrichtung * 1973 * Mio RE * 350,0 * 350,0 * 4,8 * 178,0 * 167,2 * 716,0 * 118,9 * 577,9 * 19,1 * 123,7 *
* 1974 * * 325,0 * 325,0 * 18,0 * 245,6 * 61,5 * 755,9 * 110,4 * 635,3 ( 4 ) * 10,2 * 128,4 *
* 1975 * * 325,0 * 262,5 * 38,4 * 223,8 * 0,3 * 880,9 ( 4 ) * 145,9 * 730,8 * 4,2 * 184,3 *
* 1976 * * 325,0 * 325,0 * 67,4 * 257,6 * 0,0 * 954,6 * 150,8 * 800,7 * 3,1 * 218,2 *
* 1977 * * 157,8 * 157,8 * 79,9 * 77,9 * - * 1 058,3 * 216,8 * 838,7 * 2,8 * 296,7 *
* 1978 * Mio ERE * 423,5 * 444,5 * 141,8 * 302,7 * - * 801,2 * 181,8 * 571,9 * 47,5 * 323,6 *
* 1979 * * 319,6 * 304,2 * 91,2 * 213,0 * - * 858,6 ( 5 ) * 312,2 * 435,4 * 111,1 * 403,4 *
4 . Sozialfonds * 1973 * Mio RE * 283,0 * 283,0 * 21,0 * 262,0 * 0,0 * 42,7 * 29,0 * - * 13,7 * 49,9 *
* 1974 * * 327,8 * 327,8 * 10,1 * 315,2 * 2,5 * 262,0 * 227,4 * - * 34,6 * 237,5 *
* 1975 * * 366,1 * 366,1 * 8,0 * 354,0 * 4,2 * 284,9 ( 6 ) * 128,3 * 154,8 * 1,7 * 136,3 *
1976 * * 441,0 * 443,0 * 10,2 * 429,2 * 3,6 * 508,8 * 246,1 * - * 262,7 * 256,3 *
* 1977 * * 172,4 * 172,4 * 115,4 * 57,1 * - * 429,2 * 201,5 * - * 227,7 * 316,9 *
* 1978 * Mio ERE * 538,8 * 538,8 * 239,3 * 299,5 * - * 45,5 * 45,5 * - * - * 284,8 *
* 1979 * * 502,5 * 530,0 * 296,8 * 233,2 * - * 299,5 * 298,8 * - * 0,7 * 595,7 *
5 . Regionalfonds * 1973 * Mio RE * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - *
* 1974 * * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - *
* 1975 * * 150,0 * 150,0 * 90,7 * 59,3 * - * - * - * - * - * 90,7 *
* 1976 * * 300,0 * 300,0 * 218,0 * 82,0 * - * 59,3 * 59,3 * - * - * 277,3 *
* 1977 * * 400,0 * 400,0 * 290,5 * 109,5 * - * 82,0 * 82,0 * - * - * 372,5 *
* 1978 * Mio ERE * 525,0 * 525,0 * 171,8 * 353,2 * - * 83,1 * 83,1 * - * - * 254,9 *
* 1979 * * 499,0 * 499,0 * 160,0 * 339,0 * - * 353,1 * 353,2 * - * - * 513,1 *
6 . Forschung , Investition , Energie * 1973 * Mio RE * 74,7 * 74,7 * 60,8 * 9,1 * 4,8 * 12,3 * 11,5 * - * 0,8 * 72,3 *
* 1974 * * 109,1 * 110,6 * 69,7 * 39,2 * 1,7 * 9,1 * 8,0 * - * 1,1 * 77,7 *
* 1975 * * 121,0 * 126,2 * 77,9 * 46,9 * 1,4 * 39,2 * 38,4 * - * 0,8 * 116,3 *
* 1976 * * 165,2 * 165,2 * 84,1 * 63,4 * 17,7 * 46,9 * 34,0 * - * 12,9 * 118,1 *
* 1977 * * 217,3 * 214,9 * 106,0 * 101,8 * 7,1 * 63,4 * 37,3 * - * 26,1 * 143,2 *
* 1978 * Mio ERE * 235,3 * 271,1 * 123,5 * 146,9 * 0,6 * 103,3 * 68,2 * - * 35,1 * 191,7 *
* 1979 * * 246,9 * 267,9 * 141,9 * 125,6 * 0,4 * 146,9 * 112,0 * - * 34,9 * 253,9 *
7 . Entwicklungshilfe * 1973 * Mio RE * 111,1 * 61,1 * 52,8 * 8,1 * 0,3 * 82,8 * 52,0 * - * 30,8 * 104,8 *
* 1974 * * 282,7 * 325,6 * 160,8 * 163,5 * 1,2 * 8,1 * 7,9 * - * 0,2 * 168,7 *
* 1975 * * 288,1 * 252,8 * 171,5 * 81,0 * 0,3 * 163,5 * 152,7 * - * 10,8 * 324,2 *
* 1976 * * 301,4 * 320,3 * 57,5 * 214,9 * 47,9 * 81,0 * 79,3 * - * 1,7 * 136,8 *
* 1977 * * 255,2 * 257,4 * 70,6 * 179,9 * 6,9 * 214,9 * 145,3 * - * 69,5 * 215,9 *
* 1978 * Mio ERE * 300,6 * 381,7 * 138,5 * 240,8 * 2,4 * 184,5 * 126,7 * - * 57,8 * 265,2 *
* 1979 * * 494,9 * 541,6 ( 1 ) * 230,7 * 308,1 * 2,8 * 210,8 ( 2 ) * 174,7 * - * 36,1 * 405,4 *
( 1 ) Einschließlich eines " Transfers " von 30,0 Mio ERE aus von 1978 übertragenen Mitteln der Entwicklungshilfe .
( 2 ) Nach einem " Transfer " von 30,0 Mio ERE zu den Mitteln des Jahres 1979 der Entwicklungshilfe .
( 3 ) Einschließlich eines Transfers im Rahmen von Mittelübertragungen in Höhe von 30,3 Mio RE aus dem Sozialfonds .
( 4 ) Diese Angaben wurden gegenüber dar Haushaltsrechnung berichtigt es wurde berücksichtigt , daß ein Betrag von 0,9 Mio RE ( Posten 8200 ) in Wirklichkeit nicht 1974 annulliert , sondern nach 1975 übertragen wurde .
( 5 ) Nach Abzug von 16,0 Mio ERE ( Kapitel 87 ) , welche 1979 unter " sonstige Bereiche " erscheinen .
( 6 ) Nach Transfers von 30,3 Mio RE zum EAGFL-Garantie .
Schaubild 10
15 . Verwendungsraten der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1973-1979 ( wichtigste Bereiche ) : siehe ABl .
Tabelle V
16 . Entwicklung der jährlichen Zahlungen ( 1 ) - nach Bereichen ( 1973-1979 )
Jahr * 1973 * 1974 * 1975 * 1976 * 1977 * 1978 * 1979 *
Bereich * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % *
1 . Verwaltung * 239,4 * 6,0 * 336,7 * 7,5 * 375,0 * 5,8 * 419,7 * 5,8 * 497,0 * 5,7 * 676,7 * 5,7 * 772,9 * 5,4 *
1.1 . Kommission * 183,8 * 4,6 * 262,2 * 5,8 * 282,7 * 4,4 * 313,9 * 4,4 * 366,5 * 4,2 * 492,0 * 4,1 * 551,9 * 3,8 *
1.2 . Parlament * 22,6 * 0,6 * 30,7 * 0,7 * 38,9 * 0,6 * 44,6 * 0,6 * 58,5 * 0,7 * 84,1 * 0,7 * 109,0 * 0,8 *
1.3 . Rat * 27,6 * 0,7 * 36,5 * 0,8 * 45,2 * 0,7 * 52,0 * 0,7 * 61,0 * 0,7 * 79,0 * 0,7 * 86,5 * 0,6 *
1.4 . Gerichtshof * 5,4 * 0,1 * 7,2 * 0,2 * 8,1 * 0,1 * 9,2 * 0,1 * 10,7 * 0,1 * 14,7 * 0,1 * 16,3 * 0,1 *
1.5 . Rechnungshof * - * - * - * - * - * - * - * - * 0,3 * 0,0 * 7,0 * 0,1 * 9,2 * 0,1 *
2 . EAGFL-Garantie * 3 174,2 * 79,3 * 3 277,9 * 72,6 * 4 821,5 * 75,2 * 5 365,0 * 73,0 * 6 166,8 * 70,9 * 9 278,6 * 77,5 * 10 434,5 * 72,6 *
2.1 . Getreide und Reis * 846,6 * 21,1 * 475,3 * 10,5 * 697,8 * 10,9 * 631,0 * 8,6 * 425,3 * 4,9 * 1 196,6 * 10,0 * 1 608,3 * 11,2 *
2.2 . Milcherzeugnisse * 1 508,3 * 37,7 * 1 251,7 * 27,7 * 1 116,0 * 17,4 * 2 052,6 * 28,2 * 2 603,9 * 29,9 * 3 381,6 * 28,3 * 4 521,4 * 31,5 *
2.3 . Fette * 49,4 * 1,2 * 289,5 * 6,4 * 333,4 * 5,2 * 307,0 * 4,2 * 98,8 * 1,1 * 543,1 * 4,5 * 606,3 * 4,2 *
2.4 . Zucker * 127,5 * 3,2 * 108,4 * 2,4 * 301,9 * 4,7 * 234,7 * 3,2 * 536,7 * 6,2 * 770,2 * 6,4 * 939,8 * 6,5 *
2.5 . Rind - und Schweinefleisch * 103,0 * 2,6 * 371,9 * 8,3 * 1 051,7 * 16,4 * 691,7 * 9,5 * 396,4 * 4,5 * 661,7 * 5,5 * 852,1 * 5,9 *
2.6 . Obst und Gemüse * 6,5 * 0,2 * 51,6 * 1,1 * 79,2 * 1,2 * 144,8 * 2,0 * 199,6 * 2,3 * 227,4 * 1,9 * 441,5 * 3,1 *
2.7 . Wein * 3,1 * 0,1 * 49,8 * 1,1 * 111,4 * 1,7 * 62,1 * 0,9 * 187,7 * 2,2 * 89,0 * 0,8 * 61,3 * 0,4 *
2.8 . Tabak * 57,3 * 1,4 * 133,6 * 3,0 * 210,0 * 3,3 * 213,3 * 2,9 * 241,0 * 2,8 * 313,8 * 2,6 * 225,5 * 1,6 *
2.9 . Sonstige Märkte * 67,9 * 1,7 * 67,6 * 1,5 * 96,7 * 1,5 * 163,2 * 2,2 * 205,8 * 2,4 * 315,6 * 2,6 * 468,9 * 3,3 *
2.10 . Agrimonetäre Maßnahmen * 404,6 * 10,1 * 478,5 * 10,6 * 823,4 * 12,9 * 864,6 * 11,9 * 1 271,6 * 14,6 * 1 779,6 * 14,9 * 709,4 * 4,9 *
3 . EAGFL-Ausrichtung * 123,7 * 3,1 * 128,4 * 2,8 * 184,3 * 2,9 * 218,2 * 3,0 * 296,7 * 3,4 * 323,6 * 2,7 * 403,4 * 2,8 *
4 . Sozialfonds * 49,9 * 1,2 * 237,5 * 5,3 * 136,3 * 2,1 * 256,3 * 3,5 * 316,9 * 3,6 * 284,8 * 2,4 * 595,7 * 4,1 *
5 . Regionalfonds * - * - * - * - * 90,7 * 1,4 * 277,3 * 3,8 * 372,5 * 4,3 * 254,9 * 2,1 * 513,1 * 3,6 *
6 . Forschung , Investition , Energie * 72,3 * 1,8 * 77,7 * 1,7 * 116,3 * 1,8 * 118,1 * 1,6 * 143,2 * 1,6 * 191,7 * 1,6 * 253,9 * 1,8 *
6.1 . Forschung und Investition * 72,3 * 1,8 * 77,7 * 1,7 * 90,8 * 1,4 * 102,4 * 1,4 * 129,8 * 1,5 * 173,1 * 1,4 * 225,1 * 1,6 *
6.2 . Energie * - * - * - * - * 25,5 * 0,4 * 15,7 * 0,2 * 13,4 * 0,1 * 18,6 * 0,2 * 28,8 * 0,2 *
7 . Entwicklungshilfe * 104,8 * 2,6 * 168,7 * 3,7 * 324,2 * 5,1 * 136,8 * 1,9 * 215,9 * 2,5 * 265,2 * 2,2 * 405,4 * 2,8 *
7.1 . Nahrungsmittelhilfe * 104,8 * 2,6 * 106,4 * 2,3 * 191,8 * 3,0 * 116,0 * 1,6 * 187,4 * 2,2 * 236,0 * 2,0 * 259,0 * 1,8 *
7.2 . Finanzhilfe * - * - * 62,3 * 1,4 * 132,4 * 2,1 * 20,8 * 0,3 * 28,5 * 0,3 * 29,2 * 0,2 * 146,4 * 1,0 *
8 . Sonstige Bereiche * 3,7 * 0,1 * 5,5 * 0,1 * 8,8 * 0,2 * 23,8 * 0,3 * 30,9 * 0,4 * 35,5 * 0,3 * 88,3 * 0,6 *
9 . Erstattungen an Mitgliedstaaten * 236,5 * 5,9 * 284,0 * 6,3 * 354,2 * 5,5 * 472,3 * 6,5 * 665,0 * 7,6 * 662,1 * 5,5 * 899,9 * 6,3 *
9.1 . 10 % der Eigenmittel * 236,5 * 5,9 * 284,0 * 6,3 * 354,2 * 5,5 * 472,3 * 6,5 * 665,0 * 7,6 * 662,1 * 5,5 * 726,6 * 5,1 *
9.2 . Vergütungen und Ausgleich " EWS " * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * 173,3 * 1,2 *
Insgesamt ( 2 ) * 4 004,6 * 100 * 4 516,4 * 100 * 6 411,2 * 100 * 7 287,6 * 100 * 8 704,9 * 100 * 11 973,1 * 100 * 14 367,1 * 100 *
( 1 ) Jährliche Zahlungen = Zahlungen aus Mitteln des Haushaltsjahres plus Zahlungen aus vom Vorjahr übertragenen Mitteln .
( 2 ) Die Zahlungen der Organe untereinander wurden nicht abgezogen .
Schaubild 11
17 . Entwicklung der prozentualen Anteile der jährlichen Zahlungen pro Bereich am Gesamtbetrag der jährlichen Haushaltszahlungen ( 1973 - 1979 ) : siehe ABl .
Tabelle VI
18 . Jährliche Zahlungen an die Mitgliedstaaten - nach Bereichen ( 1976-1979 )
Anmerkungen :
1 . Diese Tabelle gibt eine Übersicht über die jährlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten in den wichtigsten Bereichen .
Die jährlichen Zahlungen entsprechen den Zahlungen aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres plus den Zahlungen aus vom Vorjahr übertragenen Mitteln .
2 . Die Zahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL-Garantie sind in dieser Tabelle unter zwei Aspekten dargestellt :
a ) Zahlungen einschließlich " nicht berichtigter Währungsausgleichsbeträge ( WAB ) " .
b ) Zahlungen einschließlich " berichtigter WAB " .
Der Unterschied zwischen diesen belden Begriffen ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 2a der Verordnung des Rates Nr . 974/71 vom 12 . Mai 1971 , wonach exportierende Mitgliedstaaten selbst direkt die bei der Einfuhr in bestimmte Mitgliedstaaten ( Vereinigtes Königreich , Italien ) fälligen WAB bezahlen . Die Berichtigung besteht darin , den letzteren die auf sie entfallenden Beträge zuzuweisen .
* BR Deutschland * Frankreich * Italien * Niederlande * Belgien * Luxemburg * Vereinigtes Königreich * Irland * Dänemark * EUR 9 *
1976 ( in Mio RE ) * 2 . EAGFL-Garantie ( a ) WAB nicht berichtigt * 880,0 * 1 417,6 * 819,7 * 756,8 * 337,2 * 8,1 * 468,2 * 245,0 * 432,4 * 5 365,0 *
* ( b ) WAB berichtigt * 850,2 * 1 375,3 * 876,2 * 696,1 * 327,4 * 8,1 * 689,4 * 186,4 * 355,9 * 5 365,0 *
* 3 . EAGFL-Ausrichtung * 49,9 * 44,7 * 37,9 * 14,9 * 11,1 * 0,4 * 43,5 * 9,3 * 6,5 * 218,2 *
* 4 . Sozialfonds * 59,5 * 29,8 * 37,6 * 12,9 * 9,3 * 0,0 * 66,2 * 11,2 * 20,0 * 246,4 ( 1 ) *
* 5 . Regionalfonds * 13,3 * 28,9 * 112,9 * 5,4 * 6,1 * 0,4 * 88,3 * 18,0 * 4,0 * 277,3 *
* 9.1 . Erstattung von 10 % der Eigenmittel * 114,9 * 69,5 * 82,3 * 52,1 * 32,4 * 0,3 * 106,8 * 3,4 * 10,5 * 472,3 *
* Insgesamt * ( a ) WAB nicht berichtigt * 1 117,6 * 1 590,5 * 1 090,4 * 842,1 * 396,1 * 9,2 * 773,0 * 286,9 * 473,4 * 6 579,2 ( 1 ) *
* * * ( 17,0 % ) * ( 24,2 % ) * ( 16,6 % ) * ( 12,8 % ) * ( 6,0 % ) * ( 0,1 % ) * ( 11,7 % ) * ( 4,4 % ) * ( 7,2 % ) * ( 100 % ) *
* * ( b ) WAB berichtigt * 1 087,8 * 1 548,2 * 1 146,9 * 781,4 * 386,3 * 9,2 * 994,2 * 228,3 * 396,9 * 6 579,2 ( 1 ) *
* * * ( 16,5 % ) * ( 23,5 % ) * ( 17,4 % ) * ( 11,9 % ) * ( 5,9 % ) * ( 0,1 % ) * ( 15,1 % ) * ( 3,5 % ) * ( 6,1 % ) * ( 100 % ) *
1977 ( in Mio RE ) * 2 . EAGFL-Garantie ( a ) WAB nicht berichtigt * 1 245,9 * 1 572,4 * 470,2 * 887,3 * 418,6 * 8,1 * 351,4 * 588,1 * 624,8 * 6 166,8 *
* ( b ) WAB berichtigt * 1 112,6 * 1 310,3 * 785,4 * 723,9 * 377,8 * 8,0 * 1 020,7 * 400,1 * 428,0 * 6 166,8 *
* 3 . EAGFL-Ausrichtung * 69,7 * 59,3 * 34,3 * 19,9 * 16,6 * 2,2 * 65,4 * 14,8 * 14,5 * 296,7 *
* 4 . Sozialfonds * 38,0 * 35,6 * 89,6 * 8,1 * 6,6 * 0,0 * 102,3 * 26,4 * 9,7 * 316,2 ( 2 ) *
* 5 . Regionalfonds * 24,9 * 45,8 * 149,5 * 2,8 * 2,8 * 0,1 * 118,6 * 22,1 * 5,8 * 372,5 *
* 9.1 . Erstattung von 10 % der Eigenmittel * 130,1 * 85,2 * 130,0 * 68,5 * 47,7 * 0,3 * 183,1 * 5,8 * 14,3 * 665,0 *
* Insgesamt * ( a ) WAB nicht berichtigt * 1 508,6 * 1 798,3 * 873,6 * 986,6 * 492,3 * 10,7 * 820,8 * 657,2 * 669,1 * 7 817,2 ( 2 ) *
* * * ( 19,3 % ) * ( 23,0 % ) * ( 11,2 % ) * ( 12,6 % ) * ( 6,3 % ) * ( 0,1 % ) * ( 10,5 % ) * ( 8,4 % ) * ( 8,6 % ) * ( 100 % ) *
* * ( b ) WAB berichtigt * 1 375,3 * 1 538,2 * 1 188,8 * 823,2 * 451,5 * 10,8 * 1 490,1 * 469,2 * 472,3 * 7 817,2 ( 2 ) *
* * * ( 17,6 % ) * ( 19,7 % ) * ( 15,2 % ) * ( 10,5 % ) * ( 5,8 % ) * ( 0,1 % ) * ( 19,1 % ) * ( 6,0 % ) * ( 6,0 % ) * ( 100 % ) *
1978 ( in Mio ERE ) * 2 . EAGFL-Garantie ( a ) WAB nicht berichtigt * 2 489,0 * 1 739,4 * 1 353,0 * 1 273,9 * 601,8 * 23,9 * 439,1 * 552,2 * 806,3 * 9 278,6 *
* ( b ) WAB berichtigt * 2 316,1 * 1 450,9 * 1 771,5 * 1 094,9 * 558,8 * 23,9 * 1 153,4 * 341,3 * 567,8 * 9 278,6 *
* 3 . EAGFL-Ausrichtung * 125,1 * 60,5 * 31,3 * 16,3 * 15,7 * 1,4 * 40,5 * 16,8 * 16,0 * 323,6 *
* 4 . Sozialfonds * 52,7 * 52,2 * 29,0 * 14,6 * 12,0 * 0,1 * 89,5 * 30,9 * 3,7 * 284,8 *
* 5 . Regionalfonds * 42,2 * 40,6 * 78,5 * 6,5 * 6,0 * 0,2 * 59,0 * 20,5 * 1,4 * 254,9 *
* 9.1 . Erstattung von 10 % der Eigenmittel * 180,3 * 90,8 * 96,1 * 86,5 * 51,0 * 0,3 * 138,1 * 5,4 * 13,6 * 662,1 *
* Insgesamt * ( a ) WAB nicht berichtigt * 2 889,3 * 1 983,5 * 1 587,9 * 1 397,8 * 686,5 * 25,9 * 766,2 * 625,8 * 841,0 * 10 804,0 *
* * * ( 26,7 % ) * ( 18,4 % ) * ( 14,7 % ) * ( 12,9 % ) * ( 6,4 % ) * ( 0,2 % ) * ( 7,1 % ) * ( 5,8 % ) * ( 7,8 % ) * ( 100 % ) *
* * ( b ) WAB berichtigt * 2 716,4 * 1 695,0 * 2 006,4 * 1 218,8 * 643,5 * 25,9 * 1 480,5 * 414,9 * 602,5 * 10 804,0 *
* * * ( 25,1 % ) * ( 15,7 % ) * ( 18,6 % ) * ( 11,3 % ) * ( 6,0 % ) * ( 0,2 % ) * ( 13,7 % ) * ( 3,8 % ) * ( 5,6 % ) * ( 100 % ) *
1979 ( in Mio ERE ) * 2 . EAGFL-Garantie ( a ) WAB nicht berichtigt * 2 473,6 * 2 450,0 * 1 306,2 * 1 534,2 * 789,4 * 13,6 * 525,5 * 573,9 * 768,1 * 10 434,5 ( 3 ) *
* ( b ) WAB berichtigt * 2 329,8 * 2 252,9 * 1 642,6 * 1 416,9 * 756,1 * 13,6 * 925,7 * 457,0 * 639,9 * 10 434,5 ( 3 ) *
* 3 . EAGFL-Ausrichtung * 118,5 * 99,4 * 35,1 * 25,3 * 17,1 * 0,6 * 64,2 * 28,2 * 15,1 * 403,4 *
* 4 . Sozialfonds * 61,4 * 93,7 * 156,3 * 11,1 * 7,8 * 0,3 * 201,9 * 38,8 * 24,5 * 595,7 *
* 5 . Regionalfonds * 46,0 * 103,6 * 143,7 * 8,6 * 3,1 * 0,3 * 165,7 * 32,9 * 9,1 * 513,1 *
* 9.1 . Erstattung von 10 % der Eigenmittel * 197,5 * 98,9 * 96,2 * 84,9 * 58,8 * 0,4 * 168,6 * 6,3 * 14,9 * 726,6 *
* 9.2 . Vergütungen und Ausgleich " EWS " * - * - * 92,2 * - * - * - * 15,0 * 66,1 * - * 173,3 *
* Insgesamt * ( a ) WAB nicht berichtigt * 2 897,0 * 2 845,6 * 1 829,7 * 1 664,1 * 876,2 * 15,2 * 1 140,9 * 746,2 * 831,7 * 12 846,6 *
* * * ( 22,6 % ) * ( 22,1 % ) * ( 14,2 % ) * ( 13,0 % ) * ( 6,8 % ) * ( 0,1 % ) * ( 8,9 % ) * ( 5,8 % ) * ( 6,5 % ) * ( 100 % ) *
* * ( b ) WAB berichtigt * 2 753,2 * 2 648,5 * 2 166,1 * 1 546,8 * 842,9 * 15,2 * 1 541,1 * 629,3 * 703,5 * 12 846,6 *
* * * ( 21,4 % ) * ( 20,6 % ) * ( 16,9 % ) * ( 12,0 % ) * ( 6,6 % ) * ( 0,1 % ) * ( 12,0 % ) * ( 4,9 % ) * ( 5,5 % ) * ( 100 % ) *
( 1 ) Nicht enthalten sind Zahlungen in Höhe von 9,9 Mio RE ( Sozialfonds ) , deren Aufteilung nach Mitgliedstaaten nicht ohne einen unangemessen hohen Zeitaufwand nachweisbar ist .
( 2 ) Nicht enthalten sind Zahlungen in Höhe von 0,7 Mio RE ( Sozialfonds ) , deren Aufteilung nach Mitgliedstaaten nicht ohne einen unangemessenen Zeitaufwand nachweisbar ist .
( 3 ) Für 1979 wurde die Verteilung der Zahlungen an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EAGFL-Garantie auf der Basis der den Mitgliedstaaten gezahlten Vorscüsse ermittelt .
Tabelle VII
19 . Tatsächlich eingenommene Eigenmittel - nach Mitgliedstaaten ( 1973-1979 )
Art der Eigenmittel :
( I ) - Zölle , Agrarabschöpfungen , Zuckerabgaben
( II ) - Mehrwertsteuer , Finanzbeiträge ( BSP )
Mitgliedstaat * 1973 * 1974 * 1975 * 1976 * 1977 * 1978 ( 1 ) * 1979 ( 1 ) *
* Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio RE * % * Mio ERE * % * Mio ERE * % *
BR Deutschland * * * * * * * *
I * 731,2 * * 861,4 * * 992,4 * * 1 187,0 * * 1 090,7 * * 1 811,4 * * 1 996,6 * *
II * 600,3 * * 554,6 * * 662,1 * * 920,8 * * 1 028,2 * * 1 716,1 * * 2 245,6 * *
Insgesamt * 1 331,5 * 29,0 * 1 416,0 * 28,5 * 1 654,5 * 28,1 * 2 107,8 * 27,3 * 2 118,9 * 25,8 * ( A ) 3 527,4 * 29,4 * ( A ) 4 242,2 * 29,5 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 3 737,6 * 31,1 * ( B ) 4 407,2 * 30,7 *
Frankreich * * * * * * * *
I * 448,7 * * 562,0 * * 595,4 * * 742,4 * * 707,3 * * 909,2 * * 1 003,0 * *
II * 686,8 * * 630,2 * * 750,6 * * 909,8 * * 954,1 * * 1 275,4 * * 1 720,4 * *
Insgesamt * 1 135,5 * 24,8 * 1 192,3 * 24,0 * 1 346,0 * 22,8 * 1 652,2 * 21,4 * 1 661,4 * 20,3 * ( A ) 2 184,6 * 18,2 * ( A ) 2 723,5 * 19,0 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 2 315,0 * 19,3 * ( B ) 2 886,5 * 20,1 *
Italien * * * * * * * *
I * 403,5 * * 508,0 * * 580,6 * * 934,3 * * 1 191,5 * * 954,9 * * 953,7 * *
II * 468,7 * * 405,7 * * 449,9 * * 382,4 * * 176,8 * * 700,3 * * 747,7 * *
Insgesamt * 872,2 * 19,0 * 913,7 * 18,4 * 1 030,5 * 17,5 * 1 316,6 * 17,1 * 1 368,3 * 16,7 * ( A ) 1 655,1 * 13,8 * ( A ) 1 701,4 * 11,8 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 1 734,5 * 14,4 * ( B ) 1 793,2 * 12,5 *
Niederlande * * * * * * * *
I * 280,6 * * 297,9 * * 403,8 * * 586,4 * * 564,5 * * 872,8 * * 836,6 * *
II * 152,2 * * 154,3 * * 124,5 * * 88,6 * * 136,9 * * 320,4 * * 453,6 * *
Insgesamt * 432,8 * 9,4 * 452,2 * 9,1 * 528,3 * 9,0 * 675,0 * 8,8 * 701,5 * 8,6 * ( A ) 1 193,2 * 9,9 * ( A ) 1 290,2 * 9,0 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 1 238,1 * 10,3 * ( B ) 1 344,1 * 9,3 *
Belgien * * * * * * * *
I * 175,7 * * 215,4 * * 268,2 * * 371,4 * * 400,6 * * 502,3 * * 596,3 * *
II * 161,6 * * 137,5 * * 129,3 * * 126,6 * * 116,9 * * 239,8 * * 329,6 * *
Insgesamt * 337,3 * 7,4 * 352,9 * 7,1 * 397,5 * 6,7 * 498,0 * 6,5 * 517,5 * 6,3 * ( A ) 742,1 * 6,2 * ( A ) 925,8 * 6,4 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 776,2 * 6,5 * ( B ) 966,5 * 6,7 *
Luxemburg * * * * * * * *
I * 3,0 * * 4,5 * * 3,5 * * 3,4 * * 2,6 * * 3,7 * * 3,9 * *
II * 5,2 * * 4,1 * * 6,2 * * 8,5 * * 9,3 * * 9,5 * * 14,9 * *
Insgesamt * 8,2 * 0,2 * 8,6 * 0,2 * 9,7 * 0,2 * 11,9 * 0,1 * 11,9 * 0,1 * ( A ) 13,3 * 0,1 * ( A ) 18,8 * 0,1 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 14,2 * 0,1 * ( B ) 19,4 * 0,1 *
Vereinigtes Königreich * * * * * * * *
I * 402,5 * * 548,7 * * 799,6 * * 1 250,2 * * 1 577,8 * * 1 427,5 * * 1 723,9 * *
II * - * * - * * - * * - * * - * * 897,7 * * 1 302,6 * *
Insgesamt * 402,5 * 8,8 * 548,7 * 11,0 * 799,6 * 13,6 * 1 250,2 * 16,2 * 1 577,8 * 19,2 * ( A ) 2 325,2 * 19,4 * ( A ) 3 026,4 * 21,1 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 1 843,8 * 15,4 * ( B ) 2 513,5 * 17,5 *
Irland * * * * * * * *
I * 12,7 * * 17,3 * * 25,2 * * 39,4 * * 49,8 * * 55,4 * * 65,3 * *
II * - * * - * * - * * - * * - * * 32,2 * * 41,6 * *
Insgesamt * 12,7 * 0,3 * 17,3 * 0,3 * 25,2 * 0,4 * 39,4 * 0,5 * 49,8 * 0,6 * ( A ) 87,7 * 0,7 * ( A ) 106,9 * 0,7 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 69,3 * 0,6 * ( B ) 104,6 * 0,7 *
Dänemark * * * * * * * *
I * 38,6 * * 52,6 * * 72,4 * * 113,8 * * 120,7 * * 137,0 * * 153,4 * *
II * 12,6 * * 17,3 * * 29,4 * * 45,4 * * 72,4 * * 138,2 * * 183,9 * *
Insgesamt * 51,3 * 1,1 * 69,9 * 1,4 * 101,8 * 1,7 * 159,2 * 2,1 * 193,0 * 2,4 * ( A ) 275,2 * 2,3 * ( A ) 337,4 * 2,4 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 275,2 * 2,3 * ( B ) 337,4 * 2,4 *
EUR 9 * * * * * * * *
I * 2 496,6 * * 3 067,7 * * 3 741,1 * * 5 228,2 * * 5 705,7 * * 6 674,2 * * 7 332,6 * *
II * 2 087,3 * * 1 903,8 * * 2 152,0 * * 2 482,1 * * 2 494,5 * * 5 329,7 * 7 039,8 * *
Insgesamt * 4 583,9 * 100 * 4 971,5 * 100 * 5 893,1 * 100 * 7 710,3 * 100 * 8 200,2 * 100 * ( A ) 12 003,9 * 100 * ( A ) 14 372,4 * 100 *
* * * * * * * * * * * ( B ) 12 003,9 * 100 * ( B ) 14 372,4 * 100 *
( 1 ) Für 1978 und 1979 sind 2 Gesamtbeträge ( A ) und ( B ) pro Mitgliedstaat angegeben :
( A ) ist der Gesamtbetrag der tatsächlich eingenommenen Eigenmittel , ( I + II ) ;
( B ) ist die tatsächliche Beteiligung der Mitgliedstaaten nach Finanzausgleich ( Artikel 131 des Beitrittsvertrages ) .
Teil 2 : Die Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) ( Stand : 31 . 12 . 1979 )
20 . Allgemeine Informationen über die vier Fonds
Zusammenfassung
* 1 . EEF * 2 . EEF ( Jaunde I ) * 3 . EEF ( Jaunde II ) * 4 . EEF ( Lome ) *
a ) Rechtsgrundlage * Im Artikel 136 des EWG-Vertrages vorgesehenes und diesem im Anhang beigefügtes Durchführungsabkommen * Abkommen von Jaunde I vom 20 . 7 . 1963 ( ABl . Nr . 93 vom 11 . 6 . 1964 ) * Abkommen von Jaunde II vom 29 . 7 . 1969 ( ABl . L 282 vom 28 . 12 . 1970 ) * - Abkommen von Lome vom 28 . 2 . 1975 ( ABl . L 25 vom 30 . 1 . 1976 ) *
* * * * - Beschluß des Rates Nr . 76/568/EWG vom 29 . 6 . 1976 ( ABl . L 176 vom 1 . 7 . 1976 ) *
b ) Finanzvorschriften * - Verordnung Nr . 5 des Rates ( ABl . Nr . 33 vom 31 . 12 . 1958 ) * - Internes Abkommen ( ABl . Nr . 93 vom 11 . 6 . 1964 ) * - Haushaltsordnung des Rates Nr . 71/68/EWG ( ABl . L 31 vom 8 . 2 . 1971 ) * - Haushaltsordnung Nr . 76/647/EWG vom 27 . 7 . 1976 ( ABl . L 229 vom 20 . 8 . 1976 ) *
* - Verordnung Nr . 6 des Rates ( ABl . Nr . 33 vom 31 . 12 . 1958 ) * - Haushaltsordnung des Rates Nr . 64/356/EWG ( ABl . Nr . 93 vom 11 . 6 . 1964 ) * - Internes Abkommen ( ABl . L 31 vom 8 . 2 . 1971 ) * - Internes Abkommen vom 11 . 7 . 1975 ( ABl . L 25 vom 30 . 1 . 1976 ) zuletzt abgeändert am 19 . März 1979 ( ABl . L 72 vom 23 . 3 . 1979 ) *
* - Verordnung Nr . 7 der Kommission ( ABl . Nr . 12 vom 25 . 2 . 1959 ) * - Verordnung Nr . 62/65 der Kommission ( ABl . Nr . 81 vom 11 . 5 . 1965 ) * - Verordnung des Rates 2798/73 vom 14 . 5 . 1973 ( ABl . L 288 vom 15 . 10 . 1973 ) * - Beschluß des Rates Nr . 75/250/EWG vom 21 . 4 . 1975 ( ABl . L 104 vom 24 . 4 . 1975 ) *
* - Verordnung Nr . 123 der Kommission ( ABl . Nr . 79 vom 30 . 8 . 1962 ) * * * *
c ) Ursprüngliche * 581,3 Mio RE * 730,0 Mio RE * 900,0 Mio RE * 3 150,0 Mio ERE *
Mittelzuweisung * 581,3 Mio ERE ( 1 ) * 730,0 Mio ERE ( 1 ) * 900,0 Mio ERE ( 1 ) * *
d ) Finanzierung der ursprünglichen Zuweisung ( siehe auch Schaubild 12 ) * Durch Beiträge der 6 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ( vor der Erweiterung ) * Durch Beiträge der 9 Mitgliedstaaten der EG ( nach der Erweiterung ) *
e ) Vorgesehene Laufzeit * 5 Jahre : 1959-1964 * 5 Jahre und Verlängerung : 1964-1970 * 5 Jahre und Verlängerung : 1971-1976 * 5 Jahre : 1976-1980 *
f ) Art der Hilfen ( siehe Schaubild 12 ) * Subventionen * Subventionen und Sonderdarlehen * Subventionen und Sonderdarlehen * Subventionen , Sonderdarlehen , haftendes Kapital , STABEX *
g ) Empfängerländer und -gebiete ( siehe auch Tabelle IX ) * Assoziierte Afrikanische Staaten und Madagaskar ( AASM ) , Überseeische Länder und Gebiete ( ÜLG ) , Französische Überseeische Departements ( FÜD ) * Afrikanische , Karibik - und Pazifik-Staaten ( AKP ) und ÜLG-FÜD *
h ) Ausführung der EEF * Durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften *
i ) Kontrolle * Bis 1976 durch den Kontrollausschuß ; ab Haushaltsjahr 1977 durch den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften *
j ) Entlastungsbehörde * Der Rat * Der Rat * Der Rat * Das Parlament auf Empfehlung des Rates *
k ) Im Rahmen der EEF-Abkommen vereinbarte Intervention der Europäischen Investitionsbank * - * Darlehen : 70 Mio RE * Darlehen : 100 Mio RE * Darlehen : 400 Mio ERE *
( 1 ) Die Europäische Rechnungseinheit ( ERE ) wurde im Rahmen des Abkommens von Lome eingeführt . Nach der Einführung der ERE im vierten Fonds kam man überein , für die dre * ersten Fonds den Umrechnungssatz von 1 RE = 1 ERE zu verwenden .
Schaubild 12
21 . Die vier Fonds : Ursprüngliche Mittelzuweisungen und deren Finanzierung , Art der Beihilfen , Verwendungsraten : siehe ABl .
Tabelle VIII
22 . Die vier Fonds : Entwicklung der verfügbaren Mittel und ihrer Verwendung
1 . EEF * 2 . EEF * 3 . EEF * 4 . EEF *
in Mio ERE * Ursprüngliche Mittelzuweisung 581,3 Mio ERE * Ursprüngliche Mittelzuweisung 730,0 Mio ERE * Ursprüngliche Mittelzuweisung 900,0 Mio ERE * Ursprüngliche Mittelzuweisung 3 150,0 Mio ERE *
* Verfügbare Mittel ( 1 ) * Kumulierte vorläufige Mittelbindungen * Kumulierte endgültige Mittelbindungen * Kumulierte Zahlungen * Verfügbare Mittel ( 1 ) * Kumulierte vorläufige Mittelbindungen * Kumulierte endgültige Mittelbindungen * Kmulierte Zahlungen * Verfügbare Mittel ( 1 ) * Kumulierte vorläufige Mittelbindungen * Kumulierte endgültige Mittelbindungen * Kumulierte Zahlungen * Verfügbare Mittel ( 1 ) * Kumulierte vorläufige Mittelbindungen * Kumulierte endgültige Mittelbindungen * Kumulierte Zahlungen *
1959 * 581,3 * 51,2 * 5,1 * - * * * * * * * * * * * * *
1960 * 581,3 * 114,7 * 13,5 * 3,4 * * * * * * * * * * * * *
1961 * 581,4 * 286,7 * 66,7 * 19,1 * * * * * * * * * * * * *
1962 * 581,6 * 449,0 * 130,4 * 72,5 * * * * * * * * * * * * *
1963 * 581,9 * 504,5 * 233,6 * 137,7 * * * * * * * * * * * * *
1964 * 582,3 * 539,6 * 344,7 * 221,1 * 730,0 * - * - * - * * * * * * * * *
1965 * 582,6 * 576,1 * 414,7 * 306,0 * 730,0 * 212,3 * 48,6 * 21,9 * * * * * * * * *
1966 * 582,9 * 577,8 * 481,5 * 382,7 * 730,0 * 368,1 * 91,6 * 53,5 * * * * * * * * *
1967 * 582,3 * 577,9 * 502,2 * 444,4 * 730,0 * 474,0 * 150,0 * 96,4 * * * * * * * * *
1968 * 582,5 * 574,6 * 523,5 * 483,0 * 730,0 * 595,1 * 259,0 * 164,2 * * * * * * * * *
1969 * 582,5 * 574,3 * 534,0 * 508,7 * 731,2 * 699,8 * 395,9 * 253,6 * * * * * * * *
1970 * 582,5 * 574,5 * 543,7 * 524,8 * 731,5 * 710,3 * 534,9 * 383,1 * * * * * * * * *
1971 * 581,5 * 573,8 * 550,0 * 536,2 * 733,0 * 713,6 * 602,3 * 503,6 * 900,0 * 232,8 * 37,2 * 22,5 * * * * *
1972 * 581,5 * 573,2 * 558,3 * 546,3 * 733,6 * 720,8 * 645,9 * 582,2 * 900,3 * 438,3 * 136,2 * 65,3 * * * * *
1973 * 572,5 * 570,9 * 564,8 * 556,2 * 742,5 * 717,7 * 667,1 * 631,7 * 905,6 * 637,7 * 321,4 * 163,8 * * * * *
1974 * 571,3 * 569,9 * 567,4 * 561,7 * 740,0 * 721,3 * 686,9 * 657,5 * 907,4 * 790,4 * 498,9 * 304,4 * * * * *
1975 * 571,3 * 570,7 * 569,0 * 564,1 * 740,0 * 726,5 * 697,4 * 680,9 * 909,4 * 856,5 * 640,6 * 487,1 * * * * *
1976 * 570,7 * 570,0 * 568,5 * 567,0 * 740,6 * 734,8 * 709,0 * 698,1 * 909,7 * 875,8 * 744,0 * 618,1 * 3 152,5 * 382,2 * 134,5 * 97,5 *
1977 * 570,6 * 570,1 * 569,1 * 567,5 * 740,8 * 734,1 * 723,6 * 714,4 * 905,2 * 875,8 * 807,8 * 697,9 * 3 155,2 * 1 089,9 * 450,8 * 245,5 *
1978 * 570,1 * 569,9 * 568,8 * 568,3 * 735,0 * 733,9 * 728,5 * 722,3 * 911,5 * 893,2 * 831,1 * 763,9 * 3 175,3 * 1 653,8 * 985,7 * 571,8 *
1979 * 569,7 * 569,4 * 569,3 * 568,7 * 734,5 * 733,2 * 729,4 * 726,4 * 912,4 * 894,0 * 854,3 * 801,3 * 3 181,3 * 2 225,9 * 1 516,4 * 995,2 *
( % ) * ( 100 % ) * ( 99,9 % ) * ( 99,9 % ) * ( 99,8 % ) * ( 100 % ) * ( 99,8 % ) * ( 99,3 % ) * ( 98,9 % ) * ( 100 % ) * ( 98,0 % ) * ( 93,6 % ) * ( 87,8 % ) * ( 100 % ) * ( 70,0 % ) * ( 47,7 % ) * ( 31,3 % ) *
( 1 ) Die Unterschiede zwischen den verfügbaren Mitteln und den ursprünglichen Mittelzuweisungen erklären sich durch Transfers der jeweils nicht verwendeten Restbeträge zwischen den EEF , durch zusätzliche Zuweisungen , durch Auffuellung der Mittel im Rahmen des STABEX und durch sonstige Einnahmen .
Schaubild 13
23 . Die vier Fonds : Entwicklung der jährlichen Zahlungen : siehe ABl .
Tabelle IX : 24 . Die vier Fonds : Auffeilung der gesamten vorläufigen Mittelbindungen und Zahlungen nach Empfängerländern ( 1 ) ( Stand : 31 . 12 . 1979 )
A . Hilfen für AKP-Staaten und ÜLG-FÜD insgesamt
* ( in Mio ERE ) *
Länder * Gesamte Zahlungen * Gesamte vorläufige Mittelbindungen der vier EEF *
* 1 . EEF * 2 . EEF * 3 . EEF * 4 . EEF * Insgesamt * *
Senegal * 43,2 * 61,0 * 59,5 * 91,2 * 254,9 * 291,1 *
Madagaskar * 56,4 * 68,7 * 66,0 * 16,4 * 207,5 * 243,8 *
Kamerun * 52,2 * 54,2 * 59,6 * 28,8 * 194,8 * 223,4 *
Elfenbeinküste * 39,7 * 59,1 * 56,0 * 29,9 * 184,7 * 215,6 *
Zaire * 18,0 * 79,3 * 52,6 * 27,4 * 177,3 * 287,6 *
Niger * 31,1 * 31,7 * 46,5 * 65,6 * 174,9 * 200,9 *
Mali * 42,3 * 33,9 * 48,7 * 36,4 * 161,3 * 206,6 *
Obervolta * 29,5 * 31,0 * 44,5 * 34,1 * 139,1 * 157,3 *
Tschad * 28,4 * 33,1 * 39,4 * 25,2 * 126,1 * 155,7 *
Mauretanien * 15,4 * 18,2 * 25,2 * 53,2 * 112,0 * 122,5 *
Kongo * 24,6 * 22,8 * 26,0 * 24,6 * 98,0 * 107,0 *
Ruanda * 5,1 * 22,4 * 32,9 * 29,6 * 90,0 * 129,3 *
Benin * 20,3 * 22,7 * 23,1 * 23,9 * 90,0 * 124,5 *
Togo * 15,6 * 20,3 * 27,3 * 23,6 86,8 * 103,7 *
Somalia * 9,8 * 27,8 * 33,8 * 15,2 * 86,6 * 119,4 *
Zentralafrika * 16,7 * 27,7 * 28,9 * 10,4 * 83,7 * 105,7 *
Burundi * 5,0 * 21,1 * 32,5 * 17,0 * 75,6 * 103,6 *
Gabun * 17,5 * 21,0 * 25,1 * 11,0 * 74,6 * 79,5 *
Surinam * 16,9 * 13,2 * 9,0 * 1,3 * 40,4 * 56,9 *
Sonstige Länder : * * * * * * *
Algerien * 25,3 * - * - * - * 25,3 * 25,6 *
Komoren * 3,3 * 2,6 * 3,7 * 4,5 * 14,1 * 20,9 *
Mauritius * - * - * 3,7 * 4,9 * 8,6 * 18,3 *
Dschibuti * 1,2 * 1,9 * 1,5 * 1,9 * 6,5 * 9,5 *
West-Irian * 4,1 * - * - * - * 4,1 * 4,1 *
( sonstige Länder insgesamt ) * ( 33,9 ) * ( 4,5 ) * ( 8,9 ) * ( 11,3 ) * ( 58,6 ) * ( 78,4 ) *
Hilfe für mehrere Länder * 2,2 * 8,4 * 15,3 * 85,6 * 111,5 * 238,8 *
Nur vom 4 . EEF begünstigte Länder * - * - * - * 325,5 * 325,5 ( 2 ) * 905,6 ( 2 ) *
ÜLG-FÜD * 44,9 * 44,3 * 40,5 * 8,0 * 137,7 ( 3 ) * 165,6 ( 3 ) *
Insgesamt * 568,7 * 726,4 * 801,3 * 995,2 * 3 091,6 * 4 422,5 *
( 1 ) Die Empfängerländer sind geordnet nach abnehmendem Gesamtbetrag der Zahlungen .
( 2 ) Die Aufteilung dieser Beträge nach Ländern ist in Teil B dargestellt .
( 3 ) Die Aufteilung dieser Beträge nach Ländern ist in Teil C dargestellt .
B . Hilfen für die nur vom 4 . EEF begünstigten Länder
* ( in Mio ERE ) *
Länder * Gesamte Zahlungen des 4 . EEF * Gesamte vorläufige Mittelbindungen des 4 . EEF *
Tansania * 44,6 * 103,1 *
Äthiopien * 29,0 * 97,6 *
Kenia * 28,8 * 80,5 *
Sambia * 22,8 * 58,9 *
Malawi * 21,6 * 65,5 *
Sudan * 17,9 * 73,9 *
Guinea-Bissau * 17,2 * 26,2 *
Ghana * 16,3 * 52,0 *
Uganda * 16,1 * 38,0 *
Liberia * 13,8 * 31,0 *
Guinea * 12,8 * 58,4 *
Swasiland * 9,8 * 17,5 *
Sierra Leone * 8,9 * 30,9 *
Botsuana * 6,7 * 22,2 *
Fidschi * 6,7 * 16,3 *
Jamaika * 5,9 * 19,4 *
Lesotho * 5,6 * 20,1 *
Gambia * 5,2 * 13,4 *
Sonstige Länder : * * *
Westsamoa * 4,2 * 7,4 *
Dominica * 4,1 * 5,6 *
Nigeria * 4,0 * 7,4 *
Papua-Neuguinea * 3,3 * 5,1
Trinidad und Tobago * 3,1 * 8,7 *
Guyana * 2,7 * 16,5 *
Kap Verde * 2,5 * 4,4 *
Tonga * 2,5 * 4,3 *
Salomonen * 2,3 * 3,6 *
Kirbati * 2,3 * 2,5 *
Barbados * 2,0 * 4,2 *
Seychellen * 0,7 * 2,6 *
Santa Lucia * 0,5 * 2,1 *
Sao Tomé und Principe * 0,5 * 2,0 *
Bahamas * 0,4 * 1,4 *
Äquatorialguinea * 0,3 * 0,7 *
Grenada * 0,2 * 2,0 *
Tuvalu * 0,2 * 0,2 *
( sonstige Länder insgesamt ) * ( 35,8 ) * ( 80,7 ) *
Insgesamt * 325,5 * 905,6 *
C . Hilfen für ÜLG-FÜD
* ( in Mio ERE ) *
Länder * Gesamte Zahlungen * Gesamte vorläufige Mittelbindungen der vier EEF *
* 1 . EEF * 2 . EEF * 3 . EEF * 4 . EEF * Insgesamt * *
Französisch : * * * * * * *
Réunion * 8,9 * 9,2 * 8,7 * 0,3 * 27,1 * 27,2 *
Guadeloupe * 4,4 * 4,7 * 5,8 * 0,2 * 15,1 * 15,2 *
Martinique * 6,7 * 3,6 * 4,3 * 0,2 * 14,8 * 16,7 *
Neukaledonien * 2,2 * 4,0 * 2,5 * 0,0 * 8,7 * 12,9 *
Französisch-Guyana * 1,9 * 2,9 * 3,0 * 0,9 * 8,7 * 9,4 *
Polynesien * 4,4 * 0,9 * 2,9 * - * 8,2 * 8,3 *
St . Pierre und Miquelon * 3,0 * 0,6 * 0,0 * - * 3,6 * 3,6 *
Wallis und Futuna * - * 0,6 * 0,7 * 0,0 * 1,3 * 2,0 *
Neue Hebriden * - * - * - * 0,7 * 0,7 * 0,7 *
Französisch insgesamt * 31,5 * 26,5 * 27,9 * 2,3 * 88,2 * 96,0 *
Niederländisch : * * * * * * *
Niederländische Antillen * 13,4 * 17,8 * 12,6 * 1,6 * 45,4 * 58,3 *
Britisch : * * * * * * *
Karibische Staaten * - * - * - * 2,8 * 2,8 * 6,1 *
Turks - und Caicosinseln * - * - * - * - * - * 0,2 *
Neue Hebriden * - * - * - * 0,7 * 0,7 * 0,7 *
Belize * - * - * - * 0,3 * 0,3 * 3,3 *
Montserrat * - * - * - * 0,2 * 0,2 * 0,4 *
Jungferninseln * - * - * - * 0,1 * 0,1 * 0,3 *
Kaimaninseln * - * - * - * - * - * 0,3 *
Faklandinseln * - * - * - * - * - * 0,0 *
Britisch insgesamt * - * - * - * 4,1 * 4,1 * 11,3 *
Insgesamt * 44,9 * 44,3 * 40,5 * 8,0 * 137,7 * 165,6 *
D . Bisher noch nicht begünstigte Länder
ÜLG französisch :
Mayotte
ÜLG britisch :
Brunel
Pitcairn
St . Helena
Schaubild 14
25 . Die vier Fonds : Auftellung der gesamten vorläufigen Mittelbindungen und Zahlungen nach Empfängerländern : siehe ABl .
Schaubild 15
26 . Die vier Fonds : Verwendung der verfügbaren Mittel - nach Art der Beihilfen und Vorhaben : siehe ABl .
Schaubild 16
27 . Die vier Fonds : Verwendung der verfügbaren Mittel - nach Wirtschaftszweigen : siehe ABl .
Schaubild 17
28 . Der vierte Fonds - STABEX : Gesamte Zahlungen nach Empfängerländern und nach Erzeugnissen ( Stand : 31 . 12 . 1979 ) : siehe ABl .
ANHANG II
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Vorläufige Antwort des Europäischen Parlaments auf die Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofes über das Haushaltsjahr 1979 , die das Parlament betreffen
Bemerkg . 1.27 : Bestimmte Mittelübertragungen hätten vom Rat nach dem vorgesehenen Verfahren genehmigt werden müssen .
Antwort
Diese Übertragung erfolgte gemäß dem interen Verfahren des Parlaments , das im Sinne der im Protokoll der Sitzung vom 22 . April 1970 enthaltenen Entschließung Nr . 1 des Rates festgelegt wurde ; durch diese Entschließung wird die Anwendung , die das Parlament von Artikel 6 Absatz 3 ( rev . ) der Haushaltsordnung macht , gedeckt .
Bemerkg . 10.4 : Die Institution verkennt die Bestimmungen des Status über die aussergewöhnlichen Dienstreisekosten seiner Beamten , indem sie ihnen regelmässig die Erstattung solcher Kosten für Dienstreisen nach Straßburg , Brüssel und Luxemburg gewährt .
Antwort
Hierin kommt ein echtes Problem zum Ausdruck , das dauerhaft nur dadurch gelöst werden kann , daß der Rat durch einen entsprechenden Beschluß Maßnahmen zur Aktualisierung der Erstattungen für Dienstreisekosten ergreift .
Bemerkg . 10.24 bis 10.26 : Bei der Prüfung der Ansprüche von Beamten auf Familienzulagen für Personen , die unterhaltsberechtigten Kindern gleichzustellen sind , hat das Parlament bei der Berechnung dieses Unterhalts den Berichtigungsköffizienten nicht in gleicher Weise wie die übrigen Institutionen aktualisiert .
Antwort
Bis zur Verabschiedung gemeinsamer Regelungen auf interinstitutioneller Ebene hat das Parlament bei den früheren Empfängern weiterhin den Berichtigungsköffizienten angewandt , der in ihrem Falle zutraf , wenn aufgrund des neuen Koeffizienten diese Zulage weggefallen wäre . Nach Auflassung des Parlaments ist dieser " status quo " durch den sozialen Charakter der Zulage und durch deren ausnahmsweise Gewährung gerechtfertigt .
Bemerkg . 10.40 bis 10.43 : Das Präsidium des früheren Parlaments hatte beschlossen , bei seinem Generalsekretär Artikel 50 des Status " Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen " anzuwenden , damit das neugewählte Parlament über den Posten des Generalsekretärs frei verfügen kann .
Das Präsidium hätte anstatt Artikel 50 den Artikel 15 des Statuts " Urlaub aus persönlichen Gründen " für die Dauer des Abgeordnetenmandats , um das sich der Generalsekretär bewarb ( Mai 1979 ) , anwenden können .
Antwort
1 . In Artikel 40 Absatz 4 c ) des Statuts heisst es zuvor , daß die Planstelle des Beamten , der Urlaub aus persönlichen Gründen beantragt hat , anderweitig besetzt werden kann ; der Absatz 4 d ) des gleichen Artikels besagt jedoch , daß dieser Beamte - ebenfalls auf seinen Antrag hin - in die erste seinem Dienstgrad entsprechende freie Planstelle einzuweisen ist . Da die Stelle des Generalsekretärs die einzige ist , die diesem Dienstgrad entspricht , sah es das Präsidium des früheren Parlaments für nicht im Dienstinteresse liegend an , die Freiheit des neuen Parlaments - seinen Generalsekretär zu wählen oder in der von ihm zum gegebenen Zeitpunkt für zweckmässig erachteten Weise über diese Stelle frei zu verfügen - einzuschränken . Es hat daher beschlossen , daß der betreffende Beamte - unverzueglich und * gültig - noch vor den eu * hen Wahlen aus dem Di * ausscheidet .
2 . * zuständige Ausschuß des neuen Parlaments hat sich die Frage gestellt , warum in diesem Fall Artikel 50 anstatt Artikel 40 des Statuts angewandt wurde . Nach gründlicher Prüfung dieser Frage gelangte der Berichterstatter des Ausschusses zu Schlußfolgerungen , die es diesem Ausschuß erlaubten , seine Überzeugung dahin gehend zu erklären , daß das Präsidium die einschlägigen Statutsbestimmungen korrekt angewandt hatte .
Bemerkg . 10.44 und 10.45 : Obwohl das Europäische Parlament sich dessen bewusst ist , daß sein Haushalt ein reiner Verwaltungshaushalt ist , und den Posten , den die Kommission hierfür verwenden konnte , nicht aufweist , hat es gegen Artikel 205 des EWG-Vertrags verstossen , indem es seinen Haushalt dazu benutzte , eine Beihilfe an schiffbrüchige Indochinafluechtlinge zu gewähren .
Antwort
Das Parlament , das seinen Beschluß in der Plenarsitzung vom 10 . Juli 1979 gefasst hat , vertrat die Auffassung , daß dieser Beihilfe angesichts ihres rein humanitären Charakters und ihrer äussersten Dringlichkeit der Vorrang vor dem Buchstaben der vom Rechnungshof zitierten Rechtsvorschriften gebührt . Es hat hierauf bereits mit Schreiben vom 16 . April und vom 5 . Juni 1980 geantwertet .
Bemerkg . 11.12 : Der Rechnungshof stellt fest , daß die Gemeinschaft für Veröffentlichungen jährlich 45 Millionen ERE aufwendet , wovon zwei Drittel auf ausserhalb beziehbare Veröffentlichungen entfallen . Er hat den Organen die Tatbestände mitgeteilt , die sich aus seiner Untersuchung dieser Sache ergeben .
Antwort
Das Parlament wird hierzu im Rahmen des Entlastungsverfahrens Stellung nehmen . Es versteht sich , daß eine konzertierte Veröffentlichungspolitik der Gemeinschaft nur aufgrund einer Initiative oder Intervention des Amtes für amtliche Veröffentlichungen durchgeführt werden könnte .
Bemerkg . 11.16 : Zur Information
Was die Rechnungslegung der Fraktionen über die Verwendung der an sie gezahlten " Wahlfonds " anbelangt , so wurde den Hof unmittelbarer Zugang zu den Unterlagen der Fraktionen eingeräumt . Die Rechnungsprüfung dieser Dokumente durch den Hof wird fortgesetzt .
ANHANG III
DER RAT
Antworten des Rates auf Bemerkungen des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1979
VORBEMERKUNG
Der Rat wiederholt die Bitte , daß die Bemerkungen des Rechnungshofes , die die einzelnen Organe betreffen , in einem gesonderten Teil des Berichts des Rechnungshofes zusammengefasst werden .
KAPITEL I DER BEMERKUNGEN
Fehlen von Vorschriften für die Rechnungsführung
1.37 Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung
Nach Artikel 106 der Haushaltsordnung erlässt die Kommission im Benehmen mit dem Rat und dem Europäischen Parlament die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung .
Die Kommission hat dem Rat mit Schreiben vom 5 . August 1980 , das beim Rat am 16 . September 1980 eingegangen ist , den Entwurf einer Verordnung über diese Bestimmungen übermittelt und den Rat ersucht , das Konsultationsverfahren einzuleiten .
Der Rat wird der Kommission seine Schlußfolgerungen so bald wie möglich mitteilen , damit diese den endgültigen Text der Durchführungsbestimmungen , die für alle Organe gelten , erstellen kann .
10.6 Der Begriff " Internationale Organisation "
Der Rat stellt fest , daß sich der Rechnungshof dem Standpunkt , den die Verwaltungschefs in dieser Frage am 21 . März 1980 festgelegt haben , nicht anschließen kann .
Der Rat ersucht die Verwaltungschefs , diese Frage unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechnungshofes erneut zu prüfen .
11.7 Fehlen gemeinsamer Normen in bezug auf Qualität und Kosten für die Beschaffung von Büromaterial , Ausstattungsgegenständen usw .
Der Rat stellt fest , daß seit mehreren Jahren eine interinstitutionelle Gruppe für die Harmonisierung der Beschaffungsverfahren eingesetzt ist .
Er behält sich vor , mit den Vertretern der anderen Organe zu prüfen , ob zusätzlich zu dieser interinstitutionellen Gruppe ein " zentraler Vergabebeirat " eingesetzt werden soll , wie es der Rechnungshof vorschlägt .
ANHANG IV
DIE KOMMISSION
Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1979
( Art . 78 f EGKS-Vertrag , 206 a EWG-Vertrag , 180 a EAG-Vertrag )
INHALT
* Seite *
Einleitung * 249 *
TEIL I
Kapitel 1 - Allgemeine Bemerkungen * 249 *
Kapitel 2 - Rechnungswesen * 251 *
Kapitel 3 - Einnahmen * 253 *
Kapitel 4 - EAGFL , Abteilung Garantie * 255 *
Kapitel 5 - EAGFL , Abteilung Ausrichtung * 268 *
Kapitel 6 - Finanztätigkeit im Bereich des Sozialwesens * 273 *
Kapitel 7 - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung * 276 *
Kapitel 8 - Energiepolitik , Forschung und Investition * 279 *
Kapitel 9 - Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und den Drittländern * 285 *
Kapitel 10 - Personalausgaben * 290 *
Kapitel 11 - Verwaltungsausgaben * 294 *
Kapitel 12 - Zusammenfassung der Berichte über die externen Einrichtungen * 297 *
TEIL II
Europäische Entwicklungsfonds * 297 *
EINLEITUNG
2 . und 3 . Die Kommission bedauert , daß der Rechnungshof ihren Bemühungen um eine bessere Ausführung des Haushaltsplans nicht mehr Rechnung getragen und sich allzu häufig auf Kritiken beschränkt hat . Die Kommission würde es begrüssen , wenn diese Unausgewogenheit im Bericht des Rechnungshofs , der ihre Tätigkeit eher negativ als positiv beurteilt und daher zu einem für die Integration der Gemeinschaft ungünstigen Ergebnis gelangt , beseitigt würde .
6 . Die Kommission hat festgestellt , daß der Rechnungshof in einigen Teilen seines Berichts zum Haushaltsjahr 1978 die Antworten der Organe auf die Bemerkungen in dem Berichtsentwurf vom Juli 1979 mit Kommentaren versehen zu können glaubte .
Die Kommission ist für ihren Teil der Ansicht , daß die Artikel 78 f EGKSV , 206 a EWGV und 180 EAGV ein solches Vorgehen verbieten . In Absatz 4 dieser Artikel heisst es , daß der Jahresbericht des Rechnungshofs " den Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den Antworten der Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht " wird . Nach Ansicht der Kommission ist daher im Amtsblatt nur Raum für den Jahresbericht des Rechnungshofs und die Antworten der Organe .
TEIL I
KAPITEL I - ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1.4 und 1.5 . Die Kommission hat die Haushaltsrechnung entsprechend dem Ratsbeschluß geändert . Diese Änderung wurde der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof am 20 . Oktober mitgeteilt .
1.6 . Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 8.1 des zweiten Teils des Berichts des Rechnungshofs .
1.10 und 1.11 . Die Kommission , die die vom Rechnungshof beanstandete Übertragung vorgeschlagen hat , der Rat und das Parlament , die die Übertragung beschlossen haben , halten diesen Vorgang für zulässig .
Der Grundsatz der Jährlichkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt , denn die Mittelbindungen und Zahlungen wurden in voller Höhe während des Haushaltsjahres , auf das sie sich beziehen , nämlich 1979 , vorgenommen .
1.13 . bis 1.15 . Die Kommission hat wie der Rechnungshof festgestellt , daß die Ergebnisse des Haushaltsjahres 1979 , zumindest bei den getrennten Mitteln , noch nicht zufriedenstellend sind , dennoch ist in einigen Bereichen eine wesentliche Verbesserung zu verzeichnen , wenn man die Prozentsätze der Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel für die Haushaltsjahre 1978 und 1979 berücksichtigt . Dies gilt auch für die 1979 für die drei Strukturfonds verfügbaren Zahlungsermächtigungen , die 1979/1978 wie folgt in Anspruch genommen wurden : Sozialfonds : 71,8 % /48,7 % ; Regionalfonds : 60 % /42 % ; EAGFL - Abteilung Ausrichtung : 48 % /34 % . An dieser Tendenz lassen sich die positiven Ergebnisse ablesen , die aufgrund der auf Initiative der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen verzeichnet wurden . Zur Zeit ist eine Untersuchung im Gang , wie die Zahlungsverfahren beschleunigt werden könnten , um die Mittelinanspruchnahme stetig zu verbessern .
Die Ausführung der getrennten Mittel mit Ausnahme der automatisch übertragenen Zahlungsermächtigungen ist allerdings weniger zufriedenstellend . Der Grund sind insbesodere die umfangreichen Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 1978 , von denen fast 30 % vorrangig für die Abwicklung der im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen in Anspruch genommen wurden , damit die Mittel nicht verfielen . Die Vielzahl dieser Mittelübertragungen , die mit den Unsicherheitsfaktoren der Vorausschätzung zusammenhängt , hat die Kommission veranlasst , einige der Ausgabenvorausschätzungsmechanismen zu überprüfen ; daraufhin verringerten sich die Zahlungsermächtigungen für die nichtobligatorischen Ausgaben , die den Hauptteil der nichtgetrennten Mittel ausmachen , im Haushaltsjahr 1980 um 3,48 % .
Die Kommission weist darauf hin , daß sich das Tempo der Mittelinanspruchnahme in vielen Fällen ihrem Einfluß entzieht und in erster Linie von den Mitgliedstaaten abhängt , für die die Mittel bestimmt sind .
1.21 . Bei der Abwicklung der Zahlungen zu Lasten getrennter Mittel sind im Haushaltsjahr 1979 im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr wesentliche Fortschritte zu verzeichnen . Die Verfahren zur Beschleunigung der Zahlungen im Rahmen des Sozialfonds , des Regionalfonds und des EAGFL - Abteilung Ausrichtung haben durchaus zu dieser Verbesserung beigetragen , auch wenn die Ergebnisse nicht so rasch wie erwartet erzielt wurden . Ausserdem kann das Jahr 1979 in den meisten Fällen als das erste Jahr der Anwendung des Systems angesehen werden , so daß seine Ergebnisse erst ab dem Haushaltsjahr 1980 wirklich beurteilt werden können .
1.22 . Der Nachtrags - und Berichtigungshaushaltsplan Nr . 3/79 war notwendig , um den zusätzlichen Mittelbedarf der Abteilung Garantie des EAGFL infolge der beträchtlichen Veränderungen auf einigen Agrarmärkten und der Auswirkung der Ratsbeschlüsse vom 22 . Juni 1979 über die Agrarpreise und flankierenden Maßnahmen zu decken .
Die im Rahmen dieses Nachtragshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel konnten erst spät in Anspruch genommen werden , da das Haushaltsverfahren erst am 13 . Dezember 1979 abgeschlossen wurde , obgleich der Vorentwurf , den die Kommission am 26 . September 1979 grundsätzlich aufgestellt hatte , der Haushaltsbehörde bereits am 16 . Oktober übermittelt worden war . Diese hielt den Nachtragshaushaltsplan ebenso wie die Kommission für notwendig . Die nachträglichen unterschiedlichen Bewertungen können den Wert des Urteils , das die drei Organe auf der Grundlage der damals bekannten Daten abgegeben haben , nicht schmälern .
1.29 . Der Betrag in Höhe von 203,5 Millionen ERE ist in der konsolidierten Vermögensübersicht und in der Übersicht über das Vermögen und die Schulden , die zum 31 . Dezember 1979 erstellt wurden , ausgewiesen .
Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Rechnungshofs und verweist für nähere Einzelheiten auf ihre Antwort zu den Ziffern 4.14 bis 4.18 .
1.30 . Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu den Ziffern 2.12 bis 2.17 und 4.45 .
1.31 . Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu den Ziffern 4.36 und 4.37 .
1.32 . Bei den im Haushaltsjahr 1980 verbuchten Ausgaben des EAGFL ( 203 Mio ERE ) stellt der Nichtabzug des betreffenden Betrages vom Saldo des Haushaltsjahres eine richtige Anwendung der einschlägigen Buchführungsgrundsätze dar .
Bezueglich der Angleichungen im Zusammenhang mit der Wertminderung der Interventionsbestände verweist die Kommission auf ihre Antwort zu den Punkten 2.12 bis 2.17 und 4.45 .
1.35 . 1 . In den beiden vom Rechnungshof erwähnten Fällen ist in der einschlägigen Regelung vorgesehen , daß die Kommission den aktualisierten Betrag der Zinsvergütungen auf einmal zahlt .
Im Falle des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) heisst es in Artikel 4 b letzter Absatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 724/75 des Rates vom 18 . März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( ABl . Nr . L 73 vom 21 . 3 . 1975 , S . 1 ) , geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 214/79 ( ABl . Nr . L 35 vom 9 . 12 . 1975 , S . 1 ) : " Die Beteilung des Fonds kann ganz oder teilweise in Form einer Zinsvergütung von drei Punkten für Darlehen erfolgen , die von der Europäischen Investitionsbank nach Artikel 130 Buchstaben a und b des Vertrages in den in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Gebieten und Gebietsteilen gewährt werden . In diesem Fall erfolgt die Beteiligung des Fonds durch eine einmalige Zahlung an die Bank , wobei die Zinsvergütung mittels einer Abzinsungsberechnung als Hundertsatz der Investition ausgedrückt wird . "
Im Falle des EEF bestimmt Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr . 2 über die Anwendung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit des AKP-EWG-Abkommens von Lome , das am 28 . Februar 1975 unterzeichnet wurde ( ABl . Nr . L 25 vom 30 . 1 . 1976 , S . 105 ) :
" Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen , der zu einem von der Gemeinschaft festzusetzenden Satz und nach von ihr festzulegenden Modalitäten nach dem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags geltenden Wert kapitalisiert wird , wird auf den Betrag der Zuschüsse nach Artikel 42 Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Abkommens angerechnet ; er wird unmittelbar an die Bank überwiesen . "
2 . Die Begleichung eines über mehrere Jahre zu zahlenden Betrages durch die einmalige Zahlung eines aktualisierten Betrages ist eine allgemein gültige und insbesondere von der Europäischen Investitionsbank angewandte Banktechnik . Sie hat den Vorteil , daß die Notwendigkeit aufeinanderfolgender genauer Berechnungen und jährlicher Abrechnungen sowie etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die in den kommenden Jahren zu leistenden Zahlungen benötigten Mittel vermieden werden .
Die Modalitäten für die Berechnung der von der Kommission in diesem Rahmen geleisteten Zahlungen sind in den Abkommen zwischen der Kommission und der EIB festgelegt .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , daß die Modalitäten für die Zahlung der Zinsvergütungen den Erfordernissen der Investoren entsprechen müssen . Die einen möchten lieber sofort über einen zusätzlichen Finanzbeitrag zu dem Preis für die Erhaltung des ursprünglichen Zinssatzes während der gesamten Laufzeit des Darlehens verfügen , während die anderen für eine langfristige Senkung der Zinslast optieren .
Diese Wahl wird den Investoren absichtlich freigestellt , und die Kommission hat keine maßgeblichen Gründe , um das eine oder andere System vorzuschreiben . Wichtig ist , daß ein Anreiz zur Durchführung der Investitionsvorhaben besteht , denen auf diese Weise Zinsvergütungen gewährt werden .
In Anbetracht des der EIB für die Bewirtschaftung der Zinsvergütungen übertragenen Mandates und der Tatsache , daß die EIB direkt mit den Investoren verhandelt , hat es sich als zweckmässiger erwiesen , den Betroffenen die Wahl des Systems zu überlassen und die Haushaltsneutralität zu wahren , indem der Bank in allen Fällen systematisch der aktualisierte Wert jeder Zinsvergütung gezahlt wird .
1.37 . Die Kommission hatte die Überarbeitung der Verordnung über die " Durchführungsbestimmungen " bisher aufgeschoben in der Erwartung , daß der Rat über mehrere Vorschläge der Kommission im Zusammenhang mit der Haushaltsordnung ( insbesondere im Bereich der Anleihe - und Darlehenstätigkeiten und der Anwendung der ERE ) beschließt .
Wegen der erheblichen Verzögerung , die hierbei aufgetreten ist , hat die Kommission beschlossen , diese Überarbeitung nicht länger aufzuschieben , und hat allen Organen am 5 . August 1980 den Entwurf der überarbeiteten Verordnung , die sie erlassen will , zur Stellungnahme unterbreitet . Die Verordnung wird erlassen , sobald das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist .
1.38 . und 1.39 . Die Kommission teilt die Ansicht des Rechnungshofs und hofft , daß der Rat und das Parlament die Prüfung ihres Vorschlags fortsetzen und die Verordnung über die Anwendung der ERE erlassen können . In der Zwischenzeit hat sie beschlossen , eine Reihe von technischen und Buchführungsbestimmungen in den obengenannten Entwurf einer Verordnung über die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung aufzunehmen .
1.40 . Die Kommission wird demnächst gemäß Artikel 107 der Haushaltsordnung ihren Vorschlag zur Überprüfung der Haushaltsordnung unterbreiten . Sie hält es für kaum denkbar , gleichzeitig die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung anzupassen , denn die neue Haushaltsordnung muß zunächst erlassen werden , damit die neuen oder geänderten Bestimmungen bekannt sind , die die Ausarbeitung neuer oder geänderter Durchführungsbestimmungen im Vergleich zu den vorstehend unter Ziffer 1.37 genannten überarbeiteten Bestimmungen erforderlich machen .
Ausserdem ist das Beschlußfassungsverfahren für die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen nicht das gleiche . Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Stellungnahme der anderen Organe erlassen , während die Haushaltsordnung vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen wird .
KAPITEL 2 - RECHNUNGSWESEN
2.1 . und 2.2 . Die Kommission stellt die Wichtigkeit fest , die der Rechnungshof seiner Untersuchung über die " Buchungs - und Kontrollsysteme der Kommission " , die er dem Europäischen Parlament bereits angekündigt hat , beimisst . Die Erkenntnisse , die aus dieser Untersuchung gewonnen werden könnten , werden von der Kommission eingehend geprüft .
Die derzeitigen Verfahren sind das Ergebnis einer langjährigen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem ehemaligen Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften . Die Kommission sieht die Fortsetzung einer derartigen Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof als vorteilhaft an .
2.3 . und 2.4 . Die Kommission weiß es zu schätzen , daß der Rechnungshof die 1979 erzielten Fortschritte mit Befriedigung zur Kenntnis genommen hat und die Bereitschaft der Kommission anerkennt , seinen Bemerkungen und Anregungen weitestgehend Rechnung zu tragen . Unabhängig von dem weiteren Vorgehen hinsichtlich der Bemerkungen in dem Jahresbericht des Rechnungshofs ist es im übrigen wichtig , für die Zukunft über die obengenannte Untersuchung zu verfügen . Allerdings ist zu befürchten , daß die Kommission der betreffenden Dienststelle wegen der restriktiven Personalpolitik der Haushaltsbehörde und anderer vorrangiger Erfordernisse nicht das benötigte zusätzliche Personal zur Verfügung stellen kann .
Die Berichtigung der Haushaltsrechnung , die in diesem Jahr erstellt wurde , weil bei der Ausarbeitung der Haushaltsrechnung keine Angaben über die nichtautomatischen Übertragungen vorlagen , bot Gelegenheit , den Wünschen des Rechnungshofs in den Punkten , in denen dies möglich schien , schon jetzt entgegenzukommen .
Die Kommission hat bei dieser Gelegenheit die Darlehen für Wanderarbeitnehmer unter der Rubrik " Kapital " ausgewiesen , wie es der Rechnungshof in seinen Bemerkungen zum Haushaltsjahr 1979 , die der Kommission am 15 . Juli 1980 mitgeteilt wurden , gewünscht hatte .
Bei der gleichen Gelegenheit hat die Kommission entsprechend dem Wunsch des Rechnungshofs eine konsolidierte zusammenfassende Haushaltsrechnung erstellt .
Sie hat ferner der Mitteilung des Rechnungshofs Rechnung getragen , der nach der Ausarbeitung der Haushaltsrechnung die Angaben über das Anlagevermögen des Rechnungshofs selbst vorgelegt hatte .
2.5 . Nach seinen eigenen Angaben hat der Rechnungshof seit dem letzten Bericht keine eingehenden Erörterungen mit der Kommission über die unter Ziffer 2.5 genannten Probleme geführt . Die Kommission bedauert dies . Sie ist überzeugt , daß etliche Bemerkungen gegenstandslos geworden wären .
Was die Kritik an den 203,5 Millionen ERE des EAGFL - Abteilung Garantie anbelangt , so teilt die Kommission aus den in den Antworten zu den Ziffern 4.14 bis 4.18 dargelegten Gründen nicht die Auffassung des Rechnungshofs .
Im Zusammenhang mit dem Abschluß der Verwahrkonten , die geringfügige Beträge ausmachen , weist die Kommission darauf hin , daß sie gegenwärtig nicht über die erforderlichen Mittel verfügt , um gewisse Einzelbeträge auf der Grundlage mehr oder weniger annähernder Berechnungen auf der Aktivseite der Vermögensübersicht auszuweisen , obgleich ihre Dienststellen gewisse Situationen , die nicht auf einer Verbuchung im tatsächlichen Sinne beruhen , aufmerksam verfolgen dies gilt für den Wert gewisser Bestände und auch für die von den Mitgliedstaaten einzuziehende Menrwertsteuer .
Ausserdem ist darauf hinzuweisen , daß die Erfassung des Wertes gewisser Bestände , insbesondere Bürobedarf , eine angesichts der Willkürlichkeit der Bewertungen kaum vertretbare Arbeitslast darstellen würde .
Dagegen ist sie damit einverstanden , daß diese Angaben , sobald die Mittel und die materielle Ausrüstung es erlauben , in ihre Rechnungsführung aufgenommen werden . Sie schlägt mehrere Änderungen der Haushaltsordnung vor .
2.6 . bis 2.9 . Die Verbuchung sämtlicher übertragener Mittel auf der Passivseite der Vermögensübersicht beruht auf den Artikeln 5 und 6 der Haushaltsordnung .
Die Kommission ist nicht imstande , Differenzierungen und Schätzungen der übertragenen Mittel , wie sie der Rechnungshof vorschlägt , vorzunehmen . Sie hätten in mehreren Fällen einen hypothetischen und dubiosen Charakter und wären damit völlig wertlos . Ausserdem ist die Kommission der Ansicht , daß dieses Vorgehen inkonsequent wäre , denn es ließe sich nicht mit den Argumenten zur Begründung der Anträge auf nichtautomatische Übertragungen vereinbaren .
Tabelle 1 der Ziffer 2.9 macht deutlich , wie unsicher ein solches Vorgehen ist .
Die Kommission weist darauf hin , daß die nichtautomatischen Übertragungen künftig im Europäischen Parlament geprüft werden ; ihm gegenüber hat sie bereits erklärt , daß sie in der nächsten Haushaltsrechnung die Einzelheiten der Mittelübertragungen im Rahmen des EAGFL , Abteilung Ausrichtung , deutlich herausstellen wird .
2.10 . Die Zweifel des Rechnungshofs an der Effizienz der Haushaltsführung liegen auf der gleichen Linie wie die Besorgnisse , die die Kommission selbst wiederholt geäussert hat .
Einerseits ist die Kommission zu oft von den Mitgliedstaaten abhängig , insbesondere bei den Zahlungen im Rahmen des Sozialfonds , des Regionalfonds und des EAGFL - Abteilung Ausrichtung , bei denen die Kommission bereits beträchtliche Anstrengungen unternommen hat , um die Haushaltsführung rationeller zu gestalten .
Andererseits sehen die einschlägigen Finanzregelungen Verfahren vor , die aus politischen und institutionellen Gründen nicht vorhersehbare Verzögerungen hervorrufen können .
Eine zusätzliche Verzögerung entsteht schließlich dadurch , daß vorweg , gegebenenfalls an Ort und Stelle , eine Kontrolle durchgeführt werden muß .
Die vom Rechnungshof gewünschten Angaben über die Inanspruchnahme der übertragenen Mittel sind in der Haushaltsrechnung und in der Analyse der Haushaltsführung ausgewiesen , die der Haushaltsrechnung beigefügt ist und mit ihr der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof übermittelt wird . Es ist nicht möglich , die Angaben über eine Nichtinanspruchnahme der Mittel in die Vermögensübersicht aufzunehmen .
2.11 . Bis zum Vorliegen der Untersuchung des Rechnungshofs ( die ihn zu einer Stellungnahme zu der geltenden Regelung veranlassen könnte ) hält die Kommission es für vernünftig , die bestehenden Mechanismen nicht zu ändern und damit dem weiteren Vorgehen nicht vorzugreifen .
2.3 . bis 2.11 . Als Fazit aller Bemerkungen unter den Ziffern 2.3 bis 2.11 stellt die Kommission fest , daß die Bemerkungen und Anregungen des Rechnungshofs die von ihr angewandten Buchführungssysteme nicht in Frage stellen .
2.12 . bis 2.17 . Die Kommission ist bereit , im nächsten Haushaltsjahr in die Übersichten über das Vermögen und die Schulden kurze Erläuterungen aufzunehmen , die den Wünschen des Rechnungshofs nach einem besseren Verständnis der Vermögensübersicht entgegenkommen dürften . Diese Angaben dürfen jedoch nicht zu einer Doppelarbeit mit der Analyse der Haushaltsführung werden , die gleichzeitig mit der Haushaltsrechnung erstellt wird und der Haushaltsbehörde eine lückenlose Beurteilung der Ausführung des Haushaltsplans ermöglichen soll .
Im Zusammenhang mit Ziffer 2.14 weist die Kommission darauf hin , daß die konsolidierte Vermögensübersicht bei der Erstellung der Übersichten über das Vermögen und die Schulden 1979 vorgelegt wurde und daß eine konsolidierte Haushaltsrechnung nach dem vom Rechnungshof ausgearbeiteten Schema in die Berichtigung zur Haushaltsrechnung einbezogen wurde . Sie stimmt den unter Ziffer 2.16 , letzter Gedankenstrich , dargelegten Argumenten nicht zu und weist darauf hin , daß eine Umrechnung auf der Grundlage der am letzten Tag des Jahres geltenden Wechselkurse technische Schwierigkeiten aufwirft , denn sie würde nicht nur Doppelarbeit bedeuten - die Eröffnungsbilanz muß nochmals auf der Grundlage der am 1 . Januar geltenden Kurse berechnet werden - , sondern sie würde auch die Höhe der zu übertragenden Mittel ändern und könnte Mittelüberschreitungen bewirken . Eine solche Arbeit würde auf keinen Fall einen für die Kontrolle nützlichen zusätzlichen Beitrag leisten .
Ausserdem ist die Kommission der Ansicht , daß eine Bewertung der künftigen Verluste aufgrund der Interventionsbestände ( Ziff . 2.17 , erster Gedankenstrich ) in den Übersichten über das Vermögen und die Schulden nichts zu suchen hat .
Für die Interventionsbestände wird am Anfang und am Ende des Haushaltsjahres ein Inventarwert veranschlagt , der praktisch gleich dem Kaufwert , gegebenenfalls abzueglich einer gewissen Wertminderung , ist .
Der Unterschied zwischen dem Inventarwert am Ende des Haushaltsjahres und dem Verkaufswert stellt für die Gemeinschaft potentielle Kosten dar . Der Verkaufswert schwankt je nach der Marktlage ganz beträchtlich , und die Vorausschätzung der Kosten ist demnach ungewiß .
Ausserdem wird der Ankauf der Bestände nicht vom EAGFL finanziert und stellt für die Gemeinschaft demnach keine Finanzanlage dar ; die Gemeinschaft interveniert nur , wenn die Mitgliedstaaten die Bestände absetzen , um den Unterschied zwischen Inventarwert und Verkaufswert zu finanzieren .
Was die Erwähnung eines etwaigen , auf einer versicherungsmathematischen Berechnung beruhenden Fehlbetrags bei dem Versorgungssystem anbelangt ( Ziff . 2.17 , 5 . Gedankenstrich ) , so ist der Kommission nicht recht klar , wie eine solche Angabe in Anbetracht ihres nichtbuchmässigen Aspektes in die von ihr am Ende des Haushaltsjahres veröffentlichten Vermögensübersichten aufgenommen werden könnte . Es sei daran erinnert , daß es keinen Versorgungsfonds gibt .
2.18 . Die vom Rechnungshof erstellte Tabelle 2 wurde mit einigen Änderungen in die bereits erwähnte Berichtigung aufgenommen .
2.19 . Die Kommission erklärt , daß die zum 31 . Dezember 1979 erstellte Vermögensübersicht der Gemeinschaften in ihrer geänderten Fassung , die dem Europäischen Parlament , dem Rat und dem Rechnungshof am 20 . Oktober 1980 übermittelt wurde , gemäß der Haushaltsordnung das Vermögen und die Schulden angemessen widerspiegelt und den Tatsachen entspricht .
Die Kommission bekräftigt ihre Bereitschaft , alle erdenklichen Verbesserungen im Sinne der Antworten , die sie zu den verschiedenen Ziffern des Kapitels 2 erteilt hat , vorzunehmen . Sie betont , daß Fortschritte in dieser Richtung nur erzielt werden können , wenn die Mittel und die technische Ausrüstung ihrer Dienststellen verbessert werden .
Sie weiß es zu schätzen , daß der Rechnungshof die Fortschritte , die sie trotz der Schwierigkeiten bereits erzielt hat , mit Befriedigung zur Kenntnis genommen hat . Sie wird ihre Bemühungen in dem gleichen Geist der Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortsetzen .
KAPITEL 3 - EINNAHMEN
3.12 . Der Empfehlung des Rechnungshofs zufolge sollen die mitgliedstaatlichen Kontrollorgane darauf verzichten , die in Landeswährung ausgestellten Zahlungsanordnungen zugunsten des Gemeinschaftshaushalts vor der Abführung der Beträge mit ihrem Sichtvermerk zu versehen , und nur die auf ERE lautenden Zahlungsanordnungen mit ihrem Sichtvermerk versehen ; diese Beträge sind dann am Tage ihrer Abführung von den die Zahlungsanordnung ausführenden Bediensteten in die jeweilige Landeswährung umzurechnen .
Da der tägliche Umrechnungskurs in ERE jeweils erst gegen 15.30 Uhr festgelegt wird , steht den Kontrollorganen nicht genügend Zeit zur Verfügung , um für die Umrechnung vor der Abführung der Beträge ihren Sichtvermerk zu erteilen ; sogar die Abführung der Beträge innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist manchmal mit Schwierigkeiten verbunden .
Auf jeden Fall wird die Kommission diese Frage jedoch nochmals den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorlegen .
3.17 . Der Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 1 ist erst am 25 . April 1979 festgestellt worden . Wegen der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten , die für einige Mitgliedstaaten und ihre Kontrollorgane mit einer nur siebentägigen Frist verbunden sind , hat die Kommission ihnen vorgeschlagen , die Anpassung zum 1 . Juni anstatt zum 1 . oder 2 . Mai vorzunehmen .
Die Kommission wird dieses Problem bei der nächsten Überarbeitung der Verordnung Nr . 2891/77 erneut prüfen und in der Zwischenzeit alle praktischen Vorkehrungen treffen , damit die vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden .
3.18 . Das vom Rechnungshof angeschnittene Problem wird bei der nächsten Überarbeitung der Haushaltsordnung , die zur Zeit vom Rat vorbereitet wird , berücksichtigt werden .
3.21 . Die Kommission ist sich der Kompliziertheit des Abschöpfungssystems bewusst . Diese Kompliziertheit ergibt sich aus der Notwendigkeit , den wirtschaftlichen und kommerziellen Realitäten optimal Rechnung zu tragen . Die Kommission hat jedoch Vereinfachungen vorgenommen , wenn dies infolge der normalen Entwicklung der Märkte möglich war . So wurde z.B . der Rhythmus für die Festsetzung der Abschöpfungen im Milchsektor dahin gehend geändert , daß statt der bisher zwei monatlichen Festsetzungen nunmehr nur noch eine Festsetzung im Monat vorgenommen wird . Die Kommission wird sich weiterhin um eine Vereinfachung des Systems bemühen , doch darf nicht ausser acht gelassen werden , daß sie in vielen Sektoren der gemeinsamen Agrarpolitik raschen Änderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen muß .
Von Vereinfachungen , die ausschließlich auf einen verwaltungstechnischen Zweck gerichtet sind , ist abzuraten . Eine Neugruppierung der Tarifnummern brächte die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen mit sich , und eine unzureichende Anpassung der Abschöpfungen an die Preisschwankungen auf dem Weltmarkt würde Spekulationen Vorschub leisten , da die Importeure zwangsläufig der günstigsten Einfuhrmöglichkeit den Vorzug geben .
3.22 . Durch die Abschaffung einer derartigen Aufrechnung würde die Buchführung für die Zwecke der Finanzanalyse zwar deutlicher ; sie ließe sich jedoch wegen der Bestimmungen der Beitrittsverträge , der seit 1973 vorgenommenen Änderungen bei den Währungsausgleichsbeträgen und der zusätzlichen Komplikation , die sich daraus für Marktbeteiligte und Behörden gleichermassen ergäben , nur unter Schwierigkeiten durchführen .
Gemäß dem Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs , Dänemarks und Irlands zur Gemeinschaft waren die ( von 1973 bis 1978 anwendbaren ) Beitrittsausgleichsbeträge nämlich von den Abschöpfungen und Erstattungen abzuziehen . Auf diese Beitrittsausgleichsbeträge wurden dann gegebenenfalls die gleichen Währungsköffizienten wie auf die Abschöpfungen und Erstattungen angewandt .
Um das System nicht allzu kompliziert zu gestalten , sah die Verordnung des Rates Nr . 974/71 daher eine Regelung vor , wonach die Abschöpfungen und Erstattungen auch von den Währungsausgleichsbeträgen zu bereinigen waren , so daß der Marktbeteiligte einen einzigen Betrag , der dann von allen Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträgen bereinigt war , zu zahlen bzw . zu erhalten hatte . Der Vertrag über den Beitritt Griechenlands enthält eine ähnliche Vorschrift . Im übrigen betont die Kommission , daß das ernste Problem der Währungsausgleichsbeträge allmählich geringer wird und seine Auswirkungen auf den Haushalt abnehmen .
3.24 . und 3.25 . Bedenken darüber , daß das Wiegen der lose auf dem Seeweg eingeführten Waren - z.B . Weizen - in der Regel von den Hafenbehörden vorgenommen wird , sind unbegründet . Zu den gemeinsamen Interessen der Hafen - und Zollbehörden , auf die auch in dem Bericht hingewiesen wird , kommt nämlich noch ein weiterer Sicherheitsfaktor hinzu : die allgemeine Überwachung von Zollbediensteten bei den Wiegevorgängen . Die unvermeidlichen Verzögerungen , die sich bei derartigen Vorgängen kumulieren , treten in der Regel nur bei den zuletzt entladenen Partien auf , wenn gegenüber den im Warenmanifest verzeichneten Mengen ein Minus oder ein Plus zu verzeichnen ist . Die nationalen Stellen werden jedoch in der Regel von der Kommission ersucht , dafür zu sorgen , daß sich diese Verzögerungen in angemessenen Grenzen halten .
Die Kommission wird den Bemerkungen des Rechnungshofs im Rahmen ihrer üblichen Kontrollen - insbesondere bei den Eigenmittelkontrollen - besondere Aufmerksamkeit schenken .
3.33 . Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr . 2891/77 des Rates vom 19 . Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21 . April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften werden die eigenen Mittel von den Mitgliedstaaten gemäß deren Rechts - und Verwaltungsvorschriften festgestellt .
Das System der eigenen Mittel stützt sich daher zu einem grossen Teil auf verschiedene nationale Verfahren , die sich aus den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten ergeben . Die Kommission kann diese Strukturen nicht mit dem blossen Ziel einer Vereinheitlichung der Verfahren in Frage stellen . Sie ist jedoch ständig bemüht , jene Fälle zu ermitteln , in denen die Rechte der Gemeinschaft oder die Gleichbehandlung der Abgabenschuldner beeinträchtigt werden , und durch geeignete Maßnahmen hier Abhilfe zu schaffen .
3.34 . bis 3.37 . Die Kommission hat in ihren Bemerkungen zum Bericht des Rechnungshofs über das Haushaltsjahr 1977 bemerkt , daß sie mit den Vertretern der Mitgliedstaaten Gespräche aufgenommen habe , um die Rechtslage zu verdeutlichen und für eine genaue Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen .
Die seither durchgeführten Arbeiten haben noch nicht zu konkreten Ergebnissen geführt , doch dürfte sich eine Lösung abzeichnen , die zwar der Politik der Mitgliedstaaten im Verteidigungsbereich Rechnung trägt , dennoch aber mit den Grundzielen der Gemeinschaft vereinbar ist . Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr . 277/80 von Herrn Radoux bemerkt hat , untersucht sie " zur Zeit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten , welches die Kriterien für eine derartige Lösung sein können , durch die sich unter Einhaltung der Bestimmungen des EWG-Vertrags betreffend die Änderung von Zollaussetzungen im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs tatsächlich eine einheitliche Regelung für die gesamte Gemeinschaft erreichen lässt " ( 1 ) .
Die Kommission wird ihre komplexen und schwierigen Arbeiten auf diesem Gebiet fortsetzen , damit möglichst bald eine Lösung im oben dargelegten Sinne erzielt werden kann .
3.58 . Durch die allgemeine Einführung von Zentralstellen könnte nach Ansicht der Kommission die Rücksendung der Ausfertigung Nr . 3 der T-Formulare beschleunigt werden ; eine Erweiterung der Befugnisse dieser Zentralstellen würde nicht nur ein besseres Funktionieren des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zur Folge haben , sondern darüber hinaus auch zur Betrugsbekämpfung beitragen .
Es sei jedoch auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Zentralstellen in den Mitgliedstaaten hingewiesen , die wiederum auf die unterschiedliche Struktur der Zollverwaltungen zurückzuführen sind .
Die Kommission hat bisher jede Gelegenheit genutzt , den Mitgliedstaaten ihre Vorstellungen bezueglich der Schaffung von Zentralstellen nahezubringen , deren Verwirklichung ja ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegen würde ( vgl . Art . 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 223/77 der Kommission )
3.60 . Die von der Kommission eingesetzte interdirektionale Gruppe hat inzwischen ihren Bericht über die Feststellung der Ansprüche vorgelegt . In diesem Bericht wird insbesondere auch auf die erheblichen Diskrepanzen hingewiesen , die zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung des Zeitpunkts bestehen , zu dem die eigenen Mittel festgestellt und folglich für die Gemeinschaft erhoben werden . Abschließend wird darin auf die Notwendigkeit hingewiesen , daß die Kommission eine stärkere Harmonisierung der Feststellungs - und Bereitstellungsverfahren in die Wege leitet . Entsprechende Vorschläge sind ausgearbeitet worden .
3.61 . Der Rechnungshof schlägt vor , je nach Versandverfahren verschiedene T-Papiere zu verwenden . Ein derartiges System war ursprünglich auch in der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehen und ist mehrere Jahre angewandt worden . Die Verwendung von je nach Zollstatus unterschiedlichen Papieren ließ sich jedoch immer weniger mit den neuen Verfahren für die Ausfertigung von Dokumenten - insbesondere den EDV-Verfahren - in Einklang bringen , so daß die Kommission dazu übergegangen ist , einen einheitlichen Mehrzweck-Vordruck zu verwenden . Ein derartiges Mehrzweckformular entspricht überdies auch dem im Welthandel zu verzeichnenden Trend , der von amtlichen Stellen und Fachkreisen unterstützt wird und dem sich auch die Gemeinschaft nicht verschließen kann .
Ferner hat die Kommission den Mitgliedstaaten Vorschläge zur Einführung eines Verfahrens vorgelegt , durch die die Frachtführer darauf hingewiesen werden sollen , daß sie die Waren bei der Zollstelle des Bestimmungsortes anmelden müssen .
KAPITEL 4 - EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE
4.05 . Streichung der Haushaltslinie " doppelter Umrechnungskurs " im Haushaltsplan 1979
Die ERE ist mit ihrer Anwendung im Haushaltsplan zum " gemeinsamen Nenner " für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft geworden . Alle Ausgaben im Rahmen dieses Haushaltsplans sind somit in ERE zu veranschlagen und zu verbuchen ; dies gilt auch für die Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL . Alle Benutzer des Haushaltsplans - und dies sind nicht nur die für die Mittelbewirtschaftung und Rechnungsführung zuständigen Stellen der Kommission , sondern auch verschiedene externe Kreise ( u.a . politische , akademische und Fachkreise ) - müssen nämlich sofort übersehen können , welches die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der bei den einzelnen Haushaltslinien des EAGFL - Abteilung Garantie eingesetzten Mittel sind .
Steitdem die ERE im Haushaltsplan und die EWE in der GAP angewandt werden , wirkt sich der doppelte Umrechnungskurs anders aus als vor 1978 und ist auch die finanzielle Tragweite weit begrenzter . Die Kommission , die bei ihren Vorarbeiten ja die Auswirkungen des doppelten Umrechnungskurses berechnen muß , veranschlagt diese für 1981 mit rund 230 Millionen ERE , d.i . 1,8 % der Mittelansätze für den EAGFL - Abteilung Garantie .
Diese Inzidenz soll durch Angleichung der repräsentativen Kurse für die Maßnahmen in der Landwirtschaft soweit wie möglich neutralisiert werden .
Die Erfahrung hat überdies gezeigt , daß die gesonderte buchmässige Erfassung der Auswirkung des doppelten Umrechnungskurses mit umfangreicher Verwaltungsarbeit verbunden war .
Aus diesen Gründen hält die Kommission es nicht für angezeigt , die Initiative zur Wiedereinführung einer Haushaltslinie für die Auswirkungen des doppelten Umrechnungskurses zu ergreifen .
4.06 . Mangelnde Beständigkeit beim Eingliederungsplan zum Haushaltsplan
Die Kommission schlägt der Haushaltsbehörde Änderungen zum Eingliederungsplan vor , wenn es neu vom Rat erlassenen Maßnahmen ( z.B . im Schaffleischsektor ) Rechnung zu tragen gilt oder wenn bestimmte Posten im Hinblick auf eine bessere Haushaltstransparenz aufgegliedert werden müssen . Die Interventionsausgaben sind daher auf Antrag des Europäischen Parlaments in drei Posten - Zinskosten , Lagerhaltungskosten und sonstige Kosten - aufgegliedert worden .
Im Rahmen des Haushaltsplans 1979 wurden 13 neue Haushaltslinien geschaffen : acht davon für neue Maßnahmen und fünf für neu eingeführte Unterteilungen . Bei fünf Maßnahmen hat sich ausserdem die Nummer des Postens geändert , so daß insgesamt 18 Haushaltslinien ( von 119 im Haushaltsplan ) von Neuerungen betroffen sind . Davon entfallen zehn auf den Milchsektor , wo weitaus die grössten Ausgaben zu verzeichnen sind . Nach Ansicht der Kommission kann daraus schwerlich auf eine Instabilität des Eingliederungsplans geschlossen werden , die ein reibungsloses Funktionieren des Haushaltsplans beeinträchtigen würde .
Die Vergleichbarkeit der Ausgaben wird in der Regel von diesen Änderungen nicht betroffen , da sowohl die Haushaltsvorentwürfe ( " Ausgaben und Mittel " ) für das letzte Haushaltsjahr als auch die Finanzberichte von der Kommission entsprechend berichtigt werden .
Die Kommission ist sich bewusst , daß die derzeitige Konzeption des Eingliederungsplans zum Haushaltsplan geändert werden sollte , damit die Haushaltsausgaben leichter durch die Haushaltsbehörde überwacht und kontrolliert werden können .
Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission , wie sie dies bereits im Voranschlag für 1981 dargelegt hat ( KOM(80 ) 210/2 ) , den Eingliederungsplan ab dem Haushaltsplan 1982 systematisch zu überarbeiten , um die Haushaltstransparenz zu verbessern .
4.07 . Nicht nach Erzeugnissen aufgegliederte Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen
Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert , ab 1980 gesonderte monatliche Meldungen für Butter , Milchpulver und die übrigen Erzeugnisse vorzulegen , um eine bessere Kontrolle über die Ausführung der Ausgaben zu gewährleisten .
4.07 . Öffentliche Lagerhaltung - keine gesonderte Erfassung des nach dem Absatz ausgeführten und des auf dem Binnenmarkt verbleibenden Teils
Die Kosten der Sondermaßnahmen zum Absatz der Erzeugnisse innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft sind annähernd bekannt . Ihre buchmässige Erfassung wäre sicherlich aufschlußreich , würde jedoch verwaltungstechnische Änderungen und gegebenenfalls auch eine Änderung der Vorschriften erforderlich machen . Diese Frage wird eingehend geprüft werden .
4.07 . Instabilität des Eingliederungsplans erschwert Rechnungsabschluß
Nachdem auf Vorschlag der Kommission ein besonderes Kapitel ( Kap . 7.9 , Posten 7.9.1 ) geschaffen wurde , in dem die finanziellen Auswirkungen der Beschlüsse über den Rechnungsabschluß zusammengefasst sind , können die Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr und die Berichtigungen im Anschluß an die Rechnungsabschlüsse nunmehr gesondert erfasst werden .
4.08 . Unterlagen
Die Kommission wird sich bemühen , den Wünschen des Rechnungshofs bezueglich der Übermittlung der Originale nachzukommen .
4.10 . Verwendung der Mittel
Die Kommission hat keine Zahlungen vorgenommen , die zu einer Überschreitung der Haushaltsmittel führten .
4.11 . ( erster Teil ) Annullierung der verfügbaren Kassenmittel am Ende des Haushaltsjahres vor erneuter Bindung dieser Mittel
Nach den von den Rechnungsführungsstellen der Kommission angewandten Verfahren können Haushaltsmittel erst nach ihrer Freigabe wieder gebunden werden .
Entsprechend diesen Verfahren sind die Mittel des Haushaltsjahres 1978 freigegeben worden , bevor sie im Rahmen des Haushaltsjahres 1979 wieder gebunden wurden .
Der Klarheit halber wird die überarbeitete Haushaltsordnung eine deutlichere Fassung des betreffenden Artikels 100 enthalten .
4.11 . ( zweiter Teil ) , 4.12 . , 4.13 . Zu späte Vorlage eines Nachtragshaushaltsplans
Die Vorlage eines Nachtragshaushaltsplans ist ein wichtiger Vorgang , der der Kommission insbesondere bezueglich des Volumens der zusätzlichen Mittelanforderungen äusserste Sorgfalt abverlangt . A priori wäre es vielleicht vorzuziehen gewesen , wenn die Kommission ihren Nachtragshaushaltsplan schon im Juli vorgelegt hätte . Wegen der damals herrschenden Ungewißheit darüber , ob sich der Getreideweltmarkt wieder erholen würde und der Exportrhythmus bei Milcherzeugnissen beibehalten werden könnte , wäre ein bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegter Nachtragshaushaltsplan jedoch zwangsläufig zu hoch oder zu niedrig ausgefallen . Nachdem sich die Erwartung , die unzureichenden Mittel für den Milchsektor durch überschüssige Mittel im Getreidesektor ausgleichen zu können , im September nicht bestätigt hat , hat die Kommission zu diesem Zeitpunkt die Vorlage eines Nachtragshaushaltsplans beschlossen .
Vorschüsse und monatliche Ausgaben sind starken Schwankungen ausgesetzt und ändern sich von Jahr zu Jahr , was mit sehr vielen Faktoren zusammenhängt . Eine blosse Extrapolierung der Buchungsdaten reicht daher nicht aus , um die Gefahr einer Mittelverknappung einschätzen zu können ; vielmehr müssen die Entwicklung der wichtigsten Marktorganisationen sowie die Besonderheiten im Zahlungsrhythmus für bestimmte Ausgaben genauestens analysiert werden .
Die Erfahrung hat gezeigt , daß sich die Ausgaben nicht rasch durch eine Änderung der Politik beeinflussen lassen , da einige Zahlungen die Folge bereits durchgeführter Maßnahmen sind ( Produktions - und Verarbeitungsbeihilfen ) und eine Anpassung der Sätze ( z.B . für Erstattungen ) sich erst nach einer bestimmten Zeit - mitunter erst nach mehreren Monaten - niederschlägt . Eine Senkung der Erstattungssätze birgt ausserdem die Gefahr , daß sich die Interventionsbestände und somit auch die Kosten für Lagerhaltung und Absatz erhöhen .
Um die Gefahren einer Mittelknappheit möglichst gering zu halten und zu ermöglichen , daß gegebenenfalls sowohl bei der Verwaltung der Märkte als auch unter finanziellem Gesichtspunkt geeignete Maßnahmen ausgelöst werden können , hat die Kommission die Überwachung des Mittelverbrauchs 1980 erheblich verstärkt .
Schließlich ist die Kommission der Auffassung , daß der in Artikel 1 letzter Absatz der Haushaltsordnung vorgesehene Zeitpunkt für die Vorlage des Vorentwurfs des Nachtragshaushaltsplans nicht restriktiv ist . Demnach ist jeder Vorentwurf eines Nachtragshaushaltsplans dem Rat " in der Regel " spätestens zu dem Zeitpunkt vorzulegen , der für die Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehen ist .
4.13 . ( Schluß ) Wechselkursdifferenzen
Die Bemerkung trifft zu , doch konnten die nachträglich festgestellten Beträge nicht bekannt sein , als der Fonds-Ausschuß am 12 . Oktober 1979 die Vorschüsse für November festlegte . Zu diesem Zeitpunkt lagen nämlich nur die bei Ausgaben bis zum 31 . August festgestellten Wechselkursdifferenzen vor , die eine Verringerung der auf ERE lautenden Vorschüsse um 0,2 Millionen ERE zur Folge hatten .
Folglich kann nicht behauptet werden , die Haushaltsmittel seien schon um 2,4 Millionen ERE überschritten worden .
4.15 . Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs
Der Finanzkontrolleur hat den betreffenden Mittelbindungsvorschlag geprüft , als er seinen Sichtvermerk zur Auszahlungsanordnung erteilt hat . Die Verzögerungen bei der Erteilung dieses Sichtvermerks sind auf rein technische Gründe zurückzuführen . Es sind entsprechende Vorkehrungen getroffen worden , damit die Mittelbindungsvorschläge künftig rechtzeitig mit dem Sichtvermerk versehen werden .
4.14 . bis 4.18 . Besondere Lage im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen
a ) Die Kommission war bei ihrer Vorschuß-Entscheidung vom 17 . Oktober 1979 nicht in der Lage , den Gesamtbedarf der Mitgliedstaaten für die bis zum 30 . November zu zahlenden Ausgaben zu decken . Unter Verwendung der gesamten ihr damals zur Verfügung stehenden Mittel deckte sie rund 37 % des Bedarfs der Mitgliedstaaten ; den Restbetrag wollte sie unmittelbar nach Verabschiedung des Nachtragshaushaltsplans ( nach ihren Erwartungen zu Beginn der zweiten Novemberhälfte ) zahlen .
b ) Nachdem die vollständige Ausschöpfung der Gemeinschaftsmittel schon vor Ende November in den Mitgliedstaaten spürbar wurde , richteten diese - insbesondere wegen der finanziellen Ansprüche von Privatpersonen , die Maßnahmen aufgrund der Agrarregelung durchgeführt hatten - dringende Anträge an die Kommission .
Die Kommission sah sich daher vor zwei Sachzwänge gestellt ; gemäß den Haushaltsvorschriften mussten die Ausgaben auf die verfügbaren Mittel begrenzt werden , und gemäß den GAP-Vorschriften hatten die Begünstigten Anspruch auf Zahlung der Beträge für die Maßnahmen , die sie in diesem Rahmen durchgeführt haben . Nach Prüfung aller Möglichkeiten zur Überwindung der Schwierigkeiten , die ihr vorübergehender Natur zu sein schienen , unterschied sie sich für die Lösung in Artikel 7 der Haushaltsordnung .
c ) Die verfügbaren Haushaltsmittel stellen tatsächlich einen Plafond für die Vorschußzahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr dar . In Artikel 7 der Haushaltsordnung ist jedoch vorgesehen , daß ab dem 10 . Dezember Vorschüsse im Rahmen des EAGFL - Abteilung Garantie gezahlt werden können , so daß die Kontinuität der Finanzierung der Agrarmaßnahmen gewahrt bleibt .
Auf diese Weise konnte die Kommission den Mitgliedstaaten am 10 . Dezember Gemeinschaftsmittel zur Deckung des Finanzbedarfs in den Mitgliedstaaten bis Ende Januar zur Verfügung stellen .
In diesem Zusammenhang sei bemerkt , daß die Kommission den Mitgliedstaaten im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage von Artikel 7 der Haushaltsordnung die Vorschüsse für den Januar des darauffolgenden Haushaltsjahres zahlt .
d ) Wegen der immer häufiger werdenden Zahlungsaussetzungen bestand in den Mitgliedstaaten ein entsprechend hoher Finanzbedarf ; sie wickelten ihre Zahlungen daher durch starke Inanspruchnahme der von der Kommission gewährten Zuschüsse ab . Dies hatte zur Folge , daß die Zahlungen in den Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel um 203,5 Millionen ERE überschritten ; dieser Betrag hätte übrigens bedeutend niedriger gelegen , wenn die Haushaltsbehörde es nicht für angezeigt gehalten hätte , die Vorschläge der Kommission betreffend den Nachtragshaushalt und die Mittelübertragung zu kürzen .
e ) Die in den Mitgliedstaaten aus den Vorschüssen geleisteten Zahlungen konnten nur bis zur Höhe der Haushaltsmittel als Zahlungen im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaft anerkannt werden . Der Differenzbetrag wurde gemäß Artikel 5 dritter Absatz der Haushaltsordnung bereits auf die Haushaltsmittel für 1980 angerechnet , so daß aus haushaltsrechtlicher Sicht keine Überschreitung der Haushaltsmittel stattgefunden hat .
f ) Im übrigen sei bemerkt , daß die Zahlungen in Höhe eines Betrages von 203,5 Millionen ERE wegen der Unumgänglichkeit der Ausgaben für die Garantie in der Landwirtschaft im Haushaltsjahr 1980 ausgeführt werden mussten , auch wenn der ausgabenbegründete Tatbestand 1979 geschaffen wurde .
4.20 . Verwendungsrate der Vorschüsse
Die Kassenmittelversorgung der Mitgliedstaaten ist so konzipiert , daß die für das reibungslose Funktionieren des Vorschußsystems erforderliche Flexibilität gewährleistet ist . Negativsalden während des Jahres weisen nicht auf eine Verzerrung des Systems hin , sondern bringen vielmehr das Anliegen der Kommission , die Zahl aussergewöhnlicher Vorschüsse zu begrenzen , sowie die Besonderheit der sogenannten Interventionsausgaben der zweiten Kategorie zum Ausdruck . Diese können nämlich von den Interventionsstellen erst dann ermittelt werden , wenn alle Bewegungen der Interventionserzeugnisse bis zum Ende des betreffenden Monats registriert worden sind .
Die Kommission weiß , daß die Ausgabenvoranschläge bestimmter Zahlstellen verbessert werden müssen , und wirkt beständig auf dieses Ziel hin . Sie muß jedoch auch den Schwierigkeiten Rechnung tragen , die mit diesen Voranschlägen wegen der Vielzahl der sie beeinflussenden Faktoren verbunden sind , auch wenn eine nachträgliche Prüfung in einigen Fällen den Eindruck einer künstlichen Aufblähung der Vorschussanträge erwecken sollte .
4.22 . Notwendigkeit periodischer Prüfungen
Wie bereits in der Antwort zu den Ziffern 4.11 bis 4.13 dargelegt , hat die Kommission die Überwachung des Mittelverbrauchs 1980 entsprechend dem Wunsch des Rechnungshofs erheblich verstärkt . So prüft sie monatlich die Zahlungen sowie die dreimonatlichen Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten . Seit Ende des ersten Halbjahres 1980 werden die voraussichtlichen Zahlungen bis Ende des Haushaltsjahres periodisch analysiert und bei der Verwaltung der Märkte berücksichtigt .
4.23 . bis 4.25 . und 4.49 . Nichtübereinstimmung zwischen der Rechnung der Kommission und den Rechnungen der Mitgliedstaaten
Die Kommission ist besorgt über die zwischen den Aufstellungen der nationalen Stellen und der Rechnungsführung der Kommission bei den Kassenmitteln festgestellten Abweichungen . Die notwendigen Kontrollen in den Mitgliedstaaten und bei ihren Zahlstellen , die bisher durch den Personalmangel erschwert worden waren , sind inzwischen angelaufen und werden zur Regel werden , sobald die Automatisierung der Buchführung des EAGFL - Abteilung Garantie operationell geworden ist und damit Personal für diese Zwecke eingesetzt werden kann .
Auswirkung verspäteter Rechnungsabschlüsse auf die Kassenmittel
Daß die Beschlüsse über den Rechnungsabschluß nach immer mit erheblicher Verzögerung ergehen , ist sicherlich bedauerlich . Nach Ansicht der Kommission obliegt jedoch die Feststellung der am Jahresende in den einzelnen Mitgliedstaaten noch verfügbaren Finanzmittel , auf die sich die Rechnungen , die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses sind , beziehen - vorbehaltlich eines Verfahrens beim Gerichtshof - , pflichtgemäß den Mitgliedstaaten .
Insbesondere wegen der Verzögerungen bei den Beschlüssen über den Rechnungsabschluß hat die Kommission den Mitgliedstaaten jedes Jahr nach Abschluß der Rechnung für das vorangegangene Haushaltsjahr die noch verfügbaren Restmittel mitgeteilt und sie aufgefordert , diese zu prüfen und ihre Aufstellungen über die Kassenmittel entsprechend zu berichtigen .
4.24 . Berichtigungen bestimmter Aufstellungen und Berücksichtigung dieser Berichtigung
Die Kommission ist der Auffassung , daß Italien die Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 380/78 einhalten muß .
4.26 . bis 4.30 . Bemerkungen zum Verfahren der Vorschußgewährung
Die Kommission hält es nicht für angezeigt , wegen der aussergewöhnlich schwierigen , bisher noch nie dagewesenen Lage Ende 1979 das System der Vorschußgewährung in Frage zu stellen .
Zur Art der Vorschußgewährung meint die Kommission , daß den Anträgen der Mitgliedstaaten nicht in voller Höhe stattgegeben werden sollte , wenn die Gefahr einer globalen Mittelknappheit besteht oder wenn ihnen durch Vorschriften - wie bei dem System der vorläufigen Zwölftel - Grenzen gesetzt werden . In allen anderen Fällen ist es jedoch besser , dem Antrag der Mitgliedstaaten - ausser wenn die Voranschläge nach Ansicht der Kommission höher liegen als der tatsächliche Bedarf - zu entsprechen , da sonst die Gefahr einer übermässigen Inanspruchnahme aussergewöhnlicher Vorschüsse besteht .
Das System ist überdies so konzipiert , daß etwaige Kassenmittelüberschüsse , die bereits bekannt sind , bei dem nächsten Vorschußbeschluß automatisch abgezogen werden .
Was den Übergang zum nächsten Haushaltsjahr anbelangt , so prüft die Kommission gegenwärtig , welche Maßnahmen sie ergreifen bzw . dem Rat vorschlagen könnte , um jedwede Gefahr einer nicht durch Mittel gedeckten Zahlung in den Mitgliedstaaten auszuschalten .
Was die Rolle der Finanzkontrolle anbelangt , so dürfen die vom Rechnungshof angeführten Vorschriften ke * esfalls dahin gehend ausgelegt werden , daß diese nicht schon zum Zeitpunkt der Sitzung des EAGFL-Ausschusses tätig werden darf . Ihre Mitwirkung trägt vielmehr zu einer bessere Integration der mit der vorherigen Kontrolle beaufragten Stelle in das Vorschußgewährungsverfahren bei . Im Zeitpunkt der Sitzung des EAGFL-Ausschusses finden die Beurteilungskriterien betreffend die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Verfügbarkeit der Mittel nämlich im gleichen Masse Anwendung wie bei Eingang der Buchungsunterlagen . Durch die vor dem Kommissionsbeschluß erteilte Zustimmung der Finanzkontrolle erhält die Kommission somit eine gewisse interne Garantie , die grundsätzlich durch den Sichtvermerk auf den darauffolgenden Buchungsunterlagen abgesichert wird . Durch diesen Sichtvermerk werden die Übereinstimmung der Unterlagen mit dem Beschluß und die Richtigkeit der Umrechnung der Landeswährungen in ERE bestätigt .
4.32 . Vorlage des Berichtigungs - und/oder Nachtragshaushaltsplans
Artikel 1 sowie Artikel 12 der Haushaltsordnung werden von der Kommission eingehalten . In Artikel 1 Absatz 5 heisst es : " Diese Haushaltspläne ( gemeint sind die Nachtrags - oder Berichtigungshaushaltspläne ) werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt , geprüft , aufgestellt und endgültig festgestellt wie der Haushaltsplan , dessen Ansätze durch sie geändert werden . Sie sind unter Bezugnahme auf den betreffenden Haushaltsplan zu begründen . "
Diese Haushaltspläne müssen somit unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan , der durch sie geändert wird , vorgelegt werden .
Diese vorschriftsmässige Vorlage steht jedoch einer Unterrichtung der Haushaltsbehörde über die Mittelentwicklung seit Verabschiedung des Haushaltsplans keineswegs entgegen . Diese sich aus Artikel 104 der Haushaltsordnung ergebende Unterrichtung hat stets stattgefunden .
4.35 . Fragenkomplex der " unter Vorbehalt " erteilten Sichtvermerke
Zunächst sei darauf hingewiesen , daß sich die vorbehaltlich erteilten Sichtvermerke auf Situationen am Ende des Haushaltsjahres beziehen , wenn also die Ausgabe in den Mitgliedstaaten bereits getätigt und die globale Deckung der Haushaltsausgaben sichergestellt ist .
Durch die Erteilung eines solchen Sichtvermerks , die einen ganz bestimmten , an einen Vorbehalt geknüpften Vorgang darstellt , bringt der Finanzkontrolleur gegenüber dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer seine Fallbeurteilung bezueglich der Lage zum Ausdruck , wie sie sich aus der etwaigen Annahme der dem Rat vorliegenden Mittelübertragungsvorschläge ergeben wird .
Hierdurch wird dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer mitgeteilt , daß - abgesehen von dem Problem der Unzulänglichkeit bestimmter Mittel , das jedoch durch die Genehmigung der Mittelübertragung behoben werden wird - alle anderen Bedingungen für die haushaltsmässige Deckung der Ausgaben erfuellt sind . Diese in dem vorbehaltlich erteilten Sichtvermerk zum Ausdruck kommende Garantie kann natürlich auch in Form eines Vermerks des Finanzkontrolleurs an den Anweisungsbefugten und den Rechnungsführer gegeben werden . Das bisherige Verfahren , das nach Ansicht des Finanzkontrolleurs weder Buchstaben noch Geist der Haushaltsordnung zuwiderläuft , wurde jedoch als verwaltungstechnisch rationeller angesehen .
4.36 . und 4.37 . Negative Mittelzuweisungen und verrechnete Ausgaben
Um Lösungen für die Probleme der GAP finden zu können , mussten unmittelbar mit den Interventionsmechanismen zusammenhägende Maßnahmen getroffen werden , die auf dem Binnenmarkt zur Erhebung bestimmter Beträge - der Währungsausgleichsbeträge ( WAB ) und der Mitverantwortungsabgabe der Erzeuger - führten .
Im Aussenhandel jedoch - insbesondere bei Mitgliedstaaten mit niedriger bewerteter Währung ( vgl . Antwort zu Ziff . 3.22 ) - mussten die gezahlten und bei den Marktbeteiligten erhobenen WAB gegeneinander aufgerechnet und als Nettobeträge verbucht werden . Bei den WAB im innergemeinschaftlichen Handel können vereinnahmte und gezahlte Beträge jedoch getrennt im Haushaltsplan ausgewiesen werden ; hierzu bedarf es einer Änderung des Eingliederungsplans .
In bezug auf die Mitverantwortungsabgabe ist im Eingliederungsplan schon immer eine gesonderte Ausweisung der Einnahmequelle vorgesehen . Damit die Landwirte für die Überschüsse in ihrem Sektor sensibilisiert werden , ist es notwendig , daß diese Einnahme beim EAGFL ausgewiesen und von den Ausgaben des betreffenden Sektors abgezogen wird .
Da durch die Kaution die Durchführung der betreffenden Maßnahmen gewährleistet werden soll , hat die Kommission vorgeschlagen , einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihrer etwaigen Auswirkung - der Wiedererlangung des betreffenden Betrages - und der Ausgabe herzustellen . Die Verordnung Nr . 352/78 des Rates enthält eine entsprechende Vorschrift .
Die Berichtigungen im Anschluß an die Beschlüsse über den Rechnungsabschluß haben in der Regel eine Ausgabenminderung , in einigen Fällen jedoch auch eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge . Nach Auffassung der Kommission ist eine bessere Kohärenz gewährleistet , wenn alle Berichtigungen beim EAGFL ausgewiesen werden , da sich die Kosten der gemeinsamen Agrarpolitik so am vollständigsten ermitteln lassen .
4.38 . bis 4.40 . Bewirtschaftung der Mitverantwortungsabgabe und Verwaltung des Mitverantwortungsprogramms
1 . Bei der Aufstellung des Haushaltsplan für 1979 ist die Mitverantwortungsabgabe ausgehend von der Abgabe für das Wirtschaftsjahr 1978/79 bis zum 31 . März 1979 veranschlagt worden .
Zwar sah die Ratsverordnung Nr . 1079/77 die Erhebung einer Abgabe vom 16 . September 1977 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1979/80 vor , doch sind keine Hypothesen bezueglich des Abgabesatzes für das Wirtschaftsjahr 1979/80 aufgestellt worden .
Durch die Ratsverordnung Nr . 1001/78 änderte sich die Marge für die Festsetzung der Mitverantwortungsabgabe von bisher 1,5 bis 4 % auf nunmehr 0 bis 4 % ; ausserdem verringerte sich der seit 16 . September 1977 geltende Abgabesatz von 1,5 % auf 0,5 % bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 .
2 . Was Artikel 629 anbelangt , so wurden die im ursprünglichen Haushaltsplan 1979 vorgesehenen Ausgaben an die Einnahmeansätze angepasst , wobei von der Möglichkeit ausgegangen wurde , die im Haushaltsjahr 1978 nicht verwendeten Einnahmen - wie im Vorjahr - auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen .
Die in den Mitteilungen an den Rat Nr . 1 und 2 über das " Programm für die Verwendung der Mitverantwortungsabgabe " vorgesehenen Ausgaben ( bis zum 31 . 3 . 1979 ) entsprachen somit den Einnahmen der Wirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79 .
3 . Nachdem die Mitverantwortungsabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 1979/80 auf 0,5 % des Richtpreises festgesetzt und beschlossen worden war , die 1978 nicht verwendeten Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe nicht auf das Haushaltsjahr 1979 zu übertragen , mussten Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 1978 neu veranschlagt werden ; im Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3/79 wurde dieser Lage Rechnung getragen .
4 . Bezueglich der Erfassung der zuvor beantragten Mittelübertragung im Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Punkt 4.32 . Die Haushaltsbehörde ist davon unterrichtet worden , bevor sie über den Berichtigungs - und Nachtragshaushaltsplan Nr . 3 entschieden hat .
4.41 . Unterbrechung der Parallelität zwischen den Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe und den Ausgaben
Bei Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat war vereinbart worden , in Verbindung mit den Einnahmen aus der Mitverantwortungsabgabe ein Programm mit Maßnahmen zur Erweiterung des Marktes aufzustellen . Wegen der für die Einführung dieser Maßnahme benötigten Fristen war in der Anfangsphase eine unterschiedliche Entwicklung des Einnahmen - und Ausgabenrhythmus unumgänglich .
Die Erhöhung der Mitverantwortungsabgabe im Jahr 1980 veranlasste die Kommission dazu , für 1981 eine unterschiedliche haushaltsmässige Darstellung vorzuschlagen , wonach das Aufkommen der Mitverantwortungsabgabe von den Ausgaben abzogen wird , weil es mit zur Finanzierung der Überschüsse verwendet wird . Dieser Vorschlag wurde vom Rat angenommen .
4.42 . Notwendigkeit getrennter Mittelbindungen für die Verträge
Da es sich um Ausgaben des EAGFL - Abteilung Garantie handelt , erfolgt die finanzielle Abwicklung in der gleichen Weise wie bei den anderen Ausgaben des EAGFL - Abteilung Garantie ; dies bedeutet , daß die Kontrollen und Zahlungen von den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten vorgenommen werden . Bei der derzeitigen Struktur der Kommissionsdienststellen kann die finanzielle Abwicklung dieser Verträge nicht direkt von der Kommission vorgenommen werden .
Bezueglich des Mittelbindungs - und Zahlungsverfahrens bei diesen Ausgaben hält die Kommission sich genau an die Artikel 95 ff . der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 , die sich auf die Titel 6 und 7 des Haushaltsplans beziehen .
Auf jeden Fall nimmt die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Vorschüsse an die Mitgliedstaaten globale vorläufige Mittelbindungen vor ( Art . 96 der Haushaltsordnung ) .
Somit waren die vom Rechnungshof erwähnten Ausgaben für die 400 Verträge im Rahmen des oben dargelegten Verfahrens wohl Gegenstand von Mittelbindungen sowie eines Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs .
Ausserdem wurde schon bei Anlaufen dieser Maßnahmen ein internes Kontrollverfahren eingeführt , durch das schon vor Unterzeichnung der Verträge sichergestellt wird , daß die globalen Ausgaben für jede Maßnahme im Rahmen der Programme bleiben .
4.43 . und 4.44 . Ölkartei
a ) Die einbehaltenen Beträge werden keiner Rücklage zugeführt . Da sich die Einführung der Ölkartei über mehrere Jahre erstreckt und das Finanzierungssystem des EAGFL - Abteilung Garantie keine Möglichkeit zur Bildung von Reserven vorsieht , besteht die einzige Möglichkeit in einer Wiedereinsetzung in den Haushaltsplan .
b ) Für die aus dem EAGFL - Abteilung Garantie finanzierte Erzeugerbeihilfe wird ein Betrag einbehalten , der zur Finanzierung der Ölkartei dient .
Die Kommission räumt zwar ein , daß auch eine andere Lösung denkbar wäre , hält jedoch nicht für angezeigt , die auf ihren Vorschlag hin vom Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments erlassenen Vorschriften zu ändern .
4.45 . Kosten der Marktpolitik
Die Kommission hat in Übereinstimmung mit den Finanz - und Agrarvorschriften gehandelt . Wie in Ziffer 4.14 bis 4.18 dargelegt , sind die 203,5 Millionen ERE gemäß Artikel 5 der Haushaltsordnung auf das Haushaltsjahr 1980 übertragen worden ; die finanzielle Wertminderung der Lagerbestände gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr . 1883/78 ist auf die Haushaltsmittel für 1978 angerechnet worden .
4.47 . Die Einzelheiten der erfolgten Berichtigungen und die Neuerstellung der Rechnungen der abgeschlossenen Haushaltsjahre müssten der Haushaltsrechnung als Anlage beigefügt werden
Die Berichtigungen , die sich aus den Rechnungsabschlussentscheidungen für die Haushaltsjahre 1971 , 1972 und 1973 ergaben , wurden gemäß Artikel 99 der Haushaltsordnung als Mehr - oder Minderausgaben des Haushaltsjahres 1979 ausgewiesen . Die Belege über diese Verbuchungen wurden dem Rechnungshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen mitgeteilt .
Die Einzelheiten der künftigen Berichtigungen und die Neuerstellung der Rechnungen der genannten Haushaltsjahre wird die Kommission in den Finanzbericht über den EAGFL - Abteilung Garantie des Jahres aufnehmen , in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wurde .
4.48 . Die Aufarbeitung der Rückstände ist immer noch nicht verwirklicht worden
Das Rechnungsabschlußverfahren umfasst zwei verschiedene Phasen :
1 . die Durchführung des Kontrollplans anhand von Unterlagen sowie an Ort und Stelle mit anschließender Mitteilung der Feststellungen der Kommission an die Mitgliedstaaten ;
2 . den Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten , der es diesen ermöglicht , sich zu den Feststellungen der Kommission zu äussern , zusätzliche Belege oder Erläuterungen beizubringen und die finanziellen Folgen festzustellen . Diese zweite Phase , in der nach Möglichkeit die Streitfälle beigelegt werden sollen , endet mit der Abfassung eines zusammenfassenden Überblicks , in dem die Kommission die Ergebnisse ihrer Kontrollen unter Angabe der sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen darlegt . Dieser Überblick dient sodann als Grundlage für die Rechnungsabschlussentscheidungen .
Die zur Durchführung der ersten Phase erforderliche Frist hängt ausschließlich von der Kommission ab . Das gleiche gilt jedoch nicht für die Phase der Konzertierung . Die Dauer des Dialogverfahrens richtet sich danach , wieviel Zeit die Mitgliedstaaten brauchen , um der Kommission die zusätzlichen Belege und Angaben zu liefern , die für die endgültigen Berichtigungen erforderlich sind . Die Dauer dieser Zeit hängt infolgedessen vom Schwierigkeitsgrad und vom Umfang der betreffenden Probleme ab . Die Kommission weiß , daß die Rechnungsabschlussentscheidungen ordnungsgemäß begründet und Gegenstand von Konzertierungsverfahren gewesen sein müssen , um sowohl bezueglich der anerkannten Ausgaben als auch der Ausgaben , deren Finanzierung weiterhin vorbehalten bleibt , möglichst endgültig zu sein .
Die Kommission ist der Ansicht , daß ihre Rechnungsabschlüsse ein wichtiger Vorgang innerhalb ihrer Aufgaben zur Ausführung des Haushaltsplans sind . Sie hat daher eine beträchtliche Erhöhung ihres Personalbestands in diesem Sektor ins Auge gefasst .
Da jedoch nur wenige zusätzliche Stellen im Haushaltsplan bewilligt worden sind und ausserdem zur Zeit Umstellungsmaßnahmen auf dem Personalsektor geprüft werden , war die erwähnte Erhöhung bisher noch nicht möglich .
Dank aussergewöhnlicher Anstrengungen konnten die Dienststellen der Kommission trotzdem aufgrund des Aufarbeitungsplans im Oktober 1979 die erste Phase des Rechnungsabschlusses für die Haushaltsjahre 1974 und 1975 beenden .
4.51 . Zahlreiche Entscheidungen werden von der Kommission unter Vorbehalt erlassen ; eine solche Lage ist mit dem eigentlichen Sinn des Rechnungsabschlusses unvereinbar
Die Kommission vertritt wie der Rechnungshof den Standpunkt , daß die Rechnungsabschlussentscheidungen grundsätzlich eine spätere Revision ausschließen . Trotzdem können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen revidiert werden . Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7 . Februar 1979 in den Rechtssachen Nr . 15 und 16/76 sogar ausdrücklich die Möglichkeit einer nochmaligen Überprüfung bestimmter bereits abgeschlossener Ausgaben vorgesehen .
Müssen nämlich sämtliche Unterlagen für die Anerkennung der Ausgaben vor dem Erlaß der Entscheidungen vorgelegt werden , so wird unter Umständen das Ziel , die Rechnungsabschlüsse möglichst rasch durchzuführen , gefährdet .
Zu den Rechnungsabschlussentscheidungen für 1973 ist zu sagen , daß es wenig sinnvoll gewesen wäre , ihren Erlaß nur deshalb noch weiter hinauszuschieben , weil die Erstattungsfähigkeit eines ganz geringen Teils der angemeldeten Ausgaben - nämlich 2,6 Millionen ERE von 3,6 Millionen RE oder 0,7 % - nicht nachgewiesen war .
In bestimmten Fällen benutzt der EAGFL die vorläufige und globale Zurückweisung bestimmter Ausgaben als Mittel , um die Informationen zu erhalten , die ihm zur Festsetzung der erstattungsfähigen Ausgaben noch fehlen . Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten grundsätzlich fordern , daß sie derartige Streitfälle innerhalb von höchstens einem Jahr regeln .
4.53 . Die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1973 sind nichtalle innerhalb der Grenzen der einschränkensen Auslegung erlassen worden
Auch die Kommission ist von dem vom Rechnungshof dargelegten Grundsatz ausgegangen , daß Berichtigungen nach oben möglich sind , wenn die Mitgliedstaaten ordnungsgemässe Unterlagen beigebracht haben . Sie möchte hierzu darauf hinweisen , daß sie - wie der Gerichtshof es in seinem Urteil vom 7 . Februar 1979 in den Rechtssachen Nr . 15 und 16/76 bestätigt hat - den EAGFL im Verlauf eines anderen Haushaltsjahres mit bestimmten Ausgaben belasten kann . Bei den Entscheidungen über den Rechnungsabschluß zum Haushaltsjahr 1973 ist dieser doppelte Standpunkt in vollem Umfang berücksichtigt worden .
4.54 . Durchführung von Kontrollen , die in der Phase der Ausführung der Zahlung und in jedem Falle mit Ablauf der normalen Frist für die Einsendung der Unterlagen be * nen könnten
In der derzeitigen Phase der Aufarbeitung der Rückstände kommt eine Anpassung der Rechnungsabschlußmethoden im Sinne der Vorverlegung des Beginns der Kontrollen nicht in Betracht . Die Kommission hat jedoch die Absicht , die Rechnungsabschlußmethoden kurz vor Beendigung der Aufarbeitung der Rückstände zu überprüfen . Sie wird zu diesem Zeitpunkt dann sehen , ob es möglich ist , die vom Rechnungshof empfohlenen Maßnahmen zu treffen .
4.57 . Von der Kommission getroffene Maßnahmen zur systematischen Auswertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr . 283/72 übermittelten Informationen
An der Rangfolge der sich aus der Durchführung der Verordnung Nr . 283/72 ergebenden Aufgaben hat sich gegenüber den vorhergehenden Jahren nichts geändert .
Die systematische und fortlaufende Analyse sämtlicher von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen ist von grosser Bedeutung und die Kommission bemüht sich , diese Informationen nach Möglichkeit auf dem laufenden Stand zu halten .
Die Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme wird jedoch bei der Analyse der von den Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig mitgeteilten Unregelmässigkeiten mehr unter praktischen als unter theoretischen Aspekten geprüft . Durch diese Prüfungen konnten Lücken und Schwächen in den einzelstaatlichen Systemen aufgedeckt werden , die vielleicht nicht gefunden worden wären , wenn die Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen einen mehr akademischen Charakter gehabt hätte .
Die bei der Prüfung gegebenenfalls noch fehlenden Informationen über die einzelstaatlichen Systeme werden unverzueglich beigebracht . Ausserdem werden anhand dieser Informationen Unterlagen über die einzelstaatlichen Kontroll - und Prüfungssysteme , die Vorschriften betreffend die Aussetzung oder den Nachlaß von Zahlungen sowie ein vollständiges Verzeichnis der einzelstaatlichen Dienststellen ausgearbeitet , in dem deren Zuständigkeitsbereich und die einschlägigen Rechtsgrundlagen angegeben werden .
4.58 . Verspätung bei den nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr . 283/72 zu übermittelnden Unterlagen sowie Abhilfemaßnahmen
Einige Mitgliedstaaten haben dann und wann interne Schwierigkeiten , die für die dreimonatlichen Mitteilungen festgesetzten Fristen einzuhalten , insbesondere dann , wenn die Angaben von vielen untergeordneten Dienststellen eingeholt werden müssen .
Wird die Frist um vier bis fünf Wochen überschritten , so richtet die Kommission Mahnungen an die Säumigen , die im allgemeinen Erfolg haben .
Falls erforderlich , werden andere Maßnahmen getroffen , die bis zur Eröffnung eines Verstoßverfahrens gehen können .
In dem vom Rechnungshof genannten Fall Belgiens wurden mit den zuständigen belgischen Stellen mehrfach Verhandlungen geführt , die zu Beginn des Jahres 1980 erfolgreich abgeschlossen werden konnten .
4.59 . Ursachen des Rückgangs der Zahl der Unregelmässigkeiten im Jahr 1979 im Vergleich zum Jahr 1978 im Bereich der Garantie
Die Kommission vertritt weiterhin ihren bereits für das Jahr 1978 dargelegten Standpunkt , daß die statistischen Ergebnisse eines einzelnen Jahres für die Messung der Wirksamkeit der Arbeiten der Ermittlungsdienste von nur sehr geringem Nutzen sind . Als Beispiel sei darauf verwiesen , daß allein die für das erste Halbjahr 1980 bekannten Zahlen die Gesamtzahl für das ganze Jahr 1979 bereits weit übersteigen .
Die ungleiche Häufigkeit der Fälle von Unregelmässigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten muß naturlich auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Ausgaben und ihrer geographischen Verteilung analysiert werden . Eine derartige Analyse ergibt ein repräsentativeres Ergebnis , wie dies im einzelnen aus dem Finanzbericht des EAGFL für das Jahr 1979 zu ersehen ist . Auch sind die verschiedenen angewandten Kontrolltechniken im Zusammenhang mit der Verwaltungsstruktur des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen . Die in drei Ländern angewandte nachträgliche Kontrolle anhand der Unterlagen ergibt zwangsläufig eine andere Zahl von Unregelmässigkeiten als ein System , das den Schwerpunkt auf eine gegenständliche Kontrolle der betreffenden Maßnahme vor der Zahlung legt .
Es ist ferner möglich , daß eine andere als die beim Inkrafttreten der Verordnung mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitete Auslegung oder eine restriktive Verwaltungspraxis in bezug auf den Begriff der " Unregelmässigkelt " ebenfalls zu diesem Ungleichgewicht beiträgt . Der EAGFL prüft daher diese Frage bilateral mit den Mitgliedstaaten .
Zu der Verringerung der Fälle im Vereinigten Königreich ist zu bemerken , daß rund 20 Fälle aus dem Jahr 1978 ( och die Folge der Schwächen des Systems zur Erhebung der Währungsausgleichsabgaben im Vereinigten Königreich sind . Diese Schwächen sind seit 1977 beseitigt .
4.60 . Der Rechnungshof ist insbesondere der Ansicht , daß die Kommission die Verfolgung der von den Staaten eingeleiteten Einziehungsverfahren nicht systematisch sicherstellt
An erster Stelle ist hierzu zu bemerken , daß die Einziehungsverfahren lange dauern , insbesondere wenn der Betreffende die Zahlung verweigert und vor Gericht klagt . Läuft ein Gerichtsverfahren , so wird die Zwangseinziehung normalerweise bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt . Die Arbeiten des Gerichts können jedoch weder von den einzelstaatlichen Verwaltungen noch von der Kommission beschleunigt werden .
Erscheint die Einziehungsfrist übermässig lange , so werden die betreffenden Mitgliedstaaten gebeten , der Kommission die Grunde für die Verzögerung mitzuteilen .
Anhand des Inhalts der Unterlagen ermittelt die Kommission die Fälle , in denen ein endgültiger Verlust wahrscheinlich erscheint , und fordert die Mitgliedstaaten auf , zu diesen Fällen Stellung zu nehmen .
Das in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr . 729/70 behandelte Problem der Verbuchung der infolge von Unregelmässigkeiten endgültig verlorenen Beträge wurde 1979 nicht gelöst , weil die verwaltungsmässigen Voraussetzungen , die die Kommission verhinderten , diese Frage 1978 anzuschneiden , noch immer vorhanden sind .
4.61 . Probleme bei der Auslegung der Verordnung Nr . 283/72 des Rates
Es ist für die Kommission schwierig und praktisch sogar unmöglich , alle Fälle vorauszusehen , bei denen sich eine falsche Auslegung ergeben könnte . Da sich diese falschen Auslegungen ausserdem nicht nur auf die Bestimmungen der Verordnung Nr . 2183/72 beschränken würden , ist es üblich , daß der Mitgliedstaat , der Zweifel über die Auslegung eines bestimmten Begriffes oder einer bestimmten Vorschrift hat , die Kommission um Mitteilung der richtigen Auslegung bittet . Der vom Rechnungshof angeführte Fall wurde jedoch von dem betreffenden Mitgliedstaat weder schriftlich noch in einer der zahlreichen Sitzungen angeschnitten , auf denen Unregelmässigkeiten bei den " negativen Ausgaben " erörtert wurden . Die Frage liegt zur Zeit der Kommission zur Prüfung vor .
4.62 . Die Anwendung der Verordnung Nr . 283/72 durch die Kommission erlaubt keine Beurteilung des Umfangs der Unregelmässigkeiten und der Wirksamkeit der Verordnung bei ihrer Aufdeckung und Bekämpfung
Die Kommission kann sich dieser Schlußfolgerung über die Anwendung der Verordnung ( ( EWG ) Nr . 283/72 ) nicht anschließen . Das Instrument , das der Kommission durch die genannte Verordnung an die Hand gegeben wird , weist ihr nämlich nicht die Aufgabe zu , Unregelmässigkeiten aufzudecken und zu bekämpfen . Es sei daran erinnert , daß diese Aufgabe in erster Instanz den Mitgliedstaaten zufällt , die sich dieser Verpflichtung nach Maßgabe ihrer einzelstaatlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften zu entledigen haben ( Art . 8 der Verordnung Nr . 729/70 ) . Diese Bestimmung wurde im Juli 1979 durch die Richtlinie 77/435/EWG ergänzt .
Es ist wichtig , darauf hinzuweisen , daß die Verordnung Nr . 283/72 insbesondere auf die Einführung einer gegenseitigen Zusammenarbeit und Information abgestellt ist . Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen danach eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit betreiben .
4.63 . Der Zeitpunkt der Durchführung der Richtlinie 77/435 wurde von zahlreichen Mitgliedstaaten nicht eingehalten
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch fünf Mitgliedstaaten hat die Kommission veranlasst , gegen diese Mitgliedstaaten Verstoßverfahren einzuleiten .
4.64 . Bestimmte Unternehmen können sich der durch die Richtlinie eingeführten Kontrolle entziehen
Die Kommission hat den Mitgliedstaaten mitgeteilt , daß nur Firmen , die Zuschüsse aus dem EAGFL erhalten , in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollten . Die Kommission wird dafür sorgen , daß diese Abgrenzung nicht zu den vom Rechnungshof erwähnten negativen Auswirkungen führt .
4.65 . Der Rechnungshof vertritt den Standpunkt , daß in die Zahl der in der Richtlinie verlangten Kontrollen keine weiteren , in anderen Verordnungen vorgeschriebenen Kontrollen einzubeziehen sind
Die Kommission teilt den Standpunkt des Rechnungshofes . Diese Frage wird zur Zeit mit den Mitgliedstaaten erörtert .
4.66 . Der Rechnungshof ist der Ansicht , daß die Kommission aufgrund der Richtlinie genau über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unterrichtet werden muß
In Verbindung mit den Mitgliedstaaten werden zur Zeit die vorbereitenden Arbeiten durchgeführt , um den Inhalt des besonderen Kapitels über die Durchführung der Richtlinie festzulegen , das in die Jahresberichte aufzunehmen ist , die den Erklärungen der Mitgliedstaaten über den Abschluß der Konten beigefügt werden .
4.67 . bis 4.72 . Antwort der Kommission auf die Untersuchung des Rechnungshofs betreffend den Sektor Zitrusfrüchte
Es ist nicht zu bestreiten , daß die Schlußfolgerungen der Untersuchung hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79 ein zutreffendes Bild der bestehenden Lage wiedergeben . Trotzdem ist es wichtig , einige charakteristische Merkmale dieses Erzeugungsbereichs im Auge zu behalten : Das Angebot in der Gemeinschaft ist auf einen relativ kürzeren Zeitraum als das aus Drittländern beschränkt , und einige Sorten , insbesondere auf dem Sektor Orangen , entsprechen nicht ganz dem gewohnten Geschmack der Verbraucher im Norden Europas ; zudem wird die Vermarktungsprämie nur für die Güteklasse " Extra " und " J " gewährt . Aus diesem Grund verbleiben die weniger begehrten Sorten und die geringeren Güteklassen in den Erzeugergebieten ; sie sind daher im Falle von Überschüssen als erste Gegenstand von Rücknahmemaßnahmen . Es ist ferner festzustellen , daß der Prozentsatz der aus dem Handel gezogenen Mengen im Verhältnis zur Erzeugung - über einen längeren Zeitraum betrachtet - bei Zitrusfrüchten sowie bei Äpfeln und Birnen praktisch auf gleicher Höhe , nämlich bei mehr oder weniger 3 % , liegt .
Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs hinsichtlich der Tatsache , daß eine verstärkte Anwendung der Gemeinschaftspräferenz oder eine Erhöhung der Vermarktungsprämie nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der bestehenden Lage beitragen würde .
Dagegen dürfte nicht zu bestreiten sein , daß eine schnelle Anwendung der verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen und insbesondere der Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 2511/69 , die Beihilfen für die Umstellung im Hinblick auf eine bessere sortenmässige Anpassung und für die Verbesserung der Vermarktungseinrichtungen vorsehen , sofort Auswirkungen auf den Markt haben würde .
Allerdings können diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit offensichtlich nur dann tatsächliche Auswirkungen zeitigen , wenn der in Frage stehende Gemeinschaftßketor eine dynamische Entwicklung aufweist , die mit der in den konkurrierenden Drittländern vergleichbar ist .
4.73 . bis 4.79 . Milchverteilung in den Schulen
Nach der Grundverordnung in diesem Sektor handelt es sich hierbei um einzelstaatliche Programme zur Milchverteilung in den Schulen an denen sich die Gemeinschaft beteiligt . Ihre Beteiligung wird nach Maßgabe der Durchführungsverordnungen gewährt . In diesem Sinne unterscheidet sich die genannte Maßnahme grundlegend von sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen .
Da die Schulsysteme in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind , war es weder beabsichtigt noch möglich , alle Einzelheiten zu regeln . Es ist daher nicht erstaunlich , daß der Rechnungshof zu der Feststellung gelangt ist , daß die Durchführung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ganz einheitlich war . Die Kommission ist jedoch nicht der Ansicht , daß die Ausführungen des Rechnungshofs auf systematische Unregelmässigkeiten schließen lassen .
Die Verantwortung für die Kontrolle obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten . In dieser Beziehung ist ein modus vivendi zu finden zwischen " Notwendigkeit " und " Möglichkeit " . Es darf hierbei jedoch nicht ausser acht gelassen werden , daß die Beteiligung an diesem Programm vor allem von den Schulen selbst und insbesondere von den Schulleitern abhängt , für die diese Verteilung eine zusätzliche Belastung ist . Die Einführung zu umfangreicher Verwaltungsarbeiten könnte sie daher von einer Milchverteilung abhalten . Die Kommission wird sich mit den Vertretern der Mitgliedstaaten über diese Angelegenheit unterhalten . Nach Anforderung durch die Kommission gehen ihr die vierteljährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten ziemlich regelmässig zu . Die Mitgliedstaaten haben dagegen gewisse Schwierigkeiten , genaue Angaben über den Abgabepreis der Milch und den gegebenenfalls vom Schüler gezahlten Anteil zu erhalten . Die Kommission hat inzwischen die Mitgliedstaaten erneut darauf hingewiesen , daß sie verpflichtet sind , ihr diese Angaben mitzuteilen , damit sie die Wirksamkeit der Maßnahme besser beurteilen kann . Die Kommission ist nicht der Ansicht , daß das Verfahren , nach dem die Mitgliedstaaten ihre Angaben im Hinblick auf den Rechnungsabschluß vorlegen müssen , keine positive Auswirkung auf die Kontrolle und die Abwicklung der Maßnahme gehabt hat . Bei der Ausarbeitung des Aidemémoire , in dem diese Einzelheiten zusammengefasst sind , sind verschiedene Probleme im Sinne einer möglichst einheitlichen Anwendung gelöst worden .
Bezueglich der haushaltsmässigen Verbuchung hat die Kommission auf Wunsch des Rechnungshofs hin für den Haushaltsplan 1981 eine andere Eingliederung der Mittel vorgeschlagen , die es ermöglicht , die Ausgaben für die Beihilfe zur Milchverteilung in Schulen in einer einzigen Haushaltslinie zusammenzufassen .
4.80 . bis 4.86 . Belieferung der Streitkräfte mit Butter
1 . Zweifel über die Wirksamkeit der Lieferung von Butter zu herabgesetzten Preisen aus öffentlichen Lagerbeständen ( 4.81 )
a ) Die Kommission weist darauf hin , daß ein grosser Unterschied besteht zwischen der Verordnung Nr . 1282/72 ( Lieferung von Butter zu herabgesetzten Preisen aus öffentlichen Lagerbeständen ) und der Verordnung Nr . 192/75 ( Erstattungen für Butter für die Streitkräfte eines Mitgliedstaats , die in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind ) . Im letztgenannten Fall haben diese Streitkräfte die Möglichkeit , Butter zu Weltmarktpreisen zu kaufen . Die Erstattung wurde daher hauptsächlich aus Gründen des Gleichgewichts gegenüber der Gemeinschaftsbutter eingeführt .
b ) Der Verkauf von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen an die Streitkräfte ist eine Maßnahme zum Absatz dieser Bestände . Zusammen mit der gleichen Hilfe für die sozialen Einrichtungen ist sie das am wenigsten kostspielige Mittel zum Abbau der öffentlichen Lagerbestände . Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht , daß eine direkte Beihilfe zum Kauf auf dem freien Markt den Vorteil hätte , gewisse mit der Lagerung zusammenhängende Kosten zu vermeiden . Jedoch würde - ganz abgesehen von etwaigen Kontrollproblemen - eine direkte Beihilfe die durchschnittlichen Kosten des Absatzes von Lagerbeständen erhöhen , da es schwierig sein würde , andere weniger kostspielige Absatzmöglichkeiten zu finden .
2 . Kontrolle der Verwendung der Butter ( 4.82 bis 4.86 )
Bezueglich der Kontrolle ist die Kommission der Ansicht , daß die derzeitigen Bestimmungen eine zufriedenstellende Durchführung gewährleisten . Die Stabilität der jährlich verkauften Mengen , die im übrigen verhältnismässig begrenzt sind , beweist dies . Es dürfte daher nicht erforderlich sein , in den Verordnungen besondere Bestimmungen vorzusehen , nach denen beispielsweise eine Behörde von einer anderen kontrolliert wird , um so mehr als der Empfänger der Hilfe ( die Streitkräfte ) normalerweise strenge interne Kontrollen durchführt .
Das gleiche gilt für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge in diesem Bereich . Da die diesbezueglichen Maßnahmen nicht sehr umfangreich sind , sind sowohl die Kosten als auch die Umstände der Ausarbeitung und Durchführung komplizierter Verfahren kaum zu rechtfertigen , insbesondere wenn es sich um die Kontrolle von Militärkonvois an der Grenze handelt . Durch das Garantie - oder Kautionssystem ( Absatz 4.85 ) soll vor allem festgestellt werden , ob es sich um tatsächliche Kaufabsichten handelt , die zur Kenntnis der Marktentwicklung erforderlich sind . Die Kommission vertritt daher den Standpunkt , daß die Kaution nicht wegfallen darf . Ausserdem setzt das theoretische Risiko einer nachträglichen Ausfuhr der Butter - mit Erstattung ( Absatz 4.86 ) - voraus , daß die einzelstaatlichen und militärischen Behörden absichtlich die Bestimmungen umgehen . Nach Ansicht der Kommission ist ein derartiges Verhalten sehr unwahrscheinlich .
4.87 . bis 4.96 . Bewirtschaftung von Magermilchpulver
1 . Die Kommission weist darauf hin , daß die Milcherzeugung weiterhin überschüssig ist und der Überschuß sich weiterhin erhöht . Auch wenn sich die Milchpulvererzeugung 1979 und 1980 stabilisiert hat , kann sie leicht erneut ansteigen , wie dies beispielsweise 1977 der Fall war . Eine derartige Möglichkeit ist um so grösser , als die Milchpulvererzeugung steigt , wenn keine anderen rentableren Absatzarten vorhanden sind .
2 . Der Interventionskauf ist eine Maßnahme zur Stützung der Marktes . Er unterscheidet sich von anderen Maßnahmen dadurch , daß er die Frage des endgültigen Absatzes des Erzeugnisses nicht löst . Nach seiner Lagerung durch die Gemeinschaft ( 120 ECU/t jährlich , einschl . Finanzierungskosten ) muß das Milchpulver unbedingt abgesetzt werden . Zu vermeiden ist , daß die Interventionsbestände von bestimmten Verbrauchern ständig als regelmässige Versorgungsquelle benutzt werden , da diese Interventionsbestände auf Kosten der Gemeinschaft an die Stelle der normalen Vorräte dieser Verbraucher treten würden .
3 . Seit mehreren Jahren wird die Lage der Gemeinschaft durch folgende Faktoren gekennzeichnet :
- hohe Lagerbestände in Höhe von 1 Million t ;
- ziemlich niedrige Weltmarktpreise und hohe Erstattungen . Diese Lage wurde noch dadurch erschwert , daß die Gemeinschaft als grösster Exporteur öffentliche Lagerbestände hatte , die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf das Doppelte des Welthandelsvolumens beliefen ;
- regelmässige Versorgung bestimmter Empfänger aus Interventionsbestände .
Die Interventionsbestände waren eine ausserordentliche Belastung , die sich negativ auf den Binnen - und den Weltmarkt ausgewirkt und eine gesunde Anwendung der Interventionsmechanismen verhindert hat .
4 . 1979 war es möglich , aus dieser schwierigen Lage herauszukommen , insbesondere infolge
- der Stabilisierung und sogar einer gewissen Verringerung der Milchpulverproduktion ;
- eines erhöhten Absatzes von Milchpulver zur Tierfütterung - insbesondere für Kälber - auf dem Binnenmarkt ; dieser Absatz hat sich um 11 % erhöht und damit 1 300 000 t erreicht ;
- der zusätzlichen Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt zu hohen Erstattungssätzen .
Die Beihilfen für Milchpulver zur Tierfütterung wurden daher beibehalten , bis die Lagerbestände auf eine annehmbare Menge zurückgegangen waren . Die letzte Ausschreibung für diese Beihilfen fand im September statt ; Ende September belief sich der öffentliche Lagerbestand an Magermilchpulver auf 365 000 t ( also 20 % der Jahresproduktion ) . Diese Maßnahmen waren im übrigen Bestandteil einer bereits restriktiven Politik , die insbesondere eine Verminderung der Ausfuhrerstattungen , die Verminderung der Beihilfen für Flüssigmagermilch zur Tierfütterung und die Verringerung der Beihilfe für die Verarbeitung zu Kasein vorsah .
5 . Der Weltmarkt hat auf diese Entwicklung sehr günstig reagiert , so daß die Erstattungen erheblich vermindert werden konnten . Auch der Binnenmarkt hat günstig reagiert ; die Interventionslieferungen gingen zurück . Gegen Ende des Jahres 1979 lagen die Marktpreise somit um 7 bis 8 % über den Interventionspreisen . Es ist dieses eine technische Marktreaktion , die darauf zurückzuführen ist , daß bestimmte Verbraucher einen Teil ihrer regelmässigen Versorgung nicht mehr aus einem Interventionsbestand von 1 000 000 t beziehen konnten und einen eigenen Vorrat bilden mussten . Inzwischen haben sich die Preise auf einem leicht über dem Interventionspreis liegenden Niveau eingependelt .
6 . Der Rechnungshof wirft der Kommission vor , die hohen Erstattungen und die Beihilfen für die Schweinefütterung zu lange fortgesetzt zu haben . Nach Ansicht des Rechnungshofs hätten hier mehrere Millionen ERE eingespart werden können .
Die Beurteilung des Rechnungshofs stützt sich auf Berechnungen , die nachträglich und zu einem Zeitpunkt angestellt worden sind , an dem sich auf dem Markt keine übermässig hohen Gemeinschaftsbestände mehr befanden . Wäre die erwähnte drastische Verminderung der Bestände jedoch nicht erfolgt , so wären die Marktlage und die Weltmarktpreise ganz anders , als sie heute sind . Leider ist es nicht möglich , sie ausreichend genau und gesichert zu erfahren . Die nachträglich vom Rechnungshof vorgenommenen Berechnungen sind daher zwangsläufig theoretisch und von Zufallsfaktoren abhängig .
7 . Da Absatzmöglichkeiten für grosse Milchpulvermengen ( 1976 : 1 350 000 t ) zur Intervention gefunden werden mussten , ist die Kommission der Ansicht , daß die Verringerung der Bestände ein Erfolg war . Im Haushaltsjahr 1979 war es möglich , die Mengen von 722 000 t am Jahresanfang auf 215 000 t am Jahresende zu vermindern . Diese Maßnahme hat zwar 1979 hohe Ausgaben zur Folge gehabt , doch ist keineswegs erwiesen , daß die vom Rechnungshof empfohlene Alternativpolitik über mehrere Jahre hinweg geringere Ausgaben zur Folge gehabt hätte .
8 . Die Kommission ist der Ansicht , daß die Ursache für die Probleme auf dem Markt der Milch und Milcherzeugnisse in der Milchüberproduktion zu suchen ist . Sie hat daher dem Rat in den letzten Jahren mehrfach diesbezuegliche Vorschläge vorgelegt , die jedoch nur zum Teil und mit einer gewissen Verspätung angenommen wurden . Ausserdem hat die Kommission zahlreiche neue Maßnahmen getroffen . Da jedoch das Grundproblem noch immer nicht gelöst ist , war die Kommission gezwungen , Absatzmöglichkeiten für die zunehmenden Milchmengen zu finden .
KAPITEL 5 - EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG
Es muß eingeräumt werden , daß sich die Finanzierungsmodalitäten des EAGFL - Abteilung Ausrichtung auf die Mittelinanspruchnahme auswirken . Fast alle Maßnahmen setzen eine finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten voraus , da der Gemeinschaftsbeitrag nur einen Teil der Ausgaben deckt .
In vielen Fällen müssen die Mitgliedstaaten Durchführungsmaßnahmen beschließen oder ein entsprechendes Programm vorlegen , bevor eine neue Maßnahme wirksam werden kann .
In den meisten Fällen können die Vorschriften zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht automatisch angewandt werden , da sie eine positive Initiative des potentiellen Empfängers voraussetzen ; auch ist die Finanzhilfe nicht der einzige Faktor , der seine Entscheidung beeinflusst .
5.1 . und 5.2 . Ungenügende Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen und Mittelübertragungen auf andere Titel des Haushaltsplans
Die Kommission räumt ein , daß der EAGFL - Abteilung Ausrichtung die Mittel des Haushaltsplans 1979 zu wenig in Anspruch genommen hat .
Dies ist zum Teil auf die optimistischen Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen . Ausserdem wurde die Durchführung einer Reihe neuer Maßnahmen aufgeschoben , da die Mitgliedstaaten der Kommission die entsprechenden Programme mit Verzögerung zur Genehmigung unterbreitet hatten .
Die Übertragung der in Kapitel 100 eingesetzten Mittel für bestimmte dem Rat vorliegende dringende Vorschläge wurde erst vorgenommen , als klar war , daß diese Mittel wegen der Verzögerung bei der Annahme der Vorschläge durch den Rat für die Vorschläge nicht in Anspruch genommen werden konnten .
5.4 . Weitere Anwendung der Verordnung Nr . 17/64 und Wiederverwendung der Mittel
Die Wiederverwendung der durch die Verordnung Nr . 3171/75 nach der Aufhebung der Verordnung Nr . 17/64 freigegebenen Mittel im Rahmen der Verordnung Nr . 355/77 ist in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung Nr . 355/77 geregelt . Die Wiederverwendung der Mittel gemäß der Verordnung Nr . 17/64 war 1979 nur möglich , weil durch die Verordnung Nr . 2992/78 die Geltungsdauer der Verordnung Nr . 17/64 für 1978 und 1979 verlängert wurde .
Die Kommission ist sich durchaus bewusst , daß es schwierig ist , diese gebundenen Mittel buchmässig zu erfassen . Erschwerend kommt hinzu , daß die durch die Verordnung Nr . 3171/75 freigegebenen Mittel entweder nichtgetrennt , wenn sie von vor 1977 beschlossenen Vorhaben stammen , oder getrennt sein können . Die Kommission wird sich in Zukunft um mehr Klarheit auf diesem Gebiet bemühen .
5.5 . bis 5.8 . Notwendigkeit einer Verbesserung der Haushaltsansätze
Die Kommission sieht völlig ein , daß die Haushaltsansätze in diesem Bereich verbessert werden müssen . Es wurden eine Reihe von Schritten unternommen , um die Mittelinanspruchnahme zu verbessern , und die ersten Auswirkungen dieser Maßnahmen sind bereits zu spüren .
Ausgehen von den von den Mitgliedstaaten 1980 eingereichten Auszahlungsanträgen kann die Kommission damit rechnen , daß die Mittel der Abteilung Ausrichtung 1980 erheblich mehr in Anspruch genommen werden .
Die Kommission wendet nun eine bessere Methode bei der Beurteilung der Ausgabenansätze der Mitgliedstaaten an , wobei sie die Genauigkeit früherer Ansätze besonders berücksichtigt und die Zeitspanne zwischen der Annahme einer Maßnahme durch den Rat und den ersten Ausgaben des EAGFL realistisch einschätzt . Die Wirkung dieser genaueren Vorausschätzungen wird sich an der Inanspruchnahme der Mittel des Haushaltsplans 1980 ablesen lassen .
Ausserdem hat die Kommission im März 1980 ( Entscheidung 80/427 ) beschlossen , die Abschlagszahlungen von 75 % auf 100 % zu erhöhen . Dadurch dürfte sich 1980 die Inanspruchnahme der Mittel im Rahmen der vier sozio-strukturellen Richtlinien betreffend die " Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe " , die " Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und die Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung " , die " Berufsberatung und Berufsausbildung " und die " Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten " verbessern .
5.9 . bis 5.11 . Ungenügende Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen
Bei anderen Maßnahmen als den Vorhaben stimmen die Verpflichtungsermächtigungen mit den Zahlungsermächtigungen überein .
Die Bemerkungen unter Ziffer 5.2 und 5.3 zu den Verpflichtungsermächtigungen treffen auch auf die Zahlungsermächtigungen für diese Maßnahmen zu .
Die Zahlungsermächtigungen für Vorhaben hängen davon ab , wie zuegig die Vorhaben durchgeführt werden und wie rasch nach ihrer Durchführung Auszahlungsanträge unterbreitet werden . Das Tempo der Durchführung ist sehr unterschiedlich und wird oft von dem Bereich und dem Mitgliedstaat , in dem das Vorhaben durchgeführt wird , beeinflusst .
Veränderte Marktbedingungen für das Erzeugnis oder Änderung der Zinssätze für Überbrückungskredite können häufig eine Beschleunigung oder Verlangsamung der Projektdurchführung zur Folge haben . Bessere Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Inflationsrate können oftmals die Durchführung von Vorhaben beschleunigen .
Der Erlaß der Verordnung Nr . 3171/75 hat zwar das Anlaufen der Vorhaben , aber kaum ihre Durchführung beschleunigt .
Infolgedessen wirft die Veranschlagung des Bedarfs an Zahlungsermächtigungen Probleme auf , und man stützt sich daher bei der Festlegung des Bedarfs weitgehend auf früher gemachte Erfahrungen .
5.21 . Mängel im System der getrennten Mittel
Die Bemerkung des Rechnungshofs zu der Praxis , die Mittelbindungen auf die im Rahmen der vier sozio-strukturellen Richtlinien tatsächlich gezahlten Beträge zu begrenzen , wird ab 1980 nicht mehr zutreffen , da die Abschlagszahlung durch die Entscheidung 80/427 von 75 % auf 100 % erhöht wurde . Daher werden die Mittelbindungen in Zukunft alle Erstattungsanträge der Mitgliedstaaten decken .
5.14 . Horizontale Regelung für die Verwaltungsmodalitäten bei der Vorschußgewährung
Die Kommission hat für jede Aktion besondere Durchführungsbestimmungen erlassen , weil
- die Aktionen von ihren strukturellen Zielen und ihrer Finanzierungsweise her recht unterschiedlich sind ;
- im Interesse einer weitestgehenden Rationalisierung der Antragsprüfung möglichst Vordrucke benutzt werden sollen , die auf jede spezifische Aktion zugeschnitten sind ;
- in der Grundverordnung vorgesehen ist , daß die Vorschußzahlung von den auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Finanzierungsmethoden abhängt und diese in den meisten Fällen erst bei der Vorlage der einzelstaatlichen Programme bekannt werden .
Infolgedessen beabsichtigt die Kommission nicht , eine allgemeine Vorschußregelung zu erlassen .
5.18 . und 5.19 . Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben
Bei der Auswahl der Vorhaben , für die Zuschüsse aus dem Fonds gewährt werden , scheint sich der Rechnungshof darüber zu wundern , daß in der Zeit von 1972 bis 1979 für eine so grosse Anzahl von Fischereifahrzeugen Zuschüsse gewährt wurden , wo doch der Schutz der Fischbestände in der Gemeinschaft bei einigen Arten eine Verringerung der Fangmöglichkeiten ab 1977 notwendig gemacht hat .
Die Kommission weist den Rechnungshof vor allem auf die Art der Verordnungen hin , die eine Beteiligung des EAGFL auf diesem Gebiet ermöglicht haben , nämlich die Verordnung Nr . 17/64 , die aufgrund ihres horizontalen Geltungsbereichs keine spezifischen Kriterien für Fischereifahrzeuge vorsah , und die Verordnung Nr . 1852/78 , in der hingegen gewisse Leitlinien für die Auswahl der Investitionsvorhaben festgelegt wurden .
Der Rechnungshof hat die Rechtmässigkeit der Finanzierung gewisser Vorhaben , insbesondere im Vereinigten Königreich , unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Verordnungen festgelegten Kriterien offenbar nicht in Frage gestellt ; hingegen untersucht er in seiner Kritik , ob diese Vorhaben im Lichte einer Auslegung der allgemeinen Politik der Kommission im Fischereisektor gerechtfertigt sind .
Selbstverständlich teilt die Kommission generell die Ansicht des Rechnungshofs , daß eine Ausweitung der Fischereikapazität unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten erfolgen muß ; dieses Prinzip liegt im übrigen den von der Kommission dem Rat seit 1975 unterbreiteten Vorschlägen zugrunde , und es ist in die neuen Vorschläge im strukturellen Bereich eingegangen ( KOM 420 endg . vom 18 . 7 . 1980 ) . Sie wundert sich allerdings angesichts der Kompliziertheit der strukturellen Probleme in diesem Bereich , wie hastig ein Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung gewisser Beschlüsse hergestellt wird , die nach Ansicht des Rechnungshofs " die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung zwischen der Verwaltung der Beihilfen und den Maßnahmen im Fischereisektor " bestätigen .
Insbesondere ist darauf hinzuweisen , daß die verhältnismässig hohe Zahl der in den nördlichen Regionen des Vereinigten Königreichs finanzierten Vorhaben das Ziel der Gemeinschaft widerspiegelt , die Fischereitätigkeit in Regionen der Gemeinschaft zu fördern , die in hohem Masse von der Fischerei und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten abhängig sind . Diese von der Kommission seit 1973 eingeschlagene Linie wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 3 . November 1976 ( Entschließung von Den Haag ) bestätigt und bekräftigt ; darin ist vorgesehen , daß den lebenswichtigen Erfordernissen der Bevölkerung dieser Regionen bei der Zuteilung von Fangquoten Rechnung getragen werden soll . Dies macht eine parallel laufende strukturelle Verbesserung des Produktionsapparates erforderlich , weshalb sich in den drei Jahren 1977 bis 1979 die Zahl der in diesen Regionen finanzierten Vorhaben relativ erhöht hat ( Anlage 1 ) .
Trotz dieser Orientierung zeigt sich bei einer Analyse der Statistiken über die Fischereiflotten der Gemeinschaft jedoch , daß die Zahl der Schiffe , die in den Jahren 1972 bis 1979 einen Zuschuß erhalten haben , nur 0,8 % der Gesamtzahl der in der EWG in Betrieb befindlichen Fischereifahrzeuge ausmacht . Im Vereinigten Königreich , das als einziges Land die Aufmerksamkeit des Rechnungshofs im Herbst 1979 auf sich gezogen hat , machen die 242 Schiffe , die in sieben Jahren vom EAGFL finanziert wurden , 3 % seiner Fischereiflotte aus .
Im gleichen Zeitraum hat sich trotz dieser neuen Schiffe die Tonnage dieser Flotten in der EWG um 5,5 % und im Vereinigten Königreich um 25 % verringert ; in diesem Land wurden insbesondere bei den Schiffen von mehr als 24 m Länge 61 neue in Betrieb genommen , während 314 ausser Betrieb gesetzt wurden , was einen Negativsaldo von 253 % ergibt .
Diese wenigen Zahlen mögen begreiflich machen , daß eine Erneuerung oder Modernisierung der Fischereiflotten , um sie an die durch die Erhaltungsmaßnahmen geschaffenen neuen Bedingungen anzupassen , nicht nur wünschenswert , sondern auch notwendig ist . Das eigentliche Problem der Zuschüsse des EAGFL auf diesem Gebiet ist nicht das Übermaß der finanzierten Investitionen , sondern der Mangel an den erforderlichen Mitteln , um die Umstrukturierung der Fischereiflotten der EWG in die richtige Richtung zu lenken .
Was das Problem der Modernisierung der Schiffe anbelangt , so ist es völlig normal , daß selbst bei den Schiffen jüngerer Bauart , die mit Hilfe des EAGFL in Betrieb genommen wurden , gewisse Änderungen notwendig waren , um der Entwicklung der Fangmöglichkeiten Rechnung zu tragen .
Vorhaben , die Gegenstand eines Beschlusses über die Beteiligung des EAGFL ( Zeitraum 1971 - 1979 ) am Kauf oder an der Modernisierung von Fischereifahrzeugen waren
Mitgliedstaat * 1971 - 1976 * 1977 - 1979 * 1971 - 1979 *
* % * Vorhaben * Schiffe ( 1 ) * % * Vorhaben * Schiffe ( 1 ) * % * Vorhaben * Schiffe ( 1 ) *
BR Deutschland * 5,3 * 13 * 13 * 6,8 * 16 * 16 * 6,0 * 29 * 29 *
Belgien * 2,0 * 5 * 5 * 0,4 * 2 * 1 * 1,3 * 6 * 6 *
Dänemark * 0,8 * 2 * 2 * 4,7 * 11 * 34 * 2,7 * 13 * 36 *
Frankreich * 7,4 * 18 * 49 * 2,1 * 5 * 30 * 4,8 * 23 * 79 *
Irland * 14,7 * 36 * 54 * 22,4 * 53 * 53 * 18,5 * 89 * 107 *
Italien * 2,0 * 5 * 5 * 20,8 * 49 * 53 * 11,2 * 54 * 58 *
Norditalien * 0,4 * 1 * 1 * 10,6 * 25 * 27 * 5,4 * 26 * 28 *
Süditalien * 1,6 * 4 * 4 * 10,2 * 24 * 26 * 5,8 * 28 * 30 *
Niederlande * 4,9 * 12 * 12 * 4,7 * 11 * 11 * 4,8 * 23 * 23 *
Vereinigtes Königreich * 62,9 * 154 * 178 * 38,1 * 90 * 93 * 50,7 * 244 * 271 *
England und Wales * 15,5 * 38 * 55 * 8,0 * 19 * 22 * 11,8 * 57 * 77 *
Schottland * 40,8 * 100 * 107 * 19,9 * 47 * 47 * 30,6 * 147 * 154 *
Nordirland * 6,6 * 16 * 16 * 10,2 * 24 * 24 * 8,3 * 40 * 40 *
Insgesamt * 100 ,- * 245 * 318 * 100 ,- * 236 * 291 * 100 ,- * 481 * 609 *
( 1 ) Zahl der von den Vorhaben betroffenen Schiffe .
5.21 . und 5.22 . Durchführung der Vorhaben
Die Schlußfolgerung , daß " die Gemeinschaftsinstanzen , die das Entstehen einer derartigen Lage nicht verhindert haben , verantwortlich zu machen sind " , wird durch die Ausführungen des Rechnungshofs unter diesem Punkt nicht bewiesen .
Ausserdem ist nicht recht einzusehen , wie die Gemeinschaftsinstanzen diese Situation hätten verhindern können .
Sie verfügen weder über regionale Einrichtungen noch über genügend Beamte , um die Vorhaben an Ort und Stelle nach der Genehmigung des Zuschussantrags zu überwachen . Die Kommissionsdienststellen können erst tätig werden , wenn die Arbeiten nach einer gewissen Frist nicht angelaufen sind oder wenn die Zahlungsanträge Probleme erkennen lassen .
Im übrigen muß sich die Kommission zwangsläufig auf die einzelstaatlichen Behörden stützen , wie dies im übrigen auch in der Regelung vorgesehen ist .
Ausserdem muß festgestellt werden , daß der Stand der Arbeiten weniger von den einzelstaatlichen Behörden als von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung , dem Markt und der Initiative der Beteiligten abhängt .
5.24 . Schleppende Durchführung der Vorhaben in Friaul
Die Durchführung dieser Vorhaben geht tatsächlich übertrieben langsam voran , vor allem , wenn man bedenkt , daß die Durchführungsbestimmungen sogar Vorschüsse vorsehen .
Ende Juni 1980 waren etwa 23 % des Zuschusses ausgezahlt worden , was eine Verbesserung erkennen lässt .
Dennoch wurden die italienischen Behörden aufgefordert zu begründen , weshalb sie keine Zahlungsanträge übermittelt haben , wenn , wie sie dem Rechnungshof gegenüber erklärt haben , tatsächlich 50 % der Arbeiten abgeschlossen sind .
5.25 . bis 5.31 . Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Durchführung oder Nutzung von Investitionen , insbesondere im Sektor Zitrusfrüchte
Die Kommission - und im übrigen auch die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates - sind sich darüber im klaren , daß die erwarteten Ergebnisse bisher ausgeblieben sind . Wie der Rechnungshof selbst einräumt , gibt es dafür vielerlei Gründe .
Zu der Auswirkung der Inflation und der Anpassung des Prämienbetrags an die monetäre Entwicklung ( Ziff . 5.28 ) ist jedoch zu sagen , daß die Prämie in der Verordnung auf Rechnungseinheiten lautet und sich der Wert der Prämie in Landeswährung dank der Änderungen des in der gemeinsamen Agrarpolitik zugrunde gelegten repräsentativen Kurses im Zuge der Anwendung der Verordnung verdoppelt hat . Infolgedessen ist die Wirkung der Inflation nicht so groß wie die Inflationsrate in Italien .
5.32 . bis 5.35 . Schwierigkeiten bei den Ausgabenbelegen für die Beihilfen an Erzeugerorganisationen
Es ist nicht gerechtfertigt , die Tatsache , daß die gezahlte Beihilfe nicht eingezogen wurde , als Verstoß gegen die wirtschaftliche Haushaltsführung anzusehen .
Eine gründliche juristische Prüfung der Frage hatte zu dem Schluß geführt , daß der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 Anspruch auf die Beihilfe hatte und daß die Kommission auf der Grundlage von Beurteilungskriterien die Beihilfe weder verweigern noch zurückziehen konnte . Dagegen hat die Kommission , wie der Rechnungshof zu Recht ausführt , unverzueglich die Konsequenzen daraus gezogen , gewisse Änderungen der betreffenden Bestimmungen vorgeschlagen , die vom Rat auch angenommen wurden ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1154/78 ) , und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 850/80 die Verordnung ( EWG ) Nr . 2264/79 über die Anträge auf Rückvergütung der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen geändert , um die Begründetheit der Beihilfeanträge im Falle eines Zusammenschlusses bereits anerkannter Erzeugerorganisationen besser beurteilen zu können .
5.38 . Allgemeine Bemerkung zu den angeblichen Lücken und Ungenauigkeiten
Die Gemeinschaftsvorschriften sollten eine Vielzahl unterschiedlicher Verhältnisse der Milchbetriebe in der Gemeinschaft erfassen . Aufgrund dieser Verschiedenartigkeit und der Veränderungen , die in der Situation der einzelnen Erzeuger noch während der Zeit der Nichtvermarktung oder Umstellung auftreten konnten , mussten sich die Gemeinschaftstexte in mancher Beziehung auf allgemeine Bestimmungen beschränken , die geeignete Lösungen in Fällen , die beim Erlaß der Texte nicht vorhersehbar waren , ermöglichen .
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten aufgeworfenen Schwierigkeiten bei der Anwendung beseitigt , indem sie ihre Verordnung Nr . 1307/77 durch die Verordnung Nr . 1391/78 ersetzt und die letztgenannte durch die Verordnungen Nr . 2962/78 und 1799/79 geändert hat .
Beim Erlaß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1078/77 war die Gemeinschaft nicht in der Lage , folgende Mängel zu beseitigen :
- Schwierigkeit , die Identität der zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf Prämiengewährung gehaltenen Milchkühe mit den vom Antragsteller an einem früheren Stichtag gehaltenen Milchkühen zu überprüfen ;
- wegen der sehr unterschiedlichen Strukturen der Milchbetriebe in der Gemeinschaft Festlegung von Gemeinschaftskriterien für eine Mindestfutteranbaufläche , die jeder Prämien-Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch hätte besitzen müssen ;
- Einführung einheitlicher Vorschriften für die gesamte Gemeinschaft bezueglich der Ausnahmen , die hätten eingeräumt werden müssen , wenn die vom Rechnungshof empfohlenen Grundsätze angenommen worden wären ( Abtretung von Kühen oder Futteranbauflächen während eines bestimmten Zeitraums vor der Antragstellung , insbesondere infolge von Fällen höherer Gewalt oder aus normalen Gründen , die nicht mit dem später gestellten Antrag auf Prämiengewährung in Verbindung gebracht werden können ) .
In der zweiten Hälfte des Jahres 1979 und Anfang 1980 haben die Kommissionsdienststellen im Rahmen des Rechnungsabschlusses in mehreren Mitgliedstaaten Ausgabenkontrollen vorgenommen . Weitere Kontrollen in anderen Mitgliedstaaten werden in naher Zukunft stattfinden .
Für die bisher erfassten Fälle ergeben sich folgende Statistiken :
Prämien * Zahl der Fälle insgesamt * Freiwillige Erstattung des Bauern selbst * Durch Kontrollen an Ort und Stelle oder andere Kontrollen ermittelte Fälle *
Nichtvermarktung * 20 * 4 * 16 *
Umstellung * 33 * 17 * 16 *
Insgesamt * 53 * 21 * 32 *
Diese Zahlen und die Tatsache , daß die Einziehung in den meisten Fällen gegenwärtig problemlos vor sich geht , sind Hinweise auf das hohe Kontrollniveau in den Mitgliedstaaten . Der Mitgliedstaat , auf den sich der Rechnungshof bezieht , wurde noch nicht auf die Prämien hin überprüft , doch wird diese Kontrolle in naher Zukunft stattfinden .
Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof darin überein , daß die Gefahr besteht , daß die an den Ohren der Kühe angebrachten Metallmarken durch andere ersetzt werden , sie hält diese Gefahr jedoch wegen der Existenz der anderen Kontrollen für gering .
Zu der Bemerkung betreffend die Kennkarten ist zu sagen , daß die Gemeinschaftsvorschriften die Einziehung der Prämie vorsehen , falls die Karte unvollständig ausgefuellt oder nicht vorschriftsmässig abgestempelt ist .
Die Kommission hat die Bemerkung des Rechnungshofs bezueglich des Abzugs der Verwaltungsgebühren von der gewährten Prämie zur Kenntnis genommen .
Sie befasst sich gegenwärtig eingehend mit dieser Frage .
KAPITEL 6 - FINANZTÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DES SOZIALWESENS
6.3 . Die Bemerkung im zweiten Satz dieses Punktes wirft die Frage nach der Auslegung von Artikel 123 des EWG-Vertrags auf , die indirekt auch in Ziffer 6.16 angeschnitten wird .
Die Kommission ist der Auffassung , daß durch die geltenden Leitlinien sowie die Standardformulare für Zuschuß - und Zahlungsanträge eine hinreichende Kontrolle der Systeme der Mitgliedstaaten gewährleistet wird .
6.10 . Nach Ansicht der Kommission , die den Vorschlag für diese vom Rechnungshof beanstandete Mittelübertragung vorgelegt nat , sowie nach Auffassung von Rat und Parlament , die die Genehmigung hierzu erteilt haben , handelt es sich hier um einen rechtlich einwandfreien Vorgang .
6.11 . Wie der Rechnungshof mit Recht bemerkt , können im Rahmen des ersten Annullierungsverfahrens die betreffenden Mittel wiederverwendet werden , sofern die nicht in Anspruch genommenen Mittel innerhalb festgelegter Fristen bekanntgegeben werden . Die Kommission hat sich darum bemüht , möglichst frühzeitig im Jahr über die nicht in Anspruch genommenen Beträge unterrichtet zu werden , damit diese jeweils in die letzte Gruppe von Genehmigungen des Jahres miteinbezogen werden können , und zu gewährleisten , daß die gewichtete Kürzung auf ein Mindestmaß begrenzt wird . Die Angaben über das Fortschreiten der Arbeiten und über mögliche Mitteleinsparungen werden jedoch erst im Laufe des Jahres verfügbar , wenn sich genaue endgültige Kostenangaben machen lassen . Der Mitgliedstaat kann diese Ergebnisse daher erst recht spät im Jahr der Kommission mitteilen . Es wird jedoch alles unternommen , damit nicht in Anspruch genommene Mittel früher bekanntgegeben werden , und die Kommission hofft , daß die Mitgliedstaaten sich inzwischen so mit dem System vertraut machen konnten , daß eine frühere Bekanntgabe gewährleistet ist ; dies hängt jedoch vom Umfang der mitgliedstaatlichen Kontrolle auf den verschiedenen Ebenen der Maßnahme ab . Die Leitlinien 1981 - 1983 für die Verwaltung des Sozialfonds enthalten ausserdem eine Bestimmung , die die Mitgliedstaaten dazu veranlassen soll , die Kommission so rechtzeitig zu unterrichten , daß nicht in Anspruch genommene Mittel wiederverwendet werden können .
Die im dritten Gedankenstrich angesprochene Annullierungsmethode impliziert die direkte Annullierung nicht in Anspruch genommener oder nicht abgerufener Beträge für vor dem 1 . Januar 1977 ( damals gab es noch keine Vorschrift für die Wiederverwendung nicht in Anspruch genommener Mittel ) und nach dem 1 . Januar 1977 durchgeführte Maßnahmen , bei denen die nicht in Anspruch genommenen Beträge zu spät mitgeteilt wurden , um für eine Wiederverwendung in Frage zu kommen . Erst wenn die letzten Zahlungsanträge eingegangen sind , können die Restbeträge - nach Benachrichtigung des Mitgliedstaates , dem eine Frist zur Äusserung einzuräumen ist - annulliert werden .
6.16 . ( Erster Gedankenstrich ) Die Regeln des Fonds sind festgelegt worden , um den dringendsten Bedürfnissen der Gemeinschaft , wie sie im in einem ständigen Wandel begriffenen Arbeitsmarkt zum Ausdruck kommen , Rechnung tragen zu können . In dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung kommt zum Ausdruck , inwieweit die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme nicht nur den Fonds-Regeln , sondern auch den in den Leitlinien für die Verwaltung des Fonds angegebenen Prioritäten entsprechen , die ja aufgestellt worden sind , um den wechselnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen .
In den Bemerkungen wurde nicht erwähnt , daß die Mitgliedstaaten gemäß Kommissionsentscheidung 78/706/EWG vom 27 . Juli 1978 jährlich einen Bericht vorlegen müssen . Dort heisst es in Artikel 5 : " Auf der Grundlage eines von der Kommission aufgestellten Schemas , das diese den Mitgliedstaaten vor de * 1 . Januar eines jeden Jahres mitteilt , übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31 . März desselben Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Maßnahmen , die im vorhergehenden Haushaltsjahr mit Zuschüssen des Fonds verwirklicht wurden . " Die Berichte der Mitgliedstaaten für 1979 werden als Anlage zum Gesamtbericht 1979 veröffentlicht .
6.16 . ( Zweiter Gedankenstrich ) Der Sozialfonds basiert auf der Finanzierung spezifischer Vorhaben , die den Regeln des Fonds entsprechen müssen und gemäß dessen Leitlinien für prioritär erklärt wurden . Die auf nationaler Ebene oder anderweitig getätigten Ausgaben werden je nach Mitgliedstaaten stets unterschiedlich sein .
Gemäß Ratsbeschluß 71/66/EWG vom 1 . Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds , geändert durch Beschluß 77/801/EWG ( ABl . Nr . L 28 vom 4 . 2 . 1971 und ABl . Nr . L 337 vom 27 . 12 . 1977 ) sind die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsstrukturen als gegeben zu akzeptieren .
6.16 . ( Dritter Gedankenstrich ) Die Mitgliedstaaten wissen , daß die Kommission bei Zahlungsanträgen für genehmigte Maßnahmen Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen kann , so daß die Mitgliedstaaten die entsprechenden Unterlagen nach Abschluß der Maßnahmen noch einige Jahre aufbewahren .
6.16 . ( Vierter Gedankenstrich ) Die Kommission kann die Wirksamkeit der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten lediglich anhand der Angaben der Mitgliedstaaten für den jährlich erscheinenden Sozialbericht der Kommission beurteilen . Die Kommission will mit ihren Kontrollen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds gewährleisten , daß die politischen Maßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden , die von der Kommission hierfür bereitgestellten Gelder entsprechend den von der Kommission festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele der Gemeinschaft verwirklicht werden .
6.16 . ( Fünfter Gedankenstrich ) Die Leitlinien werden aufgestellt und jährlich angepasst , um den dringendsten Bedürfnissen des Arbeitsmarktes auf Gemeinschaftsebene Rechnung zu tragen . Haushaltszwänge kommen in der Anwendung der Bestimmung über die gewichtete Kürzung zum Ausdruck , spielen jedoch bei der Festlegung der Prioritäten der Leitlinien keine grosse Rolle .
6.17 . Die Kommission führt seit nunmehr einigen Jahren systematische Kontrollen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds durch .
6.18 . Die vom Rat genehmigte neue Regelung zur Behandlung von Zahlungsanträgen für nach dem 1 . Januar 1978 durchgeführte Maßnahmen wurde eingeführt , um den Mitgliedstaaten grössere administrative Verantwortung zu übertragen . Zwar ist es noch zu früh zu sagen , dies trage nicht zu einer wirksameren Prüfung der Zahlungsanträge bei , doch soll einstweilen in dieser Richtung fortgefahren werden .
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt , daß die Personen , die von den Mitgliedstaaten mit der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Zahlungsanträgen beauftragt worden sind , ihre Aufgabe sehr ernst nehmen .
6.19 . Wegen der Einführung der neuen Zahlungssysteme im Jahr 1978 konzentrierten sich die Kontrollen an Ort und Stelle auf jene drei Mitgliedstaaten , auf die der Grossteil der gesamten Mittelbindangen entfällt ; nach und nach werden sie jedoch , wie in dem neuen System zur Koordinierung der Gemeinschaftskontrollen vorgesehen ist , auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden . Die Kritik des Rechnungshofs , daß bei der Planung der Kontrollen an Ort und Stelle nicht nach einem koordinierten Ansatz vorgegangen wurde - weder innerhalb der Direktion des Europäischen Sozialfonds noch zusammen mit der Finanzkontrolle - , muß zurückgewiesen werden .
6.21 . Die zur Prüfung der Zahlungen eingesetzten Methoden sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich , da es die verschiedenen Verwaltungs - und Buchhaltungssysteme zu berücksichtigen gilt . Im dritten Absatz wird auf den Anteil der Ausgaben für Verwaltungspersonal an den bewilligten Ausgaben für zuschußfähige Programme hingewiesen . Dieses System ist mit der italienischen Verwaltung ausgearbeitet und wegen der besonderen Verwaltungsstruktur in Italien von der Kommission akzeptiert worden .
Da in den anderen Mitgliedstaaten eine derartige Struktur nicht vorhanden ist , werden jeweils unterschiedliche Verfahren angewandt . Dem Begriff " diskriminierend " kann daher nicht zugestimmt werden . Die Kommission untersucht diesen Bereich jedoch insbesondere im Lichte der Einführung von Einheitskosten ( in Vorbereitung ) .
6.23 . 1979 wurden von der Finanzkontrolle nur wenige Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt , und bei einer Einzelanalyse kann ihre Gesamtperspektive nicht erfasst werden . Seit Inkrafttreten des erneuerten Sozialfonds sollte von den Kontrollen in der Endphase der Grossteil der einzelnen nationalen Systeme und Verfahren erfasst werden . 1980 wurden die Kontrollmethoden des Sektors untersucht , um eine Autgabenverlagerung auf die Kontrollen an Ort und Stelle zu gewährleisten und die Endphase in fünf Jahren zu erreichen .
Die Koordinierung der Kontrollen ist ebenfalls ein konstantes Anliegen der Finanzkontrolle , die am 11 . Juli 1979 von der Kommission formell mit dieser Aufgabe betraut worden ist .
Ausserdem muß die Finanzkontrolle manchmal Kontrollen zur Klärung strittiger Punkte vornehmen , die vor der Auszahlungsanordnung weder anhand von Belegen noch an Ort und Stelle möglich war . Der vom Rechnungshof erwähnte Fall in Frankreich ist ein besonders frappierendes Beispiel , da die betreffende Einrichtung zunächst von den Fonds-Dienststellen und dann auf nationaler Ebene kontrolliert worden war , ohne daß die gestellten Fragen beantwortet wurden .
Der Kontrollbesuch in Italien hing mit einem allgemeinen Grundproblem zusammen - der Anwendung von Artikel 8 des Ratsbeschlusses vom 1 . Februar 1971 , wodurch die Beteiligung des Fonds auf die vom Staat getragenen Ausgaben begrenzt wird , wenn die Maßnahme von privaten Stellen und Einrichtungen durchgeführt wird .
Der Kontrollbesuch im Vereinigten Königreich erfolgte im Rahmen der in den einzelnen Ländern durchgeführten Untersuchung der Methoden , die zur Feststellung der Einhaltung des Kriteriums " Jugendlicher " im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften angewandt werden .
Abschließend ist die Finanzkontrolle der Auffassung , daß die Untersuchung der bei diesen Kontrollen geprüften Systeme generell die gesamte Systematik des Fonds abdeckt .
6.26 . Die Kommission kann die Auffassung , daß die früheren internen Kontrollverfahren ausgesprochen unzulänglich funktioniert haben , nicht teilen . Sie ist sich jedoch bewusst , daß die rasche Ausweitung des Fonds es erforderlich macht , die Verfahren laufend zu überprüfen , was in den neuen Kontrollverfahren ( Ziff . 6.24 und 6.25 ) zum Ausdruck kommt .
6.27 . Besonderes Gewicht wurde darauf gelegt , Fristen ( insbesondere bei den Vorschüssen ) zwischen Eingang der Zahlungsanträge und Auszahlung zu vermeiden . Die Bearbeitung der Zahlungsanträge wird ständig überwacht . Es sei jedoch darauf hingewiesen , daß das die Zahlungen bearbeitende Personal auch die Zuschussanträge bearbeitet ( diese integrierte Struktur ist eingeführt worden , um eine ordnungsgemässe Verwaltung zu gewährleisten ) . Die Zuschussanträge werden innerhalb äusserst knapper Fristen vorgelegt und bearbeitet , und manchmal müssen wegen Personalmangels Prioritäten festgelegt werden .
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich des Sozialwesens
6.31 . ( Ende des zweiten Absatzes ) Zur Inanspruchnahme von nur 54 % der Zahlungsermächtigungen zu Lasten von Artikel 303 möchte die Kommission darauf hinweisen , daß die Genehmigungsbeschlüsse für neue Anträge erst im letzten Quartal gefasst wurden , um einen Vergleich aller im Laufe des Jahres vorgelegten Dossiers zu ermöglichen . Die Zahlungen aufgrund dieses Beschlusses sind daher erst zu Beginn des Übertragungsjahres vorgenommen worden . Wegen der für die Aushandlung von Darlehensverträgen ( Posten 3031 ) erforderlichen Frist mussten die gebundenen Mittel daher in voller Höhe übertragen werden .
6.31 . ( Vierter Absatz ) Die Erhöhung der im Rahmen von Artikel 302 ( neues Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitnehmer ) zu übertragenden Mittel gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ist darauf zurückzuführen , daß im letzten Quartal im Anschluß an die Übertragung von 650 000 ERE von Kapitel 100 auf Artikel 302 Verträge für das neue Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitnehmer geschlossen worden sind .
6.31 . ( Fünfter Absatz - letzter Satz ) Die bei Artikel 356 für die beiden Vorhaben vorgesehenen Mittel konnten erst Ende des Jahres gebunden werden , nachdem eine Umorientierung zu einem allgemeineren Ansatz auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen erfolgt ist .
Was die übertragenen Mittel anbelangt , so musste das Versuchsfeld einer Untersuchungsaktion zur wirtschaftlichen Bewertung der Sozialkosten im Zusammenhang mit der Nachtarbeit eingeengt werden , da die Unternehmen Vorbehalte gegen eine Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich hatten . Folglich wurden nur 50 % des vorgesehenen Betrags tatsächlich gezahlt .
KAPITEL 7 - EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
I . Im Haushaltsjahr 1979 verfügbare Verpflichtungsermächtigungen und ihre Verwendung ( Ziff . 7.2 . bis 7.13 . )
Die verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen und ihre Verwendung
7.3 . Bezueglich des Verfahrens zur Genehmigung der Sonderprogramme für spezifische Aktionen der Gemeinschaft ist zu bemerken , daß der Rat zwar für jede Aktion mehrere der in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über den EFRE aufgezählten Daten festlegt , aber die Kommission und nicht der Rat die Sonderprogramme nach Anhörung des Ausschusses des Fonds entsprechend der diese Aktionen betreffenden Verordnung genehmigt .
Zur Verwendung der im Haushaltsjahr 1979 für die nichtquotengebundene Abteilung vorgesehenen Mittel wird die Kommission rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen , um einer Streichung dieser Mittel vorzubeugen .
Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen und ihre Verwendung
7.7 . Die Kommission verweist bezueglich der Veranschlagung der Zahlungsermächtigungen auf ihre Antworten zu Ziffer 5.9 bis 5.11 des Jahresberichts 1978 des Rechnungshofes . Sie hatte darin unterstrichen , daß sich die Zahlungen im Haushaltsjahr 1978 aussergewöhnlich verzögert haben und die von 1978 nach 1979 erforderliche unvorhersehbare Mittelübertragung in Höhe von 353,19 Millionen ERE in erster Linie andere Gründe hatte als eine zu hohe Veranschlagung der Zahlungsermächtigungen .
Im Zuge des normalen Haushaltsverfahrens wurde der Bedarf an Zahlungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 1979 in der ersten Hälfte des Jahres 1978 veranschlagt , also zu einem Zeitpunkt , als man noch nicht die geringste Vorstellung darüber hatte , in welcher Höhe die Zahlungsermächtigungen des Haushaltsjahres 1978 voraussichtlich in Anspruch genommen werden würden . Da Zahlungsverzögerungen für 1978 nicht vorauszusehen waren , wurden die Zahlungsermächtigungen für 1979 in der Annahme veranschlagt , daß die Zahlungen des EFRE im Haushaltsjahr 1978 einen normalen Verlauf nehmen würden .
Wie die Kommission es vorausgesehen hatte ( vgl . Ziff . 92 des vierten Jahresberichts ( 1978 ) des EFRE ) , konnte die aussergewöhnliche Mittelübertragung von 1978 im Haushaltsjahr 1979 nicht voll in Anspruch genommen werden , obwohl sich die Zahlungen 1979 gegenüber 1978 mehr als verdoppelt haben . 1979 lagen die Zahlungen ( 513,15 Mio ERE ) über den im Haushaltsplan 1979 veranschlagten Zahlungsermächtigungen ( 483 Mio ERE ) , so daß von den für 1979 verfügbaren Zahlungsermächtigungen ( 483 Mio ERE + 353,19 Mio ERE = 863,19 Mio ERE ) 61,4 % in Anspruch genommen worden sind . Um die aussergewöhnliche Situation des Jahres 1978 endgültig zu bereinigen , wurden die im Haushaltsplan 1980 veranschlagten Zahlungsermächtigungen auf Vorschlag der Kommission Anfang 1980 in ihrem neuen Haushaltsvorschlag für dieses Haushaltsjahr von ursprünglich 600 Millionen ERE auf 400 Millionen ERE verringert .
7.8 . Bei der Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung kann Artikel 6 Absatz 2 b nicht ausser acht gelassen werden . Danach sind die Zahlungsermächtigungen , die am Ende des Haushaltsjahres , für das sie in den Haushaltsplan eingesetzt worden sind , nicht verwendet wurden , Gegenstand einer automatischen Übertragung , die auf das folgende Haushaltsjahr begrenzt ist . In diesen Bestimmungen ist nur eine einzige Begrenzung vorgesehen , d.h . die nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen können nur einmal übertragen werden . Daraus ergibt sich , daß die von 1978 auf das Haushaltsjahr 1979 übertragenen Zahlungsermächtigungen Bestandteil der verfügbaren Zahlungsermächtigungen sind und im Haushaltsjahr 1979 verwendet werden können . Obgleich die übertragenen Zahlungsermächtigungen in der Praxis vorrangig zur Deckung der in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Ausgabeverpflichtungen verwendet werden , ist die Kommission rechtlich gesehen nicht verpflichtet , die Zahlungsermächtigungen nur zur Deckung solcher Ausgabeverpflichtungen in Anspruch zu nehmen , wenn diese zur Absorbierung der Zahlungsermächtigungen nicht ausreichen . Die Kommission ist der Auffassung , daß ihr Verhalten den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht .
7.9 . Zur Frage , zu welchem Ergebnis die beschleunigten Zahlungen im Haushaltsjahr 1979 geführt haben , verweist die Kommission auf ihre Angaben unter Ziffer 134 des fünften Jahresberichts ( 1979 ) des EFRE . Demzufolge machen die beschleunigten Zahlungen im Jahre 1979 , d.h . im ersten Jahr der Anwendung des neuen Systems , nicht einmal ein Drittel aller geleisteten Zahlungen aus .
Der Kommission steht zur Zeit bei der Bewirtschaftung des EFRE keine DV-Anlage zur Verfügung , so daß sie die Auskünfte nicht in der vom Rechnungshof gewünschten Form ( Aufstellung der beschleunigten Zahlungen ) erteilen konnte ( vgl . Antwort der Kommission bei Ziff . 7.12 ) .
7.10 . Die Kommission ist sich dessen bewusst , daß der Anteil Italiens an den Finanzmitteln des EFRE erheblich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt . Sie weist darauf hin , daß ihre Zahlungen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über den Regionalfonds davon abhängen , wie schnell die Mitgliedstaaten selbst ihre Anträge stellen Die Kommission ist daher wiederholt bei den italienischen Behörden vorstellig geworden , um diese Situation nach Möglichkeit zu beenden . Die Kommission glaubt zu wissen , daß die italienischen Stellen zur Zeit untersuchen , worauf die schleppenden Zahlungen an Italien bei allen Fonds der Gemeinschaft zurückzuführen sind . Die Kommission wurde jedoch bisher noch nicht über das Untersuchungsergebnis unterrichtet .
Die Kommission würde es in jedem Fall begrüssen , wenn sie sich die Schlußfolgerungen , zu denen der Rechnungshof möglicherweise bei seinen eigenen Nachforschungen gelangt ist , zunutze machen könnte .
Noch nicht ausgeführte Mittelbindungen
7.12 . und 7.13 . Die Kommission muß zunächst einmal betonen , daß dem Rechnungshof ausser den Angaben , die systematisch in den Jahresbericht des EFRE und die jährliche Analyse der Rechnungsführung im Zusammenhang mit der Haushaltsrechnung der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen werden und ausser den Berichten über die Kontrollbesuche der Kommission alle Unterlagen über die Verwaltung der EFRE-Vorhaben ( insbesondere die Entscheidungen über die Zuschußgewährung , die Mittelbindungen , Zahlungsanordnungen und die Unterlagen über freigewordene Mittel ) zur Verfügung stehen . Der Rechnungshof hat ausserdem Zugang zu den Unterlagen der für die Bewirtschaftung der Mittel zuständigen Stellen . Infolgedessen sind ihm sämtliche finanziellen und buchungstechnischen Angaben zugänglich , so daß er alle Verzeichnisse und Übersichten anfertigen kann , die er aus Gründen der Kontrolle für notwendig hält .
Die Kommission versichert dem Rechnungshof gegenüber ausdrücklich , daß die mit der Bewirtschaftung der Mittel des EFRE betraute Stelle nicht über weitere finanzielle oder buchungstechnische Verzeichnisse oder Übersichten verfügt . Da eine Datenverarbeitungsanlage nicht in Anspruch genommen werden kann , würde die Ausarbeitung der vom Rechnungshof gewünschten Unterlagen die zuständige Abteilung zusätzlich belasten . Sie würde ausserdem den normalen Arbeitsablauf erschweren , zumal der Abteilung für die gesamte finanzielle Verwaltung des Fonds und die Kontrollen nicht genügend Personal zur Verfügung steht . Die Kontrollerfordernisse des Rechnungshofes müssen mit der Notwendigkeit , Störungen oder Verzögerungen der laufenden Arbeiten dieser Abteilung zu vermeiden , in Einklang gebracht werden .
II . Die Prüfungen des Rechnungshofes im Haushaltsjahr 1979 ( Ziff . 7.14 . und 7.37 . )
7.14 . Die Kommission hat sich bisher bemüht , alljährlich so viele Vorhaben an Ort und Stelle zu prüfen , daß insgesamt 10 % aller in den Vorjahren aus Mitteln des EFRE unterstützten Vorhaben erfasst werden . Angesichts der begrenzten Zahl von Bediensteten , über die die für die Bewirtschaftung der Mittel und die Kontrollen zuständige Abteilung verfügt , ist es schon jetzt sicher , daß die Kommission bei der Verfolgung dieses Ziels sehr bald an ihre Grenzen stossen wird , da sie unter keinen Umständen bereit ist , die Qualität der Kontrollen einem zahlenmässig besseren Ergebnis zu opfern .
Auswahl der zu subventionierenden Investitionsvorhaben
7.17 . bis 7.21 . Die Kommission hält sich bei der Auswahl der Vorhaben und bei der Gewährung von Zuschüssen aus dem EFRE streng an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Regionalfonds . Die Prüfung der Zuschussanträge , bei der festgestellt wird , ob die Anträge mit den Bestimmungen der EFRE-Verordnung übereinstimmen , und die für diese Anträge eingeführten internen Konsultationsverfahren haben zur Folge , daß die Vorhaben anhand der für eine Zuschußgewährung aus dem EFRE festgelegten Kriterien beurteilt werden . Die Kommission kann der Haushaltsbehörde gegenüber nachweisen , daß die von ihr getroffene Auswahl von Investitionsvorhaben gerechtfertigt ist . Die Kommission hat insbesondere den Fall der Müllverarbeitungsanlage in Berlin geprüft und dabei auch das Problem der fehlenden Anlagen zur Rückgewinnung von Nebenprodukten sowie die Auswirkungen des Investitionsvorhabens auf die Umwelt untersucht . Angesichts der besonderen Lage dieser Stadt hielt es die Kommission für zweckmässig , der Finanzierung des Vorhabens zuzustimmen . Der Bau einer Fabrik in Aubange ( Belgien ) entspricht den Bestimmungen der EFRE-Verordnung über die Durchführung von Investitionsvorhaben . Nach Meinung der Kommission ist daher die Antwort auf die Frage , wer rechtlich geschen der Eigentümer ist , nicht von ausschlaggebender Bedeutung ( vgl . Antwort bei Ziff . 7.22 . bis 7.26 . ) .
Festsetzung des beihilfefähigen Betrages für Investitionsvorhaben
7.22 . bis 7.26 . Bei der Festsetzung des beihilfefähigen Betrags für ein Investitionsvorhaben im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses aus dem EFRE richtet sich die Kommission streng nach den einschlägigen Bestimmungen der EFRE-Verordnung . Die Kommission muß ergänzend hinzufügen , daß es sich bier um einen Bereich handelt , der mit der Vorbereitung der Kommissionsbeschlüsse zusammenhängt , für die die Kommission allein die Verantwortung trägt .
Vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen möchte die Kommission auf folgendes hinweisen :
- Sie stimmt mit dem Rechnungshof darin überein , daß die im Rahmen von EFRE-Vorhaben auf Leasing-Basis finanzierten Anlagen , deren Zuschußfähigkeit übrigens vom Rechnungshof nicht beanstandet wird , in den an die Kommission gerichteten Zuschussanträgen deutlich gekennzeichnet werden sollten . Es sind Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Gange um sicherzustellen , daß dies in Zukunft der Fall sein wird .
- Die vom Rechnungshof erwähnten , bei Investitionsvorhaben in Grönland , in der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden angefallenen Nebenkosten wurden nach eingehender Prüfung als Bestandteil der betreffenden Investitionen angesehen .
Zahlungsmodalitäten für die Beteiligung des Fonds
7.27 . bis 7.29 . Soweit es sich bei den EFRE-Vorhaben um geplante Investitionen und infolgedessen um öffentliche Ausgabenvoranschläge handelt , kann der endgültige Ausgabenbetrag , dessen Erstattung bei der Kommission beantragt wird , von dem veranschlagten Betrag abweichen . Die Kommission wird regelmässig unterrichtet , wenn die Mitgliedstaaten die gemeldeten Ausgaben auf Grund eigener Prüfungen korrigieren . Die Kommission zieht dann gegebenenfalls die entsprechenden Beträge wieder ein .
Bezueglich der von Italien einbehaltenen Garantiesumme in Höhe von 5 % sind gegenwärtig Gespräche im Gange , um eine korrekte Anwendung der EFRE-Verordnung auf diesem Gebiet zu gewährleisten .
Die Kommission möchte bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen , daß sie von den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Rechnungshofes nur anhand der ziemlich allgemein gehaltenen Prüfungsbemerkungen im Jahresbericht des Rechnungshofes Kenntnis nehmen konnte , in denen genaue Hinweise auf das jeweilige Projekt fehlten . In den Bemerkungen wurden die Antworten der Mitgliedstaaten nur kurz erwähnt . Die Kommission hält es für wünschenswert , daß der Rechnungshof sie , wie es bereits in anderen Bereichen der Fall ist , über das Ergebnis seiner Kontrollen und gegebenenfalls über die anhand eines Briefwechsels mit den Verwaltungen der Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen unterrichtet . Derartige Informationen wären für sie sehr wertvoll und würden ohne Zweifel zur Verbesserung der Mittelbewirtschaftung beitragen .
Durchführungsfristen und Übereinstimmung der Vorhaben mit den Voranschlägen
7.30 . bis 7.37 . Mit seinem Hinweis auf die Unterschiede zwischen der Planung und der Durchführung , insbesondere auf dem Gebiet der Fristen für die Durchführung der Vorhaben und in bezug auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze , berührt der Rechnungshof ein ernstes wirtschaftliches Problem , das die Gemeinschaft als Ganzes bewältigen muß . Es ist unter den gegebenen ökonomischen Umständen nicht überraschend , daß Betriebsgründungen langsamer vonstatten gehen als ursprünglich vorgesehen . Die Investitionen gehen zwar häufig über die ursprünglich veranschlagte Höhe hinaus , was jedoch nicht immer auf die Zahl der tatsächlich geschaffenen Arbeitsplätze zutrifft . Die Kommission vergewissert sich natürlich vor dem Abschluß eines Vorhabens anhand der von den Mitgliedstaaten erbrachten Nachweise , daß dieses Vorhaben in Übereinstimmung mit der EFRE-Verordnung durchgeführt wurde . Die Höhe des Zuschusses aus dem EFRE wird bei Abweichungen nicht berührt , sofern die in der Verordnung über den Regionalfonds gezogenen Grenzen tatsächlich eingehalten werden .
KAPITEL 8 - ENERGIEPOLITIK , FORSCHUNG UND INVESTITION
Ausgaben im Bereich der Energiepolitik
8.3 . 1 . Die von 1974 bis 1979 annullierten Zahlungsermächtigungen in Höhe von 57,7 Millionen ERE + RE verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Posten des Kapitels 32 :
- 41,7 Millionen ERE + RE - Posten 3200 ( Gemeinschaftliche Vorhaben zur technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe )
- 13,5 Millionen ERE + RE - Posten 3201 ( Gemeinsame Vorhaben zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen )
- 1,5 Millionen ERE - Posten 3240 ( Energieeinsparungsprogramm der Gemeinschaft )
- 1,0 Millionen ERE - Posten 3241 ( Programm zur Entwicklung neuer Energiequellen ) ( nähere Einzelheiten vgl . Tab . 1 , S . 281 ) .
2 . Gründe für die Streichung der Mittel :
- Die in den Jahren 1977 , 1978 und 1979 für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen ( Posten 3201 ) bewilligten Mittel wurden gestrichen , weil sich der Ministerrat nicht über die Vorschläge der Kommission einigen konnte .
- Bei Posten 3240 und 3241 ist die im Jahr 1979 erfolgte Streichung ( 2,5 Mio ERE ) auf unvermeidliche Verzögerungen bei der Einführung eines neuen Verfahrens zur Gewährung von Zuschüssen für Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Entwicklung neuer Energiequellen zurückzuführen .
- Bei Posten 3200 ( Gemeinschaftliche Vorhaben der technologischen Entwicklung ) sind 1976 und 1977 Mittel annulliert worden , weil fünf Vorhaben im Wert von insgesamt 8,8 Millionen ERE und sieben Vorhaben im Wert von 15,7 Millionen ERE von ihren Trägern im Laufe der genannten Jahre zurückgezogen worden sind , nachdem der Rat seinen Beschluß gefasst hatte . Andererseits waren die Mittelansätze bis 1976 nicht nach Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen getrennt , so daß die Kommission in dieser Zeit nicht weniger Zahlungsermächtigungen als Verpflichtungsermächtigungen anfordern konnte .
Im Haushaltsjahr 1978 sind Mittel gestrichen worden , weil die Träger bei der Durchführung ihrer Vorhaben unvorhersehbare Verzögerungen in Kauf nehmen mussten .
8.4 . Die Kommission räumt ein , daß der Anteil der während des Haushaltsjahres in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen relativ gering ist .
Der wichtigste Grund hierfür ist jedoch , daß der Rat normalerweise erst im letzten Quartal des Haushaltsjahres über die Gewährung von Zuschüssen zu Gemeinschaftsvorhaben beschließt und dann nur noch sehr wenig Zeit für die Aushandlung der Verträge , für die Mitteibindungen und Zahlungen bleibt . Ausserdem werden die aus dem vorausgegangeneri Haushaltsjahr übertragenen Zahlungsermächtigungen vorrangig für Zahlungen in Anspruch genommen .
8.5 . und 8.6 . 1 . Um die Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Entwicklungsvorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe ( vgl . die bereits unter Ziff . 8.3.2 zu den Streichungen gegebenen Erklärungen ) besser beurteilen zu können , ist es notwendig , einen Blick auf den normalen Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans und des jährlichen Programms der Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe zu werfen .
Der Rat beschließt jeweils am Jahresende den Etat für das folgende Jahr , bevor eine neue Runde von Vorhaben im Bereich der Kohlenwasserstoffe für das kommende Jahr durch eine Ausschreibung im Amtsblatt eingeleitet wird . Die Projekte müssen binnen drei Monaten eingereicht werden . Zur Bewertung der Vorhaben werden etwa vier Monate , für den Beschluß des Rates zwei Monate und für die Verhandlungen mit den Unternehmen über die Vorhaben bis zu sechs Monate benötigt . Insgesamt vergehen also von der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs durch die Kommission bis zum Beginn der Vorhaben etwa eineinhalb Jahre . Die Ausführung der Vorhaben dauert dann noch einmal etwa drei Jahre , während die Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen vom Fortgang der Arbeiten und der Überprüfung der vertraglich zugesicherten Leistungen abhängt .
2 . Die lange Frist zwischen der Erstellung der ersten Haushaltsvoranschläge und der tatsächlichen Auszahlung der Mittel macht eine verläßliche Vorausschätzung der Kosten noch schwieriger . Trotzdem räumt die Kommission ein , daß sie die Fristen für die Aushandlung der Verträge und die Leistung der Zahlungen ab 1977 weniger optimistisch hätte veranschlagen sollen .
3 . Weitere Schwierigkeiten sind auf die Tatsache zurückzuführen , daß die Kommission für die finanziellen und technischen Kontrollen der laufenden Vorhaben nicht genügend Personal bereitstellen konnte .
8.7 . und 8.8 . Die Kommission hat von den Bemerkungen des Rechnungshofs Kenntnis genommen . Sie weist darauf hin , daß ausschließlich die Haushaltsbehörde - der Rat und das Europäische Parlament - für die Prüfung der Haushaltsvorschläge zuständig ist . Daher hat die Kommission dieser Behörde gegenüber ihre Vorschläge zu begründen und ihre Voranschläge sowie die entsprechende Berechnungsmethode zu erläutern .
Der Rechnungshof geht zu Unrecht davon aus , daß Verfahrensmängel die Ursache für eine zu hohe Veranschlagung der Zahlungsermächtigungen sein können . Den Berechnungen liegen die in den Verträgen vorgesehenen Zahlungstermine und die Annahme zugrunde , daß die verschiedenen Phasen der Realisierung der Vorhaben normal verlaufen . Die Veranschlagungen hängen bei Vorhaben zur Förderung der technologischen Entwicklung im Bereich der Kohlenwasserstoffe von zahlenmässig schwierig zu erfassenden Faktoren ab , wie beispielsweise
- Neufestlegung des Arbeitsprogramms durch den Vertragsnehmer ,
- technische Pannen ,
- schlechte Umweltbedingungen für Off-shore-Versuche ,
- finanzielle Schwierigkeiten der Vertragsnehmer ,
- Rücktritt vom Vertrag , Aufgabe und Zusammenlegung von Vorhaben .
8.9 . Der Rechnungshof " ist der Ansicht , daß die im Rahmen des Haushaltsplans 1979 für Posten 3200 beantragten Zahlungsermächtigungen nicht hinreichend begründet waren " .
Die Kommission wiederholt ihre bereits unter den Ziffern 8.7 und 8.8 erteilte Antwort : Die Beurteilung der Haushaltsvorschläge ist ausschließlich Sache der Haushaltsbehörde ( Rat und Europäisches Parlament ) .
Sie fügt hinzu , daß der Rechnungshof bei seiner Stellungnahme von einer nachträglichen Beurteilung der Tatsachen ausgeht , die bei der Aufstellung der Voranschläge sicherlich in einem völlig anderen Lichte erschienen sind .
Um zu einem ausgewogeneren Verhältnis von Veranschlagungen und Zahlungen zu gelangen , hat die Kommission die Beträge für das Haushaltsjahr 1981 aufgrund einer Analyse der Verträge , die unter die bei Posten 3200 angeforderten Zahlungsermächtigungen fallen , um etwa 80 % auf nur 5 Millionen ERE gekürzt .
Es sollte nach Meinung der Kommission nicht übersehen werden , daß eine hohe prozentuale Inanspruchnahme der Zahlungsermächtigungen allein kein ausreichendes Kriterium für eine gute Mittelbewirtschaftung ist . Bei der Verwaltung der Verträge werden sich immer wieder Verzögerungen ergeben , weil Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind , um die ordnungsgemässe Verausgabung der Mittel zu gewährleisten .
Die Kommission stellt abschließend mit Genugtuung fest , daß der Rechnungshof zu den von ihr getätigten Ausgaben keine Bemerkungen gemacht hat .
8.10 . , 8.11 . und 8.12 . Die Kommission stimmt generell den Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs zu , in denen die bei der Kommission geltenden Verfahren im Zusammenhang mit der Rückzahlung der finanziellen Unterstützung sehr verständlich dargestellt werden .
Die Kommission ist bereit , entsprechend den Anregungen des Rechnungshofs ein System einzuführen , durch das der technische Erfolg oder Misserfolg eines Vorhabens und die Wahrscheinlichkeit der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse bewertet werden können . Sie ist ferner bereit , die Vertragsnehmer in geeigneten Fällen zur Abgabe einer förmlichen Erklärung aufzufordern , daß sie die Ergebnisse von Gemeinschaftsvorhaben weder ganz noch teilweise kommerziell nutzen werden . Sie wird das vom Rechnungshof vorgeschlagene Verfahren , derartige Erklärungen von unabhängigen Wirtschaftsprüfern ausstellen zu lassen , in Erwägung ziehen . Es dürfte jedoch für die Wirtschaftsprufer nicht immer einfach sein , die technischen Aspekte eines Vorhabens zu prüfen und die Verbindung zwischen den Einkünften eines Unternehmens und einem spezifischen Projekt im Bereich der Kohlenwasserstoffe herzustellen .
Tabelle 1 - Aufschlüsselung der bei Kapitel 32 für die Jahre von 1974 bis 1979 ansullierten Zahlungsermächtigungen
* ( Mio ERE + Mio RE ) *
Jahr * Posten des Haushaltsplans * Insgesamt *
* 3200 Kohlenwasserstoffe : Entwicklungsvorhaben * 3201 Kohlenwasserstoffe : Aufsuchungsvorhaben * 3240 Energieeinsparungsvorhaben * 3241 Entwicklung neuer Energiequellen * *
1974 und 1975 * - * - * - * - * - *
1976 * 8,8 * - * - * - * 8,8 *
1977 * 18,8 * 0,5 * - * - * 19,3 *
1978 * 1,8 * 9,0 * - * - * 10,8 *
1979 * 12,3 * 4,0 * 1,5 * 1,0 * 18,8 *
Insgesamt * 41,7 * 13,5 * 1,5 * 1,0 * 57,7 *
Forschungs - und Investitionsausgaben Gemeinsame Forschungsstelle - GFS
8.16 . Der Rat hat stets die Inanspruchnahme von Personal und Anlagen der GFS zur Erbringung von Leistungen für Dritte unter der Voraussetzung gebilligt , daß nur wenig Personal eingesetzt wird und die vorhandenen Anlagen nur am Rande und nur für Forschungsarbeiten in Anspruch genommen werden , die sich im Rahmen der laufenden Programme bewegen .
8.18 . Aufwendungen in bisheriger Höhe sind das erforderliche Minimum , wenn eine vorzeitige Alterung der Gebäude vermieden werden und ein ordnungsgemässes Funktionieren der Gebäudeinfrastruktur der GFS gewährleistet werden soll .
8.19 . Der " Plan d'aménagement du site " wurde von der Leitung der Forschungsanstalt Ispra aufgestellt und betrifft nur diese Forschungsanstalt . Es handelt sich um ein Instrument der internen Planung .
Er hat keinen Platz in den Forschungsprogrammen , in denen lediglich die Forschungsziele , nicht aber die zu ihrer Durchführung erforderlichen materiellen Mittel anzugeben sind . Weder im Haushaltsplan noch im Finanzplan ist eine Haushaltslinie für die Aufwendungen für Baumaßnahmen vorgesehen . Die Ausgaben fallen unter die Kategorie 40 " Investitionen " des Finanzplans . Die Haushaltsbehörde wird im Rahmen der Haushaltsberatungen über Einzelheiten unterrichtet . Der Finanzplan 1979 enthält jedoch Angaben über die zur Modernisierung der Infrastruktur der GFS geplanten Maßnahmen .
8.20 . Die vom Rechnungshof zur Bezeichnung von Begriffen aus der Haushaltsordnung Titel IV Abschnitt 1 im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe verwendeten Termini könnten Verwirrung stiften .
Artikel 50 Absatz 1 der Haushaltsordnung unterscheidet zwischen der Vergabe im Preiswettbewerb und der Vergabe im Leistungswettbewerb . Beide Verfahren , deren Unterschiede in Artikel 51 Absatz 1 und 2 erläutert werden , sind unbedingt gleichwertig .
Bei der Vergabe im Preiswettbewerb ist die Kommission verpflichtet , das günstigste Angebot anzunehmen . Sie muß deshalb ein ausserordentlich detailliertes Leistungsverzeichnis aufstellen , in dem alle Einzelheiten des Auftrags genauestens angegeben sind . Der Anbieter hat nicht die Möglichkeit , ein Alternativangebot einzureichen .
Die Vergabe im Leistungswettbewerb wird der Vergabe im Preiswettbewerb generell vorgezogen , weil bei diesem Verfahren das Angebot ausgewählt werden kann , das unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Dienststelle sowie - vom Preis einmal abgesehen - der mit dem Angebot verbundenen Kosten , der technischen Bedeutung des Angebots , der Durchführungsfristen und der von den verschiedenen Anbietern offerierten fachlichen und finanziellen Garantien am günstigsten ist .
Artikel 51 Absatz 2 Untersatz 2 sieht eine zusätzliche Unterscheidung bezueglich der Art des Leistungswettbewerbs vor : er unterscheidet zwischen öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen , ohne daß die zuletztgenannte Ausschreibungsart als Ausnahme gekennzeichnet wäre . Auf sie kann immer dann zurückgegriffen werden , wenn eine allgemeine Ausschreibung angesichts des Wertes oder der Art der Leistung keinen Sinn hätte .
Erfahrungsgemäß erfordern die Forschungsarbeiten in den meisten Fällen Leistungen , die wegen der Höhe der finanziellen Aufwendungen oder ihrer Art ( Spitzentechnologie ) eine beschränkte Ausschreibung rechtfertigen . Es handelt sich in der Regel um technisch sehr spezialisierte Arbeiten und Geräte . Die Forscher wissen im allgemeinen aufgrund ihrer Marktkenntnis , welche von den wenigen in Frage kommenden Unternehmen auf dem erforderlichen technischen Stand sind . Diese Unternehmen können durch eine beschränkte Ausschreibung angesprochen werden , die den zwangsläufig mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundenen unnötigen Zeit - und Energieaufwand ( Durchsicht und Prüfung nichtkonformer Angebote ) verhindert und dennoch den Wettbewerb fördert .
Es ist daher durchaus normal , daß im Vademekum - das übrigens an alle einschlägigen Regeln erinnert - die Verfahren eingehender behandelt worden sind , die tatsächlich den Bedürfnissen der Benutzer entsprechen .
Aus diesem Grunde wurde die Vergabe im Preiswettbewerb im Vademekum nur kurz dargestellt , während die Vergabe im Leistungswettbewerb und insbesondere das beschränkte Ausschreibungsverfahren ausführlicher und genauer beschrieben worden sind . Das bedeutet keineswegs , daß das Vademekum den Ausnahmefall zur Regel erhoben hat .
Die Kommission weist darauf hin , daß es sich beim Vademekum um eine Arbeitsunterlage handelt und im Vorwort hierüber kein Zweifel gelassen wurde . Es versteht sich von selbst , daß die in dieser Arbeitsunterlage noch einmal aufgeführte geltende Regelung weder geändert noch abgeschwächt wurde . Der Hauptzweck des Vademekums besteht darin , den Anweisungsbefugten die Anwendung der Regeln zu erleichtern .
Die Kommission arbeitet zur Zeit Weisungen aus , durch die gewährleistet werden soll , daß alle Dienststellen die vom Rechnungshof genannten Richtlinien sowie die Richtlinie des Rates vom 21 . Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ( 77/62/EWG - ABl . Nr . L 13 vom 15 . 1 . 1977 ) lückenlos anwenden .
Die Kommission weist jedoch im Zusammenhang mit den Bemerkungen des Rechnungshofes darauf hin , daß in den vom Rechnungshof angeführten Richtlinien für den Bau von Forschungsanlagen Ausnahmen vorgesehen sind .
Der Rechnungshof kritisiert im letzten Absatz seiner Bemerkungen unter Ziffer 8.20 ein haushaltstechnisches Verfahren , das man als " Vorsichtsspanne " bezeichnen kann .
Die Gebäude und Einrichtungen sind im vorliegenden Fall für den Forschungsbereich bestimmt , dessen Bedürfnisse sich sehr schnell weiterentwickeln . Daher sind Anpassungen oft schon während der Bauarbeiten erforderlich .
Mit Hilfe der " Vorsichtsspanne " kann folglich unvermeidlichen Änderungen Rechnung getragen werden , ohne daß ein neues Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden muß , das dann sowieso nur eine rein formelle Bedeutung hätte . Die Änderungen werden zu den im Angebot genannten und bei der ersten Auftragsvergabe vereinbarten Preisen je Einheit ausgeführt . Dadurch werden weder die Voraussetzungen geändert , die zur Auswahl der Lieferfirma geführt haben , noch wird der Wettbewerb zwischen den verschiedenen potentiellen Lieferanten beeinträchtigt .
8.21 . Die Erteilung der Baugenehmigung und die Bauabnahme bei den Forschungsanstalten Geel , Karlsruhe und Petten sind Sache der Behörden des Gastlandes . Bauvorhaben bei der Forschungsanstalt Ispra unterliegen den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften . Die einzige Schwierigkeit ergab sich im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baugenehmigung und zur Bauabnahme , da die Lei * ng der Forschungsanstalt unter Berufung auf die italienischen Rechtsvorschriften die mangelnde Kompetenz der Kommunalverwaltung in dieser Sache geltend gemacht hatte . Weitere Meinungsverschiedenheiten sind seitdem auf keiner Ebene aufgetreten . Trotzdem erkennt die Kommission an , daß es nützlich wäre , die internen Baugenehmigungsverfahren und die Bauabnahmeverfahren genauer zu definieren .
8.23 . Die Kommission wird die Prüfungsbemerkung des Rechnungshofs berücksichtigen .
8.24 . Die Kommission hat den Bemerkungen des Rechnungshofs stets grosse Bedeutung beigemessen .
Sie möchte jedoch noch einmal betonen , daß eine Verbesserung des Managements im Sinne einer strengeren Kontrolle , wie sie dem Rechnungshof vorschwebt , mehr und fachlich besser vorgebildetes Personal in den betreffenden Sektoren erfordert . Zur Zeit sind bei der GFS von 461 Planstellen für Verwaltungsdienstposten nur 145 Planstellen für die Laufbahngruppen A und B vorgesehen , während die restlichen Planstellen der Laufbahngruppe C vorbehalten sind . Ausserdem darf man nicht vergessen , daß sich die GFS aus vier Forschungsanstalten zusammensetzt und jede davon eine getrennte administrative Infrastruktur benötigt . Infolgedessen wird die Zahl der Planstellen für Verwaltungsdienstposten durch diese beiden Aspekte relativiert .
Indirekte Aktionen
8.26 . Die Arbeiten wurden unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über das Haushaltsjahr 1978 in Angriff genommen .
Bereich 1 : Wahl des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung an den Forschungsverträgen :
Der Entwurf für eine Verordnung wurde ausgearbeitet und tritt in Kürze in Kraft .
Bereich 2 : Vorschriften für die Berechnung der den Vertragspartnern zu leistenden Vorschüsse :
Die im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle ausgearbeitete Regelung ist bereits in Kraft getreten .
Bereich 3 : Verbesserung der verwaltungstechnischen Arbeitsproduktivität durch eine wirksamere Gestaltung der Vertragsbestimmungen :
Angesichts der Tatsache , daß die Zahl der Forschungsverträge mit Kostenteilung ständig zunimmt , hat die Kommission beschlossen , die Verträge in drei Kategorien einzuteilen , und zwar :
- Verträge mit einer pauschalen Beteiligung bis zu 20 000 ERE :
Im Finanzierungsvertrag ist ein Pauschalbeitrag vorgesehen , so daß eine nachträgliche finanzielle Kontrolle von seiten der Kommission ausgeschlossen ist . Die Forschungsausgaben müssen vor Abschluß des Vertrages begründet werden .
- Verträge mit einer Beteiligung der Gemeinschaft von 20 000 bis 50 000 ERE :
Der Beitrag der Kommission ist gestaffelt und wird in festen Teilbeträgen jeweils nach Vorlage der wissenschaftlichen Berichte ausgezahlt . Die letzte Zahlung erfolgt nach der Vorlage einer zusammenfassenden Aufstellung . Die Kommission behält sich das Recht vor , an Ort und Stelle zu kontrollieren .
- Verträge mit einer Beteiligung der Gemeinschaft über 50 000 ERE :
Der Beitrag der Kommission wird anhand der im Vertrag festgelegten Kriterien geleistet , sobald die periodisch einzureichenden Aufstellungen vorliegen . Die Kommission behält sich das Recht zur Kontrolle an Ort und Stelle vor .
8.27 . Erklärungen über die Übereinstimmung der Kosten mit den Belegen
Ohne die erheblichen budgetären Auswirkungen einer systematischen Einschaltung von unabhängigen Prüfern besonders hervorheben zu wollen , ist die Kommission der Auffassung , daß sie vom guten Glauben der Vertragsnehmer ausgehen kann , selbst wenn sie dies später nachprüft . In den Verträgen mit Kostenteilung in Höhe von über 20 000 ERE ist festgelegt , daß es der Kommission freisteht , Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen .
Die nachfolgende Übersicht über die seit 1976 geschlossenen Verträge zeigt , daß mehr als zwei Drittel der Mittel an öffentliche Einrichtungen gehen , deren Verwaltung bereits von den nationalen Kontrollorganen überwacht wird :
Art der vertragsnehmenden Einrichtungen * Anzahl der Verträge in % * Bewilligte Mittel in % *
Universitäten * 27,40 * 10,70 *
Öffentliche Einrichtungen * 37,50 * 66,50 *
Verbände/Stiftungen * 9,60 * 6,50 *
Sachverständige * 5,60 * 1,00 *
Industriebetriebe * 18,50 * 12,70 *
Gemischte Einrichtungen * 1,40 * 2,60 *
* 100,00 * 100,00 *
8.28 . Kontrollen der Kommission an Ort und Stelle
Häufigere Kontrollen an Ort und Stelle sind problematisch , weil nur eine äusserst begrenzte Anzahl von Beamten hierfür zur Verfügung steht . Die Kommission muß 1981 darüber entscheiden , ob sie Firmen ausserhalb des Hauses mit den Kontrollen beauftragen soll .
Die Kommission wurde es begrüssen , wenn der Rechnungshof derartige Kontrollen bei ihren Vertragspartnern übernehmen könnte .
Die Bemerkungen des Rechnungshofs über den Inhalt der Kontrollen an Ort und Stelle kann die Kommission dahin gehend beantworten , daß sich die 1980 unter Beteiligung der Finanzkontrolle durchgeführten Prüfungen im wesentlichen auf die Buchführungssysteme und die interne Kontrolle der Empfänger konzentriert haben . Die zuständigen Dienste haben für ihre Kontrollen besonders grosse Einrichtungen ausgewählt , um auf diese Weise eine grosse Anzahl von Verträgen zu erfassen und sich Kenntnisse anzueignen , die künftig beim Abschluß neuer Verträge ausgewertet werden können .
8.30 . Bei der Untersuchung , die die Kommission im Hinblick auf die Generaldirektion Forschung , Wissenschaft und Bildung einer Firma übertragen hat , handelt es sich um den einzigen Fall . Die Untersuchungsergebnisse sind mit anderen Kommissionsdienststellen erörtert worden .
Im Anschluß daran wurden die internen Verfahren verbessert . Insbesondere wurden drei Vertragskategorien im Hinblick auf eine Verbesserung der Leistung der Dienststellen ( vgl . Antwort bei Ziff . 8.26 ) festgelegt .
8.31 . Die Kommission wird darüber wachen , daß die in den Programmbeschlüssen vorgesehenen Berichtstermine eingehalten werden . Sie wird weiterhin in regelmässigen Zeitabständen Berichte über den Stand der Programme veröffentlichen . Die wissenschaftliche Ausführung der Programme wird durch den Rat überwacht , der sich dabei auf die Stellungnahmen der Beratenden Programmausschüsse stützt . Diese Ausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen und übermitteln dem Rat im Anschluß an jede Sitzung eine Stellungnahme . Ausserdem nehmen der Rat und das Europäische Parlament ihre Kontrollbefugnisse anläßlich der in jedem Programmbeschluß festgehaltenen Programmänderungen in der Weise wahr , daß sich der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments äussert . Die Kommission hat bereits mit der Bewertung der Forschungsprogramme begonnen undeinen ersten Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung erstellt .
Die Kommission ist daher der Auffassung , daß der Rat und das Europäische Parlament eine politische Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission in diesem Bereich ausüben können .
8.32 , 8.33 . und 8.34 . Die kritischen Bemerkungen des Rechnungshofs zu den internen Kontrollen , denen mehrere Verträge unterzogen wurden , beziehen sich auf Gesamtzahlen , die jedoch wie folgt noch näher erläutert werden können :
Zweiter Gedankenstrich : Für 71 Verträge , von denen 38 abgelaufen waren , waren keine Ausgabenverzeichnisse eingegangen . Dies ist eine Feststellung und keine Anomalie . Die Kommission ist der Meinung , daß sie die Rechnungen nicht anfordern muß , wenn die Vertragsnehmer vergessen , sie vorzulegen . Dennoch sollen alle Vertragsnehmer systematisch daran erinnert werden .
Dritter Gedankenstrich : Bei der Aussetzung der Zahlungen handelt es sich nicht um eine Unregelmässigkeit , sondern um eine vertragsgemässe Sanktion .
Vierter Gedankenstrich : Wenn Verträge abgelaufen , Restzahlungen aber noch nicht geleistet waren , so lag dies in der Hauptsache daran , daß die Vertragsnehmer die Ausgabenverzeichnisse oder die wissenschaftlichen Berichte nicht rechtzeitig vorgelegt haben .
Fünfter Gedankenstrich : Die von der Kommission geleisteten " zu hohen Zahlungen " sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen , daß sich der Ausgabenrhythmus auf der Seite des Vertragsnehmers in unvorhergesehener Weise geändert hatte . Die bei Vertragsabschluß festgestellte Differenz wird der Kommission zurückerstattet .
Sechster Gedankenstrich : Vgl . zweiten Gedankenstrich .
Siebenter Gedankenstrich : Normalerweise werden die Vorschüsse innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung der Verträge geleistet . Es kommt vor , daß ein Vertrag rückwirkend unterzeichnet wird und der Vertragsnehmer die Arbeiten auf eigene Gefahr ausführt . Das widerspricht den geltenden Regeln nicht , aber der Vorschuß kann nicht vor Unterzeichnung des Vertrags ausgezahlt werden .
Achter Gedankenstrich : Zum Abschluß eines Vertrages ist die Unterschrift und das Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich . Die Vorbereitung der technischen und finanziellen Anhänge zu den Verträgen ist oft sehr arbeitsaufwendig , so daß es im Interesse beider Parteien liegt , die Arbeiten so früh wie möglich zu beginnen .
Neunter und zehnter Gedankenstrich : Es ist nicht anomal , einen Vertrag zu verlängern , ohne daß der Gegenstand der Forschungsarbeiten geändert wird . Wir haben es hier mit Forschungsverträgen zu tun , die von den mit der Forschung verbundenen Unwägbarkeiten abhängen , und nicht mit Lieferaufträgen .
8.35 . Analyse der noch zu deckenden Ausgabenverpflichtungen
Die Kommission räumt ein , das ihr bei den Mittelbindungen im Haushaltsjahr 1978 ein Fehler in Höhe von 446 357 ERE unterlaufen ist , der erst im folgenden Haushaltsjahr berichtigt werden konnte . Die Berichtigung hat sich aber nicht auf die Ausführung des entsprechenden Programms ausgewirkt .
8.36 . Kohärenz der buchungstechnischen Behandlung der direkten und indirekten Aktionen
Die Feststellungen des Rechnungshofs ergeben sich entweder unmittelbar aus den Beschlüssen , die der Rat nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der Forschungsprogramme gefasst hat , oder aus der internen Struktur der zuständigen Kommissionsdienststellen .
8.37 und 8.38 . Änderung der Buchungsverfahren
Das Haushaltsjahr 1979 ist eine Ausnahme . Die Kommission hat ihren Standpunkt überdacht und ab 1980 die Zahlungsermächtigungen und die Verpflichtungsermächtigungen auf der Grundlage der im JET-Haushalt ausgewiesenen Zahlungsermächtigungen errechnet . Dies entspricht der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens JET , wonach sich die Beiträge der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens nach den in seinem Etat ausgewiesenen Zahlungsermächtigungen richten .
KAPITEL 9 - ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND DEN DRITTLÄNDERN
Nahrungsmittelhilfe
9.5 . bis 9.8 . Ziel der Kommission ist es , die Nahrungsmittelhilfeprogramme während der Lebensdauer der Mittel ( Jahr der Mitteleinsetzung und Jahr der automatischen Übertragung ) durchzuführen . Früher konnten echte Probleme bei der Durchführung festgestellt werden , doch zeichnet sich nun eine Lösung ab : 1979 wurden über 180 000 t ( 1 ) Milchpulver und über 51 000 t ( 2 ) Butteröl geliefert , also mehr als ein Jahresprogramm .
Wenn dieses Tempo in Zukunft anhält , werden die für die Durchführung früherer Programme einzusetzenden Mittel immer geringer werden und die vom Rechnungshof festgestellten Nachteile wegfallen . Man kann zwar sagen , wie es der Rechnungshof tut , daß bei dem Programm 1979 " offensichtlich ein Teil der Hilfe nicht im Laufe des Haushaltsjahres geliefert wird " , doch wirft dies keine Haushaltsprobleme auf , sofern das Programm bis zum 31 . Dezember 1980 durchgeführt wird ; die Verbuchung geht dann zu Lasten automatischer Mittelübertragungen .
Auf jeden Fall ist unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten ( Aufholen der Verzögerungen bei der Abwicklung ) die Einführung getrennter Mittel für die Nahrungsmittelhilfe nicht in Betracht zu ziehen , solange die Nahrungsmittelhilfeabkommen oder Großvorhaben vom Typ Flood II keine Mehrjahresverpflichtungen vorsehen .
9.9 . Der Zeitpunkt der Lieferung der Hilfe wird stets vorher mit den Empfängerländern ausgehandelt .
Allerdings ist darauf hinzuweisen , daß diese Länder in der Regel in grossem Umfang Nahrungsmittel einführen , und zwar sowohl im Rahmen der internationalen Hilfe als auch über den Handel . Der Zeitpunkt der Lieferung der Gemeinschaftshilfe fügt sich in den Rahmen des Einfuhrprogramms und der von den Empfängerländern festgesetzten Prioritäten ein , die die Kommission nach Möglichkeit berücksichtigen muß .
9.11 . Die geltenden Bestimmungen sehen kein System individueller Verpflichtungsermächtigungen vor .
Die Sorge des Rechnungshofs gilt der Möglichkeit einer systematischen Überwachung der Hilfemaßnahmen durch die Finanzkontrolle ; hierzu ist zu sagen , daß diese Dienststelle systematisch über jede Hilfeaktion unterrichtet wird , da sie eine Kopie jedes amtlichen Schreibens über die Hilfegewährung erhält . Der Inhalt dieser Schreiben ist genormt und daher bereits bei der Genehmigung der Programme durch den Rat bekannt . Ausserdem ist jeder Sonderfall Gegenstand einer vorherigen Konsultation zwischen der Generaldirektion Entwicklung und der Finanzkontrolle . Der vom Rechnungshof erwähnte Vorfall hat gezeigt , daß eine solche vorherige Konsultation notwendig ist .
Trotz des Systems der globalen Mittelbindung kann die Finanzkontrolle die Abwicklung der Nahrungsmittelhilfeaktionen anhand der amtlichen Schreiben , der Verordnungen und Ausschreibungen sowie durch die vorherigen Konsultationen in Sonderfällen einzeln überwachen .
Ausgaben Danemarks
Die Kommission hat den vom Rechnungshof 1980 beanstandeten Fehler korrigiert . Ausserdem hat sie den Mitgliedstaat nochmals auf die Buchungsvorschriften für die Ausgabenmeldung hingewiesen , um insbesondere dafür Sorge zu tragen , daß die Nahrungsmittelhilfeausgaben ohne die Erstattungen , die dem EAGFL - Abteilung Garantie zu melden sind , angegeben werden .
Rechnungsabschluß
Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Ziffer 4.48 im ersten Teil des Berichts des Rechnungshofs .
9.12 . Die Zahlen in dem Programm , das die Kommission der Haushaltsbehörde unterbreitet hat , beziehen sich auf die Erzeugnismengen , die am 31 . Dezember 1979 geliefert worden waren oder deren Lieferung im Gang war .
So gesehen stimmen die Zahlen der verschiedenen Kommissionsdienststellen miteinander überein . Da die Haushaltsrechnung die Durchführung der Aktionen mit den von den Verwaltungszwängen diktierten Fristen nachvollzieht , können sich bei den Zahlen Abweichungen ergeben , da sie die Realität nicht zum gleichen Zeitpunkt widerspiegeln .
9.13 .
- Es trifft zu , daß die Qualität bestimmter Reislieferungen an verschiedene Länder beanstandet wurde ; diese Lieferungen wurden zum Gegenstand gründlicher Nachforschungen gemacht , um die Verantwortlichen zu ermitteln .
Im Interesse einer Rationalisierung der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreide hat die Kommission eine Rahmenverordnung , die Verordnung Nr . 1974/80 vom 22 . Juli 1980 ( ABl . Nr . L 192 vom 26 . 7 . 1980 , S . 11 ) erlassen , die unter anderem vorschreibt , daß vorweg eine kontradiktorische Qualitätskontrolle der Waren in Anwesenheit des Zuschlagsempfängers , der Interventionsstelle und des Vertreters des Empfängerlandes von einer hierfür zuständigen Firma durchgeführt wird .
Ist das Ergebnis der Kontrolle positiv , so stellt die Interventionsstelle eine Bescheinigung aus , Andernfalls wird eine zweite Kontrolle durchgeführt , die Ware kann zurückgewiesen werden und der Zuschlagsempfänger ist verpflichtet , sie zu ersetzen .
Bei fob - und cif-Lieferungen werden die Waren vom Empfänger im Verladehafen übernommen ; auf diese Weise können die Verantwortlichkeiten jedes einzelnen genauer festgelegt werden . Ist die Ware bei der Ankunft von mangelhafter Qualität , so kann der Empfänger gegen den Verkehrsunternehmer oder Versicherer Regreß ausüben .
Die Tatsache , daß in den Haushaltsplan 1980 Mittel für die Qualitätskontrolle eingesetzt wurden , dürfte die Aufgabe der Kommission auf diesem Gebiet erleichtern .
- Es trifft zu , daß den Firmen , die Gegenstand der oben erwähnten Nachforschungen waren , Aufträge erteilt wurden . Die Weigerung , diese Firmen zu den Ausschreibungen zuzulassen , hätte rechtliche Probleme aufwerfen können .
- Die Weiterleitung von ursprünglich dem UNHCR für die Verteilung an Kamputschea zugeleilten 1 500 t Magermilchpulver nach Somalia wurde mit Zustimmung der Kommission beschlossen .
- Es ist möglich , daß Lieferungen mit Verzögerung erfolgen , weil der Zuschlagsempfänger die Lieferfristen nicht einhält oder im letzten Augenblick im Empfängerland Schwierigkeiten auftreten ( Schwierigkeiten beim Transport , bei der Lagerung usw . ) . In einem Fall , in dem der Zuschlagsempfänger für eine erhebliche Verzögerung verantwortlich war , wurden gemäß den Vorschriften über die Lieferung der Hilfe ( Zurückziehung der Kaution ) Sanktionen ergriffen .
- Die Gemeinschaft hat den Auslegungsvermerk im Anhang zu dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1971 zu berücksichtigen , dem zufolge sie grösste Sorgfalt darauf verwenden soll , daß die Erfuellung der Nahrungsmittelhilfe-Verpflichtungen nicht den freien und lauteren Wettbewerb in der Seeschiffahrt beeinträchtigt . Ausserdem sind in der neuen Verordnung über die Bereitstellung von Getreide Mindestnormen für den Seetransport vorgesehen .
- Die Lieferung einer Soforthilfe an Nicaragua als Luftfracht im September 1979 war ursprünglich für August vorgesehen , doch war die für diese Lieferung zuständige Stelle nicht in der Lage , die vorgesehenen Liefertermine einzuhalten .
- Die der Kommission zur Deckung der Kosten für die Beförderung der Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht hoch genug , um alle Verlade - und Verteilungskosten selbst in den ärmsten Ländern , d . h . etwa 90 % der Nahrungsmittelhilfeempfänger , zu finanzieren . Infolgedessen kann die Kommission nicht vermeiden , daß in einigen völlig mittellosen Ländern ein Teil der Hilfe verkauft wird , um die Kosten für die Verteilung der Hilfe zu decken ; die Kommission prüft von Fall zu Fall die erforderlichen Ausnahmeregelungen .
- Die Verpackung von Magermilchpulver entspricht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung über die Lagerung von Milch bei der Interventionsstelle sowohl in bezug auf das Gewicht als auch in bezug auf die Säcke
Die allgemeine Verwendung von Verpackungen für kleinere Mengen ist im Falle von zur kostenlosen Verteilung bestimmter Milch sicherlich angebrachter . Die Kommission hat entsprechende Anträge der Empfängerländer stets wohlwollend geprüft .
Die Kommission ist sich des Problems im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Herstellung und der Lebensdauer der Vitamine bewusst . Ihre Dienststellen prüfen , wie die Empfänger besser informiert werden könnten .
- Die Lieferung von mit Vitaminen angereichertem Milchpulver , das zu Käse verarbeitet wurde , war eine indirekte Hilfe , und die Kommission hat den Empfänger darauf hingewiesen , daß die Vitamine durch diese Verarbeitung verloren gehen . Die Kommission hat seither die Lieferung von mit Vitaminen angereicherter Milch für dieses Vorhaben eingestellt .
9.14 . Die mit den Empfängerländern ausgehandelten Bedingungen stimmen mit den allgemeinen Richtlinien des Rates überein . Sie entsprechen den grundlegenden Erfordernissen der Lieferung und Verwendung der Hilfe . Sofern sie von den Ländern akzeptiert werden , darf davon ausgegangen werden , daß sie auch eingehalten werden . Die Kommission sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür , daß die Empfängerländer ihre Verpflichtungen erfuellen . Sie ist nicht der Ansicht , daß diese Verpflichtungen im Gegensatz zur Zweckbestimmung der Hilfe stehen .
Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern ( Kap . 93 )
9.17 . Absatz 1
Die Zahlungsermächtigungen sind im Verhältnis zu den Zielen dieser Form von Gemeinschaftshilfe und der Art der Maßnahmen , zu denen sie führen , d . h . in der Mehrzahl ländliche Entwicklungsvorhaben , deren Durchführung sich durchschnittlich über fünf bis sechs Jahre erstreckt , normal in Anspruch genommen worden .
Zum 31 . Dezember 1979 ergab sich folgender Stand der Zahlungen :
Programm 1976 : 85 % ( 17,1 Mio RE/20,0 Mio RE )
Programm 1977 : 26 % ( 11,7 Mio RE/45,0 Mio RE )
Programm 1978 : 13 % ( 9,0 Mio RE/70,0 Mio RE )
Programm 1979 : * ( 0,2 Mio ERE/110 Mio ERE )
Absatz 2
Es trifft zu , daß zum 31 . Dezember 1979 nur etwa zehn Vorhaben vollständig abgeschlossen waren . Dies hängt mit den in Absatz 1 genannten Gründen und damit zusammen , daß nach der Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen ein Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten ( und mehr im Fall einer gemeinsamen Finanzierung ) nötig ist , bevor mit der Durchführung eines Vorhabens tatsächlich begonnen wird . Es wird daher ausgeschlossen , daß zum 31 . Dezember 1979 irgendein Vorhaben des Programms 1979 abgeschlossen sein konnte .
Absatz 3
Für die Abwicklung der finanziellen und technischen Hilfe für nichtassoziierte Entwicklungsländer verfügen die Kommissionsdienststellen nur über einen sehr unzureichenden Personalbestand .
Angesichts der Aufstockung der jährlich bei Artikel 930 des Haushaltsplans veranschlagten Mittel - allerdings ist man von einer Effizienzschwelle noch sehr weit entfernt , wenn man auch nur in einem geringen Masse versucht , die Ziele dieser Hilfe mit dem ungeheuren Bedarf in Einklang zu bringen - stellen die Ausarbeitung eines Jahresprogramms von etwa 30 Vorhaben für rund 20 Empfänger ( Länder und/oder Organisationen ) innerhalb von neun Monaten und der Abschluß der Finanzierungsabkommen in den daruffolgenden drei bis sechs Monaten eine wirkliche Leistung dar , vor allem wenn man bedenkt , daß es sich bei 50 % dieser Vorhaben um gemeinsame Finanzierungen mit internationalen Organisationen handelt , deren Verfahren meistens noch langsamer sind als die der Kommission .
Diese gemeinsamen Finanzierungen mit den Mitgliedstaaten und oder internationalen Organisationen schreibt der Verordnungsentwurf für einen " wesentlichen " Teil des Programms vor . Über die Erfahrung unserer Partner hinaus , von der wir profitieren , hat diese Form der Finanzierung den Vorteil , daß die Arbeitslasten besser verteilt werden , da unsere Partner wegen ihrer Sachkenntnis mit der Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags beauftragt werden . Allerdings besteht die Kehrseite der Medaille in sehr vielen Fällen darin , daß es bis zum Beginn der Arbeiten länger dauert , da die Verfahren der Partner nur schwer auf unsere Verfahren abgestimmt werden können . Darüber hinaus kann die Kommission im Rahmen des mit dem Partner unterzeichneten Verwaltungsabkommens ihm ihre Verantwortung für die Überwachung des Vorhabens übertragen .
Absatz 4
Es liegt auf der Hand , daß das mühsam * kommen des Verordnungsentwurfs in den Gemeinschaftsinstanzen , insbesondere im Rat , die Kommissionsdienststellen viel Energie gekostet hat . Das Ad-hoc-Verfahren , das bisher die Folge war , ist sicherlich nicht das schnellste ; immerhin könnten gewisse terminliche Schwierigkeiten beseitigt werden , seitdem 1979 mit der Aufstellung des Programms in " Tranchen " begonnen wurde .
9.18 . Trotz einer starken Arbeitsüberlastung überwachen die Kommissionsdienststellen genau die Durchführung der Vorhaben . Eine Kontrolle , wie sie unter Ziffer 9.18 Absatz 1 erwähnt ist , lässt sich jedoch nur an Ort und Stelle durchführen . Die Kommissionsdienststellen führen derartige Kontrollen durch , sie müssen dabei jedoch den ihnen zur Verfügung stehenden begrenzten Mitteln Rechnung tragen .
Die regelmässige Übermittlung von Bescheinigungen der einzelstaatlichen Organe wäre eine sinnvolle Verbesserung des bisherigen Verfahrens .
Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ) ( Art . 943 des Haushaltsplans )
9.24 . Das System globaler Vorschüsse wird seit jeher für die Finanzierung folgender Ausgaben angewandt :
- Verwaltungsausgaben des Sitzes ,
- Ausgaben für die Delegationen , die technische Hilfe und die Stipendien in den AKP-Ländern und den ÜLG ,
- Ausgaben für die Delegationen in den Ländern des südlichen Mittelmeerraums .
Das System des Vorschusses für jeden einzelnen Vertrag gilt nicht für die Verträge über die technische Hilfe oder Stipendien mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums . Diese Lösung wurde versuchsweise und aus Sicherheitsgründen gewählt . Einerseits galt es , folgendes zu berücksichtigen :
1 . Die Mittelbindungen wurden bei je nach Land unterschiedlichen Mitteln verbucht .
2 . Bei den Mittelbindungen und Zahlungen wurde das bei der Kommission geltende Verfahren angewandt . Die Verträge und die Auszahlungsanordnungen mussten daher vorher mit dem Sichtvermerk der Finanzkontrolle versehen werden .
Andererseits fehlten den Dienststellen genaue Angaben über die Zahl der Verträge , die abgeschlossen würden .
Unter diesen Umständen erschien es zweckmässiger , jeden Vertrag getrennt zu behandeln . Die Zahl der Fälle ist bisher sehr begrenzt . Selbstverständlich würden die Dienststellen jedoch bei Zunahme der Zahl der Verträge zusammen mit der Finanzkontrolle prüfen , welche Lösung am geeignetsten ist , um die Verfahren der Mittelbindung , Zahlung und Abrechnung zu erleichtern und zu beschleunigen .
9.25 . Bankzinsen
Künftig wird die Kommission in der vom Rechnungshof gewünschten Weise vorgehen .
Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen ( NRO ) zugunsten der Entwicklungsländer
( Art . 945 des Haushaltsplans )
a ) Die Kommission teilt die Ansicht des Rechnungshofs bezueglich des Vorhabens NRO/151/78-D ( D ) zugunsten von Waisenkindern . Diese Aktion ist tatsächlich zu kostspielig und in den Entwicklungsländern nicht wiederholbar . Derartige Vorhaben werden für eine gemeinsame Finanzierung nicht mehr genehmigt .
b ) Das Vorhaben NRO/83/77 ( F ) war Gegenstand eines Wiederankurbelungsplans der zuständigen NRO . Er wird wie ursprünglich vorgesehen ohne zusätzliche Finanzierung seitens der Kommission durchgeführt .
Die allgemeinen Bemerkungen des Rechnungshofs zu den NRO geben auch der Kommission zu Besorgnis Anlaß ; sie überprüft gegenwärtig die " allgemeinen Bedingungen " . Die Kommissionsdienststellen werden diesen Bemerkungen nach Möglichkeit Rechnung tragen , allerdings ist zu berücksichtigen , daß die Rechnungsprüfung im Fall der NRO anders als bei den EEF-Vorhaben durchgeführt werden muß , da es sich um gemeinsame Finanzierungen mit Organisationen handelt , die einen Grossteil der Kosten aus Privatmitteln bestreiten , die natürlich nicht unter die Gemeinschaftskontrolle fallen .
Soforthilfen
( Art . 950 des Haushaltsplans und Art . 59 des Abkommens von Lome )
9.35 . In den ersten beiden Jahren der Anwendung des Abkommens von Lome hatten die im Rahmen von Artikel 59 bewilligten Hilfen eher den Charakter von Sonderhilfen als von Soforthilfen . Bei den durchgeführten Maßnahmen handelte es sich unter Umständen um wirkliche Wiederaufbauvorhaben analog zu denen , die im Rahmen der Richtprogramme finanziert werden , wobei auch die Durchführungsfristen die gleichen waren . Es ist daher nicht ungewöhnlich , daß bestimmte Hilfsaktionen über mehrere Jahre abgewickelt wurden . Von den in der Tabelle wiedergegebenen Maßnahmen war jedoch die überwiegende Mehrheit Ende 1979 abgeschlossen oder in der Durchführung weit fortgeschritten .
Seit 1978 hat die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Schwerpunkt auf die Dringlichkeit gelegt . Es wurden eine ganze Reihe von Vorschriften erlassen , von denen die wichtigste die Festsetzung einer Hoechstfrist - im Prinzip sechs Monate - für die Inanspruchnahme der Mittel ist : Die innerhalb dieser Frist nichtgebundenen Mittel fließen der Mittelzuweisung des EEF für die Soforthilfen zu . Zum 30 . Juni 1980 waren von den 1979 im Rahmen von Artikel 59 beschlossenen 32 Maßnahmen nur 7 nicht vollständig ausgeführt , in einigen Fällen aus Gründen höherer Gewalt .
9.37 . b ) Die Wasser - und Stromversorgung und das Mobiliar der beiden vom Rechnungshof kontrollierten Krankenhäuser gehörten zu dem Beitrag , den die Gesundheitsdienste und die dezentralisierten Körperschaften des Empfängerlandes leisten sollten .
c ) Bei dem Teil der im Rahmen des Finanzierungsabkommens vom 23 . Mai 1978 gewährten Hilfe in Höhe von 2 735 000 ERE , der noch nicht abgewikkelt wurde , handelt es sich um die Vertiefung von Dorfbrunnen ; dieser Betrag beläuft sich nur auf 335 000 ERE oder 13 % der Gesamtsumme . Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen , daß die Behörden Schwierigkeiten hatten , ein leistungsfähiges Arbeitsteam zu finden .
9.39 . Die im Finanzierungsabkommen Nr . 1218 vorgesehenen Mittel für den Wiederaufbau einer Brücke waren unzureichend . Angesichts der dringenden Notwendigkeit dieses Wiederaufbaus für die Wiederherstellung des Verkehrs auf der gesamten Strasse ( die Finanzierung der Verstärkung der Aufschüttung der Auffahrt war im Rahmen der Soforthilfe vorgesehen ) waren die Behörden der Ansicht , daß die Arbeiten - Auffahrt und Brücke - zusammen ausgeführt werden müssten und zur Instandsetzung der Strasse , an der sich das Bauwerk befunden hat * hörten .
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten des EEF und dem Beauftagten der Kommission ( unter Einhaltung von Art . 11 des Abkommens ) wurde beschlossen , die Restmittel von Kapitel 2 Buchstabe A Absatz 1 des Abkommens für die Instandsetzung der Strasse beim Wiederaufbau der Brücke zu verwenden .
9.40 . Im vorliegenden Fall wurde die Firma in K . Escudos ( Währung des Empfängerlandes ) bezahlt . Von ihr wurden nur 557 t geliefert . Um die Soforthilfe zu vervollständigen , musste sich die Kommission an andere Vermittler wenden . So konnte sie einer französischen Firma einen Auftrag über 3 879 881,25 FF erteilen und sich schließlich eine geringfügige , aber notwendige Menge bei einem portugiesischen Lieferanten in Höhe von 416 120 USD beschaffen . Aufgrund der Forderungen dieses Lieferanten und der Notwendigkeit , dem Empfängerland die Hilfsgüter sofort zu liefern , sah sich die Kommission veranlasst , die Zahlung in der vom Lieferanten geforderten Währung zu akzeptieren .
Ausserdem ist darauf hinzuweisen , daß von den hierfür veranschlagten 1 200 000 ERE nur 290 993 ERE in einer anderen Währung als europäischen Devisen oder der Währung des Empfängerstaates gezahlt wurden .
9.41 . Es trifft zu , daß in den Jahren 1976 bis 1978 in der Regel verlangt wurde , die Empfänger sollten " auf Antrag der Kommission " Informationen über die Durchführung der Hilfsmaßnahmen liefern . Seit 1979 schreibt jedoch eine neue Bestimmung der Abkommen die Vorlage derartiger Berichte vor und legt in manchen Fällen sogar ihren Inhalt fest .
9.42 . Es ist mitunter Schwierig , rasch Informationen über die Gegenwertmittel aus dem Verkauf der im Rahmen der Soforthilfe gelieferten Waren zu erhalten . Wenn dies der Fall ist , versäumen die Kommissionsdienststellen es nicht , bei den Behörden des Empfängerlandes vorstellig zu werden .
Zu den unter diesem Punkt aufgeführten Fällen ist zu sagen , daß das über die FAO gelieferte Saatgut ( Hilfe in Höhe von 250 000 ERE - Art . 950 - 27 . 8 . 1979 ) kostenlos an die Bauern verteilt wurde .
Aufgrund von Demarchen des Beauftragten der Kommission liegen ihr nun Informationen über die Gegenwertmittel der dem betreffenden Land gewährten Soforthilfe vor ( Beschlüsse vom 16 . 3 . und 23 . 4 . 1979 ) .
Im Falle der Soforthilfen ( 12 000 000 ERE - Beschluß vom 27 . 6 . 1979 - und 300 000 ERE - Beschluß vom 17 . 8 . 1979 ) sind Bemühungen im Gang , um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten .
Im Rahmen der Soforthilfen ist der Verkauf der Erzeugnisse weiterhin die Ausnahme .
Zusammenarbeit mit den Drittländern
9.49 . Das Verfahren wird ab dem nächsten Studienjahr in dem vom Rechnungshof gewünschten Sinne geändert .
KAPITEL 10 - PERSONALAUSGABEN
10.3 . Pauschale Überstundenvergütung der Fahrer
Die Kommission kann nur ihre auf die Bemerkungen im Jahresbericht 1977 erteilte Antwort bestätigen .
Die von den Fahrern der Kommission geleisteten Überstunden werden durch eine Pauschalzulage gemäß Anhang VI Artikel 3 des Statuts vergütet .
Da es sich um eine pauschale Vergütung handelt , bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung , daß es aus Gründen der Gerechtigkeit nicht zweckmässig ist , ihren Beamten , die gleichartige zusätzliche Leistungen erbracht haben , eine Pauschalzulage in unterschiedlicher Höhe zu gewähren .
Als Berechnungsbasis für die Zulage wurde die Besoldungsgruppe D 1 , Dienstaltersstufe 8 gewählt , weil sich von insgesamt 80 Fahrern etwa die Hälfte in der Besoldungsgruppe D 1 befindet und hiervon 23 Fahrer die Dienstaltersstufe 8 erreicht haben .
Die Kommission hat bei der Berechnung der Pauschalzulage ausserdem die gemäß Artikel 56 des Statuts zulässige Hoechstzahl von Überstunden ( 150 Überstunden in einem Zeitraum von 6 Monaten ) zugrunde gelegt . Trotz der Rationalisierungsbemühungen entspricht diese Zahl in vielen Fällen nicht der Wirklichkeit . Daher ist es nicht möglich , bei der Berechnung der Pauschalzulage von einer Überstundenzahl unter der im Statut festgelegten Hoechstgrenze auszugehen .
Die Kommission weist darauf hin , daß die meisten Organe die gleichen Kriterien anwenden .
10.5 . Koordinierung
Die Kommission hat die Maßnahmen , die sie dem Rechnungshof im vergangenen Jahr angekündigt hatte , am 11 . Dezember 1979 beschlossen und am 1 . Februar 1980 in Kraft gesetzt . Infolgedessen ist nunmehr eine ressortübergreifende Koordinierung bei Dienstreisen der Beamten in aussereuropäische Länder gewährleistet .
Was die Verwaltung der Dienstreisen betrifft , so ist es der für Dienstreisen zuständigen Stelle mit Hilfe des offiziellen Reisebüros gelungen , durch eine systematische Koordinierung der Flugticket - und Hotelzimmerreservierungen sehr interessante Gruppentarife auszuhandeln .
Wie eine rechnergestützte Untersuchung der Verwaltung der Dienstreisen ergab , wäre es nicht rationell , den gesamten administrativen Kreislauf auf die Datenverarbeitung umzustellen ; einige Abschnitte des Kreislaufs könnten dagegen sehr wohl der Datenverarbeitung übertragen werden , um zeitraubende Routinearbeiten zu vermeiden .
Sobald dem Rechenzentrum ausreichend Personal zur Verfügung steht , wird ein Systemanalytiker mit den erforderlichen Vorarbeiten für den Einsatz der Datenverarbeitung in Teilbereichen beauftragt werden .
Die mit Hilfe der Datenverarbeitung durchgeführte Untersuchung hat bereits dazu geführt , daß die Verwaltung der Dienstreisen organisatorisch vereinfacht , dezentralisiert und gleichzeitig effizienter gestaltet wurde .
10.6 . Internationale Organisation
Der vom Rechnungshof beanstandeten Auslegung des Begriffs " internationale Organisation " liegt eine eingehende Untersuchung zugrunde . Die Verwaltungschefs haben die Bemerkung im Jahresbericht 1978 des Rechnungshofs geprüft und die bis zum heutigen Tag angewendete Auslegung des Begriffs bekräftigt . Die Kommission fühlt sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Beamten und Bediensteten der Organe an diese Auslegung gebunden . Sie kann daher nur feststellen , daß der Rechnungshof und die Verwaltungschefs unterschiedliche Auffassungen vertreten .
10.10 . Probleme im Bereich der Organisation
Die Kommission prüft zur Zeit ob eine zentrale Bearbeitung der Dienstbezuege aller Angehörigen der GFS möglich ist .
10.11 . Probleme auf dem Gebiet der Kontrollverfahren
Die Kommission prüft zur Zeit die beanstandeten Verfahren , um die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen .
10.12 . Verwaltung der Dienstposten bei den Forschungsstellen
Die Beschreibung der Aufgaben eines jeden Bediensteten wird in den Stellenausschreibungen veröffentlicht und in die Beurteilungen übernommen .
Selbstverständlich sind die Forschungsanstalten der GFS bereit , die gewünschten Auskünfte über die Besetzung der für die verschiedenen Besoldungsgruppen genehmigten Planstellen zu erteilen .
10.13 bis 10.15 . Anwendung der Sondervorschriften des Statuts
Nach Artikel 92 Absatz 1 des Statuts zählen zu den wissenschaftichen und technischen Beamten der Gemeinschaft , auf die einige der Sondermaßnahmen gemäß Titel VIII anwendbar sind , unbestreitbar die Beamten , die die beiden ausdrücklich im Wortlaut des Artikels genannten Voraussetzungen erfuellen , d . h .
- " die einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben , der wissenschaftliche oder technische Berufs - oder Fachkenntnisse erfordert , und
- deren Dienstbezuege aus den Mitteln des Forschungs - und Investitionshaushalts gezahlt werden " .
Es muß jedoch daran erinnert werden , daß die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Statuts auf das Kerngebiet beschränkt war . Heute dagegen , nachdem die Tätigkeit der GFS auf andere Forschungsbereiche als die Nuklearforschung ausgedehnt wurde , führen Beamte und Bedienstete auf Zeit Forschungsarbeiten aus , die mit dem Kerngebiet nichts zu tun haben , werden jedoch aus dem Forschungshaushalt besoldet und haben Dienstposten inne , die wissenschaftliche oder technische Berufs - oder Fachkenntnisse erfordern . Sie werden als Angehörige des wissenschaftlichen und technischen Personals angesehen und unterliegen daher den Sondervorschriften des Titels VIII des Statuts .
Diese Situation lässt sich durchaus begründen , und zwar sowohl historisch durch ihre Entstehung und Entwicklung bis zum heutigen Tag als auch durch die These , daß es bei der Beantwortung der Frage , ob die Zuordnung eines Bediensteten zur wissenschaftlichen und technischen Laufbahn durch seine Einweisung in eine Planstelle der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn zu Recht besteht , darauf ankommt , welche Tätigkeit er ausübt , d . h . ob er eine Forschungstätigkeit im nuklearen Bereich oder in einem sonstigen Bereich ausübt . Die Gründe für die Schaffung wissenschaftlicher und technischer Laufbahnen sind in erster Linie in der Art und den Gegebenheiten der Forschungstätigkeit zu suchen . Deshalb sollte man unter Berufung auf das Prinzip der Gleichbehandlung an einer einheitlichen Regelung für alle Forschungsbediensteten festhalten , unabhängig davon , ob sie im Nuklearbereich oder in einem anderen Bereich tätig sind .
Die Kommission ist dennoch bereit , offen und konstruktiv darüber zu beraten , welche Schritte gegebenenfalls auf diesem Gebiet einzuleiten wären .
Abgesehen von dem Problem der Anwendung des Artikels 92 auf Forschungsbedienstete , die nicht im Nuklearbereich tätig sind , wird die Kommission die Zuordnung der wissenschaftlichen und technischen Beamten und Bediensteten überprüfen , die Planstellen in den nicht unmittelbar mit der Forschung verbundenen Diensten der GFS innehaben .
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin , daß eine erste Überprüfung bereits stattgefunden hat . Das Ergebnis der Überprüfung war ein Vorschlag im Haushaltsvorentwurf 1981 , wonach etwa 50 Bedienstete der GFS einer anderen Laufbahn zugeordnet werden sollen .
10.16 . Prämien für patentierte Erfindungen
Bezueglich der Gewährung von Prämien für Erfindungen an Bedienstete , die keine Dienstposten auf dem Kerngebiet innehatten , verweist die Kommission auf ihre Antwort unter Ziffer 10.13 bis 10.15 .
1977 , 1978 und 1979 gehörten dagegen alle Empfänger von Prämien für patentierte Erfindungen der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn an und wurden aus Haushaltsmitteln für Forschung und Investitionen besoldet .
Zu der Feststellung , daß Artikel 2 der von der Kommission am 27 . September 1973 beschlossenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Artikel 94 des Statuts nicht übereinstimmen , ist zu sagen , daß bestimmte Länder ( z . B . Bundesrepublik Deutschland , Niederlande ) Patente erst erteilen , nachdem sie die " Patentfähigkeit " geprüft haben , während andere Länder ( z . B . Frankreich , Belgien , Luxemburg ) Patente ohne vorherige Prüfung erteilen .
Durch die vorstehend erwähnte Regelung der Kommission soll verhindert werden , daß eine Prämie für eine patentierte Erfindung nur in einem Land und ohne vorherige Prüfung gewährt wird ; deshalb wurde zusätzlich die Beantragung des Patentschutzes in mehreren Ländern sowie ein günstiger Verlauf der Prioritätsprüfung zur Bedingung gemacht .
Die Kommission weist darauf hin , daß in allen Fällen , in denen die Prämie für noch nicht patentierte Erfindungen gewährt wurde , die Patente später tatsächlich erteilt worden sind . Etwaige Formfehler wurden also nachträglich abgestellt .
Man sollte sich vergegenwärtigen , daß oft zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung viel Zeit vergeht . Eine Prämie für eine lang zurückliegende Forschungstätigkeit zu erteilen , hieße am Ziel vorbeigehen , denn das Ziel ist die Motivierung des Forschenden .
Die Kommission prüft zur Zeit das vom Rechnungshof aufgeworfene Problem , um eine zufriedenstellende Lösung zu finden .
10.17 Prämien für aussergewöhnliche Dienstleistungen ( Art . 99 )
Nach Artikel 1 der Regelung vom 10 . Januar 1975 , zuletzt geändert durch den Beschluß vom 19 . Dezember 1979 , soll die Prämie für aussergewöhnliche Dienstleistungen jäh lich solchen unter Artikel 92 des Statuts fallenden Beamten gewährt werden , die sich vor allem durch Initiative und
Dynamik bei ihrer Arbeit als Forscher oder Techniker sowie durch ihre Leistung und durch die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erzielten Ergebnisse einzeln oder im Rahmen einer Gruppe besondere Verdienste erworben haben .
Die Kommission hat mittlerweile mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen , daß bei künftigen Vorschlägen strenger als bisher geprüft werden muß , ob die Kriterien für die Gewährung von Prämien für aussergewöhnliche Dienstleistungen erfuellt sind . Die Prämien werden in Zukunft nur gewährt , um bemerkenswerte Arbeitsergebnisse , besonders hohe wissenschaftliche oder technische Arbeitsleistungen und besonderes Verhalten bei aussergewöhnlichen Umständen zu belohnen .
Im Anschluß an diese Maßnahme wurde die Anzahl der Prämien im Haushaltsjahr 1979 gegenüber 1978 erheblich verringert . So wurden z . B . die unter Ziffer 10.17 erwähnten Prämien allein für die Forschungsanstalt Ispra von 89 auf 41 , also um 55 % verringert . Die Gesamtzahl der Prämien gemäß Artikel 99 des Statuts ist von 145 im Jahr 1978 auf 84 im Jahr 1979 , also um 42 % zurückgegangen .
Die Höhe der Prämieneinheit wurde auf 50 000 BFR erhöht , um zu gewährleisten , daß es sich wirklich um eine aussergewöhnliche Prämie handelt , ohne daß sich dadurch jedoch die haushaltsmässige Belastung geändert hätte . Die Kommission bemerkt hierzu , daß sich die Höhe der Prämieneinheit unter der im Statut festgelegten Hoechstgrenze ( dreifacher Betrag des Monatsgrundgehalts ) bewegt .
Die Kommission bemerkt abschließend , daß der Gesamtbetrag der Prämien für aussergewöhnliche Dienstleistungen - gemäß Artikel 99 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften - 3 % des Gesamtbetrags der jährlichen Grundgehälter für das gesamte , in Artikel 92 genannte wissenschaftliche und technische Personal nicht überschreiten darf . Der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr 1979 gewährten Prämien beträgt weniger als 1 % der im Statut festgesetzten Grenze .
10.18 . Entschädigung für besonders beschwerliche Arbeiten
Die Kommission verweist auf ihre Antwort unter den Ziffern 10.13 bis 10.15 .
10.19 . Die Kommission hat Anweisung gegeben , alle zweifelhaften Fälle erneut zu überprüfen und die Übereinstimmung der gemeldeten Daten mit der Wirklichkeit regelmässig zu kontrollieren .
10.21 . bis 10.26 . Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen
A - Berücksichtigung der Einkünfte der Personen , deren Gleichstellung beantragt wird , und der Einkünfte der Personen , die diesen Personen gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind
In dem Fragebogen , den die Brüsseler Dienststellen den Beamten vorlegen , die eine Zulage für unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen beantragen , werden genaue Angaben über alle anderen Einkünfte als Arbeitseinkünfte sowie über alle sonstigen Einkünfte der Personen verlangt , deren Gleichstellung beantragt wird . Der Beamte muß an Eides Statt erklären , daß die Angaben der Wahrheit entsprechen . In dem Fragebogen sind auch die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit und die sonstigen Einkünfte der Mitschuldner anzugeben .
Die Verwaltung entscheidet von Fall zu Fall , ob der Antragsteller ausser den üblichen Unterlagen zusätzliche Nachweise zu bestimmten Punkten erbringen muß . Die Kommission wird dafür sorgen , daß das an den verschiedenen Dienstorten verwendete Formblatt auf der Grundlage des von den Brüsseler Dienststellen verwendeten Formblatts vereinheitlicht wird .
Der Nutzwert des Wohneigentums darf dagegen nach Artikel 8 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen nur in bezug auf die gleichzustellende Person berücksichtigt werden .
B - Einfrieren der mutmaßlichen Unterhaltsaufwendungen
Zum Beschluß der Kommission , die mutmaßlichen Unterhaltsaufwendungen für die am 31 . März 1979 zulageberechtigten Personen unter Zugrundelegung der an diesem Tag geltenden Berichtigungsköffizienten einzufrieren , ist zu sagen , daß die Verwaltungschefs auf ihrer Sitzung vom 5 . Juni 1978 beschlossen hatten , wie folgt vorzugehen : Sollte die Aktualisierung der Umrechnungskurse ( Verordnung des Rates Nr . 3085/78 vom 21 . 12 . 1978 ) eine Verminderung der berücksichtigungsfähigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber dem im März 1979 geltenden Betrag zur Folge haben , so wäre der zuletzt genannte Betrag so lange - höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren bis März 1984 - weiter anzuwenden , bis der anhand der neuen Umrechnungskurse ermittelte Betrag die im März 1979 geltende Höhe nicht erreicht hat .
Das Personal wurde offiziell am 30 . April 1979 über diese Übergangsmaßnahmen unterrichtet .
Die Verwaltung der Kommission hat den Verwaltungschefs auf Verlangen der Finanzkontrolle anschließend einen Änderungsvorschlag zu Artikel 11 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen zugleitet , um eine Rechtsgrundlage für den Beschluß vom 5 . Juni 1978 zu schaffen .
Die Verwaltungschefs sind auf ihren Sitzungen vom 26 . November 1979 und 31 . März 1980 nicht zu einer Einigung über den Vorschlag der Kommission gelangt .
Im Anschluß an die Verweigerung eines Sichtvermerks durch die Finanzkontrolle prüft die Kommission zur Zeit die Probleme , die sich im Zusammenhang mit der Zulage an Personen ergeben , die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind .
10.27 . Überweisungen im Monat Juni 1979
Die Kommission bemerkt , daß die Überweisungen im Monat Juni 1979 auf der Grundlage einer vorläufigen Regelung erfolgt sind , da eine im gegenseitigen Einvernehmen von den Organen der Gemeinschaft nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossene Regelung nicht vorhanden war . Dagegen hatte sich der Statutsbeirat positiv über die vorläufige Regelung geäussert , bevor sie von der Kommission angewendet wurde .
Mittlerweile ist die in Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut vorgesehene , von den Organen der Gemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen zu beschließende Regelung am 1 . Januar 1980 in Kraft getreten .
Nach dieser Regelung haben die Beamten nicht mehr die Möglichkeit , durch das Organ einmal jährlich im Juni den Gesamtbetrag ihrer Nettobezuege abzueglich der regelmässigen Überweisungen in der Währung ihrer Herkunftslandes oder in der Währung des Landes überweisen zu lassen , in dem das Organ , dem sie angehören , seinen Sitz hat .
Die Kommission hält sich seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung streng an deren Bestimmungen , so daß sich die Überweisungen im Monat Juni 1980 nicht wiederholt haben .
10.31 . Überweisungen an das Beamtenheimstättenwerk
1 . Seit dem 1 . April 1979 darf die Grenze von 35 % nicht mehr überschritten werden . Ausgenommen sind die unter die Übergangsbestimmungen fallenden Überschreitungen , die ausschließlich auf die Erhöhung der Wechselkurse nach dem genannten Zeitpunkt zurückzuführen sind .
2 . Seit dem 1 . April 1979 besteht nur ein geringfügiger Unterschied zwischen dem von der Kommission bei der Umrechnung von belgischen Franken in Deutsche Mark angewendeten Wechselkurs und dem Wechselkurs der Banken . Dagegen wird es wegen des Unterschieds zwischen dem von der Kommission angewendeten Wechselkurs und dem Wechselkurs der Banken interessanter , zu Lasten der in schwächeren Währungen ( z . B . italienische Lira ) ausgezahlten Dienstbezuege Überweisungen in Deutschen Mark vornehmen zu lassen .
3 . Die Gefahr von Betrügereien dürfte auf dieser Ebene jedoch gering sein .
a ) In einer Untersuchung des BHW wird festgestellt , daß nur eine verschwindend kleine Zahl von Bausparern ihre Verträge kündigen und die Rückzahlung der angesparten Beträge beantragen dürften .
b ) Das BHW verzinst die Bausparguthaben nur mit 3 % .
c ) Bei Kündigung des Bausparvertrags würde das BHW eine Provision von 1 % der Bausparsumme einbehalten .
4 . Die Kommission wird das Beamtenheimstättenwerk bitten , auf der Abtretungsformularen den Grund der Abtretung ( Sparbeiträge , Vorfinanzierung oder Darlehen ) anzugeben , um eine bessere Überwachung der Überweisungsvorgänge zu gewährleisten und in Zukunft genaue Angaben darüber zu besitzen , wie viele Bausparverträge tatsächlich zum Erwerb von Wohnungseigentum in Anspruch genommen worden sind .
10.34 . Einrichtungsbeihilfe
Das Problem der Zahlung einer Einrichtungsbeihilfe an Personen , die Anspruch auf die Auslandszulage haben , jedoch nicht zum Wechsel ihres Wohnsitzes verpflichtet sind , um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen , das der Rechnungshof in seinen Bemerkungen aufgreift , ist komplizierter , als es nach den Ausführungen des Rechnungshofes den Anschein hat .
Es leuchtet nicht ein , daß jemandem , der bereits an seinem Dienstort wohnt , aus der Anstellung bei den Europäischen Gemeinschaften keine Kosten erwachsen sollen . Das ist z . B . der Fall , wenn jemand , der an einem bestimmten Ort arbeiten möchte , vorläufig an diesem Ort Wohnung nimmt und sich auf die Arbeitsaufnahme vorbereitet . Wenn er z . B . aus diesem Grund eine kleine Wohnung mietet und seine Familie in seinem Herkunftsland zurücklässt , entstehen ihm ohne Zweifel Einrichtungskosten , sobald er einen Arbeitsplatz findet und beschließt oder verpflichtet ist , endgültig am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen . Die in Artikel 5 des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Beihilfe soll gerade solche Ausgaben decken .
10.37 . Einrichtungsbeihilfe
Unter den derzeitigen Umständen wäre es unmöglich , die im Statut ausdrücklich vorgesehene Bedingung für die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe , nämlich die Zahlung der Auslandszulage , ersatzlos zu streichen .
Das vom Rechnungshof erwünschte Resultat könnte nur durch eine Änderung des Statuts herbeigeführt werden .
Die Kommission wird diese Frage den übrigen Institutionen zur Prüfung vorlegen .
KAPITEL 11 - VERWALTUNGSAUSGABEN
11.6 . und 11.7 . Die Kommission ging am 11 . Dezember 1979 ausführlich auf den vom Rechnungshof erwähnten Berichtsentwurf ein . Bei Erhalt des endgültigen Berichts stellte sie fest , daß der Rechnungshof ihren Argumenten weitgehend Rechnung getragen hatte . Zum endgültigen Bericht antwortete die Kommission , ihr sei ebenso wie dem Rechnungshof an einer möglichst effizienten Beschaffungspolitik bei den Organen und besonders bei der Kommission gelegen . Die Kommission ist bereit , mit den übrigen Organen darüber zu diskutieren , wie die in dem Bericht enthaltenen allgemeinen Empfehlungen für eine stärkere Zentralisierung der Einkäufe - nach Möglichkeit - für die Einführung gemeinsamer Normen für Artikel zur gemeinsamen Benutzung rasch durchgeführt werden können .
Die Kommission ist sich der Notwendigkeit einer angemessenen Kontrolle und der Erhaltung des Materials bewusst . Es liegt jedoch auf der Hand , daß eine wirksamere Kontrolle auch eine geeignete Infrastruktur sowohl bezueglich Personal als auch bezueglich Rechner erfordert .
Zwar handelt es sich um ein Ziel , dessen Erreichung wünschenswert ist , doch muß es auch mit den übrigen Prioritäten der Kommission verglichen werden , die ebenfalls zusätzliche Mittel erfordern . Die Kommission kann dem Rechnungshof allerdings versichern , daß sie die bestehenden Verfahren unter Berücksichtigung der in dem Bericht enthaltenen Bemerkungen auf etwaige Verbesserungen hin überprüfen wird .
11.9 . Im zweiten Absatz heisst es , daß die Kommission nicht in Erwägung gezogen hatte , das Risiko selbst zu übernehmen , obwohl dies in vielen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Verwaltung der Fall ist . Anders als diese ist die Kommission , von einigen Ausnahmen abgesehen , nicht Eigentümerin , sondern Mieterin der von ihr benutzten Gebäude . In den Mietverträgen heisst es , daß die Kommission eine Versicherung abschließen muß , wie dies im übrigen in den Mitgliedstaaten bei der Miete von Gebäuden auch die Regel ist .
Rechenzentrum
Ziffern 11.10 . und 11.11 .
Kauf oder Miete von Rechnern
Die Kommission hatte die Wahl zwischen
- Kauf ,
- Leasing ( ohne Möglichkeit , das Material während der Leasingdauer auszuwechseln ) und
- Miete .
Die Kommission entschied sich für die Miete , weil sie die Möglichkeit haben wollte , die ursprüngliche Ausrüstung während der fünfjährigen Vertragslaufzeit gegen leistungsfähigere oder perfektioniertere Anlagen auszuwechseln . So kann sie z . B . den ICL 2980 gegen einen Dual 2976 ( grösseres Erinnerungsvermögen ) oder einen 2982 ( grössere Leistungsfähigkeit ) auswechseln . Diese Möglichkeit besteht auch für die Terminals ( vgl . Klauseln 5.1.3 . und 5.3.2 . des Vertrages Nr . H 05 ) .
Da es schwierig ist , den Bedarf der Kommission über einen Fünfjahreszeitraum hinaus vorauszuschätzen und die Informatiktechnologie sich rasch weiterentwickelt ( es gelangen häufig Anlagen mit besserem Verhältnis Preis/Leistung auf den Markt ) , hat sich die Kommission aus Gründen der Flexibilität entschlossen , die Anlage zu mieten ( mit der Möglichkeit , sie auszuwechseln ) anstatt sich für fünf Jahre oder länger auf eine bestimmte Anlage festzulegen , wie dies bei Kauf oder Leasing der Fall gewesen wäre .
Die Kommission hätte die Möglichkeit , die ganze Anlage oder einen Teil davon zu kaufen , wenn sie dies eines Tages beschließen sollte . ICL ( und die Zulieferer ) würden das nur begrüssen , denn für sie bestuende dann nicht mehr das Risiko , alte Anlagen ( z . B . einen 2980 , der nicht mehr vermarktet wird ) , die noch nicht amortisiert sind und für die sich schwerlich ein anderer Abnehmer finden würde , zurücknehmen zu müssen .
Finanzieller Ausgleich für Verzögerungen
Zur Terminfrage ist hervorzuheben , daß die Konversion einer grossen Datenmenge von IBM auf einen anderen Computer ( zwecks Stillegung von IBM ) wahrscheinlich zum allerersten Mal überhaupt erfolgt . Das Problem wird sogar noch komplizierter dadurch , daß ICL aufgefordert wurde , ein IBM-Netz auf einer IBM-Maschine mit einem gemischten Netz ( MITRA , Nixdorf , Olivetti ) auf einer ICL-Maschine zu ersetzen .
Keiner der Beteiligten hatte daher eine feste Grundlage für die Aufstellung eines Terminplans , dessen Einhaltung er hätte gewährleisten können .
Für die Kommission ( und hier ist darauf hinzuweisen , daß eine derartige Konversion weitgehend eine Frage der Zusammenarbeit ist ) verschärfte sich das Problem noch dadurch , daß während des Konversionszeitraums die Nachfrage nach neuen Anwendungen und/oder Erweiterungen bestehender Anwendungen erheblich zunahm und andererseits nicht genügend Personal dafür vorhanden war ( 200 von den erforderlichen 344 Stellen ) .
Die Kommission und ICL beschlossen daher , im Bürobetriebs - und Konversionsvertrag einen Zeitplan auszuhängen , der beide Parteien dazu anspornen sollte , das Problem so rasch wie möglich zu lösen .
Unter diesen Umständen wäre es wirklich nicht angebracht gewesen , für Verzögerungen eine Bestrafung vorzusehen .
Dennoch konnte die Kommission nicht dulden , daß die Konversion unbegrenzt lange Zeit in Anspruch nahm . sie behielt sich daher vor , den Vertrag zu annullieren , falls die Abnahme der wichtigsten Anwendungen nicht bis zum 31 . Dezember 1979 erfolgt sein sollte .
Risikofaktor
Der Risikofaktor ist in Klausel 7.7.5 . des Vertrages H/05 genau definiert .
Er bezieht sich auf die Anlage ( z . B . das MITRA/Olinix-Netz ) und die Dienstleistungen ( z . B . die Konversion ) , sofern diese von Zulieferern zur Verfügung gestellt werden .
ICL übernahm bestimmte Risiken hinsichtlich der Zulieferer ( die von der Kommission und nicht von ICL ausgewählt wurden ) ( vgl . Klausel 7.7.5 . ) .
Für ICL sind in diesem Zusammenhang mehrmals zusätzliche Kosten entstanden . Beispielsweise wurde MITRA 125 , der von MJI Company zur Benutzung durch die Kommissionsdienstelle für Agrarinterventionen ausgerüstet wurde , vom Zulieferer nicht sachgerecht bedient und gewartet und daher für ungeeignet befunden . Auf Verlangen der Kommission veranlasste ICL die Entfernung des MITRA 125 und ersetzte ihn sofort durch einen ICL 2903 , der mehrere Monate lang kostenlos benutzt werden konnte .
Die endgültigen Systemabnahmetests erfolgten im Dezember 1979 . Die Ergebnisse dieser Tests wurden im 1 . Halbjahr 1980 beurteilt und am 2 . August 1980 wurde ein Systemabnahmeprotokoll ( Nachtrag 21 zum Vertrag KEG/H/07 ) unterzeichnet .
In dem Systemabnahmeprotokoll war folgendes vorgesehen :
- Der ICL 2980 , das NEtz und die wichtigsten konvertierten Anwendungen ( ausser der Europäischen Informations - und Dokumentationszentrale , CIRCE ) , werden am 16 . Dezember 1979 abgenommen ;
- die Kommission wird CIRCE nicht auf ICL umstellen ( ECDOC ( Interne Dokumentation ) , ein Teil von CIRCE , funktioniert weiterhin auf CII-Honeywell Bull , der CELEX-Teil ( Datenbanken über das Gemeinschaftsrecht ) wird auf CII-Honeywell Bull umgestellt ) ;
- ICL erbringt 7 Mannjahre " free systems engineering " -Leistungen ( anstatt 4 Mannjahre , wie im Protokoll über die vorläufige Abnahme vorgesehen ) ;
- ICL erbringt 5 von den 11 Megabytes Speicherfähigkeit auf dem 2980 kostenlos während der Laufzeit des Vertrages ;
- ICL stellt eine zweite Maschine ( ICL 2976 ) mit ICL-Personal für die Mehrarbeit der Kommission zur Verfügung . Im ersten Jahr ist die Benutzung kostenlos , was für die Kommission einen Wert von 135 Millionen BFR darstellt ;
- ICL wird die 5-%-Indexierung auf die Mietkosten und die Programmlizenzgebühren für den ICL 2980 in den Jahren 1980 und 1981 nicht anwenden .
In weiteren Bestimmungen ist vorgesehen , daß die maßnetbandleistung überwacht wird und daß ICL kostenlos eine vierte Schicht bereitstellt , bis die gesamte Speicherfähigkeit von 11 Megabytes installiert ist .
Die Kommission ist der Ansicht , daß diese Abnahmebedingungen eine angemessene Kapazität zu den angebotenen Preisen gewährleisten und gleichzeitig die Kommission für die ihr unnötig entstandenen Ausgaben ( z . B . für die Umstellung von CIRCE auf ICL ) kompensieren .
Rechnergestützte Managementplanung
Diese Dienststelle wird operationell , wenn die Haushaltsbehörde die Stellen bewilligt hat .
Die Dienststelle soll 6 A - , 6 B - und 4 C-Stellen erhalten . Bisher verfügt sie über 2 A - , 2 B - und 3 C-Dauerplanstellen .
Es sei darauf hingewiesen , daß die EDV-Dienststellen Ende 1979 ein Personaldefizit von 144 Posten hatten . Für 1980 wurden 50 zusätzliche Posten angefordert , 13 ( 5 B und 8 C ) wurden bewilligt . Sie werden zur Zeit auf die verschiedenen Dienststellen aufgeteilt .
Einsatz von verwaltungsfremdem Personal
Die Kommission hat die Haushaltsbehörde wiederholt darauf hingewiesen , daß die externen Rechnerfachleute die Gemeinschaft etwa zweimal soviel kosten wie ein Beamter .
Bei einem Personaldefizit von 144 Posten hatte die Kommission jedoch keine andere Wahl , als verwaltungsfremde Kräfte heranzuziehen .
Abgesehen von der Kostenfrage bringt die Beschäftigung von verwaltungsfremdem und Zeitpersonal für die Kommission ernsthafte Probleme mit sich . Derartiges Personal ist nützlich bei einmaligen Arbeiten wie bei einer Konversion . Nachdem die Konversion praktisch abgeschlossen ist , bleiben der Kommission jedoch noch ständige Aufgaben . Die Wartung des Systems CRONOS ( Datenbasis für Zeitreihen ) z . B . erfordert mehrere Jahre lang eine oder mehrere Personen . Die beschäftigung von Vertragspersonal oder Zeitbediensteten ist insofern in risiko , als die Gefahr besteht , daß diese ihr Knowhow nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mitnehmen .
Schlußkommentar
Die Antwort auf die Fragen sind dem Rechnungshof am 7 . Juli 1980 übermittelt worden .
11.12 . die Kommission hat dem Rechnungshof ihre Antwort am 18 . Juli 1980 übermittelt .
11.15 . Seit der Kontrolle des Rechnungshofs bei den Kommissionsdienstellen haben noch weitere Mittelempfänger der Kommission Begründungen für die Nichterfuellung ihrer Vertragspflichten übermittelt .
Bisher hat die Kommission Begründungen für die Verwendung von 34 Zuschüssen erhalten . In den noch nicht abgeschlossenen Fällen - insgesamt 7 - hat die Kommission Mahnschreiben an die Empfänger gerichtet und drängt gegenwärtig noch nachdrücklicher auf die Übermittlung der fehlenden Begründungen .
Im Fall der 34 abgeschlossenen Subventionsfälle kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Rechnungshof , der wünscht , daß der Zuschussempfänger für bestimmte Fälle seine gesamte Buchführung vorlegt . Dies ist in den entsprechenden Abkommen nicht vorgesehen , könnte jedoch bewirkt werden , wenn der Rechnungshof von seinem Kontrollrecht Gebrauch macht . Dieses Recht ist in den Abkommen mit den Zuschussempfängern ausdrücklich vorgesehen .
Die Belege über die übrigen Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Direktwahl stehen dem Rechnungshof zur Einsichtnahme zur Verfügung .
KAPITEL 12 - ZUSAMMENFASSUNG DER BERICHTE ÜBER DIE EXTERNEN EINRICHTUNGEN
Die Kommission geht davon aus , daß der Rechnungshof keine Antwort im Rahmen des Jahresberichts erwartet .
Die Antworten werden im Rahmen der eigens hierfür vorgesehenen Verfahren erteilt .
TEIL II
EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS
Einleitung
0.4 . ( letzter Absatz ) Ganz allgemein stimmt die Kommission den Bemerkungen des Rechnungshofes zu den Faktoren , die seines Erachtens für Erfolg oder Misserfolg eine sentwicklungsvorhabens entscheidend sind , zu . Sie erklärt die jeweils angewandte Politik wie folgt .
0.5 . Überschätzung der Möglichkeiten der begünstigten Staaten im personellen , finanziellen oder verwaltungstechnischen Bereich
a ) Grundeigentumsprobleme
Die Kommission befasst sich mit diesen Problemen , sooft sie sich bei der Prüfung eines Vorhabens stellen . Hinweise darauf enthalten die besonderen Bedingungen der Finanzierungsvorschläge und -abkommen , in denen der Anlauf des Vorhabens meist von den Räumungs - oder Entschädigungsförmlichkeiten abhanegig gemacht wird . Aber die Befugnisse der Kommission sind zwangsläufig begrenzt , und die endgültige Lösung hängt nicht von ihr ab , denn sie kann natürlich nicht an die Stelle einer säumigen Verwaltung treten . Es darf nicht übersehen werden , daß die Lösung dieser Probleme , die in die Zuständigkeit des Staates fallen , vielfach eminent politische Aspekte aufweisen kann .
b ) Nichterfuellung von im Finanzierungsabkommen vorgesehenen vertraglichen Verpflichtungen
Die Kritik ist berechtigt , und derartige Fälle sind zahlreich . Jedoch ist zu bedenken , daß die AKP-Länder grösste Schwierigkeiten haben , auch nur die Verwaltungsausgaben aus ihren bescheidenen eigenen Mitteln zu decken . Natürlich ist das Problem nicht dadurch zu lösen , daß die laufenden Wartungsausgaben aus Entwicklungsmitteln finanziert werden , obwohl das Lome-II-Abkommen hier einige Erleichterungen vorsieht . Vielmehr kommt es darauf an , die MAßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen , die die miesten Folgeausgaben nach sich ziehen ( insbesondere soziale Einrichtungen ) sorgfältig abzuwägen . Es kommt ausserdem darauf an , durch sinnvolle und oft wenig kostspielige Maßnahme die Ausbildung des für die Wartung der Einrichtungen zuständigen Fachpersonals oder auch die Lieferung des für die Wartung erforderlichen Materials zu finanzieren .
Schließlich ist darauf hinzuweisen , daß die Behörden der AKP-Staaten auf Hinweise auf ihre Schwächen in diesem Bereich unter Umständen empfindlich reagieren : ein Abschnitt des Berichts der Kommission über die Beihilfen 1978 , in dem die Probleme der AKP-Staaten infolge ihrer begrenzten Haushaltsmittel und die qualitative wie quantitative Unzulänglichkeit der zuständigen örtlichen Kader objektiv dargelegt waren , verursachte anläßlich der Diskussion darüber grosse Schwierigkeiten und musste sogar gestrichen werden , um einen diplomatischen Zwischenfall zu vermeiden .
0.6 . Unzulängliche Qualität der Voruntersuchungen
Die Kommission wendet sich an Länder , die Entwicklungshilfe erhalten , und es kommt nur ganz selten vor , daß ein Vorhaben bereits gründlich geprüft worden ist . Da es sich oft nur um Ideen handelt , stellt sie diesen Ländern technische Berater zur Verfügung , die die Akte für die Durchführung des Projekts zusammenstellen und dann die Durchführung kontrollieren können . Hierzu verfügt sie über ein Arsenal von Beratern , die das Know-how und das technologische Wissen der neuen Mitgliedstaaten repräsentieren . Ganz sicher haben einige dieser Studienbüros Fehler begangen und werden noch weitere Fehler begehen , weil sie mit den sehr besonderen Verhältnissen in afrikanischen Tropenländern nicht genügend vertraut sind . Aber insgesamt gesehen sind diese Fehler die Ausnahme , und die Kommission zögert nicht , das betreffende Büro , wenn der Fehler allzu flagrant ist , auf eine " schwarze Liste " zu setzen .
0.7 . Mangelnde Anpassung der Vorhaben an die örtlichen Gegebenheiten
Die Bemerkungen des Rechnungshofs dürfen nicht verallgemeinert werden . Bei manchen Vorhaben ist Kritik am Platze , daneben aber gibt es zahlreiche Projekte , die gut konzipiert und auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten sind .
Die Planungs - und Durchführungsschwächen , die Ungeeignetheit der Anlagen einheimischer Baustoffe sind auf das Zusammenwirken zahlreicher meist psychologischer und soziologischer Faktoren zurückzuführen . Hiervon sind vor allem zu nennen : der Wunsch , " moderne " Vorhaben nach dem Vorbild der Industrieländer zu verwirklichen ; die Abneigung gegen traditionelle Baustoffe , die nicht so edel und angesehen sind wie die importierten ; der Umstand , daß diese Baustoffe nicht zugelassen sind , was bei der Abnahme der Arbeiten zu Schwierigkeiten führt und erklärt , daß die Firmen bei Verwendung nicht offiziell genehmigter Baustoffe nur ungern eine Zehnjahresgarantie erteilen ; der Einfluß expatriierter technischer Berater , die manchmal dazu drängen ,die Leistungen anderer zu überbieten ; die Laxheit gewisser europäischer Architekten , die Konfliktenmit ihren Auftraggebern möglichst aus dem Weg gehen wollen , was zu Aktionen des Typs " Super-Beton " führen kann .
Die Kommissionsdienststellen haben die Konsequenzen aus früheren Erfahrungen gezogen und Aufklärungsaktionen durchgeführt . Einige Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Umweltanpassung der Anlagen auf die Verwendung einheimischer Baustoffe und auf die Verbesserung des Know-how der einheimischen Kleinbetriebe sind im Gange . Es ist jedoch zu bedenken , daß diese Maßnahmen nicht einfach sind und daß sie viel Zeit und eine quasi permanente Überzeugungsarbeit erfordern .
Nach und nach finden sich endlich auch Fürsprecher für die Bemühungen der Kommission und der AKP-Behörden . In diesem Zusammenhang sei mit Genugtuung auf einen Punkt der Entschließung des Rates der AKP-EWG-Minister vom 8 . und 9 . Mai 1980 in Nairobi hingewiesen , in dem empfohlen wird , dafür Sorge zu tragen , daß die Berater in geeigneter Form beauftragt werden , den optimalen Einsatz der geeigneten Technologien zu fördern und die menschlichen und materiellen Ressourcen der AKP-Staaten zu nutzen . Der Text , der den Empfehlungen des Rechnungshofs entgegenkommt , ist auf Antrag der AKP-Staaten eingefügt worden .
0.8 . Auswirkungen der Preispolitik gegenüber den Erzeugern
Es trifft zu , daß die Praxis der niedrigen Erzeugerpreise der Entwicklung bestimmter Agrarvorhaben abträglich ist . Die Kommission befasst sich mit diesem Problem , und ihre Interventionen haben in einzelnen Fällen eine Erhöhung des Erzeugerpreises bewirkt . Aber auch hier erweist sich der Dialog mit den Regierungen aus politischen Gründen oft als heikel : Erstens stehen die betreffenden Regierungen auf dem Standpunkt , daß die Frage in ihre nationale Zuständigkeit fällt , zweitens erwidern sie der Kommission , daß es ihre Aufgabe ist , sowohl den landwirtschaftlichen Erzeugern angemessene Preise zu garantieren als auch die Verbraucherpreise in den Städten einzudämmen ; schließlich machen sie - nicht ganz ohne Grund - geltend , daß die Agrarpreise von den Weltmarktpreisen abhängig sind , die von mehreren Faktoren beeinflusst werden , auf die sie wiederum keinerlei Einfluß haben . Der Versuch der Gemeinschaft , bei der Erörterung des Berichts der Kommission über die Durchführung der Beihilfen 1978 eine geminsame Empfehlung für die Festsetzung rentabler Agrarpreise durchzusetzen , ist daher völlig gescheitert . Das heisst jedoch nicht , daß die Kommission nicht noch einmal einen Versuch unternehmen wird , da es sich hier wirklich um einen wesentlichen Aspekt der Entwicklungspolitik handelt .
0.9 . Probleme im Zusammenhang mit der technischen Hilfe und der örtlichen Überwachung
Von Tag zu Tag wird deutlicher , daß der Erfolg vieler Vorhaben nicht nur während der Durchführung , sondern auch danach von der technischen Hilfe aus dem Ausland abhängt .
Diese hochwertige technische Hilfe lässt sich nicht immer ohne weiteres sicherstellen , etweder weil es schwierig ist , erfahrene Kräfte zu finden , oder weil die AKP-Staaten sie durch örtliches Überwachungspersonal ablössen wollen .
Häufiger Wechsel , zuviel oder unfähiges Personal und die unterschiedliche Behandlung von Europärn und Einheimischen wirken sich ungünstig auf die Vorhaben aus .
Aber auch hier ist die Kommission nicht unabhängig , d . h . sie muß mit den AKP-Staaten zusammenarbeiten , die ihre Experten und ihre Überwachungspolitik frei wählen können .
0.10 . Unnötige Risiken durch geringfügige Einsparungen
Die Kommission stimmt dem Rechnungshof zu . Es lassen sich viele Fälle nennen , in denen im Hinblick auf die Beendigung eines Vorhabens Mittel eingespart oder zusätzliche Mittel bereitgestellt wurden . Dabei darf jedoch nicht übersehen werden , daß diese Politik mit Umsicht gehandhabt werden muß , einmal wegen des Finanzproblems und zum anderen um mißbräuchliche Forderungen zu vermeiden . Die Kommission entscheidet daher über die Zweckmässigkeit derartiger Maßnahmen im Rahmen der Anpassungsbefugnisse des Hauptanweisungsbefugten .
Richtig ist ausserdem , daß die Inbetriebnahme eines Vorhabens dadurch , daß man einen oft geringfügigen Restbetrag dem Beihilfeempfänger überlassen will , mitunter nur verzögert wird .
0.11 . Untätigkeit der Kommission bei der Beitreibung von Forderungen von AKP-Staaten an europäische Unternehmen
Die Kommission teilt nicht den Standpunkt des Rechnungshofs , daß die Kommissionsdienststellen die betreffenden Länder bei der Beitreibung von Forderungen nicht genügend unterstützen .
In Wirklichkeit hat die Kommission in dem fraglichen Fall alles getan , um die europäische Bank zur Zurückzahlung der kautionierten Beträge zu bewegen . Nachdem der Fall nicht gütlich geregelt werden konnte , hielt es die Kommission nicht für wünschenswert , sich auf einen Prozeß einzulassen , bei dem sie ihre Position als Geldgeberin und ihre traditionelle Rolle als " Vermittlerin " bei Streitigkeiten hätte aufgeben müssen . Es wäre zu einem gefährlichen Präzedenzfall gekommen , der mit dem Geist des Lome-Abkommens unvereinbar wäre .
Die Kommission hat daher Bedenken gegen den Vorschlag desRechnungshofs , in die Finanzierungsabkommen Substitutionskaluseln einzufügen , die es ihr ermöglichen , auf Antrag der Empfängerstaaten in deren Namen bestimmte Forderungen beizutreiben .
In den meisten Fällen werden im übrigen mit dem pragmatischen und flexiblen " Vermittlungsverfahren " gute Erfolge erzielt .
ABSCHNITT 1 - INVESTITIONSVORHABEN
A - Agrarvorhaben und agrarindustrielle Vorhaben ( 1.1 bis 1.18 )
Bei der Durchführung der Agrarprogramme entstehen infolge ihrer Bedeutung und ihrer Laufzeit - mehrere Jahre - mitunter ganz spezifische Schwierigkeiten . In den meisten Fällen haben diese Schwierigkeiten oder Situationen politische , technische , wirtschaftliche , sozio-ökonomische oder menschliche Ursachen oder resultieren aus dem Zusammenwirken mehrerer Faktoren .
Politische Gründe : Hier sind die Aktionsmöglichkeiten der Kommission begrenzt ; sie kann allenfalls empfehlen oder anregen , doch gelingt es ihr durchaus nicht immer , eine Entscheidung der einheimischen Behörden rückgängig zu machen . Beispiele : verlegung der Reispflanzung ( 1.2 ) , Aufgabe eines Teils der Anbauflächen ( 1.5 ) , gegensätzliche Interessen bestimmter Notabeln ( 1.8 ) , Agrarreform ( 1.10 ) , Preispolitk ( 1.15 ) , Absatzpolitik ( 1.13 ) oder Ausweitung des Nussanbaus ( 1.6 ) .
Technische Gründe : Für Landwirtschaft und Agrarindustrie gelten Regeln und Grundsätze , die sich nicht auf Wunsch ändern lassen : Die Ergebnisse der Agrarforschung liegen allgemein erst nach einem längeren Zeitraum ( 6 bis 12 Jahre und mehr ( 1.2 ) ) vor ; die jährliche Spitzenproduktionszeit ist bei der Wahl der Verarbeitungskapazität eines Agrarindustriebetriebs stets berücksichtigt worden , aber die stufenweise Durchführung des Vorhabens entsprechend den längerfristigen Produktionsvorausschätzungen bleibt ein ökonomischer Zwang .
Wirtschaftliche Gründe : Da sich die Durchführung der Vorhaben über mehrere Jahre erstreckt , läß , sich die Entwicklung der Weltwirtschaft oder der Wirtschaft des betreffenden Landes bei der Prüfung der Vorhaben nicht ohne weiteres übersehen .
Im vergangenen Jahrzehnt haben die Ölkrise , der Rohstoffpreisanstieg , die Produktionsmittelverteuerung und die Lohnerhöhungen in den einzelnen Ländern in den meisten Fällen zu Überschreitungen der Voranschläge geführt ( 1.3 ) , die eine Abänderung der Vorhaben zur Folge hatten ( 1.4 und 1.5 ) .
Wirtschaftliche Gründe und vor allem Rentabilitätsgründe sind die Erklärung dafür , weshalb ein Ereugnis nicht verarbeitet wurde ( 1.6 ) , für die technische Konzeption einer Anlage , bei der die Relation Investition/Wertschöpfung ( bzw . die Rentabilität ) ein entscheidender Faktor ist ( 1.14 ) , für den Ersatz von elöfen durch Torföfen ( Neufinanzierung , 1.3 ) .
Technische , wirtschaftliche und menschliche Gründe : Der Umstand , daß eine leistungsfähige und wirtschaftliche Anlage ( Heißluftofen ) durch eine weniger leistungsfähige Anlage ( " Ceylon-Ofen " bekannter Bauart , 1.9 ) ersetzt wurde , hat folgende Gründe :
- mangelnde Produktivität der einheimischen Arbeitskräfte ,
- Fehlen von Baustoffen ( Zement , Eisen , Blech usw . ) ,
- die Notwendigkeit , die Ernte zu verarbeiten ( die Ceylon-Öfen werden aus Streckstein gebaut ) .
- Spannungen zwischen dem technischen Berater und dem einheimischen Projektleiter .
Hier können weder die Kompetenz noch die Qualifikation des technischen Beraters in Frage gestellt werden ( 1.12 ) . Der einheimische Beamte , der seit annähernd sieben Jahren verantwortlich ist und vor kurzem zum Projektleiter ernannt wurde , konnte die starke Persönlichkeit des technischen Beraters nicht akzeptieren . Dieser Personenkonflikt wirkte sich negativ auf den Ablauf des Vorhabens aus ( 1.6 und 1.9 ) , da die Empfehlungen des technischen Beraters einfach ignoriert wurden . Der verantwortliche nationale Beamte hat übrigens den Abruf des technischen Beraters beantragt .
1.17 . Für den Bau der Zuckerfabrik in dem betreffenden AKP-Staat hat die Gemeinschaft folgende Mittel zur Verfügung gestellt :
- 2 . Jaunde-Abkommen ( 3 . EEF ) : 5,04 Millionen ERE ( Darlehen zu Sonderbedingungen ) ,
- Lome I ( 4 . EEF ) : 3 Millionen ERE ( bedingtes Darlehen aus haftendem Kapital ) ,
- Lome I ( 4 . EEF ) : 1,428 Millionen ERE ( nachgeordnetes Darlehen aus haftendem Kapital an die Société sucrière )
Da es sich um ein Industrievorhaben handelt , erteilte die Gemeinschaft der Europäischen Investitionsbank am 5 . Januar 1973 gemäß dem 2 . Jaunde-Abkommen umfassendste Vollmachten für die Abwicklung des Sonderdarlehens , insbesondere in bezug auf die Überwachung der Arbeiten , die Einhaltung der vom AKP-Staat und von der Société sucrière übernommenen besonderen Verpflichtungen sowie auf die Finanzlage dieser Firma .
Die Bank übermittelt der Kommission seit 1973 jedes Jahr einen Bericht über das Vorhaben . Sie prüft gemeinsam mit ihr Fragen von gemeinsamem Interesse und teilt ihr alle erforderlichen Informationen mit .
Ferner wurde der Delegierte der Kommission jedesmal mündlich über das Ergebnis der von der Bank vorgenommenen Kontrollen unterrichtet .
Hinsichtlich der Risikokapitaldarlehen übermittelt die Bank der Kommission und dem Rat regelmässig die in Artikel 31 Absatz 4 der internen Finanzregelung vom 11 . Juli 1975 vorgesehenen Jahresberichte .
B - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Strassenbaus ( 1.19 bis 1.25 )
1.22 . a ) Hier ist zwischen Fristüberschreitungen und Fristverlängerungen zu unterscheiden . Letztere werden vom Bauherrn genehmigt , wenn dies gerechtfertigt ist . Es kommt relativ selten vor , daß eine Fristüberschreitung nicht durch eine Fristverlängerung anerkannt wird . Das genannte Beispiel ist nicht signifikativ . Man darf nicht die technische Fertigstellung mit dem verwaltungstechnischen Abschluß verwechseln . Letzterer kann sich wegen Schwierigkeiten , die nach Ausführung des Auftrags auftreten können ( Streitigkeiten , Freigabe der Kautionen und Garantien , Leistung der letzten Zahlungen usw . ) , verzögern .
b ) Allein die Tatsache , daß die Angebote für bestimmte Arbeiten sehr unterschiedlich hoch sind ( Unterschiede bis zu 100 % ) , zeigt , wie schwierig vorherige realistische Schätzungen sind . Die Abweichungen , die schon bei direkter Auftragsvergabe erheblich sein können , verstärken sich noch bei Arbeiten , die nach Vorlage einfacher Kostenvoranschläge im Regiebetrieb ausgeführt werden .
1.23 . Es trifft zu , daß einige Untersuchungen unzulänglich sind . Leider werden diese Unzulänglichkeiten sehr oft erst bei der Durchführung des Vorhabens festgestellt . Bestimmte Untersuchungen oder Teile von Untersuchungen lassen sich erst bei Wiederholung kontrollieren ( z . B . Laborversuche ) . Dagegen lässt sich die Berechnung der Stabilität einer Brücke oder die entsprechende Vermessung genau kontrollieren . Beste Garantie für die Qualität einer Untersuchung ist die Wahl eines kompetenten Studienbüros .
Es sei darauf hingewiesen , daß viele Untersuchungen über die Durchführung von der Kommission finanzierter Arbeiten von anderen Geldgebern finanziert wurden . Selbst bei Zweifeln an der Qualität dieser Untersuchungen ist es immer schwierig , neue Untersuchungen oder Nachprüfungen anzuordnen , die aus dem Anteil des betreffenden Landes finanziert werden sollen .
In den relativ seltenen Fällen von Untersuchungen , die sich schon während der Arbeiten als unzulänglich erweisen , ist es am besten , die Fehler zu korrigieren ohne die Arbeiten zu unterbrechen , was viel kostspieliger wäre .
Im übrigen ist es durchaus vernünftig , während der Arbeiten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Investition zu treffen , für die sich die Möglichkeiten im allgemeinen schon nach Beginn der Arbeiten ergeben ( z . B . Auffindung neuer Rohstofflager ) .
Die sehr preisgünstige Errichtung von Kunstbauten bei 50 %iger Kostenbeteiligung der Société des Chemins de Fer ist als notwendige Investition anzusehen .
1.24 . Der Kommission ist ganz sicher nicht an geringfügigen Einsparungen gelegen , aber sie ist ständig mit Mittelbeschränkungen konfrontiert .
a ) Zweifellos ist auf lange Sicht der Bau einer zweispurigen Brücke vorzuziehen . Aber die Kommission hat sehr oft gegen die Standpunkte und Überlieferungen in den AKP-Staaten anzukämpfen . Letztlich kann das Empfängerland die technischen Merkmale frei bestimmen .
In jedem Fall ist der Kostenunterschied zwischen einer einspurigen und einer zweispurigen Brücke höher als die Beträge , die als geringfügige Einsparungen bezeichnet werden könnten .
b ) Die Strasse konnte nicht fertiggestellt werden , weil die Mittel dafür fehlten . Bei dieser Teilstrecke handelt es sich folglich um eine unbefestigte Strasse , die - wenn Schäden vermieden werden sollen - anders gewartet werden muß als eine asphaltierte Strasse .
c ) Das Angebot der Firma war nicht unrealistisch . Leider wurde das Unternehmen sehr schlecht beraten . Die eingetretene Entwicklung war nicht vorauszusehen . Die Studienbüros sind in solchen Fällen nicht um Objektivität bemüht , sondern vielmehr bestrebt , kein Risiko einzugehen und ihrem Ruf nicht zu schaden .
d ) Die Brücke ist eingestürzt , weil ein Stützmast fehlte und nicht , weil die falsche Bauart gewählt wurde . Wie jedes Bauwerk wurde diese Brücke dafür berechnet , ihr eigenes Gewicht zu tragen und Lasten und Stürmen standzuhalten . Die sehr strengen einschlägigen Vorschriften wurden sorgfältig beachtet , zumal die Heftigkeit der Wirbelstürme in diesem Land wohlbekannt ist .
1.25 . Die Angaben über die Wartungskosten sind seit Jahren in den Finanzierungsvorschlägen enthalten .
C - Vorhaben im Gesundheits - und Sozialwesen - ( 1.26 bis 1.34 )
1.28 . a ) Der Umstand , daß besonders im Gesundheitswesen Grossprojekte kleineren Anlagen und Vorhaben auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung und Präventivmedizin vorgezogen werden , entspringt vor allem dem Wunsch , nach dem Vorbild der Industrieländer moderne , einigermassen fortschrittliche Vorhaben durchzuführen , wobei dann praktische , finanzielle oder technische Gesichtspunkte nicht genügend berücksichtigt werden .
b ) und c ) Das Problem der bei der Durchführung der Vorhaben entstehenden Verwaltungskosten und der Wartung der Infrastruktur und Ausrüstung bleibt eines der Hauptprobleme der Kommissionsdienststellen , weil es für den Erfolg eines Vorhabens entscheidend ist .
Die Entscheidung der nationalen Behörden ist zum grossen Teil bedingt durch den Einfluß expartriierter technischer Berater , die mitunter dazu drängen , die Leistungen anderer zu überbieten , und durch die Laxheit gewisser europäischer Architekten , die Konflikten mit ihren Auftraggebern möglichst aus dem Weg gehen wollen .
Die für Erfolg oder Scheitern eines Vorhabens entscheidendsten Orientierungen und Aktionen sind die , die der EEF oder jeder andere Geldgeber am wenigsten beeinflussen kann , wie Armut oder die Verwaltung der öffentlichen Finanzen der AKP-Staaten , die die staatlichen Einrichtungen nicht immer mit ausreichenden und regelmässigen Betriebsmitteln versorgen . Andererseits können die einfachsten Maßnahmen , wie eine gut durchdachte Planung , eine bessere Anpassung der Gebäude und Ausrüstungen an die Umgebung , die Ausbildung des Personals und die Sensibilisierung der Benutzer für die neue Anlage , so wichtig sie auch sein mögen , das Betriebsproblem allein nicht endgültig lösen .
Zur Wartung der Infrastruktur und Ausrüstung wurden und werden auch weiterhin Maßnahmen getroffen . Es gibt jedoch kein Wundermittel , um Betriebsmängel oder -fehler rasch zu beseitigen .
1.29 . Die Kommissionsdienststellen haben bereits bei anderer Gelegenheit erklärt , weshalb sie in der Vergangenheit mehrere grosse Krankenhäuser finanziert haben .
Sie sind sich der Probleme bewusst , die sich bei Betrieb und Unterhaltung dieser grossen Krankenhäuser gestellt haben und noch stellen werden . Wie der Rechnungshof zu Recht bemerkt , ist unbestreitbar , daß die Gesundheitspolitik in stärkerem Masse auf Präventivmedizin und Gesundheitserziehung ausgerichtet werden muß . Aber obwohl diese Maßnahmen ein äusserst wichtiges Glied in der sanitären Kette darstellen , dürfen die Aspekte der heilenden Medizin , für die die Krankenhäuser zuständig sind , nicht von einer umfassenden Gesundheitspolitik ausgeschlossen werden .
1.32 . Wasserbau im Gesundheits - und Sozialbereich
a ) Im Falle der Fernbedienungspannen kann man nur hoffen , daß ein baldiger Know-how-Transfe * die Übernahme der Instandsetzungsarbeiten und die Wiederinbetriebnahme der Anlagen ermöglichen wird .
b ) Die Ungenauigkeiten bei der Schätzung des Bevölkerungswachstums haben folgende Ursachen :
- Schwierigkeit , die Lage und die sozio-ökonomischen Aussichten der ( aus Gemeinschaftsmitteln ) mit Wasser versorgten Städte zu berücksichtigen . Derartige Situationen behindern das natürliche Wachstum sowie die Abwanderung aus den ländlichen Gebieten in die Städte ;
- die anhaltende , aussergewöhnlich starke Landflucht , die in Dürrezeiten noch in unvorhersehbarem Umfang zunimmt .
c ) Die Lösung des Preisproblems wird noch lange Zeit in Anspruch nehmen . Es sei darauf hingewiesen , daß das System der Ausgleichsabgaben , das dank den in den Großstädten erzielten Gewinnen die Subventionierung der kleineren Ortschaften ermöglicht , erst vor kurzem eingeführt worden ist .
Die zuständigen Kommissionsdienststellen empfehlen die Anwendung des Grundsatzes , daß jede Dienstleistung entgeltlich sein muß , aber die Entscheidung darüber liegt bei den Behörden der AKP-Staaten .
Was die Kritik an der Auswahl der Wasserversorgungsquelle nach den Kriterien " Preis , Qualität und Zugangsmöglichkeiten " betrifft , so sind die Ursachen dafür die typischen Merkmale der Unterentwicklung , vor allem der mangelnde Sinn für die Sauberkeit des Wassers , der Umstand , daß verschmutztes Wasser oft dem mit Chlor sterilisierten Wasser vorgezogen wird , die Monopolisierung der Strassenbrunnen durch die Wasserträger , der im Verhältnis zum Einkommen viel zu hohe Wasserpreis usw .
1.33 . Obwohl der Durchführung eines Vorhabens in der Regel eine Untersuchung an Ort und Stelle vorausgeht , sind das Verhalten und die Sitten der Bevölkerung oft unberechenbar . Hier besteht nur die Möglichkeit , das Vorhandensein individueller Brunnen zur Kenntnis zu nehmen und die Aufklärungsarbeit über die örtlichen Stellen fortzusetzen .
D - Infrastrukturvorhaben auf dem Gebiet des Schulwesens ( 1.35 bis 1.41 )
Zu den allgemeinen Bemerkungen des Rechnungshofs betreffend insbesondere die Planung der Infrastrukturvorhaben im Schul - und Gesundheitswesen ist bereits Stellung genommen worden .
Zu den besonderen Fragen betreffend bestimmte Schulen und Industrieanlagen ( Schlachthöfe ) sei folgendes bemerkt :
1.36 . d ) Die sanitären Anlagen umfassen Abflußrohre , die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen . Es trifft allerdings zu , daß diese Anlagen oft verstopft sind , was jedoch weniger ein Problem der Planung und des Rohrdurchmessers als vielmehr eine Frage der Benutzung bzw . der simplen Reinigung ist .
Für den Schutz der Beleuchtungsanlagen gibt es technische Lösungen , durch die sich bestimmte Schäden eindämmen lassen . Es ist jedoch nicht möglich , diese Schäden ganz zu verhindern , solange in der Schule ein Klima des " laisser-aller , laisser-faire " herrscht .
Ob es sich nun um die Wartung der technischen Anlagen oder den Schutz der Beleuchtungs - und sonstigen Anlagen handelt : Alle technischen Lösungen können nur Notlösungen sein , weil ein dauerhafter Erfolg nur durch erzieherische Maßnahmen erzielt werden kann , die bei der Bevölkerung den Sinn für die Pflege und Erhaltung der Anlage wecken .
1.37 . a ) Die Kommission bedauert als erste jede Verzögerung bei der Durchführung eines Bauvorhabens , die zwangsläufig mit einem Kostenanstieg verbunden ist .
Die VRD ( Wegebau , Versorgungsleitungen ) ausserhalb der " Konzession " , in der das Vorhaben durchgeführt werden soll , werden jedoch in der Regel nicht von der Kommission finanziert ; andernfalls könnte es schnell geschehen , daß das Vorhaben als Gelegenheit für einen Ausbau des städtischen Wasser - und Stromversorgungs - , Strassen - und Telefonnetzes genutzt wird .
b ) Es ist durchaus möglich , daß bei einigen der mit Gemeinschaftshilfe finanzierten 186 Schulen Wasser durch das Dach eingesickert ist , vor allem bei Gebäuden mit Flachdächern nach heftigem Gewitterregen . Es fragt sich jedoch , ob einige wenige Einzelfälle eine Verallgemeinerung rechtfertigen .
c ) Es trifft zu , daß das an einige Schulen gelieferte didaktische Material nicht immer ganz bedarfsgerecht ist ; die Kommission hat bereits erklärt , daß sie ihre Konsequenzen daraus ziehen wird .
E - Industrievorhaben ( 1.42 bis 1.46 )
1.43 . Schlachthöfe
b ) Im Falle der Schlachthofkonzeption wäre es richtiger , von einem Zusammentreffen von Umständen als von " vorheriger Absprache " zu sprechen . Das mit der Planung beauftragte Architektenbrüo hatte einen Experten herangezogen , der gleichzeitig technischer Berater eines Herstellers von Schlachthofmaterial war .
Die Kommissionsdienststellen erhielten davon Kenntnis und schlossen diese Firma aus Wettbewerbsgründen von der Ausschreibung für die Ausrüstung des Schlachthofes aus .
c ) Sobald es um die Finanzgebarung geht , ist die Hinzuziehung technischer Berater mitunter schwierig und manchmal unmöglich . Die Kommission teilt die Meinung des Rechnungshofs über den Betrieb dieses Schlachthofs , dessen Kapazität nur zu 50 % genutzt wird . Sie kann jedoch selbst nichts dagegen unternehmen , denn jede Maßnahme , die das finanzielle Gleichgewicht betrifft , hängt von der Preispolitik der Regierung und von der Politik zur Kontrolle der Schwarzschlachtungen ab .
1.44 . Elektrizität
Das niedrigste Angebot entsprach als einziges den für den Auftrag vorgesehenen Haushaltsmitteln . Das Angebot umfasste jedoch Vorbehalte , die dem Zuschlagsempfänger die Möglichkeit einräumten , die Änderung des Auftrags zu verlangen , falls die geologischen Bedingungen von denen abweichen sollten , die er bei der Festsetzung seiner Angebotspreise zugrunde gelegt hatte . Auf die Aufforderung der Verwaltung , Angaben über den genauen Umfang dieser Vorbehalte mitzuteilen , verlangte der Submissionsbewerber sogar mehrere Erhöhungen - insgesamt 16,5 % des ursprünglichen Betrags - , ohne jedoch die ursprünglichen Vorbehalten aufzuheben . Angesichts der Unnachgiebigkeit der Kommissionsdienststellen und der Verwaltung erklärte sich die Firma schließlich einverstanden , den Auftrag zu den ursprünglich vorgesehenen Preisen und ohne alle Vorbehalte auszuführen , setzte aber durch , daß die Verwaltung - nur für die Stollenbohrung - eine etwas flexiblere Auslegung von Artikel 90 des Lastenheftes zugestand . Gegen diese Bestimmung erhoben die Kommissionsdienststellen zwar förmliche Vorbehalte , hielten es jedoch zu Recht nicht für angebracht , ein von der Verwaltung so mühsam ausgehandeltes Abkommen in Frage zu stellen , zumal erstens die Risiken ganz sicher nicht grösser waren als die Risiken einer neuen Ausschreibung , zweitens die Firma ihre Forderungen wesentlich zurückgeschraubt hatte und drittens jede weitere Verzögerung auch noch eine Unterbrechung der Stromversorgung des Landes nach sich gezogen hätte .
1.45 . Industriegelände
Die Anlage des Industriegeländes entsprach bei der Planung einer wirklichen Notwendigkeit . Infolge der Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens mussten mehrere Firmen einen anderen Standort suchen . Es besteht kein Zweifel daran , daß das Industriegelände mittelfristig dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird .
1.46 . Bei den beiden Solarpumpen handelt es sich um den ersten Teil des Vorhabens " Bau von Solarpumpen und -motoren " . Die Durchführung erfolgt hauptsächlich im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit , die den betreffenden AKP-Staaten eine gründlichere Kenntnis dieser Technologie vermitteln soll .
Damit die Pumpen nicht nur der Forschung zugute kommen , schlägt die Kommission den nationalen Behörden vor , sie an einem Ort zu bauen , an dem sie auch praktisch genutzt werden können , damit ein Vergleich mit den herkömmlichen Anlagen ermöglicht und gleichzeitig der Forschungszweck erfuellt wird . Deshalb wurde beschlossen , beide Pumpen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Gebiete zu verwenden .
Die erste Pumpe , die seit Mitte Juli 1979 in Betrieb ist , wird während der Garantiezeit einer technischen Kontrolle unterzogen , von deren Ergebnissen in erster Linie die inländischen Forscher profitieren dürften .
Die zweite Pumpe konnte leider nicht gebaut werden , weil die nationalen Behörden ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Herrichtung des Standortes , die innerhalb kurzer Zeit erfolgen sollte , nicht nachgekommen sind .
ABSCHNITT 2 - KLEINSTVORHABEN
2.3 . In den Durchführungsbestimmungen zu dem Lome-Abkommen über die Kleinstvorhaben ( Dok . AKP-EWG/106f/77 ) heisst es , daß die eigentlichen Arbeiten möglichst kurze Zeit in Anspruch nehmen und im Prinzip nicht länger als ein Jahr dauern sollen .
Das Zusammentreffen mehrerer Umstände bewirkt , daß die Durchführungsdauer in der Regel mehr als ein Jahr beträgt :
- Die Auftragsvergabe und die Baustofflieferung nehmen trotz des geringen Umfangs der Vorhaben nicht weniger Zeit in Anspruch ;
- die Geländearbeiten , die von den Möglichkeiten der örtlichen Gebietskörperschaften abhängen , müssen ausserhalb der Auswinterungszeit erfolgen ;
- momentane Verknappungen können die Arbeiten ebenfalls verzögern ;
- ist im Rahmen eines oft aus mehreren Vorhaben bestehenden Jahresprogramms die Durchführung einzelner Vorhaben schwierig oder langsam , so liegt die Annahme nahe , daß das ganze Programm schwer durchzuführen ist .
2.4 . a ) In den AKP-Staaten , in denen die Tätigkeiten von einer zuständigen Organisation koordiniert werden , wird der Ablauf der verschiedenen Operationen ( Vorlage der Programme , Voranschläge , Durchführung , Kontrolle ) dadurch weitgehend erleichtert . Die AKP-Staaten werden sich dessen bewusst und beginnen mit der Schaffung der geeigneten Strukturen .
b ) Die Rolle der Delegationen ist zwar äusserst wichtig , wird aber durch die Zahl und die geographische Streuung der Vorhaben eingeengt .
c ) Die zu niedrige Veranschlagung der Kosten ist nur selten Grund für die Aufgabe eines Vorhabens . In der Regel besteht innerhalb eines Programms ein Gleichgewicht zwischen den zu niedrig veranschlagten und den zu hoch veranschlagten Vorhaben . Es gab jedoch vereinzelt Fälle , in denen ein Vorhaben ganz offensichtlich zu niedrig veranschlagt wurde , wenn ein Land rasch ein Programm vorlegen wollte und Vorhaben einbezog , die schon mehrere Jahre alt waren .
Andererseits ist es normal , daß die im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Kosten angepasst werden , da sich gemäß dem Lome-Abkommen die Entscheidung auf die Leitlinien des geplanten Programms bezieht .
d ) Die Berichte der Behörden des Empfängerlandes werden erst nach Abschluß der Arbeiten vorgelegt , aber die Halbjahresberichte der Kommissionsbeauftragten vermitteln einen Überblick über den jeweiligen Stand der Arbeiten . Die Kommission ist ausserdem übereinstimmend mit dem Rechnungshof der Ansicht , daß bei derartigen Vorhaben , die räumlich weit auseinander liegen , nur Stichprobenkontrollen möglich sind .
ABSCHNITT 3 - ALLGEMEINE TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
A - Ausbildungsmaßnahmen
3.3 . Für die Auswahl der Stipendiaten sind die betreffenden AKP-Staaten zuständig . Die Delegationen haben einen von Staat zu Staat unterschiedlichen Ermessensspielraum , um folgendes zu prüfen :
1 . die Entsprechung zwischen dem mehrjährigen Ausbildungsprogramm und der verlangten Ausbildung ;
2 . die Qualifikation des Bewerbers für die gewünschte Ausbildung ;
3 . die verfügbaren Haushaltsmittel .
Das Krankheitsfürsorgesystem stellt Probleme , wenn die Stipendiaten in einem anderen AKP-Staat als ihrem Ursprungsland ausgebildet werden und verwaltungsmässig dem Delegierten der Kommission unterstehen .
Da es in mehreren AKP-Staaten keine Krankenversicherung gibt , prüfen die Kommissionsdienststellen die Möglichkeit , einen Versicherungsvertrag mit einer europäischen Versicherungsgesellschaft abzuschließen , bei der alle diese Stipendiaten kranken - , unfall - und haftpflichtversichert werden könnten . In der Zwischenzeit haben die Kommissionsbeauftragten an Ort und Stelle Interimsverträge abgeschlossen oder , wenn dies nicht möglich war , aus den Mitteln für die Mehrjahresausbildungsprogramme die tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt .
Die Stipendiaten , die in Europa ausgebildet werden , sind vollständig versichert . Für die Stipendiaten , die in ihrem Ursprungsland studieren ( und verwaltungsmässig den nationalen Dienststellen unterstehen ) , gilt die gleiche Regelung wie für die nationalen Stipendiaten . Die Kommission ist bemüht , die in ihrem Ursprungsland studierenden EEF-Stipendiaten gegenüber den nationalen Stipendiaten nicht zu diskriminieren und den Stipendiaten , die in einem anderen AKP-Staat und in Europa studieren , eine angemessene Krankheitsfürsorge zu sichern .
Zu den Stipendiaten in Europa ist folgendes zu bemerken :
- Die Kommission gleicht ihre Stipendien und sonstigen Vergütungen in der Regel an die im Rahmen der bilateralen Hilfen festgesetzten Beträge an .
- In den AKP-Staaten , insbesondere in Afrika , sind die Stipendien niedriger , wodurch für die Stipendiaten ernsthafte Schwierigkeiten entstehen : So beträgt z . B . in einem Mitgliedstaat für Stipendiaten aus bestimmten afrikanischen Ländern das Stipendium die Hälfte oder zwei Drittel des Mindestbetrags des Stipendiums , das dieser Staat im Rahmen der bilateralen Hilfe gewährt . Angesichts der Lebenshaltungskosten sind diese Stipendiaten nicht in der Lage , ihre Ausbildung erfolgreich fortzusetzen .
ABSCHNITT 4 - TECHNISCHE KONTROLLE UND FINANZKONTROLLE DURCH BEAUFTRAGTE
A - Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit
4.1 . Wie der Rechnungshof hervorhebt , stellt die am 23 . April 1980 erfolgte Übermittlung der Haushaltsrechnung der EGZ gegenüber den vorherigen Haushaltsjahren einen wesentlichen Fortschritt dar . Diese Verbesserung ist das Ergebnis neuer Direktiven , die im gegenseitigen Einvernehmen mit der Kommission ausgearbeitet wurden und insbesondere - zur Beschleunigung des Rechnungsabschlusses - vorsehen , daß die Rechnungen der überseeischen Zahlstellen bis zum 30 . November abgeschlossen werden , damit sie bis zum 15 . Februar weitergeleitet und von der Zentralverwaltung geprüft werden können . Eine günstigere Lösung ist angesichts der grossen Zahl dieser Zahlstellen und ihrer räumlichen Verteilung auf mehr als 40 Länder wohl kaum möglich .
4.3 . a ) Nach den am 31 . Dezember 1979 abgeschlossenen Rechnungen des EEF belief sich der Restbetrag der der EGZ gewährten und noch nicht abgerechneten Vorschüsse auf folgende Beträge :
Vorschüsse Delegationen und technische Hilfe ( vgl . Bilanz ) * 22 570 520,02 ERE *
Vorschüsse Stipendien * 3 063 365,79 ERE *
* 25 633 885,81 ERE *
b ) Nach den am 31 . Dezember 1979 abgeschlossenen Rechnungen der EGZ ergab sich folgende Finanzlage :
Vorschüsse EGZ insgesamt * 189 526 952,12 ERE *
Begründete Beträge * 183 941 360,41 ERE *
noch abzurechnender Restbetrag ( 1 ) * 5 585 591,71 ERE *
Vorschüsse Stipendien insgesamt * 8 151 858,68 ERE *
Begründete Beträge * 8 051 239,78 ERE *
noch abzurechnender Restbetrag ( 1 ) * 100 618,90 ERE *
c ) Noch abzurechnende Vorschüsse insgesamt ( 1 + 2 ) ( entspricht der vom Rechnungshof genannten Zahl ) * 5 686 210,61 ERE *
d ) Der Unterschied zwischen dem Restbetrag der Vorschüsse EEF * 25 633 885,81 ERE *
und dem Restbetrag der Vorschüsse EGZ in Höhe von * 5 686 210,61 ERE *
* 19 947 675,20 ERE *
entspricht den Ausgaben , die in den Rechnungen der EGZ bis zum 31 . Dezember 1979 verbucht , aber in den Rechnungen des EEF zum gleichen Zeitpunkt noch nicht ausgewiesen waren , weil sie nach Rechnungsabschluß der Kommission zur Abrechnung übermittelt werden .
Um den Vergleich beider Buchführungen zu erleichtern , wird den Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen künftig eine Konkordanz-Tabelle beigefügt .
Der Vorschuß des EEF in Höhe von 18 500 000 BFR ( 467 625 ERE ) wurde tatsächlich am 30 . Juni 1979 bei dem Konto " Wechselkursdifferenz " verbucht . Der Buchungsfehler ist von der EGZ bei der Prüfung des Kontos festgestellt und Ende Dezember 1979 korrigiert worden .
In jedem Fall wäre der Fehler beim Vergleich der vom EEF erhaltenen Vorschüsse mit den Rechnungen des EEF festgestellt worden , der vor Bilanzabschluß erfolgt . Der Vergleich der Einnahmen am Ende des Haushaltsjahres wird seit 1970 regelmässig vorgenommen .
Schließlich sei bemerkt , daß alle Vorgänge jeweils sofort verbucht werden .
Ferner weist die Kommission darauf hin , daß jede Mittelübertragung zu einem anderen Bankkonto in der Rechnungsführung der EGZ zunächst vorläufig und nach Erhalt des Bankbelegs über die erfolgte Übertragung endgültig verbucht wird . Die Bemerkung des Gerichtshofs ist nicht gerechtfertigt .
4.4 . Die Abrechnung der Ausgaben erfolgt jeweils nach Eingang der Antworten der Zahlstellenverwalter auf die Bemerkungen , doch ist immer eine gewisse Frist erforderlich , weil die Überprüfung und die Korrespondenz mit den Zahlstellenverwaltern und den Überseebediensteten oder mit den betreffenden Einrichtungen oder Stellen einige Zeit in Anspruch nehmen .
Vielfach werden die Ausgaben schließlich genehmigt . Für diejenigen Ausgaben , die endgültig abgelehnt werden , wird unverzueglich eine Einziehungsanordnung ausgestellt .
Schließlich ist darauf hinzuweisen , daß die seit mehr als einem Jahr anhängigen Ausgaben nur einen geringen Teil der am Jahresende abzurechnenden Ausgaben darstellen .
4.5 . Die einzelnen Bediensteten gewährten Vorschüsse für den Kauf eines Fahrzeugs für dienstliche Zwecke werden in Form einer Kilometerpauschale abgerechnet .
Ganz allgemein erfolgt die Abrechnung vierteljährlich in Form einer von der Zentralverwaltung ausgestellten und beim Vorschußkonto verbuchten Zahlungsanordnung .
Die beiden vom Rechnungshof genannten Fälle sind Ausnahmen . Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen , daß über die Bestimmung der Kilometerzahl ein umfassender Briefwechsel zwischen den Bediensteten , dem Beauftragten und der Zentralverwaltung stattfand . Die Frage ist inzwischen geregelt . Zu bemerken ist , daß der EGZ durch diese Verzögerung kein Nachteil entstanden ist , da die Abrechnung durch einen Buchungsvorgang ohne Mittelübertragung vorgenommen wird ( Belastung der Delegation durch Gutschrift beim Vorschußkonto ) .
4.6 . Die Kommission hat sich zu den gleichen Bemerkungen des Rechnungshofs für 1978 bereits geäussert . Wenn mit der Rechnungsprüfung ein Beamter der GD VIII beauftragt wurde , der dem Generaldirektor und dem Direktor Beauftragter Verwaltungsrat der EGZ unterstellt ist , so geschah dies aufgrund des Kommissionsbeschlusses vom 13 . März 1968 über die Kontrolle der EEF-Vorhaben durch die GD VIII und die GD XX . Dieser Beschluß ist bis heute in Kraft . Die vom Rechnungshof hervorgehobene Unvereinbarkeit ist mehr theoretisch als wirklich , denn de facto wird die Kontrolle von der einzigen Dienststelle vorgenommen , die aufgrund ihres Aufgabenbereichs in der Lage ist , anhand ihrer Unterlagen gründliche Buchprüfungen durchzuführen . Mit der neuen Satzung der EGZ , die zur Zeit mit dem Rat erörtert wird , wäre das Problem der Kompetenzentrennung Anweisungsbefugter - Kontrolleur automatisch gelöst , weil dann alle Maßnahmen der Gesellschaft vorher der Finanzkontrolle unterbreitet würden .
4.7 . Für die Einstellung des Personals der EGZ gelten genaue Regeln bzw . eine genaue Regelung .
- Die Zahl der einzustellenden Bediensteten ist im Haushaltsplan der EGZ festgesetzt , der jedes Jahr dem EEF-Ausschuß vorgelegt wird .
- Die EGZ führt eine umfassende Kartei über die Bewerbungen , die bei ihr eingehen oder die sie bei den Fachinstituten der Mitgliedstaaten einholt . Im Bedarfsfall lässt sie in der Presse Aufforderungen zu zusätzlichen Bewerbungen veröffentlichen . Die Bewerber werden von einer Jury interviewt , die zu ihrer beruflichen Befähigung Stellung nimmt . Über ihre Einstufung entscheidet der Ausschuß für das Delegationspersonal entsprechend den Bestimmungen in der Sammlung der Weisungen der EGZ , in der die allgemeinen Vorschriften und die Verwaltungsregelung für das überseeische Personal veröffentlicht sind .
- Es trifft zu , daß zwei neue Verträge unterzeichnet wurden - einer im Juli 1979 und einer im Januar 1980 - , um zwei Beamte zu ersetzen , die aus dem Dienst ausgeschieden waren .
4.9 . Eine vorherige Genehmigung für alle Ausgaben über 200 ERE wird von der EGZ nicht gefordert . Dieser Genehmigung bedarf es für bestimmte Ausgaben wie Inventarkäufe , Malerarbeiten und Reparaturen in Büro - und Wohnräumen gemäß Artikel 11.7.3 der Sammlung der Weisungen . Bei Kraftfährzeugreparaturen liegt die Schwelle bei 300 ERE , ausser in dringenden Fällen , in denen eine dem Beleg beigefügte Erklärung des Delegierten genügt .
Wenn der Delegierte die obengenannten Beträge einhält , dürfte es schwierig , wenn nicht sogar unmöglich sein , daß die Telexkosten mehr als 20 % der Ausgaben betragen . In dem im Bericht genannten Fall war die Ausgabe für eine Kfz-Reparatur niedriger als 300 ERE , und das Fernschreiben des Delegierten an die EGZ war nicht gerechtfertigt .
In der Sammlung der Weisungen der EGZ ist seit langem vorgesehen , daß die Belege über die Ausgaben von weniger als 20 ERE für Kraftfahrzeugkosten , Benzin , Telegramme , Einschreiben und bestimmte Dienstreisekosten an Ort und Stelle aufzubewahren sind . Zur Zeit wird geprüft , ob diese Weisungen auf alle Ausgaben von weniger als 20 ERE ausgedehnt werden sollen .
Die das Bestandsverzeichnis betreffenden Durchführungsrichtlinien in Absatz 8.1.2 der " Sammlung der Texte und Weisungen für die Verwaltung der Verträge der überseeischen Bediensteten " enthalten Hinweise darüber , wie die Bestandsverzeichnisse zu führen sind . Es geht nicht um die Ausarbeitung , sondern um die Einhaltung von Texten . Die Verwaltungsdienststellen teilen den Delegationen die erforderlichen Bemerkungen mit .
Was den Kraftfahrzeugpark angeht , so werden die Fahrzeugmarke und das Modell auf Vorschlag des Delegierten nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse ( Busch , Stadt , Langstrecken ) entsprechend dem Dienstgrad des Betreffenden ausgewählt , wobei auch die Marktlage und vor allem der Kundendienst ( Wartung und Ersatzteile ) berücksichtigt werden .
Andere Kriterien für die Auswahl der Fahrzeuge einer Delegation gibt es nicht . Soweit die Wahrung eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen europäischen Kraftfahrzeugmarken möglich ist , wird die entsprechende Politik für alle Delegationen festgelegt .
4.10 . Krankheitskosten der örtlichen Bediensteten
Für das örtliche Personal ist eine Regelung über die Erstattung der Krankheitskosten ausgearbeitet worden , die in der Sammlung der Texte und Richtlinien für die Verwaltung der Verträge der überseeischen Bediensteten enthalten ist ( Kap . 6.4 ) .
Diese Regelung hat folgende Merkmale :
Die Delegation übernimmt sämtliche Krankheitskosten des örtlichen Personals nur in den Ländern , in denen es kein nationales Krankheitsfürsorgesystem gibt .
Im Rahmen dieser Grundsätze haben einige Delegationen einen Vertrag mit einem Arzt abgeschlossen , der das örtliche Personal der Delegation zu betreuen hat .
Um Mißbräuchen vorzubeugen , haben einige Delegationen tatsächlich Erstattungshöchstsätze festgesetzt .
Diese Maßnahme ist insbesondere darum gerechtfertigt , weil es schwierig ist , die Zahl der tatsächlich unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu berücksichtigen ( mehrere Ehegattinnen und viele Kinder ) und um Mißbräuchen vorzubeugen .
4.11 . Es trifft zu , daß bestimmte aus den Jahren 1976 , 1977 und 1978 stammende Belege nicht den üblichen Regeln entsprechen , obwohl dadurch die Regelmässigkeit der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird . Die Lage wird zur Zeit bereinigt .
Die Höhe der dem Direktor und seinem Kraftfahrer gezahlten Tagegelder wurde im Einklang mit dem Satz der von der zuständigen Verwaltung gezahlten Tagegelder festgesetzt .
4.12 . Die Überweisung von 27 000 USD auf ein schweizerisches Bankkonto wurde vom zuständigen Projektleiter anhand des Kostenvoranschlags direkt vorgenommen , bevor die Kommissionsdienststellen sich einschalten konnten .
ABSCHNITT 6 - STABILISIERUNG DER AUSFUHRERLÖSE ( STABEX )
6.5 . Beide Transfers sind die Folge einer objektiven Anwendung des Kapitels 1 von Titel II des ersten Lome-Abkommens , das vorsieht , daß der Transfer dem Verlust entsprechen muß .
Die beiden AKP-Staaten wurden von besonders schlimmen Katastrophen heimgesucht , die bei einem für den betreffenden AKP-Staat ausserordentlich wichtigen Erzeugnis einen erheblichen Einnahmenausfall zur Folge hatten .
6.6 . Es trifft zu , daß Eisenerzpellets nicht ausdrücklich in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe m des Lome-Abkommens erwähnt werden . Die genaue Beschreibung lautet " Eisenerz und Schwefelkiesabbrände " .
Diese Bezeichnung entspricht der Nimexe-Tarifnummer 26.01.A im Gemeinsamen Zolltarif . Sie deckt sich mit den Nimexe-Tarifstellen 26.01.12 bis 26.01.19 . Pellets sind in der Tarifstelle 26.01.19 enthalten .
In der französischen Fassung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe m des Lome-Abkommens heisst es : " Minerais de fer et pyrites de fer grillées " . Hier ist bedeutsam , daß der Text keine wörtliche Übersetzung des englischen Textes , aber dennoch in jeder Hinsicht mit der französischen Fassung der Nimexe-Tarifnummer 26.01.A identisch ist .
Es ist daher durchaus möglich , daß die Wiedergabe des genauen Wortlauts von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe m auf die Nimexe-Tarifnummer hinweisen sollte . Wenn das zutrifft , sind Pellets als Stabex-Erzeugnisse anzusehen .
Allerdings ist infolge des ungenauen Textes eine genaue Auslegung des betreffenden Artikels leider unmöglich .
Rechtlich bestand die einzige Möglichkeit zur Regelung der Angelegenheit darin , das Verfahren zur Beilegung von Streitfällen nach Artikel 81 des Abkommens anzuwenden . Diese Lösung hätte zwei Nachteile gehabt . Erstens wäre es damit zur Zeit der Aushandlung des neuen Abkommens zu einem förmlichen Streitfall zwischen der Gemeinschaft und einem AKP-Staat gekommen , zweitens wäre der Fall aller Wahrscheinlichkeit nach zugunsten des AKP-Staates entschieden worden .
Deshalb wurde während der Neuverhandlung über das Lome-Abkommen nach einer pragmatischen Lösung gesucht , die von beiden Parteien akzeptiert werden konnte .
Schließlich wurde vereinbart , dem Transferantrag unter der Bedingung stattzugeben , daß Eisenerzpellets in allen künftigen Fällen als nicht unter Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe m fallende Erzeugnisse definiert und in die Liste der Erzerzeugnisse aufgenommen werden , für die die im neuen Lome-Abkommen enthaltene Regelung gilt .
6.6 . ( letzter Absatz ) Die Kommission ist sich bewusst , daß Automatik , Objektivität und Neutralität des Stabex-Systems einen hohen politischen Wert haben , den sie in den kommenden Jahren auch weiterhin erhalten will .
Die Kommission ist nicht der Meinung , daß die vom Rechnungshof genannten Beispiele die Behauptung rechtfertigen , die Bestimmungen des Abkommens seien " übermässig großzuegig " ausgelegt worden . Da die Kommission dieser Frage einige Bedeutung beimisst , möchte sie auf die vom Rechnungshof genannten Fälle eingehen :
a ) Die Möglichkeit einer Zusammenfassung der Erlöse aus der Ausfuhr mehrerer Erzeugnisse zur Berechnung des Dependenzschwellenwertes , die mit dem " Produkt für Produkt " -Approach des Stabex-Systems eigentlich unvereinbar ist , ergab sich aus einer mißverständlichen Formulierung in Artikel 17 , in der es heisst : " Das System findet auf die Erlöse eines AKP-Staats ... Anwendung , wenn ... die Erlöse aus der Ausfuhr der Ware oder der Waren ... " . Eine wörtliche und strikte Auslegung könnte zu dem Schluß führen , daß die Gesamterlöse aus der Ausfuhr mehrerer verwandter Erzeugnisse ( z . B . Erdnüsse , auch geschält + Erdnussöl + Erdnuß-Ölkuchen oder Kakaobohnen + Kakaomasse + Kakaobutter ) für die Überschreitung der Schwelle zum " Paket " addiert werden dürfen . Nach Artikel 19 Absatz 1 ist diese Auslegung für die Berechnung des Transfers jedoch nicht statthaft .
Einige AKP-Staaten haben mehrmals unter Berufung auf Artikel 17 Absatz 2 bei der Kommission " zusammengefasste " Anträge gestellt . Von zwei Ausnahmen abgesehen hat die Kommission diesen Anträgen nicht stattgegeben und so nach Meinung der antragstellenden Staaten das Abkommen nicht buchstabengetreu ausgelegt . In den beiden Ausnahmefällen lagen wirklich aussergewöhnliche Umstände vor : Wäre das System hier nicht zur Anwendung gelangt , so hätte es seinen Zweck verfehlt .
- Im ersten Fall handelte es sich um die Folgen einer grossen Dürre . Durch diese Naturkatastrophe war die gesamte Erdnussernte zerstört worden , so daß die Dependenzsätze für jedes Folgeerzeugnis plötzlich absanken und unterhalb der Schwelle lagen . Angesichts dieser Situation wollte die Kommission jedoch nicht die Anwendung des Systems verhindern und gab deshalb einem " zusammengefassten " Antrag für Erdnusserzeugnisse ausnahmsweise statt .
- Der zweite Fall lag so , daß durch eine Ablehnung des zusammengefassten Antrags die Kontinuität des Industrialisierungsprozesses im Kakaosektor , der erst kurze Zeit vorher eingesetzt hatte , ernsthaft gefährdet worden wäre . Der transferierte Betrag wurde übrigens im darauffolgenden Jahr in voller Höhe zurückgezahlt .
Beide Transfers beliefen sich auf 1,6 % der Gesamttransfers .
b ) Was die Wahl anderer Bezugsjahre als der vier Jahre vor dem Anwendungsjahr betrifft , bezieht sich der Rechnungshof vermutlich auf die Erklärung der Gemeinschaft im AKP-EWG-Ministerrat in Fidschi 1977 , in der es heisst :
Für den Fall , daß ein AKP-Staat für die Anwendung der Bestimmungen über den Bezugszeitraum Schwierigkeiten geltend macht , die dadurch entstanden , daß ein Jahr durch aussergewöhnliche Ereignisse von international anerkannter Schwere gekennzeichnet war , erklärt sich die Gemeinschaft bereit , in Verbindung mit dem betreffenden AKP-Staat zu prüfen , wie diese Schwierigkeiten durch eine möglichst günstige Auslegung der Bestimmungen beseitigt werden können .
Diese Erklärung wurde bei zwei AKP-Staaten angewandt , in deren Fall die Voraussetzungen zweifellos erfuellt waren : In einem Fall umfasste der Bezugszeitraum die letzten Jahre eines Befreiungskrieges , im anderen eine lange Dürreperiode . Die Schwere der Ereignisse wurde in UNO-Entschließungen anerkannt . Um den Inhalt der Erklärung mit Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens in Einklang zu bringen , schlug die Kommission dieser Vorschrift entsprechend vor , die Einheitswerte der vier Jahre vor dem Anwendungsjahr zugrunde zu legen . Bei der Berechnung der Mengen ging sie von den Jahren vor dem Krieg bzw . vor der Dürre aus , da diese Jahre zweifellos besser die Produktions - und Exportmöglichkeiten widerspiegeln als die Ergebnisse der normalen Jahre . Um so rasch wie möglich von diesem Ausnahmezustand zum normalen Zustand nach Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens zurückzukehren , beschloß die Kommission , hinsichtlich des Bezugsniveaus in jedem Jahr die Angaben eines " anormalen Jahres " vor dem Krieg oder der Dürre ausser acht zu lassen und wieder die Mengen des Bezugszeitraums nach Artikel 19 Absatz 1 zugrunde zu legen .
Der Gesamtbetrag der auf dieser Grundlage erfolgten Transfers beläuft sich auf 9 584 960 ERE oder 2,6 % aller Transfers .
c ) Zu den verspätet eingereichten Anträgen weist die Kommission darauf hin , daß sie sich im Fall der drei Transferanträge ursprünglich auf Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens gestützt hatte , dem zufolge jeder am Ende der ersten vier Anwendungsjahre verfügbare Restbetrag automatisch auf das folgende Jahr übertragen wird . Daraus folgt z . B . , daß der Restbetrag 1975 am 31 . Dezember 1976 automatisch auf 1976 übertragen wird . Folglich waren 1977 für Anträge aus 1975 keine Mittel mehr vorhanden .
Die betroffenen AKP-Staaten waren mit dieser Auslegung nicht einverstanden . Auf ihr Betreiben wurde das Vermittlungsverfahren nach Artikel 31 Absatz 2 angewandt . Nach Abschluß dieses Verfahrens wurde die Kommission aufgefordert , ausnahmsweise die Anträge trotz des Fristablaufs zu prüfen . In zwei der drei Fälle wurden dann Transfers vorgenommen , weil der betreffende Staat unbestreitbar enorme Verluste erlitten hatte : Die Transfers beliefen sich auf 1,9 % der Gesamttransfers .
Damit belaufen sich die Transfers , die nach Auffassung des Rechnungshofs aus einer " übermässig großzuegigen " Auslegung der Bestimmungen resultieren , jedoch ausnahmslos im Sinne der Stabilisierungsregelung oder aufgrund von Entscheidungen der Organe gerechtfertigt sind , auf insgesamt 20 Millionen ERE oder 6,1 % der in fünf Jahren getätigten Transfers .
( 6.8 . ) 6.7 . Unabhängig von den - unvermeidlichen - Lücken in Organisation und Kompetenz der zuständigen Dienststellen der Verwaltungen der Empfängerstaaten ist das Urteil des Rechnungshofs über einen Stabex-Korrespondenten und die mit diesen Fragen beauftragten örtlichen Behörden recht hart .
Hinsichtlich der Methode für die Ausarbeitung der Statistiken des betreffenden AKP-Staates kann die Kommission präzisieren , daß die Ausfuhrangaben von den Zollbehörden ermittelt wurden und sich mit den von den zuständigen Stabilisierungskassen ermittelten Angaben decken .
Schließlich sei nochmals darauf hingewiesen , daß über die Verwendung der Mittel der begünstigte AKP-Staat beschließt ( Art . 20 des ersten Abkommens ) . Hält es ein in Artikel 48 dieses Abkommens nicht bezeichneter AKP-Staat für zweckmässig , die transferierten Mittel nicht zu verwenden , so ist das sein volles Recht . Ausserdem bestätigen die der Kommission vorliegenden Informationen , so bruchstückhaft sie auch sein mögen , insgesamt nicht die Behauptung des Rechnungshofs . Tatsächlich wurde ein grosser Teil der Mittel für die Landwirtschaft verausgabt .
( 6.9 . ) 6.8 . Zum zweiten Teil des ersten Absatzes möchte die Kommission noch hinzufügen , daß sie die Transferbeträge niemals einer Gesellschaft zur Verfügung stellt , gleich welchen Rechtsstatus sie hat . Die Mittel gehen stets an die Regierung und werden auf eines ihrer Konten in dem Mitgliedstaat überwiesen , auf dessen Währung der Antrag lautet ; nach der Zahlung gelangt Artikel 20 des Abkommens zur Anwendung .
Im dem Bericht der Kommission an den Rat über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse im Jahr 1977 hat es die Kommission begrüsst , daß im Fall des betreffenden Landes mehr als die Hälfte der bereitgestellten Mittel für die Förderung von Erzeugnissen verwendet wurde , für die Transfers erfolgt waren ( für die Jahre 1975 bis 1977 insgesamt 58 % ) .
Obwohl die Stabex-Korrespondenten unterschiedlichen Status haben , erfolgt die Ermittlung der statistischen Angaben reibungslos .
Die Kommission hatte für die Stabex-Verwaltung eine kleine Rechenanlage mit einem Lesergerät für die Kassetten angeschafft , auf denen die Informationen gespeichert wurden .
Bei Gebrauch zeigte sich , daß die Kassettenbänder sich infolge des häufigen Wechsels der Abspulrichtung dehnten , was vor allem zur Folge hatte , daß die effektiv abgerufenen Daten nicht die eigentlich gewünschten waren .
Deshalb wurde 1978 beschlossen , den Kassettenleser durch einen höchst leistungsfähigen Scheibenleser zu ersetzen .
Dieser Wechsel erfolgte kurz vor der Prüfung der Anträge für 1977 , wobei die auf Kassetten gespeicherten Informationen mit Hilfe eines Programms auf die Scheiben übertragen wurden , das vom Hersteller ohne Einschaltung der Kommission ausgearbeitet und bereitgestellt wurde .
Die einzig mögliche Erklärung für das vom Rechnungshof festgestellte Vorkommnis ist ein Übertragungsfehler infolge der schlechten Qualität der Kassette .
Es handelt sich somit in diesem Fall um einen bedauerlichen Fehler . Die Kommission ist jedoch der Ansicht , daß der betreffende Betrag nicht zurückgefordert werden sollte , da er vom betreffenden AKP-Staat guten Glaubens vereinnahmt worden ist .
( 6.10 . ) 6.9 . Über die Erdnussausfuhren in den Haushaltsjahren 1976 und 1977 hat der betreffende AKP-Staat Jahresstatistiken übermittelt . 1978 und 1979 wurden keine Erdnüsse exportiert . Ferner waren die Statistiken , die nach der vergleichenden Gegenüberstellung übernommen wurden , diejenigen der Gemeinschaft . Es handelt sich daher nicht um einen Kompromiß .
a ) In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken , daß das Agrarwirtschaftsjahr 1976/77 aus Witterungsgründen nicht gut war : Im August blieb 15 Tage lang der Regen aus , und die Regenzeit dauerte länger , was sich vor allem nachteilig auf die Erdnusserzeugung auswirkte , da die ausbleibenden Regenfälle den Anbauzyklus verlängerten und die starken Regenfälle zu Ende der Saison zusätzlich zu den Fäulnis - und Neukeimungsproblemen noch pflanzengesundheitliche Probleme verursachten .
b ) Bezug nehmend auf die oben mitgeteilten Angaben über die Statistiken und das Agrarwirtschaftsjahr 1976/77 verwahrt sich die Kommission gegen die Behauptung , sie habe den Transfer vor allem beschlossen , um " eine Problemsituation zu lösen " . Sie hat lediglich die Regeln des Stabilisierungssystems angewandt .
( 6.11 . ) 6.10 . Hinsichtlich der von französischer Seite vorzunehmenden Mittelauffuellung infolge der Transfers zugunsten der Neuen Hebriden hat die Kommission die feste Zusage des französischen Aussenministers .
( 6.12 . ) 6.11 . Was die Berichte über die Mittelverwendung angeht , verbessert sich die Lage allmählich , auch wenn nur langsame Fortschritte zu verzeichnen sind . Aus den Dossiers der Kommission geht hervor , daß sie nachdrücklich auf eine fristgerechte Übermittlung der Berichte dringt .
( 6.13 . ) 6.12 . Die Kommission will 1981 eine ökonomische Studie erstellen lassen , in der die Auswirkungen des Stabex-Systems auf die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden AKP-Staaten analysiert werden .
INDUSTRIELLE ZUSAMMENARBEIT
7.2 . Gemäß Artikel 4 der Haushaltsordnung des ZIE kann dessen Direktor die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel unbegrenzt übertragen . Es ist richtig , daß der Direktor von dieser Möglichkeit umfassenden Gebrauch gemacht hat .
7.3 . Der Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit , der die Tätigkeit des ZIE lenken , beaufsichtigen und kontrollieren soll , hat den Direktor bereits auf das Problem einer straffen Verwaltungs - und Buchführungskontrolle , insbesondere bezueglich der Dienstreisekostenabrechnung , hingewiesen .
ABSCHNITT 8 - ANALYSE DER RECHNUNGEN DES EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
8.1 . Es trifft zu , daß die Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie die Haushaltsrechnungen des EEF dem Rechnungshof zum 29 . Mai 1980 nur in ihrer vorläufigen Fassung übermittelt wurden , d . h . bevor sie von der Kommission förmlich festgestellt worden waren .
Hierfür gibt es zwei Gründe :
a ) Erstens haben die Datenverarbeitungsstellen des Rechenzentrums in Luxemburg , die die Bücher des EEF führen , die Jahresendabrechnungen erst Mitte März übermittelt .
b ) Zweitens müssen die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Dokumente , die Vermögensübersicht und Haushaltsrechnungen , vor ihrer Genehmigung durch die Kommission in die sechs Amtssprachen der Gemeinschaften übersetzt werden .
8.3 . Die vom Rechnungshof genannten Zahlen beweisen , daß die Kommission sich nach Kräften bemüht , die Vorhaben , insbesondere für den ersten und den zweiten EEF , so bald wie möglich abzuschließen .
Der erste EEF wird wohl 1980 abgeschlossen sein .
Die Kommission hat bereits darauf hingewiesen , daß die noch im Rahmen des 2 . EEF gefassten neuen Beschlüsse grösstenteils der Notwendigkeit entspringen , die Vorhaben anzupassen , weil die Mittel überschritten wurden oder weil eine laufende Maßnahme zwecks Steigerung des Nutzens oder der Wirksamkeit eines Projekts ergänzt werden sollte . Die Kommission handelt damit wohl im Sinne einer Politik , die der Rechnungshof übrigens in seiner Einleitung selbst empfohlen hat .
8.10 . Tatsächlich werden die Rückzahlungen der Stabex-Transfers seit etwa einem Jahr in den Haushaltsrechnungen von den entsprechenden Zahlungen abgezogen . Diese rein formale Änderung geht auf den Wunsch einiger AKP-Staaten zurück , die der Ansicht sind , daß in den Rechnungen des EEF der Nettobetrag ( abzueglich Rückzahlung ) der Transfers ausgewiesen werden muß .
8.11 . Der Betrag von 9 438 500 ERE setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen : im Falle des grösseren Betrags von 7 438 500 ERE hat der Rat - im Anschluß an den Beitritt dreier neuer Länder zum Lome-Abkommen AKP-EWG - beschlossen , daß die Kommission diese Mittel bei der EIB zur teilweisen Deckung der Beiträge abrufen könnte , die die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten ihr entsprechend dem Fälligkeitsplan für die Beitragseinforderungen zahlen müssten .
Der Restbetrag in Höhe von 2 Millionen ERE soll gemäß Ratsbeschluß vom 29 . Juni 1976 zur Finanzierung von Maßnahmen in den französischen Überseegebieten verwendet werden .
Die Kommission hielt es jedoch angesichts
1 . des Tempos der Mittelbindungen und des Standes der Durchführung der speziell die drei neuen AKP-Staaten sowie die französischen Überseegebiete betreffenden Vorhaben und
2 . der Höhe der verfügbaren Kassenmittel im Einvernehmen mit den zuständigen Ratsgremien weder für zweckmässig noch für dringend , die betreffenden Beträge anläßlich ihrer letzten Beitragseinforderungen bei der EIB abzurufen .
Wenn die Beiträge für 1981 zusammen mit den Mitgliedstaaten festgesetzt werden , wird sie erneut prüfen , ob es zweckmässig ist , sich einen Teil dieser Beiträge von der Europäischen Investitionsbank auszahlen zu lassen .
Der Umstand , daß die EIB künftig Beträge in Verwahrung hat , die höher sind als die von ihr zu zahlenden Mittel , ist zweifellos ein wichtiger Faktor .
8.12 . Die Kommission ist ständig bemüht , das Funktionieren sowie die EDV-Rechnungsführung des EEF zu verbessern : Sie will erreichen , daß die Jahresabschlußrechnungen völlig automatisiert werden , damit Fehlerquellen ausgeschaltet und die Genehmigung der Vermögensübersicht und Haushaltsrechnungen beschleunigt wird .
Daß dieses Ziel noch nicht erreicht ist , liegt an der 1979 erfolgten Erneuerung der Geräte , die zahlreiche Umstellungsmaßnahmen erforderlich gemacht hat .
( 1 ) ABl . Nr . C 198 vom 4 . 8 . 1980 , S . 39 .
( 2 ) Ausführung 1979 , fob-Stufe .
ANHANG V
DER GERICHTSHOF
Antwort des Gerichtshofes auf die Bemerkungen im Jahresbericht des Rechnungshofes für das Haushaltsjahr 1979
Der Gerichtshof stellt fest , daß keine Bemerkung das Finanzgebaren des Gerichtshofes unmittelbar betrifft .
Hinsichtlich der Bemerkungen , welche die kontrollierten Organe in ihrer Gesamtheit betreffen , zum Beispiel zur Pauschalzulage für Überstunden der Fahrer ( Absatz 10.3 ) , zum Begriff der internationalen Organisation , der im Zusammenhang mit der Gewährung der Auslandszulage zu überprüfen ist ( Absatz 10.6 ) , sowie zu den im Interesse des Personals tätigen Diensten ( Absatz 10.7 ) , ist der Gerichtshof der Auffassung , daß alle Organe einheitliche Regeln einhalten sollten .
Ich beabsichtige daher , wie wir es bereits früher getan haben , diese Fragen einer der nächsten Sitzungen der Verwaltungschefs zu unterbreiten .
10.34 . bis 10.37 . System der Einrichtungsbeihilfe
Der Gerichtshof teilt völlig die Auffassung des Rechnungshofes zur Frage der Gewährung der Einrichtungsbeihilfe .
Was die Praxis der verschiedenen Organe anbelangt , möchten wir darauf hinweisen , daß beim Gerichtshof die Einrichtungsbeihilfe nur aufgrund von Unterlagen gezahlt wird , aus denen hervorgeht , daß ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat .
ANHANG VI
DER WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS
Kommentar zu einigen vom Rechnungshof in seinen Bemerkungen zum Haushaltsjahr 1979 aufgeworfenen Fragen ( Dokument vom 15 . Juli 1980 )
10.7 . Einrichtungen für Bedienstete
Der Ausschuß hatte mitgeteilt , daß er dem Vorschlag des Rechnungshofes zustimme , auf interinstitutioneller Ebene einen rechtlichen , finanziellen und buchungstechnischen Rahmen in Form von allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 9 Absatz 3 des Statuts festzulegen .
Bis zur Ausarbeitung einer solchen Regelung gemäß den Statutsbestimmungen wendet der Ausschuß Ad-hoc-Regeln an .
10.21.ff . Personen , die einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt sind
Der Ausschuß beharrt auf der Auffassung , daß die einzig sinnvolle Lösung hier in einer Änderung des Statuts läge .
Der Rechnungshof verlangt mit Recht , daß bis zur Änderung der derzeitigen Regelung alle Möglichkeiten , die diese bietet , voll ausgeschöpft werden , damit bei der Prüfung eines entsprechenden Antrags alle relevanten Fakten berücksichtigt werden können .
Der Ausschuß hat die Anregung des Rechnungshofes aufgegriffen , den Antragstellern einen Fragebogen auszuhändigen , der so vollständig wie möglich ist .
10.33 . Überweisung von Bezuegen
Der Ausschuß versteht die Sorge des Rechnungshofes , weist jedoch darauf hin , daß sich dieses Problem in seinem Sekretariat in der Praxis nicht stellt .
10.34.ff . System der Einrichtungsbeihilfe
Nach Ansicht des Ausschusses wäre es angebracht , das Statut aus den vom Rechnungshof erwähnten Gründen zu ändern .
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