Avis juridique important
Konzertierungsabkommen Gemeinschaft-COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68ter)
Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1981 S. 0038
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KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT - COST
über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm
( Aktion COST 68ter )
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,
nachstehend " Gemeinschaft " genannt ,
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ABKOMMENS ,
nachstehend " beteiligte Nichtmitgliedstaaten " genannt -
in Erwägung nachstehender Gründe :
Eine konzertierte europäische Forschungsaktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm kann wirksam zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zu einer wirtschaftlicheren Nutzung der natürlichen Hilfsquellen beitragen .
Ein Konzertierungsabkommen Gemeinschaft - COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm ( COST-Aktion 68bis ) wurde zwischen der Gemeinschaft und einigen Nichtmitgliedstaaten , die sich an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung ( COST ) beteiligen , am 26 . Juli 1979 geschlossen und ist am 18 . Oktober 1980 ausgelaufen .
Die genannte konzertierte Aktion hat sehr ermutigende Ergebnisse gezeitigt .
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat mit dem Beschluß vom 3 . März 1981 ein sektorielles Forschungs - und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Umwelt ( Umweltschutz und Klimatologie ) - indirekte und konzertierte Aktionen - ( 1981 - 1985 ) einschließlich einer neuen konzertierten Aktion über die Behandlung und Verwendung von Klärschlamm , die in der Zeit vom 1 . Januar 1981 bis zum 31 . Dezember 1983 durchgeführt werden soll , verabschiedet .
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Staaten " genannt , beabsichtigen , vorbehaltlich der auf ihre nationalen Programme anwendbaren Regeln und Vorschriften die in Anhang A beschriebenen Forschungsarbeiten durchzuführen , und sind gewillt , diese in einen Konzertierungsprozeß einzubeziehen , der nach ihrer Ansicht allen Beteiligten Vorteile bringen wird .
Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten einen finanziellen Aufwand von etwa 10 Millionen ECU -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten , nachstehend " Vertragsparteien " genannt , beteiligen sich vom 1 . Januar 1981 bis zum 31 . Dezember 1983 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm .
Diese Aktion besteht aus der Abstimmung zwischen dem Programm der konzertierten Aktion der Gemeinschaft und den einschlägigen Programmen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten . Die unter dieses Abkommen fallenden Forschungsbereiche sind in Anhang A aufgeführt .
Die Staaten bleiben für die von ihren nationalen Instituten oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich .
Artikel 2
Die Abstimmung zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen eines Konzertierungsausschusses Gemeinschaft-COST durchgeführt , nachstehend " Ausschuß " genannt .
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Die Sekretariatsaufgaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , nachstehend " Kommission " genannt , wahrgenommen .
Mandat und Zusammensetzung des Ausschusses sind in Anhang B festgelegt .
Artikel 3
Um eine grösstmögliche Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion zu gewährleisten , kann die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß einen Projektleiter ernennen .
Artikel 4
Der finanzielle Hoechstbeitrag der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten wird festgesetzt auf
- 200 000 ECU für die Gemeinschaft ,
- 20 000 ECU für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat für den in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Zeitraum .
Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die in Anwendung dieser Haushaltsordnung getroffenen Finanzvorschriften definiert .
Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind Gegenstand von Anhang C .
Artikel 5
( 1 ) Die Staaten tauschen im Rahmen des Ausschusses regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten , die Gegenstand der konzertierten Aktion sind , aus . Sie bemühen sich ausserdem , Informationen über ähnliche , von anderen Gremien geplante oder durchgeführte Forschungsarbeiten zu liefern . Alle Informationen werden vertraulich behandelt , wenn der Staat , der sie erteilt hat , dies verlangt .
( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Ausschuß arbeitet die Kommission anhand der ihr gelieferten Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten .
( 3 ) Am Ende des für die konzertierte Aktion vorgesehenen Zeitraums übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß den Staaten einen zusammenfassenden Bericht über Durchführung und Ergebnisse der Aktion . Sie veröffentlicht ihn nicht später als sechs Monate nach seiner Übermittlung , es sei denn , daß ein Staat dagegen Einspruch erhebt . In diesem Fall ist der Bericht vertraulich zu behandeln und wird mit Zustimmung des Ausschusses auf Antrag nur an Einrichtungen und Unternehmen verteilt , deren Forschung oder Produktion den Zugang zu den Forschungsergebnissen der konzertierten Aktion rechtfertigt .
Artikel 6
( 1 ) Dieses Abkommen liegt für die Gemeinschaft und für die Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft , die an der Ministerkonferenz in Brüssel am 22 . und 23 . November 1971 teilgenommen haben , zur Unterzeichnung auf .
( 2 ) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an der in Artikel 1 definierten konzertierten Aktion muß jede Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bis zum 30 . Juni 1982 den Abschluß der Verfahren mitgeteilt haben , die nach ihren internen Bestimmungen zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind .
( 3 ) Für die Vertragsparteien , die die in Absatz 2 vorgesehene Notifizierung vorgenommen haben , tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Gemeinschaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat die Notifizierung vorgenommen haben .
Für die Vertragsparteien , die die Notifizierung nach Inkrafttreten dieses Abkommens vornehmen , tritt es am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Notifizierung vorgenommen wurde .
Die Vertragsparteien , die die Notifizierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht vorgenommen haben , können bis zum 30 . Juni 1982 ohne Stimmrecht an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen .
( 4 ) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt jeder Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehenen Notifizierungen sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens mit .
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist ; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt , das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt .
ANHANG A
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE
1 . Schlammstabilisierung und Geruchsprobleme :
- Definition und Bestimmung des " Stabilitätsgrades " und dessen Zusammenhang mit der Geruchsbelästigung
- Vergleichende Bewertung der verschiedenen Stabilisierungsverfahren
2 . Fragen der Schlammentwässerung :
- Erforschung der Wasserbindungskräfte
- Entwicklung und Normung von Verfahren für die Bewertung von Entwässerungseigenschaften
- Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz von Flockungsmitteln
- Vergleichende Bewertung von Ausrüstungen zum Eindicken und zur Entwässerung
3 . Analyseprobleme im Zusammenhang mit der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm :
- Charakterisierung pathogener Organismen und Bewertung von Desinfektionsverfahren
- Charakterisierung und Bestimmung von Schadstoffen ( Schwermetalle , langlebige organische Verbindungen ) im Schlamm und Entwicklung einheitlicher Analyseverfahren
4 . Umweltprobleme bei der Verwendung von Klärschlamm :
- Sonderbehandlung von Klärschlamm für landwirtschaftliche Nutzung ( z.B . Kompostierung ) , einschließlich Verbesserung der Verfahren zur Desinfektion und Schadstoffbeseitigung
- Übertragung der Schadstoffe auf Pflanzen und schädliche Auswirkungen auf die Vegetation
- Auswirkungen der weiträumigen Verwendung von Schlamm auf Bodenqualität und Grundwasser
- Optimale Nutzung von Klärschlamm auf dem Lande , einschließlich der Schlämme aus Phosphatfällungsanlagen .
ANHANG B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DES KONZERTIERUNGSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT - COST " BEHANDLUNG UND VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM "
1 . Der Ausschuß
1.1 . trägt zur optimalen Durchführung der konzertierten Aktion bei , indem er zu allen ihren Aspekten Stellung nimmt ;
1.2 . beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung ;
1.3 . gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch ;
1.4 . gibt dem Projektleiter richtungweisende Hinweise .
2 . Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet .
3 . Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der Gemeinschaftsaktion , einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat , einem Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem Projektleiter . Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen .
ANHANG C
FINANZIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 1
Diese Vorschriften regeln die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft - COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm ( Aktion COST 68ter ) .
Artikel 2
Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat einen Abruf der Mittel gemäß seinem Anteil an den jährlichen Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens ; diese Mittel werden im Verhältnis zu den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Hoechstbeträgen berechnet .
Der Beitrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung des jeweiligen beteiligten Nichtmitgliedstaats ausgedrückt ; der Wert der ECU ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt .
Die Gesamtbeiträge umfassen zusätzlich zu den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise - und Aufenthaltskosten der Delegierten des Ausschusses .
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen jährlichen Beitrag zu den Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres , spätestens jedoch am 31 . März . Bei Verzögerung in der Zahlung des jährlichen Beitrags hat der betreffende beteiligte Nichtmitgliedstaat Zinsen zu einem Satz zu zahlen , der dem höchsten Diskontsatz entspricht , welcher am Fälligkeitstag in den Staaten in Kraft ist . Dieser Satz wird für jeden Monat Verzögerung um 0,25 Prozentpunkte erhöht . Der erhöhte Satz ist während des gesamten Zeitraums der Verzögerung anwendbar . Diese Zinsen sind jedoch nur fällig , wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach Übersendung eines Mittelabrufs durch die Kommission erfolgt .
Artikel 3
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten gezahlten Mittel werden der konzertierten Aktion als Haushaltseinnahmen gutgeschrieben , die unter einem Kapitel im Einnahmenansatz des Haushalts der Kommission erfasst werden .
Artikel 4
Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan für die Koordinierungskosten ist diesem Anhang beigefügt .
Artikel 5
Für die Verwaltung der Mittel findet die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Anwendung .
Artikel 6
Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die konzertierte Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Unterrichtung übermittelt .
Anlage zu Anhang C
VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KONZERTIERTE AKTION " BEHANDLUNG UND VERWENDUNG VON KLÄRSCHLAMM " ( ABKOMMEN COST 68ter )
* ( in ECU ) *
* 1981 * 1982 * 1983 * ZUSAMMEN *
* AC * AP * AC * AP * AC * AP * AC * AP *
1 . Erste Schätzung des Gesamtbedarfs * * * * * * * * *
- Personal * - * - * - * - * - * - * - * - *
- Laufende Verwaltungsausgaben * 70 000 * 70 000 * 70 000 * 70 000 * 60 000 * 60 000 * 200 000 * 200 000 *
- Verträge * - * - * - * - * - * - * - * - *
INSGESAMT * 70 000 * 70 000 * 70 000 * 70 000 * 60 000 * 60 000 * 200 000 * 200 000 *
2 . Revidierte Schätzung der Ausgaben unter Berücksichtigung des zusätzlichen Bedarfs infolge des Beitritts beteiligter Nichtmitgliedstaaten * * * * * * * * *
- Personal * - * - * - * - * - * - * - * - *
- Laufende Verwaltungsausgaben * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 60 000 ( 1 + n/10 ) * 60 000 ( 1 + n/10 ) * 200 000 ( 1 + n/10 ) * 200 000 ( 1 + n/10 ) *
- Verträge * - * - * - * - * - * - * - * - *
NEUER GESAMTBETRAG * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 70 000 ( 1 + n/10 ) * 60 000 ( 1 + n/10 ) * 60 000 ( 1 + n/10 ) * 200 000 ( 1 + n/10 ) * 200 000 ( 1 + n/10 ) *
3 . Differenz zwischen 1 und 2 , zu decken aus dem Beitrag der beteiligten Nichtmitgliedstaaten * n/10 70 000 * n/10 70 000 * n/10 70 000 * n/10 70 000 * n/10 60 000 * n/10 60 000 * n/10 200 000 * n/10 200 000 *
n = Anzahl der beteiligten Nichtmitgliedstaaten
AC = gutgeschrieben
AP = bezahlt
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