KRB 1/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. M344rz 2007 in der Kartellbu337geldsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________ OWiG 247 33 Abs. 1 Nr. 4 Ein Durchsuchungsbeschluss, der nur allgemein gegen "Verantwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition" ergangen ist, unterbricht die Verj344hrung gegen den T344ter nur dann, wenn sich aus den Ermittlungsakten ergibt, dass der T344ter zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und sich die Durchsu-chung auch gegen ihn richten sollte. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2007 226 KRB 1/07 226 OLG D374sseldorf wegen Kartellordnungswidrigkeiten - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2007 ohne m374ndli-che Verhandlung durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-ter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374ssel-dorf vom 19. Juni 2006 gem344337 247 79 Abs. 5 OWiG aufgeho-ben, soweit es diesen Betroffenen betrifft; aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zu den objektiven und subjekti-ven Voraussetzungen der Tat. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 sowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 werden nach 247 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 247 349 Abs. 2 StPO verwor-fen; der Betroffene zu 2 hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Betroffenen zu 1, an einen anderen Kar-tellsenat des Oberlandesgerichts D374sseldorf zur374ckverwie-sen. G r 374 n d e Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen wegen vors344tzlichen 204Sich-Hinwegsetzens223 374ber die Unwirksamkeit eines nach 247 1 GWB 1990 unwirk-samen Vertrages, den Betroffenen zu 2 dar374ber hinaus 226 tateinheitlich 226 we- 1 - 3 - gen vors344tzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des 247 1 GWB 1999 verurteilt. Gegen den Betroffenen zu 1 hat es eine Geldbu337e in H366he von 25.000 Euro, gegen den Betroffenen zu 2 eine solche in H366he von 150.000 Euro verh344ngt. W344hrend die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 2 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg hat, f374hrt die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. 2 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts trafen sich die Ver-treter der im Vertriebsgro337raum H. t344tigen Papiergro337h344ndler zwischen 1996 und 2000, um Mindestverkaufspreise f374r holzfreies Bilderdruckpapier abzusprechen. F374r die P. GmbH & Co. KG (k374nftig: P. ), als deren Prokurist der Betroffene zu 1 f374r den Vertrieb in H. verant-wortlich war, nahm deren Niederlassungsleiter G. an drei bis f374nf Treffen bis Ende 1996 teil. Im Rahmen dieser Treffen hatte G. zu-mindest vorget344uscht, sich an die Preisabsprachen halten zu wollen. Von diesen Treffen berichtete G. jeweils seinem Vorgesetzten, dem Be-troffenen zu 1, der dieses Verhalten G. billigte. Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten des Betroffenen zu 1 eine F366rderung der verbotenen Absprachen, an denen sich G. be-teiligt habe. Damit habe der Betroffene zu 1 gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG selbst ordnungswidrig gehandelt. Diese Tat, die bis zum Beginn des Jahres 1997 beendet gewesen sei, sei nicht verj344hrt, weil die Durchsuchungsbe-schl374sse des Amtsgerichts Bonn vom 3. und 6. April 2000 die Verj344hrung rechtzeitig unterbrochen h344tten. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu 1 hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Oberlandesge-richts, die Verj344hrung sei durch die Durchsuchungsbeschl374sse des Amtsge-richts Bonn unterbrochen worden, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass die Tat des Betroffenen zu 1 im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschl374sse noch nicht verj344hrt war. Zwar galt zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat noch die dreij344hrige Verj344hrungsfrist, die jedoch durch das Gesetz zur Bek344mpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038), das am 20. August 1997 in Kraft trat, auf f374nf Jahre verl344n-gert wurde (Art. 8 Nr. 1). Die Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist erfasste auch die hier zu beurteilende Tat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-setzes noch nicht verj344hrt war (vgl. BGHSt 50, 30, 36 226 Einspruchsr374cknah-me). Die insoweit ma337gebende f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist endete deshalb nicht vor Ablauf des Jahres 2001. 5 2. Es l344sst sich nicht feststellen, dass die Durchsuchungsbeschl374sse des Amtsgerichts Bonn die Verj344hrung in Bezug auf den Betroffenen zu 1 unterbrochen haben. 6 a) Das Oberlandesgericht h344lt die Durchsuchungsbeschl374sse gegen-374ber dem Betroffenen zu 1 nach 247 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG f374r verj344hrungsun-terbrechend. Diese h344tten sich gegen die P. gerichtet und seien auf eine umfassende Sachaufkl344rung angelegt gewesen. Ihre verj344hrungsun-terbrechende Wirkung erstrecke sich deshalb auf s344mtliche Vertriebsverant-wortliche der P. . Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 - 5 - b) Ein Durchsuchungsbeschluss unterbricht nach 247 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG nur dann die Verj344hrung gegen einen Tatverd344chtigen, wenn er sich auf diesen Tatverd344chtigen bezieht (BGH, Beschl. v. 1.8.1995 226 1 StR 275/95, StV 1995, 585). Die Unterbrechung der Verj344hrung wirkt im-mer nur gegen374ber einer konkreten Person (247 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Dies setzt voraus, dass gegen diese Person ein entsprechendes Ermittlungsver-fahren anh344ngig ist, hinsichtlich dessen die Verj344hrung unterbrochen werden kann. Deshalb ist es allgemein anerkannt, dass richterlichen Ma337nahmen, die sich auf die Ermittlung eines noch unbekannten T344ters richten, die Eig-nung fehlt, den Lauf der Verj344hrungsfrist zu unterbrechen (BGHSt 24, 321, 323; 2, 54, 55). Der Betroffene muss vielmehr im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung bereits 204der Person nach223 bekannt sein (BGHSt 42, 283, 290). Deshalb kommt dem bisherigen Gang des Ermittlungsverfah-rens und seiner Dokumentation in den Verfahrensakten eine entscheidende Bedeutung zu. Der hieraus erkennbare Verdachtsgrad und insbesondere auch die Fassung der Durchsuchungsantr344ge sind ma337geblich f374r die Beur-teilung heranzuziehen, ob die Verfolgungsbeh366rde ihre Ermittlungen bereits auf den Betroffenen erstreckt hat. 8 Durchsuchungsbeschl374sse k366nnen nur dann verj344hrungsunterbre-chende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung, mag sie sich auch gegen einen Dritten richten, innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen bereits bekannten T344ter gef374hrt wird. Zwar muss dessen Name nicht zutref-fend bezeichnet sein (BGHSt 42, 283, 290). Es m374ssen jedoch Merkmale bekannt sein, die den T344ter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen der Bedeutung der Verj344hrung und der Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Ablauf erforderlich, dass der T344ter aufgrund bei den Akten befindlicher Unter-lagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323). Er muss als Tatverd344ch-tiger im Zeitpunkt des Antrags auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses in den Akten genannt sein (BGH, Urt. v. 7.3.1961 226 1 StR 22/61, GA 1961, 239, 240; BGH bei Holtz, MDR 1991, 701). 9 - 6 - c) Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erf374llt sind, vermag der Senat nicht abschlie337end zu beurteilen. Die Durchsuchungsbeschl374sse weisen lediglich aus, dass gegen die P. allgemein der Verdacht bestand, Besch344ftigte von ihr k366nnten sich an Preisabsprachen beteiligt ha-ben. Konkrete Personen sind in den Durchsuchungsbeschl374ssen nicht ge-nannt. Vielmehr wurde die Durchsuchung von R344umen solcher Personen angeordnet, die abstrakt und nur ihrer Funktion nach bestimmt waren (Ver-antwortliche im Verkauf, Kalkulation und Akquisition sowie die Aufsichts-pflichtigen). Dies legt den Schluss nahe, dass insoweit die Durchsuchung erst Erkenntnisse 374ber m366gliche Beteiligte erbringen sollte. Anhaltspunkte, die den allgemeinen Verdacht 226 auch im Hinblick auf den Vertriebsraum H. als hier ma337geblichem Tatort 226 n344her eingrenzen k366nnten, werden aus den Durchsuchungsbeschl374ssen nicht deutlich. Gegen welche Personen ein konkreter Verdacht gegeben war, l344sst sich den Durchsuchungsbe-schl374ssen mithin ebenso wenig entnehmen wie den Ausf374hrungen des Ober-landesgerichts hierzu. Das Oberlandesgericht sieht s344mtliche Vertriebsver-antwortliche als Tatverd344chtige. Abgesehen davon, dass es weder n344her ausf374hrt, ob sich die Verdachtsmomente gerade auch auf den Vertriebsraum H. bezogen, noch, auf welchen Grundlagen diese gegebenenfalls be-ruhten, k366nnte hierdurch lediglich ein abstrakter Tatverdacht begr374ndet wer-den. Der abstrakte Tatverdacht sollte mit Hilfe der Durchsuchungen erst auf bestimmte Personen eingegrenzt werden. Dies reicht f374r eine verj344hrungsun-terbrechende Wirkung der Durchsuchungsbeschl374sse jedoch nicht aus. 10 d) Es l344sst sich nicht kl344ren, ob eine wirksame Unterbrechungshand-lung vorliegt. Der Senat kann aufgrund der Aktenlage gleichfalls nicht sicher ausschlie337en, dass eine rechtzeitige Unterbrechung der Verj344hrung erfolgt ist. Deshalb kommt die Einstellung des Verfahrens wegen Verj344hrung derzeit ebenfalls nicht in Betracht. Da das vorgelegte Aktenmaterial nicht die Ermitt-lungsvorg344nge umfasst, die im Vorfeld der Durchsuchungsbeschl374sse erfolgt 11 - 7 - sind, vermag der Senat nicht zu 374berpr374fen, ob sich aufgrund des Ermitt-lungsstands der Verfolgungswille des Bundeskartellamts schon so weitge-hend konkretisiert hatte, dass der Betroffene zu 1 als Tatverd344chtigter anzu-sehen war. Dann m374ssten freilich gegen374ber der P. bereits kon-krete Verdachtsmomente auch f374r den Vertriebsraum H. bestanden ha-ben und der Betroffene zu 1, wenn auch nicht mit vollst344ndigen Personalien, so doch jedenfalls aufgrund seiner konkreten Funktion als Person identifiziert in Verdacht geraten sein. Lie337e sich das anhand des vorliegenden Aktenma-terials belegen, k344me den Durchsuchungsbeschl374ssen verj344hrungsunterbre-chende Wirkung zu. 3. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zur Pr374fung dieser Fragen zur374ckzuverweisen. Der Senat sieht davon ab, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu pr374fende Prozesshindernis der Verj344hrung selbst im Freibeweisverfahren zu kl344ren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003 226 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275, 276). Ihm liegen weder die hierf374r erforder-lichen Akten vor, noch l344sst sich zum gegenw344rtigen Zeitpunkt ausschlie337en, dass zum Umfang des Verdachtsgrads gegebenenfalls sogar Ermittlungsbe-amte zur Kl344rung von Zweifelsfragen als Zeugen vernommen werden m374ss-ten (BGH aaO). Ermittlungen mit erheblichem Aufwand k366nnten zudem f374r die 334berpr374fung notwendig werden, ob m366glicherweise andere Unterbre-chungstatbest344nde gegeben sind. Hierzu bedarf es gleichfalls der Sichtung des gesamten Aktenmaterials. 12 III. Der neue Tatrichter wird unter Ber374cksichtigung des Aktenmaterials zu pr374fen haben, ob bereits ein entsprechender Tatverdacht gegen den Betrof-fenen zu 1 bestand und sich das Verfahren mithin zu diesem Zeitpunkt schon gegen ihn als Person richtete. Sollte dies nicht der Fall sein, wird weiter zu 13 - 8 - untersuchen sein, ob andere rechtzeitige verj344hrungsunterbrechende Ma337-nahmen in Betracht kommen k366nnen. Die Feststellungen zur Tat bleiben sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht aufrechterhalten. Sie sind 226 wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausf374hrt 226 rechtsfehlerfrei getroffen und ersichtlich von dem zur Aufhebung f374hrenden Rechtsfehler unbeeinflusst (247 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 247 353 Abs. 2 StPO). 14 Hirsch Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.06.2006 - VI-Kart 4/06 (Owi) -
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