BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 12/13 vom 18. Februar 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja OWIG § 46 Abs. 3 Satz 4; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4; § 406e Abs. 4 Die Beschwerde gegen erst instanzliche Entscheidungen des Oberlandesg e- richts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluss an BGHSt 36, 338). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - KRB 12/13 - OLG Düsseldorf - 2 - De r Kartellsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Strohn beschlossen: Die Beschwerden der Nebenbetroffenen Tchibo GmbH, der B e- troffenen Peter Michael Wolf und Dieter Werkhausen sowie die Beschwerden der Metro AG , der NORMA Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG und der Georg Roth Stiftung & Co. Lebensmi t- telfilialbetrieb KG gegen d ie Beschl ü ss e des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2012 werden als unzulä ssig verwo r- fen. Die Beschwerdeführ er tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag von belieferten Handelsunterne h- men in ein em Kartellbußgeldverfahren gegen mehrere Kaffeeröster und deren leitende Mitarbeiter durch Beschluss der Vorsitzenden Akteneinsicht in b e- stimmte Aktenteile (Bußgeldbescheide) gewährt , wobei e s allerdings eine Schwärzung angeordnet hat , soweit Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Im Übri gen hat das Oberlandesgericht die Anträge zurückgewies en . Hiergegen wenden sich die von den Nebenbetroffenen belieferten Handelsunternehmen, die wegen des Verstoßes gegen das Kartellverbot Schadensersatzansprüche geltend machen wollen , mit ihren Beschwerden, mit denen sie eine weiterg e- 1 - 3 - hende Akteneinsicht (ins be sondere auch in die Bonu santräge) begehren. Die Nebenbe troffene T chibo GmbH und zwei Betroffene (jeweils leitende Mitarbeiter dieser Nebenbetroffenen) beanstanden, dass ihre schutzwürdigen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und das Obe rlandesgericht in zu weitgehendem Umfang Akteneinsicht bewilligt habe. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften (zuletzt vom 1. Oktober 2013) die Verwerfung der Beschwerden als unzulässig beantragt. II. Die Beschwerden, die sich gegen den Umfang der gewährten Aktenei n- sicht richten, sind sämtlich nicht statthaft. Dies gilt sowohl für die Beschwerden der Händler, die als Verl etzte nach § 406e StPO i.V.m. § 46 OWiG umfasse n- der e Akteneinsicht begehren , als auch für die Beschwerden der Betroffe nen und der Nebenbetroffe ne n , die sich gegen die aus ihrer Sicht zu weit gehende Gewährung von Aktenein sicht wenden. 1. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen Entscheidu n- gen nach § 406e StPO, der nach § 46 Abs. 3 Satz 4 OWiG auch im Bußgel d- v erfahren Anwendung findet, generell einer Anfecht ung unterliegen. Die B e- schwerde n sind j edenfalls nicht statthaft , wenn die Entscheidung wie hier vom Oberlandesgericht getroffen wurde . Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist durch die Neu fa s- sung des § 406e Abs. 4 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von V erletzten und Zeugen im Strafve rfahren ( 2. Opferrechtsreformgeset z) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) die Rechtslage - soweit es die hier zu entsche i- dende Frage betrifft - nicht ge ändert worden. Mit dieser Regelung sollten die bis 2 3 4 - 4 - dahin zer splitterten Akteneinsichtsrechte der Verletzten, Nebenklagebefugten und Nebenkläger vereinheitlicht werden (BT - Drucks. 16/12098, S. 34). Die neu geschaffene Rege lung des § 406e Abs. 4 Satz 4 St PO räumt demgemäß grundsätzlich auch dem Verletzten die in § 304 StPO gegen erstinstanzliche En t scheidungen vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde ein (BT - Drucks. aaO S. 36). Allerdings geht auch insoweit die Beschwerdemöglichkeit im Ordnung s- widrigkei ts ver fahren nicht weiter als nach den Rege lungen der Strafprozes s- ordnung . Dort sind Beschlüsse der Oberlandesgerichte grundsätzlich una n- fechtbar. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügung en der Oberlandesg e- richte in Sachen statthaft, in denen diese Gerichte im ersten Rechtszug zustä n- dig sind. Dies trifft zwar auf das kartellrechtliche Ordnungswidrigkeits ver fahren zu (§ 83 GWB), weshalb der Bundesgerichtshof in Kartellbußgeldsachen die Besc hwerde n in den Fällen des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unter engen Vorau s- setzungen zugelassen hat (BGH, Be schluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 4 ). Dem Verletzten steht nach den eng auszulegenden Au s- nahmetatbeständen des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO die Beschwerde aber nicht zu. Zu den enumerativ aufgezählten Beschw erdetatbeständen gehören nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO auch Entscheidungen, welche die Akteneinsicht betreff en. Wie der Bundesgerichtshof - allerdings noch unter Geltung der Vo r- gängerregelung - bereits entschie den hat (BGH, Beschluss vom 19. De zember 1989 - KRB 4/89, BGHSt 36, 338; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 1990 StB 19/90, NStZ 1991, 95), ist die Beschwerde durch diese Vorschrift inde s- sen nur insoweit eröffnet, als einem Verfahrensbeteiligten durch die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Straf - bzw. Bußgeldverfahren erschwert wird. Dies ergibt sich aus dem 5 - 5 - Zweck der gesetzlichen Rege lung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr . 4 StPO, die de n Streit um den Umfang der Akteneinsicht im Hinblick auf ein anhängiges Straf - (bzw. Buß geld - ) Verfahren einer Entscheidung durch das Rechtsmittelge richt zuführen will (BGH, Be schluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07 , BGHSt 52, 58 Rn. 5 ). Die ser Grundsatz ist durch die 2. Opferrechtsnovelle unangetastet geblieben, weil zwar die Rechtss tellung des Verletzten im Hinblick auf die A k- teneinsicht verbessert , aber nicht der für die Eröffnung der Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO erforderliche Bezug zum Gegenstand des Straf - bzw. Bußgeldverfahren s aufgehoben werden sollte. Die Beschwerde ist deshalb im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren weiterhin nur statthaft, wenn die Akteneinsicht für die Interessenwahrnehmung im Hinblick auf de n Schul d- spruch, die Bußgeldbemessung oder eine sonstige wesentliche Entscheidung im Bußgeldverfahren selbst von Bedeutung sein kann. 2. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier indes weder im Rahmen der Beschwerden der Betroffenen oder der Nebenbetrof fenen noch bei den B e- schwerden der Antragstellerinnen. Vielmehr steht allein in Rede , in welchem Um fang den Antragstellerinnen zur Ermöglichung oder Erleichterung eine s z u- künftigen Schadensersatzprozess es Akteneinsicht zu gewähren ist oder die Akteneinsich t zu beschränken ist, weil die Betroffenen oder die Nebenbetroff e- ne in der Interessenabwägung überwiegende Geheimhaltungsinteressen ge l- tend machen können. Die Entscheidung dieser Frage ist für das Ordnungswi d- rigkeitsverfahren selbst nicht von Bedeutung. Hi nsichtlich der Antragstellerinnen gilt dies schon deshalb, weil diese nach § 46 Abs. 3 Satz 4 OWiG ungeachtet ihres Akteneinsichtsrechts keine eigenständige prozessuale Stellung in dem Bußgeldverfahren einnehmen. Gleichfalls sind für Betroffene und Neb enb e- troffene in dem gegen sie geführten Bußgeldverfahren keine durch den Umfang der Akteneinsicht der Antragstellerinnen drohende Nachteile im Sinne einer 6 - 6 - Einschränkung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten ersichtlich . Auch i hre B e- schwerde n sind deshalb nicht statthaft, weil diese ebenfalls ein außerhalb des Kartellbußgeldverfahrens liegendes Streitverhältnis betreffen (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Januar 2005 - StB 6/04, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Aktenei n- sicht 3) . Meier - Beck Raum Strohn Vorinstanz : OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2012 - V - 4 Kart 5+6/11 OWi -
Full & Egal Universal Law Academy