BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 20/12 vom 26. Februar 2013 in der Kartellbußgeldsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja Grauzementkartell OWiG § 67 Abs. 2; GWB 2005 § 81 Abs. 4 Satz 2 a) Die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen ist nur wirksam, soweit es sich um selbständige Taten handelt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine einheitliche Tat vorliegt, einen Beurteilungsspielraum, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung unterli egt. b) Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, wonach die Geldbuße 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen darf, ist in verfassungskonformer Auslegung als Obergrenze zu verstehen. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 KRB 20/12 OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch d i e Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Mei er - Be ck sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsb eschwe rden der Nebenbetroffenen zu 1 , 3 , 4 und 6 sowie des Betroffenen zu 5 gegen das Urteil des 2 a. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 werden mit der Maßgabe ( § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO), dass von de n (Gesamt - )Geld bußen bei der Nebenbet roffenen zu 1 ein Teilbetrag von 730 .000 der Nebenbetroffenen zu 3 ein Teilbetrag von 8.495 .000 der Nebenbetroffenen zu 4 ein Teilbetrag von 1.200.250 dem Betroffenen zu 5 ein Teilbetrag von 10.000 der Nebenbetroffenen zu 6 ein Teilbetrag von 3 .500.000 als vollstreckt gelten , gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG als unbegründet auf ihre Kosten verworfen . Gründe: Das Oberlandesgericht hat de n Betroffenen Ed. Sch. (Betroffene n zu 5) wegen eines Verstoßes gegen das K artellverbo t zu einer Geldbuße von 200.000 Es hat geg en die Nebenbetroffene zu 1 ( Holcim Deutsc h- land AG - nachfolgend Holcim AG ) Geldbußen von insgesamt 14 . 6 00.000 gegen die Nebenbetroffene zu 3 ( HeidelbergCement AG ) Geldbußen von insg e- samt knapp 1 70 .000.000 die Nebenbetroffene zu 4 ( Lafarge Zem ent GmbH - nachfolgend Lafarge GmbH ) Geldbußen von insgesamt 24 .000.000 1 - 3 - und gegen die Nebenbetroffene zu 6 ( Schwenk Zement KG - nachfolgend Schwenk KG ) Geldbußen von insgesamt 70 .000.000 In Teilen wu r- den der Betroffene Ed. Sch. und die Nebenb etroffenen freigesprochen. Mit Ausnahme der Nebenbetroffenen zu 2 (Dyckerhoff AG ) wenden sich die N e- benbetroffenen und der Betroffene Ed. Sch. mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Verurteilung. Sie machen Verfahrenshindernisse geltend und erheben sachlich - sowie verfahrensrechtliche Beanstandungen. Ihre Rechtsbeschwe r- den haben nur insofern Er folg , als die nach Urteilserlass eingetretene recht s- staatswidrige Verfahrensverzögerung durch Herabsetzung der Geldbußen zu kompensieren ist . A . Das Oberlandesgerich t hat die Verurteilung des Betroffenen und der N e- benbetroffenen wegen verbotener Kartellabsprachen wie folgt begründet : I . Nach den Feststellungen zählen die Nebenbetroffenen - sowie mit der Readymix AG (heute CEMEX Deutschland AG) ein weiteres Unternehm en - zu den führenden Herstellern von Grauzement in Deutschland. Wegen der hohen Transportkosten hat sich eine regionale Industriestruktur mit ein em Lieferradius von höchstens 300 km rund um ein Werk gebildet . Da Grauzement ein hom o- genes Gut ist, wird die Nachfrage im Wesentlichen durch den Preis bestimmt. Für die Verbrauchsmenge ist in erster Linie die Baukonjunktur maßgeblich, weil der Zement als Werkstoff nur einen unmaßgeblichen Teil der Baukosten au s- macht. Das Gebiet der alten Bundesländer war in drei große Märkte unterteilt mit jeweils unterschiedlichen Marktführern, die sich für ihren Markt in besond e- rer Weise verantwortlich fühlten. Während im Norden die Holcim AG Marktfü h- rer war, dominierte n im Westen die Dyckerhoff AG und im Süden die Heide l- berg Cem ent AG . Für die neuen Bundesländer galten Son derbedingungen. 2 3 - 4 - Nachdem das Bundeskartellamt 1987 ein vor allem in Süddeutschland tätiges Zementkartell aufgedeckt und die beteiligten Unternehmen mit erhebl i- chen Geldbußen belegt hatte , fürchtete die Branche einen Preisverfall. Auf Init i- ative des damaligen Vorstandsvors itzenden der Dyckerhoff AG einigten sich die Vertreter der Nebenbetroffenen auf einer Sitzung des Präsidiums des Bundes der Deutschen Zementindustrie e.V. ( BDZ ) am 13. März 1990 darauf, dass die Unternehmen sich lediglich auf die Erhaltung des eigenen Marktanteils b e- schränken und auf vorstoßende n Wettbewerb verzichten sollten. Bei Markta n- teil sverlust en sollte zunächst telefoniert und eine Verständigung gesucht we r- den. Dies wurde auf den großen Märkten in der Folgezeit im Wesentlichen u m- ge setzt. Es kam zu folgenden Absprachen : Im Norden wurden zunächst die von de n Rechtsvorgänge rin nen der Holcim AG und der Dyckerhoff AG früher praktizierten Absprachen spätestens ab dem 1 . Janu ar 1991 für die Teilmärkte links der Weser , Bremen und U n- terelbe wieder au fgenommen. Entsprechend den damals ausgehandelten Marktanteilsquoten wurde auch bis Ende 2001 verfahren. Nachdem westfälische Zementhersteller in die Gebiete südliches Ni e- dersachsen und Unterelb e eingeliefert hatten, w aren von den Rechts vorgäng e- rinnen der Holcim AG bereits seit Ende der siebzig er Jahre Einigungen über die Absatzmengen erzielt und sogenannte Parkmengen festgelegt worden . Diese Verabredungen wurden spätestens 1991 erneuert und bi s Anfang 2001 weite r- verfolgt , obwohl Wettbewerber immer wieder ausscherten . Zwischen ein er Rechtsvorg ängerin der Holcim AG , der Nordcement AG , und der Teutonia Zementwerk AG waren seit den achtziger Jahren Qu o- tenabsprachen für die Werke in Hannover, Hö ver und Hardegsen getroffen worden . Diese wurden spätestens Anfang 1991 wieder aufgenommen und au ch durch die Holcim AG bis Ende 2000 fort gesetzt. 4 5 6 7 - 5 - In der Region West hatten seit den siebziger Jahren Quotenabspr a- chen bestanden , die engmaschig überwacht w o rden waren . Nach der 1990 g e- troffenen Grundentscheidung wurde in der Folge versucht, die vereinbarte Qu o- ten regelung weiterzuführen . Die Dyckerhoff AG als Marktführerin versuchte die s durchzusetzen, was ihr allerdings nur teilweise gelang. Nachdem die Laf arge GmbH ein Werk in der Region erworben hatte, beteiligte sie sich ab 1998 ebe n- falls an ein er dann getroffenen Absprache feste r Quoten ( d ie se Absprache ist nach Rücknahme der Einspr ü ch e nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Ve r- fahrens ) . I n der Regi on Süddeutschland kam es nach der grundlegenden Ein i- gung gleichfalls zur Erneuerung von Absprachen, die in diesem Gebiet bereits vorher be standen hatt en. Beteiligt waren hieran die Dyckerhoff AG , die Heide l- berg Cement AG und die Schwenk KG . Dabei wurden im Wesentlichen die im gesamten süddeutschen Raum bestehenden Marktanteile zugrunde gelegt . Insbesondere diese Nebenbetroffenen, die als die Großen Drei galten, b e- mü h ten sich, die Marktanteile stabil zu halten. Später wurde die Lafarge GmbH einbezogen, wobe i sich allerdings insoweit nur feststellen ließ, dass für diese Nebenbetroffene eine ihr zuge dachte Quote von 4 % akzeptiert wurde. Das Ka r- tell, das immer wieder wegen billiger Einfuhren aus Osteuropa interne Au s- gleichsregelungen traf, endete 2002. In der Region Ost waren die Marktverhältnisse nach der Wiedervere i- nigung unklar. Zunächst wurden zwischen den großen Herstellern (Readymix sowie Dyckerhoff , Lafarge und Schwenk ) die alten Quoten aus der DDR - Zeit fortgeschrieben. In der Folg ezeit trafen sich die Vertreter di e- ser Unternehmen zu Besprechungen und überwachten die Einhaltung der Qu o- ten, wo bei bei der Dyckerhoff AG eine Gesamtliste über die Marktstruktur g e- führt wurde. Diese Treffen endet en 2001. Die Holcim AG wurde 1992 einbez o- ge n und erhielt von den Großen Vier rückwirkend eine Quote zugeteilt. Gle i- 8 9 10 - 6 - ches galt für die Heidelberg Cement AG , nachdem sie von einem in Tschechien erworbenen Werk aus und aus Bayern in den regionalen Markt Ost einlieferte. Ebenso wurde mit den mittelstän dischen Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung gesucht. Es gelang in der Folgezeit jedoch nur eingeschränkt, diese in das Quotensystem einzubeziehen. Die Readymix AG verschwieg zw i- schen 1993 und 1997 erhebliche Mengen , die sie nicht zu den geführten G e- samtlisten an melde te . In der Folgezeit kam es darauf zu Gesprächen mit dem Ziel , Readymix zu bewegen , wieder zu den vereinbarten Quoten zurück zu ke h- ren und eventuell Ausgleichsleistungen zu erbringen. An diesen Gesprächen nahm auch der Betroffene Ed. Sch. als persönlich haftender Gesell schafter der Schwenk KG teil . II . Das Oberlandesgericht hat das Verhalten des Betroffenen sowie der für die Nebenbetroffenen handelnden Leitungspersonen als Ordnungs widrigke i- ten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 , § 1 GWB 1990 und a b 1. Janu ar 1999 nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 , § 1 GWB 1999 angesehen. Die Quoten - und Kartellabsprachen und ihre (jedenfalls weitgehende) Vollziehung erfüllten den Tatbestand beider Bußgeldvorschriften und seien den Nebenbe troffenen nach § 30 OWiG zuz u- rechnen. Hinsichtlich der Holcim AG könne eine Geldbuße auch für das Täti g- werden ihrer Rechtsvorgängerin nen festgesetzt werden, weil sie insoweit eine Gesamtrechtsnachfolge angetreten habe. Gegen die Schwenk KG dürfe eine Geldbuße ungeachtet dessen verhängt werden, dass der persönlich haftende Gesellschafter (Dr. Eb. Sch . ) zunächst dauernd verhandlungsunfähig gewe - sen und schließlich verstorben sei. K eine der beiden Ursachen stelle einen rechtlichen Grund nach § 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG dar, der die Verhängung e i- nes B ußgeldes aus schlösse. Die Einzelabsprachen seien zu einer Bewertungseinheit zusammen z u- fass en , soweit sie die Durchführung derselben Kartellabsprache beträfen. Ins o- weit habe zwar kein bundesweites Kartell bestanden, weil die Grundabrede bei 11 12 - 7 - de m Spitzenge sprä ch im Präsidium des Bundes der Deutschen Zementindus t- rie am 13. März 1990 zu vage geblieben sei. Mit Ausnahme des Nordmarktes, der in regionale Teilkartelle unterteilt und durch die Sonderabsprache geprägt gewesen sei, hätten aber für die übrigen Märkt e Süd, Ost und West einheitliche Kartellabsprachen bestanden. Etwas anderes gelte nur hinsichtlich der immer neu zu organisierende n Abwehr von Drittanlieferungen, die als jeweils eige n- ständige Tat zu behandeln sei. Zwar habe das Bundeskartellamt sein en Bu ß- gel d bescheiden eine andere Sicht zugrunde gelegt, weil es von einem wesen t- lich engeren Tatbegriff ausgegangen sei. Dies hindere aber nicht, innerhalb der Bewertungseinheit den Sachverhalt umfassend zu prüfen, selbst wenn für ei n- zelne - vom Bundeskartellamt zu Unrecht als selbständig angesehene - Taten der Einspruch mittlerweile zurückgenommen sei. Die Rücknahme des Ei n- spruchs sei in d ies em Umfang unwirksam. Insoweit komme es auf die Sicht des entscheidenden Gerichts an. Zur Bemessung der Bußgelder hat da s Oberlandesgericht ausgeführt, dass die Bußgelder lediglich Ahndungszwecken dien t en und keinen Abschö p- fungsanteil enthie lten. Von d er Abschöpfung eines kartellbedingten Mehrerlöses sei schon deshalb abzusehen, weil unkla r sei, in welchem Umfang Dritte Sch a- densersatzansprüche geltend mach en würden. Gleichwohl sei die Ermittlung des Mehrerlöses geboten, weil er für die Besti mmung des Bußgeldrahmens nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 maßgebend sei. Dass durch die jeweiligen Kartelle ein Mehrerlös entstanden sei, stehe außer Frage. Hierfür spreche ein wir t- schaf t liche r Erfahrungssatz ; a ufgrund ihrer langen Laufzeit und ihrer flächend e- ckenden Durchführung lasse sich ausschließen, dass die Kartelle ohne Rendite praktiziert worden seien . Die Höhe der Mehrerlöse hat das O berlandesgericht nach sachverstä n- diger Beratung geschätzt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sac h- verständigen könne kein Vergleich mit anderen räumlichen Märkten vorgenom - 13 14 - 8 - men werden, weil kartellfreie Vergleichsmärkte nicht hinreichend sicher identif i- zierbar gewesen seien. Vorzugswürdig sei deshalb eine Zeitreihenanalyse als Grundlage für die Mehrerlösschätzung. Dabei müsse an die kartellfreie Zeit ab 2001 angeknüpft werden, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass das Preisniveau zunächst noch du rch d ie Kartell e beeinflusst gewesen sei. Der sich ans chließende Preiskrieg könne als Sonderentwicklung ebenfalls keine Berüc k- sichtigung finden. Zudem müssten regionale Unterschiede berücksichtigt we r- den, die auf Sonderfaktoren (wie Marktdichte, Produktivi tät oder Billigimporte aus dem Osten) zurückzuführen sei e n. Von de n so ermittelten Zahlen, die einen kartellbedingten Preiseffekt von knapp 10 % erbrächten, sei noch ein Siche r- heits abschlag in Höhe von 25 % vor zu n eh men. Für d ie Gebiet e Bremen, Ni e- dersachsen und Hamburg ergebe sich kein Mehrerlös. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht de n kartellbedingte n Mehrerlös pro Tonne mit den abgeset z- ten Mengen multipliziert , wobei es mit Rücksicht auf kartellbedingte Mengene f- fekte, die sich auch bei dem an sich wenig pr eiselastischen Gut Zement ei n- stel l t en, ein en Abzugsfaktor berücksichtigt hat . Das Oberlandesgericht hat jeweils geprüft, ob der Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 GWB 2005 als milderes Gesetz anzuwenden i st . Auch nach diesem Gesetz seien die Kartellabsprache n mit Bußgeld bedroht. D ie 7. GWB - Novelle sei zwar nach ihrem Wortlaut am 1. Juli 2005 in Kraft ge setzt worden , obwohl sie erst am 12. Juli 2005 verkündet worden sei. Dies führe aber nur dazu, dass die Novelle am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten sei , nicht dagegen zu einem gänzlich bußgeldfreien Zustand. Das Änderungsgesetz sei auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nur zu einer Fortgeltung des alten Rechts führen würde, sei die an den Gesamtumsätze n des Unternehmens orientierte Bußgeldbemessung i n- haltlich hinreichend be stimmt; sie er mögliche eine ausreichende Berücksicht i- gung der wirtschaftlichen Situa tion des Unternehmens. 15 - 9 - Der Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 sei aber a ls mi l- deres Recht nur hinsichtlich der Schwenk KG im Hinblick auf die Kartellabspr a- chen in den südlichen Bundesländern anzuwenden. Im Übrigen stelle § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB 1999 bzw. § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB 1990 das mildere Recht dar , das daher für die Bußge ldbemessung maßgeblich sei . Da für jede Or d- nungswidrigkeit eine gesonderte Geldbuße festzusetzen sei und die Einze l- geldbußen addiert werden müssten, seien die Belastungen, die durch das Add i- tionsgebot entstünden, zugunsten der Nebenbetroffenen berücksichti gt worden. Ebenso habe es sich mildernd ausgewirkt, dass die Nebenbetroffenen teilweise Aufklärungshilfe geleistet hätten und sich das Verfahren so lange hingezogen habe. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bestehe allerdings nur für einige Mona te während des gerichtlichen Verfahrens. Hierfür bedürfe es keiner Kompensation. B . Die Rechtsbeschwerden haben nur insoweit Erfolg, als die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch eine Herabsetzung der Geldbuße n kompensiert werden müssen. I . Es liegen keine Verfahrenshindernis se vor, die dem Oberlandesgericht eine Ahndung der Taten in dem von ihm vorgenommenen Umfang verwehrt hä t ten. 1. Ein Verfahrenshindernis des (teilweisen) Ahndungsverbrauchs liegt nich t vor . Die Rechtsbeschwerden machen geltend, es bestehe ein aus dem Ve r- bot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) abzule i- tendes Verfahrenshindernis. D as Oberlandesgericht habe Sachverhalte in die 16 17 18 19 20 - 10 - Ahndung einbezogen , die nach Ein spruchsrücknahme G egenstand einer b e- standskräftig en Bußgeldfestsetzung seien . Damit dringen die Rechtsbeschwe r- den nicht durch. Das Oberlandesgericht hat die Rücknahme der Einsprüche gegen die Bußgeldfestsetzungen zu Recht als teilweise unwirksam angesehen. a) Das Oberlandesgericht hat die prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeldbescheid ebenso wie im Strafprozess die Anklageschrift hinreichend konkret beschreiben muss (BGH, Be schluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336, 339), zutreffend unabhängig von der Beurteilung de s Bundeskartellamt s bestimmt. Eine einheitliche pro zessuale Tat unterliegt der umfassenden richterlichen Ko g- nition. Solange die Entscheidung über eine einheitli che Tat nicht hi nsichtlich a l- ler Teilakte bestandskräftig geworden ist , ist die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen, die solche Einzelhandlungen ahnden, unwirksam. Dies folgt - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Grundsat z, dass eine Rechtsmittelbeschränkung nur zulässig ist, s o- weit der abgetrennte Teil noch selbständig überprüfbar bleibt. Bei einer einheitlichen Tat kann das Rechtsmittel nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner Geschehnisse beschränkt werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 1 StR 372/95, NStZ 1996, 203; Beschluss vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566). Dieser Grundsatz findet auch im Bu ß- geldverfahren Anwend ung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KRB 1/88, BGHR OWiG § 85 Abs. 1 Zulä s sigkeit 1). Die Regelung des § 67 Abs. 2 OWiG , der zufolge der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte B e- schwerdepunkte beschränkt werden kann, setzt gleichfalls voraus, dass die einzelnen Beschwerdepunkte trennbar sind (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. , § 67 Rn. 34d, 34 f). Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass zunächst gegen sämtliche Bußgeldfestsetzungen Einspruch eingelegt wird, dieser dann aber teilweise wieder zurückgenommen wird, ist deshalb zu prüfen, ob sel b- 21 22 - 11 - ständige, gesonde rt anfechtbare Taten vorliegen. Nur soweit die Einspruch s- rücknahme materiell - rechtlich selbständige Taten betrifft, ist sie wirksam. Denn der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Grundsatz der Einmaligkeit d es Stra f- verfahrens steht der Verfolgung nur bei ei nem vollständigen Abschluss des Bußgeldverfahrens entgegen (zur Anwendbarkeit auf Ordnungswidrigkeiten vgl. D ege nhart in Sachs, GG, 6. Aufl. , Art. 103 Rn. 80 mwN) . D aran fehlt es, wenn über die Tat noch nicht abschließend entschieden w orden und das Gericht se i- ner Kognitionspflicht noch nicht umfassend nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 19 7 8 - 2 StR 323/78, BGHSt 28, 119 , 121 ). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen Einze l- absprachen, die lediglich eine kartellrechtswid rige Grundabsprache konkretisi e- ren, regelmäßig keine selbständigen Taten. Solche Einzelabsprachen stellen keine mehrfache Verletzung desselben Tatbestandes dar; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl . BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 394). Die konkretisierenden Folgeabsprachen erfüllen den Tatbestand des Sichhinwegsetzens nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 und stehen sämtlich in Beziehung zu der unwirksamen - gegen § 1 GWB 1990 verstoßenden - Verei n- barung, wodurch sie mit dieser zu einer Bewertungseinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 - KRB 20/03, WuW/E DE - R 1233, 1234 - Frankfurter Kabelkartell). Auch der Wegfall des zusätzlichen Tatb e- standsmer kmals des Sichhinwegsetzens in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 hat nichts daran geändert, dass die kartellbegründende Vereinbarung und die d a- rauf bezogenen Abreden zu einer einheitlichen bußgeldrechtlichen Bewertung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. J uni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE - R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I). Mithin gilt, dass Einzelabspr a- chen, die sich auf eine kartellrechtswidrige Grundabsprache beziehen, sowohl unter Geltung des § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 GWB 1990 als auch unter der des § 8 1 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 eine Bewertungseinheit bilden, wobei hiervon auch A b- 23 - 12 - sprachen umfasst sind, durch die neue Mitglieder in das Kartell einbezogen werden (BGH ebd. ). c ) Maßgeblich für die Überprüfung in der Rechtsbeschwerde instanz ist, ob das Oberla ndesgericht die Selbständigkeit der Handlungen, die den einze l- nen Bußgeldfestsetzungen zugrunde l ie gen, rechtsfehlerfrei beurteilt hat. Hie r- bei steht dem Tatrichter - wie generell bei der Beurteilung der Konkurrenzve r- hältnisse - ein gewisser Beurteilu ngssp ielraum zu (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - 4 StR 572/06, NStZ - RR 2007, 235; Urteil v om 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ - RR 199 8, 68 , 69 ). Dies gilt in besonderem Maße für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelhandlungen im Recht s- si nne zu einer natürlichen Handlungseinheit oder einer Bewertungseinheit ve r- knüpft sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestimmung der jeweils einheitlichen Taten im Sinne des § 264 StPO aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa ) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei die Übereinkunft in der Präsidiumssitzung des Bundes der Deutschen Zementindustrie vom 13. März 1990 noch nicht als bundesweit wirkende Grundabsprache angesehen. Als so l- che war sie in haltlich nicht ausreichend konkret und vor allem nicht auf die rel e- vanten Regionalmärkte bezogen, die ne ben den Absatzstrukturen und der hi s- torischen Entwicklung die Wettbewerbsbedingungen maßgeblich bestimmten . Deshalb bilden die jeweils auf die Regionalm ärkte Ost, West und Süd bezog e- nen Kartellabsprachen - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt - ei n- hei t liche prozessuale Tat en im Sinne des § 264 StPO, die auf die für dieses Gebiet maßgebende Grundabsprache zurückg e hen . Sämtliche weiteren A b- sprachen , Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung des Kartells und Ausgleichsve r- einbarungen erfolgten im Vollzug der Grundsatzabrede und b ilden da her mit 24 25 26 - 13 - dieser eine Bewertungseinheit. Anderes gilt nur für die Region Nord. Dort hat das Oberlandesgericht kein flächendecke ndes Kartell fest ge stell t . Es hat ledi g- lich für die Gebiete Unterelbe , Bremen und links der Weser sowie - im Blick auf die einliefernden westfälischen Mittelständler - für das Gebiet südliches Niede r- sachsen gesonderte Kartellvereinbarungen angenommen und w ie die Quote n- absprache zwischen Teu tonia und Nor dcement als selbständige Handlungen angesehen . Diese vom Oberlandesgericht vorgenommene differenzierte B e- trachtung des Regionalmarktes Nord lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erke n- nen. bb ) A uch die weiter e vom Oberlandesgericht vorgenommene Unte r- scheidung der verschiedenen Sachverhaltskomplexe hält der rechtlichen Ko n- trolle stand. Das Oberlandesgericht hat eine Bewertungseinheit auch insoweit verneint , als einzelne Kartellteilnehmer Einlieferungen in den k artellierten Markt unterbinden sollten. Solche Abwehrmaßnahmen gegen unvorhergesehene Störungen der Quotenaufteilung hat das Oberlandesgericht als selbständige Handlungen qualifiziert, weil in diesen Fällen jeweils neu habe entschieden werden müssen, wer in welcher Form eingreife und wie anfallende Kosten au f- zuteilen seien. Zwar ließen sich auch solche Abwehrabsprachen gegen Dritta n- bieter noch als Bestandteil der Grundabsprache verstehen und damit als u n- selbständige Einzelhandlungen im Rahmen der Bewertun gseinheit einordnen, zumal in Gestalt des von den Kartellteilnehmern so bezeichneten Moneyk aru s- sells ein verabredeter Ausgleichsmechanismus existierte. Die Auffassung des O berlandesgerichts hält sich aber noch im Bereich des dem Tatrichter zuzubill i- gende n Beurteilungsspielraums. Für diese Würdigung durch das Oberlandesg e- richt spricht immerhin, dass die Grundabsprachen eher defensiv ausge r ichtet waren, weil grundsätzlich zunächst nur auf vorstoßenden Wettbewerb verzic h- tet werden sollte und die tradierten Marktanteile fort ge schr ie ben werden sollten . Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls vertretbar, dass das Oberlande s- gericht Maßnahmen gegen Drittanbieter als eigenständige Handlungen und i n- 27 - 14 - soweit auch die Rücknahme der Einsprüche als wirksam angesehe n hat. S o- weit die Rechtsbeschwerden die tatrichterlichen Feststellungen angreifen, die diese r Würdigung des Oberlandesgerichts zugrunde liegen, sind die Beansta n- dungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Taten sind nicht - auch nicht teil weise - verjährt. F ür die Prüfung der Verjährung ist die jeweilige Bewertungseinheit maßgeblich . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kommt es nicht auf die einzelnen Han d- lungen des Organs an, die der jeweiligen Nebenbetroffenen zugerechnet we r- den . Maßgeblich ist vielmehr die Beendigung der T at insgesamt (vgl. BGH , WuW/E DE - R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I). Ist die Verjährung jede n- falls hinsichtlich nur eines Betroffenen, dessen Verstoß der Nebenbetroffenen zugerechnet wird , rechtzeitig un terbrochen, erfasst diese Unterbrechung die gesamte Tat (BGH ebd. ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juli 199 5 - KRB 10/95, WuW/E BGH 3015, 3016 - Unternehmensgeldbuße ). Da sich die Bußgeldbe scheide jewe ils auch gegen die nach § 30 OWi G verantwortlichen Orga nwalter der N ebenbetroffenen richten, sind die Taten nicht verjährt, weil die entsprechenden Bußgeldbescheide die Verjährung unterbr o chen haben . 3. Kein Verfahrenshindernis besteht auch in Bezug auf die Schwenk KG , deren persönli ch haftender Gesellscha fter Dr. Eb . Sch . im Laufe des Verfahrens verstorben ist, nachdem er zuvor bereits dauernd verhan d- lungsunfähig war. D as Oberlandesgericht hat darin zu Recht keine rechtliche Unmöglichkeit einer Bußgeldfestsetzung nach § 3 0 Abs. 4 Satz 3 OWiG ges e- hen. Weder der To d noch die dauernde Verhandlungsunfähigkeit stellen einen Unmöglichkeitsgrund im Sinne d ies er Bestimmung dar. Es handelt sich dabei vielmehr um tatsächliche Umstände, die eine Fortführung des Verfahrens nicht erlauben und an die lediglich die r echtliche Folge der Verfahrensbeendigung 28 29 30 - 15 - geknüpft ist (Lemke in Lemke/Mosbacher, OWiG , 2. Aufl. , § 30 Rn. 71; Rogall in KK OWiG, 3. Aufl. , § 30 Rn. 169; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. , § 27 Rn. 6 und § 30 Rn. 42 ). Dies entspricht dem Sinn des Ausnahmet atbestands, der eine Verfolgung der hinter dem Täter stehenden juristischen Person dann ausschli e- ßen soll , wenn die Rechtsordnung die Ahndung des Täters nicht mehr zulässt und ihm letztlich auch die Vorteile aus der Ordnungswidrigkeit bel ä ss t . Diese Voraus setzung liegt bei tatsächlichen Umständen , die in der Person des B e- troffenen liegen, nicht vor. Sie legitimieren mit Blick auf die dahinterstehende j u- ristische Person nicht nachträglich den verbleibenden Nutzen aus der Or d- nungswidrigkeit. II . Die Verfa hrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erört e- rung bedarf lediglich di e Rüge der Heidelberg Cement AG , ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Verwertung des Memorand ums des gerichtl i- chen Gutachters vom 11. Juni 2009 in den Urteilsgründen verletzt worden , da dieses nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei . Diese Rüge ist nicht in der gebotenen Form ausgeführt ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1. Nach der Bestim mung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, d ie gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Ordnung s - widrigkeitengesetz gilt, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Rechtsbeschwerdebegründung angegeben werden. Sie müssen vo llständig und so genau vorgetragen werden, dass das Rechtsbeschwerde gericht allein a u f- grund der Begründungsschrift prüf en kann, ob ein Verfahrensfehler vorlieg t. Dabei folgt aus dem Gebot vollständigen Vortrags ebenfalls , dass es erforde r- lich sein kann, au ch Tatsachen vorzutragen, die dem Erfolg der Rüge (möglic h- erweise ) entgegenstehen (Cirener, NStZ - RR 2013, 1, 4; v gl. auch BGH, B e- schluss vom 12. August 1999 - 3 StR 277/99, NStZ 2000, 49 , 50 ). 31 32 - 16 - 2. Der V ortrag der Rechtsbeschwerde zu dieser Verfahrensrüge ist nicht vollständig. Die Rechtsbeschwerde , die schon den vorherigen Verfahrensgang mit der Gutachtenerstellung einschließlich der ergänzenden Berechnungen des Sachverständigen und seiner mündlichen Anhörung nur bruchstückhaft wi e de r- gibt, teilt nicht mit , dass der Nebenbetroffenen das Zahlenwerk am 12. Juni 2009 per E - Mail samt einer Erklärung zugeleitet worden ist , worin die Änderu n- gen bestanden. Sie hat zwar ihrer Rechtsbeschwerdebegründung ein Anlage n- verzeichnis beigefügt, in dem vermerkt ist, dass die se Anlage ihr per E - Mail am 12. Juni 2009 zugesandt worden ist . Auf dieses Anlagenverzeichnis ist in dem Rügevorbringen aber weder verwiesen noch wird der erklärende Begleittext e r- wähnt , der dem Memorandum beigefügt war . Die Rechtsb eschwerdeführerin ver schweigt weiter, dass dieses Mem o- randum auch insoweit Gegenstand der münd lichen Verhand lung vom 1 9 . Juni 2009 war, als Rechtsanwalt Dr. D . dort eine Erklärung für die Heidelberg - Cement AG abgeg eben hat, die sich auf die D aten aus dem Memorandum b e- zog . Hierzu hätte mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden müssen ; denn der Umstand, dass die Nebenbetroffene dieses Zahlenwerk erhalten und hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen hat, ist für die Frage von Bedeutung , ob ihr in ausreichende m Maße rechtliches Gehör gewährt w orden ist . 3. Das Rügevorbringen der Heidelberg Cement AG ist aber auch dann nicht ausreichend, wenn man diese Beanstandung zugleich als R üge einer Ve r- letzung des § 261 StPO ausleg t , mit der geltend gemacht wird, es sei ein nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführtes Beweismittel zum G e- genstand der Urteilsfindung gemacht w o rde n . Ob eine solche Umdeutung der Rüge überhaupt möglich ist , erscheint zweifelhaft, weil d i e Rechtsbeschwerde innerhalb der Rechtsbe sch werdefrist deutlich machen muss , welche n Verfa h- r ens mangel sie geltend macht , wenn mehrere Verfahrensfehler in Betracht 33 34 35 - 17 - kommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1998 - 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636) . Hier hat die Nebenbetroffene die Verwertung des Memorandums unt er dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt . Aber auch bei Annahme einer Beanstan dung des § 261 StPO wäre der bisher i- ge Verfahrensgang des Sachverständigenbeweises eine für das Rechtsb e- schwerdegericht notwendige Beurtei lungsgrundlage gewesen , um das Mem o- randum richtig einordnen zu können . Gleiches gilt für das Begleits chreiben zum Memorandum vom 11. Juni 2009. I m Bußgeldverfahren ist die Verwertung von Schriftstücken gegenüber dem Strafverfahren erleichtert . So reicht es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG aus, wenn die Verfahrensbeteiligten Kenntnis von ein em Schriftstück genommen haben, was im Protokoll festzu stellen ist. Deshalb hätte die Rechtsb eschwerde - um dem Rechtsb eschwerdegericht eine umfassend e Prüfung der Rüge au ch unter dem Gesichtspunkt der Nichteinführung einer in den Urteilsgründen ve r- werteten Urkunde zu ermöglichen - auf die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2009 eingehen müssen. Dabei hätte nicht nur die e i- gene Stellungnahme mitgeteilt, sondern auch dargelegt werden müssen, ob und wie sich gegebenenfalls andere Verfahrensbeteiligte zu dem ausweislich des Akteninhalts allen Verfahrensbeteiligten per E - Mail zugeleiteten Zahlenwerk eingelassen haben. Da es sich um ersichtlich geringfügige K orrekturen hande l- te, die sich überdies zugunsten der Heidelberg Cement AG auswirkten, liegt es nahe, dass über diese Korrekturen Einverständnis erziel t worden ist , was eine förmliche Einführung des Schriftstücks entbehrlich gemacht hätte . Deshalb hä t- te auch hierzu vorgetragen werden müssen. 4. Im Übrigen würde das Urteil - s elbst wenn ein entsprechende r Verfa h- rensfehler vorläge - nicht da rauf beruhen. Das Memorandum vollzieht lediglich rechnerisch die in der Anhörung des Sachverständigen herausgearbeitete n Grundannahmen nach . Dieses Zahlenwerk bildete für die Mehrerlösfeststellung 36 37 - 18 - die Schätzungsgrundlage. Dass die Schätzung hier von beeinflusst gewesen sein könnte, lässt sich aussch ließen. Die geringfügigen Rechen korrekturen hä t- ten ohnehin aufgrund des best ehenden Zahlenwerks nachvollzogen werden können. Sie haben die Heidelberg Cement AG im Übrigen begünstigt; das s sie unrichtig wären, legt sie selbst nicht dar. 5. Soweit die Holcim AG und die Lafarge GmbH die Ver wertung des Memorandums vom 11. Juni 2009 gleichfalls gerügt haben, sind diese Rügen bereits deshalb im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie den Inhalt des Memorandums nicht mitgeteilt haben. III . Die Rechtsbeschwerden zeigen mit ihren sachlich - rechtlichen Bea n- standungen eben falls keinen Rechtsfehler auf. 1. Die Schuldsprüche und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung halten rechtlicher Überprüfung stand. a ) Allerdings ist die Darstellung in den Urteilsgründen hierzu insoweit mängelbehaftet, als das Oberlandesgerich t an einer Vielzahl von Stellen auf den Akteninhalt und die darin befindlichen Beweismittelordner verweist. Derartige Verweisungen sind - mit Ausnahme des Verweises auf Abbildungen ( § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ) - nicht nur im Strafurteil (vgl. BGH, Urteil e vo m 25. Februar 1987 - 3 StR 552/86, NStZ 1987, 374 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 268/05, NStZ - RR 2007, 22 ) , sondern auch im Urteil im Buß geldverfahren unzulässig (Seitz in G öhler, OWiG, 16. Aufl. , § 71 Rn. 42). Ein Verstoß hiergegen gefäh r- det den Bestand des Urteils. Im vorliegenden Fall kann der Senat aber bei A u- ßerachtlassen der Verweisungen die Erwägungen des Oberl and es gerichts noch hinreichend nachvollziehen, so dass das Urteil auch ohne die Verweisungen aus sich heraus verständlich ist. 38 39 40 41 - 19 - b ) Die Urt eilsgründe sind - entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerden - nicht deshalb lückenhaft, weil nicht jede einzelne Absprache näher konkretisiert w o rde n ist . Entscheidend ist allein, dass die Urteilsgründe eine u m- fassende Kontrolle durch das Rechtsbeschwe rdegericht ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 386/07 , NStZ - RR 2008, 83 , 84 ). Dies ist hier der Fall. Hierfür ist a usreichend , dass die Urteilsgründe die die Verurteilung tr a- gend en Tatsachen mitteilen. Da das Oberlandesg ericht - wie dargestellt (s. oben Rn. 2 5 ff. ) - rechtsfehlerfrei von einer Bewertungseinheit aus gegangen ist , genügte es insoweit, die die jeweilige Tat konkretisierende Grund abrede, die Dauer des Kartells und seine Handhabung durch die Kartellbeteiligten mitzu te i- l en. Soweit Taten vor dem Inkrafttreten der 7. GWB - Novelle betroffen sind , muss te der Tatrichter weiter mitteilen, worin er die Erfüllung des Tatbestand s- merkmals des Sich h inwegsetzens sieht. Die hierfür notwendigen Feststellungen sind der Urteilsurkunde zu entnehmen. c) Die übrigen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden zur Urteilsa b- fassung und Beweiswürdigung sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Die Festlegung des jeweils anzuwendenden Bußgeldrahmens für die Ahndung der Ne benbetroffenen hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Obe r- landesgericht hat zunächst die absprachebedingt entstandenen - für den Bu ß- geldrahmen maßgeblichen - Mehrerlöse bestimmt und sodann - für jede der den Nebenbetroffenen zugerechneten Ordnungswidrigke it en getrennt - den nach § 4 Abs. 3 OWiG für die Nebenbetroffenen günstigsten Bußgeldrahmen ermittelt. Es hat hierzu die Bußgeldrahmen nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 mit denen nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 vergl ichen und ist dabei zutreffend davon aus gegange n , dass die gesetzlichen Regelungen der 7. GWB - Novelle 42 43 44 45 - 20 - über die Bußgeldbemessung nicht wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind (vgl. inzident von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ausgehend BGH, B e- schlüsse vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 24 ff. - Papiergro ß- handel und vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 26 ff. - Transportbeton II; offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11 , WuW/E DE - R 3765 Rn. 95). Sie verstoßen weder wegen der nach ihrem Wortlaut rückwirkenden Inkraftsetzung noch wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das Grundgesetz. Damit kann offenbleiben, ob - wie das Oberlandesgericht hervorhebt - eine angenommene Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zu einem gänzlichen Wegfall der Zumessungsnor men führte oder stattdessen das alte Recht fortbestünde. a) Das Rückwirkungsverbot ist nicht verletzt. Allerdings trifft es zu, da ss die 7. GWB - Novelle, die in § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB die umsatzabhängige Bu ß- geldobergrenze ein ge führt hat , in der Fas sung v om 7. Juli 2005, verkündet im Bundesgesetzblatt am 12. Juli 2005, insgesamt die rückwirk ende Geltung der Novelle zum 1. Juli 2005 an ge ordne t hat ( BGBl. I S. 1954). Da wegen des ve r- fassungsrechtlich normierten Rückwirkungsverbots ( Art. 103 Abs. 2 GG) die rü ckwirkende Inkraftsetzung eines Bußgeldtatbestands verfassungsrechtlich unzulässig ist, wird von Teilen der Literatur (Thomas, ZWeR 2010, 138 ff. ; vgl. auch Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 81 Rn. 2 und 5. Aufl., § 81 Rn. 1a ; We gn er , NJW 2008, 3271) vertreten, d ass mit Verkündung - jedenfalls bis zur Neub e- kanntmachung der Norm im Rahmen der zum 22. Dezember 2007 in Kraft g e- tretenen Preismissbrauchsnovelle (BGBl. I S. 2966) - ein sanktionsloser Z u- stand bestanden habe. Diese m Ansatz ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht gefolgt (ebenso Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht : GWB , 4. Aufl. , § 81 Rn. 3; Raum in Langen/Bun t e, Kartellrecht , 11. Aufl. , § 81 GWB Rn. 4) . Dabei kann dahinstehen, ob ein zwischenzeitlich sanktionsloser Zustand 46 47 - 21 - überha upt die bußgeldrechtliche Ahndung auszuschließen vermag, wenn die Tat sowohl bei Begehung geahndet werden konnte als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geahndet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 132 ff. ). Denn Art. 4 des Siebten Gesetzes zur Änd erung des Gesetzes gegen Wettb e- werbsbeschränkungen ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass jede n- falls die Neufassung des § 81 GWB nicht vor Verkündung des Gesetzes und damit nicht rückwirkend in Kraft getreten ist. Zweifel im Hinblick auf den Zeit punkt des Inkrafttretens eines Gesetzes sind für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, dessen Gültigkeit in Fr a- ge zu stellen. Auch insoweit kommen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Anwendung. Danach genügt es, wenn sich der Termin des Inkraftt retens hiernach ermitteln lässt (BVerfGE 42, 263, 285 f. ). Der erkennbare Wille des Gesetzgebers ging nicht dahin, die Bußgel d- vorschrift rückwirkend in Kraft zu setzen. V or dem Hintergrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode und der Notwendigke it eines Vermittlungsverfa h- rens bestand erheblicher terminlicher Druck . Der Bundestag und der Bundesrat nahmen die Beschlussempfehlung des Vermittl ungsausschusses am 16. und 17. Juni 2005 an (vgl. Bunte in Langen/Bunte , Kartellrecht , 11. Aufl. , Einführung zum GWB Rn. 26) . Damit war der gesetzgeberische Entscheidungsprozess b e- endet . Daran schloss sich die Ausfertigung des Gesetz es an. Im Laufe dieses Prozesses ist der im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Zeitpunkt für das Inkrafttreten - der 1. Juli 2005 - verstrichen. Angesichts dieses Ablaufs besteht kein Zweifel daran, dass mit dem geänderten Bußgeldtatbestand (der als Bla n- kettnorm auch die in Bezug genommenen Bestimmungen erfasst) das best e- hende Kartellbußgeldrecht alsbald, aber nicht rückwirkend reformi ert werden sollte. Die gesetzliche Neuregelung kann deshalb nicht - wie das Oberlande s- gericht zutreffend ausführt - in einen ( wirksamen ) Teil der Aufhebung des Al t- rechts und einen (unwirksamen) Teil der Einführung des Neurechts aufgespa l- 48 49 - 22 - ten werden. Vielmeh r ergibt die Auslegung des Willens des Gesetzgebers, dass die Norm baldmöglichst in Kraft gesetzt werden und mit ihrem Inkrafttreten die Altregelung ablösen sollte. Ob dies a m Tag nach der Verkündung oder gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG vierzehn Tage später geschah , ist im Streitfall für die Ent scheidung ohne Bedeutung, we il in bei den Fällen § 81 GWB 2005 die Vo r- gängerbestimmung des § 81 GWB 1999 - entsprechend dem Willen des G e- setzgeber s - ohne zeitliche Lücke ersetzt hat . b ) Die Neuregelung ist auch ni cht wegen fehlender Bestimmtheit unwir k- sam. Die Einführung einer umsatzbezogenen Begrenzung der Geldbuße ve r- stößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für das Bußgeldverfahren gilt. Von Teilen der Literatur wird § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 unter Be zugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht s zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe ( § 43a StGB) vom 20. März 2002 (BVerfGE 105, 135) als zu unbestimmt erachtet (Achenbach in FK, GWB 2005 § 81 Rn. 246 ff. ; Hassemer/ Dall meyer, Gesetzliche Orientierung i m deutsche n Recht der Kartellbußen und das Grundgesetz, S. 16 ff. ; Dannecker/ Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht : GWB , 4. Aufl., § 81 Rn. 346 ff. ; Becht old, GWB, 6. Aufl. , § 81 Rn. 26; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. , § 17 Rn. 48c) . Dies trifft jedoch nicht zu (Vollmer in MünchKomm . GWB, § 81 Rn. 97 ff. ; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht , 11. Aufl. , § 81 GWB Rn. 150; Mundt, WuW 2007, 458, 465; Müller - Gugenberger in Müller - Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. , § 57 Rn. 150). Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung ist mö g- lich , nach der § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 die Obergrenze des gesetzlichen Buß geld rahmens hinreichend bestimmt definiert und damit das Bestimmtheit s- erfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG w ahrt. 50 51 - 23 - aa ) Mit Einführung einer umsatzbezogenen Höchstgrenze bei Geldbußen gegen Unternehmen wollte der Gesetzgeber eine Angleichung an den europä i- schen Rechtszustand erreichen (BT - Drucks. 15/ 5049 , S. 50 ) . Die Regelung ist in wesentlichen Teilen der Vors chrift des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 nachgebildet (zur hinreichenden Bestimmtheit aus Sicht des Unions recht s vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C - 266/06, WuW/E EU - R 1451 ff. - Evonik D e- gussa). Im Unions recht wird der gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 2 d er Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu ermittelnde Höchstbetrag als eine Kappungsgrenze ve r- standen, die bei der Festlegung der Bußgelder gegen Unternehme n nicht übe r- schritten werden darf (vgl. Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht : EU , 5. Au fl. , Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 Rn. 115 ; Sura in Langen/Bunte, Kartellrecht , 11. Aufl. , Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 Rn. 34 ff. ). Das im Einzelfall zu verhängende Bußgeld bestimmt die Kommission. Sie we n- det hierbei von ihr erlassene Richtlinien an, die eine Bewertung des Verstoßes ermöglichen sollen. Übersteigt das nach diesem System zu verhängende Bu ß- geld die errechnete Grenze von 10 % des Gesamtjahresumsatzes des Unte r- nehmens, wird das Bußgeld auf diese n Höchstbetrag gekürzt. Die gerichtliche Kontrolle der H öhe der Bußgelder ermöglicht zwar gemäß Art. 31 VO (EG) Nr. 1/2003 eine uneingeschränkte Nachprüfung der Bußgeldentscheidung durch den Gerichtshof . Nach der Rechtsprechungspraxis beschränkt sich s eine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Ge gebenheiten durch die Kommission aber notwendig auf die Frage n , ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt z u- treffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein E rmessensmissbrauch vorliegen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - C - 7/95, Slg. 1998 , I - 31 11 = WuW/E EU - R 75 Rn. 34 - Deere; EuG , Urteil vom 26. April 2007 T - 109/02, Slg. 2007, II - 9 4 7 Rn. 664 - Balloré). bb ) In welchem Umfang der Gesetzgeber bei der Novell ierung des § 81 Abs. 4 GWB die Grundsätze des Union srechts zur Bußgeldbemessung übe r- 52 53 - 24 - nehmen wollte, bleibt unklar. Der Wortlaut des § 81 Abs. 4 GWB 2005 gibt hie r- über keinen eindeutigen Aufschluss. Zwar ermächtigt § 81 Abs. 7 GWB 2005 das Bundeskartellamt, allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe , festzulegen. Der Begriff der Kappungsgrenze wird aber nur in den Gesetzesmaterialien verwandt. Z ur geri chtlichen Kontrolle von Bußgeldentsche idungen auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 finden sich weder in der gesetzlichen Regelung Anhaltspunkte noch Au s- führungen in den Gesetzesmaterialien. Sowohl im Straf - als auch im Ordnungswidrigkeiten recht ist als Grun d- satz der Sanktionszumessung und wesentliches rechtsstaatliches Element a n- erkannt, dass der Richter innerhalb eines vom Gesetz vorgegebenen Rahmens seine Zumessungsentscheidung eigenständig nach Maßgabe der durch das Gesetz selbst festgel egten Zumessungskriterien trifft. Hätte der Gesetzgeber für den Bereich der Kartellordnungswidrigkeiten bei der Sanktionierung von Unte r- nehmen eine andere gesetzliche Regelung einführen wollen, hätte eine au s- drückliche Normierung nahegelegen, aus der sich der normative Paradigme n- wechsel bei der Bußgeldbemessung zweifelsfrei ergeben hätte (zu den Bede n- ken gegen die Annahme einer Kappungsgrenze vgl. auch Achenbach in FK, GWB 2005 , § 81 Rn. 246 ff.; Gürtler in Göhler, OWiG , 16. Aufl., § 17 Rn. 48c). Ein eindeu tiger Niederschlag fehlt im Normtext indessen ebenso wie die Festl e- gung, in welcher Form eine nicht mehr an eine n Rahmen gebundene Bußgel d- bemessung erfolgen soll te . cc ) Der Senat kann offenlassen, ob der Gesetzgeber im Rahmen der 7. GWB - Novelle tatsächl ich ein sich mit dem Gemeinschaftsrecht deckendes Regelungssystem ein führ en wollte . Jedenfalls ergibt ein e verfassungskonforme Auslegung , dass § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB nicht als Kappungsgrenze, sondern a ls Obergrenze eines Bußgeldrahmens zu verstehen ist. 54 55 - 25 - ( 1 ) Die Festlegung einer Unter - und Obergrenze des Sanktionsrahmens schafft die Fixpunkte für die tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall. Sie stell t den unverzichtbaren Orientierungsrahmen für die richterliche Abw ä- gung dar (BVerfG E 105, 135 , 156). Dieses Erfordernis erfüllt eine bloße Ka p- pungsgrenze nicht. Sie entspricht nämlich nicht einmal annähernd dem denkbar schwersten Fall, für den allein - wie auch im Strafrecht (Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 46 Rn. 16; v gl. auch BGH, Beschluss vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83, StV 1984, 152) - grundsätzlich die höchste Sanktion verhängt werden darf. Es kommt hinzu, dass mangels gesetzlicher Vorschriften zu den Kriterien einer von einem festen Sanktionsrahmen unabhängigen Bußgeldzumessung und deren konkrete r Bewertung auch sonst jeder gesetzliche Maßstab fehlte, an dem sich die Bußgeldbemessung im Einzelfall orientieren könnte. Es ist j e- doch Aufgabe des Gesetzgebers, über die allgemeinen Kriterien zu befinden, die den konkreten Ahndungsvorgang leite n (BVerfGE 105, 135, 155). Ein so l- cher gesetzlicher Maßstab kann auch nicht durch Leitlinien des Bundeskartel l- amts oder der Europäischen Kommission ersetzt werden, an deren Leitlinien sich das Bundeskartellamt weitgehend angelehnt hat. Würde die Bußgeldobe r- grenze als Kappungsgrenze verstanden, wäre die - mangels eines zur Orienti e- rung dienenden Ahndungsrahmens noch dringender notwendige - normative Vorprägung des richterlichen Ahndungsprozesses nicht gewährleistet. Zwar b e- stimmt § 81 Abs. 4 Satz 4 GWB 2005 , dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind . Ist aber kein fester Ahndungsrahmen vorhanden, fehlt auch diesen Zumessungskriterien das sie einordnende Bezugssystem. Dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot ist deshalb nur genügt, wenn die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 als umsatzabhängige Obergrenze verstanden wird. Nur dann besteht für die Bußgeldzumessung ein hinreichend bestimmter Rahmen, innerhalb desse n anhand der allgemeinen Zumessung s- kriterien das zu verhängende Bußgeld im Einzelfall festgelegt werden kann. Die 5 6 57 - 26 - Leitlinien des Bundeskartellamts , die kein materielles Gesetz darstellen und an die das Gericht nicht gebunden ist, können den gebotenen norma tiven Rahmen nicht ersetzen . Für das gerichtliche Bußgeldverfahren - ebenso wie für das Strafverfa h- ren - gilt vielmehr , dass der Richter die Sanktion selbständig innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens zu finden hat. Dabei hat er die schärfenden und mildernden Faktoren gegeneinander abzuwägen und anhand der geset z- lich vorgegebenen Bemessungskriterien gemäß § 17 Abs. 3 OWiG das Bußgeld festzusetzen. Dies stellt einen eigenständigen Erkenntnisakt des zur Entsche i- d ung berufenen Gerichts dar, das nich t nur den Bußgeldbescheid auf seine A n- gemessenheit zu überprüfen hat. Dies folgt schon daraus, dass die gerichtliche Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren nicht etwa lediglich eine Verhandlung über die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen (und recht lichen) A n- gaben ist. Sie dient vielmehr der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidr i- gen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat ( BGHSt 23, 336, 341). D ie s schließt auch deren Ahndung ein . Um dem Richter eine eigen ständige Ahndung zu ermöglichen, bedarf es neben einer U n- tergrenze einer festen, wenngleich auch erst über den Umsatz zu bestimme n- den Obergrenze. Als solche ist in verfassungskonformer Auslegung § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 zu verstehen. ( 2 ) Mit einer s olchen umsatzabhängigen Obergrenze verstößt der Bu ß- geldrahmen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Er widerspricht insbesondere nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassung s- gericht zur V ermögensstrafe nach § 43a StGB aufgestellt ha t. Dort hat das Bundesverfassungsgericht die Festlegung eines Rahmens verlangt , dem s o- wohl grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe als auch eine Sanktionsobe r- grenze zu entnehmen sein müsse (BVerfGE 105, 135 , 156 ). 58 59 - 27 - D ie Ausführungen des Bundesverfassung sgerichts lassen sich wegen der Unterschiedl ichkeit der Rechtsinstitute nicht ohne weiteres auf die Geldb u- ße gegen Unternehmen übertragen . Während die Vermögensstrafe als zus ät z- liche Sanktionsform neben das tradierte System der (Haupt - ) Strafen treten sol l- te, ist die Verhängung von Bußgeldern die zentrale Sanktion bei Ordnungswi d- rigkeiten. Für den Fall der Kartellordnungswidrigkeit tritt als Besonderheit hinzu, dass der wirtschaftliche Vorteil bei Kartellverstößen , die häufig das marktwir t- schaftliche Gefüge in ganz erheblichem Umfang stören und große volkswir t- schaftliche Schäden verursachen können, in der Regel bei dem Unternehmen eintritt. Es bedarf deshalb der Androhung einer auch für Großunternehmen empfindlichen Geldbuße. Damit ist von vorn herein ein weiter Rahmen notwendig , wenn die Gel d- buße sowohl kleine als auch weltweit tätige Unternehmen erfassen und Zuw i- derhandlungen gegen das Kartellverbot nach ihrer jeweiligen wirtsc haftlichen Leistungsfähigkeit ahnden soll. Die Anknüpfung an Indikatoren, die e ine gewi s- se Aussagekraft hinsichtlich der wirtschaftliche n Leistungsfähigkeit des Unte r- nehmens aufweisen, ist deshalb unumgäng lich, wenn der Gesetzgeber die gleichermaßen der Verfassung zu entnehmende n Gebot e des angemessenen Sanktionierens und der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit umsetzen will. Dass der Gesetzgeber - insoweit in Anlehnung an das Gemeinschaft s- recht ( Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 ) - die Umsatzzahlen als maßgebliche B e- zugsgröße bestimm t hat, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken . Die Umsatzzahlen sind aussagekräftig im Hinblick auf die Größe des Unte r- nehmens. Aus ihnen lassen sich Rückschlüsse auf seine Stellung am Markt und seine Möglichkeiten ziehen , durch ein gegen die Bußgeldnormen des Kartel l- rechts verstoßendes Verhalten rech tswidrige Vorteile im Wettbewerb zu erzi e- len . Zudem sind die Umsatzzahlen Werte, die sich aufgrund der betrieblichen Finanzbuchhaltung relativ leicht feststellen lasse n , zumal die in Betracht ko m- 60 61 62 - 28 - menden Unternehmen im Regelfall publizitätspflichtig sein wer den ( § 325 HGB). Da zu dem zu veröffentlichenden Jahresabschluss au ch eine Gewinn - und Ve r- lustrechnung zählt ( § 264 HGB), die auf den Umsatzerlösen aufbaut ( § 275 HGB; für den Konzern § 313 HGB), werden die notwendigen Daten ohne große Schwierigkeiten zu e rheben sein. Für die betroffenen Unternehmen sind diese aus ihrer Sphäre stammende n Angaben ebenfalls transparent; mithin ist das Höchstmaß der in Betracht kommenden Geldbuße berechenbar. Für die mö g- licherweise von der Geldbuße betroffenen Unternehmen ist das Höchstmaß z u- dem deutlich leichter als der Mehrerlös nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 zu ermi t- teln, dessen drei fache Höhe nach dem früher en Rechtszustand die Obergrenze bildete. Die umsatzabhängig zu bestimmende Obergrenze ist damit auch in e i- nem weit höheren Umfang vorhersehbar. Die umsatzabhängig zu bestimmende Obergrenze erlaubt deshalb inne r- halb eines transparenten Berechnungsrahmens eine auf die Finanzausstattung und wirtschaftliche Potenz des Unternehmens wesentlich besser zugeschnitt e- ne Ahndung , als d ies die früher e Regelung oder ein starres Bußgeldsystem mit betragsmäßig bestimmten Obergrenzen ermöglich t e. Starre Obergrenzen, wenn sie noch eine angemessene Ahndung auch für sehr große Unternehmen gewährleisten sollen, müssten nämlich aus der Sicht klei nerer Unternehmen sehr weite Bußgeldrahmen zur Folge haben . Zudem führte ein solcher notwe n- digerweise sehr weiter Rahmen dazu, dass für kleinere und mittlere Unterne h- men die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Ahndung deutlich geri n- ger wäre , weil die Obergrenze sich in Bereichen beweg t e, die in keinem Z u- sammenhang mehr mit der eigenen Finanz - und Wirtschaftskraft stünde n (z u- treffend Mundt , WuW 2007, 458, 465 ) . Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn neben der umsatzbezogenen Obergrenze eine zweit e zu beachtende betragsmäßig feststehende Grenze eingeführt würde (vergleichbar der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe gemäß 63 64 - 29 - § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Diese müsste so hoch sein, dass ihr allenfalls noch Alibic harakter zukäme. Wäre sie niedriger, kämen wieder um nur sehr große U n- ternehmen in den Genuss einer zusätzlichen Deckelung. Dass dies unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG erforderlich sein soll te (so aber wohl Hassemer/Dall meyer aaO S. 42), ist ni cht erkennbar. Ebenso wenig ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beansta n- den, dass nicht an die Umsatzzahlen zur Tatzeit angeknüpft wird. Die Zulässi g- keit einer solchen Regelung ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass für die Ahndu ng die der Entscheidung sachnächsten Zahlen zugrunde zu legen sind (vgl. zur Geldstr afe BGH, Beschluss vom 27. März 1979 - 1 StR 503/78, BGHSt 28, 360, 362). Ein Verstoß gegen den Schuldgrundsatz oder das Bestimmtheitsgebot ist hierin nicht zu sehen (so ab er wohl Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. , § 17 Rn. 48c). c ) Ohne Rechtsverstoß hat das Oberlandesgericht bei der Berechnung der umsatzabhängigen Obergrenze nicht nur den Umsatz der jeweiligen N e- benbetroffenen, sondern des Konzerns zugrunde gelegt, ind em es sämtliche Umsätze der im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen einb e- zogen hat. Allerdings bestimmte § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 in der bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Fassung , dass das Bußgeld für jedes an der Zuwiderhandlung bete iligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmen s- verei nigung über Satz 1 hinaus 10 vom Hundert seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteige n darf . Erst durch die Preismissbrauchsno velle vom 18 . Dezember 20 07 (BGBl. I S. 2966) wurde (mit Wirkung zum 22. Dezember 2007) ein Satz 3 eingefügt, wonach bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes der weltweite Umsatz aller n a- 65 66 67 - 30 - türlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen ist, die als wirtschaftliche E inheit operieren. Hierdurch sollte - so die Materialien zur Preismissbrauchsn o- velle (BT - Drucks. 16/7156, S. 11) - nur klargestellt werden, dass eine solche Umsatzzurechnung im Konzern auch im Rahmen der Kappungsgrenze des § 81 Abs. 4 GWB 2005 zu erfolgen hat und hierzu entsprechend der europä i- schen Rechtslage auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit abzustellen ist. Aus dieser Gesetzesänderung folgt nicht, dass zu vor ein anderer B e- zugsmaßstab gegolten hat. Vielmehr wollte der Gesetzgeber - wie der Begriff Klarstellung verdeutlicht - vor dem Hintergrund des Streits in der Literatur (vgl. Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht : GWB , 4. Aufl. , § 81 Rn. 342 mwN) seinen ursprünglich en gesetzgeberischen Willen weiter präzisieren, um Missverständnisse auszuräumen. Dieses Normverstän d- nis hat auch im Wortlaut des Gesetzes Ausdruck gefunden . Sowohl aus dem Begriff Unternehmen als auch aus dem Merkmal G e- samtumsatz lässt sich schließen, dass eine Bezugseinheit angesprochen sein sol lte, die über die Rechtsfigur der juristischen Person hinausgreift, die für die Begründung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebend i st (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 = WuW/E DE - R 3455 - Versicherungsfusion ). Der Begriff des Unternehmens impliziert vielmehr im Gegensatz hierzu die wirtschaftliche Einheit, zu der die verbund e- nen Unternehmen hinzuzurechnen sind, die in einem Konzernverbund ( § 18 AktG) unter einheitlicher Leitung stehen. Bestätigt wird dieses Erg ebnis durch das weitere Merkmal des Gesamtumsatzes. Diese s impliziert notwendigerweise die rechnerische Zusammenfassung von Umsätzen. Das deutet darauf hin, dass neben dem Jahresumsatz der originär verantwortlichen juristischen Pe r- son auch weitere Umsätze naheliegend die Umsätze der zu ihr im Konzer n- verbund stehenden Gesellschaften hinzugerechnet werden müssen. 68 69 - 31 - Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Gesetzeszweck, eine Ahndung in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherzus tellen. Er verlangt eine Anknüpfung an wirtschaftliche Indikatoren, die in den Begriffen Unternehmen und Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen . Da es für die wirtschaftliche Bewertung entscheidend auf das Unternehmen als wirtschaftl i- che Einheit ankommt, mus s auch dessen Gesamtumsatz den Bezugspunkt bi l- den. Die Ahndungsempfindlichkeit und der sich hieraus ergebende Abschr e- ckungseffekt bestimm en sich nämlich nicht nach den wirtschaftlichen Daten der juristischen Person , für die gehandelt wur d e , sondern nach de njenigen des G e- samtunternehmens. Im Übrigen kann nur so wirksam Vermögensverschiebu n- gen innerhalb des Gesamtkonzerns entgegen gewirkt werden (BT - Drucks. 16/7156, S. 11 ). Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer vertieften Betrachtung, welche Grenzen f ür eine Umsatz zurechnung nach § 81 Abs. 4 GWB 2005 bestehen. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich bei den zur wirtschaftlichen Ei n- heit gezählten Töchtern jeweils um 100 - prozent ige Beteiligungen. Lediglich hi n- sichtlich der Holcim AG hat das Oberla ndesgericht auch eine nur 89 - prozent ige Beteiligung der Holcim Beteiligungs gesellschaft mbH, die wiederum eine 100 - prozent ige Tochter der Holcim Schweiz ist, als ausreichend angesehen. Dies begegnet angesichts dessen, dass zwischen der Holcim AG und der Ho lcim B e- teiligungs gesellschaft mbH ein Gewinnabführungsvertrag besteht und sämtliche Holcim Gesellschaften durch di e Mitglieder der Geschäftsleitung der Schweizer Holding unter regionaler Aufteilung der Zuständigkeiten einheitlich geführt we r- den, keinen Bed enken. d ) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Oberlandesgericht als maßgebliches Jahr für die Feststellung des Umsatzes das Jahr vor der Bu ß- gelden tscheidung angesehen hat. 70 71 72 - 32 - Diese Regelung wurde zwar erst durch die Preism issbrauchsnovelle vo m 18. Dezember 2007 eingeführt. Sie war auch - anders als die Konkretisierung der zugrundezulegenden Umsätze - nicht nur klarstellender Natur (vgl. auch BT - Drucks. 16/7156, S. 11) ; zuvor galt - wie bereits oben ausgeführt (Rn. 65 ) - der allgemeine Grundsat z, dass es für die Feststellung der Umstände, die für die Ahndungshöhe relevant sind, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtl i- chen Entscheidung ankommt. Es beschwert aber die Nebenbetroffenen nicht, dass das Oberlandesgericht von dem Geschäftsjahr vor Erlass des Bußgeldb e- scheids aus gegangen ist . Nach den Feststellungen waren die Umsätze in di e- sem Jahr bei allen Nebenbetroffenen niedriger. Insoweit war die Fassung des § 81 Abs. 4 GWB 2007 für die Nebenbetroffenen das mildere Gesetz ( § 4 Abs. 3 OWiG). e ) Die nach dem Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB vorgenommene Feststellung des Mehrerlös es hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getro f- fen. aa ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden war für die Meh r- erlösfeststellung kein zweistufiges Verf ahren dergestalt erforderlich, dass z u- nächst die Frage des Vorliegen s eines Mehrerlöses zu klären war und erst d a- nach - in einem zweiten Schritt - die Beauftragung eines Sachverständigen e r- folgen durfte, der die für die Schätzung des Mehrerlöses erforderli chen Anknü p- fungstatsachen ermitteln sollte. Nach den Umständen des Streitfalls musste das Oberlandesgericht keine Zweifel am Entstehen eines Mehrerlöses haben . Es konnte vielmehr sogleich in die Prüfung der Höhe der Mehrerlöse eintreten. Wie der Senat bereits in seiner Ents cheidung vom 28. Juni 2005 (KRB 2/05 , WuW/E DE - R 1567, 1569 - Berl i- ner Transportbeton I) ausgeführt hat, besteht ein wirtschaftlicher Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns 73 74 75 76 - 33 - der im Kartell beteiligten Unternehmen dient. Deshalb spricht eine hohe Wah r- scheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise er bringt. Im vorliegenden Fall wird dieser Erfahrungssatz durch die über zehnj ä h- rige Dauer des Kartells bestätigt, zumal es aus der Angst vor Preisverfall nach einer kurzen kartellfreien Phase gegründet wurde. Zudem hätte n es d ie Ermit t- lungen zur Höhe des Me h r erl öses aufgedeckt, wenn tatsächlich kein Mehrerlös entstanden oder dies j edenfalls nicht ausschlie ßbar gewesen wä re. Demen t- sprechend hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Befundes des Gutachter s für die Gebiet e Niedersachsen, Bremen und Hamburg keinen Meh r- erlös feststellen können, sondern nur einen durch die kartellbe dingte Abschi r- mung durch die kartellierten Märkte in Norddeutschland bedingten Mehrerlös in Schleswig - Holstein angenommen . Aus dem Umstand, dass für die Entstehung eines Mehrerlöses Gewissheit erforderlich ist (BGH , WuW/E DE - R 1567, 1569 - Berliner Transpo rtbeton I ), während die Höhe des Mehrerlöses geschätzt we r- den darf, folgt nicht, dass sich das Gericht diese volle Gewiss heit verschaffen muss , bevor es die Höhe des Mehrerlöses ermittelt. bb ) Die Feststellungen zu den erzielten Mehrerlösen sind rechts fehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht keine tataktuellen Vergleichsmärkte herangezogen hat. Dies ist nämlich nur dann angängig, wenn die in d ie Vergleichsbetrachtung einzubeziehenden Märkte ihrerseits kartellfr ei sind ( BGHSt 5 2, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel) , was das Oberlandesgericht hinsichtlich der in Betracht gezogenen ausländischen Märkte nicht hat festste l- len können . Bei der von ihm vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse hat das Oberlandesgericht den Anforderungen des V ergleichsmarktkonzept s Rechnung getragen, indem es die Preisentwicklung auf d en später nicht mehr kartellierten Märkte n zugrunde gelegt und bewertet hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 77 78 - 34 - cc ) Gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene S chätzung, deren Grundlagen und Berechnungsschritte in den Urteilsgründen eingehend darg e- legt sind , ist aus Rechtsgründen nicht s zu erinnern. Die insoweit vor gebrachten Angriffe, die teilweise auf urteilsfremden Umständen beruhen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dass das Oberlandesgericht sowohl bei den einzelnen Schätzungsgrundlagen als auch bei dem Schätzungsergebnis sehr weitgehende Abschläge vorgenommen hat, beschwert die Nebenb etroffenen nicht (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 22 f. - Papiergroßhan del ). 3. Die Bußgeldbemessung hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerd e- verfahren stand. a ) Das Oberland esgericht du rfte die von den Rechtsvorgängern der Holcim AG begangenen Kartellabsprachen bußgelderhöhend berücksichtigen. Insoweit setzte es sich ni cht in Widerspruch zu den - nach Erlass des angefochtenen U r- teils ergangenen - Senatsentschei dungen vom 10. August 2011 (KRB 2/10 , wistra 2012, 152 - Transportbeton II ; KRB 55/10 , BGHSt 57, 193 - Versiche - rungsfusion ). Danach darf gegen einen Gesamtrec htsnachfolger ein Bußgeld nur dann verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensve r- bindung nach wirtschaftlicher Betrachtung nahezu Identität besteht. Vorausg e- setzt wird hierfür , dass das Vermögen der ursprünglich haftenden juristisch en Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens der neuen juristischen Person ausmacht . Eine Fusion unter Gleichen oder nahezu Gleichen erfüllt di e- se Voraussetzung nicht (BGHSt ebd. Rn. 1 9 ). Feststellungen zu den wirtschaftlichen Größenverhältniss en der aufg e- nommenen Gesellschaften (Nordcement AG, Alsen - Breitenburg Zement - und Kalkwerk GmbH) und der aufnehmenden Gesellschaft (Alsen AG, die später in 79 80 81 82 83 - 35 - die Holcim AG umfirmiert wurde) hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Dies war auch entbehrlich . Der entscheidende Unterschied zu der Fallkonstell a- tion, die den vorgenannten Senatsentscheidungen zugrunde liegt, ist hier, dass die Kartellabsprache von der aufnehmenden Gesellschaft fortgesetzt wurde. Damit hat die aufnehmende Gesellschaft - soweit sie nicht schon vorher in das Absprachengeflecht einbezogen war (wie im Fall der Absprache mit der Teut o- nia) - durch eigene Leitungsorgane im Sinne des § 30 OWiG den Bußgeldta t- bestand verwirklicht. Da die einzelnen Absprachen über die gesamte Zeitdauer des Be stehens des Kartells - wie oben ausgeführt - zu einer Bewertungseinheit verbunden sind, ist hier durch eine eigenständige bußgeldrechtliche Verantwor t- lichkeit der Holcim AG begründet worden . Die vom Senat aus dem Analogi e- verbot ( Art. 103 Abs. 2 GG) abgeleit eten Bedenken gegen eine bußgeldrechtl i- che Haftung für eine andere Person, die si ch auf den engen Wortlaut des § 30 OWiG stütz en, der nur eine bußgeldrechtliche Haftung derjenigen juristischen Person erlaubt, für die der Verantwortliche gehandelt hat, best ehen bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht. Dass sich das Verhalten der auf genommenen Gesellschaften in den festgestellten Mehrerlösen und damit in der Bemessung der Bußgelder niede r- geschlagen hat, begegnet keinen Bedenken. Es war - zumal der aufn ehmenden Gesellschaft etwaige Renditen und wettbewerbliche Vorteile aus dem Kartell verblieben sind - sogar geboten , dies im Rahmen der Zumessung der Bußge l- der zu berücksichtigen. Die Holcim AG als aufnehmende Gesellschaft wird hierdur ch auch nicht unbilli g belastet . W enn sie von der Absprachepraxis nicht schon aus eigener Beteiligung Kenntnis hatte , nahm sie diese jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Absprachen fortsetzte, in ihre n Willen auf. Auch h insichtlich der Lafarge GmbH ist die Zurechnung der Mehrerlös e ihres Tochterunternehmens rechtsfehlerfrei. Das Oberlandesgericht durfte die Mehrerlöse einbeziehen, die bei der Lafarge Zement Karsdorf GmbH seit 1994 84 85 - 36 - angefallen waren . D iese Gesellschaft wurde eine 100 - prozent ige Tochter der Lafarge GmbH , wobei ab dem Jahr 1997 ein Gewinnabführungsvertrag b e- stand. Insoweit hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass die Vorteile aus der rechtswidrigen Praxis bei dem Mutterunternehmen an ge fallen sind . Dies durfte bei der Bemessung des Bußgelds jedenfa lls deshalb zu ihren La s- ten berücksichtigt werden, weil die Lafarge GmbH nicht nur Kenntnis von den Absprachen hatte, sondern ihre Tochtergesellschaft ausdrücklich in die Quote n- festlegung einbezog. b ) Auch im Übrigen ist d ie Bemessung der einzelnen Bußg elder aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat bei der Fes t- legung der einzelnen Bußgelder auch die sich aus dem Additionsgrundsatz des § 20 OWiG ergebenden Härten berücksichtigt. Wegen der nicht allzu erhebl i- chen Verzögerung des Ve rfahrens musste das Oberlandesgericht keine teilwe i- se Anrechnung festlegen, zumal die Nebenbetroffene aus der verspäteten En t- scheidung den Vorteil eines weiteren Kapitalnutzens ziehen konnte. IV . Allerdings ist für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver zögerung e i- ne Kompensation in Gestalt einer Anrechnung auf die verhängten Geldbußen vorzunehmen. Das Verfahren wurde nach Urteilserlass rechtsstaatswidrig ve r- zögert. Das Urteil des Oberlandesgerichts datiert vom 26. Juni 2009 . Die Rechts - beschwerdebegrü ndungen waren bis Ende 2009 eingegangen ; ergänzende Ausführungen zu den erhobenen Sachrügen erfolgten bis April 2010. Dem G e- neralbundesanwalt wurden die Akten erst im Dezember 2011 vorgelegt. Die Verzögerung beruhte im Wesentlichen dar auf , dass die General staatsanwal t- schaft Düsseldorf und das Bundeskartellamt gemeinsam eine über 800 Seiten u m fass e nde Gegenerklärung ausgearbeitet haben, die erst am 2. Dezember 86 87 88 - 37 - 2011 fertiggestellt wurde. Eine derart lange Bearbeitungszeit ist unangemessen und begründet eine r echtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 347 Abs. 1 StPO beträgt die für die Gegenerklärung zu beachtende Frist grundsätzlich eine Woche. Werden Ve r- fahrensmängel geltend gemacht, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, inne rhalb dieser Frist eine Gegenerklärung abzugeben ( Nr. 162 Abs. 2 RiStBV), um für das Rechtsbeschwerdegericht die zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge au f- zubereiten. Dies hat die Generalstaatsanwaltschaft hier in vorbildlicher Weise getan. Nicht erforderlic h sind dagegen Stellungnahmen zur Sachrüge ( Nr. 162 Abs. 1 RiStBV) , insbesondere im hier vorliegenden Umfang . Die F rist von einer Woche mag sich zwar , wenn - wie hier - umfangreiche Verfahrensbeansta n- dungen vorliegen , verlängern können (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 347 Rn. 2). Eine knapp zweijährige Bearbeitungsdauer für die Gegenerkl ä- rung lässt sich jed och unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Damit ist das auch im Bußgeldverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltende Beschleun igungsgebot verletzt (vgl. BGH, WuW/E DE - R 1233, 1235 f. - Frankfurter Kabelkartell). Der Senat sieht es hier als erforderlich an, eine Kompensation anzuordnen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass ein Teil der G e- samtgeldbußen als vollstreckt angerechnet wi r d (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Janu ar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Über den Umfang der Kompensation kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst b efinden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94). Der Senat hält im Hinblick au f die Dauer und das Gewicht der Verfahrensverzögerung jeweils eine Anrechnung von 5 % der festgelegten Geldbußen für angemessen. Anders als im Strafrecht, wo die Kompensation nur nach der individuellen Belastung des Betroffenen und nicht in Abhängigkeit von Schuldschwere und Strafhöhe zu bestimmen ist (BGH , Urteil vom 27. Au - 89 90 91 - 38 - gust 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 12 ), kann bei Geldbußen gegen Nebenb e- troffene ein prozentualer Abschlag vorgenommen werden. Die Belastung von Unternehmen besteht in dem Rückstellungsbedarf für die verhängten Geldb u- ßen, der sich nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unte r- schiedlich auswirkt. Da die Höhe d er Geldbußen ebenfalls im Wesentlichen durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geahndeten Unternehmen b e- einflusst ist, erscheint als Kompensation eine entsprechende prozentuale A n- rechnung sachgerecht. Hinsichtlich des Betroffenen Ed. Sch . setzt de r Senat den als vollstreckt a nzurechnenden Betrag auf 10.000 - 39 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, von einer vollständigen Überbürdung der Kostenlast auf die Rechtsbeschwerdeführer a b- zusehen. Bornkamm Meier - Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2009 - VI - 2a Kart 2 - 6/08 - 92
Full & Egal Universal Law Academy