BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/05 vom 7. Februar 2006 in der Kartellbu337geldsache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 ohne m374ndliche Verhandlung durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Antr344ge auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung werden zur374ckgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe. Gr374nde: Der Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbe-schwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Ur-teil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Mai 2004 im Rechtsfolgenaus-spruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Die auf 247 79 Abs. 3, 5 OWiG gest374tzte Teilaufhebung ist mit der Begr374ndung erfolgt, das Oberlandesgericht habe die Frage, ob ein nach 247 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erh366hung des Bu337geldrahmens f374hrender Mehrerl366s bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfeh-lerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in 1 - 3 - analoger Anwendung des 247 311a StPO die Nachholung rechtlichen Geh366rs, das nur im Wege der Durchf374hrung einer m374ndlichen Hauptverhandlung sachge-recht gew344hrleistet werden k366nne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen Antr344gen ohne eigene Begr374ndung angeschlossen und auf die Ausf374hrungen der Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen. 2 Die Antr344ge, die als solche nach 247 356a StPO i.V.m. 247 79 Abs. 3 OWiG zu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim Bundesgerichtshof abge-schlossene und nunmehr vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf anh344ngige Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Antr344ge den formellen Anforderungen nach 247 356a StPO gen374gen oder jedenfalls der Ne-benbetroffenen zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gew344hren w344re. Ein Versto337 gegen das rechtliche Geh366r der Nebenbetroffenen liegt im vorliegen-den Fall ersichtlich nicht vor. 1. Der Einwand der Nebenbetroffenen, der Kartellsenat h344tte nicht ohne Hauptverhandlung entscheiden d374rfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenver-fahren erm366glicht 247 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Ur-teil entschieden hat, eine Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung durch Beschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (247 349 Abs. 2 StPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfor-dert die Entscheidung im Beschlusswege Einstimmigkeit. Vielmehr steht die Durchf374hrung einer Hauptverhandlung allein im Ermessen des Rechts-beschwerdegerichts (vgl. Seitz in G366hler, OWiG, 14. Aufl., 247 79 Rdn. 39 f.; Steindorf in KK - OWiG, 2. Aufl., 247 79 Rdn. 150). 3 - 4 - Nach der gesetzlichen Regelung (247 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die Be-schlussentscheidung der vom Gesetz vorgesehene Normalfall (Steindorf, Seitz aaO). Umst344nde, die den Senat h344tten veranlassen m374ssen, nur nach einer m374ndlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und wer-den von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im Kartellverwaltungsverfahren nach 247 76 Abs. 5 i.V.m. 247 69 GWB eine m374ndliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden Schluss auf die Rechtslage im Bu337geldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in 247 84 GWB vielmehr ausdr374cklich auf 247 79 OWiG Bezug genommen, der eine m374ndliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht vorsieht. 4 Die durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten gleichfalls keine Er366rterung in m374ndlicher Verhandlung. F374r die Aufhebung wa-ren Begr374ndungsdefizite in der Beweisw374rdigung der angefochtenen Entschei-dung ma337geblich, die keiner Er366rterung in einer m374ndlichen Verhandlung be-durften. 5 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 keine 334berraschungsentscheidung dar. Bereits die Rechtsbeschwerdebegr374ndung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom Senat angef374hrten Begr374ndungsm344ngel auf. Mit den Argumenten der General-staatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren Gegen-erkl344rungen vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinanderge-setzt. Dass der Generalbundesanwalt der Auffassung der Generalstaatsanwalt-schaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung des Generalbundesanwalts nicht gebunden ist. 6 - 5 - Im 334brigen ersch366pfen sich die umf344nglichen Ausf374hrungen der Antrag-stellerinnen im Wesentlichen in 334berlegungen zur Beweisw374rdigung. Zudem enth344lt ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen k366n-nen sie im nachtr344glichen Geh366rsverfahren nach 247 356a StPO i.V.m. 247 79 Abs. 3 OWiG keine Ber374cksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist unbe-nommen, sich im wiederer366ffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht erneut dahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein kartellbedingter Mehrerl366s ent-standen sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats nach 247 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 247 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den Ne-benbetroffenen wiederum keinen kartellbedingten Mehrerl366s festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat n344mlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten Mehrerl366ses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweisw374rdigung des an-gefochtenen Urteils beanstandet. 7 Den Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil das Verfahren einen Geb374hrentatbestand (KV 4500) ausl366st (vgl. OLG K366ln StraFo 2005, 484). 8 - 6 - Mit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 28. Juni 2005. 9 Hirsch Ball Bornkamm Raum Meier-Beck Vorinstanzen: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -
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