BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/10 vom 10. August 2011 in der Kartellbußgeldsache gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. St rohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 4 und 5 g e gen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsse l dorf vom 30. März 2009 werden nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen ; sie tragen die Kosten i h- rer Rechtsmittel . Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 6 wird das vorgenannte Urteil gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG aufgeh o ben , soweit es diese Nebenbetroffene betrifft; die Nebenbe troffene zu 6 wird au f Kosten der Staatskasse freig e sprochen . Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Nebenbetroffenen zu 4, 5 und 6 wegen Verst o ßes gegen das Verbot des § 1 GWB (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. bzw. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1998) zu Geldbußen zwischen 30.000 100.000 Während die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 4 und 5 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet und nach dieser Vorschrift i. V. mit § 79 Abs. 3 OWiG zu ver werfen sind, führt die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 6 zu deren Fre i spruch . 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war en die Nebenb e- troffene n zu 4 und 5 an Preisabsprachen auf dem Markt für Transportbeton im Raum Mannheim/Ludwigsha fen beteiligt. Die T . GmbH, eine ei n - hundertprozentige Tochtergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 6 , wirkte ü ber ihren Geschäftsführer an einem solchen Kartell im Bereich Halle mit. Die Nebenbetroffene zu 6 ist die Holding - Gesellschaft und zugle ich die Rechtsnachfolgerin der T . GmbH. Diese hat mittlerweile ihren G e - schäftsbetrieb eingestellt und das verbliebene operative Geschäft sowie B e - triebsanlagen auf die T . GmbH & Co. KG mit Sitz in Magdeburg übertragen, die gleichfalls eine ein hundertprozentige Tochtergesellschaft de r Nebenb e troffenen zu 6 ist. Der Wert der von der T . GmbH an die T . GmbH & Co. KG über tragenen Vermögenswerte belief sich nach der steuerlichen Ergänzungsbilanz auf etwa 610.000 23. Dezember 2003 wurde die T . GmbH auf die Nebenbetroff e ne zu 6 ve r schmolzen. Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene zu 6 als Recht s- nachfolgerin der T . GmbH ein Bußgeld verhängt. Es ist der Au f fas sung, dass zwar die T . GmbH & Co. KG den wesentlichen Teil des Vermögens der T . GmbH übernommen habe . Da diese jedoch eine ein hundertprozentige Tochtergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 6 sei, kö n ne dieses Vermögen bei wirtschaftlicher B etrachtung der Konzern mutter zugerechnet we r den. II. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 6 ist begründet, die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 4 und 5 bleiben ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht eine bußgeldrechtlich e Ha f- tung der Ne benbetroffenen zu 6 angenommen. a) Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für T a- ten ihrer Mitarbeiter bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 OWiG. Nach dieser Vo r- schrift kann gegen eine juristische Person oder Personenvere inigung ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn ein Organ (Nr. 1) oder leitender Mitarbe i- ter (Nr. 4, 5) unter Verletzung der dieser obliegenden Pflichten eine Stra f tat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder diese bereichert worden ist oder werden sollte (s ogenannte Verbandsgeldbuße). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit, w egen der die Nebenbetroffene zu 6 im vorliegenden Fall mit einer Ve r- bandsgeldbuße belegt wurde, ist nicht von einem ihrer Organe oder leitenden Mitarbeit er begangen worden. Täter ist vielmehr der Geschäftsführer der früheren T . GmbH, welche nach Übertragung ihrer wesentlichen Vermögensgegenstände auf eine Schwestergesellschaft auf die Nebenb e- troff e ne zu 6, die Muttergesellschaft des Konzerns, versc hmolzen wurde und d a durch erloschen ist ( § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). b) Eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf den Gesam t- rechtsnachfolger der Person, für die der Täter gehandelt hat, kann nur in dem schon bisher in der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs anerkan n- ten hier nicht gegebenen Ausnahmefall angenommen werden, in dem zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaf t- licher Betrachtungsweise Identität oder nahezu Identität besteht. Eine da r- über hinausgehende Ers treckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf G e- samtrechtsnac h folger, wie sie die Rechtsbeschwerde anstrebt, scheidet aus. Eine solche Ausdehnung der Haftung würde mit dem Wortlaut des § 30 O WiG nicht mehr in Einklang zu bringen sein und deshalb die durch A rt. 103 Abs. 2 GG gez o gene Grenze richterlicher Auslegung überschreiten. Eine 5 6 7 8 - 5 - bußgeldrechtliche Sanktion gegen die Nebenbetroffene zu 6 ist damit ausg e- schlossen. aa) Nach dem Wortlaut des § 30 OWiG kann nur diejenige juristische Person oder Personenverei r- den, deren in Leitungsfunktion handelnde Mitarbeiter eine Straftat oder Or d- nungswidrigkeit begangen haben. Einer Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger dieser jurist ischen Pe r- son sind durch diesen Wortlaut enge Grenzen gesetzt. (1) Wie sich aus § 3 OWiG in Übereinstimmung mit der auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden (BVerfGE 71, 108, 114; 87, 363, 391) Verfassungsnorm des Art. 103 Abs. 2 GG ergibt, kann eine Handlung als Ordnungswi d rigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung b e gangen wurde. Daraus folgt zum einen das Verbot einer die Ahndung begründenden Analogie, welches jede Recht s anwendung ausschließt, die tatbestandsausweitend über den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wor t- sinn die äußerte Grenze zulässiger richterlicher Interpretation bildet (BVe r- fGE 71, 108, 115; 82, 236, 269; 92, 1, 12; NJW 2010, 3209 R n. 77). Diesem Gesetzlichkeitsprinzip unterliegt zum anderen aber auch die in § 30 Abs. 1 OWiG g e troffene Bestimmung, die die Grundlage dafür schafft, eine Organtat durch Verhängung einer Verbandsgeldbuße zu ahnden. Eine Erweiterung dieser Ahndungsmöglichk eiten ist nur innerhalb des durch Art. 103 Abs. 2 GG eröffneten Au s legungsspielraums statthaft (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 3 Rn. 4; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 3 Rn. 62; für Vorschriften des allgemeinen Teils des St rafrechts ferner Da n- necker in Leipziger Ko m mentar zum StGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 82 ff . ). (2) Nach § 30 OWiG trifft die bußgeldrechtliche Sanktion für Organ taten im Ausgangspunkt die juristische Person oder Personenverein i gung, die das 9 10 11 - 6 - Unternehmen betre ibt. Diese gesetzgeberische Entscheidung für das Recht s trägerprinzip lässt eine Auslegung, die das Vermögen des von dem Rechtsträger zum Tatzeitpunkt geführten Unternehmens i. S. einer gewer b- lich tätigen Einheit in die bu ß geldrechtliche Haftung nehmen und hiervon ausgehend eine Sanktionierbarkeit der Tat auch gegenüber dem Recht s- nachfolger annehmen wollte, wenn dieser das Vermögen des Unte r nehmens oder wesentliche Teile hiervon übernommen hat, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Mit einer solchen Umdeutun g in Richtung auf eine Unternehmen s- geldbuße wäre die durch den Wortlaut der Norm gezogene Grenze übe r- schritten. Die Möglichkeit, die von einem Organ oder leitenden Mitarbe i ter begangene Tat durch eine Verbandsgeldbuße zu ahnden, steht und fällt d a- her grund sätzlich mit dem Fortbestand des Rechtsträgers, für den das O r gan oder der leitende Mitarbeiter zum Tatzeitpunkt g e handelt hat. (3) Hieraus folgt indessen nicht, dass eine Ahndung der Tat nach dem Erlöschen des Rechtsträgers unter allen Umständen ausge schlo s sen wäre. Vielmehr erstreckt sich die bußgeldrechtliche Haftung für eine O r gantat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter zwei Vorau s- setzungen auf eine andere juristische Person als diejenige, für die der Täter gehandelt hat. Die Verhängung eines Bußgelds bleibt möglich, wenn die b e- treffende juristische Person etwa im Wege der Umwandlung Gesam t- rechtsnachfolgerin der Organisation geworden ist, deren Organ die Tat b e- gangen hat, und wenn zwischen der früheren und der neuen Ve rmögensve r- bindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht. ö- 30 OWiG Verantwortlichen g e- trennt, in gleicher oder in äh nlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtverm ö- gens au s macht (BGH, Beschluss vom 11. März 1986 KRB 8/85, WuW/E 226 5 Bußgel d haftung; Beschluss vom 23. November 2004 KRB 23/04, NJW 2 005, 1381, 1383 nicht verlesener Handelsregisterau s zug; Beschluss 12 - 7 - vom 4. Oktober 2007 KRB 59/07, BGHSt 52, 58, Rn. 7 Akteneinsichtsg e- such). Diese Rechtsprechung hat in der Entscheidungspraxis der Oberla n- desgerichte (vgl. KG WuW/E OLG 3837 Al t ölprei se; BayObLG wistra 2002, 395, 396) und der Literatur (Gürtler in Göh ler, OWiG, 15. Aufl., § 30 Rn. 38a ff.; Rogall in KK, OWiG, 3. Aufl., § 30 Rn. 30 ff.; Förster in Re b- mann/Roth/Hermann, OWiG, 7. Aufl. § 30 Rn. 50) Gefolgschaft gefu n den. Die Voraussetz ung, dass das Vermögen der ursprünglich haftenden j u- ristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens der ne u en juristischen Pe r son ausmacht, ist unverzichtbar, um die Ahndung auch in den Fällen von Rechtsnachfolge wie nach dem Wortlaut des § 30 OWiG erfo r- derlich Täter gehandelt hat. An dieser Funktion, die Identität oder Nah e zu - Identität der in die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit genommenen Verbände s i- cherzustellen, h at sich das Verständnis dessen zu orientieren, wann in di e- wenn eine Festlegung auf bestimmte Schwellenwerte oder Verhältni s zahlen angesichts der Vielzahl und der Verschiedenartigkeit der möglicherweise r e- levanten U m stände ausscheidet, muss die Annahme einer wirtschaftlichen Identität danach auf Fälle beschränkt bleiben, in denen das U n ternehmen unverändert oder doch nahezu unverändert von einem neuen Rechtsträger fortgeführt wird, dessen s onstige Vermögenswerte demgegenüber weitg e- hend in den Hintergrund treten. Nur dann kann in einem bußgeldrechtl i- chen Sinn davon gesprochen werden, dass aus der gesellschaftsrechtl i- chen Umgestaltung wieder dieselbe juristische Person hervo r gegangen ist. Solche Fälle unterscheiden sich zwar in ihrer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, nicht aber in ihren Ergebnissen und Wirkungen von einem bl o- ßen Wechsel der Firma oder der Rechtsform des das Unternehmen führe n- den Rechtsträgers und weisen damit Bezüge z u gesellschaftsrechtlichen Vorgängen auf, die die bußgeldrechtliche Sanktionsmö g lichkeit nach § 30 13 14 - 8 - OWiG unberührt lassen. Es liegt in der Konsequenz des Rechtsträgerpri n- zips, dass eine bloße Änderung der Firma oder der Wechsel der Recht s form auf die Verant wortlichkeit nach § 30 OWiG ohne Einfluss sind, weil sie, was für den Rechtsformwechsel in § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausdrücklich b e- stimmt ist, die Identität des Rechtsträgers nicht berühren. Mit Blick auf diese Konstell a tionen ist es sachgerecht und auch mi t dem Wortlaut des § 30 OWiG vereinbar, in Fällen, die dem gleich zu achten sind, eine Kont i nuität der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit anzunehmen. (4) Demgegenüber fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, wenn U n- ternehmen mit annähernd gleic her Größe und fast identischen Marktante i len fusioniert und deren Geschäftsbereiche zusammengeführt werden. Im Fall einer solchen Fusion, die, zumal wenn mit ihr größere konzerninterne U m- strukturierungsmaßnahmen verbunden sind, in ihren Ergebnissen und Wi r- kungen einem bloßen Wechsel der Firma oder der Rechtsform des das U n- ternehmen führenden Rechtsträgers nicht annähernd vergleichbar ist, kö n- nen der übernehmende und der übertragende Rechtsträger auch bei wir t- schaftlicher Betrachtung nicht als dieselbe juris tische Person angesehen werden. Mit einer Zurechnung von Vermögensgegenständen konzern - verbundener Unternehmen kann eine wirtschaftliche Identität ebenfalls nicht - tende Recht keinen Raum. Die einzelnen konzerna b- hängigen Schwestergesellschaften sind im Verhältnis zueinander ebenso selbständige juristische Personen wie in ihrem Verhältnis zur Muttergesel l- schaft. Eine die bußgeldrechtliche Haftung begründende Zurechnun g von Vermögen könnte daher nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen geset z- lichen Bestimmung erfolgen. An einer so l chen fehlt es. 15 16 - 9 - (5) An der Beschränkung der bußgeldrechtlichen Haftung auf in di e sem Sinne wirtschaftlich i dentische Rechtsnachfolger ver mag auch der schon bei der Einführung der Verbandsgeldbuße in § 26 OWiG 1968 in den Gesetze s- materialien (BT - Drucks. V/1269, S. 59) genannte , in der Rechtspr e chung des Bundesgerichtshofs wiederholt betonte (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007 5 StR 323/06 , NStZ - RR 2008, 13 mwN) und neuerdings in § 81 Abs. 5 GWB 2005 für bestimmte Kartellbußgeldtatbestände gesetzlich b e- sonders hervorgehobene Zweck der Geldbuße, der u. a. in der Vorteilsa b- schöpfung bestehen kann, nichts zu ändern. Angesichts des eindeutig en t- gegenstehenden Wortlauts des § 30 OWiG, in dem diese Erwägungen ke i- nen Niederschlag gefunden haben, fehlt es an einer ausreichenden Grundl a- ge dafür, die aus der Tat erwachsenen Vorteile im Bußgeldwege unter e r- leichterten Voraussetzungen bei dem Rechtsnach folger des Unternehmen s- trägers abzuschöpfen. Auch aus der hier in zeitl i cher Hinsicht noch nicht anwendbaren Vo r schrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, die sich mit der i verhängenden Geldbuße befasst, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm hat nur die Bußgeldbemessung zum Gegenstand; die in § 30 OWiG vorgeseh e- ne Begrenzung der Ahndung einer Orga n juristischen Person, deren Organ die Tat begangen hat, vermag sie nicht aufz u heben. bb ) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Ha f- tung der Nebenbetroffenen zu 6 für die von dem Geschäftsführer der früh e- ren T . GmbH begangenen Or d nungswidrigkeiten nich t vor. Zwar ist die Nebenbet roffene zu 6 infolge Verschmelzung Gesam t- rechtsnachfolgerin der T . GmbH geworden. Die weitere Vorau s set - zung, wonach bei wirtschaftlicher Betrachtung zwischen der früh e ren und der neuen Vermögensverbindung nahezu Identität bestehen muss, ist hier j e- doch nicht erfüllt , weil die wesentlichen Vermögensgegenstände der T . 17 18 19 - 10 - GmbH vor der Verschmelzung auf eine Schwestergesellschaft , die T . GmbH & Co. KG mit Sitz in Magdeburg, ü bertragen worden w a ren. Unter diesen Umständen käme die Ann ahme einer wirtschaftliche n Identität zwischen der früheren T . GmbH und der Nebenbetroff e nen zu 6 nur in Betracht, wenn dieser das Vermögen ihrer Tochterg e sellschaft T . GmbH & Co. KG bußgeldrechtlich zugerechnet werden könnte. D a für fehl t es jedoch wie dargelegt an einer ausreichenden gesetzlichen Grun d lage. Da die Nebenbetroffene zu 6 nach allem bußgeld rechtlich nicht haftet, war sie freizusprechen. 2. Dagegen sind die Rechtsbeschwerden der Nebenbetroffenen zu 4 und 5 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der näheren Erörterung bed arf lediglich das Folgende : a) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die T a- ten erst im Mai 1999 beendet worden sind , und ausgehend davon den Bu ß- gel d rahmen in Anwendu ng von § 81 Abs. 2 GWB 1998 als des im Zeitpunkt der Beendigung geltenden Gesetzes (vgl. § 4 Abs. 2 OWiG) bestimmt. Die s beanstandet die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 4. Sie ist der Auffassung, es müsse § 81 Abs. 4 S atz 2 GWB 2005 als milder es Gesetz (§ 4 Abs. 3 OWiG) angewandt werden; nach dieser Vorschrift dürfe das Bußgeld 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahre s- umsatzes nicht überschreiten; dementsprechend betrage die Bußgel d grenze in ihrer Sache 16.800 20 21 22 23 24 25 - 11 - Diese Beanstandung bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 zu Recht nicht angewandt. Die Vorschrift ist im Vergleich zu § 81 Abs. 2 GWB 1998 kein milderes Gesetz. Nach der bis zum 21 . Dezember 2007 geltenden Fassung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhan d- lung beteiligte Unternehmen über Satz 1 hinaus 10 % des im vorausgega n- genen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht überste i gen. Diese Regelung ( des Satz es 2 ) stellt gegenüber dem angewandten § 81 Abs. 2 GWB 1998 kein milderes Recht dar, denn sie begrenzt nicht den durch § 81 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 eröffneten umsatzunabhängigen Bu ß- geldrahmen, sondern erweitert diesen für Unternehmen, gege n die nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt wird , über den R ahmen des Satzes 1 hi n aus für bestimmte Bußgeldtatbestände auf eine umsatzabhängige Höchs t grenze. Dies kommt schon im Wortlaut des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 zum Ausdruck , wonach eine Geldbuße, wenn sie gegen ein Untern ehmen ve r- e- nen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf. Schon d Vorschrift über die Obergrenze des durch Satz 1 eröffneten Bußgeldra h men s hinausgehend die Verhängung einer umsatzabhängigen höheren Geldbuße für Unternehmen ermöglicht werden soll, ohne dass damit zugleich der Bu ß- geldrahmen des Satzes 1 für den Fall entsp rechender Umsatzschwäche a b- gesenkt werden soll . Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Ausle gung. Durch die Einführung von § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 sollte in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht insbesondere für f inanzstarke Unternehmen bei den enumerativ bestimmten schwerwiegenden Kartellor d- nungswidrigkeiten ein höh e re r Bußgeldrahmen eröffnet werden als d i e nach 26 27 28 29 - 12 - Abs. 4 Satz 1 auch für natürl iche Personen geltende Bußgeldobergrenze (vgl. Danneker in Imme n ga/Mestm äc ker, GWB, 4. Aufl., § 81 R n. 333). Dass die Umsatzabhängigkeit den Bußgeldrahmen nach Abs. 4 Satz 1 nicht z u- gleich nach unten begrenzen soll, wird schon aus dem Vergleich zu den n a- türlichen Personen deutlich , die ausschließlich unter die Regelung des Sa t- ze s 1 fallen. E benso wie bei natürlichen Personen wird auch bei Unterne h- men eine geringere finanzielle oder wirtschaftliche Leistungskraft inne r halb des allgemeinen Bußgeldrahmens berücksichtigt. Daher würde es ke i nen Sinn ergeben, innerhalb des Rahmens des Absatzes 4 Satz 1 natürliche und juristische Personen unterschiedlich zu behandeln. Dies stünde dem Grun d- satz des § 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG entgegen, der für die Geldbuße g e gen die juristische Person dense l ben Bußgeldrahmen vorsieht, der für den Täter der Or dnungswidri g keit gilt. Nur durch eine solche Auslegung werden zudem Wertungswiderspr ü- che zu den geringer gewichtigen Kartellordnungswidrig keiten nach § 81 Abs. 4 Satz 3 GWB 2005 vermieden . Für diese ist einheitlich ohne die Mö g lichkeit einer höheren , umsatzabhängigen Gel d buße eine Obergrenze von 100.00 0 ge sehen . E s w äre nicht nachvollziehbar, warum bei diesen Ordnungswidrigkeiten der Höchstb e trag des zu verhängenden Bußgelds für umsatzschwache Unternehmen nicht gleichfalls ab zusenken wäre . Dies e Auslegung wird durch die Änderung bestätigt, die d ie Vorschrift durch die Preismissbrauchsnovelle vom 16. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) erfahren hat. Seith er ist in § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB ausdrücklich b e- stimmt, r den darf. Mit dieser Neufassung wo llte der Gesetzgeber aber insoweit keine Ä n- derung der Rechtslage, sondern lediglich eine weitere Klarstellung herbeifü h- ren (BT - Drucks. 16/7156, S. 11). Diese Einschätzung trifft nach dem Gesa g- ten zu und belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers schon d ie Fo r- mulierung der Vorgängerfassung (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005) ausschlie ß- 30 31 - 13 - lich eine Erh ö hung des Bußgeldrahmens nach Satz 1 anordnen sollte (vgl. auch Bericht des Wirtschaftsau s schusses WuW - Sonderheft 2005, 274). b) Die Einwendungen der Nebenbetroff enen zu 4 und 5 bezüglich der Höhe des festgesetzten Bußgelds haben gleichfalls keinen Erfolg. Soweit sich die Rechtsbeschwerde n hierfür auf die Erläuterungen des Zeugen B . in der Hauptverhandlung beziehen , sind diese Ausführungen urteil s - fremd; eine Verfahrensrüge diesbezüglich haben sie nicht erhoben. Im Übr i- gen hat das Beschwerdegericht die wirtschaftliche Situation d ies er Nebenb e- troffenen in den Urteil s gründen hinreichend dargestellt. Tolksdorf Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsse ldorf, Entscheidung vom 30.03.2009 - VI - 2 Kart 10/08 OWi - 32
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