BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/14 vom 3. Juni 2014 in der Kartellbußgeld sache gegen wegen Kartellordnungswidrigkeiten - 2 - Der Kartellsenat hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie den Richter Prof. Dr. Stroh n am 3. Juni 2014 beschlossen: Auf die Beschwerde der Nebenbetroffenen wird der Beschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2013 aufgehoben; die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Nebenbetroffenen ent fällt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenbetroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen Gründe: Gegen die Nebenbetroffene, die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 wegen Karte llordnungswidrigkeiten ihre r leite n- den Mitarbeiter zu einer Geldbuße von 43 Mio. Euro verurteilt worden war, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Nebenbetroffenen in Höhe des ausgeurteilten Bußgelds angeordnet. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Beschwerde der Nebenbetroffenen. I. Das Oberlandesgericht hält die Anordnung für erforderlich, weil anson s- ten die Vollstreckung des Urteils , gegen das die Nebenbetroffene Rechtsb e- schwerde einge l egt hat, wesentlich erschwert wü rde. Der von der Nebenb e- troffenen gegen die Arrestanordnung eingelegten Beschwerde hat es mit B e- 1 2 - 3 - schluss vom 13. Januar 2014 nicht abgeholfen. Es bestehe die Gefahr der Vermögensverschiebung, weil die Nebenbetroffene Vorrat s - und Mantel - gesellschaften vorhalte. Dass diese bislang nicht genutzt worden seien, ändere hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nebenbetroffene bislang keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergri ffen und keine Vermögenswerte ins Au s- land verschoben hab e. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Beschwerde ist statthaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits en t- schieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13). Die zum dinglichen Arrest zur Sicherung eines Verfallsanspruchs ergangene Entsche i- dung lässt sich ohne weiteres auf den dinglichen Arrest zur Sich erung einer Geldbuße übertr agen, weil Zielrichtung des Rechtsbehelfs ebenfalls die Aufh e- bung von Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Vermögenswerten ist. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg , weil d ie Anordnung des Arrests nicht fehlerfrei begründe t ist . a) Ein d inglicher Arrest darf nur angeordnet werden, wenn ein Arres t- grund besteht. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung, die in § 111d Abs. 2 StPO weitgehend auf die zivi l- prozessualen Regelungen des Arrestverfahrens Bezug nimmt. Nach § 917 ZPO, dessen Anwendung in § 111d Abs. 2 StPO ausdrücklich bestimmt ist, findet der dingliche Arrest nur dann statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne de s- 3 4 5 6 - 4 - sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich e r- schwert w erden würde. b) Die Anordnung eines Arrests steht nach § 111d Abs. 1 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Diesem obliegt die wertende En t- scheidung, ob zur Sicherung der Vollstreckung einer nach rechtskräftigem A b- schluss des Verfahrens zu erwa rtenden Geldbuße Maßnahmen nach § 111d StPO erforderlich sind. Es hat dabei alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschw e- rung der Vollstreckung zu ergeben. Dabei kann es auch die Art und d ie U m- stände der Verfehlung in diese Prüfung einbeziehen. Hartnäckigkeit und Dauer k önnen ebenso Rückschlüsse auf das künftige Verhalten der Nebenbetroffenen zulassen, wie die Intensität der Pflichtverletzung und in welchem Maße und mit welchen Mitteln sie abgesichert wurde. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 6 1 4 ; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterz iehung vgl. BFHE 239, 390) . Um einen A rrest grund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßige Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Bußgeldverfahrens , erforderlich , die auf eine entspr e- chende Vollst reckungsvereitelungsabsicht hindeuten könn t en. Dieses Verhalten ist dann aller dings im Licht der Tat zu sehen. c) Die Begründung der E ntscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich nicht als tragfähig. Der Senat kann hier offen lassen, ob sich das Erme s- sen des Tatrichters auch auf das Vorliegen des Arrest grund s bezieht. Ebenso braucht er hier nicht zu entscheiden, ob sich aus der nach § 46 Abs. 1 OWiG lediglich sinngemäßen Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht eine Einschränkung der Prüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler 7 8 - 5 - ergibt. Denn jedenfalls liegt hier ein solcher Rechtsfehler vor. Letztlich hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Nebenbetroff e- ne Vorrats - oder Mantelgesellschaften bereithält. Dies mag zwar einen gewi s- sen Indizcharakter dafür haben, dass die Nebenbetroffene planen könnte, Vermögenswerte dorthin zu verlagern. Gleichwohl reicht bei der hier gegeb e- nen Fallkonstellation dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um einen Arrestgrund annehm en zu können. Diese Vorratsgesellschaften wurden bereits ein Jahr zuvor erworben und blieben bislang ungenutzt. Versuche, Vermögen zu verschieben , sind nicht erkennbar. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten von anderen Nebenbetroffenen auf die Beschwerdeführ erin selbst rückg e- schlossen werden. Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorg e- nommen, um im Wege von Umwandlungen eine Situati on zu schaffen, die die Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entf allen ließe (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 10. Au gust 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57 , 193 - Versicherungsf u- sion und KRB 2/10, wistra 2012, 152) . A us de m Verhalten anderer Nebenb e- troffener können kein e Folgerungen auf gleichgerichtete Absichten d ies er N e- benbetroffenen hergeleit et werden. Dies gilt hier auch u nter Berücksichtigung des Umstands, dass die T . - Gruppe, die innerhalb des von ihr bestimmten Konzerns solche Umstrukturierungen vorgenommen hat, an der Nebenb e- troffenen beteiligt ist. Denn die T . - Gruppe konnte in dem paritätisch stru k- turierte n Gemeinschaftsunternehmen eine entsprechende Vorgehensweise nicht durchsetzen. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Vermögensverlagerung ins Ausland. H ierfür reicht es regelmäßig nicht aus, wenn das Unternehmen über ausländische Tochter - , Mutter - oder Schweste r- gesellschaften verfügt. Dies stellt vielmehr nur die strukturell e Folge dessen dar, dass die Unternehmensgruppe international tätig ist. 3. Der Senat lässt die Anordnung des Arrestes entfallen, weil nicht zu erwarten ist, dass ein e nochmalige Sachprüfung durch das Oberlandesgericht 9 - 6 - Umstände erbringen könnte, die eine Arrestanordnung tragen würden. Im Übr i- gen ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, für den Fall neu bekannt we r- dender Verdachtsgründe für eine Vermögensverschiebung wiederum einen dinglichen Arrest anzuordn e n. Meier - Beck Raum Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2013 - VI - 4 Kart 3/10 (OWi) -
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