BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S KRB 24/14 vom 16. Dezember 2014 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Kartellordnungswidrigkeit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtsho fs Limperg , die Vorsitzenden Ric h- ter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 16. Dezember 2014 beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesge richts Düsseldorf vom 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verw o rfen. Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen . Die Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie gerichtete Durchsuchungsano r dn ung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1 - 3 - Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrückl ich auf die N e- benbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Ve r- jährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Ve r- fahren durchgeführt wurde oder nicht. Limperg Meie r - Beck Raum Strohn Deichfuß
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