ECLI:DE:BGH:2019:090719 BKRB37.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 37 /1 9 vom 9 . Juli 201 9 in de r Kartellbußgeldsache gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 201 9 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, d en Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richte r Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Sunder gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbet roffenen wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2018 mit den F eststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels , an einen anderen Kartellsenat des Oberlandes gerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetr offene wegen eines vor- sätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 , § 14 aF GWB , begangen durch verschiedene L eitungspersonen , eine Geldbuße in Höhe von 30 Millionen Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiel- len Rechts gestützte Re chtsbeschwerde der Nebenbetroffenen hat mit der Ver- fahrens rüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gelangt , Erfolg . I. Entgegen dem Antrag der Rechtsbeschwerde führerin ist das Verfahren nicht wegen des Prozesshindernisses der Verfol gungsverjährung einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insbesondere vor Ablauf der zehnjährigen (absolu- ten) Verjährung sfrist ergangen (vgl. § 81 Abs. 8 GWB, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 1 2 - 3 - Sätze 2 und 4 OWiG ) . D i e einheitliche Tat, der nach der rechtsfehlerfre ien W ür- digung des Oberlandesgerichts eine Bewertungseinheit zwischen der kartell- rechtswidrigen Grundabsprache und den Umsetzungshandlungen zugrunde liegt , war nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2 010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 Rn. 9 mwN ) bis Ende Februar 2008 noch nicht beendet ( § 31 Abs. 3 OWiG) . Aufgrund des spä- teren Beginns der Verjährung ist diese daher durch die Verkündung des ange- fochtenen Urteils rechtzeitig unterbrochen worden . II. Die z ulässig erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht worden ( § 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO , § 71 Abs. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) , ist begründet . Das am 28 . Februar 201 8 nach 2 4 Haupt- verhandlungstagen verkündete Urteil hätte spä testens nach elf Wochen, also bis zum 16. Mai 2018 zu den Akten gebracht werden müssen. Dies ist jedoch e rst am 29. Mai 2018 durch Niederlegung auf der Geschäftsstelle geschehen , nachdem das Urteil am Vortag fertig gestellt und unterschrieben w ar. 1. An d er Einhaltung der Urteilsabsetzung sfrist war das Oberlandesge- richt nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 27 5 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ob ein solcher Umstand vor- liegt, hat allein das Rechtsbeschwerdegericht zu beur teilen . Die Absetzungsf rist dient der Verfahrensbeschleunigung und soll zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteil sgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sichern (vgl. BGH , Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, StV 1992, 98 ) . Sie st eht nicht zur Disposition des Tatgerichts und darf nur ganz ausnahmsweise wegen unabwendbarer und nicht voraussehbarer Umstände (vgl. KK - StPO/ Greger, 8. Aufl., § 275 StPO Rn. 48) überschritten werden, wobei überstrenge Anforde- rungen zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 3 4 - 4 - 701/75, BGHSt 26, 247, 249) . Die gerügte Fristü berschreitung ist tr otz des von dem Vorsitzenden und der Be richterstatterin i n ihren dienstlichen Erklärungen vom 28. und 29. Mai 2018 geschilderten Sachverhalts , wona ch die Berichter- statterin ab dem 11. April 2018 aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen außerstande war , die Urteil sgründe weiter abzufassen , und der Vorsitzende d iese Aufgabe d araufhin mit volle r Arbeitskraft ü bernahm , nicht zu rechtfertigen. a) B ei einem Kollegialgericht wie dem Kartellsenat des Oberlandesge- richts gestattet auch der un vorhersehbare A usfa ll de r Berichterstatter in die Fristüberschreitung nicht ohne Weiteres . Dies ist darin begründet, dass nicht nur der Berichterstatter, sondern alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruch- körpers für die Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO verantwortlich sind . Beim Ausfall de r Berichterstatter in m üs sen deshalb notfalls die andere n e rkennende n R ichter oder ein solcher Richter das Urtei l abfassen, sofern dies möglich und zumutbar ist ( st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGH, Beschl uss vom 9. August 1988 - 5 StR 295/88, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschrei- tung 1 ; Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 141/99, NStZ 1999, 474 ; Be- schluss vom 9. Dezember 2010 - 5 StR 485/10, StV 2011, 211 ; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 390/13 , NStZ - RR 2014, 87 ). b) Hieran gemessen hätte das Oberlandesgericht das schriftliche Urteil fristgerecht zu den Akten bringen müssen . Die Be richterstatterin hat te den von der Rechtsbeschwerde mitgeteilten dienstlichen Erklärungen zufolge bis zum 11. April 2018 mit beanstandungsfreiem Arbeitseinsatz zumindest einen Roh- entwurf, der die Feststellungen und die Grundzüge der Beweiswürdigung um- gefertigt . Die zugehörigen Dateien und die Mitschriften aus der Haupt- verhandlung stellte sie dem Vorsitzenden zur Verfügung , als dies er am selben Tag die Bearbeitung des Urteils übernahm . Zwar ist es bei diesem Ablauf unter den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar, dass die weitere Abfassung der Urteilsgründe durch einen anderen erkennenden Richter etwa dadurch 5 6 - 5 - mehr Zeit in Anspruch nehmen kann , dass sie sechs Wochen nach der Verkün- dung erst wieder eine Ei narbeitung in die Sache erfordert, wobei die Aussagen von Zeug en , die in der Hauptverhandlung ausführlich, teilweise ganz - und mehrtägig vernommen worden sind, nur den nicht selbst erstellten M itschriften zu entnehmen sind . Eine fristgerechte Absetzung des 1 30 Seiten umfa ssenden Urteils war dem Oberlandesgericht aber gleichwohl jedenfalls deshalb möglich und zumutbar , weil auch der weitere be isitzende Rich ter - im arbeitsteiligen Zu- sammenwirken mit dem Vorsitzenden - die schriftlichen Urteilsgründe hätte ver- vollständigen können . Die in der dienstlichen Erklärung des V orsitzenden vom 29. Mai 2018 hervorgehobene Komplexität des Falls sprach nicht gegen ein solche s Vorgehen , sondern hätte es aufgrund der Verantwortung aller erken- nenden Richter für die Fristwahrung gerade erfordert. Eine zeitsparende Ar- beitsteilung, für di e ein e Ablichtung handschriftlicher Mitschriften hätte ge nutzt we rden können, war auch bei der Niederschrift der 88 - seitigen Beweiswürdi- gung praktikabel . Dies gilt insbesondere für die einzelnen Umsetzungshandlun- gen , die das Oberlandesgericht im Wesentlich en mit den grundlegend als glaubhaft bewerteten Aussagen von drei Zeugen und de m Inhalt von Besuchs- berichten und Aktennotizen belegt hat . Die s onstige n Dienstgeschäfte des Oberlandesgerichts standen der Fer- tigstellung der Urteilsgründe innerhalb der Fris t des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auch durch ein arbeitsteilige s Zusammenwirken zwischen Vorsitzendem und beisitzendem Richter - nicht entgegen . D ie Pflicht, das Urteil rechtzeitig abzu- setzen, geht allen aufschiebbaren Dienst pflichten vor (vgl. KG , wistra 2 016, 511, 512 ; LR/Stucken berg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 15 ) . E in e solche auf- schiebbare Di enst pflicht war die Vorbereitung der am 13. Juni 2018 begin nen- den Hauptverhandlung in einem weiteren Ka rtellbußgeldverfahre n (vgl. hierzu allgemein BGH, StV 2011, 2 11; Beschluss vom 7. September 1982 - 1 StR 249/82, NStZ 1982, 519; KG, wistra 2016, 511, 512; SSW - StPO/ Günt ge, 3. Aufl., § 275 Rn. 10 aE ) . Hiermit war der beisitzende Richter - zugleich in Ver- 7 - 6 - tretung des Vorsitzenden - während de s Laufs der Absetzungsfris t befa ss t . Wäre er stattdessen wie geboten auch zur Abfassung der Urteilsgründe heran- gezogen worden , hätte gegebenenfalls der Prozessauftakt in der zur Verhand- lung anstehenden Sache um kurze Zeit ver sch oben oder die weitere Terminie- rung geändert werden kön nen . Gegen diese Möglichkeiten sprechende Gründe sind mit Blick auf die Be deutung der fristgerechten Urteilsabs etzung weder den dienstlichen Erklärungen zu entnehmen noch s onst ersichtlich . 2. Die Überschr eitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StP O er- gebenden Zeitraums begründet einen absoluten , im Rechtsbeschwerdeverfah- ren entsprechend geltenden Revisionsgrund ( § 338 Nr. 7 StPO). Das angefoch- tene Urteil ist daher unabhängig von der Frage aufzuheben , ob es auf diesem Fehler beruhen kann (vgl. BGH, StV 2011, 211; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 2 StR 492/07, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 4 Umstand 6) . Limperg Raum Kirchhoff Bacher Sunder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2018 - V - 4 Kart 3/17 OWi - 8
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