BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Z ins zahl ungsanforderung - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Rich ter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Kirchhoff und Dr. B a che r beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartell - senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde ver - fahrens. Gründe: I. Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen ka r- tellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Bußge ldbe scheid und setzte gegen sie als Nebenbetroffene ein Bu ß- geld in Hö he von 3 Mio. e- schwerd e führerin zunächst Einspruch eingelegt, den sie aber mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurücknahm. D ie Geldbuße bezahlte sie am 30. Okto ber 2009 in voller Höhe. Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Bundeskartel l- amt mit Be schluss vom 11. März 2011 von der Beschwerdeführerin als geset z- li che Zins en aus dem Bußgeldbescheid eine n Betrag in Höhe von 922.689,16 an, den es später geringfügig berichtigte. Die Entscheidung, die das Bundeska r- 1 - 3 - tellamt auf § 81 Abs. 6 GWB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB stützte, umfasste als Ver - zin sung s zeitraum den 13 . Juli 2005 bis 30. Oktober 2009 . Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin " Einspruch " eingelegt sowie "Einwendungen nach § 1 03 Abs. 1 Nr. 3 OWiG " erhoben (vgl. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag KRB 43/11) . In erster Linie macht sie verfassung s- rechtliche Bedenken geltend. Das Bundeskartellamt hat mit Be schluss vom 29. April 2011 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Das Oberla n desgericht hat mit Beschlus s vom 24. Mai 2011 den Antrag auf gerichtliche En t scheidung gegen den Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwe r- de . II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht stat t- haft, weil das Oberla ndesgericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG über die Verwe r fung d es Einspruchs durch das Bundeskartellamt entschieden hat. Entgegen der Auffass ung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zulä s- sigkeit ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht au s § 70 Abs. 2 OWiG. Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendb ar, weil im vorliegenden Fall wie das Oberlandesger icht zutreffend ausgeführt hat kein Einspruchsverfa h- ren gegen einen Bußgeldbescheid gegeben ist . Wie die B e schwerdeführerin selbst zu Recht annimmt, hat das Bundeskartellamt im Vollstreckungsverfahren ent schieden. Die gegen die im Vollstreckungsverfahren erlassene Zinsza h- lungsanordnung zulässig en Rechtsbehelfe richten sich demgemäß nach den hierfür geltenden Reg e lungen der §§ 103, 104 OWi G. Da keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt , in denen die sofortige B e- 2 3 4 - 4 - schwerde eröffnet wäre, ist hier ein Rechtsbehel f nicht gegeben (§ 104 Abs. 3 Satz 2 O WiG) . Die Beschwerdeführerin kann auch nicht anführen, dass ihre sofortige Beschwerde deshalb statthaft sei, weil durch einen Bußgeldbescheid hätte en t- schieden werden müs sen. Dies trifft nicht zu, da entsprechende Z ins zahlung s- anforderungen nicht Gegenstand eines Bußgeldbescheid s sein können. Diese Zinsen entstehen vielmehr als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zum Vollstr e ckungsverfahren. S ie stellen auch ke ine Nebenfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG dar. Nach der Regelung des § 81 Abs. 6 GWB tritt die Verzinsung der im Bußgel d- bescheid festgesetzten Geldbuße kraft Gesetzes ein. Dies u n terscheidet die Verzinsung grund legend von Nebenfolgen, über deren Anor dnung die Bußgel d- behörde zu befin den hat . Gegenstand der ka r tellbehördlichen Entscheidung im Rahmen solcher Zins zahlungs anforde rungen ist nur die Fes t stellung des zu verzinsenden Zeit raums und die Anwe n dung des Zinssatzes , der sich aus der in Bezug genomme nen Vorschrif t des § 2 88 Abs. 1 (i . V . m . § 247) BG B ergibt. Auch deshalb erschein en d ie Regelung en der §§ 103, 104 OWiG worauf das 5 - 5 - Oberlandes gericht zu tref fend hingewiesen hat für dieses nur auf wenige Pr ü- fungspunkte beschränkte Verfahren wesentlich sachgerechter als das Ei n- spruchsverfahren, in dem grundsätzlich nur nach einer mündlichen Hauptve r- handlung en t schieden wird . Meier - Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - V - Kart 12/11 (OWi) -
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