BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39 /14 vom 27. Januar 2015 in de m Kartellbußgeldverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie d ie Richter Prof. D r. S trohn , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. D ie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfa h- rens. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsverstoß eine Erstreckung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf die Nebenbetroffene bejaht. Nach den Feststell ungen befindet sich das Vermögen der Melitta Kaffee GmbH im Wesentlichen ungeschmälert im Vermögen der aufnehmenden Nebenbetroff e- nen und ist faktisch getrennt vo n deren übrigem Vermögen , weil das Kaffeeg e- schäft aus derselben Betriebsstätte unter Fortbestan d der Leitung mit unverä n- derter Belegschaft und damit räumlich, organisatorisch und personell getrennt vom Geschäftsbereich Haushaltsprodukte der früheren Melitta Haushaltspr o- dukte GmbH & Co. KG weitergeführt wird. Mit dem unverändert fortgeführten Kaffeev ertrieb erzielt die Nebenbetroffene mehr als die Hälfte ihrer Umsätze; im 1 2 - 3 - Gegensatz zu den herkömmlichen Geschäftsbereichen der Nebenbetroffenen trägt der Kaffeebereich erheblich zum Gewinn des Unternehmens bei . Das haftende Vermögen macht wie das Obe rlandesgericht eingehend begründet hat d amit einen wesen tlichen Teil des Vermögens der N ebenb e- troffenen aus, was die Annahme einer wirtschaftlichen Nahezu - Identität der M e- litta Kaffee GmbH mit der Nebenbetroffenen rechtfertigt . N ach der Rechtspr e- chung de s Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265 = wistra 1986, 221) erfordert das hierfür maßgebliche Kriterium, dass das in einer anderen Organisation weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortliche n getrennte, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögen s ausmacht, nicht in j e- dem Fall, dass das übrige Vermögen der neuen juristischen Person demgege n- über vo llständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund tritt. Diese Vorau s- setzung war auch in dem der Entscheidung vom 11. März 1986 zugrunde li e- genden Fall nicht gegeben, in dem der Bundesgerichtshof vielmehr hat gen ü- gen lassen, dass das Vermögen der durch Umwandlung in der T Bauaktiengesellschaft aufge gangenen B und K AG für die T und deren übe r- regionale Betätigung auf den Gebieten des Bauwesens von wesentlicher B e- deutung war. Da die Bejahung der Nahezu - Identität das Ergebnis einer wir t- schaftlichen Betracht ungsweise ist (BGH aaO), genügt es vielmehr, wenn das übernommene Vermögen eine wirtschaftlich selbständige, die neue juristische Person prägende Stellung behalten hat, demgegenüber der neue Rechtsträger insofern einem Wechsel der Rechtsform ähnlich le diglich einen neuen rech t- lichen und wirtschaftlichen Mantel bildet. D em stehen auch nicht die beiden jüngeren Beschlüsse des Senats vom 10. August 2011 ( KRB 55/10, BGHSt 57,193 - Versicherungsfusion ; KRB 2/10, 3 4 - 4 - wistra 2012, 152 ) entgegen . Beide Entscheidu ngen, die an d ie vorhergehende Rechtsprechung anknüpfen und sie ausdrücklich inhaltlich bestätigen, haben anders gelagerte Sachverhaltsgestaltungen zum Gegenstand. Während die Entschei dung KRB 55/10 eine Fallgestaltung betraf, bei der die Vermögen s- massen d es aufnehmenden und des auf dieses verschm o lzenen Unternehmens nicht weiterhin faktisch getrennt waren, sondern auch operativ zusammeng e- führt wurden, lag der Entschei dung KRB 2/10 eine Verschmelzung der Tochte r- gesellschaft auf die Muttergesellschaft zu Gru nde, die stattfand, nachdem die - 5 - Tochtergesellschaft zuvor die Betriebsmittel und das verbliebene operative G e- schäft auf eine Schwestergesellschaft übertragen hatte. In beiden Fällen mac h- te das bisher eingesetzte Vermögen in der neuen juristischen Perso n keinen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus, in dem einen Fall, weil es weder seine wirtschaftlich selbständige Stellung behalten hatte noch das übrige Ve r- mögen der neuen juristischen Person deutlich überwog, in dem anderen Fall, weil es gar nicht a uf den Rechtsnachfolger übergegangen war. Meier - Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2014 - V - 4 Kart 5/11 OWi -
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