BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 43/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Verfahrensaussetzung - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Rich ter Dr. Raum, Dr. Strohn , Dr. Kirchhoff und Dr. B a che r beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Ober landesgerichts Düsseldorf vom 30 . Mai 2011 wi rd als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde ver - fahrens. Gründe: I. Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Buß geld bescheid und setzte gegen sie als Nebenbetroffene ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. . Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr eingelegten Einspruch zurückgenommen hat te, bezahlte sie am 30. Oktober 2009 die Geldbuße. Mit Beschluss vom 11. März 2011 forderte das Bundeska r- tellamt von der Beschwerdeführerin als angefallene Zinsen na ch § 81 Abs. 6 GWB einen Betrag in Höhe von 922.689,16 den si e später geringfügig berichtigte. Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführ e- rin "Einspruch" eingelegt sowie " Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG " erho ben, wobei sie in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken geltend 1 - 3 - macht . Während das Bundeskartellamt den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag KRB 39/11), hat es mit Beschluss v om 29. April 2011 die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur g e richtlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, nachdem es bereits vorher die Vollstr e- ckung vorläufig ausgesetzt hatte, mit Beschluss vom 30. Mai 2011 dieses Ve r- fahren im Hinblick auf eine n in einem Parallelverfahren ergangenen Vorlage b e- schluss nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt . Gegen die se Verfahrensaussetzung wendet si ch die Beschwerdeführerin mit ihrer B e- schwerde, der das Oberlande sgericht durch Beschluss vom 5. Juli 2011 nicht abgeho l fen hat . II. Die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlande s- gerichts ist nicht statthaft. Wie das Oberlandesgericht z utreffend ausg e führt hat, handelt es sich bei der Anfechtung der Zinszahlungsanforderung um ein g e- rich t liches Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Gerichtliche Entscheidu n- g en über Vollstr eckungsmaßnahmen im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG sind unanfec h t b ar (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG), weil sie nicht zu den in § 104 2 - 4 - Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG abschließend genannten beschwerdefähigen En t schei - dungen zählen. Wenn schon in der Hauptsache ergangene Beschlüsse keiner Beschwerde unterliegen, kann für Zwischenentscheidungen, wie hier die Au s- setzung, nichts anderes gelten. Meier - Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entsche idung vom 30.05.2011 - V - 1 Kart 12/11 (OWi) -
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