BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 46 /13 vom 3. Juni 2014 in der Kartellbußgeldsache gegen - 2 - De r Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. M eier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Stro hn , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenb e- troffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 werden gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs . 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Die Betroffenen und Nebenbetroffenen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 79 Abs. 5 OWiG als unbegründet verworfen, sowe it sie sich gegen die Betroffenen richten. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft und die insoweit den Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Auf die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft wird gem äß § 79 Abs. 5 OWiG das vorbezeichnete Urteil b e- züglich der Nebenbetroffenen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die weiterg e- henden Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft werden als unbegründet verworfen. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten - 3 - des Verfahrens , an einen anderen Kartellsenat des Oberla n- desgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die vier Bet roffenen, die jeweils in leitender Funktion für die Nebenbetroffenen tätig waren, zu Geldbußen zwischen 8.000 und 14.700 Euro verurteilt, weil sie durch aufeinander abgestimmtes Verhalten (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB) die Einführung von Siloaufstellge bühren durch die Nebenbetroffenen bewirkten. Gegen die Nebenbetroffenen, die in der Herstellung und im Vertrieb von Trockenmörtelprodukten tätig sind, wurden Bußgelder zwischen 200.000 Euro und 1,6 Mio. Euro verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die u mfassenden Rechtsbeschwerden sämtlicher Beteiligter. Während die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, führen die Rechtsb e- schwerden der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbetroffenen zur Aufhebung in den Rechtsfolgenaussprüchen. Im Übrigen bleiben auch die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Obe rlandesgerichts transportieren die He r- steller den Mörtel in Silos zu den Verarbeitern , soweit er bei den Kunden nicht (bei kleineren Me ngen) in Säcken angeliefert wurde . D ie Silos wurden früher den Verarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt. In Zeiten n achlassender 1 2 - 4 - Bautätigkeit ab 2003 stiegen die Logistikkosten. Den Herstellern gelang es in der Folgezeit jedoch trotz einiger Versuche nicht, bei den Abneh mern ein en Deckungs beitrag für die Aufstellung und zeitweilige Überlassung der Silos durchzusetzen. W endepunkt war das Spitzentreffen vom 27. Okto ber 2005 mit maßgeblichen Vertretern des Handels, bei dem die Betroffenen jeweils die n ä- heren Umstände der Einführung der Siloaufstell gebühr und vor allem auch die Konditionen für den Handel (Rabatte von 5 bis 1 0%) aus Sicht ihres Unterne h- mens ansprachen. Ab dem Jahreswechsel 2005/2006 bis spätestens 1. März 2006 führten die Nebenbetroffenen flächendeckend Siloaufstellgebühren von 100 Euro ein. In der gegenseitigen Information im Rahmen des Spitzentreffens si eht das Oberlandesgericht die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands des aufe i- nander abgestimmten Verhaltens (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB). Ein t yp i- sches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung zwischen Wettbewerbern stelle die wechsel seitige Unte rrichtung über unternehmensrelevante Daten dar . Durch das bei dem Spitzentreffen geschaffene Klima der gegenseitigen G e- wissheit über die jeweiligen unternehmerischen Strategien bezüglich der Sil o- aufstellgebühren sei deren nachdrückliche Durchsetzung am Mar kt gefördert worden. II. Die Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft haben nur in B e- zug auf die Rechtsfolgenaussprüche hinsichtlich der Nebenbetroffenen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Das Oberlandesgericht hat sich in den Urteil s- 3 4 5 - 5 - gründen explizit mit dem Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV auseinandergesetzt und dessen Anwendbarkeit im ko n- kreten Fall verneint, weil eine spürbare wettb ewerbliche Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel nicht festzustellen sei (zum Verhältnis von § 81 Abs. 1 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 1 GWB vgl. Raum in Langen/Bunte, GWB, 12. Aufl., § 81 Rn. 95). In Betracht kommende Anbieter aus dem europäischen Ausland seien in den regional eng begrenzten Märkten nicht einmal "im Ansatz" erken n- bar gewesen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Weitergehende Erört e- rungen waren aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachenl a- ge nicht veranlasst. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine lückenhafte Feststellung solcher Tatsachen beanstandet, die einen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne dieses Bußgeldta tbestands belegen könnten, hat sie eine en t- sprechende Aufklärungsrüge nicht erho ben. 2. Dagegen hält d er Ausspruch über die konkrete Bußgeldhöhe zwar bei den Betroffenen, nicht aber bei de n Nebenbetroffenen rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Obe r- landesgericht bei den Nebenbetroffenen einen unzu treffenden Bußgeldrahmen zugrunde gelegt hat. Das Oberlandesgericht geht im Ausgangspunkt allerdings zutreffend davon aus, dass die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB keine Kappungsgrenze darstellt, sondern als Obergrenze zu verstehen ist. Dies folgt aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - K R B 20/12, BGHSt 58, 158 , Rn. 52 ff. - Grauzementkartell). Der insoweit maßgebliche Gesamtumsatz ist jedoch - wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannte n Entscheidung, die nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ergangen ist, ebenfalls ausgeführt hat - auch schon 6 7 - 6 - unter der Geltung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 nicht auf den Umsatz der konkreten juristischen Person beschränkt, für die die Leitungsperso n gehandelt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Normzweck der Besti m- mung, dass auch insoweit der weltweite Gesamtumsatz nicht allein der konkr e- ten juristischen Person, sondern der gesamten wirtschaftli chen Einheit i n A n- satz zu bringen ist (B GH , aaO Rn. 66 ff.). D a es sich bei sämtlichen Nebenb e- troffenen nach den Feststellungen um Konzerngesellschaften handelt, nötigt d ieser Fehler zur Aufhebung der gegen die Nebenbetroffenen verhängten Geldbußen sowie der zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen, die von dem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt sämtlich beeinflusst sind. b) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weist die B e- handlung der Verfahrensdauer im Hinblick auf die Betroffenen keinen durchgre i- fenden Rec htsfehler auf. Kommt es in einem Verfahren zu einem außergewöhnlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei unterschiedl i- che Strafmilderungsgründe zu bedenken: a) den langen zeitlichen Abstand zw i- schen Tat und Urteil, b) die Belastungen durch die lange Verfahrensdauer und c) die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (B G H, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 V erfahrensverzögerung 13). Da es sich um unterschi edliche Gesicht s- punkte handelt, stellt es deshalb nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung vornimmt und gleichwohl bei der Bemessung des Bußgelds die Verfahrensdaue r und die sich daraus für die Betroffenen ergebenden Bela s- 8 9 - 7 - tungen in den Blick nimmt (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03, BGH St 49, 342 ). Allerdings ist den Rechtsbeschwerden der Generalstaatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Kompensatio n für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensve r- zögerung nicht im Wege eines Abschlags, sondern durch eine Anrechnung s- entscheidung vorzunehmen ist , die durch das Maß der rechtsstaatswidrig en Verfahrensverzögerung und der hierdurch eingetretenen Belastungen der B e- troffenen bestimmt wird ( BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8; Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 12) . Dem genügt das Urteil des Ob erlandesgerichts nicht, weil es den Ko m- pensationsbetrag als einen prozentualen Anteil gebildet und diesen Betrag von der eigentlich verwirkten Geldbuße abgezogen hat. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich dieser Fehler zu Gunsten oder zu Lasten der Betr offenen au s- gewirkt hat. Den Grad der Belastung für die Betroffenen hat das Oberlandesg e- richt als maßgebliches Bemessungskriterium erkannt. Dass es diese n in A b- hängigkeit zur Bußgeldhöhe bestimmt hat, ist hier sch on deshalb nicht erhe b- lich, da die Belastung auch von der Höhe der drohenden Geldbuß e beeinflusst ist. Die fehlerhaft unterlassene Anrechnung und der stattdessen vorgenomm e- ne Abzug bleiben beim Bußgeld im Ergebnis ohne Folgen. D er Zahlbetrag ä n- dert sich hierdurch nicht , und anderweitige Auswirkunge n sind nicht erkennbar . c) Im Hinblick auf die Nebenbetroffenen kommt es auf die Frage, ob der Gesichtspunkt der Verfahrensdauer und einer sich hieraus ergebenden Verfa h- rensverzögerung rechtsfehlerfrei gewürdigt wurde, nicht mehr an, weil die Geldbußen aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben können. Sie 10 11 12 - 8 - müssen deshalb neu zugemessen werden. Da der Senat wegen des inneren Zusammenhangs auch sämtliche zum Rechtsfolgenausspruch getroffene Fes t- stellungen aufgehoben hat, ist der neue Tatrichter fre i, insoweit auch eine e i- genständige Entscheidung über eine vorzunehmende Kompensation zu treffen, sofern er eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bejahen sollte (zu den Grundsätzen vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 15 8 , Rn. 87 ff. - Grauzementkartell). Meier - Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG D üsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - V - 1 Kart 1 - 6/12 (OWi) -
Full & Egal Universal Law Academy