BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 48/13 vom 23. Januar 2014 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sow ie den Richter Prof. D r. Strohn beschlossen: Die Beschwerde der Nebenbetroffenen gegen den Durchs u- chungsbeschluss des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 2013 wird aus den Gründen des Nich t- abhilfebeschlusses vom 10. Juli 2013 als unbegründet verwo rfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Auffas sung der Verteidigung ergibt sich für die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsb e- schlusses a us der mit der 8. GWB - Nove lle neu eingefügten B e- stimmung des § 81a GWB nichts anderes . Sie verpflichtet juri s- tische Personen zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen, die für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sind. Die Vorschrift , die allerdings zum Zeitpunkt des Erlas ses d es Durchsuchungsbeschlusses noch nicht in Kraft war , dient der Klarstellung, dass juristische Personen insoweit nicht unter B e- rufung auf den Grundsatz , dass niemand sich selbst belasten muss, im Bußgeldverfahren ihnen nachteilige Auskünfte ve r- weigern dürfe n (vgl. BT - Drucks. 17/9852, S. 34 f. ). Dies wird insbesonde re durch die Regelung des Absatzes 3 verdeutlicht, wonach für den Betroffenen als natürliche Person weiterhin ein - 3 - entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht gilt, über das er auch zu belehren ist. Hiervon zu trennen ist die Frage, wann sich die Verfolgungsb e- hör de mit einem Auskunfts - und H erausgabeverlangen begn ü- gen muss und wann sie eine Durchsuchungsanordnung ergre i- fen darf. Dies ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. En t- scheidend ist dabe i, inwieweit die Verfolgungsorgane sich auf die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Wahrhaftigkeit der Au s- künfte und der hinzu überlassenen Unterlagen verlassen kö n- nen. Dies hängt von der bisher gezeigte n Kooperation und d a- von ab , ob und inwieweit die ben ötigten Unterlagen konkret i- sierbar sind oder lediglich abstrakt bezeichnet werden können . Steht - was insbesondere bei Informationen nach § 81a Abs. 1 Nr. 2 GWB häufig der Fall sein wird - nicht von vornh erein fest , welche Un terlagen vorhanden sind und ben ötigt werden, we r- den bloße Auskunfts - und Herausgabeverlangen häufig nicht aus reichen , weil die Verfolgungsbehörden nicht einmal deren Vollständigkeit überprüfen können. Damit stün d e die Entsche i- dung, was den Verfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werd en soll, in weitem Umfang im Belieben der Nebenbetroff e- nen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2 8. September 2008 2 BvR 1800/0 7 Rn. 26). Im vorlieg enden Fall konnte das Oberlandesgericht ersichtlich die für die Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlös es notwe n- digen Transaktionsdaten nicht näher konkretisieren. Hinzu kommt, dass die Nebenbetroffene bislang nicht kooperiert hat. Sie ist nicht gestän dig und hat auch das Entstehen eines Meh r- erlöses bestritten. Obwohl ihr aus dem Parallelverfahren b e- - 4 - kannt war , dass von den Nebenbetroffenen dort die notwend i- gen Unterlagen freiwillig vorgelegt w o rden waren , hatte sie k e i- ne entsprechende Bereitschaft bekundet. Bei einer solchen Sachlage musste sich das Oberlandesgericht nicht auf ein He r- ausgabeverlangen beschränken. 2 . E s wurde keine Durchsuchung bei nicht tatverdächtigen Dritten (§ 103 StPO) angeordnet. Tatverdächtig ist nämlich die Nebe n- betroffene, die durch ihre Organe oder durch die von diesen Beauftragten handelt. Aus der eigenständigen Ahndungsmö g- lichkeit gemäß § 30 OWiG ergibt sich zugleich, dass die jurist i- sche Person wie ein Täter zu behandeln ist und damit auch Träger eines Tatverd achts sein kann (Dannecker/Bier mann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., Vor § 81 Rn. 2 2 2 ; a. A. Hadamitzky in Satzger /Schluckebier/ Widmaier, StPO, § 102 Rn. 7 ). Insoweit sind diejenigen Personen, die in Funktionen in de m Unternehmen tätig sind, die im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit stehen kön nen, keine nicht tatve r- dächtigen Dritten im Sinne des § 103 StPO. Der Senat mu ss hier nicht entscheiden, wie weit der Kreis der für die juristische Person handelnden Mitarbeite r n gezogen werden darf, auf die sich entsprechende Durchsuchungsmaßnahmen erstrecken dürfen. Die im Durchsuchungsbeschluss vorgenommene Ei n- grenzung auf den Pe rsonenkreis, der für " Aufsicht, Einkauf, Disposition, Kalkulation, Preisfestsetzung, Vertrieb und Contro l- ling verantwortlich ist " , begegnet jedenfalls keinen Bedenken. Die Durchsuchung darf diese nach ihrer Funktion bestimmten Unternehmensangehörigen einbe ziehen, weil bei diesen au f- grund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht b e- steht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann, - 5 - ohne dass bereits eine Beschuldigten - (bzw. Betroffenen - ) Stellung in ihrer Person gegeben sein muss ( vgl. M eyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 102 Rn. 3 ; Hegmann in Graf, StPO, 2. Aufl. , § 102 Rn. 1 ). Der hinreichende Verdachtsgrund liegt in dem Tatverdacht g e- gen die juristische Person, aus dem sich eine bestimmte Auffi n- dewahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei den für sie ha n- delnden natürlichen Personen entsprechende Beweismittel fi n- den lassen ( vgl. BVerfG, NJW 2003, 2669, 2670). Diese Vor - aussetzung beachtet die angefochtene Entscheidung. Die E r- streckung des Durchsuchungsbeschlusses auf die "dort befin d- lic hen Privaträume" der Mitarbeiter ist offensichtlich so zu ve r- stehen, dass der Durchsuchung auch ein privater Bereich der - 6 - mittelbar Verdächtigen in den Geschäftsräumen des Unterne h- mens unterliegt. Dies begegnet wegen des unmittelbaren Z u- sammenhangs mit de r Tätigkeit dieses Personenkreises gleic h- falls keinen Bedenken. Meier - Beck Raum Strohn Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2013 - VI - 4 Kart 7/10 (OWi) -
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