ECLI:DE:BGH:2019:260219BKRB51.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 5 1 /16 vom 26. Februar 2 01 9 in de r Kartellbußgeldsache gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der K a rtellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Februar 201 9 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 5 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 5 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmitte l hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die Nebenbetroffene zu 5 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet. Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 5 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen der Nebenbetroffenen zu 5 übergangen oder in sonstiger Wei se deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Dies gilt auch für die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz ö- gerung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die der Senat geprüft und mit Blick in s- besondere auf den Umfang und die Komplexität der Sache ve rneint hat. Dass der Beschluss vom 9. Oktober 2018 hierzu im Anschluss an den Verwerfung s- antrag des Generalbundesanwalts, der die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (auch nach Abschluss der Tatsacheninstanz) ausfüh r- lich erörtert, keine Ausführungen enthält, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zur Kenntnis g e- nommen und erwogen (vgl. BVerfG, StraFo 2007, 463; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356 Gehörverst oß 3). Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründe n der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 5, die ihre Bu ß- geldhaftung aus verschiedenen (verf assungs - )rechtlichen Gründen verneint s e- hen will, enthalten im Kern den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16, Rn. 6). 3 4 - 4 - Die K ostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15, Rn. 6). Limperg Meier - Beck Raum Bacher Sunder Vorinstanz: OLG Düssel dorf, Entscheidung vom 15.04.2013 - VI - 4 Kart 2 - 6/10 (OWi) - 5
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