ECLI:DE:BGH:2019:260219BKRB51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 5 1 /16 vom 26. Februar 2 01 9 in de r Kartellbußgeldsache gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der K a rtellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Februar 201 9 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 3 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 3 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmitte l hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die nunmehr als T . E . GmbH firmierende Nebenbetroffene zu 3 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet. Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt n icht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 3 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen der Nebenb etroffenen zu 3 übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 - 3 - Der Senat hat insbesondere keine Verfahrensrüge der Nebenbetroffenen zu 3 übersehen. Soweit deren In begriffsrügen zum Meldesystem der Ausfuh r- kooperation Tr . (RBB Rüge B IX, S. 1 ff., 860 ff.) auf die Aussagen von Zeu - gen in der Hauptverhandlung abstellen, mussten die Verfahrensbeanstandu n- gen erfolglos bleiben. Der Inhalt der Zeugenaussagen war für den Senat ohn e- hin nicht rekonstruierbar. In Randnummer 1 9 der Beschlussgründe sind daher (auch) diese Rügen als unbegründet bezeichnet, ohne dass es einer näheren Erörterung bedurfte. Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 3 mit denen sie beanstandet, dass der Senat die tatrichterliche Beweiswürd igung zum Schul d- spruch nicht für durchgreifend rechtsfehlerhaft erachtet hat enthalten im Kern den Vorwurf, das Rechtsbeschwerdegericht habe in der Sache fehlerhaft en t- schieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16, Rn. 6). 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15, Rn. 6). Limperg Meier - B eck Raum Bacher Sunder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2013 - VI - 4 Kart 2 - 6/10 (OWi) - 5
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