ECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 58/16 vom 9 . Oktober 201 8 in de r Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja Flüssiggas II OWiG § 31 Abs. 3 Der Tatbeendigung im Sinne des § 31 Abs . 3 OWiG kann es entgegenstehen, wenn zwar die ursprünglich handelnde Gesellschaft aus dem Kartell ausscheidet, aber für sie ihre (hundertprozentige) Tochtergesellschaft eintritt. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 KRB 58/16 - OLG Düsseldorf - 2 - Der K a rt ellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum, den Richter Sunder und die Richterin Dr. Hohoff gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Ab s. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 2 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Fest - stellungen aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 20. Fe - bruar 1990 und zugleich nach § 8 1 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V. mit § 1 GWB in der Fassung vom 26. August 1998 eine Geldbuße fest - gesetzt we rd en kann. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechts mittels , an einen anderen Kartellsen at des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurück verwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB, begangen durch Leitungspersonen ihrer Rechtsvorgängerin , eine Geldbuße in Höhe von 1 5 Millionen Euro, zahlbar 1 - 3 - in drei Raten, verhängt. Das Verfahren ist in der Hauptverhandlung von dem Verfahren gegen die Nebenbetroffene n zu 1 und 3 bis 7 sowie die Betroffenen zu 1 und 5 ( KRB 51/16 - Flüssiggas I) abgetrennt worden. Mit ihrer Rechtsb e- schw erde rügt die Nebenbetroffene zu 2 die Verletzung formellen und materie l- len Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen lässt, hält der Bußgeldausspruch der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nich t stand. A. Nach den Feststellungen war die Vorgängergesellschaft der Neben b e- troffenen zu 2 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskundenabsprache traf. Di ese Vorgängergesellschaft gehörte - wie die Nebenbetroffenen aus dem Verfahren KRB 51/16 - zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz - und Kochzwecke für private wie gewerbliche Endve r- braucher und war Mitglied im D . e.V. ( D . ), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 c a. 80 und im Jahr 2005 noch c a. 50 Mitgliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas noch in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Han d- werksbetrieben eingese tzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte die Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Die Versorgungsunternehmen vermieteten über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche Endabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Ku nden. Die Anzahl der Tankgas - Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000. Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen Transport gemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die 2 3 - 4 - Au s fuhr des Flüssiggases zu senken. Es bildete sich eine bundesweite Infr a- struktur von Auslieferungslagern h er aus. I n den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer " Neuaufs tellung " der regional verstreut agierenden Ausfuhrkooperati o- nen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsu n- ternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen T r . sowie der in den alten Bundesländer n agierenden f . und der in den neuen Bundesländern tätigen f . (Ost) . Die zuletzt ge - nannte n Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Kommanditgesellschaft ver schmolzen . Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesel l- schaften der genannten Ausfuhrko operationen einen Preisverfall angesichts insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas - eintretender Mengenrüc k- gänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschwe i- gend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammena r- beit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen G e- sellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ( " Nichtangriffspakt " ). Die A b- sprache erstreckte sich auf Bestandskunden mit Miet - und Eigentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Zu r Optimierung und Sicherung des Bestandsku n- denschutzes bestand im Rahmen der Ausfuhrkooperationen ein Meldewesen. Sofern eine Gesellschafterin eine Auslieferung an einen Kunden begehrte, der in den Datenbanken für eine andere Gesellschafterin erfasst war, informierten die Tr . und die f . hierüber beide Unternehmen. Diese " Wettbewerbs - meldungen " schufen eine gegenseitige potentielle und praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Als Folge der Kartellabsprache kam der Wettbewerb um B e- standskunden de r an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rah men bedingungen ohnedies schon stark gedämpft 4 - 5 - war, nahezu vollständig zum Erliegen. Die Vorgängergesellschaft der Recht s- beschwerdeführerin zählte seit Errichtung der Ausfuh rkooperation Tr . zu deren Kommanditistinnen und Gesellschafterinnen der Komplementärgesel l- schaft. Die Bestandskundenabsprache setzten vorsätzlic h handelnde Leitung s- personen um. Bis zum Jahr 2006 firmierte die Vorgängergesellschaft der Nebenb e- troffe nen zu 2 als T . und sodann als T . E . , an die der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 14. Dezember 2007 adressiert war. Die T . (E . ) war bis November 2001 in dem von der Kartella bsprache betroffenen Flüssi g- tankgas - Geschäft mit Endverbrauchern in den alten Bundesländern operativ t ä- tig. Sie brachte das im selben Jahr von der A . erworbene Flüssiggas - Endverbrauchergeschäft in den neuen Bundesländern zum 1. Mai 2001 in die dort tätige T . M . ein. Das Flüssig gas - Endverbrau - chergeschäft in den alten Bundesländern brachte sie Ende November 2001 mit Rückwirkung zum 1. April 2001 in die gesondert verfolgte - damals noch als T . F . firmierende - T . T . ein, der sie zu - gleich (ebenfalls rückwirkend) ihre Gesellschaftsanteile an der Ausfuhrkooper a- tion Tr . und deren Komplementärin übertrug (UA S. 46). Zuvor wurde die T . (E . ) die Alleingesellschafterin de r T . T . , die seit der Übernahme des operativen Flüssiggas - Endkun - dengeschäfts im Jahr 2001 dem Kartell angehörte (vgl. UA S. 46 f., 91). Seit dem Jahr 2002 handelte es sich bei der zuletzt genannten Gesellschaft um ein paritätisches Gemein schaftsunternehmen der T . D . und der T . (E . ) . Komplementär in d ies er KGaA war eine K ommanditgesellschaft. Geschäftsführer von deren persönlich haftender G e- sellschafterin waren F . und R . . Als sic h die Komplementärin der KGaA im März 2002 in eine GmbH umwandelte, wurden sie zu ihren Ge - schäftsführer n bestellt . Seit dem 1. April 2001 waren sie zugleich - R . 5 - 6 - bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2003 - Geschäftsführer der T . T . . Die T . (E . ) setzte ab Dezember 2001 ihre bundesweite Tätigkeit als Großhändlerin im Flüssiggasgeschäft mit Industri e- kunden (Streckengeschäft) fort und " leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter - und Beteiligungs gesellschaften " (UA S. 46 ), unter anderem der geso n- dert verfolgten T . T . , der T . P . und der T. K . . Im Januar 2009 wechselte die T. E . ihre Rechtsform und handelte forta n als T. E . GmbH , gegen die sich d as Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu - nächst richtete. Im Januar 2013 verschmolz sich diese Gesellschaft auf die N e- benbetroffene zu 2. Zumindest bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt am 3. M ai 2005 setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder die festgestellte Kartellabsprache weiter um. Das Oberlandesgericht ist von einer Tat der kartellangehörigen Recht s- vorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 kraft einer durch die Grundabsprache begrü ndeten Bewertungseinheit ausgegangen. Als Rechtsfolge hat es eine re i- ne Ahndungsgeldbuße verhängt, die es dem Bußgeldrahmen des § 81 Abs. 2 GWB 1999 - der von ihm als das günstigste Recht angesehenen Gesetzesfa s- sung ( § 4 Abs. 3 OWiG) - entnommen hat. Den M ehrerlös hat das Oberlande s- gericht geschätzt, indem es die Preise der T. mit den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen Preisschirmeffekt beeinflussten - Preisen nicht im D . organisierter Flüssiggasanbieter (freie r Anbieter) au s demselben Markt während desselben Zeitraums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der T. hat es bis November 2001 verglichen. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind 6 7 8 - 7 - die zusammengeführten Pre isdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der T. in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das Oberlandesgericht da bei nach Kunden mit eig e- nem Tank und Kunden mit gemietetem Tank unterschieden (vgl. UA S. 194 ff.). Die so ermittelten monatlichen Wettbewerbspreise hat das Oberlandesgericht mit dem monatlichen Absatz der T. an ihre Bestands - kunden multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem Er gebnis des gleichen Rechenvorgangs mit den realen m o- natlichen Durchschnittspreisen der T. hat es - vermin - dert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als den kartellbedingten Mehrerlös angesehen (rund 6,84 Millionen Euro) . Fer ner hat es eine recht s- staatswidrige Verfahrensverzögerung von " knapp drei Monaten " festgestellt. B. I. 1. D er einen Tatzeitraum bis 2001 um fassende Bußgeldbescheid bilde t - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - eine tragfähige Verfa h- rensgrundl age und beschreib t hinreichend konkret die dem Urteil zugrunde li e- gende Tat im prozessualen Sinn ( § 264 StPO). Der eindeutig identifizierbare geschichtliche Vorgang ändert sich für die Nebenbetroffene zu 2 nicht dadurch, dass d er Vorw urf einer D . - weiten Absprache auf eine zumindest an die Au s- fuhrkooperationen Tr . und f . anknüpfende Vereinbarung " herabgestuft " wurde. Diese Gesellschaften sind bereits in de m Bußgeldbescheid als Kontroll - instrumente für die Vertriebsaktivitäten der Kartellmitglieder genannt. 2. Verfolgungs ver jährung ist nicht eingetreten. Das angefochtene Urteil ist insbesondere vor Ablauf der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist e r- gangen (vgl. § 81 Abs. 8 GWB, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 S ätze 2 und 4 OWiG) . D enn d ie Tat war ent gegen de r Ansicht der B eschwerde führerin nicht dadurch im Sinne von § 31 Abs. 3 OWiG beendet, dass ihre Vorgängergesellschaft das 9 10 - 8 - Flüssiggas - Endverbrauchergeschäft im Jahr 2001 auf ihre Tochtergesellschaft übertragen hat . Vielmehr begann die Verjährung frü hestens mit der Beendigung der Gesamttat im Jahr 2005 , ohne dass hierfür auf eine etwaige Konzernbu ß- geldhaftung abgestellt werden müsste. Im Einzelnen: a) Das Oberlandesgericht hat für die festgestellte Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung de r bundesweit agierenden Ausfuhrkooperationen getroffen wurde, und d eren Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit ang e- nommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE - R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 201 3 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 23 ff. - Grauzement kartell I ; kritisch Ga l- le/Rengier, NZKart 2017, 229, 233 ff.). Bei einer solchen Bewertungseinheit sind die Ausführungshandlungen von Leitungspersonen anderer Kartellmitgli e- der für ein kartellbeteiligtes Unternehmen grundsätzlich auch aus verjährung s- rechtlicher Sicht relevant, denn sie stehen der Tatbeendigung entgegen (vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 28 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 12. März 1991 - KRB 3/90, BGHR OWiG § 130 Verletzung 1; Dannecker/Bie rmann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 588; Raum in Langen/ Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 81 GWB Rn. 223; Klusmann in Wied e- mann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl., § 55 Rn. 23 f.). Dies gilt - worauf die Beschwerdef ührerin zu Recht hinweist - jedoch nur, soweit und solange eine Nebenbetroffene für die Tat nach allgemeinen Grund s ätzen einzustehen hat. Die Frage, ob eine Handlungseinheit besteht, ist bei mehreren Tatbeteiligten für einen jeden gesondert zu prüfen und z u en t- scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17, Rn. 5 mwN). Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Teilnehmers auf abgren z- bare Teile der Haupttat oder auf einen begrenzten Zeitraum, so ist seine Tat mit dem Abschluss der i hn betreffenden Einzelakte beendet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300 Rn. 12; Urteil vom 27. April 1978 11 12 - 9 - - 4 StR 67/78, MDR/H 1978, 803; Urteil vom 11. Juni 1965 - 2 StR 187/65, BGHSt 20, 227 , 22 8 f.; Beschluss vom 20. Dezembe r 1989 - 3 StR 276/88, StV 1990, 404, 405; Beschluss vom 13. März 1990 - KRB 3/89, WuW/E BGH 2659 - Leerangebot). Für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen im Rahmen von § 30 Abs. 1 OWiG, der eine selbständige Sanktion gegen die juri s- tische Per son zulässt, gelten keine anderen Grundsätze . b) D ie Verjährung beginnt jedoch gemäß § 31 Abs. 3 OWiG - nicht a n- ders als nach § 78a StGB - erst, wenn das materielle Unrecht nicht weiter ve r- tieft, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut nicht mehr perpetuiert oder gar intensiviert wird (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN; BG H, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, Rn. 24; Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, wistra 2012, 29, 35). Diese Vorausse t- zungen liegen hier nicht vor, obgleich die Vorgängergesellschaft der Nebenb e- troffenen zu 2 ab dem Jahr 2001 nicht m ehr selbst auf dem kartellbefangenen Markt tätig war. I hr vorheriger Tatbe itrag begrenzte sich glei chwohl nicht auf diesen Zeitraum , sondern reichte verjährungsrechtlich aufgrund folgen de r U m- stände darüber hinaus : D ie T . T . - damals noch als T . F . firmierend - übernahm das Flüssiggas - Endverbrauchergeschäft und beteiligte sich an der selben Kartellabsprache (UA S. 46, 91) . Die Gesellschaft war zu di e- ser Zeit eine e inhundert prozentige Tochter der Rechtsvorgängerin der Nebe n- be troffenen zu 2. D iese Rechtsvorgängerin blieb in der Flüssiggasbranche tätig, wenn auch nur noch auf einer anderen Vertriebsebene beim Großhandel mit Industriekunden . Sie hatte alle Gesellschaftsanteile an der T . T . vor Abschluss des Einbri ngungsvertrages vom 29. November 2001 erst vollständig erworben (UA S. 21). Wirtschaftlich gesehen fand das kartellb e- 13 14 - 10 - troffene Geschäft mithilfe einer Tochtergesellschaft auf einem anderen Ve r- triebsweg Fortsetzung. Dies zeigen nicht nur die Identität der B etriebsmittel und des Kundenstamms , sondern auch die Personenidentität der Geschäftsführer (UA S. 47) , die auf alle durch die Kartellzugehörigkeit gemachten Erfahrungen weiterhin zurückgreifen konnten. Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände rechtfertigt es , den eigenen A ngriff der Muttergesellschaft auf die Wettbewerb s- freiheit erst für beendet zu halten ( § 31 Abs. 3 OWiG) , als das Kartell und damit auch die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft ihr Ende fanden. Dem steht nicht entgegen, dass diese seit de m Jahr 2002 ein paritätisches Gemei n- schaftsunternehmen war, an dem die T . D . die Hälfte der Anteile hielt. Dies ist auch deshalb unerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 gleichwohl das gesetzwidrige Handeln der Le itungspe r- sonen ihrer Tochtergesellschaft hätte unterbinden können. Die Verjährung b e- gann daher nicht vor Mai 2005 , weshalb das im Juni 2013 ergangene angefoc h- tene Urteil vor Eintritt der absoluten Verjährung verkündet wurde . II. Die von der Beschwerdefü hrerin erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom Generalbundesanwalt in seine r Zuschrift genannten Gründen keinen Erfolg. E r- gänzend hierzu bemerkt der Senat: 1. Die zulässige Rüge, der Beschwerdeführerin sei das letzte Wort ve r- weigert worden, ist unbegründet. Ihr organschaftlicher Vertreter war abwesend. An seiner Stelle musste der Vorsitzende des Tatgerichts dem (mit einer Vertr e- tungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger - über die für die Nebenbetroffene zu 2 im Schlussvortrag gehaltenen Ausführungen und gestellten Anträge hinaus - nicht das letzte Wort erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - 5 StR 533/77, MDR 1978, 460 [H]). Dies gilt auch für die Wiedergabe einer schriftlich vorformulierten Erklärung des organschaftlichen Vertreters als " Bote " . Denn das letzte Wort ist als höchstpersönliches Äußerungsrecht in der Haup t- 15 16 - 11 - verhandlung nicht übertragb ar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - 1 StR 637/99, NStZ 2000, 439; LR - Stuc kenberg, StPO, 26. Aufl., § 258 Rn. 38; KK - Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 14). Der anwesende Betroffene kann das letzte Wort abgeben, g egebenenfalls auch verlesen. Bei einer Nebenbetroff e- nen steht dieses Recht allein dem organschaftlichen Vertreter zu (vgl. auch § 444 Abs. 2 StPO). Es trifft - anders als die Verteidigung meint - nicht zu, dass insoweit normativ kein Unterschied zu einem rechtsgeschäftlichen Vertreter b e- stehe. 2. Die Inbegriffsrüge ( § 261 StPO), das Oberlandesgericht - welches auf das an sich b estehende Provisionsinteresse des Außendienstes als Indiz für die Bestandskundenabsprache abstelle - habe sich nicht mit dem Inhalt von Präm i- enordnungen der T . - Gruppe auseinandergesetzt, ist unbegründet . Die U r - teilsgründe stellen nicht allein auf das Provisionsinteresse der Außendienste de s T . - Konzerns ab. Nach deren Prämienordnungen entfiel eine Prämie zudem erst, sofern der mit dem Kunden vereinbarte Preis um mehr als 19 Pfen - nig, später um 14 Cent unter den Vorgaben der Geschäftsleitung blieb. Zur b e- sonderen Erörterung dieses Umstands musste sich das Oberlandesgericht nicht veranlasst sehen, zumal die von der Rechtsbeschwerde betonten Wechselko s- ten bis zu 5.000 Euro nur bei einem Wechsel des Kunden von einem Miet - zu einem Eigentumstank anfiele n (vgl. UA S. 73). 3. Die Aufklärungsrüge ( § 244 Abs. 2 StPO) zum Verkehrswert der Bete i- ligung der T . E . GmbH an der T . T . bleibt ebenso wie die zur Motivation der konzerninternen Umstrukturierung erhobene Inb e- griffsrüge ( § 261 StPO) erfolglos . Denn diese Umstände sind für die Bußgel d- haftung der Nebenbetroffenen zu 2 ohne rechtliche Relevanz. III. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge der Beschwerdeführer in stand. Der Senat hat insoweit lediglich d ie - im Tenor 17 18 19 - 12 - des angefochtenen Urteils ersichtlich verwechselten - anwendbaren Gesetze s- fassungen von § 1 GWB, die de r Kartell ordnungswidrigkeit der Leitungspers o- nen zugrunde liegen, richtig gestellt. 1. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen e ine verbotene Ka r- tellvereinbarung im Sinne von § 1 GWB 1999 ebenso wie ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 . Da gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nur Handlungsteile geahndet werden können, die zur Zeit ihrer Begehung ordn ungswidrig waren (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 4 Rn. 3; KK - OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 4 Rn. 16 mwN), sind zudem für den B e- ginn des Tatzeitraums § 1 GWB 1990 i.V. mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls beleg e n. a) Ein Vertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 GWB 1990 - und zugleich eine Vereinbarung im Sinne der Fassungen des § 1 GWB seit dem Jahr 1999 - liegt auf der Grundlage der Feststellungen vor. Eine solche Einigung ist - wie sich aus a llgemeinen Regeln (§ § 145 ff. BGB) ergibt - nicht nur durch ausdrüc k- liche, sondern ebenso durch stillschweigende Erklärungen möglich. Einen de r- artigen, aus Anlass der Gründung der Gemeinschaftsunternehmen Tr . , f . und f . (Ost) zustande gekommenen (m ehrseitigen) Vertragsschluss, der un - ter den Beteiligten zumindest auf eine wettbewerbliche Bindung abzielte (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB Rn. 83 ff.), hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht (vgl. insbe sondere UA S. 7, 90 f. ). Dabei war es nicht unabdingbar, alle handelnden Akteure n a- mentlich zu nennen. Denn die den Tatbestand ausfüllenden Merkmale lassen sich den Urteilsgründen entnehmen. Diese ermöglichen die umfassende Ko n- trolle durch das Rechtsbeschw erdegericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, WuW/E DE R 3861 Rn. 42 f. - Grauzementka r- tell I [insoweit nicht in BGHSt 58, 158 abgedruckt ] ). 20 21 - 13 - b) Die überregional tätigen Versorgungsunternehmen s tanden - wie von den zur Tatzeit geltenden Fassungen von § 1 GWB gefordert - zudem mit - einander auf dem deutschen Flüssiggasmarkt im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den Nebenbetroffenen " zu einem gemei n- samen Zweck " im Sinne von § 1 GWB 1990 vor. Die von § 1 GW B 1990 ve r- langte Eignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der " Nichtangriffspakt " hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gege n- stand, die c a. 80 P rozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das Oberla n- desgericht hat zudem festgestellt, dass der aus kartellrechtsneutralen Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter b e- schränkt wurde (UA S. 1 04 , 184 ). Einer solchen Absprache ist immanent, dass sie die Wettbewerbslage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für Expansionen durch den Zukauf von Kundens tämmen und Unternehmen (UA S. 104 ). Unter d er Geltung von § 1 GWB 1999 stellt die Kundenschutzabspr a- che nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte Wettb e- werbsbeschränkung (vgl. EuGH , GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; n ä- her BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16 mwN - Almased Vitalkost ; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229 ) dar . c ) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der Kartellmi t- glieder in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich - Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durc h- führung eines unwirksamen Vertrages dient, mithin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrag oder Beschluss als gült ig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspric ht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95, BGHSt 41, 385, 389). Solche Handlungen werden durch das in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 enthaltene Tatbestand s- 22 23 - 14 - merkmal des Z uwiderhandelns ebenfalls erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE - R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 56). Den Urteilsgründen lassen sich auch für die Rechtsvorgängerin der N e- benbetroffene n zu 2 konkrete Tathandlungen ihrer von § 30 Abs. 1 OWiG e r- fassten Leitungspersonen en tnehmen , etwa die Behandlung von " Wettbewerb s- fällen " in Beiratssitzungen der Tr . (UA S. 33 f., 105) und das kartel lstüt - zende Auftreten auf Tagungen und in Gremien des D . (UA S. 96). Zudem traf der Geschäftsführer R . die Kundenschutzabsprache (UA S. 182 oben). Darüber hinaus hielten die Leitungspersonen generell an der passive n Ve r- triebsausrichtung ihrer Vorg änger f est (UA S. 94, 182 f.). Solche allgemeinen Umschreibungen ha ben ihren Grund darin, dass die Kartellabsprache darauf abzielte, Wettbewerb um Bestandskunden zu unterlassen. Nach den Festste l- lungen liegt der Schwerpunkt der Tathandlungen der für die Un ternehmen tät i- gen Leitungspersonen gleichwohl in einem aktiven Tun, wofür - über den A b- schluss der Vereinbarung hinaus - die diesen dauerhaft obliegende Kontrolle, Führung und Ausrichtung des Unternehmens spricht. d) Die Dauer d er abgeurteilten Zuwiderh andlung bleibt nach den Urteil s- gründen nicht im U nklar en . Dem Schuldspruch liegt ungeachtet der missve r- ständlichen Formulierung in der rechtlichen Würdigung die Kartellzugehörigkeit der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 von Juli 1997 bis November 2001 zugrunde (UA S. 105, 217, 273 ). Im Übrigen bezeichnen die Urteilsgründe mit einem Tatzeitraum bis 2005 die Gesamtdauer des Kartells . Der Senat muss daher auch insoweit nicht entscheiden, ob die Rechtsvorgängerin der Nebenb e- troffenen zu 2 für das ordn ungswidrige Handeln von Leitungspersonen ihrer Tochter gesellschaft T . T . bis Mai 2005 einzustehen h ätte . 24 25 - 15 - 2. D ie Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu d ies er festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. a ) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat ( § 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder ge sicherten Erfahrungssätzen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachen - grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mw N). Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweiserge b- nisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesam t- würdigung eingestellt w erden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 1 St R 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN). b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung zum Schuldspruch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Den Abschluss und die Umsetzung der B e- standskundenabrede stützt das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler auf eine Vielzahl von Beweismitteln einschli eßlich von ihm als glaubhaft bewerteter Ze u- genaussagen. Die Wertungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts sind möglich und daher von dem Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. 26 27 28 29 - 16 - Nichts anderes gilt für die kartellstützende Funktion der von der Tr . gene - rierten " Wettbewerbsmeldungen " . aa ) Als durchgreifend lückenhaft oder widersprüchlich erweist sich die Beweiswürdigung - entgegen de r Rechtsbeschwerdebegründung - im Ergebnis auch nicht mit Blick auf die Rolle der T . M . . Das Oberlan desge - richt hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertrieb s- strategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. UA S. 95 f., 142, 161 ). Die T . M . hat in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die Tr . und die f . ausfahren lassen (UA S. 28, 41 f. ). Zugleich führt das Oberlandesgericht aus, dass " eine stillschweigend geschlossene Kunde n- schutzabsprache condi tio sine qua non Transportgesellschaften war " (UA S. 1 15 ). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung ( Spielregel, Grundlage/Voraus - setzung) " gewesen (UA S. 1 30 ). Ein Entscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhin dert (UA S. 1 35 ). Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das Obe r- landesgericht die Rolle der T . M . aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschaf terinnen der Ausfuhrkooperationen und damit zu deren wic h- tigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des T . - Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner untersch ied . Bereits im J ahr 2002 hatten die Muttergesel l- schaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen " Joint Ve n- ture " - der T . T . - beschlossen (vgl. UA S. 2 2, 2 6 - 2 8). Dem - gemäß wurden im Jahr 2002 eine Kommandi ti stin der f . und sodann mit Wir - k ung zum 1. Januar 2003 auch die T . M . auf die T . T . verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen 30 31 - 17 - Muttergesellschaft aus dem T . - Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesel lschafterstellung in der Tr . über - nommen. Das Vertriebsverhalten der T . M . löste denn auch Be - schwerden aus (UA S. 1 61 ) und kam durch die Verschmelzung zu seinem E n- de. All dies steht mit dem sonstigen Beweisergebnis des Oberlandesgericht s im Einklang. Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle de r Leitungsperson F . als Geschäftsführer der (kartell - angehörigen) T . T . und Beiratsvorsitzender der Tr . ei - nerseits s owie als Beiratsvorsitzender der ( womöglich kartellneutralen) T . M . andererseits. Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor. D as Oberlan - desgericht stellt zwar fest, dass " der Beirat " der T . M . auch de - ren Geschäftspolitik bestimmte (UA S. 2 3). Es liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei mit der Frage eines Kun denschutzes befasst hätte. bb ) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze . Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen zwei " Erfahrungssätze " wendet, die das Oberlande s- gericht herangezogen habe, dringt sie hiermit nicht durch . Die beanstandete Aussage, es ent spreche der " wirtschaftli chen Vernunft eines Kaufmanns, sich ein Kundenpotential zu erschließen und nicht brach liegen zu lassen " (UA S. 14 8 f.), ist für sich betrachtet zutreffend . Dass sie das Oberlandesgericht auch für die Annahme der Kartellabsprache auf dem Flüssiggasmarkt he rang e- zogen hat, ist schon deshalb nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft , weil es and e- re Erklärungen für einen fehlenden Bestandskundenw ettbewerb erörtert und aufgrund der erhobenen Beweise ausgeschlossen hat . Keinen Rechtsfehler lässt daher zudem die ebenfa lls von der Rechtsbeschwerde beanstandete A n- nahme des Oberlandesgerichts erkennen, dass in einem von Nachfragerüc k- 32 33 - 18 - gängen gekennzeichneten Markt auch Bestandskundenwettbewerb zu erwarten gewesen wäre (vgl. UA S. 149/150). Die Rechtsbeschwerde legt selbst da r , dass ein solches Wettbewerbsverhalten in schrumpfenden Märkten vorkomme ( " Kostenführerschaft " ). Im Ergebnis handelt es sich um eine tragfähige Erwa r- tung des Tatgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1983 - KVR 3/82, BGHZ 88, 284, 290) , die n icht isoliert, sondern vor dem Hintergrund seiner sonstigen Feststellungen zu den Marktverhältnissen zu sehen ist. D as Oberlandesgericht hat hierbei insbesondere die Möglichkeit eines zulässigen autonomen Parallelverhaltens erwogen, jedoch zu seiner Übe rze u- gung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen (UA S. 1 34 f. , 1 60 ). Die auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Markt umstände wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das Oberlandes gericht nicht aus dem Blick verloren und sich auch mit der " Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen " befasst (UA S. 1 39 ). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das Vertriebsverhalten der T . M . - als nicht prohibit iv hoch be - wertet ( vgl. au ch schon UA S. 9 5 f.). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere Erklärungen für die Wettbewerbslage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. Es handelt sich um nachvol l- ziehbare Bewertu ngen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewe r- ten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter ve r- tretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. BGH, U r- teil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8). Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht hinreichend mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Flüss iggasmarkts befasst (UA S. 80 f.). 34 35 - 19 - Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Bestandskundenwettbewerb als " Regelverhalten " (UA S. 138) rechtlich unzulässig gewesen wäre. cc ) Ebenso trägt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zum vo r- sätzlichen Handeln von F . und R . als Leitungspersonen der Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 . Das Wissen von F . um die Kundenschutzabsprache durfte das Oberlandesgericht insbesondere an der " praktische[n] Handhabung der Wett bewerbsfälle " festmachen (UA S. 93). Denn dem M eldewesen der Tr . - in dessen Beirat F . tätig war - hat es rechtsfehlerfrei eine (erkennbar) kartellstützende Wirkung beigemessen. Dass F . nach den Feststellungen erst ab Juli 2000 vors ätzlich handel - te ( vgl. UA S. 93 sowie zur Zuständigkeit für das Flüssiggasgeschäft UA S. 33), ist wegen der vorsätzlichen Tathandlungen der anderen Leitungsperson R . seit Beginn des Tatzeitraums unmaßgeblich. Das Urteil ist zwar insoweit un richtig, als es R . als " geschäfts - führenden Gesellschafter " beschreibt und ihn dem Beirat der F . - - einer alten Ausfuhrkooperation - zuordnet (UA S. 185; richtig hingegen UA S. 34, 87). Es ist aber auszuschließen, dass da s Oberlandesg e- richt ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis g e- langt wäre (vgl. UA S. 94) . Denn R . war als Geschäftsführer in lei - tender Position - auch bei der F . - tätig. Tatbe - stands - und Verbots irrtümer hat das Oberlandesgericht geprüft und rechtsfe h- lerfrei verneint. dd ) Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache KRB 51/16 . 3. Eine " Sanktionslücke " , in der das mildeste Gesetz im Sinn e von § 4 Abs. 3 OWiG zu sehen sein könnte, bestand zu keiner Zeit. Der Senat hat b e- 36 37 38 39 - 20 - reits entschieden, dass § 81 GWB 2005 und § 81 GWB 2007 verfassungsko n- form sind, wobei auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 45 ff. - Grauzementkartell I; hieran anknüpfend BGH, B e- schluss vom 3. Juni 2014 - KRB 46/13, WuW/E DE - R 4317, 4318 f. - Silostel l- gebühren III). Letzteres gilt ebenso für die im Jahr 2005 er folgte Änderung von § 1 GWB (Streichung der Wörter " miteinander im Wettbewerb stehenden " ). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ein solcher folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. D e- zember 2013 (BVerfGE 135, 1 Rn. 35 ff.) . 4 . Eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Nebenbetroffenen zu 2 als der Gesamtrechtsnachfolgerin der - mit der kartellbeteiligten T . identischen - T . E . GmbH (& Co. KG) ist zu bejahen. a) Das Oberlandesgericht hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festg e- stellt : Die T . - Gruppe nahm i m Dezember 2012 und im Januar 2013 kon - zerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen vor, deren Hauptmotiv es war, eine Bußgeldhaftung der T . E . GmbH zu ver meiden. Die Konzernumstruk - turierung vollzog sich in sechs Schritten. (1) Die T . E . GmbH - die Vorgängergesellschaft der Nebenbe - troffenen zu 2 - brachte mit notariellem Einbringungs - und Einlagevertrag vom 11. Dezember 2012 das von ihr betri ebene Flüssiggas - Großhandelsgeschäft und fast ihr gesamtes Beteiligungsvermögen in die T . A . ein, deren alleinige Kommanditistin sie war und zunächst blieb. Zudem war sie weiterhin die Alleingesellschafterin der T . M a . , der Komplementärin der T . A . (und weiterer Tochterge - sellschaften). Unter den übertragenen Beteiligungen der T . E . GmbH befand sich der hälftige Anteil an der gesondert verfolgten T . T . 40 41 42 - 21 - , die weiter das op erative Flüssiggas - Endverbrauchergeschäft betrieb, sowie der Kommanditanteil an der T . K . . (2) Unmittelbar anschließend brachte die T . A . mit demselben Vertrag die auf sie übertragenen Betei ligungen - mit Ausnahme des Komman - ditanteils an der T . K . - in die T . B . ein, deren alleinige Kommanditistin die einbringende Gesellschaft war. Das Flüssiggas - Großhandelsgeschäft (ohne Grundstücke) übertr ug die T . A . auf die T . Tr . , deren alleinige Kommanditistin sie ebenfalls war. (3) Den bei ihr verbliebenen Kommanditanteil an der T . K . übertrug die T . A . am 2. Januar 2013 wieder zurück auf d ie T . E . GmbH, der Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2. (4) Nach einer formwechselnden Umwandlung übertrug diese nun als T . E . GmbH & Co. KG firmierende Gesellschaft den Kommanditanteil an der T . K . am 17. Jan uar 2013 mit sofortiger Wirkung auf die Nebenbetroffene zu 2, die zu diesem Zeitpunkt noch als T . T . T . firmierte. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 15 Millionen Euro sollte erst vier Wochen später fällig werden. (5) Die T . Verwaltungs GmbH als Konzernzwischenholdinggesell - schaft, welche die Nebenbetroffene zu 2 sowie die T . E . GmbH (& Co. KG) beherrschte, entnahm dieser mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 sodann die Gesellschaftsanteile an der T . Ma . und der T . A . mit Wirkung zum 22. Januar 2013. 43 44 45 46 - 22 - (6) Schließlich verschmolz sich die T . E . GmbH & Co. KG mit notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 auf die Nebenbetroffene zu 2, die nach Maßgabe der Handelsregisterei ntragung vom 5. Februar 2013 ihre Firma von T . T . T . in T . G . änderte. Die Ver - schmelzung war am 31. Januar 2013 in das Handelsregister eingetragen wo r- den. Wie beabsichtigt hatte daher eine Zahlung des Kaufpreises für den Ko m- m anditanteil an der T . K . nicht zu erfolgen, da diese Forderung erlosch (Konfusion). Bis zur Verschmelzung übte die Nebenbetroffene zu 2 allein das Kesse l- wagenvermietungsgeschäft aus. Ihr hierfür eingesetztes Betriebsvermögen b e- wertet das O berlandesgericht mit acht Millionen Euro (UA S. 60, 189), die U m- satzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2011/2012 und im Vorjahr auf jeweils etwa 1,2 Millionen Euro (UA S. 60). Die T . K . zählte seit 2004 zu den bundesweit führenden Anbieter n von flüssiger Kohlensäure (mit einem Marktanteil zwischen acht und zehn Prozent) und von technischen Gasen. Den Wert des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft beziffert das Oberlandesg e- richt mit mindestens 15 Millionen Euro (UA S. 189). Ihre Umsatzerlö se beliefen sich im Geschäftsjahr 2012 wie im Vorjahr auf mehr als zwölf Millionen Euro. b ) Die auf § 30 a.F. OWiG gestützte Bußgeldhaftung der Gesamtrecht s- nachfolgerin setzt voraus, dass zwischen der früheren und der neuen Verm ö- gensverbindung nach wirt schaftlicher Betrachtungsweise N ahezu - Identität b e- steht. Dies ist der Fall, wenn das " haftende Vermögen " in einer anderen Organi - sation wei terhin vom Vermögen des gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen g e- trennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher einges etzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens aus - macht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1986 - KRB 8/85, WuW/E BGH 2265, 2267 - Bußgeldhaftung; Beschluss vom 23. November 2004 47 48 49 - 23 - - KRB 23/04, WuW/E DE - R 1469, 1470 - nicht verlesener Handelsregisterau s- zug; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07, BGHSt 52, 58 Rn. 7 - Akten - einsichtsgesuch; Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 Rn. 16 - Versicherungsfusion; Beschluss vom 10. August 2 011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 12 f. - Maxit; Beschluss vom 27. Januar 2015 - KRB 39/14, WuW/E DE - R 4686 Rn. 3 - Melitta). c ) D iese Voraussetzungen liegen vor. Denn m it dem Kommanditanteil an der T . K . ist ausreichendes Vermögen der Rechtsvorgängerin auf die Nebenbetroffene zu 2 übergegangen, um die Nahezu - Identität der Ve r- mögensverbindungen bejahen zu können. aa) Der übertragene Kommanditanteil war fü r die Nebenbetroffene zu 2 nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (UA S. 188 - 190) von überr a- gender Bedeutung. Er machte daher einen wesentlichen Teil ihres Gesamtve r- mögens aus. Ihr eigenes Kesselwagengeschäft blieb deutlich hinter dem oper a- tiven Ge schäft der T . K . zurück, in dem sich die wirtschaftliche Bedeutung des übergegangenen Kommanditanteils verkörperte. Dessen Wert betrug mindestens knapp das Doppelte des Betriebsvermögens " Kesselwage n- vermietung " der Nebenbetroffenen zu 2. Dies genügt, um deren Einstandspflicht zu begründen, denn das übrige Vermögen der neuen juristischen Person muss nicht in jedem Fall vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGH, WuW/E DE - R 4686 Rn. 3 - Melitta). Den Zeitwert des Kommanditanteils hat das Oberlandesgericht anhand des Kaufpreises geschätzt, den die Nebenbetroffene zu 2 im Januar 2013 mit der T . E . GmbH & Co. KG für seine Übertragung vereinbart hatte. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg, indem sie insb e- sondere auf von der T . K . erzielte Jahresfehlbeträge (vgl. UA 50 51 52 - 24 - S. 56) abstellt. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass das Vorgehen des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden ist, weil der vereinba r- te Kaufpreis der beste Anknüpfungspunkt war, um den Wert der Beteiligung zu ermitteln. Der Umstand, dass neben dem Kesselwagengeschäft der Komman - ditanteil lediglich zu verwalten war, tritt hinter dessen qualitativer und quantitat i- ver Bedeutung für die Nebenbetroffene zu 2 zurück. Mit der Berücksichtigung des Kommanditanteils wird auch nicht etwa eine " Konzernhaftung " begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeite n- recht fremd war (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 20 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152 , 153 - Transp ortbeton II). Denn der Nebenbetroffenen zu 2 wird nicht in rechtlich unzulässiger Weise das Vermögen von Schwester - oder Tochterg e- sellschaften zugerechnet. Anders als in Fällen, in denen die Rechtsnachfolgerin als Muttergesellschaft bereits über die Anteil e an weiteren Gesellschaften ve r- fügte, ging eine solche Beteiligung hier erst über und kann daher auch in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden. b b) Das Unternehmen, wie es die T . E . GmbH vor Beginn der Umstrukturierung betrieb, wa r entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (allein) entscheidend für den Abgleich mit der neuen juristischen Person. Denn die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden jurist i- schen Person besteht ebenso unabhängig von identitäts wahrenden Recht s- formwechseln (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) wie unabhängig von ihrem Ve r- mögensbestand bis zu ihrem Erlöschen fort (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 15 f., 18 - Versicherungs fusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II; siehe auch bereits B GH , WuW/E BGH 2265, 2266 - Bußgeldhaftung) . Die wirtschaftl i- che Betrachtung, ob die Rechtsträger nahezu identisch sind, kann daher - z u- mindest auch - an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem die Gesamtrechtsnachfo l- ge erfolgt. Erst mit deren Eintritt wechselt der Rechtsträger, so dass bei einem Übergang von dann vorhandenem Vermögen die Unternehmenskontinuität aus 53 54 - 25 - der Sicht des Bürge rs als des Normadressaten (vgl. dazu BVerfG , WuW/E DE - R 4835 , 4837 ) gewahrt sein kann. Eine bußgeldrechtliche Haftung der G e- samtrecht snachfolgerin setzt mithin nicht zwingend voraus , dass " operatives Betriebsvermögen " unmittelbar übergeht. cc) Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der Kommanditanteil an der T . K . als das maßgebliche Vermögen der T . E . GmbH (& Co. KG) im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge anzusehen. Hieran ändert sich zunächst nichts dadurch, d ass die T . E . GmbH zu Beginn der Umstrukturierung auch diese Kommanditbeteiligung an die T . A . übertragen hat, um sie wenig später zurück zuerhalten. Ungeachtet dieser We n- dung hat die von § 30 Abs. 1 OWiG erfasste Gesellschaft im Zuge der Umstru k- turierung - unter Fortbestand ihrer Haftung - letztlich nur ihr Vermögen red u- ziert, bevor sie sich auf die Nebenbetroffene zu 2 verschmolzen hat. De r vor dieser Verschmelzung übertragene Kommanditanteil an der T . K . ist sodann so zu behandeln, als wäre er erst infolge der Gesamtrechtsnach - folge auf die Nebenbetroffene zu 2 übergegangen. Daher steht es deren Bu ß- geldhaftung nicht entgegen , dass die Rechtsvorgängerin zwischenzeitlich noch andere Gesellschaftsanteile hielt . In der Sache kann es keinen entscheidenden Unterschied machen , wie das Vermögen der alten juristischen Person im Ra h- men einer Umstrukturierungsmaßnahme auf ihre Gesamtrec htsnachfolgerin übergeht. Durch die vorgezogene Einzelübertragung des Anteils traten dem Grunde nach keine anderen wirtschaftlichen Folgen ein. Dies zeigt die wie g e- plant zu einem später en Zeitpunkt durch Konfusion erloschene Kaufpreisford e- rung. Bei wirtsc haftlicher Betrachtung sind derartige Rechtsgeschäft e Teil einer zusammenhängen den Umstrukturierungsmaßnahme, die ohne sie aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge zu denselben Ergebnissen geführt hätte. IV. Die Rechtsbeschwerde ha t hingegen Erfolg, soweit si e sich mit der Sachrüge gegen d en Bußgeldausspr uch richte t . Auf die Verfahrensrügen, mit 55 56 - 26 - denen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls gegen die Geldbuße wende t , kommt es daher nicht an. 1. Die Mehrerlösschätzung, die für die Bußgeldobergrenze nach § 81 A bs. 2 GWB 1999 entscheidend ist, wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Denn das Oberlandesgericht hat die Geeignetheit seiner marktinternen Vergleichsanalyse in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar dargelegt. a) Unter Mehrerlös ist der Diffe renzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt werden, und den Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellabsprachen bevorzugte U n- ternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2719 - Bußgeldbemessung; Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE - R 1487, 1488 - steue r- freier Mehrerlös; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE - R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Be schluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 10 - Papiergroßhandel). Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische Wettbewerbspreis nicht beobachtbar ist, sondern allein au f- grund von Anknüpfungstatsache n näherungsweise bestimmt werden kann. Die ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umstände n wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der Ermittlung des h y- pothetischen Wettbewerbspreises bilden sollen. Zum anderen hängen sie d a- von ab, wie genau und wie ve rlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen. 57 58 59 - 27 - Der kartellbedingte Mehrerlös kann danach zunächst anhand der Prei s- entwicklung auf kartellfreien Vergleichsmärkten bestimmt werden (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 13, 19 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 78 - Grauzementkartell I). Soweit strukturelle Unterschiede der verglichenen Märkte dies erfordern, sind Korrekturzuschläge oder - abschläge vorzunehmen, die dazu dienen, den Einfluss der strukturellen Unterschiede auf das Ergebnis der Schätzung möglichst weitgehend auszugle i- chen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76, BGHZ 68, 23, 33 - Valium; Beschluss vom 6. November 1984 - K VR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2104 - Favorit; ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE - R 3145 Rn. 18 - Entega II zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 a.F. GWB). Ein zwingender Vorrang kommt einem Vergleich mit den Preisen auf einem - zei t- lich, räumlich ode r sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - KVR 51/11, WuW/E DE - R 3632 Rn. 14 - Wasserpreise Calw I; Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II). Den Kartell behörden und - gerichten ist es grundsätzlich unbenommen, stat t- dessen eine andere, zur Bestimmung des Mehrerlöses ebenfalls geeignete M e- thode heranzuziehen. So können sie die Wettbewerbspreise auch durch einen kosten basierten Vergleich anhand einer Überprüfung von Preisbildungsfaktoren bestimmen (vgl. BGH , WuW/E DE - R 3632 Rn. 13 ff. - Wasserpreise Calw I; BGHZ 206, 229 Rn. 22 ff. - Wasserpreise Calw II; Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, NZKart 2017, 198 Rn. 27 f . - Kabelkanalanlagen; jeweils zu § 19 GWB). Ein anderes Vorgehen als eine Vergleichsmarktanalyse kann vor allem angezeigt sein, wenn - wie hier auch vom Obe rlandesgericht bejaht (UA S. 192 ff.) - keine hinreichend ähnlichen Märkte mit wirksamem Wettbewerb existieren. Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der Mehrerlö s- schätzung nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. 60 61 - 28 - BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II) - die Beachtung derjenigen Fa k- toren, die die Preisbildun g im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ( " anerkannte ökonomische Theorien " , vgl. BT - Drucks. 16/5847, S. 11). Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. BGHZ 206, 22 9 Rn. 25 - Wa s- serpreise Calw II). Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durc h- geführte Mehrerlösschätzung schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnissen führt (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel; BGH, Besc hluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728, 729; B e- schluss vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 5). Dabei hat der Tatrichter selbst zu entscheiden, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wi rklichkeit durch Wah r- scheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird (BGHSt 52,1 Rn. 12 - Papiergroßhandel). In den Urteilsgründen hat das Tatgericht für das Rechtsbeschwerdeg e- richt nachvollziehbar darzulegen, warum es sich der gewählten Schätzungsm e- thode bedient hat und weshalb diese geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636). Stehen ihm unte r- schiedliche methodische Vorgehensweisen zur Verfügung, ist der Tatrichter zwar regel mäßig nicht zu einer umfassenden Darstellung sämtlicher Vor - und Nachteile der verschiedenen Methoden gehalten. Das Urteil muss jedoch e r- kennen lassen, aus welchen Gründen sich der Tatrichter für eine von mehreren möglichen Methoden entschieden hat und das s ihm dabei jedenfalls die w e- sen t lichen Vor - oder Nachteile der in Betracht kommenden Alternativen b e- wusst waren. Zu diesen Vor - oder Nachteilen gehören insbesondere die mit einer bestimmten Vorgehensweise verbundenen Unsicherheiten, namentlich die Wahrsch einlichkeit und der Umfang systematischer Schätzfehler, die das Schätzungsergebnis in eine bestimmte oder auch in eine nicht bestimmbare 62 - 29 - Richtung verfälschen können . Darüber hinaus muss die Schätzung den stra f- prozessualen Vorgaben - etwa dem Zweifelssatz - genügen. b) Die marktinterne Vergleichsanalyse, wie sie das Oberlandesgericht unter Heranziehung der Preisdaten von Kartellaußenseitern bevorzugt hat, ist nach dem aufgezeigten (begrenzten) Prüfungsmaßstab nicht grundsätzlich zu verwerfen. Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Ve r- gleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Meh r- erlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogra mme). Bei einem Kunde n- schutzkartell ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich die Preise der Ka r- tellmitglieder ohne die Zuwiderhandlung den niedrigeren Preisen von Kartella u- ßenseitern angenähert hätten. Denn ohne die protektive Wirkung durch d as Kart ell hätte sich der Wettbewerbsdruck auf die Kartellmitglieder erhöht, was für eine (hypothetische) Verringerung auch von deren Preisniveau spricht. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht beachtet, dass diese Erwägung noch keine Quantifizierung der hypothet ischen Preisentwicklung erlaubt. Eine marktinterne Vergleichsanalyse gilt vielmehr als mit hohen Schätz - unsicherheiten behaftet (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57; siehe auch Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore - Kartellen, S. 115 f.). So sind et wa Einflüsse des Kartells auf die Preissetzung der Kartellaußenseiter zu erwarten (sog. umbrella effect, Preisschirmeffekt). Die Methode zählt denn auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren (vgl. etwa Europä i- sche Kommission, Prakti scher Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV vom 11. Juni 2013 - SWD (2013) 205, Rn. 26 ff.; Ox e- ra, Quantifying an titrust damages, 2009, S. 42 ff.; Ellger, FS Möschel 2011, 191, 202 ff.; Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore - Kartellen, S. 86 ff.). In aller Regel wird daher die Betrachtung eines kartellfreien Vergleichsmarkts oder 63 64 - 30 - ein kostenbasierter Vergleich einer marktinternen Analyse vorzuziehen sein. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass das Oberlandes - gericht die Geeignetheit der - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht anerkannten - Methode darlegt und dabei auch deren Schwac h- punkte im konkreten Fall und den Korrek turbedarf wegen möglicher systemat i- scher Schätzfehler eingehend analysiert und in den Urteilsgründen mitteilt. c) Das Oberlandesgericht hat jedoch schon ohne eine zureichende B e- gründung angenommen, dass die Preise der Vergleichsunternehmen nicht durch d as Kartell beeinflusst waren (UA S. 12 , 192 f., 202 ). Die Feststellungen legen allerdings einen solchen Preisschirmeffekt (vgl. EuGH , WuW/E EU - R 3030 - Kone) nahe. Insbesondere ein hoher Grad der Marktabdeckung, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung und e ine Produkthomogenität sprechen d a für, dass sich auch die Preissetzung von Kartellaußenseiter n - bewusst oder unbewusst - an den Kartellpreisen orientiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadense r- satz bei Kartellverstößen, S. 327 f f.; Stühmeier, WuW 2017, 379 ; Beth /Pinter, WuW 2013, 228, 230 ff.). Die kartellbeteiligten Unternehmen verfügten über große Marktanteile, vermochten die Kartellwirkungen auf die weiteren D . - Mitglieder zu erstrecken und praktizierten die Kartellierung über eine lange Zeit. Daher reicht d ie in den Urteilsgründen allein zu findende bloße Annahme , die zum Vergleich herangezogenen freien Anbieter hätten ihre Preise unabhängig von den Wirkungen der Kartellabsprache festgesetzt, nicht aus, um einen Preisschirmeffekt rechtsfehlerfrei zu verneine n. Beweiswürdigend erörtert das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt nicht näher. d) Darüber hinaus steht die Mehrerlösschätzung nicht im Einklang mit den marktimmanenten Umständen und den festgestellten Preissetzungsanre i- zen der Nebenbetroffenen zu 2 . Vielmehr fehlt es an nachprüfbar dargelegten, realistischen Anhaltspunkten für die der Schätzung zugrunde liegende Wah r- scheinlichkeitsaussage, dass die Durchschnittspreise der Nebenbetroffenen 65 66 - 31 - zu 2 unter Wettbewerbsbedingungen jenen der Vergleichsunterne hmen en t- sprochen hätten (vgl. zu den Erfordernissen Bornkamm/Tolkmitt in Langen/ Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 34 GWB Rn. 13; Emmerich in Immenga/Mest - mäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 34 GWB Rn. 21). Die Annahmen des Oberlandesgerichts, dass einer seits die freien Anbieter ihre Preise unabhängig von den Preisen der Kartellmitglieder gesetzt, andererseits aber die Kartellmi t- glieder, hätte es das Kartell nicht gegeben, ihre Preise an den Preisen der freien Anbieter orientiert hätten, sind nicht ohne w eiteres miteinander vereinbar. Denn in demselben Markt tätige, rational handelnde Unternehmen werden ihre Preise grundsätzlich nicht vollkommen unabhängig voneinander setzen. Der Ansatz des Oberlandesgerichts lässt besorgen, dass es aus dem Blick verloren hat, die Preise zu ermitteln, die von der Nebenbetroffenen zu 2 wahrscheinlich gesetzt worden wären, hätte es das Kartell nicht gegeben, und statt dessen auf Preise gezielt hat, die die Nebenbetroffene zu 2 in einem idealen Markt nicht hätte überschreiten können. Ein solches Vorgehen ist jedoch mit der - nicht quantifizierbaren - Gefahr einer systematischen Fehleinschätzung kartellbedin g- ter Preiseffekte verbunden. aa) Auch bei einer marktinternen Vergleichsanalyse sind zur Vermeidung systematischer Schät zfehler wettbewerbsimmanente Gründe für Preisunte r- schiede zwischen der Nebenbetroffenen und den Vergleichsunternehmen korr i- gierend zu berücksichtigen (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 56 f.). Denn trotz der notwendig identischen Gesamtstruktur des Marktes kann ein unte r- schiedliches Preisniveau der Unternehmen von marktimmanenten und de m- nach nicht kartellbedingten Preisdeterminanten abhängen. Dies hat das Obe r- landesgericht im Grundsatz auch erkannt. Denn als solche strukturellen El e- mente hat es zutreffend ( etwa durch schwankende Einkaufspreise verursachte) zeitliche und zudem regionale Preisunterschiede identifiziert und seine Schä t- zung entsprechend modifiziert. 67 - 32 - bb) Mit der Bedeutung der festgestellten Wechselkosten für einen Ka r- tellpreiseffekt hat sich d as Oberlandesgericht hingegen nicht hinreichend aus - einander gesetzt. Nach den Feststellungen war nicht nur beim Erwerb eines e i- genen Tanks, der günstigere Gaspreise nach sich zog, ein Anbieterwechsel für den Kunden mit (objektiven) Wechselkosten verbunden (dazu UA S. 7 3). Wechselnde Kunden hatten gemäß den Verträgen mit de r Nebenbetroffenen zu 2 auch die Kosten für Abbau, Entleerung und Rücktransport des gemieteten Tanks zu tragen (vgl. UA S. 67 ). Daher war ein " Miettankwechsel " ebenfalls mit Kosten verbun den. Diesen (wie den günstigeren Preisen für Kunden mit einem eigenen Tank) will das Oberlandesgericht dadurch Rechnung tragen, dass es in der Vergleichsberechnung nach " Tankmodellen " (Eigentumstank/ Miettank) di f- ferenziert. Für den M iettank bereich ist a n diesem Vorgehen nachvollziehbar, dass die Wechselkosten Kunden nicht hinderten, zu einem freien Anbieter zu wec h- seln. Un b er ücksichtigt bleiben jedoch die subjektiven Wechselkosten, also die mit einem Anbieterwechsel verbundenen immateriellen Belastungen , wie de m hier womöglich erheblichen Zeit - und Organisationsaufwand. Das Oberlande s- gericht führt selbst aus, dass der Wettbewerb auf dem bundesweiten Endve r- brauchermarkt für Flüssiggas " ohnedies schon stark gedämpft " war (UA S. 1 0 ). Der Hauptgrund war die " Wechselträgheit " der Kunden. Weiter heißt es in den Urteilsgründen über den festgestellten Preisabstand zu den freien Anbietern von durchschnittlich rund vier Cent pro Liter : " D ie Preisüberhöhung war noch viel zu gering, als dass eine breite Mehrheit der K unden sie zum Anlass ne h- men konnte , einen Anbieter - " (UA S. 245 zum Mengeneffekt). Dies weist darauf hin, dass die Nebenbetroff e- ne zu 2 auch ohne die Zuwiderhandlung über erhebliche Preissetzungsspie l- räume verfüg t hätte und der Preiseffekt des Kartells nur gering gewesen sein könnte. Daher ist zumindest ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar , weshalb sich die Nebenbetroffene zu 2 trotz der Wechselträgheit der Kunden 68 69 - 33 - hätte veranlasst sehen sollen, ihre Gaspr eise " auf breiter Front " niedriger fes t- zusetzen. Dies gilt zumindest für d ie weit zahlreicheren Kunden mit gemietetem Tank . Dass den Urteilsgründen zufolge ohne die Zuwiderhandlung zugleich von einer höheren Wettbewerbsintensität auszugehen ist, genügt als Erklärung nicht. Erst recht ist es dem Senat verwehrt, auf ein Absinken der kartellfreien Preise noch unter das Preisniveau der Vergleichsunternehmen abzustellen. Dem steht schon der vom Oberlandesgericht verneinte Preisschirmeffekt en t- gegen. cc) Darüb er hinaus könnte ein höherer Anteil an (wechselträgen) Stamm - kunden mit teureren Alttarifen bei de r Nebenbetroffenen zu 2 zu einer system a- tischen Differenz in den Durchschnittspreisen der Anbieter geführt haben (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57 Fn. 62) . Die Vergleichsunternehmen dürften anteilig über mehr " Wechselkunden " - denen sie aufgrund der Wechselkosten günstige Konditionen bieten mussten - verfügt haben als die Nebenbetroffene zu 2 . Hierfür sprechen das überwiegend späte Eintreten der Vergleichsu nte r- nehmen in den Flüssiggasmarkt (UA S. 7 4 ff.) und der steigende Marktanteil der freien Anbieter (UA S. 71 ) in dem insgesamt schrumpfenden Markt. Der Anteil an " Landwirtschaftskunden " , denen ebenfalls besonders attraktive Preise g e- währt wurden, war bei d e r Nebenbetroffenen zu 2 ohnehin geringer als bei den Vergleichsunternehmen (vgl. UA S. 252 f.) . Dass die Nebenbetroffene zu 2 o h- ne die Zuwiderhandlung über einen vergleichbar hohen Anteil an preissensiblen Kunden mit günstigen Tarifen verfügt hätte, zeige n die Urteilsgründe indes nicht auf . Dass die längere Kundenbindung " auch eine unmittelbare Folge des Ka r- tells " gewesen sei (UA S. 1 59 ), ist hierfür keine ausreichende Begründung . dd) Rechtsfehlerhaft hat das Ober landesgericht zudem eine Kosten h e- terogen ität der verglichenen Flüssiggasanbieter nicht überprüft (vgl. UA S. 246 ). Insbesondere Transportkosten in anderer Höhe zählen zu den objektiven Stru k- turunterschieden (vgl. Barth/Bongard, WuW 2009, 30, 34 mwN), die kartellu n- 70 71 - 34 - abhängig das Preissetzungsverhal ten beeinflussen und daher notwendige A b- schläge von dem an sich ermittelten Mehrerlös bedingen können. Es ist trotz der von de r Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 genutzten Ausfuh r- kooperation keineswegs ausgeschlossen , dass die als Vergleichsunter nehmen herangezogenen freien Anbieter geringere Lieferkosten hatten. Denn sie waren zumeist mit regionalen Schwerpunkten tätig, was ebenfalls eine effiziente Transportk ostenstruktur nahelegt. Gleiches gilt für die festgestellten Kooperat i- onen mit anderen F lüssiggasanbietern (UA S. 7 7 f. zur I . ). ee) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Frage irrelevant ist (UA S. 246 ), " ob die Versorgungsunternehmen den Miettank über den Preis des Flüssiggases querfinanzier t en (unterschiedliche Mietpreisstrategien) " . Denn de r Nebenbetroffenen zu 2 ist es auch unter Wettbewerbsbedingungen unbeno m- men, höhere Gaspreise mit günstigeren Mietpreisen für den Tank zu einem marktfähigen Angebot zu kombinieren. Eine Vergleichsbetrachtung im Miettank - segment hat daher das " Lei stungsbündel " in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2105 - F a- vorit). e) Durch d ie aufgezeigten Darlegungs mä ngel ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis beschwert. Das Oberlandesgericht hätte den kar tellbedingten Mehrerlös allerdings lediglich unterschätzt, sollte es einen positiven, zu einer Preissteigerung der Kartellaußenseiter führenden Preisschirmeffekt außer Acht gelassen ha ben. Einen negativen Preis schirmeffekt (vgl. dazu Coppik/Haucap, WuW 201 6, 50, 55; Inderst/Maier - Rigaud/Sch walbe , WuW 2014, 1043 , 1047 Fn. 10) legen die sonstigen Feststellungen nicht nahe. Indes ist die Nebenb e- troffene zu 2 durch die weiteren (möglichen) Schätzfehler beschwert, denn di e- se könnten einzeln wie in ihrer Gesamthe it dazu geführt haben, dass das Obe r- landesgericht den Mehrerlös zu hoch festgesetzt hat. Dass ein übersehener p o- sitiver Preisschirmeffekt diese Schätzunsicherheiten jedenfalls kompensiert, 72 73 - 35 - vermag der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen in den U r- teilsgründen nicht sicher festzustellen. D a der mögliche systematische Schät z- fehler nicht quantifizierbar ist, kann daran auch der vom Oberlandesgericht vo r- genommene Sicherheitsabschlag nicht s ändern. f) Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob die Datenauswahl - den im Urteil mitgeteilten Absatzmengen zufolge stammen die weitaus meisten Ve r- gleichspreise nur von der H . - und die Datendichte den rechtlichen Anforderungen gerecht werden. 2. Die rechtsfehlerhafte Mehrerlösschätzung , auf der der Bußgeldau s- spruch beruht ( § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO), nötigt zu dessen Aufh e- bung mit den zugehörigen Feststellungen. Auch d ie Feststellungen zu den G e- samtumsätzen der Nebenbetroffenen zu 2 nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005/2007 haben keinen Bestand. Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforderlich - die Gesamtumsätze der Nebenbetroff e- nen zu 2 in dem seiner (neuen) Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben ( § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 65, 73 - Grauzementkartell I). Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt wide r- spruchsfreie Beurteilung der wirtschaftlichen Einheiten zu ermöglichen, hat der Senat die Feststellungen ebenfalls aufgehoben, die den Gesamtumsätzen des Jahres 20 06 (und des nunmehr bedeutungslosen Jahres 2012) zugrunde li e- gen. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Aufgrund der komplexen Marktverhältnisse empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen, um den kartellbedingte n Mehrerlös der Nebenb e- troffenen zu 2 bestimmen zu können. Angesichts ( und trotz ) des weiteren Zei t- ablaufs seit der Verkündung des angefochtenen Urteils wird sich dabei die Fr a- ge neu stellen, ob eine zeitliche Vergleichsmarktanalyse die vorzugswürdige 74 75 76 - 36 - Schä tzmethode ist. Auch kann als kostenbasierte s Verfahren d ie " gesamtwir t- schaftliche Analyse " (vgl. dazu BGHSt 52, 1 Rn. 19 - Papiergroßhandel) in B e- tracht zu ziehen sein. V. Von der Aufhebung de s Bußgeldausspr u ch s unberührt bleibt die En t- scheidung des Obe rlandesgerichts, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz ö- gerung von " knapp drei Monaten " zugunsten der Nebenbetroffenen zu 2 festz u- stellen (vgl. UA S. 276 ). Die Verfahrensrüge, mit de r die Beschwerdeführer in eine weitergehende Verfahrensverzögerung unte r Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend mach t , ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde teil t die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen sowie die Geschehnisse in der Hauptverhandlung 77 78 - 37 - nicht im Einzelnen mit. Der Senat kann daher entgege n § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht allein aufgrund des Beschwerdevorbri n- gens prüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatswidrig verz ö- gert worden ist. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Hohoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2013 - V - 4 Kart 2/13 OWi - vormals VI - 4 Kart 3/10 -
Full & Egal Universal Law Academy