ECLI:DE:BGH:2019:260219BKRB58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 58/16 vom 26. Februar 2 01 9 in de r Kartellbußgeldsache gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der K a rtellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Februar 201 9 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Nebenbetroffenen zu 2 vom 31. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: De r Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 2 mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das weitergehende Rechtsmitte l hat der Senat als unbegründet verworfen, wogegen sich die Nebenbetroffene zu 2 mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO wendet. Die zulässige Rüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Nebenbetroffenen zu 2 Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen der Nebenbetroffenen zu 2 übergangen oder in sonstiger Wei se deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch für die vom Senat verneinte Verfolgungsverjährung, die auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu prüfen war (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6 Rn. 9 mwN). Die weiteren Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 2 zeigen 1 2 3 - 3 - ebenso wenig einen Gehörsverstoß auf. Mit dem Vorbringen, der Senat habe die Zulässigkeitsanforderungen an eine Inbegriffsrüge (vgl. Wiedner in BeckOK S tPO, 32. Ed., § 344 Rn. 87) zu den Absatzstatistiken der Ausfuhrkooperation Tr . überspannt, ist der Vorwurf verbunden, er habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 1 StR 627/16, Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 1 StR 579/15, Rn. 5; Beschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15, Rn. 6). Limperg Meier - Beck Raum Bacher Sunder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2013 - V - 4 Kart 2/13 OWi - vormals VI - 4 Kart 3/10 - 4
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