BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 59/07 vom 4. Oktober 2007 in dem Kartellbu337geldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja __________________ Akteneinsichtsgesuch OWiG 247 46 Abs. 1; StPO 247 147 Abs. 1 a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bu337-geldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gew344hren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen. b) M366gliche Gesch344ftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grunds344tzlich nicht. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - KRB 59/07 - OLG D374sseldorf wegen Kartellordnungswidrigkeiten - 2 - hier: Beschwerde wegen teilweiser Versagung der Akteneinsicht - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 ohne m374ndli-che Verhandlung durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Rich-ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verf374gung des Vorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben. Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu beschei-den. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Beim Oberlandesgericht D374sseldorf ist ein Kartellbu337geldverfahren ge-gen die Antragstellerin anh344ngig. Ihr wird als Nebenbetroffener vorgeworfen, sich durch ihre Mitarbeiter an Preisabsprachen im Bereich von Sach- und Transportversicherungen beteiligt zu haben. Dieses Verfahren ist Teil eines Gesamtkomplexes von 38 Bu337geldverfahren, die sich wegen der Mitwirkung an diesen Preisabsprachen gegen andere Versicherer, deren Vorst344nde oder lei-tende Mitarbeiter richten. Das Verfahren wurde zun344chst einheitlich als Ge- 1 - 4 - samtverfahren gef374hrt, bevor es noch vom Bundeskartellamt vor Erlass der Bu337geldbescheide getrennt wurde. Die Akten liegen mittlerweile 226 nachdem Einspruch gegen die Bu337geldbescheide eingelegt worden ist 226 dem Kartellse-nat vor. 2 Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten der Parallelverfahren. Der Vorsitzende des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf hat diesem Antrag hinsichtlich bestimmter Aktenteile entsprochen, den Antrag aber im 334brigen zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antrag-stellerin. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat der Beschwerde nicht abgehol-fen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwer-de hat Erfolg. I. Der Vorsitzende des Kartellsenats hat insoweit Akteneinsicht bewilligt, als der Aktenbestand zu dem gegen die Antragstellerin gef374hrten Kartellbu337-geldverfahren geh366rt. Hierzu hat er auch den Aktenbestand gez344hlt, der sich auf das Kartellbu337geldverfahren gegen die Go. Versiche-rung AG bezieht, weil das Verfahren gegen diese Nebenbetroffene zu dem Ver-fahren gegen die Antragstellerin verbunden sei. Der Vorsitzende hat hingegen die Akteneinsicht in diejenigen Akten verweigert, die das Bundeskartellamt ge-gen andere Betroffene und Nebenbetroffene angelegt hat. Diese Akten seien f374r die Antragstellerin verfahrensfremd. Zudem enthielten sie keine f374r sie schuld- oder rechtsfolgenrelevante Gesichtspunkte. 3 - 5 - II. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist statthaft. Da das Oberlan-desgericht in Kartellbu337geldsachen im ersten Rechtszug zust344ndig ist, ist nach 247 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 247 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO gegen Beschl374sse und Ver-f374gungen, welche die Akteneinsicht betreffen, die Beschwerde zum Bundesge-richtshof zul344ssig. 4 5 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil sich die An-tragstellerin gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht wendet. Der Bun-desgerichtshof hat allerdings ausgef374hrt, dass beschwerdebefugt nach dieser Bestimmung nur derjenige ist, der Verfahrensbeteiligter im anh344ngigen Kartell-bu337geldverfahren ist, nicht aber ein Verletzter, der lediglich im Zusammenhang mit der Kartellordnungswidrigkeit Schadensersatzanspr374che geltend macht (BGHSt 36, 338, 339). An einer solchen Stellung als Verfahrensbeteiligte k366nn-te hier bei der Antragstellerin gezweifelt werden, weil sich ihr Akteneinsichtsbe-gehren auf die anh344ngigen Parallelverfahren bezieht, an denen die Antragstel-lerin nicht beteiligt ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihren An-spruch jedoch auch daraus hergeleitet, dass es sich der Sache nach um ein einheitliches Verfahren handelt. Im Rahmen der Zul344ssigkeit reicht eine solche Begr374ndung aus. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung des 247 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO, die den Streit um den Umfang der Akteneinsicht im Hinblick auf ein anh344ngiges Straf- (bzw. Bu337geld-)Verfahren einer Entschei-dung durch das Rechtsmittelgericht zuf374hren will. Davon ist auch die Frage um-fasst, was Bestandteil der gerichtlichen Akten und damit Gegenstand des Ak-teneinsichtsrechts ist. Insoweit ist die Fallgestaltung zu unterscheiden von Ak-teneinsichtsgesuchen Dritter, die nicht selbst Betroffene eines Kartellbu337geld-verfahrens sind, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an dem anh344n-gigen Kartellbu337geldverfahren haben. Jedenfalls nach der Behauptung der An-tragstellerin geht es um die Einsicht in Akten, die dem anh344ngigen Bu337geldver- - 6 - fahren zugeordnet sind. Da die Antragstellerin ihrer Zielrichtung nach eine sachgerechte Verteidigung und Mitwirkung in dem gegen sie anh344ngigen Bu337-geldverfahren durchsetzen will, ist ihre Beschwerde als statthaft anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.2005 226 StB 6/04, BGHR StPO 247 304 Abs. 4 Akten-einsicht 3). III. Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die seit dem 24. September 2007 wirksame Verschmelzung der Nebenbetroffenen auf die H. AG nicht erledigt. 6 1. Das Verfahren richtet sich nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolgerin, die H. -G. AG. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Bu337gelder nach 247 30 OWiG nur unter eingeschr344nkten Voraussetzungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger des Unternehmens 374bergehen. Danach darf ein Bu337geld gegen374ber dem Unternehmen, auf das die Nebenbetroffene verschmolzen wur-de, nur dann festgesetzt werden, wenn das Verm366gen des verschmolzenen Unternehmens noch in gleicher oder 344hnlicher Weise eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtverm366gens aus-macht (BGH, Beschl. v. 11.3.1986 226 KRB 8/85, wistra 1986, 221, 222; Beschl. v. 23.11.2004 226 KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383). Ob diese weiteren Vor-aussetzungen vorliegen, betrifft aber nicht die Stellung der Rechtsnachfolgerin als Nebenbetroffene, sondern lediglich die Frage, ob die Rechtsnachfolgerin mit einem Bu337geld belastet werden darf, das gegen ihre Rechtsvorg344ngerin wegen eines Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter verh344ngt wurde. 7 - 7 - Das Verfahren kann im 334brigen selbst dann gegen die H. -G. AG als Rechtsnachfolgerin des G. -Konzerns gef374hrt werden, wenn gegen H. aus dem Gesamtkomplex ein eigenst344ndiges Bu337-geldverfahren anh344ngig sein sollte. Im Falle einer Verschmelzung zweier Un-ternehmen bleibt es grunds344tzlich m366glich, zwei getrennte Bu337gelder zu ver-h344ngen, falls durch Kartellordnungswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter f374r jedes der beiden Unternehmen ein Bu337geld verwirkt ist (vgl. Raum in Langen/Bunte, Kar-tellrecht, 10. Aufl., 247 81 GWB Rdn. 36). 8 2. Die prozessualen Handlungen der erloschenen Nebenbetroffenen wir-ken f374r und gegen ihre Rechtsnachfolgerin. Dies umfasst auch das angebrachte Akteneinsichtsgesuch und die gegen die teilweise Versagung der Akteneinsicht eingelegte Beschwerde. Das Akteneinsichtsgesuch besteht deshalb weiter fort. Hiervon ist zu unterscheiden, welcher Verteidiger die Akteneinsicht als Person konkret wahrnimmt. Dies hat der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlan-desgerichts zu kl344ren. Deshalb kann es im Beschwerdeverfahren auch dahin-stehen, ob die Auffassung der Verteidiger zutrifft, dass mit der Verschmelzung ihr Wahlverteidigermandat erloschen sei, oder ob in dieser gegen374ber dem Bundesgerichtshof abgegebenen Erkl344rung konkludent eine Mandatsniederle-gung zu erblicken ist. 9 IV. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begr374ndet. 10 1. Im Ansatz zutreffend bestimmt der Vorsitzende des 1. Kartellsenats den Umfang der Akteneinsicht danach, welche Akten dem Gericht in dem ge-gen die Antragstellerin gef374hrten Verfahren vorliegen (BGHSt 49, 317, 327; BGH, Beschl. v. 2.2.1999 226 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371). Das Aktenein- 11 - 8 - sichtsrecht in die dem Gericht vorliegenden Akten ist umfassend. Es erstreckt sich auf s344mtliche Aktenbestandteile, mithin auch auf die vom Gericht beigezo-genen Akten anderer Beh366rden und Gerichte. Insoweit gilt das Akteneinsichts-recht uneingeschr344nkt und ist auch nicht im Wege eines sogenannten 204In Ca-mera223-Verfahrens beschr344nkbar (BGHSt 49, 317, 327; BGH, Urt. v. 11.2.2000 226 3 StR 377/99, NJW 2000, 1661, 1662). Damit ist ausgeschlossen, dass Er-kenntnisse, die das Verfahren betreffen, von der Verfolgungsbeh366rde nicht ge-m344337 247 69 Abs. 3 OWiG dem Gericht zug344nglich gemacht oder 226 unter Aus-schluss der Verteidigung 226 nur dem Gericht zur Verf374gung gestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht die der Verteidigung zu 374berlassenden Aktenbestandteile weder vorher sichten noch einer Auswahl unterziehen darf (BGHSt 37, 204, 206). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grunds344tzlich nur auf das gegen den jeweils Betroffenen gef374hrte Verfahren. Es erfasst weiterhin hinzuverbun-dene Verfahren wie hier das Verfahren gegen die Go. Versi-cherung AG, weil es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren handelt. Ak-tenbestandteile anderer Verfahren unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nach 247 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam gef374hrt und sp344ter getrennt wurden. Deshalb hat es der Bundesgerichtshof f374r zul344ssig erachtet, dem Verteidiger die Einsicht in die Verfahrensakten zu ver-weigern, die sich auf einen Mitbeschuldigten beziehen, gegen den das Verfah-ren vorher abgetrennt wurde. Jedenfalls wenn die Abtrennung nicht willk374rlich erfolgt sei, d374rfe die Einsicht nach 247 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, soweit durch eine Einsichtnahme der Untersuchungszweck gef344hrdet sei (BGHSt 50, 224, 228). Die Akten der Parallelverfahren sind im formellen Sinne 204fremde223 Akten (a.A. im Sinne eines generellen Akteneinsichtsrechts: Laufh374tte in KK 5. Aufl. 247 147 StPO Rdn. 6; OLG Karlsruhe AnwBl. 1981, 18). Es bedarf des- 12 - 9 - halb eines legitimierenden Interesses, um in diesen F344llen eine Akteneinsicht zu rechtfertigen (L374derssen in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 147 Rdn. 72). 13 2. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation begegnet eine Beschr344nkung des Akteneinsichtsrechts auf die verfahrensgegenst344ndlichen Akten durchgrei-fenden Bedenken. 14 a) S344mtliche Verfahren betreffen Absprachen auf dem Markt f374r Versi-cherungsdienstleistungen. Den Personen, gegen die sich die Verfahren richten, wird die Beteiligung an diesen Absprachen vorgeworfen. Gleiches gilt f374r die hinter diesen Personen stehenden Unternehmen, gegen die als Nebenbetroffe-ne Geldbu337en festgesetzt wurden. Es l344sst sich aufgrund dieser Verfahrenssi-tuation nicht von vornherein ausschlie337en, dass sich in den sp344ter abgetrennten Verfahren gegen andere Betroffene oder Nebenbetroffene f374r das streitgegen-st344ndliche Verfahren relevante Gesichtspunkte ergeben k366nnten. F374r die Ver-teidigung der Antragstellerin kann das Einlassungsverhalten anderer Betroffe-ner oder Nebenbetroffener ebenso von Bedeutung sein wie neuere Ermittlun-gen der Verfolgungsbeh366rden, die m366glicherweise gegen andere Betroffene oder Nebenbetroffene gef374hrt wurden. All dies kann R374ckschl374sse auf das vor-liegende Verfahren zulassen. b) Im vorliegenden Fall besteht noch eine weitere Besonderheit, die eine Gew344hrung von Akteneinsicht in die Parallelverfahren erforderlich macht. So-wohl den Verfolgungsbeh366rden (Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht) als auch dem Gericht liegen diese Akten in ihrer Gesamtheit vor. Diese k366nnen damit weitergehende Informationen aus diesen Verfahren auch im Verfahren gegen die Antragstellerin nutzen. Insoweit unterscheidet sich diese Verfahrenskonstellation von den F344llen, in denen Akten von anderen Be-h366rden oder Gerichten noch beigezogen werden m374ssen und ihr Inhalt s344mtli- 15 - 10 - chen Beteiligten erst durch Einsicht in die beigezogenen Verfahrensakten ver-mittelt wird. Hier sind die Akten der Parallelverfahren dem Gericht und den Ver-folgungsbeh366rden jederzeit zug344nglich. Bei einer solchen Fallkonstellation ge-bietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK), der Verteidi-gung dasselbe Ma337 an Kenntnis des Akteninhalts einzur344umen wie den 374brigen Verfahrensbeteiligten. Dem Fairnessgrundsatz w374rde es widersprechen, der Verteidigung die Kenntnis von Aktenbestandteilen zu verweigern, die einen Be-zug zu dem Verfahren gegen die Antragstellerin haben k366nnten. Die Verteidi-gung braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vorsitzende festgestellt hat, in den Akten der Parallelverfahren bef344nden sich keine Akten-bestandteile, die schuld- oder rechtsfolgenrelevanten Inhalt h344tten (BGHSt 37, 204, 206). Ob Informationen f374r die Verteidigung von Bedeutung sein k366nnen, unterliegt allein ihrer Einsch344tzung. Um dies zu 374berpr374fen, muss sie durch Einsichtnahme von dem Inhalt der Akten Kenntnis nehmen k366nnen. V. Der Vorsitzende des Kartellsenats des Oberlandesgerichts hat das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu bescheiden. An einer dem Gesuch der Antragstellerin entsprechenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil ihm in diesem Ver-fahrensstadium die Aktenf374hrung nicht obliegt. Zudem sieht er sich nicht in der Lage, die Akten, auf die sich das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin be-zieht, aus dem Gesamtverfahren genau zu bezeichnen. Weiterhin wird nach der Verschmelzung zu kl344ren sein, durch welchen Verteidiger die Akteneinsicht wahrgenommen wird. 16 Aus den dargelegten Gr374nden ergibt sich, dass der Vorsitzende des Kar-tellsenats Akteneinsicht zu gew344hren hat. Die Akteneinsicht schlie337t grunds344tz- 17 - 11 - lich auch solche Aktenbestandteile ein, die als Gesch344ftsgeheimnisse gekenn-zeichnet sind und mit der Bitte um vertrauliche Behandlung vorgetragen wur-den. Solche Gesch344ftsgeheimnisse anderer Unternehmen k366nnen, wenn sie dem Gericht 374bermittelt worden sind, gegen374ber der Verteidigung grunds344tzlich nicht verheimlicht werden. Anders als die f374r das Verfahren vor der Verfol-gungsbeh366rde geltende Regelung des 247 49 Abs. 1 OWiG (vgl. Bohnert/Lampe in KK-OWiG 3. Aufl. 247 49 Rdn. 1), die f374r das Akteneinsichtsrecht des Betroffe-nen selbst eine Beschr344nkung insoweit vorsieht, als 374berwiegende schutzw374r-dige Interessen Dritter entgegenstehen, gew344hrt 247 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 247 147 Abs. 1 StPO im gerichtlichen Verfahren dem Verteidiger ein umfassendes Ak-teneinsichtsrecht. Dieses weitergehende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, das durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen wird, rechtfertigt sich auch des-halb, weil dieser als Organ der Rechtspflege in einer besonderen Pflichtenstel-lung steht. Er wird seinem Mandanten nur solche Ausk374nfte zukommen lassen, die f374r eine Durchf374hrung einer sachgerechten Verteidigung erforderlich sind (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2007, 1052, 1053). Das besondere Akteneinsichtsrecht des 247 72 GWB und insbesondere das Verfahren nach Absatz 2 dieser Bestimmung 374ber die Offenlegung von Ge-sch344ftsgeheimnissen ist auf das Bu337geldverfahren nicht anwendbar. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift, die im Zusam-menhang mit den Regelungen 374ber das Kartellverwaltungsverfahren steht. Eine Einschr344nkung des Akteneinsichtsrechts ist zudem mit dem im Bu337geldverfah-ren gleicherma337en geltenden (247 71 Abs. 1 OWiG) strafprozessualen Grunds344t-zen nicht vereinbar. Danach ist es grunds344tzlich ausgeschlossen, dass Akten-bestandteile, die der Verfolgungsbeh366rde oder dem Gericht bekannt sind, der Verteidigung vorenthalten werden. Auch die 204vertrauliche223 Mitteilung an das Ge-richt ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen (BGHSt 42, 71). Ebenso 18 - 12 - wenig d374rfen 226 im Gegensatz zur Regelung nach 247 99 VwGO 226 Aktenteile nur exklusiv dem Gericht zur Verf374gung gestellt werden (BGH, NJW 2000, 1661, 1662). 19 W344hrend im zivilgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt ist, wenn der Zeuge ein Gesch344ftsge-heimnis offenbaren m374sste (247 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. 247 98 VwGO), gilt dies im Straf- und Bu337geldverfahren nicht. Dies zeigt den im Verh344ltnis zum Aufkl344-rungsinteresse geringeren Schutz auf, den Gesch344ftsgeheimnisse im Straf- und Bu337geldverfahren genie337en. Dort sind sie grunds344tzlich immer dann zu offen-baren, wenn es die Ermittlung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebietet. Ein Schutz besteht lediglich durch die M366glichkeit nach 247 172 Nr. 2 GVG, die 326ffentlichkeit auszuschlie337en. Gegen374ber den Prozessbeteiligten und damit auch gegen374ber der Verteidigung darf dagegen ein Gesch344ftsgeheimnis, soweit es f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Entscheidungserheblichkeit entfalten kann, nicht verschwiegen werden. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von derjenigen, die der Kammerentscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 26. Oktober 2006 (BVerfG, NJW 2007, 1052) zugrunde lag und bei der eine Abw344gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des von der Akteneinsicht Betroffenen und dem Informationsbed374rfnis des um Ak-teneinsicht nachsuchenden (verfahrensfremden) Dritten f374r erforderlich gehal-ten wurde. Zwar ist die Antragstellerin im Blick auf diese Parallelverfahren bei formaler Betrachtung auch Dritte. Bei einer solchen Sichtweise bliebe jedoch unbeachtet, dass es in der Sache um einen untrennbar verwobenen Gesamt-komplex geht. Dies rechtfertigt es, das Akteneinsichtsrecht, das dem Betroffe-nen 374ber seine Verteidiger zusteht, auch auf diesen Gesamtkomplex zu erstre-cken und insoweit das Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf m366gliche Ge-sch344ftsgeheimnisse zur374cktreten zu lassen. Das leitende Interesse f374r die Ak- - 13 - teneinsicht ist hier die Vorbereitung der Verteidigung in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Bu337geldverfahren, nicht ein aus einer anderen Rechtsbezie-hung folgendes Interesse. 20 In erster Linie werden Gesch344ftsgeheimnisse von anderen Nebenbetrof-fenen in Betracht kommen, die sich sowohl aus eigenen Angaben, beschlag-nahmten Unterlagen als auch aus Zeugenaussagen Dritter ergeben k366nnen. Ein besonderes Schutzbed374rfnis ist f374r diesen Kreis nicht zu erkennen. W374rde man n344mlich die Verfahren verbinden, was letztlich nur eine nach verfahrens-366konomischen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung w344re, best374nde kei-ne Handhabe, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu verweigern. Der zuf344llige Gesichtspunkt der Verfahrenstrennung bzw. -verbin-dung kann deshalb kein Grund sein, der Antragstellerin die Einsicht in diese Aktenbestandteile zu verweigern, die sie in ihrem Rechtskreis ber374hren k366nn-ten. Der Kreis der Betroffenen und Nebenbetroffenen ist zudem weniger schutzw374rdig, weil er nicht auskunftspflichtig ist (247 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 247247 136, 55 StPO). Damit entf344llt eine wesentliche zus344tzliche Legitimation f374r einen Geheimhaltungsschutz. Die besondere Rechtfertigung f374r eine Geheim-haltung der durch die Auskunft erlangten Daten ist in erster Linie darin zu se-hen, dass der Auskunftspflichtige gegen374ber der Kartellbeh366rde einer bu337geld-bewehrten Pflicht (247 81 Abs. 2 Nr. 6 GWB) nachkommt (vgl. Kollmorgen in Lan-gen/Bunte aaO 247 72 GWB Rdn. 8). Dann muss sich der Auskunftspflichtige auch auf eine vertrauliche Behandlung verlassen d374rfen. Anhaltspunkte daf374r, dass sich auch Gesch344ftsgeheimnisse von am Preiskartell nicht beteiligten Drit-ten bei den Akten befinden, die das Bundeskartellamt durch solche verbindliche Auskunftsverlangen nach 247 59 GWB erlangt hat, sind nicht ersichtlich. Es kann 21 - 14 - deshalb offenbleiben, ob die Antragstellerin auch in solche Aktenbestandteile Einsicht nehmen d374rfte. 22 VI. Der Senat hat die Kosten der Staatskasse auferlegt, weil die Antrag-stellerin mit ihrem Akteneinsichtsgesuch im Wesentlichen Erfolg hat. F374r das Beschwerdeverfahren, das mit dieser Entscheidung seinen Abschluss findet (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 464 Rdn. 11a), ist zugunsten der Antrag-stellerin eine Kostenerstattung zu Lasten der Staatskasse auszusprechen. Hirsch Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.07.2007 - VI-Kart 18-26/06 (OWi) -
Full & Egal Universal Law Academy