ECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB60.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 60/17 vom 9. Oktober 2018 in de r Kartellbußgeldsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja Flüssiggas III OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StPO § 245 Abs. 2 1. Die Möglichkeit, einen (präsenten) Zeugen sofort zu vernehmen, kann - auch wenn § 245 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren unanwendbar ist - ein Umstand sein, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam und bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen ist. 2. Rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren zählen grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen. Vielmehr ist in derart i- gen Kartellbußgeldsachen - zumindest wenn es um zentrale Fragen geht - in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 KRB 60/17 - OLG Düsseldorf - 2 - De r Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Oktober 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum, den Richter Sunder und die Richterin Dr. Hohoff gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbet roffenen wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten de s Rechtsmittels , an einen anderen Kartellsenat des Oberlandes gerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene wegen eines vo r- sätzlichen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB , begangen durch G e- schäftsführer ihrer Komplementärin , eine Geldbuße in Höhe von sieben Milli o- nen Euro, zahlbar in vier Raten, festgesetzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt d ie Nebenbetroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg. I. Nach den Urteilsfeststellungen war die Nebenbetroffene in ein fläche n- deckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flü s- siggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskundenabsprache traf. Die Nebenbetroffene gehörte - wie gesondert verfolgte weitere Nebenb e- 1 2 - 3 - troffene - zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für private wie gewerbl i- che Endverbraucher und war Mitglied im D . e.V. (D . ), dem größten Interessenverba nd deutscher Flüssiggasunternehmen mit im Jahr 1996 c a. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 5 2 Mitgliedern. Die Anzahl der Tankgas - Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000. D ie Nutzung des Gases erfolgt e u n- ter anderem in Tankanlagen zu Heizzwecken. Die Nebenbetroffene vermietete überwiegend Flüssiggastanks an ihre Endabnehmer. Ein geringer er Teil der b e- lieferten Tanks stand im Eigen tum der Kunden. Schon in den 1970er Jahre n schlossen sich die führenden Versorgung s- unternehmen zu regionalen Transportgemeinschaften zusammen, um steige n- de Transportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. Bereits die Kooperationspartner in diesen Ausfuhrgesellschaften hatten abgesprochen , sich keine Kunden " abspens tig zu machen " . Etwa in den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer " Neuaufstellung " der regional verstreut agierenden Ausfuhrk o- operationen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemei n- schaftsunternehmen erfolgte die Gründung der in den alten Bun desländer n tät i- gen f . und der in den neuen Bundesländern tätigen f . (Ost) sowie der deutschlandweit agierenden Tr . . Die beiden zuerst genannten Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Ko m- manditgesellschaft f . ver schmolzen . Die R . , eine aus der R . hervorgegangene Tochtergesellschaft der Nebenbetroffene n, war bis dahin als Kommanditistin an der f . (Ost) beteiligt. In der f . war die K . eine der Kommanditistin nen . Diese weitere Tochtergesell - schaft der N ebenbetroffenen behielt die Gesellschafterstellung auch nach der Zusammenlegung der f . - Gesellschaften im Jahr 20 00 bei . 3 - 4 - In den Zusammenkünften und Unterredungen, die den bundesweiten Gründungen von f . und Tr. vorausgingen, versprachen die Vertrete r und Verhandlungsführer der Gründungsgesellschafterinnen einander zumindest stillschweigend einen Bestandskundenschutz auch in den neuen Ausfuhrgesel l- schaften . Dieser " Nichtangriffspakt " hatte einen allgemeinen - auch kooperat i- onsübergreifenden ( " über Kr euz " ) - Verzicht auf Wettbewerb in Bezug auf B e- standskunden zum Gegenstand und erfasste Endverbraucher von Flüssiggas, die ein Kartellmitglied bereits beliefert hatte . Hierbei handelte es sich um c a. 80 Prozent der Flüssiggaskunden. Die assoziierten Kooper ationspartnerinnen der Ausfuhrgemeinschaften ohne Gesellschafterstellung traten diesen auf der Basis des ihnen bekannten Bestandskunden schutzes bei. Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes bestand im Rahmen der Ausfuhrkooperationen ein M eldewesen. Sofern ein Verso r- gungsunternehmen eine Auslieferung an einen Kunden begehrte, der in den Datenbanken für ein en anderen Versorger erfasst war, informierte die f . - wie auch die Tr. - hierüber beide Unternehmen. Diese " Wettbewerbsmeldun - ge n " schufen eine gegenseitige potentielle und praktizierte Kontrolle der Ka r- tel lmitglieder . Als Folge der Kartellabsprache fand ein wirksamer Preisw ettb e- werb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen wei t- hin nicht mehr statt . Wie ebenf alls angestrebt schuf das Kartell unter den ihm angehörenden, überregional orientierten Flüssiggasunternehmen ferner einen erhöhten, nicht markt - und wettbewerbskonformen Verhaltensspielraum, Ku n- denstämme und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben sowie neu e Tochte r- gesellschaften zu gründen. Im Tatzeitraum ab 1997 setz t en bei der Nebenbetroffenen , die ihre Ku n- den über die f . - Gesellschaften mit Flüssiggas beliefern ließ, der vorsätzlich handelnde Geschäftsführer ihrer Komplementärin J . T . und ab En - de 2001 dessen Nachfolger U . T . die Bestandskundenabsprache um. 4 5 6 - 5 - Der im Jahr 2010 verstorbene J . T . war bis Oktober 2001 zugleich eine der Leitungspersonen der R . . Z umindest bis zu den Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt Anfang M ai 2005 setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder die festgestellte Kartellabsprache weiter um. II. Die Rechtsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg , mit der die Rechtsbeschwerdeführerin die rechtswidrige Ablehnung eines auf die Verne h- m ung des Zeugen M . gerichteten Beweisantrags geltend macht . Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an. 1. De r Verfahrensrüge liegt folgende s Verfahrensgeschehen zugrunde: Mit Beweisantrag vom 5. Dezember 2014 b eantragte die Nebenbetroff e- ne erstmals, ihren langjährigen Vertriebsleiter und Prokuristen M . als Zeugen zu vernehmen. Dies lehnte das Oberlandesgericht zunächst mit der Begründung ab, der Antrag beinhalte keine konkreten Beweistatsachen und es fehle an der erforderlichen Konnexität zwischen Beweistatsache n und Bewei s- mittel . In einem ergänzenden Beschluss stützte es die Ablehnung auch darauf, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. In der Hauptverhandlung am 29. Januar 2015 stellte die Nebenbetroffene sodann einen weiteren Beweisantrag, der sich erneut auf die Vernehmung des an diesem Hauptverhandlungstag anwesenden , von der Nebenbetroffenen über einen Gerichtsvollzieher geladenen und damit präsenten - Zeugen M . richtete . Er sollte insbesondere Folgendes bekunden : Die N ebenbe - troffene sei aktiv durch Mitarbeiter des Außendienstes an die Bestandskunden (Kunden, die bereits einmal Flüssiggas bei einem anderen Unternehmen bez o- gen haben) anderer Unternehmen h erangetreten, um diese als Kunden zu g e- 7 8 9 10 - 6 - winnen. Er habe nie gegenteilige Anweisungen ausgegeben. Vielmehr habe er alle seine Mitarbeiter - beispielhaft finden sich in dem Antrag acht Namen - stets ausdrücklich angehalten, den Wettbewerbern aus dem Kreis der D . - Mitglieder und f . - Gesellschafter, insbesondere de n gesondert verfolgten Ne - benbetroffenen, Bestandskunden abzuwerben . Gemeinsam mit der Geschäft s- leitung der Nebenbetroffenen habe er Strategien entwickelt, wie solche B e- standskunden anderer Flüssigg asunternehmen des D . als Kunden gewon - nen und abgeworben werden können, so z.B. das Zählermodell oder die Ei n- richtung von Netzversorgungen. Diesen Antrag ( und weitere Beweisanträge ) der Nebenbetroffenen lehnte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2015 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab . Zur Begründung teilte es - unter Anwendung von § 77 Abs. 3 OWiG - lediglich mit , dass es die begehrten Beweiserhebungen zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums nicht - zumindest nicht mehr - für erforderlich halte. Auch die Aufklärungspflicht g e- biete die Vernehmung des Zeugen nicht. Hiergegen erhobene Gegenvorste l- lungen der Verteidigung blieben erfolglos. In den Urteilsgründe n ist zur Begründung, weshalb d as Oberla ndesg e- rich t die beantragte Vernehmung des Zeugen M . abgelehnt hat , ausge - führt, dass dessen Einweihung wie die Einweihung weiterer Personen in die Kartellabsprache schon wegen der damit verbundenen Mitwisserschaft aus der Sicht der Kartellanten auf L eitungsebene riskant und für die Umsetzung der A b- sprache in den Versorgungsunternehmen letztlich auch nicht notwendig gew e- sen sei. So verwundere es nicht, wenn diese Personen keine Kartellabsprachen selbst trafen, keine Kenntnis von solchen Absprachen besa ßen oder hätten e r- langen müssen und keine entsprechenden Anweisungen erhielten oder ertei l- ten. Dahingehende Beweiserhebungen seien zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich gewesen ( vgl. UA S. 107). Im Übrigen heißt es (UA S. 109) : 11 12 - 7 - " Soweit die Nebenb etroffene allgemein gehaltene Erinnerungen von Vorgeset z- ten behauptet, Bestandskunden mit Niedrigpreisen abzuwerben, waren diese mit Blick auf die langjährig praktizierte wettbewerbliche Zurückhaltung allenfalls geeignet, die Abwerbung von Bestandskunden f reier Anbieter (den " Restwet t- bewerb " ) zu fördern, oder sie wurden seitens der Mitarbeiter auf das Verhalten gegenüber hartnäckig nachfragenden Fremdkunden gemünzt. " 2. Die Verfahrens rüge, mit der die Beschwerdeführerin die rechtswidrige Ablehnung ihres Beweisantrags vom 29. Januar 2015 rügt, ist zulässig erhoben. D ie Beschwerdeführerin trägt die notwendigen Tatsachen vor, die d em Senat die Prüfung ermöglichen , ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt ( § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . D e nn de m Beschwerd e- vorbringen sind der vollständige Inhalt des Beweisantrags und des ihn able h- nenden Gerichtsbeschlusses sowie die Umstände zu entnehmen , die den B e- schluss fehlerhaft mach e n (vgl. dazu OLG Bamberg , OLGSt StPO § 244 Nr. 25; OLG Hamm , StRR 2010, 105 juris Rn. 6; SVR 2007, 151 , 152 ; Kren berger/ Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 50; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl., § 77 Rn. 31 ). Ob die Verfahrensrüge auch den weitere n Anforderungen an eine al l- gemeine Aufklärungsrüge genügen muss, kann hier dahinstehen. Denn dem Rügevorbringen ist ausreichender Sachvortrag dazu zu entnehmen, warum sich das Tatgericht zu der begehrten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen mü s- sen. Die Beschwerdeführerin musste für die Zulässigkeit ihrer Verfahrensrüge wegen d er zugleich erhobenen Sachrüge den Urteilsinhalt nicht vortragen. Ist der gerichtliche Ablehnungsbeschluss - wie hier - mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG versehen, zählen zu den fehlerrelevanten Umständen auch die U rteils gründe . Denn das Tatge richt hat im Urteil nachprüfbar zu b e- gründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wah r- heit nicht erforderlich war (vgl. BT - Drucks. 10/5083, S. 22 ; BayOb L G St 2003, 7, 13 14 - 8 - 9; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26; KK - OWiG/ Seng e, 5. Aufl., § 77 Rn. 43 ). Die Urteilsgründe hat der Senat allerdings bereits auf die Sachrüge der Nebenbetroffenen zur Kenntnis zu nehmen . 3. Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Verfahrensweise des Oberla n- desgerichts war rechtsfehlerhaft, denn sie ka nn sich nicht auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG stützen. a ) Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass dem ang e- fochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, d ass die beantragte Vernehmung des Zeugen M . nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Oberl andesgerichts - das den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hielt - zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Im Anschluss an einen Gerichtsbeschluss mit einer Kurzbegrü n- dung nach § 7 7 Abs. 3 OWiG muss den Urteilsgründen zumindest im Zusa m- menhang zu entnehmen sein, weshalb die zusätzlich beantragte Beweiserh e- bung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und für die Au f- klärung entbehrlich war (vgl. OLG Jena , VRS 106, 302 , 3 03 ; OLG Zweibrücken , MDR 1991, 1192, 1193; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 26 ). Dies lassen die Urteilsgründe mit Blick auf die geltend gemachten B e- weis behauptungen nicht erkennen. D as Urteil verhält sich nur zur fehlenden Kenntnis von der Kartellabsprache und zu unterbliebenen Weisungen des Ze u- gen an Außendienstmitarbeiter , nicht an Kunden anderer Kartellmitglieder he r- anzutreten . Das Oberlandesgericht übergeht hier mit d ie unter Beweis gestellte n Behauptung en , dass die Nebenbetroffene Be standskundenwettbewerb auch gegenüber anderen D . - Mitgliedsunternehmen inklusive den f . - Gesellschaf - terinnen betrieben habe und der Zeuge seine Mitarbeiter im Vertrieb stets zur Abwerbung der Kunden angehalten h abe. Hiermit setzen sich die weiteren pa u- s chalen Ausführungen des Oberlandesgerichts, die auf die Abwerbung von 15 16 17 - 9 - Kunden der freien Anbieter abstellen (UA S. 109), ebenfalls nicht auseinander. Zudem ist unklar, ob sich diese Ausführungen überhaupt auf den Zeugen M . beziehen. b ) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung de s Antrags auf Vernehmung des Zeugen M . vom 29. Januar 2015 nicht vor . Die Ablehnung eine r Beweiserhebung aufgrund der vorweggenommenen Beweiswürdigung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt voraus, das s die Grundl a- gen für die bereits gewonnene Überzeugung so verlässlich sind, dass die Mö g- lichkeit, diese Überzeugung könne durch eine weitere Beweisaufnahme e r- schüttert werden, vernünftigerweise auszuschließen ist (vgl. BayObLGSt 1994, 67, 69; OLG Brandenbu rg , NZV 2013, 4 9; OLG Celle , NZV 2010, 634, 635; KG , NZV 2002, 416). Entscheidend ist die - auch für einen Beweisermittlungsantrag maßgebliche - A mtsa ufklärungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 OWiG (vgl. KK - OWiG/Senge, 5. Aufl., § 77 Rn. 16; Seitz/Bauer in Göhler , OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 11, 14). Da her hängt di e Pflicht des Tatrichters , den Sachverhalt we i- ter zu erforschen , einmal da von ab , wie gesichert das Beweisergebnis e r- scheint. Ihr Umfang orientiert sich aber auch am Gewicht dessen, was mit z u- sätzlichen Er mittlungen noch bewiesen werden könn t e (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - KRB 23/04, WuW/E DE - R 1469 , 1470 - nicht verl e- sener Handelsregisterauszug ; BeckOK OWiG/Hettenbach, 19. Ed., § 77 Rn. 16 ; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17 . Aufl., § 77 Rn. 11 ). D as festgestellte Vertriebsverhalten der Nebenbetroffenen hat das Obe r- landesgericht den Urteilsgründen zufolge aus dem von Zeugen bestätigten u n- terbliebenen Bestandskundenwettbewerb durch die Tr. - Gesellschafte - rinnen und durch andere f . - Gesell schafterinnen abgeleitet. Die beantragte Vernehmung des langjährigen Vertriebsleiters und Prokuristen der Nebenb e- troffenen ließ dem gegenüber direkten Aufschluss über deren eigenes Ve r- triebsverhalten erwarten. Das behauptete Vertriebsverhalten der Nebenb e- 18 19 - 10 - t roffenen spräche im Falle seiner Erwiesenheit indiziell gegen den vorgeworf e- nen Kartellverstoß. Der Zeuge M . , zu dessen Tätigkeiten nach dem An - tragsinhalt die Führung und Steuerung der Vertriebsmitarbeiter im Innen - und Außendienst sowie die Planung und Durchführung von Marketing - Aktivitäten gehörten, war damit ein tatrelevanter , zentraler Entlastungszeuge. Die Verne h- mung dieses Zeugen war unter Aufklärungsgesichtspunkten zwingend geboten (vgl. zu Entlastungszeugen allgemein auch BayObLGSt 1996, 180, 181; KG , StraFo 2012, 22; OLG Jena , VRS 10 8 , 219 , 220 ; OLG Düsseldorf , NZV 1999, 260 ; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17 . Aufl., § 77 Rn. 14 ) , zumal es sich mit Blick auf die Höhe der möglichen Geldbuße und den Verfahrensgegenstand um eine Sache von hervorge hobener Bedeutung handelt ( § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG). c) Des Weiteren sprach auch die Präsenz des Entlastungsz eugen für dessen Vernehmung . Im Bußgeldverfahren ist § 245 Abs. 2 StPO nach allg e- meiner Auffassung zwar unanwendbar (vgl. OLG Hamm , VRS 57, 35, 37; LR - Becker, StPO, 26. Aufl., § 245 Rn. 9; SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 245 Rn. 8; KK - OWiG/Senge, 5. Aufl., § 77 Rn. 1, 12; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 27 ) . D essen Rechtsgedan ke , die Wahrheits erforschung zu stärken (vgl. näher LR - Bec ker, StPO, 26. Aufl., § 245 Rn. 1 ) , ist aber zumindest in S a- chen von gesteigerter Bedeutung nicht ohne Relevanz . Vielmehr kann auch die Möglichkeit, einen Zeugen sofort zu vernehmen, e in Umstand sein , der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatri chters bedeutsam und bei der E r- messensausübung zu berücksichtigen ist . d) Hinzu kommt, dass das vorliegende Kartellbußgeldverfahren aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Komplexität, die auch in der Dauer der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt, nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen zählt, in denen Beweisanträge mit einer bloßen Wiede r- gabe des Gesetzeswortlauts des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden 20 21 - 11 - dürfen. Zumindest wenn es in derartigen Kartellbußgeldsachen um zentrale Fr agen geht, ist bereits in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, aus welchen Gründen die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Einer Vorwegnahme der gesamten, den Urteilsgründen vorbe haltenen Beweiswürdigung bedarf es dazu nicht. Die für die Ablehnung wesentlichen Überlegungen sind aber so weit zu benennen, dass den Verfahrensbeteiligten ermöglicht wird, ihr weiteres Prozessverhalten auf die der Ablehnung zugrunde liegende Auffassung e inzurichten, und das Rechtsbeschwerdegericht die antiz i- patorische Würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 373/07, NStZ 2008, 109, 110; LR - Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 165; MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 2 44 Rn. 173). Ein solches Vorgehen wahrt das rechtliche Gehör der (Neben - ) Betroffenen. Zugleich dient die Begründung des Beschlusses, in dem die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem tatsächlichen Kern nachvollziehbar darzulegen sind, der Selbstkontrolle des Tatrichters. 22 - 12 - III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Bußgeldausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten hätte . Der Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 3 OWiG wies einen Rechtsfehle r zu Lasten d er Nebenbetroffenen auf. D enn d ie Mehrerlösschätzung - und damit die Bestimmung des Bußgeldrahmens gemäß § 81 Abs. 2 GWB 1999 - entsprach aus den Gründen der Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag in de n Sache n KRB 51/16 , KRB 58/16 und KRB 10/17 n i cht den rechtlichen Anforderungen. Limperg Meier - Beck Raum Sunder Hohoff Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2015 - V - 4 Kart 7/10 OWi - 23
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