ECLI:DE:BGH:2019:210519BKRB93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 93/18 vom 21. Mai 2019 in de r Kartellbußgeldsache gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und D r. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 5 und der Ne- benbetroffenen zu 1 und 2 werden nach § 79 Abs. 3 OWiG in Ver- bindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Betro ffenen zu 1 bis 5 u nd die Nebenbetroffenen zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Ergänzend bemerkt der Senat: Sämtliche Rechtsbesch werdeführer machen hinsichtlich der ers- ten Preisabsprache erfolglos das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshin dernis der Verjährung geltend. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 81 Abs. 8 GWB fünf Jahre. Sie beginnt gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Tat. Tathandlung ist zwar die Preisabsprache; die Verjährung beginnt jedoch erst mit dem Eintritt des ta tbestandlichen Erfolgs (§ 31 Abs. 3 Satz 2 O- WiG). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser nicht die bloße Preisabsprache an sich, sondern der sich durch die Preisabsprache ergebende wirtschaftliche Erfolg (vgl. auch Dannecker/ Bierm ann in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl., § 81 Rn. 588). Maßgeblich ist deshalb, dass die Preisab- sprache weiterwirkt und das generelle Preisniveau beeinflusst. Dies ist bis zur nächsten (wiederum kartellbeeinflussten) Preiser- höhung, die insoweit eine Zäsur darstellt, der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es unmittelbar vor Ende der Laufzeit der absprachegemäß erhöhten Preise noch zu konkreten Bestellun- - 3 - gen gekommen ist. Vielmehr ist entscheidend auf die durch die Absprache erzielte allgemein e Erhöhung des Preisniveaus abzu- stellen. Dies folgt aus dem Schutzgut des Preisabspracheverbots, das eine gezielte Marktbeeinflussung verhindern soll. Dies e dauert so lange an, als Waren auf dem Markt sind, die hiervon berührt sind. Dass zum Ende der Laufzeit noch P rodukte angeboten wur- den, die von der ursprünglichen Preisabsprache umfasst sind, musst e das Oberlandesgericht anders als die Nebenbetroffene zu 1 in ihrer Erwiderung zur Stellungnahme des GBA meint nicht im Einzelnen feststellen, denn für deren vollst ändigen Wegfall be- stehen keine Anhaltspunkte. Die Unterbrechungshandlungen, die im Übrigen auch die zweite Preiserhöhung betreffen, hat das Oberlandesgericht rechtsfehler- frei festgestellt. Damit sind beide Ordnungswidrigkeiten nicht ver- jährt. Das Urteil de s Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2017 ist noch rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen (doppelten) Verjäh- rungsfrist ergangen. Limperg Meier - Beck Raum Kirchhoff Sunder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2017 - V - 2 Kart 1/17 (OWi) -
Full & Egal Universal Law Academy