BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 1/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stellenmarkt für Deutschland GWB § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 71 Abs. 2 Satz 2 a) Der Antrag auf Freistellung nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB erledigt sich grun d - sätzlich, wenn eines der beteiligten Unternehmen aus dem geplanten Kartell ausscheidet. Tritt eine solche Erledigung im Beschwerde- oder Rechtsb e - schwerdeverfahren ein und ist zu erwarten, daß die Kartellbehörde den neuen Freistellungsantrag der verbliebenen Unternehmen aus denselben Gründen ablehnt, die für die Ablehnung des ursprünglichen Antrags maßgeblich waren, kann dies ein hinreichendes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsa n - trag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB begründen. b) Eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB se tzt eine umfassende Verhältnism ä - ßigkeitsprüfung voraus. Dabei ist neben der Verbesserung des Waren- oder Dienstleistungsangebots sowie den entsprechenden Verbrauchervorteilen auch eine durch die Kooperation zu erwartende Belebung des Wettbewerbs zu berücksichtigen. Die Subsidiarität gegenüber den besonderen Freiste l - lungstatbeständen der §§ 2 bis 5, insbesondere gegenüber dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 GWB, steht dem nicht entgegen, wenn die Freistellung nicht der Bildung von Gegenmacht, sondern dazu dient, einen den Marktführer b e - sonders bevorzugenden Marktmechanismus zu durc h brechen. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 KVR 1/01 Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 1/01 Verkndet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschftsstelle - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 16. April 2002 durch den Prside nten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Born kamm und Dr. Raum beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird festg e - stellt, daû die Ablehnung des Freistellungsantrags der Beteiligten zu 1, 2 und 3 durch das Bundeskartellamt insoweit unbegrndet war, als eine Freistellung fr die Dauer von fnf Jahren beantragt worden war. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 wird zurckgewiesen. Die Festsetzung der Verwaltungsgebhr im Beschluû des Bundeska r - tellamts bleibt unberhrt. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwe r - deverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und zu 2 ein Drittel und das Bundeskartellamt zwei Drittel. Auûergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.556.459,40 (= 5 Mio. DM) festgesetzt. - 4 - Grnde: A. Die Verlagsunternehmen Sddeutsche Zeitung GmbH (im folgenden: Bete i - ligte zu 1), Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (im folgenden: B e - teiligte zu 2) und Axel Springer Verlag AG (im folgenden: Beteiligte zu 3) geben jeweils eine berregionale Abonnement-Tageszeitung heraus, die Sddeutsche Zeitung, die Frankfurter Rundschau und Die Welt. Im Verlag der Beteiligten zu 3 erscheint ferner die S onntagszeitung Welt am Sonntag. Die drei Tagesze i - tungen veröffentlichen jeweils in der samstags erscheinenden Wochenendausg a - be, die Welt am Sonntag am Erscheinungstag Stellenanzeigen, wobei Welt und Welt am Sonntag nur gemeinsam belegt werden können. Die Stellenanze i - gen sind jeweils in einem gesondert gefalteten Teil der Zeitung ± in der Fac h - sprache: einem Buch ± zusammengefaût. Sddeutsche Zeitung, Frankfurter Rundschau und Welt/Welt am Sonntag haben unterschiedliche regionale Verbreitungsschwerpunkte. Die S d - deutsche Zeitung (verkaufte Auflage montags bis freitags 395.055, samstags 559.855 Exemplare [die Angaben zur Auflage beziehen sich jeweils auf das 1. Quartal 1999 und beruhen auf der IVW-Auflagenliste]) hat ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsraum Mnchen; dort werden 60 %, in Bayern insgesamt ber 70 % ihrer Auflage verbreitet. Die Frankfurter Rundschau (verkaufte Auflage montags bis freitags 178.055, samstags 254.894 Exemplare) wird zu etwa 55 % im Ba l - lungsraum Frankfurt am Main und zu etwa 70 % im Nielsen-Gebiet IIIa verbreitet, in dem Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zusammengefaût sind. Bei Welt (verkaufte Auflage montags bis samstags 223.258 Exemplare) und Welt am Sonntag (verkaufte Auflage 408.452 Exemplare) liegen die Strken im Absatz - 5 - im Norden und Westen Deutschlands (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 praktizierten seit 1996 unter der Bezeichnung ¹Deutschland-Stellen-Kombiª eine Stellenanzeigenkombination, g e - gen die das Bundeskartellamt trotz des seiner Auffassung nach vorliegenden Ve r - stoûes gegen § 1 GWB nicht einschritt. Anzeigen, die im Rahmen dieser Komb i - nation aufgegeben wurden, erschienen am Wochenende jeweils in der ¹Sddeu t - schen Zeitungª sowie in der ¹Weltª und in der ¹Welt am Sonntagª. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das drittelparittische Gemei n - schaftsunternehmen ¹Stellenmarkt fr Deutschland GmbHª, das die Beteiligten zu 1 und zu 3 zusammen mit der Beteiligten z u 2 gegrndet haben. Dieses Unte r - nehmen sollte ± von den beteiligten Verlagshusern mit den erforderlichen E i - genmitteln ausgestattet ± den Organisationsrahmen fr eine um die ¹Frankfurter Rundschauª erweiterte Stellenanzeigenkombination bilden, die unter dem Titel ¹Stellenmarkt fr Deutschlandª als eigenes ¹Buchª in den beteiligten Zeitungen ± also in der ¹Sddeutschen Zeitungª, in der ¹Frankfurter Rundschauª, in der ¹Weltª und in der ¹Welt am Sonntagª ± erscheinen sollte. Das Gemeinschaftsu n - ternehmen sollte zu diesem Zweck einen eigenen Auûendienst aufbauen, eigene Werbemaûnahmen entwickeln und durchfhren, fr die Kombination Stellena n - zeigen akquirieren, die eingehenden Anzeigenauftrge verwalten und abwickeln, den Kundenkreis betreuen, die Geschftsfhrung und Verwaltung der Anzeige n - kombination wahrnehmen sowie fr das Inkasso und fr die Weiterleitung der E r - lse an die beteiligten Verlage zustndig sein. Das Gemeinschaftsunternehmen sollte fr seine Ttigkeit durch einen Anteil an den Erlsen entgolten werden. Fr den Vertrieb der Anzeigenkombination sollten einheitliche, von den beteiligten Verlagshusern gemeinsam festgelegte Konditionen, insbesondere ein einheitl i - - 6 - cher Millimeterpreis, gelten. Den beteiligten Verlagen sollte es auch weiterhin g e - stattet sein, Stellenanzeigen gesondert zu akquirieren und in den an der Komb i - nation beteiligten Zeitungen zu verffentlichen, wobei sie auch in der Preisg e - staltung rechtlich nicht gebunden sein sollten. Sie sollten lediglich gegenber dem Gemeinschaftsunternehmen verpflichtet sein, bei dieser Einzelvermarktung die eig e nen Listenpreise einzuhalten. Mit der Stellenkombination ¹Stellenmarkt fr Deutschlandª verfolgten die beteiligten Zeitungsverlage das Ziel, sich den Inserenten und Stellensuchenden als leistungsstarke Alternative zum Stellenanzeigenteil der ¹Frankfurter Allgeme i - nen Zeitungª (im folgenden: FAZ) darzustellen. Die FAZ wird von der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH herausgegeben. Sie ist ± wie auch die Gruner + Jahr AG & Co., in deren Verlag die Tageszeitung ¹Financial Times Deutschlandª e r - scheint ± an diesem Verfahren ebenfalls beteiligt. Die FAZ (verkaufte Auflage montags bis freitags 396.738, samstags 512.275 Exemplare) enthlt bei weitem die meisten Stellenanzeigen fr gehobene, bu n - desweit ausgeschriebene Positionen, obwohl die Preise deutlich ber denen der Konkurrenz liegen. Sie wird auch von Stellenbewerbern bevorzugt erworben. Die FAZ weist eine relativ ausgeglichene Verbreitung auf; am strksten ist sie im W e - sten und Sdwesten Deutschlands vertreten, wo sie ber 70 % ihrer Auflage ve r - breitet. Auûer der seit Februar 2000 erscheinenden ¹Financial Times Deutsc h - landª enthalten noch die bundesweit verbreitete Abonnement-Tages zei tung ¹Ha n - delsblattª (verkaufte Auflage: 148.456 Exemplare) und die Wochenzeitung ¹Die Zeitª (verkaufte Auflage: 446.850 Exemplare) einen Stellena n zeigenteil. Die an dem Vorhaben beteiligten Verlage haben das Gemeinschaftsunte r - nehmen als Zusammenschluûvorhaben angemeldet. Insoweit hat das Bunde s - - 7 - kartellamt beschlossen, das Vorhaben nicht zu untersagen, weil durch den Z u - sammenschluû keine marktbeherrschende Stellung entstehe (BKartA WuW/E DE -V 100). Dieser Beschluû ist bestandskrftig geworden. Infolge des Hinweises des Amtes, die Grndung des Gemeinschaftsunternehmens sei zwar nicht als Z u - sammenschluû zu untersagen, stelle aber ein Kartell nach § 1 GWB dar, haben die beteiligten Verlage unter Vorlage des entsprechenden Vertragswerks (Ra h - menvereinbarung der drei beteiligten Verlage mit dem Gemeinschaftsunterne h - men, Satzung des Gemeinschaftsunternehmens, Geschftsordnung fr die G e - schftsfhrung des Gemeinschaftsunternehmens und Gesellschaftervereinbarung ber die Ausstattung des Gemeinschaftsunternehmens mit den bentigten E i - genmitteln) beantragt, die Zusammenarbeit in der ¹Stellenmarkt fr Deutschland GmbHª nach § 7 Abs. 1 GWB fr acht, mindestens aber fr fnf Jahre vom Verbot des § 1 GWB freizustellen. Mit Beschluû vom 25. August 1999 hat das Bunde s - kartellamt unter 1. den Antrag abgelehnt und fr die Entscheidung unter 2. eine Gebhr festgesetzt (BKartA WuW/E DE -V 209). Das Kammergericht hat die B e - schwerde zurckgewiesen (KG WuW/E DE -R 628). Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der beteiligten Verlagshuser. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3 mitgeteilt, sie sei aus der geplanten Anzeigenkombination ¹Stellenmarkt fr Deutschlandª ausgeschi e - den; das Rechtsverhltnis zu den anderen beiden an dem Vorhaben beteiligten Verlagen sei beendet. Die Beteiligte zu 3 hat die Hauptsache fr erledigt erkl rt, soweit ihre Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen in Rede steht; sie b e - antragt, die Verfahrenskosten dem Bundeskartellamt aufzuerlegen. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben mitgeteilt, sie hielten an dem Kooperat i - onsvorhaben fest, fr das nach wie vor das Vertragswerk maûgeblich sein solle, das bereits Gegenstand des Freistellungsantrags nach § 7 GWB sei. Sie verfo l - - 8 - gen mit ihrer Rechtsbeschwerde ihren Freistellungsantrag weiter, soweit er sie und nicht den Axel Springer Verlag betrifft. Hilfsweise fr den Fall, daû sich die Hauptsache durch das Ausscheiden des Axel Springer Verlags aus dem Gemei n - schaftsunternehmen erledigt hat, beantragen sie die Feststellung, daû die ang e - fochtene Verfgung des Bundeskartellamts unbegrndet war und dem Freiste l - lungsantrag htte stattgegeben werden mssen. Das Bundeskartellamt schlieût sich der Erledigungserklrung des Axel Springer Verlags mit der Maûgabe an, daû die Erledigung nur die Entscheidung ber den Freistellungsantrag, nicht die Festsetzung der Gebhr nach § 80 GWB betreffe. Es beantragt, den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 als unz u - lssig zurckzuweisen, weil durch das Ausscheiden des Axel Springer Verlags aus dem Gemeinschaftsunternehmen die Hauptsache insgesamt erledigt sei; in jedem Fall sei der Hauptantrag aber unbegrndet, weil die Freistellung mit Recht versagt worden sei. Dem Fortsetzungsfeststellungsantrag tritt das Bundeskartel l - amt ebenfalls entgegen; dieser sei mangels Feststellungsinteresses unzulssig, jedenfalls aber unbegrndet. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und die Gruner + Jahr AG & Co. beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurckzuweisen. Soweit die Hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt worden ist, ste l - len die Verfahrensbeteiligten den Antrag, der jeweiligen Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 9 - B. Soweit die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihren ursprnglichen Freistellungsa n - trag weiterverfolgen, ist ihre Rechtsbeschwerde unbegrndet; denn durch das Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus der freizustellenden Kooperation hat sich die Hauptsache erledigt (I.). Indessen ist auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1 und zu 2 festzustellen, daû die begehrte Freistellung jedenfalls fr fnf Jahre htte gewhrt werden mssen (II.). Da die Beteiligte zu 3 und das Bundeskartel l - amt die Hauptsache hinsichtlich der Mitwirkung der Beteiligten zu 3 an der g e - planten Kooperation bereinstimmend fr erledigt erklrt haben, ist insofern nur noch ber die Kosten zu entsche i den (III.). I. Die Rechtsbeschwerden sind unbegrndet, soweit die Beteiligten zu 1 und zu 2 ihren ursprnglichen Freistellungsantrag nach § 7 Abs. 1, § 10 GWB weite r - verfolgen. 1. Mit dem Ausscheiden der Beteiligten zu 3 aus dem Kooperationsvorh a - ben ist der gestellte Freistellungsantrag hinfllig geworden; er hat sich erledigt, weil das zunchst angemeldete Vorhaben nicht mehr durchgefhrt werden soll. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 haben die Ansicht vertreten, durch das Au s - scheiden der Beteiligten zu 3 aus der geplanten Kooperation ha be sich ihr u r - sprngliches Freistellungsbegehren in der Sache nicht gendert. In keinem Punkt hnge die beantragte Freistellung davon ab, ob das Vorhaben in dem ursprn g - lich vorgesehenen Umfang oder nur zwischen den Beteiligten zu 1 und zu 2 durchg e fhrt werde. Dem kann nicht beigetreten werden. - 10 - Die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB sind nicht a b - strakt zu beurteilen. Sie hngen vielmehr davon ab, wer im einzelnen an dem fre i - zustellenden Kartell beteiligt sein soll. Schon die Frage, ob die geplante Koop e - ration unter § 1 GWB fllt, kann unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem wer an ihr beteiligt ist. So kann sich die Frage, ob eine sprbare Wettbewerbsb e - schrnkung zu erwarten ist, anders beurteilen, wenn ein am Kartell beteiligtes Unternehmen ausscheidet. Auch die Voraussetzungen der Freistellung knnen sich jeweils anders darstellen, je nachdem welche Anbieter sich an der Kooper a - tion beteiligen: Die Frage, ob die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn a n - gemessen beteiligt werden und ob die Kooperation zu einer Verbesserung des Angebots fhrt, kann anders zu beurteilen sein, wenn sich zwei statt drei Anbieter an der Kooperation beteiligen. Diese Unterschiede knnen sich darber hinaus auch auf die Beantwortung der Frage auswirken, ob die erzielte Verbesserung in einem angemessenen Verhltnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsb e - schrnkung steht. Schlieûlich hngt auch die Frage, ob durch die Kooperation e i - ne marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstrkt wird, davon ab, welche Unternehmen eine solche Zusammenarbeit planen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB fhrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Bestimmung spricht eher gegen als fr die Ansicht der Rechtsbeschwerde: § 9 GWB betr ifft die sogenan n - ten Anmeldekartelle, die in einem einfachen Verfahren dadurch freigestellt we r - den knnen, daû sie angemeldet werden und die Kartellbehrde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht widerspricht. Fr dieses Verfahren enthlt § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB eine aufschluûreiche Regelung, aus der sich ergibt, was im Falle von Änderungen des Kartells zu gelten hat. Aus der Bestimmung wird deutlich, daû nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Falle einer Vernderung der Z u - sammensetzung der Kartellmitglieder an sich immer ein neues Freistellungsve r - - 11 - fahren erforderlich wird. Bei der Änderungsanzeige handelt es sich danach um eine neue Anmeldung, der die Kartellbehrde innerhalb von drei Monaten wide r - sprechen kann (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GWB). Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 4 GWB gilt dies jedenfalls fr erhebliche Vernderungen des ang e - meldeten Kartells, zu denen das Gesetz gerade auch eine Vernderung im Kreis der Kartellmitglieder zhlt, und zwar nicht nur eine Erweiterung, sondern auch ein Ausscheiden von Kartellmitgliedern (vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 9 Rdn. 9; Sauter in Immenga/Mestmcker, GWB, 3. Aufl., § 9 Rdn. 30). Nur bei geringfg i - gen Vernderungen ± wozu eine Erweiterung oder Beschrnkung des Kreises der Mitglieder nicht gehrt ± sieht das Gesetz eine verkrzte Frist von einem Monat vor, innerhalb deren die Kartellbehrde widersprechen muû. Damit bringt das G e - setz zum Ausdruck, daû bei einer Vernderung des Kreises der Kartellmitglieder ein neuer Sachverhalt vorliegt, der ein neues Freistellungsverfahren erforderlich macht. Ob bei geringfgigen Vernderungen, die nicht die Zusammensetzung des Kreises der Kartellmitglieder betrifft, etwas anderes zu gelten hat, bedarf vorli e - gend keiner Entscheidung. 2. Unter diesen Umstnden knnen die Beteiligten zu 1 und zu 2 mit ihrem Hauptantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Denn mit di e - sem Antrag verfolgen sie die Freistellung des ursprnglichen Vorhabens weiter, an dem auûer ihnen auch die Beteiligte zu 3 mit der ¹Weltª und der ¹Welt am Sonntagª mitwirken sollte. Da eine solche Zusammenarbeit nach dem berei n - stimmenden Vorbringen nicht mehr vorgesehen ist, die Hauptsache sich vielmehr erledigt hat, ist die ± einer Verpflichtungsklage im Verwaltungsprozeû entspr e - chende ± Beschwerde, mit der sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen die Ve r - sagung der Freistellung wenden, unzulssig geworden (vgl. Eyermann/Jrg Schmidt, VwGO, § 113 Rdn. 70; Clausing in Schoch/Schmidt-Aûmann/Pietzner, - 12 - VwGO, Stand: Jan. 2001, § 161 Rdn. 12 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist d a - her ins o weit zurckzuweisen. II. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungs antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1, § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB Erfolg. 1. Der Fortsetzun gsfeststellungs antrag ist zulssig. a) Erledigt sich die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren, kann das Rechtsschutzbegehren bei Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses auch in diesem Verfahrensstadium noch auf die Feststellung umgestellt werden, daû das ursprngliche Begehren begrndet war. Dies ergibt sich bereits daraus, daû § 76 Abs. 5 GWB auf die gesamte Regelung des § 71 GWB und damit auch auf die in § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB geregelte Fortsetzungsfeststellungsbeschwe r - de verweist (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Eyermann/Jrg Schmidt aaO § 113 Rdn. 70). Dabei entspricht es der einhelligen Auffassung, daû trotz des Wortlauts des § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Fortse t - zungsfeststellungsantrag nicht nur im Rahmen der Anfechtungs -, sondern auch im Rahmen der Verpflichtungsbeschwerde gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1978 ± KVR 3/77, WuW/E 1556, 1558 ± Weichschaum III; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmcker aaO § 71 Rdn. 25; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 71 GWB Rdn. 30; Bechtold aaO § 71 Rdn. 7). Schlieûlich kann der Antrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB auch hilfsweise gestellt werden, wenn in erster Linie am Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag festgehalten - 13 - werden soll (Karsten Schmidt in Immenga/Mestmcker aaO § 71 Rdn. 29; vgl. auch Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aû mann/Pietz ner aaO § 113 Rdn. 80 m.w.N.). b) Im Streitfall steht den Beteiligten zu 1 und zu 2 auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Fr das nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB erforderliche Feststellungsinteresse gengt grundstzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwrdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO BVerwGE 26, 161, 168; Eyermann/Jrg Schmidt aaO § 113 Rdn. 84; Ka r - sten Schmidt in Immenga/Mestmcker aaO § 71 Rdn. 30 f.; Kollmorgen in La n - gen/Bunte aaO § 71 GWB Rdn. 36). Im Streitfall knnen sich die Beteiligten zu 1 und zu 2 auch im Hinblick auf die Grnde, die nach den bislang getrof fenen En t - scheidungen fr die Ablehnung maûgeblich waren, darauf sttzen, daû das ± e i - nen neuen Sachverhalt begrndende ± Ausscheiden der Beteiligten zu 3 das Bundeskartellamt nicht zu einer anderen Einschtzung bewegen wrde, daû vie l - mehr ein erneuter Freistellungsantrag, der nunmehr die Kooperation nur der B e - teiligten zu 1 und zu 2 betrfe, aus denselben Grnden abgelehnt werden wrde wie der ursprngliche Freistellungsantrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 k nnen sich daher darauf berufen, daû die Rechtslage klrungsbedrftig und die Klrung fr sie im Hinblick auf ihr knftiges Verhalten von unmittelbarem Interesse ist (vgl. BGHZ 65, 30, 32 ± Z e - mentverkaufsstelle Niedersachsen II; BGH, Beschl. v. 25.10.1983 ± KVR 8/82, WuW/E 2058, 2059 ± Inte r nord). Dem kann nicht entgegengehalten werden, es gehe den Beteiligten zu 1 und zu 2 nur um die Klrung einer abstrakten Rechtsfrage. Zwar besteht die Gefahr nicht, daû derselbe Freistellungsantrag noch einmal abgelehnt wird. In den F l - - 14 - len, in denen das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der u r - sprnglichen Verfgung der Kartellbehrde aus einem ¹Wiederholungsvorbe u - gungsinteresseª folgt, geht es nicht darum, daû derselbe Sachverhalt erneut zur Entscheidung stehen wird, sondern darum, ob zuknftig gleiche tatschliche Ve r - hltnisse herrschen, ob gleiche Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden und ob es um dieselben Personen gehen wird (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aû mann/Pietz ner aaO § 113 Rdn. 93). Dies setzt e i - ne Bewertung danach voraus, ob die Unterschiede, die zwischen dem frheren und dem zuknftigen Sachverhalt bestehen, fr die Behrde, hier fr das Bunde s - kartellamt, vermutlich eine unterschiedliche Beurteilung nahelegen werden. Ist dies nicht der Fall, ist vielmehr zu erwarten, daû das Bundeskartellamt den z u - knftigen Fall nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie den Sachverhalt, der dem ursprnglichen Freistellungsantrag zugrunde lag, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen. Im Streitfall haben die Beteiligten zu 1 und zu 2 im brigen dargelegt, daû die Mitglieder der zustndigen Beschluûabteilung in einem Vorgesprch bereits angedeutet htten, die Zweie r - kooperation wahrscheinlich nicht anders zu beurteilen als die unter Einschluû der Beteiligten zu 3. Dieser ± im Hinblick auf die Begrndung des ablehnenden B e - schlusses ohnehin nicht fernliegenden ± Einschtzung hat auch der Vertreter des Bundeskartellamts in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu wide r - sprechen vermocht. Unter diesen Umstnden entspricht eine Entscheidung in der Sache auch der Verfahrenskonomie, der zu dienen § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ebenfalls bestimmt ist. 2. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 hatten Anspruch auf Freistellung der g e - planten Kooperation nach § 7 Abs. 1 GWB. - 15 - a) Mit Recht ist das Kammergericht davon ausgegangen, daû die in Rede stehende Vereinbarung zwischen den Beteiligten in den Anwendungsbereich von § 1 GWB fllt. Den relevanten Markt hat das Kammergericht in sachlicher Hinsicht in der Weise abgegrenzt, daû als Trger von gehobenen Stellenanzeigen nur Zeitungen in Betracht kommen, die bundesweit verbreitet werden. Diesem Markt hat es n e - ben der FAZ unter anderem auch die ¹Sddeutsche Zeitungª, die ¹Frankfurter Rundschauª sowie ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª zugerechnet. Dies ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Denn die in Rede stehenden Zeitungen werden unstreitig bundesweit ± wenngleich nicht berall mit demselben Erfolg ± vertrieben. Dem hlt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg entgegen, die ¹Sddeutsche Zeitungª und die ¹Frankfurter Rundschauª seien in der Flchendeckung nicht mit der FAZ vergleichbar; etwas anderes gelte nur fr ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª, die jedoch als Anbieter auf dem hier in Rede stehenden Markt ohne jede Bede u - tung seien. Die unterschiedliche Flchendeckung mag einen gewissen Nachteil bedeuten. Fr die Eignung einer Zeitung als Trger von Stellenanzeigen der fra g - lichen Art kommt es indessen nicht entscheidend auf die gleichmûige Flche n - deckung an, die sich vor allem aus einer gleichmûigen Verteilung der Abonne n - ten ergibt. Wird eine Tages- oder Wochenzeitung als interessanter Trger von berregionalen Stellenanzeigen wahrgenommen, erreicht sie auch die Stellens u - chenden, die die Suche ohnehin nicht auf die Zeitung beschrnken, die sie zuf l - lig im Abonnement beziehen. Daû die Zeitungen der Beteiligten zu 1, 2 und 3 die Position der FAZ in dem in Rede stehenden Markt trotz gnstigerer Preise bislang nicht gefhrden kon n - - 16 - ten, belegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, daû die Nachfr a - ger nach Anzeigenraum das Angebot dieser Zeitungen nicht als austauschbar mit dem Angebot der FAZ anshen. Vielmehr ist hierfr offensichtlich eine andere strukturelle Besonderheit dieses Marktes verantwortlich: Es handelt sich um einen Markt, in dem sich die Nachfrage von selbst auf den strksten Anbieter konze n - triert. Sowohl fr die Inserenten als auch fr die stellensuchenden Leser ist das Angebot des Marktfhrers besonders interessant, weil die Konzentration auf den strksten Anbieter wie die Verabredung eines Treffpunkts wirkt. Hat in einem so l - chen Markt ein Anbieter einen Vorsprung gegenber seinen Wettbewerbern e r - reicht, wird sich dieser Vorsprung tendenziell weiter ausbauen. Denn stellens u - chende Leser wissen, daû sie in dieser Zeitung die meisten Anzeigen finden. Die inserierende Wirtschaft wird sich dieser Zeitung besonders gern bedienen, weil sie mit Recht dort die meisten Leser ihrer speziellen Zielgruppe erwartet. Diese Besonderheiten des Marktes ndern indessen nichts daran, daû es auûer der FAZ noch andere Marktteilnehmer gibt, die zur FAZ und miteinander im Wettbewerb stehen. Auch die Marktstellungen der Beteiligten besttigen letztlich, daû es in diesem Markt nicht um eine mglichst gleichmûige Flchendeckung geht. Wre dieses Kriterium entscheidend, wre zu erwarten, daû ¹Weltª und ¹Welt am Sonntagª wegen ihrer gleichmûigen Flchendeckung erfolgreicher w - ren, als sie es tatschlich sind. Vielmehr erklrt sich die relativ bessere Stellung von ¹Sddeutscher Zeitungª und ¹Frankfurter Rundschauª daraus, daû diese Bltter auch fr den Markt der nationalen Anzeigen bis zu einem gewissen U m - fang von ihrer Stellung im Markt fr regionale Anzeigen profiti e ren. Da die Beteiligten zu 1, 2 und 3 schon bislang im Markt fr berregionale Stellenanzeigen ttig sind, knnen sie sich auch nicht darauf berufen, daû ihnen erst eine Kooperation den Marktzutritt erffne (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1983 - 17 - ± KRB 3/83, WuW/E 2050 ± Bauvorhaben Schr amberg; Urt. v. 5.2.2002 ± KZR 3/01, WuW/E DE-R 876, 878 ± Jugendnachtfahrten). b) Die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 GWB hat das Kammergericht zu Unrecht verneint. aa) Unbestritten ist, daû die Kooperation zu einer Verbesserung des Dienstleistungsangebots gefhrt htte. In diesem Zusammenhang ist nicht allein auf den Vorteil zu verweisen, der sich fr Anzeigenkunden durch die erleichterte Kombination von Stellenanzeigen in mehreren Zeitungen ergibt. Vielmehr ist ± wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht ± als Vorteil auch der U m - stand zu werten, daû mit dem geplanten Kombinationsangebot ein als solcher wahrnehmbarer nationaler Stellenanzeigenteil und damit ein zustzliches Produkt auf einem Markt entstnde, auf dem bislang nur wenige Anbieter ttig sind und der sich durch hohe Zutrittsschranken auszeichnet. Die Zusammenarbeit htte daher nicht nur zu einer Verbesserung, sondern auch zu einer Verbreiterung des Angebots beigetragen (vgl. Kiecker in Langen/Bunte aaO § 7 GWB Rdn. 27; zum entsprechenden Merkmal in Art. 81 Abs. 3 EG Bunte in Langen/Bunte aaO Art. 81 EG Rdn. 153 f. m.w.N. auf die Entscheidungspraxis der Kommission; Immenga in Imme n ga/Mestmcker aaO § 7 Rdn. 11). bb) Als Vorteile fr die Verbraucher hat das Kammergericht zutreffend auf die Preisvorteile verwiesen, die sich aus der neuen Kombinationsmglichkeit e r - geben htten. Ferner hat es mit Recht angefhrt, daû die Stellensuchenden durch die Kombination nur eine der beteiligten Zeitungen erwerben mssen, um in den G e nuû des neuen nationalen Anzeigenteils zu gelangen. - 18 - Darber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu bercksichtigen, daû die herausragende Marktstellung der FAZ in der Vergangenheit dazu gefhrt hat, daû zwischen den verschiedenen Anbietern nur wenig Preiswettbewerb geherrscht hat. Ist die Marktsituation dadurch gekennzeichnet, daû durch die Kooperation von Wettbewerbern der bislang gedmpfte Wettbewerb belebt wrde, ist auch darin, insbesondere in dem belebten Preiswettbewerb, ein maûgeblicher Vorteil fr die Verbraucher zu sehen. Schlieûlich kommt die angefhrte Verbesserung und Verbreiterung des A n - gebots den Verbrauchern ± das sind hier die Inserenten und die stellensuche n - den Leser (vgl. Kiecker in Langen/Bunte aaO § 7 GWB Rdn. 32; Bechtold aaO § 7 Rdn. 8; Sau ter in Immenga/Mestmcker, EG-WettbewerbsR, Art. 85 Abs. 3 Rdn. C 19) ± z u gute. cc) Nach den getroffenen Feststellungen spricht im Hinblick auf die bislang unangefochtene Stellung der FAZ nichts dafr, daû die Beteiligten zu 1, 2 und 3 mit Hilfe ihrer Kooperation eine marktbeherrschende Stellung erreichen knnten. Dies entspricht auch der Einschtzung des Bundeskartellamtes, das aus diesem Grunde keinen Anlaû fr eine fusionskontrollrechtliche Untersagungsverfgung gesehen hat. Im brigen ist zu bercksichtigen, daû die beschrnkte Dauer der Freistellung es dem Bundeskartellamt gestattet, nach fnf Jahren eine erneute Einschtzung vorzunehmen. dd) Das Kammergericht hat ± dem Bundeskartellamt folgend ± die Freiste l - lung daran scheitern lassen, daû sie nicht unerlûlich sei, um die festgestellten Verbesserungen zu erreichen, und daû diese Verbesserungen nicht in einem a n - gemessenen Verhltnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschrnkung stehe. Diese Einschtzung beruht indessen darauf, daû die den Sachverhalt - 19 - kennzeichnenden Umstnde nicht erschpfend gewrdigt und die durch die K o - operation ermglichten Verbesserungen nicht hinreichend bercksichtigt worden sind. Fr die Frage der Unerlûlichkeit hat das Kammergericht allein auf den U m - stand abgestellt, daû im Rahmen der geplanten Kooperation mit einem Auftrag eine Vierfachbelegung htte erreicht werden knnen. Damit erschpfen sich die Verbesserungen der Dienstleistungen aber nicht. Die wesentliche Verbesserung htte vielmehr darin bestanden, daû mit dem ¹Stellenmarkt fr Deutschlandª ± e i - nem einheitlichen, den vier Zeitungen als gesondertes ¹Buchª beiliegenden A n - zeigenteil ± ein eigenstndiges Produkt entstanden wre, das als eine erfolgve r - sprechende Alternative zum Marktfhrer wahrgenommen worden wre. Diese Verbesserung wre durch die vom Kammergericht als Ausweichmglichkeit a n - gefhrte gemeinsame Annahmestelle nicht zu erreichen gewesen. Wird die Verbesserung dagegen auch in dem zustzlichen ± eine Alternative zum Marktfhrer bildenden ± Angebot gesehen, wirkt sich dies entscheidend auf die gebotene umfassende Verhltnismûigkeitsprfung aus. Unbegrndet ist demgegenber der vom Bundeskartellamt in der Rechtsbeschwerdeerwiderung geuûerte Einwand, dies fhre zu einer Freistellung von Gegenmachtkartellen, die in § 4 Abs. 1 GWB abschlieûend geregelt sei. Denn im Streitfall wre es nicht um die Schaffung einer Gegenmacht, sondern lediglich darum gegangen, im Stellenanzeigenmarkt den besonderen, den Erstplazierten berproportional b e - vorzugenden Mechanismus zu durchbrechen und dadurch eine auf andere Weise nicht zu erreichende Belebung des Wettbewerbs zu erm g lichen. Im Rahmen der Verhltnismûigkeitsprfung sind allerdings auch die Au s - wirkungen der Kooperation auf die Marktchancen der sonstigen Wettbewerber, - 20 - insbesondere des ¹Handelsblattsª und der ¹Financial Times Deutschlandª, zu b e - rcksichtigen. Die Schwierigkeiten der anderen Marktteilnehmer, in nennenswe r - tem Umfang berregionale Stellenanzeigen zu akquirieren, und die damit verbu n - denen hohen Marktzutrittsschranken beruhen jedoch vor allem auf der unang e - fochtenen Marktfhrerstellung der FAZ. Unter diesen Umstnden kann nicht d a - von ausgegangen werden, daû die Marktchancen der anderen Marktteilnehmer durch die Kooperation der Beteiligten zu 1, 2 und 3 in nennenswe rtem Umfang zustzlich verschlechtert worden wren. c) Die Freistellung wre fr die Dauer von fnf Jahren auszusprechen g e - wesen. Der weitergehende Antrag war unbegrndet. Im Streitfall bestand schon wegen der Notwendigkeit, mglichen schdlichen Auswirkungen der Kooperation auf das Marktgeschehen rechtzeitig begegnen zu knnen, kein Anlaû, ber die in § 10 Abs. 4 Satz 2 GWB vorgesehene Regeldauer hinauszugehen. Im Hinblick auf die mit der Grndung des Gemeinschaftsunternehmens verbundenen Invest i - tionen wre eine krzere Frist als fnf Jahre nicht in Betracht g e kommen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 78 Satz 1 GWB. Soweit den B e - teiligten zu 1 und zu 2 Gerichtskosten auferlegt worden sind, haften sie als G e - sam t schuldner (§ 59 Abs. 2 i.V. mit Ab s. 1 GKG). Den Ausfhrungen zum Fortsetzungsfeststellungsantrag (oben unter B. II. 2.) ist zu entnehmen, daû die Beteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt htte, falls das erledigende Ereignis nicht eingetreten wre. Es en t - spricht daher billigem Ermessen, der Beteiligten zu 3 keine Gerichtskosten aufz u - erlegen. Im brigen wurde bei der Verteilung der Gerichtskosten bercksichtigt, - 21 - daû sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrem in erster Linie verfolgten Ziel einer ihrem ursprnglichen Freistellungsantrag stattgebenden Entscheidung nicht durchgesetzt haben. Eine Veranlassung, eine Erstattung auûergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht im Streitfall nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.11.1999 ± KVR 10/98, WuW/E DE -R 420 ± Erledigte Beschwerde). Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum
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