ECLI:DE:BGH:2017:240117BKVR10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 10/16 vom 24. Januar 2017 in dem Kartellverwaltungs verfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch die Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchho ff , Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Kosten des Verfahrens sind zur Hälfte vom Bundeskartel l- amt , zu 1/6 von der Betroffenen zu 1 und zu je 1/18 von den Betroffenen zu 3 bis 8 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 100.000 Euro festgesetzt . Gründe : I. Mit Beschluss vom 31. März 2015 hat das Bundeskartellamt ein von der Betroffenen zu 1 (im Folgenden auch : EDEKA ) angemeldetes Zusammenschlus s- vorhaben von EDEKA und der Betroffenen zu 2 als Erwerberinnen sowie den B e- troffenen zu 3 und 8 als Veräußerer untersagt ( Ausspruch zu 1 ) . Darüber hinaus hat es den Betroffenen zu 1, 3, 4 ( im Folgenden: Kaiser's Tengelmann) und 5 sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen untersagt, einen " Rahmenvertrag über den Kauf von Waren sowie über die Z entralregulierung von Warenlieferungen " vom 1. Oktober 2014 zwischen EDEKA und ihr verbundenen Unternehmen auf der einen Seite und Kaiser's Tengelmann auf der anderen Seite durchzuführen (Ausspruch zu 2) . Den Betroffenen zu 3 bis 5 und den mit ihnen verbun denen Unternehmen hat es weiter untersagt, bestimmte Märkte , die von EDEKA nicht übernommen werden sol l- ten ( " Carve - out - Filialen " ) , sowie Läger und Fleischwerke zu schließen oder wir t- schaftlich zu entwerten ( Aussprüche zu 3 und 4) und Ver waltungsfunktionen abz u- bauen ( Ausspruch zu 5). 1 - 3 - EDEKA und die Betroffenen zu 3 bis 8 (im Folgenden: KT) ha ben gegen den Ausspruch zu 2 Beschwer de eingelegt ; KT hat sich ferner gegen die Aussprüche zu 3 bis 5 gewandt . Die Betroffenen haben jeweils beantragt, die aufschiebend e Wi r- kung ihrer Beschwerden anzuordnen. Mit Beschluss vom 15 . Dezember 2015 hat das Beschwerdegericht die Antr ä- ge von EDEKA und KT, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Ausspruch zu 2 anzuordnen, zurückgewiesen. Auf den Antrag von KT hat es die au f- schiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch zu 3 (Schließung oder Entwertung der Carve - out - Filialen) angeordnet. Über die gegen die Aussprüche zu 4 und 5 gerichteten Anträge hat es - im Einvernehmen mit KT nicht entsch ie den. Gegen d ies en Beschluss haben EDEKA und KT die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit ihre Anträge zurückgewiesen wo r- den sind. D as Bundeskartellamt hat Rechtsbeschwerde ( hilfsweise Nichtzulassung s- beschwerde ) eingelegt, soweit das Besc hwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet hat. In der Sache haben die Zusammenschlussbeteiligten eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB erwirkt. Dagegen von weitere n Verfahrensbeteiligte n erhobene B e- schwerde n sind zurückgenommen wor den . Die Beteiligten haben daraufhin überei n- stimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berück sic h- tigung des bisherigen Sach - und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erled i- gung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten g e- geneinander aufzuheben (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KV R 35/08, WuW/E DE - R 3465 mwN ). 2 3 4 5 6 - 4 - So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte vorau s- sichtlich entscheidend davon abgehangen, wie die der Untersagungsverfügung (zu 1) des Kartellamts beigegebene n Aus sprüche zu 2 bis 5 zu qualifizier en sind und ob und gegebenenfalls inwieweit sie nur durch eine einstweilige Anordnung unter den erschwerten Voraussetzungen der § 64 Abs. 3, § 60 Nr. 1, § 40 Abs. 2 , § 41 Abs. 2 GWB (siehe dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - KVR 30/08, BGHZ 178, 203 Rn. 24 - Faber/Basalt) suspendiert werden konnte n . Bei der gebot e- nen summarischen Prüfung ist indes nicht veranlasst, diese Frage n , de nen das B e- schwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu klären. Außergerichtliche Kosten sind bei dieser Sachlage nicht zu erstatten. Bei den Gerichtskosten berücksichtigt der Senat den unterschiedlichen Umfang der Anfec h- tung. Meier - Beck Raum Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Ents cheidung vom 15.12.2015 - VI - Kart 5/15 (V) - 7 8
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