ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 11/15 Verkündet am: 26. Januar 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Bei der Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant auf einem Handelsmarkt nach Artikel 3 Absatz 1 der Vertikal - Gruppenfreistellungsverord - nung 1999 kommt es in Konstellationen, in denen die betreffenden Produkte vo n einem Teil der Hersteller auch direkt an Endabnehmer veräußert werden, regelmäßig nur auf die Umsätze an, die die Hersteller beim Absatz ihrer Pr o- dukte an den Handel erzielen. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - KVR 11/15 - OLG Düsseldorf - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Der Kartell senat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck und Dr. Raum , die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Besch luss des 1. Kartellsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 wird zurüc k- gewiesen. Die Betroffene zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der no t- wendigen Auslagen d es Bundeskartellamts und der Beigeladenen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000.000 Euro, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.300.000 Euro festgesetzt. - 3 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Gründe: I. Die Betroffene zu 1 und Rechtsbeschwerdeführeri n, die Merck KGaA (im Folgenden: Merck) , hat ihren Sitz in Darmstadt. Sie beschäftigt sich unter anderem mit der Herstellung von Laborchemikalien. Die meisten Hersteller von Laborchemik a- lien setzen ihre Produkte sowohl über den Handel als auch im Direktver trieb an En d- abnehmer ab, etwa an Labors oder Kliniken. Merck vertrieb ihre Produkte zunächst selbst. 1999 übertrug sie einen großen Teil des Vertriebs auf ein Tochterunternehmen, die VWR International GmbH (B e- t roffen e zu 2, im Folgenden: VWR). Im Zuge de r Veräußerung der VWR an ein a u- ßenstehendes Unternehmen räumte Merck der VWR für mehrere europäische Sta a- ten , darunter die Bundesrepublik Deutschland, durch eine am 15. Februar 2004 g e- schlossene, als " Amended and Restated Distribution Agreement " bezeichnet e Ve r- einbarung ein exklusives Vertriebsrecht ein, dessen Bestand vertraglich von der Ei n- haltung eines Wettbewerbsverbots durch VWR abhängig gemacht wurde. In der Fo l- ge wurden Laborchemikalien von Merck in den betreffenden Staaten nur noch durch VWR vertrie ben. Merck belieferte weder andere Händler noch Endabnehmer . Z u- gleich war VWR vertraglich verpflichtet, keine Laborchemikalien anderer Hersteller zu vertreiben, soweit Merck ein unmittelbar konkurrierendes Produkt führt. Auf Beschwerde der Th. Geyer Gmb H & Co. KG (Beigeladene n ) leitete das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren ein. Dieses endete mit einem Beschluss vom 14. Juli 2009 (WuW/E DE - V 1790). Das Bundeskartellamt stellte fest, dass die Vereinbarungen zwischen Merck und VWR über das Alleinver triebsrecht und das Wettbewerbsverbot gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstießen, und gab Merck auf, die Durchführung dieser Vereinbarungen abzustellen. Ferner stellte das Bundesk artellamt fest, dass Merck gegen das Diskriminierun g s- verbot nach § 20 Abs. 2 GWB verstoßen habe und verstoße. Gegen diese Verfügung haben Merck und VWR Beschwerde eingelegt. 1 2 3 - 4 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Das Beschwerdegericht (OLG Düsseldorf, WuW/E DE - R 4730 Laborchemi - kalien) hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es im Ver hältnis der Hersteller und der Händler nicht einen einheitlichen Markt für Laborchemikalien gebe , sondern sieben Märkte, die jeweils unterschiedliche Produktgruppen von Laborchemikalien beträfen . Es hat die angefochtene Verfügung teilweise aufgehoben, die Beschwerde jedoch insoweit zurückgewiesen, als sie das Wettbewerbsverbot und die Verein - barung über das Alleinvertriebsrecht im Verhältnis zum Laborchemikalienhandel für die Produktgruppen " anorganische Reagenzien " , " Lösungsmittel " (mit Ablauf des Jahres 2 008) und " Mikrobiologie " (mit Ablauf des Jahres 2009) betrifft . Das B e- schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu - gelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde von Merck hat der Senat unter Zurück - weisung des weitergehenden R echtsmittels die Rechtsbeschwerde gegen den Be - schluss des Beschwerdegerichts zugelassen, soweit die Beschwerde gegen den an - gefochtenen Beschluss des Bundeskartellamts hinsichtlich des Alleinvertriebsrechts für den Produktbereich " Mikrobiologie " zurückgew iesen worden ist . Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt Merck weiterhin den Antrag, den Be - schluss des Beschwerdegerichts und den Beschluss des Bundeskartellamts aufzu - heben, soweit diese das Alleinvertriebsrecht für den Produktbereich " Mikrobiologie " betr effen. Das Bundeskartellamt tritt dem Rechtsmittel entgegen. II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts für VWR und das Wettb e- werbsverbot, das VWR in diesem Z usammenhang auferlegt wurde, hätten die Betrof - fenen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und § 1 GWB verstoßen. Das VWR eingeräumte A l- leinvertriebsrecht bezwecke und bewirke eine Einschränkung des Wettbewerbs beim Absatz von Laborchemikalien von Merck innerhalb des Ge meinsamen Marktes. Die 4 5 6 7 8 - 5 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Laborchemikalienhändler seien seither gezwungen, ihren Bedarf von Laborchemik a- lien von Merck bei VWR zu decken. Damit könne VWR Preiswettbewerb unterbinden. Zudem könnten Endabnehmer solche Laborchemikalien nur bei VWR beziehen. Die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts könne nicht als notwendige Nebenabrede zum Verkauf der VWR angesehen werden. Weil die Vertriebsbeschränkung das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasse, sei sie auch geeignet, sich spürbar auf den zw ischenstaatl i- chen Handel auszuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise etwas anderes gelte, habe die Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Vertriebsvertrag sei von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Verein - barungen nur zum Teil nach der Verordnung ( EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhal - tensweisen (Vertikal - GVO 1999 ) sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal - GVO 2010) freig e- stellt. N icht freige stellt sei die Vereinbarung, soweit sie sich auf den Absatz von Laborchemikalien der Produktgruppen " anorganische Reagenzien " , " Lösungsmittel " und " Mikrobiologie " an den Handel erstrecke. Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht veranlas sten Nachermittlu n- gen des Bundeskartellamts seien die Voraussetzungen für eine gruppenweise Fre i- stellung bezüglich dieser drei Märkte nicht erfüllt, weil der A nteil von Merck jeweils über 30% liege. Maßgeblich seien insoweit die Marktanteile im Kalenderjah r vor dem Abschluss der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, hier also im Jahr 2003. Für die Ermittlung der Marktanteile sei auf den Handelsmarkt und damit auf die U m- sätze abzustellen, die die Hersteller von Laborchemikalien mit dem Absatz ihrer P r o- 9 10 11 - 6 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 dukt e an den Handel erzielten. D agegen hätten Umsätze, die die Hersteller durch Verkäufe an Endabnehmer erzielten, außer Betracht zu bleiben. Anderes ergebe sich nicht aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 . Anhaltspunkte dafür, dass ein Marktzutritt we iterer Laborchemikalienhersteller auf dem Handelsmarkt hinreichend wahrscheinlich gewesen sei, habe die Beschwerde nicht aufgezeigt, so dass sich auch unter dem Gesichtspunkt des Einflusses potenz iellen Wettbewerbs nichts and e- res ergebe. Es sei ferner nich t ersichtlich, dass die Marktstellung von Merck nur dann zutreffend erfasst werde, wenn auch die Absätze anderer Hersteller an Endkun den in die Betrachtung einbezogen würden. Die Nachermittlungen des Bundeskartellamts hätten eine verwertbare, tragf ä- hig e und belastbare Grundlage für die Ermittlung der Marktanteile ergeben. Nachdem der Marktanteil von Merck für den Bereich " Mikrobiologie " erstmals im Jahr 2007 30% überschritten habe, habe die Freistellung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Vert i- kal - GVO 1999 mi t Ablauf des Jahres 2009 geendet. Die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 Halbsatz 2 EG lägen nicht vor. III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenomm en, dass die von Merck und VWR getroffene Vereinbarung dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV ) unterfällt. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unterne h- men, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und e ine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewirken, mit diesem unve r- einbar und verboten. a) Die Abgrenzung des maßgebenden Markts ist grundsätzlich Sache des Tatrichters , da sie wesentlich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Markts a b- hängt. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur begrenzt überprüft werden (BGH, Beschluss vom 20. April 2010 KVR 1/09, WuW/E DE - R 2905 Rn. 37 Phonak/GN 12 13 14 15 - 7 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Store Nord ) . Diese Überprüfung lä sst keine Rechtsfehler erkennen. Das Bundeska r- tellamt hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass Laborchemikalien aus Sic ht der anwendenden Nachfrager nach ihren unterschiedlichen Einsatzbereichen in bestimmte Produktgruppen zusammengefasst werden können. Dass das Beschwe r- degericht dem beigetreten ist, läs st keinen Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, gerade der Umstand, dass nach den Ermittlungen des Bunde s- kartellamts Laborchemikalien von verschiedenen Gruppen von Nachfragern fü r u n- terschiedliche Anwendungen benötigt werden, spreche dafür, einen einheitlichen Markt für Laborchemikalien zugrunde zu legen, greift nach dem Bedarfsmarktko n- zept, das nach der Rechtsprechung des Senats den Ausgangspunkt der Markta b- grenzung bildet (BGH, Beschluss, vom 6. Dezember 2011 KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 27 Total/OMV), nicht durch. b ) Ob die Alleinvertriebsvereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung be - zweckt, kann offenbleiben, weil die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bes chwerdegerichts jedenfalls seine Beurteilung tragen, dass sie wettbewerb s- beschränkende Wirkung en entfaltet . Ob sich die Situation gegenüber dem Zeitraum vor der Veräußerung von VWR an ein außenstehendes Unternehmen verändert hat, ist nicht ausschlaggebend . Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass andere Händler infolge der Alleinvertriebsvereinbarung darauf angewiesen sind, ihren Bedarf an Laborchemikalien von Merck bei VWR zu decken. Damit ist der Preiswettbewerb beim Absatz solcher Chemikalien auf der Handelsstufe beeinträchtigt. Labore und andere Endabnehmer sind aufgrund der Vereinbarung gezwungen, die von ihnen benötigten Laborchemikalien von Merck über den Handel zu beziehen, und können ihr en Bedarf nicht durch den Erwerb bei Merck direkt decken. M erck ist durch die Vereinbarung gehindert, mit dem Laborchemikalienhandel in Wettbewerb um Enda b- nehmer ein zu treten. Es kommt hinzu, dass VWR durch die Bestellungen anderer Händler Informationen darüber erlangen kann, in welchem Umfang ihre Wettbe - werber La borchemikalien von Merck absetzen. 16 - 8 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 c ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner zugrunde gelegt, dass die A l- leinvertriebsvereinbarung nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG (Art. 101 AUEV) ausgenommen ist, weil sie zur Umsetzung des V ertrags über die Ve räußerung der VWR objektiv erforderlich gewesen wäre . Nach der Rechtspr e- chung des Unionsgerichtshofs kann eine wettbewerbsbeschränkende Nebenabrede in einem an sich kartellrechtsneutralen Austauschvertrag vom Anwendungsbereich des Art. 8 1 Abs. 1 EG ausgenommen sein, wenn sie zur Umsetzung des Vertrags objektiv erforderlich und nach Geltungsdauer und Anwendungsbereich auf diesen Zweck beschränkt ist (vgl. Eu GH, Urteil vom 11. Juli 1985 42/84, Slg. 1985, 2566 Tz. 17 ff. Remia/Nutricia ; Urteil vom 11. September 2014 C - 382/1 2 P, NZKart 2015, 44 Tz. 89 MasterCard Inc./ Kommission; s. auch EuG, Urteil vom 18. Septem - ber 2001 T - 112/99, Slg. 2001, II - 2459 Tz. 104 ff. ). Das Vorliegen dieser Vorausse t- zungen hat das Besc hwerdegericht zutref fend verneint und darauf hingewiesen, dass die Alleinvertr iebsvereinbarung schon deshalb nicht als objektiv erforderlich für die Durchführung des Unternehmens ver kaufs angesehen werden kann, weil Merck d a- ran nach dem Vertrag für den Fall, dass VWR bestimm te Verkaufsziele nicht erreich t , nicht gebunden sein sollte. d ) Die Alleinvertriebsvereinbarung ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar in einer Weise zu beeinflussen, die der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Marktes abträgli ch sein kann. Die Vereinbarung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, aber auch auf andere Mitgliedstaaten . Eine Vertriebsbeschränkung, die das gesamte Gebiet eines Mitglied - staats umfasst, ist regelmäßig geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen ( EuGH, Urteil vom 24. September 2009 C - 125/07 P u.a., Slg. 2009, I - 8681 Tz. 67 f. Erste Group Bank/Kommission; Urteil vom 16. Juli 2015 C - 172/14, NZKart 2015, 526 Tz. 48 - Rumänische Pensionsfo nds; BGH, Beschluss vom 14. August 2008 KVR 54/07, WuW/E DE - R 2408 Rn. 36 Lottoblock). Hinzu kommt, dass n ach den Feststell ungen des Beschwerdegerichts mit Merck der füh - 17 18 - 9 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 rende deutsche Hersteller für Laborchemikalien beteiligt ist . Schließlich ist VWR das führende deutsche Unternehmen für den Handel mit Laborchemikalien. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Auswirkungen der wettb e- werbsbeschränkenden Vereinbarungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsta a- ten vernachlässigbar geri ng sind. e ) Rechtsfehlerfrei ist auch die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Alleinvertriebsvereinbarung die Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 ( Art. 101 Abs. 3 AEUV) nicht erfüllt. Danach kommt die Freistellung e iner wettbewerbsbeschränkende n Vereinbarung in Betracht , wenn sie unter ang e- messener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbess e- rung der Warenerzeugung oder verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtsch aftlichen Fortsc hritts beiträgt , ohne dass den beteiligten Unternehmen B e- schränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht une r- lässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der b e- treffenden Waren den Wettbewerb a uszuschalten. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt nach Artikel 2 der V erordnung (EG) Nr. 1/2003 des R a- tes vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Ve r- trags n iedergelegten Wettbewerbsregeln bei der R echtsbeschwerdeführerin. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass Merck weder zum Ausmaß der nach ihrer Darstellung mit der Exklusivabrede einhergehenden Effizienzvorteile noch zur ang e- messenen Beteiligung der Verbraucher an dies en ausreichend vorgetra gen hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine erheblichen Einwendungen. 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die von Merck und VWR getroffene Alleinvertriebsvereinbarung sei nach den Bestimmungen der Vert i- kal - GVO 1999 oder der Verti kal - GVO 2010 freigestellt. Die Entscheidung des B e- schwerdegerichts, das die Beschwe rde gegen die Feststellung von Verstößen gegen Art . 81 Abs. 1 EG und § 1 GWB sowie gegen § 20 Abs. 2 GWB hinsichtlich Labo r- chemikalien der Produktgruppe " Mikrobiologie " für den Zeitraum seit Ablauf des Ja h- 19 20 - 10 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 res 2009 zurückgewiesen hat, hat Bestand, weil eine Freistellung sowohl nach der Vertikal - GVO 1999 wie nach der Vertikal - GVO 2010 ausscheidet. a) Auf die im Februar 2004 getroffene Alleinvertriebsvereinbarung fand z u- näch st d ie Vertikal - GVO 1999 Anwendung , die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (Art. 13 Abs. 1 Vertikal - GVO 1999 ). Nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal - GVO 1999 wird Art. 81 Abs. 1 EG unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für Vereinbarungen zwis chen Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Vertriebsstufe tätig ist, und welche die B e- dingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können (vertik ale Vereinbarungen), für unanwendbar erklärt. Um eine solche vertikale Vereinbarung handelt es sich , wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei der von Merck als Hersteller von Laborchem i- kalien und VWR als Händler solcher Chemikalien ge troffenen Alleinvertriebsverei n- barung. Die Vereinbarung enthält, wie oben ausgeführt, eine Wettbewerbsbeschrä n- kung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG. D ie Alleinvertriebsvereinbarung umfasst weder eine Kernbeschränkung nach Art . 4 Vertikal - GVO 1999 noch eine V erpflichtung, die unter Art. 5 Vertikal - GVO 1999 fällt. Für die Zeit ab 1. Juni 2010 beurteilt sich die Freistellung unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in Artikel 9 nach der Vertikal - GVO 2010, deren Regelungen insoweit keine relevanten Abweic hungen aufweisen. b) Für die Frage, ob die Alleinvertriebsvereinbarung freigestellt ist, kommt es entscheidend darauf an, ob Merck die nach der Vertikal - G ruppenfreistellungs - verordnung maßgebliche Ma rktanteilsschwelle überschritten hat . aa) D ie grup penweise Freistellung greift nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO 1999 und der inhaltlich übereinstimmend en Regelung in Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO 2010 nur, wenn der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt, auf dem er die Ve r- tragswaren oder - dienstleistu ngen verkauft, 30% nicht überschreitet. B ei der Ermitt - 21 22 23 - 11 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 lung des Marktanteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Ve r tikal - GVO 1999 der Absatzwert der verkauften Vertragswaren zugrunde gelegt, die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaft en, ihrer Preislage und ihres Verwe n- dungszwecks als austau schbar oder substituierbar ange sehen werden. Hierbei ist zunächst auf die Verhältnisse in dem Kalenderjahr abzustellen, das der in Rede st e- henden Vereinbarung vorau sgeht (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Ver tikal - GVO 1999, Art. 7 Buchst. b Vertikal - GVO 2010). Wenn der Marktanteil zunächst unter 30% liegt , diese Schwelle jedoch anschließend überschreitet, entfällt die Freistellung nac h einem g e- wissen Zeitraum (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und d Vertikal - GVO 1999, A rt. 7 Buchst. d und e Vertikal - GVO 2010). bb) Nach der Auffassung des Bundeskartellamts und der Beigeladenen, der das Beschwerdegericht beigetreten ist, ist beim Vertrieb von Waren über unter - schiedliche Vertriebsstufen im Hinblick auf die Ermittlung d es Marktanteils nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO 1999 von verschiedenen Märkten auszugehen. Zu unterschei - den ist danach zwischen einem Markt, auf dem sich die Hersteller als Lieferanten und die Händler als Nachfrager gegenüberstehen (Handelsmarkt), und ein em Markt, auf dem sich die Endabnehmer als Nachfrager und die Händler sowie solche Her - steller, die die betreffenden Waren auch direkt vertreiben, als Lieferanten gegenüber - stehen (Endkundenmarkt). Soweit es um die Voraussetzungen einer gruppenweisen Freis tellung einer Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einem Händler geht, kommt es danach regelmäßig allein auf die Verhältnisse auf dem Handelsmarkt an. Der Anteil von Merck auf dem Handelsmarkt für Laborchemikalien aus dem Bereich " Mikrobiologie " l ag nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht vera n- lassten Nachermittlungen des Bundeskartellamts seit 2007 jeweils bei über 30%. Hieraus hat das Beschwerdegericht den Schluss gezogen, dass d ie Freistellung der Alleinvertriebsvereinbarung gemäß Art. 9 Abs . 2 Buchst. c Vertikal - GVO 1999 mit Ablauf des Jahres 2009 geendet habe. 24 25 - 12 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 c c ) Die Rechtsbeschwerde wendet unter Bezugnahme auf das von ihr vorge - legte Rechtsgutachten von Prof. Dr. A . F . ein , diese Bestimmung des Marktanteils sei unzutreffend. G ehe es wie hier um Waren, die von den Herstellern nicht nur an Händler, die sie an Endabnehmer weiterveräußern, sondern teilweise auch direkt an Endabnehmer vertrieben werden, sei für die Bestimmung des Markt - anteils nicht allein auf die Umsätze abzust ellen, die die Hersteller aus Verkäufen an den Handel erzielten. Die isolierte Betrachtung der Handelsstufe führe unter solchen Umständen zu realitätsfernen Ergebnissen. Eine solche Vorgehensweise bilde die Marktposition der Hersteller, die nur an Händler lieferten, nicht zutreffend ab , sondern überzeichne sie . Dies gel te insbesondere, wenn wie hier das Volumen der Liefe - rungen der Hersteller an Endabnehmer das Volumen von Lieferungen an Händler deutlich übersteige. Die Ermittlung des Marktanteils durch das Beschwerdegericht trage dem Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität nicht hinreichend Rec h- nung, lasse also die Möglichkeit außer Betracht, dass andere Hersteller b ei ent - sprechenden Erwerbsaussichten die Belieferung von Händl ern aufnehmen od er aus - weiten könnten. So verhalte es sich auch hier, was Auswirkungen auf die Marktste l- lung von Merck habe. Auch wenn es für die Marktabgrenzung auf die Perspektive des Handels als unmittelbaren Abnehmers ankomme, seien doch für die Bestimmung des Marktan teils die Volumina des Gesamtvertriebs, also sowohl die Umsätze aus den Verkäufen der Hersteller an Händler als auch die Umsätze aus den Verkäufen der Hersteller an Endabnehmer zu berücks ichtigen, letztere vermindert um die Han - delsspanne . Die Rechtsbeschw erde meint weiter, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 (Art. 7 Buchst. c Vertikal - GVO 2010), wonach der Marktanteil Waren oder Dienstleistungen einschließe, die zum Zweck des Verkaufs an integrierte Händler geliefert werden, sei erst recht anwendbar , wenn ein Hersteller Verkäufe an die nachgeordnete Handelsstufe, etwa direkt an den Endverbraucher, vornehme. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 ist nach dieser Auffassung Ausdruck eines al l- gemeinen Grundsatzes, wonach bei unterschiedlichen Vertrieb sformen im Interesse 26 - 13 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 der zutreffenden Abbildung der Marktverhältnisse die Marktanteile unter Berücksic h- tigung sämtlicher Vertriebsstuf en zu ermitteln seien. Bei Anwendung dieser Grundsätze läge der Anteil von Merck auf dem Markt für Laborchemikalien au s dem Bereich " Mikrobiologie " in den Jahren 2003 bis 2011 je weils deutlich unter 30%. d) Die Einwände der Rechtsbeschwerde greifen jedoch nicht durch. aa) Nach den Erwägungsgründen der Vertikal - GVO kommt es für die Frage, ob wettbewerbsschädliche Wir kungen, die von Beschränkungen in vertikalen Verein - barungen ausgehen können, oder deren effizienzsteigernde Wirkungen überwiegen, unter anderem auf die Marktmacht der beteiligten Unternehmen an. Die Verordnung geht von der Annahme aus, dass bestimmte Arte n vertikaler Vereinbarungen grund - sätzlich geeignet sind, die Effizienz einer Produktions - u nd Vertriebskette zu erhö - hen . Soweit mit solchen Vereinbarungen Beschränkungen des I ntra - brand - Wettbe - werbs einhergehen, kann dies nach Auffassung des Verordnungsg ebers hingenom - men werden, solange ein hinreichender I nter - brand - Wettbewerb gewährleistet ist, d.h. die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen nicht über erhebliche Mark t- macht verfügen (vgl. jeweils Erwägungsgründe 7 bis 9) . bb) Die Marktmacht ein es Lieferanten hängt davon ab, in welchem Maße er dem Wettbewerb anderer Lieferanten von W aren ausgesetzt ist, die von der Mark t- gegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwen - dungszwecks als austauschbar oder substituierbar anges ehen werden (vgl. jeweils Erwägungsgrund 7). Die Vertikal - GVO knüpft damit, wie auch Ar t. 9 Abs. 1 Satz 1 Vertikal - GVO 1999 verdeutlicht, an das Bedarfsmarktkonzept an, nach welchem für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts die Sicht der Marktgegen seite, bei Absatzmärkten also die Sicht der Nachfrager maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 27/76, Slg. 1978, 207 Tz. 12 ff. United Brands Company; Urteil vom 9. November 1983 322/81, Slg. 1983, 3461 Tz. 37 Michelin). Beim Vertrieb 27 28 29 30 - 14 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 von Waren über unterschiedliche Vertriebsstufen ist im Hinblick auf die Ermittlung des Marktanteils nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO von verschiedenen Märkten ausz u- gehen. Zu unterscheiden ist danach zwischen einem Markt, auf dem sich die Herste l- ler als Liefera nten und die Händler als Nachfrager gegenüberstehen (Handelsmarkt) und einem Markt, auf dem sich die Endabnehmer als Nachfrager und die Händler als Lieferanten gegenüberstehen (Endkundenmarkt). Soweit es Herstel ler gibt, die zur direkten Belieferung von E ndabnehmern bereit sind, sind auf dem Endkundenmarkt auch sie zu den Lieferanten zu rechnen. cc) Für die zutreffende Bestimmung der Marktmacht eines Herstellers im Ver - hältnis zum Handel kommt es grundsätzlich nur auf die Verhältnisse auf dem Ha n- delsmar kt und damit auf das Volumen der Verkäufe der Hersteller an den Handel an (s. auch Leitlinien der Kommission für verti kale Beschränkungen, ABl. 2000/ C 291/01 Tz. 90 Satz 3; ABl. 2010/C 130/01 Tz. 88 Satz 3). Dies gilt auch, wenn es Hersteller gibt, die War en der betreffenden Art direkt an Endabnehmer liefern. Denn der Teil der Produktion, den andere Hersteller im Direktvertrieb an Endabnehmer absetzen, steht aus der nach dem Bedarfsmarktkonzept maßgeblichen Sicht der Händler zur Deckung ihres Bedarfs regelm äßig nicht zur Verfügung. Ein Hersteller ist damit in Bezug auf Lieferungen an den Handel dem Wettbewerb anderer Hersteller nur ins o- weit ausgesetzt, als diese tatsächlich zu Lieferungen an Händler bereit sind. Eine Austauschbarkeit der Produkte aus der Sic ht der nachgelagerten Marktstufe der Endabnehmer ist für die Handelsstufe bedeutungslos, wenn sie dort tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 KVR 1/09, WuW/E DE - R 2905 Rn. 41 Phonak/GN Store Nord ). Sofern Endabnehmer die betr effenden Laborch e- mikalien nicht nur vom Handel, sondern auch direkt von anderen Herstellern bezi e- hen können, wirkt sich die s auf dem Handelsmarkt nicht zugunsten der Händler aus, wenn diese Hersteller nicht bereit oder nicht in der Lage sind, den Handel zu beli e- fern, der Bezug der Waren von ihnen mithin für den Handel keine zumutbare Altern a- tive darstellt. Der Teil der Produktion, den andere Hersteller im Direktvertrieb an 31 - 15 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Endabnehmer absetzen, stellt, wie das Bundeskartellamt in der Rechtsbeschwerd e- erwider ung treffend formuliert hat, aus der maßgeblichen Sicht des Handels keine Bezugsalternative dar, sondern Konkurrenz beim Absatz an die Endabnehmer. D a- nach trifft die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung, für die Ermittlung der Marktanteile auf de m Handelsmarkt sei in einer solchen Konstellation auch die Marktstufe ein zu be ziehen, auf der die Endabnehmer nachfragen (ähnlich Ellger in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflag e, Art. 3 Vertikal - GVO Rn. 16; Bechtold/Bosch/Brinker, EU - Kartellrecht , 3. Auflage, Art. 7 VO 330/2010 Rn. 4) , nicht zu. dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nimmt die Kommission in Tz. 91 der Vertikalleitlinien 2000 und Tz. 89 der Vertikalleitlinien 2010 keinen a n- deren Standpunkt ein. Die Kommission weist do rt lediglich zutreffend - darauf hin, dass bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts im Verhältnis zwischen Händler und Hersteller die Präferenzen der Endabnehmer, an die der Händler die vom Hersteller bezogenen Waren weiterveräußern möchte, im A llgemeinen nicht a u- ßer Betracht bleiben können. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die U n- terscheidung zwischen dem Handels markt und dem Endkundenmarkt bedeutungslos und stattdessen für die Bestimmung der Marktanteile auf einen Gesamtmarkt abz u- stellen ist, der die Absätze der Hersteller an den Handel und an Endabnehmer u m- fasst. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass es dort weiter heißt, die Märkte würden, weil in der Regel verschiedene Vertriebsformen miteina n- der in Wettbew erb stünden , im Allgemeinen nicht anhand der angewandten Ve r- triebsform bestimmt. Kann der Endabnehmer ein bestimmtes Produkt vom Handel oder direkt vom Hersteller bez ieh en, ist danach nicht von zwei nach Vertriebsformen getrennten Märkten auszugehen. Bei e iner solchen Sachlage ist es sachlich gerech t- fertigt, für die Bestimmung des Marktanteils eines bestimmten Herstellers auch die Umsätze einzubeziehen, d ie zwischen Handel und Endabnehmern erzielt werden, weil Handel und Herstelle r insoweit im Wettbewerb st ehen. Geht es demgegenüber 32 - 16 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 um den Marktanteil eines Herstellers auf dem Handelsmarkt, ist eine Einbeziehung der Umsätze, die die Hersteller aus der Direktbelieferung von Endabnehmern erzi e- len, regelmäßig nicht sachgerecht, weil die Händler zur Deckung ihre s Bedarfs nicht auf di ese Produkte ausweichen können. ee) Ob Umsätze aus Lieferungen der Hersteller an Endabnehmer für die B e- stimmung des Marktanteils eines Herstellers auf dem Handelsmarkt ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt potenziellen Wettbewerbs zu berücksichtigen sein können, kann offen bleiben. Als potenzielle r Wettbewerber ist ein Unternehmen anzusehen, wenn hinre i- chend wahrscheinlich ist, dass es bei einem geringfügigen, aber dauerhaft en Prei s- anstieg kurz - oder mittelfristig bereit und in der Lage ist, in den betroffenen Markt einzutreten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c Vertikal - GVO 2010; s. auch Tz. 27 der Leitl i- nien der Ko mmission für vertikale Beschrän kungen, ABl. 2010/C 130/01). Muss ein Hersteller konkret damit rechnen, dass andere Hers teller, soweit sie bislang an En d- abnehmer liefern, ihren Vertrieb in der Weise umstellen, dass sie die Belieferung des Handels aufnehmen oder ausweiten, wird dieser Umstand sein wettbewerbliches Handeln beeinflussen. Im Streitfall schei det eine Berücksi chtigung der Um sätze aus Lieferungen a n- derer Hersteller von Laborchemikalien an Endabnehmer unter dem Gesichtspunkt potenziellen Wettbewerbs aus, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen des Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden is t (§ 76 Abs. 4 GWB), keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Umstellung des Ve r- triebs solcher Hersteller auf eine Belieferung (auch) des Handels hinreichend wah r- scheinlich ist. Das Beschwerdegericht hat hierzu festgestellt, es seien keine Anhalt s- punkte dafür ersichtlich, dass im Jahr 2003 tatsächlich eine Bereitschaft von Labo r- chemikalienproduzenten bestanden habe, ihren Vertrieb entsprechend umzustellen. Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, dass diese Feststellung verfahrensfehlerh aft 33 34 35 - 17 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 getroffen wurde, noch dass für die tatsächlichen Verhältnisse in den Folgejahren e t- was anderes galt. Ob ausnahmsweise in Konstellationen, in denen hinreichend wahrscheinlich ist, dass andere Hersteller bereit sind, ihren Vertrieb auf eine Belieferun g des Ha n- dels umzustellen, der Marktanteil eines Herstellers auf dem Handelsmarkt nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO unt er Einbeziehung auch von Umsätzen aus Lieferungen auf dem Endkundenmarkt zu ermitteln ist oder ob dem im Hinblick darauf, dass Art. 3 Abs . 1 Vertikal - GVO aus Gründen der Rechtssicherheit eine feste Marktanteil s- schwelle vorsieht, bei deren Ermittlung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Vertikal - GVO 1999 (Art. 7 Buchst. a Vertikal - GVO 2010) allein der Absatzwert tatsächlich auf dem rele - vanten Markt ve rkaufter Waren zugrunde zu legen ist (Schultze/Pautke/Wagener, Vertikal - GVO, 3. Auflage , Art. 3 Rn. 500 - 502; Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Auflage , § 15 Rn. 31) bei Vorliegen der sonstigen Voraus - setzungen nur durch eine Einzel freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG (Art. 101 Abs. 3 AEUV) Rechnung getragen werden kann, kann hier mithin offen bleiben . ff) Anders als die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf das von ihr vorge - legte Gutachten von F . (ähnlich Bechtold/Bosch/Brinker, EU - Kartellrecht , 3. Auf - lage, Art. 7 VO 330/2010 Rn. 4; Dallmann in Schulte/Just, Kartellrecht, 2. Auflage, Art. 7 Vertikal - GVO Rn. 5) meint, rechtfertigt d ie Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 (Art. 7 Buchst. c Vertikal - GVO 2010) kein e abweichende Beurte i- lung. Für die Anwendung der Marktanteilsschwelle gilt danach, dass der Marktanteil Waren oder Dienstleistungen einschließt, die zum Zweck des Verkaufs an integrierte Händler geliefert werden. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Re gelung müsse erst recht für den Fall gelten, dass der Anbieter selbst, mit eigenem Personal, ohne Einschaltung eines verbundenen Unternehmens Endabnehmer beliefert, kann nicht beigetreten werden. 36 37 - 18 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 (1) Ein Erst - Recht - Schluss (argumentum a fortiori) als besondere Form einer Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, soweit vergleichbar ist, dass angenommen w erden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Abwägung der Interessen, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Norm, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, B e- schluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, WM 2016, 157 Rn. 23). (2) Die Voraussetzungen für einen solchen Schluss liegen hier nicht vor. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 befasst sich lediglich mit der zutreffenden Erfassung des Volumens eines besti mmten Marktes, das für die Ermittlung der Marktanteile relevant ist. Die Norm bestimmt hierzu, dass Umsätze aus Lieferungen von Waren, die an integrierte Händler, also an rechtlich selbständige, aber konzer n- zugehörige Unternehmen zum Zweck des Weiterverkau fs geliefert werden, bei der Ermittlung des Marktanteils zu berücksichtigen sind und nicht etwa mit der Begrü n- dung, es handele sich um konzerninterne Umsätze, außer Betracht bleiben dürfen. Die Bestimmung soll damit gewährleisten, dass es für die Ermittlun g des Marktanteils eines Herstellers unerheblich ist, ob er die betreffenden Waren selbst an die Abne h- mer der betrof fenen nachgeordneten Marktstufe sei es der Handel oder seien es Endabnehmer - liefert oder hierfür ein konzernzugehöriges Unternehmen eins chaltet. Sinn und Zweck der Regelung ist es mithin nur klarzustellen , welche Umsätze für die Ermittlung der Anteile auf dem in Rede stehenden Markt zu berücksichti gen sind , sie trifft jedoch keine Aussagen darüber, welchem Markt bestimmte Umsätze zuzuor d- ne n sind. Liefert ein Anbieter dagegen selbst, ohne Einschaltung eines verbundenen Unternehmens oder sonstiger Dritter, an seine A bnehmer, stellen sich keine ve r- gleichbaren Fragen , vielmehr kann kein Zweifel daran bestehen, dass die hieraus resultierenden Umsätze bei der Ermittlung der Marktanteile auf dem betreffenden 38 39 40 - 19 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 Markt - sei es der Handelsmarkt oder der Endkundenmarkt - zu berücksichtig en sind . Für d ie von der Rechtsbeschwerde befürwortete Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 auf d ie direkte Belieferung von Endabnehmern durch Hersteller ist mithin kein Raum. Sie hätte vielmehr zur Folge, dass Umsätze, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden, bei der Bestimmung des Volumens eines a n- deren Marktes, nämlich des Handelsmarkts berücksic htigt werden. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung, wie sie oben dargestellt wurden, nicht zu vereinbaren (ebenso Schultze/Pautke/ Wagener, Vertikal - GVO, 3. Auflage, Art. 7 Rn. 934) . gg) Kommt es danach für die Freistellung einer Vertriebsvereinbarung zw i- schen einem Hersteller und einem Händler bei der Bestimmung des Marktanteils e i- nes Herstellers als Lieferant bzw. Anbieter nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO 1999 und Art. 3 Abs. 1 Vertikal - GVO 2010 auch in Konstellationen, in denen die betreffenden Produkte von einem Teil der Hersteller auch direkt an Endabnehmer veräußert we r- den, regelmäßig nur auf die Umsätze an, die die Hersteller beim Absatz ihrer Produ k- te an den Handel erzielen, ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Marktanteil von Merck auf dem Markt für Laborchemikalien der Produktgruppe " Mikrobiologie " seit 2007 die 30% - Schwelle überschreitet, rechtsfehlerfrei. e ) Der Senat kann über die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Buchst. c Vertikal - GVO 2010) in eigener Verantwortung entscheiden. aa) Eine Ausnahme von der Pflicht letzti nstanzlicher Gericht e nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zur Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, ist in der Rechtsprechung des Gerichts - hofs anerkannt, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeit seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichts - 41 42 43 - 20 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen ( vgl. EuGH , Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 ff. CILFIT; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 KRB 47/13, BGHSt 60, 121 Rn. 32). bb) Nach dieser Maßgabe ist eine Vorlage hier nicht geboten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bestehen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Vertikal - GVO 1999 (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Buchst. c Vertikal - GVO 2010) keine vernünftigen Zweifel. Abweichen de Entscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden oder Gerichte oder der Unionsgerichte sind nicht ersichtlich . Die Entscheidung " Staubsaugerbe u- telmarkt " des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Oktober 2004 KVR 14/03, BGHZ 160, 321) stützt den Standpunkt d er Rechtsbeschwerde nicht. Wie oben aus - geführt (Rn. 32 ) kann sich die Rechtsbeschwerde für ihren Standpunkt auch nicht auf die Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen stützen. Angesichts de s- sen begründet der Umstand, dass sich die Rechtsbes chwerde für ihre Auffassung auf einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur stützen kann (siehe die Nachweise in Rn. 31 und 37 ), keine Zweifel an d er richtigen Auslegung des Unionsrechts. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 und 2 GWB. Im Hi nblick darauf, dass die Beigeladene am Verfahrensausgang in besonderer Weise inter - essiert ist und sich dadurch veranlasst gesehen hat, das Verfahren durch Schrift - sätze und ihre Beteiligung an der mündlichen Verhandlung zu fördern , entspricht es 44 45 46 - 21 - ECLI:DE:BGH:2016:260116BKVR11.15.0 der Bil ligkeit, der Betroffenen zu 1 auch die Kosten der Beigeladenen aufzu erlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 KVR 4/88, GRUR 1990, 702, 709 Sport - über tragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt). Meier - Beck Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2013 - VI - Kart 5/09 (V) -
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