BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 12/06 Verk374ndet am: 16. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Kartellverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja National Geographic II GWB 2005 247 70 Abs. 1, 247 57 Abs. 1 Wird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuf374hren, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen w344ren. GWB 2005 247 36 Abs. 1, 247 19 Abs. 2 Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage daf374r bieten, dass ihr Hersteller bei Vorliegen g374nstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sorti-ment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten k366nnte. Eine solche Ange-botsumstellungsflexibilit344t kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Um-stellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 226 KVR 12/06 226 OLG D374sseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzenden Richter Ball und Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschlie337lich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-genheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: G+J/RBA) ist ein parit344tisches Gemein-schaftsunternehmen, dessen Gesch344ftsanteile zu jeweils 50% von der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: G+J) und der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: RBA Germany) gehalten werden. G+J/RBA ist seit 1999 Herausgeberin der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift 204National Geographic223. Die Rechte hatte sie durch einen im Fr374hjahr 1999 abgeschlossenen Lizenzvertrag erworben. G+J beabsichtigt, die von RBA Germany gehaltenen Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen zu er-werben und hat diesen Zusammenschluss dem Bundeskartellamt angezeigt. 1 2 Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt (WuW/E DE-V 955). Es hat die Zeitschrift 204National Geographic223 dem Lesermarkt f374r Publikumszeitschriften und innerhalb dieses Marktes dem Bereich der popul344-ren Wissensmagazine zugeordnet. Die entsprechenden Titel zeichneten sich durch einen Schwerpunkt bei anspruchsvoller, authentischer Berichterstattung 374ber fremde L344nder und Kulturen oder 374ber Geographie, Natur und Umwelt aus. Auf diesem Markt verf374ge G+J mit den Titeln 204GEO223, 204P.M.223 und 204National Geogra-phic223 374ber eine 374berragende Marktstellung, die sich in einem Marktanteil von etwa 75% ausdr374cke und die durch den angemeldeten Zusammenschluss noch ver-st344rkt werde. Den restlichen Marktanteil teilten sich drei Titel 226 204Spektrum der Wis-senschaft223, 204Bild der Wissenschaft223 und 204Natur & Kosmos223 226 aus den Verlagsh344u-sern Georg v. Holtzbrinck und Konradin. - 4 - Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts stellte sich der Markt der po-pul344ren Wissensmagazine im Jahre 2003 wie folgt dar: 3 Titel Verlag Gr374ndungs-jahr Erscheinungs- weise Auflage Marktanteil in % GEO G+J 1976 monatlich 380.000 29,8 P.M. G+J 1978 monatlich 335.000 26,2 National Geographic G+J/RBA 1999 monatlich 247.000 19,3 Zwischensumme 962.000 75,3 Spektrum der Wissenschaft v. Holtzbrinck 1978 monatlich 100.500 7,9 Bild der Wissenschaft Konradin 1964 monatlich 114.328 9,0 Natur & Kosmos Konradin 1999 monatlich 100.105 7,8 Zwischensumme 314.933 24,7 Summe 1.276.933 100,0 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden von G+J und RBA Germany zur374ckgewiesen (OLG D374sseldorf WuW/E DE-R 1501). Hiergegen wendet sich G+J mit der 226 vom Senat zugelassenen 226 Rechtsbeschwerde. Mit ihr erstrebt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Untersagungsverf374-gung des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 4 II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen f374r eine Untersagung nach 247 36 Abs. 1 GWB bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 - 5 - Bei der Marktabgrenzung sei mit dem Bundeskartellamt der sachlich relevan-te Markt der popul344ren Wissensmagazine zugrunde zu legen, auf dem G+J 374ber eine 374berragende Stellung verf374ge. Von einem einheitlichen Markt f374r Zeitschriften der allgemeinen Unterhaltungs- und Informationssegmente k366nne nicht ausge-gangen werden. Eine Publikumszeitschrift, die sich schwerpunktm344337ig mit an-spruchsvollen Themen aus dem Bereich der Wissenschaft befasse, befriedige ein spezielles Informationsinteresse der Leser, das durch Publikumszeitschriften mit anderen Themenschwerpunkten nicht gestillt werde. Auch Wochenmagazine, Wo-chenzeitungen sowie Tageszeitungen, m366glicherweise mit Verlagsbeilage, seien, auch wenn sie Wissenschaftsrubriken mit popul344ren Wissenschaftsthemen ent-hielten, mit einer monatlich erscheinenden Wissenszeitschrift nicht austauschbar. 6 7 Das Bedarfsmarktkonzept bed374rfe nicht der Modifizierung, um die durch das Zusammenschlussvorhaben betroffenen Wettbewerbsverh344ltnisse zu erfassen. Insbesondere sei nicht erforderlich, erg344nzend auf die Produktions- und Ange-botsumstellungsflexibilit344t abzustellen. Denn im Streitfall sei nicht festzustellen, dass Zeitschriftenverlage kurzfristig und ohne nennenswerte Kosten und Risiken in der Lage seien, ein mit der deutschen Ausgabe von 204National Geographic223 ver-gleichbares Magazin herauszubringen. Die Bedeutung des hohen Marktanteils von G+J auf dem relevanten Markt werde durch Schwankungen der Verkaufszahlen und der Marktanteile der Zeit-schriften 204GEO223, 204P.M.223 und 204National Geographic223 nicht entkr344ftet. Leichte Schwankungen oder geringf374gige Verluste beim Marktanteil st374nden einer Markt-beherrschung grunds344tzlich nicht entgegen. Dies gelte umso mehr, je h366her und dauerhafter der Marktanteil und je gr366337er der Abstand zu den 374brigen Wettbewer-bern sei. Der Verhaltensspielraum von G+J werde durch Markteintritte neuer Wettbewerber sowie durch potentielle Wettbewerber in Gestalt jederzeit m366glicher Markteintritte weiterer Anbieter nicht kontrolliert. Ob die erstmals im Jahre 2004 8 - 6 - erschienenen Zeitschriften 204Horizonte223, 204ZEIT Wissen223 und 204SZ Wissen223 374berhaupt dem relevanten Markt zuzurechnen seien, sei fraglich. Sie erschienen nicht mo-natsweise, sondern bislang nur in gr366337eren, teils unregelm344337igen Intervallen. G+J verf374ge im 334brigen 374ber eine derart 374berlegene Marktstellung, dass sich auch durch die Marktzutritte die Wettbewerbsbedingungen nicht wesentlich ver344nder-ten. Sie gebe mit 204GEO223, 204P.M.223 und 204National Geographic223 die drei auflagen-st344rksten Titel heraus. 204GEO223 und 204P.M.223 seien bereits seit 1976/1978 auf dem Markt vertreten, so dass eine starke Leser-Blatt-Bindung bestehe. Auch 204National Geographic223 habe sich seit der Erstausgabe im Herbst 1999 im Markt mit einer nahezu konstanten Auflagenst344rke etabliert. Demgegen374ber sei ungewiss, ob und gegebenenfalls in welcher Auflagenst344rke sich die genannten Neuerscheinungen am Markt durchsetzen k366nnten. Das bisherige Marktgeschehen zeige, dass im Hinblick auf die zu 374berwindenden Marktzutrittsschranken und das damit verbun-dene Risiko nur in einem Umfang mit dem Aufkommen neuer Wettbewerber zu rechnen sei, der die gefestigte Stellung von G+J nicht in nennenswerter Weise beeintr344chtige. Durch den angemeldeten Anteilserwerb w374rde die 374berragende Marktstel-lung von G+J abgesichert, gefestigt und damit weiter verst344rkt. W344hrend derzeit die gesch344ftsf374hrende Komplement344rin des Gemeinschaftsunternehmens durch den parit344tisch besetzten Beirat beaufsichtigt werde und viele Ma337nahmen der Gesch344ftsf374hrung der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung bed374rften, w374rde G+J/RBA nach dem angemeldeten Zusammenschluss allein von G+J kon-trolliert und beherrscht. Auch dieser verh344ltnism344337ig geringf374gige Vorteil reiche aus, um die Marktstellung von G+J weiter zu festigen. 9 - 7 - III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde ha-ben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Beschwerden gegen die Untersagungsverf374gung des Bundeskartellamts zur374ckgewiesen. 10 1. Das Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestandes steht au337er Streit. Zutreffend ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass der Tatbestand ei-nes Kontrollerwerbs nach 247 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB erf374llt ist. 11 12 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, durch den angemeldeten Zusammenschluss werde eine be-reits bestehende marktbeherrschende Stellung von G+J verst344rkt. 13 a) Das Beschwerdegericht hat den sachlich relevanten Markt auf den Le-sermarkt f374r popul344re Wissensmagazine begrenzt. Zu diesem Markt hat es au337er den von G+J herausgegebenen Zeitschriften 204GEO223, 204P.M.223 und 204National Geogra-phic223 die Zeitschriften 204Spektrum der Wissenschaft223, 204Bild der Wissenschaft223 und 204Natur & Kosmos223 gerechnet, w344hrend es die 374brigen Publikumszeitschriften (vgl. zum Begriff: BGH, Urt. v. 10.2.1987 226 KZR 6/86, WuW/E 2360 226 Freundschafts-werbung; BKartA WuW/E BKartA 1921, 1924) nicht in den relevanten Markt ein-bezogen hat. aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 160, 321, 326 226 Staubsaugerbeutelmarkt, m.w.N.). Danach sei es gerechtfertigt, den Lesermarkt f374r popul344re Wissensmagazine als sachlich relevanten Markt anzusehen. Dieser 14 - 8 - Markt umfasse Zeitschriften, die sich durch eine anspruchsvolle, authentische, bildreiche Berichterstattung 374ber fremde L344nder und Kulturen oder 374ber Geogra-phie, Natur und Umwelt auszeichnen. Der Bedarf nach solchen Wissensmagazi-nen werde nicht in vergleichbarer Weise durch andere Zeitschriften und Zeitungen gedeckt. Diese tatrichterlichen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Abgrenzung des ma337gebenden Marktes obliegt in erster Linie dem Tatrichter, da sie wesentlich von den 226 tatrichterlich festzustellenden 226 tats344chlichen Gege-benheiten des Marktes abh344ngt. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur be-grenzt 374berpr374ft werden (BGHZ 92, 223, 238 226 Gruner+Jahr/Die Zeit I; BGH, Beschl. v. 7.11.2006 226 KVR 28/05, Tz. 3 226 Deutsche Bahn/KVS Saarlouis II). Im Streitfall beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer ausreichenden Pr374fung der Umst344nde, wobei die Mitglieder des Senats des Beschwerdegerichts ebenso wie die Mitglieder der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts zu dem betref-fenden Nachfragerkreis geh366ren und die erforderlichen Feststellungen daher auch aufgrund eigener Lebenserfahrung selbst treffen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1987 226 KVR 5/86, WuW/E 2433, 2437 226 Gruner+Jahr/Die Zeit II). Auch das Vorbringen der Beschwerdef374hrerinnen gab dem Beschwerdegericht keinen An-lass zu weiteren Ermittlungen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass Markterhebun-gen durch Verkehrsbefragungen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle, bei der eine Entscheidung innerhalb weniger Monate ergehen muss (247 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GWB), im Allgemeinen nicht in Betracht kommen. Die Ermittlungen des Amtes sind vielmehr in der Regel auf Unterlagen und Informatio-nen gerichtet, die bei den im fraglichen Markt t344tigen Unternehmen erhoben wer-den k366nnen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts regelm344337ig 374ber eine besondere Sachkunde hinsichtlich der Verh344ltnisse in der fraglichen Branche verf374gen, die es ihnen gestattet, auch ohne (zeit-)aufwendige Verkehrsbefragungen zu entscheiden. Die sich aus der Fristge- 15 - 9 - bundenheit erkl344rende Beschr344nkung der Aufkl344rungsm366glichkeiten ist im gericht-lichen Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben. Auch wenn das Gesetz f374r die Be-schwerdeentscheidung keine Fristen vorsieht, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, nunmehr selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebun-gen durchzuf374hren, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitli-chen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen w344ren. 16 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden, dass Bundeskartellamt und 226 ihm folgend 226 Beschwer-degericht im Streitfall nicht von einem Bedarfsmarkt f374r allgemein unterhaltende, informierende Publikumszeitschriften ausgegangen sind. Bei 204National Geogra-phic223 handelt es sich um eine sogenannte 204Special-Interest223-Zeitschrift, die durch fachkundige Beitr344ge sowie durch eine aufwendige Bebilderung 374ber komplexe wissenschaftliche Themen in einer allgemeinverst344ndlichen Weise informiert. Der-artige Zeitschriften sind mit ihrem redaktionellen Angebot thematisch gerade auf spezifische Interessenbereiche ausgerichtet. Wesentlich f374r den Kauf einer sol-chen Zeitschrift ist in der Regel der jeweilige thematische Bild- und Textschwer-punkt (vgl. KG AG 1983, 285, insoweit nicht durch BGHZ 92, 223 226 Gruner+Jahr/ Die Zeit I beanstandet). Es ist deshalb anerkannt, dass innerhalb des Marktes der Publikumszeitschriften solche Titel eigene Teilm344rkte bilden (vgl. Europ344ische Kommission, Beschl. v. 8.4.2005, Fall Nr. COMP/M 3648 Tz. 10 226 Gruner+Jahr/ MPS; KG AG 1983, 285; M366schel in Immenga/Mestm344cker, GWB, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 30; ferner Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., 247 19 GWB Rdn. 22; Bechtold, GWB, 4. Aufl., 247 19 Rdn. 13). Dieser Marktabgrenzung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es 226 woran an sich kein Zweifel besteht 226 auch K344ufer gibt, die vor dem Er-werb einer Zeitschrift 226 etwa vor einer l344ngeren Bahnfahrt 226 noch unentschieden sind, auf welche Art von Zeitschrift und auf welchen Themenbereich sich ihr Nach- 17 - 10 - frageinteresse richtet (vgl. KG AG 1983, 285, 286). Dieser Umstand 344ndert nichts daran, dass 226 wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat 226 die meisten K344ufer von popul344ren Wissenszeitschriften gerade durch die ihrem be-sonderen Interesse entsprechenden Themenschwerpunkte angesprochen werden. Hierf374r spricht nicht zuletzt die vom Beschwerdegericht festgestellte hohe Leser-Blatt-Bindung. Sie wird nicht dadurch widerlegt, dass die Verkaufszahlen der Wis-sensmagazine aus dem Hause G+J 226 wie im Beschwerdeverfahren vorgetragen 226 erheblichen Schwankungen unterliegen. Denn diese Schwankungen betreffen le-diglich den Einzelverkauf, nicht aber den in diesem Bereich besonders wichtigen Abonnementabsatz. Die gro337e Bedeutung des Abonnementabsatzes l344sst sich beispielsweise f374r das Jahr 2003 einem Vergleich der von G+J vorgetragenen Zahlen des Einzelverkaufs mit der oben wiedergegebenen verkauften Auflage entnehmen: W344hrend die verkaufte Auflage der drei Wissensmagazine aus dem Hause G+J im Jahre 2003 bei 380.000 (GEO), 335.000 (P.M.) und 247.000 (Nati-onal Geographic) lag, wurden in diesem Zeitraum nach der von G+J vorgelegten Aufstellung von keiner Ausgabe mehr als 100.000 (GEO), 120.000 (P.M.) und 110.000 (National Geographic) im Einzelverkauf abgesetzt. F374r die Abgrenzung des sachlichen Lesermarktes von Zeitschriften gelten keine anderen Grunds344tze als die, die f374r die Abgrenzung des sachlichen Marktes von Konsumg374tern heranzuziehen sind. Abzustellen ist danach auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen G374ter aus der Sicht der (potentiellen) Kunden, die diese G374ter zur Deckung eines spezifischen Bedarfs nachfragen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1976 226 KVR 2/76, WuW/E 1445, 1447 226 Valium I, insoweit nicht in BGHZ 68, 23; BGHZ 92, 223, 238 226 Gruner+Jahr/Die Zeit I). Auch bei der Abgren-zung der Zeitungs- und Zeitschriftenm344rkte kommt es ma337geblich darauf an, wel-che Produkte bei der Kaufentscheidung als zur Befriedigung gleicher Bed374rfnisse geeignet in Betracht gezogen werden (vgl. BGHZ 82, 1, 5 226 Zeitungsmarkt M374n-chen). Auf den Wettbewerb um noch nicht entschiedene K344ufer, die noch nicht 18 - 11 - wissen, zur Befriedigung welchen Interesses sie ihr Geld ausgeben wollen, kann regelm344337ig nicht abgestellt werden, weil die Wettbewerbswirkungen, die von sol-chen Nachfragern ausgehen, regelm344337ig als gering einzustufen sind; hierbei han-delt es sich um Wirkungen eines Substitutionswettbewerbs, die erst bei der Frage der Marktbeherrschung zu ber374cksichtigen sind (vgl. BGHZ 82, 1, 5 226 Zeitungs-markt M374nchen). 19 cc) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzur344umen, dass das allein auf das Nachfrageverhalten der Marktgegenseite abstellende Bedarfsmarktkonzept eines Korrektivs bedarf. Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbs-kr344fte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind (BGHZ 156, 379, 384 226 Strom und Telefon I; BGH, Beschl. v. 7.2.2006 226 KVR 5/05, WuW/E DE-R 1681 Tz. 29 226 DB Regio/374stra, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 166, 165 vorgesehen). Denn f374r die Frage, ob ein Unternehmen 374ber eine marktbe-herrschende Stellung verf374gt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhal-tensspielr344ume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrol-liert werden. W374rde ausschlie337lich auf das vorgefasste, am konkreten Bedarf ori-entierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt, m374ssten h344ufig extrem kleinteilige M344rkte gebildet werden, weil der konkrete Bedarf 226 etwa der Bedarf nach einem Stra337enschuh der Gr366337e 48 226 durch einen gleichartigen, aber doch in einem f374r den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand 226 etwa durch einen Stra337enschuh der Gr366337e 46 226 nicht befriedigt werden kann (vgl. die zahlreichen treffenden Beispiele bei S344cker, ZWeR 2004, 1, 3 f. Fn. 2 bis 8). Dem tr344gt die Praxis durch das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilit344t Rech-nung (vgl. dazu auch BGHZ 160, 321, 326 226 Staubsaugerbeutelmarkt; Bekannt-machung der Kommission 374ber die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl 1997 C 372, S. 5, Tz. 20). Es be-ruht auf der Erkenntnis, dass ein die Verhaltensspielr344ume kontrollierender Wett-bewerb auch von Anbietern 344hnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig - 12 - umstellen k366nnen, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen. Mit diesem Konzept l344sst es sich begr374nden, dass auch in der Verlagsbranche teilweise Marktabgrenzungen vorgenommen werden, die sich allein mit dem Bedarfsmarkt-konzept nicht mehr erkl344ren lassen (vgl. hinsichtlich des Marktes f374r Taschenb374-cher KG WuW/E OLG 2825, 2832 sowie hinsichtlich der juristischen Fachliteratur BKartA WuW/E DE-V 191). So h344tte beispielsweise ein Schuhhersteller, der an-ders als seine Wettbewerber nicht nur Schuhe bis zur Gr366337e 46, sondern auch dar374ber hinaus herstellt, m366glicherweise keine marktbeherrschende Stellung, weil sein Verhaltensspielraum durch Wettbewerber eingeschr344nkt w344re, die ihr Sorti-ment jederzeit und ohne gr366337eren Aufwand auf Schuhe der Gr366337e 48 erweitern k366nnten. 20 Im Rahmen der Marktabgrenzung kann eine m366gliche Angebotsumstellungs-flexibilit344t allerdings nur dann Ber374cksichtigung finden, wenn die Anbieter 344hnli-cher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Produktion kurzfristig und mit wirt-schaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen. Eine solche Flexibilit344t hat das Be-schwerdegericht im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Zwar zeigen die im Be-schwerdeverfahren vorgetragenen Beispiele (204Horizonte223, 204ZEIT Wissen223, 204SZ Wissen223), dass Herausgeber von Publikumszeitschriften sowie von Tages- und Wochenzeitungen immer wieder Versuche unternehmen, in den Markt der Wis-sensmagazine vorzudringen. Doch sind derartige Vorst366337e, wie das Beschwerde-gericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht kurzfristig m366glich und im 334brigen mit derart hohen Kosten verbunden, dass die Produkte derjenigen Verlagsh344user, die f374r einen solchen Vorsto337 in Betracht kommen 226 im Streitfall vor allem die gro-337en 374berregionalen Tages- und Wochenzeitungen, die 374ber eine eigene Wissen-schaftsredaktion verf374gen 226 nicht in den sachlichen Markt einbezogen werden k366nnen. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorst366337e von Zeitungsverla-gen k366nnen unter diesen Umst344nden nur in der Weise ber374cksichtigt werden, dass die konkreten Projekte 226 je nach Realisierungsstand 226 dem relevanten Markt hin- - 13 - zugerechnet werden. Dagegen kann die in den Vorst366337en zum Ausdruck kom-mende latente Neigung anderer Verlagsh344user, neue Wissensmagazine auf den Markt zu bringen, lediglich im Rahmen der Bewertung der Marktzutrittsschranken und des potentiellen Wettbewerbs und damit erst bei der Frage der Marktbeherr-schung ber374cksichtigt werden. b) Auf dem hiernach allein relevanten Lesermarkt f374r popul344re Wissensma-gazine hat G+J eine marktbeherrschende Stellung inne. Nach den nicht beanstan-deten Feststellungen des Beschwerdegerichts betrug der Marktanteil der von ihr (mit-)herausgegebenen Titel 204GEO223, 204P.M.223 und 204National Geographic223 im Jahre 2003 etwa 75%. Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absolu-ten Gr366337e, sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Ab-stand zu den Wettbewerbern betr344chtlich ist. Auch wenn das Beschwerdegericht die Marktanteile nicht erneut unter Ber374cksichtigung der noch in der Erprobungs-phase befindlichen Neuerscheinungen ermittelt hat, ist die Annahme nicht zu be-anstanden, G+J verf374ge auf dem Markt der popul344ren Wissensmagazine 374ber ei-ne 374berragende Marktstellung. Diese Marktstellung des Verlagshauses G+J, das nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts 125 Zeitschriften und Zeitungen mit einem Umsatz von insgesamt 2,5 Mrd. 200 herausgibt, wird durch finanzielle Ressourcen abgesichert, die denen der Konkurrenz 374berlegen sind und durch die Wettbewerber davon abgehalten werden, G+J mit einem 344hnlichen Produkt wie 204GEO223 oder 204National Geographic223 Konkurrenz zu machen. 21 Diese Marktstellung von G+J auf dem relevanten Markt wird durch die oben beschriebene latente Neigung gro337er Zeitungsverlage, ihre Ressourcen im Be-reich des Wissenschaftsjournalismus zu nutzen, um neue Wissensmagazine auf den Markt zu bringen, nicht in entscheidender Weise relativiert. Dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass diese Vorst366337e vor allem die Wissensmagazine betreffen, die sich durch ein breites Spektrum popul344rwissenschaftlicher Beitr344ge aus den Be- 22 - 14 - reichen der Naturwissenschaft und der Technik auszeichnen. Aus dem Hause G+J geh366rt hierzu in erster Linie die Zeitschrift 204P.M.223. Die beiden Titel 204GEO223 und 204Na-tional Geographic223, mit denen allein G+J bereits einen Marktanteil von nahezu 50% erreicht, nehmen demgegen374ber mit ihren auf das Leserinteresse an (frem-den) Landschaften und Kulturen gerichteten Reise- und Exkursionsberichten so-wie mit besonders aufwendigen Fotostrecken eine Sonderstellung unter den Wis-sensmagazinen ein, die durch den potentiellen Wettbewerb, der von weiteren Wissensmagazinen der Zeitungsverlage der in Rede stehenden Art (204Horizonte223, 204ZEIT Wissen223, 204SZ Wissen223) ausgehen k366nnte, nicht gef344hrdet wird. 23 c) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Zusammenschluss eine Verst344rkung der marktbeherrschenden Stellung von G+J auf dem Markt f374r popul344re Wissensmagazine erwarten l344sst (247 36 Abs. 1 GWB), weil ihre 374berra-gende Marktstellung durch den Erwerb des von RBA Germany gehaltenen Anteils an dem Gemeinschaftsunternehmen weiter gesichert und gefestigt wird. Auch das r374gt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Ob ein beabsichtigter Zusammenschluss die Erwartung begr374ndet, dass eine schon bestehende marktbeherrschende Stellung verst344rkt wird, ist aufgrund eines Vergleichs der Wettbewerbslage, wie sie vor der Verwirklichung des Vorhabens besteht, und der nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich eintretenden Ent-wicklung festzustellen (BGHZ 71, 102, 117 226 Kfz-Kupplungen; BGH, Beschl. v. 6.3.2001 226 KVR 18/99, WuW/E DE-R 668, 670 226 Werra Rundschau). Entgegen der von G+J ge344u337erten Ansicht ist nach ihrem eigenen Vorbringen und den ver-fahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts eine solche Erwartung begr374ndet. 24 aa) Der beabsichtigte Vollerwerb des Gemeinschaftsunternehmens f374hrt zu einer Verst344rkung der Stellung von G+J in rechtlicher und tats344chlicher Hinsicht. 25 - 15 - Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass G+J und RBA Germany jeweils einen Gesch344ftsanteil von 50% an dem Gemeinschaftsunternehmen haben. Die ge-sch344ftsf374hrende Komplement344rin wird durch den parit344tisch besetzten Beirat be-aufsichtigt. Zudem bedarf eine Vielzahl von Gesch344ftsf374hrungs- und sonstigen Ma337nahmen der einstimmigen oder mehrheitlichen Zustimmung des Beirats. Nach dem beabsichtigten Anteilserwerb scheidet RBA Germany aus dem Gemein-schaftsunternehmen aus. Keine gesch344ftsf374hrende oder sonstige Ma337nahme be-darf dann der Zustimmung von RBA Germany. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwer-degericht davon ausgegangen, dass hierdurch G+J Verhaltensspielr344ume er366ffnet werden, die sie aufgrund der teilweise gegenl344ufigen Interessenlage bisher nicht nutzen konnte. Denn RBA Germany hat 226 anders als G+J 226 keinen Anlass, auf die Konkurrenztitel aus dem Hause G+J 226 vor allem 204GEO223, aber auch 204P.M.223 226 R374ck-sicht zu nehmen. Dabei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass 226 wie die Rechtsbeschwerde geltend macht 226 RBA Germany ihre Einflussm366glichkeiten in der Vergangenheit nicht oder nicht sp374rbar ausgenutzt hat. Es gen374gt insoweit, dass sie diese Rechte aus374ben k366nnte, und zwar insbesondere immer dann, wenn geplante Ma337nahmen der Gesch344ftsf374hrung ihrem Interesse zuwiderlaufen. bb) Es ist zu erwarten, dass G+J durch die genannten rechtlichen und fakti-schen Einflussm366glichkeiten ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Leser-markt f374r popul344re Wissensmagazine verst344rken wird. Auch G+J verkennt nicht, dass es zur Annahme einer solchen Verst344rkungswirkung nicht der Ausweitung der bestehenden Marktanteile bedarf (BGHZ 82, 1, 10 226 Zeitungsmarkt M374nchen; BGH WuW/E DE-R 668, 673 226 Werra Rundschau; Beschl. v. 21.12.2004 226 KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 226 Deutsche Post/trans-o-flex). Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Ressourcenzuwachs bei dem Gemeinschaftsunternehmen erforderlich. Es gen374gt vielmehr, dass der Zu-sammenschluss 374berhaupt eine 226 wenngleich geringe 226 Verbesserung der Wett-bewerbssituation f374r G+J nach sich ziehen kann, wobei nach der st344ndigen Recht- 26 - 16 - sprechung des Senats die zu erwartenden Vorteile um so geringeres Gewicht ha-ben m374ssen, je st344rker die Marktstellung des betroffenen Unternehmens bereits vor der beabsichtigten Aufstockung der Beteiligung gewesen ist; denn gerade dann gilt es, bestehenden Restwettbewerb zu sch374tzen und potentiellen Wettbe-werb nicht zu entmutigen (BGH WuW/E DE-R 668, 673 226 Werra Rundschau; WuW/E DE-R 1419, 1424 226 Deutsche Post/trans-o-flex). Da G+J auf die darge-stellten gegenl344ufigen Interessen von RBA Germany keine R374cksicht zu nehmen br344uchte, ist im Falle des Zusammenschlusses zu erwarten, dass G+J Strategie- und Marketingentscheidungen tr344fe, die 204National Geographic223 in eine umfassende Gesch344ftspolitik einordnen w374rden (vgl. BGHZ 71,102, 123 226 Kfz-Kupplungen). 27 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen dieser Prognose die lizenzvertraglichen Regelungen nicht entgegen, die G+J verpflichten, 204National Geographic223 204nach besten Kr344ften zu vermarkten223. Das Beschwerdegericht weist zu Recht darauf hin, dass auch im Rahmen der lizenzvertraglichen Vorgaben Ver-haltens- und Entscheidungsspielr344ume bestehen und dass eine solche Verpflich-tung nicht bedeutet, dass die Vermarktung gegebenenfalls zum Schaden des ei-genen Unternehmens zu erfolgen hat. cc) Unter den gegebenen Umst344nden kann offenbleiben, ob 226 wie das Be-schwerdegericht gemeint hat 226 die marktbeherrschende Stellung von G+J auch dadurch verst344rkt wird, dass (potentielle) Wettbewerber durch den angemeldeten Zusammenschluss abgeschreckt und entmutigt werden. Dies mag im Hinblick dar-auf zweifelhaft erscheinen, dass in der Vergangenheit von der Beteiligung von RBA Germany am Gemeinschaftsunternehmen offenbar kaum wettbewerbliche Impulse ausgegangen sind. 28 - 17 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde von G+J zur374ckzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 78 Satz 2 GWB. 29 Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - VI-Kart 25/04 (V) -
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